| "Vorübergehende" 
	Unmöglichkeit und § 275 BGB; Abgrenzung der Nichterfüllung zur 
	Rechtsmängelhaftung bei Nichtverschaffung von Eigentum; (keine) gesetzliche 
	Garantiehaftung des Veräußerers für die Eigentumsverschaffungspflicht 
 BGH, Urt. v. 19. Oktober 
	2007 - V ZR 211/06 
 Fundstelle:
 NJW 2007, 3777
 BGHZ 174, 61
 
 Amtl. Leitsatz: a) Eine Änderung im 
	Bestand der zum Sondereigentum gehörenden Räume muss auf dem Grundbuchblatt 
	selbst vermerkt werden. Eine Eintragung nur durch Bezugnahme auf die 
	Eintragungsbewilligung ist auch nach § 7 Abs. 3 WEG nicht zulässig.b) Für nach dem 1. Januar 2002 abgeschlossene Kaufverträge kann nicht mehr 
	angenommen werden, dass dem Leistungsversprechen des Verkäufers auch eine 
	Garantie für sein Leistungsvermögen immanent ist.
 c) Der Verkäufer hat aufgrund seiner Eigentumsverschaffungspflicht, alle 
	Hindernisse zu beseitigen, die der Umschreibung des Eigentums 
	entgegenstehen, soweit dies erforderlich und ihm zumutbar ist. Hierzu gehört 
	es auch, einen Dritten zur Aufgabe einer Buchposition zu bewegen.
 
 Zentrale Probleme: Eine zu Recht für BGHZ vorgesehene Entscheidung zu 
	Grundlagenfragen des reformierten Leistungsstörungs- und Kaufrechts. Es geht 
	in dem recht komplizierten Sachverhalt vereinfacht darum, daß ein Verkäufer 
	durch eine fehlerhafte Grundbucheintragung zeitweise gehindert war, das 
	Eigentum an (einem Teil des verkauften Wohnraums) zu übertragen. Der Senat 
	beschäftigt sich dabei mit der Frage der "vorübergehenden Unmöglichkeit" und 
	kommt zu dem Ergebnis, daß hier keine Leistungsbefreiung nach § 275 BGB 
	vorlag, weil das Leistungshindernis behebbar war und keiner der anerkannten 
	Fälle vorliegt, in welchen die vorübergehende (besser: zeitweilige) 
	Unmöglichkeit der endgültigen gleichsteht (s. dazu auch 
	Köhler/Lorenz, PdW SchuldR I Fall 15 
	sowie die Anm. zu 
			OLG Karlsruhe NJW 2005, 
		989 = ZGS 2004, 477) sowie 
	BGH v. 16.9.2010 - IX ZR 121/09. 
	Zur Frage des Ersatzes eines Verzugsschadens bei vorübergehender 
	Unmöglichkeit s. BGH v. 
	12.3.2013 - XI ZR 227/12.Damit kam eine Haftung auf Schadensersatz statt der Leistung nur nach §§ 280 
	I, III, 281 BGB in Betracht. Hier stellt sich die nächste Grundlagenfrage: 
	Liegt, wenn der Verkäufer überhaupt kein Eigentum verschafft, ein 
	Rechtsmangel (§ 435 BGB) vor mit der Folge, daß die §§ 280 ff nur über § 437 
	Nr. 3 mit der Folge der Verjährung nach § 438 I Nr. 1 a (30 Jahre) oder 
	bleibt der Fall im allgemeinen Schuldrecht. Der Senat bejaht letzteres: 
	Verletzte Pflicht ist also diejenige aus § 433 I 1 BGB 
	(Eigentumsverschaffung) und nicht diejenige aus § 433 I 2 BGB 
	(rechtsmangelfreie Leistung). Bedeutung hat dies insbesondere für 
	Verjährungsfragen. Die in der Literatur diskutierte analoge Anwendung von § 
	438 I Nr. 1 a auf den Fall der fehlenden Eigentumsverschaffung läßt der 
	Senat offen. BGH v. 18.10.2023 - VIII ZR 307/20 
	hat nun die Anwendbarkeit des allgemeinen Leistungsstörungsrechts für den
	Forderungskauf bestätigt und die Verjährung der 
	Regelverjährung nach §§ 195, 199 BGB unterstellt. Eine Analogie zu § 438 hat 
	er zu recht abgelehnt.
 Schließlich befaßt sich der Senat mit der Frage der Garantiehaftung (Tz. 
	35 ff). Er legt vollkommen zu recht da, daß anders als im früheren Recht 
	den Verkäufer keine verschuldensunabhängige gesetzliche Garantiehaftung für 
	die Pflicht zur Eigentumsverschaffung trifft (s. dazu bereits 
			OLG Karlsruhe NJW 2005, 
		989 = ZGS 2004, 477 sowie 
    BGH NJW 2006, 47 = BGHZ 164, 196). 
	Eine Garantiehaftung (welche nach § 276 I "Vertretenmüssen" ohen Verschulden 
	begründen würde) setzt vielmehr eine entsprechende vertragliche Abrede 
	voraus, die zwar nicht ausdrücklich sein muß, aber nicht ohne weiteres 
	unterstellt werden darf.
 Hochproblematisch ist allerdings, daß der Senat nicht schon in der 
	Nichtverschaffung des Eigentums eine (objektive) Pflichtverletzung sehen 
	will (Tz. 32). Nach hM in der Lit. begründet bereits die 
	bloße Nichterbringung des geschuldeten Leistungserfolgs eine objektive 
	Pflichtverletzung iSv § 280 I BGB, alles andere ist dagegen eine Frage des 
	Vertretenmüssens (s. dazu S. Lorenz JuS 2007, 213 ff sowie die Anm. zu 
	OLG Koblenz v. 11.01.2008 - 10 U 1705/06). U.U. läßt sich die 
	Aussage, daß die Nichterfüllung nicht zugleich Pflichtverletzung sei aber 
	auf den Fall der Übereignung eines Grundstücks begrenzen, denn der Senat 
	stellt maßgeblich darauf ab, daß Verkäufer eines Grundstücks nur die 
	Handlungen schuldet, die für die Umschreibung des Eigentums erforderlich 
	sind, jedoch nicht den Erfolg selbst (da diesen erst das Grundbuchamt 
	herbeiführen kann).
 
©sl 2007 
 Tatbestand:
 1 Mit notariell beurkundetem Vertrag vom 22. Januar 2004 kaufte die Klägerin 
	von der Beklagten die im Wohnungsgrundbuch des Amtsgerichts 
	Ham-burg-Blankenese von N. , Band 71, auf Blatt 2446 gebuchte 
	Eigentumswohnung, zu der es in dem Kaufvertrag – entsprechend der Eintragung 
	im Bestandsverzeichnis des Wohnungsgrundbuches zur Zeit des 
	Vertragsabschlusses – heißt:
 
 "… verbunden mit dem Sondereigentum an den Räumlichkeiten im Haus Nr. 19a – 
	1. Obergeschoß rechts … und an den Bodenräumen Nr. 19 und Nr. 21 …".
 
 2 Eine von früheren Eigentümern abgeschlossene Vereinbarung vom 21. 
	September 1992 zur Änderung der Teilungserklärung sah unter anderem vor, 
	dass das Sondereigentum an dem Bodenraum Nr. 19 von der auf Blatt 2446 
	gebuchten Wohnung abgeschrieben und aufgehoben werden sollte. Zugleich 
	sollte der auf Blatt 2444 gebuchten Wohnung im Erdgeschoss desselben Hauses 
	das neu begründete Sondereigentum an einem Abstellraum Nr. 19 zugeschrieben 
	werden. Dieser Abstellraum sollte sich auf einem Teil der Fläche des 
	vorherigen Bodenraumes Nr. 19 befinden und etwa halb so groß sein wie 
	dieser. Diese Änderungen wurden baulich nicht vollzogen. Die für den 
	Abstellraum Nr. 19 vorgesehene Fläche blieb – ohne Zwischenwand – mit dem 
	Wohnraum der auf Blatt 2446 gebuchten Wohnung verbunden.
 
 3 Das Grundbuchamt nahm am 20. Juli 1993 Eintragungen auf den Blättern 2444 
	und 2446 vor. Auf beiden Blättern wies es auf die Einschränkung des 
	Miteigentums durch das Sondereigentum an zwei neu begründeten Einheiten hin 
	und nahm auf die Eintragungsbewilligung Bezug. Auf Blatt 2444 vermerkte es 
	zudem, dass dem Sondereigentum nunmehr ein neuer Abstellraum Nr. 19 im 
	Dachgeschoss zugeordnet sei.
 
 4 Seit dem 16. Februar 2004 verlangte die Eigentümerin der auf Blatt 2444 
	gebuchten Wohnung, R. T. , von der Beklagten die Räumung des Abstellraumes 
	Nr. 19. Bei dem Grundbuchamt beantragte R. T. , die Abschreibung des 
	Abstellraumes Nr. 19 auf Blatt 2446 einzutragen. Das Grundbuchamt wies den 
	Antrag mit der Begründung zurück, dass dies bereits 1993 durch die 
	Bezugnahme auf die Eintragungsbewilligung erfolgt sei, rötete jedoch am 29. 
	April 2004 die Eintragung des Bodenraumes Nr. 19 auf Blatt 2446.
 
 5 Der beurkundende Notar, den die Parteien mit dem Vollzug des Vertrages 
	beauftragt hatten, bemerkte nach der Bereitstellung des Kaufpreises auf 
	seinem Anderkonto diese Rötung. Er sah die vertragsgemäße 
	Eigentumsumschreibung als nicht mehr gesichert an und verweigerte die 
	Auszahlung des Kaufpreises. Bei dem Grundbuchamt legte er Beschwerde ein und 
	beantragte die Eintragung eines Amtswiderspruchs gegen die Rötung. Diese 
	Anträge wurden zurückgewiesen und hatten auch vor der Beschwerdekammer des 
	Landgerichts keinen Erfolg.
 
 6 Die Klägerin setzte der Beklagten eine Frist zur Sicherstellung der 
	vertragsgemäßen Eigentumsumschreibung und erklärte nach deren Ablauf am 3. 
	Juni 2004 den Rücktritt von dem Kaufvertrag. Zur Abwendung weiterer Schäden 
	einigten sich die Parteien darauf, die zu Gunsten der Klägerin eingetragene 
	Auflassungsvormerkung zu löschen, die Wohnung zurückzugeben und den 
	Kaufpreis von dem Notaranderkonto zurückzuzahlen. Die Geltendmachung von 
	Schadensersatzansprüchen behielten sie sich vor.
 
 7 Die von R. T. gegen die Beklagte erhobene Klage auf Herausgabe des 
	Abstellraumes Nr. 19 wurde von dem Landgericht abgewiesen (ZMR 2006, 808); 
	in einem im Juni 2006 vor dem Oberlandesgericht abgeschlossenen Vergleich 
	verzichtete R. T. auf Ansprüche hinsichtlich des Abstellraumes Nr. 19. Im 
	Gegenzug verpflichtete sich die Beklagte, deren Waschmaschine im 
	Heizungsraum des Hauses zu dulden.
 
 8 Mit der Klage hat die Klägerin 43.522,75 € als Ersatz unter anderem für 
	Makler- und Finanzierungskosten geltend gemacht. Im Wege der Widerklage hat 
	die Beklagte 63.377,52 € verlangt, unter anderem als Ersatz für den 
	niedrigeren Erlös aus der anderweitigen Veräußerung der Wohnung. Das 
	Landgericht hat von der Klageforderung 37.525,23 € zugesprochen, 271,95 € 
	abgewiesen und die Klage im Übrigen dem Grunde nach für berechtigt erklärt. 
	Die Widerklage hat es abgewiesen. Auf die Berufung der Beklagten hat das 
	Oberlandesgericht die Klage abgewiesen und die Abweisung der Widerklage 
	bestätigt.
 
 9 Mit der von dem Senat zugelassenen Revision möchte die Klägerin die 
	Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils erreichen. Im Wege der 
	Anschlussrevision verfolgt die Beklagte den Widerklageantrag weiter.
 
 Entscheidungsgründe:
 I.
 10 Das Berufungsgericht verneint einen Schadensersatzanspruch der Klägerin. 
	Die Beklagte habe sich verpflichtet, der Klägerin das Wohnungseigentum 
	einschließlich des Bodenraumes Nr. 19 zu verschaffen. Sie habe diese Pflicht 
	zwar verletzt, weil der geschuldete Erfolg ausgeblieben sei. Das habe sie 
	jedoch nicht zu vertreten.
 
 11 Die Beklagte sei stets leistungsbereit und zur Eigentumsverschaffung in 
	der Lage gewesen. Die Abschreibung des Bodenraumes Nr. 19 von der auf Blatt 
	2446 gebuchten Wohnung und die Zuschreibung des Abstellraumes Nr. 19 zu der 
	auf Blatt 2444 gebuchten Wohnung sei gescheitert, so dass die Beklagte 
	Eigentümerin des Bodenraumes gewesen sei. Mit der Anweisung an den Notar, 
	den Vertrag zu vollziehen, habe sie alles aus ihrer Sicht zur 
	Vertragserfüllung Erforderliche getan. Sie habe nicht zu vertreten, dass die 
	Grundbuchsituation unklar gewesen sei und R. T. sich zu Unrecht des 
	Sondereigentums an dem Abstellraum Nr. 19 berühmt habe.
 
 12 Auch den Notar treffe kein Verschulden, das die Beklagte sich zurechnen 
	lassen müsse. Er habe aufgrund der unklaren Grundbuchlage davon ausgehen 
	dürfen, dass die Umschreibung des Eigentums nicht sichergestellt gewesen 
	sei.
 
 13 Der mit der Widerklage geltend gemachte Schadensersatzanspruch sei 
	ebenfalls nicht gegeben. Die Klägerin habe zwar die Pflicht zur 
	Kaufpreiszahlung verletzt. Sie habe dies aber gleichfalls nicht zu 
	vertreten. Zur Auszahlung des von ihr auf das Notaranderkonto eingezahlten 
	Betrages sei es – von ihr nicht beeinflussbar – nur deshalb nicht gekommen, 
	weil der Notar die Voraussetzungen für die Weiterleitung als nicht gegeben 
	angesehen habe.
 
 II. A. Revision der Klägerin
 
 14 Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung und Zurückverweisung.
 
 15 1. Die Klägerin kann von der Beklagten allerdings nicht nach § 311a 
	Abs. 2 BGB oder nach § 283 BGB Schadensersatz verlangen. Diese 
	Ersatzansprüche statt der Leistung setzen voraus, dass der Schuldner die 
	versprochene Leistung nach § 275 Abs. 1 bis 3 BGB nicht erbringen muss. 
	Das ist nach § 275 Abs. 1 BGB der Fall, wenn die versprochene Leistung auf 
	Grund eines schon bei Vertragsschluss bestehenden (§ 311a Abs. 1 BGB) oder 
	eines danach eingetretenen Hindernisses für jedermann oder den Schuldner 
	dauernd unmöglich ist. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor.
 
 16 a) Die Beklagte hatte sich in dem Kaufvertrag verpflichtet, der Klägerin 
	das Eigentum an der Wohnung einschließlich des Sondereigentums an dem 
	Bodenraum Nr. 19 zu verschaffen. Die Beklagte war zu der von ihr 
	versprochenen Leistung imstande, weil sie Eigentümerin des Bodenraumes war.
 
 17 aa) Das Sondereigentum an dem Bodenraum war nicht aus dem Bestand der 
	Wohnung der Beklagten abgeschrieben. Das Grundbuchamt hat die Abschreibung 
	des Sondereigentums an dem Bodenraum auf Blatt 2446 nicht ausdrücklich 
	vermerkt. Die bloße Bezugnahme auf die Eintragungsbewilligung genügt nicht 
	den Anforderungen an eine wirksame Eintragung. Zwar lässt § 7 Abs. 3 WEG 
	eine Bezugnahme zur näheren Bezeichnung des Gegenstandes und des Inhalts des 
	Sondereigentums zu, was bei der Begründung von Sondereigentum die Bezugnahme 
	auf die Eintragungsbewilligung zur näheren Kennzeichnung der das Miteigentum 
	beschränkenden Sondereigentumsrechte erlaubt (vgl. OLG Hamm OLGZ 1985, 19, 
	21).
 
 18 Das gilt indes nicht, wenn bei einer späteren Veränderung wegen der 
	Änderung selbst auf die Eintragungsbewilligung Bezug genommen wird. Der 
	Kerngehalt der Änderung kann dann nicht dem Grundbuch entnommen, sondern nur 
	durch Einsicht in die Unterlagen zu der in Bezug genommenen geänderten 
	Teilungserklärung festgestellt werden (vgl. OLG Köln Rpfleger 1985, 110; 
	Meikel/Ebeling, Grundbuchrecht, 9. Aufl., GBV, Vorbem. Rdn. 173). Eine 
	solche Bezugnahme reicht zumindest dann nicht, wenn – wie hier – die 
	ursprüngliche Eintragung im Bestandsverzeichnis des Grundbuches das 
	Sondereigentum konkret bezeichnet. Enthält dann die ändernde Eintragung 
	keinen Hinweis darauf, dass von der Änderung (auch) der Gegenstand des 
	Sondereigentums betroffen ist, so entsteht für den unbefangenen Nutzer des 
	Grundbuches der Eindruck, der Bestand des Sondereigentums sei unverändert. 
	Besonders gravierend wirkt sich dies aus, wenn – wie hier – das Grundbuchamt 
	überdies § 3 Abs. 6 WGV nicht beachtet, nach dem die Eintragung der Räume, 
	die nicht mehr zu dem Sondereigentum gehören, zu röten ist.
 
 19 bb) Die unzulässige Bezugnahme wirkt nicht als Eintragung (vgl. Demharter, 
	GBO, 25. Aufl., § 44 Rdn. 45; Meikel/Ebeling, aaO; Schöner/Stöber, 
	Grundbuchrecht, 13. Aufl., Rdn. 274 f.; Bamberger/Roth/Kössinger, BGB, § 874 
	Rdn. 20; Palandt/Bassenge, BGB, 66. Aufl., § 874 Rdn. 3; Staudinger/Gursky, 
	BGB [2000], § 874 Rdn. 25). Das gilt auch, wenn die unzulässige Bezugnahme 
	nur einen Teil der Buchung – wie hier die Abschreibung des Bodenraumes – 
	betrifft, während die Eintragung im Übrigen die Änderungen der 
	Teilungserklärung wirksam abbildet. Die Unwirksamkeit beschränkt sich dann 
	auf den in der Eintragung nicht zum Ausdruck gekommenen Teilinhalt (Meikel/Ebeling, 
	aaO, Rdn. 175). Die Änderung der Teilungserklärung und die 1993 
	vorgenommenen Eintragungen hatten mithin nicht zur Folge, dass das 
	Sondereigentum an dem Bodenraum Nr. 19 nicht mehr der auf Blatt 2446 
	gebuchten Wohnung zugeordnet war.
 
 20 cc) Zu einem Eigentumsverlust durch gutgläubigen Erwerb von R. T. konnte 
	es nicht kommen. Die für den Abstellraum Nr. 19 vorgesehene Fläche war auf 
	zwei Grundbuchblättern gebucht. Bei einer solchen Doppelbuchung fehlt es an 
	der Grundlage für einen gutgläubigen Erwerb (vgl. RGZ 56, 58, 60; Senat, 
	Urt. v. 14. Februar 1969, V ZR 130/65, LM BGB § 920 Nr. 2).
 
 21 dd) Auch die Rötung der Eintragung des Sondereigentums führte nicht zu 
	dessen Verlust. Diese Maßnahme dient allein der Verbesserung der 
	Übersichtlichkeit des Grundbuches und kann nicht die Wirkung einer Löschung 
	herbeiführen (Schöner/Stöber, aaO, Rdn. 281).
 
 22 b) Die Erfüllung des Kaufvertrages war der Beklagten auch nicht aus einem 
	anderen, objektiven Grund unmöglich. Allerdings stand der Umschreibung des 
	Eigentums auf die Klägerin jedenfalls für einen längeren, damals nicht 
	absehbaren Zeitraum ein Leistungshindernis aus der unklaren Grundbuchlage 
	entgegen, nachdem sich R. T. auf Grund der Doppelbuchung des Eigentums an 
	dem Abstellraum berühmte, das Grundbuchamt deren Auffassung zur 
	Eigentumslage teilte und die Eintragung des Bodenraumes auf dem 
	Grundbuchblatt der Wohnung der Beklagten rötete.
 
 23 Zwar bemerkt die Revision insofern zu Recht, dass die Beklagte nicht – 
	wie von dem Berufungsgericht angenommen – jederzeit das Eigentum an dem 
	Bodenraum auf die Klägerin übertragen konnte. Das ändert indes nichts daran, 
	dass Schadensersatzansprüche wegen einer vom Schuldner zu vertretenden 
	Unmöglichkeit nach § 283 und § 311 a Abs. 2 BGB nicht bestehen.
 
 24 Die Erfüllung der Übereignungspflicht war der Beklagten wegen der 
	Unklarheit der Grundbuchlage nicht unmöglich. Dieses Leistungshindernis 
	war nämlich ein vorübergehendes, das spätestens mit dem Eintritt der 
	Rechtskraft einer Entscheidung in dem Rechtsstreit über das Eigentumsrecht 
	zwischen der Prätendentin und der Beklagten behoben gewesen wäre. Ein 
	zeitweiliges Erfüllungshindernis ist einem dauernden nur dann 
	gleichzuachten, wenn durch das Hindernis die Erreichung des Vertragszwecks 
	in Frage gestellt ist und der einen oder anderen Partei bei billiger 
	Abwägung der beiderseitigen Belange nicht mehr zugemutet werden könnte, die 
	Leistung dann noch zu fordern oder zu erbringen (BGH, Urt. v. 27. Mai 
	1953, VI ZR 230/52, LM BGB § 275 Nr. 3; Urt. v. 9. Juli 1955, VI ZR 108/54, 
	LM BGB § 275 Nr. 7; Senat BGHZ 47, 48, 50; BGHZ 83, 197, 200). Dabei ist 
	die Frage, ob ein Leistungshindernis zu einer dauernden oder nur 
	vorübergehenden Unmöglichkeit führt, nach dem Zeitpunkt des Eintritts des 
	Hindernisses zu beurteilen (Senat, Urt. v. 30. Oktober 1953, V ZR 76/52, 
	LM BGB § 275 Nr. 4; BGH, Urt. v. 9. Juli 1955, VI ZR 108/54, aaO; BGHZ 83, 
	197, 200).
 
 25 Gemessen daran führt ein zeitweiliges Leistungshindernis auf Grund der 
	Unklarheit der Grundbuchlage nicht zu einer dauernden Unmöglichkeit der 
	Erfüllung des Kaufvertrages durch den materiell-rechtlich berechtigten 
	Verkäufer, da die für den Vertragsvollzug erforderliche Klarstellung 
	nötigenfalls durch ein gerichtliches Verfahren herbeigeführt werden kann. 
	Grundstückskaufverträge werden nicht schon dadurch hinfällig, dass solche 
	Verfahren Zeit in Anspruch nehmen (vgl. OGHZ 2, 247, 252; Senat, Urt. v. 30. 
	Oktober 1953, V ZR 76/52, aaO).
 
 26 2. Im Ergebnis zutreffend hat das Berufungsgericht auch einen 
	Schadensersatzanspruch der Klägerin nach §§ 433 Abs. 1 Satz 2, 435, 437 Nr. 
	3, 281 BGB verneint.
 
 27 a) Bleibt der Vollzug des Kaufvertrages stecken, so führt das nicht zu 
	einem Rechtsmangel, sondern dazu, dass der Verkäufer seine Pflicht zur 
	Übereignung der verkauften Sache nach § 433 Abs. 1 Satz 1 BGB nicht erfüllt 
	hat (vgl. RG JW 1931, 2626, 2628). Die fehlende Verschaffung des 
	Eigentums stellt daher grundsätzlich keinen Rechtsmangel nach § 435 BGB dar
	(Bamberger/Roth/Faust, BGB, 2. Aufl., § 435 Rdn. 15; Erman/Grunewald, 
	BGB, 11. Aufl., § 435 Rdn. 2; Hk-BGB/Saenger, BGB, 5. Aufl., § 435 Rdn. 3; 
	jurisPK-BGB/Pammler, 3. Aufl., § 435 Rdn. 19; MünchKommBGB/Westermann, BGB, 
	4. Aufl., § 435 Rdn. 7; Palandt/Weidenkaff, aaO, § 435 Rdn. 8; PWW/D. 
	Schmidt, BGB, 2. Aufl., § 435 Rdn. 2; Soergel/Huber, aaO, § 434 a.F. Rdn. 
	32; Staudinger/Matusche-Beckmann, BGB [2004], § 435 Rdn. 13; Reinicke/Tiedtke, 
	Kaufrecht, 7. Aufl., Rdn. 392).
 
 28 Allerdings wollen einige Autoren (Jauernig/Berger, BGB, 12. Aufl., 
	§ 435 Rdn. 5; Canaris, JZ 2003, 831, 832; Meier JR 2003, 353, 355; Pahlow, 
	JuS 2006, 289, 292) die Vorschriften über die Rechtsmängelhaftung auch 
	anwenden, wenn der Verkäufer dem Käufer nicht das Eigentum verschafft hat, 
	um diesem die nur für die Gewährleistungsansprüche nach § 438 Abs. 1 Nr. 1 
	BGB auf dreißig Jahre verlängerte Verjährungsfrist zu erhalten und dadurch 
	nicht denjenigen Käufer schlechter zu stellen, der aus dem Eigentum des 
	Dritten und nicht aus einem anderen dinglichen Recht in Anspruch genommen 
	wird. Ob deswegen eine entsprechende Anwendung der Vorschriften über 
	die Rechtsmängelhaftung geboten ist, bedarf keiner Entscheidung, wenn – wie 
	hier – der Vertrag wegen eines Leistungshindernisses nicht durchgeführt 
	worden ist und daher Dritte keine Rechte gegenüber dem Käufer geltend machen 
	können.
 
 29 b) Aus dem Vorstehenden folgt, dass ein Schadensersatzanspruch des 
	Käufers nach §§ 437 Nr. 3, 281 BGB hier auch nicht dadurch begründet sein 
	kann, dass der streitige Abstellraum (auch) auf dem Grundbuchblatt der 
	Wohnung von R. T. gebucht war. Zwar stellt § 435 Satz 2 BGB einem Mangel im 
	Recht den Fall gleich, dass im Grundbuch ein nicht bestehendes Recht 
	eingetragen ist. Damit ist indes keine unrichtige Eigentumseintragung 
	gemeint. Vielmehr erweitert die Vorschrift die Rechtsmängelhaftung allein 
	auf eingetragene Scheinbelastungen (MünchKommBGB/Westermann, aaO, § 435 Rdn. 
	12; PWW/D. Schmidt, aaO, § 435 Rd. 20; Staudinger/Matusche-Beckmann, aaO, § 
	435 Rdn. 46; AnwK-BGB/Büdenbender, § 435 Rdn. 3; Soer-gel/Huber, BGB, 12. 
	Aufl., § 435 Rdn. 1 ff., zu dem bis zum 31.12.2001 geltenden, sachlich 
	insoweit aber unveränderten [vgl. Staudinger/Matusche-Beckmann, aaO, Rdn. 1, 
	45] Recht). So wenig, wie einem Dritten zustehendes Eigentum einen 
	Rechtsmangel begründet (siehe oben a), so wenig kann daher ein Rechtsmangel 
	angenommen werden, wenn ein Dritter Bucheigentum hat. In beiden Fällen 
	verletzt der Verkäufer eines Grundstücks (bereits) seine Pflicht aus § 433 
	Abs. 1 Satz 1 BGB, wenn es wegen eines Leistungshindernisses nicht zur 
	Umschreibung des Eigentums kommt.
 
 30 3. Einen Anspruch der Klägerin nach §§ 280 Abs. 1 und 3, 281 Abs. 1 
	BGB hat das Berufungsgericht dagegen rechtsfehlerhaft verneint.
 
 31 a) Das Berufungsgericht hat den Umfang der Pflichten des Verkäufers einer 
	Immobilie verkannt, der dem Käufer das Eigentum zu verschaffen hat, wozu es 
	einer Umschreibung des Eigentums im Grundbuch bedarf.
 
 32 Es zieht den Kreis der Verkäuferpflichten einerseits zu 
	weit, wenn es davon ausgeht, dass die Beklagte ihre Pflicht zur 
	Eigentumsübertragung schon deshalb verletzt hat, weil es nicht zur 
	Umschreibung im Grundbuch gekommen ist. Das ist deshalb rechtsfehlerhaft, 
	weil damit zwar die Nichterfüllung des Vertrages, jedoch nicht die 
	Pflichtverletzung des Verkäufers festgestellt ist. Die Umschreibung des 
	Eigentums im Grundbuch kann der Verkäufer eines Grundstücks nicht selbst 
	herbeiführen. Die behördliche Tätigkeit ist daher auch nicht Gegenstand der 
	rechtsgeschäftlichen Verpflichtung des Verkäufers (RGZ 118, 100, 102; JW 
	1931, 2626, 2628). Der Verkäufer eines Grundstücks schuldet vielmehr nur die 
	Handlungen, die für die Umschreibung des Eigentums erforderlich sind, jedoch 
	nicht den Erfolg selbst (RG JW 1931, 2626, 2628; Senat, Urt. v. 18. Juni 
	1971, V ZR 45/69, WM 1971, 1475, 1476).
 
 33 Andererseits beschreibt es den Kreis der Pflichten des Verkäufers zu eng, 
	wenn es – im Zusammenhang mit der Prüfung des Verschuldens – davon ausgeht, 
	dass die Beklagte alles aus ihrer Sicht zur Umschreibung erforderliche getan 
	habe, indem sie dem Notar die erforderlichen Anweisungen für die 
	Herbeiführung der Eintragung erteilt habe. Der Grundstücksverkäufer erfüllt 
	nämlich seine vertragliche Verpflichtung zur Eigentumsverschaffung nicht 
	stets bereits dadurch, dass er die Auflassung erklärt und die Eintragung des 
	Käufers im Grundbuch bewilligt. Nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) hat er 
	vielmehr an der Erreichung des Vertragszweckes und des Leistungserfolges 
	soweit mitzuwirken, wie dies erforderlich und ihm zumutbar ist (vgl. Senat, 
	Urt. v. 18. Juni 1971, V ZR 45/69, aaO). Zu den Pflichten des Verkäufers 
	gehört es daher – falls nicht anderes vereinbart worden ist – auch, 
	Hindernisse zu beseitigen, die der Umschreibung des Eigentums im Grundbuch 
	bereits bei Vertragsschluss im Wege sind oder erst nachträglich entstehen 
	(RGZ 113, 403, 405; 118, 100, 102; vgl. Senat, Urt. v. 18. Juni 1971, V ZR 
	45/69, aaO).
 
 34 b) Die Beklagte haftet nicht schon deshalb, weil das Hindernis auf einer 
	Doppelbuchung beruhte, die bereits vor Vertragsschluss bestand. Die Beklagte 
	hatte allerdings keine Vorsorge für die vertragsgemäße Umschreibung 
	getroffen, wofür sie die Buchposition von R. T. entweder bereits vor 
	Vertragsschluss hätte beseitigen oder die für die vertragsgemäße 
	Umschreibung erforderlichen Erklärungen, wie sie später in dem zwischen ihr 
	und R. T. vor dem Berufungsgericht abgeschlossenen Vergleich protokolliert 
	wurden, hätte einholen müssen. Das hat sie aber nicht zu vertreten.
 
 35 aa) Die Beklagte traf insoweit keine Garantiehaftung.
 
 36 (1) Zwar galt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu 
	dem bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Kaufrecht, dass der Verkäufer durch 
	sein Leistungsversprechen stillschweigend die Garantie für sein 
	Leistungsvermögen übernahm. Ihn traf daher im Falle anfänglichen Unvermögens 
	(subjektiver Unmöglichkeit) eine Garantiehaftung (BGHZ 11, 16, 22; Senat, 
	Urt. v. 24. Juni 1988, V ZR 49/87, NJW 1988, 2878; Urt. v. 20. Dezember 
	1996, V ZR 277/95, NJW 1997, 938, 939). Auf derselben Überlegung beruhte die 
	gesetzliche Garantiehaftung für Rechtsmängel (§ 434 BGB a. F.) und die 
	Einstandspflicht beim Rechtskauf für den Bestand des Rechts (§ 437 BGB a. 
	F.).
 
 37 (2) Die gesetzlichen Grundlagen für die Begründung einer 
	Garantiehaftung haben sich indes mit der Schuldrechtsmodernisierung 
	grundlegend verändert, weil die gesetzlichen Garantiehaftungstatbestände 
	beseitigt und die Schadensersatzpflicht generell an ein Verschulden des 
	Verkäufers geknüpft worden ist. Ein Ziel der Neuregelung war es, zu einer 
	Vereinheitlichung der Haftungsfolgen wie des Haftungsmaßstabes zu kommen 
	(BT-Drucks. 14/6040, S. 164 f.). Der Schuldner haftet nunmehr dem Gläubiger 
	einheitlich auf das positive Interesse, und zwar (abweichend von §§ 306 bis 
	308 BGB a.F.) sowohl bei einer bereits bei Vertragschluss bestehenden 
	anfänglichen Unmöglichkeit zur Leistung als auch (wie ehedem) für sein 
	anfängliches Unvermögen. Durch § 311a Abs. 2 Satz 2 BGB ist es andererseits 
	dem Schuldner ermöglicht worden, sich von der gesetzlichen Haftung auf das 
	positive Interesse zu exkulpieren (MünchKomm-BGB/Ernst, 5. Aufl., § 311a 
	Rdn. 15; Tropf, Festschrift Wenzel, 443, 452); das gilt auch für den Fall 
	des anfänglichen Unvermögens, wenn der Schuldner darlegt, dass er das 
	Leistungshindernis nicht kannte und seine Unkenntnis auch nicht zu vertreten 
	hat. Damit wollte der Gesetzgeber die gesetzliche Garantiehaftung bei 
	anfänglichem Unvermögen beseitigen und zugleich diese Fälle denjenigen 
	gleichstellen, in denen das Leistungshindernis erst nach Vertragsschluss 
	eintritt (BT-Drucks. 14/6040, 
	S. 165). Dabei war er sich dessen bewusst, dass sich das 
	Pflichtenprogramm des Schuldners vor und nach Vertragsschluss insofern 
	anders gestaltet, als dieser vorher sich über sein Vermögen zur Leistung zu 
	informieren und nachher für deren Bewirkung zu sorgen hat (BT-Drucks. 
	14/6040, S. 165).
 
 38 (3) Diese Änderung des gesetzlichen Haftungssystems kann nicht ohne 
	Folgen für die Voraussetzungen eines (stillschweigend vereinbarten) 
	Garantieversprechens bleiben. Zwar ist die Abrede einer 
	verschuldensunabhängigen Haftung nach wie vor möglich. Sie ist gem. § 276 
	Abs. 1 Satz 1 BGB dann begründet, wenn ein solcher Haftungsmaßstab bestimmt 
	worden oder aus den sonstigen Umständen zu entnehmen ist, was insbesondere 
	bei der Übernahme einer (unselbständigen) Garantie der Fall ist. Anders als 
	bisher kann jedoch der vertraglichen Verpflichtung des Schuldners allein 
	nicht mehr eine seinem Versprechen immanente Garantie für sein 
	Leistungsvermögen entnommen werden. Damit würde der Kerngehalt der 
	vorbenannten Gesetzesänderungen durch die Schuldrechtsmodernisierung 
	unterlaufen, nach denen der Schuldner grundsätzlich nur noch 
	verschuldensabhängig haften soll (OLG 
	Karlsruhe NJW 2005, 989, 990; Alpmann in jurisPK-BGB, 3. Aufl., § 311a 
	Rdn 24; Emmerich, Recht der Leistungsstörungen, 6. Aufl., S. 61; 
	Huber/Faust, Schuldrechtsmodernisierung, S. 215; MünchKomm-BGB/Ernst, 5. 
	Aufl., § 311a, Rdn. 23; Pa-landt/Grüneberg, BGB, 66. Aufl., § 311a Rdn. 9; 
	Staudinger/Löwisch, BGB [2005], § 311a Rdn 47; Wieser, MDR 2002, 858, 860; 
	Windel, JR 2004, 263, 270; unklar Schwarze, JURA 2002, 73, 80; a.A. Sutschet, 
	NJW 2005, 1401, 1406). Mit der Übernahme einer (unselbständigen) Garantie 
	wird die Möglichkeit des Schuldners zur Exkulpation nach § 311 Abs. 2 Satz 2 
	BGB abbedungen (Huber/Faust, aaO, S. 214; Windel, aaO, 269); das muss 
	vertraglich vereinbart werden.
 
 39 (4) Entgegen einer vereinzelt vertretenen Auffassung (Bamberger-Roth/Gehrlein, 
	BGB, 2. Aufl., § 311a Rdn. 2) muss die Garantie nicht ausdrücklich 
	übernommen werden. Es genügt eine konkludente Vereinbarung (Emmerich aaO; 
	Erman/Kindl, BGB 11. Aufl., § 311a Rdn. 7; MünchKomm-BGB/Ernst, aaO, Rdn. 
	54; Windel, aaO, 270). Voraussetzung ist aber, dass konkrete Anhaltspunkte 
	für eine Garantieübernahme vorliegen. Fehlen diese, bleibt es bei der 
	verschuldensabhängigen Haftung (Alpmann jurisPK-BGB, aaO; Palandt/Grüneberg, 
	aaO; Wieser, aaO; Windel, aaO).
 
 40 Hiernach kann von einer Garantieübernahme nicht ausgegangen werden. Das 
	Berufungsgericht hat einen Garantiewillen der Beklagten in Bezug auf die 
	Verschaffung des Eigentums an dem Bodenraum nicht festgestellt. Für eine 
	Garantieübernahme ist von den Parteien weder etwas vorgetragen worden noch 
	sonst etwas ersichtlich. Schließlich gibt auch die notarielle 
	Kaufvertragsurkunde dafür nichts her. Die einschlägige Erklärung zur 
	Eigentumsverschaf-fungspflicht der Verkäuferin in dem notariellen 
	Kaufvertrag beschränkt sich auf das Leistungsversprechen des Verkäufers. Sie 
	lautet, dass die Beklagte der Klägerin die im Vertrage beschriebene 
	Eigentumswohnung mit allen Bestandteilen und Zubehör verkauft. Die Regelung 
	über die Verkäuferhaftung in § 5 des notariellen Kaufvertrages enthält den 
	üblichen Haftungsausschluss wegen etwaiger Sachmängel und die Erklärung, 
	dass die Verkäuferin keine Garantien übernehme und diese auch nicht 
	außerhalb des Vertrages abgegeben worden seien.
 
 41 bb) Die Beklagte trifft auch nicht deshalb ein Verschulden, weil sie das 
	Leistungshindernis aus der doppelten Buchung des Bodenraumes auch auf einem 
	anderen Grundbuchblatt nicht erkannt und daher auch keine Vorsorge für die 
	vertragsgemäße Umschreibung getroffen hatte.
 
 42 Der Senat lässt dahinstehen, ob der Grundstücksverkäufer verpflichtet 
	ist, vor dem Vertragsabschluss das Grundbuch einzusehen (vgl. MünchKomm-BGB/Westermann, 
	4. Aufl., § 433 Rdn. 70, § 437 Rdn. 23; Bamberger/Roth/Faust, aaO, § 437 
	Rdn. 76; Jauernig/Berger, aaO, § 437 Rdn. 22) und bei einer schuldhaften 
	Verletzung dieser Pflicht dem Käufer analog § 311a Abs. 2 BGB auf 
	Schadensersatz haftet, wenn die Vertragsdurchführung daran scheitert, dass 
	eine der vertragsgemäßen Umschreibung entgegenstehende Buchposition eines 
	Dritten innerhalb einer von dem Käufer gem. § 281 Abs. 1 Satz 1 BGB 
	gesetzten Frist von ihm nicht beseitigt werden kann.
 
 43 Die Verletzung einer solchen Pflicht hätte die Beklagte hier jedenfalls 
	mangels Verschuldens nicht zu vertreten. Soweit die Revision meint, die 
	Beklagte habe die doppelte Buchung im Grundbuch erkennen können und müssen, 
	ist ihr nicht zu folgen. Aus dem Grundbuchblatt der zu veräußernden Wohnung 
	ergaben sich – vor der Rötung durch das Grundbuchamt – keine Anhaltspunkte 
	für die Doppelbuchung des Bodenraumes, der im Bestandsverzeichnis 
	ausdrücklich aufgeführt und auch tatsächlich nicht durch eine Zwischenwand 
	abgetrennt war. Mangels solcher Anhaltspunkte war die Beklagte nicht zu 
	einer weiteren Erkundigung durch Einsichtnahme in die Änderungsvereinbarung 
	zu der Teilungserklärung verpflichtet, der – bei sorgfältiger Durchsicht – 
	ein Fachkundiger Hinweise auf eine Doppelbuchung hätte entnehmen können. Von 
	einem Verkäufer kann grundsätzlich keine größere Sorgfalt verlangt werden 
	als von dem beurkundenden Notar, der vor Vertragsabschluss das Grundbuch 
	eingesehen hat, ohne die später den Vertragsschluss hindernde Buchung des 
	Bodenraumes auch auf einem anderen Blatt zu bemerken.
 
 44 c) Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts kann jedoch nicht 
	ausgeschlossen werden, dass die Beklagte schuldhaft ihre Pflicht verletzt 
	hat, die Hindernisse zu beseitigen, die nach dem Vertragsschluss bei dessen 
	Durchführung auftraten, soweit das zur Erfüllung ihrer Verkäuferpflicht 
	erforderlich und ihr nach den Umständen zumutbar war. Die Durchführung des 
	Vertrages wurde hier dadurch behindert, dass sich R. T. des Eigentums an dem 
	Abstellraum berühmte, das Grundbuchamt rechtsirrtümlich deren Auffassung 
	teilte, die Eintragung des Bodenraumes auf dem Grundbuchblatt der Beklagten 
	rötete, der Notar deshalb die vertragsgemäße Umschreibung des Eigentums als 
	nicht gewährleistet ansah und den Vollzug des Vertrages einstellte.
 
 45 aa) Allerdings hat sie alles ihr Mögliche unternommen, um dem der 
	vertragsgemäßen Umschreibung der Wohnung entgegenstehenden Rechtsirrtum des 
	Grundbuchamts entgegenzuwirken. Denn ihr kommt zugute, dass der Notar bei 
	dem Grundbuchamt Beschwerde mit dem Ziel der Grundbuchberichtigung erhob. 
	Dass das Grundbuchamt an seiner unrichtigen Rechtsauffassung festhielt, 
	stellt keinen von der Verkäuferin zu vertretenden Umstand dar.
 
 - 18 -
 
 46 bb) Im Ergebnis zutreffend hat das Berufungsgericht auch ein Verschulden 
	des Notars bei dem Vollzug des Kaufvertrages verneint, das der Beklagten 
	zugerechnet werden könnte. Der Notar hat die vertragsgemäße 
	Eigentumsumschreibung als nicht sichergestellt angesehen. Nachfolgend sind 
	das Grundbuchamt und das Landgericht zu der Auffassung gelangt, der 
	Bodenraum Nr. 19 gehöre nicht mehr zu dem Sondereigentum der auf Blatt 2446 
	gebuchten Wohnung. Wäre das richtig, hätte die Beklagte der Klägerin das 
	Sondereigentum an diesem Raum nicht verschaffen können, die 
	Eigentumsumschreibung wäre also nicht sichergestellt gewesen. Von dem Notar 
	kann indes nicht verlangt werden, dass er über bessere Kenntnisse verfügt 
	als die mit mehreren Rechtskundigen besetzte, für Beschwerden in 
	Grundbuchsachen zuständige Kammer des Landgerichts (vgl. BGHZ 123, 1, 12; 
	117, 240, 250). Mangels Verschuldens kann dahinstehen, ob der Notar bei dem 
	Vollzug des Vertrages als Erfüllungsgehilfe (§ 278 Satz 1 BGB) der Beklagten 
	tätig wurde.
 
 47 cc) Nach den bisher getroffenen Feststellungen ist es jedoch möglich, 
	dass die Beklagte zum Schadensersatz verpflichtet ist, weil sie ihrer 
	Pflicht zur Beseitigung von Hindernissen dadurch nicht nachgekommen ist, 
	dass sie R. T. nicht zur Aufgabe ihrer Buchposition bewogen hat.
 
 48 (1) Der Verkäufer eines Grundstücks muss aufgrund seiner 
	Eigentumsverschaffungspflicht auch solche Buchpositionen beseitigen, die 
	darin bestehen, dass ein Dritter zu Unrecht im Grundbuch als Eigentümer 
	eingetragen ist oder – wie hier – eine Parzelle oder ein Raum auch als 
	Eigentum eines Dritten gebucht ist (Doppelbuchung).
 
 49 Der Umfang der Pflichten des Verkäufers bestimmt sich, wenn – wie hier – 
	zu Unrecht eingetragene Eigentumsrechte die vertragsgemäße Umschreibung des 
	Eigentums hindern, nach den Grundsätzen, die in den gesetzlich geregelten 
	Fällen gelten, in denen zu Unrecht eine Belastung des Grundstücks 
	eingetragen ist. Die Wirkungen unrichtiger Eintragungen fremden Eigentums 
	sind nämlich dem in § 435 Satz 2 BGB geregelten Fall ähnlich. Ein Dritter 
	nimmt, gestützt auf eine unrichtige Grundbucheintragung, ein ihm nicht 
	zustehendes Recht in Anspruch. § 435 Satz 2 BGB verpflichtet den Verkäufer, 
	solche Scheinbelastungen zu beseitigen; er kann den Käufer nicht darauf 
	verweisen, dass dieser in Wirklichkeit unbelastetes Eigentum erhält und 
	selbst die Löschung des zu Unrecht eingetragenen Rechts herbeiführen kann 
	(vgl. RGZ 149, 195, 198; Senat, Urt. v. 8. November 1985, V ZR 153/84, 
	NJW-RR 1986, 310).
 
 50 (2) Die Beklagte hat nicht vorgetragen, dass sie etwas unternommen hätte, 
	um R. T. zu einer Aufgabe der Buchposition zu bewegen, die sie als 
	Eigentümerin des Abstellraumes auswies. Das könnte sie nach §§ 280 Abs. 1 
	Satz 2, 281 Abs. 1 BGB nur entschuldigen, wenn sie das Hindernis mit ihr 
	zumutbaren Anstrengungen nicht bis zum Ablauf der von der Klägerin gesetzten 
	Frist hätte beseitigen können (vgl. RGZ 149, 195, 199 zu dem Umfang der 
	Pflichten des Verkäufers, wenn nach Vertragsschluss zu Unrecht eine 
	Vormerkung für einen Dritten eingetragen wird). Vortrag dazu und 
	entsprechende Feststellungen fehlen.
 
 51 4. Das Berufungsurteil ist danach aufzuheben und die Sache zur neuen 
	Verhandlung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§§ 562 Abs. 1, 563 
	Abs. 1 Satz 1 ZPO). Dieses wird unter Berücksichtigung der in der 
	Berufungsbegründung gegen das landgerichtliche Urteil erhobenen Angriffe 
	festzustellen haben, ob die Beklagte in dem ihr zumutbaren Umfang ihrer 
	Verkäuferpflicht nachgekommen ist, die Hindernisse zu beseitigen, die der 
	Umschreibung im Grundbuch entgegenstanden, oder – soweit dies nicht der Fall 
	sein sollte – dadurch entschuldigt sein könnte, dass ihr die Beseitigung der 
	Doppelbuchung bis zum Ablauf der von der Klägerin gesetzten Frist mit den 
	ihr zuzumutenden Anstrengungen nicht möglich gewesen wäre.
 
 B. Anschlussrevision der Beklagten
 
 52 1. Die Anschlussrevision ist zulässig. Ihr steht – anders als die 
	Revision meint – nicht entgegen, dass die Beklagte gegen die Nichtzulassung 
	der Revision im Hinblick auf die Abweisung der Widerklage keine Beschwerde 
	eingelegt hat.
 
 53 Nach § 554 Abs. 2 Satz 1 ZPO kann sich der Revisionsbeklagte der Revision 
	auch dann anschließen, wenn er auf eine eigene Revision verzichtet hat, die 
	Revisionsfrist verstrichen oder die Revision nicht zugelassen worden ist. 
	Allerdings ist streitig, ob die Anschließung nach der Neuregelung des 
	Revisionsrechts durch das Zivilprozessreformgesetz vom 27. Juli 2001 (BGBl 
	I, S. 1887) wie zuvor voraussetzt, dass die mit ihr verfolgten Ansprüche in 
	einem rechtlichen oder wirtschaftlichen Zusammenhang mit dem 
	Streitgegenstand der Hauptrevision stehen (so MünchKommZPO/Wenzel, 3. Aufl., 
	§ 554 Rdn. 5 f.; Zöller/Gummer, ZPO, 26. Aufl., § 554 Rdn. 7a; a.A. Musielak/Ball, 
	ZPO, 5. Aufl., § 554 Rdn. 4). Darauf kommt es hier indes nicht an, da ein 
	zumindest wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen den wechselseitig 
	verfolgten Schadensersatzansprüchen besteht. Sie gründen auf einen 
	einheitlichen Lebenssachverhalt, und zwar das Scheitern desselben 
	Kaufvertrages (vgl. BGH, Beschl. v. 23. Februar 2005, II ZR 147/03, NJW-RR 
	2005, 651).
 
 54 2. Die Anschlussrevision ist nicht begründet. Der mit der Widerklage 
	geltend gemachte Schadensersatzanspruch nach §§ 280 Abs. 1 und 3, 281 Abs. 1 
	BGB besteht nicht. Wie zu A. dargelegt, hat die Beklagte ihre Pflicht zur 
	Eigentumsverschaffung nicht erfüllt. Das erlaubte es der Klägerin nach 
	Fristsetzung und nachdem die Beklagte erklärt hatte, gegen die in Bezug auf 
	den Bodenraum unrichtige Eintragung im Grundbuch nichts Weiteres unternehmen 
	zu wollen, von dem Vertrag zurückzutreten (§ 323 Abs. 1 BGB). Damit ist die 
	Grundlage für einen Schadensersatzanspruch der Beklagten entfallen.
 
 
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