| Rechtsfolgen vorübergehender Unmöglichkeit; 
	Anwendbarkeit von § 275 I BGB; Verpflichtung zum Ersatz des Verzugsschadens; 
	Voraussetzungen einer Stundung durch privatrechtsgestaltenden 
	Verwaltungsakt; Bedeutung der Gesetzesmaterialien für die Auslegung von 
	Gesetzen 
 BGH, Urteil vom 12. März 2013 - XI ZR 
	227/12 - OLG Frankfurt/Main 
 Fundstelle:
 NJW 2013, 3437
 BGHZ 197, 21
 
 Amtl. Leitsatz: a) Ein von der Bundesanstalt für 
	Finanzdienstleistungsaufsicht erlassenes vorübergehendes Zahlungsverbot nach 
	§ 46a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 KWG in der bis zum 31. Dezember 2010 geltenden 
	Fassung, das seit dem 1. Januar 2011 mit lediglich modifizierten 
	Eingriffsvoraussetzungen in § 46 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 KWG geregelt ist, 
	entfaltet keine Stundungswirkung.b) Die Anordnung des Zahlungsverbots führt nur zu einem vorübergehenden 
	Leistungshindernis für die Erfüllung der Zahlungsansprüche der Gläubiger 
	analog § 275 Abs. 1 BGB. Das erlaubt die Geltendmachung von 
	Verzugszinsansprüchen für die Dauer des Zahlungsverbots.
 
 Zentrale Probleme:Die Entscheidung hat einen sehr speziellen 
	bankaufsichtsrechtlichen Hintergrund, der für das Studium allenfalls im 
	Schwerpunktbereich relevant sein kann. Sie kommt dabei aber zu einer Frage 
	des allgemeinen Leistungsstörungsrechts von grundlegendem Interesse: In der 
	Folge eine Zahlungsverbots der Kreditaufsicht nach § 46a KWG geht es um die 
	Frage, ob der Schuldner in einem solchen Fall eines vorübergehenden 
	Leistungshindernisses nach § 275 I BGB von der Leistung befreit ist und 
	damit - mangels fälliger Forderung - auch nicht zur Zahlung von 
	Verzugszinsen verpflichtet ist (s. dazu bei Tz. 26 und
	Tz. 52). Der BGH wiederholt seine bereits in
	BGH v. 16.9.2010 - IX ZR 121/09 sowie in 
      	BGH NJW 2007, 3777 geäußerte Auffassung, 
	dass in einem solchen Fall eine Klage lediglich als "derzeit" unbegründet 
	abzuweisen ist (s. dazu die Anm. zu dem genannten Entscheidungen). Die 
	Fälligkeit des Anspruchs wird durch ein solches Zahlungsverbot aber nicht 
	gehindert, es hat also keine Stundungswirkung. Das hat zur Folge, dass 
	Verzugsschaden zu ersetzen ist, wobei der Senat offen lässt, ob dieser dann 
	auf §§ 280 I, II, 286 BGB (verschuldete Verzögerung) oder direkt auf § 280 I 
	BGB (verschuldete einstweilige Unmöglichkeit) zu stützen ist. Von 
	methodischem Interesse ist auch die Frage der Bedeutung der 
	Entstehungsgeschichte eines Gesetzes und den Gesetzesmaterialien für die 
	Gesetzesauslegung, s. dazu bei Tz. 37. 
©sl 2013 
 
	Tatbestand:
 1 Die Klägerin begehrt von dem 
	Beklagten als Insolvenzverwalter über das Vermögen der L. AG (im Folgenden: 
	Schuldnerin) die Feststellung von Verzugszinsforderungen zur 
	Insolvenztabelle.
 
 2 Die Klägerin - eine Landeshauptstadt - tätigte bei der Schuldnerin im Jahr 
	2008 Termingeldeinlagen im Umfang von insgesamt 22 Millionen €. Die 
	angelegten Gelder wurden am 15. September 2008, am 25. September 2008 und am 
	26. September 2008 nebst den jeweils vereinbarten Vertragszinsen zur 
	Auszahlung fällig.
 
 3 Am 15. September 2008 beantragte die Muttergesellschaft der Schuldnerin, 
	die L. Inc., in den USA Gläubigerschutz nach Chapter 11 des Bankruptcy 
	Codes. Mit Bescheid vom selben Tage verhängte die Bundesanstalt für 
	Finanzdienstleistungsaufsicht (im Folgenden: BaFin) gegenüber der 
	Schuldnerin zur Vermeidung eines Insolvenzverfahrens ein vorübergehendes 
	Veräußerungs- und Zahlungsverbot gemäß § 46a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 KWG in der 
	bis zum 31. Dezember 2010 geltenden Fassung (im Folgenden: § 46a KWG aF). 
	Außerdem verbot die BaFin der Schuldnerin mit sofortiger Wirkung, Zahlungen 
	entgegenzunehmen. Zur Begründung wurde ausgeführt, die angeordneten 
	Maßnahmen seien erforderlich, um der akuten Insolvenzgefahr der Schuldnerin 
	zu begegnen. Die zukünftige Refinanzierung stehe bei Eröffnung des 
	Gläubigerschutzverfahrens gegen die Muttergesellschaft oder einer 
	entsprechenden Maßnahme gegen die mit der Schuldnerin verbundene britische 
	L. (Europe) in Frage. Wegen des verhängten Zahlungsverbots zahlte die 
	Schuldnerin weder die Termingelder noch die Vertragszinsen zu den 
	vertraglich vereinbarten Fälligkeitszeitpunkten an die Klägerin aus.
 
 4 Die Insolvenz der Schuldnerin konnte trotz der von der BaFin verhängten 
	Maßnahmen nicht verhindert werden. Am 13. November 2008 wurde über das 
	Vermögen der Schuldnerin das Insolvenzverfahren wegen Überschuldung 
	eröffnet. Zugleich wurde der Beklagte zum Insolvenzverwalter über das 
	Vermögen der Schuldnerin bestellt. Am 22. Januar 2009 meldete die Klägerin 
	die Termingelder nebst Vertragszinsen in einer Gesamthöhe von 22.384.987,11 
	€ sowie Verzugszinsen in Höhe von 195.418,48 € zur Insolvenztabelle an.
 
 5 In der Folge wurde die Klägerin in Höhe der eingelegten Termingelder und 
	der Vertragszinsen im Rahmen der Einlagensicherung entschädigt. Insoweit 
	nahm sie ihre Forderungsanmeldung zurück, hielt diese aber hinsichtlich der 
	Verzugszinsen aufrecht. Der Beklagte bestritt die Verzugszinsforderung mit 
	der Begründung, das Zahlungsverbot habe Stundungswirkung, so dass keine 
	Verzugszinsen geschuldet seien.
 
 6 Das Landgericht hat der daraufhin erhobenen Klage auf Feststellung der 
	angemeldeten Verzugszinsforderung zur Insolvenztabelle stattgegeben. Auf die 
	Berufung des Beklagten hat das Berufungsgericht die Klage abgewiesen. Mit 
	der - vom Berufungsgericht - zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr 
	erstinstanzliches Klagebegehren weiter.
 
 Entscheidungsgründe:
 
 7 Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der angefochtenen 
	Entscheidung und zur Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.
 
 I.
 
 8 Das Berufungsgericht, dessen Urteil in WM 2012, 2390 veröffentlicht ist, 
	hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen folgendes ausgeführt:
 
 9 Die Klägerin habe keinen Anspruch auf Feststellung ihrer Zinsforderung zur 
	Insolvenztabelle. Ein Anspruch auf die geltend gemachten Zinsen ergebe sich 
	weder unter dem Gesichtspunkt des Verzugs noch unter dem des 
	Schadensersatzes wegen vorübergehender Unmöglichkeit. Voraussetzung für 
	beide Ansprüche sei die Fälligkeit des Anspruchs der Klägerin auf Zahlung 
	der Termineinlagen. Auf Grund des von der BaFin am 15. September 2008 
	verhängten Veräußerungs- und Zahlungsverbots nach § 46a KWG aF seien die 
	Termingelder jedoch nicht zur Zahlung fällig geworden.
 
 10 Die Wirkung des behördlich angeordneten Veräußerungs- und Zahlungsverbots 
	gemäß § 46a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 KWG aF sei umstritten. Die herrschende 
	Meinung in der Literatur nehme an, dass dieses auf die Verhältnisse des 
	betroffenen Kreditinstituts zu seinen Kunden insofern einwirke, als es die 
	Wirkung einer Stundung entfalte. Dieser Auffassung sei unter 
	Berücksichtigung des gesetzgeberischen Willens zu folgen. Der Gesetzgeber 
	habe in den Gesetzesbegründungen zu § 46a KWG aF und zum Vierten 
	Finanzmarktförderungsgesetz zum Ausdruck gebracht, dass die Wirkung einer 
	Stundung auch ohne eine Vereinbarung zwischen Gläubiger und Schuldner 
	eintreten solle. Durch das behördlich angeordnete Veräußerungs- und 
	Zahlungsverbot sei das Kreditinstitut - wie bereits das Reichsgericht 
	entschieden habe (RGZ 112, 348, 350) -nicht mehr in der Lage zu zahlen und 
	könne sich darauf auch gegenüber dem Gläubiger berufen. Das schließe eine 
	Pflichtverletzung aus.
 
 11 Die Annahme einer Stundung entspreche auch dem Gesetzeszweck. Das 
	Veräußerungs- und Zahlungsverbot diene unter anderem der Ermöglichung der 
	Sanierung des Kreditinstituts, was sich auch aus der in § 46a Abs. 1 KWG aF 
	verwendeten Formulierung "zur Vermeidung eines Insolvenzverfahrens" ergebe. 
	Durch die Anordnung des sogenannten vorübergehenden Moratoriums nach § 46a 
	Abs. 1 KWG aF solle den beteiligten Wirtschaftskreisen Zeit für Überlegungen 
	und entsprechende Maßnahmen gegeben werden. Insbesondere sollten die nicht 
	durch die Einlagensicherung geschützten Gläubiger, also vor allem andere 
	Kreditinstitute, während des Moratoriums prüfen, ob sie die offene Insolvenz 
	durch geeignete Maßnahmen verhindern wollen. Damit korreliere es, wenn dem 
	Kreditinstitut gleichsam eine "Verschnaufpause" für Sanierungsverhandlungen 
	verschafft werde. Dem stünden sowohl ein "Weiterlaufen" der Zinsen zu Lasten 
	der verbleibenden Vermögenswerte als auch nachträglich geltend gemachte 
	Schadensersatzansprüche entgegen, mit denen bei Sanierungsüberlegungen und 
	-verhandlungen schon gerechnet werden müsse.
 
 12 Zwar erlaube § 47 KWG - anders als § 46a KWG aF - ausdrücklich, durch 
	Rechtsverordnung einen "Aufschub für die Erfüllung der Verbindlichkeiten" 
	anzuordnen und die weitergehenden Rechtsfolgen nach bürgerlichem Recht zu 
	regeln. Die Diskrepanz zwischen beiden Vorschriften weise aber in Anbetracht 
	des Umstands, dass es sich hierbei um eine Regelungsungenauigkeit des 
	Gesetzgebers handeln könne, nicht zwingend darauf hin, dass § 46a KWG aF die 
	zivilrechtlichen Konsequenzen des Zahlungsverbots im Unterschied zu § 47 KWG 
	nicht bestimme. Schließlich habe der Gesetzgeber in der Gesetzesbegründung 
	zu erkennen gegeben, welche Rechtsfolgen er dem Ver-äußerungs- und 
	Zahlungsverbot nach § 46a KWG aF zukommen lassen wolle. Auch sei angesichts 
	der Tatsache, dass der Gesetzgeber die Überführung des § 46a Abs. 1 Satz 1 
	Nr. 1 KWG aF in den nunmehr geltenden § 46 KWG nicht zum Anlass für eine 
	klarstellende Regelung genommen habe, darauf zu schließen, dass dem 
	gesetzgeberischen Anliegen durch die zu § 46a KWG aF vertretene Meinung 
	ausreichend Rechnung getragen worden sei. Auf die Frage, ob die Schuldnerin 
	die Nichtzahlung zu vertreten habe, komme es mithin nicht an.
 
 II.
 
 13 Diese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung nicht stand. 
	Das Berufungsgericht hat den Verzugszinsanspruch der Klägerin zu Unrecht mit 
	der Begründung abgelehnt, das von der BaFin erlassene Zahlungsverbot nach § 
	46a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 KWG aF habe Stundungswirkung. Die Anordnung des 
	vorübergehenden Zahlungsverbots führte richtigerweise nur zu einem 
	vorübergehenden Leistungshindernis. Dieses ließ die Leistungszeit für die 
	Erfüllung der Ansprüche der Klägerin, gerichtet auf Auszahlung der 
	Termingeldeinlagen nebst den vereinbarten Vertragszinsen (§ 488 Abs. 1 Satz 
	2 BGB), unberührt und bewirkte lediglich eine vorübergehende rechtliche 
	Unmöglichkeit analog § 275 Abs. 1 BGB. Das erlaubt die Geltendmachung von 
	Verzugszinsansprüchen.
 
 14 1. Nach § 46a Abs. 1 Satz 1 KWG aF konnte die BaFin bei bestehender 
	Insolvenzgefahr zur Vermeidung eines Insolvenzverfahrens vorübergehend ein 
	Veräußerungs- und Zahlungsverbot an ein Kreditinstitut erlassen (Nr. 1), die 
	Schließung des Instituts für den Verkehr mit der Kundschaft anordnen (Nr. 2) 
	sowie die Entgegennahme von Zahlungen verbieten (Nr. 3), sofern nach § 46 
	Abs. 1 Satz 1 KWG aF entweder die Erfüllung der Verpflichtungen des 
	Kreditinstituts gegenüber seinen Gläubigern gefährdet war oder Zweifel an 
	einer wirksamen Aufsicht bestanden. Die zivilrechtlichen Wirkungen des 
	Zahlungsverbots nach § 46a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 KWG aF, das seit dem 1. 
	Januar 2011 mit lediglich modifizierten Eingriffsvoraussetzungen in § 46 
	Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 KWG nF geregelt ist (Art. 2 Nr. 10, Nr. 11, Art. 17 Satz 
	2 des Restrukturierungsgesetzes, BGBl. I 2010, 1900, 1911, 1932), für die 
	Fälligkeit der gegen das Kreditinstitut gerichteten Forderungen werden in 
	Rechtsprechung und Literatur unterschiedlich beurteilt.
 
 15 a) Die ganz überwiegende Auffassung in der Literatur geht davon aus, das 
	Zahlungsverbot nach § 46a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 KWG aF sei ein 
	privatrechtsgestaltender Verwaltungsakt, der die Stundung sämtlicher gegen 
	das Kreditinstitut gerichteter Forderungen bewirke. Ansprüche der Gläubiger 
	seien daher während der Dauer des Zahlungsverbots nicht fällig; 
	Sekundäransprüche mangels Fälligkeit ausgeschlossen (Kokemoor in Beck/Samm/Kokemoor, 
	KWG, Dezember 2009, § 46a Rn. 28 f.; ders., WM 2005, 1881, 1886 f.; Fischer 
	in Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch, 4. Aufl., § 133 Rn. 20; 
	ders., EWiR 2012, 709, 710; Haß/Herweg in Schwennicke/Auerbach, KWG, § 46a 
	Rn. 22 f., 50; Becker in Reischauer/Kleinhans, KWG, Erg.-Lfg. 6/09, § 46a 
	Rn. 5; Nirk, KWG, 13. Aufl., S. 64 f.; Pannen, Krise und Insolvenz bei 
	Kreditinstituten, 3. Aufl., Kap. 1 Rn. 83 ff.; Schaaf, GWR 2012, 188; 
	Schwenk, jurisPR-BKR 6/2008 Anm. 6; Haug in Szagunn/Haug/Ergenzinger, KWG, 
	6. Aufl., § 46a Rn. 4a; Willemsen in Luz/Neus/ Scharpf/Schneider/Weber, KWG, 
	§ 46a Rn. 10 f.; Zietsch, WM 2007, 954, 956 f.). Dabei stützt sich die 
	herrschende Auffassung maßgeblich auf die Begründung des Berichts des 
	Finanzausschusses zu § 46a KWG aF (BT-Drucks. 7/4631, S. 8) und die 
	Begründung des Regierungsentwurfs zum Vierten Finanzmarktförderungsgesetz 
	(BT-Drucks. 14/8017, S. 141). Zudem wird darauf verwiesen, dass bereits das 
	Reichsgericht in seiner Entscheidung vom 22. Januar 1926 (RGZ 112, 348, 350 
	f.) für die Parallelregelung im Versicherungsaufsichtsrecht nach § 69 VAG aF 
	(§ 89 Abs. 1 Satz 2 VAG nF) angenommen habe, das Zahlungsverbot bedeute eine 
	von der zuständigen Behörde bewilligte Stundung (ebenso RArbG, JW 1933, 796 
	f.; OLG Stettin, VerAfP 24, 185, 186; aA KG, JRPV 1931, 30, 31).
 
 16 b) Demgegenüber lehnt die Gegenauffassung, der sich das Landgericht 
	angeschlossen hat (LG Frankfurt/Main, WM 2012, 403), eine Stundung im 
	Wesentlichen unter Hinweis auf den Gesetzeswortlaut, die nur knappe 
	Erwähnung einer Stundungswirkung in den Gesetzesmaterialien, 
	Wertungsgesichtspunkte und den systematischen Vergleich der Vorschrift mit § 
	47 KWG ab (Lindemann in Boos/Fischer/Schulte-Mattler, KWG, 4. Aufl., § 46 
	Rn. 92 ff.; Binder, Bankeninsolvenzen im Spannungsfeld zwischen 
	Bankaufsichts- und Insolvenzrecht, 2005, S. 314 ff.; ders., EWiR 2012, 295, 
	296; Geier, ZBB 2010, 289, 290; Huber, Die Normen des Kreditwesengesetzes 
	zur Verhinderung einer Bankinsolvenz und ihre Auswirkungen auf das 
	Giroverhältnis, 1987, S. 127 ff.; Neef, Einlagensicherung bei 
	Bankinsolvenzen, 1980, S. 202 f.; Beck, WM 2013, 301, 302 f.; Blank, GWR 
	2012, 353; Manfred Obermüller, Insolvenzrecht in der Bankpraxis, 8. Aufl., 
	Rn. 1.779 f.; Manfred Obermüller/Martin Obermüller, Kölner Schrift zur 
	Insolvenzordnung, 3. Aufl., Kap. 44 Rn. 39 f.). Gegen eine Stundungswirkung 
	spreche zudem ein Vergleich mit insolvenzrechtlichen Vorschriften, 
	insbesondere mit den § 46a KWG aF funktional entsprechenden 
	Sicherungsmaßnahmen im Insolvenzeröffnungsverfahren gemäß § 21 InsO (Binder, 
	aaO, S. 315 f.; ders., EWiR 2012, 295, 296; Beck, WM 2013, 301, 302 f.). Das 
	Zahlungsverbot stelle daher nur ein vorübergehendes Hindernis für die 
	Erfüllung der Zahlungspflichten des Kreditinstituts dar. Verzögerungsschäden 
	seien ersatzfähig, sofern das Kreditinstitut den Erlass des Verbotes zu 
	vertreten habe (Huber, aaO, S. 138 ff.; Neef, aaO, S. 202 f.; Binder, EWiR 
	2012, 295, 296; ebenso zu § 69 VAG aF LG Stettin, VerAfP 23, 121, 123).
 
 17 2. Die letztgenannte Auffassung trifft zu. Einer Stundungswirkung steht 
	unter Berücksichtigung der Tatsache, dass eine durch Verwaltungsakt bewirkte 
	Stundung einen Eingriff in Gläubigerrechte darstellt, maßgeblich der 
	Wortlaut des § 46a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 KWG aF, aber auch die 
	Gesetzessystematik entgegen. Eine Stundungswirkung kann entgegen der 
	Auffassung des Berufungsgerichts weder allein auf die Gesetzesmaterialien zu 
	§ 46a KWG aF noch auf Sinn und Zweck der Regelung gestützt werden.
 
 18 a) Eine Stundung bewirkt nach allgemeinem Verständnis das 
	Hinausschieben der durch Parteivereinbarung oder durch Gesetz bestimmten 
	Fälligkeitszeitpunkte (vgl. BGH, Urteil vom 6. April 2000 - IX ZR 
	2/98, NJW 2000, 2580, 2582 mwN). Sie kommt im Regelfall durch 
	Parteivereinbarung zustande, kann aber auch - wie das Berufungsgericht im 
	Ansatz zu Recht erkannt hat -durch Gesetz, durch Richterspruch (§ 
	1382, § 1613 Abs. 3, § 2331a BGB) oder durch 
	privatrechtsgestaltenden Verwaltungsakt angeordnet werden (vgl. 
	Palandt/Grüneberg, BGB, 72. Aufl., § 271 Rn. 12; MünchKommBGB/Krüger, 6. 
	Aufl., § 271 Rn. 21; Staudinger/Bittner, BGB, Neubearbeitung 2009, § 271 Rn. 
	10). Jedoch bedarf eine hoheitlich angeordnete Stundung, wie das 
	Berufungsgericht nicht ausreichend berücksichtigt hat, einer besonderen 
	Legitimation, da private Rechtsverhältnisse "von hoher Hand" geregelt werden 
	(Gernhuber, HdbSchR, Die Erfüllung und ihre Surrogate, 2. Aufl., S. 76; vgl. 
	Huber, aaO, S. 132 f.). Dies gilt nach dem Grundsatz des 
	Gesetzesvorbehalts insbesondere dann, wenn - wie hier in Rede steht - durch 
	privatrechtsgestaltenden Verwaltungsakt, der nicht nur beeinflussend für das 
	Privatrecht wirkt, final auf bestehende privatrechtliche Vereinbarungen 
	"durchgegriffen" wird und vertraglich begründete Rechte und Pflichten 
	abgeändert werden (zum Begriff VGH Kassel, WM 2009, 1889, 1895; 
	Manssen, Privatrechtsgestaltung durch Hoheitsakt, 1994, S. 7, 22, 24 f., 32, 
	125, 285).
 
 19 aa) Die hoheitliche Anordnung einer Stundung verkürzt einfachgesetzliche 
	Gläubigerrechte in schwerwiegenderer Weise als eine bloße zeitweilige 
	Undurchsetzbarkeit fälliger Forderungen. Denn sie ändert darüber hinaus die 
	vereinbarte Leistungszeit ab und schließt die spätere Geltendmachung von 
	Verzugsschäden aus, obwohl die Kunden des Kreditinstituts für dessen 
	Schieflage keine Veranlassung gegeben haben. Sie stellt damit zugleich einen 
	rechtfertigungsbedürftigen Eingriff in die grundrechtlich geschützte 
	Privatautonomie (Art. 2 Abs. 1 GG), aber auch in die verfassungsrechtlich 
	gewährleistete Eigentumsfreiheit (Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG) dar (vgl. 
	Lindemann in Boos/Fischer/ Schulte-Mattler, KWG, 4. Aufl., § 46 Rn. 144; 
	allg. Manssen, aaO, S. 125, 229). Die Eigentumsgarantie schützt zwar nicht 
	das Vermögen als solches. Dem Schutzbereich unterfallen aber Forderungen und 
	vermögenswerte Ansprüche des Privatrechts aller Art (vgl. BVerfGE 83, 201, 
	208 f.; 105, 17, 30, 32; 112, 93, 107 f.; Jarass/Pieroth, GG, 12. Aufl., 
	Art. 14 Rn. 8 mwN).
 
 20 bb) Eine durch privatrechtsgestaltenden Verwaltungsakt bewirkte Stundung 
	verlangte daher wie jeder andere Verwaltungsakt im Bereich der 
	Eingriffsverwaltung eine den Anforderungen des Bestimmtheitsgrundsatzes 
	(Art. 20 Abs. 3 GG) genügende, klare gesetzliche Ermächtigungsgrundlage 
	(allg. Landessozialgericht NRW, Urteil vom 29. März 2004 - L 3 P 65/02, 
	juris Rn. 22; Manssen, aaO, S. 282, 285; vgl. auch Neef, aaO, S. 202; Huber, 
	aaO, S. 132; aA Fischer, EWiR 2012, 709, 710). Dass sich die Klägerin als 
	juristische Person des öffentlichen Rechts nach Art. 19 Abs. 3 GG nicht auf 
	den Schutz der in Rede stehenden Grundrechte berufen kann (vgl. BVerfGE 61, 
	82, 105), ist insoweit ohne Belang. Denn ob § 46a KWG aF eine den 
	Bestimmtheitsanforderungen genügende Ermächtigungsgrundlage für die Annahme 
	einer durch privat-rechtsgestaltenden Verwaltungsakt bewirkten Stundung 
	darstellt, kann nur einheitlich für sämtliche, private wie 
	öffentlich-rechtliche, Gläubiger beurteilt werden.
 
 21 cc) Voraussetzung für die Annahme einer Stundung wäre danach, dass § 46a 
	KWG aF als ermächtigendes Gesetz nicht nur Inhalt, Gegenstand und Zweck, 
	sondern - was die Revisionserwiderung verkennt - auch die Stundungswirkung 
	als Ausmaß des Zahlungsverbots hinreichend bestimmte (allg. BVerfGE 8, 274, 
	325 f.). Aus der ermächtigenden Norm muss sich zwar nicht ausdrücklich 
	ergeben, ob und inwieweit in den Rechtskreis des Einzelnen eingegriffen 
	wird. Anwendungsbereich und Reichweite der Norm müssen aber in zumutbarer 
	Weise erkennbar sein und sich im Wege der Auslegung mit Hilfe anerkannter 
	Auslegungsregeln feststellen lassen (vgl. BVerfGE 8, 274, 307; 9, 137, 147; 
	116, 24, 54; BVerfG, NVwZ 2007, 1172, 1173). Maßgebend ist dabei der in der 
	Norm zum Ausdruck kommende objektivierte Wille des Gesetzgebers, so wie er 
	sich aus dem Wortlaut und dem Sinnzusammenhang, in den diese hineingestellt 
	ist, unter Heranziehung der Entstehungsgeschichte ergibt (BVerfGE 8, 274, 
	307; BGH, Urteil vom 30. Juni 1966 - KZR 5/65, BGHZ 46, 74, 76; BGH, 
	Beschluss vom 19. April 2012 - I ZB 80/11, GRUR 2012, 1026 Rn. 30 mwN).
 
 22 b) Gemessen hieran begegnet die Annahme des Berufungsgerichts, dem 
	Zahlungsverbot nach § 46a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 KWG aF komme 
	privatrechtsgestaltende Stundungswirkung zu, durchgreifenden rechtlichen 
	Bedenken.
 
 23 aa) Eine durch das Zahlungsverbot bewirkte Stundung sämtlicher gegen die 
	Schuldnerin gerichteter Forderungen findet im Wortlaut des § 46a KWG aF 
	keine Stütze (Geier, ZBB 2010, 289, 290; Binder, EWiR 2012, 295, 296).
 24 (1) § 46a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 KWG aF ermächtigt die BaFin, wie bereits 
	ausgeführt, lediglich dazu, dem in Schieflage geratenen Kreditinstitut bei 
	bestehender Insolvenzgefahr vorübergehend die Vornahme von Zahlungen zu 
	verbieten, um ein Insolvenzverfahren zu vermeiden. Demgegenüber ist von der 
	Rechtsfolge einer Stundung als Ausmaß des Zahlungsverbots ebenso wenig die 
	Rede wie von einer Befugnis der BaFin, vertragsändernd in die 
	Rechtsbeziehungen zwischen dem Kreditinstitut und seinen Gläubigern 
	einzugreifen. § 46a KWG aF erwähnt den Begriff der "Stundung" weder 
	ausdrücklich noch wird auf eine Stundungswirkung durch die Verwendung 
	vergleichbarer Begriffe wie etwa einen durch das Zahlungsverbot bewirkten 
	"Zahlungsaufschub" oder eine damit verbundene "Aussetzung fälliger 
	Leistungen" hingewiesen (vgl. Lindemann in Boos/Fischer/Schulte-Mattler, 
	KWG, 4. Aufl., § 46 Rn. 90, 92; Huber, aaO, S. 132).
 
 25 Vielmehr sind die zivilrechtlichen Folgen in § 46a Abs. 1 Satz 5 KWG aF 
	(§ 46 Abs. 2 Satz 5 KWG nF) lediglich insoweit geregelt, als dass 
	Zwangsvollstreckungen, Arreste und einstweilige Verfügungen in das Vermögen 
	des Instituts während der Dauer der Maßnahmen nach § 46a KWG aF unzulässig 
	sind. Für die Kunden des Kreditinstituts - wie die Klägerin - ist damit zwar 
	ersichtlich, dass dem Kreditinstitut eine "Verschnaufpause" gewährt werden 
	soll und die Anordnung des Zahlungsverbots ein vorübergehendes Hindernis für 
	die Vertragserfüllung darstellt. Dass zugleich in bestehende 
	Leistungszeitbestimmungen eingegriffen wird, geht aber aus der Vorschrift 
	nicht ansatzweise hervor. Insbesondere kann aus der bloßen Anordnung eines 
	Zahlungsverbots in der Krise, das der Vermeidung der Insolvenz dienen soll, 
	nicht ohne weiteres auf die hoheitliche Bewilligung einer Stundung 
	geschlossen werden, die Verzugsschäden selbst im Falle der Gesundung des 
	Kreditinstituts oder im Fall des Scheiterns der Sanierungsverhandlungen 
	ausschließt.
 
 26 (2) Auch lässt 
	sich eine ipso jure eintretende Stundungswirkung im Unterschied zu den 
	Rechtsfolgen einer gegen das Veräußerungs- und Zahlungsverbot verstoßenden 
	Verfügung, die nach §§ 135, 136 BGB relativ unwirksam sein soll (h.M., siehe 
	nur Kokemoor in Beck/Samm/Kokemoor, KWG, Dezember 2009, § 46a Rn. 29 mwN), 
	gerade nicht aus allgemeinen Vorschriften oder Rechtsgrundsätzen ableiten.
	Vielmehr entspricht es den Regeln des allgemeinen 
	Leistungsstörungsrechts, dass ein vorübergehendes Leistungshindernis wie ein 
	mit Zwangsgeldandrohungen verknüpftes behördliches Verbot (vgl. 
	BGH, Urteile vom 28. Januar 1965 - Ia ZR 273/63, WM 1965, 267, 270 und vom 
	8. Juni 1983 - VIII ZR 77/82, NJW 1983, 2873, 2874; BGH, Urteil vom 15. Juli 
	2009 - VIII ZR 217/06, juris Rn. 3, 12 - zu § 35 Abs. 2, § 38 Abs. 1, § 46 
	KWG aF) den Schuldner lediglich zeitweilig analog § 275 BGB von 
	seiner Leistungspflicht befreit, er aber auf Ersatz des Verzögerungsschadens 
	haftet, sofern er das Leistungshindernis zu vertreten hat (Neef, 
	aaO, S. 202; Huber, aaO, S. 138 ff. i.V.m. S. 76 ff., 94 ff.; allg. zu 
	vorübergehenden Leistungshindernissen Palandt/Grüneberg, BGB, 72. Aufl., § 
	275 Rn. 10, § 286 Rn. 12; Arnold, JZ 2002, 866, 869; Canaris in Festschrift 
	für Huber, 2006, S. 143, 145 ff., 162 f.; MünchKommBGB/Ernst, 6. Aufl., § 
	275 Rn. 134, 146; Löwisch/Caspers in Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2009, § 
	275 Rn. 46, 48 f.; Medicus in Festschrift für Heldrich, 2005, S. 347, 353; 
	Unberath in Bamberger/Roth, BeckOK-BGB, Stand: 01.03.2011, § 275 Rn. 35, 
	39).
 
 27 Zwar hat das Reichsgericht für die Parallelvorschrift des § 69 VAG aF (§ 
	89 Abs. 1 Satz 2 VAG nF) Gegenteiliges angenommen und im Rahmen einer 
	Vollstreckungsabwehrklage (§ 767 ZPO) entschieden, das Zahlungsverbot sei 
	zugleich eine im gesetzlich geordneten Verfahren bewilligte Stundung (RGZ 
	112, 348, 350 f.; RArbG, JW 1933, 796 f.; OLG Stettin, VerAfP 24, 185, 186; 
	aA KG, JRPV 1931, 30, 31; LG Stettin, VerAfP 23, 121, 122). Dem kann aber 
	nicht gefolgt werden, soweit damit tatsächlich eine Stundung im Rechtssinne 
	gemeint war, die zum Hinausschieben der Fälligkeit führt und nicht nur ein 
	behördlich gewährter, materiell-rechtlich wirkender Vollstreckungseinwand. 
	Das Reichsgericht hat ausgeführt, das Zahlungsverbot verbiete dem Schuldner 
	zu zahlen und dem Gläubiger zu fordern. Hieraus hat es zunächst den 
	zutreffenden Schluss gezogen, dass sich der Schuldner, sofern der Gläubiger 
	dennoch fordere, auf das Zahlungsverbot berufen könne, weil dieses einer 
	Verurteilung zur sofortigen Zahlung entgegenstehe. Sodann hat es jedoch ohne 
	weitergehende Begründung angenommen, das Zahlungsverbot bedeute eine 
	behördlich bewilligte Stundung. Dabei hat es eine Stundung dogmatisch nicht 
	überzeugend vorausgesetzt, ohne sich mit der aus dem Leistungsstörungsrecht 
	folgenden Einordnung des behördlichen Verbots als materiell-rechtliches 
	Leistungshindernis zu befassen (Huber, aaO, S. 127 ff.; Binder, 
	Bankeninsolvenzen im Spannungsfeld zwischen Bankaufsichts- und 
	Insolvenzrecht, 2005, S. 315; ders., EWiR 2012, 295, 296). Das überzeugt 
	umso weniger als das Reichsgericht in einer früheren Entscheidung selbst 
	davon ausgegangen ist, ein nach Verzugseintritt erlassenes Zahlungsverbot 
	nach § 69 VAG aF stelle ein vorübergehendes Leistungshindernis dar, für das 
	der Schuldner gemäß § 287 BGB verschuldensunabhängig einzustehen habe (RG, 
	VerAfP 23, 115, 116).
 
 28 bb) Zu Recht erhebt die Revision gegen die Annahme einer Stundungswirkung 
	auch gesetzessystematische Einwände.
 
 29 (1) Die Revision weist zutreffend darauf hin, dass die Stundungswirkung 
	in anderen Vorschriften, die nach einhelliger Ansicht zu einer hoheitlich 
	angeordneten Stundung ermächtigen, eindeutig bestimmt ist. Das gilt etwa für 
	Art. 25 Abs. 7 Satz 1 EV (dazu Senatsurteil vom 9. März 1999 - XI ZR 318/97, 
	WM 1999, 902, 903), vor allem aber für die Verordnungsermächtigung des § 47
 KWG.
 
 30 In § 47 Abs. 1 Nr. 1 KWG hat der Gesetzgeber - anders als in § 46a KWG aF 
	- explizit geregelt, dass die Bundesregierung durch Rechtsverordnung einem 
	Kreditinstitut einen Aufschub für die Erfüllung seiner Verbindlichkeiten 
	gewähren kann. Auch wird die Bundesregierung in Abs. 3 der Vorschrift 
	ausdrücklich dazu ermächtigt, die Rechtsfolgen zu bestimmen, die sich 
	hierdurch für Fristen und Termine auf dem Gebiet des Bürgerlichen Rechts 
	ergeben. Das Berufungsgericht geht zwar zutreffend davon aus, dass die 
	Diskrepanz zwischen beiden Vorschriften allein nicht zwingend gegen eine 
	Stundungswirkung spricht (so auch Binder, Bankeninsolvenzen im Spannungsfeld 
	zwischen Bank-aufsichts- und Insolvenzrecht, 2005, S. 314). Jedoch 
	berücksichtigt das Berufungsgericht, indem es den Unterschied zwischen 
	beiden Vorschriften mit einer bloßen Regelungsungenauigkeit des Gesetzgebers 
	zu erklären versucht, nicht hinreichend, dass der unterschiedlichen Fassung 
	beider Bestimmungen auf Grund der Identität der in Rede stehenden 
	Streitfrage erhebliches Gewicht für die Auslegung des in § 46a Abs. 1 Satz 1 
	Nr. 1 KWG aF geregelten Zahlungsverbots zukommt (so auch Lindemann in 
	Boos/Fischer/Schulte-Mattler, KWG, 4. Aufl., § 46 Rn. 92; Huber, aaO, S. 133 
	ff.; Binder, EWiR 2012, 295, 296).
 
 31 (2) Gegen eine gesetzesimmanente Stundungswirkung des Zahlungsverbots 
	nach § 46a KWG aF spricht zudem der systematische Vergleich mit dem 
	allgemeinen Verfügungsverbot im Insolvenzeröffnungsverfahren, § 21 Abs. 2 
	Satz 1 Nr. 2 InsO. Das insolvenzrechtliche Verfügungsverbot zielt in 
	vergleichbarer Weise wie das Zahlungsverbot nach § 46a KWG aF darauf ab, 
	verbliebene Vermögenswerte im Vorfeld der Insolvenz zu sichern, während 
	geprüft wird, ob eine Liquidation nötig ist (Manfred Obermüller, 
	Insolvenzrecht in der Bankpraxis, 8. Aufl., Rn. 1.779 f.; Manfred 
	Obermüller/Martin Obermüller, Kölner Schrift zur Insolvenzordnung, 3. Aufl., 
	Kap. 44 Rn. 39 f.; Beck, WM 2013, 301, 302; allg. insbes. zum 
	Sicherungszweck: BT-Drucks. 7/4631,
 5. 8 - zu § 46a KWG aF; Vallender in Uhlenbruck/Vallender, InsO, 13. Aufl., 
	§ 21 Rn. 17; aA RGZ 112, 348, 351 f. für § 106 KO und § 69 VAG aF). Das 
	allgemeine Verfügungsverbot greift jedoch nicht vertragsändernd in die 
	bestehenden schuldrechtlichen Verhältnisse ein, sondern beschränkt nur die 
	Durchsetz-barkeit zu Lasten der verbliebenen Masse (Manfred Obermüller, aaO; 
	Beck, aaO; Binder, Bankeninsolvenzen im Spannungsfeld zwischen 
	Bankaufsichtsund Insolvenzrecht, 2005, S. 315; ders., EWiR 2012, 295, 296).
 
 32 cc) Nicht gefolgt werden kann dem Berufungsgericht auch, soweit es eine 
	Stundungswirkung trotz grammatikalischer und systematischer Bedenken 
	maßgeblich auf die in den Gesetzesmaterialien zu § 46a KWG aF und zum 
	Vierten Finanzmarktförderungsgesetz niedergelegten Vorstellungen gestützt 
	hat.
 
 33 (1) Allerdings ist dem Berufungsgericht zuzugeben, dass es sowohl im 
	Bericht des Finanzausschusses des Bundestags, auf dessen Vorschlag § 46a KWG 
	aF zurückgeht (BT-Drucks. 7/4631, S. 8), als auch in der Begründung des 
	Regierungsentwurfs zur Änderung des § 5 EAEG durch das Vierte Finanz-marktförderungsgesetz 
	(BT-Drucks. 14/8017, S. 141) heißt, das Veräußerungsund Zahlungsverbot habe 
	die "Wirkung einer Stundung". Zudem lässt sich die Entstehungsgeschichte für 
	eine Stundungswirkung insoweit ins Feld führen, als das Zahlungsverbot nach 
	§ 46a KWG aF in Anlehnung an die Parallelregelungen in § 89 Abs. 1 Satz 2 
	VAG, § 15 Satz 1 BSpkG (vgl. Gegenäußerung der Bundesregierung zur 
	Stellungnahme des Bundesrates, BT-Drucks. 7/3657, S. 23) geschaffen wurde, 
	für die in der Literatur bereits damals - zurückgehend auf die 
	Rechtsprechung des Reichsgerichts (RGZ 112, 348) - eine Stundungswirkung 
	weithin anerkannt war (Prölls/Kollhosser, VAG, 12. Aufl., § 89 Rn. 10; von 
	Uckermann in Farny/Helten/Koch/Schmidt, HdV, 1988, S. 999, 1000; Henning, 
	Die Zwangsliquidation von Versicherungsunternehmen, 1998, S. 13; 
	Fromm/Goldberg, VAG, 1966, § 89 Anm. 4 VII.; Lehmann/Schäfer/Cirpka, BSpkG, 
	3. Aufl., § 15 Anm. 7; Gesetzesentwurf zum BSpkG in Beiträge und Materialien 
	zum Bausparkassengesetz, S. 56 f.; aA Bähr in Fahr/Kaulbach/ Bähr/Pohlmann, 
	VAG, 5. Aufl., § 89 Rn. 4).
 
 34 (2) Anders als das Berufungsgericht gemeint hat, lässt die nur knappe 
	Erwähnung der Stundungswirkung im Bericht des Finanzausschusses bei näherer 
	Betrachtung aber schon keine eindeutigen Rückschlüsse darauf zu, wie der 
	historische Gesetzgeber die zivilrechtlichen Wirkungen des Zahlungsverbots 
	für die Fälligkeit bestehender Forderungen verstanden wissen wollte.
 
 35 In dem Bericht des Finanzausschusses heißt es ohne weitergehende 
	Begründung lediglich, Ziel des Veräußerungs- und Zahlungsverbots, das die 
	Wirkung einer Stundung habe, sei es, für einen begrenzten Zeitraum bis zum 
	Abschluss von Stützungsmaßnahmen oder bis zur Konkurseröffnung zu 
	verhindern, dass einzelne Gläubiger auf Kosten der übrigen Gläubiger 
	befriedigt oder Vermögensgegenstände veräußert werden (BT-Drucks. 7/4631, S. 
	8). Anders als die Revisionsbegründung meint, kann zwar aus der bloßen Wahl 
	der Formulierung, das Zahlungsverbot habe die "Wirkung einer Stundung", 
	nichts Entscheidendes gegen den gesetzgeberischen Willen abgeleitet werden, 
	die Aufsichtsbehörde zur Anordnung einer Stundung im Rechtssinne zu 
	ermächtigen. Allerdings bestehen auf Grund der engen Verknüpfung der 
	Stundungswirkung mit dem Ziel des Veräußerungs- und Zahlungsverbots, eine 
	bevorzugte Befriedigung einzelner Gläubiger zu verhindern, Zweifel, ob 
	wirklich eine Stundung im Rechtssinne gewollt war, die Fälligkeitsabreden 
	abändert, oder ob damit nur zum Ausdruck gebracht werden sollte, dass das 
	Kreditinstitut einstweilen von der Erfüllung sämtlicher Zahlungspflichten 
	befreit ist. Den beabsichtigten Liquiditätsschutz gewährt das Zahlungsverbot 
	auch dann, wenn man lediglich von einem zeitweiligen Erfüllungs- und 
	Vollstreckungshindernis ausgeht (vgl. Binder, Bankeninsolvenzen im 
	Spannungsfeld zwischen Bankaufsichts- und Insolvenzrecht, 2005, S. 315; 
	ders., EWiR 2012, 295, 296). Gegen eine beabsichtigte Stundung im 
	Rechtssinne, die eine Haftung des Kreditinstituts für Verzögerungsschäden 
	zwangsläufig ausschlösse, spricht außerdem die im Ausschussbericht 
	niedergelegte Grundvorstellung, dass im Rahmen der Einlagensicherung 
	geschützte Einleger durch Maßnahmen nach § 46a KWG aF zwar rechtlich, nicht 
	aber faktisch betroffen werden sollten (BT-Drucks. 7/4631, S. 8; vgl. dazu 
	auch Knapp, NJW 1976, 873, 877).
 
 36 (3) Letztlich kommt es hierauf aber nicht entscheidend an. Denn selbst 
	wenn die Verfasser des Ausschussberichts eine Stundungswirkung im 
	Rechtssinne gewollt haben sollten, kann bei der Auslegung des § 46a Abs. 1 
	Satz 1 Nr. 1 KWG aF nicht entscheidend auf ein in der Gesetzesbegründung 
	niedergelegtes Verständnis der Norm abgestellt werden, das - wie hier - 
	keinen Niederschlag im Gesetzeswortlaut gefunden hat.
 
 37 Der 
	Entstehungsgeschichte kommt zwar zur Erfassung des objektiven Willens des 
	Gesetzgebers erhebliches Gewicht zu (BVerfGE 
	54, 277, 297 f.; BGH, Urteil vom 30. Juni 1966 - KZR 5/65, BGHZ 46, 74, 81 
	ff.). Es genügt aber nicht, dass sich die Rechtsfolgen allein der 
	Gesetzesbegründung entnehmen lassen. Für die Auslegung einer 
	Gesetzesvorschrift ist vielmehr der im Gesetz auch zum Ausdruck gekommene 
	objektivierte Wille des Gesetzgebers maßgeblich. Nicht entscheidend ist 
	demgegenüber die bloße subjektive Vorstellung der am Gesetzgebungsverfahren 
	beteiligten Organe oder einzelner ihrer Mitglieder über die Bedeutung der 
	Bestimmung, so erhellend die Materialien auch für die Sinnermittlung sein 
	mögen (BVerfGE 54, 277, 297 f.; 62, 1, 44 f. mwN; BGH, Beschluss 
	vom 19. April 2012 - I ZB 80/11, GRUR 2012, 1026 Rn. 30 mwN).
 
 38 Die bloße Erwähnung der Stundungswirkung im Bericht des Finanzausschusses 
	ist deswegen für die Auslegung des § 46a KWG aF nicht maßgebend. Ebenso 
	wenig kommt den vergleichbaren Ausführungen in der Begründung des 
	Regierungsentwurfs zum Vierten Finanzmarkförderungsgesetz (BT-Drucks. 
	14/8017, S. 141) entscheidungserhebliche Bedeutung zu. Denn auch dieser 
	Ansicht hat der Gesetzgeber nicht durch Änderung oder Ergänzung des 
	Kreditwesengesetzes objektiv Ausdruck verliehen.
 39 (4) Entgegen der Annahme des Berufungsgerichts lässt deswegen auch die 
	Tatsache, dass der Gesetzgeber die zivilrechtlichen Folgen des 
	Zahlungsverbots bei der Überführung des § 46a KWG aF in § 46 KWG nF nicht 
	weiter geregelt hat, nicht rückblickend den Schluss zu, der Gesetzgeber habe 
	an einer Stundungswirkung trotz fehlender eindeutiger Regelung festhalten 
	wollen. Im Übrigen wendet die Revision gegen diese Schlussfolgerung des 
	Berufungsgerichts zutreffend ein, dass sich aus dem Regierungsentwurf zum 
	Restrukturierungsgesetz (BT-Drucks. 17/3024, S. 60) nicht ergibt, dass der 
	Gesetzgeber die herrschende Meinung in der Literatur trotz expliziter 
	Regelung etwaiger Beschränkungen von Gläubigerrechten in anderen 
	Vorschriften (vgl. § 12 Abs. 1, § 13 KredReorgG, § 48g Abs. 7 KWG) 
	fortschreiben wollte. Die Gesetzesbegründung verhält sich zu den 
	Vorstellungen des Gesetzgebers nicht.
 
 40 dd) Anders als das Berufungsgericht gemeint hat, zwingt auch der 
	Gesetzeszweck nicht zur Annahme einer Stundungswirkung des Zahlungsverbots 
	(Binder, EWiR 2012, 295, 296; aA Schaaf, BKR 2012, 188; Fischer, EWiR 2012, 
	709, 710).
 
 41 (1) Der gegenteiligen Argumentation steht bereits der Wortlaut der 
	Vorschrift als äußerste Schranke jeder Auslegung entgegen (vgl. BGH, Urteil 
	vom 30. Juni 1966 - KZR 5/65, BGHZ 46, 74, 76; Senatsbeschluss vom 2. 
	Oktober 2012 - XI ZB 12/12, WM 2012, 2092 Rn. 17). Unabhängig davon ist die 
	Annahme einer Stundung nach Sinn und Zweck der Regelung nicht zwingend.
 
 42 Wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, soll dem 
	Kreditinstitut durch Anordnung von Maßnahmen nach § 46a Abs. 1 KWG aF eine 
	"Verschnaufpause" gewährt werden, um zur Abwendung der Insolvenz ein 
	Sanierungskonzept zu erstellen und dieses zu verwirklichen (BT-Drucks. 
	7/4631, S. 4, 8; VG Frankfurt/Main, BeckRS 2006, 24799). Insolvenzen sollen 
	nicht vollständig ausgeschlossen werden, doch soll den beteiligten 
	Wirtschaftskreisen Zeit für Überlegungen und Maßnahmen gegeben werden, die 
	einen Schaden für die Gläubiger des Kreditinstituts und die Kreditwirtschaft 
	möglichst gering halten (BT-Drucks. 7/4631, S. 4, 8). Dem Veräußerungs- und 
	Zahlungsverbot kommt dabei primär die Funktion zu, ein weiteres finanzielles 
	"Ausbluten" des Kreditinstituts durch bevorzugte Befriedigung einzelner 
	Gläubiger bis zum Abschluss von Sanierungsüberlegungen oder - praktisch 
	wahrscheinlicher - bis zur Insolvenzeröffnung zu verhindern (BT-Drucks. 
	7/4631, S. 8; Binder, Bankeninsolvenzen im Spannungsfeld zwischen 
	Bankaufsichts- und Insolvenzrecht, 2005, S. 315).
 
 43 (2) Beide Regelungszwecke - Massesicherung und Erstellung eines 
	Sanierungskonzepts - lassen sich unabhängig von der Annahme einer 
	Stundungswirkung erreichen. Ein Liquiditätsabfluss wird bereits dadurch 
	verhindert, dass die fälligen Forderungen während der Dauer des 
	Zahlungsverbots nicht durchsetzbar sind. Der hierdurch bewirkte einstweilige 
	Stillstand gibt zudem Raum für Sanierungsüberlegungen. Dass 
	Sanierungsbemühungen über Gebühr erschwert oder gar unmöglich gemacht 
	werden, wenn Verzugszinsen und etwaige Schadensersatzansprüche bei Gesundung 
	des Kreditinstituts zu Lasten der verbliebenen Masse erfüllt werden müssen, 
	ist entgegen der Annahme des Berufungsgerichts nicht ersichtlich (aA 
	Fischer, EWiR 2012, 709, 710).
 
 44 Die Rettung eines in Insolvenzgefahr geratenen Kreditinstituts setzt 
	naturgemäß einschneidende Stützungs- und Sanierungsmaßnahmen voraus. Wie das 
	Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, sollen insbesondere 
	Großgläubiger während der Dauer der Maßnahmen nach § 46a Abs. 1 KWG aF 
	prüfen, ob sie die Insolvenz durch Forderungsverzichte, die Übernahme von 
	Geschäftsanteilen oder andere geeignete Maßnahmen verhindern wollen 
	(BT-Drucks. 7/4631, S. 8). In derartige Sanierungsüberlegungen können 
	Zinsansprüche und etwaige Schadensersatzansprüche, die während der Dauer des 
	Zahlungsverbots anfallen, eingestellt werden, soweit sie für die insoweit 
	erforderlichen grundlegenden Überlegungen überhaupt von Relevanz sind. Zudem 
	sind die Maßnahmen nach § 46a KWG aF (§ 46 KWG nF) nur von vorübergehender 
	Natur, sodass das Ausmaß etwaiger Verzögerungsschäden begrenzt ist. Zwar ist 
	die Dauer von Maßnahmen nach § 46a KWG aF im Gesetz nicht geregelt. Faktisch 
	beträgt die Zeit für Sanierungsüberlegungen aber nur sechs Wochen, weil die 
	BaFin den Entschädigungsfall nach § 5 Abs. 1 Satz 2 EAEG spätestens binnen 
	dieser Frist feststellen muss (Kokemoor in Beck/Samm/ Kokemoor, KWG, 
	Dezember 2009, § 46a Rn. 20; Schwenk, jurisPR-BKR 6/2008 Anm. 6; vgl. VG 
	Frankfurt/Main, BeckRS 2006, 24799). Schließlich zeigt das 
	Schutzschirmverfahren nach § 270b InsO, dass Sanierungsbemühungen zur 
	Abwendung einer Insolvenz nicht stets durch einen Zahlungsaufschub flankiert 
	werden, mag ein solcher auch wirtschaftlich sinnvoll und bei entsprechender 
	Regelung zulässig sein (vgl. HambKomm/Fiebig, 4. Aufl., § 270b InsO Rn. 18).
 
 45 (3) Ebenso wenig ist die Annahme einer Stundung nach Sinn und Zweck der 
	Regelung geboten, um die Masse schmälernde Aufrechnungen einzelner Gläubiger 
	zu verhindern. Allerdings bedarf die Streitfrage, ob Aufrechnungen während 
	der Dauer des Zahlungsverbots ausgeschlossen sind, keiner abschließenden 
	Entscheidung (dafür: Kokemoor in Beck/Samm/Kokemoor, KWG, Dezember 2009, § 
	46a Rn. 28; Haß/Herweg in Schwennicke/Auerbach, KWG, § 46a Rn. 22; Pannen, 
	Krise und Insolvenz bei Kreditinstituten, 3. Aufl., Kap. 1 Rn. 144; Schwenk, 
	jurisPR-BKR 6/2008 Anm. 6; Haug in Szagunn/Haug/ Ergenzinger, KWG, 6. Aufl., 
	§ 46a Rn. 4a; Willemsen in Luz/Neus/Scharpf/ Schneider/Weber, KWG, § 46a Rn. 
	11; Zietsch, WM 2007, 954, 956 f.; Canaris, Bankvertragsrecht I, 4. Aufl., 
	Rn. 518a aE; dagegen: Binder, Bankeninsolvenzen im Spannungsfeld zwischen 
	Bankaufsichts- und Insolvenzrecht, 2005, S. 315 f.; ders., EWiR 2012, 295, 
	296; Beck, WM 2013, 301, 302 f.).
 -
 46 Jedenfalls stünde weder der Sicherungs- noch der Sanierungszweck des § 
	46a KWG aF einer Aufrechnung entgegen. Die gegenteilige Ansicht übersieht, 
	dass eine bevorzugte, den Grundsätzen des Insolvenzrechts zuwiderlaufende 
	Befriedigung einzelner Gläubiger nicht zu befürchten ist (Binder, 
	Bankeninsolvenzen im Spannungsfeld zwischen Bankaufsichts- und 
	Insolvenzrecht, 2005, S. 315 f.; Beck, WM 2013, 301, 303; vgl. auch Zietsch, 
	WM 1997, 954, 956). Das Insolvenzrecht privilegiert bei Eröffnung des 
	Insolvenzverfahrens bestehende Aufrechnungslagen (§ 94 InsO) und schließt 
	die Aufrechnung selbst bei Anordnung eines allgemeinen Verfügungsverbots im 
	Insolvenzeröffnungsverfahren nach § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 InsO nicht aus. 
	Etwaige die Masse schmälernde Aufrechnungen sind allenfalls nach den §§ 129 
	ff. InsO anfechtbar (BGH, Urteil vom 29. Juni 2004 - IX ZR 195/03, NJW 2004, 
	3118, 3119). Dass § 46a KWG aF einen weitergehenderen Schutz der Masse 
	bezweckt als ein späteres Insolvenzverfahren, ist nicht ersichtlich.
 
 47 Bei der gebotenen wirtschaftlichen Betrachtung überzeugt auch der 
	vereinzelt geäußerte Einwand nicht, ein Aufrechnungsverbot sei erforderlich, 
	um Sanierungsbemühungen durch Forderungsverzichte von Großgläubigern zu 
	fördern (Zietsch, WM 1997, 954, 956 f.). Gegenforderungen, mit denen 
	spätestens nach Aufhebung des Zahlungsverbots aufgerechnet werden könnte, 
	sind bei der gebotenen wirtschaftlichen Betrachtung ohnehin in 
	Sanierungsverhandlungen einzustellen.
 
 48 ee) Rechtsfehlerhaft lässt das Berufungsgericht zudem außer Acht, dass 
	eine zu Lasten der Gläubiger angeordnete vereinbarungsersetzende behördliche 
	Stundung die wirksame Bekanntgabe des Zahlungsverbots an die Gläubiger nach 
	öffentlich-rechtlichen Vorschriften voraussetzte, § 43 Abs. 1 Satz 1VwVfG.
 
 49 Bekanntgabe und Wirksamkeit des Zahlungsverbots beurteilen sich mangels 
	für eine wirksame Bekanntgabe relevanter spezialgesetzlicher Vorschriften im 
	KWG (vgl. § 46d Abs. 2 Satz 3 KWG) gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG nach den 
	allgemeinen Regeln der §§ 41, 43 VwVfG (Neef, aaO, S. 149; vgl. auch 
	Kokemoor in Beck/Samm/Kokemoor, KWG, Februar 2005, § 46d Rn. 10). Nach § 43 
	Abs. 1 Satz 1 VwVfG wird ein Verwaltungsakt einem Betroffenen gegenüber erst 
	in dem Zeitpunkt wirksam, indem er ihm bekannt gegeben wird (allg. Stelkens 
	in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 7. Aufl., § 41 Rn. 229; Sachs in Stelkens/Bonk/Sachs, 
	VwVfG, 7. Aufl., § 43 Rn. 174 f.). Ein Zahlungsverbot nach § 46a KWG aF (§ 
	46 KWG nF) wird jedoch nur dem Kreditinstitut als Adressaten, nicht aber den 
	Gläubigern bekannt gegeben (Geier, BKR 2010, 144, 146; ders., ZBB 2010, 289, 
	290 Fn. 6; Neef, aaO, S. 145, 149). Insbesondere sieht das KWG eine 
	öffentliche Bekanntgabe des Zahlungsverbots nach § 41 Abs. 3 Satz 1 VwVfG im 
	Unterschied zu den in § 32 Abs. 4, § 38 Abs. 3 KWG geregelten Fällen nicht 
	vor (Neef, aaO, S. 145). Über den Erlass der Zahlungsverbote nach § 46a KWG 
	aF wird die Öffentlichkeit zwar - so wie auch im Streitfall geschehen - auf 
	der Internetseite der BaFin unterrichtet. Eine wirksame Bekanntgabe nach den 
	Vorschriften des VwVfG liegt hierin aber nicht. Hierfür fehlt es schon an 
	einer ausdrücklichen Zulassung einer öffentlichen Bekanntgabe im KWG (§ 41 
	Abs. 3 Satz 1 VwVfG). Außerdem wird der verfügende Teil des Bescheids, durch 
	den das Zahlungsverbot erlassen wird, im Internet nicht bekanntgegeben 
	(ebenso Geier, ZBB 2010, 289, 290 Fn. 6).
 
 50 Das Zahlungsverbot selbst ist zwar mit Erlass an das betroffene 
	Kreditinstitut existent und von diesem zu beachten. Eine darüber 
	hinausgehende etwaige Stundungswirkung kann nach § 43 Abs. 1 Satz 1 VwVfG 
	aber erst mit Bekanntgabe an die Gläubiger als Drittbetroffene eintreten 
	(Geier, ZBB 2010, 289, 290; kritisch auch Binder, Bankeninsolvenzen im 
	Spannungsfeld zwischen Bankaufsichts- und Insolvenzrecht, 2005, S. 213 für § 
	45 KWG). Das lässt das Berufungsgericht ebenso wie die herrschende 
	Auffassung in der Literatur unbeachtet (ebenso Geier, BKR 2010, 144, 146 Fn. 
	29).
 
 51 Der Beklagte weist zwar zutreffend darauf hin, dass sich ein 
	Drittbetroffener nach Treu und Glauben nicht mehr auf eine fehlende 
	Bekanntgabe berufen kann, sobald er von dem Verwaltungsakt in anderer Weise 
	zuverlässig Kenntnis erlangt hat oder hätte haben müssen (vgl. BVerwGE 44, 
	294, 300; Stelkens in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 7. Aufl., § 41 Rn. 230). 
	Die Einwände gegen eine privatrechtsgestaltende Stundungswirkung des 
	Zahlungsverbots werden hierdurch aber weder dogmatisch befriedigend noch 
	praxisgerecht aufgelöst (kritisch auch Binder, Bankeninsolvenzen im 
	Spannungsfeld zwischen Bankaufsichts- und Insolvenzrecht, 2005, S. 213 zu § 
	45 KWG). Denn ein Rückgriff auf Treu und Glauben setzte im Einzelfall 
	Feststellungen zur Kenntnis oder zum Kennenmüssen und damit zum Beginn der 
	Stundungswirkung voraus.
 
 52 3. Nach 
	alledem wirkte der Erlass des Zahlungsverbots mangels einer gesetzlichen 
	Stundungsanordnung lediglich wie andere behördliche Verbote von außen auf 
	den Inhalt des Schuldverhältnisses zwischen der Klägerin und der Schuldnerin 
	ein. Die Schuldnerin war danach während der Dauer des Zahlungsverbots analog 
	§ 275 Abs. 1 BGB vorübergehend an der Erfüllung der Ansprüche der Klägerin 
	gehindert. Doch befreite sie dies wie dargelegt nicht ohne weiteres von 
	ihrer Pflicht für die nicht rechtzeitige Leistung einzustehen. Hingegen 
	haftet ein Schuldner, der den Eintritt eines vorübergehenden 
	Leistungshindernisses zu vertreten hat, für den Ersatz des 
	Verzögerungsschadens, wobei vorliegend dahingestellt bleiben kann, ob sich 
	die richtige Anspruchsgrundlage bei zutreffender rechtsdogmatischer 
	Begründung aus den Regeln des Zahlungsverzugs gemäß § 280 Abs. 2, § 286 BGB 
	ergibt (für § 46a KWG aF: Neef, aaO, S. 202; allg. 
	Palandt/Grüneberg, BGB, 72. Aufl., § 275 Rn. 10, § 286 Rn. 12; Canaris in 
	Festschrift für Huber, 2006, S. 143, 162 f.; Arnold, JZ 2002, 866, 869; 
	Medicus in Festschrift für Heldrich, 2005, S. 347, 353; Löwisch/Caspers in 
	Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2009, § 275 Rn. 46, 48; Unberath in 
	Bamberger/Roth, BeckOK-BGB, Stand: 01.03.2011, § 275 Rn. 39) oder 
	aus § 280 BGB wegen verschuldeter Unmöglichkeit (für § 46a KWG aF: 
	Huber, aaO, S. 138 ff. i.V.m. S. 76 ff., 94 ff.; Lindemann in 
	Boos/Fischer/Schulte-Mattler, KWG 4. Aufl., § 46 Rn. 90, 92; allg. 
	MünchKommBGB/Ernst, 6. Aufl., § 275 Rn. 134, 146).
 
 III.
 
 53 Die Abweisung der Klage stellt sich - entgegen der Revisionserwiderung - 
	auch nicht aus anderen Gründen als richtig dar (§ 561 ZPO). Der geltend 
	gemachte Verzugszinsanspruch scheitert nicht am fehlenden Verschulden der 
	Schuldnerin gemäß § 286 Abs. 4, § 280 Abs. 1 Satz 2, § 276 BGB bzw. §§ 280, 
	276 BGB. Der Beklagte beruft sich ohne Erfolg darauf, dass nicht die 
	Schuldnerin, sondern allein die amerikanische Mutter Veranlassung zum Erlass 
	des Zahlungsverbots gegeben habe und sie ohne Erlass des Zahlungsverbots in 
	der Lage gewesen wäre, die vertraglichen Ansprüche der Klägerin zu erfüllen.
 
 54 Das Verschulden wird gemäß § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB vermutet, ohne dass 
	sich die Schuldnerin vorliegend entlastet hat. Dabei bedarf es für die 
	Feststellung des Verschuldens keiner umfassenden Bewertung des gesamten 
	Verhaltens der Schuldnerin zwischen Vertragsschluss und dem Erlass des 
	Zahlungsverbots, wie teilweise in der Literatur vertreten wird (Huber, aaO, 
	S. 95 ff.; Lindemann in Boos/Fischer/Schulte-Mattler, KWG, 4. Aufl., § 46 
	Rn. 90, 92). Vielmehr ist entscheidend, dass die Gründe, die zum Erlass des 
	Zahlungsverbots durch die BaFin geführt haben, in den Risikobereich der 
	Schuldnerin fallen (BGH, Urteil vom 5. März 2008 - VIII ZR 31/07, WM 2008, 
	923 Rn. 17). Zwar hatte das Zahlungsverbot - ausweislich der Begründung des 
	Bescheids - seinen Ursprung nicht in einem konkreten Fehlverhalten der 
	Schuldnerin, sondern in der Einleitung des Gläubigerschutzverfahrens nach 
	Chapter 11 des Bankruptcy Codes gegen die amerikanische Muttergesellschaft. 
	Es wurde jedoch verhängt, weil die Schuldnerin bei Eröffnung des 
	Gläubigerschutzverfahrens oder bei Anordnung vergleichbarer Maßnahmen gegen 
	ein sonstiges verbundenes Unternehmen nicht mehr in der Lage gewesen wäre, 
	sich zu refinanzieren und ihr deshalb die Zahlungsunfähigkeit drohte. Das 
	stellt die Revisionserwiderung nicht in Abrede.
 
 55 Ein Fehlverhalten der amerikanischen Muttergesellschaft kann der 
	Schuldnerin zwar nicht zugerechnet werden. Ein Kreditinstitut hat den Erlass 
	eines Zahlungsverbots aber nicht nur zu vertreten, soweit dieses auf 
	Umständen beruht, für welche den Organen oder Erfüllungsgehilfen 
	persönliches Verschulden zur Last fällt (§§ 276, 278 BGB), sondern darüber 
	hinaus auch dann, wenn die zum Erlass des Zahlungsverbots führenden Umstände 
	dem betrieblichen oder unternehmerischen Risikobereich des Kreditinstituts 
	zuzuordnen sind (vgl. BGH, Urteil vom 5. März 2008 - VIII ZR 31/07, WM 2008, 
	923 Rn. 2, 17 f.). Dabei fallen zur Insolvenz führende 
	Zahlungsschwierigkeiten - sofern sie nicht lediglich durch äußere Umstände 
	bedingt sind - grundsätzlich in die Risikosphäre des Unternehmers (vgl. BGH, 
	Urteil vom 5. März 2008 - VIII ZR 31/07, WM 2008, 923 Rn. 18 ff. mwN). So 
	liegt der Fall auch hier. Die Refinanzierungsschwierigkeiten, die zum Erlass 
	des Zahlungsverbots gegenüber der Schuldnerin führten, beruhten auf der 
	Abhängigkeit der Schuldnerin von der wirtschaftlichen Lage mit ihr 
	verbundener Unternehmen und damit auf den eigenen Orga nisations- und 
	Refinanzierungsstrukturen der Schuldnerin. Hierfür hat sie nach allgemeinen 
	Grundsätzen einzustehen.
 
 IV.
 
 56 Das Berufungsurteil ist demnach unter Wiederherstellung des 
	landgerichtlichen Urteils aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Der Senat kann in 
	der Sache selbst entscheiden, da die Sache entscheidungsreif ist (§ 563 Abs. 
	3 ZPO). Der Klägerin steht ein Anspruch auf Feststellung der geltend 
	gemachten Verzugszinsansprüche zur Insolvenztabelle gemäß §§ 179, 38 InsO 
	zu. Weiterer Feststellungen zum Verschulden bedarf es wie dargelegt nicht. 
	Die Höhe der geltend gemachten Zinsforderung steht zudem zwischen den 
	Parteien außer Streit.
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