Wolfgang Vogelsang, LL.M (London)
wissenschaftlicher Assistent
Lehrstuhl Prof. Dr Stephan Lorenz


Arbeitsgemeinschaft Zivilrecht IV

ZPO-Erkenntnisverfahren

3. Arbeitsgemeinschaft

Zulässigkeit der Klage II
Partei-, Prozeß- und Postulationsfähigkeit
(Prozessualer) Anspruch und Streitgegenstand
Rechtshängigkeit und Rechtskraft


Fall 4:          "Er war Jurist und auch sonst von mäßigem Verstand."

(vgl. BGH NJW 1988, 210)

A verklagt B vor dem erstinstanzlich zuständigen Landgericht (1) wegen Patentverletzung auf Unterlassung, Rechnungslegung und Feststellung der Schadensersatzpflicht. Noch während des Rechtsstreits erklärt der BGH das Patent des A für nichtig. Daraufhin gibt der im nächsten Termin allein erscheinende A zu Protokoll, er habe seinem Anwalt wegen Unfähigkeit das Mandat entzogen und erklärt den Verzicht auf die mit der Klage geltend gemachten Ansprüche?

Darf das LG Verzichtsurteil erlassen?


Lösung:

Vor den Landgerichten besteht gem. § 78 Abs. 1 ZPO Anwaltszwang. A ist daher in der mündlichen Verhandlung nicht durch einen beim BGH zugelassenen Anwalt vertreten. Die Erklärung des Verzichts auf die geltend gemachten Ansprüche unterliegt im Anwaltsprozeß dem Anwaltszwang (2). Die von A abgegebene Erklärung ist somit prozessual unwirksam. Ein Verzichtsurteil kann nach § 306 ZPO nur auf Grund eines Abei der mündlichen Verhandlung" erklärten Verzichts ergehen. Daran fehlt es hier.


FN 1: Vgl. § 143 Abs. 1 PatG (zurück).

FN 2: BGH NJW 1988, 210 m.w.N. (zurück).