§ 3  Die Willenserklärung

Fälle


Fall 1 (Erklärungsbewusstsein und Geschäftswille)

Auf einer Versteigerung werden Weinfässer versteigert. Vor dem Versteigerer (V) stehen mehrere Interessenten, die ihre Kaufwünsche durch einfaches Heben der Hand abgeben. Nach den deutlich ausgehängten Versteigerungsbedingungen bedeutet jedes Handzeichen eine Erhöhung des Gebots um 10 €.

a) Kurt König (K) ist  als Tourist unterwegs, der von  den Versteigerungsgepflogenheiten an seinem Urlaubsort keine Ahnung hat.  Als er im Gedränge seinen Freund sieht, hebt er die Hand, um ihm zu signalisieren, wo er sich gerade befindet. V hält dies für ein Gebot und erteilt dem K den Zuschlag zum Preis von 1000 €.
b) K hebt die Hand, weil er irrtümlich annimmt, das damit von ihm abgegebene Gebot betrage 500 €. Tatsächlich war man bereits bei einem Gebot von 1000 € angelangt. V erteilt den Zuschlag zum Preis von 1000 €.
Frage: Welches Merkmal  der Willenserklärung des K fehlt jeweils?
 
Frage:
Welches Merkmal  der Willenserklärung des K fehlt jeweils? Lösung

Fall 2 (Zugang und Widerruf der Willenserklärung)

K erfährt, dass V sein Fahrrad verkaufen möchte. Er schreibt daher einen Brief an den V in dem er ihm anbietet, sein Fahrrad für 100 € zu erwerben. Der Brief wird vom Postboten in den Briefkasten des V geworfen. Am Tag des Einwurfs bereut K sein Angebot. Er ruft daher am späten Nachmittag den V an  und widerruft sein schriftliches Angebot. V, der den Briefkasten noch gar nicht geleert hatte, ist damit nicht einverstanden, sondern nimmt das Angebot des K mündlich an.
 
Frage:
Kann V von K Zahlung des Kaufpreises verlangen? Lösung