Vertragsschluß bei Internet-Auktionen: "ricardo.de", Teil II

2 U 58/00 OLG Hamm, Urt. v. 14.12.2000
4 O 424/99 LG Münster


Fundstelle:

NJW 2001, 1142, jetzt bestätigt durch BGH NJW 2002, 363
zum Originalurteil im pdf-Format


Zentrale Probleme:

Zur Ausgangslage s. die Anm. zu LG Münster CoR 2000, 167 ff = JZ 2000, 730 ff. Das Urteil hebt die Entscheidung der Vorinstanz (LG Münster aaO) zu Recht auf. Das Urteil spricht eine Reihe von Grundsatzfragen der Rechtsgeschäftslehre an und löst sie z.T. lehrbuchartig. Es ist daher insbesondere auch für Anfangssemester von Interesse. Dies gilt insbesondere bezüglich folgender Probleme:

S. auch OLG Oldenburg v. 30.10.2003 - 8 U 136/03, NJW 2004, 168


(Eigene) Leitsätze:

1.) "Internetauktionen" sind i.d.R. keine Versteigerungen i.S.v. § 156 BGB. Der Einlieferer gibt keine bloße invitatio ad offerendum, sondern eine bindende Offerte zum im Bietzeitraum eingehenden Höchstgebot ab.
2.) Die AGB des "Internet-Auktionshauses" sind in Bezug auf die Vertragsparteien (Verkäufer und Käufer) nicht als AGB, sondern als Auslegungsgrundlage von Bedeutung. Auf ihre Einbeziehung und Gültigkeit nach dem Maßstab des AGB-Gesetzes kommt es daher insoweit nicht an.
3.) Der nicht geäußerte Wille des Einlieferers, den eingelieferten Gegenstand erst bei Erreichen des Einstandspreises verkaufen zu wollen, ist nach § 116 BGB unbeachtlich.
4.) Zur Möglichkeit einer Anfechtung bei Nichtangabe eines Mindestgebots: Keine Anfechtung bei "bewußter Unkenntnis" (Akzeptieren eines ungelesenen Textes durch "Anklicken").



Aus dem Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob sie anläßlich der Durchführung einer Auktion im Internet über den Anbieter „X.de“ einen wirksamen Vertrag über den Kauf eines Pkw geschlossen haben.
Die X.de AG in Hamburg verkauft über das Internet eigene Gegenstände gegen Höchstgebot, vermittelt auf diesem Wege  Vertragsabschlüsse mit anderen Anbietern und gibt unter der Bezeichnung "X private auktionen" auch Dritten die Möglichkeit, eigene Verkaufsveranstaltungen durchzuführen.
Vor der Teilnahme müssen sich die Teilnehmer bei „X.de“ anmelden und dabei die Anerkennung der AGB durch Doppelklick erklären. Bereits auf der Homepage von „X.de“ wird auf die Allgemeinen Geschäftsbedingungen für „X.de“ Ver-kaufsveranstaltungen (AGB) hingewiesen. Die Teilnehmer können durch zweimaliges Anklicken den Text der AGB in druckgerechter Form abrufen.

Die AGB lauten u.a. wie folgt:
 

§ 3 Beschreibung des Kaufgegenstandes, Verkaufsangebot bei private Auktionen
(1) X.de ermöglicht es Teilnehmern, im Eigentum des jeweiligen Teilnehmers stehende Gegenstände, die im Rahmen von private auktionen verkauft werden sollen, auf Angebotsseiten öffentlich zu präsentieren.
(5) Der anbietende Teilnehmer wird im Rahmen der Freischaltung der Angebotsseite aufgefordert, die in Abs. 4 und § 5 Abs. 4 genannten Zusicherungen und Erklärungen gegenüber X.de abzugeben. X.de handelt dabei als Empfangsvertreter aller anderen Teilnehmer, § 164 Abs. 3 BGB. Die Freischaltung erfolgt erst, wenn der anbietende Teilnehmer die geforderten Zusicherungen und Erklärungen abgegeben hat.

§ 4 Vertragsangebot
(1) Für die von X.de im Rahmen von X auktionen und die von anbietenden Teilnehmern im Rahmen von private auktionen angebotenen Gegenstände können alle Teilnehmer mit Ausnahme des in Abs. 2 genannten Personenkreises während des jeweils für den angebotenen Gegenstand angegebenen Angebotszeitraumes (§ 6) verbindliche Kaufangebote über die X.de-Website abgeben.
(3) Die Angebote sind verbindlich und unwiderruflich. Sie erlöschen ohne weiteres mit Ablauf des übernächsten Werktages nach dem Ende des jeweiligen Angebotszeitrau-mes, wenn sie nicht bis dahin von X.de oder dem anbietenden Teilnehmer angenommen worden sind, § 151 Satz 2 BGB.
(5) Um eine ordnungsgemäße Durchführung von X auktionen und private auktionen sicherzustellen, ist X.de berechtigt, Angebote ohne Angabe von Gründen, insbesondere jedoch Angebote von Teilnehmern, die
a) von X.de gemäß § 1 Abs. 3 von der Teilnahme an Verkaufsveranstaltungen ausgeschlossen werden könnten oder
b) gemäß Abs. 2 kein Kaufangebot abgeben dürfen, zurückzuweisen; insofern stehen die Kaufangebote unter der auflösenden Bedingung, daß sie von X.de nicht innerhalb von einer Woche nach Ende des jeweiligen Angebotszeitraumes zurückgewiesen werden.
(7) Bei Angeboten, die im Rahmen von private auktionen abgegeben werden, handelt X.de als Empfangsvertreter der anbietenden Teilnehmer, § 164 Abs. 3 BGB.

§ 5 Annahme eines Vertragsangebotes

(1) Der Vertrag über einen angebotenen Gegenstand kommt ohne Erklärung gegenüber dem Teilnehmer, der das Vertragsangebot abgegeben hat (nachfolgend auch "Antragen-der" genannt), bereits durch Annahme des Vertragsangebotes zustande. Der Antragende verzichtet auf eine Annahmeerklärung, § 151 S. 1 BGB. Über die Annahme sei-nes Vertragsantrages wird der Antragende alsbald, spätestens jedoch bis 24.00 Uhr des zweiten Werktages nach Ende des Angebotszeitraumes (§ 6) von X.de per e-mail unter der von ihm angegebenen e-mail-Adresse unterrichtet.
(4) Bei private auktionen erklärt der anbietende Teilnehmer bereits mit der Freischaltung seiner Angebotsseite gemäß § 3 Abs. 5 die Annahme des höchsten unter Berücksichtigung von § 4 Abs. 4 und 5 wirksam abgegebenen Kaufangebotes. Der anbietende Teilnehmer wird von X.de vom Zustandekommen des Kaufvertrages alsbald, spätestens jedoch bis 24.00 Uhr des zweiten Werktages nach Ende des Angebotszeitraumes (§ 6) per e-mail unter der von dem anbietenden Teilnehmer angegebenen e-mail-Adresse unterrichtet.

§ 6 Angebotszeitraum

(1) Angebote zum Vertragsschluß können nur während eines für den jeweiligen Gegenstand von X.de festgelegten Zeitraumes abgegeben werden ("Angebotszeitraum"). Bei private auktionen wird X.de die Wünsche des anbietenden Teilnehmers nach Möglichkeit berücksichtigen.
(3) X.de ist berechtigt, den Angebotszeitraum nach eigenem Ermessen zu verkürzen oder zu verlängern oder Veranstaltungen ohne Abschluß eines Vertrages abzubrechen.


Wegen weiterer Einzelheiten der AGB wird auf deren Fotokopie (GA 8 ff.) verwiesen.

Der Beklagte ist BWL-Student, der im Rahmen seines Ende 1997 angemeldeten Gewerbes nach seinen Angaben ca. 20 bis 50 Neufahrzeuge als EU-Reimporte auf Kundenbestellung auf „konventionellem Wege“ verkauft hat.
1999 führte er unter "X private auktionen" eine eigene Verkaufsveranstaltung durch und bot unter dem Namen "A-Automobile" einen Neuwagen mit der Beschreibung: "Passat Variant TDI 110 PS Neuwagen Trendline, satinsilber metallic, innen schwarz, Edelholzausstattung, Klimaautomatic, Technik- und Winterpaket, Radiovorbereitung, Nebelscheinwerfer etc. ohne Zulassung, 0 KM" bei einem Startpreis von 10,00 DM ohne Angabe eines Mindestpreises vom 22.07.1999, 21.33 Uhr, bis zum 27.07.1999, 21.33 Uhr, an.
Ein Neufahrzeug mit diesen Ausstattungsmerkmalen hatte im Autohandel einen Listenpreis von ca. 57.000,00 DM. Innerhalb der Bieterzeit gab der Kläger als 963ster und letzter Bieter online ein Gebot über 26.350,00 DM ab. Am 27.07.1999 um 21.54 Uhr erhielt er von „X.de“ per e-mail die Nachricht, daß er "bei X private (...) fuer 26.350,00 DM den Zuschlag bei der Auktion von A-Automobile mit dem Titel VW Passat Variant TDI 110 PS - Neuwagen (Auktions-Nr.: 174124) erhalten" habe. Neben der Beglückwünschung zum erhaltenen Zuschlag wies „X.de“ den Kläger unter Angabe der e-mail-Adresse und Telefon-/Fax-Nummer des Beklagten darauf hin, "sich mit A-Automobile in Verbindung (zu setzen), um Versand und Bezahlung schnell und einfach zu regeln".
Daraufhin nahm der Kläger am 28. und 29.07.1999 jeweils telefonisch Kontakt mit dem Beklagten auf. Im Rahmen dieser Telefonate lehnte der Beklagte die Lieferung des von ihm angebotenen Fahrzeuges zu dem vom Kläger gebotenen Kaufpreis i.H.v. 26.350,00 DM ab.
Ebenso lehnte der Beklagte dies auch im vorprozessualen Anwaltsschriftwechsel ab und erklärte unter dem 6.8.1999, daß "eine etwaig auf Abschluß eines Kaufvertrages abgegebene Willenserklärung (...) gemäß § 119 BGB angefochten" werde. Der Kläger hat die Ansicht vertreten, es sei zwischen ihm und dem Beklagten ein wirksamer Kaufvertrag geschlossen worden, da der Beklagte als anbietender Teilnehmer bei "private auktionen" im Hinblick auf § 5 Abs. 4 der AGB durch die Aufnahme des von ihm angebotenen Fahrzeuges auf den Internetseiten von „X.de“ ein bindendes Vertragsangebot abgegeben habe, welches seinerseits durch die online erklärte Abgabe des höchsten Gebotes innerhalb des vorgesehenen Bieterzeitraumes angenommen worden sei.
Der Kläger hat beantragt, den Beklagten zu verurteilen, ihm einen PKW, Fabrikat VW Passat Variant TDI, 110 PS, Farbe: satinsilber metallic, schwarze Innenausstattung mit den Ausstattungsmerkmalen Trendline, Edelholzausstattung, Klimaautomatik, Technik-und Winterpaket sowie Radiovorbereitung und Nebelscheinwerfer ohne bisherige Zulassung (Neuwagen) zu übergeben und ihm das Eigentum an diesem PKW zu verschaffen, Zug um Zug gegen Zahlung von 26.350,00 DM.
Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat die Ansicht vertreten, daß ein Kaufvertrag nicht zustande gekommen sei. Zum einen seien die AGB nicht anzuwenden, zum anderen stelle die Darstellung des angebotenen Fahrzeuges im Internet lediglich eine Aufforderung zur Abgabe von Angeboten dar. Eine Annahmeerklärung des vom Kläger mit einem Preis von 26.350,00 DM abgegebenen Angebotes sei durch ihn, den Beklagten, nicht erfolgt. Im übrigen habe er eine etwaig abgegebene Willenserklärung angefochten, da er irrtümlich anstelle des beabsichtigten Startpreises von 10.000,00 DM nur 10,00 DM angegeben gehabt habe. Schließlich habe er mit dem Kläger anläßlich eines Telefongesprächs eine Vertragsaufhebung vereinbart. Das Landgericht hat die Klage mit dem hiermit in Bezug genommenen Urteil vom 21.01.2000 (GA 139 - 156) in Gestalt des Berichtigungsbeschlusses vom 14.02.2000 (GA 179) abgewiesen. Dabei hat es seine Entscheidung im wesentlichen auf die Erwägung gestützt, daß bei der gebotenen Auslegung angesichts des unter Einstandspreis des Beklagten liegenden Gebotes des Klägers eine wirksame antizipierte Annahmeerklärung des Beklagten nicht vorliege.
Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers. ... (es folgen die Rechtsauffassungen der Parteien. s. dazu Originalurteil)

Entscheidungsgründe:

A. Die Berufung ist zulässig und begründet.
Der Kläger hat gegen den Beklagten aus § 433 Abs. 1 S. 1 BGB einen Anspruch auf Lieferung eines PKW, Fabrikat VW Passat Variant TDI, 110 PS, ohne bisherige Zulassung (Neuwagen) mit den im Tenor genannten Ausstattungsmerkmalen Zug um Zug gegen Zahlung von 26.350,00 DM.
 

I. Die Parteien haben einen Kaufvertrag über einen Pkw des beschriebenen Typs zu einem Kaufpreis von 26.350,00 DM durch Angebot und Annahme - via Internet - geschlossen. Zutreffend hat das Landgericht insoweit ausgeführt, daß Rechtsgeschäfte im Internet den allgemeinen Regeln des Bürgerlichen Rechts folgen (Palandt-Heinrichs, BGB, 59. Auflage, § 145, Rn. 6 ff.), so daß es für den wirksamen Abschluß des Kaufvertrages eines Angebots und einer entsprechenden Annahme bedurfte, §§ 145 ff. BGB. Diese Erklärungen konnten rechtswirksam auch online per Mausklick abgegeben werden (Ernst, NJW-CoR 1997, 165).

1. Entgegen den Ausführungen des Landgerichts neigt der Senat dazu, in der Freischaltung der Angebotsseite durch den Beklagten für die hier streitige Auktion nicht lediglich eine „invitatio ad offerendum“, sondern bereits ein rechtsverbindliches Angebot auf Abschluß eines entsprechenden Kaufvertrages zu sehen.

a) Wie vom Landgericht zutreffend ausgeführt, sind bei der rechtlichen Bewertung der Parteierklärungen (auch) die AGB von „X.de“ zu berücksichtigen.

(1) Diese wurden von den Parteien gegenüber „X.de“ wirksam i.S.d. § 2 AGBG einbezogen, da die Teilnehmer bereits auf der Startseite sowie nochmals bei der Anmeldung bei „X.de“ auf die AGB hingewiesen werden und die Bestimmungen sowohl online eingesehen als auch in druckgerechter Form von den Teilnehmern abgerufen werden können. Damit ist den Anforderungen des § 2 AGBG Genüge getan, wie die Kammer zutreffend ausgeführt hat (so auch: Ulrici, JuS 2000, 947, 948; Ernst, NJW-CoR 1997, 165, 167).
Da die Anerkennung der AGB für alle Teilnehmer zwingende Voraussetzung für die Teilnahme an Veranstaltungen von „X.de“ ist, durfte und mußte jeder Teilnehmer von einer entsprechenden Anerkennung der Bedingungen durch alle anderen Teilnehmer ausgehen. So haben die Parteien auch übereinstimmend jeweils gegenüber „X.de“ erklärt, daß sie im Verhältnis Antragender/Annehmender zu den Bedingungen von „X.de“ kontrahieren wollen. Soweit diese Bedingungen Regelungen hinsichtlich des Vertragsschlusses unter den Teilnehmern enthielten, mußte und durfte daher jeder Teilnehmer aus der maßgeblichen Sicht des objektiven Empfängerhorizontes davon ausgehen, daß den abgegebenen Erklärungen der in den AGB beigemessene Erklärungswert zukommt.

(2) Auf eine wirksame Einbeziehung der Bestimmungen nach § 2 AGBG im Verhältnis der Parteien zueinander kommt es dabei nicht an. Denn bei den Vertragsbestimmungen handelt es sich, bezogen auf die Parteien, nicht um AGB i.S.d. §§ 1 ff. AGBG, da keiner von beiden Vertragsparteien Verwender der AGB ist; diese sind vielmehr von einem Dritten, nämlich dem Unternehmen „X.de“, das die Plattform für die Auktion anbietet, zur Voraussetzung der Teilnahme an dem System gemacht worden. Darauf, daß Vertragsbedingungen „gestellt“ sein müssen, um als AGB im Sinne der §§ 1 ff. AGBG zu gelten, kann angesichts der eindeutigen gesetzlichen Regelung - entgegen der von Wiebe ( MMR 2000, 323, 325) vertretenen Auffassung – insbesondere auch nicht unter Hinweis auf ein "berechtigtes Interesse aller Beteiligten an einer einheitlichen Marktordnung" im Verhältnis "Verkäufer/Käufer" verzichtet werden.
Ebensowenig kommt es bei der Auslegung des Erklärungsverhaltens der Parteien auf die Frage der Wirksamkeit der Klauseln im Verhältnis zu „X.de“ an, da beide Parteien die Regelungen unabhängig von ihrer rechtlichen Qualifizierung anerkannt haben und damit als Erklärungsempfänger die daraufhin abgegebenen Erklärungen im Sinne dieser Bestimmungen verstehen mußten.

(3) Damit bilden die AGB von „X.de“ die Auslegungsgrundlage, wie die Parteien als Erklärungsempfänger bzw. „X.de“ gemäß § 166 Abs. 1 BGB als nach § 3 (5) und § 4 (7) der AGB jeweils i.S.v. § 167 Abs. 1 1. Alt. BGB bevollmächtigter Empfangsvertreter die jeweilig abgegebenen Erklärungen der Parteien nach dem objektiven Empfängerhorizont verstehen durften. Zwar regelt § 3 (1) AGB, daß „X.de“ den Teilnehmern ermöglicht, Gegenstände, die im Rahmen von „private auktionen“ verkauft werden sollen, auf Angebotsseiten öffentlich zu präsentieren, was für eine bloße „invitatio ad offerendum“ spricht. Im übrigen regeln die §§ 3 (4), 4 (1), 4 (4), 4 (7), 5 (1) der AGB, daß das Kaufangebot von den Bietern abgegeben wird und der Verkäufer nach § 5 (4) AGB durch das Freischalten der Angebotsseite antizipiert die Annahme des letzten innerhalb der Bietzeit wirksam abgegebenen Gebots erklärt.Dabei handelt es sich aber rechtlich um „Falschbezeichnungen“ („falsa demonstratio“). Denn die Freischaltung der Angebotsseite erfüllt unabhängig von ihrer Bezeichnung in den AGB alle Voraussetzungen eines Angebotes i.S.d. § 145 BGB. So ist unter einem Angebot i.S.d. § 145 BGB jede mit Rechtsbindungswillen abgegebene einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung zu verstehen, die auf Abschluß eines Vertrages gerichtet ist, dessen Gegenstand und Inhalt in der Erklärung hinreichend bestimmt oder bestimmbar ist, wobei eine ausreichende Bestimmbarkeit auch dann vorliegt, wenn der Anbietende die Festlegung einzelner Vertragspunkte dem Angebotsempfänger überläßt (Palandt-Heinrichs, BGB, 59. Auflage, § 145, Rn. 1 f. m.w.N.). Kennzeichnend für das Angebot ist dabei, daß dieses der Annahme i.d.R. zeitlich vorangeht (Palandt-Heinrichs Einf. v. § 145 Rn. 4).
Aus § 5 (4) der AGB ergibt sich sinngemäß, daß die Freischaltung der Angebotsseite die rechtlich verbindliche Erklärung auf Abschluß eines Kaufvertrages über den angebotenen Gegenstand enthält. Die allgemeine Erwägung, die im Zweifel für die Annahme einer unverbindlichen „invitatio ad offerendum“ spricht, daß nämlich der in seinen Kapazitäten eingeschränkte Warenanbieter keine rechtsverbindliche Erklärung abgeben wolle, um nicht gegenüber allen potentiellen Auktionsteilnehmern rechtlich verpflichtet zu sein, greift nicht ein, da das Angebot insoweit beschränkt ist, als es gemäß § 5 der AGB nur durch das am Ende der Bietzeit abgegebene höchste Gebot angenommen werden konnte.
Diese Erklärung ist auch hinsichtlich der wesentlichen Vertragsbestandteile hinreichend bestimmt bzw. bestimmbar. Denn neben der bestimmten Angabe des Kaufgegenstandes sind durch die AGB von „X.de“ sowohl der Vertragspartner als auch der Kaufpreis hinreichend bestimmbar. So ergibt sich aus dem durch die AGB von „X.de“ festgelegten Auktionsablauf der Vertragspartner als der letzte Bieter innerhalb der vorgesehenen Bietzeit. Ebenso ist die Erklärung des Beklagten hinsichtlich des Kaufpreises im Hinblick auf die Regelung in den AGB, daß der Kaufpreis im Rahmen des Auktionsverfahrens durch das gegenseitige Überbieten durch die Bieter bis zum Ablauf des festgelegten Auktionszeitraumes bestimmt wird, hinreichend bestimmbar.
Die Bezeichnung als vorweggenommene bindende Annahmeerklärung ist somit lediglich eine „Falschbenennung“ einer tatsächlich auf Abschluß eines Vertrages gerichteten Erklärung, die alle Voraussetzungen eines Angebotes erfüllt. Das auf dieses Angebot erfolgte höchste Gebot des Klägers stellt danach dessen Annahme dar.

(4) Auch unter dem Gesichtspunkt der „AGB-Kontrolle“ bestehen keine Bedenken hinsichtlich der Wirksamkeit der auf §5 (4) AGB beruhenden Erklärung.

(a) Das folgt schon daraus, daß die Regelungen im Verhältnis der Parteien zueinander, wie ausgeführt, nicht der Kontrolle nach dem AGB-Gesetz unterliegen, da keine der Parteien Verwender i.S.d. § 1 AGBG ist, d.h. die Bestimmungen von keiner der Parteien der anderen i.S.d. § 1 AGBG „gestellt“ wurden. Auch aus der zeitlichen Reihenfolge der Anmeldungen der Teilnehmer bei „X.de“ per Login mit Benutzername und Paßwort unter Anerkennung der Bedingungen kann auf ein "Stellen" i.S.d. § 2 AGBG nicht geschlossen werden, da die Anmeldungsreihenfolge rein zufällig ist.

(b) Selbst wenn man aber - entgegen der Ansicht des Senats - auch zwischen den Parteien von einer Anwendbarkeit des AGBG ausginge, neigt der Senat dazu, nach der Interessenlage (allein) den anbietenden Teilnehmer (Beklagten) als Verwender i.S.d. § 1 AGBG anzusehen (so wohl auch Wilmer, NJW-CoR 2000, 94, 99). Denn der Verkäufer bedient sich des von „X.de“ bereitgestellten Verkaufsportals, um unter Anerkennung und Geltung der dortigen AGB seine Ware an potentielle Bieter zu verkaufen. Insoweit macht er sich deren AGB, zumindest soweit sie Modalitäten des Kaufvertragsabschlusses vorsehen, zu eigen. Unabhängig vom Zeitpunkt des Login fungiert er dabei als Initiator des Verkaufs, da es nur durch seine Teilnahme am System überhaupt zum Abschluß eines Kaufvertrages - mit welchem Käufer auch immer - über den von ihm angebotenen Gegenstand kommen kann. Als Verwender unterfiele der Beklagte im Verhältnis zum Bieter (Kläger) aber nicht dem Schutzzweck des AGBG.

(c) Selbst wenn man aber - entgegen der Ansicht des Senates - den Käufer als Verwender ansähe, so verstieße die Bestimmung des § 5 (4) AGB weder gegen § 10 Abs. 5 AGBG noch gegen § 9 Abs. 2 Nr. 1 AGBG. § 10 Nr. 5 AGBG wäre wegen § 24 Nr. 1 AGBG schon nicht anwendbar, weil der Beklagte, der nach seinen Angaben seit Anmeldung des Gewerbes Ende 1997 nebenberuflich ca. 20 bis 50 EU-Reimporte auf Kundenbestellung durchführte, als „Unternehmer“ im Sinne des § 24 Nr. 1 AGBG anzusehen ist. Ohnedies läge auch kein Verstoß gegen § 10 Nr. 5 AGBG vor, da die Klausel keine Erklärungsfiktion aufstellt, sondern i.V.m. § 4 Abs. 5 AGB nur die Verpflichtung beinhaltet, mit der Freischaltung der Angebotsseite die rechtsverbindliche Erklärung auf Abschluß eines Kaufvertrages abzugeben (vgl. auch Wiebe, MMR 2000, 284).
Ebensowenig läge ein Verstoß gegen § 9 Abs. 2 S. 1 AGBG - wegen Abweichung vom Leitbild des § 156 BGB - vor. Eine unangemessenene Benachteiligung des Vertragspartners des Verwenders könnte nämlich nicht angenommen werden (so auch: Anm. Wiebe, MMR 2000, 284, 286; Ulrici, JuS 2000, 947, 949; Wilkens, DB 2000, 666, 668). So spräche zwar die vom LG zutreffend angeführte Unausgereiftheit des Verfahrens, wonach ein "Ausbieten" aufgrund des begrenzten Zeitraumes und der kleinen Bietschritte u.U. nicht möglich sei und die Bieter in Kenntnis des festgelegten Zeitraumes u.U. bis zum Ende zögerten, um erst in der Schlußphase zu bieten, für eine Unangemessenheit. Denn in derartigen Fällen besteht wegen des Fehlens eines Auktionators i.S.d. § 156 BGB grds. nicht die Möglichkeit, die Auktion situationsbedingt zu verlängern, um auf diese Weise für den anbietenden Teil einen günstigen Vertragsabschluß zu erreichen. § 6 Abs. 3 der AGB sieht zwar eine solche Verlängerungsmöglichkeit für „X.de“ vor, von dieser ist aber vorliegend kein Gebrauch gemacht worden.
Gegen die Annahme einer unangemessenen Benachteiligung spräche aber entscheidend, daß der anbietenden Teilnehmer den Verlauf der Auktion durch die Angabe eines Mindest- und Startpreises, der Größe der Bietschritte sowie des Bietzeitraum nachhaltig beeinflussen und sein Risiko damit in Grenzen halten kann. Im übrigen ist allgemein bekannt, daß es sich bei Auktionen um risikoreiche Transaktionsformen handelt. So geht der anbietende Teilnehmer dieses Risiko bewußt ein, um gleichsam die Chance wahrzunehmen, durch die Preisbestimmung mittels des gegenseitigen Überbietens der Bieter einen guten Preis zu erlangen, der möglicherweise sogar über dem Marktpreis liegt.
Daß sich diese Chance u.U. nicht realisiert, liegt in der Natur der Auktion. Im übrigen bietet erst die Verfahrensgestaltung ohne Auktionator die Möglichkeit, den Angebotszeitraum auf mehrere Wochen auszudehnen, was die einzelne Warenpräsentation für einen wesentlich größeren Personenkreis zugänglich macht und somit in der Regel die Erzielung eines angemessenen Preises sicherstellt (Anm. Wilkens DB 2000, 666, 668).

(d) Soweit der Beklagte geltend macht, daß sich Bedenken hinsichtlich der Ernsthaftigkeit und Verbindlichkeit der Angebote wegen des Zulassungsverfahrens nach § 1 der AGB und der Rücknahmemöglichkeit der Anmeldung nach § 4 (3) der AGB ergäben, kann dies allenfalls die Wirksamkeit dieser Regelungen berühren, nicht jedoch die des § 5 (4) der AGB. Gleiches gilt hinsichtlich der Bedenken bezüglich § 4 (5)der AGB.

b) Im übrigen hat das Landgericht zu Recht angenommen, daß bei der Auslegung einer Erklärung neben dem Wortlaut auch außerhalb des Erklärungsaktes liegende Begleitumstände aus der Sicht des objektiven Empfängerhorizontes miteinzubeziehen sind (Palandt-Heinrichs, BGB, 59. Auflage, § 133 Rn. 15 m.w.N.).

(1) Der Senat kann allerdings der Kammer, die ausgeführt hat, daß diese Begleitumstände gegen die Annahme einer auf Abschluß eines Kaufvertrages unter dem Einstandspreis gerichteten Erklärung sprächen, nicht folgen. Die Kammer hat gemeint, der Kläger habe nicht davon ausgehen dürfen, daß der Beklagte die Auktion als Werbeveranstaltung habe nutzen wollen und Vermögenseinbußen durch einen Verkauf des Pkw unter dem Einkaufspreis einkalkuliert habe. Dem ist aber entgegenzuhalten, daß der Beklagte als Verkaufsplattform gerade eine Internetauktion benutzt hat und den Pkw nicht zu einem Festpreis, sondern mit einem Startpreis von lediglich 10,00 DM anbot, was ihm die potentielle Möglichkeit verschaffte, einen größeren Bieterkreis zu erreichen. Die vom Beklagten gewählte Verkaufsform spricht daher für eine auf Abschluß eines Kaufvertrages über den Pkw zu jedem Kaufpreis oberhalb des Startpreises gerichtete Willenserklärung (so auch Ulrici, JuS 2000, 947, 949).
Entgegen den Ausführungen des Landgerichts ist also aus der Sicht eines objektiven Erklärungsempfängers, der Kenntnis von der Möglichkeit der Festsetzung eines (weit höheren) Mindestgebotes hat, auf den Willen des Erklärenden zu schließen, mit jedem Gebot über dem festgelegten Startpreis einverstanden zu sein, selbst wenn dieses noch so niedrig liegt (so auch Ulrici, JuS 2000, 947, 950). Der geheim gehaltene Wille, den Pkw erst ab Erreichen des Einkaufspreises verkaufen zu wollen, ist nach § 116 BGB unbeachtlich. Das Risiko, den Pkw möglicherweise lediglich für wenige hundert DM „zum Schleuderpreis“ verkaufen zu müssen, kann der Verkäufer durch die Angabe eines entsprechend hohen Mindestgebotes gerade vermeiden. Macht er dies nicht, so ist bei verständiger Würdigung anzunehmen, daß er aus Marketing oder sonstigen Gründen bei der Versteigerung auch hohe Verluste in Kauf zu nehmen bereit ist.
Auch der Umstand, daß der Anbieter nach Freischaltung der Angebotsseite keinerlei Korrekturmöglichkeit mehr hat, vermag keine andere Bewertung zu rechtfertigen, da dem Erklärenden dieser Umstand bei Bestätigung seiner Angaben gegenüber „X.de“ erkennbar war. Nimmt er die der Freischaltung zeitlich vorgelagerten Korrekturmöglichkeiten nicht wahr, so geschieht dies auf sein Risiko.

(2) Eine Beschränkung der Erklärung des Beklagten auf Gebote im Rahmen der Billigkeit folgt auch nicht dem Rechtsgedanken des § 315 BGB, da die Parteien ausdrücklich eine andere Regelung hinsichtlich der Leistungsbestimmung - nämlich durch Bieterwettstreit - getroffen haben und somit ein Zweifelsfall i.S.d. § 315 BGB nicht vorliegt. Die Leistungsbestimmung wurde angesichts der Festlegung von Startpreis und Bieterschritten auch nicht in das Belieben des Klägers gestellt.

(3) Es entspricht vielmehr dem Prinzip der Privatautonomie, daß denjenigen, der sich in Anbetracht der mit Auktionen verbundenen Chancen und Risiken für diese Verkaufsform entscheidet, auch die Pflicht trifft, die Folgen bei Realisierung der Risiken zu tragen. So darf der privatautonom erklärte Wille nicht - wie vom LG im Ergebnis vorgenommen - durch den "vernünftigen" Willen ersetzt werden („Es gibt ihn doch, den gerechten Preis“, Anm. Wiebe, MMR 2000, 284), denn die Privatautonomie gestattet - in den hier nicht tangierten Grenzen der §§ 134, 138 BGB - auch (ganz) unvernünftiges Verhalten.

2. Selbst wenn man aber entgegen der Ansicht des Senates in der Freischaltung der Angebotsseite kein Angebot i.S.d. § 145 BGB sähe, so stellte es in jedem Fall eine antizipierte Annahmeerklärung hinsichtlich des in diesem Fall durch den letzten Bieter - hier des Klägers - im Angebotszeitraum wirksam abgegebenen Angebots dar. Das LG hat zutreffend ausgeführt, daß keine grundsätzlichen Bedenken bezüglich der Zulässigkeit einer derartigen antizipierten Annahme bestehen. Dies folgt aus dem Grundsatz der Privatautonomie und der damit verbundenen Freiheit, Risiken einzugehen.

3. Die Erklärungen sind den Parteien jeweils dergestalt zugegangen, daß „X.de“ von den Parteien durch wirksame Anerkennung der AGB als Empfangsvertreter bezüglich der Erklärungen in §§ 3 (5), 4 (7) der AGB bevollmächtigt wurde. Wie das LG zutreffend ausgeführt hat, haben die Parteien im Verhältnis zu „X.de“ die AGB i.S.d. § 2 AGBG wirksam in den Vertrag einbezogen (s.o.), so daß eine Bevollmächtigung i.S.d. § 167 Abs. 1 S. 1 BGB gegenüber dem Vertreter erfolgt ist. Die Bestellung von „X.de“ zum Empfangsvertreter beider Parteien verstößt auch nicht gegen § 181 BGB. Unabhängig von der Frage, ob die Vorschrift nach ihrem Schutzzweck auf den Empfangsvertreter überhaupt anwendbar ist, ist die Doppelvertretung in jedem Fall als gestattet i.S.d. § 181 BGB anzusehen, da sie jeweils in Kenntnis der Bestellung durch die andere Partei erfolgte.

II. 1. Die Willenserklärung des Beklagten ist nicht durch Anfechtung nach §§ 119, 142 Abs. 1 BGB untergegangen.

a) Insoweit fehlt es bereits an einem Anfechtungsgrund. Ein vom Beklagten geltend gemachter Erklärungsirrtum i.S.d. § 119 Abs. 1 2. Alt. BGB durch versehentliche Eingabe eines Startpreises von DM 10,00 anstelle von DM 10.000,00 lag nicht vor. Es fehlte insoweit an einer entsprechenden Fehlvorstellung. So hat der Beklagte im Rahmen der persönlichen Anhörung gemäß § 141 ZPO eingeräumt, daß es ihm infolge Zeitdrucks bei Einrichtung der Angebotsseite „egal“ gewesen sei, was er inhaltlich eingegeben und daß er sich auf die Kontrollfrage "Alles recht so?" durch „X.de“ vor der Freischaltung seine Eingaben und die rechtlichen Hinweise zwecks Zeitersparnis nicht durchgelesen habe. An einem zur Anfechtung berechtigenden Irrtum fehlt es aber, wenn der Erklärende die Erklärung in dem Bewußtsein abgibt, ihren Inhalt nicht genau zu kennen (Palandt-Heinrichs, BGB, 59. Auflage, § 119 Rn. 9 m.w.N.).
b) Im übrigen fehlt es auch an der Ursächlichkeit des Irrtums für die Abgabe der Willenserklärung, da der erzielte Kaufpreis von 26.350,00 DM über dem angeblich gewollten Startpreis von 10.000,00 DM liegt. Die Erwägung, daß bei einem höheren Startpreis innerhalb der Bietzeit ein höheres letztes Gebot möglich gewesen wäre (so Ulrici, JuS 2000, 947, 951), ist spekulativ und kann nicht zur Bejahung der Ursächlichkeit herangezogen werden. Dies gilt insbesondere auch vor dem Hintergrund, daß es bei einem höheren Startpreis u.U. keine so rege Bieterbeteiligung gegeben hätte. Zweifel gehen hier zu Lasten des Beklagten.
c) Im übrigen fehlt es an der Unverzüglichkeit der Anfechtungserklärung i.S.d. § 121 BGB. Dabei mag dahinstehen, ob man - entgegen dem Wortlaut des § 121 BGB - für den Fristbeginn hier nicht auf den Auktionsbeginn abstellen kann (siehe Ulrici, JuS 2000, 947, 951), sondern auf den Zeitpunkt der Kenntniserlangung von der Person des Käufers abstellen muß, da dem Beklagten erst ab diesem Zeitpunkt die Abgabe der Anfechtungserklärung gegenüber dem Anfechtungsgegner i.S.d. § 143 Abs. 1, Abs. 2 BGB möglich war (so auch Anm. Wilkens, DB 2000, 666, 668).
Die Anfechtungserklärung ist, wie vom Beklagten auch schriftsätzlich vorgetragen, erst in dem Anwaltsschreiben vom 06.08.1999 und nicht bereits in den Ende Juli geführten Telefonaten zwischen den Parteien abgegeben worden. Denn der bezüglich der Telefonate erfolgte Vortrag, der Beklagte habe mitgeteilt, er habe sich "verklickt" und wolle deswegen den Vertrag nicht gegen sich gelten lassen, steht im Widerspruch zu seinem Vorbringen, man habe seinerzeit einen Aufhebungsvertrag geschlossen. Eine am 6.08.1998 abgegebene Anfechtungserklärung erfolgte nicht mehr unverzüglich im Sinne des § 121 BGB.

2. Der Vertrag ist auch nicht wegen Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot nichtig, § 134 BGB. In Betracht käme ein Verstoß gegen § 34 b I GewO und § 34 b VO Nr. 5 b) GewO. Diese Vorschriften richten sich aber nur an den Auktionsveranstalter, weshalb sie schon aus diesem Grunde nicht zur Nichtigkeit des Vertrages zwischen den Parteien führen können.

III. Der Anspruch des Klägers auf Lieferung und Übereignung eines Pkw des im Tenor beschriebenen Typs ist auch nicht nach § 275 BGB wegen nachträglichen Unvermögens untergegangen. Insoweit kann dahinstehen, ob die Parteien eine Stück- oder Gattungsschuld vereinbart haben. Denn abgesehen von fehlenden Beweisangeboten durch den Beklagten ist eine Beweiserhebung über die Frage, ob dem Beklagten die Lieferung des speziellen oder eines entsprechenden Neufahrzeuges - wie dieser behauptet - wegen Weiterverkaufs des ursprünglich vorhandenen Fahrzeuges und einer inzwischen eingetretenen Produktionsänderung nicht mehr möglich ist, nicht erforderlich, da feststeht, daß der Beklagte aufgrund des Weiterverkaufs ein mögliches Unvermögen zu vertreten hätte. Sollte sich in der Zwangsvollstreckung ergeben, daß dem Beklagten die Erfüllung des Klageanspruchs tatsächlich unmöglich ist, so hat der Kläger die Möglichkeit des Vorgehens nach § 283 BGB (Palandt-Heinrichs, BGB, 59. Auflage, § 275 Rn. 25 m.w.N. aus der Rspr.; OLG Hamm WM 1998, 1949, 1950 m.w.N.).

IV. Es kann auch nicht angenommen werden, daß die Parteien den wirksam abgeschlossenen Kaufvertrag einvernehmlich wieder aufgehoben haben.
Das Vorbringen des Beklagten ist insoweit in sich widersprüchlich und daher unsubstantiiert. So läßt sich die Behauptung des Beklagten, mit dem Kläger im Rahmen zweier Telefonate am 28. und 29.07.1999 eine Vertragsaufhebung vereinbart zu haben, nicht damit in Einklang bringen, daß er, ohne auf eine solche Vereinbarung Bezug zu nehmen, mit anwaltlichem Schreiben vom 06.08.1999 die Anfechtung des Kaufvertrages erklärte und den Pkw zu einem Kaufpreis von 39.000,00 DM anbot. Wäre der Beklagte seinerzeit von der wirksam erfolgten Aufhebung des Vertrages ausgegangen, so hätte es aus seiner Sicht einer solchen Anfechtung allenfalls hilfsweise bedurft. Nach dem Ergebnis der persönlichen Anhörung des Beklagten, § 141 ZPO, geht der Senat im übrigen als sicher, § 286 ZPO, davon aus, daß der Beklagte zu keinem Zeitpunkt davon überzeugt war, der Kläger werde aufgrund des Inhalts der geführten Telefonate an dem Vertrag nicht festhalten wollen.

V. Die Verbindlichkeit ist auch klagbar.
Bei der Internetauktion handelt es sich nicht um ein Glücksspiel i.S.d. § 762 BGB (so auch Anm. Wiebe, MMR 2000, 284, 285; Anm. Wilkens, DB 2000, 666, 668). Bei einem Glücksspiel hängen Gewinn und Verlust (hauptsächlich) vom Zufall, nicht aber von der Einwirkung der Parteien ab. Bei der vorliegenden Auktion war aber nur die Höhe des zu erzielenden Preises ungewiß, und auch hier hatte der Anbieter Möglichkeiten der Einwirkung durch Festlegung eines Mindest- sowie Startpreises, der Bietschritte und des Bietzeitraums. Daran ändert sich auch nichts dadurch, daß „X.de“ nach § 6 Abs. 3 der AGB berechtigt war, den Angebotszeitraum nach eigenem Ermessen zu verkürzen oder zu verlängern oder Veranstaltungen ohne Abschluß eines Vertrages abzubrechen. Denn den Begriff des Spiels i.S.d. § 762 BGB zeichnet insbesondere aus, daß sich der Zweck in der Unterhaltung und/oder Gewinnerzielung erschöpft, d.h. ein ernster sittlicher oder wirtschaftlicher Geschäftszweck fehlt (Palandt-Sprau, BGB, 59. Auflage, § 762, Rn. 2). Vorliegend verfolgten beide Parteien dagegen den wirtschaftlichen Zweck, das Fahrzeug zu einem - aus ihrer jeweiligen Sicht - günstigen Kaufpreis zu verkaufen bzw. zu erwerben. Daß eine solche Auktion spekulativen Charakter hat, macht sie noch nicht zum Spiel i.S.v. § 762 BGB (Anm. Wiebe, MMR 2000, 284, 285).
B. Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91, 546 I, 708 Nr. 10, 711 ZPO.
C. Die Zulassung der Revision folgt aus § 546 I ZPO.
Die Frage, ob zwischen Teilnehmern an einer Internetauktion ein wirksamer Kaufvertrag zustande kommt, ist von grundsätzlicher Bedeutung.