§ 6 Das Zustandekommen des Vertrags , Teil 3: Auslegung, Dissens, AGB und Fehlerfolgen

Fälle


Fall 1 (Offener Dissens, Punktation)

Bauer K aus Ulm und Bauer V aus Ausgburg treffen sich auf einer Landwirtschaftsmesse. V bietet dem K 10 Zentner Saatkartoffeln Marke „Attika" zum Preis von 300.- € ab Hof an. K erklärt, er sei "grundsätzlich" einverstanden, wolle aber die Kartoffeln nach Ulm geliefert bekommen. Es kommt insoweit zu keiner Einigung, K und V vereinbaren, hierüber später noch zu sprechen. Zu diesem Gespräch kommt es jedoch nicht mehr, weil V zum vereinbarten Treffen nicht erscheint.
2 Wochen später verlangt K von V die Kartoffeln. Wegen der mittlerweile gestiegenen Preise ist er nun auch bereit, sie bei V abzuholen. V, der bereits ein besseres Angebot für die Kartoffeln bekommen hat, ist an dem Geschäft mit K nicht mehr interessiert.
 
Frage:
Welche Ansprüche hat K gegen V? Lösung



Fall 2 (AGB)

V will seinen gebrauchten Pkw, der schon mehrere Voreigentümer hatte, verkaufen. Sein Freund F rät ihm, sich beim ADAC ein Kaufvertragsformular zu besorgen. Damit, so F, sei sichergestellt, daß er "am Ende nicht der Dumme ist". Er habe sich damals, als er seinen Wagen verkaufte, auch so ein Formular besorgt. Dabei habe man ihm erklärt, daß unter Zuhilfenahme dieses Musters schon unzählige Gebrauchtwagen risikofrei verkauft worden wären. Nachdem sich V ein solches Formular besorgt hat, zeigt K Interesse am Kauf des Pkw. Leider hatte aber Rebecca, die kleine Tochter des V, mittlerweile das Kaufvertragsformular in die Finger bekommen und in mehrere Stücke zerrissen. V wußte sich aber zu helfen, legte die Papierschnipsel aneinander und schrieb das Formular per Hand ab.
Nachdem sich V und K über den Kaufpreis von € 5000.- einig waren, unterzeichneten beide den einwandfrei lesbaren, von V abgeschriebenen Vertrag. Dessen § 9 des Vertrages lautet wie folgt:

"Der Käufer kauft den vorbezeichneten Gebrauchtwagen wie besichtigt und unter Ausschluss jeder Gewährleistung. Ansprüche wegen der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit sowie bei grob fahrlässigem Verschulden bleiben unberührt."

K leistete den vereinbarten Kaufpreis und nahm dafür den Pkw gleich mit. Als K den Wagen danach in einer Werkstatt überprüfen ließ, stellte der Mechaniker zutreffend fest, daß der Erstbesitzer mit dem Pkw einen Unfall hatte. Dieser Mangel war dem V nicht bekannt. K will nun sein Geld zurück.
 
Frage:
Hat K gegen V einen Anspruch auf Rückgewähr des Kaufpreises von 5000.- €?  Lösung