Zur Ausgangslage s. die Anm. zu
LG
Münster CoR 2000, 167 ff = JZ 2000, 730 ff. Das Urteil hebt die
Entscheidung der Vorinstanz (LG Münster aaO) zu Recht auf. Das Urteil
spricht eine Reihe von Grundsatzfragen der Rechtsgeschäftslehre an
und löst sie z.T. lehrbuchartig. Es ist daher insbesondere auch für
Anfangssemester von Interesse. Dies gilt insbesondere bezüglich folgender
Probleme:
1.) "Internetauktionen" sind i.d.R.
keine Versteigerungen i.S.v. § 156 BGB. Der Einlieferer gibt keine
bloße invitatio ad offerendum, sondern eine bindende Offerte zum
im Bietzeitraum eingehenden Höchstgebot ab. 2.) Die AGB des "Internet-Auktionshauses"
sind in Bezug auf die Vertragsparteien (Verkäufer und Käufer)
nicht als AGB, sondern als Auslegungsgrundlage von Bedeutung. Auf ihre
Einbeziehung und Gültigkeit nach dem Maßstab des AGB-Gesetzes
kommt es daher insoweit nicht an. 3.) Der nicht geäußerte
Wille des Einlieferers, den eingelieferten Gegenstand erst bei Erreichen
des Einstandspreises verkaufen zu wollen, ist nach § 116 BGB unbeachtlich. 4.) Zur Möglichkeit einer
Anfechtung bei Nichtangabe eines Mindestgebots: Keine Anfechtung bei "bewußter
Unkenntnis" (Akzeptieren eines ungelesenen Textes durch "Anklicken").
Aus dem Tatbestand:
Die Parteien streiten darüber,
ob sie anläßlich der Durchführung einer Auktion im Internet
über den Anbieter „X.de“ einen wirksamen Vertrag über den Kauf
eines Pkw geschlossen haben.
Die X.de AG in Hamburg verkauft über
das Internet eigene Gegenstände gegen Höchstgebot, vermittelt
auf diesem Wege Vertragsabschlüsse mit anderen Anbietern und
gibt unter der Bezeichnung "X private auktionen" auch Dritten die Möglichkeit,
eigene Verkaufsveranstaltungen durchzuführen.
Vor der Teilnahme müssen sich
die Teilnehmer bei „X.de“ anmelden und dabei die Anerkennung der AGB durch
Doppelklick erklären. Bereits auf der Homepage von „X.de“ wird auf
die Allgemeinen Geschäftsbedingungen für „X.de“ Ver-kaufsveranstaltungen
(AGB) hingewiesen. Die Teilnehmer können durch zweimaliges Anklicken
den Text der AGB in druckgerechter Form abrufen.
Die AGB lauten u.a. wie folgt:
§ 3 Beschreibung des
Kaufgegenstandes, Verkaufsangebot bei private Auktionen (1) X.de ermöglicht es Teilnehmern,
im Eigentum des jeweiligen Teilnehmers stehende Gegenstände, die im
Rahmen von private auktionen verkauft werden sollen, auf Angebotsseiten
öffentlich zu präsentieren.
(5) Der anbietende Teilnehmer wird
im Rahmen der Freischaltung der Angebotsseite aufgefordert, die in Abs.
4 und § 5 Abs. 4 genannten Zusicherungen und Erklärungen gegenüber
X.de abzugeben. X.de handelt dabei als Empfangsvertreter aller anderen
Teilnehmer, § 164 Abs. 3 BGB. Die Freischaltung erfolgt erst, wenn
der anbietende Teilnehmer die geforderten Zusicherungen und Erklärungen
abgegeben hat.
§ 4 Vertragsangebot (1) Für die von X.de im Rahmen
von X auktionen und die von anbietenden Teilnehmern im Rahmen von private
auktionen angebotenen Gegenstände können alle Teilnehmer mit
Ausnahme des in Abs. 2 genannten Personenkreises während des jeweils
für den angebotenen Gegenstand angegebenen Angebotszeitraumes (§
6) verbindliche Kaufangebote über die X.de-Website abgeben.
(3) Die Angebote sind verbindlich
und unwiderruflich. Sie erlöschen ohne weiteres mit Ablauf des übernächsten
Werktages nach dem Ende des jeweiligen Angebotszeitrau-mes, wenn sie nicht
bis dahin von X.de oder dem anbietenden Teilnehmer angenommen worden sind,
§ 151 Satz 2 BGB.
(5) Um eine ordnungsgemäße
Durchführung von X auktionen und private auktionen sicherzustellen,
ist X.de berechtigt, Angebote ohne Angabe von Gründen, insbesondere
jedoch Angebote von Teilnehmern, die
a) von X.de gemäß §
1 Abs. 3 von der Teilnahme an Verkaufsveranstaltungen ausgeschlossen werden
könnten oder
b) gemäß Abs. 2 kein Kaufangebot
abgeben dürfen, zurückzuweisen; insofern stehen die Kaufangebote
unter der auflösenden Bedingung, daß sie von X.de nicht innerhalb
von einer Woche nach Ende des jeweiligen Angebotszeitraumes zurückgewiesen
werden.
(7) Bei Angeboten, die im Rahmen von
private auktionen abgegeben werden, handelt X.de als Empfangsvertreter
der anbietenden Teilnehmer, § 164 Abs. 3 BGB.
§ 5 Annahme eines Vertragsangebotes
(1) Der Vertrag über einen angebotenen
Gegenstand kommt ohne Erklärung gegenüber dem Teilnehmer, der
das Vertragsangebot abgegeben hat (nachfolgend auch "Antragen-der" genannt),
bereits durch Annahme des Vertragsangebotes zustande. Der Antragende verzichtet
auf eine Annahmeerklärung, § 151 S. 1 BGB. Über die Annahme
sei-nes Vertragsantrages wird der Antragende alsbald, spätestens jedoch
bis 24.00 Uhr des zweiten Werktages nach Ende des Angebotszeitraumes (§
6) von X.de per e-mail unter der von ihm angegebenen e-mail-Adresse unterrichtet.
(4) Bei private auktionen erklärt
der anbietende Teilnehmer bereits mit der Freischaltung seiner Angebotsseite
gemäß § 3 Abs. 5 die Annahme des höchsten unter Berücksichtigung
von § 4 Abs. 4 und 5 wirksam abgegebenen Kaufangebotes. Der anbietende
Teilnehmer wird von X.de vom Zustandekommen des Kaufvertrages alsbald,
spätestens jedoch bis 24.00 Uhr des zweiten Werktages nach Ende des
Angebotszeitraumes (§ 6) per e-mail unter der von dem anbietenden
Teilnehmer angegebenen e-mail-Adresse unterrichtet.
§ 6 Angebotszeitraum
(1) Angebote zum Vertragsschluß
können nur während eines für den jeweiligen Gegenstand von
X.de festgelegten Zeitraumes abgegeben werden ("Angebotszeitraum"). Bei
private auktionen wird X.de die Wünsche des anbietenden Teilnehmers
nach Möglichkeit berücksichtigen.
(3) X.de ist berechtigt, den Angebotszeitraum
nach eigenem Ermessen zu verkürzen oder zu verlängern oder Veranstaltungen
ohne Abschluß eines Vertrages abzubrechen.
Wegen weiterer Einzelheiten der
AGB wird auf deren Fotokopie (GA 8 ff.) verwiesen.
Der Beklagte ist BWL-Student, der im
Rahmen seines Ende 1997 angemeldeten Gewerbes nach seinen Angaben ca. 20
bis 50 Neufahrzeuge als EU-Reimporte auf Kundenbestellung auf „konventionellem
Wege“ verkauft hat.
1999 führte er unter "X private
auktionen" eine eigene Verkaufsveranstaltung durch und bot unter dem Namen
"A-Automobile" einen Neuwagen mit der Beschreibung: "Passat Variant TDI
110 PS Neuwagen Trendline, satinsilber metallic, innen schwarz, Edelholzausstattung,
Klimaautomatic, Technik- und Winterpaket, Radiovorbereitung, Nebelscheinwerfer
etc. ohne Zulassung, 0 KM" bei einem Startpreis von 10,00 DM ohne Angabe
eines Mindestpreises vom 22.07.1999, 21.33 Uhr, bis zum 27.07.1999, 21.33
Uhr, an.
Ein Neufahrzeug mit diesen Ausstattungsmerkmalen
hatte im Autohandel einen Listenpreis von ca. 57.000,00 DM. Innerhalb der
Bieterzeit gab der Kläger als 963ster und letzter Bieter online ein
Gebot über 26.350,00 DM ab. Am 27.07.1999 um 21.54 Uhr erhielt er
von „X.de“ per e-mail die Nachricht, daß er "bei X private (...)
fuer 26.350,00 DM den Zuschlag bei der Auktion von A-Automobile mit dem
Titel VW Passat Variant TDI 110 PS - Neuwagen (Auktions-Nr.: 174124) erhalten"
habe. Neben der Beglückwünschung zum erhaltenen Zuschlag wies
„X.de“ den Kläger unter Angabe der e-mail-Adresse und Telefon-/Fax-Nummer
des Beklagten darauf hin, "sich mit A-Automobile in Verbindung (zu setzen),
um Versand und Bezahlung schnell und einfach zu regeln".
Daraufhin nahm der Kläger am
28. und 29.07.1999 jeweils telefonisch Kontakt mit dem Beklagten auf. Im
Rahmen dieser Telefonate lehnte der Beklagte die Lieferung des von ihm
angebotenen Fahrzeuges zu dem vom Kläger gebotenen Kaufpreis i.H.v.
26.350,00 DM ab.
Ebenso lehnte der Beklagte dies auch
im vorprozessualen Anwaltsschriftwechsel ab und erklärte unter dem
6.8.1999, daß "eine etwaig auf Abschluß eines Kaufvertrages
abgegebene Willenserklärung (...) gemäß § 119 BGB
angefochten" werde. Der Kläger hat die Ansicht vertreten, es sei zwischen
ihm und dem Beklagten ein wirksamer Kaufvertrag geschlossen worden, da
der Beklagte als anbietender Teilnehmer bei "private auktionen" im Hinblick
auf § 5 Abs. 4 der AGB durch die Aufnahme des von ihm angebotenen
Fahrzeuges auf den Internetseiten von „X.de“ ein bindendes Vertragsangebot
abgegeben habe, welches seinerseits durch die online erklärte Abgabe
des höchsten Gebotes innerhalb des vorgesehenen Bieterzeitraumes angenommen
worden sei.
Der Kläger hat beantragt, den
Beklagten zu verurteilen, ihm einen PKW, Fabrikat VW Passat Variant TDI,
110 PS, Farbe: satinsilber metallic, schwarze Innenausstattung mit den
Ausstattungsmerkmalen Trendline, Edelholzausstattung, Klimaautomatik, Technik-und
Winterpaket sowie Radiovorbereitung und Nebelscheinwerfer ohne bisherige
Zulassung (Neuwagen) zu übergeben und ihm das Eigentum an diesem PKW
zu verschaffen, Zug um Zug gegen Zahlung von 26.350,00 DM.
Der Beklagte hat beantragt, die Klage
abzuweisen. Er hat die Ansicht vertreten, daß ein Kaufvertrag nicht
zustande gekommen sei. Zum einen seien die AGB nicht anzuwenden, zum anderen
stelle die Darstellung des angebotenen Fahrzeuges im Internet lediglich
eine Aufforderung zur Abgabe von Angeboten dar. Eine Annahmeerklärung
des vom Kläger mit einem Preis von 26.350,00 DM abgegebenen Angebotes
sei durch ihn, den Beklagten, nicht erfolgt. Im übrigen habe er eine
etwaig abgegebene Willenserklärung angefochten, da er irrtümlich
anstelle des beabsichtigten Startpreises von 10.000,00 DM nur 10,00 DM
angegeben gehabt habe. Schließlich habe er mit dem Kläger anläßlich
eines Telefongesprächs eine Vertragsaufhebung vereinbart. Das Landgericht
hat die Klage mit dem hiermit in Bezug genommenen Urteil vom 21.01.2000
(GA 139 - 156) in Gestalt des Berichtigungsbeschlusses vom 14.02.2000 (GA
179) abgewiesen. Dabei hat es seine Entscheidung im wesentlichen auf die
Erwägung gestützt, daß bei der gebotenen Auslegung angesichts
des unter Einstandspreis des Beklagten liegenden Gebotes des Klägers
eine wirksame antizipierte Annahmeerklärung des Beklagten nicht vorliege.
Hiergegen richtet sich die Berufung
des Klägers. ... (es folgen die Rechtsauffassungen der Parteien. s.
dazu Originalurteil)
Entscheidungsgründe:
A. Die Berufung ist zulässig und
begründet.
Der Kläger hat gegen den Beklagten
aus § 433 Abs. 1 S. 1 BGB einen Anspruch auf Lieferung eines PKW,
Fabrikat VW Passat Variant TDI, 110 PS, ohne bisherige Zulassung (Neuwagen)
mit den im Tenor genannten Ausstattungsmerkmalen Zug um Zug gegen Zahlung
von 26.350,00 DM.
I. Die Parteien haben einen Kaufvertrag
über einen Pkw des beschriebenen Typs zu einem Kaufpreis von 26.350,00
DM durch Angebot und Annahme - via Internet - geschlossen. Zutreffend hat
das Landgericht insoweit ausgeführt, daß Rechtsgeschäfte
im Internet den allgemeinen Regeln des Bürgerlichen Rechts folgen
(Palandt-Heinrichs, BGB, 59. Auflage, § 145, Rn. 6 ff.), so daß
es für den wirksamen Abschluß des Kaufvertrages eines Angebots
und einer entsprechenden Annahme bedurfte, §§ 145 ff. BGB. Diese
Erklärungen konnten rechtswirksam auch online per Mausklick abgegeben
werden (Ernst, NJW-CoR 1997, 165).
1. Entgegen den Ausführungen des
Landgerichts neigt der Senat dazu, in der Freischaltung der Angebotsseite
durch den Beklagten für die hier streitige Auktion nicht lediglich
eine „invitatio ad offerendum“, sondern bereits ein rechtsverbindliches
Angebot auf Abschluß eines entsprechenden Kaufvertrages zu sehen.
a) Wie vom Landgericht zutreffend ausgeführt,
sind bei der rechtlichen Bewertung der Parteierklärungen (auch) die
AGB von „X.de“ zu berücksichtigen.
(1) Diese wurden von den Parteien gegenüber
„X.de“ wirksam i.S.d. § 2 AGBG einbezogen, da die Teilnehmer bereits
auf der Startseite sowie nochmals bei der Anmeldung bei „X.de“ auf die
AGB hingewiesen werden und die Bestimmungen sowohl online eingesehen als
auch in druckgerechter Form von den Teilnehmern abgerufen werden können.
Damit ist den Anforderungen des § 2 AGBG Genüge getan, wie die
Kammer zutreffend ausgeführt hat (so auch: Ulrici, JuS 2000, 947,
948; Ernst, NJW-CoR 1997, 165, 167).
Da die Anerkennung der AGB für
alle Teilnehmer zwingende Voraussetzung für die Teilnahme an Veranstaltungen
von „X.de“ ist, durfte und mußte jeder Teilnehmer von einer entsprechenden
Anerkennung der Bedingungen durch alle anderen Teilnehmer ausgehen. So
haben die Parteien auch übereinstimmend jeweils gegenüber „X.de“
erklärt, daß sie im Verhältnis Antragender/Annehmender
zu den Bedingungen von „X.de“ kontrahieren wollen. Soweit diese Bedingungen
Regelungen hinsichtlich des Vertragsschlusses unter den Teilnehmern enthielten,
mußte und durfte daher jeder Teilnehmer aus der maßgeblichen
Sicht des objektiven Empfängerhorizontes davon ausgehen, daß
den abgegebenen Erklärungen der in den AGB beigemessene Erklärungswert
zukommt.
(2) Auf eine wirksame Einbeziehung
der Bestimmungen nach § 2 AGBG im Verhältnis der Parteien zueinander
kommt es dabei nicht an. Denn bei den Vertragsbestimmungen handelt es sich,
bezogen auf die Parteien, nicht um AGB i.S.d. §§ 1 ff. AGBG,
da keiner von beiden Vertragsparteien Verwender der AGB ist; diese sind
vielmehr von einem Dritten, nämlich dem Unternehmen „X.de“, das die
Plattform für die Auktion anbietet, zur Voraussetzung der Teilnahme
an dem System gemacht worden. Darauf, daß Vertragsbedingungen „gestellt“
sein müssen, um als AGB im Sinne der §§ 1 ff. AGBG zu gelten,
kann angesichts der eindeutigen gesetzlichen Regelung - entgegen der von
Wiebe ( MMR 2000, 323, 325) vertretenen Auffassung – insbesondere auch
nicht unter Hinweis auf ein "berechtigtes Interesse aller Beteiligten an
einer einheitlichen Marktordnung" im Verhältnis "Verkäufer/Käufer"
verzichtet werden.
Ebensowenig
kommt es bei der Auslegung des Erklärungsverhaltens der Parteien auf
die Frage der Wirksamkeit der Klauseln im Verhältnis zu „X.de“ an,
da beide Parteien die Regelungen unabhängig von ihrer rechtlichen
Qualifizierung anerkannt haben und damit als Erklärungsempfänger
die daraufhin abgegebenen Erklärungen im Sinne dieser Bestimmungen
verstehen mußten.
(3) Damit bilden die AGB von „X.de“
die Auslegungsgrundlage, wie die Parteien als Erklärungsempfänger
bzw. „X.de“ gemäß § 166 Abs. 1 BGB als nach § 3 (5)
und § 4 (7) der AGB jeweils i.S.v. § 167 Abs. 1 1. Alt. BGB bevollmächtigter
Empfangsvertreter die jeweilig abgegebenen Erklärungen der Parteien
nach dem objektiven Empfängerhorizont verstehen durften. Zwar
regelt § 3 (1) AGB, daß „X.de“ den Teilnehmern ermöglicht,
Gegenstände, die im Rahmen von „private auktionen“ verkauft werden
sollen, auf Angebotsseiten öffentlich zu präsentieren, was für
eine bloße „invitatio ad offerendum“ spricht. Im übrigen regeln
die §§ 3 (4), 4 (1), 4 (4), 4 (7), 5 (1) der AGB, daß das
Kaufangebot von den Bietern abgegeben wird und der Verkäufer nach
§ 5 (4) AGB durch das Freischalten der Angebotsseite antizipiert die
Annahme des letzten innerhalb der Bietzeit wirksam abgegebenen Gebots erklärt.Dabei
handelt es sich aber rechtlich um „Falschbezeichnungen“ („falsa demonstratio“).
Denn die Freischaltung der Angebotsseite erfüllt unabhängig von
ihrer Bezeichnung in den AGB alle Voraussetzungen eines Angebotes i.S.d.
§ 145 BGB. So ist unter einem Angebot i.S.d. § 145 BGB jede mit
Rechtsbindungswillen abgegebene einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung
zu verstehen, die auf Abschluß eines Vertrages gerichtet ist, dessen
Gegenstand und Inhalt in der Erklärung hinreichend bestimmt oder bestimmbar
ist, wobei eine ausreichende Bestimmbarkeit auch dann vorliegt, wenn der
Anbietende die Festlegung einzelner Vertragspunkte dem Angebotsempfänger
überläßt (Palandt-Heinrichs, BGB, 59. Auflage, § 145,
Rn. 1 f. m.w.N.). Kennzeichnend für das Angebot ist dabei, daß
dieses der Annahme i.d.R. zeitlich vorangeht (Palandt-Heinrichs Einf. v.
§ 145 Rn. 4). Aus § 5 (4) der AGB ergibt sich
sinngemäß, daß die Freischaltung der Angebotsseite die
rechtlich verbindliche Erklärung auf Abschluß eines Kaufvertrages
über den angebotenen Gegenstand enthält. Die allgemeine Erwägung,
die im Zweifel für die Annahme einer unverbindlichen „invitatio ad
offerendum“ spricht, daß nämlich der in seinen Kapazitäten
eingeschränkte Warenanbieter keine rechtsverbindliche Erklärung
abgeben wolle, um nicht gegenüber allen potentiellen Auktionsteilnehmern
rechtlich verpflichtet zu sein, greift nicht ein, da das Angebot insoweit
beschränkt ist, als es gemäß § 5 der AGB nur durch
das am Ende der Bietzeit abgegebene höchste Gebot angenommen werden
konnte. Diese
Erklärung ist auch hinsichtlich der wesentlichen Vertragsbestandteile
hinreichend bestimmt bzw. bestimmbar. Denn neben der bestimmten Angabe
des Kaufgegenstandes sind durch die AGB von „X.de“ sowohl der Vertragspartner
als auch der Kaufpreis hinreichend bestimmbar. So ergibt sich aus dem durch
die AGB von „X.de“ festgelegten Auktionsablauf der Vertragspartner als
der letzte Bieter innerhalb der vorgesehenen Bietzeit. Ebenso ist die Erklärung
des Beklagten hinsichtlich des Kaufpreises im Hinblick auf die Regelung
in den AGB, daß der Kaufpreis im Rahmen des Auktionsverfahrens durch
das gegenseitige Überbieten durch die Bieter bis zum Ablauf des festgelegten
Auktionszeitraumes bestimmt wird, hinreichend bestimmbar. Die Bezeichnung als vorweggenommene
bindende Annahmeerklärung ist somit lediglich eine „Falschbenennung“
einer tatsächlich auf Abschluß eines Vertrages gerichteten Erklärung,
die alle Voraussetzungen eines Angebotes erfüllt. Das auf dieses Angebot
erfolgte höchste Gebot des Klägers stellt danach dessen Annahme
dar.
(4) Auch unter dem Gesichtspunkt der
„AGB-Kontrolle“ bestehen keine Bedenken hinsichtlich der Wirksamkeit der
auf §5 (4) AGB beruhenden Erklärung.
(a) Das folgt schon daraus, daß
die Regelungen im Verhältnis der Parteien zueinander, wie ausgeführt,
nicht der Kontrolle nach dem AGB-Gesetz unterliegen, da keine der Parteien
Verwender i.S.d. § 1 AGBG ist, d.h. die Bestimmungen von keiner der
Parteien der anderen i.S.d. § 1 AGBG „gestellt“ wurden. Auch aus der
zeitlichen Reihenfolge der Anmeldungen der Teilnehmer bei „X.de“ per Login
mit Benutzername und Paßwort unter Anerkennung der Bedingungen kann
auf ein "Stellen" i.S.d. § 2 AGBG nicht geschlossen werden, da die
Anmeldungsreihenfolge rein zufällig ist.
(b) Selbst wenn man aber - entgegen
der Ansicht des Senats - auch zwischen den Parteien von einer Anwendbarkeit
des AGBG ausginge, neigt der Senat dazu, nach der Interessenlage (allein)
den anbietenden Teilnehmer (Beklagten) als Verwender i.S.d. § 1 AGBG
anzusehen (so wohl auch Wilmer, NJW-CoR 2000, 94, 99). Denn der Verkäufer
bedient sich des von „X.de“ bereitgestellten Verkaufsportals, um unter
Anerkennung und Geltung der dortigen AGB seine Ware an potentielle Bieter
zu verkaufen. Insoweit macht er sich deren AGB, zumindest soweit sie Modalitäten
des Kaufvertragsabschlusses vorsehen, zu eigen. Unabhängig vom Zeitpunkt
des Login fungiert er dabei als Initiator des Verkaufs, da es nur durch
seine Teilnahme am System überhaupt zum Abschluß eines Kaufvertrages
- mit welchem Käufer auch immer - über den von ihm angebotenen
Gegenstand kommen kann. Als Verwender unterfiele der Beklagte im Verhältnis
zum Bieter (Kläger) aber nicht dem Schutzzweck des AGBG.
(c) Selbst wenn man aber - entgegen
der Ansicht des Senates - den Käufer als Verwender ansähe, so
verstieße die Bestimmung des § 5 (4) AGB weder gegen §
10 Abs. 5 AGBG noch gegen § 9 Abs. 2 Nr. 1 AGBG. § 10 Nr. 5 AGBG
wäre wegen § 24 Nr. 1 AGBG schon nicht anwendbar, weil der Beklagte,
der nach seinen Angaben seit Anmeldung des Gewerbes Ende 1997 nebenberuflich
ca. 20 bis 50 EU-Reimporte auf Kundenbestellung durchführte, als „Unternehmer“
im Sinne des § 24 Nr. 1 AGBG anzusehen ist. Ohnedies läge auch
kein Verstoß gegen § 10 Nr. 5 AGBG vor, da die Klausel keine
Erklärungsfiktion aufstellt, sondern i.V.m. § 4 Abs. 5 AGB nur
die Verpflichtung beinhaltet, mit der Freischaltung der Angebotsseite die
rechtsverbindliche Erklärung auf Abschluß eines Kaufvertrages
abzugeben (vgl. auch Wiebe, MMR 2000, 284).
Ebensowenig läge ein Verstoß
gegen § 9 Abs. 2 S. 1 AGBG - wegen Abweichung vom Leitbild des §
156 BGB - vor. Eine unangemessenene Benachteiligung des Vertragspartners
des Verwenders könnte nämlich nicht angenommen werden (so auch:
Anm. Wiebe, MMR 2000, 284, 286; Ulrici, JuS 2000, 947, 949; Wilkens, DB
2000, 666, 668). So spräche zwar die vom LG zutreffend angeführte
Unausgereiftheit des Verfahrens, wonach ein "Ausbieten" aufgrund des begrenzten
Zeitraumes und der kleinen Bietschritte u.U. nicht möglich sei und
die Bieter in Kenntnis des festgelegten Zeitraumes u.U. bis zum Ende zögerten,
um erst in der Schlußphase zu bieten, für eine Unangemessenheit.
Denn in derartigen Fällen besteht wegen des Fehlens eines Auktionators
i.S.d. § 156 BGB grds. nicht die Möglichkeit, die Auktion situationsbedingt
zu verlängern, um auf diese Weise für den anbietenden Teil einen
günstigen Vertragsabschluß zu erreichen. § 6 Abs. 3 der
AGB sieht zwar eine solche Verlängerungsmöglichkeit für
„X.de“ vor, von dieser ist aber vorliegend kein Gebrauch gemacht worden.
Gegen die Annahme einer unangemessenen
Benachteiligung spräche aber entscheidend, daß der anbietenden
Teilnehmer den Verlauf der Auktion durch die Angabe eines Mindest- und
Startpreises, der Größe der Bietschritte sowie des Bietzeitraum
nachhaltig beeinflussen und sein Risiko damit in Grenzen halten kann. Im
übrigen ist allgemein bekannt, daß es sich bei Auktionen um
risikoreiche Transaktionsformen handelt. So geht der anbietende Teilnehmer
dieses Risiko bewußt ein, um gleichsam die Chance wahrzunehmen, durch
die Preisbestimmung mittels des gegenseitigen Überbietens der Bieter
einen guten Preis zu erlangen, der möglicherweise sogar über
dem Marktpreis liegt.
Daß sich diese Chance u.U. nicht
realisiert, liegt in der Natur der Auktion. Im übrigen bietet erst
die Verfahrensgestaltung ohne Auktionator die Möglichkeit, den Angebotszeitraum
auf mehrere Wochen auszudehnen, was die einzelne Warenpräsentation
für einen wesentlich größeren Personenkreis zugänglich
macht und somit in der Regel die Erzielung eines angemessenen Preises sicherstellt
(Anm. Wilkens DB 2000, 666, 668).
(d) Soweit der Beklagte geltend macht,
daß sich Bedenken hinsichtlich der Ernsthaftigkeit und Verbindlichkeit
der Angebote wegen des Zulassungsverfahrens nach § 1 der AGB und der
Rücknahmemöglichkeit der Anmeldung nach § 4 (3) der AGB
ergäben, kann dies allenfalls die Wirksamkeit dieser Regelungen berühren,
nicht jedoch die des § 5 (4) der AGB. Gleiches gilt hinsichtlich der
Bedenken bezüglich § 4 (5)der AGB.
b) Im übrigen hat das Landgericht
zu Recht angenommen, daß bei der Auslegung einer Erklärung neben
dem Wortlaut auch außerhalb des Erklärungsaktes liegende Begleitumstände
aus der Sicht des objektiven Empfängerhorizontes miteinzubeziehen
sind (Palandt-Heinrichs, BGB, 59. Auflage, § 133 Rn. 15 m.w.N.).
(1) Der Senat kann allerdings der Kammer,
die ausgeführt hat, daß diese Begleitumstände gegen die
Annahme einer auf Abschluß eines Kaufvertrages unter dem Einstandspreis
gerichteten Erklärung sprächen, nicht folgen. Die Kammer hat
gemeint, der Kläger habe nicht davon ausgehen dürfen, daß
der Beklagte die Auktion als Werbeveranstaltung habe nutzen wollen und
Vermögenseinbußen durch einen Verkauf des Pkw unter dem Einkaufspreis
einkalkuliert habe. Dem ist aber entgegenzuhalten, daß der Beklagte
als Verkaufsplattform gerade eine Internetauktion benutzt hat und den Pkw
nicht zu einem Festpreis, sondern mit einem Startpreis von lediglich 10,00
DM anbot, was ihm die potentielle Möglichkeit verschaffte, einen größeren
Bieterkreis zu erreichen. Die vom Beklagten gewählte Verkaufsform
spricht daher für eine auf Abschluß eines Kaufvertrages über
den Pkw zu jedem Kaufpreis oberhalb des Startpreises gerichtete Willenserklärung
(so auch Ulrici, JuS 2000, 947, 949).
Entgegen den Ausführungen des
Landgerichts ist also aus der Sicht eines objektiven Erklärungsempfängers,
der Kenntnis von der Möglichkeit der Festsetzung eines (weit höheren)
Mindestgebotes hat, auf den Willen des Erklärenden zu schließen,
mit jedem Gebot über dem festgelegten Startpreis einverstanden zu
sein, selbst wenn dieses noch so niedrig liegt (so auch Ulrici, JuS 2000,
947, 950). Der geheim gehaltene Wille, den Pkw erst ab Erreichen des Einkaufspreises
verkaufen zu wollen, ist nach § 116 BGB unbeachtlich. Das Risiko,
den Pkw möglicherweise lediglich für wenige hundert DM „zum Schleuderpreis“
verkaufen zu müssen, kann der Verkäufer durch die Angabe eines
entsprechend hohen Mindestgebotes gerade vermeiden. Macht er dies nicht,
so ist bei verständiger Würdigung anzunehmen, daß er aus
Marketing oder sonstigen Gründen bei der Versteigerung auch hohe Verluste
in Kauf zu nehmen bereit ist.
Auch der Umstand, daß der Anbieter
nach Freischaltung der Angebotsseite keinerlei Korrekturmöglichkeit
mehr hat, vermag keine andere Bewertung zu rechtfertigen, da dem Erklärenden
dieser Umstand bei Bestätigung seiner Angaben gegenüber „X.de“
erkennbar war. Nimmt er die der Freischaltung zeitlich vorgelagerten Korrekturmöglichkeiten
nicht wahr, so geschieht dies auf sein Risiko.
(2) Eine Beschränkung
der Erklärung des Beklagten auf Gebote im Rahmen der Billigkeit folgt
auch nicht dem Rechtsgedanken des § 315 BGB, da die Parteien ausdrücklich
eine andere Regelung hinsichtlich der Leistungsbestimmung - nämlich
durch Bieterwettstreit - getroffen haben und somit ein Zweifelsfall i.S.d.
§ 315 BGB nicht vorliegt. Die Leistungsbestimmung wurde angesichts
der Festlegung von Startpreis und Bieterschritten auch nicht in das Belieben
des Klägers gestellt.
(3) Es entspricht vielmehr dem Prinzip
der Privatautonomie, daß denjenigen, der sich in Anbetracht der mit
Auktionen verbundenen Chancen und Risiken für diese Verkaufsform entscheidet,
auch die Pflicht trifft, die Folgen bei Realisierung der Risiken zu tragen.
So darf der privatautonom erklärte Wille nicht - wie vom LG im Ergebnis
vorgenommen - durch den "vernünftigen" Willen ersetzt werden („Es
gibt ihn doch, den gerechten Preis“, Anm. Wiebe, MMR 2000, 284), denn die
Privatautonomie gestattet - in den hier nicht tangierten Grenzen der §§
134, 138 BGB - auch (ganz) unvernünftiges Verhalten.
2. Selbst wenn man aber entgegen der
Ansicht des Senates in der Freischaltung der Angebotsseite kein Angebot
i.S.d. § 145 BGB sähe, so stellte es in jedem Fall eine antizipierte
Annahmeerklärung hinsichtlich des in diesem Fall durch den letzten
Bieter - hier des Klägers - im Angebotszeitraum wirksam abgegebenen
Angebots dar. Das LG hat zutreffend ausgeführt, daß keine grundsätzlichen
Bedenken bezüglich der Zulässigkeit einer derartigen antizipierten
Annahme bestehen. Dies folgt aus dem Grundsatz der Privatautonomie und
der damit verbundenen Freiheit, Risiken einzugehen.
3. Die Erklärungen
sind den Parteien jeweils dergestalt zugegangen, daß „X.de“ von den
Parteien durch wirksame Anerkennung der AGB als Empfangsvertreter bezüglich
der Erklärungen in §§ 3 (5), 4 (7) der AGB bevollmächtigt
wurde. Wie das LG zutreffend ausgeführt hat, haben die Parteien im
Verhältnis zu „X.de“ die AGB i.S.d. § 2 AGBG wirksam in den Vertrag
einbezogen (s.o.), so daß eine Bevollmächtigung i.S.d. §
167 Abs. 1 S. 1 BGB gegenüber dem Vertreter erfolgt ist. Die Bestellung
von „X.de“ zum Empfangsvertreter beider Parteien verstößt auch
nicht gegen § 181 BGB. Unabhängig von der Frage, ob die Vorschrift
nach ihrem Schutzzweck auf den Empfangsvertreter überhaupt anwendbar
ist, ist die Doppelvertretung in jedem Fall als gestattet i.S.d. §
181 BGB anzusehen, da sie jeweils in Kenntnis der Bestellung durch die
andere Partei erfolgte.
II. 1. Die Willenserklärung des
Beklagten ist nicht durch Anfechtung nach §§ 119, 142 Abs.
1 BGB untergegangen.
a) Insoweit
fehlt es bereits an einem Anfechtungsgrund. Ein vom Beklagten geltend gemachter
Erklärungsirrtum i.S.d. § 119 Abs. 1 2. Alt. BGB durch versehentliche
Eingabe eines Startpreises von DM 10,00 anstelle von DM 10.000,00 lag nicht
vor. Es fehlte insoweit an einer entsprechenden Fehlvorstellung. So hat
der Beklagte im Rahmen der persönlichen Anhörung gemäß
§ 141 ZPO eingeräumt, daß es ihm infolge Zeitdrucks bei
Einrichtung der Angebotsseite „egal“ gewesen sei, was er inhaltlich eingegeben
und daß er sich auf die Kontrollfrage "Alles recht so?" durch „X.de“
vor der Freischaltung seine Eingaben und die rechtlichen Hinweise zwecks
Zeitersparnis nicht durchgelesen habe. An einem zur Anfechtung berechtigenden
Irrtum fehlt es aber, wenn der Erklärende die Erklärung in dem
Bewußtsein abgibt, ihren Inhalt nicht genau zu kennen (Palandt-Heinrichs,
BGB, 59. Auflage, § 119 Rn. 9 m.w.N.). b) Im übrigen fehlt es auch an
der Ursächlichkeit des Irrtums für die Abgabe der Willenserklärung,
da der erzielte Kaufpreis von 26.350,00 DM über dem angeblich gewollten
Startpreis von 10.000,00 DM liegt. Die Erwägung, daß bei einem
höheren Startpreis innerhalb der Bietzeit ein höheres letztes
Gebot möglich gewesen wäre (so Ulrici, JuS 2000, 947, 951), ist
spekulativ und kann nicht zur Bejahung der Ursächlichkeit herangezogen
werden. Dies gilt insbesondere auch vor dem Hintergrund, daß es bei
einem höheren Startpreis u.U. keine so rege Bieterbeteiligung gegeben
hätte. Zweifel gehen hier zu Lasten des Beklagten.
c) Im übrigen fehlt es an der
Unverzüglichkeit der Anfechtungserklärung i.S.d. § 121 BGB.
Dabei mag dahinstehen, ob man - entgegen dem Wortlaut des § 121 BGB
- für den Fristbeginn hier nicht auf den Auktionsbeginn abstellen
kann (siehe Ulrici, JuS 2000, 947, 951), sondern auf den Zeitpunkt der
Kenntniserlangung von der Person des Käufers abstellen muß,
da dem Beklagten erst ab diesem Zeitpunkt die Abgabe der Anfechtungserklärung
gegenüber dem Anfechtungsgegner i.S.d. § 143 Abs. 1, Abs. 2 BGB
möglich war (so auch Anm. Wilkens, DB 2000, 666, 668).
Die Anfechtungserklärung ist,
wie vom Beklagten auch schriftsätzlich vorgetragen, erst in dem Anwaltsschreiben
vom 06.08.1999 und nicht bereits in den Ende Juli geführten Telefonaten
zwischen den Parteien abgegeben worden. Denn der bezüglich der Telefonate
erfolgte Vortrag, der Beklagte habe mitgeteilt, er habe sich "verklickt"
und wolle deswegen den Vertrag nicht gegen sich gelten lassen, steht im
Widerspruch zu seinem Vorbringen, man habe seinerzeit einen Aufhebungsvertrag
geschlossen. Eine am 6.08.1998 abgegebene Anfechtungserklärung erfolgte
nicht mehr unverzüglich im Sinne des § 121 BGB.
2. Der Vertrag ist auch nicht wegen
Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot nichtig, § 134 BGB.
In Betracht käme ein Verstoß gegen § 34 b I GewO und §
34 b VO Nr. 5 b) GewO. Diese Vorschriften richten sich aber nur an den
Auktionsveranstalter, weshalb sie schon aus diesem Grunde nicht zur Nichtigkeit
des Vertrages zwischen den Parteien führen können.
III. Der Anspruch des Klägers
auf Lieferung und Übereignung eines Pkw des im Tenor beschriebenen
Typs ist auch nicht nach § 275 BGB wegen nachträglichen Unvermögens
untergegangen. Insoweit kann dahinstehen, ob die Parteien eine Stück-
oder Gattungsschuld vereinbart haben. Denn abgesehen von fehlenden Beweisangeboten
durch den Beklagten ist eine Beweiserhebung über die Frage, ob dem
Beklagten die Lieferung des speziellen oder eines entsprechenden Neufahrzeuges
- wie dieser behauptet - wegen Weiterverkaufs des ursprünglich vorhandenen
Fahrzeuges und einer inzwischen eingetretenen Produktionsänderung
nicht mehr möglich ist, nicht erforderlich, da feststeht, daß
der Beklagte aufgrund des Weiterverkaufs ein mögliches Unvermögen
zu vertreten hätte. Sollte sich in der Zwangsvollstreckung ergeben,
daß dem Beklagten die Erfüllung des Klageanspruchs tatsächlich
unmöglich ist, so hat der Kläger die Möglichkeit des Vorgehens
nach § 283 BGB (Palandt-Heinrichs, BGB, 59. Auflage, § 275 Rn.
25 m.w.N. aus der Rspr.; OLG Hamm WM 1998, 1949, 1950 m.w.N.).
IV. Es kann auch nicht angenommen werden,
daß die Parteien den wirksam abgeschlossenen Kaufvertrag einvernehmlich
wieder aufgehoben haben.
Das Vorbringen des Beklagten ist insoweit
in sich widersprüchlich und daher unsubstantiiert. So läßt
sich die Behauptung des Beklagten, mit dem Kläger im Rahmen zweier
Telefonate am 28. und 29.07.1999 eine Vertragsaufhebung vereinbart zu haben,
nicht damit in Einklang bringen, daß er, ohne auf eine solche Vereinbarung
Bezug zu nehmen, mit anwaltlichem Schreiben vom 06.08.1999 die Anfechtung
des Kaufvertrages erklärte und den Pkw zu einem Kaufpreis von 39.000,00
DM anbot. Wäre der Beklagte seinerzeit von der wirksam erfolgten Aufhebung
des Vertrages ausgegangen, so hätte es aus seiner Sicht einer solchen
Anfechtung allenfalls hilfsweise bedurft. Nach dem Ergebnis der persönlichen
Anhörung des Beklagten, § 141 ZPO, geht der Senat im übrigen
als sicher, § 286 ZPO, davon aus, daß der Beklagte zu keinem
Zeitpunkt davon überzeugt war, der Kläger werde aufgrund des
Inhalts der geführten Telefonate an dem Vertrag nicht festhalten wollen.
V. Die Verbindlichkeit ist auch klagbar.
Bei der Internetauktion handelt es
sich nicht um ein Glücksspiel i.S.d. § 762 BGB (so auch Anm.
Wiebe, MMR 2000, 284, 285; Anm. Wilkens, DB 2000, 666, 668). Bei einem
Glücksspiel hängen Gewinn und Verlust (hauptsächlich) vom
Zufall, nicht aber von der Einwirkung der Parteien ab. Bei der vorliegenden
Auktion war aber nur die Höhe des zu erzielenden Preises ungewiß,
und auch hier hatte der Anbieter Möglichkeiten der Einwirkung durch
Festlegung eines Mindest- sowie Startpreises, der Bietschritte und des
Bietzeitraums. Daran ändert sich auch nichts dadurch, daß „X.de“
nach § 6 Abs. 3 der AGB berechtigt war, den Angebotszeitraum nach
eigenem Ermessen zu verkürzen oder zu verlängern oder Veranstaltungen
ohne Abschluß eines Vertrages abzubrechen. Denn den Begriff des Spiels
i.S.d. § 762 BGB zeichnet insbesondere aus, daß sich der Zweck
in der Unterhaltung und/oder Gewinnerzielung erschöpft, d.h. ein ernster
sittlicher oder wirtschaftlicher Geschäftszweck fehlt (Palandt-Sprau,
BGB, 59. Auflage, § 762, Rn. 2). Vorliegend verfolgten beide Parteien
dagegen den wirtschaftlichen Zweck, das Fahrzeug zu einem - aus ihrer jeweiligen
Sicht - günstigen Kaufpreis zu verkaufen bzw. zu erwerben. Daß
eine solche Auktion spekulativen Charakter hat, macht sie noch nicht zum
Spiel i.S.v. § 762 BGB (Anm. Wiebe, MMR 2000, 284, 285).
B. Die Nebenentscheidungen beruhen
auf den §§ 91, 546 I, 708 Nr. 10, 711 ZPO.
C. Die Zulassung der Revision folgt
aus § 546 I ZPO.
Die Frage, ob zwischen Teilnehmern
an einer Internetauktion ein wirksamer Kaufvertrag zustande kommt, ist
von grundsätzlicher Bedeutung.