Bereicherungsausgleich bei nicht autorisierten Banküberweisungen (Direktkondiktion der Bank gegen den Überweisungsempfänger)


BGH, Urteil vom 16. Juni 2015 - XI ZR 243/13 - LG Traunstein


Fundstelle:

NJW 2015, 3093 m. Anm. Kienle
JuS 2016, 72 (K. Schmidt)

für BGHZ vorgesehen


Amtl. Leitsatz:

a) Zahler und Zahlungsdienstleister können wirksam vereinbaren, einen in Auftrag gegebenen, aber noch nicht vollendeten Zahlungsvorgang nicht auszuführen.
b) Im Anwendungsbereich des § 675u BGB kann ein Zahlungsdienstleister im Fall eines vom Zahler nicht autorisierten Zahlungsvorgangs den Zahlungsbetrag im Wege der Nichtleistungskondiktion (§ 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 2 BGB) vom Zahlungsempfänger herausverlangen, auch wenn diesem das Fehlen der Autorisierung nicht bekannt ist.


Zentrale Probleme:

Die für die amtliche Sammlung vorgesehene Entscheidung markiert eine bedeutende Wende der Rspr. zum Problem des Bereicherungsausgleichs bei irrtümlicher Durchführung widerrufener Zahlungsaufträge („Überweisungsaufträge“). Die Streithelferin der klagenden Bank hatte dieser einen Zahlungsauftrag erteilt, der zunächst wegen unrichtiger Empfängerangaben nicht erfolgreich durchgeführt werden konnte. Daraufhin wurde zwischen der Streithelferin und der klagenden Bank vereinbart, dass dieser Zahlungsauftrag nicht (erneut) ausgeführt werden sollte. Aufgrund eines Versehens wurde dann aber der aufgehobene Zahlungsauftrag durch die Bank dennoch ausgeführt. Der zunächst vom Konto der Streithelferin abgebuchte Betrag wurde dieser wieder gutgeschrieben. Mit ihrer Klage fordert die Bank den überwiesenen Betrag vom Zahlungsempfänger aus eigenem, hilfsweise aus abgetretenem Recht der Streithelferin zurück.
  
In Fällen wie dem vorliegenden stellt sich stets die bekannte bereicherungsrechtliche Konkurrenzfrage des sog. „Vorrangs der Leistungsbeziehung”. Stellt die Überweisung der Bank im Verhältnis zwischen dem Kontoinhaber und dem Zahlungsempfänger eine „Leistung“ des Kontoinhabers auf das zwischen ihm und dem Zahlungsempfänger (tatsächlich oder vermeintlich) bestehende Schuldverhältnis (sog. „Valutaverhältnis“) dar, ist der Zahlungsempfänger vor einem Bereicherungsanspruch der Bank geschützt. Denn eine Leistungskondiktion (§ 812 I 1 Alt. 1 BGB) kommt nicht in Betracht, weil die Bank als bloßer Zahlungsmittler gegenüber dem Zahlungsempfänger keinen eigenen Leistungszweck verfolgt und daher nicht „geleistet“ hat. Ein allein denkbarer Anspruch aus Nichtleistungskondiktion (§ 812 I 1 Alt. 2 BGB) ist ausgeschlossen, wenn der Zahlungsempfänger die Zahlung durch „Leistung“ des Kontoinhabers erhalten hat und daher nicht zugleich „in sonstiger Weise“ auf Kosten der Bank bereichert sein kann (vgl. zu diesem sog. Subsidiaritätsdogma die Anm. zu  BGHZ 176, 234). Damit hängt die Frage einer direkten Kondiktion der Bank gegenüber dem Zahlungsempfänger stets davon ab, ob im Verhältnis zwischen Kontoinhaber und Zahlungsempfänger tatsächlich eine „Leistung“ im bereicherungsrechtlichen Sinne vorliegt. Definiert man Leistung als „bewusste, zweckgerichtete Vermehrung fremden Vermögens“ so stellt sich in Fällen wie dem vorliegenden die Frage, aus wessen Perspektive dies zu beurteilen ist. Ausgangspunkt war dabei bislang aus Vertrauensschutzgründen zunächst der Empfängerhorizont des Zahlungsempfängers, d.h. es war maßgeblich, ob der Zahlungsempfänger die Zuwendung nach Treu und Glauben als eine „Leistung“ des Kontoinhabers verstehen durfte. In einem zweiten Schritt wurde dann allerdings weiter geprüft, ob dieser unrichtige Eindruck des Zahlungsempfängers dem nur vermeintlich leistenden Kontoinhaber auch zurechenbar ist. Das wurde von der Rspr. dann verneint, wenn es an einer wirksamen Anweisung des Kontoinhabers gegenüber der Bank gefehlt hatte. So wurden etwa bei einem gefälschten Überweisungsauftrag (
BGH NJW-RR 1990, 1200), bei Geschäftsunfähigkeit des Anweisenden (BGHZ 111, 382 = NJW 1990, 3194) oder im Fall von Vertretungsmängeln (BGH NJW 2001, 1885) trotz Gutgläubigkeit des Empfängers eine „Leistung“ des Kontoinhabers verneint. Das wiederum hatte zur Folge, dass einem direkten Bereicherungsanspruch der Bank gegen den Zahlungsempfänger wegen einer Bereicherung „in sonstiger Weise“ (in diesem Fall auch als „Zuwendungskondiktion“ bezeichnet) nichts entgegenstand. Daran hat sich, wie der Senat zu Recht hervorhebt, auch durch das seit dem 1.10.2009 geltende Zahlungsverkehrsrecht der §§ 675c ff BGB nichts geändert: Nach § 675u BGB darf der Zahlungsdienstleister bei einem nicht autorisierten Zahlungsvorgang das Konto des Kunden nicht belasten bzw. muss abgebuchte Beträge zurückbuchen. Das gilt unabhängig davon, ob im Valutaverhältnis zwischen Kontoinhaber und Zahlungsempfänger eine Verbindlichkeit bestand. Denn mangels dem Kontoinhaber (zurechenbarer) Tilgungsbestimmung konnte dort keine Erfüllung (§ 362 BGB) eintreten.

Die Besonderheit des vorliegenden Falles bestand darin, dass zunächst ein wirksamer Zahlungsauftrag vorlag, dieser aber einverständlich aufgehoben wurde (was nach ganz h.M. unabhängig von den sehr engen Widerrufsvoraussetzungen des § 675p BGB möglich ist). Übersieht die Bank einen wirksamen Widerruf oder – wie hier – ­eine Aufhebung des Zahlungsauftrags, hatte der BGH in seiner stark umstrittenen früheren Rechtsprechung eine „Leistung“ des Kontoinhabers gegenüber dem Zahlungsempfänger bejaht. Die Tatsache, dass zunächst ein (wirksamer) Zahlungsauftrag vorlag, wurde als ausreichender Zurechnungsgrund des beim Zahlungsempfänger bestehenden Rechtsscheins einer „Leistung“ des Kontoinhabers erachtet. Damit war die Rspr. vom Zurechnungsprinzip zu einem reinen Veranlassungsprinzip übergegangen (s. zuletzt BGH NJW 2008, 2331 und dazu S. Lorenz LMK 2008, 264831). Der Bank war dann eine Kondiktion gegen den Zahlungsempfänger verwehrt. Da sie aber mangels Zahlungsauftrags auch unter früherem Recht das Konto des Kontoinhabers nicht belasten durfte (vgl. heute § 675u BGB), bestand lediglich ein Bereicherungsanspruch gegen diesen (zu dessen Inhalt s. die Anm. zu  BGHZ 176, 234).

Der Kern der vorliegenden Entscheidung besteht in der Frage, ob unter den Vorschriften der §§ 675c ff BGB und der diesen zugrundeliegenden EU-Zahlungsdienste-Richtlinie 2009 eine Aufgabe der unter b) dargestellten Rechtsprechung geboten ist. Das wäre nämlich dann zwingend, wenn § 675u BGB in richtlinienkonformer Auslegung bei nichtautorisierter Zahlung auch einen Bereicherungsanspruch der Bank gegen den Kontoinhaber ausschließen würde. Der Senat umschifft diese Frage elegant, indem er seine frühere Rechtsprechung auch mit Rücksicht auf die daran geübte Kritik aufgibt: Die bisherige Rspr. beruhe auf einer wertenden Betrachtungsweise, die zumindest nunmehr die gesetzliche Wertung der §§ 675j, 675u BGB zu berücksichtigen habe. Aus § 675j BGB ergebe sich als einziges Zurechnungselement die Autorisierung des Zahlungsvorgangs, so dass im Valutaverhältnis keine Leistung des Zahlungsdienstnutzers gegenüber dem Zahlungsempfänger (und damit auch keine Erfüllung i.S.v. § 362 BGB) vorliege. Das wiederum eröffnet – wie in den unter a) geschilderten Fällen – eine Direktkondiktion der Bank gegen den Zahlungsempfänger.

Wenngleich die Entscheidung im Ergebnis zu begrüßen ist, so ist doch die Begründung des Senats nicht vollständig überzeugend: Nach zutreffender Ansicht regeln nämlich sowohl die §§ 675c ff BGB als auch die Zahlungsdienste-Richtlinie weder das (Zuwendungs-)Verhältnis zwischen Zahlungsdienstleister und Zahlungsempfänger noch das (Valuta-)Verhältnis zwischen dem Zahlenden und dem Zahlungsempfänger. Überdies ist es jedenfalls nicht eindeutig, ob § 657u S. 1 BGB auch einen Bereicherungsanspruch des Zahlungsdienstleisters gegen den Kontoinhaber im Deckungsverhältnis sperrt (verneinend etwa Fornasier AcP 212 [2012] 410, 434 f m.w.N.; zur Gegenansicht s. MünchKommBGB/Casper, 6. Aufl. 2012, § 675u Rn. 24 m. ausf. Nachw.). Wäre der Senat bei seiner bisherigen Rspr. geblieben, hätte er diese Frage wohl dem EuGH vorlegen müssen (Art. 267 III AEUV). Bejaht man hingegen mit dem Senat eine direkte Kondiktion der Bank gegen den Zahlungsempfänger, stellen sich keine richtlinienbezogenen Fragen, weil sich die Zahlungsdienste-Richtlinie nach deren Erwägungsgrund 47 auf die Rechtsbeziehungen zwischen Zahlungsdienstnutzer und Zahlungsdienstleister beschränkt und daher der hier bejahten Direktkondiktion der Bank gegen den Zahlungsempfänger keinesfalls entgegensteht.

Geht man zutreffend davon aus, dass die §§ 675j, 675u BGB keinen Einfluss auf die der Problematik zugrundliegenden Wertungsfrage haben, so bleibt die alte Kernfrage, wer in Fällen wie dem vorliegenden „näher dran“ ist, das Risiko der Fehlleistung der Bank zu tragen. Darüber kann man trefflich streiten. Präziser sollte die Fragestellung wohl lauten, ob es dem Kontoinhaber zurechenbar ist, wenn die Bank einen Überweisungsauftrag trotz Widerrufs ausführt und daher beim Zahlungsempfänger der Eindruck einer Leistung des Kontoinhabers auf das Valutaverhältnis entsteht. Stellt man dabei – wie die bisherige Rechtsprechung – auf die pure Veranlassung diese Lage durch den Kontoinhaber ab, der ja schließlich zunächst einen Überweisungsauftrag gegeben hat, verkennt man den Zusammenhang des beim Zahlungsempfänger entstandenen Rechtsscheins mit der Handlung des Kontoinhabers. Hat nämlich letzterer keine Kenntnis von dem ursprünglichen Überweisungsauftrag gehabt, ist sein Vertrauen darauf, eine Leistung des Kontoinhabers zu erhalten, nicht stärker legitimiert als in den Fällen des gänzlichen Fehlens eines Überweisungsauftrags, in welchen eine Direktkondiktion der Bank gegen den Zahlungsempfänger anerkannt ist (s.o. unter a). Aus diesem Grund ist der nunmehrigen Wertung des Senats grundsätzlich zuzustimmen. Allerdings stützt sich die vorliegende Entscheidung nicht erst auf der Frage Zurechenbarkeit eines Rechtsscheins, sondern kehrt durch das alleinige Abstellen auf die Autorisierung des Zahlungsvorgangs ausdrücklich bereits vom Prinzip des Empfängerhorizonts ab (s. bei Rn. 23). Sie lässt daher auch keinen Raum für eine abweichende Beurteilung in Fallkonstellationen, in welchen etwa der Zahlende über dem Zahlungsempfänger die später widerrufene Überweisung angezeigt hatte und dadurch selbst den Vertrauenstatbestand einer „Leistung“ im Valutaverhältnis geschaffen hat. Auch für den Fall des Widerrufs eines bereits laufenden Dauerauftrags, in welchem es dem Zahlenden zumutbar sein kann, den Zahlungsempfänger hiervon in Kenntnis zu setzen (s. dazu S. Lorenz LMK 2008, 264831), lässt die Argumentation des Senats bedauerlicher Weise keinen Spielraum.

Die vorliegende Entscheidung hat zumindest den Vorteil, für Rechtssicherheit zu sorgen: In allen Fällen nichtautorisierter Zahlungsvorgänge besteht ein direkter Bereicherungsanspruch des Zahlungsdienstleisters gegen den Zahlungsempfänger. Der (vermeintlich) Zahlende ist „aus dem Spiel“, er kann nach § 675u S. 2 BGB Rückbuchung des Überweisungsbetrags verlangen. Der Zahlungsempfänger ist gegenüber dem Zahlungsdienstleister allein durch § 818 III BGB geschützt, wobei aber die bloße Tatsache, dass er von einer Leistung des Zahlenden im Valutaverhältnis ausging, keine Entreicherung begründet, denn ein etwaiger Zahlungsanspruch im Valutaverhältnis gegenüber dem Zahlenden besteht mangels Tilgungswirkung der Zahlung fort.

©sl 2015


Tatbestand:

1 Die Klägerin, eine Bank, nimmt den Beklagten auf Erstattung von 5.000 € in Anspruch, die sie von dem bei ihr geführten Konto ihrer Streithelferin auf ein Konto des Beklagten bei der ... bank überwiesen hat, obwohl sie zuvor mit der Streithelferin vereinbart hatte, dass deren Überweisungsauftrag nicht ausgeführt werden solle.

2 Der Beklagte stellte der Streithelferin unter dem 24. November 2011 für die unter seiner Firma P. erfolgte Vermittlung eines Auftrags zur Errichtung einer Solaranlage eine Provisionsabschlagszahlung in Höhe von 11.900 € (10.000 € zuzüglich 19% Umsatzsteuer) in Rechnung. Am 8. Dezember 2011 erteilte die Streithelferin der Klägerin den Auftrag, von ihrem Konto 5.000 € auf das Konto der Firma P. bei der bank zu überweisen. Die Klägerin führte diesen Auftrag am selben Tag aus und teilte dem Beklagten dies auf Wunsch ihrer Streithelferin mit. Der Überweisungsbetrag wurde dem Konto des Beklagten nicht gutgeschrieben, weil in der Überweisung die vom Beklagten verwendete Firma P. als Empfänger angegeben war, das Konto aber auf den Namen des Beklagten lautete. Ein Mitarbeiter der Klägerin teilte der Streithelferin am 12. Dezember 2011 vor 11.45 Uhr telefonisch das Fehlschlagen der Überweisung mit. Es wurde daraufhin vereinbart, dass die Klägerin den Überweisungsauftrag nicht mehr ausführen solle und die Streithelferin die Überweisung selbst online durchführen werde. Aufgrund dieser Online-Überweisung wurden dem Konto des Beklagten bei der Postbank 5.000 € gutgeschrieben.

3 Ebenfalls am 12. Dezember 2011 erkundigte sich der Beklagte telefonisch bei einer anderen Mitarbeiterin der Klägerin nach der ihm angekündigten Überweisung und wies darauf hin, dass als Kontoinhaber "K. " und nicht "P. " registriert sei. Die Mitarbeiterin der Klägerin veranlasste daraufhin am 12. Dezember 2011 um 12.02 Uhr erneut die Überweisung von 5.000 €, die dem Konto des Beklagten bei der ... bank ebenfalls gutgeschrieben wurden.

4 Die Klägerin schrieb dem Konto der Streithelferin, die die Fälligkeit eines Anspruchs des Beklagten in Höhe von 11.900 € bestreitet, 5.000 € wieder gut. Sie nimmt den Beklagten aus eigenem Recht, hilfsweise aus abgetretenem Recht ihrer Streithelferin auf Erstattung dieses Betrages in Anspruch.

5 Ihre Klage auf Zahlung von 5.000 € nebst Zinsen hatte in den Vorinstanzen Erfolg. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Beklagte seinen Klageabweisungsantrag weiter.

Entscheidungsgründe:

6 Die Revision ist unbegründet.

I.

7 Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt:

8 Die Klägerin könne gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 2 BGB den streitgegenständlichen Betrag vom Beklagten verlangen. Die Streithelferin habe den Überweisungsauftrag vom 8. Dezember 2011 wirksam widerrufen. Zwar bestimme § 675p Abs. 1 BGB, dass vorbehaltlich der Absätze 2 bis 4 der Zahlungsdienstnutzer einen Zahlungsauftrag nach dessen Zugang beim Zahlungsdienstleister des Zahlers nicht mehr widerrufen könne. Vorliegend sei aber gemäß § 675p Abs. 4 Satz 1 BGB von einer Widerruflichkeit auszugehen. Nach dieser Vorschrift könne der Zahlungsauftrag nach den in den Absätzen 1 bis 3 genannten Zeitpunkten widerrufen werden, wenn der Zahlungsdienstnutzer und sein Zahlungsdienstleister dies vereinbart hätten. Eine solche Vereinbarung liege in der zwischen der Streithelferin und dem Mitarbeiter der Klägerin getroffenen Abrede, den Überweisungsauftrag vom 8. Dezember 2011 nicht mehr auszuführen.

9 § 675p Abs. 4 Satz 2 BGB, wonach für eine solche Vereinbarung in den Fällen des § 675p Abs. 2 BGB zudem die Zustimmung des Zahlungsempfängers zum Widerruf erforderlich ist, sei hier nicht anwendbar. Der Zahlungsvorgang sei nicht durch den Beklagten als Zahlungsempfänger im Sinne des § 675p Abs. 2 Satz 1 BGB ausgelöst worden. Allein der Hinweis des Beklagten an die Klägerin, dass als Kontoinhaber "K. " und nicht "P. " registriert sei, habe keine Auslösung des Zahlungsvorgangs dargestellt, nachdem bereits ein von der Streithelferin unmittelbar bei der Klägerin eingereichter Zahlungsauftrag vorgelegen habe.

10 Mit dem Widerruf des Überweisungsauftrags der Streithelferin vom 8. Dezember 2011 sei auch die Zustimmung der Streithelferin zu der am 12. Dezember 2011 von der Klägerin durchgeführten Überweisung wirksam widerrufen worden, weil der Überweisungsauftrag widerruflich gewesen sei (§ 675j Abs. 2 Satz 1 BGB). Da somit die Überweisung vom 12. Dezember 2011 gegenüber der Streithelferin ein nicht autorisierter Zahlungsvorgang gewesen sei, habe die Klägerin, wie auch tatsächlich geschehen, der Streithelferin gemäß § 675u BGB die abgebuchten 5.000 € durch Wiedergutschrift auf ihrem Konto erstatten müssen.

11 Aufgrund der seit dem 31. Oktober 2009 geltenden Bestimmungen des § 675u BGB sei die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Rückabwicklung fehlerhafter Banküberweisungen nicht mehr einschlägig. Nach dieser Rechtsprechung hätte sich die Klägerin nur an die Streithelferin halten können, weil diese die Überweisung mitveranlasst habe, der Fehler also im Deckungsverhältnis wurzele und daher in diesem Verhältnis zu bereinigen sei. Ein unmittelbarer Bereicherungsanspruch der Klägerin gegen den Beklagten wäre nur in Betracht gekommen, wenn dem Beklagten der Widerruf bekannt gewesen wäre. Hierauf komme es aber nach heutiger Rechtslage nicht mehr an, da gemäß § 675u Satz 2 BGB bei nichtautorisierten Zahlungsvorgängen dem Zahler zwingend ein Ersatzanspruch gegen den Zahlungsdienstleister zustehe, auch wenn ihm der Zahlungsvorgang zuzurechnen sei. In diesem Falle könne dem Zahlungsdienstleister kein Bereicherungsanspruch gegen den Zahler mehr zugebilligt werden, da sonst § 675u BGB ins Leere liefe. Deshalb stehe dem Zahlungsdienstleister in den Fällen des § 675u BGB ein Anspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 2 BGB unmittelbar gegen den Zahlungsempfänger zu. Dieser müsse dann - wie in den Fällen, in denen er von Anfang an nichts erhalten habe - einen etwaigen begründeten Anspruch gegen den Zahlungsdienstnutzer selbst durchsetzen. Sein Vertrauen in den Bestand einer erhaltenen Zahlung sei nur geschützt, wenn der Zahlungsauftrag nach § 675p BGB unwiderruflich sei.

II.

12 Diese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung im Ergebnis stand, so dass die Revision zurückzuweisen ist. Die Klägerin hat gegen den Beklagten, wie das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat, einen Anspruch gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 2 BGB auf Zahlung von 5.000 € nebst Zinsen.

13 1. Das Berufungsgericht ist im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, dass die Überweisung vom 12. Dezember 2011 gegenüber der Streithelferin der Klägerin ein nicht autorisierter Zahlungsvorgang war.

14 a) Die Streithelferin hatte der Klägerin allerdings entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung zunächst einen entsprechenden Überweisungsauftrag (§ 675f Abs. 3 Satz 2 BGB) erteilt. Ihr Überweisungsauftrag vom 8. Dezember 2011 hatte zwar eine Überweisung an P. zum Gegenstand. Dabei handelt es sich jedoch nicht um eine vom Beklagten verschiedene Person, sondern um die Firma des Beklagten, d.h. gemäß § 17 Abs. 1 HGB um den Namen, unter dem der Beklagte seine Geschäfte betreibt.

15 b) Nach den rechtsfehlerfreien und von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts haben die Klägerin und ihre Streithelferin aber noch vor Vollendung des Zahlungsvorgangs (§ 675f Abs. 3 Satz 1 BGB) vereinbart, den Auftrag nicht mehr auszuführen. Da die Empfängerbank wegen der Angabe "P. " statt "K. " eine Personenverschiedenheit annahm, hatte sie den Überweisungsauftrag mit dem Vermerk wieder zurückgesandt, dass der Empfängername falsch sei. Nachdem die Klägerin ihre Streithelferin hiervon unterrichtet hatte, kamen beide überein, dass die Streithelferin die Überweisung online durchführen und der Überweisungsauftrag vom 8. Dezember 2011 nicht mehr ausgeführt werden sollte. Darin liegt entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts rechtlich kein einseitiger Widerruf des Zahlungsauftrags im Sinne des § 675p BGB, so dass es auf die insoweit angestellten rechtlichen Überlegungen des Berufungsgerichts nicht ankommt. Vielmehr haben die Klägerin und ihre Streithelferin im Rahmen der Privatautonomie (Art. 2 Abs. 1 GG) eine übereinstimmende rechtsgeschäftliche Vereinbarung (§§ 133, 157 BGB) des Inhalts getroffen, dass der ursprünglich erteilte Zahlungsauftrag storniert wurde. Einer solchen Vereinbarung steht weder das nationale Zahlungsverkehrsrecht noch die Zahlungsdiensterichtlinie entgegen (vgl. Burghardt in Ellenberger/Findeisen/Nobbe, Kommentar zum Zahlungsverkehrsrecht, 2. Aufl., § 675p Rn. 8; MünchKommBGB/Casper, 6. Aufl., § 675p Rn. 3; Grundmann in Großkomm, HGB, 5. Aufl., Bankvertragsrecht Dritter Teil Rn. 304). Im Gegenteil eröffnet das neue Zahlungsverkehrsrecht im Falle einer fehlgeschlagenen Überweisung ausdrücklich die Möglichkeit, dass Zahler und Zahlungsdienstleister übereinstimmend Abstand vom erteilten Zahlungsauftrag nehmen. So hat nach § 675r Abs. 3 BGB der Zahlungsdienstleister dem Zahler unverzüglich mitzuteilen, wenn der angegebenen Kundenkennung kein Zahlungskonto oder kein Zahlungsempfänger zugeordnet werden kann. Das gilt über den Wortlaut des § 675r Abs. 3 BGB hinaus auch, wenn dem Zahlungsdienstleister das Auseinanderfallen von Kundenkennung und Empfängername auffällt (Grundmann in Großkomm, HGB, 5. Aufl., Bankvertragsrecht Dritter Teil Rn. 334; Maihold in Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch, 4. Aufl., § 52 Rn. 43; Mayen in Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch, 4. Aufl., § 49 Rn. 74; Palandt/Sprau, BGB, 74. Aufl., § 675r Rn. 6) oder - wie hier - ihm von der Empfängerbank mitgeteilt wird. Auf diese Mitteilung hin können Zahler und Zahlungsdienstleister sowohl die erneute Ausführung des - präzisierten oder berichtigten - Zahlungsauftrages (vgl. MünchKommBGB/Casper, 6. Aufl., § 675r Rn. 24) als auch dessen Stornierung vereinbaren (vgl. auch Palandt/Sprau, BGB, 74. Aufl., § 675j Rn. 1 und § 675p Rn. 1).

16 2. Rechtsfehlerfrei ist auch die Auffassung des Berufungsgerichts, dass der Klägerin aufgrund dieses nicht gemäß § 675j Abs. 1 BGB von ihrer Streithelferin autorisierten Zahlungsvorgangs ein Anspruch gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 2 BGB gegen den Beklagten auf Rückzahlung des Zahlungsbetrages zusteht.

17 a) Allerdings vollzieht sich nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in den Fällen der Leistung kraft Anweisung der Bereicherungsausgleich grundsätzlich innerhalb des jeweiligen fehlerhaften Leistungsverhältnisses, also zum einen zwischen dem Anweisenden und dem Angewiesenen im sogenannten Deckungsverhältnis und zum anderen zwischen dem Anweisenden und dem Anweisungsempfänger im sogenannten Valutaverhältnis. Nach dem bereicherungsrechtlichen Leistungsbegriff bewirkt der Angewiesene, der von ihm getroffenen allseits richtig verstandenen Zweckbestimmung entsprechend, mit seiner Zuwendung an den Leistungsempfänger zunächst eine eigene Leistung an den Anweisenden und zugleich eine Leistung des Anweisenden an den Anweisungsempfänger (st. Rspr.; vgl. nur Senatsurteile vom 29. April 2008 - XI ZR 371/07, BGHZ 176, 234 Rn. 9 und vom 1. Juni 2010 - XI ZR 389/09, WM 2010, 1218 Rn. 31, jeweils mwN).

18 Dieser Grundsatz gilt allerdings nicht ausnahmslos. Der Angewiesene hat einen unmittelbaren Bereicherungsanspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 2 BGB gegen den Anweisungsempfänger, wenn eine wirksame Anweisung fehlt. In diesen Fällen hat der Angewiesene lediglich erfolglos versucht, eine Leistung an den Anweisenden zu erbringen. Der Zuwendungsempfänger ist daher in sonstiger Weise auf Kosten des Angewiesenen bereichert und deshalb dessen Anspruch aus Nichtleistungskondiktion ausgesetzt. Dies gilt unabhängig davon, ob der Anweisungsempfänger das Fehlen einer wirksamen Anweisung im Zeitpunkt der Zuwendung kannte oder nicht kannte (vgl. Senatsurteil vom 1. Juni 2010 - XI ZR 389/09, WM 2010, 1218 Rn. 32 mwN). In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, Urteile vom 20. Juni 1990 - XII ZR 93/89, WM 1990, 1280, 1281 und vom 31. Mai 1994 - VI ZR 12/94, WM 1994, 1420, 1421 f.) ist deshalb anerkannt, dass im Falle der Vornahme einer Zahlung durch die Bank aufgrund einer Fälschung oder Verfälschung des Überweisungsauftrages, Schecks oder Wechsels der Bank ein unmittelbarer Bereicherungsanspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 2 BGB gegen den Zuwendungsempfänger zusteht. Das gleiche gilt auch in den Fällen, in denen der Anweisende geschäftsunfähig war (BGH, Urteil vom 20. Juni 1990 - XII ZR 98/89, BGHZ 111, 382, 384 ff.) oder für ihn ein geschäftsunfähiger (Senatsurteil vom 3. Februar 2004 - XI ZR 125/03, BGHZ 158, 1, 5 ff.) bzw. ein nur gesamtvertretungsberechtigter Vertreter gehandelt hat (Senatsurteil vom 20. März 2001 - XI ZR 157/00, BGHZ 147, 145, 149 ff.). An diesen Grundsätzen hat sich durch das am 31. Oktober 2009 in Kraft getretene neue Zahlungsverkehrsrecht nichts geändert. Sie stimmen mit den gesetzlichen Wertungen der §§ 675j, 675u BGB überein.

19 b) Abweichend von diesen Grundsätzen hat der Bundesgerichtshof dagegen die Rechtslage bewertet, wenn die Bank den Widerruf einer Überweisung oder eines Dauerauftrags oder die Kündigung eines Überweisungsauftrags irrtümlich nicht beachtet oder versehentlich eine Zuvielüberweisung vorgenommen hat. In diesen Fällen ist nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die Anweisung durch den Kontoinhaber mitveranlasst worden und dieser habe gegenüber dem Zahlungsempfänger den zurechenbaren Rechtsschein einer Leistung gesetzt. Die Bank müsse sich deshalb grundsätzlich an den Kontoinhaber halten, weil der Fehler, die weisungswidrige Behandlung des Kundenauftrags, im Deckungsverhältnis wurzele und deshalb in diesem Verhältnis zu bereinigen sei (BGH, Urteile vom 18. Oktober 1973 - VII ZR 8/73, BGHZ 61, 289, 293 f., vom 9. Mai 1983 - II ZR 241/82, BGHZ 87, 246, 249 f., vom 16. Juni 1983 - VII ZR 370/82, BGHZ 87, 393, 397 f. und vom 19. Januar 1984 - VII ZR 110/83, BGHZ 89, 376, 381). Der vorliegende Sachverhalt fällt unter diese Ausnahmekonstellation, weil sowohl die Stornierungsvereinbarung dem des Widerrufs bzw. der Kündigung gleichgestellt ist als auch der Fall der Zuvielüberweisung gegeben ist.

20 Im Rahmen der Ausnahmekonstellation wurde allerdings nach der bisherigen Rechtsprechung dann ein unmittelbarer Bereicherungsanspruch der Bank gegen den Zuwendungsempfänger angenommen, wenn der Zuwendungsempfänger den Widerruf oder die Zuvielüberweisung kannte, weil er dann wisse, dass es an einer Leistung seines Vertragspartners fehle (BGH, Urteile vom 31. Mai 1976 - VII ZR 260/75, BGHZ 66, 372, 375, vom 16. Juni 1983 - VII ZR 370/82, BGHZ 87, 393, 398 und vom 29. April 2008 - XI ZR 371/07, BGHZ 176, 234 Rn. 22 ff.). Daher käme es nach der bisherigen Rechtsprechung für die Entscheidung des Rechtsstreits auf die vom Berufungsgericht nicht aufgeklärte Frage an, ob der Beklagte Kenntnis von der Stornierungsvereinbarung oder der Zuvielüberweisung hatte.

21 c) aa) Ob diese - maßgeblich auf Veranlasser- und Rechtsscheinhaftung abstellende - Ausnahme von den allgemeinen Grundsätzen des Bereicherungsausgleichs in Anweisungsfällen nach dem In-Kraft-Treten der - der Umsetzung der Richtlinie 2007/64/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. November 2007 (ABl. L 319/1) dienenden - Vorschriften über Zahlungsdienste (§§ 675c ff. BGB), insbesondere des § 675u BGB, am 31. Oktober 2009 fortgelten, ist in Rechtsprechung und Literatur umstritten (bejahend: AG Hamburg-Harburg, WM 2014, 352, 353; Grundmann in Großkomm, HGB, 5. Aufl., Bankvertragsrecht Dritter Teil Rn. 417 ff.; Staudinger/Omlor, BGB, Neubearb. 2012, § 675z Rn. 6; Nobbe in Ellenberger/Findeisen/Nobbe, Kommentar zum Zahlungsverkehrsrecht, 2. Aufl., § 675u Rn. 30; Baumbach/Hopt, HGB, 36. Aufl., BankGesch (7), C/78; Rademacher, NJW 2011, 2169, 2171; Schnauder, juris PR-BKR 11/2011 Anm. 4; Fornasier, AcP 212 (2012) S. 410, 434 f.; Diekmann, WM 2015, 14, 16 f.; Piekenbrock, WM 2015, 797 f., verneinend: LG Hannover, ZIP 2011, 1406, 1407; LG Berlin, WM 2015, 376, 377; MünchKommBGB/Casper, 6. Aufl., § 675u Rn. 21 ff.; Bartels, WM 2010, 1828, 1833; Madaus, EWiR 2011, 589 f.; Linardatos, BKR 2013, 375, 376; Belling/ Belling, JZ 2010, 708, 710 f.; Erman/Graf v. Westphalen, BGB, 14. Aufl., § 675u Rn. 12).

22 bb) Der erkennende Senat entscheidet diese Frage im Ergebnis im Sinne der zuletzt genannten Auffassung. Dabei kann dahinstehen, ob die Richtlinie 2007/64/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. November 2007 (ABl. L 319/1) - wie ein Teil der Literatur meint (vgl. u.a. Linardatos, BKR 2013, 395, 396) - die Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung gebietet. Die bisherige Rechtsprechung beruht auf einer wertenden Betrachtung und rechnet dem nicht Anweisenden eine Leistung maßgeblich unter Veranlasser- und Rechtsscheingesichtspunkten zu. Diese Zurechnung ist bereits zur alten Rechtslage auf erhebliche dogmatische Kritik gestoßen (vgl. die Nachweise im Senatsurteil vom 29. August 2008 - XI ZR 371/07, BGHZ 176, 234 Rn. 14, 21; Müller, WM 2010, 1293, 1300 ff.). An ihr kann angesichts der in § 675j und § 675u BGB zum Ausdruck kommenden gesetzlichen Wertungen - jedenfalls im Zahlungsverkehrsrecht ab In-Kraft-Treten des neuen Zahlungsverkehrsrechts - nicht mehr festgehalten werden
.
23 (1) Dreh- und Angelpunkt des neuen Zahlungsverkehrsrechts ist § 675j BGB, der die Autorisierung des Zahlungsvorgangs regelt. Gemäß § 675j Abs. 1 Satz 1 BGB ist ein Zahlungsvorgang gegenüber dem Zahler nur wirksam, wenn dieser ihn autorisiert hat. Ohne diese Autorisierung begründet ein Zahlungsvorgang keinen Aufwendungsersatzanspruch des Zahlungsdienstleisters gegen den Zahler. Er hat diesem den Zahlungsbetrag vielmehr unverzüglich wertstellungsneutral zu erstatten (§ 675u Satz 1 und 2 BGB). Durch die § 675j und § 675u BGB wird in den sogenannten "Veranlasserfällen" eine Abkehr vom Horizont des Zahlungsempfängers als maßgebendem Wertungskriterium vollzogen. Maßgebend ist, dass das Gesetz ein gegenüber der früheren Rechtslage zugunsten des Zahlungsdienstleisters nur sehr eingeschränkt abdingbares Zurechnungskriterium für die Gültigkeit der Belastungsbuchung, nämlich die Autorisierung durch den Zahler, eingeführt hat (Bartels, WM 2010, 1828, 1833; vgl. auch Winkelhaus, BKR 2010, 441, 448), welches im Rahmen der wertenden Betrachtung auch im Bereicherungsrecht in den Vordergrund rückt.

24 Dies bedeutet, dass ein Zahlungsvorgang im Anwendungsbereich der §§ 675c ff. BGB einem Zahler ohne dessen Autorisierung unabhängig davon, ob der Zahlungsempfänger Kenntnis von der fehlenden Autorisierung hat und wie sich der Zahlungsvorgang von seinem Empfängerhorizont aus darstellt, nicht als Leistung zugerechnet werden kann. Er hat mangels Tilgungsbestimmung im Valutaverhältnis zwischen Zahler und Zahlungsempfänger keine Erfüllungswirkung und kann im Deckungsverhältnis zwischen Zahler und Zahlungsdienstleister nicht als Leistung des Zahlungsdienstleisters an den Zahler angesehen werden. Mangels eines Leistungsverhältnisses begründet ein nicht autorisierter Zahlungsvorgang eine Nichtleistungskondiktion des Zahlungsdienstleisters gegen den Zahlungsempfänger.

25 (2) Dieses Ergebnis ist auch gerecht und widerspruchsfrei. Zwar meint ein Teil der Literatur, dass der Zahler ungerechtfertigt bereichert wäre, wenn die Belastungsbuchung auf seinem Konto nach § 675u BGB rückgängig gemacht werde und kein Bereicherungsanspruch des Zahlungsdienstleisters gegen ihn bestehe. Da dies nicht die Zielsetzung des lediglich die Rückgängigmachung der Belastungsbuchung vorschreibenden § 675u BGB sei, sei dem Zahlungsdienstleister ein Bereicherungsanspruch gegen den Zahler zu gewähren (vgl. Nobbe in Ellenberger/Findeisen/Nobbe, Kommentar zum Zahlungsverkehrsrecht, 2. Aufl., § 675u Rn. 28; Grundmann in Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, HGB, 2. Aufl., Bd. 2 Bank- und Börsenrecht, II. Zahlungsverkehr Rn. II 99). Eine solche ungerechtfertigte Bereicherung des Zahlers besteht aber nicht. Vielmehr wird der Zahler - hier die Streithelferin - da ihm mangels einer Autorisierung die Überweisung durch den Zahlungsdienstleister nicht als Leistung an den Zahlungsempfänger zuzurechnen ist (vgl. LG Hannover, Urteil vom 21. Dezember 2010 - 18 O 166/10, juris Rn. 27; MünchKommBGB/Casper, 6. Aufl., § 675u Rn. 24), so behandelt, als hätte er im Valutaverhältnis keine gegen ihn bestehende Forderung des Zahlungsempfängers erfüllt. Der Zahlungsempfänger kann, soweit ihm im Valutaverhältnis ein Anspruch gegen den Zahler zusteht, diesen Anspruch weiterhin geltend machen. Der Zahler hat also nichts erlangt, weswegen auch ein gegen ihn gerichteter Kondiktionsanspruch seines Zahlungsdienstleisters ausscheidet. Das steht in Übereinstimmung mit der bisherigen Rechtsprechung zu den Fällen, in denen es von Anfang an an einer wirksamen Weisung gefehlt hat (vgl. Mayen in Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch, 4. Aufl., § 50 Rn. 11; vgl. auch Senatsurteil vom 1. Juni 2010 - XI ZR 389/09, WM 2010, 1218 Rn. 32).