§ 4 Angebot und Annahme

Fälle


Fall 1 (Handlungswille, essentialia negotii, Rechtsbindungswille, invitatio ad offerendum, Angebot und Annahme)

Auf einer Auktion werden Kunstwerke versteigert. Vor dem Versteigerungsleiter Victor Veh (V) sitzen die Interessenten, die ihre Kaufwünsche durch heben einer Nummerntafel anzeigen. Jedes Heben bedeutet eine Erhöhung des Angebots um 50 €.

Kurt König (K) der an der Auktion teilnimmt ist vor Langeweile über die öden Kunstwerke auf seinem Stuhl eingeschlafen. Als ein besonders langweiliges Bild zur Versteigerung ansteht, bittet V um die Gebote. Das Mindestgebot solle 10.000 € sein. Dieter Dall (D), der hinter dem K sitzt und diesem schon immer eins auswischen wollte, hebt dessen Hand mit der Nummerntafel so geschickt nach oben, dass es für den V so aussehen musste, als ob K ein Gebot abgebe. Da keine höheren Gebote gemacht werden, erteilt V den Zuschlag zum Preis von 10.000 € zu.
 
 
Frage:
Kann V von K Zahlung des Kaufpreises verlangen? Lösung