Konsolidierte Fassung des Diskussionsentwurfs
eines Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes (1)

auf der Grundlage

des Diskussionsentwurfs eines Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes,
der hierzu vorliegenden Stellungnahmen und
der Ergebnisse der Beratungen der Arbeitsgemeinschaften
zu den einzelnen Komplexen und der Kommission Leistungsstörungsrechts


- inoffizielle, bearbeitete elektronische Fassung der Normtexte und der Einzelbegründungen -
(Originalfassung im Format pdf)

(1) Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufs und der Garantien für Verbrauchsgüter (ABl. EG Nr. L 171 S. 12), der Richtlinie 2000/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Juni 2000 zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr (ABl. EG Nr. L 200 S. 35) und von Artikel 10, 11 und 18 der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt ("Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr", ABl. EG Nr. L 178 S. 1).

 

Grundlage: Ergänzende Texte zum Verjährungsrechts vom 7. 2. 2001, zum Kauf- und Werkvertragsrecht vom 21. 2. 2001 und zum Verbraucherschutzrecht vom 22. 2. 2001 sowie die Vorschläge der Kommission Leistungsstörungsrecht vom 2./3. 3. 2001. Die übrigen Teile des Entwurfs wurden auf Grund der Beratungen der Arbeitsgemeinschaft und der eingegangenen Stellungnahmen überarbeitet. Das BMJ macht sich die Vorschläge der Kommission Leistungssörungsrecht zueigen.
Lesehilfe: Die Textänderungen zum Diskussionsentwurf sind durch Unterstreichungen kenntlich gemacht (Anm.: Hier nicht dargestellt, s. dazu die Originalfassung im Format pdf). Wo Textteile des Diskussionsentwurfs ersatzlos entfallen, ist dies durch das Symbol "/../" gekennzeichnet. Änderungen gegenüber den versandten Papieren sind durch Doppeltunterstreichungen, teilweise zum besseren Erkennen zusätzlich durch Fettdruck gekennzeichnet. DE = Diskussionsentwurf, KE = Entwurf der Schuldrechtskommission, KF = konsolidierte Fassung (= dieser Text).


 Artikel 1 Änderungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs
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§ 121
§ 124
§ 194 Gegenstand der Verjährung
§ 195 Regelmäßige Verjährungsfrist
§ 196 Verjährungsfrist von Ansprüchen wegen eines Mangels eines Bauwerks oder von Arbeiten an einem Grundstück
§ 197 Verjährungsfrist bei Rechten an einem Grundstück
§ 198 Verjährungsfrist bei Herausgabeansprüchen /../, familien- und erbrechtlichen Ansprüchen und festgestellten Ansprüchen
§ 199 Verjährung bei Rechtsnachfolge
§ 200 Regelmäßiger Beginn der Verjährung
§ 201 Besonderer Beginn der Verjährung
§ 202 Ablaufhemmung bei fehlender Kenntnis
§ 203 Ablaufhemmung bei Rückgriffsansprüchen des Unternehmers und bei Mängeln eines verkauften Bauwerks
§ 204 Ablaufhemmung bei Verhandlungen
§ 205 Ablaufhemmung bei nicht voll Geschäftsfähigen
§ 206 Ablaufhemmung in Nachlassfällen
§ 207 Neubeginn der Verjährung
§ 208 Wirkung der Hemmung
§ 209 Hemmung der Verjährung durch Rechtsverfolgung
§ 210 Ende der Hemmung durch Rechtsverfolgung
§ 211 Hemmung der Verjährung bei Leistungsverweigerungsrecht
§ 212 Hemmung der Verjährung bei höherer Gewalt
§ 213 Hemmung der Verjährung aus familiären und ähnlichen Gründen
§ 214 Hemmung der Verjährung bei Ansprüchen wegen Gewalt oder Verstoßes gegen die sexuelle Selbstbestimmung
§ 215 Ablaufhemmung, erneuter Beginn /.../ und Hemmung der Verjährung bei anderen Ansprüchen
§ 216 Unzulässigkeit von Vereinbarungen über die Verjährung
§ 217 Wirkung der Verjährung
§ 218 Aufrechnung und Zurückbehaltungsrecht nach Eintritt der Verjährung
§ 219 Wirkung der Verjährung bei dinglich gesicherten Ansprüchen
§ 220 Verjährung von Nebenleistungen
§ 241
§ 247 Basiszinssatz
§ 275 Ausschluss der Leistungspflicht
§ 276 Verantwortlichkeit für eigenes Verhalten
§ 279 (wird aufgehoben)
§ 280 Schadensersatz wegen Pflichtverletzung
§ 281 Schadensersatz statt der Leistung wegen nicht oder nicht wie geschuldet erbrachter Leistung
§ 282 Schadensersatz statt der Leistung wegen Verletzung einer sonstigen Pflicht
§ 283 Schadensersatz statt der Leistung bei Ausschluss der Leistungspflicht
§ 284 Ersatz vergeblicher Aufwendungen
§ 285 Herausgabe des Ersatzes
§ 286 Verzug des Schuldners
§ 287 Verantwortlichkeit während des Verzugs
§ 288 Verzugszinsen
§ 291
§ 296 Entbehrlichkeit des Angebots
§ 305 Einbeziehung Allgemeiner Geschäftsbedingungen in den Vertrag
§ 305a Einbeziehung in besonderen Fällen
§ 305b Vorrang der Invidualabrede
§ 305c Überraschende und mehrdeutige Klauseln
§ 306 Rechtsfolgen bei Nichteinbeziehung und Unwirksamkeit
§ 307 Schranken der Inhaltskontrolle, Verbot einer unangemessenen Benachteiligung
§ 308 Klauselverbote mit Wertungsmöglichkeit
§ 309 Klauselverbote ohne Wertungswertungsmöglichkeit
§ 310 Anwendungsbereich
§ 311 Rechtsgeschäftliche Schuldverhältnisse
§ 311a Unmöglichkeit bei Vertragsschluss
§ 311b Verträge über Grundstücke, das Vermögen, über den Nachlass und über den Pflichtteil
§ 311c Erstreckung auf Zubehör
§ 311d Anwendungsbereich
§ 311e Unterrichtung des Verbrauchers vor dem Abschluss von Verträgen im Direktvertrieb
§ 311f Zusätzliche Pflichten beim Vertragsschluss im elektronischen Geschäftsverkehr
§ 312 Widerrufs- und Rückgaberecht des Verbrauchers
§ 312a Ausschluss des Widerrufs- und Rückgaberechts
§ 312b Eingeschränkte Abdingbarkeit
§ 312c Anwendbarkeit auf Verträge im elektronischen Geschäftsverkehr zwischen Unternehmern
§ 313 Störung der Geschäftsgrundlage
§ 314 Kündigung von Dauerschuldverhältnissen aus wichtigem Grund
§ 321 Unsicherheitseinrede
§ 323 Rücktritt wegen nicht oder nicht vertragsgemäß erbrachter Leistung
§ 324 Rücktritt wegen Verletzung einer sonstigen Pflicht
§ 325 Schadensersatz und Rücktritt
§ 326 Gegenleistung beim Ausschluss der Leistungspflicht
§ 327 (wird aufgehoben)
§ 346 Wirkungen des Rücktritts
§ 347 Nutzungen und Verwendungen nach Rücktritt
§ 350 Erlöschen des Rücktrittsrechts nach Fristsetzung
§ 351 (ehemaliger § 356)
§ 352 Aufrechnung nach Nichterfüllung
§ 353 (ehemaliger 359)
§ 354 (ehemaliger 360)
§ 355 Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen
§ 356 Rückgaberecht bei Verbraucherverträgen
§ 357 Rechtsfolgen des Widerrufs und der Rückgabe
§ 358 Verbundene Verträge
§ 359 Einwendung bei verbundenen Verträgen
§ 360 Dauerhafter Datenträger
§ 361 bis § 631b (werden aufgehoben)
§ 425
§ 390 Satz 2 (wird aufgehoben)
§ 433 Vertragstypische Pflichten beim Kaufvertrag
§ 434 Sachmangel
§ 435 Rechtsmangel
§ 436 Öffentliche Lasten von Grundstücken
§ 437 Rechte des Käufers bei Mängeln
§ 438 Nacherfüllung
§ 439 Besondere Bestimmungen für Rücktritt und Schadensersatz
§ 440 Minderung
§ 441 Kenntnis /.../ des Käufers
§ 442 Garantie
§ 443 Haftungsausschluss
§ 444 Gefahr- und Lastenübergang
§ 445 Kosten der Übergabe und vergleichbare Kosten
§ 446 Eigentumsvorbehalt
§ 447 Ausgeschlossene Käufer bei Zwangsvollstreckung
§ 448 Ausgeschlossene Käufer bei Verkauf außerhalb der Zwangsvollstreckung
§ 449 Kauf durch ausgeschlossenen Käufer
§ 450 Schiffskauf
§ 451 Rechtskauf
§ 452 Zustandekommen des Kaufvertrags
§ 453 Billigungsfrist
§ 454 Zustandekommen des Wiederkaufs
§ 455 Haftung des Wiederverkäufers
§ 456 Beseitigung von Rechten Dritter
§ 457 Ersatz von Verwendungen
§ 458 Wiederkauf zum Schätzungswert
§ 459 Mehrere Wiederkaufsberechtigte
§ 460 Ausschlussfrist
§ 461 Voraussetzungen der Ausübung
§ 462 Ausübung des Vorkaufrechts
§ 463 Unwirksame Vereinbarungen
§ 464 Nebenleistungen
§ 465 Gesamtpreis
§ 466 Stundung des Kaufpreises
§ 467 Mitteilungspflicht, Ausübungsfrist
§ 468 Verkauf an gesetzlichen Erben
§ 469 Verkauf bei Zwangsvollstreckung oder Insolvenz
§ 470 Mehrere Vorkaufsberechtigte
§ 471 Unübertragbarkeit
§ 472 Begriff des Verbrauchsgüterkaufs
§ 473 Abweichende Vereinbarungen
§ 474 Beweislastumkehr
§ 475 Sonderbestimmungen für Garantien
§ 476 Rückgriff des Unternehmers
§ 477 Tausch
§ 478 Begriff des Teilzeit-Wohnrechtevertrages
§ 479 Prospektpflicht bei Teilzeit-Wohnrechteverträgen
§ 480 Vertrags- und Prospektsprache bei Teilzeit-Wohnrechteverträgen
§ 481 Schriftform bei Teilzeit-Wohnrechteverträgen
§ 482 Widerrufsrecht bei Teilzeit-Wohnrechteverträgen
§ 483 Anzahlungsverbot bei Teilzeit-Wohnrechteverträgen
§ 484 Abweichende Vereinbarungen
§ 485 Vertragstypische Pflichten beim Darlehensvertrag
§ 486 Ordentliches Kündigungsrecht des Darlehensnehmers
§ 487 Außerordentliches Kündigungsrecht /../
§ 488 Verbraucherdarlehensvertrag
§ 489 Schriftform, Vertragsinhalt
§ 490 Überziehungskredit
§ 491 Rechtsfolgen von Formmängeln
§ 492 Widerrufsrecht
§ 493 Einwendungsverzicht, Wechsel- und Scheckverbot
§ 494 Behandlung der Verzugszinsen, Anrechnung von Teilleistungen
§ 495 Gesamtfälligstellung bei Teilzahlungsdarlehen
§ 496 Zahlungsaufschub, sonstige Finanzierungshilfe
§ 497 Finanzierungsleasingverträge
§ 498 Teilzahlungsgeschäfte
§ 499 Erforderliche Angaben, Rechtsfolgen von Formmängeln bei Teilzahlungsgeschäften
§ 500 Rückgaberecht, Rücktritt bei Teilzahlungsgeschäften
§ 501 Vorzeitige Zahlung bei Teilzahlungsgeschäften
§ 502 Ratenlieferungsverträge
§ 604
§ 607 Vertragstypische Pflichten
§ 608 Kündigung
§ 609 Entgelt
§ 633 Sach- und Rechtsmängel
§ 634 Rechte des Bestellers bei Mängeln
§ 635 Nacherfüllung
§ 636 Besondere Bestimmungen für Rücktritt und Schadensersatz
§ 637 Selbstvornahme
§ 638 Minderung
§ 639
§ 640
§ 644
§ 646
§ 651 Anwendung des Kaufrechts
§ 651a
§ 651d
§ 651e
§ 651g
§ 655a Darlehensvermittlungsvertrag
§ 655b Schriftform
§ 655c Vergütung
§ 655d Nebenentgelte
§ 675a
§ 695
§ 696
§ 700
§ 778
§ 786 (wird aufgehoben)
§ 802
§ 813
§ 852 (wird aufgehoben)
§ 939 Hemmung der Ersitzung
§ 941 Unterbrechung durch Vollstreckungshandlung
§ 943 Ersitzung bei Rechtsnachfolge
§ 1002
§ 1098
§ 1170
§ 1317
§ 1600b
§ 1615l
§ 1762
§ 1903
§ 1944
§ 1954
§ 1997
§ 2082
§ 2171
§ 2182
§ 2183
§ 2283
§ 2376
Artikel 2 Änderung des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche
Artikel 3 Gesetz über Unterlassungsklagen bei Verbraucherrechts- und anderen Verstößen (Unterlassungsklagengesetz - UKlaG)
Artikel 4 Änderung der Verordnung über Informationspflichten von Reiseveranstaltern
Artikel 5 Änderung anderer Vorschriften
Artikel 6 Aufhebung von Vorschriften
Artikel 7 Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang
Artikel 8 Neubekanntmachungserlaubnis
Artikel 9 Inkrafttreten


Artikel 1
Änderung des
Bürgerlichen Gesetzbuchs

(1) Dem Bürgerlichen Gesetzbuch in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 400-2, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch ..., wird die aus der Anlage zu diesem Gesetz ersichtliche Inhaltsübersicht vorangestellt. Die Untergliederungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs erhalten, soweit in Absatz 2 nichts anderes bestimmt ist, die Bezeichnung und Fassung, die sich jeweils aus der Inhaltsübersicht in der Anlage zu dieser Vorschrift ergibt. Die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs erhalten, soweit in Absatz 2 nichts anderes bestimmt ist, die Überschriften, die sich jeweils aus der Inhaltsübersicht in der Anlage zu dieser Vorschrift ergeben.
(2) Das Bürgerliche Gesetzbuch in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 400-2, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Absatz 1, wird wie folgt geändert:

1. In § 121 Abs.2 wird das Wort "dreißig" durch das Wort "zehn" ersetzt.

2. § 124 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe "des § 203 Abs. 2 und der §§ 206, 207" /../ durch die Angabe "der §§ 205, 206 und 212" ersetzt.

Anmerkung: Es handelt sich um eine durch die Reform des Verjährungsrechts bedingte Folgeänderung.

b) In Absatz 3 wird das Wort "dreißig" durch das Wort "zehn" ersetzt.

3. In Buch 1 wird Abschnitt 5 wie folgt gefasst:

 

Abschnitt 5
Verjährung

Titel 1
Gegenstand /../ und Dauer der Verjährung

§ 194
Gegenstand der Verjährung

(1) Das Recht, von einem anderen ein Tun oder Unterlassen zu verlangen (Anspruch), unterliegt der Verjährung.

(2) Ansprüche aus einem familienrechtlichen Verhältnis unterliegen der Verjährung nicht, soweit sie auf die Herstellung des dem Verhältnis entsprechenden Zustandes für die Zukunft gerichtet sind.

/../

§ 195
Regelmäßige Verjährungsfrist

Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre. /../

 

§ 196
Verjährungsfrist von Ansprüchen wegen eines Mangels
eines Bauwerks oder von Arbeiten an einem Grundstück

(1) Ansprüche aus einem Werkvertrag wegen eines Mangels eines Bauwerks oder wegen eines Mangels von Arbeiten an einem Grundstück verjähren in fünf Jahren. /../

(2) Ansprüche wegen eines Mangels einer Sache, die üblicherweise zur Herstellung eines Bauwerks oder für Arbeiten an einem Grundstück verwendet wird und deren Mangelhaftigkeit verursacht hat, verjähren in fünf Jahren. (1)

 

(1) Die Erweiterung folgt aus der Ausweitung auf Arbeiten an einem Grundstück in Absatz 1.

 

§ 197
Verjährungsfrist bei
Rechten an einem Grundstück

Ansprüche auf Übertragung des Eigentums an einem Grundstück sowie auf Begründung, Übertragung oder Aufhebung eines Rechts an einem Grundstück oder auf Änderung des Inhalts eines solchen Rechts verjähren in zehn Jahren.

 

§ 198
Verjährungsfrist bei Herausgabeansprüchen /../,
familien- und erbrechtlichen Ansprüchen und
festgestellten Ansprüchen

(1) In 30 Jahren verjähren /../

1. Herausgabeansprüche aus dinglichen Rechten,

2. familien- und erbrechtliche Ansprüche,

3. rechtskräftig festgestellte Ansprüche, /../

4. Ansprüche aus vollstreckbaren Vergleichen oder vollstreckbaren Urkunden und

5. Ansprüche, die durch die im Insolvenzverfahren erfolgte Feststellung vollstreckbar geworden sind.

(2) Soweit Ansprüche nach Absatz 1 Nr. 2 regelmäßig wiederkehrende Leistungen oder Unterhaltsleistungen und Ansprüche nach Absatz 1 Nr. 3 bis 5 künftig fällig werdende regelmäßig wiederkehrende Leistungen zum Inhalt haben, tritt an die Stelle der Verjährungsfrist von 30 Jahren die regelmäßige Verjährungsfrist.

 

§ 199
Verjährung bei Rechtsnachfolge

Gelangt eine Sache, hinsichtlich derer ein dinglicher Anspruch besteht, durch Rechtsnachfolge in den Besitz eines Dritten, so kommt die während des Besitzes des Rechtsvorgängers verstrichene Verjährungszeit dem Rechtsnachfolger zugute.

 

Titel 2
Beginn, Ablaufhemmung,
Neubeginn und Hemmung der Verjährung
/../

§ 200
Regelmäßiger Beginn der Verjährung

Die Verjährung beginnt mit der Fälligkeit des Anspruchs. Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so beginnt die Verjährung mit der Zuwiderhandlung.

 

§ 201
Besonderer Beginn der Verjährung

(1) Die Verjährung von Ansprüchen wegen eines Mangels

1. einer gekauften Sache oder

2. eines Werks, das in der Herstellung oder Veränderung einer Sache besteht,

beginnt /../ in dem Zeitpunkt, in dem die Sache übergeben oder das Werk abgenommen (1) wird. Die Verjährung von Ansprüchen gegen den Hersteller nach § 476 Abs. 2 beginnt in dem Zeitpunkt, in dem er die Sache seinem Käufer übergeben (2) hat.

(2) Die Verjährung von Ansprüchen der in § 198 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 bezeichneten Art beginnt mit der Rechtskraft der Entscheidung, der Feststellung im Insolvenzverfahren oder der Errichtung des vollstreckbaren Titels, nicht jedoch vor dem regelmäßigen Beginn der Verjährung.

(1), (2) Anpassung an §§ 444 Satz 1, 644 Satz 1 KF

§ 202
Ablaufhemmung bei fehlender Kenntnis

(1) Die Verjährung von Ansprüchen, die der regelmäßigen Verjährungsfrist unterliegen, tritt frühestens ein Jahr nach dem Zeitpunkt ein, in dem der Gläubiger die den Anspruch begründenden Umstände und die Person des Schuldners kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte. Der Rechtsnachfolger der Gläubigers muss dessen Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis gegen sich gelten lassen.

(2) Absatz 1 gilt nicht für die Verjährung von Ansprüchen gleich welcher Art wegen eines Mangels

1. einer gekauften Sache oder

2. eines Werks, das in der Herstellung oder Veränderung einer Sache besteht,

es sei denn, der Anspruch beruht auf einem vorsätzlichen Verhalten des Schuldners.

(3) Die Ablaufhemmung nach Absatz 1 endet spätestens

1. bei Ansprüchen wegen Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit 30 Jahre von der Begehung der Handlung oder der Verwirklichung der Gefahr an,

2. bei Ansprüchen wegen Verletzung einer Pflicht aus einem Schuldverhältnis

a) 30 Jahre von der Pflichtverletzung an oder

b) zehn Jahre nach Beginn der Verjährung und

3. bei allen übrigen Ansprüchen zehn Jahre nach Beginn der Verjährung.

(1) Die Verjährung von Ansprüchen, die der regelmäßigen Verjährungsfrist unterliegen, tritt frühestens ein Jahr nach dem Zeitpunkt ein, in dem der Gläubiger die den Anspruch begründenden Umstände und die Person des Schuldners kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte. Der Rechtsnachfolger der Gläubigers muss dessen Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis gegen sich gelten lassen.

(2) Absatz 1 gilt nicht für die Verjährung von Ansprüchen gleich welcher Art wegen eines Mangels

1. einer gekauften Sache oder

2. eines Werks, das in der Herstellung oder Veränderung einer Sache besteht,

es sei denn, der Anspruch beruht auf einem vorsätzlichen Verhalten des Schuldners.

(3) Die Ablaufhemmung nach Absatz 1 endet spätestens

1. bei Ansprüchen wegen Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit 30 Jahre von der Begehung der Handlung oder der Verwirklichung der Gefahr an,

2. bei Ansprüchen wegen Verletzung einer Pflicht aus einem Schuldverhältnis

a) 30 Jahre von der Pflichtverletzung an oder

b) zehn Jahre nach Beginn der Verjährung und

3. bei allen übrigen Ansprüchen zehn Jahre nach Beginn der Verjährung.

 

§ 203
Ablaufhemmung bei Rückgriffsansprüchen
des Unternehmers und bei Mängeln eines verkauften Bauwerks

(1) Die Verjährung der Ansprüche des Unternehmers gegen seinen Lieferanten oder den Hersteller wegen des Mangels einer an einen Verbraucher verkauften neu hergestellten Sache tritt frühestens zwei Monate nach dem Zeitpunkt ein, in dem der Unternehmer die Ansprüche des Verbrauchers erfüllt hat. Die Ablaufhemmung endet spätestens fünf Jahre nach dem Zeitpunkt, in dem der Lieferant die Sache dem Unternehmer übergeben hat. Die vorstehenden Sätze finden auf die Ansprüche des Lieferanten gegen seinen Verkäufer und der übrigen Käufer in der Lieferkette gegen ihre jeweiligen Verkäufer entsprechende Anwendung.

(2) Die Verjährung von Ansprüchen wegen eines Mangels eines gekauften Bauwerks tritt frühestens fünf Jahre nach dessen Fertigstellung ein.


§ 204
Ablaufhemmung bei Verhandlungen

(1) Schweben zwischen dem Schuldner und dem Gläubiger Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände, so tritt die Verjährung frühestens zwei Monate nach dem Zeitpunkt ein, in dem der eine oder andere Teil die Fortsetzung der Verhandlung verweigert.

(2) Schwebt ein vereinbartes Begutachtungs- oder Schlichtungsverfahren oder ein Verfahren nach § 640, so tritt die Verjährung frühestens zwei Monate nach Ende des Verfahrens ein.

 

§ 205
Ablaufhemmung
bei nicht voll Geschäftsfähigen

(1) Ist eine geschäftsunfähige oder in der Geschäftsfähigkeit beschränkte Person ohne gesetzlichen Vertreter, so tritt eine für oder gegen sie laufende Verjährung frühestens ein Jahr nach dem Zeitpunkt ein, in dem die Person unbeschränkt geschäftsfähig oder der Mangel der Vertretung behoben wird. Ist die Verjährungsfrist kürzer als ein Jahr, so tritt der für die Verjährung bestimmte Zeitraum an die Stelle des einen Jahres.

(2) Absatz 1 findet keine Anwendung, soweit eine in der Geschäftsfähigkeit beschränkte Person prozessfähig ist.

 

§ 206
Ablaufhemmung in Nachlassfällen

Die Verjährung eines Anspruchs, der zu einem Nachlass gehört oder sich gegen einen Nachlass richtet, tritt frühestens ein Jahr nach dem Zeitpunkt ein, in dem die Erbschaft von dem Erben angenommen oder das Insolvenzverfahren über den Nachlass eröffnet wird oder von dem an der Anspruch von einem oder gegen einen Vertreter geltend gemacht werden kann. Ist die Verjährungsfrist kürzer als ein Jahr, so tritt der für die Verjährung bestimmte Zeitraum an die Stelle des einen Jahres.

 

§ 207
Neubeginn der Verjährung

(1) Die Verjährung beginnt erneut, wenn

1. der Schuldner dem Gläubiger gegenüber den Anspruch durch Abschlagszahlung, Zinszahlung, Sicherheitsleistung oder in anderer Weise anerkennt oder

2. eine gerichtliche oder behördliche Vollstreckungshandlung vorgenommen oder beantragt wird.

(2) Der erneute Beginn der Verjährung infolge einer Vollstreckungshandlung gilt als nicht eingetreten, wenn die Vollstreckungshandlung auf Antrag des Gläubigers oder wegen Mangels der gesetzlichen Voraussetzungen aufgehoben wird.

(3) Der erneute Beginn der Verjährung durch den Antrag auf Vornahme einer Vollstreckungshandlung gilt als nicht eingetreten, wenn dem Antrag nicht stattgegeben oder der Antrag vor der Vollstreckungshandlung zurückgenommen oder die erwirkte Vollstreckungshandlung nach Absatz 1 aufgehoben wird.

 

§ 208
Wirkung der Hemmung

Der Zeitraum, während dessen die Verjährung gehemmt ist, wird in die Verjährungsfrist nicht eingerechnet.

 

§ 209
Hemmung der Verjährung durch Rechtsverfolgung

Die Verjährung wird gehemmt durch

1. die Erhebung der Klage auf Leistung oder auf Feststellung des Anspruchs, auf Erteilung der Vollstreckungsklausel oder auf Erlass des Vollstreckungsurteils,

2. die Zustellung eines Antrags im vereinfachten Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger,

3. die Zustellung des Mahnbescheids im Mahnverfahren,

4. die Bekanntgabe des bei einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle eingereichten Güteantrags,

5. die Geltendmachung der Aufrechnung des Anspruchs im Prozess,

6. die Zustellung der Streitverkündung in dem Prozess, von dessen Ausgang der Anspruch abhängt,

7. die Zustellung des Antrags auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens,

8. die Einreichung des Antrags auf Erlass eines Arrestes, einer einstweiligen Verfügung /../ oder einer einstweiligen Anordnung,

9. die Anmeldung des Anspruchs im Insolvenzverfahren oder im Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahren,

10. den Empfang des Antrags, die Streitigkeit einem Schiedsgericht vorzulegen,

11. die Einreichung des Antrags bei einer Behörde, wenn die Zulässigkeit der Klage von der Vorentscheidung dieser Behörde abhängt,

12. die Einreichung des Antrags bei dem höheren Gericht, wenn dieses das zuständige Gericht zu bestimmen hat und

13. die Bekanntgabe des erstmaligen Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe /../.

 

§ 210
Ende der Hemmung
durch Rechtsverfolgung

Die Hemmung nach § 209 Nr. 1 bis 4, 7, 9 und 10 endet ein Jahr, die Hemmung nach § 209 Nr. 5, 6, 8 und 11 bis 13 endet zwei Monate nach der rechtskräftigen Entscheidung oder anderweitigen Erledigung des eingeleiteten Verfahrens. Gerät das Verfahren infolge einer Vereinbarung oder dadurch in Stillstand, dass es nicht betrieben wird, so tritt an die Stelle der Erledigung des Verfahrens die letzte Verfahrenshandlung der Parteien, des Gerichts oder der sonst mit dem Verfahren befassten Stelle. Die Hemmung beginnt erneut, wenn eine der Parteien das Verfahren weiter betreibt.

 

§ 211
Hemmung der Verjährung
bei Leistungsverweigerungsrecht

Die Verjährung ist gehemmt, solange der Schuldner auf Grund einer Vereinbarung mit dem Gläubiger vorübergehend zur Verweigerung der Leistung berechtigt ist.

 

§ 212
Hemmung der Verjährung
bei höherer Gewalt

Die Verjährung ist gehemmt, solange der Gläubiger innerhalb der letzten sechs Monate der Verjährungsfrist durch höhere Gewalt an der Rechtsverfolgung gehindert ist.

 

§ 213
Hemmung der Verjährung
aus familiären und ähnlichen Gründen

/../ Die Verjährung von Ansprüchen zwischen Ehegatten ist gehemmt, solange die Ehe besteht. Das gleiche gilt für Ansprüchen zwischen Eltern und Kindern während der Minderjährigkeit der Kinder, für Ansprüchen zwischen Lebenspartnern, solange die Lebenspartnerschaft besteht, und für Ansprüche zwischen dem Vormund und dem Mündel während der Dauer des Vormundschaftsverhältnisses. Die Verjährung von Ansprüchen des Betreuten gegen den Betreuer ist während der Dauer des Betreuungsverhältnisses /../ gehemmt.

 

§ 214
Hemmung der Verjährung
bei Ansprüchen wegen Gewalt oder
Verstoßes gegen die sexuelle Selbstbestimmung

Die Verjährung eines Anspruchs eines Gläubigers, der das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, wegen

1. vorsätzlicher widerrechtlicher Verletzung des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit oder

2. Verstoßes gegen Vorschriften zum Schutz der sexuellen Selbstbestimmung gegen einen Schuldner, der bei Beginn der Verjährung mit dem Gläubiger in häuslicher Gemeinschaft lebt oder in einem ähnlichen Näheverhältnis zum Gläubiger steht, ist bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres des Gläubigers gehemmt.

 

§ 215
Ablaufhemmung, erneuter Beginn /.../ und Hemmung der Verjährung
bei anderen Ansprüchen

Die Ablaufhemmung, der erneute Beginn /.../ und die Hemmung der Verjährung gelten auch für Ansprüche, die /../ neben dem Anspruch oder an seiner Stelle gegeben sind.

 

§ 216
Unzulässigkeit von
Vereinbarungen über die Verjährung

(1) Die Erleichterung der Verjährung durch Rechtsgeschäft ist bei /.../ Haftung wegen Vorsatzes unzulässig. Im Übrigen ist sie bei Ansprüchen wegen eines Mangels einer gekauften Sache unzulässig, wenn es sich um einen Verbrauchsgüterkauf handelt und die Vereinbarung zu einer Verjährungsfrist ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn führt, die weniger als zwei Jahre, bei einer gebrauchten Sache weniger als ein Jahr beträgt.

(2) Die Erschwerung der Verjährung durch Rechtsgeschäft ist unzulässig, wenn sie zu einer 30 Jahre übersteigenden Verjährungsfrist ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn führt.

 

Titel 3
Rechtsfolgen der Verjährung

§ 217
Wirkung der Verjährung

(1) Nach Eintritt der Verjährung ist der Schuldner berechtigt, die Leistung zu verweigern.

(2) Das zur Befriedigung eines verjährten Anspruchs Geleistete kann nicht zurückgefordert werden, auch wenn in Unkenntnis der Verjährung geleistet worden ist. Das gleiche gilt von einem vertragsmäßigen Anerkenntnis sowie einer Sicherheitsleistung des Schuldners.

 

§ 218
Aufrechnung und Zurückbehaltungsrecht
nach Eintritt der Verjährung

Die Verjährung schließt die Aufrechnung und die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts nicht aus, wenn der Anspruch in dem Zeitpunkt noch nicht verjährt war, in dem erstmals aufgerechnet oder die Leistung verweigert werden konnte.

 

§ 219
Wirkung der Verjährung
bei dinglich gesicherten Ansprüchen

(1) Die Verjährung eines Anspruchs, für den eine Hypothek, eine Schiffshypothek oder ein Pfandrecht besteht, hindert den Gläubiger nicht, seine Befriedigung aus dem belasteten Gegenstand zu suchen.

(2) Ist zur Sicherung eines Anspruchs ein Recht verschafft worden, so kann die Rückübertragung nicht auf Grund der Verjährung des Anspruchs gefordert werden. Ist das Eigentum vorbehalten, so kann der Rücktritt vom Vertrag auch erfolgen, wenn der gesicherte Anspruch verjährt ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden auf die Verjährung von Ansprüchen auf Zinsen und andere wiederkehrenden Leistungen.

 

§ 220
Verjährung von Nebenleistungen

Mit dem Hauptanspruch verjährt der Anspruch auf die von ihm abhängenden Nebenleistungen, auch wenn die für diesen Anspruch geltende besondere Verjährung noch nicht eingetreten ist.

4. § 241 wird wie folgt geändert:

a) Der bisherige Wortlaut der Vorschrift wird Absatz 1.

b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:

"(2) Das Schuldverhältnis kann nach seinem Inhalt /../ jeden Teil zu besonderer Rücksicht auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils verpflichten. /../" (1)

(1) Die Kommission Leistungsstörungsrecht akzeptiert § 241 Abs. 2 im Grundsatz. Sie hält es auch für richtig, an dieser Stelle von der Möglichkeit einer Verpflichtung zu sprechen (anders aber bei § 311 = 305 DE). Der Hinweis auf die "Natur des Schuldverhältnisses" erscheint der Kommission aber nicht angebracht, weil inhaltsleer. § 241 Abs. 2 Satz 2 DE entfällt nicht ersatzlos. Er wird in § 311 = § 305 DE wieder aufgenommen.

 

5. Nach § 246 wird folgender § 247 eingefügt:

"§ 247
Basiszinssatz

Der Basiszinssatz beträgt ... %(1). Er verändert sich zum 1. Januar und 1. Juli eines jeden Jahres um die Prozentpunkte, um welche der Zinssatz für die jüngste Hauptrefinanzierungsoperation der Europäischen Zentralbank /.../ seit der letzten Veränderung des Basiszinssatzes gestiegen oder gefallen ist. /.../(2). Die Deutsche Bundesbank gibt den geltenden Basiszinssatz unverzüglich nach den in Satz 2 genannten Zeitpunkten im Bundesanzeiger bekannt."

(1) Einzusetzen ist der am 1. September 2001 (letztmögliche Veränderung vor Inkrafttreten des Gesetzes) geltende Basiszinssatz.
(2) Satz 3 des DE sah vor, von einer Anpassung abzusehen, wenn sich der Bezugszinssatz um weniger als 0,5 Prozentpunkte seit der letzten Anpassung verändert. Damit sollte eine Verlangsamung der Zinsentwicklung erreicht werden. Das würde aber nach der Neufassung des Satzes 2 zu einer unnötigen Kumulierung von Verlangsamungselementen führen, weil nun nur noch eine Anpassung an zwei Terminen je Kalenderjahr möglich ist. Damit ist auch ein Gleichlauf bei der Entwicklung des Verzugszinses mit der Verzugsrichtlinie erreicht.

 

6. Die §§ 275 und 276 werden wie folgt gefasst:

"§ 275
Ausschluss der Leistungspflicht

(1) Der Anspruch auf Leistung ist ausgeschlossen, soweit und solange diese dem Schuldner unmöglich ist.(1)

(2) Der Schuldner kann die Leistung verweigern, soweit und solange diese einen Aufwand erfordert, der unter Beachtung des Inhalts des Schuldverhältnisses und der Gebote von Treu und Glauben in einem groben Missverhältnis zu dem Leistungsinteresse des Gläubigers steht. Dabei ist auch zu berücksichtigen, ob der Schuldner das Leistungshindernis zu vertreten hat und ob er dem Gläubiger einen angemessenen Ausgleich anbietet.(2)

(3) Die Rechte des Gläubigers bestimmen sich nach den §§ 280 bis 284 und 326.

 

(1) Die Kommission Leistungsstörungsrecht hält es wie der DE für richtig, die Befreiung von der Primärleistungspflicht unabhängig vom Verschulden zu regeln. Sie ist im Gegensatz zum DE aber der Ansicht, dass die objektive Unmöglichkeit zu einer Befreiung kraft Gesetzes und nicht zu einer Befreiung nach Einrede führen sollte.
(2) Bei der faktischen Unmöglichkeit folgt die Kommission Leistungsstörungsrecht dem DE. Sie führt nach wie vor zu einer Befreiung nach Einrede. Die Kommission ist auch mit dem Umfang der Befreiung in der Sache einverstanden. Sie ist aber der Ansicht, dass eine solche Einrede anders formuliert werden muss. Die hier gewählte Formulierung lehnt sich an § 633 Abs. 2 Satz 3 BGB (= 634 Abs. 3 Satz 1 DE und § 635 Abs., 3 Satz 1 n.F.1), § 651c Abs. 2 Satz 2 BGB an. Unterschiede im Ergebnis bestehen nicht

 

§ 276
Verantwortlichkeit für eigenes Verhalten (1)

(1) Der Schuldner hat Vorsatz und Fahrlässigkeit zu vertreten, wenn eine strengere oder mildere Haftung weder bestimmt noch aus dem sonstigen Inhalt des Schuldverhältnisses, insbesondere aus der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos, oder der Natur der Schuld /../ zu entnehmen ist. Die Vorschriften der §§ 827, 828 sind entsprechend anzuwenden.

(2) Fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer acht lässt.

(3) Die Haftung wegen Vorsatzes kann dem Schuldner nicht im voraus erlassen werden."

(1) Die Kommission Leistungsstörungsrecht akzeptiert die mit dem Papier zum Kauf- und Werkvertragsrecht vom 14. 2. 2001 versandte Neufassung des § 276 im Grundsatz. Sie ist aber der Ansicht, dass die Vorschrift anders strukturiert werden sollte. Absatz 1 Satz 1 sollte die Haftungsaussage an den Anfang und die Ausnahmen an den Schluss stellen. Die Kommission begrüßt auch die Beispiele. Bei deren Nennung würde § 279 DE entbehrlich. Allerdings sollte nicht von der "Natur des Schuldverhältnisses", sondern von der "Natur der Schuld" gesprochen und das Beispiel der Unentgeltlichkeit weggelassen werden. Dieses Beispiel könne den Trugschluss zulassen, als solle der Haftungsmassstab beim Auftrag geändert werden. Die übrigen Änderungen sind rein redaktionell.

 

7. § 279 wird aufgehoben. (1)

(1) Die Kommission Leistungsstörungsrecht hält § 279 für verzichtbar, wenn § 276 wie oben vorgeschlagen gefasst wird. Sie weist auch darauf hin, dass § 279 DE nicht unproblematisch ist.

 

8. Die §§ 280 bis 288 werden wie folgt gefasst:

 

"§ 280
Schadensersatz wegen Pflichtverletzung (1)

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

(1) Die Kommission Leistungsstörungsrecht ist mit § 280 DE einverstanden. Sie hält es allerdings für notwendig, den Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung deutlich vom Schadensersatz statt der Leistung abzugrenzen. Deshalb sollen beide auch nicht in einem, sondern in zwei getrennten Absätzen geregelt werden. In den folgenden Paragraphen wird § 280 auch stärker als die einzige Schadensersatznorm herausgestellt, die durch §§ 281 bis 283 ergänzt wird. § 325 DE findet jetzt keine Entsprechung mehr.

 

§ 281
Schadensersatz statt der Leistung
wegen nicht oder nicht wie geschuldet erbrachter Leistung (1)

(1) Soweit der Schuldner die fällige Leistung nicht oder nicht wie geschuldet erbringt, kann der Gläubiger unter den Voraussetzungen des § 280 Abs. 1 Schadensersatz statt der Leistung verlangen, wenn er dem Schuldner eine angemessene Frist zur Leistung bestimmt hat und die Frist erfolglos abgelaufen ist. Satz 1 gilt nicht, wenn der Schuldner trotz der Fristsetzung mit dem Verlangen von Schadensersatz statt der Leistung nicht rechnen musste. Hat der Schuldner teilweise oder nicht wie geschuldet geleistet, so kann der Gläubiger Schadensersatz statt der ganzen Leistung nur verlangen, wenn sein Interesse an der geschuldeten Leistung dies erfordert. (2)

(2) Die Fristsetzung ist entbehrlich, wenn der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert oder wenn besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die sofortige Geltendmachung des Schadenersatzanspruchs rechtfertigen.(3)

(3) Der Gläubiger kann zwischen Leistung und Schadensersatz statt der Leistung wählen. Für die Ausübung des Wahlrechts kann der Schuldner dem Gläubiger eine angemessene Frist bestimmen. Wählt der Gläubiger die Leistung oder übt der Gläubiger innerhalb der ihm bestimmten Frist sein Wahlrecht nicht aus, so kann er Schadensersatz statt der Leistung erst nach erfolglosem Ablauf einer von ihm bestimmten angemessenen Frist verlangen.(4)

(4) Verlangt der Gläubiger Schadensersatz statt der ganzen Leistung, so ist der Schuldner zur Rückforderung des Geleisteten nach den §§ 346 bis 348 berechtigt, sobald der Schuldner nicht zu leisten braucht.(5)

(1) Die Kommission Leistungsstörungsrecht ist zwar, wie ausgeführt, mit der Schaffung des einheitlichen Anspruchstatbestands des § 280 Abs. 1 und damit einverstanden, dass dieser an die Pflichtverletzung anknüpft. Die Kommission hält es aber für geboten, anders als der DE an die Pflichtverletzung nur dort anzuknüpfen, wo dies ohne Verständnisverlust möglich ist. Bei § 282 DE hält die Kommission das nicht für möglich. Sie schlägt deshalb vor, die Vorschriften zu entzerren und ihren Inhalt auf die §§ 281 bis 283 aufzuteilen.
(2) Absatz 1 macht durch die Bezugnahme auf § 280 Abs. 1 deutlich, dass er - wie § 282 DE - keine eigene Anspruchsnorm ist, sondern lediglich zusätzlich Voraussetzungen festlegt. Absatz 1 Satz 1 regelt den Schadensersatz statt der Leistung in dem Umfang, in dem die Leistung ausbleibt oder schlecht erbracht wird. Insoweit unterscheidet er sich nicht von § 282 DE, macht dies aber durch die Einleitung mit "Soweit..." deutlicher. Inhaltlich neu ist Satz 2. Er verlangt über die Fristbestimmung hinaus, dass der Schuldner damit rechnen musste, auf Schadensersatz in Anspruch genommen zu werden. Hierauf hatten sowohl der KE als auch der DE verzichtet. Diese Voraussetzung nimmt in abgeschwächter Form die Ablehnungsandrohung aus § 326 Abs. 1 Satz 1 BGB auf. Sie entspricht der Voraussetzung für den Rücktritt in § 323 (auch DE). Damit wird ein Gleichlauf zu den Rücktrittsvorschriften erreicht. Satz 3 entspricht § 282 Abs. 3 DE, den er aber auf den Fall der Schlechtleistung erweitert.
(3) Absatz 2 entspricht § 282 Abs. 2 DE. Da § 281 KF die Unmöglichkeit nicht mehr erfasst, kann er deutlicher werden und statt allgemein von "offensichtlicher Erfolglosigkeit" von der "eindeutigen und endgültigen Erfüllungsverweigerung" sprechen.
(4) Absatz 3 nimmt § 283 Abs. 4 KE in redaktionell modifizierter Form auf. Auf § 283 Abs. 4 Satz 1 KE wird verzichtet, weil sich die Vorschrift von selbst versteht.
(5) § 281 KF sieht (ebenso wie § 282 DE) den kleinen wie den großen Schadensersatz vor. Das bedeutet, dass es über den Schadensersatz auch zu Rücktrittswirkungen kommen kann. Dieses Problem löst der DE dadurch, dass er den großen Schadensersatz statt der ganzen Leistung in § 325 DE an den vorherigen Rücktritt bindet. Dies hält die Kommission nicht für notwendig. Sie hält es für einleuchtender, die Voraussetzungen des Schadensersatzes an die des Rücktritts anzugleichen. Dann muss aber sichergestellt werden, dass eine eventuelle Rückabwicklung auch nach Rücktrittsrecht erfolgt, das hierfür besser geeignet ist. Dies stellt Absatz 4 sicher. Dies hatte der DE in § 282 Abs. 3 Satz 2 (wie der KE in § 283 Abs. 3 Satz 2) für den Fall der Teilleistung vorgesehen.

 

§ 282
Schadensersatz statt der Leistung
wegen Verletzung einer sonstigen Pflicht

Verletzt der Schuldner eine sonstige Pflicht, kann der Gläubiger unter den Voraussetzungen des § 280 Abs. 1 Schadensersatz statt der Leistung verlangen, wenn die Pflichtverletzung wesentlich ist und dem Gläubiger die Leistung durch den Schuldner nicht mehr zuzumuten ist.(1)

(1) § 282 DE erfasst den Fall, dass der Schuldner keine Leistungspflicht, sondern Nebenpflichten verletzt. Diese können durchaus auch Schadensersatz statt der Leistung erfordern. Die Kommission Leistungsstörungsrecht hält das zwar für richtig, ist aber der Meinung, dass der Schadensersatz statt der Leistung in einem solchen Fall an eine höhere Schwelle gebunden sein sollte. Das ist die Schwelle der Wesentlichkeit der Pflichtverletzung und der Zumutbarkeit der Leistung durch den Schuldner.

 

§ 283
Schadensersatz statt der Leistung
bei Ausschluss der Leistungspflicht

Braucht der Schuldner nach § 275 Abs. 1 oder 2 nicht zu leisten, kann der Gläubiger unter den Voraussetzungen des § 280 Abs. 1 Schadensersatz statt der Leistung verlangen. § 281 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 4 gilt entsprechend.(1)

(1) § 283 KF nimmt aus § 282 DE die Fälle der Unmöglichkeit und der Einrede aus § 275 Abs. 2 KF aus. Die Kommission Leistungsstörungsrecht ist der Meinung, dass es nicht zweckmäßig sei, den Fall der Unmöglichkeit unter § 282 DE zu fassen. Denn hier hat die Fristbestimmungbestimmung keinen Sinn. Es erscheint ihr deshalb richtig, diesen Fall in einer eigenen Vorschrift zu regeln. Sachliche Unterschied ergeben sich im Vergleich zu § 282 DE dadurch nicht.

 

§ 284
Ersatz vergeblicher Aufwendungen

Anstelle des Schadensersatzes statt der Leistung kann der Gläubiger Ersatz der Aufwendungen verlangen, die er im Vertrauen auf den Erhalt der Leistung gemacht hat und billigerweise machen durfte, es sei denn, deren Zweck wäre auch ohne die Pflichtverletzung des Schuldners nicht erreicht worden.1

(1) § 284 nimmt § 325 Abs. 1 Satz 2 DE in eingeschränkter Form auf. Die Kommission ist der Ansicht, dass der Ersatz vergeblicher Aufwendungen gewährt werden sollte. Sie ist allerdings der Meinung, dass dieser Anspruch begrenzt werden soll. Zum einen werden nur Aufwendungen ersetzt, die der Gläubiger "billigerweise machen durfte". Außerdem ist ein solcher Anspruch ausgeschlossen, wenn der Zweck der Leistung auch ohne die Pflichtverletzung verfehlt worden wäre. Damit soll verhindert werden, dass der Gläubiger die Folgen einer verfehlten Investition auf den Schuldner abwälzt.

 

§ 285
Herausgabe des Ersatzes (1)

(1) Erlangt der Schuldner infolge des Umstandes, auf Grund dessen er die Leistung nach § 275 nicht zu erbringen braucht, für den geschuldeten Gegenstand einen Ersatz oder einen Ersatzanspruch, so kann der Gläubiger Herausgabe des als Ersatz Empfangenen oder Abtretung des Ersatzanspruchs verlangen.

(2) Kann der Gläubiger statt der Leistung Schadensersatz verlangen, so mindert sich dieser, wenn er von dem in Absatz 1 bestimmten Recht Gebrauch macht, um den Wert des erlangten Ersatzes oder Ersatzanspruchs.

(1) § 285 entspricht inhaltlich dem § 281 DE. Die Einleitung wird redaktionell an die geänderte Struktur des § 275 angepasst. Inhaltliche Änderungen ergeben sich nicht. Der Standort entspricht der neuen Struktur der §§ 280 ff.

 

§ 286
Verzug des Schuldners

(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.

(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn

1. für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist,

2. der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und die Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt,

3. der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,

4. aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.

/.../(1)

(3) Der Schuldner /.../ kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Leistungsaufstellung (2) leistet.

(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstandes unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.

(1) Die Einschränkung bei der Vereinbarkeit vom Gesetz abweichender Verzugsvoraussetzungen oder -folgen, die der Diskussionsentwurf noch Art. 3 Abs. 3 Zahlungsverzugsrichtlinie enthielt, dürfte entbehrlich sein; Vertragsklauseln unterliegen der Inhaltskontrolle gemäß § 9 AGBG (311 DE), im übrigen gelten §§ 138, 242. Alternativ käme eine Bestimmung etwa mit folgendem Wortlaut in Betracht: "Vereinbarungen, die von den §§ 286 und 288 abweichen, sind unwirksam, wenn sie einen Teil entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen".

(2) "Leistungsaufstellung" statt "Zahlungsaufforderung" soll zunächst die Einbeziehung anderer als Geldforderungen zum Ausdruck bringen. Außerdem soll damit eine Abgrenzung zu der Mahnung des Absatzes 1 erleichtert werden, die als eine Leistungsaufforderung zu verstehen ist. Danach gilt für das Verhältnis des Absatzes 3 zu Absatz 1: Ist die "Leistungsaufstellung" in einer Mahnung enthalten, so hat Absatz 3 gegenüber Absatz 1 keine eigenständige Bedeutung. Erfasst werden nur die Fälle einer reinen Auflistung des Geschuldeten nach Art einer Rechnung zum Zwecke der (in der Regel erstmaligen) Geltendmachung einer Forderung, die man noch nicht als Mahnung ansehen kann. Der Entwurf geht in der KF schließlich davon aus, dass die Bestimmung einer Frist im Sinne des § 281 Abs. 1 KF stets eine Leistungsaufforderung, also eine Mahnung nach Absatz 1 enthält.

 

§ 287
Verantwortlichkeit während
des Verzugs

Der Schuldner hat während des Verzugs jede Fahrlässigkeit zu vertreten. Er haftet wegen der Leistung auch für Zufall, es sei denn, dass der Schaden auch bei rechtzeitiger Leistung eingetreten sein würde.

 

§ 288
Verzugszinsen

(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. /.../

(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz acht Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. /.../

(3) Kann der Gläubiger aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen, so sind diese fortzuentrichten. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen."

 

9. In § 291 Satz 2 wird die Angabe "§ 288 Abs. 1" durch die Angabe "§ 288 Abs. 1 Satz 2 /.../, Abs. 2, Abs. 3 Satz 1" ersetzt.

 

10. § 296 wird wie folgt gefasst:

"§ 296
Entbehrlichkeit des Angebots

Ist für die von dem Gläubiger vorzunehmende Handlung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt, so bedarf es des Angebots nur, wenn der Gläubiger die Handlung rechtzeitig vornimmt. Das gleiche gilt, wenn der Handlung ein Ereignis vorauszugehen hat und die Zeit für die Handlung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt."

 

11. In Buch 2 Abschnitt 2 Titel 1 werden die Abschnittsüberschrift und die Titelüberschrift sowie die §§ 305 bis 314 durch die folgenden Vorschriften ersetzt:

 

"Abschnitt 2.
Gestaltung von Schuldverhältnissen
durch Allgemeine Geschäftsbedingungen

 

§ 305
Einbeziehung Allgemeiner
Geschäftsbedingungen in den Vertrag

(1) Allgemeine Geschäftsbedingungen sind alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrages stellt. Gleichgültig ist, ob die Bestimmungen einen äußerlich gesonderten Bestandteil des Vertrages bilden oder in die Vertragsurkunde selbst aufgenommen werden, welchen Umfang sie haben, in welcher Schriftart sie verfasst sind und welche Form der Vertrag hat. Allgemeine Geschäftsbedingungen liegen nicht vor, soweit die Vertragsbedingungen zwischen den Vertragsparteien im einzelnen ausgehandelt sind.

(2) Allgemeine Geschäftsbedingungen werden nur dann Bestandteil eines Vertrages, wenn der Verwender bei Vertragsabschluss

1. die andere Vertragspartei ausdrücklich oder, wenn ein ausdrücklicher Hinweis wegen der Art des Vertragsabschlusses nur unter unverhältnismäßigen Schwierigkeiten möglich ist, durch deutlich sichtbaren Aushang am Ort des Vertragsabschlusses auf sie hinweist und

2. der anderen Vertragspartei die Möglichkeit verschafft, in zumutbarer Weise von ihrem Inhalt Kenntnis zu nehmen,

und wenn die andere Vertragspartei mit ihrer Geltung einverstanden ist.

(3) Die Vertragsparteien können für eine bestimmte Art von Rechtsgeschäften die Geltung bestimmter Allgemeiner Geschäftsbedingungen unter Beachtung der in Absatz 2 bezeichneten Erfordernisse im voraus vereinbaren.

(4) /../

 

§ 305a
Einbeziehung in besonderen Fällen

Auch ohne Einhaltung der Erfordernisse des § 305 Abs. 2 gelten als einbezogen

1. die von der zuständigen Behörde genehmigten Allgemeinen Geschäftsbedingungen einer Bausparkasse in den Bausparvertrag oder einer Kapitalanlagegesellschaft in das Rechtsverhältnis zwischen der Kapitalanlagegesellschaft und dem Anteilsinhaber,

2. die mit Genehmigung der zuständigen Verkehrsbehörde oder auf Grund von internationalen Übereinkommen erlassenen Tarife und Ausführungsbestimmungen der Eisenbahnen und die nach Maßgabe des Personenbeförderungsgesetzes genehmigten Beförderungsbedingungen der Straßenbahnen, Obusse und Kraftfahrzeuge im Linienverkehr in den Beförderungsvertrag,

3. die im Amtsblatt der Regulierungsbehörde veröffentlichten und in den Geschäftsstellen des Verwenders bereitgehaltenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen

a) in Beförderungsverträge, die außerhalb von Geschäftsräumen mittels Sammelbehältern abgeschlossen werden,

b) in Verträge über Telekommunikationsdienstleistungen, die unmittelbar durch Einsatz von Fernkommunikationsmitteln erbracht werden und in einem Mal erfolgen, wenn der anderen Vertragspartei die Allgemeinen Geschäftsbedingungen nur unter unverhältnismäßigen Schwierigkeiten vor dem Vertragsschluss zugänglich gemacht werden können.

 

§ 305b
Vorrang der Individualabrede

Individuelle Vertragsabreden haben Vorrang vor Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

 

§ 305c
Überraschende und mehrdeutige Klauseln

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die nach den Umständen, insbesondere nach dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrags, so ungewöhnlich sind, dass der Vertragspartner des Verwenders mit ihnen nicht zu rechnen braucht, werden nicht Vertragsbestandteil.

(2) Zweifel bei der Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen gehen zu Lasten des Verwenders.

 

§ 306
Rechtsfolgen bei
Nichteinbeziehung und Unwirksamkeit

(1) Sind Allgemeine Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam, so bleibt der Vertrag im übrigen wirksam.

(2) Soweit die Bestimmungen nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam sind, richtet sich der Inhalt des Vertrages nach den gesetzlichen Vorschriften.

(3) Der Vertrag ist unwirksam, wenn das Festhalten an ihm auch unter Berücksichtigung der nach Absatz 2 vorgesehenen Änderung eine unzumutbare Härte für eine Vertragspartei darstellen würde.

 

§ 307
Schranken der Inhaltskontrolle,
Verbot einer unangemessenen Benachteiligung

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1. mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist, oder

2. wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrages ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Absatz 1 und 2 /.../ sowie die §§ 308 und 309 gelten nicht für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die

1. klar und verständlich

a) den Gegenstand der Hauptleistung unmittelbar festlegen (Leistungsbeschreibungen), oder

b) Art und Umfang der geschuldeten Vergütung unmittelbar regeln (Preisvereinbarungen) oder

2. von Rechtsvorschriften weder abweichen noch diese ergänzen.

 

§ 308
Klauselverbote mit Wertungsmöglichkeit

In Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist insbesondere unwirksam

1. (Annahme- und Leistungsfrist)
eine Bestimmung, durch die sich der Verwender unangemessen lange oder nicht hinreichend bestimmte Fristen für die Annahme oder Ablehnung eines Angebots oder die Erbringung einer Leistung vorbehält; ausgenommen hiervon ist der Vorbehalt, erst nach Ablauf der Widerrufs- oder Rückgabefrist nach § 355 Abs. 1 und § 356 zu leisten;

2. (Nachfrist)
eine Bestimmung, durch die sich der Verwender für die von ihm zu bewirkende Leistung abweichend von Rechtsvorschriften eine unangemessen lange oder nicht hinreichend bestimmte Nachfrist vorbehält;

3. (Rücktrittsvorbehalt)
die Vereinbarung eines Rechts des Verwenders, sich ohne sachlich gerechtfertigten und im Vertrag angegebenen Grund von seiner Leistungspflicht zu lösen; dies gilt nicht für Dauerschuldverhältnisse;

4. (Änderungsvorbehalt)
die Vereinbarung eines Rechts des Verwenders, die versprochene Leistung zu ändern oder von ihr abzuweichen, wenn nicht die Vereinbarung der Änderung oder Abweichung unter Berücksichtigung der Interessen des Verwenders für den anderen Vertragsteil zumutbar ist;

5. (Fingierte Erklärungen)
eine Bestimmung, wonach eine Erklärung des Vertragspartners des Verwenders bei Vornahme oder Unterlassung einer bestimmten Handlung als von ihm abgegeben oder nicht abgegeben gilt, es sei denn, dass

a) dem Vertragspartner eine angemessene Frist zur Abgabe einer ausdrücklichen Erklärung eingeräumt ist und

b) der Verwender sich verpflichtet, den Vertragspartner bei Beginn der Frist auf die vorgesehene Bedeutung seines Verhaltens besonders hinzuweisen;

dies /.../gilt nicht für Verträge, in die Teil B der Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB) insgesamt einbezogen ist;

6. (Fiktion des Zugangs)
eine Bestimmung, die vorsieht, dass eine Erklärung des Verwenders von besonderer Bedeutung dem anderen Vertragsteil als zugegangen gilt;

7. (Abwicklung von Verträgen)
eine Bestimmung, nach der der Verwender für den Fall, dass eine Vertragspartei vom Vertrag zurücktritt oder den Vertrag kündigt,

a) eine unangemessen hohe Vergütung für die Nutzung oder den Gebrauch einer Sache oder eines Rechts oder für erbrachte Leistungen oder

b) einen unangemessen hohen Ersatz von Aufwendungen verlangen kann;

8. (Nichtverfügbarkeit der Leistung)
die nach Nummer 3 zulässige Vereinbarung eines Vorbehalts des Verwenders, sich von der Verpflichtung zur Erfüllung des Vertrags bei Nichtverfügbarkeit der Leistung zu lösen, wenn sich der Verwender nicht verpflichtet,

a) den Vertragspartner unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit zu informieren und

b) Gegenleistungen des Vertragspartners unverzüglich zu erstatten.

/.../

 

§ 309
Klauselverbote
ohne Wertungswertungsmöglichkeit

In Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist unbeschadet der §§ 216, 312b, 473, 476, 484, 651l [demnächst § 651m, BR-Drs. 134/01] unwirksam

1. (Kurzfristige Preiserhöhungen)
eine Bestimmung, welche die Erhöhung des Entgelts für Waren oder Leistungen vorsieht, die innerhalb von vier Monaten nach Vertragsabschluß geliefert oder erbracht werden sollen; dies gilt nicht bei Waren oder Leistungen, die im Rahmen von Dauerschuldverhältnissen geliefert oder erbracht werden;

2. (Leistungsverweigerungsrechte)
eine Bestimmung, durch die

a) das Leistungsverweigerungsrecht, das dem Vertragspartner des Verwenders nach § 320 zusteht, ausgeschlossen oder eingeschränkt wird, oder

b) ein dem Vertragspartner des Verwenders zustehendes Zurückbehaltungsrecht, soweit es auf demselben Vertragsverhältnis beruht, ausgeschlossen oder eingeschränkt, insbesondere von der Anerkennung von Mängeln durch den Verwender abhängig gemacht wird;

3. (Aufrechnungsverbot)
eine Bestimmung, durch die dem Vertragspartner des Verwenders die Befugnis genommen wird, mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderung aufzurechnen;

4. (Mahnung, Fristsetzung)
eine Bestimmung, durch die der Verwender von der gesetzlichen Obliegenheit freigestellt wird, den anderen Vertragsteil zu mahnen oder ihm eine Frist für die Leistung zu setzen;

5. (Pauschalierung von Schadensersatzansprüchen)
die Vereinbarung eines pauschalierten Anspruchs des Verwenders auf Schadensersatz oder Ersatz einer Wertminderung, wenn

a) die Pauschale den in den geregelten Fällen nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden oder die gewöhnlich eintretende Wertminderung übersteigt, oder

b) dem anderen Vertragsteil der Nachweis abgeschnitten wird, ein Schaden oder eine Wertminderung sei überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger als die Pauschale;

6. (Vertragsstrafe)
eine Bestimmung, durch die dem Verwender für den Fall der Nichtabnahme oder verspäteten Abnahme der Leistung, des Zahlungsverzugs oder für den Fall, dass der andere Vertragsteil sich vom Vertrag löst, Zahlung einer Vertragsstrafe versprochen wird;

7. (Haftung bei grobem Verschulden)
ein Ausschluss oder eine Begrenzung der Haftung für einen Schaden, der auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Verwenders beruht;/../ ausgenommen sind Haftungsbeschränkungen für staatlich genehmigte Lotterie- oder Ausspielverträge, soweit sie dem Schutz des Unternehmens und der Mitspieler vor betrügerischen Manipulationen dienen, und Haftungsbeschränkungen in den nach Maßgabe des Personenbeförderungsgesetzes genehmigten Beförderungsbedingungen und Tarifvorschriften der Straßenbahnen, Obusse und Kraftfahrzeuge im Linienverkehr, soweit sie nicht zum Nachteil des Fahrgastes von der Verordnung über die Allgemeinen Beförderungsbedingungen für den Straßenbahn- und Obusverkehr sowie den Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen vom 27. Februar 1970 abweichen;

8. (Pflichtverletzung)

a) (Verletzung einer Hauptleistungspflicht)
eine Bestimmung, durch die für den Fall der zu vertretenden Verletzung der Hauptleistungspflicht des Verwenders

aa) das Recht des anderen Vertragsteils, sich vom Vertrag zu lösen, ausgeschlossen oder eingeschränkt oder

bb) das Recht des anderen Vertragsteils, Schadensersatz wegen Nichtausführung des Vertrags zu verlangen, ausgeschlossen oder entgegen Nummer 7 eingeschränkt wird;

dies /.../gilt nicht für die in der /.../Nummer 7 bezeichneten Beförderungsbedingungen und Tarifvorschriften, soweit sie nicht zum Nachteil des Fahrgastes von der Verordnung über die Allgemeinen Beförderungsbedingungen für den Straßenbahn- und Obusverkehr sowie den Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen vom 27. Februar 1970 abweichen;

b) (Interessewegfall bei Teilleistungen)
eine Bestimmung, die für den Fall, dass sich die zu vertretende Pflichtverletzung des Verwenders auf einen Teil der Hauptleistung beschränkt, das Recht der anderen Vertragspartei ausschließt, Schadensersatz wegen Nichtausführung des ganzen Vertrags zu verlangen oder sich von dem ganzen Vertrag zu lösen, wenn die teilweise Erfüllung des Vertrages für ihn kein Interesse hat;

c) (Sachmängel)
eine Bestimmung, durch die bei Verträgen über Lieferungen neu hergestellter Sachen und über Werkleistungen

aa) (Ausschluss und Verweisung auf Dritte)
die Ansprüche gegen den Verwender wegen eines Sachmangels insgesamt oder bezüglich einzelner Teile ausgeschlossen, auf die Einräumung von Ansprüchen gegen Dritte beschränkt oder von der vorherigen gerichtlichen Inanspruchnahme Dritter abhängig gemacht werden;

bb) (Beschränkung auf Nacherfüllung)
die Ansprüche gegen den Verwender insgesamt oder bezüglich einzelner Teile auf ein Recht auf Nacherfüllung beschränkt werden, sofern dem anderen Vertragsteil nicht ausdrücklich das Recht vorbehalten wird, bei Fehlschlagen der Nacherfüllung Herabsetzung der Vergütung zu verlangen oder, wenn nicht eine Bauleistung Gegenstand der Mängelhaftung ist, nach seiner Wahl vom Vertrag zurückzutreten;

cc) (Aufwendungen bei Nacherfüllung)
die Verpflichtung des Verwenders ausgeschlossen oder beschränkt wird, die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, zu tragen;

dd) (Vorenthalten der Nacherfüllung)
der Verwender die Nacherfüllung von der vorherigen Zahlung des vollständigen Entgelts oder eines unter Berücksichtigung des Mangels unverhältnismäßig hohen Teils des Entgelts abhängig macht;

ee) (Ausschlussfrist für Mängelanzeige)
der Verwender dem anderen Vertragsteil für die Anzeige nicht offensichtlicher Sachmängel eine Ausschlussfrist setzt, die kürzer ist als die nach dem Doppelbuchstaben ff zulässige Frist;

ff) (Erleichterung der Verjährung)
die Verjährung von Ansprüchen gegen den Verwender wegen eines Sachmangels in den Fällen des § 196 erleichtert oder in den sonstigen Fällen zu einer weniger als ein Jahr betragenden Verjährungsfrist ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn führt; dies /.../gilt nicht für Verträge, in die Teil B der Verdingungsordnung für Bauleistungen insgesamt einbezogen ist;

9. (Verjährungserleichterung und -erschwerung)
eine Bestimmung, die zu einer Verjährungsfrist ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn führt, die weniger als die Hälfte oder mehr als das Doppelte der gesetzlichen Verjährungsfrist beträgt, es sei denn, der Verwender ist Verbraucher;

10. (Laufzeit bei Dauerschuldverhältnissen)
bei einem Vertragsverhältnis, das die regelmäßige Lieferung von Waren oder die regelmäßige Erbringung von Dienst- oder Werkleistungen durch den Verwender zum Gegenstand hat,

a) eine den anderen Vertragsteil länger als zwei Jahre bindende Laufzeit des Vertrags,

b) eine den anderen Vertragsteil bindende stillschweigende Verlängerung des Vertragsverhältnisses um jeweils mehr als ein Jahr oder

c) zu Lasten des anderen Vertragsteils eine längere Kündigungsfrist als drei Monate vor Ablauf der zunächst vorgesehenen oder stillschweigend verlängerten Vertragsdauer;

dies /.../gilt nicht für Verträge über die Lieferung als zusammengehörig verkaufter Sachen, für Versicherungsverträge sowie für Verträge zwischen den Inhabern urheberrechtlicher Rechte und Ansprüche und Verwertungsgesellschaften im Sinne des Gesetzes über die Wahrnehmung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten;

11. (Wechsel des Vertragspartners)
eine Bestimmung, wonach bei Kauf-, Dienst- oder Werkverträgen ein Dritter an Stelle des Verwenders in die sich aus dem Vertrag ergebenden Rechte und Pflichten eintritt oder eintreten kann, es sei denn, in der Bestimmung wird

a) der Dritte namentlich bezeichnet, oder

b) dem anderen Vertragsteil das Recht eingeräumt, sich vom Vertrag zu lösen;

12. (Haftung des Abschlussvertreters)
eine Bestimmung, durch die der Verwender einem Vertreter, der den Vertrag für den durch die der Verwender einem Vertreter, der den Vertrag für den anderen Vertragsteil abschließt,

a) ohne hierauf gerichtete ausdrückliche und gesonderte Erklärung eine eigene Haftung oder Einstandspflicht oder

b) im Falle vollmachtsloser Vertretung eine über § 179 hinausgehende Haftung auferlegt;

13. (Beweislast)
eine Bestimmung, durch die der Verwender die Beweislast zum Nachteil des anderen Vertragsteils ändert, insbesondere indem er

a) diesem die Beweislast für Umstände auferlegt, die im Verantwortungsbereich des Verwenders liegen;

b) den anderen Vertragsteil bestimmte Tatsachen bestätigen lässt.

Buchstabe b gilt nicht für gesondert unterschriebene oder gesondert qualifiziert elektronisch signierte Empfangsbekenntnisse;

14. (Form von Anzeigen und Erklärungen)
eine Bestimmung, durch die Anzeigen oder Erklärungen, die dem Verwender oder einem Dritten gegenüber abzugeben sind, an eine strengere Form als die Schriftform oder an besondere Zugangserfordernisse gebunden werden.

 

§ 310
Anwendungsbereich

(1) /.../ § 305 Abs. 2 und 3 und die §§ 308 und 309 /.../ finden keine Anwendung auf Allgemeine Geschäftsbedingungen, die gegenüber einem Unternehmer, einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen verwendet werden. § 307 Abs. 1 und 2 ist in den Fällen des Satzes 1 auch insoweit anzuwenden, als dies zur Unwirksamkeit von in den §§ 308 und 309 genannten Vertragsbestimmungen führt; auf die im Handelsverkehr geltenden Gewohnheiten und Gebräuche ist angemessen Rücksicht zu nehmen.

(2) Bei Verträgen zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher sind die Vorschriften dieses Abschnitts mit folgenden Maßgaben anzuwenden:

1. Allgemeine Geschäftsbedingungen gelten als vom Unternehmer gestellt, es sei denn, dass sie durch den Verbraucher in den Vertrag eingeführt wurden;

2. die § 305c Abs. 2 und §§ 307 bis 309 dieses Gesetzes sowie Artikel 29a des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche sind auf vorformulierte Vertragsbedingungen auch dann anzuwenden, wenn diese nur zur einmaligen Verwendung bestimmt sind und soweit der Verbraucher auf Grund der Vorformulierung auf ihren Inhalt keinen Einfluss nehmen konnte;

3. bei der Beurteilung der unangemessenen Benachteiligung nach § 307 Abs. 1 und 2 sind auch die den Vertragsabschluss begleitenden Umstände zu berücksichtigen.

(3) Dieser Abschnitt findet keine Anwendung bei Verträgen auf dem Gebiet des Arbeits-, Erb-, Familien- und Gesellschaftsrechts.

 

Abschnitt 3
Schuldverhältnisse aus Verträgen

Titel 1
Begründung, Inhalt, Pflichten, Beendigung

Untertitel 1
Begründung

§ 311
Rechtsgeschäftliche Schuldverhältnisse /../(1)

(1) Zur Begründung eines Schuldverhältnisses durch Rechtsgeschäft sowie zur Änderung des Inhalts eines Schuldverhältnisses ist ein Vertrag zwischen den Beteiligten erforderlich, soweit nicht das Gesetz ein anderes vorschreibt.

(2) Ein Schuldverhältnis mit Pflichten nach § 241 Abs. 2 entsteht auch durch

1. die Aufnahme von Vertragsverhandlungen,

2. die Anbahnung eines Vertrages, bei welcher der eine Teil im Hinblich auf eine etwaige rechtsgeschäftliche Beziehung dem anderen Teil die Möglichkeit zur Einwirkung auf seine Rechte, Rechtsgüter und Interessen gewährt oder ihm diese anvertraut, oder

3. ähnliche geschäftliche Kontakte.(2)

(3) Ein Schuldverhältnis mit Pflichten nach § 241 Abs. 2 kann auch zu Personen entstehen, die nicht selbst Vertragspartei werden sollen. Ein solches Schuldverhältnis entsteht insbesondere, wenn der Dritte in besonderem Maße Vertrauen für sich in Anspruch nimmt und dadurch die Vertragsverhandlungen oder den Vertragsschluss erheblich beeinflusst.(3)

(1) Die Absätze 2 und 3 nehmen das Anliegen von § 305 Abs. 1 Satz 2 DE auf. Dieser wollte - zusammen mit § 241 Abs. 2 DE - die cic in das BGB aufnehmen. Die Kommission Leistungsstörungsrecht hält die Vorschrift des DE für unzureichend. Sie meint, dasss die cic nur angemessen in das BGB Eingang finden könne, wenn auch ihre typischen Erscheinungsformen erwähnt werden. Die Kommission ist - wie der DE - der Meinung, dass dies die Rechtsprechung nicht begrenzen solle.
(2) Absatz 2 nennt die typischen Formen der cic im Verhältnis potenzieller Vertragsparteien.
(3) Absatz 3 nennt die cic im Verhältnis eines potenziellen Vertragspartners zu einem Dritten, der insbesondere in besonderem Maße Vertrauen in Anspruch nimmt
.

 

§ 311a
Unmöglichkeit bei Vertragsschluss (1)

(1) Der Gültigkeit eines Vertrages steht es nicht entgegen, dass die Leistung für den Schuldner oder für jedermann schon bei Vertragsschluss unmöglich ist.

(2) Der Gläubiger kann nach seiner Wahl Schadensersatz statt der Leistung oder Ersatz seiner Aufwendungen in dem in § 284 bestimmten Umfang verlangen, es sei denn, der Schuldner kannte die Unmöglichkeit nicht und hat seine Unkenntnis auch nicht zu vertreten.

(1) Die Kommission Leistungsstörungsrecht ist mit dem DE der Meinung, dass die anfängliche Unmöglichkeit nicht mehr zur Nichtigkeit des Vertrags führen sollte. Sie ist aber der Meinung, dass der DE nicht hinreichend deutlich mache, worin die Pflichtverletzung in einem solchen Fall liege. Außerdem sei es erforderlich, deutlich zu machen, dass § 306 BGB nicht mehr gelten solle.

 

§ 311b
Verträge über Grundstücke, das Vermögen,
über den Nachlass und über den Pflichtteil

(1) Ein Vertrag, durch den sich der eine Teil verpflichtet, das Eigentum an einem Grundstück zu übertragen oder zu erwerben, bedarf der notariellen Beurkundung. Ein ohne Beachtung dieser Form geschlossener Vertrag wird seinem ganzen Inhalt nach gültig, wenn die Auflassung und die Eintragung in das Grundbuch erfolgen.

(2) Ein Vertrag, durch den sich der eine Teil verpflichtet, sein gegenwärtiges Vermögen oder einen Bruchteil seines gegenwärtigen Vermögens zu übertragen oder mit einem Nießbrauch zu belasten, bedarf der notariellen Beurkundung. Ein Vertrag, durch den sich der eine Teil verpflichtet, sein künftiges Vermögen oder einen Bruchteil seines künftigen Vermögens zu übertragen oder mit einem Nießbrauch zu belasten, ist nichtig.

(3) Ein Vertrag, der unter künftigen gesetzlichen Erben über den gesetzlichen Erbteil oder den Pflichtteil eines von ihnen geschlossen wird, bedarf der notariellen Beurkundung. Ein Vertrag über den Nachlass eines noch lebenden Dritten ist nichtig. Das gleiche gilt von einem Vertrag über den Pflichtteil oder ein Vermächtnis aus dem Nachlass eines noch lebenden Dritten.

 

§ 311c
Erstreckung auf Zubehör

Verpflichtet sich jemand zur Veräußerung oder Belastung einer Sache, so erstreckt sich diese Verpflichtung im Zweifel auch auf das Zubehör der Sache.

 

Untertitel 2
/.../Pflichten beim Direktvertrieb
von Waren und Dienstleistungen

 

§ 311d
Anwendungsbereich

(1) Dieser Untertitel gilt für Verträge, die im wesentlichen außerhalb von Geschäftsräumen angebahnt und abgeschlossen werden und durch die sich ein Unternehmer gegenüber einem Verbraucher gegen Entgelt zur Lieferung von Waren oder zur Erbringung einer Dienstleistung gleich welcher Art verpflichtet (Verträge im Direktvertrieb). Ein Vertrag im Direktvertrieb liegt nicht vor, wenn der Verbraucher den Unternehmer, dessen Vertreter oder Boten gebeten hat, ihn zu Vertragsverhandlungen aufzusuchen und er durch diese Vertragsverhandlungen zum Vertragsschluss bestimmt worden ist.

(2) Die /.../§§ 311d, § 311e, §§ 312 bis 312b finden keine Anwendung auf Verträge

1. über Fernunterricht (§ 1 des Fernunterrichtsschutzgesetzes),

2. über die Teilzeitnutzung von Wohngebäuden,

3. über ein Darlehen, Finanzierungshilfen gemäß § 495, eine Versicherung, über den Kauf von Aktien und anderen Finanzinstrumenten, deren Preis von der Entwicklung der Börsen abhängt, sowie über Überweisungen, die im Rahmen eines Girovertrags geschlossen werden,

4. über die Veräußerung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten, die Begründung, Veräußerung und Aufhebung von dinglichen Rechten an Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten sowie über die Errichtung von Bauwerken.

5. über die Lieferung von Lebensmitteln /.../oder sonstigen Haushaltsgegenständen des täglichen Bedarfs, die am Wohnsitz, am Aufenthaltsort oder am Arbeitsplatz eines Verbrauchers von Unternehmern im Rahmen häufiger und regelmäßiger Fahrten geliefert werden,

6. über die Erbringung von Dienstleistungen in den Bereichen Unterbringung, Beförderung, Lieferung von Speisen und Getränken sowie Freizeitgestaltung, wenn sich der Unternehmer bei Vertragsabschluss verpflichtet, die Dienstleistungen zu einem bestimmten Zeitpunkt oder innerhalb eines genau angegebenen Zeitraums zu erbringen,

7. die geschlossen werden

a) unter Verwendung von Warenautomaten oder automatisierten Geschäftsräumen oder

b) mit Betreibern von Telekommunikationsmitteln aufgrund der Benutzung von öffentlichen Fernsprechern, soweit sie deren Benutzung zum Gegenstand haben.

Satz 1 Nr. 6 gilt nicht bei Verträgen, zu denen der Verbraucher durch eine nicht erbetene mündliche Verhandlung an seinem Arbeitsplatz oder im Bereich seiner Privatwohnung, anlässlich einer von der anderen Vertragspartei oder von einem Dritten zumindest auch in ihrem Interesse durchgeführten Freizeitveranstaltung oder im Anschluss an ein überraschendes Ansprechen in Verkehrsmitteln oder im Bereich öffentlich zugänglicher Verkehrsflächen bestimmt worden ist (Haustürgeschäften).
/../

 

§ 311e
Unterrichtung des Verbrauchers
vor dem Abschluss von Verträgen im Direktvertrieb

(1) Bei der Anbahnung und dem Abschluss von Verträgen im Direktvertrieb müssen der geschäftliche Zweck und die Identität des Unternehmers für den Verbraucher eindeutig erkennbar sein. Bei Telefongesprächen müssen sie zu Beginn des Gesprächs ausdrücklich offengelegt werden.

(2) Der Unternehmer hat den Verbraucher rechtzeitig vor Abschluss eines Vertrags im Direktvertrieb in einer dem eingesetzten Vertriebsmittel entsprechenden Weise über seine Identität und die weiteren in der Rechtsverordnung nach Artikel 240 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche bestimmten wesentlichen Einzelheiten des Vertrags klar und verständlich zu informieren.

(3) Der Unternehmer hat dem Verbraucher die Vertragsbestimmungen einschließlich der einbezogenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen alsbald, spätestens bis zur vollständigen Erfüllung des Vertrages, bei Waren spätestens bei Lieferung an den Verbraucher, auf einem dauerhaften Datenträger zur Verfügung zu stellen. Gleiches gilt für die Informationen nach Absatz 2, soweit in der in Absatz 2 genannten Rechtsverordnung nichts Abweichendes bestimmt ist. Dabei muss der Verbraucher auf die in der in Absatz 2 bezeichneten Rechtsverordnung bestimmten Informationen in einer hervorgehobenen und deutlich gestalteten Form aufmerksam gemacht werden.

(4) Absatz 3 Satz 1 bis 3 gilt nicht für Dienstleistungen, die unmittelbar durch Einsatz von Fernkommunikationsmitteln erbracht werden, sofern diese Leistungen in einem Mal erfolgen und über den Betreiber der Fernkommunikationsmittel abgerechnet werden. Der Verbraucher muss sich in diesem Fall aber über die Anschrift der Niederlassung des Unternehmers informieren können, bei der er Beanstandungen vorbringen kann. Fernkommunikationsmittel sind Kommunikationsmittel, die zur Anbahnung oder zum Abschluss eines Vertrags zwischen einem Verbraucher und einem Unternehmer ohne gleichzeitige körperliche Anwesenheit der Vertragsparteien eingesetzt werden können, insbesondere Briefe, Kataloge, Telefonanrufe, Telekopien, E-Mails sowie Rundfunk, Tele- und Mediendienste.

(5) Weitergehende Einschränkungen bei der Verwendung von Mitteln des Direktvertriebs auf Grund anderer Vorschriften bleiben unberührt.

 

§ 311f
Zusätzliche Pflichten beim
Vertragsschluss im elektronischen Geschäftsverkehr

(1) Bedient sich der Unternehmer bei der Anbahnung oder dem Abschluss von Verträgen im Direktvertrieb eines Tele- oder Mediendienstes, hat er dem Verbraucher auch angemessene, wirksame und zugängliche technische Mittel zur Verfügung zu stellen, mit deren Hilfe der Verbraucher Eingabefehler vor Abgabe seiner auf den Vertragsschluss gerichteten Willenserklärung (Bestellung) erkennen und berichtigen kann.

(2) Ferner hat der Unternehmer dem Verbraucher rechtzeitig vor Abgabe von dessen Bestellung klar und verständlich die in der Rechtsverordnung nach Artikel 240 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch bestimmten, den Vertrag im elektronischen Geschäftsverkehr betreffenden Informationen zu erteilen.

(3) Der Unternehmer hat dem Verbraucher den Zugang der Bestellung unverzüglich auf elektronischem Wege zu bestätigen. Bestellung und Empfangsbestätigung gelten als zugegangen, wenn die Parteien, für die sie bestimmt sind, sie abrufen können.

(4) Die Wirksamkeit des Vertrags wird nicht dadurch berührt, dass der Unternehmer eine der ihm in den vorstehenden Absätzen auferlegten Verpflichtungen nicht erfüllt. Die Anfechtung wegen Irrtums gemäß den §§ 119, 120 bleibt unberührt. § 122 ist nicht anzuwenden, wenn der Irrtum des Verbrauchers auf einem Verstoß des Unternehmers gegen die Verpflichtungen aus den Absätzen 1 und 2 beruht.

(5) Die vorstehenden Absätze gelten nicht, wenn der Vertrag ausschließlich durch individuelle Kommunikation geschlossen wird.

 

§ 312
Widerrufs- und Rückgaberecht
des Verbrauchers

(1) Dem Verbraucher steht bei Verträgen im Direktvertrieb ein Widerrufsrecht nach § 355 zu.

(2) Bei einem Vertrag im Direktvertrieb beginnt die Widerrufsfrist abweichend von § 355 Abs. 2 Satz 1 nicht vor Erfüllung der Informationspflichten gemäß § 311e und der dort bezeichneten Rechtsverordnung, bei der Lieferung von Waren nicht vor dem Tag ihres Eingangs beim Empfänger, bei der wiederkehrenden Lieferung gleichartiger Waren nicht vor dem Tag des Eingangs der ersten Teillieferung und bei Dienstlei-stungen nicht vor dem Tag des Vertragsabschlusses; § 355 Abs. 2 Satz 3 gilt nicht. /../

(3) Anstelle des Widerrufsrechts nach Absatz 1 und 2 kann dem Verbraucher für Verträge über die Lieferung von Waren ein Rückgaberecht nach § 356 eingeräumt werden. Bei Haustürgeschäften kann das Rückgaberecht nur vorgesehen werden, wenn zwischen dem Verbraucher und dem Unternehmer im Zusammenhang mit diesem oder einem späteren Geschäft auch eine ständige Verbindung aufrechterhalten werden soll.

 

§ 312a
Ausschluss des Widerrufs- und Rückgaberechts

(1) Das Widerrufsrecht erlischt bei einer Dienstleistung abweichend von § 355, wenn der Unternehmer mit der Ausführung der Dienstleistung mit ausdrücklicher Zustimmung des Verbrauchers vor Ende der Widerrufsfrist begonnen hat oder der Verbraucher diese selbst veranlasst hat. Dies gilt, soweit nichts anderes bestimmt ist, nicht für Verträge über Finanzdienstleistungen, die noch nicht beiderseits erfüllt worden sind.

(2) Das Widerrufsrecht besteht mangels anderer Vereinbarung und unbeschadet anderer gesetzlicher Bestimmungen nicht bei Verträgen

1. zur Lieferung von Waren, die nach Kundenspezifikation angefertigt werden oder eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse zugeschnitten sind oder die aufgrund ihrer Beschaffenheit nicht für eine Rücksendung geeignet sind oder schnell verderben können oder deren Verfalldatum überschritten würde,

2. zur Lieferung von Audio- oder Videoaufzeichnungen oder von Software, sofern die gelieferten Datenträger vom Verbraucher entsiegelt worden sind,

3. zur Lieferung von Zeitungen, Zeitschriften und Illustrierten,

4. zur Erbringung von Wett- und Lotterie-Dienstleistungen oder

5. die in der Form von Versteigerungen (§ 156) geschlossen werden.

(3) Absätze 1 und 2 gelten nicht für Haustürgeschäfte.

 

§ 312b
Eingeschränkte Abdingbarkeit

(1) Von den Vorschriften dieses Untertitels darf, soweit nichts anderes bestimmt ist, nicht zu Lasten des Verbrauchers abgewichen werden. Die Vorschriften dieses Untertitels sind, soweit nichts anderes bestimmt ist, auch anzuwenden, wenn sie durch anderweitige Gestaltungen umgangen werden sollen.

(2) Das Widerrufs- oder Rückgaberecht des Verbrauchers kann durch Vereinbarung eingeschränkt oder ausgeschlossen werden bei Verträgen

1. bei deren Anbahnung und Abschluss nicht ausschließlich oder nicht in einem hierfür organisierten Vertriebs oder Dienstleistungssystem Fernkommunikationsmittel eingesetzt werden,

2. bei Haustürgeschäften, bei denen die Leistung bei Abschluss der Verhandlungen sofort erbracht und bezahlt wird und das Entgelt 40 Euro nicht übersteigt,

Satz 1 Nr. 1 gilt nicht für Haustürgeschäfte.

 

§ 312c
Anwendbarkeit auf Verträge
im elektronischen Geschäftsverkehr
zwischen Unternehmern

§ 311e Abs. 3 S.1 und § 311f sowie die Vorschriften der dort bezeichneten Rechtsverordnung gelten entsprechend für Verträge im elektronischen Geschäftsverkehr zwischen Unternehmern. Abweichungen von § 311e und von diese Bestimmung ergänzenden Rechtsvorschriften können vereinbart werden.

 

Untertitel 3
Anpassung und Beendigung von Verträgen

§ 313
Störung der Geschäftsgrundlage
(1)

(1) Haben sich Umstände, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, nach Vertragsschluss schwerwiegend verändert und hätten die Parteien den Vertrag nicht oder mit anderem Inhalt geschlossen, wenn sie diese Veränderung vorausgesehen hätten, so kann Anpassung des Vertrags verlangt werden, soweit einem Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles, insbesondere der vertraglichen oder gesetzlichen Risikoverteilung, das Festhalten am unveränderten Vertrag nicht zugemutet werden kann.

(2) Einer Veränderung der Umstände steht es gleich, wenn wesentliche Vorstellungen, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, sich als falsch herausstellen.

(3) Ist eine Anpassung des Vertrags nicht möglich oder einem Teil nicht zumutbar, so kann der benachteiligte Teil vom Vertrag zurücktreten. An die Stelle des Rücktrittsrechts tritt für Dauerschuldverhältnisse das Recht zur Kündigung /../.

(1) Die Kommission ist mit der Vorschrift des jetzt nur umnummerierten § 307 DE einverstanden. Sie hält es allerdings für notwenig, im letzten Satz den Verweis auf § 308 DE (= § 314 KF) zu streichen. Er könnte das Missverständnis begründen, als müssten zusätzlich die Voraussetzungen dieser Vorschrift gegeben sein.

 

§ 314
Kündigung von Dauerschuldverhältnissen
aus wichtigem Grund (1)

(1) Dauerschuldverhältnisse kann jeder Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem kündigenden Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zur vereinbarten Beendigung oder bis zum Ablauf einer Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann.

(2) Besteht der wichtige Grund in der Verletzung einer Pflicht aus dem Vertrag, ist die Kündigung erst nach erfolglosem Ablauf einer zur Abhilfe bestimmten Frist oder nach erfolgloser Abmahnung zulässig. § 323 /../ Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Der Berechtigte kann nur innerhalb einer angemessenen Frist kündigen, nachdem er vom Kündigungsgrund Kenntnis erlangt hat.

(4) Die Berechtigung, Schadensersatz zu verlangen, wird durch die Kündigung nicht ausgeschlossen.

(1) Die Kommission ist mit § 308 DE, der zu § 314 KF umnummeriert wurde, einverstanden. Sie hält allerdings Absatz 4 nicht für sachgerecht, weil er nur für Sukzessivlieferungen passe, die die Vorschrift aber nicht anspreche.

 

12. Vor § 315 wird folgende Untertitelüberschrift eingefügt:

"Untertitel 4
Einseitige Leistungsbestimmungsrechte"

 

13. § 321 wird wie folgt gefasst:

"§ 321
Unsicherheitseinrede

(1) Wer aus einem gegenseitigem Vertrag vorzuleisten verpflichtet ist, kann die ihm obliegende Leistung verweigern, wenn nach Abschluss des Vertrags erkennbar wird, dass sein Anspruch auf die Gegenleistung durch mangelnde Leistungsfähigkeit des anderen Teils gefährdet wird. Das Leistungsverweigerungsrecht entfällt, wenn die Gegenleistung bewirkt oder Sicherheit für sie geleistet wird.

(2) Der Vorleistungspflichtige kann eine angemessene Frist bestimmen, in welcher der andere Teil Zug um Zug gegen die Leistung nach seiner Wahl die Gegenleistung zu bewirken oder Sicherheit zu leisten hat. Nach erfolglosem Ablauf der Frist kann der Vorleistungspflichtige vom Vertrag zurücktreten. § 323 ist entsprechend anzuwenden."

 

# 14. Die §§ 323 bis 326 werden wie folgt gefasst:

"§ 323
Rücktritt wegen
nicht oder nicht vertragsgemäß erbrachter Leistung

(1) Erbringt bei einem gegenseitigen Vertrag der Schuldner eine fällige Leistung nicht oder nicht vertragsgemäß, so kann der Gläubiger, wenn er dem Schuldner eine angemessene Frist zur Leistung bestimmt hat und die Frist erfolglos abgelaufen ist, vom Vertrag zurücktreten, es sei denn, dass der Schuldner trotz der Fristsetzung nicht mit dem Rücktritt rechnen musste. /../(1)

(2) Die Fristsetzung ist entbehrlich, wenn

1. der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,

2. der Schuldner die Leistung zu einem im Vertrag bestimmten Termin oder innerhalb einer bestimmten Frist nicht bewirkt und der Gläubiger im Vertrag den Fortbestand seines Leistungsinteresses an die Rechtzeitigkeit der Leistung gebunden hat oder

3. besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen den sofortigen Rücktritt rechtfertigen.

/../(2)

(3) Der Gläubiger kann bereits vor dem Eintritt der Fälligkeit der Leistung zurücktreten, wenn offensichtlich ist, dass die Voraussetzungen des Rücktritts eintreten werden.(3)

(4) Hat der Schuldner eine Teilleistung bewirkt, so kann der Gläubiger vom ganzen Vertrag nur zurücktreten, wenn er an der Teilleistung kein Interesse hat. Hat der Schuldner die Leistung nicht vertragsgemäß bewirkt, so kann der Gläubiger vom Vertrag nicht zurücktreten, wenn die Pflichtverletzung unerheblich ist.(4)

(5) Der Schuldner kann dem Gläubiger für die Ausübung des Rücktrittsrechts eine angemessene Frist bestimmen. Übt der Gläubiger das Rücktrittsrecht innerhalb der Frist nicht aus, so kann er vom Vertrag erst nach erfolglosem Ablauf einer von ihm bestimmten angemessenen Frist zurücktreten.(5)

(6) Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der Gläubiger für den Umstand, der ihn zum Rücktritt berechtigen würde, allein oder weit überwiegend verantwortlich ist, oder wenn der vom Schuldner nicht zu vertretende Umstand zu einer Zeit eintritt, zu welcher der Gläubiger im Verzug der Annahme ist.(6)

(1) Die Kommission stimmt § 323 DE mit der Einschränkung zu, dass der Tatbestand entzerrt werden muss. § 323 KF regelt nur den Verzug und die Schlechtleistung. Die Kommission hält es weiterhin für geboten, die Schwelle für den Rücktritt höher anzusetzen als der DE. Es solle schon erforderlich sein, dass eine Frist gesetzt werde. Außerdem solle es aber darauf ankommen, dass der Schuldner mit dem Rücktritt rechnen musste. Dies liegt im Anforderungsprofil etwas unterhalb von § 326 Abs. 1 Satz 1 BGB, der bisher eine Ablehnungsandroung fordert. Vom DE unterscheidet sie sich darin, dass in § 323 nicht alle Formen der Leistungsstörungen geregelt werden sollen.
(2) Die Kommission hält die Gründe für den Ausschluss des Rücktritts des § 323 Abs. 2 DE im Grundsatz für richtig. Wie auch bei § 282 DE (= jetzt § 281) hält sie eine Präzisierung des Ausschlussgrundes nach Nr. 1 (offensichtlich) für notwendig. Es kann hier gleich auf die Erfüllungsverweigerung abgestellt werden. § 323 Abs. 2 Nr. 4 DE soll nach Ansicht der Kommission entfallen, weil er zu weit geht.
(3) Absatz 3 entspricht § 323 Abs. 4 DE.
(4) Absatz 4 entspricht in Satz 1 dem § 323 Abs. 1 Satz 4 DE. Satz 2 entspricht dem § 323 Abs. 3 Nr. 1 DE.
(5) Eine solche Vorschrift enthält der DE nicht. Sie entspricht aber dem KE (§ 323 Abs 5 KE).
(6) Die Regelung entspricht dem § 323 Abs. 3 Nr. 3 DE. Der Ausschluss nach § 323 Abs. 3 Nr. 3 wird in § 324 aufgenommen. Der Ausschluss nach § 323 Abs. 3 Nr. 4 DE findet keine Parallele. Die Auswirkungen einer Einrede auf das Rücktrittsrecht sollen - wie bisher - Rechtsprechung und Wissenschaft überlassen bleiben
.

 

§ 324
Rücktritt wegen Verletzung einer sonstigen Pflicht (1)

Verletzt der Schuldner bei einem gegenseitigen Vertrag eine sonstige Pflicht, so kann der Gläubiger zurücktreten, wenn die Pflichtverletzung wesentlich ist und dem Gläubiger ein Festhalten am Vertrag nicht mehr zuzumuten ist. § 323 Abs. 6 gilt entsprechend.

1 Die Vorschrift entspricht auf der Ebene des Rücktritts dem § 282 KF

 

§ 325
Schadensersatz und Rücktritt (1)

Die Berechtigung, bei einem gegenseitigen Vertrag Schadensersatz zu verlangen, wird durch den Rücktritt nicht ausgeschlossen.

(1) Die Kommission Leistungsstörungsrecht hält § 325 DE nicht für verständlich. Sie meint, §§ 280, 281 sollten die Anspruchsgrundlage sein und nicht §325 DE, dessen Verhältniszu §§ 280, 282 DE auch unklar sei. § 325 brauche nur klarzustellen, dass Schadensersatz durch den Rücktritt nicht - wie bisher - ausgeschlossen sei. § 325 Abs. 1 Satz 2 DE geht in § 284 KF auf. § 325 Abs. 2 DE geht in § 280 Abs. 1 Satz 2 KF =DE auf.

 

§ 326
Gegenleistung beim Ausschluss der Leistungspflicht (1)

(1) Soweit der Schuldner nach § 275 Abs. 1 oder 2 nicht zu leisten braucht, entfällt der Anspruch auf die Gegenleistung. § 440 Abs. 3 gilt entsprechend; der Gläubiger kann vom ganzen Vertrag zurücktreten, wenn er an der bewirkten Leistung kein Interesse hat.

(2) Ist der Gläubiger für den Umstand, aufgrund dessen der Schuldner nach § 275 Abs. 1 oder 2 nicht zu leisten braucht, allein oder weit überwiegend verantwortlich oder tritt dieser vom Schuldner nicht zu vertretende Umstand zu einer Zeit ein, zu welcher der Gläubiger im Verzug der Annahme ist, so behält der Schuldner den Anspruch auf die Gegenleistung. Er muss sich jedoch dasjenige anrechnen lassen, was er infolge der Befreiung von der Leistung erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt.

(3) Verlangt der Gläubiger nach § 285 Herausgabe des für den geschuldeten Gegenstand erlangten Ersatzes oder Abtretung des Ersatzanspruchs, so bleibt er zur Gegenleistung verpflichtet. Diese mindert sich jedoch nach Maßgabe des § 440 Abs. 3 insoweit, als der Wert des Ersatzes oder des Ersatzanspruchs hinter dem Wert der geschuldeten Leistung zurückbleibt.

(4) Soweit die nach dieser Vorschrift nicht geschuldete Gegenleistung bewirkt ist, kann das Geleistete nach §§ 346 bis 348 zurückgefordert werden."

(1) Die Kommission Leistungsstörungsrecht ist der Ansicht, dass die Unmöglichkeit der Leistung und die Einrede aus § 275 Abs. 2 KF nicht mit § 323 DE erfasst, sondern zum Gegenstand einer eigenständigen Regelung werden sollte. Vorbild der Vorschrift ist § 323 BGB. Gemäß § 326 Absatz 1 Satz 1 entfällt der Anspruch auf die Gegenleistung kraft Gesetzes. Absatz 1 Satz 2 betrifft die teilweise Unmöglichkeit. Absatz 2 fasst § 324 BGB zusammen. Absatz 3 entspricht § 323 Abs. 2 BGB. Absatz 4 findet im BGB keine Parallele (§ 323 Abs. 3 BGB verweist auf das Bereicherungsrecht), entspricht im Ergebnis aber § 323 DE, der einen Rücktritt bei Unmöglichkeit vorsah. Die Anwendung des Rücktrittsrechts hält die Kommission trotz der Zweifel an der Konstruktion im Falle der Unmöglichkeit für richtig. Deshalb wird seine Anwendung in Absatz 4 bestimmt.

 

15. /../ § 327 wird aufgehoben.

 

16. Die Überschrift des Buches 2 Abschnitt 2 Titel 5 wird wie folgt gefasst:

"Titel 5
Rücktritt,
Widerrufs- und Rückgaberecht
bei Verbraucherverträgen"

 

17. Nach der Überschrift des Buches 2 Abschnitt 2 Titel 5 wird folgende Untertitelüberschrift eingefügt:

"Untertitel 1
Rücktritt"

 

18. Die §§ 346 und 347 werden wie folgt gefasst:

"§ 346
Wirkungen des Rücktritts

(1) Hat sich eine Vertragspartei vertraglich den Rücktritt vorbehalten oder steht ihr ein gesetzliches Rücktrittsrecht zu, so sind im Falle des Rücktritts die empfangenen Leistungen zurückzugewähren und die gezogenen Nutzungen unter Einschluss der durch den bestimmungsgemäßen Gebrauch entstandenen Abnutzung herauszugeben.

(2) Statt der Rückgewähr hat der Schuldner Wertersatz zu leisten, soweit

1. die Rückgewähr oder die Herausgabe nach der Natur des Erlangten ausgeschlossen ist,

2. er den empfangenen Gegenstand verbraucht, veräußert, belastet, verarbeitet oder umgestaltet hat,

3. der empfangene Gegenstand sich verschlechtert hat oder untergegangen ist; jedoch bleibt die durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme entstandene Verschlechterung außer Betracht.

Ist im Vertrag eine Gegenleistung bestimmt, so tritt sie an die Stelle des Wertersatzes.

(3) Die Pflicht zum Wertersatz entfällt,

1. wenn sich der zum Rücktritt berechtigende Mangel erst während der Verarbeitung oder Umgestaltung des Gegenstandes gezeigt hat,

2. soweit der Gläubiger die Verschlechterung oder den Untergang zu vertreten hat oder der Schaden bei ihm gleichfalls eingetreten wäre,

3. wenn im Fall eines gesetzlichen Rücktrittsrechts die Verschlechterung oder der Untergang beim Berechtigten eingetreten ist, obwohl dieser diejenige Sorgfalt beobachtet hat, die er in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt.

Eine verbleibende Bereicherung ist herauszugeben.

(4) Der Gläubiger kann wegen Verletzung einer Pflicht aus Absatz 1 nach Maßgabe der §§ 280 bis 284 Schadensersatz verlangen.

 

§ 347
Nutzungen und Verwendungen
nach Rücktritt


(1) Zieht der Schuldner Nutzungen entgegen den Regeln einer ordnungsmäßigen Wirtschaft nicht, obwohl ihm das möglich gewesen wäre, so ist er dem Gläubiger zum Wertersatz verpflichtet. Im Fall eines gesetzlichen Rücktrittsrechts hat der Berechtigte hinsichtlich der Nutzungen nur für diejenige Sorgfalt einzustehen, die er in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt.

(2) Gibt der Schuldner den Gegenstand zurück, leistet er Wertersatz oder ist seine Wertersatzpflicht gemäß § 346 Abs. 3 Nr. 1 oder 2 ausgeschlossen, so sind ihm notwendige Verwendungen zu ersetzen. Andere Aufwendungen sind zu ersetzen, soweit der Gläubiger durch diese bereichert wird."

 

19. Die §§ 350 bis 354 werden aufgehoben.

 

20. § 355 wird § 350 und wie folgt gefasst:

"§ 350
Erlöschen des Rücktrittsrechts
nach Fristsetzung

Ist für die Ausübung des vertraglichen Rücktrittsrechts eine Frist nicht vereinbart, so kann dem Berechtigten von dem anderen Teil für die Ausübung eine angemessene Frist bestimmt werden. Das Rücktrittsrecht erlischt, wenn nicht der Rücktritt vor dem Ablauf der Frist erklärt wird."

 

21. § 356 wird § 351.

 

22. § 357 wird § 352 und wird wie folgt gefasst:

"§ 352
Aufrechnung nach Nichterfüllung

Der Rücktritt wegen Nichterfüllung einer Verbindlichkeit wird unwirksam, wenn der Schuldner sich von der Verbindlichkeit durch Aufrechnung befreien konnte und unverzüglich nach dem Rücktritt die Aufrechnung erklärt."

 

23. § 358 wird aufgehoben.

 

24. Die §§ 359 und 360 werden die §§ 353 und 354.

 

25. Nach § 354 wird folgender Untertitel eingefügt:

"Untertitel 2
Widerrufs- und Rückgaberecht
bei Verbraucherverträgen

§ 355
Widerrufsrecht
bei Verbraucherverträgen

(1) Wird einem Verbraucher in diesem oder einem anderen Gesetz ein Widerrufsrecht nach dieser Vorschrift eingeräumt, so ist er an seine auf den Abschluss eines Vertrages mit einem Unternehmer gerichtete Willenserklärung nicht mehr gebunden, wenn er sie fristgerecht widerrufen hat. Der Widerruf muss keine Begründung enthalten und ist schriftlich, auf einem anderen dauerhaften Datenträger oder durch Rücksendung der Sache innerhalb von zwei Wochen einzulegen; zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung.

(2) Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem dem Verbraucher eine deutlich gestaltete Belehrung über sein Widerrufsrecht, die ihm entsprechend den Erfordernissen des eingesetzten Kommunikationsmittels seine Rechte deutlich macht, auf einem dauerhaften Datenträger zur Verfügung gestellt worden ist, die auch Namen und Anschrift des Widerrufsempfängers und einen Hinweis auf den Fristbeginn und die Regelung des Absatz 1 Satz 2 enthält. Sie ist vom Verbraucher bei anderen als notariell beurkundeten Verträgen gesondert zu unterschreiben oder mit einer qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen. Ist der Vertrag schriftlich abzuschließen, so beginnt die Frist nur zu laufen, wenn dem Verbraucher auch eine Vertragsurkunde, der schriftliche Antrag des Verbrauchers oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder des Antrags ausgehändigt werden. Ist der Fristbeginn streitig, so trifft die Beweislast den Unternehmer.

(3) Das Widerrufsrecht erlischt spätestens

1. bei der Lieferung von Waren sechs Monate nach ihrem Eingang beim Empfänger,

2. bei Dienstleistungen sechs Monate nach Vertragsschluss.

 

§ 356
Rückgaberecht
bei Verbraucherverträgen

(1) Das Widerrufsrecht nach § 355 kann, soweit dies ausdrücklich durch Gesetz zugelassen ist, beim Vertragsschluss auf Grund eines Verkaufsprospekts im Vertrag durch ein uneingeschränktes Rückgaberecht ersetzt werden. Voraussetzung ist, dass

1. im Verkaufsprospekt eine deutlich gestaltete Belehrung über das Rückgaberecht enthalten ist,

2. der Verbraucher den Verkaufsprospekt in Abwesenheit des Unternehmers eingehend zur Kenntnis nehmen konnte und

3. dem Verbraucher auf einem dauerhaften Datenträger das Rückgaberecht eingeräumt wird.

(2) Beim Rückgaberecht kann der Widerruf nur durch fristgerechte Rücksendung der Sache erklärt werden. Wenn diese nicht oder nicht als Paket versandt werden kann, kann der Widerruf auch in den anderen Formen des § 355 Abs. 1 Satz 2 erklärt werden.

 

§ 357
Rechtsfolgen des
Widerrufs und der Rückgabe

(1) Auf das Widerrufs- und das Rückgaberecht finden, soweit nichts anderes bestimmt ist, die Vorschriften über den gesetzlichen Rücktritt entsprechende Anwendung. Die in § 286 Abs. 3 /.../ bestimmte Frist beginnt mit der Widerrufs- oder Rückgabeerklärung des Verbrauchers.

(2) Der Verbraucher ist zur Rücksendung auf Kosten und Gefahr des Unternehmers verpflichtet. Wenn ein Widerrufsrecht besteht, dürfen dem Verbraucher bei einer Bestellung bis zu einem Betrag von 40 Euro die regelmäßigen Kosten der Rücksendung vertraglich auferlegt werden, es sei denn, dass die gelieferte Ware nicht der bestellten entspricht.

(3) Beim Rücktritt von einem Vertrag über Finanzdienstleistungen ist der Verbraucher verpflichtet, dem Unternehmer auch einen Teil des Entgelts zu zahlen, der in einem angemessenen Verhältnis zu der bis zur Absendung des Widerrufs verstrichenen Vertragslaufzeit steht. Dies gilt nicht für Darlehensvermittlungsverträge.

(4) Weitergehende Ansprüche bestehen nicht.

 

§ 358
Verbundene Verträge

(1) Hat der Verbraucher seine auf den Abschluss eines Vertrags über die Lieferung einer Ware oder die Erbringung einer anderen Leistung durch einen Unternehmer gerichtete Willenserklärung nach Maßgabe dieses Untertitels form- und fristgerecht widerrufen, so ist er auch an seine auf den Abschluss eines mit diesem Vertrag verbundenen Darlehensvertrags gerichtete Willenserklärung nicht mehr gebunden.

(2) Hat der Verbraucher seine auf Abschluss eines Darlehensvertrags mit einem Unternehmer gerichtete Willenserklärung nach Maßgabe dieses Untertitels form- und fristgerecht widerrufen, so ist er auch an seine auf den Abschluss eines mit diesem Darlehensvertrag verbundenen Vertrages über die Lieferung einer Ware oder die Erbringung einer anderen Leistung gerichteten Willenserklärung nicht mehr gebunden. Dies gilt nicht, wenn die auf den Abschluss des mit dem Darlehensvertrags verbundenen Vertrags gerichtete Willenserklärung nach Maßgabe dieses Untertitels widerrufen werden kann; hierfür gilt allein Absatz 1.

(3) Ein Vertrag über die Lieferung einer Ware oder die Erbringung einer anderen Leistung und ein Darlehensvertrag sind verbunden, wenn das Darlehen ganz oder teilweise der Finanzierung des anderen Vertrags dient und beide Verträge eine wirtschaftliche Einheit bilden. Eine wirtschaftliche Einheit ist insbesondere anzunehmen, wenn der Unternehmer selbst die Gegenleistung des Verbrauchers finanziert, oder im Fall der Finanzierung durch einen Dritten, wenn sich der Darlehensgeber bei der Vorbereitung oder dem Abschluss des Darlehensvertrags der Mitwirkung des Unternehmers bedient.

(4) Ist das Darlehen dem Unternehmer bei Wirksamwerden des Widerrufs oder der Rückgabe bereits zugeflossen, tritt der Darlehensgeber im Verhältnis zum Verbraucher hinsichtlich der Rechtsfolgen des Widerrufs oder der Rückgabe (§ 357) in die Rechte und Pflichten des Unternehmers ein.

(5) Die erforderliche Belehrung über das Widerrufs- oder Rückgaberecht muss auf die Rechtsfolge nach Absatz 1 und 2 hinweisen.

 

§ 359
Einwendung bei verbundenen Verträgen

Der Verbraucher kann die Rückzahlung des Darlehens verweigern, soweit Einwendungen aus dem verbundenen Vertrag ihn gegenüber dem Unternehmer, mit dem er den verbundenen Vertrag geschlossen hat, zur Verweigerung seiner Leistung berechtigen würden. Dies gilt nicht, wenn das finanzierte Entgelt 200 Euro nicht überschreitet sowie bei Einwendungen, die auf einer zwischen dem anderen Unternehmer und dem Verbraucher nach Abschluss des Darlehensvertrags vereinbarten Vertragsänderung beruhen. Kann der Verbraucher Nacherfüllung verlangen, so kann er die Rückzahlung des Darlehens erst verweigern, wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist.

 

§ 360
Dauerhafter Datenträger

Informationen oder Erklärungen sind dem Verbraucher auf einem dauerhaften Datenträger zur Verfügung gestellt, wenn sie ihm in einer Urkunde oder in einer anderen lesbaren Form zugegangen sind, die dem Verbraucher für eine den Erfordernissen des Rechtsgeschäfts entsprechende Zeit die inhaltlich unveränderte Wiedergabe der Informationen erlaubt. Die Beweislast für den Informations- oder Erklärungsinhalt trifft den Unternehmer. Dies gilt für Erklärungen des Verbrauchers gegenüber dem Unternehmer sinngemäß."

 

26. Die §§ 361 bis 361b werden aufgehoben.

 

27. In § 425 Abs. 2 wird das Wort "Unterbrechung" durch die Wörter "Ablaufhemmung, Neubeginn" ersetzt.

 

28. § 390 Satz 2 wird aufgehoben.

 

29. Die Abschnitte 3 bis 6 des Buches 2 werden zu den Abschnitten 4 bis 7.

 

30. Abschnitt 7 des Buches 2 wird Abschnitt 8, und der Titel 1 wird durch folgende Titel ersetzt:

"Titel 1
Kauf, Tausch

Untertitel 1
Allgemeine Vorschriften

§ 433
Vertragstypische Pflichten beim Kaufvertrag

(1) Durch den Kaufvertrag wird der Verkäufer einer Sache verpflichtet, dem Käufer die Sache zu übergeben und das Eigentum an der Sache zu verschaffen. Der Verkäufer hat dem Käufer die Sache frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen.

(2) Der Käufer ist verpflichtet, dem Verkäufer den vereinbarten Kaufpreis zu zahlen und die gekaufte Sache abzunehmen.

 

§ 434
Sachmangel

(1) Die Sache ist frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang die vereinbarte Beschaffenheit hat. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart ist, /.../ ist die Sache frei von Sachmängeln, /.../

1. wenn sie sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet, sonst

2. wenn sie sich für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann.

Zu der Beschaffenheit nach Satz 2 Nr. 2 gehören auch Eigenschaften, die der Käufer nach den öffentlichen Äußerungen des Verkäufers, des Herstellers /.../ oder seines Gehilfen insbesondere in der Werbung oder bei der Kennzeichnung über bestimmte Eigenschaften der Sache erwarten kann, es sei denn, dass der Verkäufer die Äußerung nicht kannte oder kennen musste /.../ oder dass sie die Kaufentscheidung nicht beeinflussen konnte.

(2) Ein Sachmangel ist auch dann gegeben, wenn die /.../ vereinbarte Montage durch den Verkäufer oder dessen Erfüllungsgehilfen unsachgemäß durchgeführt worden ist. Ein Sachmangel liegt bei einer zur Montage bestimmten Sache ferner vor, wenn die Montageanleitung fehlerhaft, insbesondere ungeeignet ist, es sei denn, die Sache ist durch den Käufer fehlerfrei montiert worden.

(3) Einem Sachmangel steht es gleich, wenn der Verkäufer eine andere Sache oder eine zu geringe Menge liefert /.../.

 

§ 435
Rechtsmangel

Die Sache ist frei von Rechtsmängeln, wenn Dritte in Bezug auf die Sache keine oder nur die im Kaufvertrag übernommenen Rechte gegen den Käufer geltend machen können. Einem Rechtsmangel steht es gleich, wenn im Grundbuch ein Recht eingetragen ist, das nicht besteht.

 

§ 436
Öffentliche Lasten von Grundstücken

(1) Der Verkäufer eines Grundstücks ist verpflichtet, Erschließungsbeiträge und sonstige Anliegerbeiträge für die Maßnahmen zu tragen, die bis zum Tage des Vertragsschlusses begonnen sind, unabhängig vom Zeitpunkt des Entstehens der Beitragsschuld.

(2) Der Verkäufer eines Grundstücks haftet nicht für die Freiheit des Grundstücks von anderen öffentlichen Abgaben und von anderen öffentlichen Lasten, die zur Eintragung in das Grundbuch nicht geeignet sind.

 

§ 437
Rechte des Käufers bei Mängeln

Ist die Sache mangelhaft, kann der Käufer, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, unter den Voraussetzungen

1. des § 438 Nacherfüllung verlangen,

2. der §§ 323, 439 und 440 von dem Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern und

3. der §§ 280, 281 und 284 Schadensersatz verlangen.1

(1) Mit Nummer 1 und der Neufassung von § 438 Abs. 1 soll der Eindruck vermieden werden, dass der Nacherfüllungsanspruch des Käufers von einer Fristsetzung abhängt. Zugleich soll verdeutlicht werden, dass sich der Erfüllungsanspruch des Käufers im Falle der Lieferung einer mangelhaften Sache auf einen Nacherfüllungsanspruch gemäß § 438 konkretisiert. Dies ist auch die ausstehende Leistung, zu deren Erfüllung der Käufer eine Frist gemäß den §§ 281, 323 zu setzen hat.

 

§ 438
Nacherfüllung

(1) Der Käufer kann als Nacherfüllung nach seiner Wahl die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache verlangen.

(2) Der Verkäufer hat die zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen.

(3) Der Verkäufer kann die vom Käufer gewählte Art der Nacherfüllung verweigern, wenn sie nicht oder nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist. Dabei sind insbesondere der Wert der Sache in mangelfreiem Zustand, die Bedeutung des Mangels und die Frage zu berücksichtigen, ob auf die andere Art der Nacherfüllung ohne erhebliche Nachteile für den Käufer zurückgegriffen werden könnte. Der Anspruch des Käufers beschränkt sich in diesem Fall auf die andere Art der Nacherfüllung, es sei denn, dass der Verkäufer auch sie gemäß Satz 1 verweigern kann.

(4) Liefert der Verkäufer zum Zweck der Nacherfüllung eine mangelfreie Sache, so kann er vom Käufer Rückgewähr der mangelhaften Sache nach Maßgabe der §§ 346 bis 348 verlangen.

 

§ 439
Besondere Bestimmungen für
Rücktritt und Schadensersatz

/../ Außer in den Fällen der §§ 281 Abs. 2 und 323 Abs. 2 bedarf es der Fristsetzung /.../auch dann nicht, wenn beide Arten der Nacherfüllung unverhältnismäßig sind oder wenn die dem Käufer zustehende Art der Nacherfüllung fehlgeschlagen oder ihm unzumutbar ist.
/../(1)

(1) Die Kommission Leistungsstörungsrecht hält die ersatzlose Streichung von § 439 Abs. 2 und § 636 Abs. 2 DE für notwendig, weil diese Regelungen durch § 284 KF entbehrlich werden. Falls eine ersatzlose Streichung nicht akzeptiert werden sollte, sollte eine allgemeine Regelung gefunden und dem § 346 KF folgender Absatz 5 angefügt werden:
"(5) Im Fall eines gesetzlichen Rücktrittsrechts kann der Berechtigte von dem anderen Teil Ersatz der Vertragskosten verlangen."
Als Folge wäre dem § 326 KF folgender Absatz 6 anzufügen:
"(6) § 346 Abs. 5 gilt entsprechend."

 

§ 440
Minderung

(1) Statt zurückzutreten, kann der Käufer den Kaufpreis durch Erklärung gegenüber dem Verkäufer mindern. Der Ausschlussgrund des § 323 Abs. 4 Satz 2 findet keine Anwendung.

(2) Sind auf der Seite des Käufers oder auf der Seite des Verkäufers mehrere beteiligt, so kann die Minderung nur von allen oder gegen alle erklärt werden.

(3) Durch die Minderung wird der Kaufpreis um den Betrag herabgesetzt, um den der Mangel den Wert der Sache, gemessen am Kaufpreis, mindert. Maßgebend ist der Wert im Zeitpunkt des Vertragsschlusses. Der Betrag ist, soweit erforderlich, durch Schätzung zu ermitteln.

(4) Hat der Käufer mehr als den geminderten Kaufpreis gezahlt, so ist der Mehrbetrag vom Verkäufer zu erstatten. § 346 Abs. 1 und § 347 Abs. 1 sind entsprechend anzuwenden.

 

§ 441
Kenntnis /.../ des Käufers

(1) Die Rechte des Käufers wegen eines Mangels sind ausgeschlossen, wenn er bei Vertragsschluss den Mangel kennt. Ist dem Käufer ein Mangel infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben, kann der Käufer Rechte wegen dieses Mangels nur geltend machen, wenn der Verkäufer den Mangel verschwiegen oder die Mangelfreiheit zugesichert hat. /.../

(2) Ein im Grundbuch eingetragenes Recht hat der Verkäufer zu beseitigen, auch wenn es der Käufer kennt.

 

§ 442
Garantie

(1) Übernimmt der Verkäufer oder ein Dritter für die Beschaffenheit der Sache eine Garantie, so stehen dem Käufer im Garantiefall unbeschadet der gesetzlichen Ansprüche die Rechte aus der Garantie zu den in der Garantieerklärung und der einschlägigen Werbung angegebenen Bedingungen gegenüber demjenigen zu, der die Garantie eingeräumt hat.

(2) Soweit eine Garantie übernommen worden ist, wird vermutet, dass ein während ihrer Geltungsdauer auftretender Sachmangel die Rechte aus der Garantie zur Folge hat.

 

§ 443
Haftungsausschluss

Auf eine Vereinbarung, durch welche die Rechte des Käufers wegen eines Mangels ausgeschlossen oder beschränkt werden, kann sich der Verkäufer nicht berufen, wenn er den Mangel verschwiegen oder die Mangelfreiheit zugesichert hat.

 

§ 444
Gefahr- und Lastenübergang

Mit der Übergabe der verkauften Sache geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung auf den Käufer über. Von der Übergabe an gebühren dem Käufer die Nutzungen und trägt er die Lasten der Sache. Der Übergabe steht es gleich, wenn der Käufer im Verzug der Annahme ist.

 

§ 445
Kosten der Übergabe und vergleichbare Kosten

(1) Der Verkäufer trägt die Kosten der Übergabe der Sache, der Käufer die Kosten der Abnahme und der Versendung der Sache nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort.

(2) Der Käufer eines Grundstücks trägt die Kosten der Beurkundung des Kaufvertrags und der Auflassung, der Eintragung ins Grundbuch und der zu der Eintragung erforderlichen Erklärungen.

 

§ 446
Eigentumsvorbehalt

(1) Hat sich der Verkäufer einer beweglichen Sache das Eigentum bis zur Zahlung des Kaufpreises vorbehalten, so ist im Zweifel anzunehmen, dass das Eigentum unter der aufschiebenden Bedingung vollständiger Zahlung des Kaufpreises übertragen wird (Eigentumsvorbehalt).

(2) Auf Grund des Eigentumsvorbehalts kann der Verkäufer die Sache nur herausverlangen, wenn er vom Vertrag zurückgetreten ist. § 219 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(3) Die Vereinbarung eines Eigentumsvorbehalts ist nichtig, soweit der Eigentumsübergang davon abhängig gemacht wird, dass der Käufer Forderungen eines Dritten, insbesondere eines mit dem Verkäufer verbundenen Unternehmens, erfüllt.

 

§ 447
Ausgeschlossene Käufer bei Zwangsvollstreckung

Bei einem Verkauf im Wege der Zwangsvollstreckung dürfen der mit der Vornahme oder Leitung des Verkaufs Beauftragte und die von ihm zugezogenen Gehilfen einschließlich des Protokollführers den zu verkaufenden Gegenstand weder für sich persönlich oder durch einen anderen noch als Vertreter eines anderen kaufen.

 

§ 448
Ausgeschlossene Käufer bei Verkauf
außerhalb der Zwangsvollstreckung

Die Vorschrift des § 447 gilt auch bei einem Verkauf außerhalb der Zwangsvollstreckung, wenn der Auftrag zu dem Verkauf auf Grund einer gesetzlichen Vorschrift erteilt worden ist, die den Auftraggeber ermächtigt, den Gegenstand für Rechnung eines anderen verkaufen zu lassen, insbesondere in den Fällen des Pfandverkaufs und des in den §§ 383, 385 zugelassenen Verkaufs, sowie bei einem Verkauf aus einer Insolvenzmasse.

 

§ 449
Kauf durch ausgeschlossenen Käufer

(1) Die Wirksamkeit eines den Vorschriften der §§ 447, 448 zuwider erfolgten Kaufs und der Übertragung des gekauften Gegenstandes hängt von der Zustimmung der bei dem Verkauf als Schuldner, Eigentümer oder Gläubiger Beteiligten ab. Fordert der Käufer einen Beteiligten zur Erklärung über die Genehmigung auf, so finden die Vorschriften des § 177 Abs. 2 entsprechende Anwendung.

(2) Wird infolge der Verweigerung der Genehmigung ein neuer Verkauf vorgenommen, so hat der frühere Käufer für die Kosten des neuen Verkaufs sowie für einen Mindererlös aufzukommen.

 

§ 450
Schiffskauf

Die Vorschriften über den Kauf von Grundstücken sind auf den Kauf von eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken entsprechend anzuwenden.

 

§ 451
Rechtskauf

(1) Die Vorschriften über den Kauf von Sachen sind auf den Kauf von Rechten und sonstigen Gegenständen entsprechend anzuwenden.

(2) Der Verkäufer trägt die Kosten der Begründung und Übertragung des Rechts.

(3) Ist ein Recht verkauft, das zum Besitz einer Sache berechtigt, so ist der Verkäufer verpflichtet, dem Käufer die Sache frei von Sach- und Rechtsmängeln zu übergeben.

/../

 

Untertitel 2
Besondere Arten des Kaufs

Kapitel 1
Kauf auf Probe

§ 452
Zustandekommen des Kaufvertrages

(1) Bei einem Kauf auf Probe oder auf Besichtigung steht die Billigung des gekauften Gegenstandes im Belieben des Käufers. Der Kauf ist im Zweifel unter der aufschiebenden Bedingung der Billigung geschlossen.

(2) Der Verkäufer ist verpflichtet, dem Käufer die Untersuchung des Gegenstandes zu gestatten.

 

§ 453
Billigungsfrist

Die Billigung eines auf Probe oder auf Besichtigung gekauften Gegenstandes kann nur innerhalb der vereinbarten Frist und in Ermangelung einer solchen nur bis zum Ablauf einer dem Käufer von dem Verkäufer bestimmten angemessenen Frist erklärt werden. War die Sache dem Käufer zum Zwecke der Probe oder der Besichtigung übergeben, so gilt sein Schweigen als Billigung.

 

Kapitel 2
Wiederkauf

§ 454
Zustandekommen des Wiederkaufs

(1) Hat sich der Verkäufer in dem Kaufvertrag das Recht des Wiederkaufs vorbehalten, so kommt der Wiederkauf mit der Erklärung des Verkäufers gegenüber dem Käufer, dass er das Wiederkaufsrecht ausübe, zustande. Die Erklärung bedarf nicht der für den Kaufvertrag bestimmten Form.

(2) Der Preis, zu welchem verkauft worden ist, gilt im Zweifel auch für den Wiederkauf.

 

§ 455
Haftung des Wiederverkäufers

(1) Der Wiederverkäufer ist verpflichtet, dem Wiederkäufer den gekauften Gegenstand nebst Zubehör herauszugeben.

(2) Hat der Wiederverkäufer vor der Ausübung des Wiederkaufsrechts eine Verschlechterung, den Untergang oder eine aus einem anderen Grund eingetretene Unmöglichkeit der Herausgabe des gekauften Gegenstandes verschuldet oder den Gegenstand wesentlich verändert, so ist er für den daraus entstehenden Schaden verantwortlich. Ist der Gegenstand ohne Verschulden des Wiederverkäufers verschlechtert oder ist er nur unwesentlich verändert, so kann der Wiederkäufer Minderung des Kaufpreises nicht verlangen.

 

§ 456
Beseitigung von Rechten Dritter

Hat der Wiederverkäufer vor der Ausübung des Wiederkaufsrechts über den gekauften Gegenstand verfügt, so ist er verpflichtet, die dadurch begründeten Rechte Dritter zu beseitigen. Einer Verfügung des Wiederverkäufers steht eine Verfügung gleich, die im Wege der Zwangsvollstreckung oder der Arrestvollziehung oder durch den Insolvenzverwalter erfolgt.

 

§ 457
Ersatz von Verwendungen

Der Wiederverkäufer kann für Verwendungen, die er auf den gekauften Gegenstand vor dem Wiederkauf gemacht hat, insoweit Ersatz verlangen, als der Wert des Gegenstandes durch die Verwendungen erhöht ist. Eine Einrichtung, mit der er die herauszugebende Sache versehen hat, kann er wegnehmen.

 

§ 458
Wiederkauf zum Schätzungswert

Ist als Wiederkaufpreis der Schätzungswert vereinbart, den der gekaufte Gegenstand zur Zeit des Wiederkaufs hat, so ist der Wiederverkäufer für eine Verschlechterung, den Untergang oder die aus einem anderen Grund eingetretene Unmöglichkeit der Herausgabe des Gegenstandes nicht verantwortlich, der Wiederkäufer zum Ersatz von Verwendungen nicht verpflichtet.

 

§ 459
Mehrere Wiederkaufsberechtigte

Steht das Wiederkaufsrecht mehreren gemeinschaftlich zu, so kann es nur im ganzen ausgeübt werden. Ist es für einen der Berechtigten erloschen oder übt einer von ihnen sein Recht nicht aus, so sind die übrigen berechtigt, das Wiederkaufsrecht im ganzen auszuüben.

 

§ 460
Ausschlussfrist

Das Wiederkaufsrecht kann bei Grundstücken nur bis zum Ablauf von 30, bei anderen Gegenständen nur bis zum Ablauf von drei Jahren nach der Vereinbarung des Vorbehalts ausgeübt werden. Ist für die Ausübung eine Frist bestimmt, so tritt diese an die Stelle der gesetzlichen Frist.

 

Kapitel 3
Vorkauf

§ 461
Voraussetzungen der Ausübung

Wer in Ansehung eines Gegenstandes zum Vorkauf berechtigt ist, kann das Vorkaufsrecht ausüben, sobald der Verpflichtete mit einem Dritten einen Kaufvertrag über den Gegenstand geschlossen hat.

 

§ 462
Ausübung des Vorkaufrechts

(1) Die Ausübung des Vorkaufsrechts erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Verpflichteten. Die Erklärung bedarf nicht der für den Kaufvertrag bestimmten Form.

(2) Mit der Ausübung des Vorkaufsrechts kommt der Kauf zwischen dem Berechtigten und dem Verpflichteten unter den Bestimmungen zustande, welche der Verpflichtete mit dem Dritten vereinbart hat.

 

§ 463
Unwirksame Vereinbarungen

Eine Vereinbarung des Verpflichteten mit dem Dritten, durch welche der Kauf von der Nichtausübung des Vorkaufsrechts abhängig gemacht oder dem Verpflichteten für den Fall der Ausübung des Vorkaufsrechts der Rücktritt vorbehalten wird, ist dem Vorkaufsberechtigten gegenüber unwirksam.

 

§ 464
Nebenleistungen

Hat sich der Dritte in dem Vertrag zu einer Nebenleistung verpflichtet, die der Vorkaufsberechtigte zu bewirken außerstande ist, so hat der Vorkaufsberechtigte statt der Nebenleistung ihren Wert zu entrichten. Lässt sich die Nebenleistung nicht in Geld schätzen, so ist die Ausübung des Vorkaufsrechts ausgeschlossen; die Vereinbarung der Nebenleistung kommt jedoch nicht in Betracht, wenn der Vertrag mit dem Dritten auch ohne sie geschlossen sein würde.

 

§ 465
Gesamtpreis

Hat der Dritte den Gegenstand, auf den sich das Vorkaufsrecht bezieht, mit anderen Gegenständen zu einem Gesamtpreis gekauft, so hat der Vorkaufsberechtigte einen verhältnismäßigen Teil des Gesamtpreises zu entrichten. Der Verpflichtete kann verlangen, dass der Vorkauf auf alle Sachen erstreckt wird, die nicht ohne Nachteil für ihn getrennt werden können.

 

§ 466
Stundung des Kaufpreises

(1) Ist dem Dritten in dem Vertrag der Kaufpreis gestundet worden, so kann der Vorkaufsberechtigte die Stundung nur in Anspruch nehmen, wenn er für den gestundeten Betrag Sicherheit leistet.

(2) Ist ein Grundstück Gegenstand des Vorkaufs, so bedarf es der Sicherheitsleistung insoweit nicht, als für den gestundeten Kaufpreis die Bestellung einer Hypothek an dem Grundstück vereinbart oder in Anrechnung auf den Kaufpreis eine Schuld, für die eine Hypothek an dem Grundstück besteht, übernommen worden ist. Entsprechendes gilt, wenn ein eingetragenes Schiff oder Schiffsbauwerk Gegenstand des Vorkaufs ist.

 

§ 467
Mitteilungspflicht,
Ausübungsfrist

(1) Der Verpflichtete hat dem Vorkaufsberechtigten den Inhalt des mit dem Dritten geschlossenen Vertrags unverzüglich mitzuteilen. Die Mitteilung des Verpflichteten wird durch die Mitteilung des Dritten ersetzt.

(2) Das Vorkaufsrecht kann bei Grundstücken nur bis zum Ablauf von zwei Monaten, bei anderen Gegenständen nur bis zum Ablauf einer Woche nach dem Empfang der Mitteilung ausgeübt werden. Ist für die Ausübung eine Frist bestimmt, so tritt diese an die Stelle der gesetzlichen Frist.

 

§ 468
Verkauf an gesetzlichen Erben


Das Vorkaufsrecht erstreckt sich im Zweifel nicht auf einen Verkauf, der mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht an einen gesetzlichen Erben erfolgt.

 

§ 469
Verkauf bei Zwangsvollstreckung oder Insolvenz


Das Vorkaufsrecht ist ausgeschlossen, wenn der Verkauf im Wege der Zwangsvollstreckung oder aus einer Insolvenzmasse erfolgt.

 

§ 470
Mehrere Vorkaufsberechtigte

Steht das Vorkaufsrecht mehreren gemeinschaftlich zu, so kann es nur im ganzen ausgeübt werden. Ist es für einen der Berechtigten erloschen oder übt einer von ihnen sein Recht nicht aus, so sind die übrigen berechtigt, das Vorkaufsrecht im ganzen auszuüben.

 

§ 471
Unübertragbarkeit

Das Vorkaufsrecht ist nicht übertragbar und geht nicht auf die Erben des Berechtigten über, sofern nicht ein anderes bestimmt ist. Ist das Recht auf eine bestimmte Zeit beschränkt, so ist es im Zweifel vererblich.

 

Untertitel 3
Verbrauchsgüterkauf

§ 472
Begriff des Verbrauchsgüterkaufs

Kauft ein Verbraucher von einem Unternehmer eine bewegliche Sache (Verbrauchsgüterkauf), so gelten ergänzend die nachfolgenden Vorschriften.

 

§ 473
Abweichende Vereinbarungen

Eine vor Mitteilung eines Mangels an den Verkäufer getroffene Vereinbarung, die zum Nachteil des Verbrauchers von den §§ 433 bis 435, 437 bis 441, 442 Abs. 1, 443 sowie von den Vorschriften dieses Untertitels abweicht, ist unwirksam. Satz 1 gilt unbeschadet der §§ 307 bis 309 nicht für den Ausschluss oder die Beschränkung des Anspruchs auf Schadensersatz. Die in Satz 1 bezeichneten Vorschriften sind auch anzuwenden, wenn sie durch anderweitige Gestaltungen umgangen werden.

 

§ 474
Beweislastumkehr

Zeigt sich innerhalb von sechs Monaten seit Gefahrübergang ein Sachmangel, so wird vermutet, dass die Sache bereits bei Gefahrübergang mangelhaft war, es sei denn, diese Vermutung ist mit der Art des Gutes oder der Art des Mangels unvereinbar.

 

§ 475
Sonderbestimmungen für Garantien

(1) Eine Garantieerklärung (§ 442) muss einfach und verständlich abgefasst sein. Sie muss enthalten

1. den Hinweis auf die gesetzlichen Rechte des Verbrauchers sowie darauf, dass sie durch die Garantie nicht eingeschränkt werden und

2. den Inhalt der Garantie und alle wesentlichen Angaben, die für die Geltendmachung der Garantie erforderlich sind, insbesondere die Dauer und den räumlichen Geltungsbereich des Garantieschutzes sowie Namen und Anschrift des Garantiegebers.

(2) Der Verbraucher kann verlangen, dass ihm die Garantieerklärung schriftlich oder auf einem anderen dauerhaften Datenträger zur Verfügung gestellt wird.

(3) Die Wirksamkeit der Garantieverpflichtung wird nicht dadurch berührt, dass eine der vorstehenden Anforderungen nicht erfüllt wird.

 

§ 476
Rückgriff des Unternehmers

(1) Wenn der Unternehmer als Folge einer Nacherfüllung oder eines Rücktritts des Verbrauchers die verkaufte neu hergestellte Sache zurücknehmen musste oder der Verbraucher den Kaufpreis gemindert hat, bedarf es für die in § 437 bezeichneten Rechte des Unternehmers gegen den Unternehmer, der ihm die Sache verkauft hatte (Lieferant), wegen des vom Verbraucher geltend gemachten Mangels einer sonst erforderlichen Aufforderung zur Vertragserfüllung nicht. § 474 findet entsprechende Anwendung.

(2) Der Unternehmer kann von seinem Lieferanten Ersatz der Aufwendungen verlangen, die der Unternehmer im Verhältnis zum Verbraucher nach § 438 Abs. 2 zu tragen hatte, wenn der vom Verbraucher geltend gemachte Mangel bereits beim Übergang der Gefahr auf den Unternehmer vorhanden war. Der Unternehmer kann Ersatz nach Satz 1 wahlweise auch vom Hersteller verlangen, es sei denn, dieser Mangel stellt im Verhältnis des Herstellers zu seinem Käufer keinen Mangel dar. § 474 findet in den Fällen des Satzes 1 entsprechende Anwendung.

(3) Die Absätze 1 und 2 finden auf die Ansprüche des Lieferanten und der übrigen Käufer in der Lieferkette gegen die jeweiligen Verkäufer und den Hersteller entsprechende Anwendung, wenn die Schuldner Unternehmer sind.

(4) Eine Vereinbarung, durch die von den Absätzen 1 bis 3 oder von § 203 Abs. 1 zum Nachteil des Rückgriffsgläubigers abgewichen wird, ist unwirksam, wenn dem Rückgriffsgläubiger kein gleichwertiger Ausgleich eingeräumt wird.

 

Untertitel 4
Tausch

§ 477
Tausch

Auf den Tausch finden die Vorschriften über den Kauf entsprechende Anwendung."

/../

 

Titel 2
Teilzeit-Wohnrechteverträge

§ 478
Begriff des Teilzeit-Wohnrechtevertrages

(1) Vertrag über die Teilzeitnutzung von Wohngebäuden (Teilzeit-Wohnrechtevertrag) ist jeder Vertrag, durch den ein Unternehmer einem Verbraucher gegen Zahlung eines Gesamtpreises das Recht verschafft oder zu verschaffen verspricht, für die Dauer von mindestens drei Jahren ein Wohngebäude jeweils für einen bestimmten oder zu bestimmenden Zeitraum des Jahres zu Erholungs- oder Wohnzwecken zu nutzen. Das Recht kann ein dingliches oder anderes Recht sein und insbesondere auch durch eine Mitgliedschaft in einem Verein oder einen Anteil an einer Gesellschaft eingeräumt werden.

(2) Das Recht kann auch darin bestehen, die Nutzung eines Wohngebäudes jeweils aus einem Bestand von Wohngebäuden zu wählen.

(3) Einem Wohngebäude steht ein Teil eines Wohngebäudes gleich.

 

§ 479
Prospektpflicht bei Teilzeit-Wohnrechteverträgen

(1) Jeder Unternehmer, der den Abschluss von Verträgen über die Teilzeitnutzung von Wohngebäuden anbietet, hat jedem Verbraucher, der Interesse bekundet, einen Prospekt auszuhändigen.

(2) Der in Absatz 1 bezeichnete Prospekt muss eine allgemeine Beschreibung des Wohngebäudes oder des Bestandes von Wohngebäuden sowie die in der Rechtsverordnung nach Artikel 241 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche bestimmten Angaben enthalten.

(3) Der Unternehmer kann vor Vertragsabschluß eine Änderung gegenüber den im Prospekt enthaltenen Angaben vornehmen, soweit dies auf Grund von Umständen erforderlich wird, auf die er keinen Einfluss nehmen konnte.

(4) In jeder Werbung für den Abschluss von Verträgen über die Teilzeitnutzung von Wohngebäuden ist anzugeben, dass der Prospekt erhältlich ist und wo er angefordert werden kann.

 

§ 480
Vertrags- und Prospektsprache bei
Teilzeit-Wohnrechteverträgen

(1) Der Vertrag ist in der Amtssprache oder, wenn es dort mehrere Amtssprachen gibt, in der vom Verbraucher gewählten Amtssprache des Mitgliedstaats der Europäischen Union oder des Vertragsstaats des Übereinkommens über den Europäischen Wirtschaftsraums abzufassen, in dem der Verbraucher seinen Wohnsitz hat. Ist der Verbraucher Angehöriger eines anderen Mitgliedstaats, so kann er statt der Sprache seines Wohnsitzstaats auch die oder eine der Amtssprachen des Staats, dem er angehört, wählen. Die Sätze 1 und 2 gelten auch für den Prospekt.

(2) Ist der Vertrag vor einem deutschen Notar zu beurkunden, so gelten die §§ 5 und 16 des Beurkundungsgesetzes mit der Maßgabe, dass dem Verbraucher eine beglaubigte Übersetzung des Vertrages in der von ihm nach Absatz 1 gewählten Sprache auszuhändigen ist.

(3) Teilzeit-Wohnrechteverträge, die Absatz 1 Satz 1 und 2 oder Absatz 2 nicht entsprechen, sind nichtig.

 

§ 481
Schriftform bei Teilzeit-Wohnrechteverträgen

(1) Der Teilzeit-Wohnrechtevertrag bedarf der schriftlichen Form, soweit nicht in anderen Vorschriften eine strengere Form vorgeschrieben ist. Der Abschluss des Vertrags in elektronischer Form ist ausgeschlossen. Die in dem in § 479 bezeichneten, dem Verbraucher ausgehändigten Prospekt enthaltenen Angaben werden Inhalt des Vertrages, soweit die Parteien nicht ausdrücklich und unter Hinweis auf die Abweichung vom Prospekt eine abweichende Vereinbarung treffen. Solche Änderungen müssen dem Verbraucher vor Abschluss des Vertrages mitgeteilt werden. Unbeschadet der Geltung der Prospektangaben gemäß Satz 3 muss die Vertragsurkunde die in der in § 479 Abs. 2 bezeichneten Rechtsverordnung bestimmten Angaben enthalten.

(2) Der Unternehmer hat dem Verbraucher eine Vertragsurkunde oder Abschrift der Vertragsurkunde auszuhändigen. Er hat ihm ferner, wenn die Vertragssprache und die Sprache des Staates, in dem das Wohngebäude belegen ist, verschieden sind, eine beglaubigte Übersetzung des Vertrages in der oder einer zu den Amtssprachen der Europäischen Union oder des Übereinkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zählenden Sprache des Staates auszuhändigen, in dem das Wohngebäude belegen ist. Die Pflicht zur Aushändigung einer beglaubigten Übersetzung entfällt, wenn sich das Nutzungsrecht auf einen Bestand von Wohngebäuden bezieht, die in verschiedenen Staaten belegen sind.

 

§ 482
Widerrufsrecht bei
Teilzeit-Wohnrechteverträgen

(1) Dem Verbraucher steht bei einem Teilzeit-Wohnrechtevertrag ein Widerrufsrecht nach § 355 /../zu.

(2) Die Belehrung nach § 355 Abs. 2 Satz 1 und 2 muss auch die Kosten angeben, die der Verbraucher im Falle des Widerrufs gemäß Absatz 5 Satz 2 zu erstatten hat. /../

(3) Ist dem Verbraucher der in § 479 bezeichnete Prospekt vor Vertragsabschluss nicht oder nicht in der dort vorgeschriebenen Sprache ausgehändigt worden, so beträgt die Frist zur Ausübung des Widerrufsrechts abweichend von § 355 Abs. 1 Satz 2 einen Monat.

(4) Fehlt im Vertrag eine der Angaben, die in der in § 479 Abs. 2 bezeichneten Rechtsverordnung bestimmt werden, so beginnt die Frist zur Ausübung des Widerrufsrechts erst, wenn dem Verbraucher diese Angabe schriftlich mitgeteilt wird. § 355 Abs. 3 bleibt unberührt. /../

(5) Eine Vergütung für geleistete Dienste sowie für die Überlassung der Nutzung von Wohngebäuden ist abweichend von § 357 Abs. 1 und 3 ausgeschlossen. Bedurfte der Vertrag der notariellen Beurkundung, so hat der Verbraucher dem Unternehmer die Kosten der Beurkundung zu erstatten, wenn dies im Vertrag ausdrücklich bestimmt ist. In den Fällen der Absätze 3 und 4 entfällt die Verpflichtung zur Erstattung von Kosten; der Verbraucher kann vom Unternehmer Ersatz der Kosten des Vertrages verlangen.

 

§ 483
Anzahlungsverbot
bei Teilzeit-Wohnrechteverträgen

Der Unternehmer darf Zahlungen des Verbrauchers vor Ablauf der Widerrufsfrist nicht fordern oder annehmen. Für den Verbraucher günstigere Vorschriften bleiben unberührt.

 

§ 484
Abweichende Vereinbarungen

Von den Vorschriften dieses Untertitels darf nicht zu Lasten des Verbrauchers abgewichen werden. Die Vorschriften dieses Untertitels sind, soweit nichts anderes bestimmt ist, auch anzuwenden, wenn sie durch anderweitige Gestaltungen umgangen werden.

 

Titel 3
Darlehensvertrag,
Finanzierungshilfen und Ratenlieferungsverträge

Untertitel 1
Darlehensvertrag

 

§ 485
Vertragstypische Pflichten beim Darlehensvertrag

(1) Durch den Darlehensvertrag wird der Darlehensgeber verpflichtet, dem Darlehensnehmer einen Geldbetrag in der vereinbarten Höhe zur Verfügung zu stellen. Der Darlehensnehmer ist verpflichtet, einen vereinbarten Zins zu zahlen und bei Fälligkeit das zur Verfügung gestellte Darlehen zurückzuerstatten. /../

(2) Die vereinbarten Zinsen sind, sofern nicht ein anderes bestimmt ist, nach dem Ablauf je eines Jahres und, wenn das Darlehen vor dem Ablauf eines Jahres zurückzuerstatten ist, bei der Rückerstattung zu entrichten.

(3) Ist für die Rückerstattung des Darlehens eine Zeit nicht bestimmt, so hängt die Fälligkeit davon ab, dass der Gläubiger oder der Schuldner kündigt. Die Kündigungsfrist beträgt /../ drei Monate /../. Sind Zinsen nicht vereinbart, so ist der Schuldner auch ohne Kündigung zur Rückerstattung berechtigt.

 

§ 486
Ordentliches Kündigungsrecht des Darlehensnehmers

(1) Der Darlehensnehmer kann einen Darlehensvertrag, bei dem für einen bestimmten Zeitraum ein fester Zinssatz vereinbart ist, ganz oder teilweise kündigen,

1. wenn die Zinsbindung vor der für die Rückzahlung bestimmten Zeit endet und keine neue Vereinbarung über den Zinssatz getroffen ist, unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat frühestens für den Ablauf des Tages, an dem die Zinsbindung endet; ist eine Anpassung des Zinssatzes in bestimmten Zeiträumen bis zu einem Jahr vereinbart, so kann der Schuldner jeweils nur für den Ablauf des Tages, an dem die Zinsbindung endet, kündigen;

2. wenn das Darlehen einem Verbraucher gewährt und nicht durch ein Grund- oder Schiffspfandrecht gesichert ist, nach Ablauf von sechs Monaten nach dem vollständigen Empfang unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten; /../

3. in jedem Falle nach Ablauf von zehn Jahren nach dem vollständigen Empfang unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten; wird nach dem Empfang des Darlehens eine neue Vereinbarung über die Zeit der Rückzahlung oder den Zinssatz getroffen, so tritt der Zeitpunkt dieser Vereinbarung an die Stelle des Zeitpunkts der Auszahlung.

(2) Der Darlehensnehmer kann einen Darlehensvertrag mit veränderlichem Zinssatz jederzeit unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten kündigen.

(3) Eine Kündigung des Darlehensnehmers nach den Absätzen 1 oder 2 gilt als nicht erfolgt, wenn er das geschuldete Darlehen nicht binnen zwei Wochen nach Wirksamwerden der Kündigung zurückzahlt.

(4) Das Kündigungsrecht des Darlehensnehmers nach den Absätzen 1 und 2 kann nicht durch Vertrag ausgeschlossen oder erschwert werden. Dies gilt nicht bei Darlehen an den Bund, ein Sondervermögen des Bundes, ein Land, eine Gemeinde, einen Gemeindeverband, die Europäischen Gemeinschaften oder ausländische Gebietskörperschaften.

 

§ 487
Außerordentliches Kündigungsrecht /../

(1) Der Darlehensgeber kann den Darlehensvertrag vor Auszahlung des Darlehens an den Darlehensnehmer im Zweifel jederzeit, danach in der Regel fristlos nur kündigen, wenn in den Vermögensverhältnissen des Darlehensnehmers eine wesentliche Verschlechterung eintritt oder einzutreten droht, durch die der Anspruch auf die Rückerstattung des Darlehens gefährdet wird.

(2) Der Darlehensnehmer kann einen Darlehensvertrag, bei dem für einen bestimmten Zeitraum ein fester Zinssatz vereinbart ist, unter Einhaltung der Fristen des § 486 Abs. 1 Nr. 2 vorzeitig kündigen, wenn er einen sachlichen Grund für die Kündigung hat und er dem Darlehensgeber denjenigen Schaden ersetzt, der diesem aus der vorzeitigen Kündigung entsteht (Vorfälligkeitsentschädigung). Ein sachlicher Grund liegt insbesondere vor, wenn der Darlehensnehmer ein Bedürfnis nach einer anderweitigen Verwertung des zur Sicherung des Darlehens beliehenen Objekts hat. § 486 Abs. 3 gilt entsprechend.

(3) Die Vorschriften der §§ 314 und 323 bleiben unberührt.

 

§ 488
Verbraucherdarlehensvertrag

(1) Für entgeltliche Darlehensverträge zwischen einem Darlehensgeber, der Unternehmer ist, und einem Darlehensnehmer, der Verbraucher ist (Verbraucherdarlehensvertrag), gelten die nachfolgenden Vorschriften des Untertitels 1. /../ Verbraucher im Sinne dieser Vorschrift ist über § 13 hinaus auch, wer sich ein Darlehen für die Aufnahme einer gewerblichen oder selbständigen Tätigkeit gewähren lässt (Existenzgründer). /../

(2) Die nachfolgenden Vorschriften finden keine Anwendung auf Darlehensverträge,

1. bei denen das auszuzahlende Darlehen/../ (Nettodarlehensbetrag) /../ 200 Euro nicht übersteigt;

2. wenn das Darlehen für die Aufnahme einer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit bestimmt ist und der Nettodarlehensbetrag 50.000 Euro übersteigt;

3. durch die dem Darlehensnehmer ein Zahlungsaufschub von nicht mehr als drei Monaten eingeräumt wird;

4. die ein Arbeitgeber mit seinem Arbeitnehmer zu Zinsen abschließt, die unter den marktüblichen Sätzen liegen;

5. die im Rahmen der Förderung des Wohnungswesens und des Städtebaus auf Grund öffentlich-rechtlicher Bewilligungsbescheide oder auf Grund von Zuwendungen aus öffentlichen Haushalten unmittelbar zwischen der die Fördermittel vergebenden öffentlich-rechtlichen Anstalt und dem Kreditnehmer zu Zinssätzen abgeschlossen werden, die unter den marktüblichen Sätzen liegen.

(3) Keine Anwendung finden ferner

/../

1. § 489 Abs. 1 Satz 4 /../ Nr. 2 und die §§ 285 Abs. 1 Satz 2, 492, 358, 359, 494 /../, und 495 auf Darlehensverträge, nach denen der Darlehensvertrag von der Sicherung durch ein Grundpfandrecht abhängig gemacht und zu für grundpfandrechtlich abgesicherte Darlehensverträge und deren Zwischenfinanzierung üblichen Bedingungen gewährt wird; der Sicherung durch ein Grundpfandrecht steht es gleich, wenn von einer solchen Sicherung gemäß § 7 Abs. 3 bis 5 des Gesetzes über Bausparkassen abgesehen wird;

2. die §§ 489 bis 492 und 358 auf Darlehensverträge, die in ein nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung errichtetes gerichtliches Protokoll aufgenommen oder notariell beurkundet sind, wenn das Protokoll oder die notarielle Urkunde den Jahreszins, die bei Abschluss des Vertrages in Rechnung gestellten Kosten des Darlehensvertrags sowie die Voraussetzungen enthält, unter denen der Jahreszins oder die Kosten geändert werden können;

3. § 358 und § 359 auf Darlehensverträge, die der Finanzierung des Erwerbs von Wertpapieren, Devisen, Derivaten oder Edelmetallen dienen.

 

§ 489
Schriftform,
Vertragsinhalt

(1) Verbraucherdarlehensverträge sind, soweit nicht eine strengere Form vorgeschrieben ist, schriftlich abzuschließen. Der Abschluss des Vertrags in elektronischer Form ist ausgeschlossen. Der Schriftform ist genügt, wenn Antrag und Annahme durch die Vertragsparteien jeweils getrennt schriftlich erklärt werden. Die Erklärung des Darlehensgebers bedarf keiner Unterzeichnung, wenn sie mit Hilfe einer automatischen Einrichtung erstellt wird. Die vom Darlehensnehmer zu unterzeichnende Vertragserklärung muss angeben

/../

1. den Nettodarlehensbetrag, gegebenenfalls die Höchstgrenze des Darlehens;

2. den Gesamtbetrag aller vom Darlehensnehmer zur Tilgung des Darlehens sowie zur Zahlung der Zinsen und sonstigen Kosten zu entrichtenden Teilzahlungen, wenn der Gesamtbetrag bei Abschluss des Darlehensvertrags für die gesamte Laufzeit der Höhe nach feststeht. Ferner ist bei Darlehensverträgen mit veränderlichen Bedingungen, die in Teilzahlungen getilgt werden, ein Gesamtbetrag auf der Grundlage der bei Abschluss des Vertrags maßgeblichen Darlehensbedingungen anzugeben. Kein Gesamtbetrag ist anzugeben bei Darlehensverträgen, bei denen die Inanspruchnahme bis zu einer Höchstgrenze freigestellt ist;

3. die Art und Weise der Rückzahlung des Darlehens oder, wenn eine Vereinbarung hierüber nicht vorgesehen ist, die Regelung der Vertragsbeendigung;

4. den Zinssatz und alle sonstigen Kosten des Darlehensvertrages, die, soweit ihre Höhe bekannt ist, im einzelnen zu bezeichnen, im übrigen dem Grunde nach anzugeben sind, einschließlich etwaiger vom Darlehensnehmer zu tragender Vermittlungskosten;

5. den effektiven Jahreszins oder, wenn eine Änderung des Zinssatzes oder anderer preisbestimmender Faktoren vorbehalten ist, den anfänglichen effektiven Jahreszins; zusammen mit dem anfänglichen effektiven Jahreszins ist auch anzugeben, unter welchen Voraussetzungen preisbestimmende Faktoren geändert werden können und auf welchen Zeitraum Belastungen, die sich aus einer nicht vollständigen Auszahlung oder aus einem Zuschlag zu dem Darlehen/../ ergeben, bei der Berechnung des effektiven Jahreszinses verrechnet werden;

6. die Kosten einer Restschuld- oder sonstigen Versicherung, die im Zusammenhang mit dem Darlehensvertrag abgeschlossen wird;

7. zu bestellende Sicherheiten.

/../

(2) Effektiver Jahreszins ist die in einem Prozentsatz des Nettodarlehensbetrages anzugebende Gesamtbelastung pro Jahr. Die Berechnung des effektiven und des anfänglichen effektiven Jahreszinses richtet sich nach § 6 der Verordnung zur Regelung der Preisangaben.

(3) Der Darlehensgeber hat dem Darlehensnehmer eine Abschrift der Vertragserklärungen auszuhändigen.

 

§ 490
Überziehungskredit

(1) Die Bestimmungen des § 489 gelten nicht für Darlehensverträge, bei denen ein Kreditinstitut einem Darlehensnehmer das Recht einräumt, sein laufendes Konto in bestimmter Höhe zu überziehen, wenn außer den Zinsen für das in Anspruch genommene Darlehen keine weiteren Kosten in Rechnung gestellt werden und die Zinsen nicht in kürzeren Perioden als drei Monaten belastet werden. Das Kreditinstitut hat den Darlehensnehmer vor der Inanspruchnahme eines solchen Darlehens zu unterrichten über

1. die Höchstgrenze des Darlehens;

2. den zum Zeitpunkt der Unterrichtung geltenden Jahreszins;

3. die Bedingungen, unter denen der Zinssatz geändert werden kann;

4. die Regelung der Vertragsbeendigung.

Die Vertragsbedingungen der Nummern 1 bis 4 sind dem Darlehensnehmer spätestens nach der ersten Inanspruchnahme des Darlehens schriftlich zu bestätigen. Ferner ist der Darlehensnehmer während der Inanspruchnahme des Darlehens über jede Änderung des Jahreszinses zu unterrichten. Die Bestätigung nach Satz 3 und die Unterrichtung nach Satz 4 können auch in Form eines Ausdrucks auf einem Kontoauszug erfolgen.

(2) Duldet das Kreditinstitut die Überziehung eines laufenden Kontos und wird das Konto länger als drei Monate überzogen, so hat das Kreditinstitut den Darlehensnehmer über den Jahreszins, die Kosten sowie die diesbezüglichen Änderungen zu unterrichten; dies kann in Form eines Ausdrucks auf einem Kontoauszug erfolgen.

 

§ 491
Rechtsfolgen von Formmängeln

(1) Der Darlehensvertrag ist nichtig, wenn die Schriftform insgesamt nicht eingehalten ist oder wenn eine der in § 489 Abs. 1 Satz 5 Nrn. 1 bis 6 /../ vorgeschriebenen Angaben fehlt.

(2) Ungeachtet eines Mangels nach Absatz 1 wird der Darlehensvertrag gültig, soweit dem Darlehensnehmer das Darlehen ausgezahlt ist. /../ Jedoch ermäßigt sich der dem Darlehensvertrag zugrunde gelegte Zinssatz (§ 489 Abs. 1 Satz 5 Nr. 4) /../ auf den gesetzlichen Zinssatz, wenn seine Angabe, die Angabe des effektiven oder anfänglichen effektiven Jahreszinses oder die Angabe des Gesamtbetrages nach Nummer 2 /../ fehlt. Nicht angegebene Kosten werden vom Darlehensnehmer nicht geschuldet. Vereinbarte Teilzahlungen sind unter Berücksichtigung der verminderten Zinsen oder Kosten neu zu berechnen. Ist nicht angegeben, unter welchen Voraussetzungen preisbestimmende Faktoren geändert werden können, so entfällt die Möglichkeit, diese zum Nachteil des Darlehensnehmers zu ändern. Sicherheiten können bei fehlenden Angaben hierüber nicht gefordert werden; dies gilt nicht, wenn der Nettodarlehensbetrag 50 000 Euro übersteigt.

/../

(3) Ist der effektive oder der anfängliche effektive Jahreszins zu niedrig angegeben, so vermindert sich /../ der dem Darlehensvertrag zugrunde gelegte Zinssatz um den Prozentpunkt, um den der effektive oder anfängliche effektive Jahreszins zu niedrig angegeben ist.

 

§ 492
Widerrufsrecht

(1) Dem Verbraucher steht ein Widerrufsrecht nach § 355 /../ zu.

(2) Ist dem Verbraucher das Darlehen ausgezahlt, gilt der Widerruf als nicht erfolgt, wenn er das Darlehen nicht binnen zwei Wochen entweder nach Erklärung des Widerrufs oder nach Auszahlung des Darlehens zurückzahlt. Dies gilt nicht bei verbundenen Verträgen gemäß § 358.

(3) Die Absätze 1 und 2 finden keine Anwendung auf die in § 490 Abs. 1 Satz 1 genannten Darlehensverträge, wenn der Verbraucher nach dem Darlehensvertrag das Darlehen jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist und ohne zusätzliche Kosten zurückzahlen kann. /../

 

§ 493
Einwendungsverzicht,
Wechsel- und Scheckverbot

(1) Eine Vereinbarung, durch die der Darlehensnehmer auf das Recht verzichtet, Einwendungen, die ihm gegenüber dem Darlehensgeber zustehen, gemäß § 404 einem Abtretungsgläubiger entgegenzusetzen oder eine ihm gegen den Darlehensgeber zustehende Forderung gemäß § 406 auch dem Abtretungsgläubiger gegenüber aufzurechnen, ist unwirksam.

(2) Der Darlehensnehmer darf nicht verpflichtet werden, für die Ansprüche des Darlehensgebers aus dem Darlehensvertrag eine Wechselverbindlichkeit einzugehen. Der Darlehensgeber darf vom Darlehensnehmer zur Sicherung seiner Ansprüche aus dem Darlehensvertrag einen Scheck nicht entgegennehmen. Der Darlehensnehmer kann vom Darlehensgeber jederzeit die Herausgabe eines Wechsels oder Schecks, der entgegen Satz 1 oder 2 begeben worden ist, verlangen. Der Darlehensgeber haftet für jeden Schaden, der dem Darlehensnehmer aus einer solchen Wechsel- oder Scheckbegebung entsteht.

.

§ 494
Behandlung der Verzugszinsen,
Anrechnung von Teilleistungen

(1) Nach Eintritt des Verzugs anfallende Zinsen sind auf einem gesonderten Konto zu verbuchen und dürfen nicht in ein Kontokorrent mit dem geschuldeten Betrag oder anderen Forderungen des Darlehensgebers eingestellt werden. Hinsichtlich dieser Zinsen gilt § 289 Satz 2 mit der Maßgabe, dass der Darlehensgeber Schadensersatz nur bis zur Höhe des gesetzlichen Zinssatzes gemäß § 246 verlangen kann.

(2) Zahlungen des Darlehensnehmers, die zur Tilgung der gesamten fälligen Schuld nicht ausreichen, werden abweichend von § 367 Abs. 1 zunächst auf die Kosten der Rechtsverfolgung, dann auf den übrigen geschuldeten Betrag und zuletzt auf die Zinsen (Absatz 1) angerechnet. Der Darlehensgeber darf Teilzahlungen nicht zurückweisen. Auf die Ansprüche auf Zinsen findet § 198 Abs. 2 keine Anwendung. Die Sätze 1 bis 4 sind nicht anzuwenden, soweit Zahlungen auf Vollstreckungstitel geleistet werden, deren Hauptforderung auf Zinsen lautet.

 

§ 495
Gesamtfälligstellung bei Teilzahlungsdarlehen

(1) Wegen Zahlungsverzugs des Darlehensnehmers kann der Darlehensgeber den Darlehensvertrag bei einem Darlehen, das in Teilzahlungen zu tilgen ist, nur kündigen oder nur von ihm zurücktreten, wenn

1. der Darlehensnehmer mit mindestens zwei aufeinanderfolgenden Teilzahlungen ganz oder teilweise und mindestens zehn Prozent, bei einer Laufzeit des Darlehensvertrags über drei Jahre mit fünf Prozent des Nennbetrages des Darlehens oder des Teilzahlungspreises in Verzug ist und

2. der Darlehensgeber dem Darlehensnehmer erfolglos eine zweiwöchige Frist zur Zahlung des rückständigen Betrags mit der Erklärung gesetzt hat, dass er bei Nichtzahlung innerhalb der Frist die gesamte Restschuld verlange.

Der Darlehensgeber soll dem Darlehensnehmer spätestens mit der Fristsetzung ein Gespräch über die Möglichkeiten einer einverständlichen Regelung anbieten.

(2) Kündigt der Darlehensgeber den Darlehensvertrag, so vermindert sich die Restschuld um die Zinsen und sonstigen laufzeitabhängigen Kosten des Darlehensvertrags, die bei staffelmäßiger Berechnung auf die Zeit nach Wirksamwerden der Kündigung entfallen.

 

Untertitel 2
Finanzierungshilfen

 

§ 496
Zahlungsaufschub, sonstige Finanzierungshilfe

(1) Die Vorschriften der §§ 358, 359, 488 Abs. 2 und 3, des § 489 sowie der §§ 491 bis 495 gelten entsprechend für Verträge, durch die ein Unternehmer einem Verbraucher im Sinne von § 488 Abs. 1 Satz 2 einen entgeltlichen Zahlungsaufschub von mehr als drei Monaten oder eine sonstige entgeltliche Finanzierungshilfe gewährt.

(2) Für Finanzierungsleasingverträge und Verträge, die die Lieferung einer bestimmten Sache oder die Erbringung einer bestimmten anderen Leistung gegen Teilzahlungen zum Gegenstand haben (Teilzahlungsgeschäfte) gelten die in den §§ 497 bis 501 geregelten Besonderheiten.

 

§ 497
Finanzierungsleasingverträge

Für Finanzierungsleasingverträge zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher im Sinne von § 488 Abs. 1 Satz 1 gelten lediglich die Vorschriften der §§ 358, 359, 488 Abs. 2 und 3, des § 489 Abs. 1 Satz 1 bis 4 und Abs. 3 sowie der §§ 492 bis 495 entsprechend.

 

§ 498
Teilzahlungsgeschäfte

Für entgeltliche und unentgeltliche Teilzahlungsgeschäfte zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher im Sinne von § 488 Abs. 1 Satz 2 gelten lediglich die Vorschriften der §§ 358, 359, 488 Abs. 2 und 3, des § 489 Abs. 1 Satz 1 bis 4 und Abs. 2 und 3, des § 492 Abs. 1 Satz 1 sowie der §§ 493 bis 495 entsprechend. Im übrigen gelten die folgenden Vorschriften dieses Untertitels.

 

§ 499
Erforderliche Angaben,
Rechtsfolgen von Formmängeln
bei Teilzahlungsgeschäften

(1) Die vom Verbraucher zu unterzeichnende Vertragserklärung muss bei Teilzahlungsgeschäften angeben

1. den Barzahlungspreis;

2. den Teilzahlungspreis (Gesamtbetrag von Anzahlung und allen vom Verbraucher zu entrichtenden Teilzahlungen einschließlich Zinsen und sonstiger Kosten);

3. Betrag und Fälligkeit der einzelnen Teilzahlungen

4. den effektiven Jahreszins;

5. die Kosten einer Versicherung, die im Zusammenhang mit dem Teilzahlungsgeschäft abgeschlossen wird;

6. die Vereinbarung eines Eigentumsvorbehalts oder einer anderen zu bestellenden Sicherheit.

Der Angabe eines Barzahlungspreises und eines effektiven Jahreszinses bedarf es nicht, wenn der Unternehmer nur gegen Teilzahlungen Sachen liefert oder Leistungen erbringt.

(2) Die Formerfordernisse des Absatz 1 und des § 489 Abs. 1 Satz 1 bis 4 und Abs. 3 gelten nicht für Teilzahlungsgeschäfte im Direktvertrieb, wenn die in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 bis 5 bezeichneten Angaben mit Ausnahme des Betrags der einzelnen Teilzahlungen dem Verbraucher so rechtzeitig auf einem dauerhaften Datenträger zur Verfügung stehen, dass er die Angaben vor dem Abschluss des Vertrags eingehend zur Kenntnis nehmen kann.

(3) Das Teilzahlungsgeschäft ist nichtig, wenn die Schriftform des § 489 Abs. 1 Satz 1 bis 4 nicht eingehalten ist oder wenn eine der im Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 bis 5 vorgeschriebenen Angaben fehlt. Ungeachtet eines Mangels nach Satz 1 wird das Teilzahlungsgeschäft gültig, wenn dem Verbraucher die Sache übergeben oder die Leistung erbracht wird. Jedoch ist der Barzahlungspreis höchstens mit dem gesetzlichen Zinssatz zu verzinsen, wenn die Angabe des Teilzahlungspreises oder des effektiven Jahreszinses fehlt. Ist ein Barzahlungspreis nicht genannt, so gilt im Zweifel der Marktpreis als Barzahlungspreis. Die Bestellung von Sicherheiten kann bei fehlenden Angaben hierüber nicht gefordert werden. Ist der effektive oder der anfängliche effektive Jahreszins zu niedrig angegeben, so vermindert sich der Teilzahlungspreis um den Prozentsatz, um den der effektive oder anfängliche effektive Jahreszins zu niedrig angegeben ist.

 

§ 500
Rückgaberecht, Rücktritt
bei Teilzahlungsgeschäften

(1) Anstelle des dem Verbraucher gemäß § 492 Abs. 1 Satz 1 zustehenden Widerrufsrechts kann dem Verbraucher ein Rückgaberecht nach § 356 eingeräumt werden.

(2) Der Unternehmer kann von einem Teilzahlungsgeschäft wegen Zahlungsverzugs des Verbrauchers nur unter den in § 495 Abs. 1 bezeichneten Voraussetzungen zurücktreten. Der Verbraucher hat dem Unternehmer auch die infolge des Vertrages gemachten Aufwendungen zu ersetzen. Bei der Bemessung der Vergütung von Nutzungen einer zurückzugewährenden Sache ist auf die inzwischen eingetretene Wertminderung Rücksicht zu nehmen. Nimmt der Unternehmer die auf Grund des Teilzahlungsgeschäfts gelieferte Sache wieder an sich, gilt dies als Ausübung des Rücktrittsrechts, es sei denn, der Unternehmer einigt sich mit dem Verbraucher, diesem den gewöhnlichen Verkaufswert der Sache im Zeitpunkt der Wegnahme zu vergüten. Satz 4 gilt entsprechend, wenn ein Vertrag über die Lieferung einer Sache mit einem Darlehensvertrag verbunden ist (§ 358 Abs. 3) und wenn der Darlehensgeber die Sache an sich nimmt; im Falle des Rücktritts bestimmt sich das Rechtsverhältnis zwischen dem Unternehmer und dem Verbraucher nach den Sätzen 2 und 3.

 

§ 501
Vorzeitige Zahlung
bei Teilzahlungsgeschäften

Erfüllt der Verbraucher vorzeitig seine Verbindlichkeiten aus dem Teilzahlungsgeschäft, so vermindert sich der Teilzahlungspreis um die Zinsen und sonstigen laufzeitabhängigen Kosten, die bei gestaffelter Berechnung auf die Zeit nach der vorzeitigen Erfüllung entfallen. Ist ein Barzahlungspreis gemäß § 499 Absatz 1 Satz 2 nicht anzugeben, so ist der gesetzliche Zinssatz zugrunde zu legen. Zinsen und sonstige laufzeitabhängige Kosten kann der Unternehmer jedoch für die ersten neun Monate der ursprünglich vorgesehenen Laufzeit auch dann verlangen, wenn der Verbraucher seine Verbindlichkeiten vor Ablauf dieses Zeitraums erfüllt.

 

Untertitel 3
Ratenlieferungsverträge

§ 502
Ratenlieferungsverträge

/../ Dem Verbraucher im Sinne von § 488 Abs. 1 Satz 2 steht bei Verträgen mit einem Unternehmer, in denen /../ die Willenserklärung des Verbrauchers auf den Abschluss eines Vertrages gerichtet ist, der

1. die Lieferung mehrerer als zusammengehörend verkaufter Sachen in Teilleistungen zum Gegenstand hat und bei dem das Entgelt für die Gesamtheit der Sachen in Teilleistungen zu entrichten ist;

2. die regelmäßige Lieferung von Sachen gleicher Art zum Gegenstand hat;

3. die Verpflichtung zum wiederkehrenden Erwerb oder Bezug von Sachen zum Gegenstand hat (Ratenlieferungsvertrag),

ein Widerrufsrecht gemäß § 355 zu, sofern nicht die Ausnahmen des § 488 Abs. 2 eingreifen.

/../

 

31. In Buch 2 Abschnitt 7 werden die Titel 2 bis 4 Titel 4 bis 6.

 

32. Dem § 604 wird folgender Absatz /.../ angefügt:

"(5) Die Verjährung des Anspruchs auf Rückgabe der Sache beginnt mit der Beendigung der Leihe."

Anmerkung: Die Änderung ist durch die radikale Verkürzung der Verjährungsfristen bedingt, da nach hergebrachter Auffassung die Verjährung eines solchen verhaltenen Anspruchs bereits mit der Hingabe beginnt und daher der Rückgabeanspruch andernfalls vielfach verjährt sein würde, vgl. dazu Begründung DiskE, S. 549 f.

 

33. Der Titel 5 in Abschnitt 7 des Buches 2 wird durch folgenden Titel ersetzt:

"Titel 7
Sachdarlehensvertrag

§ 607
Vertragstypische Pflichten

(1) Durch den Sachdarlehensvertrag wird der Darlehensgeber verpflichtet, dem Darlehensnehmer die vereinbarte vertretbare Sache zu überlassen. Der Darlehensnehmer ist zur Zahlung eines Darlehensentgelts und bei Fälligkeit zur Rückerstattung des Empfangenen in Sachen von gleicher Art, Güte und Menge verpflichtet.

(2) Die Vorschriften dieses Titels finden keine Anwendung auf die Überlassung von Geld.

 

§ 608
Kündigung

(1) Ist für die Rückerstattung der überlassenen Sache eine Zeit nicht bestimmt, hängt die Fälligkeit davon ab, dass der Gläubiger oder der Schuldner kündigt.

(2) Ein auf unbestimmte Zeit abgeschlossener Sachdarlehensvertrag kann, sofern nicht etwas anderes vereinbart ist, jederzeit vom Gläubiger oder Schuldner ganz oder teilweise gekündigt werden.

 

§ 609
Entgelt

Ein Entgelt hat der Darlehensnehmer spätestens bei Rückerstattung der überlassenen Sache zu bezahlen."

 

34. In Buch 2 Abschnitt 7 werden die Titel 6 bis 25 Titel 8 bis 27.

 

35. Die §§ 633 bis 639 werden wie folgt gefasst:

"§ 633
Sach- und Rechtsmängel

(1) Der Unternehmer hat dem Besteller das Werk frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen.

(2) Das Werk ist frei von Sachmängeln, wenn es die vereinbarte Beschaffenheit hat. Ist die Beschaffenheit nicht vereinbart, so ist das Werk frei von Sachmängeln, wenn es sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte, sonst für die gewöhnliche Verwendung eignet. Einem Sachmangel steht es gleich, wenn der Unternehmer ein anderes als das bestellte Werk oder das Werk in zu geringer Menge herstellt /.../.

(3) Das Werk ist frei von Rechtsmängeln, wenn Dritte in Bezug auf das Werk keine oder nur die im Vertrag übernommenen Rechte gegen den Besteller geltend machen können.

(4) Nimmt der Besteller ein mangelhaftes Werk ab, obwohl er den Mangel kennt, so stehen ihm wegen dieses Mangels Rechte nur zu, wenn er sich diese bei der Abnahme vorbehält.

 

§ 634
Rechte des Bestellers bei Mängeln

Ist das Werk mangelhaft, kann der Besteller, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, unter den Voraussetzungen

1. des § 635 Nacherfüllung verlangen,

2. des § 637 den Mangel selbst beseitigen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen, der §§ 323, 636 von dem Vertrag zurücktreten oder des § 638 die Vergütung mindern und

3. der §§ 280, 281 und 284 Schadensersatz verlangen.

 

§ 635
Nacherfüllung

(1) Der Besteller kann als Nacherfüllung nach seiner Wahl die Beseitigung des Mangels oder die Herstellung eines neuen Werks verlangen.

(2) Der Unternehmer hat die zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen.

(3) Der Unternehmer kann die vom Besteller gewählte Art der Nacherfüllung verweigern, wenn sie nicht oder nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist. Dabei sind insbesondere der Wert des Werkes in mangelfreiem Zustand, die Bedeutung des Mangels und die Frage zu berücksichtigen, ob auf die andere Art der Nacherfüllung ohne erhebliche Nachteile für den Besteller zurückgegriffen werden könnte. Der Anspruch des Bestellers beschränkt sich in diesem Fall auf die andere Art der Nacherfüllung, es sei denn, dass der Unternehmer auch sie gemäß Satz 1 verweigern kann.

(4) Stellt der Unternehmer ein neues Werk her, so kann er vom Besteller Rückgewähr des mangelhaften Werks nach Maßgabe der §§ 346 bis 348 verlangen.

 

§ 636
Besondere Bestimmungen für
Rücktritt und Schadensersatz

/../ Außer in den Fällen der §§ 281 Abs. 2 und 323 Abs. 2 bedarf es der Fristsetzung /.../ auch dann nicht, wenn beide Arten der Nacherfüllung unverhältnismäßig sind oder wenn die dem Besteller zustehende Art der Nacherfüllung fehlgeschlagen oder ihm unzumutbar ist.

/../(1)

(1) Die Kommission Leistungsstörungsrecht hält die ersatzlose Streichung von § 439 Abs. 2 und § 636 Abs. 2 DE für notwendig, weil diese Regelungen durch § 284 KF entbehrlich werden. Falls eine ersatzlose Streichung nicht akzeptiert werden sollte, sollte eine allgemeine Regelung gefunden und dem § 346 KF folgender Absatz 5 angefügt werden:
"(5) Im Fall eines gesetzlichen Rücktrittsrechts kann der Berechtigte von dem anderen Teil Ersatz der Vertragskosten verlangen."
Als Folge wäre dem § 326 KF folgender Absatz 6 anzufügen:
"(6) § 346 Abs. 5 gilt entsprechend."

 

§ 637
Selbstvornahme

(1) Der Besteller kann wegen eines Mangels des Werks nach erfolglosem Ablauf einer von ihm zur Nacherfüllung bestimmten angemessenen Frist den Mangel selbst beseitigen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen, wenn nicht der Unternehmer die Nacherfüllung nach § 635 Abs. 3 verweigert.

(2) § 323 Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden. Der Bestimmung einer Frist bedarf es auch dann nicht, wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen oder mit erheblichen Nachteilen für den Besteller verbunden ist.

(3) Der Besteller kann von dem Unternehmer für die zur Beseitigung des Mangels erforderlichen Aufwendungen Vorschuss verlangen.

 

§ 638
Minderung

(1) Statt zurückzutreten, kann der Besteller die Vergütung durch Erklärung gegenüber dem Unternehmer mindern. Der Ausschlussgrund des § 323 Abs. 4 Satz 2 findet keine Anwendung.

(2) Sind auf der Seite des Bestellers oder auf der Seite des Unternehmers mehrere beteiligt, so kann die Minderung nur von allen oder gegen alle erklärt werden.

(3) Durch die Minderung wird die Vergütung um den Betrag herabgesetzt, um den der Mangel den Wert des Werks, gemessen an der Vergütung, mindert. Der Betrag ist, soweit erforderlich, durch Schätzung zu ermitteln.

(4) Hat der Besteller mehr als die geminderte Vergütung gezahlt, so ist der Mehrbetrag vom Unternehmer zu erstatten. § 346 Abs. 1 und § 347 Abs. 1 sind entsprechend anzuwenden."

 

36. Der bisherige § 637 wird § 639.

 

37. § 640 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird aufgehoben.

b) Die Absatzbezeichnung "(1)" wird gestrichen.

 

38. § 644 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird aufgehoben.

b) Die Absatzbezeichnung "(1)" wird gestrichen.

 

39. In § 646 wird die Angabe "638" gestrichen.

 

40. § 651 wird wie folgt gefasst:

"§ 651
Anwendung des Kaufrechts

Auf einen Vertrag, der die Lieferung herzustellender oder zu erzeugender beweglicher Sachen zum Gegenstand hat, sind die Vorschriften über den Kauf anzuwenden. § 441 Abs. 1 Satz 1 findet auch Anwendung, wenn der Mangel auf den vom Besteller gelieferten Stoff zurückzuführen ist."

 

41. § 651a wird wie folgt geändert:

a) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:

"(3) Der Reiseveranstalter hat dem Reisenden bei oder unverzüglich nach Vertragsschluss eine Urkunde über den Reisevertrag (Reisebestätigung) auszuhändigen. Die Reisebestätigung und ein Prospekt, den der Reiseveranstalter zur Verfügung stellt, müssen die in einer Verordnung auf Grund von Artikel 238 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche bestimmten Angaben enthalten."

b) Satz 3 des bisherigen Absatzes 3 wird durch den folgenden Satz ersetzt:

"§ 309 Nr. 1 bleibt unberührt."

c) Absatz 5 wird aufgehoben.

d) Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden Absätze 4 und 5.

 

42. In § 651d Abs. 1 wird die Angabe "§ 472" durch die Angabe "§ 440 Abs. 3" ersetzt.

 

43. In § 651e Abs. 3 Satz 2 wird die Angabe " § 471" durch die Angabe "§ 440 Abs. 3" ersetzt.

 

44. § 651g wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird die Absatzbezeichnung "(1)" gestrichen.

b) Absatz 2 wird aufgehoben.

/.../

 

45. Nach der Überschrift des 8. Titels wird folgende Untergliederung eingefügt:

"Untertitel 1
Allgemeine Vorschriften".

 

46. Nach § 655 wird folgender Untertitel eingefügt:

"Untertitel 2
Darlehensvermittlungsvertrag

§ 655a
Darlehensvermittlungsvertrag

Für /../ einen Vertrag, nach dem ein Unternehmer es unternimmt, einem Verbraucher im Sinne des § 488 Abs. 1 Satz 2 gegen Entgelt einen Darlehensvertrag zu vermitteln oder ihm die Gelegenheit zum Abschluss eines Darlehensvertrags nachzuweisen (Darlehensvermittlungsvertrag), /../ gelten die /../ folgenden Vorschriften. § 488 Abs. 2 gilt entsprechend.

 

§ 655b
Schriftform

(1) Der Darlehensvermittlungsvertrag bedarf der schriftlichen Form. In der Vertragsurkunde ist insbesondere die Vergütung des Darlehensvermittlers in einem Prozentsatz des Darlehens anzugeben; hat der Darlehensvermittler auch mit dem Unternehmer eine Vergütung vereinbart, so ist auch diese anzugeben. Die Vertragsurkunde darf nicht mit dem Antrag auf Hingabe des Darlehens verbunden werden. Der Darlehensvermittler hat dem Verbraucher eine Abschrift der Urkunde auszuhändigen.

(2) Für einen Darlehensvermittlungsvertrag, der den Anforderungen des Absatzes 1 Satz 1 bis 3 nicht genügt, findet § 125 Anwendung.

 

§ 655c
Vergütung

Der Verbraucher ist zur Zahlung der Vergütung nur verpflichtet, wenn infolge der Vermittlung oder des Nachweises des Darlehensvermittlers das Darlehen an den Verbraucher geleistet wird und ein Widerruf des Verbrauchers nach § 355 nicht mehr möglich ist. Soweit der Darlehensvertrag mit Wissen des Darlehensvermittlers der vorzeitigen Ablösung eines anderen Darlehensvertrags (Umschuldung) dient, entsteht ein Anspruch auf die Vergütung nur, wenn sich der effektive Jahreszins oder der anfängliche effektive Jahreszins nicht erhöht; bei der Berechnung des effektiven oder des anfänglichen effektiven Jahreszinses für den abzulösenden Darlehensvertrag bleiben etwaige Vermittlungskosten außer Betracht.

 

§ 655d
Nebenentgelte

Der Darlehensvermittler darf für Leistungen, die mit der Vermittlung des Darlehensvertrags oder dem Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss eines Darlehensvertrags zusammenhängen, außer der Vergütung nach § 655c Satz 1 ein Entgelt nicht vereinbaren. Jedoch kann vereinbart werden, dass dem Darlehensvermittler entstandene, erforderliche Auslagen zu erstatten sind."

Anmerkung: Hierbei handelt es sich um den Kreditvermittlungsvertrag der §§ 505 ff. DiskE und des § 1 III VerbrKrG. Das ist in systematischer Hinsicht ein erfreulicher Fortschritt. Denn hier gehören die Regelungen hin.

 

47. Nach § 655d wird folgende Untergliederung eingefügt:

"Untertitel 3
Ehevermittlung".

 

48. § 675a wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter "nach Absatz 2" durch die Wörter "nach Artikel 239 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche "ersetzt.

b) Absatz 2 wird aufgehoben.

c) Absatz 3 wird Absatz 2.

 

49. Dem § 695 wird folgender Satz angefügt:

"Die Verjährung des Anspruchs auf Rückgabe der Sache beginnt mit der Rückforderung."

 

50. Dem § 696 wird folgender Satz angefügt:

"Die Verjährung des Anspruchs beginnt mit dem Verlangen auf Rücknahme."

 

51. In § 700 Abs. 1 werden die Wörter "die Vorschriften über das Darlehen" jeweils durch die Wörter "bei Geld die Vorschriften über den Darlehensvertrag, bei anderen Sachen die Vorschriften über den Sachdarlehensvertrag" ersetzt.

 

52. In § 778 werden die Wörter "Kredit zu geben" durch die Wörter "ein Darlehen oder eine Finanzierungshilfe zu gewähren" und die Wörter "aus der Kreditgewährung" durch die Wörter "aus dem Darlehen oder der Finanzierungshilfe" ersetzt.

 

53. § 786 wird aufgehoben.

 

54. In § 802 Satz 3 wird die Angabe "§§ 203, 206, 207" durch die Angabe "§§ 205, 206, 212" ersetzt.

 

55. In § 813 Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe "§ 222 Abs. 2" durch die Angabe "§ 217 Abs. 2" ersetzt.

 

56. § 852 wird aufgehoben.

 

57. § 939 wird wie folgt gefasst:

"§ 939
Hemmung der Ersitzung

(1) Die Ersitzung ist gehemmt, solange der Ablauf der Verjährung des Eigentumsanspruches nach den §§ 205 und 206 gehemmt ist.

(2) Die Ersitzung ist ferner gehemmt, solange die Verjährung des Eigentumsanspruchs gehemmt ist. Im Falle eines mittelbaren Eigenbesitzes wird die Ersitzung auch gehemmt, wenn der Eigentumsanspruch gegen den Besitzer, der sein Recht zum Besitz von dem Eigenbesitzer ableitet, in einer nach § 209 zur Hemmung der Verjährung geeigneten Weise geltend gemacht wird. Die Hemmung durch Rechtsverfolgung tritt nur zugunsten desjenigen ein, welcher sie herbeiführt."

 

58. § 941 wird wie folgt gefasst:

"§ 941
Unterbrechung durch Vollstreckungshandlung

Die Ersitzung wird durch Vornahme oder Beantragung einer gerichtlichen oder behördliche Vollstreckungshandlung unterbrochen. § 207 Abs. 2 und 3 gelten entsprechend."

 

59. § 943 wird wie folgt gefasst:

"§ 943
Ersitzung bei Rechtsnachfolge

Gelangt eine Sache durch Rechtsnachfolge in den Eigenbesitz eines Dritten, so kommt die während des Besitzes des Rechtsvorgängers verstrichene Ersitzungszeit dem Rechtsnachfolger zugute."

 

60. In § 1002 Abs. 2 wird die Angabe "§§ 203, 206, 207" durch die Angabe "§§ 205, 206, 212" ersetzt.

 

61. In Buch 3 wird Abschnitt 4 aufgehoben; die Abschnitte 5 bis 9 werden Abschnitte 4 bis 8.

 

62. In § 1098 Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe "§§ 504 bis 514" durch die Angabe "§§ 461 bis 471" ersetzt.

 

63. In § 1170 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter "§ 208 zur Unterbrechung der Verjährung" durch die Wörter "§ 207 Abs. 1 Nr. 1 zum Neubeginn der

Verjährung" ersetzt.

 

64. In § 1317 Abs. 1 Satz 3 wird die Angabe "die §§ 203, 206 Abs. 1 Satz 1" durch die Angabe "§ 205 Abs. 1 und § 212" ersetzt.

 

65. In § 1600b Abs. 6 Satz 2 wird die Angabe "§§ 203, 206" durch die Angabe "§§ 205, 212" ersetzt.

 

66. § 1615l wird wie folgt geändert:

a) Absatz 4 wird aufgehoben.

b) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 4; in ihm wird Satz 2 wie folgt gefasst:

"In diesem Fall gilt Absatz 3 entsprechend."

 

67. In Buch 4 Abschnitt 2 werden die Titel 7 und 9 die neuen Titel 6 und 7; Titel 8 wird aufgehoben.

 

68. In § 1762 Abs. 2 Satz 2 Buchstabe e wird die Angabe "§§ 203, 206" durch die Angabe "§§ 205, 212" ersetzt.

 

69. In Buch 4 Abschnitt 3 Titel 1 wird Untertitel 6 aufgehoben; Untertitel 7 wird Untertitel 6.

 

70. In § 1903 Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe "§ 206" durch die Angabe "§ 205" ersetzt.

 

71. In § 1944 Abs. 2 Satz 3 wird die Angabe "§§ 203, 206" durch die Angabe "§§ 205, 212" ersetzt.

 

72. In § 1954 Abs. 2 Satz 2 wird die Angabe "§§ 203, 206, 207" durch die Angabe "§§ 205, 206, 212" ersetzt.

 

73. In § 1997 wird die Angabe "des § 203 Abs. 1 und des § 206" durch die Angabe "der §§ 205, 212" ersetzt.

 

74. In § 2082 Abs. 2 Satz 2 wird die Angabe "§§ 203, 206, 207" durch die Angabe "§§ 205, 206, 212" ersetzt.

 

75. § 2171 Satz 2 wird wie folgt geändert:

a) Satz 2 wird aufgehoben.

b) Der bisherige Text des Satzes 1 wird Absatz 1.

c) Nach Absatz 1 werden die folgenden Absätze eingefügt:

"(2) Die Unmöglichkeit der Leistung steht der Gültigkeit des Vermächtnisses nicht entgegen, wenn die Unmöglichkeit behoben werden kann und das Vermächtnis für den Fall zugewendet ist, dass die Leistung möglich wird.

(3) Wird ein Vermächtnis, das auf eine unmögliche Leistung gerichtet ist, unter einer anderen aufschiebenden Bedingung oder unter Bestimmung eines Anfangstermins zugewendet, so ist das Vermächtnis gültig, wenn die Unmöglichkeit vor dem Eintritt der Bedingung oder des Termins behoben wird."

 

76. § 2182 Abs. 1 wird wie folgt neu gefasst:

"Ist eine nur der Gattung nach bestimmte Sache vermacht, so hat der Beschwerte die gleichen Verpflichtungen wie ein Verkäufer nach den Vorschriften des § 433 Abs. 1 Satz 1, der §§ 436, 450 und § 451. Er hat die Sache dem Vermächtnisnehmer frei von Rechtsmängeln im Sinne des § 435 zu verschaffen. § 443 findet entsprechende Anwendung."

 

77. In § 2183 Satz 2 wird das Wort "Fehler" durch das Wort "Sachmangel" ersetzt.

 

78. In § 2283 Abs. 2 Satz 2 wird die Angabe "§§ 203, 206" durch die Angabe "§§ 205, 212" ersetzt.

 

79. In § 2376 Abs. 2 wird das Wort "Fehler" durch das Wort "Sachmängel" ersetzt.

 


Artikel 2
Änderung des Einführungsgesetzes
zum Bürgerlichen Gesetzbuche

Das Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. September 1994 (BGBl. I S. 2494; 1997 I S. 1061), zuletzt geändert durch ... , wird wie folgt geändert:

 

1. Artikel 29a wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 3 werden die Wörter "Das Teilzeit-Wohnrechtegesetz ist" durch die Wörter "Die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über Teilzeit-Wohnrechteverträge sind" ersetzt.

b) In Absatz 4 wird am Ende der Punkt durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer 4 angefügt:

"4. die Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufs und der Garantien für Verbrauchsgüter (ABl. EG Nr. L 171 S. 12)."

 

2. § 2 Abs. 3 des Artikel 229 wird aufgehoben.

 

3. Dem Artikel 229 werden folgende Vorschriften angefügt:

"§ 4
Allgemeine Überleitungsvorschrift
zum Schuldrechtsmodernisierungsgesetz

(1) Auf Schuldverhältnisse, die vor dem 1. Januar 2002 entstanden sind, ist das Bürgerliche Gesetzbuch, soweit nichts anderes bestimmt ist, in der bis zu diesem Tag geltenden Fassung anzuwenden. Auf Dauerschuldverhältnisse, die vor dem 1. Januar 2002 entstanden sind, ist das Bürgerliche Gesetzbuch /../ vom 1. Januar 2003 an in der dann geltenden Fassung anzuwenden.

(2) Die §§ 305 bis 310 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gelten auch für vor dem 1. Januar 2002 abgeschlossene Verträge. Für vor dem 1. April 1977 abgeschlossene Verträge über die regelmäßige Lieferung von Waren, die regelmäßige Erbringung von Dienst- und Werkleistungen sowie die Gebrauchsüberlassung von Sachen gilt, soweit diese Verträge noch nicht abgewickelt sind, abweichend von Satz 1 nur § 307 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

 

§ 5
Überleitungsvorschrift zum Verjährungsrecht
nach dem Schuldrechtsmodeniesierungsgesetz

(1) Die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über die Verjährung in der seit dem 1. Januar 2002 geltenden Fassung finden auf die an diesem Tag bestehenden und noch nicht verjährten Ansprüche Anwendung. Der Beginn, die Ablaufhemmung, der Neubeginn und die Hemmung der Verjährung bestimmen sich jedoch für den Zeitraum vor dem 1. Januar 2002 nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch in der bis zu diesem Tag geltenden Fassung.

(2) Ist die Verjährungsfrist nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch in der seit diesem Tag geltenden Fassung länger als nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch in der bis zu diesem Tag geltenden Fassung, so ist die Verjährung mit dem Ablauf der im Bürgerlichen Gesetzbuch in der bis zu diesem Tag geltenden Fassung bestimmten Frist vollendet.

(3) Ist die Verjährungsfrist nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch in der seit diesem Tag geltenden Fassung kürzer als nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch in der bis zu diesem Tag geltenden Fassung, so wird die kürzere Frist von dem 1. Januar 2002 an berechnet. Läuft jedoch die im Bürgerlichen Gesetzbuch in der bis zu diesem Tag geltenden Fassung bestimmte längere Frist früher als die im Bürgerlichen Gesetzbuch in der seit diesem Tag geltenden Fassung bestimmte Frist ab, so ist die Verjährung mit dem Ablauf der im Bürgerlichen Gesetzbuch in der bis zu diesem Tag geltenden Fassung bestimmten Frist vollendet.

(4) Die vorstehenden Absätze sind entsprechend auf Fristen anzuwenden, die für die Geltendmachung, den Erwerb oder den Verlust eines Anspruchs oder Rechts maßgebend sind.

 

§ 6
Überleitungsvorschrift zu Zinsvorschriften
nach dem Schuldrechtsmodernisierungsgsesetz

/.../ Soweit sie als Bezugsgröße für Zinsen und andere Leistungen in Rechtsvorschriften des Bundes, in nach diesem Gesetz vorbehaltenen Landesrecht und in Vollstreckungstiteln und Verträgen aufgrund solcher Vorschriften verwendet werden, treten mit Wirkung vom 1. Januar 2002

1. an die Stelle des Diskontsatzes der Deutschen Bundesbank der Basiszinssatz (§ 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs),

2. an die Stelle des Zinssatzes für Kassenkredite des Bundes der um 1,5 Prozentpunkte erhöhte Basiszinssatz,

3. an die Stelle des Lombardsatzes der Deutschen Bundesbank der Zinssatz der Spitzenrefinanzierungsfazilität der Europäischen Zentralbank (SRF-Zinssatz),

4. an die Stelle der "Frankfurt Interbank Offered Rate"-Sätze für die Beschaffung von Ein- bis Zwölfmonatsgeld von ersten Adressen auf dem deutschen Markt auf ihrer seit dem 2. Juli 1990 geltenden Grundlage (FIBOR-neu-Sätze) die "EURO Interbank Offered Rate"-Sätze für die Beschaffung von Ein- bis Zwölfmonatsgeld von ersten Adressen in den Teilnehmerstaaten der Europäischen Währungsunion (EURIBOR-Sätze) für die entsprechende Laufzeit,

5. an die Stelle der "Frankfurt Interbank Offered Rate"-Satz für die Beschaffung von Tagesgeld ("Overnight") von ersten Adressen auf dem deutschen Markt ("FIBOR-Overnight"-Satz) der "EURO Overnight Index Average"-Satz für die Beschaffung von Tagesgeld ("Overnight") von ersten Adressen in den Teilnehmerstaaten der Europäischen Währungsunion (EONIA-Satz) und

6. bei Verwendung der "Frankfurt Interbank Offered Rate"-Sätze für die Geldbeschaffung von ersten Adressen auf dem deutschen Markt auf ihrer seit dem 12. August 1985 geltenden Grundlage (FIBOR-alt-Sätze)

a) an die Stelle des FIBOR-alt-Satzes für Dreimonatsgeld der EURIBOR-Satz für Dreimonatsgeld, multipliziert mit der Anzahl der Tage der jeweiligen Dreimonatsperiode und dividiert durch 90,

b) an die Stelle des FIBOR-alt-Satzes für Sechsmonatsgeld der EURIBOR-Satz für Sechsmonatsgeld, multipliziert mit der Anzahl der Tage der jeweiligen Sechsmonatsperiode und dividiert durch 180 und

c) wenn eine Anpassung der Bestimmungen über die Berechung unterjähriger Zinsen nach § 5 Satz 1 Nr. 3 des Gesetzes zur Umstellung von Schuldverschreibungen auf Euro vom 9. Juni 1998 (BGBl. I S. 1242, 1250) erfolgt, an die Stelle aller FIBOR-alt-Sätze die EURIBOR-Sätze für die entsprechende Laufzeit.

Satz 1 Nr. 3 bis 6 ist auf Zinsperioden nicht anzuwenden, die auf einen vor Ablauf des 31. Dezember 1998 festgestellten FIBOR-Satz Bezug nehmen; insoweit verbleibt es bei den zu Beginn der Zinsperiode vereinbarten FIBOR-Sätzen. Satz 1 Nr. 4 bis 6 ist für die in § 18 c Abs. 3 Satz 1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes und § 13 Abs. 2 Satz 2 des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes bestimmten Zinssätze erst vom 1. April 1999 an anzuwenden. Soweit Zinsen für einen Zeitraum vor dem 1. Januar 1999 geltend gemacht werden, bezeichnet eine Bezugnahme auf den Basiszinssatz den Diskontsatz der Deutschen Bundesbank in der in diesem Zeitraum maßgebenden Höhe. Die in den vorstehenden Sätze geregelt Ersetzung von Zinssätzen begründet keinen Anspruch auf vorzeitige Kündigung, einseitige Aufhebung oder Abänderung von Verträgen und Abänderung von Vollstreckungstiteln. Das Recht der Parteien, den Vertrag einvernehmlich zu ändern, bleibt unberührt."

 

4. Folgender Teil wird angefügt:


"Siebter Teil
Durchführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs,
Verordnungsermächtigungen

 

Artikel 238
Reiserechtliche Vorschriften

(1) Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates,

1. soweit es zum Schutz des Verbrauchers bei Reisen erforderlich ist, Vorschriften zu erlassen, durch die sichergestellt wird,

a) dass die Beschreibungen von Reisen keine irreführenden, sondern klare und genaue Angaben enthalten und

b) dass der Reiseveranstalter dem Verbraucher die notwendigen Informationen erteilt und

2. soweit es zum Schutz des Verbrauchers vor Zahlungen oder Reisen ohne die vorgeschriebene Sicherung erforderlich ist, den Inhalt und die Gestaltung der Sicherungsscheine nach § 651k Abs. 3 und der Nachweise nach § 651k Abs. 5 des Bürgerlichen Gesetzbuchs festzulegen und zu bestimmen, wie der Reisende über das Bestehen der Absicherung informiert wird.

Zu dem in Satz 1 Nr. 1 genannten Zweck kann insbesondere bestimmt werden, welche Angaben in einem vom Veranstalter herausgegebenen Prospekt und in dem Reisevertrag enthalten sein müssen sowie welche Informationen der Reiseveranstalter dem Reisenden vor dem Vertragsabschluß und vor dem Antritt der Reise geben muss.

(2) Der Kundengeldabsicherer (§ 651k Abs. 2 des Bürgerliches Gesetzbuchs) ist verpflichtet, die Beendigung des Kundengeldabsicherungsvertrages der zuständigen Behörde unverzüglich mitzuteilen.

Hinweis: Art. 238 entfällt bei früherer Verabschiedung der gleichlautenden Vorschrift in BR-Drs. 134/01.

 

Artikel 239
Informationspflichten für Kreditinstitute

Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates über § 675a Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs hinausgehende Angaben festzulegen, über die Unternehmen ihre Kunden zu unterrichten haben, soweit dies zur Erfüllung der Pflichten aus der Richtlinie 97/5/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Januar 1997 über grenzüberschreitende Überweisungen (ABl. EG Nr. L 43 S. 25) oder anderen Vorschriften des Gemeinschaftsrechts, die den Regelungsbereich des Absatzes 1 betreffen, erforderlich ist oder wird. Hierbei kann auch die Form der Bekanntgabe der Angaben festgelegt werden.

 

Artikel 240
Informationspflichten für Verträge im Direktvertrieb

Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates unter Beachtung der vorgeschriebenen Angaben nach der Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 1997 über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz (ABl. EG Nr. L 144 S. 19) und der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt ("Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr", ABl. EG Nr. L 178 S. 1) festzulegen:

1. welche Angaben im Sinne von § 311e Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs wesentlich sind, und

2. welche dieser Angaben dem Verbraucher auf dauerhaftem Datenträger zur Verfügung zu stellen und in der in § 311e Abs. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bestimmten Weise hervorzuheben sind;

3. welche Informationen dem Verbraucher über technische Einzelheiten des Vertragsschlusses im elektronischen Geschäftsverkehr, insbesondere zur Korrektur von Eingabefehlern, über den Zugang zu Vertragstext und Verhaltenskodizes sowie über die Vertragssprache gemäß § 311f Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches vor Abgabe seiner Bestellung zu erteilen sind.

 

Artikel 241
Informations- und Prospektpflichten
bei Teilzeitwohnrechteverträgen

Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates unter Beachtung der Richtlinie 94/47/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 1994 zum Schutz der Erwerber im Hinblick auf bestimmte Aspekte von Verträgen über den Erwerb von Teilzeitnutzungsrechten an Immobilien (ABl. EG Nr. L 280 S. 83) festzulegen

1. welche Angaben dem Verbraucher bei Teilzeit-Wohnrechteverträgen gemacht werden müssen, damit er den Inhalt des Teilzeitwohnrechts und die Einzelheiten auch der Verwaltung des Gebäudes, in dem es begründet werden soll, erfassen kann,

2. welche Angaben dem Verbraucher in dem Prospekt über Teilzeit-Wohnrechteverträge zusätzlich gemacht werden müssen, um ihn über seine Rechtsstellung beim Abschluss solcher Verträge aufzuklären und

3. welche Angaben in einen Teilzeit-Wohnrechtevertrag zusätzlich aufgenommen werden müssen, um eindeutig zu regeln, welchen Umfang das Recht hat, das der Verbraucher erwerben soll.

 

Artikel 242
Ver- und Entsorgungsbedingungen

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Allgemeinen Bedingungen für die Versorgung mit Wasser und Fernwärme sowie die Entsorgung von Abwasser einschließlich von Rahmenregelungen über die Entgelte ausgewogen gestalten und hierbei unter angemessener Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen

1. die Bestimmungen der Verträge einheitlich festsetzen,

2. Regelungen über den Vertragsabschluß, den Gegenstand und die Beendigung der Verträge treffen sowie

3. die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien festlegen.

Satz 1 gilt entsprechend für Bedingungen öffentlich-rechtlich gestalteter Ver- und Entsorgungsverhältnisse mit Ausnahme der Regelung des Verwaltungsverfahrens.

 

Artikel 243
Abschlagszahlungen beim Hausbau

Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates auch unter Abweichung von § 632a des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu regeln, welche Abschlagszahlungen bei Werkverträgen verlangt werden können, die die Errichtung eines Hauses oder eines vergleichbaren Bauwerks zum Gegenstand haben, insbesondere wie viele Abschläge vereinbart werden können, welche erbrachten Gewerke hierbei mit welchen Prozentsätzen der Gesamtbausumme angesetzt werden können, welcher Abschlag für eine in dem Vertrag enthaltene Verpflichtung zur Verschaffung des Eigentums angesetzt werden kann und welche Sicherheit dem Besteller hierfür zu leisten ist."

 


Artikel 3
Gesetz über Unterlassungsklagen
bei Verbraucherrechts- und anderen Verstößen
(Unterlassungsklagengesetz - UKlaG)

 

Abschnitt 1
Ansprüche bei Verbraucher-
rechts- und anderen Verstößen

§ 1
Unterlassungs- und Widerrufsanspruch
bei Allgemeinen Geschäftsbedingungen

Wer in Allgemeinen Geschäftsbedingungen Bestimmungen, die nach den §§ 307 bis 309 des Bürgerlichen Gesetzbuchs unwirksam sind, verwendet oder für den rechtsgeschäftlichen Verkehr empfiehlt, kann auf Unterlassung und im Fall des Empfehlens auch auf Widerruf in Anspruch genommen werden.

 

§ 2
Unterlassungsanspruch bei
verbraucherschutzgesetzwidrigen Praktiken

(1) Wer in anderer Weise als durch Verwendung oder Empfehlung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen Vorschriften zuwiderhandelt, die dem Schutz der Verbraucher dienen (Verbraucherschutzgesetze), kann im Interesse des Verbraucherschutzes auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Werden die Zuwiderhandlungen in einem geschäftlichen Betrieb von einem Angestellten oder einem Beauftragten begangen, so ist der Unterlassungsanspruch auch gegen den Inhaber des Betriebs begründet.

(2) Verbraucherschutzgesetze im Sinne dieser Vorschrift sind insbesondere

1. die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs, die für Verbrauchsgüterkäufe, Verträge im Direktvertrieb, Teilzeitwohnrechteverträge und Reiseverträge gelten,

2. die Vorschriften zur Umsetzung der Artikel 5, 10 und 11 der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt (ABl. EG Nr. L 178 S. 1),

3. das Fernunterrichtsschutzgesetz,

4. die Vorschriften des Bundes- und Landesrechts zur Umsetzung der Artikel 10 bis 21 der Richtlinie 89/552/EWG des Rates vom 3. Oktober 1989 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Ausübung der Fernsehtätigkeit (ABl. EG Nr. L 298 S. 23), geändert durch die Richtlinie 97/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom ... (ABl. EG Nr. L 202 S. 60),

5. die entsprechenden Vorschriften des Arzneimittelgesetzes sowie Artikel 1 §§ 3 bis 13 des Gesetzes über die Werbung auf dem Gebiete des Heilwesens,

6. § 23 des Gesetzes über Kapitalanlagegesellschaften und die §§ 11 und 15h des Auslandinvestmentgesetzes.

(3) Der Anspruch auf Unterlassung kann nicht geltend gemacht werden, wenn die Geltendmachung unter Berücksichtigung der gesamten Umstände missbräuchlich ist, insbesondere wenn sie vorwiegend dazu dient, gegen den Zuwiderhandelnden einen Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen oder Kosten der Rechtsverfolgung entstehen zu lassen.

 

§ 3
Anspruchsinhaber

(1) Die in den §§ 1 und 2 bezeichneten Ansprüche auf Unterlassung und auf Widerruf stehen zu:

1. qualifizierten Einrichtungen, die nachweisen, dass sie in die Liste qualifizierter Einrichtungen nach § 4 oder in dem Verzeichnis der Kommission der Europäischen Gemeinschaften nach Artikel 4 der Richtlinie 98/27/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 1998 über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen (ABl. EG Nr. L 166 S. 51) in der jeweils geltenden Fassung eingetragen sind,

2. rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher Interessen, soweit ihnen eine erhebliche Zahl von Gewerbetreibenden angehört, die Waren oder gewerbliche Leistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben, soweit sie insbesondere nach ihrer personellen, sachlichen und finanziellen Ausstattung imstande sind, ihre satzungsgemäßen Aufgaben der Verfolgung gewerblicher Interessen tatsächlich wahrzunehmen, und, bei Klagen nach § 2, soweit der Anspruch eine Handlung betrifft, die geeignet ist, den Wettbewerb auf diesem Markt wesentlich zu beeinträchtigen, und

3. den Industrie- und Handelskammern oder den Handwerkskammern.

Der Anspruch kann nur an Stellen im Sinne des Satzes 1 abgetreten werden.

(2) Die in Absatz 1 Nr. 1 bezeichneten Einrichtungen können Ansprüche auf Unterlassung und auf Widerruf nach § 1 nicht geltend machen, wenn Allgemeine Geschäftsbedingungen gegenüber einem Unternehmer (§ 14 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) verwendet oder wenn Allgemeine Geschäftsbedingungen zur ausschließlichen Verwendung zwischen Unternehmern empfohlen werden.

 

§ 4
Qualifizierte Einrichtungen

(1) Das Bundesverwaltungsamt führt eine Liste qualifizierter Einrichtungen. Diese Liste wird mit dem Stand zum 1. Januar eines jeden Jahres im Bundesanzeiger bekannt gemacht und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften unter Hinweis auf Artikel 4 Abs. 2 der Richtlinie 98/27/EG zugeleitet.

(2) In die Liste werden auf Antrag rechtsfähige Verbände eingetragen, zu deren satzungsmäßigen Aufgaben es gehört, die Interessen der Verbraucher durch Aufklärung und Beratung wahrzunehmen, wenn sie in diesem Aufgabenbereich tätige Verbände oder mindestens 75 natürliche Personen als Mitglieder haben. Es wird unwiderleglich vermutet, dass Verbraucherzentralen und andere Verbraucherverbände, die mit öffentlichen Mitteln gefördert werden, diese Voraussetzungen erfüllen. Die Eintragung in die Liste erfolgt unter Angabe von Namen, Anschrift, Registergericht, Registernummer und satzungsmäßigem Zweck. Sie ist mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben, wenn

1. der Verband dies beantragt oder

2. die Voraussetzungen für die Eintragung nicht vorlagen oder weggefallen sind.

(3) Entscheidungen über Eintragungen erfolgen durch einen Bescheid, der dem Antragsteller zuzustellen ist. Das Bundesverwaltungsamt erteilt den Verbänden auf Antrag eine Bescheinigung über ihre Eintragung in die Liste. Es bescheinigt auf Antrag Dritten, die daran ein rechtliches Interesse haben, dass die Eintragung eines Verbands in die Liste aufgehoben worden ist.

(4) Ergeben sich in einem Rechtsstreit begründete Zweifel an dem Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz 2 bei einer eingetragenen Einrichtung, so kann das Gericht das Bundesverwaltungsamt zur Überprüfung der Eintragung auffordern und die Verhandlung bis zu dessen Entscheidung aussetzen.

(5) Das Bundesverwaltungsamt steht bei der Wahrnehmung der in dieser Vorschrift geregelten Aufgabe unter der Fachaufsicht des Bundesministeriums der Justiz.

 

Abschnitt 2
Verfahrensvorschriften

Unterabschnitt 1
Allgemeine Vorschriften

§ 5
Anwendung der Zivilprozessordnung
und anderer Vorschriften

Auf das Verfahren sind die Vorschriften der Zivilprozessordnung und die §§ 23a, 23b und 25 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb anzuwenden, soweit sich aus diesem Gesetz nicht etwas anderes ergibt.

 

§ 6
Zuständigkeit

(1) Für Klagen nach diesem Gesetz ist das Landgericht ausschließlich zuständig, in dessen Bezirk der Beklagte seine gewerbliche Niederlassung oder in Ermangelung einer solchen seinen Wohnsitz hat. Hat der Beklagte im Inland weder eine gewerbliche Niederlassung noch einen Wohnsitz, so ist das Gericht des inländischen Aufenthaltsorts zuständig, in Ermangelung eines solchen das Gericht, in dessen Bezirk die nach den §§ 307 bis 309 des Bürgerlichen Gesetzbuchs unwirksamen Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen verwendet wurden oder gegen Verbraucherschutzgesetze verstoßen wurde.

(2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, zur sachdienlichen Förderung oder schnelleren Erledigung der Verfahren durch Rechtsverordnung einem Landgericht für die Bezirke mehrerer Landgerichte Rechtsstreitigkeiten nach diesem Gesetz zuzuweisen. Die Landesregierungen können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.

(3) Die Mehrkosten, die einer Partei dadurch erwachsen, dass sie sich durch einen nicht beim Prozessgericht zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lässt, sind nicht zu erstatten.

 

§ 7
Veröffentlichungsbefugnis

Wird der Klage stattgegeben, so kann dem Kläger auf Antrag die Befugnis zugesprochen werden, die Urteilsformel mit der Bezeichnung des verurteilten Beklagten auf dessen Kosten im Bundesanzeiger, im übrigen auf eigene Kosten bekannt zu machen. Das Gericht kann die Befugnis zeitlich begrenzen.

 

Unterabschnitt 2
Besondere Vorschriften
für Klagen nach § 1

§ 8
Klageantrag und Anhörung

(1) Der Klageantrag muss bei Klagen nach § 1 auch enthalten:

1. den Wortlaut der beanstandeten Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen;

2. die Bezeichnung der Art der Rechtsgeschäfte, für die die Bestimmungen beanstandet werden.


(2) Das Gericht hat vor der Entscheidung über eine Klage nach § 1 zu hören

1. die zuständige Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen, wenn Gegenstand der Klage Bestimmungen in Allgemeinen Versicherungsbedingungen sind, oder

2. das Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen, wenn Gegenstand der Klage Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind, die das Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen nach Maßgabe des Gesetzes über Bausparkassen, des Gesetzes über Kapitalanlagegesellschaften, des Hypothekenbankgesetzes oder des Gesetzes über Schiffspfandbriefbanken zu genehmigen hat.

 

§ 9
Besonderheiten der Urteilsformel

Erachtet das Gericht die Klage nach § 1 für begründet, so enthält die Urteilsformel auch:

1. die beanstandeten Bestimmungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen im Wortlaut;

2. die Bezeichnung der Art der Rechtsgeschäfte, für welche die den Unterlassungsanspruch begründenden Bestimmungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht verwendet werden dürfen;

3. das Gebot, die Verwendung inhaltsgleicher Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu unterlassen;

4. für den Fall der Verurteilung zum Widerruf das Gebot, das Urteil in gleicher Weise bekannt zu geben, wie die Empfehlung verbreitet wurde.

 

§ 10
Einwendung wegen abweichender Entscheidung

Der Verwender, dem die Verwendung einer Bestimmung untersagt worden ist, kann im Wege der Klage nach § 767 der Zivilprozessordnung einwenden, dass nachträglich eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs oder des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes ergangen ist, welche die Verwendung dieser Bestimmung für dieselbe Art von Rechtsgeschäften nicht untersagt, und dass die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil gegen ihn in unzumutbarer Weise seinen Geschäftsbetrieb beeinträchtigen würde.

 

§ 11
Wirkungen des Urteils

Handelt der verurteilte Verwender dem Unterlassungsgebot nach § 1 zuwider, so ist die Bestimmung in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen als unwirksam anzusehen, soweit sich der betroffene Vertragsteil auf die Wirkung des Unterlassungsurteils beruft. Er kann sich jedoch auf die Wirkung des Unterlassungsurteils nicht berufen, wenn der verurteilte Verwender gegen das Urteil die Klage nach § 10 erheben könnte.

 

Unterabschnitt 3
Besondere Vorschriften
für Klagen nach § 2

§ 12
Einigungsstelle

Für Klagen nach § 2 gelten § 27a des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb und die darin enthaltene Verordnungsermächtigung entsprechend.

 

Abschnitt 3
Behandlung von Kundenbeschwerden

§ 13
Kundenbeschwerden

(1) Bei Streitigkeiten aus der Anwendung der §§ 675a bis 676g und 676h Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs können die Beteiligten unbeschadet ihres Rechts, die Gerichte anzurufen, eine Schlichtungsstelle anrufen, die bei der Deutschen Bundesbank einzurichten ist. Die Deutsche Bundesbank kann mehrere Schlichtungsstellen einrichten. Sie bestimmt, bei welcher ihrer Dienststellen die Schlichtungsstellen eingerichtet werden.

(2) Das Bundesministerium der Justiz regelt durch Rechtsverordnung die näheren Einzelheiten des Verfahrens der nach Absatz 1 einzurichtenden Stellen nach folgenden Grundsätzen:

1. Durch die Unabhängigkeit der Einrichtung muss unparteiisches Handeln sichergestellt sein.

2. Die Verfahrensregeln müssen für Interessierte zugänglich sein.

3. Die Beteiligten müssen Tatsachen und Bewertungen vorbringen können, und sie müssen rechtliches Gehör erhalten.

4. Das Verfahren muss auf die Verwirklichung des Rechts ausgerichtet sein.

Die Rechtsverordnung regelt in Anlehnung an § 51 des Gesetzes über das Kreditwesen auch die Pflicht der Kreditinstitute, sich an den Kosten des Verfahrens zu beteiligen.

(3) Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt, im Einvernehmen mit den Bundesministerien der Finanzen und für Wirtschaft und Technologie durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Streitschlichtungsaufgabe nach Absatz 1 auf eine oder mehrere geeignete Stellen zu übertragen, wenn die Aufgabe dort zweckmäßiger erledigt werden kann.

 

§ 14
Überleitungsvorschrift

(1) Soweit am 1. Januar 2000 Verfahren nach dem AGB-Gesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Juni 2000 (BGBl. I S. 946) anhängig sind, werden diese nach den Vorschriften dieses Gesetzes und den §§ 305 bis 310 des Bürgerlichen Gesetzbuchs abgeschlossen.

(2) Das beim Bundeskartellamt geführte Entscheidungsregister nach § 20 des AGB-Gesetzes /../ steht bis zum Ablauf des 31. Dezember 2004 unter den bis zum Ablauf des 31. Dezember 2001 geltenden Voraussetzungen zur Einsicht offen. Die in dem Register eingetragenen Entscheidungen werden 20 Jahre nach ihrer Eintragung in das Register, spätestens mit dem Ablauf des 31. Dezember 2004 gelöscht.

 


Artikel 4
Änderung der Verordnung
über Informationspflichten von Reiseveranstaltern

Die Verordnung über Informationspflichten von Reiseveranstaltern vom 14. November 1994 (BGBl. I S. 3436), geändert durch..., wird wie folgt geändert:

 

1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

"Verordnung
über Informationspflichten
nach Bürgerlichem Recht"

 

2. Vor dem bisherigen § 1 wird folgender Abschnitt 1 eingefügt:

"Abschnitt 1
Informationspflichten bei
Verbraucherverträgen

§ 1
Informationspflichten bei
Verträgen im Direktvertrieb

(1) Der Unternehmer muss den Verbraucher gemäß § 311e Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auch informieren über:

1. seine Anschrift,

2. wesentliche Merkmale der Ware oder Dienstleistung,

3. die Mindestlaufzeit des Vertrags, wenn dieser eine dauernde oder regelmäßig wiederkehrende Leistung zum Inhalt hat,

4. einen Vorbehalt, eine in Qualität und Preis gleichwertige Leistung (Ware oder Dienstleistung) zu erbringen, und einen Vorbehalt, die versprochene Leistung im Falle ihrer Nichtverfügbarkeit nicht zu erbringen,

5. den Preis der Ware oder Dienstleistung einschließlich aller Steuern und
sonstiger Preisbestandteile,

6. gegebenenfalls zusätzlich anfallende Liefer- und Versandkosten,

7. Einzelheiten hinsichtlich der Zahlung und der Lieferung oder Erfüllung,

8. das Bestehen eines Widerrufs- oder Rückgaberechts,

9. Kosten, die dem Verbraucher durch die Nutzung der Fernkommunikationsmittel entstehen, sofern sie über die üblichen Grundtarife, mit denen der Verbraucher rechnen muss, hinausgehen,

10. die Gültigkeitsdauer befristeter Angebote, insbesondere hinsichtlich des Preises.

(2) Der Unternehmer hat dem Verbraucher gemäß § 311e Abs. 3 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs die in Absatz 1 Nr. 1 bis 8 bestimmten Informationen zur Verfügung zu stellen.

(3) Der Verbraucher ist gemäß § 311e Abs. 3 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf folgende Informationen in einer hervorgehobenen und deutlich gestalteten Form aufmerksam zu machen:

1. Informationen über die Bedingungen, Einzelheiten der Ausübung und Rechtsfolgen des Widerrufs- oder Rückgaberechts sowie über den Ausschluss des Widerrufsrechts,

2. die Anschrift der Niederlassung des Unternehmers, bei der der Verbraucher Beanstandungen vorbringen kann, sowie eine ladungsfähige Anschrift des Unternehmers und bei juristischen Personen, Personenvereinigungen oder -gruppen auch den Namen eines Vertretungsberechtigten,

3. Informationen über Kundendienst und geltende Gewährleistungs- und Garantiebedingungen,

4. die Kündigungsbedingungen bei Verträgen, die ein Dauerschuldverhältnis betreffen und für eine längere Zeit als ein Jahr oder für unbestimmte Zeit geschlossen werden.

(4) Bei Verträgen im elektronischen Geschäftsverkehr gemäß § 311f Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches muss der Unternehmer den Verbraucher gemäß § 311f Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches zusätzlich informieren

1. über die einzelnen technischen Schritte, die zu einem Vertragsschluss führen,

2. darüber, ob der Vertragstext nach dem Vertragsschluss von dem Unternehmer gespeichert wird und ob er dem Verbraucher zugänglich ist,

3. darüber, wie er mit den gemäß Absatz 1 zur Verfügung gestellten technischen Mitteln Eingabefehler vor Abgabe der Bestellung erkennen und berichtigen kann,

4. über die für den Vertragsschluss zur Verfügung stehenden Sprachen
und

5. über die Verhaltenskodizes, denen sich der Unternehmer unterwirft, sowie die Möglichkeit eines elektronischen Zugangs zu diesen Regelwerken.

 

§ 2
Informationspflichten bei und
Vertragsinhalt von Teilzeit-Wohnrechteverträgen

(1) Außer den in § 479 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Angaben müssen ein Prospekt nach § 479 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs und der Teilzeit-Wohnrechtevertrag folgende Angaben enthalten:

1. Namen und Wohnsitz des Unternehmers des Nutzungsrechts und des Eigentümers des Wohngebäudes oder der Wohngebäude, bei Gesellschaften, Vereinen und juristischen Personen Firma, Sitz und Name des gesetzlichen Vertreters, sowie rechtliche Stellung des Unternehmers in bezug auf das oder die Wohngebäude;

2. die genaue Beschreibung des Nutzungsrechtes nebst Hinweis auf die erfüllten oder noch zu erfüllenden Voraussetzungen, die nach dem Recht des Staates, in dem das Wohngebäude belegen ist, für die Ausübung des Nutzungsrechtes gegeben sein müssen;

3. dass der Verbraucher kein Eigentum und kein dingliches Wohn-/Nutzungsrecht erwirbt, sofern dies tatsächlich nicht der Fall ist;

4. eine genaue Beschreibung des Wohngebäudes und seiner Belegenheit, sofern sich das Nutzungsrecht auf ein bestimmtes Wohngebäude bezieht;

5. bei einem in Planung oder im Bau befindlichen Wohngebäude, sofern sich das Nutzungsrecht auf ein bestimmtes Wohngebäude bezieht,

a) Stand der Bauarbeiten und der Arbeiten an den gemeinsamen Versorgungseinrichtungen wie zum Beispiel Gas-, Elektrizitäts-, Wasser- und Telefonanschluß;

b) eine angemessene Schätzung des Termins für die Fertigstellung;

c) Namen und Anschrift der zuständigen Baugenehmigungsbehörde und Aktenzeichen der Baugenehmigung; soweit nach Landesrecht eine Baugenehmigung nicht erforderlich ist, ist der Tag anzugeben, an dem nach landesrechtlichen Vorschriften mit dem Bau begonnen werden darf;

d) ob und welche Sicherheiten für die Fertigstellung des Wohngebäudes und für die Rückzahlung vom Verbraucher geleisteter Zahlungen im Falle der Nichtfertigstellung bestehen;

6. Versorgungseinrichtungen wie zum Beispiel Gas-, Elektrizitäts-, Wasser- und Telefonanschluß und Dienstleistungen wie zum Beispiel Instandhaltung und Müllabfuhr, die dem Verbraucher zur Verfügung stehen oder stehen werden, und ihre Nutzungsbedingungen;

7. gemeinsame Einrichtungen wie Schwimmbad oder Sauna, zu denen der Verbraucher Zugang hat oder erhalten soll, und gegebenenfalls ihre Nutzungsbedingungen;

8. die Grundsätze, nach denen Instandhaltung, Instandsetzung, Verwaltung und Betriebsführung des Wohngebäudes oder der Wohngebäude erfolgen;

9. den Preis, der für das Nutzungsrecht zu entrichten ist; die Berechnungsgrundlagen und den geschätzten Betrag der laufenden Kosten, die vom Verbraucher für die in den Nummern 6 und 7 genannten Einrichtungen und Dienstleistungen sowie für die Nutzung des jeweiligen Wohngebäudes, insbesondere für Steuern und Abgaben, Verwaltungsaufwand, Instandhaltung, Instandsetzung und Rücklagen zu entrichten sind;

10. ob der Verbraucher an einer Regelung für den Umtausch und/oder die Weiterveräußerung des Nutzungsrechtes in seiner Gesamtheit oder für einen bestimmten Zeitraum teilnehmen kann und welche Kosten hierfür anfallen, falls der Unternehmer oder ein Dritter einen Umtausch und/oder die Weiterveräußerung vermitteln.

(2) Der Prospekt muss außerdem folgende Angaben enthalten:

1. einen Hinweis auf das Recht des Verbrauchers zum Widerruf gemäß §§ 482, 355 und 357 des Bürgerlichen Gesetzbuchs Namen und Anschrift des Widerrufsempfängers, einen Hinweis auf die Widerrufsfrist und die schriftliche Form der Widerrufserklärung sowie darauf, dass die Widerrufsfrist durch rechtzeitige Absendung der Widerrufserklärung gewahrt wird. Gegebenenfalls muss der Prospekt auch die Kosten angeben, die der Verbraucher im Falle des Widerrufs in Übereinstimmung mit § 482 Abs. 5 Satz 2 zu erstatten hat;

2. einen Hinweis, wie weitere Informationen zu erhalten sind.

(3) Der Teilzeit-Wohnrechtevertrag muss zusätzlich zu den in Absatz 1 bezeichneten Angaben ferner angeben:

1. Namen und Wohnsitz des Verbrauchers;

2. die genaue Bezeichnung des Zeitraums des Jahres, innerhalb dessen das Nutzungsrecht jeweils ausgeübt werden kann, die Geltungsdauer des Nutzungsrechtes nach Jahren und die weiteren für die Ausübung des Nutzungsrechtes erforderlichen Einzelheiten;

3. die Erklärung, dass der Erwerb und die Ausübung des Nutzungsrechtes mit keinen anderen als den im Vertrag angegebenen Kosten, Lasten oder Verpflichtungen verbunden ist;

4. Zeitpunkt und Ort der Unterzeichnung des Vertrages durch jede Vertragspartei."

 

3. Nach dem neuen § 2 wird folgende Gliederungsüberschrift eingefügt:

"Abschnitt 2
Informationspflichten von Reiseveranstaltern"

 

4. Die bisherigen §§ 1 bis 5 werden die neuen §§ 3 bis 7.

 

5. Nach dem neuen § 7 wird folgender Abschnitt 3 eingefügt:

"Abschnitt 3
Informationspflichten von
Kreditinstituten

§ 8
Kundeninformationspflichten
von Kreditinstituten

(1) Kreditinstitute haben ihren tatsächlichen und möglichen Kunden die Informationen über die Konditionen für Überweisungen schriftlich, gegebenenfalls auch auf elektronischem Weg, in leicht verständlicher Form zur Verfügung zu stellen. Diese Informationen müssen mindestens folgendes umfassen:

A. vor Ausführung einer Überweisung

1. Beginn und Länge der Zeitspanne, die erforderlich ist, bis bei der Ausführung eines mit dem Kreditinstitut geschlossenen Überweisungsvertrages der Überweisungsbetrag dem Konto des Kreditinstituts des Begünstigten gutgeschrieben wird;

2. die Zeitspanne, die bei Eingang einer Überweisung erforderlich ist, bis der dem Konto des Kreditinstituts gutgeschriebene Betrag dem Konto des Begünstigten gutgeschrieben wird;

3. die Berechnungsweise und die Sätze aller vom Kunden an das Kreditinstitut zu zahlenden Entgelte und Auslagen;

4. gegebenenfalls das von dem Kreditinstitut zugrunde gelegte Wertstellungsdatum;

5. die den Kunden zur Verfügung stehenden Beschwerde- und Abhilfeverfahren sowie die Einzelheiten ihrer Inanspruchnahme;

6. die bei der Umrechnung angewandten Referenzkurse;

B. nach Ausführung der Überweisung

1. eine Bezugsangabe, anhand deren der Überweisende die Überweisung bestimmen kann;

2. den Überweisungsbetrag,

3. den Betrag sämtlicher vom Überweisenden zu zahlenden Entgelte und Auslagen;

4. gegebenenfalls das von dem Kreditinstitut zugrunde gelegte Wertstellungsdatum.

(2) Hat der Überweisende mit dem überweisenden Kreditinstitut vereinbart, dass die Kosten für die Überweisung ganz oder teilweise vom Begünstigten zu tragen sind, so ist dieser von seinem Kreditinstitut hiervon in Kenntnis zu setzen.

(3) Ist eine Umrechnung in eine andere Währung erfolgt, so unterrichtet das Kreditinstitut, das diese Umrechnung vorgenommen hat, seinen Kunden über den von ihm angewandten Wechselkurs.

 

§ 9
Betroffene Überweisungen

Die Informationspflichten nach § 8 gelten nur, soweit die §§ 675a bis 676g des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Überweisungen Anwendung finden."

 

6. Der bisherige § 6 wird neuer § 10.

 


Artikel 5
Änderung anderer Vorschriften


(1) § 23 Nr. 2 Buchstabe c des Gerichtsverfassungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 1975 (BGBl. I S. 1077), zuletzt geändert durch ... , wird gestrichen.

 

(2) Artikel 1 § 3 Nummer 8 des Rechtsberatungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 303-12, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch ..., wird wie folgt gefasst:

"8. Die außergerichtliche Besorgung von Rechtsangelegenheiten von Verbrauchern und die gerichtliche Einziehung fremder und zu Einziehungszwecken abgetretener Forderungen von Verbrauchern durch Verbraucherzentralen und andere Verbraucherverbände, die mit öffentlichen Mitteln gefördert werden, im Rahmen ihres Aufgabenbereichs."

 

(3) Die Zivilprozessordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 310.4, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch ..., wird wie folgt geändert:

1. Nach § 29b wird folgender § 29c eingefügt:

"§ 29c
Besonderer Gerichtsstand
für Haustürgeschäfte

(1) Für Klagen aus Haustürgeschäften (§ 311d Abs. 2 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) ist ausschließlich das Gericht zuständig, in dessen Bezirk der Verbraucher zur Zeit der Klageerhebung seinen Wohnsitz, in Ermangelung eines solchen seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort hat.

(2) Eine abweichende Vereinbarung ist jedoch zulässig für den Fall, dass der Verbraucher nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist."

Anmerkung: Diese Regelung entspricht dem § 7 HwiG. Die Einordnung in die ZPO ist aus systematischer Sicht zu begrüßen.

2. In § 207 Abs. 1 werden die Wörter "und der Lauf der Verjährung oder einer Frist unterbrochen wird" durch die Wörter "oder unterbrochen wird oder die Verjährung neu beginnt oder nach § 209 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gehemmt wird" ersetzt.

 

3. In § 270 Abs. 3, § 691 Abs. 2 und § 693 Abs. 2 werden jeweils die Wörter "oder die Verjährung unterbrochen /../" durch die Wörter "werden oder die Verjährung neu beginnen oder nach § 209 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gehemmt" ersetzt.

 

4. § 688 Abs. 2 Nr. 1 wird wie folgt gefasst:

"1. für Ansprüche des Darlehensgebers, wenn der nach den §§ 489, 499 des Bürgerlichen Gesetzbuches anzugebende effektive oder anfängliche effektive Jahreszins den bei Vertragsschluss geltenden Basiszinssatz zuzüglich zwölf vom Hundert übersteigt;"

 

5. § 690 Abs. 1 Nr. 3 wird wie folgt gefasst:

"3. die Bezeichnung des Anspruchs unter bestimmter Angabe der verlangten Leistung; Haupt- und Nebenforderungen sind gesondert und einzeln zu bezeichnen, Ansprüche aus Verträgen, für die die §§ 489 bis 501 des Bürgerlichen Gesetzbuches gelten, auch unter Angabe des Datums des Vertragsabschlusses und des nach den §§ 489, 499 des Bürgerlichen Gesetzbuches anzugebenden effektiven oder anfänglichen effektiven Jahreszinses;"

 

(4) § 2 der Verordnung zur Einführung von Vordrucken für das Mahnverfahren vom 6. Mai 1977 (BGBl.I S. 693), die zuletzt durch ... geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

"§ 2
Angaben
bei Verbraucherdarlehen und -finanzierungshilfen

Macht ein Darlehensgeber oder im Fall der Abtretung der Zessionar Forderungen aus einem Vertrag geltend, für den die §§ 488 bis 501 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gelten, so hat der Darlehensgeber oder der Zessionar in dem für die Anspruchsbezeichnung vorgesehenen Feld des in Anlage 1 bestimmten Vordrucks zusätzlich folgende Angaben zu machen (§ 690 Abs. 1 Nr. 3 der Zivilprozessordnung):
"Anspruch aus Vertrag vom ..., für den die §§ 488 bis 501 des Bürgerlichen Gesetzbuches gelten. Effektiver/Anfänglicher effektiver Jahreszins...%".
In den Fällen des § 490 des Bürgerlichen Gesetzbuchs genügt die Angabe:
"Anspruch aus Vertrag, für den die §§ 488 bis 501 des Bürgerlichen Gesetzbuches gelten".

 

(5) Das Grundbuchbereinigungsgesetzes vom 20. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2182), zuletzt geändert durch ..., wird wie folgt geändert:

1. In § 6 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter "in einer nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch zur Unterbrechung der Verjährung geeigneten Weise anerkannt" durch die Wörter "in einer nach § 207 Abs. 1 Nr. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs für den Neubeginn der Verjährung geeigneten Weise anerkannt" ersetzt.

 

2. In § 8 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter "in einer zur Unterbrechung der Verjährung nach § 209 des Bürgerlichen Gesetzbuchs geeigneten Weise" durch die Wörter "in einer zur Hemmung der Verjährung nach § 209 des Bürgerlichen Gesetzbuchs geeigneten Weise" ersetzt.

 

(6) Das Gerichtskostengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Dezember 1975 (BGBl. I S. 3047), /../ zuletzt geändert durch ... /../, wird wie folgt geändert:

1. § 10 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter "der Anspruch entstanden" durch die Wörter "die Zahlung erfolgt" ersetzt.

bb) Folgender Satz wird angefügt:

"Durch die Einlegung der Erinnerung oder Beschwerde mit dem Ziel der Rückerstattung wird die Verjährung wie durch Klageerhebung gehemmt."

b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

"Die Verjährung der Ansprüche auf Zahlung von Kosten beginnt auch durch die Aufforderung zur Zahlung oder durch eine dem Schuldner mitgeteilte Stundung erneut."

bb) Satz 4 wird wie folgt gefasst:

"Bei Kostenbeträgen unter 25 Euro beginnt die Verjährung weder erneut noch wird sie gehemmt."

 

2. § 12 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:

"(1) In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten und in den in § 1 Abs. 2 genannten Familiensachen richten sich die Gebühren nach dem für die Zuständigkeit des Prozessgerichts oder die Zulässigkeit des Rechtsmittels maßgeblichen Wert des Streitgegenstandes, soweit nichts anderes bestimmt ist. In Rechtsstreitigkeiten aufgrund des Unterlassungsklagengesetzes darf der Streitwert 500.000,00 Deutsche Mark nicht übersteigen."

 

3. Dem § 73 wird folgender Absatz angefügt:

"(4) Artikel 229 § 5 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche findet auf § 10 mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass § 10 in der bis zum 2. Januar 2002 geltenden Fassung den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über die Verjährung in der bis zum 1. Januar 2002 geltenden Fassung gleichgestellt ist."

 

(7) Die Kostenordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 361-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch ..., wird wie folgt geändert:

1. § 17 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter "der Anspruch entstanden" durch die Wörter "die Zahlung erfolgt" ersetzt.

bb) Folgender Satz wird angefügt:

"Durch die Einlegung der Erinnerung oder Beschwerde mit dem Ziel der Rückerstattung wird die Verjährung wie durch Klageerhebung gehemmt."

b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

"Die Verjährung der Ansprüche auf Zahlung von Kosten beginnt auch durch die Aufforderung zur Zahlung oder durch eine dem Schuldner mitgeteilte Stundung erneut; ist der Aufenthalt des Kostenschuldners unbekannt, so genügt die Zustellung durch Aufgabe zur Post unter seiner letzten bekannten Anschrift."

bb) Satz 3 wird wie folgt gefasst:

"Bei Kostenbeträgen unter 25 Euro beginnt die Verjährung weder erneut noch wird sie gehemmt."

 

2. In § 143 Abs. 1 wird die Angabe "§ 17 Abs. 1, 2, 3 Satz 1 (Verjährung)" gestrichen.

 

3. § 161 wird wie folgt geändert:

a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.

b) Es wird folgender Absatz angefügt:

"(2) Artikel 229 § 5 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche findet auf die §§ 117 und 143 mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass die §§ 117 und 143 in der bis zum 2. Januar 2002 geltenden Fassung den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über die Verjährung in der bis zum 1. Januar 2002 geltenden Fassung gleichgestellt sind."

 

(8) Das Gesetz über Kosten der Gerichtsvollzieher vom ... März 20011, /../ zuletzt geändert durch ... /../, wird wie folgt geändert:

1. § 82wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter "der Anspruch entstanden" durch die Wörter "die Zahlung erfolgt" ersetzt.

bb) Folgender Satz wird angefügt:

"Durch die Einlegung der Erinnerung oder Beschwerde mit dem Ziel der Rückerstattung wird die Verjährung wie durch Klageerhebung gehemmt."

b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

"Die Verjährung der Ansprüche auf Zahlung von Kosten beginnt auch durch die Aufforderung zur Zahlung oder durch eine dem Kostenschuldner mitgeteilte Stundung erneut."

bb) In Satz 4 werden die Wörter "wird die Verjährung nicht unterbrochen" durch die Wörter "beginnt die Verjährung weder erneut noch wird sie gehemmt" ersetzt.

 

2. § 38 wird wie folgt geändert:

a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.

b) Es wird folgender Absatz angefügt:

"(2) Artikel 229 § 5 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche findet auf § 8 mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass § 8 in der bis zum 1. Januar 2002 geltenden Fassung den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über die Verjährung in der bis zum 1. Januar 2002 geltenden Fassung gleichgestellt ist."

(1) Die Formulierung erfolgt im Vorgriff auf das am 1. April 2001 zu erwartende Inkrafttreten des Gesetzes zur Neuordnung des Gerichtsvollzieherkostenrechts - GvKostRNeuOG.
(2) Bislang § 12

 

(9) Das Gesetz über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 1969 (BGBl. I S. 1756), /../ zuletzt geändert durch ... /../, wird wie folgt geändert:

1. § 15 Abs. 4 und 5 wird durch folgende Absätze ersetzt:

"(4) Auf die Verjährung sind die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs anzuwenden. Die Verjährung wird nicht von Amts wegen berücksichtigt.

(5) Die Verjährung der Entschädigungsansprüche beginnt mit dem Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der Anspruch erstmalig geltend gemacht werden kann. Durch den Antrag auf richterliche Festsetzung (§ 16 Abs. 1) wird die Verjährung wie durch Klageerhebung gehemmt.

(6) Für die Verjährung der Ansprüche auf Erstattung zuviel gezahlter Entschädigung gilt § 10 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 2 bis 4 des Gerichtskostengesetzes entsprechend."

 

2. § 18 wird wie folgt geändert:

a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.

b) Es wird folgender Absatz angefügt:

"(2) Artikel 229 § 5 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche findet auf § 15 mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass § 15 in der bis zum 2. Januar 2002 geltenden Fassung den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über die Verjährung in der bis zum 1. Januar 2002 geltenden Fassung gleichgestellt ist."

 

(10) § 19 Abs. 7 der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 368-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch ... geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

"(7) Durch den Antrag auf Festsetzung der Vergütung wird die Verjährung wie durch Klageerhebung gehemmt."

 

(11) In § 57 Abs. 6 S. 3 des Gesetzes zur Anpassung schuldrechtlicher Nutzungsverhältnisse an Grundstücken im Beitrittsgebiet (Schuldrechtsanpassungsgesetz - SchuldRAnpG) vom 21. September 1994 (BGBl. I S. 2538), zuletzt geändert durch ..., wird die Angabe "504 bis 514" ersetzt durch die Angabe "461 bis 471".

 

(12) In § 66 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 403-4 veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch..., werden die Wörter "in einer nach § 208 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zur Unterbrechung der Verjährung geeigneten Weise anerkannt" durch die Wörter "in einer nach § 207 Abs. 1 Nr. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs für den Neubeginn der Verjährung geeigneten Weise anerkannt" ersetzt.

 

(13) In § 66 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über Rechte an Luftfahrzeugen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 403-9, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch ... geändert worden ist, werden die Wörter "in einer nach § 208 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zur Unterbrechung der Verjährung geeigneten Weise anerkannt" durch die Wörter "in einer nach § 207 Abs. 1 Nr. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs für den Neubeginn der Verjährung geeigneten Weise anerkannt" ersetzt.

 

(14) Das Gesetz zur Sachenrechtsbereinigung im Beitrittsgebiet vom 21. September 1994 (BGBl. I S. 2457), zuletzt geändert durch ..., wird wie folgt geändert:

1. § 72 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

"Die in § 437 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Ansprüche sind ausgeschlossen, es sei denn, dass eine Gewährleistung wegen abweichender Grundstücksgröße im Vertrag ausdrücklich vereinbart wird."

 

2. § 82 Abs. 3 Satz 3 Halbsatz 2 wird wie folgt gefasst:

";die Verjährung der Ansprüche wird durch die Einleitung des erforderlichen notariellen Vermittlungsverfahrens wie durch Klageerhebung gehemmt."

 

3. In § 84 Abs. 2 Satz 1 werden die Worte "nach § 326 Abs. 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs" ersetzt durch die Worte "zur Erfüllung".

 

4. In § 121 Abs. 6 Satz 1 werden die Worte "§ 323 Abs. 3 und" gestrichen.

 

(15) In § 20 Abs. 8 des Vermögensgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. August 1997(BGBl. I S. 1974), das zuletzt durch ... geändert worden ist, wird die Angabe "§§ 504 bis 513" durch die Angabe "§§ 461 bis 470" ersetzt.

 

(16) Das Handelsgesetzbuch in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4100-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch ..., wird wie folgt geändert:

1. § 26 Abs. 1 und § 160 Abs. 1 werden wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden jeweils die Wörter "gerichtlich geltend gemacht sind; bei öffentlich-rechtlichen Verbindlichkeiten genügt zur Geltendmachung der Erlass eines Verwaltungsakts" durch die Wörter "in einer in § 198 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Art festgestellt sind oder eine gerichtliche oder behördliche Vollstreckungshandlung vorgenommen oder beantragt wird; bei öffentlich-rechtlichen Verbindlichkeiten genügt der Erlass eines Verwaltungsakts" ersetzt.

b) In Satz 3 wird jeweils die Angabe "§§ 203, 206, 207, 210, 212 bis 216 und 220" /../ durch die Angabe "§§ 205, 206 und 207 Abs. 2 und 3 und §§ 209, 210 und 212" ersetzt.

 

2. In § 27 Abs. 2 Satz 2 und in § 139 Abs. 3 Satz 2 wird jeweils die Angabe "§ 206" durch die Angabe "§ 205" ersetzt.

 

3. § 159 Abs. 4 wird wie folgt gefasst:

"(4) Der Neubeginn der Verjährung und ihre Hemmung nach § 209 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gegenüber der aufgelösten Gesellschaft wirken auch gegenüber den Gesellschaftern, die der Gesellschaft zur Zeit der Auflösung angehört haben."

 

4. § 375 Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

"Ist der Käufer mit der Erfüllung dieser Verpflichtung in Verzug, so kann der Verkäufer die Bestimmung statt des Käufers vornehmen oder gemäß § 281 des Bürgerlichen Gesetzbuchs Schadensersatz statt der Leistung verlangen oder gemäß § 323 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vom Vertrag zurücktreten."

 

5. § 378 wird wie folgt gefasst:

"§ 378

Hat der Käufer die Ware vor Entdeckung oder Erkennbarkeit des Mangels ganz oder teilweise im normalen Geschäftsverkehr verkauft oder der normalen Verwendung entsprechend verbraucht oder verändert, bleiben seine Rechte wegen des Mangels der Ware erhalten."

 

6. § 381 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:

"(2) Sie finden auch auf einen Vertrag Anwendung, der die Lieferung herzustellender oder zu erzeugender beweglicher Sachen zum Gegenstand hat."

 

7. § 382 wird aufgehoben.

 

8. § 417 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:

"(1) Verlädt der Absender das Gut nicht innerhalb der Ladezeit oder stellt er, wenn er zur Verladung nicht verpflichtet ist, das Gut nicht innerhalb der Ladezeit zur Verfügung, so kann ihm der Frachtführer eine angemessene Frist setzen, innerhalb derer das Gut verladen oder zur Verfügung gestellt werden soll."

 

9. /../

 

(17) Das Umwandlungsgesetz vom 28. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3210), zuletzt geändert durch ..., wird wie folgt geändert:

1. In § 45 Abs. 1, § 133 Abs. 3, § 157 Abs. 1 und § 224 Abs. 2 werden jeweils die Wörter "gerichtlich geltend gemacht sind; bei öffentlich-rechtlichen Verbindlichkeiten genügt zur Geltendmachung der Erlass eines Verwaltungsakts" durch die Wörter "in einer in § 198 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Art festgestellt sind oder eine gerichtliche oder behördliche Vollstreckungshandlung vorgenommen oder beantragt wird; bei öffentlich-rechtlichen Verbindlichkeiten genügt der Erlass eines Verwaltungsakts" ersetzt.

 

2. In § 45 Abs. 2 Satz 2, § 133 Abs. 4 Satz 2, § 157 Abs. 2 Satz 2 und § 224 Abs. 3 Satz 2 wird jeweils die Angabe "§§ 203, 206, 207, 210, 212 bis 216 und 220" /../ durch die Angabe "§§ 205, 206 und 207 Abs. 2 und 3 und §§ 209, 210 und 212" ersetzt.

 

(18) Artikel 53 des Scheckgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4132-1 veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch ..., wird wie folgt gefasst:

"Artikel 53

Der Neubeginn der Verjährung und ihre Hemmung nach § 209 des Bürgerlichen Gesetzbuchs wirken nur gegen den Scheckverpflichteten, in Ansehung dessen die Tatsache eingetreten ist, welche den Neubeginn oder die Hemmung bewirkt."

 

(19) Artikel 71 des Wechselgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4133-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch .. geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

"Artikel 71

Der Neubeginn der Verjährung und ihre Hemmung nach § 209 des Bürgerlichen Gesetzbuchs wirken nur gegen den Wechselverpflichteten, in Ansehung dessen die Tatsache eingetreten ist, welche den Neubeginn oder die Hemmung bewirkt."

 

(20) Das Patentgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Dezember 1980 (BGBl. 1981 I S.1), zuletzt geändert durch ..., wird wie folgt geändert:

1. § 141 wird wie folgt gefasst:

"§ 141

Auf die Verjährung der Ansprüche wegen Verletzung des Patentrechts finden die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Verjährung entsprechende Anwendung."

 

2. Es wird folgender Abschnitt angefügt:

"Zwölfter Abschnitt
Übergangsvorschriften

§ 147

Artikel 229 § 5 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche findet auf § 141 mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass § 141 in der bis zum 1. Januar 2002 geltenden Fassung den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über die Verjährung in der bis zum 1. Januar 2002 geltenden Fassung gleichgestellt ist."

 

(21) Das Gebrauchsmustergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. August 1986 (BGBl. I S. 1455), zuletzt geändert durch ..., wird wie folgt geändert:

1. § 24c wird wie folgt gefasst:

"§ 24c

Auf die Verjährung der Ansprüche wegen Verletzung des Schutzrechts finden die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Verjährung entsprechende Anwendung."

 

2. Es wird folgende Vorschrift angefügt:

"§ 31

Artikel 229 § 5 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche findet auf § 24c mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass § 24c in der bis zum 1. Januar 2002 geltenden Fassung den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über die Verjährung in der bis zum 1. Januar 2002 geltenden Fassung gleichgestellt ist."


(22) Das Markengesetz vom 25. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3082), zuletzt geändert durch ..., wird wie folgt geändert:

1. § 20 wird wie folgt gefasst:

"§ 20
Verjährung

Auf die Verjährung der in den §§ 14 bis 19 genannten Ansprüche finden die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Verjährung entsprechende Anwendung."

 

2. Dem § 165 wird wie folgender Absatz angefügt:

"(3) Artikel 229 § 5 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche findet auf § 20 mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass § 20 in der bis zum 1. Januar 2002 geltenden Fassung den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über die Verjährung in der bis zum 1. Januar 2002 geltenden Fassung gleichgestellt ist."

 

(23) Das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 43-1 veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch ..., wird wie folgt geändert:

1. In § 13 Abs. 2 Nr. 3 wird die Angabe "§ 22a des AGB-Gesetzes" ersetzt durch die Angabe "§ 4 des Unterlassungsklagengesetzes".

 

2. In § 13a Abs. 3 Satz 1 werden die Wörter "nach § 361a Abs. 2 Satz 1, 3, 4 und 6 des Bürgerlichen Gesetzbuchs und § 5 Abs. 4 des Gesetzes über den Widerruf von Haustürgeschäften und ähnlichen Geschäften" durch die Wörter "nach § 312b Abs. 1 und § 357 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches" ersetzt.

 

3. § 27a Abs. 9 wird wie folgt gefasst:

"(9) Durch die Anrufung der Einigungsstelle wird die Verjährung in gleicher Weise wie durch Klageerhebung gehemmt. Die Hemmung endet ein Jahr nach Beendigung des Verfahrens vor der Einigungsstelle /../. Kommt ein Vergleich nicht zustande, so ist der Zeitpunkt, zu dem das Verfahren beendet ist, von der Einigungsstelle festzustellen. Der Vorsitzende hat dies den Parteien mitzuteilen."

 

(24) Das Urheberrechtsgesetz vom 9. September 1965 (BGBl. I S. 1273), zuletzt geändert durch ..., wird wie folgt geändert:

1. § 102 wird wie folgt gefasst:

"§ 102
Verjährung

Auf die Verjährung der Ansprüche wegen Verletzung des Urheberrechts oder eines anderen nach diesem Gesetz geschützten Rechts finden die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Verjährung entsprechende Anwendung."

 

2. Nach § 137h wird folgende Vorschrift eingefügt:

"§ 137i
Übergangsregelung zum Schuldrechtsmodernisierungsgesetz

Artikel 229 § 5 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche findet auf § 102 mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass § 102 in der bis zum 1. Januar 2002 geltenden Fassung den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über die Verjährung in der bis zum 1. Januar 2002 geltenden Fassung gleichgestellt ist."

 

(25) § 37 des Gesetzes über das Verlagsrecht in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 441 - 1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch ..., wird wie folgt geändert:

1. In Satz 1 wird das Wort "vertragsmäßige" gestrichen und die Angabe "356" durch die Angabe "351" ersetzt.

 

2. Satz 2 wird gestrichen.

 

(26) In § 128 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über den Versicherungsvertrag in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 7632 - 1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch ..., wird das Wort "Hauptmangels" durch das Wort "Mangels" ersetzt.

 

(27) § 3 Nr. 3 Satz 4 des Pflichtversicherungsgesetzes vom 5. April 1965 (BGBl. I S. 213), zuletzt geändert durch ..., wird wie folgt gefasst:

"Die Ablaufhemmung, der Neubeginn und die Hemmung der Verjährung des Anspruchs gegen den Versicherer wirken auch gegenüber dem ersatzpflichtigen Versicherungsnehmer und umgekehrt."

 

(28) Artikel 3 des Gesetzes zum Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 11. April 1980 über Verträge über den internationalen Warenkauf sowie zur Änderung des Gesetzes zu dem Übereinkommen vom 19. Mai 1956 über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr (CMR) vom 5. Juli 1989, BGBl. 1989 II, S. 586, wird wie folgt gefasst:

"Artikel 3

Auf die Verjährung der dem Käufer nach Artikel 45 des Übereinkommens von 1980 zustehenden Ansprüche wegen Vertragswidrigkeit der Ware sind die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Verjährung der Ansprüche des Käufers wegen eines Mangels der verkauften Sache entsprechend anzuwenden. Das Recht des Käufers, die Aufhebung des Vertrages zu erklären oder den Preis herabzusetzen, ist ausgeschlossen, wenn sein Anspruch auf Lieferung einer vertragsgemäßen Ware verjährt ist und der Verkäufer sich vor oder unverzüglich nach der entsprechenden Erklärung des Käufers auf die Verjährung beruft."

 

(29) Das Fernunterrichtsschutzgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1670) wird wie folgt geändert:

1. § 4 wird wie folgt gefasst:

§ 4
Widerrufsrecht des Teilnehmers

(1) Dem Teilnehmer steht ein Widerrufsrecht nach § 355 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu. Abweichend von § 355 Abs. 2 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs beginnt die Widerrufsfrist nicht vor Zugang der ersten Lieferung des Fernlehrmaterials. Für finanzierte [verbundene] Fernunterrichtsverträge gilt § 358 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend.

(2) Das Widerrufsrecht erlischt in dem Zeitpunkt, in dem die Vertragsparteien den Fernunterrichtsvertrag vollständig erfüllt haben, spätestens jedoch mit Ablauf des ersten Halbjahres nach Eingang der ersten Lieferung.

(3) Abweichend von § 346 Abs. 1 in Verbindung mit § 357 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist der Wert der Überlassung des Gebrauchs oder der Benutzung der Sachen oder der Erteilung des Unterrichts bis zur Ausübung des Widerrufs nicht zu vergüten."

 

2. § 6 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 3 wird die Angabe "350 bis 354" gestrichen und die Angabe "356" durch die Angabe "351" ersetzt.

b) In Absatz 4 Satz 2 wird die Angabe "§§ 12 und 13 des Verbraucherkreditgesetzes" durch die Angabe "§§ 495 und 500 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs" ersetzt.

 

3. § 9 wird wie folgt gefasst:

"§ 9
Widerrufsfrist
bei Fernunterricht gegen Teilzahlungen


Wird der Fernunterricht gegen Teilzahlungen im Sinne von § 498 des Bürgerlichen Gesetzbuches erbracht, so beginnt der Lauf der Frist nach § 4 Abs. 1 dieses Gesetzes erst, wenn dem Teilnehmer eine Abschrift ausgehändigt wird, die auch die in § 499 Abs. 1 Satz1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs genannten Angaben enthält."

 

(30) Das Bundesberggesetz vom 21. August 1980 (BGBl. I S. 1310), zuletzt geändert durch ..., wird wie folgt geändert:

1. § 117 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:

"(2) Für die Verjährung des Anspruchs auf Ersatz des Bergschadens gelten die §§ 195, 202 und 204 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend.

 

2. Nach § 170 wird folgende Vorschrift eingefügt:

"§ 170a
Verjährung bei Bergschäden

Artikel 229 § 5 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche findet auf § 117 Abs. 2 mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass § 117 Abs. 2 in der bis zum 1. Januar 2002 geltenden Fassung den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über die Verjährung in der bis zum 1. Januar 2002 geltenden Fassung gleichgestellt ist."

 

(31) Das Sortenschutzgesetz vom 11. Dezember 1985 (BGBl. I S. 2170), /../ zuletzt geändert durch ... /../, wird wie folgt geändert:

1. § 37c wird wie folgt gefasst:

"§ 37c
Verjährung

Auf die Verjährung der Ansprüche wegen Verletzung eines nach diesem Gesetz geschützten Rechts finden die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Verjährung entsprechende Anwendung."

 

2. Dem § 41 wird folgender Absatz angefügt:

"(7) Artikel 229 § 5 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche findet auf § 37c mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass § 37c in der bis zum 1. Januar 2002 geltenden Fassung den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über die Verjährung in der bis zum 1. Januar 2002 geltenden Fassung gleichgestellt ist."

 


Artikel 6
Aufhebung von Vorschriften

Es werden aufgehoben:

1. die Verordnung über Kundeninformationspflichten vom 30. Juli 1999 (BGBl. I S. 1730),

2. die Verordnung betreffend die Hauptmängel und Gewährfristen beim Viehhandel in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 402-3, veröffentlichten bereinigten Fassung,

3. das Verbraucherkreditgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Juni 2000 (BGBl. I S. 941),

4. das AGB-Gesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Juni 2000 (BGBl. I S. 946),

5. das Gesetz über den Widerruf von Haustürgeschäften und ähnlichen Geschäften in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Juni 2000 (BGBl. I S. 956),

6. das Teilzeit-Wohnrechtegesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Juni 2000 (BGBl. I S. 958),

7. das Fernabsatzgesetz vom 27. Juni 2000 (BGBl. I S. 897),

8. § 32 Abs. 2 des D-Markbilanzgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4140-1 veröffentlichten bereinigten Fassung,

9. das Diskontsatz-Überleitungs-Gesetz vom 9. Juni 1998 (BGBl. I S. 1242),

10. die Basiszinssatz-Bezugsgrößen-Verordnung vom 10. Februar 1999 (BGBl. I S. 139),

11. die FIBOR-Überleitungs-Verordnung vom 10. Juli 1998 (BGBl. I S. 1863),

12. die Lombardsatz-Überleitungs-Verordnung vom 18. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3819) und

13. § 24 des Saatgutverkehrsgesetzes in der Fassung des Gesetzes vom 25. November 1993 (BGBl. I S. 1917).

 


Artikel 7
Rückkehr zum einheitlichen
Verordnungsrang

Die auf Artikel 4 und 5 beruhenden Teile der dort geänderten Rechtsverordnungen können auf Grund der jeweils einschlägigen Ermächtigungen durch Rechtsverordnung geändert werden.

 


Artikel 8
Neubekanntmachungserlaubnis

Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt, den ab dem 1. Januar 2002 geltenden Wortlaut des Bürgerlichen Gesetzbuchs im Bundesgesetzblatt bekannt zu machen.

 


Artikel 9
Inkrafttreten

Artikel 5 Abs. 5, 7 und 9 tritt am 2. Januar 2002 in Kraft.(1) Im übrigen tritt dieses Gesetz am 1. Januar 2002 in Kraft.

(1) Versetztes Inkrafttreten erforderlich durch das zum 1. Januar 2002 in Kraft tretende Gesetz zur Umstellung des Kostenrechts und der Steuerberatervergütungsordnung auf Euro.

(Schlussformel)

 

vg