§
4 Angebot und Annahme Lösung zu Fall 1 (Handlungswille, essentialia negotii, Rechtsbindungswille, invitatio ad offerendum, Angebot und Annahme) V könnte gegen K einen
Anspruch auf Bezahlung des Kaufpreises in Höhe von 10.000 € aus einem
zwischen ihnen geschlossen Kaufvertrag haben (§ 433 II BGB).
I. Anspruchsentstehung Voraussetzung ist, dass zwischen V und K ein wirksamer Kaufvertrag zustande gekommen ist. Dies wiederum setzt das vorliegen zweier übereinstimmender Willenserklärungen der Vertragsparteien, Angebot (§ 145 BGB) und Annahme (§ 147 BGB), gerichtet auf Kauf des Bildes zum Preis von 10.000 € (essentialia negotii) voraus. 1. Ausbietung als Angebot (§ 145 BGB) In dem Ausbieten des V könne ein Angebot gesehen werden. Erforderlich wäre, dass dies bereits eine Willenserklärung darstellt. Der objektive Tatbestand
ist erfüllt, wenn eine Erklärungshandlung, gerichtet auf die
Herbeiführung bestimmter Rechtsfolgen mit Rechtsbindungswillen vorliegt.
2. Das Heben der Nummertafel als Angebot (§ 145 BGB) a) Objektiver Tatbestand Das Heben der Nummerntafel
stellt eine Erklärungshandlung dar. Fraglich ist, ob dadurch mit Rechtsbindungswillen
gewisse Rechtsfolgen ausgelöst werden sollten.
b) Subjektiver Tatbestand Der subjektive Tatbestand
setzt Handlungswille, Erklärungsbewusstsein und Geschäftswille
voraus.
Nach ganz h. M. ist der Handlungswille konstitutives Merkmal der Willenserklärung. Bei einem Fehlen liegt daher keine Willenserklärung vor. Das Vertrauen des Erklärungsempfängers (dieser kann ja nicht erkennen, dass der Handlungswille fehlt), wird mangels Zurechenbarkeit an den „Erklärenden“ (dieser hat nicht zurechenbar den Anschein einer Willenserklärung geweckt) nicht geschützt. 3. Die Zuschlagerteilung Mit der Erteilung des Zuschlags des V wollte dieser das Angebot des K lediglich annehmen. Selbst wenn darin im Wege der Umdeutung (§ 140 BGB) dennoch ein Angebot gesehen werden könnte, fehlte es jedenfalls an einer Annahme durch K. II. Ergebnis Zwei übereinstimmende Willenserklärungen liegen nicht vor. Ein Vertrag ist damit nicht zustande gekommen, V kann keine Zahlung verlangen.
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