| Verpflichtung zur 
	Herausgabe von Untermieterlös nach Rechtshängigkeit des Herausgabeanspruchs 
	des Vermieters (§§ 546 I, 292 II, 987 I, 99 III BGB) 
 BGH v. 12.8.2009 - XII ZR 
	76/08 
 Fundstelle:
 NJW-RR 2009, 1522
 
 Amtl. Leitsatz: Nach Rechtshängigkeit des 
	Rückgabeanspruchs schuldet der Mieter im Rahmen der Herausgabe von Nutzungen 
	nach §§ 546 Abs. 1, 292 Abs. 2, 987 Abs. 1, 99 Abs. 3 BGB auch die Auskehr 
	eines durch Untervermietung erzielten Mehrerlöses. Dazu gehört auch eine 
	"Entschädigung", die der Mieter von dem Untermieter als Abfindung für eine 
	vorzeitige Beendigung des Untermietverhältnisses erhalten hat. 
 Zentrale Probleme: Eine interessante Entscheidung zum Mietrecht 
	und darüber hinaus zum EBV sowie zu Fragen des Nutzungsersatzes. Die 
	Fallgestaltung wäre geradezu ein klassischer Examensfall, denn sie erfordert 
	Grundkenntnisse im Mietrecht und "wandert" dann durch viele Bereiche des 
	BGB: Wenn ein Mieter während der Mietzeit - erlaubt oder unerlaubt - 
	untervermiete (s. dazu § 540 BGB), kann der Vermieter unter keinem 
	rechtlichen Gesichtspunkt Herausgabe der erzielten Untermiete verlangen. Ein 
	Schadensersatzanspruch wegen Überschreitung des vertragsgemäßen Gebrauchs (§ 
	538) oder aus §§ 989, 990, 823 I BGB scheitert am Fehlen eines Schadens, da 
	der Vermieter, weil er ja zur Gebrauchsüberlassung an den Mieter 
	verpflichtet ist, selbst auch nicht ein weiteres Mal hätte vermieten dürfen. 
	Ein Anspruch aus § 816 I BGB scheidet aus, weil die Vermietung keine 
	„Verfügung“ i.S. jener Vorschrift darstellt. Ein Anspruch aus der 
	allgemeinen Eingriffskondiktion (Bereicherung „in sonstiger Weise“ i.S.v. § 
	812 I Alt. 2) kommt nicht in Betracht, weil der Erwerb der Miete nicht „auf 
	Kosten“ des Vermieters erfolgt, weshalb auch eine analoge Anwendung von § 
	816 I ausgeschlossen ist. Schließlich ist auch ein Anspruch auf 
	Erlösherausgabe aus (angemaßter) Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 687 II S. 
	1, 681, 667 BGB ausgeschlossen, denn die (weitere) Vermietung durch den 
	Mieter ist kein "Geschäft" des Vermieters, s. dazu die Anm. 
	zu BGHZ 
131, 297 und BGH NJW 2006, 2323 
	sowie  BGH
NJW 2002, 60.
 Hier lag der Fall aber anders: Der Mieter war bereits zur Herausgabe 
	verurteilt. Ab Rechtshängigkeit des Herausgabeanspruchs (hier aus § 546 I 
	und § 985 BGB) haftet er gem. § 292 BGB nach den Regeln des EBV, d.h. den §§ 
	987 ff BGB. Damit ist er nach § 987 I BGB auch zum Nutzungsersatz 
	verpflichtet. Die erzielten Einnahmen sind Nutzungen i.S.v. § 99 III BGB 
	(sog. "mittelbare Sachfrüchte"). § 546a BGB schließt einen solchen Anspruch 
	nicht aus. Die Entscheidung enthält noch viele kleinere Detailfragen - 
	lesen!
 S. dazu auch BGH v. 
	14.3.2014 - V ZR 218/13  .
 
©sl 2009 
 Tatbestand:
 1 Der Kläger ist Insolvenzverwalter über das Vermögen der K. 
	Vermögensverwaltungsgesellschaft mbH (im Folgenden: Schuldnerin). Er 
	verlangt von dem Beklagten Auskehr des Untermietzinses, den dieser nach 
	Beendigung des Hauptmietvertrages mit der Schuldnerin eingenommen hat und 
	Auskehr einer Entschädigung, die der Beklagte für die vorzeitige Auflösung 
	des Untermietvertrages von seiner Untermieterin erhalten hat.
 
 2 Der Beklagte mietete mit Vertrag vom 3. Juni 1991 von der 
	Erbengemeinschaft S. Gewerberäume zu einem Mietzins von 1.000 DM zuzüglich 
	Mehrwertsteuer. Er vermietete diese Räume mit Untermietvertrag vom 31. 
	Januar 1992 weiter an die B. U. Einzelhandels GmbH (im Folgenden: B. U. 
	GmbH), wozu er gemäß § 4 Ziffer 4 des Mietvertrages berechtigt war. Der 
	monatliche Untermietzins wurde mit 7.000 DM zuzüglich Mehrwertsteuer 
	vereinbart.
 
 3 In der Folgezeit veräußerte die Erbengemeinschaft das Grundstück an den 
	Kaufmann B., der es im Mai 1997 an die Schuldnerin verkaufte und ihr mit 
	Vereinbarung vom 10. September 1997 sämtliche Rechte und Pflichten aus dem 
	Mietvertrag mit dem Beklagten abtrat. Gleichzeitig bevollmächtigte er sie, 
	im eigenen Namen für eigene Rechnung sämtliche Rechte und Pflichten aus dem 
	Mietvertrag einschließlich Kündigungen außergerichtlich und gerichtlich 
	wahrzunehmen.
 
 4 Die Schuldnerin kündigte unter dem 16. Dezember 1997 den Mietvertrag 
	fristlos, hilfsweise zum 30. Juni 1998. Am 1. Februar 1999 wurde sie als 
	Eigentümerin im Grundbuch eingetragen.
 
 5 Der im März 1998 von der Schuldnerin erhobenen, dem Beklagten am 15. Mai 
	1998 zugestellten Räumungsklage, die vor dem Landgericht und dem 
	Oberlandesgericht erfolglos war, gab der Senat mit Urteil vom 11. September 
	2002 (XII ZR 187/00 - NJW 2002, 3389) statt. Er verurteilte den Beklagten 
	zur Räumung und Herausgabe der Geschäftsräume und stellte fest, dass das 
	Mietverhältnis aufgrund der Kündigung der Schuldnerin vom 16. Dezember 1997 
	seit dem 1. Juli 1998 nicht mehr besteht.
 
 6 Der Beklagte gab die Geschäftsräume am 31. Mai 2002 an die Schuldnerin 
	zurück. Bis dahin zahlte er an sie den vereinbarten Mietzins von 1.000 DM 
	zuzüglich Mehrwertsteuer monatlich, außer im Monat Juli 1999, in dem er 
	lediglich 700 DM zahlte. Den Untermietvertrag mit der B. U. GmbH beendete er 
	mit Auflösungsvereinbarung vom 22. Dezember 2001 einvernehmlich zum 31. 
	Januar 2002 gegen Erhalt einer Entschädigungssumme von 14.060,53 € (27.500 
	DM).
 
 7 Die B. U. GmbH zahlte an den Beklagten folgenden Untermietzins: in der 
	Zeit von Juli 1998 bis Mai 1999 monatlich 7.000 DM, von Juni 1999 bis Mai 
	2001 monatlich 5.600 DM und von Juni 2001 bis Januar 2002 monatlich 2.800 
	DM. Die zum 1. Februar 2002 fällige Entschädigungssumme erbrachte die B. U. 
	GmbH im Laufe des Jahres 2002.
 
 8 Die auf Zahlung der von Juli 1998 bis Dezember 1999 von dem Beklagten 
	eingenommenen Untermietzinsen abzüglich der von ihm an die Schuldnerin 
	gezahlten Mietzinsen (50.362,25 €) gerichtete Klage der Schuldnerin hat das 
	Landgericht abgewiesen. Auf ihre Berufung, mit der sie die Klage auf Zahlung 
	des Untermietzinses auch für die Zeit von Januar 2000 bis Januar 2002 
	(61.406,16 €) und Herausgabe der Entschädigungszahlung (14.060,53 €) auf 
	insgesamt 111.768,41 € erweitert hat, hat das Oberlandesgericht den 
	Beklagten antragsgemäß verurteilt. Mit der zugelassenen Revision begehrt der 
	Beklagte Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils und Abweisung der 
	erweiterten Klage. Über das Vermögen der Schuldnerin wurde während des 
	Revisionsverfahrens am 30. November 2006 das Insolvenzverfahren eröffnet und 
	der Kläger zum Insolvenzverwalter bestellt. Der Kläger hat den Rechtsstreit 
	aufgenommen.
 
 Entscheidungsgründe:
 
 9 Die Revision des Beklagten hat keinen Erfolg.
 
 I.
 
 10 Das Oberlandesgericht hat ausgeführt, der Beklagte sei verpflichtet, die 
	seit dem Ende des Hauptmietverhältnisses aus dem Untermietvertrag und der 
	Auflösungsvereinbarung vom 22. Dezember 2001 vereinnahmten Beträge - 
	abzüglich seiner schon geleisteten eigenen Mietaufwendungen - als so 
	genannte mittelbare Sachfrüchte im Sinne von § 99 Abs. 3 i.V.m. § 100 BGB an 
	die Schuldnerin herauszugeben. Für die Zeit vor ihrer Eintragung als neue 
	Eigentümerin im Grundbuch, also bis einschließlich Januar 1999, ergebe sich 
	der Anspruch, zu dessen Geltendmachung sie aufgrund der 
	Abtretungsvereinbarung legitimiert sei, jedenfalls aus § 818 Abs. 1 i.V.m. § 
	812 Abs. 1 Satz 1 (und § 398 Satz 2) BGB, danach - ab Februar 1999 - auch 
	aus § 987 Abs. 1 BGB. Diese Ansprüche seien auch nicht durch die 
	mietvertragliche Regelung in § 557 Abs. 1 BGB a.F. (jetzt: § 546 a BGB) 
	ausgeschlossen.
 
 11 Die Befugnis des Beklagten zur Untervermietung sei mit dem Ende des 
	Mietvertrages am 30. Juni 1998 ebenso entfallen wie jedes andere 
	Nutzungsrecht. Die Gebrauchs- und Verwertungsbefugnis habe ab diesem 
	Zeitpunkt allein der Schuldnerin bzw. ihrem Zedenten zugestanden. Deshalb 
	könne auf die in der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zur 
	unberechtigten Untervermietung während der Laufzeit des Hauptmietvertrages 
	hier nicht zurückgegriffen werden. Es sei auch nichts dafür ersichtlich, 
	dass die Schuldnerin, wie der Beklagte meine, in die Untervermietung nach 
	dem Wirksamwerden der Kündigung eingewilligt habe.
 
 12 Bei dem Mietüberschuss und der Abfindungssumme, die der Beklagte 
	vereinnahmt habe, handele es sich vielmehr um herausgabepflichtige Nutzungen 
	im Sinne von § 818 Abs. 1 und § 987 Abs. 1 BGB. Zu den Nutzungen eines 
	Mietobjekts gehörten neben den Gebrauchsvorteilen die Mietzinsen als so 
	genannte mittelbare Sachfrüchte (§ 99 Abs. 3 i.V.m. § 100 BGB). Auf den 
	objektiven Mietwert komme es nur für die Bemessung der Gebrauchsvorteile an. 
	Das seien die Vorteile des eigenen Gebrauchs der Sache durch den Besitzer 
	und nicht die Erträgnisse aus Vermietung oder Verpachtung. Der Umfang der 
	herauszugebenden Früchte sei auch nicht durch den Wert der im Wege des 
	Eigengebrauchs erzielbaren Vorteile begrenzt. Für eine solche Beschränkung 
	ergebe sich kein Anhaltspunkt im Gesetz. Vielmehr stelle § 100 BGB die 
	Früchte und die Gebrauchsvorteile selbständig nebeneinander. Nutze der 
	Besitzer die Sache im Wege der Vermietung oder Verpachtung, so beruhten die 
	vom Untervermieter erlangten mittelbaren Früchte auch nicht auf seiner 
	persönlichen Leistung. Die Rechtsmeinung, auf die sich der Beklagte berufe, 
	betreffe die Gebrauchsvorteile, die der Besitzer als Inhaber eines 
	Unternehmens oder einer Freiberuflerpraxis erlangt habe, und sei deshalb auf 
	Fälle der streitgegenständlichen Art nicht übertragbar. Hinsichtlich der 
	Früchte habe der Besitzer der Sache im Ergebnis eine ähnliche Position wie 
	ein Beauftragter. Er müsse alles Erlangte herausgeben.
 
 13 Die Verjährungseinrede des Beklagten greife nicht durch. Die Ansprüche, 
	die der Klageerweiterung zugrunde lägen, seien unverjährt. Hinsichtlich der 
	Entschädigungssumme für die vorzeitige Vertragsauflösung sei die dreijährige 
	Verjährungsfrist nach § 195 BGB frühestens am 31. Dezember 2005 abgelaufen, 
	weil der Anspruch auf Auskehr erst im Jahr 2002 entstanden und damit zur 
	Zahlung fällig geworden sei. Die Verjährung des ältesten mit der 
	Klageerweiterung geltend gemachten Anspruchs auf Herausgabe des 
	Mietüberschusses für Januar 2000 sei rechtzeitig vor ihrem Ablauf am 31. 
	Dezember 2004 nach § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB gehemmt worden. Die Zustellung des 
	klageerweiternden Antrages am 13. Januar 2005 wirke gemäß § 167 ZPO auf das 
	Eingangsdatum bei Gericht, den 23. Dezember 2004, zurück, weil sie demnächst 
	im Sinne des Gesetzes erfolgt sei. Zwischen dem Ablaufdatum der 
	Verjährungsfrist und der Zustellung lägen weniger als zwei Wochen. Da die 
	Klägerin den anspruchsbegründenden Sachverhalt schon in der Eingangsinstanz 
	vollständig vorgetragen und sich eine entsprechende Klageerweiterung mit 
	anwaltlichem Schriftsatz vom 2. November 2004 ausdrücklich vorbehalten habe, 
	sei es unschädlich, dass der Anspruchsgrund in der Berufungsschrift nicht 
	dargestellt worden sei.
 
 14 Das Berufungsgericht hat die Revision zur Sicherung einer einheitlichen 
	Rechtsprechung bezüglich der Frage zugelassen, ob aus dem Grundsatz, wonach 
	der Vermieter bei unberechtigter Untervermietung während eines bestehenden 
	Hauptmietvertrages keinen gesetzlichen Anspruch auf Herausgabe des vom 
	Mieter durch die Untervermietung erzielten Mehrerlöses hat, folge, dass ein 
	solcher Anspruch auch bei berechtigter Untervermietung nach Beendigung des 
	Hauptmietvertrages nicht bestehe.
 
 II.
 
 15 Die Ausführungen des Berufungsgerichts halten einer rechtlichen 
	Überprüfung stand.
 
 16 Im Ergebnis zu Recht geht das Berufungsgericht davon aus, dass der 
	Kläger einen Anspruch auf Auskehr der von dem Beklagten nach Beendigung des 
	Hauptmietvertrages ab dem 1. Juli 1998 bis zur Beendigung des 
	Untermietvertrages am 31. Januar 2002 eingenommenen Untermieten abzüglich 
	der von ihm an die Schuldnerin für die Mieträume bezahlten 
	Nutzungsentschädigung und auf Auskehr der für die vorzeitige Auflösung des 
	Untermietvertrages erhaltenen Entschädigung hat.
 
 17 1. Der Anspruch ergibt sich allerdings bereits aus §§ 546 Abs. 1 (§ 
	556 Abs. 1 a.F.), 292 Abs. 2, 987 Abs. 1 BGB.
 
 18 a) Die Schuldnerin hatte ab Beendigung des Mietvertrages am 1. Juli 1998, 
	die zwischen den Parteien aufgrund des Senatsurteils vom 11. September 2002 
	(XII ZR 187/00 - NJW 2002, 3389) rechtskräftig feststeht (zur 
	Rechtskrafterstreckung auf den Insolvenzverwalter: MünchKomm/Gottwald ZPO 3. 
	Aufl. § 325 Rdn. 24 m.w.N.), einen Anspruch gegen den Beklagten auf 
	Herausgabe der Mieträume zunächst aus abgetretenem Recht gemäß § 546 Abs. 1 
	BGB (§ 556 Abs. 1 BGB a.F.) und ab ihrer Eintragung als Eigentümerin im 
	Grundbuch am 1. Februar 1999 aus eigenem Recht gemäß §§ 566 Abs. 1 (§ 571 
	Abs. 1 a.F.), 546 Abs. 1 BGB und § 985 BGB.
 
 19 Aufgrund der Abtretungsvereinbarung vom 10. September 1997, mit der der 
	Voreigentümer und Vermieter “alle Rechte und Pflichten aus dem Mietvertrag“ 
	auf die Schuldnerin übertragen hat, stand ihr dieser Anspruch bereits vor 
	ihrer Eintragung als Eigentümerin des Mietgrundstücks im Grundbuch am 1. 
	Februar 1999 zu. Zwar ist die Übertragung sämtlicher Rechte und Pflichten 
	des Vermieters aus dem Mietvertrag in Form eines Vermieterwechsels mangels 
	Zustimmung des Beklagten als Mieter nicht wirksam geworden (Senatsurteil vom 
	11. September 2002 - XII ZR 187/00 - NJW 2002, 3389 m.w.N.). Daraus folgt 
	aber nicht gemäß § 139 BGB die Unwirksamkeit der gesamten Vereinbarung. Der 
	Vereinbarung ist vielmehr der Wille der Vertragsparteien zu entnehmen, die 
	Schuldnerin solle als Erwerberin des Mietgrundstücks jedenfalls insoweit in 
	die Rechtsstellung des Vermieters eintreten, als dies ohne Zustimmung des 
	Beklagten möglich ist. Das trifft für den Rückgabeanspruch nach § 546 Abs. 1 
	BGB zu.
 
 20 Dem Rückgabeanspruch steht nicht entgegen, dass der Beklagte die Räume 
	zunächst berechtigt untervermietet hatte und die Untermieterin 
	möglicherweise aufgrund des Untermietvertrages ein Recht zum Besitz hatte
	(BGHZ 56, 308; BGH Beschluss vom 22. November 1995 - VIII ARZ 4/95 -NJW 
	1996, 515, 516). Denn der Beklagte musste nach § 546 Abs. 1 BGB selbst 
	dafür Sorge tragen, dass der unmittelbare Besitzer die Sache an die 
	Schuldnerin herausgibt (Scheuer in Bub/Treier Handbuch der Geschäfts- 
	und Wohnraummiete 3. Aufl. Kap. V Rdn. 68; Schmidt-Futterer/Gather Mietrecht 
	9. Aufl. § 546 Rdn. 35).
 
 21 b) Nach § 292 BGB bestimmt sich, wenn der Schuldner einen bestimmten 
	Gegenstand herauszugeben hat, von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an der 
	Anspruch des Gläubigers auf Herausgabe von Nutzungen nach den Vorschriften, 
	die für das Verhältnis zwischen dem Eigentümer und dem Besitzer von dem 
	Eintritt der Rechtshängigkeit des Eigentumsanspruchs an gelten. 
	Herausgabeansprüche im Sinne des § 292 BGB sind auch vertragliche Ansprüche 
	auf Rückgabe der Mietsache (Palandt/Grüneberg BGB 68. Aufl. § 292 Rdn. 
	3).
 
 22 Die Schuldnerin hat den ab Beendigung des Mietvertrages am 1. Juli 1998 
	gegen den Beklagten bestehenden Anspruch auf Rückgabe der Mieträume (§ 546 
	Abs. 1 BGB) bereits mit der diesem am 15. Mai 1998 zugestellten Klage 
	geltend gemacht. Dem Kläger steht somit der geltend gemachte Anspruch auf 
	Herausgabe der von dem Beklagten ab dem 1. Juli 1998 gezogenen Nutzungen 
	nach §§ 546 Abs. 1, 292 Abs. 2, 987 Abs. 1 BGB zu.
 
 23 c) Zu diesen Nutzungen gehören gemäß §§ 100, 99 Abs. 3 BGB u.a. die 
	mittelbaren Sachfrüchte, d.h. die Erträge, die die Sache vermöge eines 
	Rechtsverhältnisses gewährt. Das sind hier die Untermietzinsen, die der 
	Beklagte durch die Untervermietung der herauszugebenden Mieträume 
	tatsächlich erzielt hat (BGH Urteile vom 21. 
	September 2001 - V ZR 228/00 - NJW 2002, 60, 61 und vom
	11. November 1994 - V ZR 116/93 - NJW 1995, 454, 455; 
	zur Herausgabe erzielter Zinsen als Nutzungen des Kapitals: BGHZ 102, 41, 
	47; 138, 160, 163), und die aufgrund der Vereinbarung über die Auflösung des 
	Untermietvertrages erhaltene Entschädigung.
 
 24 Entgegen der Ansicht der Revision sind die herauszugebenden Nutzungen 
	der Höhe nach nicht auf den objektiven Mietwert beschränkt. Dieser ist 
	regelmäßig dann Bemessungsgrundlage, wenn die Nutzungen durch 
	Eigengebrauch gezogen worden sind (BGH Urteil vom 
	21. September 2001 - V ZR 228/00 - NJW 2002, 60, 61). Demgegenüber 
	bemisst sich der Anspruch auf Herausgabe der Nutzungen nicht nach dem 
	objektiven Ertragswert der Gebrauchsvorteile, wenn tatsächliche Nutzungen in 
	Form von Früchten, wie hier der Untermietzinsen und der Entschädigung, 
	gezogen worden sind. Dann sind diese als Ertrag der Nutzung der Mieträume 
	nach §§ 987 Abs. 1, 100, 99 Abs. 3 BGB vollständig abzuführen (BGH 
	Urteile vom 3. Juni 2005 - V ZR 106/04 - NJW-RR 2005, 1542, 1543 und
	vom 21. September 2001 - V ZR 228/00 - NJW 2002, 60, 
	61; Soergel/Stadler BGB 13. Aufl. § 987 Rdn. 17; Scheuer in Bub/Treier 
	aaO Kap. V Rdn. 126; Pietz/Leo in Lindner-Figura/ Oprée/Stellmann, 
	Geschäftsraummiete 2. Aufl. Kap. 16 Rdn. 124; vgl. zur Herausgabe des 
	erzielten Mietzinses nach § 818 BGB: MünchKomm/ Schwab BGB 5. Aufl. § 818 
	Rdn. 11 ff., 80; Reuter/Martinek Ungerechtfertigte Bereicherung § 15 II 3 b; 
	a.A. OLG Düsseldorf NJW-RR 1994, 596, 597; Wolf/Eckert/Ball, Handbuch des 
	gewerblichen Miet-, Pacht- und Leasingrechts 9. Aufl. Rdn. 1055).
 
 25 Der Herausgabeanspruch umfasst somit auch den über den objektiven 
	Mietwert hinaus von dem Beklagten erzielten höheren Untermietzins und die 
	vereinnahmte Entschädigung für die vorzeitige Auflösung des 
	Untermietvertrages. Dabei ist ohne Bedeutung, ob der Kläger diese Nutzungen 
	auch selbst gezogen hätte (Staudinger/Gursky BGB (2006) § 987 Rdn. 9 
	m.w.N.).
 
 26 Der Gewinn fällt allerdings nach der Rechtsprechung des 
	Bundesgerichtshofs dann nicht unter die herauszugebenden Nutzungen, wenn er 
	nicht aus der herauszugebenden Sache erzielt worden ist, sondern 
	ausschließlich auf der besonderen Leistung und Fähigkeit des Schuldners 
	beruht (für den Gewinn: aus einem von dem Besitzer erst eingerichteten 
	Betrieb BGHZ 63, 365, 368; aufgrund werterhöhender Investitionen des 
	Schuldners BGHZ 109, 179, 191 und BGH Urteile vom 14. Juli 1995 - V ZR 45/94 
	- NJW 1995, 2627, 2628 und vom 22. November 1991 - V ZR 160/90 - NJW 1992, 
	892; bei Rücktritt von einem Kaufvertrag über ein Grundstück mit 
	Gewerbebetrieb BGH Urteil vom 12. Mai 1978 - V ZR 67/77 - NJW 1978, 913; 
	BGHZ 168, 220, 241 ff.).
 
 27 Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Entscheidend für die 
	erzielte Untermiete und Entschädigung für die vorzeitige Auflösung des 
	Untermietvertrages sind die unverändert gebliebenen Mieträume. Daneben 
	spielt eine persönliche Geschicklichkeit des Beklagten bei den Verhandlungen 
	eine untergeordnete Rolle (Soergel/Stadler, BGB 13. Aufl. § 987 Rdn. 
	17).
 
 28 Auch die Entschädigung für die vorzeitige Auflösung des 
	Untermietvertrages konnte der Beklagte nur auf der Grundlage des bestehenden 
	Untermietvertrages erzielen. Sie ist deshalb ebenfalls aus der 
	herauszugebenden Sache erzielt worden.
 
 29 2. Es kann dahin gestellt bleiben, ob die geltend gemachten Ansprüche 
	darüber hinaus auch gemäß §§ 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2, 818 Abs. 1 BGB 
	begründet sind.
 
 30 3. Das Ergebnis steht nicht in Widerspruch zu der Rechtsprechung des 
	Senats, nach der der Vermieter bei bestehendem Hauptmietvertrag gegen seinen 
	Mieter keinen Anspruch auf Herausgabe des von diesem durch die 
	Untervermietung erzielten Mehrerlöses hat (Senatsurteil 
	BGHZ 131, 297, 304 ff.). In jenem Fall fehlte es aufgrund des 
	bestehenden Hauptmietvertrages bereits an einem Herausgabeanspruch nach §§ 
	546 Abs. 1, 985 BGB. Auch eine Bereicherung des Mieters auf Kosten des 
	Vermieters schied aus, weil sich der Vermieter durch den Abschluss des 
	Hauptmietvertrages für die Laufzeit des Vertrages der Gebrauchs- und 
	Verwertungsmöglichkeit begeben und diese auf den Mieter übertragen hatte, 
	der deshalb mit der Untervermietung, unabhängig davon, ob er sie berechtigt 
	oder unberechtigt vorgenommen hatte, ein ihm zugewiesenes Geschäft wahrnahm.
 
 31 In diesem entscheidenden Punkt weicht der Fall von dem vorliegenden ab. 
	Während dort nicht der Vermieter, sondern der Mieter zur Nutzung der 
	Mieträume berechtigt war, stand hier nach Beendigung des Mietvertrages der 
	Schuldnerin als Eigentümerin und Vermieterin und nicht dem beklagten Mieter 
	das ausschließliche Recht zur Nutzung der Mieträume zu.
 
 32 4. Zu Recht geht das Berufungsgericht auch davon aus, dass Ansprüche 
	aus §§ 987 ff. BGB nicht durch die mietvertragliche Vorschrift des § 546 a 
	(§ 557 Abs. 1 a.F. BGB) verdrängt werden. Zwischen diesen Ansprüchen besteht 
	nach herrschender Meinung Anspruchskonkurrenz (BGHZ 44, 241, BGH Urteil 
	vom 21. Dezember 1988 - VIII ZR 277/87 - NJW 1989, 2133, 2335 für 
	Pachtvertrag; OLG Düsseldorf ZMR 2007, 33; Scheuer in Bub/Treier aaO Kap. V 
	Rdn. 124; Sternel Mietrecht aktuell 4. Aufl. Kap. XIII Rdn. 118 f.; Blank/ 
	Börstinghaus, Miete 3. Aufl. § 546 a Rdn. 46 m.w.N.).
 
 33 Soweit die Revision dagegen einwendet, § 546 a BGB (§ 557 Abs. 1 BGB 
	a.F.) wäre überflüssig, wenn er konkurrierende Ansprüche nicht verdränge, 
	hat der VIII. Zivilsenat in seinem Urteil vom 10. November 1965 (BGHZ 44, 
	241, 243) dargelegt, dass es keine überzeugenden Anhaltspunkte dafür gibt, 
	der Gesetzgeber habe mit § 557 BGB a.F. zugleich darüber hinaus gehende 
	Bereicherungsansprüche des Vermieters ausschließen wollen. An dieser 
	Auffassung hat der Bundesgerichtshof auch nach Änderung des § 557 BGB a.F. 
	festgehalten (BGHZ 68, 307).
 
 34 5. Auch soweit die Revision sich darauf beruft, die Ansprüche auf Zahlung 
	der Untermietzinsen und der Entschädigung seien verjährt, bleibt ihr der 
	Erfolg versagt.
 
 35 a) Es kann offen bleiben, ob die Ansprüche auf Auskehr der vom 1. Juli 
	1998 bis 31. Dezember 1999 gezogenen Nutzungen, die mit der am 15. Dezember 
	2003 bei Gericht eingegangenen und dem Beklagten am 16. Januar 2004 
	zugestellten Klage geltend gemacht worden sind, am 15. Dezember 2003, dem 
	Zeitpunkt, auf den die Zustellung vom 16. Januar 2004 gemäß § 167 ZPO 
	zurückwirkt, bereits verjährt waren. Denn aus dem Berufungsurteil ergibt 
	sich nicht, dass der Beklagte in den Tatsacheninstanzen gegenüber diesen 
	Ansprüchen die Einrede der Verjährung erhoben hat. Der Beklagte macht auch 
	nicht geltend, sich in den Tatsacheninstanzen insoweit auf die Einrede der 
	Verjährung berufen zu haben. Die Verjährungseinrede kann aber im 
	Revisionsrechtszug nicht erstmals erhoben werden (BGHZ 1, 234, 239; BGH 
	Urteile vom 23. Oktober 2003 - IX ZR 324/01 - NJW-RR 2004, 275, 276 und vom 
	5. Dezember 2008 - V ZR 144/07 - NJW 2009, 673, 674).
 
 36 b) Entgegen der Ansicht der Revision sind die mit der Berufungsschrift - 
	ohne weitere Erläuterung - im Wege der Klageerweiterung von der Schuldnerin 
	geltend gemachten Ansprüche auf Auskehr der in der Zeit vom 1. Januar 2000 
	bis Januar 2002 vereinnahmten Untermietzinsen und der 2002 erhaltenen 
	Entschädigung gegen die der Beklagte die Einrede der Verjährung erhoben hat, 
	nicht verjährt.
 
 37 Die Verjährungsfrist richtet sich gemäß Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 1 EGBGB 
	grundsätzlich nach dem aufgrund des Schuldrechtsmodernisierungs-gesetzes vom 
	26. November 2001 seit dem 1. Januar 2002 geltenden Recht. Die regelmäßige 
	Verjährungsfrist beträgt nach § 195 BGB drei Jahre. Sie beginnt aber, weil 
	sie kürzer ist als die nach § 197 BGB a.F. bis zum 31. Dezember 2001 
	geltende Frist von vier Jahren, mit dem Inkrafttreten der Neuregelung am 1. 
	Januar 2002 zu laufen (Art. 229 § 6 Abs. 4 Satz 1 EGBGB) und endet 
	demzufolge erst mit Ablauf des 31. Dezember 2004. Weil die nach altem Recht 
	geltende Verjährungsfrist von vier Jahren auch für die ältesten Ansprüche 
	aus 2000 (Beginn nach § 201 BGB a.F. mit dem Schluss des Jahres 2000) 
	ebenfalls erst mit Ablauf des 31. Dezember 2004 und somit nicht früher 
	abläuft, bleibt es bei der Anwendung des neuen Rechts (Art. 229 § 6 Abs. 4 
	Satz 2 EGBGB; vgl. auch Senatsurteil BGHZ 179, 361).
 
 38 Die mit der Klageerweiterung geltend gemachten ältesten Ansprüche auf 
	Herausgabe der im Jahr 2000 gezogenen Nutzungen wären somit gemäß § 195 BGB, 
	Art. 229 § 6 Abs. 4 EGBGB erst Ende des Jahres 2004 verjährt. Durch die 
	Zustellung der Klagerweiterung an den Beklagten am 13. Januar 2005, die 
	gemäß § 167 ZPO auf den Zeitpunkt des Eingangs bei Gericht, den 23. Dezember 
	2004, zurückwirkt, ist die Verjährung rechtzeitig vor ihrem Ablauf gehemmt 
	worden. Die Klageerweiterung erfüllt, entgegen der Ansicht der Revision, 
	auch die Anforderungen an eine wirksame Klage (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Das 
	Berufungsgericht hat die Klageerweiterung - unter Berücksichtigung des 
	bereits in erster Instanz erfolgten substantiierten Vortrags der Schuldnerin 
	zu diesen Ansprüchen - in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise 
	dahin ausgelegt, dass sie den Untermietzins für den noch nicht geltend 
	gemachten Zeitraum vom 1. Januar 2000 bis Januar 2002 und die 
	Entschädigungszahlung umfasst. Dieser Inhalt der Klageerweiterung ergibt 
	sich auch aus dem Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils, auf das die 
	Berufungsschrift Bezug nimmt und in dem die von dem Kläger behaupteten 
	Forderungen, die Gegenstand des Klageerweiterungsantrags sind, im Einzelnen 
	dargelegt werden. Der Beklagte konnte deshalb den Gegenstand der 
	Klageerweiterung aus der Berufungsschrift hinreichend deutlich erkennen. 
	Damit waren die Anforderungen an eine wirksame Klage erfüllt.
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