Vertragsschluß
bei Internet-"Auktionen" - Ricardo.de
LG Münster, Urteil vom 21.1.2000 - 4 O
424/99 (nicht rechtskräftig)
Fundstellen:
NJW-CoR 2000, 167 ff mit Anm. Wilmer aaO
S. 172
DB 2000, 663 mit Anm. Wilkens
JZ 2000, 730 ff mit Besprechungsaufsatz Rüfner aaO S. 715 ff
(zu Recht) aufgehoben durch OLG Hamm v. 14.12.2000, 2
U 58/00 = NJW 2001, 1142, bestätigt durch BGH
NJW 2002, 363.
S. auch OLG Oldenburg
NJW 2004, 168
(Eigene) Leitsätze:
1.) Bei Internet-Auktionen kommt der Vertrag
nicht durch "Zuschlag" i.S.v. § 156 BGB zustande.
2.) Das Mindestgebot des Einlieferers ist bloße
"invitatio ad offerendum". Das "Höchstgebot" stellt ein der Annahme
bedürftiges Vertragsangebot des Bieters dar.
3.) Die AGB des Internet-"Auktionators", wonach
der "Einlieferer" mit der Freischaltung seines Angebots antezipiert die
Annahme des im Angebotszeitraum zugegangenen höchsten Gebots erklärt,
führen dennoch nicht zur Annahme des Antrags, wenn der Bieter nicht
davon ausgehen darf, daß der Einlieferer ein Höchstgebot annehmen
wolle, welches den Verkehrswert deutlich unterschreitet.
Zentrale Probleme:
Es geht um die Wirksamkeit eines Vertrages im Rahmen
einer sog. Internet-Auktion. Zu beachten ist, daß sich in diesem
Bereich pauschale Beurteilungen verbieten, weil es auf die jeweilige rechtliche
Ausgestaltung durch den "Auktionator" ankommt. Die sich dabei stellenden
Fragen des Allgemeinen Teils sind hochinteressant.
Zutreffend dürfte die Feststellung sein,
daß es sich bei der Internetauktion nicht um eine Versteigerung im
Rechtssinne, sondern um einen "Verkauf gegen Höchstgebot" handelt.
Eine Versteigerung liegt nur vor, wenn der Vertrag unmittelbar im Anschluß
an das höchste Gebot durch Zuschlag (§ 156 BGB) zustandekommt,
was nach den AGB von ricardo.de nicht der Fall ist. Danach erklärt
der "Einlieferer" im Vorweg die Annahme des höchsten eingehenden Angebots.
Höchst problematisch ist die Ansicht des LG, der Bieter dürfe
dennoch nicht von einer Annahme ausgehen, wenn das Gebot den Wert deutlich
unterschreitet. Die Annahmeerklärung des Einlieferers ist entgegen
der Ansicht des LG m.E. nicht auslegungsfähig, weil eindeutig. Es
wäre Sache des Einlieferers, ein Mindestgebot festzusetzen. Tut er
dies nicht (und liegt in diesem Unterlassen auch kein Erklärungs-
oder Inhaltsirrtum nach § 119 I BGB), so ist er an seine Willenserklärung
gebunden, sofern nicht etwa Nichtigkeit des Vertrags aus anderen Gründen
(etwa § 138 I, II BGB) vorliegt (wofür der vorliegende Sachverhalt
allerdings keine Anhaltspunkte bietet).
Das Urteil wurde daher zu Recht durch OLG Hamm v.
14.12.2000, 2
U 58/00 aufgehoben. Das OLG
Hamm hat allerdings die Revision zugelassen.
Übrigens:
Der Käufer hatte bisher bei
Verträgen dieser Art kein gesetzliches Widerrufsrecht. Insbesondere
fällt ein solcher Vertrag nicht unter § 1 HWiG (vgl. nur Köhler
NJW 1998, 185 ff). Nach Inkrafttreten des Fernabsatzgesetzes (FernAG) ist jedoch
ein Widerrufsrecht nach § 3 FernAG i.V.m. § 361a BGB denkbar. Insbesondere
greift die dort vorgesehene Bereichsausnahme bzgl. des Widerrufsrechts (§ 3 II
Nr. 5 FernAG) nicht ein, weil keine Versteigerung im Rechtssinne vorliegt. Das
Widerrufsrecht setzt aber neben dem Vorliegen eines
"Fernabsatzvertrages" i.S.v. § 1 I FernAG die Eröffnung des
persönlichen Anwendungsbereiches voraus. Dieser verlangt einen Vertragsschluß
zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher. Das ist bei den "privaten
Internetauktionen" i.d.R gerade nicht gegeben, weil hier Verbraucher an
Verbraucher verkaufen und der Versteigerer selbst nur den Vertragsschluß
vermittelt. Wenn aber der Verkäufer
in einer solchen "Auktion" "Unternehmer" i.S.v. § 14 I BGB ist, ist der
persönliche Anwendungsbereich des Gesetzes eröffnet. Im vorliegenden
Fall hätte also der Käufer ein Widerrufsrecht gehabt. Es hätte sich auch um
einen Fernabsatzvertrag i.S.v. § 1 I FernAG gehandelt, weil der Vertragsschluß
"im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebs- oder
Dienstleistungssystems" erfolgte. Dabei kommt es nicht darauf an, daß
dieses System in diesem Fall nicht vom Unternehmer "unterhalten",
sondern durch Dritte (Online-"Versteigerer") bereitgestellt wird.
Aus dem Tatbestand:
Die Parteien streiten darüber, ob sie im Internet
einen wirksamen Vertrag miteinander geschlossen haben.
Die ricardo.de Aktiengesellschaft in Hamburg verkauft
über das Internet eigene Gegenstände gegen Höchstgebot,
vermittelt auf diesem Wege Vertragsabschlüsse mit anderen Anbietern
und gibt unter der Bezeichnung auch Dritten die Möglichkeit, eigene
Verkaufsveranstaltungen durchzuführen.
Eine Teilnahme ist Internetbenutzern nur nach
Anerkennung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen für ricardo.de-Verkaufsveranstaltungen
(AGB) möglich. Auf diese AGB wird bereits auf der Homepage von ricardo.de
hingewiesen. Die Teilnehmer können durch zweimaliges Anklicken den
Text der AGB in druckgerechter Form abrufen.
Die AGB lauten u.a. wie folgt:
§ 3 Beschreibung
des Kaufgegenstandes, Verkaufsangebot bei privaten Auktionen
(1) Ricardo.de ermöglicht es
Teilnehmern, im Eigentum des jeweiligen Teilnehmers stehende Gegenstände,
die im. Rahmen von private auktionen verkauft werden sollen, auf Angebotsseiten
öffentlich zu präsentieren.
(5) Der anbietende Teilnehmer wird
im Rahmen der Freischaltung der Angebotsseite aufgefordert, die in Abs.
4 und § 5 Abs. 4 genannten Zusicherungen und Erklärungen gegenüber
ricardo.de abzugeben. Ricardo.de handelt dabei als Empfangsvertreter aller
anderen Teilnehmer, § 164 Abs. 3 BGB. Die Freischaltung erfolgt erst,
wenn der anbietende Teilnehmer die geforderten Zusicherungen und Erklärungen
abgegeben hat.
§ 4 Vertragsangebot
(1) Für die von ricardo.de
im Rahmen von ricardo auktionen und die von anbietenden Teilnehmern im
Rahmen von private auktionen angebotenen Gegenstände können alle
Teilnehmer mit Ausnahme des in Abs. 2 genannten Personenkreises während
des jeweils für den angebotenen Gegenstand angegebenen Angebotszeitraumes
(§ 6) verbindliche Kaufangebote über die ricardo.de Website abgeben.
(7) Bei Angeboten, die im Rahmen
von private auktionen abgegeben werden, handelt ricardo.de als Empfangsvertreter
der anbietenden Teilnehmer, § 164 Abs. 3 BGB.
§ 5 Annahme eines Vertragsangebotes
(1) Der Vertrag über einen
angebotenen Gegenstand kommt ohne Erklärung gegenüber dem Teilnehmer,
der das Vertragsangebot abgegeben hat (nachfolgend auch "Antragender" genannt),
bereits durch Annahme des Vertragsangebotes zustande. Der Antragende verzichtet
auf eine Annahmeerklärung, § 151 Satz 1 BGB. Über die Annahme
seines Vertragsantrages wird der Antragende alsbald, spätestens jedoch
bis 24.00 Uhr des zweiten Werktages nach Ende des Angebotszeitraumes (§
6) von ricardo.de per e-mail unter der von ihm angegebenen e-mail-Adresse
unterrichtet.
(4) Bei private auktionen erklärt
der anbietende Teilnehmer bereits mit der Freischaltung seiner Angebotsseite
gemäß § 3 Abs. 5 die Annahme des höchsten unter Berücksichtigung
von § 4 Abs. 4 und 5 wirksam abgegebenen Kaufangebotes. Der anbietende
Teilnehmer wird von ricardo.de vom Zustandekommen des Kaufvertrages alsbald,
spätestens jedoch bis 24.00 Uhr des zweiten Werktages nach Ende des
Angebotszeitraumes (§ 6) per e-mail unter der von dem anbietenden
Teilnehmer angegebenen e-mail-Adresse unterrichtet.
§ 6 Angebotszeitraum
(1) Angebote zum Vertragsabschluss
können nur während eines für den jeweiligen Gegenstand von
ricardo.de festgelegten Zeitraumes abgegeben werden ("Angebotszeitraum").
Bei private auktionen wird ricardo.de die Wünsche des anbietenden
Teilnehmers nach Möglichkeit berücksichtigen.
(3) Ricardo.de ist berechtigt, den
Angebotszeitraum nach eigenem Ermessen zu verkürzen oder zu verlängern
oder Veranstaltungen ohne Abschluss eines Vertrages abzubrechen.
...
Der Beklagte hat unter "ricardo private auktionen"
eine eigene Verkaufsveranstaltung durchgeführt und als Autohändler
und anbietender Teilnehmer einen Neuwagen mit der Beschreibung:
Passat Variant TDI 110
PS Neuwagen Trendline, Satinsilber metallic, innen schwarz, Edelholzausstattung,
Klimaautomatic, Technik- und Winterpaket, Radiovorbereitung, Nebelscheinwerfer
etc. ohne Zulassung, OKM,
bei einem Startpreis von 10,- DM ohne Angabe eines
Mindestpreises vom 22.7.1999, 21.33 Uhr, bis zum 27.7.1999, 21.33 Uhr,
angeboten. Ein Neufahrzeug mit diesen Ausstattungsmerkmalen hat im Autohandel
einen Listenpreis von ca. 57.000,- DM.
Innerhalb der Bietzeit hat der Kläger als
neunhundertdreiundsechzigster und letzter Bieter online ein Angebot über
26.350,- DM abgegeben und von ricardo.de per e-mail eine Nachricht mit
u.a. folgendem Inhalt erhalten:
Gesendet: Dienstag, 27.
Juli 1999 21:54
Betreff: Herzlichen Glückwunsch!
(Ihr Zuschlag bei der
Auktion Nr. 174124)
Hallo,
herzlichen Glückwunsch, Ihr
letztes Gebot war unschlagbar!
Bei ricardo private auktionen haben
Sie für 26.350,00 DM
den Zuschlag bei der Auktion von
FugelAutomobile mit dem
Titel VW Passat Variant TDI 110
PS - Neuwagen (AuktionsNr. 174124) erhalten.
Bitte setzen Sie sich mit FugelAutomobile
in Verbindung, um
Versand und Bezahlung schnell und
einfach zu regeln:
Benutzername:
Name:
E-Mail:
Telefon:
Im vorprozessualen Anwaltsschriftwechsel hat
der Beklagte die Lieferung des von ihm angebotenen Fahrzeuges zu dem vom
Kläger gebotenen Kaufpreis in Höhe von 26.350,- DM abgelehnt
und eine etwaige auf Abschluss eines Kaufvertrages abgegebene Willenserklärung
"gemäß § 119 BGB aus Irrtumsgründen angefochten".
Der Kläger ist der Ansicht, der Beklagte
habe als anbietender Teilnehmer bei der "private auktionen" im Hinblick
auf die Bestimmung in § 5 Abs. 4 der AGB durch die Aufnahme des von
ihm angebotenen Fahrzeuges auf den Internetseiten von ricardo.de bereits
ein bindendes Vertragsangebot abgegeben, welches seinerseits durch die
online erklärte Abgabe des höchsten Gebotes innerhalb des vorgesehenen
Bieterzeitraums angenommen worden sei.
Der Kläger beantragt, den Beklagten zu verurteilen,
ihm einen PKW, Fabrikat VW Passat Variant TDI, 110 PS, Farbe: Satin-silber
metallic, schwarze Innenausstattung mit den Ausstattungsmerkmalen Trendline,
Edelholzausstattung, Klimaautomatik, Technik- und Winterpaket sowie Radiovorbereitung
und Nebelscheinwerfer ohne bisherige Zulassung (Neuwagen) zu übergeben
und ihm das Eigentum an diesem PKW zu verschaffen, Zug um Zug gegen Zahlung
von DM 26.350,-.
Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen und
ihm nachzulassen, jegliche Art der Sicherheitsleistung durch eine unbefristete,
unbedingte, selbstschuldnerische Bürgschaft einer als Zoll- oder Steuerbürgin
zugelassenen Großbank oder öffentlich-rechtlichen Sparkasse
zu erbringen.
Der Beklagte ist der Ansicht, er habe mit dem
Kläger über das Internet keinen wirksamen Kaufvertrag abgeschlossen.
Die AGB seien deswegen nicht anzuwenden, weil deren Kenntnisnahme durch
die Teilnehmer an den Verkaufsveranstaltungen von ricardo.de nur nach zahlreichen
Schritten möglich sei.
Die Darstellung des angebotenen Fahrzeuges im
Internet sieht der Beklagte nicht als Angebot im Sinne des § 145 BGB,
sondern lediglich als Aufforderung zur Abgabe von Angeboten an. Eine Annahmeerklärung
des vom Kläger mit einem Preis von 26.350,- DM abgegebenen Vertragsangebotes
vermag der Beklagte nicht zu erkennen.
Der Beklagte verweist zur Begründung der
bereits mit vorprozessualem Schreiben seines Prozessbevollmächtigten
vom 6.8.1999 erklärten Anfechtung darauf, dass er irrtümlich
an-stelle des beabsichtigten Startpreises von 10.000,- DM nur einen Startpreis
von 10,- DM eingegeben habe.
Er habe vergeblich eine Korrektur dieses Versehens
während der Bietezeit versucht, was ihm jedoch nicht möglich
gewesen sei, da der anbietende Teilnehmer im Laufe der Auktion nach den
Bedingungen der ricardo.de die Eingaben nicht löschen konnte.
Die Eingabe eines Mindestpreises habe er entsprechend
der Empfehlung von ricardo.de unterlassen.
Schließlich stehe dem Kläger auch deswegen
kein Anspruch auf Lieferung zu, weil der Beklagte anlässlich eines
Telefongesprächs im August 1999 mit dem Kläger übereingekommen
sei, dass der Vertrag zu einem vom Kläger gebotenen Preis nicht durchgeführt
werden sollte und der Kläger ein Verkaufsangebot des Beklagten zum
Preise von 39.000,- DM nicht angenommen habe.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens
wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze einschließlich
deren Anlagen Bezug genommen.
Aus den Entscheidungsgründen:
Die Klage ist nicht begründet. Die Parteien
haben im Rahmen der vom Anbieter ricardo.de-AG veranstalteten Auktion keinen
wirksamen Vertrag geschlossen.
1.
Dabei sind grundsätzliche Bedenken gegen
die Zulässigkeit derartiger Online-Verkaufsveranstaltungen, auch unter
dem Gesichtspunkt des Gewerberechts im Hinblick auf § 34 b GewO nicht
angebracht, da es sich bei den "ricardo private auktionen" im Gegensatz
zu den vom selben Angebieter ebenfalls durchgeführten "ricardo non-stop
auktionen" und "ricardo live auktionen" um einen Verkauf gegen Höchstgebot
handelt (Landmann/Rohmer, GewO Bd. 1, § 34 b, Rdnr. 60). Bei der "ricardo
private auktion" wird den Kaufinteressenten lediglich eine Frist zur Abgabe
von Geboten eingeräumt, nach deren Ablauf keine Übergebote möglich
sind und bei der es zur Abgabe eines Höchstgebotes, wie es zum Wesen
einer Versteigerung im Sinne der Gewerbeordnung gehört, nicht kommen
kann.
Im übrigen wäre das Fehlen einer erforderlichen
gewerbeaufsichtlichen Genehmigung ohne Einfluss auf die während einer
nicht genehmigten Versteigerung geschlossenen privatrechtlichen Rechtsgeschäfte.
Diese sind keinesfalls bei fehlender Genehmigung wegen Verletzung eines
gesetzlichen Verbotes gemäß § 134 BGB nichtig, weil sich
die gewerblichen Ordnungsvorschriften nicht gegen die Parteien des bürgerlich-rechtlichen
Geschäftes richten (BGH NJW 1981, 1204; NJW 1968, 2.286).
2.
Online abgegebene Erklärungen und auf diese
Weise geschlossene Verträge sind nach den allgemeinen Regeln des Bürgerlichen
Rechts wie im normalen Geschäftsleben zu beurteilen (Hoeren, Rechtsfragen
des Internet 1998, Rdnr. 281; Köhler/Arndt, Recht des Internet 1999,
Rdnr. 87 ff., SoergelWolf, BGB, 13. Aufl., vor § 145, Rdnr. 108 ff.;
Palandt-Heinrichs BGB, 59. Aufl., § 145 Rdnr. 6 ff.).
Für einen wirksamen Vertragsschluss zwischen
den Parteien bedurfte es damit zweier übereinstimmender Willenserklärungen
zur Herbeiführung eines rechtlichen Erfolges, nämlich eines Angebotes
und dessen Annahme. Diese Erklärungen können rechtswirksam auch
per Mausklick online abgegeben werden (Ernst, NJW-COR 1997, 165; von Herget
DStR 1996, 1288, 1291).
Der Beklagte hat mit der Präsentation des
von ihm online angebotenen Kraftfahrzeuges im Rahmen der "ricardo private
auktion" gegenüber den späteren Bietern noch keinen Antrag auf
Abschluss eines Vertrages über das angebotene Fahrzeug abgegeben.
Ein Antrag auf Vertragsschluss muss nämlich
bestimmt oder bestimmbar und vom Willen getragen sein, eine endgültige
Erklärung in der Rechtssphäre abzugeben, wobei die Endgültigkeit
als rechtlicher Bindungswille anzusehen ist (SoergelWolf, a.a.O., 145 Rdnr.
4, 5). Durch das Internet übermittelte Aufforderungen zu Bestellungen
sind im Zweifel nur als invitatio ad offerendum anzusehen (Palandt-Heinrichs,
a.a.O., § 145 Rdnr. 7 a; Soergel-Wolf, a.a.O., § 145, Rdnr. 7).
Auch unter Berücksichtigung der AGB konnte
die Präsentation des Fahrzeuges aus der Sicht der auf diese Weise
angesprochenen Interessenten nur als die Aufforderung zu Angeboten angesehen
werden.
Die rechtliche Wertung der Parteierklärungen
muss unter Berücksichtigung der AGB erfolgen (von Herget, a.a.0.),
da die Parteien diese Bedingungen vor Zulassung zur "ricardo private auktionen"
durch den Anbieter anerkennen mussten.
Anerkanntermaßen können AGB auch online
wirksam vereinbart werden, wenn vom Verwender ausdrücklich auf diese
hingewiesen und dem Vertragspartner Gelegenheit gegeben wird, in zumutbarer
Weise von den Bedingungen Kenntnis zu nehmen (Ernst, NJW-CoR 1997, 165,
167; Köhler-Arndt, a.a.O., Rdnr. 105). Auch umfangreiche Geschäftsbedingungen
werden bei Vertragsschlüssen im Internet wirksam einbezogen, wenn
der Kunde die Möglichkeit hat, sie kostenlos zu kopieren (Palandt-Heinrichs,
a.a.O., AGBG, § 2 Rdnr. 12).
Da bereits auf der Homepage von ricardo.de deren
AGB mit einem Mausklick abgerufen, zur Kenntnis genommen und auch von den
Netzbenutzern kostenlos ausgedruckt werden können, sind auch diese
AGB bei der rechtlichen Bewertung der Parteierklärungen mit heranzuziehen.
Mit der Beschreibung des Kaufgegenstandes durch
den Beklagten entsprechend § 3 AGB hat der Beklagte lediglich Interessenten
aufgefordert, Angebote zum Vertragsschluss abzugeben. Dies ergibt sich
auch schon im Hinblick auf § 4 (1) AGB, wonach alle Teilnehmer für
den angebotenen Gegenstand verbindliche Kaufangebote über die ricardo.de
-Website abgeben können.
Auch aus der Sicht des Klägers konnte deshalb
die Präsentation des Kraftfahrzeuges durch den Beklagten nur als Aufforderung
zu Angeboten und nicht als bindendes Vertragsangebot gewertet werden.
Daran ändert auch nichts, dass entsprechend
§ 5 (4) AGB bei der anbietende Teilnehmer bereits mit der Freischaltung
seiner Angebotsseite die Annahme des höchsten wirksam abgegebenen
Kaufangebotes erklärt.
3.
Ausgehend von vorstehender Würdigung der
Präsentation des Kraftfahrzeugs durch den Beklagten ist somit das
letzte Gebot des Klägers während des Angebotszeitraums im Sinne
von § 6 AGB mit einem Kaufpreis von 26.350,- DM als Vertragsangebot
gegenüber dem Beklagten anzusehen. Die Kammer geht dabei davon aus,
dass der Kläger dieses Angebot als ernsthafte Erklärung seines
Willens zum Zwecke einer rechtlichen Bindung abgegeben hat.
Das Vertragsangebot des Klägers ist entsprechend
§ 4 (7) AGB ricardo.de als Empfangsvertreter des Beklagten gemäß
§ 164 Abs. 3 BGB und damit dem Beklagten zugegangen.
Eine zum Vertragsschluss führende Annahmeerklärung
dieses Angebotes seitens des Beklagten kann nicht festgestellt werden.
Die ricardo.de hat weder ausdrücklich noch konkludent auf das Angebot
des Klägers eine den Beklagten verpflichtende Annahmeerklärung
abgegeben. Nach den AGB kann von einer Bevollmächtigung
der ricardo.de zur Abgabe einer derartigen Erklärung
seitens des Beklagten auch nicht ausgegangen werden, da sich die erteilte
Vollmacht nach § 4 (7) AGB nur auf den Empfang von Vertragsangeboten
erstreckt.
Die von ricardo.de am 27.7.1999 an den Kläger
gerichtete email
stellt nach Inhalt und Sinn keine Angebotsannahmeerklärung
mit Rechtswirkung für den Beklagten dar. Mit dieser e-mail ist ricardo.de
lediglich ihrer nach § 5 (4) AGB eingegangenen Verpflichtung nachgekommen.
Wenn auch dort vom Zustandekommen des Kaufvertrages die Rede ist, so wird
dadurch die vom Gesetz für einen wirksamen Vertragsschluss geforderte
Annahme eines Vertragsangebotes nicht ersetzt.
4.
Eine Vertragsannahme durch den Beklagten kann
auch nicht darin gesehen werden, dass dieser nach § 5 (4) AGB als
anbietender Teilnehmer bereits mit der Freischaltung seiner Angebotsseite
die Annahme des höchsten wirksam abgegebenen Kaufangebotes erklärt
hat. Wenn auch grundsätzliche Bedenken gegen eine derartige vorweggenommene
Erklärung nicht gerechtfertigt erscheinen, so ist diese Erklärung
des Beklagten doch nicht der Erklärungswert beizumessen , dass er
sich auf diese Weise mit einem Verkauf des von ihm im Internet angebotenen
PKW zum Preis von 26.350,- DM einverstanden erklärt hat.
Bei der gemäß § 133 BGB gebotenen
Auslegung der in § 5 (4) AGB formulierten Annahmeerklärung des
Beklagten ist dessen wirklicher Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen
Sinne des Ausdrucks zu haften. Entscheidend für das Zustandekommen
eines Vertrages ist deshalb, ob der Beklagte mit dieser vorweggenommenen
Annahmeerklärung die ihn rechtlich bindende Erklärung abgeben
wollte, das höchste innerhalb des Angebotszeitraums abgegebene Vertragsangebot
ohne Rücksicht auf dessen Höhe anzunehmen.
Voraussetzung der Auslegung ist, dass die Willenserklärung
auslegungsbedürftig ist. Hat die Erklärung nach Wortlaut und
Zweck einen eindeutigen Inhalt, ist für eine Auslegung kein Raum (Palandt-Heinrichs,
a.a.O., § 133 Rdnr. 6 mit Rechtsprechungshinweisen). Von einem eindeutigen
Erklärungsinhalt kann hier jedoch nicht ausgegangen werden. Der Wortlaut
des § 5 (4) AGB ist abstrakt und enthält z.B. keine Aussage über
den für einen wirksamen Abschluss eines Kaufvertrages gemäß
§ 433 BGB entscheidenden Kaufpreis, über den eine Einigung zwischen
den Vertragsparteien zustande kommen muss.
Bei der Annahmeerklärung des Beklagten handelt
sich um eine empfangsbedürftige Willenserklärung. Diese ist so
auszulegen, wie sie der Erklärungsempfänger nach Treu und Glauben
unter Berücksichtigung der Verkehrssitte verstehen musste (BGH, NJW
1992, 1446). Es kommt dabei auf den objektiven Erklärungswert und
nicht etwa auf die inneren Vorstellungen des Erklärenden an (BGHZ
36, 33). Wenn auch im Wortlaut des § 5 (4) AGB eine Annahmeerklärung
der Beklagten enthalten ist, so sind bei der Auslegung die außerhalb
des Erklärungsaktes liegenden Begleitumstände in diese mit einzubeziehen,
soweit sie einen Schluss auf den Sinngehalt der Erklärung zulassen
(BGH LM BGB § 133 B Nr. 3). Bei empfangsbedürftigen Willenserklärungen
sind aber nur die Umstände zu berücksichtigen, die dem Erklärungsempfänger
bekannt oder erkennbar waren. Dabei ist auch der mit dem Rechtsgeschäft
verfolgte Zweck und die bestehende Interessenlage zu berücksichtigen
(BGHZ 20, 110, NJW 1981, 1549).
Die Orientierung an Treu und Glauben bedeutet,
dass im Zweifel ein Auslegungsergebnis anzustreben ist, das die berechtigten
Belange beider Parteien angemessen berücksichtigt und mit den Anforderungen
des redlichen Geschäftsverkehrs in Einklang steht (Palandt-Heinrichs,
a.a.O., § 133 Rdnr. 20 mit Rechtsprechungshinweisen). Der Grundsatz
von Treu und Glauben verpflichtet zur billigen Rücksichtnahme auf
die schutzwürdigen Interessen des anderen Teils sowie zu einem redlichen
und loyalen Verhalten.
Schließlich ist auch die im Verkehr der
beteiligten Kreise herrschende tatsächliche Übung als Verkehrssitte
zu berücksichtigen. Diese muss jedoch eine gewisse Festigkeit erlangt
haben (BGH, NJW 1990, 1724).
5.
Die Anwendung dieser allgemeinen Auslegungsgrundsätze
führt dazu, dass der Beklagte das Kaufangebot des Klägers zum
Preise von 26.350,- DM über seinen PKW mit einem Listenpreis von rd.
57.000,- DM nicht angenommen hat.
Nach den AGB handelt es sich - wie bereits ausgeführt
- um einen PKW-Verkauf im Internet. Dabei mögen beide Parteien davon
ausgegangen sein, diesen Vertrag aus ihrer Sicht günstig abzuschließen.
Der Kläger konnte jedoch nicht davon ausgehen, dass es sich seitens
des Beklagten etwa um eine Werbeveranstaltung handelte, bei der dieser
bei Abschluss eines Vertrages auch Vermögenseinbußen zugunsten
der Bieter in Kauf nehmen wollte, indem er sich zu einem Vertragsschluss
mit einem Kaufpreis unterhalb seiner Einkaufspreise, also zu einem Verlustgeschäft,
einverstanden erklären wollte. Allenfalls durfte der Kläger davon
ausgehen, dass ihm seitens des Beklagten ein Kaufpreis zugestanden wurde,
der unter den im normalen Kraftfahrzeughandel üblichen Preisnachlässen
lag, die sich durch sogenannte "Hauspreise" im Autohandel manifestieren.
Dem Kläger kann auch kein schutzwürdiges
Interesse zum Abschluss eines Kaufvertrages deutlich unter dem Einstandspreis
eines Händlers zuerkannt werden, so dass er auch aus diesem Gesichtspunkt
die Erklärungen des Beklagten nicht als Angebotsannahme verstehen
konnte.
Dem auch für den Kläger erkennbaren
Interesse des Beklagten, das Fahrzeug im Rahmen seines Geschäftsbetriebes
möglichst mit Gewinn, jedenfalls nicht mit hohem Verlust zu verkaufen,
steht nicht entgegen, dass der Beklagte bewusst von der Angabe eines Mindestpreises
abgesehen hat. Allein diese Tatsache rechtfertigt nicht die Annahme des
Klägers, der Beklagte sei bereit, das Fahrzeug zu jedem innerhalb
des Angebotszeitraums gebotenen höchsten Preis zu veräußern.
Der Beklagte war nicht verpflichtet, einen Mindestpreis anzugeben. Auch
ricardo.de empfiehlt den Anbietern, auf einen Mindestpreis zu verzichten,
um auf diese Weise möglichst viele Bieter anzulocken und einen möglichst
hohen Preis zu erzielen.
Bei anderer Betrachtungsweise müsste auch
eine bindende Annahmeerklärung des Beklagten bei einem Bietpreis in
einer Größenordnung von nur einigen hundert DM angenommen werden,
was bei einem Listenpreis des Fahrzeugs von ca. 57.000,- DM das berechtigte
Interesse beider Parteien nicht mehr angemessen berücksichtigt und
mit den Anforderungen des redlichen Geschäftsverkehrs nichts gemein
hat und allenfalls nach § 762 BGB als ein eine Verbindlichkeit nicht
begründendes Spiel anzusehen wäre.
Bei der Auslegung ist auch zu berücksichtigen,
dass nach den Bedingungen bei "ricardo private auktionen" der Anbieter
nach Einrichtung der Angebotsseite bis zum Ende des Angebotszeitraumes
seine Eingaben nur um die Beschreibung der angebotenen Gegenstände
ergänzen, sonst aber nicht mehr eingreifen und auch Fehler nicht korrigieren
kann.
Während es nach § 6 (3) AGB ricardo.de
möglich ist, den Angebotszeitraum nach eigenem Ermessen zu verkürzen
oder zu verlängern oder die Veranstaltung ohne Abschluss eines Vertrages
abzubrechen, ist bei "ricardo private auktionen" dem anbietenden Teilnehmer
diese Möglichkeit verwehrt. Das höchste Angebot wird allein durch
das Ende des Angebotszeitraums und nicht, wie bei einer Versteigerung im
Sinne der Gewerbeordnung, durch den Verkehrswert des angebotenen Gegenstandes
und die Preisvorstellungen der Interessenten bis zum nicht mehr überbotenen
Höchstpreis bestimmt.
Dass es zu einem "höchsten" Angebot weit
unter dem Neupreis kommen kann, liegt an den Bedingungen der Verkaufs-veranstaltung.
Durch die Begrenzung der Bietschritte auf max. 50,00 DM ist eine Vielzahl
von Geboten erforderlich, um überhaupt den Kaufpreis in eine realistische
Grössenordnung zu bringen. Die Gebote im unteren Bereich sind schon
allein aus technischen Gründen notwendig, um einen realistischen Bietpreis
zu erreichen. Das gilt insbesondere dann, wenn - wie vorliegend - ein niedriger
Startpreis angegeben wird. Aus technischen Gründen allein wäre
in der vorgegebenen Zeit bei von Anfang an fortlaufenden Angeboten ein
weitaus höherer Preis zu erreichen gewesen. Der mit dem Verfahren
vertraute Interessent wird jedoch mit der Abgabe von Angeboten zögern,
um den Kaufpreis möglichst lange niedrig zu halten, so dass dieser
zum Schluss wegen der Begrenzung der Bietschritte und des Zeitlimits nicht
höher steigen kann. So fand erst in den letzten Stunden ein ständiges
Überbieten statt. Der Kläger hat selber auf Frage des Gerichts
bestätigt, dass er im Hinblick auf den Wert des Fahrzeugs noch weiter
geboten hätte, wenn nicht das Zeitlimit erreicht gewesen wäre.
Der Anbieter kann seinerseits unter diesen Bedingungen den Kaufpreis nur
beeinflussen, indem er durch Dritte ohne eigene Kaufabsicht mitsteigern
lässt, um den Kaufpreis höher zu treiben.
Insoweit enthält der Ablauf der "ricardo
private auktionen" Verlaufsformen, die mehr einem Glücksspiel zuzurechnen
sind und einen spannenden Unterhaltungswert haben. Ein "Ausbieten" bis
zum Höchstgebot ist nicht möglich. Dass der Beklagte sich mit
einem auf diese Weise erzielten Höchstpreis als Vertragsangebot des
Klägers bereits durch die antizipierte Annahmeerklärung einverstanden
erklären wollte, konnte der Kläger, dem das gesamte Verfahren
ebenfalls durch die von ihm akzeptierten AGB bekannt war, nicht annehmen.
Zusammenfassend konnte die vorweggenommene Annahmeerklärung
des Beklagten vom Kläger redlicherweise nur so verstanden werden,
dass dieser das Fahrzeug nicht unter eigenen Kosten verkaufen wollte. In
welcher Höhe diese lagen, ist nicht entscheidend. Bei einem Listenpreis
von rd. 57.000,- DM erreicht das Vertragsangebot des Klägers in Höhe
von 26.350,- DM den Erwerbspreis des Beklagten bei weitem nicht. Dieser
mag im Hinblick auf das vorprozessual zum Zwecke gütlicher Einigung
seitens des Beklagten gegenüber dem Kläger erklärte Verkaufsangebot
bei 39.000,- DM gelegen haben.
Ein Einkaufspreis des Beklagten in Höhe von
26.350,- DM liegt außerhalb jeder Realität, da dem Autohandel
auch über den möglichen Weg von Reimporten keine Einkaufsmöglichkeit
unterhalb der Hälfte des im Inland üblichen Listenpreises zur
Verfügung steht.
Eine andere Betrachtungsweise könnte allenfalls
dann Platz greifen, wenn es sich bei dem vom Beklagten angebotenen Fahrzeug
um Hehlerware handeln würde. Diese Vorstellung kann der Kläger
beim vorgetragenen Sachverhalt nicht gehabt haben.
6.
Schließlich ist auch keine Verkehrssitte
vorgetragen oder ersichtlich, nach der in Veranstaltungen wie "ricardo
private auktionen" das im Angebotszeitraum zuletzt abgegebene höchste
Gebot von den anbietenden Teilnehmern in jedem Fall angenommen wird.
Gerade der vorliegende Prozess zeigt, dass dieser
Streit - soweit ersichtlich - erstmals gerichtlich ausgetragen wird. Eine
allgemeine entsprechende Übung besteht nicht.
Dass eine Vielzahl von Verkaufsfällen nach entsprechenden "ricardo
private auktionen" abgewickelt worden sind, ist insoweit unerheblich. Zum
einen kann entsprechend den obigen Ausführungen im Einzelfall bei
entsprechendem Kaufangebot durchaus von einer bindenden Annahmeerklärung
ausgegangen werden. Zum anderen kann nach Abschluss der Veranstaltung eine
Annahmeerklärung durch den Anbieter abgegeben werden, die entweder
ausdrücklich erfolgt oder stillschweigend in der Übereignung
des angebotenen Gegenstandes gegen Zahlung des "Höchstgebotes"‘ liegt.
Eine Erklärung in dieser Form hat der Beklagte nicht abgegeben. Er
hat sich vielmehr nach dem Ende der Veranstaltung sofort geweigert, dem
Kläger den PKW zum Preis von 26.350,00 DM zu übereignen.
Auch aus dem im Termin überreichten Urteil
des AG Sinsheim (4 C 257/99) vom 10.01.2000 ergibt sich nichts Gegenteiliges.
Nach dem Urteilstenor handelte es sich um fünf ca. 3,5 Jahre alte
gebrauchte Monitore. Der Sachvortrag des Beklagten ist aus dem Urteil nicht
ersichtlich, weil das Gericht ihn als verspätet nicht zugelassen und
sich deshalb mit ihm auch nicht auseinandergesetzt hat. Die im vorliegenden
Rechtsstreit entschiedenen Fragen werden demnach in diesem Urteil nicht
berührt.
Die im Hinblick auf die Durchführung dieser
Verkaufsveranstaltung und den Inhalt der AGB festzustellende Rechtsunsicherheit
kann nach Ansicht des Gerichts schon wesentlich dadurch gemindert werden,
dass zumindest bei neuwertigen Waren vom Anbieter ein von ihm akzeptierter
Mindestpreis festgelegt werden muss. Jedem Teilnehmer ist dann klar, dass
der Anbieter jeden Preis über diesem Mindestpreis akzeptiert. Auch
könnten die AGB etwa dem Art. 11 des geänderten Vorschlags für
eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Europäischen
Rates über bestimmte rechtliche Aspekte des elektronischen Geschäftsverkehrs
im Binnenmarkt angepasst werden (Zum Inhalt des
Richtlinienvorschlags: Waldenberger, EUZW 1999, 296; Maennel MMR 1999,
187; Hoeren MMR 1999, 192).
Sofern man jedoch - anders als die erkennende
Kammer-grundsätzlich auch in der Durchführung einer "ricardo
private auktionen" eine Versteigerung sehen will, die eine sofortige Entscheidung
über die Gültigkeit des Zuschlags verlangt, wird die Zulässigkeit
auch dieser Auktionen unter gewerberechtlichen Gesichtspunkte zu prüfen
sein.
Die nach geltendem Recht vorzunehmende Auslegung
der Erklärungen der Parteien als Teilnehmer an einer "ricardo private
auktionen" hat im vorliegenden Fall mangels einer Annahme des klägerischen
Vertragsangebotes durch den Beklagten nicht zu einem Vertragsschluss geführt,
so dass die Klage mit den Nebenentscheidungen folgend aus §§
91, 708, 711, 108 ZPO abzuweisen ist.
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