| Unmöglichkeit (§ 275 I BGB) und Rechtsmangel beim 
	Forderungskauf; Verjährung des Anspruchs aus § 326 IV BGB nach §§ 195, 199 
	BGB; Voraussetzungen einer Analogie 
 BGH, Urteil vom 18. Oktober 2023 - VIII ZR 307/20 - OLG 
	Celle 
 Fundstelle:
 noch nicht bekannt
 für 
	BGHZ vorgesehen
 
 Amtl. Leitsatz: a) Ist dem Verkäufer einer Forderung deren 
	Übertragung auf den Käufer nicht möglich, weil die Forderung nicht besteht, 
	liegt ein vom allgemeinen Leistungsstörungsrecht geregelter Fall der 
	Nichterfüllung (§ 275 Abs. 1 BGB), nicht aber ein vom kaufrechtlichen 
	Gewährleistungsrecht (§ 453 Abs. 1, §§ 434 f. BGB aF, § 437 BGB) erfasster 
	Mangel der verkauften Forderung vor.b) Die Verjährung der sich daraus 
	ergebenden Ansprüche des Käufers gegen den Verkäufer richtet sich nach den 
	allgemeinen Vorschriften der §§ 195, 199 BGB. Die Bestimmung des § 438 Abs. 
	1 Nr. 1 Buchst. a BGB ist hierauf nicht analog anwendbar.
 
 Zentrale Probleme: Eine etwas langatmige, dafür aber sehr gründliche 
	Entscheidung, bei welcher sich zwei grundlegende Fragen stellen: (1) Nach 
	welchen Vorschriften regeln sich die Konsequenzen, wenn eine verkaufte 
	Forderung nicht (oder nicht in voller Höhe) existiert? (2) Welches 
	Verjährungsregime gilt?(1) Wie auch beim Sachkauf liegt, wenn schon die 
	Übertragung der Forderung nicht gelingt, weil sie nicht existiert oder der 
	Verkäufer nicht darüber verfügt, kein Sachmangel der Forderung (§ 453 I iVm 
	§ 434 BGB) vor, sondern ein dem allgemeinen Leistungsstörungsrecht 
	zuzuordnender Fall der Unmöglichkeit (§ 275 I BGB) vor. Damit kann der 
	Käufer der Forderung einen bereits bezahlten Kaufpreis nach §§ 326 IV, 346 
	I BGB zurückverlangen. Er kann auch - was freilich unnötig ist - nach § 326 V 
	iVm § 323 BGB ohne Fristsetzungserfordernis zurücktreten und den Kaufpreis 
	dann nach § 346 I BGB zurückverlangen. Für den Sachkauf hatte der BGH das 
	schon entschieden, s. dazu BGH, Urteil 
	vom 19. Oktober 2007 - V ZR 211/06, BGHZ 174, 61.
 (2) Der Anspruch 
	verjährt in der Regelverjährung der §§ 195, 199 BGB. Eine analoge Anwendung 
	von § 438 BGB kommt nicht in Betracht.
 
©sl 2024 
 
	Tatbestand:
 1 Die Klägerin betreibt ein medizinisches Abrechnungszentrum; sie kauft 
	Forderungen von Ärzten aus medizinischen Behandlungen und macht diese 
	gegenüber den Patienten aus abgetretenem Recht geltend. Der Beklagte ist ein 
	niedergelassener Zahnarzt.
 2 Am 3. August 2010 schlossen die Parteien 
	eine Vereinbarung über den Ankauf von Forderungen aus zahnärztlicher 
	Behandlung, die nicht über die Kassenzahnärztlichen Vereinigungen 
	abgerechnet werden müssen (nachfolgend Abrechnungsvereinbarung). Die 
	Vereinbarung sieht vor, dass der Beklagte der Klägerin durch Übermittlung 
	der den jeweiligen Behandlungsfall betreffenden Rechnungsunterlagen oder 
	-daten seine sich hieraus ergebenden Forderungen gegen die Patienten zum 
	Kauf anbietet und diese zugleich für den Fall der Annahme des Kaufangebots 
	abtritt. Zudem ist bestimmt, dass die Klägerin das Kaufangebot und die 
	Abtretung konkludent durch die Auszahlung des Kaufpreises an den Beklagten 
	annimmt. Nach der Vereinbarung beträgt der Kaufpreis 100 % des 
	Rechnungsbetrags abzüglich einer der Klägerin zustehenden Vergütung 
	(Kaufpreisabschlag). Die Auszahlung an den Beklagten erfolgt unabhängig von 
	der Zahlung durch den Patienten. Die Klägerin übernimmt unter im 
	Einzelnen geregelten Voraussetzungen für die angekauften Forderungen bei 
	nachgewiesener Zahlungsunfähigkeit des Patienten das Ausfallrisiko.
 
 3 
	In dem Formularvertrag heißt es im Weiteren unter anderem:
 "5. Voraussetzungen für den ForderungskaufDer MP 
	[Medizinpartner; Beklagter] sichert im Hinblick auf das vorstehend von M. 
	[Klägerin] übernommene Ausfallrisiko zu, dass
 a) weder er noch Dritte die 
	Forderung bisher abgerechnet haben;
 b) er über die jeweils zum Kauf 
	angebotene Forderung uneingeschränkt verfügungsberechtigt ist und der 
	jeweilige Patient bzw. dessen gesetzlicher Vertreter dem MP das schriftliche 
	Einverständnis zur Weitergabe (...) sowie zur Abtretung (...) erteilt haben;
 c) die Rechnung entsprechend den jeweiligen Gebührenordnungen aufgestellt 
	ist, (...).
 6. Rücktritt vom Forderungskauf, Rückkauf und Rückabtretung
 a) M. ist (...) zum Rücktritt vom Forderungskauf berechtigt, wenn die 
	Forderung von Anfang an rechtlich ganz oder teilweise nicht bestanden 
	hat, nicht entsprechend der jeweils gültigen Gebührenordnung aufgestellt 
	wurde, oder nachträglich in ihrem Bestand verändert wurde; sich 
	herausstellt, dass die Voraussetzungen für den Forderungskauf (Ziff. 5) 
	nicht vorlagen oder vorliegen (...); die Forderung einredebehaftet ist und 
	die Einrede des Patienten nicht innerhalb von 14 Tagen nach Aufforderung 
	seitens M. vom MP ausgeräumt werden kann; (...) oder eine sonstige 
	Voraussetzung für den Forderungskauf nicht gegeben war oder ist.
 b) 
	Soweit M. zurücktritt, wird dem MP der Kaufpreis zurückbelastet. 
	Eine Rückerstattung der Vergütung durch M. erfolgt nicht. Bis zum 
	Rücktritt veranlasste Auslagen (insbesondere Auskunfts-, Anwalts- und 
	Gerichtskosten) (...) hat der MP zu erstatten. Soweit zur Durchsetzung der 
	Forderung die Durchführung eines streitigen Verfahrens erforderlich wird und 
	eine vollständige Titulierung der Forderungen nicht erfolgt, z.B. weil die 
	ursprünglich geltend gemachte Forderung durch das Gericht nicht in voller 
	Höhe anerkannt wurde, erstattet der MP die der M. auferlegten Kosten, die 
	über die Kosten hinausgehen, die zur Titulierung der berechtigten Forderung 
	erforderlich waren sowie den abgewiesenen Teil des Rechnungsbetrages. 
	Soweit eine Erstattung der vorstehenden Forderungen nicht durch Verrechnung 
	erfolgen kann, gilt Ziff. 6 d).
 c) Forderungen, die nach Ankauf und 
	Abtretung in ihrem rechtlichen Bestand verändert werden (z.B. notwendige 
	Rechnungsänderungen und/oder Stornierungen), bzw. Forderungen, die von 
	Anfang an rechtlich nicht bestanden haben oder nicht in der angegebenen Höhe 
	bestehen oder nicht rechtswirksam abgetreten worden sind (...), oder 
	Forderungen, die (.) 6 Monate nach Fälligkeit bzw. anwaltlicher Mahnung 
	nicht beigetrieben worden sind, verrechnet M. in der jeweiligen Höhe mit der 
	nächsten nach dieser Vereinbarung fällig werdenden Kaufpreiszahlung. In 
	diesem Fall kauft der MP die Forderung mit dem jeweiligen Wert (ohne den 
	Kaufpreisabschlag) wieder zurück und nimmt die Rückabtretung durch M. an. 
	(...) Im Übrigen gilt Ziff. 6 d).
 d) Soweit eine Verrechnung nicht 
	möglich ist, wird M. ihr zustehende Beträge im Wege des (.) vereinbarten 
	Lastschriftverfahrens einziehen. Schlägt dieser Einzug fehl, so ist der MP 
	verpflichtet den von M. angeforderten Überzahlungssaldo innerhalb 14 
	Werktagen nach Anforderung auszugleichen (...)."
 4 Auf der Grundlage der Abrechnungsvereinbarung verkaufte der Beklagte 
	der Klägerin im Jahr 2011 die streitgegenständlichen Forderungen aus 
	zahnärztlichen Behandlungen gegen seine Patienten. Die Klägerin zahlte den 
	jeweiligen Rechnungsbetrag an den Beklagten aus.
 5 Nachfolgend machte 
	sie die Rechnungsforderungen gegenüber den einzelnen Patienten zunächst 
	außergerichtlich, später auch gerichtlich geltend. Einige Patienten 
	leisteten Teilzahlungen an die Klägerin. Im Übrigen lehnten sie - wie auch 
	die anderen Patienten - Zahlungen ausdrücklich ab. Daraufhin nahm die 
	Klägerin sämtliche Patienten wegen der jeweils (noch) offenen 
	Rechnungsbeträge gerichtlich auf Zahlung in Anspruch und verkündete dem 
	Beklagten in den jeweiligen Vergütungsprozessen den Streit. Eine 
	vollständige Titulierung der verkauften Honorarforderungen gegenüber den 
	Patienten gelang der Klägerin in keinem der Verfahren.
 
 6 Mit 
	Schreiben vom 21. September 2018 erklärte sie unter Verweis auf 
	die erfolglosen Vergütungsprozesse hinsichtlich aller 17 Forderungskäufe den 
	Rücktritt vom jeweiligen Kaufvertrag.
 
 7 Mit der am 13. Dezember 2018 
	eingereichten und am 23. Januar 2019 zugestellten Klage hat die Klägerin die 
	Verurteilung des Beklagten zur Rückzahlung des Kaufpreises sowie zum Ersatz 
	bei ihr angefallener Rechtsanwalts- und Gerichtskosten aus den gegen die 
	Patienten geführten Vergütungsprozessen, zuletzt in Höhe eines 
	Zahlungsbetrags von insgesamt 152.981,57 € nebst Zinsen, begehrt. Der 
	Beklagte hat sich auf Verjährung berufen.
 
 8 Das Landgericht hat den 
	Beklagten im Wesentlichen antragsgemäß verurteilt. Auf die Berufung des 
	Beklagten hat das Oberlandesgericht das erstinstanzliche Urteil - unter 
	Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen und unter Abweisung der 
	weitergehenden Klage - dahingehend abgeändert, dass es den Zahlungsbetrag 
	auf 148.593,41 € nebst Zinsen verringert hat.
 
 9 Mit der vom 
	Berufungsgericht unbeschränkt zugelassenen Revision erstrebt der Beklagte 
	die vollständige Abweisung der Klage.
 
 Entscheidungsgründe:
 
 10 Die Revision hat Erfolg.
 
 I.
 
 11 Das 
	Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung, soweit für das 
	Revisionsverfahren von Bedeutung, im Wesentlichen ausgeführt:
 
 12 Die 
	Klägerin habe nach Rücktritt einen Anspruch gegen den Beklagten gemäß § 346 
	Abs. 1 BGB in Verbindung mit § 453 Abs. 1 BGB aF, § 437 Nr. 2 Alt. 1, §§ 
	440, 326 Abs. 5, § 323 Abs. 1 BGB beziehungsweise mit Nummer 6 der 
	Abrechnungsvereinbarung auf Rückgewähr in Höhe von insgesamt 90.907,71 €. 
	Sie sei am 21. September 2018 wirksam von den Forderungskäufen 
	zurückgetreten; die damit entstandenen Rückgewähransprüche seien noch nicht 
	verjährt.
 
 13 Der jeweilige Rücktritt sei nicht gemäß § 218 BGB 
	unwirksam. Da dem Beklagten eine Nacherfüllung im Sinne von § 453 Abs. 1 BGB 
	aF, § 439 Abs. 1 BGB unmöglich sei, komme es gemäß § 218 Abs. 1 Satz 2 BGB 
	hypothetisch darauf an, ob ein Nacherfüllungsanspruch der Klägerin im 
	Zeitpunkt der Rücktrittserklärung bereits verjährt gewesen wäre oder nicht. 
	Insoweit sei umstritten, welche Verjährungsvorschrift eingreife, wenn - wie 
	vorliegend - das verkaufte Recht insgesamt oder nur zum Teil nicht bestehe. 
	Nach zutreffender Ansicht sei wegen der vergleichbaren Interessenlage des 
	Käufers im Fall eines nicht existenten und eines drittbelasteten Rechts die 
	Vorschrift des § 438 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a BGB analog anzuwenden. 
	Entsprechend § 453 Abs. 1 BGB aF, § 438 Abs. 2 BGB beginne die 
	Verjährungsfrist bei Ansprüchen wegen Rechtsmängeln mit der Abtretung. 
	Deshalb seien - angesichts der hier geltenden Verjährungsfrist von 30 Jahren 
	- die geltend gemachten Rückgewähransprüche unzweifelhaft nicht verjährt.
 
 14 Zudem könne die Klägerin von dem Beklagten die ihr in den 
	Gerichtsverfahren gegen die verschiedenen Patienten des Beklagten 
	entstandenen Kosten in Höhe von 57.685,70 € erstattet verlangen. Ein 
	diesbezüglicher Schadensersatzanspruch ergebe sich aus § 311a Abs. 2 BGB. Es 
	handele sich vorliegend um Rechtskäufe nach § 453 BGB. Werde ein nicht 
	bestehendes Recht verkauft, liege ein Rechtsmangel nach § 435 BGB vor. Könne 
	der Verkäufer - wie vorliegend - dem Käufer das Recht nicht verschaffen, 
	griffen die Vorschriften zum allgemeinen Leistungsstörungsrecht ein. Hier 
	habe bereits bei Vertragsschluss ein anfängliches Leistungshindernis 
	vorgelegen, da die verkauften Honorarforderungen von Anfang an nicht in dem 
	übertragenen Umfang bestanden hätten.
 
 15 Der Schadensersatzanspruch 
	der Klägerin gegen den Beklagten sei im Hinblick auf den Eingang der 
	vorliegenden Klage am 13. Dezember 2018 und die demnächst erfolgte 
	Zustellung an den Beklagten lediglich in Höhe von 4.388,16 € verjährt. Die 
	Verjährung dieses Anspruchs richte sich nach den Vorschriften der §§ 195, 
	199 Abs. 1 BGB. Entstanden im Sinne des § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB sei er 
	jeweils mit Erlass der ersten für die Klägerin nachteiligen 
	Gerichtsentscheidung im Verfahren gegen den jeweiligen Patienten. Kenntnis 
	im Sinne des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB habe die Klägerin zu dem Zeitpunkt 
	erlangt, zu dem ihren damaligen Prozessbevollmächtigten diese erste 
	nachteilige Gerichtsentscheidung jeweils zur Kenntnis gegeben worden sei. 
	Unter Berücksichtigung des jeweiligen Zustellungsdatums und der aufgrund der 
	Streitverkündungen in den Vergütungsprozessen eingetretenen 
	Verjährungshemmung sei die Klageerhebung - mit Ausnahme des vorgenannten 
	Teilbetrags - noch rechtzeitig gewesen.
 
 II.
 
 16 Diese 
	Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung in entscheidenden Punkten nicht 
	stand.
 
 17 1. Das Berufungsgericht hat zwar rechtsfehlerfrei 
	angenommen, dass es sich bei den Verträgen der Parteien über den Erwerb von 
	zahnärztlichen Honorarforderungen des Beklagten gegen seine Patienten 
	aufgrund ihrer Ausgestaltung als echtes Factoring (vgl. 
	BGH, Urteile vom 15. April 1987 - VIII ZR 97/86, BGHZ 100, 353, 358 f.; vom 
	8. Mai 2014 - IX ZR 128/12, NJW 2014, 2358 Rn. 17) um Rechtskäufe 
	handelt und damit gemäß § 453 Abs. 1 BGB die gesetzlichen Bestimmungen über 
	den Kauf von Sachen in der vorliegend bis zum 31. Dezember 2021 geltenden 
	Fassung (Art. 229 § 58 EGBGB; nachfolgend aF) entsprechende Anwendung 
	finden.
 
 18 2. Jedoch hat es mit seiner Annahme, die Klägerin 
	könne von dem Beklagten wegen des Verkaufs nicht oder nicht in der 
	angegebenen Höhe bestehender Honorarforderungen die Rückzahlung des 
	jeweiligen Kaufpreises nach dem kaufrechtlichen Gewährleistungsrecht (§ 453 
	Abs. 1 BGB aF, § 437 Nr. 2 Alt. 1, § 346 Abs. 1 BGB), den Ersatz der ihr in 
	den Vergütungsprozessen gegen die Patienten entstandenen Kosten hingegen auf 
	der Grundlage des allgemeinen Leistungsstörungsrechts (§ 311a Abs. 2 BGB) 
	verlangen, bereits im Ausgangspunkt verkannt, dass sich die 
	Rechtsfolgen ein und derselben Leistungsstörung einheitlich nach der im 
	konkreten Fall gegebenen Art der Leistungsstörung - Nichtbestehen oder 
	Mangelhaftigkeit der verkauften Forderung - und nach den für diese jeweils 
	geltenden Regelungen richten. Damit hat es sich zugleich den Blick 
	für die im Streitfall maßgeblichen verjährungsrechtlichen Bestimmungen (§§ 
	195, 199 BGB einerseits, § 438 BGB andererseits) verstellt. Zudem hat 
	das Berufungsgericht im Rahmen seiner Prüfung des 
	Kaufpreisrückzahlungsanspruchs rechtsfehlerhaft aufgrund einer analogen 
	Anwendung von § 438 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a BGB eine 30-jährige 
	Verjährungsfrist herangezogen.
 
 19 a) Welche gesetzlichen 
	Regelungen für die Verjährung der Ansprüche des Käufers einer Forderung 
	gegen den Verkäufer im Falle einer Leistungsstörung maßgeblich sind, 
	bestimmt sich nach der Art der im konkreten Einzelfall in Rede stehenden 
	Leistungsstörung sowie danach, ob der Gesetzgeber die Folgen dieser 
	Leistungsstörung in den für alle Schuldverhältnisse geltenden 
	Bestimmungen des allgemeinen Leistungsstörungsrechts oder abweichend hiervon 
	in den besonderen Vorschriften des kaufrechtlichen Gewährleistungsrechts 
	geregelt hat.
 
 20 aa) Existiert die als bestehend verkaufte 
	Forderung nicht oder nicht mehr, kann der Verkäufer sie dem Käufer nicht 
	durch Abtretung gemäß § 398 BGB übertragen. Vermag er die Forderung nicht 
	noch zu schaffen oder sich - falls sie bei einem Dritten entsteht - zu 
	verschaffen, liegt - anders als das Berufungsgericht gemeint hat - nicht 
	etwa ein vom kaufrechtlichen Gewährleistungsrecht geregelter Mangel der 
	verkauften Forderung vor. Vielmehr kann der Verkäufer seine Pflicht zur 
	Verschaffung der verkauften Forderung nach § 453 Abs. 1 BGB aF, § 433 Abs. 1 
	Satz 1 BGB nicht erfüllen (vgl. BGH, Urteil 
	vom 19. Oktober 2007 - V ZR 211/06, BGHZ 174, 61 Rn. 27, 29 [zur 
	fehlenden Verschaffung des Eigentums beim Sachkauf]). Damit ist ein 
	vom allgemeinen Leistungsstörungsrecht geregelter Fall der Unmöglichkeit im 
	Sinne von § 275 Abs. 1 BGB gegeben; der Verkäufer wird von seiner 
	Leistungspflicht frei (vgl. Grüneberg/Weidenkaff, BGB, 83. Aufl., § 
	453 Rn. 19; BeckOGK-BGB/Wilhelmi, Stand: 1. April 2023, § 453 Rn. 27, 33 
	ff., 985; BeckOK-BGB/Faust, Stand: 1. November 2023, § 453 Rn. 12, 16; 
	Staudinger/Beckmann, BGB, Neubearb. 2013, § 453 Rn. 7; 
	Münch-KommBGB/Westermann, 8. Aufl., § 453 Rn. 10; Gothe, Verkäuferpflichten 
	und Gewährleistung beim Forderungskauf, 2017, S. 52 f.; aA 
	Heerstraßen/Reinhard, BB 2002, 1429, 1430; Kiehnle, ZGS 2008, 379, 383 
	[jeweils Rechtsmangel]).
 
 21 Für die Verjährung der - von der 
	Klägerin im Streitfall geltend gemachten -Ansprüche eines Forderungskäufers 
	auf Rückzahlung des Kaufpreises (§ 346 Abs. 1 BGB in 
	Verbindung mit § 326 Abs. 4, Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 BGB; § 326 Abs. 5, § 323 
	BGB) sowie auf Schadens- oder Aufwendungsersatz (§ 
	311a Abs. 2 BGB; §§ 280, 281, 283, 284 BGB) gilt die regelmäßige 
	Verjährungsfrist von drei Jahren (§ 195 BGB), deren Beginn gemäß § 199 Abs. 
	1 BGB vom Eintritt der dort bestimmten objektiven und subjektiven 
	Voraussetzungen abhängt.
 
 22 bb) Hiervon zu 
	unterscheiden sind die Fälle, in denen die verkaufte Forderung zwar besteht, 
	aber mit Mängeln behaftet ist. Da dem Verkäufer eine Übertragung 
	der - so beschaffenen - Forderung auf den Käufer durch Abtretung gemäß § 398 
	BGB möglich ist, liegt kein Fall der Nichterfüllung der 
	kaufrechtlichen Verschaffungspflicht nach § 453 Abs. 1 BGB aF, § 433 Abs. 1 
	Satz 1 BGB vor. Vielmehr ist ein Fall der Schlechtleistung - nämlich eine 
	Verletzung der aus § 453 Abs. 1 BGB aF, § 433 Abs. 1 Satz 2 BGB folgenden 
	Pflicht des Verkäufers, dem Käufer das Recht "frei von Rechtsmängeln" zu 
	verschaffen (hierzu BT-Drucks. 14/6040, S. 242; Senatsurteil vom 
	26. September 2018 - VIII ZR 187/17, BGHZ 220, 19 Rn. 39) - gegeben (vgl. 
	BeckOGK-BGB/Wilhelmi, aaO Rn. 103 f., 985; siehe auch Haedicke, Rechtskauf 
	und Rechtsmängelhaftung, 2003, S. 150 ff.).
 
 23 In einem solchen Fall 
	bestimmt sich die Verjährung der - von der Klägerin geltend gemachten - 
	Ansprüche eines Forderungskäufers auf Rückzahlung des Kaufpreises (§ 346 
	Abs. 1 BGB in Verbindung mit § 453 Abs. 1 BGB aF, § 437 Nr. 2, §§ 440, 323, 
	326 Abs. 5 BGB) sowie auf Schadens- oder Aufwendungsersatz (§ 453 Abs. 1 BGB 
	aF, § 437 Nr. 3, §§ 280, 281, 284 BGB) nach der besonderen 
	Verjährungsvorschrift des kaufrechtlichen Gewährleistungsrechts (§ 
	453 Abs. 1 BGB aF, § 438 BGB; vgl. 
	BT-Drucks. 14/6040, S. 227). 
	Maßgeblich ist die in § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB geregelte Verjährungsfrist von 
	zwei Jahren (vgl. BeckOK-BGB/Faust, Stand: 1. November 2023, § 438 
	Rn. 17 aE; BeckOGK-BGB/Wilhelmi, aaO Rn. 106; Grüneberg/Weidenkaff, aaO Rn. 
	31a; Münch-KommBGB/Westermann, 8. Aufl., § 438 Rn. 7 aE), die 
	einheitlich für alle mangelbedingten Ansprüche des Forderungskäufers 
	entsprechend § 453 Abs. 1 BGB aF, § 438 Abs. 2 BGB zu dem Zeitpunkt beginnt, 
	zu dem die verkaufte Forderung auf den Käufer übergehen soll, mithin mit 
	deren Abtretung (vgl. BT-Drucks. 14/6040, S. 227; 
	MünchKommBGB/Westermann, aaO Rn. 8; siehe auch BT-Drucks. 14/7052, S. 173).
 
 24 b) Nach diesem Maßstab erweist sich die Entscheidung des 
	Berufungsgerichts hinsichtlich der Beurteilung der von der Beklagten 
	erhobenen Verjährungseinrede als rechtsfehlerhaft.
 
 25 aa) Das 
	Berufungsgericht hat seiner Prüfung zwar zugrunde gelegt, dass die 
	verkauften Honorarforderungen von der Klägerin nicht beziehungsweise nur in 
	geringerer Höhe gegen die Patienten des Beklagten (gerichtlich) 
	durchgesetzt werden konnten. Indessen hat es nicht, wie es die Bestimmung 
	der im Streitfall maßgeblichen Anspruchsgrundlagen für das Begehren der 
	Klägerin einschließlich der anwendbaren Verjährungsvorschriften erfordert 
	hätte, geprüft und tatsächliche Feststellungen dazu getroffen, ob die 
	Honorarforderungen jeweils schon nicht bestanden haben oder ob sie zwar 
	bestanden, aber mangelbehaftet waren. Vielmehr hat das Berufungsgericht die 
	in den unterschiedlichen Fallgestaltungen in Betracht kommenden Rechte und 
	Ansprüche eines Forderungskäufers miteinander vermengt, indem es für ein und 
	dieselbe Honorarforderung hinsichtlich des Kaufpreisrückzahlungsanspruchs 
	der Klägerin - offenbar in der Annahme eines unbehebbaren Mangels der 
	Forderung - das kaufrechtliche Gewährleistungsrecht herangezogen, für den 
	zudem zugesprochenen Anspruch auf Ersatz der im Prozess gegen den 
	betreffenden Patienten entstandenen Kosten hingegen eine die anfängliche 
	Unmöglichkeit der Leistung voraussetzende Vorschrift des allgemeinen 
	Leistungsstörungsrechts (§ 311a Abs. 2 BGB) angewandt hat.
 
 26 bb) Zudem hat das Berufungsgericht - wie die Revision mit 
	Recht rügt -rechtsfehlerhaft die Vorschrift des § 438 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a 
	BGB und die dort für Ansprüche des Sachkäufers bei Bestehen eines zur 
	Herausgabe der Kaufsache verpflichtenden dinglichen Rechts eines Dritten 
	vorgesehene 30-jährige Verjährungsfrist analog auf die Ansprüche eines 
	Forderungskäufers im Falle des Nichtbestehens der verkauften Forderung 
	angewandt.
 
 27 (1) Allerdings ist umstritten, nach welchen Bestimmungen sich 
	beim Verkauf einer nicht bestehenden Forderung die Verjährung von Ansprüchen 
	des Forderungskäufers gegen den Forderungsverkäufer richtet.
 
 28 Nach einer 
	Ansicht gelten die allgemeinen Verjährungsregeln der §§ 195, 199 BGB 
	(BeckOGK-BGB/Arnold, Stand: 1. August 2023, § 438 Rn. 76; Staudin-ger/Bach, 
	BGB, Neubearb. 2023, § 438 Rn. 39; Grüneberg/Weidenkaff, BGB, 83. Aufl., § 
	453 Rn. 31; Schuster/Grützmacher/Diedrich, IT-Recht, 2020, § 453 BGB Rn. 14; 
	Eidenmüller, NJW 2002, 1625, 1626; Erman/Grunewald, BGB, 17. Aufl., § 438 Rn. 5 und § 453 Rn. 9; Grunewald, NZG 
	2003, 372, 374; Gothe, Verkäuferpflichten und Gewährleistung beim 
	Forderungskauf, 2017, S. 75-78).
 
 29 Die Gegenansicht befürwortet eine 
	analoge Anwendung des § 438 Abs. 1 BGB, wobei teilweise die zweijährige 
	Verjährungsfrist der Nr. 3 (vgl. Wälzholz, DStR 2002, 500, 503), 
	überwiegend 
	aber - wie vom Berufungsgericht - die 30-jährige Verjährungsfrist der Nr. 1 
	Buchst. a herangezogen wird (BeckOK-BGB/Faust, Stand: 1. November 2023, § 
	438 Rn. 18 und § 453 Rn. 12; BeckOGK-BGB/Wilhelmi, Stand: 1. April 2023, § 
	453 Rn. 105; Münch-KommBGB/Westermann, 8. Aufl., § 438 Rn. 7; 
	Heerstraßen/Reinhard, BB 2002, 1429, 1433 f.).
 
 30 (2) Die erstgenannte 
	Auffassung trifft zu. Der Verkauf einer nicht bestehenden Forderung 
	wird als 
	Fall der 30 anfänglichen objektiven Unmöglichkeit und damit der Nichterfüllung 
	von der besonderen gewährleistungsrechtlichen Verjährungsregelung in § 453 
	Abs. 1 BGB aF, § 438 BGB weder unmittelbar noch analog erfasst. Maßgeblich 
	sind vielmehr die allgemeinen verjährungsrechtlichen Bestimmungen der §§ 
	195, 199 BGB.
 
 31 (a) Eine direkte Heranziehung sowohl der 30-jährigen 
	Verjährungsfrist nach § 438 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a BGB als auch der 
	zweijährigen Verjährungsfrist nach § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB auf die Ansprüche 
	des Käufers einer nicht bestehenden Forderung scheidet aus. Denn in diesem 
	Fall gibt es den von § 453 Abs. 1 BGB aF, §§ 438, 437 BGB vorausgesetzten 
	Bezugspunkt für eine Mängelgewährleistung - einen auf den Käufer 
	übertragenen Kaufgegenstand - nicht.
 
 32 Es war eine grundlegende 
	konzeptionelle Entscheidung des Gesetzgebers, die besondere 
	Verjährungsregelung in § 438 BGB tatbestandlich allein an die in § 437 
	BGB aufgeführten Rechte (§ 438 Abs. 4, 5, § 437 Nr. 2 BGB) und Ansprüche (§ 
	438 Abs. 1, 3, § 437 Nr. 1, 3 BGB) des Käufers anzuknüpfen, die ihrerseits 
	durch das Vorliegen eines Sach- oder Rechtsmangels des Kaufgegenstands im 
	Zeitpunkt des Gefahrübergangs nach §§ 434 f. BGB ausgelöst werden (vgl. auch 
	BT-Drucks. 14/6040, S. 96, 102 f., 226, 229; BT-Drucks. 14/7052, S. 196). 
	Nur diese Rechte und Ansprüche des Käufers sollten den besonderen zeitlichen 
	Grenzen des § 438 BGB - und damit einem einheitlichen Verjährungsregime
	(vgl.BT-Drucks. 14/6040, S. 229) -
	unterstellt werden, während für andere, 
	nicht aus der Mangelhaftigkeit des Kaufgegenstands herrührende Rechte und 
	Ansprüche des Käufers, insbesondere solche nach dem - wie hier im Fall 
	der Nichterfüllung vertraglicher Leistungspflichten geltenden - allgemeinen 
	Leistungsstörungsrecht, die allgemeinen zeitlichen Grenzen der §§ 194 ff. 
	BGB gelten sollten (vgl. BT-Drucks. 14/6040, S. 96, 105, 226, 229; siehe 
	auch NK-BGB/Büdenbender, 4. Aufl., § 438 Rn. 1; BeckOGK-BGB/Arnold, Stand: 
	1. August 2023, § 438 Rn. 16, 76; jurisPK-BGB/Pammler, Stand: 1. Februar 
	2023, § 438 Rn. 6 f.).
 
 33 Hieran ändert die von § 453 Abs. 1 
	BGB aF angeordnete entsprechende Anwendung der Vorschriften zum Sachkauf auf 
	den Kauf von Rechten und sonstigen Gegenständen nichts. Diese Maßgabe soll 
	nach dem Willen des Gesetzgebers (lediglich) gewährleisten, dass die 
	Vorschriften über den Kauf von Sachen "so angewendet werden [.], dass sie 
	den Besonderheiten insbesondere von Forderungen und Rechten gerecht" werden 
	(vgl. BT-Drucks. 14/6857, S. 62; siehe auch 
	BT-Drucks. 14/6040, S. 242 
	["soweit sie passen"]). Sie ist Folge des gesetzgeberischen Verzichts auf 
	eigenständige gesetzliche Bestimmungen für den Kauf von Rechten und 
	sonstigen Gegenständen, was auch für die Regelungen zur Verjährung gilt 
	(vgl. BT-Drucks. 14/6040, S. 227; BT-Drucks. 14/6857, S. 29 und 62; 
	BT-Drucks. 14/7052, S. 198). Hingegen fehlt jeder Anhaltspunkt dafür, dass die grundlegende 
	Regelungssystematik des Gewährleistungsrechts zum Kauf von Sachen nicht auch 
	für den Kauf von Rechten und sonstigen Gegenständen gelten sollte.
 
 34 (b) 
	Zudem kann weder die Bestimmung des § 438 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a BGB noch 
	die des § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB auf den Verkauf einer nicht bestehenden 
	Forderung analog angewendet werden.
 
 35 (aa) Eine Analogie ist nur zulässig, 
	wenn das Gesetz eine planwidrige Regelungslücke enthält und der zu 
	beurteilende Sachverhalt in rechtlicher Hinsicht so weit mit dem Tatbestand, 
	den der Gesetzgeber geregelt hat, vergleichbar ist, dass angenommen werden 
	kann, der Gesetzgeber wäre bei einer Interessenabwägung, bei der er sich von 
	den gleichen Grundsätzen hätte leiten lassen wie bei dem Erlass der 
	herangezogenen Gesetzesvorschrift, zu dem gleichen Abwägungsergebnis 
	gekommen (st. Rspr.; vgl. nur Senatsurteil vom 24. Februar 2021 - VIII ZR 
	36/20, BGHZ 229, 59 Rn. 38; Senatsbeschluss vom 25. Januar 2022 - VIII ZR 
	359/20, BGHZ 232, 284 Rn. 21; jeweils mwN).
 
 36 Die Analogie setzt daher 
	voraus, dass die Übertragung der gesetzlichen Regelung auf den ungeregelten 
	Fall nicht durch eine gesetzgeberische Entscheidung ausgeschlossen ist. Erst 
	die Planwidrigkeit der Regelungslücke eröffnet die Möglichkeit einer 
	Ausdehnung der Gesetzesvorschrift über ihren Wortlaut hinaus im Wege eines 
	Analogieschlusses. Die Lücke muss sich aus einem unbeabsichtigten Abweichen 
	des Gesetzgebers von seinem - dem konkreten Gesetzgebungsvorhaben zugrunde 
	liegenden - Regelungsplan ergeben, wie er sich aus dem Gesetz selbst im Wege 
	der historischen und teleologischen Auslegung ergibt. Das Vorliegen einer 
	vom Gesetzgeber unbeabsichtigten Lücke und ihre Planwidrigkeit müssen dabei 
	aufgrund konkreter Umstände positiv festgestellt werden können (vgl. zu allem Senatsbeschluss vom 25. 
	Januar 2022 - VIII ZR 359/20, aaO Rn. 22 mwN).
 
 37 Weiter ist für eine 
	Analogie erforderlich, dass die Interessenlage des gesetzlich geregelten 
	Falls mit der des zu entscheidenden Falls übereinstimmt. Zusätzlich müssen 
	auch die Wertungsgrundlage und die gesetzgeberische Interessenbewertung der 
	Gesetzesnorm auf den zu entscheidenden Fall zutreffen (vgl. Senatsurteil vom 
	24. Februar 2021 - VIII ZR 36/20, aaO Rn. 41 mwN).
 
 38 (bb) Nach dieser 
	Maßgabe lässt sich - entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung - schon 
	nicht feststellen, dass das Fehlen einer gesonderten gesetzlichen Regelung 
	über die Anordnung einer nur zweijährigen oder einer sogar 30-jährigen 
	Verjährungsfrist für die Rechte und Ansprüche des Käufers einer nicht 
	bestehenden Forderung gegen den Verkäufer auf einer planwidrigen 
	Regelungslücke beruht. Der Gesetzgeber hat vielmehr Ansprüche wegen 
	Nichterfüllung bewusst den allgemeinen Regelungen zur Verjährung 
	unterstellt.
 
 
 39 (α) Im Gesetzgebungsverfahren zur Schuldrechtsmodernisierung 
	wurde gerade die Ausgestaltung der allgemeinen und besonderen gesetzlichen 
	Bestimmungen zur Verjährung besonders intensiv erörtert (vgl. die 
	Darstellung in BT-Drucks. 14/6040, S. 100-103; siehe auch 
	BeckOGK-BGB/Arnold, Stand: 1. August 2023, § 438 Rn. 16 mwN). Auf der 
	Grundlage einer Bewertung der Mängel des bisherigen Rechts und einer 
	Befassung mit den Vorarbeiten der Schuldrechtskommission, mit der hieran aus 
	dem Schrifttum geäußerten Kritik sowie mit dem Verjährungsmodell der von der 
	Kommission für Europäisches Vertragsrecht verabschiedeten Principles of 
	European Contract Law hat sich der Gesetzgeber zu einer Neuordnung des Systems der Verjährungsfristen des Bürgerlichen 
	Gesetzbuchs entschlossen (vgl. BT-Drucks. 14/6040, S. 95-97, 100-103; 
	BT-Drucks. 14/6857, S. 42).
 
 40 Der Regierungsentwurf hat sich hierbei für 
	ein ausdifferenziertes Regelungskonzept entschieden, das zum Zwecke der 
	möglichst weitgehenden einheitlichen Regelung der Verjährungsfristen eine 
	regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren mit grundsätzlicher Anknüpfung 
	an ein Kenntnis- oder Erkennbarkeitskriterium einführt (§§ 195, 199 BGB; 
	BT-Drucks. 14/6040, S. 96, 102, 104 f.), 
	die kauf- und werkvertraglichen 
	Mängelansprüche aber in den Vorschriften der §§ 438, 634a BGB besonderen 
	zeitlichen Grenzen unterstellt (siehe nur BT-Drucks. 14/6040, S. 95-97, 
	100-105, 226-230, 263 f.). Wie die Begründung zum Entwurf an den 
	vorgenannten Stellen ausführt, hatte sich für Mängelansprüche die bisherige 
	Sechsmonatsfrist nach § 477 BGB aF als zu kurz erwiesen und erschien die 
	neue regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren mit ihrer subjektiven 
	Anknüpfung als nicht geeignet. Zugleich sollte es infolge der Annäherung der 
	regelmäßigen Verjährungsfrist und der neuen besonderen 
	Verjährungsfristen für Mängelansprüche keinen Bedarf mehr für die 
	Entwicklung von rechtlichen Konstruktionen zum Ausgleich von Nachteilen 
	unterschiedlicher Verjährungsfristen geben (vgl. 
	BT-Drucks. 14/6040, S. 
	105).
 
 41 (ß) In der Regelung für die Verjährung kaufrechtlicher 
	Mängelansprüche sah der Regierungsentwurf die Geltung einer 30-jährigen 
	Verjährungsfrist allein für den als besonderen Rechtsmangel angesehenen Fall 
	vor, dass sich der Käufer einer Sache dem Herausgabeanspruch eines Dritten 
	aus einem dinglichen Recht ausgesetzt sieht (sogenannte Eviktionsfälle; § 
	438 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a BGB). Da dieser Herausgabeanspruch nach § 197 
	Abs. 1 Nr. 2 BGB einer 30-jährigen Verjährungsfrist unterliegen sollte (vgl. 
	BT-Drucks. 14/6040, S. 105),
	hielt der Regierungsentwurf zum Schutz des Käufers einen Gleichlauf der 
	Verjährungsfristen für geboten. Anderenfalls trüge der Käufer das Risiko, 
	dass seine Ansprüche gegen den Verkäufer vor dem Herausgabeanspruch des 
	Dritten verjährten (vgl. BT-Drucks. 14/6040, S. 227). Weitere 
	Ausnahmeregelungen für Rechtsmängel hielt der Regierungsentwurf ausdrücklich 
	nicht für geboten (aaO).
 
 42 (γ) Im weiteren Gesetzgebungsverfahren wurde 
	zwar erörtert, die Haftung des Verkäufers im Falle des Nichtbestehens des 
	verkauften Rechts (vgl. etwa BT-Drucks. 14/6857, S. 17 f., 29, 54) der 
	besonderen Verjährungsregelung in § 438 BGB zu unterstellen (vgl. etwa 
	BT-Drucks. 14/6857, S. 29, 62; BT-Drucks. 14/7052, S. 172-174, 196 f.). 
	Von 
	einer dahingehenden Regelung hat der Gesetzgeber indes abgesehen.
 
 43 (cc) Es 
	fehlt zudem - entgegen der von der Revisionserwiderung in der mündlichen 
	Verhandlung vor dem Senat geäußerten Rechtsansicht - an der vergleichbaren 
	Interessenlage zu dem in § 438 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a BGB ausdrücklich 
	genannten Fall der Mangelhaftigkeit einer Kaufsache wegen des Bestehens 
	eines dinglichen Rechts eines Dritten, auf Grund dessen die 
	Herausgabe verlangt werden kann.
 
 44 Der Vorschrift des § 438 Abs. 1 Nr. 1 
	Buchst. a BGB liegt, wie aufgezeigt, der vom Gesetzgeber angestrebte 
	Gleichlauf der gewährleistungsrechtlichen Verjährungsfrist für Ansprüche des 
	Käufers einer Sache mit der für den Herausgabeanspruch des Dritten aus dem 
	dinglichen Recht geltenden Verjährungsfrist (§ 197 Abs. 1 Nr. 2 BGB) 
	zugrunde. Hierdurch soll der Käufer davor geschützt werden, dass er nach 
	Ablauf der an die Übergabe der Sache anknüpfenden zweijährigen 
	Verjährungsfrist gemäß § 438 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 BGB für seine Ansprüche 
	gegen den Verkäufer noch weitere 28 Jahre dem Herausgabeanspruch des Dritten ausgesetzt wäre, ohne 
	seinerseits noch Rechte gegen den Verkäufer geltend machen zu können.
 
 45
	Hiermit stimmt die Interessenlage im Falle des Verkaufs einer nicht 
	bestehenden Forderung nicht überein. Weder hat der Käufer aufgrund einer 
	gleichwohl vorgenommenen Abtretung irgendeine Rechtsposition erlangt, vor 
	deren drohender Entziehung er - wie von § 438 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a BGB 
	vorausgesetzt - (langfristig) geschützt werden müsste, noch gibt es einen 
	Dritten, der an dem Kaufgegenstand berechtigt sein könnte (so auch Gothe, 
	Verkäuferpflichten und Gewährleistung beim Forderungskauf, 2017, S. 76 f.). 
	Hierdurch unterscheidet sich die in Rede stehende Fallkonstellation auch von 
	derjenigen, die dem von der Mehrheit im Rechtsausschuss abgelehnten Antrag 
	zur Erstreckung der 30-jährigen Verjährungsfrist auf verkaufte Rechte 
	zugrunde lag, an denen ein Recht eines Dritten besteht (vgl. BT-Drucks. 
	14/7052, S. 172-174).
 
 46 3. Das Berufungsurteil beruht auf den vorgenannten 
	Rechtsfehlern (§ 545 Abs. 1 ZPO).
 
 47 4. Die Entscheidung des 
	Berufungsgerichts stellt sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig dar 
	(§ 561 ZPO).
 
 48 a) Zwar bestehen - ausgehend von den bislang 
	getroffenen Feststellungen des Berufungsgerichts zum Inhalt der 
	Abrechnungsvereinbarung vom 3. August 2010 - Anhaltspunkte dafür, dass die 
	Verjährung der von der Klägerin geltend gemachten Zahlungsansprüche gegen 
	den Beklagten jedenfalls bis zum Abschluss der erfolglosen 
	Vergütungsprozesse gegen die Patienten durchgehend gehemmt war mit der 
	Folge, dass die Rücktrittserklärung vom 21. September 2018 und die Klageeinreichung am 
	13. Dezember 2018 selbst bei Maßgeblichkeit der kurzen kaufrechtlichen 
	Verjährungsfrist nach § 453 Abs. 1 BGB aF, § 438 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 BGB 
	rechtzeitig gewesen sein könnten.
 
 49 aa) Die Regelungen der getroffenen 
	Abrechnungsvereinbarung sind, da es sich bei ihnen nach den 
	verfahrensfehlerfrei getroffenen und im Revisionsverfahren nicht 
	angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts um 
	Allgemeine Geschäftsbedingungen handelt, nach ihrem objektiven Inhalt und 
	typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und 
	redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise 
	beteiligten Verkehrskreise verstanden werden (st. Rspr.; vgl. etwa 
	Senatsurteile vom 8. September 2021 - VIII ZR 97/19, WM 2022, 1384 Rn. 18; 
	vom 28. September 2022 - VIII ZR 319/20, BGHZ 234, 303 Rn. 24). Die 
	Auslegung kann der Senat selbst vornehmen, da Allgemeine 
	Geschäftsbedingungen wie revisible Rechtsnormen von dem Revisionsgericht 
	frei auszulegen sind (st. Rspr.; vgl. etwa Senatsurteil vom 19. Januar 2022 
	- VIII ZR 124/21, juris Rn. 32 mwN).
 
 50 bb) Ein verständiger und redlicher 
	Vertragspartner wird die Abrechnungsvereinbarung der Parteien vom 3. August 
	2010 - insbesondere im Hinblick auf die Regelungen zu einem Ausgleich von 
	Zahlungspflichten "durch Verrechnung" oder mittels der in Nr. 6 Buchst. d 
	als "Zahlungsverfahren" beschriebenen und dort in eine Rangfolge gestellten 
	Ausgleichsmodalitäten (Verrechnung, Einzug über Lastschriftverfahren und 
	Verpflichtung zum Ausgleich eines angeforderten Überzahlungssaldos) sowie zu 
	einem im Fall der Kündigung auszugleichenden "Sollsaldo" - dahin verstehen, 
	dass die beiderseitigen Ansprüche aus der laufenden Geschäftsverbindung 
	grundsätzlich in ein vertraglich vereinbartes Verrechnungssystem (vgl. zur 
	Üblichkeit der Vereinbarung eines Kontokorrentverhältnisses zwischen den 
	Parteien eines Factoringvertrags Krüger/Krüger, Handbuch Factoringrecht, 
	2018, § 3 Rn. 44 ff., insb. Rn. 55, 60 mwN) eingestellt und deren gesonderte 
	individuelle, insbesondere gerichtliche Verfolgung im Verhältnis 
	der Parteien zueinander zunächst zurückgestellt werden sollte. Umfasste 
	diese Abrede auch die von der Klägerin geltend gemachten Ansprüche gegen den 
	Beklagten, gleich ob sie ihre rechtliche Grundlage in den gesetzlichen 
	Vorschriften oder in Nummer 6 der Abrechnungsvereinbarung finden, wäre ihre 
	Verjährung so lange (entsprechend § 205 BGB) gehemmt gewesen, wie ein 
	Ausgleich zunächst innerhalb des vereinbarten Verrechnungssystems erfolgen 
	sollte.
 
 51 Den vertraglichen Regelungen zu einer Verpflichtung 
	des Beklagten, der Klägerin oder den von dieser eingeschalteten 
	Rechtsanwälten nach Anforderung Unterlagen zur Anspruchsdurchsetzung gegen 
	die Patienten vorzulegen (vgl. Nr. 6 Buchst. a) oder in bestimmten Fällen 
	entstandene Rechtsverfolgungskosten zu ersetzen (vgl. Nr. 6 Buchst. b und 
	c), wird ein durchschnittlicher, rechtlich nicht vorgebildeter 
	Vertragspartner der Klägerin zudem entnehmen, dass die Klägerin die 
	verkauften Honorarforderungen gegebenenfalls auch gerichtlich gegen die 
	Patienten durchsetzen sollte. Dies und der mit der Eingehung der 
	laufenden Geschäftsverbindung von den Parteien verfolgte Zweck, den 
	Beklagten hinsichtlich des Zahlungsmanagements einschließlich des Mahnwesens 
	und der Durchsetzung in einem streitigen Verfahren gegen die Patienten zu 
	entlasten (vgl. Konditionenblatt zur Abrechnungsvereinbarung), legt das 
	Verständnis nahe, dass etwaige im Falle einer Erfolglosigkeit dieses 
	Vorgehens in Betracht kommende (Rückgriffs-)Ansprüche der Klägerin gegen den 
	Beklagten erst nach dem rechtskräftigen Abschluss des Gerichtsverfahrens 
	gegen den Patienten einem internen Ausgleich zugeführt werden sollen. 
	Anderenfalls wäre die Klägerin zur Wahrung ihrer eigenen Ansprüche gegenüber 
	dem Beklagten in jedem Fall bereits bei ersten Anhaltspunkten für 
	Hindernisse bei der Forderungsdurchsetzung gegen den
 jeweiligen Patienten 
	gezwungen, zugleich auch - gegebenenfalls gerichtlich - gegen den Beklagten 
	vorzugehen.
 
 52 b) Eine abschließende Entscheidung ist dem 
	Senat jedoch insoweit nicht möglich. Das Berufungsgericht hat diesen - auch 
	zuvor vom Landgericht nicht erörterten - rechtlichen Gesichtspunkt nicht 
	(erkennbar) in den Blick genommen. Bei zutreffender rechtlicher Beurteilung 
	hätte es die Parteien auf die mögliche Bedeutung der Bestimmungen der 
	Abrechnungsvereinbarung für die Frage der Durchsetzbarkeit der einzelnen 
	streitgegenständlichen Forderungen im Verhältnis der Parteien zueinander und 
	für die hieran anknüpfende Frage einer etwaigen Verjährungshemmung hinweisen 
	und den Parteien Gelegenheit zu einem hierauf bezogenen Vortrag geben 
	müssen.
 
 III.
 
 53 Nach alledem kann das Berufungsurteil in dem aus dem 
	Tenor ersichtlichen Umfang keinen Bestand haben; es ist daher insoweit auf 
	die Revision des Beklagten aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Die Sache ist im 
	Umfang der Aufhebung nicht zur Endentscheidung reif. Der Rechtsstreit 
	ist deshalb insoweit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das 
	Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
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