auf der Grundlage
des Diskussionsentwurfs eines
Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes,
der hierzu vorliegenden Stellungnahmen und
der Ergebnisse der Beratungen der Arbeitsgemeinschaften
zu den einzelnen Komplexen und der Kommission Leistungsstörungsrechts
(1) Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufs
und der Garantien für Verbrauchsgüter (ABl. EG Nr. L 171 S. 12), der
Richtlinie 2000/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29.
Juni 2000 zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr (ABl.
EG Nr. L 200 S. 35) und von Artikel 10, 11 und 18 der Richtlinie 2000/31/EG
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte
rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des
elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt ("Richtlinie über
den elektronischen Geschäftsverkehr", ABl. EG Nr. L 178 S. 1).
Grundlage: Ergänzende Texte zum Verjährungsrechts
vom 7. 2. 2001, zum Kauf- und Werkvertragsrecht vom 21. 2. 2001 und zum Verbraucherschutzrecht
vom 22. 2. 2001 sowie die Vorschläge der Kommission Leistungsstörungsrecht vom
2./3. 3. 2001. Die übrigen Teile des Entwurfs wurden auf Grund der Beratungen
der Arbeitsgemeinschaft und der eingegangenen Stellungnahmen überarbeitet. Das
BMJ macht sich die Vorschläge der Kommission Leistungssörungsrecht zueigen. Artikel 1 (1) Dem Bürgerlichen Gesetzbuch in der im Bundesgesetzblatt
Teil III, Gliederungsnummer 400-2, veröffentlichten bereinigten Fassung,
zuletzt geändert durch ..., wird die aus der Anlage zu diesem Gesetz ersichtliche
Inhaltsübersicht vorangestellt. Die Untergliederungen des Bürgerlichen
Gesetzbuchs erhalten, soweit in Absatz 2 nichts anderes bestimmt ist, die Bezeichnung
und Fassung, die sich jeweils aus der Inhaltsübersicht in der Anlage zu
dieser Vorschrift ergibt. Die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs
erhalten, soweit in Absatz 2 nichts anderes bestimmt ist, die Überschriften,
die sich jeweils aus der Inhaltsübersicht in der Anlage zu dieser Vorschrift
ergeben. 1. In § 121 Abs.2 wird das Wort "dreißig"
durch das Wort "zehn" ersetzt. 2. § 124 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe "des § 203 Abs.
2 und der §§ 206, 207" /../ durch die Angabe "der §§
205, 206 und 212" ersetzt. Anmerkung: Es handelt sich um eine durch die Reform des Verjährungsrechts
bedingte Folgeänderung. b) In Absatz 3 wird das Wort "dreißig" durch das
Wort "zehn" ersetzt. 3. In Buch 1 wird Abschnitt 5 wie folgt gefasst: § 194 (1) Das Recht, von einem anderen ein Tun oder Unterlassen zu verlangen
(Anspruch), unterliegt der Verjährung. (2) Ansprüche aus einem familienrechtlichen Verhältnis
unterliegen der Verjährung nicht, soweit sie auf die Herstellung des dem
Verhältnis entsprechenden Zustandes für die Zukunft gerichtet sind. /../ § 195 Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt
drei Jahre. /../ § 196 (1) Ansprüche aus einem Werkvertrag wegen eines Mangels eines
Bauwerks oder wegen eines Mangels von Arbeiten an einem Grundstück verjähren
in fünf Jahren. /../ (2) Ansprüche wegen eines Mangels einer Sache, die üblicherweise
zur Herstellung eines Bauwerks oder für Arbeiten an einem Grundstück
verwendet wird und deren Mangelhaftigkeit verursacht hat, verjähren in
fünf Jahren. (1) (1) Die Erweiterung folgt aus der Ausweitung auf Arbeiten an
einem Grundstück in Absatz 1. § 197 Ansprüche auf Übertragung des Eigentums an einem Grundstück
sowie auf Begründung, Übertragung oder Aufhebung eines Rechts an einem
Grundstück oder auf Änderung des Inhalts eines solchen Rechts verjähren
in zehn Jahren. § 198 (1) In 30 Jahren verjähren /../ 1. Herausgabeansprüche aus dinglichen Rechten, 2. familien- und erbrechtliche Ansprüche, 3. rechtskräftig festgestellte Ansprüche, /../ 4. Ansprüche aus vollstreckbaren Vergleichen oder vollstreckbaren
Urkunden und 5. Ansprüche, die durch die im Insolvenzverfahren erfolgte
Feststellung vollstreckbar geworden sind. (2) Soweit Ansprüche nach Absatz 1 Nr. 2 regelmäßig
wiederkehrende Leistungen oder Unterhaltsleistungen und Ansprüche nach
Absatz 1 Nr. 3 bis 5 künftig fällig werdende regelmäßig
wiederkehrende Leistungen zum Inhalt haben, tritt an die Stelle der Verjährungsfrist
von 30 Jahren die regelmäßige Verjährungsfrist. § 199 Gelangt eine Sache, hinsichtlich derer ein dinglicher Anspruch
besteht, durch Rechtsnachfolge in den Besitz eines Dritten, so kommt die während
des Besitzes des Rechtsvorgängers verstrichene Verjährungszeit dem
Rechtsnachfolger zugute. Titel 2 § 200 Die Verjährung beginnt mit der Fälligkeit des Anspruchs. Geht der
Anspruch auf ein Unterlassen, so beginnt die Verjährung mit der Zuwiderhandlung. § 201 (1) Die Verjährung von Ansprüchen wegen eines Mangels 1. einer gekauften Sache oder 2. eines Werks, das in der Herstellung oder Veränderung einer
Sache besteht, beginnt /../ in dem Zeitpunkt, in dem die Sache übergeben
oder das Werk abgenommen (1) wird. Die Verjährung von Ansprüchen gegen
den Hersteller nach § 476 Abs. 2 beginnt in dem Zeitpunkt, in dem er die
Sache seinem Käufer übergeben (2) hat. (2) Die Verjährung von Ansprüchen der in § 198
Abs. 1 Nr. 3 bis 5 bezeichneten Art beginnt mit der Rechtskraft der Entscheidung,
der Feststellung im Insolvenzverfahren oder der Errichtung des vollstreckbaren
Titels, nicht jedoch vor dem regelmäßigen Beginn der Verjährung. (1), (2) Anpassung an §§ 444 Satz 1, 644 Satz 1 KF
§ 202 (1) Die Verjährung von Ansprüchen, die der regelmäßigen
Verjährungsfrist unterliegen, tritt frühestens ein Jahr nach dem Zeitpunkt
ein, in dem der Gläubiger die den Anspruch begründenden Umstände
und die Person des Schuldners kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit
nicht kannte. Der Rechtsnachfolger der Gläubigers muss dessen Kenntnis
oder grob fahrlässige Unkenntnis gegen sich gelten lassen. (2) Absatz 1 gilt nicht für die Verjährung von Ansprüchen
gleich welcher Art wegen eines Mangels 1. einer gekauften Sache oder 2. eines Werks, das in der Herstellung oder Veränderung einer
Sache besteht, es sei denn, der Anspruch beruht auf einem vorsätzlichen
Verhalten des Schuldners. (3) Die Ablaufhemmung nach Absatz 1 endet spätestens 1. bei Ansprüchen wegen Verletzung des Lebens, des Körpers,
der Gesundheit oder der Freiheit 30 Jahre von der Begehung der Handlung oder
der Verwirklichung der Gefahr an, 2. bei Ansprüchen wegen Verletzung einer Pflicht aus einem
Schuldverhältnis a) 30 Jahre von der Pflichtverletzung an oder b) zehn Jahre nach Beginn der Verjährung und 3. bei allen übrigen Ansprüchen zehn Jahre nach Beginn
der Verjährung. (1) Die Verjährung von Ansprüchen, die der regelmäßigen
Verjährungsfrist unterliegen, tritt frühestens ein Jahr nach dem Zeitpunkt
ein, in dem der Gläubiger die den Anspruch begründenden Umstände
und die Person des Schuldners kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit
nicht kannte. Der Rechtsnachfolger der Gläubigers muss dessen Kenntnis
oder grob fahrlässige Unkenntnis gegen sich gelten lassen. (2) Absatz 1 gilt nicht für die Verjährung von Ansprüchen
gleich welcher Art wegen eines Mangels 1. einer gekauften Sache oder 2. eines Werks, das in der Herstellung oder Veränderung einer
Sache besteht, es sei denn, der Anspruch beruht auf einem vorsätzlichen
Verhalten des Schuldners. (3) Die Ablaufhemmung nach Absatz 1 endet spätestens 1. bei Ansprüchen wegen Verletzung des Lebens, des Körpers,
der Gesundheit oder der Freiheit 30 Jahre von der Begehung der Handlung oder
der Verwirklichung der Gefahr an, 2. bei Ansprüchen wegen Verletzung einer Pflicht aus einem
Schuldverhältnis a) 30 Jahre von der Pflichtverletzung an oder b) zehn Jahre nach Beginn der Verjährung und 3. bei allen übrigen Ansprüchen zehn Jahre nach Beginn
der Verjährung. § 203 (1) Die Verjährung der Ansprüche des Unternehmers gegen
seinen Lieferanten oder den Hersteller wegen des Mangels einer an einen Verbraucher
verkauften neu hergestellten Sache tritt frühestens zwei Monate nach dem
Zeitpunkt ein, in dem der Unternehmer die Ansprüche des Verbrauchers erfüllt
hat. Die Ablaufhemmung endet spätestens fünf Jahre nach dem Zeitpunkt,
in dem der Lieferant die Sache dem Unternehmer übergeben hat. Die vorstehenden
Sätze finden auf die Ansprüche des Lieferanten gegen seinen Verkäufer
und der übrigen Käufer in der Lieferkette gegen ihre jeweiligen Verkäufer
entsprechende Anwendung. (2) Die Verjährung von Ansprüchen wegen eines Mangels
eines gekauften Bauwerks tritt frühestens fünf Jahre nach dessen Fertigstellung
ein. (1) Schweben zwischen dem Schuldner und dem Gläubiger Verhandlungen
über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände,
so tritt die Verjährung frühestens zwei Monate nach dem Zeitpunkt
ein, in dem der eine oder andere Teil die Fortsetzung der Verhandlung verweigert. (2) Schwebt ein vereinbartes Begutachtungs- oder Schlichtungsverfahren
oder ein Verfahren nach § 640, so tritt die Verjährung frühestens
zwei Monate nach Ende des Verfahrens ein. § 205 (1) Ist eine geschäftsunfähige oder in der Geschäftsfähigkeit
beschränkte Person ohne gesetzlichen Vertreter, so tritt eine für
oder gegen sie laufende Verjährung frühestens ein Jahr nach dem Zeitpunkt
ein, in dem die Person unbeschränkt geschäftsfähig oder der Mangel
der Vertretung behoben wird. Ist die Verjährungsfrist kürzer als ein
Jahr, so tritt der für die Verjährung bestimmte Zeitraum an die Stelle
des einen Jahres. (2) Absatz 1 findet keine Anwendung, soweit eine in der Geschäftsfähigkeit
beschränkte Person prozessfähig ist. § 206 Die Verjährung eines Anspruchs, der zu einem Nachlass gehört
oder sich gegen einen Nachlass richtet, tritt frühestens ein Jahr nach
dem Zeitpunkt ein, in dem die Erbschaft von dem Erben angenommen oder das Insolvenzverfahren
über den Nachlass eröffnet wird oder von dem an der Anspruch von einem
oder gegen einen Vertreter geltend gemacht werden kann. Ist die Verjährungsfrist
kürzer als ein Jahr, so tritt der für die Verjährung bestimmte
Zeitraum an die Stelle des einen Jahres. § 207 (1) Die Verjährung beginnt erneut, wenn 1. der Schuldner dem Gläubiger gegenüber den Anspruch
durch Abschlagszahlung, Zinszahlung, Sicherheitsleistung oder in anderer Weise
anerkennt oder 2. eine gerichtliche oder behördliche Vollstreckungshandlung
vorgenommen oder beantragt wird. (2) Der erneute Beginn der Verjährung infolge einer Vollstreckungshandlung
gilt als nicht eingetreten, wenn die Vollstreckungshandlung auf Antrag des Gläubigers
oder wegen Mangels der gesetzlichen Voraussetzungen aufgehoben wird. (3) Der erneute Beginn der Verjährung durch den Antrag auf
Vornahme einer Vollstreckungshandlung gilt als nicht eingetreten, wenn dem Antrag
nicht stattgegeben oder der Antrag vor der Vollstreckungshandlung zurückgenommen
oder die erwirkte Vollstreckungshandlung nach Absatz 1 aufgehoben wird. Der Zeitraum, während dessen die Verjährung gehemmt
ist, wird in die Verjährungsfrist nicht eingerechnet. § 209 Die Verjährung wird gehemmt durch 1. die Erhebung der Klage auf Leistung oder auf Feststellung des
Anspruchs, auf Erteilung der Vollstreckungsklausel oder auf Erlass des Vollstreckungsurteils,
2. die Zustellung eines Antrags im vereinfachten Verfahren über
den Unterhalt Minderjähriger, 3. die Zustellung des Mahnbescheids im Mahnverfahren, 4. die Bekanntgabe des bei einer durch die Landesjustizverwaltung
eingerichteten oder anerkannten Gütestelle eingereichten Güteantrags, 5. die Geltendmachung der Aufrechnung des Anspruchs im Prozess, 6. die Zustellung der Streitverkündung in dem Prozess, von
dessen Ausgang der Anspruch abhängt, 7. die Zustellung des Antrags auf Durchführung eines selbständigen
Beweisverfahrens, 8. die Einreichung des Antrags auf Erlass eines Arrestes, einer
einstweiligen Verfügung /../ oder einer einstweiligen Anordnung, 9. die Anmeldung des Anspruchs im Insolvenzverfahren oder im Schifffahrtsrechtlichen
Verteilungsverfahren, 10. den Empfang des Antrags, die Streitigkeit einem Schiedsgericht
vorzulegen, 11. die Einreichung des Antrags bei einer Behörde, wenn die
Zulässigkeit der Klage von der Vorentscheidung dieser Behörde abhängt,
12. die Einreichung des Antrags bei dem höheren Gericht,
wenn dieses das zuständige Gericht zu bestimmen hat und 13. die Bekanntgabe des erstmaligen Antrags auf Gewährung
von Prozesskostenhilfe /../. § 210 Die Hemmung nach § 209 Nr. 1 bis 4, 7, 9 und 10 endet ein
Jahr, die Hemmung nach § 209 Nr. 5, 6, 8 und 11 bis 13 endet zwei Monate
nach der rechtskräftigen Entscheidung oder anderweitigen Erledigung des
eingeleiteten Verfahrens. Gerät das Verfahren infolge einer Vereinbarung
oder dadurch in Stillstand, dass es nicht betrieben wird, so tritt an die Stelle
der Erledigung des Verfahrens die letzte Verfahrenshandlung der Parteien, des
Gerichts oder der sonst mit dem Verfahren befassten Stelle. Die Hemmung beginnt
erneut, wenn eine der Parteien das Verfahren weiter betreibt. § 211 Die Verjährung ist gehemmt, solange der Schuldner auf Grund
einer Vereinbarung mit dem Gläubiger vorübergehend zur Verweigerung
der Leistung berechtigt ist. § 212 Die Verjährung ist gehemmt, solange der Gläubiger innerhalb
der letzten sechs Monate der Verjährungsfrist durch höhere Gewalt
an der Rechtsverfolgung gehindert ist. § 213 /../ Die Verjährung von Ansprüchen zwischen Ehegatten
ist gehemmt, solange die Ehe besteht. Das gleiche gilt für Ansprüchen
zwischen Eltern und Kindern während der Minderjährigkeit der Kinder,
für Ansprüchen zwischen Lebenspartnern, solange die Lebenspartnerschaft
besteht, und für Ansprüche zwischen dem Vormund und dem Mündel
während der Dauer des Vormundschaftsverhältnisses. Die Verjährung
von Ansprüchen des Betreuten gegen den Betreuer ist während der Dauer
des Betreuungsverhältnisses /../ gehemmt. § 214 Die Verjährung eines Anspruchs eines Gläubigers, der
das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, wegen 1. vorsätzlicher widerrechtlicher Verletzung des Körpers,
der Gesundheit oder der Freiheit oder 2. Verstoßes gegen Vorschriften zum Schutz der sexuellen
Selbstbestimmung gegen einen Schuldner, der bei Beginn der Verjährung mit
dem Gläubiger in häuslicher Gemeinschaft lebt oder in einem ähnlichen
Näheverhältnis zum Gläubiger steht, ist bis zur Vollendung des
21. Lebensjahres des Gläubigers gehemmt. § 215 Die Ablaufhemmung, der erneute Beginn /.../ und die Hemmung der
Verjährung gelten auch für Ansprüche, die /../ neben dem Anspruch
oder an seiner Stelle gegeben sind. § 216 (1) Die Erleichterung der Verjährung durch Rechtsgeschäft
ist bei /.../ Haftung wegen Vorsatzes unzulässig. Im Übrigen ist sie
bei Ansprüchen wegen eines Mangels einer gekauften Sache unzulässig,
wenn es sich um einen Verbrauchsgüterkauf handelt und die Vereinbarung
zu einer Verjährungsfrist ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn führt,
die weniger als zwei Jahre, bei einer gebrauchten Sache weniger als ein Jahr
beträgt. (2) Die Erschwerung der Verjährung durch Rechtsgeschäft
ist unzulässig, wenn sie zu einer 30 Jahre übersteigenden Verjährungsfrist
ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn führt. Titel 3 (1) Nach Eintritt der Verjährung ist der Schuldner berechtigt,
die Leistung zu verweigern. (2) Das zur Befriedigung eines verjährten Anspruchs Geleistete
kann nicht zurückgefordert werden, auch wenn in Unkenntnis der Verjährung
geleistet worden ist. Das gleiche gilt von einem vertragsmäßigen
Anerkenntnis sowie einer Sicherheitsleistung des Schuldners. § 218 Die Verjährung schließt die Aufrechnung und die Geltendmachung
eines Zurückbehaltungsrechts nicht aus, wenn der Anspruch in dem Zeitpunkt
noch nicht verjährt war, in dem erstmals aufgerechnet oder die Leistung
verweigert werden konnte. § 219 (1) Die Verjährung eines Anspruchs, für den eine Hypothek,
eine Schiffshypothek oder ein Pfandrecht besteht, hindert den Gläubiger
nicht, seine Befriedigung aus dem belasteten Gegenstand zu suchen. (2) Ist zur Sicherung eines Anspruchs ein Recht verschafft worden,
so kann die Rückübertragung nicht auf Grund der Verjährung des
Anspruchs gefordert werden. Ist das Eigentum vorbehalten, so kann der Rücktritt
vom Vertrag auch erfolgen, wenn der gesicherte Anspruch verjährt ist. (3) Die Absätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden auf die Verjährung
von Ansprüchen auf Zinsen und andere wiederkehrenden Leistungen. § 220 Mit dem Hauptanspruch verjährt der Anspruch auf die von ihm abhängenden
Nebenleistungen, auch wenn die für diesen Anspruch geltende besondere Verjährung
noch nicht eingetreten ist. 4. § 241 wird wie folgt geändert: a) Der bisherige Wortlaut der Vorschrift wird Absatz 1. b) Folgender Absatz 2 wird angefügt: "(2) Das Schuldverhältnis kann nach seinem Inhalt /../ jeden Teil
zu besonderer Rücksicht auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen
des anderen Teils verpflichten. /../" (1) (1) Die Kommission Leistungsstörungsrecht akzeptiert § 241 Abs.
2 im Grundsatz. Sie hält es auch für richtig, an dieser Stelle von
der Möglichkeit einer Verpflichtung zu sprechen (anders aber bei §
311 = 305 DE). Der Hinweis auf die "Natur des Schuldverhältnisses"
erscheint der Kommission aber nicht angebracht, weil inhaltsleer. § 241
Abs. 2 Satz 2 DE entfällt nicht ersatzlos. Er wird in § 311 = §
305 DE wieder aufgenommen. 5. Nach § 246 wird folgender § 247 eingefügt: "§ 247 Der Basiszinssatz beträgt ... %(1). Er verändert sich
zum 1. Januar und 1. Juli eines jeden Jahres um die Prozentpunkte, um welche
der Zinssatz für die jüngste Hauptrefinanzierungsoperation der Europäischen
Zentralbank /.../ seit der letzten Veränderung des Basiszinssatzes gestiegen
oder gefallen ist. /.../(2). Die Deutsche Bundesbank gibt den geltenden Basiszinssatz
unverzüglich nach den in Satz 2 genannten Zeitpunkten im Bundesanzeiger
bekannt." (1) Einzusetzen ist der am 1. September 2001 (letztmögliche
Veränderung vor Inkrafttreten des Gesetzes) geltende Basiszinssatz. 6. Die §§ 275 und 276 werden wie folgt gefasst: "§ 275 (1) Der Anspruch auf Leistung ist ausgeschlossen, soweit und solange
diese dem Schuldner unmöglich ist.(1) (2) Der Schuldner kann die Leistung verweigern, soweit und solange
diese einen Aufwand erfordert, der unter Beachtung des Inhalts des Schuldverhältnisses
und der Gebote von Treu und Glauben in einem groben Missverhältnis zu dem
Leistungsinteresse des Gläubigers steht. Dabei ist auch zu berücksichtigen,
ob der Schuldner das Leistungshindernis zu vertreten hat und ob er dem Gläubiger
einen angemessenen Ausgleich anbietet.(2) (3) Die Rechte des Gläubigers bestimmen sich nach den §§
280 bis 284 und 326. (1) Die Kommission Leistungsstörungsrecht hält es
wie der DE für richtig, die Befreiung von der Primärleistungspflicht
unabhängig vom Verschulden zu regeln. Sie ist im Gegensatz zum DE aber
der Ansicht, dass die objektive Unmöglichkeit zu einer Befreiung kraft
Gesetzes und nicht zu einer Befreiung nach Einrede führen sollte. § 276 (1) Der Schuldner hat Vorsatz und Fahrlässigkeit zu vertreten,
wenn eine strengere oder mildere Haftung weder bestimmt noch aus dem sonstigen
Inhalt des Schuldverhältnisses, insbesondere aus der Übernahme einer
Garantie oder eines Beschaffungsrisikos, oder der Natur der Schuld /../ zu entnehmen
ist. Die Vorschriften der §§ 827, 828 sind entsprechend anzuwenden. (2) Fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche
Sorgfalt außer acht lässt. (3) Die Haftung wegen Vorsatzes kann dem Schuldner nicht im voraus
erlassen werden." (1) Die Kommission Leistungsstörungsrecht akzeptiert die
mit dem Papier zum Kauf- und Werkvertragsrecht vom 14. 2. 2001 versandte Neufassung
des § 276 im Grundsatz. Sie ist aber der Ansicht, dass die Vorschrift anders
strukturiert werden sollte. Absatz 1 Satz 1 sollte die Haftungsaussage an den
Anfang und die Ausnahmen an den Schluss stellen. Die Kommission begrüßt
auch die Beispiele. Bei deren Nennung würde § 279 DE entbehrlich.
Allerdings sollte nicht von der "Natur des Schuldverhältnisses",
sondern von der "Natur der Schuld" gesprochen und das Beispiel der
Unentgeltlichkeit weggelassen werden. Dieses Beispiel könne den Trugschluss
zulassen, als solle der Haftungsmassstab beim Auftrag geändert werden.
Die übrigen Änderungen sind rein redaktionell. (1) Die Kommission Leistungsstörungsrecht hält §
279 für verzichtbar, wenn § 276 wie oben vorgeschlagen gefasst wird.
Sie weist auch darauf hin, dass § 279 DE nicht unproblematisch ist. 8. Die §§ 280 bis 288 werden wie folgt gefasst: "§ 280 (1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis,
so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen.
Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten
hat. (2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der
Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286
verlangen. (3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger
nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282
oder des § 283 verlangen. (1) Die Kommission Leistungsstörungsrecht ist mit §
280 DE einverstanden. Sie hält es allerdings für notwendig, den Schadensersatz
wegen Verzögerung der Leistung deutlich vom Schadensersatz statt der Leistung
abzugrenzen. Deshalb sollen beide auch nicht in einem, sondern in zwei getrennten
Absätzen geregelt werden. In den folgenden Paragraphen wird § 280
auch stärker als die einzige Schadensersatznorm herausgestellt, die durch
§§ 281 bis 283 ergänzt wird. § 325 DE findet jetzt keine
Entsprechung mehr. § 281 (1) Soweit der Schuldner die fällige Leistung nicht oder
nicht wie geschuldet erbringt, kann der Gläubiger unter den Voraussetzungen
des § 280 Abs. 1 Schadensersatz statt der Leistung verlangen, wenn er dem
Schuldner eine angemessene Frist zur Leistung bestimmt hat und die Frist erfolglos
abgelaufen ist. Satz 1 gilt nicht, wenn der Schuldner trotz der Fristsetzung
mit dem Verlangen von Schadensersatz statt der Leistung nicht rechnen musste.
Hat der Schuldner teilweise oder nicht wie geschuldet geleistet, so kann der
Gläubiger Schadensersatz statt der ganzen Leistung nur verlangen, wenn
sein Interesse an der geschuldeten Leistung dies erfordert. (2) (2) Die Fristsetzung ist entbehrlich, wenn der Schuldner die Leistung
ernsthaft und endgültig verweigert oder wenn besondere Umstände vorliegen,
die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die sofortige Geltendmachung
des Schadenersatzanspruchs rechtfertigen.(3) (3) Der Gläubiger kann zwischen Leistung und Schadensersatz
statt der Leistung wählen. Für die Ausübung des Wahlrechts kann
der Schuldner dem Gläubiger eine angemessene Frist bestimmen. Wählt
der Gläubiger die Leistung oder übt der Gläubiger innerhalb der
ihm bestimmten Frist sein Wahlrecht nicht aus, so kann er Schadensersatz statt
der Leistung erst nach erfolglosem Ablauf einer von ihm bestimmten angemessenen
Frist verlangen.(4) (4) Verlangt der Gläubiger Schadensersatz statt der ganzen
Leistung, so ist der Schuldner zur Rückforderung des Geleisteten nach den
§§ 346 bis 348 berechtigt, sobald der Schuldner nicht zu leisten braucht.(5) (1) Die Kommission Leistungsstörungsrecht ist zwar, wie
ausgeführt, mit der Schaffung des einheitlichen Anspruchstatbestands des
§ 280 Abs. 1 und damit einverstanden, dass dieser an die Pflichtverletzung
anknüpft. Die Kommission hält es aber für geboten, anders als
der DE an die Pflichtverletzung nur dort anzuknüpfen, wo dies ohne Verständnisverlust
möglich ist. Bei § 282 DE hält die Kommission das nicht für
möglich. Sie schlägt deshalb vor, die Vorschriften zu entzerren und
ihren Inhalt auf die §§ 281 bis 283 aufzuteilen. § 282 Verletzt der Schuldner eine sonstige Pflicht, kann der Gläubiger
unter den Voraussetzungen des § 280 Abs. 1 Schadensersatz statt der Leistung
verlangen, wenn die Pflichtverletzung wesentlich ist und dem Gläubiger
die Leistung durch den Schuldner nicht mehr zuzumuten ist.(1) (1) § 282 DE erfasst den Fall, dass der Schuldner keine
Leistungspflicht, sondern Nebenpflichten verletzt. Diese können durchaus
auch Schadensersatz statt der Leistung erfordern. Die Kommission Leistungsstörungsrecht
hält das zwar für richtig, ist aber der Meinung, dass der Schadensersatz
statt der Leistung in einem solchen Fall an eine höhere Schwelle gebunden
sein sollte. Das ist die Schwelle der Wesentlichkeit der Pflichtverletzung und
der Zumutbarkeit der Leistung durch den Schuldner. § 283 Braucht der Schuldner nach § 275 Abs. 1 oder 2 nicht zu leisten,
kann der Gläubiger unter den Voraussetzungen des § 280 Abs. 1 Schadensersatz
statt der Leistung verlangen. § 281 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 4 gilt entsprechend.(1) (1) § 283 KF nimmt aus § 282 DE die Fälle der
Unmöglichkeit und der Einrede aus § 275 Abs. 2 KF aus. Die Kommission
Leistungsstörungsrecht ist der Meinung, dass es nicht zweckmäßig
sei, den Fall der Unmöglichkeit unter § 282 DE zu fassen. Denn hier
hat die Fristbestimmungbestimmung keinen Sinn. Es erscheint ihr deshalb richtig,
diesen Fall in einer eigenen Vorschrift zu regeln. Sachliche Unterschied ergeben
sich im Vergleich zu § 282 DE dadurch nicht. § 284 Anstelle des Schadensersatzes statt der Leistung kann der Gläubiger
Ersatz der Aufwendungen verlangen, die er im Vertrauen auf den Erhalt der Leistung
gemacht hat und billigerweise machen durfte, es sei denn, deren Zweck wäre
auch ohne die Pflichtverletzung des Schuldners nicht erreicht worden.1 (1) § 284 nimmt § 325 Abs. 1 Satz 2 DE in eingeschränkter
Form auf. Die Kommission ist der Ansicht, dass der Ersatz vergeblicher Aufwendungen
gewährt werden sollte. Sie ist allerdings der Meinung, dass dieser Anspruch
begrenzt werden soll. Zum einen werden nur Aufwendungen ersetzt, die der Gläubiger
"billigerweise machen durfte". Außerdem ist ein solcher Anspruch
ausgeschlossen, wenn der Zweck der Leistung auch ohne die Pflichtverletzung
verfehlt worden wäre. Damit soll verhindert werden, dass der Gläubiger
die Folgen einer verfehlten Investition auf den Schuldner abwälzt. § 285 (1) Erlangt der Schuldner infolge des Umstandes, auf Grund dessen
er die Leistung nach § 275 nicht zu erbringen braucht, für den geschuldeten
Gegenstand einen Ersatz oder einen Ersatzanspruch, so kann der Gläubiger
Herausgabe des als Ersatz Empfangenen oder Abtretung des Ersatzanspruchs verlangen. (2) Kann der Gläubiger statt der Leistung Schadensersatz
verlangen, so mindert sich dieser, wenn er von dem in Absatz 1 bestimmten Recht
Gebrauch macht, um den Wert des erlangten Ersatzes oder Ersatzanspruchs. (1) § 285 entspricht inhaltlich dem § 281 DE. Die
Einleitung wird redaktionell an die geänderte Struktur des § 275 angepasst.
Inhaltliche Änderungen ergeben sich nicht. Der Standort entspricht der
neuen Struktur der §§ 280 ff. (1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers
nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch
die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung
sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich. (2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn 1. für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt
ist, 2. der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und die Zeit für
die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach
dem Kalender berechnen lässt, 3. der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert, 4. aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen
Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist. /.../(1) (3) Der Schuldner /.../ kommt spätestens in Verzug, wenn
er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung
oder gleichwertigen Leistungsaufstellung (2) leistet. (4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung
infolge eines Umstandes unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat. (1) Die Einschränkung bei der Vereinbarkeit vom Gesetz
abweichender Verzugsvoraussetzungen oder -folgen, die der Diskussionsentwurf
noch Art. 3 Abs. 3 Zahlungsverzugsrichtlinie enthielt, dürfte entbehrlich
sein; Vertragsklauseln unterliegen der Inhaltskontrolle gemäß §
9 AGBG (311 DE), im übrigen gelten §§ 138, 242. Alternativ käme
eine Bestimmung etwa mit folgendem Wortlaut in Betracht: "Vereinbarungen,
die von den §§ 286 und 288 abweichen, sind unwirksam, wenn sie einen
Teil entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen". (2) "Leistungsaufstellung" statt "Zahlungsaufforderung"
soll zunächst die Einbeziehung anderer als Geldforderungen zum Ausdruck
bringen. Außerdem soll damit eine Abgrenzung zu der Mahnung des Absatzes
1 erleichtert werden, die als eine Leistungsaufforderung zu verstehen ist. Danach
gilt für das Verhältnis des Absatzes 3 zu Absatz 1: Ist die "Leistungsaufstellung"
in einer Mahnung enthalten, so hat Absatz 3 gegenüber Absatz 1 keine eigenständige
Bedeutung. Erfasst werden nur die Fälle einer reinen Auflistung des Geschuldeten
nach Art einer Rechnung zum Zwecke der (in der Regel erstmaligen) Geltendmachung
einer Forderung, die man noch nicht als Mahnung ansehen kann. Der Entwurf geht
in der KF schließlich davon aus, dass die Bestimmung einer Frist im Sinne
des § 281 Abs. 1 KF stets eine Leistungsaufforderung, also eine Mahnung
nach Absatz 1 enthält. § 287 Der Schuldner hat während des Verzugs jede Fahrlässigkeit
zu vertreten. Er haftet wegen der Leistung auch für Zufall, es sei denn,
dass der Schaden auch bei rechtzeitiger Leistung eingetreten sein würde. (1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen.
Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über
dem Basiszinssatz. /.../ (2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht
beteiligt ist, beträgt der Zinssatz acht Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
/.../ (3) Kann der Gläubiger aus einem anderen Rechtsgrund höhere
Zinsen verlangen, so sind diese fortzuentrichten. Die Geltendmachung eines weiteren
Schadens ist nicht ausgeschlossen." 9. In § 291 Satz 2 wird die Angabe "§ 288 Abs.
1" durch die Angabe "§ 288 Abs. 1 Satz 2 /.../, Abs. 2, Abs.
3 Satz 1" ersetzt. 10. § 296 wird wie folgt gefasst: "§ 296 Ist für die von dem Gläubiger vorzunehmende Handlung
eine Zeit nach dem Kalender bestimmt, so bedarf es des Angebots nur, wenn der
Gläubiger die Handlung rechtzeitig vornimmt. Das gleiche gilt, wenn der
Handlung ein Ereignis vorauszugehen hat und die Zeit für die Handlung in
der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender
berechnen lässt." 11. In Buch 2 Abschnitt 2 Titel 1 werden die Abschnittsüberschrift
und die Titelüberschrift sowie die §§ 305 bis 314 durch die folgenden
Vorschriften ersetzt: "Abschnitt 2. § 305 (1) Allgemeine Geschäftsbedingungen sind alle für eine
Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei
(Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrages stellt.
Gleichgültig ist, ob die Bestimmungen einen äußerlich gesonderten
Bestandteil des Vertrages bilden oder in die Vertragsurkunde selbst aufgenommen
werden, welchen Umfang sie haben, in welcher Schriftart sie verfasst sind und
welche Form der Vertrag hat. Allgemeine Geschäftsbedingungen liegen nicht
vor, soweit die Vertragsbedingungen zwischen den Vertragsparteien im einzelnen
ausgehandelt sind. (2) Allgemeine Geschäftsbedingungen werden nur dann Bestandteil
eines Vertrages, wenn der Verwender bei Vertragsabschluss 1. die andere Vertragspartei ausdrücklich oder, wenn ein
ausdrücklicher Hinweis wegen der Art des Vertragsabschlusses nur unter
unverhältnismäßigen Schwierigkeiten möglich ist, durch
deutlich sichtbaren Aushang am Ort des Vertragsabschlusses auf sie hinweist
und 2. der anderen Vertragspartei die Möglichkeit verschafft,
in zumutbarer Weise von ihrem Inhalt Kenntnis zu nehmen, und wenn die andere Vertragspartei mit ihrer Geltung einverstanden
ist. (3) Die Vertragsparteien können für eine bestimmte Art
von Rechtsgeschäften die Geltung bestimmter Allgemeiner Geschäftsbedingungen
unter Beachtung der in Absatz 2 bezeichneten Erfordernisse im voraus vereinbaren.
(4) /../ § 305a Auch ohne Einhaltung der Erfordernisse des § 305 Abs. 2 gelten
als einbezogen 1. die von der zuständigen Behörde genehmigten Allgemeinen
Geschäftsbedingungen einer Bausparkasse in den Bausparvertrag oder einer
Kapitalanlagegesellschaft in das Rechtsverhältnis zwischen der Kapitalanlagegesellschaft
und dem Anteilsinhaber, 2. die mit Genehmigung der zuständigen Verkehrsbehörde
oder auf Grund von internationalen Übereinkommen erlassenen Tarife und
Ausführungsbestimmungen der Eisenbahnen und die nach Maßgabe des
Personenbeförderungsgesetzes genehmigten Beförderungsbedingungen der
Straßenbahnen, Obusse und Kraftfahrzeuge im Linienverkehr in den Beförderungsvertrag, 3. die im Amtsblatt der Regulierungsbehörde veröffentlichten
und in den Geschäftsstellen des Verwenders bereitgehaltenen Allgemeinen
Geschäftsbedingungen a) in Beförderungsverträge, die außerhalb von
Geschäftsräumen mittels Sammelbehältern abgeschlossen werden, b) in Verträge über Telekommunikationsdienstleistungen,
die unmittelbar durch Einsatz von Fernkommunikationsmitteln erbracht werden
und in einem Mal erfolgen, wenn der anderen Vertragspartei die Allgemeinen Geschäftsbedingungen
nur unter unverhältnismäßigen Schwierigkeiten vor dem Vertragsschluss
zugänglich gemacht werden können. § 305b Individuelle Vertragsabreden haben Vorrang vor Allgemeinen Geschäftsbedingungen. § 305c (1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die
nach den Umständen, insbesondere nach dem äußeren Erscheinungsbild
des Vertrags, so ungewöhnlich sind, dass der Vertragspartner des Verwenders
mit ihnen nicht zu rechnen braucht, werden nicht Vertragsbestandteil. (2) Zweifel bei der Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen
gehen zu Lasten des Verwenders. § 306 (1) Sind Allgemeine Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise
nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam, so bleibt der Vertrag im
übrigen wirksam. (2) Soweit die Bestimmungen nicht Vertragsbestandteil geworden
oder unwirksam sind, richtet sich der Inhalt des Vertrages nach den gesetzlichen
Vorschriften. (3) Der Vertrag ist unwirksam, wenn das Festhalten an ihm auch
unter Berücksichtigung der nach Absatz 2 vorgesehenen Änderung eine
unzumutbare Härte für eine Vertragspartei darstellen würde. § 307 (1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind
unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten
von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. (2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen,
wenn eine Bestimmung 1. mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von
der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist, oder 2. wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des
Vertrages ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks
gefährdet ist. (3) Absatz 1 und 2 /.../ sowie die §§ 308 und 309 gelten
nicht für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die 1. klar und verständlich a) den Gegenstand der Hauptleistung unmittelbar festlegen (Leistungsbeschreibungen),
oder b) Art und Umfang der geschuldeten Vergütung unmittelbar
regeln (Preisvereinbarungen) oder 2. von Rechtsvorschriften weder abweichen noch diese ergänzen. § 308 In Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist insbesondere unwirksam 1. (Annahme- und Leistungsfrist) 2. (Nachfrist) 3. (Rücktrittsvorbehalt) 4. (Änderungsvorbehalt) 5. (Fingierte Erklärungen) a) dem Vertragspartner eine angemessene Frist zur Abgabe einer
ausdrücklichen Erklärung eingeräumt ist und b) der Verwender sich verpflichtet, den Vertragspartner bei Beginn
der Frist auf die vorgesehene Bedeutung seines Verhaltens besonders hinzuweisen; dies /.../gilt nicht für Verträge, in die Teil B der
Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB) insgesamt einbezogen ist; 6. (Fiktion des Zugangs) 7. (Abwicklung von Verträgen) a) eine unangemessen hohe Vergütung für die Nutzung
oder den Gebrauch einer Sache oder eines Rechts oder für erbrachte Leistungen
oder b) einen unangemessen hohen Ersatz von Aufwendungen verlangen
kann; 8. (Nichtverfügbarkeit der Leistung) a) den Vertragspartner unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit
zu informieren und b) Gegenleistungen des Vertragspartners unverzüglich zu erstatten. /.../ § 309 In Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist unbeschadet der §§
216, 312b, 473, 476, 484, 651l [demnächst § 651m, BR-Drs. 134/01]
unwirksam 1. (Kurzfristige Preiserhöhungen) 2. (Leistungsverweigerungsrechte) a) das Leistungsverweigerungsrecht, das dem Vertragspartner des
Verwenders nach § 320 zusteht, ausgeschlossen oder eingeschränkt wird,
oder b) ein dem Vertragspartner des Verwenders zustehendes Zurückbehaltungsrecht,
soweit es auf demselben Vertragsverhältnis beruht, ausgeschlossen oder
eingeschränkt, insbesondere von der Anerkennung von Mängeln durch
den Verwender abhängig gemacht wird; 3. (Aufrechnungsverbot) 4. (Mahnung, Fristsetzung) 5. (Pauschalierung von Schadensersatzansprüchen) a) die Pauschale den in den geregelten Fällen nach dem gewöhnlichen
Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden oder die gewöhnlich eintretende Wertminderung
übersteigt, oder b) dem anderen Vertragsteil der Nachweis abgeschnitten wird, ein
Schaden oder eine Wertminderung sei überhaupt nicht entstanden oder wesentlich
niedriger als die Pauschale; 6. (Vertragsstrafe) 7. (Haftung bei grobem Verschulden) 8. (Pflichtverletzung) a) (Verletzung einer Hauptleistungspflicht) aa) das Recht des anderen Vertragsteils, sich vom Vertrag zu lösen,
ausgeschlossen oder eingeschränkt oder bb) das Recht des anderen Vertragsteils, Schadensersatz wegen
Nichtausführung des Vertrags zu verlangen, ausgeschlossen oder entgegen
Nummer 7 eingeschränkt wird; dies /.../gilt nicht für die in der /.../Nummer 7 bezeichneten
Beförderungsbedingungen und Tarifvorschriften, soweit sie nicht zum Nachteil
des Fahrgastes von der Verordnung über die Allgemeinen Beförderungsbedingungen
für den Straßenbahn- und Obusverkehr sowie den Linienverkehr mit
Kraftfahrzeugen vom 27. Februar 1970 abweichen; b) (Interessewegfall bei Teilleistungen) c) (Sachmängel) aa) (Ausschluss und Verweisung auf Dritte) bb) (Beschränkung auf Nacherfüllung) cc) (Aufwendungen bei Nacherfüllung) dd) (Vorenthalten der Nacherfüllung) ee) (Ausschlussfrist für Mängelanzeige) ff) (Erleichterung der Verjährung) 9. (Verjährungserleichterung und -erschwerung) 10. (Laufzeit bei Dauerschuldverhältnissen) a) eine den anderen Vertragsteil länger als zwei Jahre bindende
Laufzeit des Vertrags, b) eine den anderen Vertragsteil bindende stillschweigende Verlängerung
des Vertragsverhältnisses um jeweils mehr als ein Jahr oder c) zu Lasten des anderen Vertragsteils eine längere Kündigungsfrist
als drei Monate vor Ablauf der zunächst vorgesehenen oder stillschweigend
verlängerten Vertragsdauer; dies /.../gilt nicht für Verträge über die Lieferung
als zusammengehörig verkaufter Sachen, für Versicherungsverträge
sowie für Verträge zwischen den Inhabern urheberrechtlicher Rechte
und Ansprüche und Verwertungsgesellschaften im Sinne des Gesetzes über
die Wahrnehmung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten; 11. (Wechsel des Vertragspartners) a) der Dritte namentlich bezeichnet, oder b) dem anderen Vertragsteil das Recht eingeräumt, sich vom
Vertrag zu lösen; 12. (Haftung des Abschlussvertreters) a) ohne hierauf gerichtete ausdrückliche und gesonderte Erklärung
eine eigene Haftung oder Einstandspflicht oder b) im Falle vollmachtsloser Vertretung eine über § 179
hinausgehende Haftung auferlegt; 13. (Beweislast) a) diesem die Beweislast für Umstände auferlegt, die
im Verantwortungsbereich des Verwenders liegen; b) den anderen Vertragsteil bestimmte Tatsachen bestätigen
lässt. Buchstabe b gilt nicht für gesondert unterschriebene oder
gesondert qualifiziert elektronisch signierte Empfangsbekenntnisse; 14. (Form von Anzeigen und Erklärungen) (1) /.../ § 305 Abs. 2 und 3 und die §§ 308 und
309 /.../ finden keine Anwendung auf Allgemeine Geschäftsbedingungen, die
gegenüber einem Unternehmer, einer juristischen Person des öffentlichen
Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen verwendet
werden. § 307 Abs. 1 und 2 ist in den Fällen des Satzes 1 auch insoweit
anzuwenden, als dies zur Unwirksamkeit von in den §§ 308 und 309 genannten
Vertragsbestimmungen führt; auf die im Handelsverkehr geltenden Gewohnheiten
und Gebräuche ist angemessen Rücksicht zu nehmen. (2) Bei Verträgen zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher
sind die Vorschriften dieses Abschnitts mit folgenden Maßgaben anzuwenden: 1. Allgemeine Geschäftsbedingungen gelten als vom Unternehmer
gestellt, es sei denn, dass sie durch den Verbraucher in den Vertrag eingeführt
wurden; 2. die § 305c Abs. 2 und §§ 307 bis 309 dieses
Gesetzes sowie Artikel 29a des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen
Gesetzbuche sind auf vorformulierte Vertragsbedingungen auch dann anzuwenden,
wenn diese nur zur einmaligen Verwendung bestimmt sind und soweit der Verbraucher
auf Grund der Vorformulierung auf ihren Inhalt keinen Einfluss nehmen konnte; 3. bei der Beurteilung der unangemessenen Benachteiligung nach
§ 307 Abs. 1 und 2 sind auch die den Vertragsabschluss begleitenden Umstände
zu berücksichtigen. (3) Dieser Abschnitt findet keine Anwendung bei Verträgen
auf dem Gebiet des Arbeits-, Erb-, Familien- und Gesellschaftsrechts. Abschnitt 3 Titel 1 Untertitel 1 § 311 (1) Zur Begründung eines Schuldverhältnisses durch Rechtsgeschäft
sowie zur Änderung des Inhalts eines Schuldverhältnisses ist ein Vertrag
zwischen den Beteiligten erforderlich, soweit nicht das Gesetz ein anderes vorschreibt.
(2) Ein Schuldverhältnis mit Pflichten nach § 241 Abs.
2 entsteht auch durch 1. die Aufnahme von Vertragsverhandlungen, 2. die Anbahnung eines Vertrages, bei welcher der eine Teil im
Hinblich auf eine etwaige rechtsgeschäftliche Beziehung dem anderen Teil
die Möglichkeit zur Einwirkung auf seine Rechte, Rechtsgüter und Interessen
gewährt oder ihm diese anvertraut, oder 3. ähnliche geschäftliche Kontakte.(2) (3) Ein Schuldverhältnis mit Pflichten nach § 241 Abs.
2 kann auch zu Personen entstehen, die nicht selbst Vertragspartei werden sollen.
Ein solches Schuldverhältnis entsteht insbesondere, wenn der Dritte in
besonderem Maße Vertrauen für sich in Anspruch nimmt und dadurch
die Vertragsverhandlungen oder den Vertragsschluss erheblich beeinflusst.(3) (1) Die Absätze 2 und 3 nehmen das Anliegen von §
305 Abs. 1 Satz 2 DE auf. Dieser wollte - zusammen mit § 241 Abs. 2 DE
- die cic in das BGB aufnehmen. Die Kommission Leistungsstörungsrecht hält
die Vorschrift des DE für unzureichend. Sie meint, dasss die cic nur angemessen
in das BGB Eingang finden könne, wenn auch ihre typischen Erscheinungsformen
erwähnt werden. Die Kommission ist - wie der DE - der Meinung, dass dies
die Rechtsprechung nicht begrenzen solle. § 311a (1) Der Gültigkeit eines Vertrages steht es nicht entgegen,
dass die Leistung für den Schuldner oder für jedermann schon bei Vertragsschluss
unmöglich ist. (2) Der Gläubiger kann nach seiner Wahl Schadensersatz statt
der Leistung oder Ersatz seiner Aufwendungen in dem in § 284 bestimmten
Umfang verlangen, es sei denn, der Schuldner kannte die Unmöglichkeit nicht
und hat seine Unkenntnis auch nicht zu vertreten. (1) Die Kommission Leistungsstörungsrecht ist mit dem
DE der Meinung, dass die anfängliche Unmöglichkeit nicht mehr zur
Nichtigkeit des Vertrags führen sollte. Sie ist aber der Meinung, dass
der DE nicht hinreichend deutlich mache, worin die Pflichtverletzung in einem
solchen Fall liege. Außerdem sei es erforderlich, deutlich zu machen,
dass § 306 BGB nicht mehr gelten solle. § 311b (1) Ein Vertrag, durch den sich der eine Teil verpflichtet, das Eigentum an
einem Grundstück zu übertragen oder zu erwerben, bedarf der notariellen
Beurkundung. Ein ohne Beachtung dieser Form geschlossener Vertrag wird seinem
ganzen Inhalt nach gültig, wenn die Auflassung und die Eintragung in das
Grundbuch erfolgen. (2) Ein Vertrag, durch den sich der eine Teil verpflichtet, sein gegenwärtiges
Vermögen oder einen Bruchteil seines gegenwärtigen Vermögens
zu übertragen oder mit einem Nießbrauch zu belasten, bedarf der notariellen
Beurkundung. Ein Vertrag, durch den sich der eine Teil verpflichtet, sein künftiges
Vermögen oder einen Bruchteil seines künftigen Vermögens zu übertragen
oder mit einem Nießbrauch zu belasten, ist nichtig. (3) Ein Vertrag, der unter künftigen gesetzlichen Erben über den
gesetzlichen Erbteil oder den Pflichtteil eines von ihnen geschlossen wird,
bedarf der notariellen Beurkundung. Ein Vertrag über den Nachlass eines
noch lebenden Dritten ist nichtig. Das gleiche gilt von einem Vertrag über
den Pflichtteil oder ein Vermächtnis aus dem Nachlass eines noch lebenden
Dritten. § 311c Verpflichtet sich jemand zur Veräußerung oder Belastung einer Sache,
so erstreckt sich diese Verpflichtung im Zweifel auch auf das Zubehör der
Sache. Untertitel 2 § 311d (1) Dieser Untertitel gilt für Verträge, die im wesentlichen
außerhalb von Geschäftsräumen angebahnt und abgeschlossen werden
und durch die sich ein Unternehmer gegenüber einem Verbraucher gegen Entgelt
zur Lieferung von Waren oder zur Erbringung einer Dienstleistung gleich welcher
Art verpflichtet (Verträge im Direktvertrieb). Ein Vertrag im Direktvertrieb
liegt nicht vor, wenn der Verbraucher den Unternehmer, dessen Vertreter oder
Boten gebeten hat, ihn zu Vertragsverhandlungen aufzusuchen und er durch diese
Vertragsverhandlungen zum Vertragsschluss bestimmt worden ist. (2) Die /.../§§ 311d, § 311e, §§ 312
bis 312b finden keine Anwendung auf Verträge 1. über Fernunterricht (§ 1 des Fernunterrichtsschutzgesetzes), 2. über die Teilzeitnutzung von Wohngebäuden, 3. über ein Darlehen, Finanzierungshilfen gemäß
§ 495, eine Versicherung, über den Kauf von Aktien und anderen Finanzinstrumenten,
deren Preis von der Entwicklung der Börsen abhängt, sowie über
Überweisungen, die im Rahmen eines Girovertrags geschlossen werden, 4. über die Veräußerung von Grundstücken
und grundstücksgleichen Rechten, die Begründung, Veräußerung
und Aufhebung von dinglichen Rechten an Grundstücken und grundstücksgleichen
Rechten sowie über die Errichtung von Bauwerken. 5. über die Lieferung von Lebensmitteln /.../oder sonstigen
Haushaltsgegenständen des täglichen Bedarfs, die am Wohnsitz, am Aufenthaltsort
oder am Arbeitsplatz eines Verbrauchers von Unternehmern im Rahmen häufiger
und regelmäßiger Fahrten geliefert werden, 6. über die Erbringung von Dienstleistungen in den Bereichen
Unterbringung, Beförderung, Lieferung von Speisen und Getränken sowie
Freizeitgestaltung, wenn sich der Unternehmer bei Vertragsabschluss verpflichtet,
die Dienstleistungen zu einem bestimmten Zeitpunkt oder innerhalb eines genau
angegebenen Zeitraums zu erbringen, 7. die geschlossen werden a) unter Verwendung von Warenautomaten oder automatisierten Geschäftsräumen
oder b) mit Betreibern von Telekommunikationsmitteln aufgrund der Benutzung
von öffentlichen Fernsprechern, soweit sie deren Benutzung zum Gegenstand
haben. Satz 1 Nr. 6 gilt nicht bei Verträgen, zu denen der Verbraucher
durch eine nicht erbetene mündliche Verhandlung an seinem Arbeitsplatz
oder im Bereich seiner Privatwohnung, anlässlich einer von der anderen
Vertragspartei oder von einem Dritten zumindest auch in ihrem Interesse durchgeführten
Freizeitveranstaltung oder im Anschluss an ein überraschendes Ansprechen
in Verkehrsmitteln oder im Bereich öffentlich zugänglicher Verkehrsflächen
bestimmt worden ist (Haustürgeschäften). § 311e (1) Bei der Anbahnung und dem Abschluss von Verträgen im
Direktvertrieb müssen der geschäftliche Zweck und die Identität
des Unternehmers für den Verbraucher eindeutig erkennbar sein. Bei Telefongesprächen
müssen sie zu Beginn des Gesprächs ausdrücklich offengelegt werden.
(2) Der Unternehmer hat den Verbraucher rechtzeitig vor Abschluss
eines Vertrags im Direktvertrieb in einer dem eingesetzten Vertriebsmittel entsprechenden
Weise über seine Identität und die weiteren in der Rechtsverordnung
nach Artikel 240 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche
bestimmten wesentlichen Einzelheiten des Vertrags klar und verständlich
zu informieren. (3) Der Unternehmer hat dem Verbraucher die Vertragsbestimmungen
einschließlich der einbezogenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen
alsbald, spätestens bis zur vollständigen Erfüllung des Vertrages,
bei Waren spätestens bei Lieferung an den Verbraucher, auf einem dauerhaften
Datenträger zur Verfügung zu stellen. Gleiches gilt für die Informationen
nach Absatz 2, soweit in der in Absatz 2 genannten Rechtsverordnung nichts Abweichendes
bestimmt ist. Dabei muss der Verbraucher auf die in der in Absatz 2 bezeichneten
Rechtsverordnung bestimmten Informationen in einer hervorgehobenen und deutlich
gestalteten Form aufmerksam gemacht werden. (4) Absatz 3 Satz 1 bis 3 gilt nicht für Dienstleistungen,
die unmittelbar durch Einsatz von Fernkommunikationsmitteln erbracht werden,
sofern diese Leistungen in einem Mal erfolgen und über den Betreiber der
Fernkommunikationsmittel abgerechnet werden. Der Verbraucher muss sich in diesem
Fall aber über die Anschrift der Niederlassung des Unternehmers informieren
können, bei der er Beanstandungen vorbringen kann. Fernkommunikationsmittel
sind Kommunikationsmittel, die zur Anbahnung oder zum Abschluss eines Vertrags
zwischen einem Verbraucher und einem Unternehmer ohne gleichzeitige körperliche
Anwesenheit der Vertragsparteien eingesetzt werden können, insbesondere
Briefe, Kataloge, Telefonanrufe, Telekopien, E-Mails sowie Rundfunk, Tele- und
Mediendienste. (5) Weitergehende Einschränkungen bei der Verwendung von
Mitteln des Direktvertriebs auf Grund anderer Vorschriften bleiben unberührt. § 311f (1) Bedient sich der Unternehmer bei der Anbahnung oder dem Abschluss
von Verträgen im Direktvertrieb eines Tele- oder Mediendienstes, hat er
dem Verbraucher auch angemessene, wirksame und zugängliche technische Mittel
zur Verfügung zu stellen, mit deren Hilfe der Verbraucher Eingabefehler
vor Abgabe seiner auf den Vertragsschluss gerichteten Willenserklärung
(Bestellung) erkennen und berichtigen kann. (2) Ferner hat der Unternehmer dem Verbraucher rechtzeitig vor
Abgabe von dessen Bestellung klar und verständlich die in der Rechtsverordnung
nach Artikel 240 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch
bestimmten, den Vertrag im elektronischen Geschäftsverkehr betreffenden
Informationen zu erteilen. (3) Der Unternehmer hat dem Verbraucher den Zugang der Bestellung
unverzüglich auf elektronischem Wege zu bestätigen. Bestellung und
Empfangsbestätigung gelten als zugegangen, wenn die Parteien, für
die sie bestimmt sind, sie abrufen können. (4) Die Wirksamkeit des Vertrags wird nicht dadurch berührt,
dass der Unternehmer eine der ihm in den vorstehenden Absätzen auferlegten
Verpflichtungen nicht erfüllt. Die Anfechtung wegen Irrtums gemäß
den §§ 119, 120 bleibt unberührt. § 122 ist nicht anzuwenden,
wenn der Irrtum des Verbrauchers auf einem Verstoß des Unternehmers gegen
die Verpflichtungen aus den Absätzen 1 und 2 beruht. (5) Die vorstehenden Absätze gelten nicht, wenn der Vertrag
ausschließlich durch individuelle Kommunikation geschlossen wird. § 312 (1) Dem Verbraucher steht bei Verträgen im Direktvertrieb
ein Widerrufsrecht nach § 355 zu. (2) Bei einem Vertrag im Direktvertrieb beginnt die Widerrufsfrist
abweichend von § 355 Abs. 2 Satz 1 nicht vor Erfüllung der Informationspflichten
gemäß § 311e und der dort bezeichneten Rechtsverordnung, bei
der Lieferung von Waren nicht vor dem Tag ihres Eingangs beim Empfänger,
bei der wiederkehrenden Lieferung gleichartiger Waren nicht vor dem Tag des
Eingangs der ersten Teillieferung und bei Dienstlei-stungen nicht vor dem Tag
des Vertragsabschlusses; § 355 Abs. 2 Satz 3 gilt nicht. /../ (3) Anstelle des Widerrufsrechts nach Absatz 1 und 2 kann dem
Verbraucher für Verträge über die Lieferung von Waren ein Rückgaberecht
nach § 356 eingeräumt werden. Bei Haustürgeschäften kann
das Rückgaberecht nur vorgesehen werden, wenn zwischen dem Verbraucher
und dem Unternehmer im Zusammenhang mit diesem oder einem späteren Geschäft
auch eine ständige Verbindung aufrechterhalten werden soll. § 312a (1) Das Widerrufsrecht erlischt bei einer Dienstleistung abweichend
von § 355, wenn der Unternehmer mit der Ausführung der Dienstleistung
mit ausdrücklicher Zustimmung des Verbrauchers vor Ende der Widerrufsfrist
begonnen hat oder der Verbraucher diese selbst veranlasst hat. Dies gilt, soweit
nichts anderes bestimmt ist, nicht für Verträge über Finanzdienstleistungen,
die noch nicht beiderseits erfüllt worden sind. (2) Das Widerrufsrecht besteht mangels anderer Vereinbarung und
unbeschadet anderer gesetzlicher Bestimmungen nicht bei Verträgen 1. zur Lieferung von Waren, die nach Kundenspezifikation angefertigt
werden oder eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse zugeschnitten
sind oder die aufgrund ihrer Beschaffenheit nicht für eine Rücksendung
geeignet sind oder schnell verderben können oder deren Verfalldatum überschritten
würde, 2. zur Lieferung von Audio- oder Videoaufzeichnungen oder von
Software, sofern die gelieferten Datenträger vom Verbraucher entsiegelt
worden sind, 3. zur Lieferung von Zeitungen, Zeitschriften und Illustrierten, 4. zur Erbringung von Wett- und Lotterie-Dienstleistungen oder 5. die in der Form von Versteigerungen (§ 156) geschlossen
werden. (3) Absätze 1 und 2 gelten nicht für Haustürgeschäfte. § 312b (1) Von den Vorschriften dieses Untertitels darf, soweit nichts
anderes bestimmt ist, nicht zu Lasten des Verbrauchers abgewichen werden. Die
Vorschriften dieses Untertitels sind, soweit nichts anderes bestimmt ist, auch
anzuwenden, wenn sie durch anderweitige Gestaltungen umgangen werden sollen. (2) Das Widerrufs- oder Rückgaberecht des Verbrauchers kann
durch Vereinbarung eingeschränkt oder ausgeschlossen werden bei Verträgen 1. bei deren Anbahnung und Abschluss nicht ausschließlich
oder nicht in einem hierfür organisierten Vertriebs oder Dienstleistungssystem
Fernkommunikationsmittel eingesetzt werden, 2. bei Haustürgeschäften, bei denen die Leistung bei
Abschluss der Verhandlungen sofort erbracht und bezahlt wird und das Entgelt
40 Euro nicht übersteigt, Satz 1 Nr. 1 gilt nicht für Haustürgeschäfte. § 312c § 311e Abs. 3 S.1 und § 311f sowie die Vorschriften
der dort bezeichneten Rechtsverordnung gelten entsprechend für Verträge
im elektronischen Geschäftsverkehr zwischen Unternehmern. Abweichungen
von § 311e und von diese Bestimmung ergänzenden Rechtsvorschriften
können vereinbart werden. Untertitel 3 § 313 (1) Haben sich Umstände, die zur Grundlage des Vertrags geworden
sind, nach Vertragsschluss schwerwiegend verändert und hätten die
Parteien den Vertrag nicht oder mit anderem Inhalt geschlossen, wenn sie diese
Veränderung vorausgesehen hätten, so kann Anpassung des Vertrags verlangt
werden, soweit einem Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des
Einzelfalles, insbesondere der vertraglichen oder gesetzlichen Risikoverteilung,
das Festhalten am unveränderten Vertrag nicht zugemutet werden kann. (2) Einer Veränderung der Umstände steht es gleich,
wenn wesentliche Vorstellungen, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind,
sich als falsch herausstellen. (3) Ist eine Anpassung des Vertrags nicht möglich oder einem
Teil nicht zumutbar, so kann der benachteiligte Teil vom Vertrag zurücktreten.
An die Stelle des Rücktrittsrechts tritt für Dauerschuldverhältnisse
das Recht zur Kündigung /../. (1) Die Kommission ist mit der Vorschrift des jetzt nur umnummerierten
§ 307 DE einverstanden. Sie hält es allerdings für notwenig,
im letzten Satz den Verweis auf § 308 DE (= § 314 KF) zu streichen.
Er könnte das Missverständnis begründen, als müssten zusätzlich
die Voraussetzungen dieser Vorschrift gegeben sein. § 314 (1) Dauerschuldverhältnisse kann jeder Vertragsteil aus wichtigem
Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen. Ein wichtiger
Grund liegt vor, wenn dem kündigenden Teil unter Berücksichtigung
aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen
Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zur vereinbarten
Beendigung oder bis zum Ablauf einer Kündigungsfrist nicht zugemutet werden
kann. (2) Besteht der wichtige Grund in der Verletzung einer Pflicht
aus dem Vertrag, ist die Kündigung erst nach erfolglosem Ablauf einer zur
Abhilfe bestimmten Frist oder nach erfolgloser Abmahnung zulässig. §
323 /../ Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden. (3) Der Berechtigte kann nur innerhalb einer angemessenen Frist
kündigen, nachdem er vom Kündigungsgrund Kenntnis erlangt hat. (4) Die Berechtigung, Schadensersatz zu verlangen, wird durch
die Kündigung nicht ausgeschlossen. (1) Die Kommission ist mit § 308 DE, der zu § 314
KF umnummeriert wurde, einverstanden. Sie hält allerdings Absatz 4 nicht
für sachgerecht, weil er nur für Sukzessivlieferungen passe, die die
Vorschrift aber nicht anspreche. 12. Vor § 315 wird folgende Untertitelüberschrift
eingefügt: "Untertitel 4 13. § 321 wird wie folgt gefasst: "§ 321 (1) Wer aus einem gegenseitigem Vertrag vorzuleisten verpflichtet
ist, kann die ihm obliegende Leistung verweigern, wenn nach Abschluss des Vertrags
erkennbar wird, dass sein Anspruch auf die Gegenleistung durch mangelnde Leistungsfähigkeit
des anderen Teils gefährdet wird. Das Leistungsverweigerungsrecht entfällt,
wenn die Gegenleistung bewirkt oder Sicherheit für sie geleistet wird. (2) Der Vorleistungspflichtige kann eine angemessene Frist bestimmen,
in welcher der andere Teil Zug um Zug gegen die Leistung nach seiner Wahl die
Gegenleistung zu bewirken oder Sicherheit zu leisten hat. Nach erfolglosem Ablauf
der Frist kann der Vorleistungspflichtige vom Vertrag zurücktreten. §
323 ist entsprechend anzuwenden." #
14. Die §§ 323 bis 326 werden wie folgt gefasst: "§ 323 (1) Erbringt bei einem gegenseitigen Vertrag der Schuldner eine
fällige Leistung nicht oder nicht vertragsgemäß, so kann der
Gläubiger, wenn er dem Schuldner eine angemessene Frist zur Leistung bestimmt
hat und die Frist erfolglos abgelaufen ist, vom Vertrag zurücktreten, es
sei denn, dass der Schuldner trotz der Fristsetzung nicht mit dem Rücktritt
rechnen musste. /../(1) (2) Die Fristsetzung ist entbehrlich, wenn 1. der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert, 2. der Schuldner die Leistung zu einem im Vertrag bestimmten Termin
oder innerhalb einer bestimmten Frist nicht bewirkt und der Gläubiger im
Vertrag den Fortbestand seines Leistungsinteresses an die Rechtzeitigkeit der
Leistung gebunden hat oder 3. besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung
der beiderseitigen Interessen den sofortigen Rücktritt rechtfertigen. /../(2) (3) Der Gläubiger kann bereits vor dem Eintritt der Fälligkeit
der Leistung zurücktreten, wenn offensichtlich ist, dass die Voraussetzungen
des Rücktritts eintreten werden.(3) (4) Hat der Schuldner eine Teilleistung bewirkt, so kann der Gläubiger
vom ganzen Vertrag nur zurücktreten, wenn er an der Teilleistung kein Interesse
hat. Hat der Schuldner die Leistung nicht vertragsgemäß bewirkt,
so kann der Gläubiger vom Vertrag nicht zurücktreten, wenn die Pflichtverletzung
unerheblich ist.(4) (5) Der Schuldner kann dem Gläubiger für die Ausübung
des Rücktrittsrechts eine angemessene Frist bestimmen. Übt der Gläubiger
das Rücktrittsrecht innerhalb der Frist nicht aus, so kann er vom Vertrag
erst nach erfolglosem Ablauf einer von ihm bestimmten angemessenen Frist zurücktreten.(5) (6) Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der Gläubiger
für den Umstand, der ihn zum Rücktritt berechtigen würde, allein
oder weit überwiegend verantwortlich ist, oder wenn der vom Schuldner nicht
zu vertretende Umstand zu einer Zeit eintritt, zu welcher der Gläubiger
im Verzug der Annahme ist.(6) (1) Die Kommission stimmt § 323 DE mit der Einschränkung
zu, dass der Tatbestand entzerrt werden muss. § 323 KF regelt nur den Verzug
und die Schlechtleistung. Die Kommission hält es weiterhin für geboten,
die Schwelle für den Rücktritt höher anzusetzen als der DE. Es
solle schon erforderlich sein, dass eine Frist gesetzt werde. Außerdem
solle es aber darauf ankommen, dass der Schuldner mit dem Rücktritt rechnen
musste. Dies liegt im Anforderungsprofil etwas unterhalb von § 326 Abs.
1 Satz 1 BGB, der bisher eine Ablehnungsandroung fordert. Vom DE unterscheidet
sie sich darin, dass in § 323 nicht alle Formen der Leistungsstörungen
geregelt werden sollen. § 324 Verletzt der Schuldner bei einem gegenseitigen Vertrag eine sonstige
Pflicht, so kann der Gläubiger zurücktreten, wenn die Pflichtverletzung
wesentlich ist und dem Gläubiger ein Festhalten am Vertrag nicht mehr zuzumuten
ist. § 323 Abs. 6 gilt entsprechend. 1 Die Vorschrift entspricht auf der Ebene des Rücktritts
dem § 282 KF § 325 Die Berechtigung, bei einem gegenseitigen Vertrag Schadensersatz
zu verlangen, wird durch den Rücktritt nicht ausgeschlossen. (1) Die Kommission Leistungsstörungsrecht hält §
325 DE nicht für verständlich. Sie meint, §§ 280, 281 sollten
die Anspruchsgrundlage sein und nicht §325 DE, dessen Verhältniszu
§§ 280, 282 DE auch unklar sei. § 325 brauche nur klarzustellen,
dass Schadensersatz durch den Rücktritt nicht - wie bisher - ausgeschlossen
sei. § 325 Abs. 1 Satz 2 DE geht in § 284 KF auf. § 325 Abs.
2 DE geht in § 280 Abs. 1 Satz 2 KF =DE auf. § 326 (1) Soweit der Schuldner nach § 275 Abs. 1 oder 2 nicht zu
leisten braucht, entfällt der Anspruch auf die Gegenleistung. § 440
Abs. 3 gilt entsprechend; der Gläubiger kann vom ganzen Vertrag zurücktreten,
wenn er an der bewirkten Leistung kein Interesse hat. (2) Ist der Gläubiger für den Umstand, aufgrund dessen
der Schuldner nach § 275 Abs. 1 oder 2 nicht zu leisten braucht, allein
oder weit überwiegend verantwortlich oder tritt dieser vom Schuldner nicht
zu vertretende Umstand zu einer Zeit ein, zu welcher der Gläubiger im Verzug
der Annahme ist, so behält der Schuldner den Anspruch auf die Gegenleistung.
Er muss sich jedoch dasjenige anrechnen lassen, was er infolge der Befreiung
von der Leistung erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft
erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt. (3) Verlangt der Gläubiger nach § 285 Herausgabe des
für den geschuldeten Gegenstand erlangten Ersatzes oder Abtretung des Ersatzanspruchs,
so bleibt er zur Gegenleistung verpflichtet. Diese mindert sich jedoch nach
Maßgabe des § 440 Abs. 3 insoweit, als der Wert des Ersatzes oder
des Ersatzanspruchs hinter dem Wert der geschuldeten Leistung zurückbleibt. (4) Soweit die nach dieser Vorschrift nicht geschuldete Gegenleistung
bewirkt ist, kann das Geleistete nach §§ 346 bis 348 zurückgefordert
werden." (1) Die Kommission Leistungsstörungsrecht ist der Ansicht,
dass die Unmöglichkeit der Leistung und die Einrede aus § 275 Abs.
2 KF nicht mit § 323 DE erfasst, sondern zum Gegenstand einer eigenständigen
Regelung werden sollte. Vorbild der Vorschrift ist § 323 BGB. Gemäß
§ 326 Absatz 1 Satz 1 entfällt der Anspruch auf die Gegenleistung
kraft Gesetzes. Absatz 1 Satz 2 betrifft die teilweise Unmöglichkeit. Absatz
2 fasst § 324 BGB zusammen. Absatz 3 entspricht § 323 Abs. 2 BGB.
Absatz 4 findet im BGB keine Parallele (§ 323 Abs. 3 BGB verweist auf das
Bereicherungsrecht), entspricht im Ergebnis aber § 323 DE, der einen Rücktritt
bei Unmöglichkeit vorsah. Die Anwendung des Rücktrittsrechts hält
die Kommission trotz der Zweifel an der Konstruktion im Falle der Unmöglichkeit
für richtig. Deshalb wird seine Anwendung in Absatz 4 bestimmt. 15. /../ § 327 wird aufgehoben. 16. Die Überschrift des Buches 2 Abschnitt 2 Titel 5 wird
wie folgt gefasst: "Titel 5 17. Nach der Überschrift des Buches 2 Abschnitt 2 Titel
5 wird folgende Untertitelüberschrift eingefügt: "Untertitel 1 18. Die §§ 346 und 347 werden wie folgt gefasst: "§ 346 (1) Hat sich eine Vertragspartei vertraglich den Rücktritt
vorbehalten oder steht ihr ein gesetzliches Rücktrittsrecht zu, so sind
im Falle des Rücktritts die empfangenen Leistungen zurückzugewähren
und die gezogenen Nutzungen unter Einschluss der durch den bestimmungsgemäßen
Gebrauch entstandenen Abnutzung herauszugeben. (2) Statt der Rückgewähr hat der Schuldner Wertersatz
zu leisten, soweit 1. die Rückgewähr oder die Herausgabe nach der Natur
des Erlangten ausgeschlossen ist, 2. er den empfangenen Gegenstand verbraucht, veräußert,
belastet, verarbeitet oder umgestaltet hat, 3. der empfangene Gegenstand sich verschlechtert hat oder untergegangen
ist; jedoch bleibt die durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme
entstandene Verschlechterung außer Betracht. Ist im Vertrag eine Gegenleistung bestimmt, so tritt sie an die
Stelle des Wertersatzes. (3) Die Pflicht zum Wertersatz entfällt, 1. wenn sich der zum Rücktritt berechtigende Mangel erst
während der Verarbeitung oder Umgestaltung des Gegenstandes gezeigt hat, 2. soweit der Gläubiger die Verschlechterung oder den Untergang
zu vertreten hat oder der Schaden bei ihm gleichfalls eingetreten wäre, 3. wenn im Fall eines gesetzlichen Rücktrittsrechts die Verschlechterung
oder der Untergang beim Berechtigten eingetreten ist, obwohl dieser diejenige
Sorgfalt beobachtet hat, die er in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt. Eine verbleibende Bereicherung ist herauszugeben. (4) Der Gläubiger kann wegen Verletzung einer Pflicht aus
Absatz 1 nach Maßgabe der §§ 280 bis 284 Schadensersatz verlangen. § 347 (2) Gibt der Schuldner den Gegenstand zurück, leistet er
Wertersatz oder ist seine Wertersatzpflicht gemäß § 346 Abs.
3 Nr. 1 oder 2 ausgeschlossen, so sind ihm notwendige Verwendungen zu ersetzen.
Andere Aufwendungen sind zu ersetzen, soweit der Gläubiger durch diese
bereichert wird." 19. Die §§ 350 bis 354 werden aufgehoben. 20. § 355 wird § 350 und wie folgt gefasst: "§ 350 Ist für die Ausübung des vertraglichen Rücktrittsrechts
eine Frist nicht vereinbart, so kann dem Berechtigten von dem anderen Teil für
die Ausübung eine angemessene Frist bestimmt werden. Das Rücktrittsrecht
erlischt, wenn nicht der Rücktritt vor dem Ablauf der Frist erklärt
wird." 22. § 357 wird § 352 und wird wie folgt gefasst: "§ 352 Der Rücktritt wegen Nichterfüllung einer Verbindlichkeit
wird unwirksam, wenn der Schuldner sich von der Verbindlichkeit durch Aufrechnung
befreien konnte und unverzüglich nach dem Rücktritt die Aufrechnung
erklärt." 23. § 358 wird aufgehoben. 24. Die §§ 359 und 360 werden die §§ 353
und 354. 25. Nach § 354 wird folgender Untertitel eingefügt: "Untertitel 2 § 355 (1) Wird einem Verbraucher in diesem oder einem anderen Gesetz
ein Widerrufsrecht nach dieser Vorschrift eingeräumt, so ist er an seine
auf den Abschluss eines Vertrages mit einem Unternehmer gerichtete Willenserklärung
nicht mehr gebunden, wenn er sie fristgerecht widerrufen hat. Der Widerruf muss
keine Begründung enthalten und ist schriftlich, auf einem anderen dauerhaften
Datenträger oder durch Rücksendung der Sache innerhalb von zwei Wochen
einzulegen; zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung. (2) Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem dem Verbraucher
eine deutlich gestaltete Belehrung über sein Widerrufsrecht, die ihm entsprechend
den Erfordernissen des eingesetzten Kommunikationsmittels seine Rechte deutlich
macht, auf einem dauerhaften Datenträger zur Verfügung gestellt worden
ist, die auch Namen und Anschrift des Widerrufsempfängers und einen Hinweis
auf den Fristbeginn und die Regelung des Absatz 1 Satz 2 enthält. Sie ist
vom Verbraucher bei anderen als notariell beurkundeten Verträgen gesondert
zu unterschreiben oder mit einer qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen.
Ist der Vertrag schriftlich abzuschließen, so beginnt die Frist nur zu
laufen, wenn dem Verbraucher auch eine Vertragsurkunde, der schriftliche Antrag
des Verbrauchers oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder des Antrags ausgehändigt
werden. Ist der Fristbeginn streitig, so trifft die Beweislast den Unternehmer. (3) Das Widerrufsrecht erlischt spätestens 1. bei der Lieferung von Waren sechs Monate nach ihrem Eingang
beim Empfänger, 2. bei Dienstleistungen sechs Monate nach Vertragsschluss. § 356 (1) Das Widerrufsrecht nach § 355 kann, soweit dies ausdrücklich
durch Gesetz zugelassen ist, beim Vertragsschluss auf Grund eines Verkaufsprospekts
im Vertrag durch ein uneingeschränktes Rückgaberecht ersetzt werden.
Voraussetzung ist, dass 1. im Verkaufsprospekt eine deutlich gestaltete Belehrung über
das Rückgaberecht enthalten ist, 2. der Verbraucher den Verkaufsprospekt in Abwesenheit des Unternehmers
eingehend zur Kenntnis nehmen konnte und 3. dem Verbraucher auf einem dauerhaften Datenträger das
Rückgaberecht eingeräumt wird. (2) Beim Rückgaberecht kann der Widerruf nur durch fristgerechte
Rücksendung der Sache erklärt werden. Wenn diese nicht oder nicht
als Paket versandt werden kann, kann der Widerruf auch in den anderen Formen
des § 355 Abs. 1 Satz 2 erklärt werden. § 357 (1) Auf das Widerrufs- und das Rückgaberecht finden, soweit
nichts anderes bestimmt ist, die Vorschriften über den gesetzlichen Rücktritt
entsprechende Anwendung. Die in § 286 Abs. 3 /.../ bestimmte Frist beginnt
mit der Widerrufs- oder Rückgabeerklärung des Verbrauchers. (2) Der Verbraucher ist zur Rücksendung auf Kosten und Gefahr
des Unternehmers verpflichtet. Wenn ein Widerrufsrecht besteht, dürfen
dem Verbraucher bei einer Bestellung bis zu einem Betrag von 40 Euro die regelmäßigen
Kosten der Rücksendung vertraglich auferlegt werden, es sei denn, dass
die gelieferte Ware nicht der bestellten entspricht. (3) Beim Rücktritt von einem Vertrag über Finanzdienstleistungen
ist der Verbraucher verpflichtet, dem Unternehmer auch einen Teil des Entgelts
zu zahlen, der in einem angemessenen Verhältnis zu der bis zur Absendung
des Widerrufs verstrichenen Vertragslaufzeit steht. Dies gilt nicht für
Darlehensvermittlungsverträge. (4) Weitergehende Ansprüche bestehen nicht. (1) Hat der Verbraucher seine auf den Abschluss eines Vertrags
über die Lieferung einer Ware oder die Erbringung einer anderen Leistung
durch einen Unternehmer gerichtete Willenserklärung nach Maßgabe
dieses Untertitels form- und fristgerecht widerrufen, so ist er auch an seine
auf den Abschluss eines mit diesem Vertrag verbundenen Darlehensvertrags gerichtete
Willenserklärung nicht mehr gebunden. (2) Hat der Verbraucher seine auf Abschluss eines Darlehensvertrags
mit einem Unternehmer gerichtete Willenserklärung nach Maßgabe dieses
Untertitels form- und fristgerecht widerrufen, so ist er auch an seine auf den
Abschluss eines mit diesem Darlehensvertrag verbundenen Vertrages über
die Lieferung einer Ware oder die Erbringung einer anderen Leistung gerichteten
Willenserklärung nicht mehr gebunden. Dies gilt nicht, wenn die auf den
Abschluss des mit dem Darlehensvertrags verbundenen Vertrags gerichtete Willenserklärung
nach Maßgabe dieses Untertitels widerrufen werden kann; hierfür gilt
allein Absatz 1. (3) Ein Vertrag über die Lieferung einer Ware oder die Erbringung
einer anderen Leistung und ein Darlehensvertrag sind verbunden, wenn das Darlehen
ganz oder teilweise der Finanzierung des anderen Vertrags dient und beide Verträge
eine wirtschaftliche Einheit bilden. Eine wirtschaftliche Einheit ist insbesondere
anzunehmen, wenn der Unternehmer selbst die Gegenleistung des Verbrauchers finanziert,
oder im Fall der Finanzierung durch einen Dritten, wenn sich der Darlehensgeber
bei der Vorbereitung oder dem Abschluss des Darlehensvertrags der Mitwirkung
des Unternehmers bedient. (4) Ist das Darlehen dem Unternehmer bei Wirksamwerden des Widerrufs
oder der Rückgabe bereits zugeflossen, tritt der Darlehensgeber im Verhältnis
zum Verbraucher hinsichtlich der Rechtsfolgen des Widerrufs oder der Rückgabe
(§ 357) in die Rechte und Pflichten des Unternehmers ein. (5) Die erforderliche Belehrung über das Widerrufs- oder
Rückgaberecht muss auf die Rechtsfolge nach Absatz 1 und 2 hinweisen. § 359 Der Verbraucher kann die Rückzahlung des Darlehens verweigern,
soweit Einwendungen aus dem verbundenen Vertrag ihn gegenüber dem Unternehmer,
mit dem er den verbundenen Vertrag geschlossen hat, zur Verweigerung seiner
Leistung berechtigen würden. Dies gilt nicht, wenn das finanzierte Entgelt
200 Euro nicht überschreitet sowie bei Einwendungen, die auf einer zwischen
dem anderen Unternehmer und dem Verbraucher nach Abschluss des Darlehensvertrags
vereinbarten Vertragsänderung beruhen. Kann der Verbraucher Nacherfüllung
verlangen, so kann er die Rückzahlung des Darlehens erst verweigern, wenn
die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist. Informationen oder Erklärungen sind dem Verbraucher auf einem
dauerhaften Datenträger zur Verfügung gestellt, wenn sie ihm in einer
Urkunde oder in einer anderen lesbaren Form zugegangen sind, die dem Verbraucher
für eine den Erfordernissen des Rechtsgeschäfts entsprechende Zeit
die inhaltlich unveränderte Wiedergabe der Informationen erlaubt. Die Beweislast
für den Informations- oder Erklärungsinhalt trifft den Unternehmer.
Dies gilt für Erklärungen des Verbrauchers gegenüber dem Unternehmer
sinngemäß." 26. Die §§ 361 bis 361b werden aufgehoben. 27. In § 425 Abs. 2 wird das Wort "Unterbrechung"
durch die Wörter "Ablaufhemmung, Neubeginn" ersetzt. 28. § 390 Satz 2 wird aufgehoben. 29. Die Abschnitte 3 bis 6 des Buches 2 werden zu den Abschnitten
4 bis 7. 30. Abschnitt 7 des Buches 2 wird Abschnitt 8, und der Titel
1 wird durch folgende Titel ersetzt: "Titel 1 Untertitel 1 § 433 (1) Durch den Kaufvertrag wird der Verkäufer einer Sache
verpflichtet, dem Käufer die Sache zu übergeben und das Eigentum an
der Sache zu verschaffen. Der Verkäufer hat dem Käufer die Sache frei
von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen. (2) Der Käufer ist verpflichtet, dem Verkäufer den vereinbarten
Kaufpreis zu zahlen und die gekaufte Sache abzunehmen. (1) Die Sache ist frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang
die vereinbarte Beschaffenheit hat. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart
ist, /.../ ist die Sache frei von Sachmängeln, /.../ 1. wenn sie sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte
Verwendung eignet, sonst 2. wenn sie sich für die gewöhnliche Verwendung eignet
und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich
ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann. Zu der Beschaffenheit nach Satz 2 Nr. 2 gehören auch Eigenschaften,
die der Käufer nach den öffentlichen Äußerungen des Verkäufers,
des Herstellers /.../ oder seines Gehilfen insbesondere in der Werbung oder
bei der Kennzeichnung über bestimmte Eigenschaften der Sache erwarten kann,
es sei denn, dass der Verkäufer die Äußerung nicht kannte oder
kennen musste /.../ oder dass sie die Kaufentscheidung nicht beeinflussen konnte. (2) Ein Sachmangel ist auch dann gegeben, wenn die /.../ vereinbarte
Montage durch den Verkäufer oder dessen Erfüllungsgehilfen unsachgemäß
durchgeführt worden ist. Ein Sachmangel liegt bei einer zur Montage bestimmten
Sache ferner vor, wenn die Montageanleitung fehlerhaft, insbesondere ungeeignet
ist, es sei denn, die Sache ist durch den Käufer fehlerfrei montiert worden. (3) Einem Sachmangel steht es gleich, wenn der Verkäufer
eine andere Sache oder eine zu geringe Menge liefert /.../. Die Sache ist frei von Rechtsmängeln, wenn Dritte in Bezug
auf die Sache keine oder nur die im Kaufvertrag übernommenen Rechte gegen
den Käufer geltend machen können. Einem Rechtsmangel steht es gleich,
wenn im Grundbuch ein Recht eingetragen ist, das nicht besteht. § 436 (1) Der Verkäufer eines Grundstücks ist verpflichtet,
Erschließungsbeiträge und sonstige Anliegerbeiträge für
die Maßnahmen zu tragen, die bis zum Tage des Vertragsschlusses begonnen
sind, unabhängig vom Zeitpunkt des Entstehens der Beitragsschuld. (2) Der Verkäufer eines Grundstücks haftet nicht für
die Freiheit des Grundstücks von anderen öffentlichen Abgaben und
von anderen öffentlichen Lasten, die zur Eintragung in das Grundbuch nicht
geeignet sind. § 437 Ist die Sache mangelhaft, kann der Käufer, soweit im Folgenden
nichts anderes bestimmt ist, unter den Voraussetzungen 1. des § 438 Nacherfüllung verlangen, 2. der §§ 323, 439 und 440 von dem Vertrag zurücktreten
oder den Kaufpreis mindern und 3. der §§ 280, 281 und 284 Schadensersatz verlangen.1 (1) Mit Nummer 1 und der Neufassung von § 438 Abs. 1 soll
der Eindruck vermieden werden, dass der Nacherfüllungsanspruch des Käufers
von einer Fristsetzung abhängt. Zugleich soll verdeutlicht werden, dass
sich der Erfüllungsanspruch des Käufers im Falle der Lieferung einer
mangelhaften Sache auf einen Nacherfüllungsanspruch gemäß §
438 konkretisiert. Dies ist auch die ausstehende Leistung, zu deren Erfüllung
der Käufer eine Frist gemäß den §§ 281, 323 zu setzen
hat. (1) Der Käufer kann als Nacherfüllung nach seiner Wahl
die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache verlangen.
(2) Der Verkäufer hat die zum Zweck der Nacherfüllung
erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten
zu tragen. (3) Der Verkäufer kann die vom Käufer gewählte
Art der Nacherfüllung verweigern, wenn sie nicht oder nur mit unverhältnismäßigen
Kosten möglich ist. Dabei sind insbesondere der Wert der Sache in mangelfreiem
Zustand, die Bedeutung des Mangels und die Frage zu berücksichtigen, ob
auf die andere Art der Nacherfüllung ohne erhebliche Nachteile für
den Käufer zurückgegriffen werden könnte. Der Anspruch des Käufers
beschränkt sich in diesem Fall auf die andere Art der Nacherfüllung,
es sei denn, dass der Verkäufer auch sie gemäß Satz 1 verweigern
kann. (4) Liefert der Verkäufer zum Zweck der Nacherfüllung
eine mangelfreie Sache, so kann er vom Käufer Rückgewähr der
mangelhaften Sache nach Maßgabe der §§ 346 bis 348 verlangen. § 439 /../ Außer in den Fällen der §§ 281 Abs.
2 und 323 Abs. 2 bedarf es der Fristsetzung /.../auch dann nicht, wenn beide
Arten der Nacherfüllung unverhältnismäßig sind oder wenn
die dem Käufer zustehende Art der Nacherfüllung fehlgeschlagen oder
ihm unzumutbar ist. (1) Die Kommission Leistungsstörungsrecht hält die
ersatzlose Streichung von § 439 Abs. 2 und § 636 Abs. 2 DE für
notwendig, weil diese Regelungen durch § 284 KF entbehrlich werden. Falls
eine ersatzlose Streichung nicht akzeptiert werden sollte, sollte eine allgemeine
Regelung gefunden und dem § 346 KF folgender Absatz 5 angefügt werden: (1) Statt zurückzutreten, kann der Käufer den Kaufpreis
durch Erklärung gegenüber dem Verkäufer mindern. Der Ausschlussgrund
des § 323 Abs. 4 Satz 2 findet keine Anwendung. (2) Sind auf der Seite des Käufers oder auf der Seite des
Verkäufers mehrere beteiligt, so kann die Minderung nur von allen oder
gegen alle erklärt werden. (3) Durch die Minderung wird der Kaufpreis um den Betrag herabgesetzt,
um den der Mangel den Wert der Sache, gemessen am Kaufpreis, mindert. Maßgebend
ist der Wert im Zeitpunkt des Vertragsschlusses. Der Betrag ist, soweit erforderlich,
durch Schätzung zu ermitteln. (4) Hat der Käufer mehr als den geminderten Kaufpreis gezahlt,
so ist der Mehrbetrag vom Verkäufer zu erstatten. § 346 Abs. 1 und
§ 347 Abs. 1 sind entsprechend anzuwenden. § 441 (1) Die Rechte des Käufers wegen eines Mangels sind ausgeschlossen,
wenn er bei Vertragsschluss den Mangel kennt. Ist dem Käufer ein Mangel
infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben, kann der Käufer
Rechte wegen dieses Mangels nur geltend machen, wenn der Verkäufer den
Mangel verschwiegen oder die Mangelfreiheit zugesichert hat. /.../ (2) Ein im Grundbuch eingetragenes Recht hat der Verkäufer
zu beseitigen, auch wenn es der Käufer kennt. (1) Übernimmt der Verkäufer oder ein Dritter für
die Beschaffenheit der Sache eine Garantie, so stehen dem Käufer im Garantiefall
unbeschadet der gesetzlichen Ansprüche die Rechte aus der Garantie zu den
in der Garantieerklärung und der einschlägigen Werbung angegebenen
Bedingungen gegenüber demjenigen zu, der die Garantie eingeräumt hat. (2) Soweit eine Garantie übernommen worden ist, wird vermutet,
dass ein während ihrer Geltungsdauer auftretender Sachmangel die Rechte
aus der Garantie zur Folge hat. Auf eine Vereinbarung, durch welche die Rechte des Käufers
wegen eines Mangels ausgeschlossen oder beschränkt werden, kann sich der
Verkäufer nicht berufen, wenn er den Mangel verschwiegen oder die Mangelfreiheit
zugesichert hat. § 444 Mit der Übergabe der verkauften Sache geht die Gefahr des
zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung auf den
Käufer über. Von der Übergabe an gebühren dem Käufer
die Nutzungen und trägt er die Lasten der Sache. Der Übergabe steht
es gleich, wenn der Käufer im Verzug der Annahme ist. § 445 (1) Der Verkäufer trägt die Kosten der Übergabe
der Sache, der Käufer die Kosten der Abnahme und der Versendung der Sache
nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort. (2) Der Käufer eines Grundstücks trägt die Kosten
der Beurkundung des Kaufvertrags und der Auflassung, der Eintragung ins Grundbuch
und der zu der Eintragung erforderlichen Erklärungen. (1) Hat sich der Verkäufer einer beweglichen Sache das Eigentum
bis zur Zahlung des Kaufpreises vorbehalten, so ist im Zweifel anzunehmen, dass
das Eigentum unter der aufschiebenden Bedingung vollständiger Zahlung des
Kaufpreises übertragen wird (Eigentumsvorbehalt). (2) Auf Grund des Eigentumsvorbehalts kann der Verkäufer
die Sache nur herausverlangen, wenn er vom Vertrag zurückgetreten ist.
§ 219 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt. (3) Die Vereinbarung eines Eigentumsvorbehalts ist nichtig, soweit
der Eigentumsübergang davon abhängig gemacht wird, dass der Käufer
Forderungen eines Dritten, insbesondere eines mit dem Verkäufer verbundenen
Unternehmens, erfüllt. § 447 Bei einem Verkauf im Wege der Zwangsvollstreckung dürfen
der mit der Vornahme oder Leitung des Verkaufs Beauftragte und die von ihm zugezogenen
Gehilfen einschließlich des Protokollführers den zu verkaufenden
Gegenstand weder für sich persönlich oder durch einen anderen noch
als Vertreter eines anderen kaufen. § 448 Die Vorschrift des § 447 gilt auch bei einem Verkauf außerhalb
der Zwangsvollstreckung, wenn der Auftrag zu dem Verkauf auf Grund einer gesetzlichen
Vorschrift erteilt worden ist, die den Auftraggeber ermächtigt, den Gegenstand
für Rechnung eines anderen verkaufen zu lassen, insbesondere in den Fällen
des Pfandverkaufs und des in den §§ 383, 385 zugelassenen Verkaufs,
sowie bei einem Verkauf aus einer Insolvenzmasse. § 449 (1) Die Wirksamkeit eines den Vorschriften der §§ 447,
448 zuwider erfolgten Kaufs und der Übertragung des gekauften Gegenstandes
hängt von der Zustimmung der bei dem Verkauf als Schuldner, Eigentümer
oder Gläubiger Beteiligten ab. Fordert der Käufer einen Beteiligten
zur Erklärung über die Genehmigung auf, so finden die Vorschriften
des § 177 Abs. 2 entsprechende Anwendung. (2) Wird infolge der Verweigerung der Genehmigung ein neuer Verkauf
vorgenommen, so hat der frühere Käufer für die Kosten des neuen
Verkaufs sowie für einen Mindererlös aufzukommen. Die Vorschriften über den Kauf von Grundstücken sind
auf den Kauf von eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken entsprechend anzuwenden. (1) Die Vorschriften über den Kauf von Sachen sind auf den
Kauf von Rechten und sonstigen Gegenständen entsprechend anzuwenden. (2) Der Verkäufer trägt die Kosten der Begründung
und Übertragung des Rechts. (3) Ist ein Recht verkauft, das zum Besitz einer Sache berechtigt,
so ist der Verkäufer verpflichtet, dem Käufer die Sache frei von Sach-
und Rechtsmängeln zu übergeben. /../ Untertitel 2 Kapitel 1 § 452 (1) Bei einem Kauf auf Probe oder auf Besichtigung steht die Billigung
des gekauften Gegenstandes im Belieben des Käufers. Der Kauf ist im Zweifel
unter der aufschiebenden Bedingung der Billigung geschlossen. (2) Der Verkäufer ist verpflichtet, dem Käufer die Untersuchung
des Gegenstandes zu gestatten. Die Billigung eines auf Probe oder auf Besichtigung gekauften
Gegenstandes kann nur innerhalb der vereinbarten Frist und in Ermangelung einer
solchen nur bis zum Ablauf einer dem Käufer von dem Verkäufer bestimmten
angemessenen Frist erklärt werden. War die Sache dem Käufer zum Zwecke
der Probe oder der Besichtigung übergeben, so gilt sein Schweigen als Billigung. § 454 (1) Hat sich der Verkäufer in dem Kaufvertrag das Recht des
Wiederkaufs vorbehalten, so kommt der Wiederkauf mit der Erklärung des
Verkäufers gegenüber dem Käufer, dass er das Wiederkaufsrecht
ausübe, zustande. Die Erklärung bedarf nicht der für den Kaufvertrag
bestimmten Form. (2) Der Preis, zu welchem verkauft worden ist, gilt im Zweifel
auch für den Wiederkauf. § 455 (1) Der Wiederverkäufer ist verpflichtet, dem Wiederkäufer
den gekauften Gegenstand nebst Zubehör herauszugeben. (2) Hat der Wiederverkäufer vor der Ausübung des Wiederkaufsrechts
eine Verschlechterung, den Untergang oder eine aus einem anderen Grund eingetretene
Unmöglichkeit der Herausgabe des gekauften Gegenstandes verschuldet oder
den Gegenstand wesentlich verändert, so ist er für den daraus entstehenden
Schaden verantwortlich. Ist der Gegenstand ohne Verschulden des Wiederverkäufers
verschlechtert oder ist er nur unwesentlich verändert, so kann der Wiederkäufer
Minderung des Kaufpreises nicht verlangen. § 456 Hat der Wiederverkäufer vor der Ausübung des Wiederkaufsrechts
über den gekauften Gegenstand verfügt, so ist er verpflichtet, die
dadurch begründeten Rechte Dritter zu beseitigen. Einer Verfügung
des Wiederverkäufers steht eine Verfügung gleich, die im Wege der
Zwangsvollstreckung oder der Arrestvollziehung oder durch den Insolvenzverwalter
erfolgt. Der Wiederverkäufer kann für Verwendungen, die er auf
den gekauften Gegenstand vor dem Wiederkauf gemacht hat, insoweit Ersatz verlangen,
als der Wert des Gegenstandes durch die Verwendungen erhöht ist. Eine Einrichtung,
mit der er die herauszugebende Sache versehen hat, kann er wegnehmen. § 458 Ist als Wiederkaufpreis der Schätzungswert vereinbart, den
der gekaufte Gegenstand zur Zeit des Wiederkaufs hat, so ist der Wiederverkäufer
für eine Verschlechterung, den Untergang oder die aus einem anderen Grund
eingetretene Unmöglichkeit der Herausgabe des Gegenstandes nicht verantwortlich,
der Wiederkäufer zum Ersatz von Verwendungen nicht verpflichtet. § 459 Steht das Wiederkaufsrecht mehreren gemeinschaftlich zu, so kann
es nur im ganzen ausgeübt werden. Ist es für einen der Berechtigten
erloschen oder übt einer von ihnen sein Recht nicht aus, so sind die übrigen
berechtigt, das Wiederkaufsrecht im ganzen auszuüben. Das Wiederkaufsrecht kann bei Grundstücken nur bis zum Ablauf
von 30, bei anderen Gegenständen nur bis zum Ablauf von drei Jahren nach
der Vereinbarung des Vorbehalts ausgeübt werden. Ist für die Ausübung
eine Frist bestimmt, so tritt diese an die Stelle der gesetzlichen Frist. § 461 Wer in Ansehung eines Gegenstandes zum Vorkauf berechtigt ist,
kann das Vorkaufsrecht ausüben, sobald der Verpflichtete mit einem Dritten
einen Kaufvertrag über den Gegenstand geschlossen hat. § 462 (1) Die Ausübung des Vorkaufsrechts erfolgt durch Erklärung
gegenüber dem Verpflichteten. Die Erklärung bedarf nicht der für
den Kaufvertrag bestimmten Form. (2) Mit der Ausübung des Vorkaufsrechts kommt der Kauf zwischen
dem Berechtigten und dem Verpflichteten unter den Bestimmungen zustande, welche
der Verpflichtete mit dem Dritten vereinbart hat. § 463 Eine Vereinbarung des Verpflichteten mit dem Dritten, durch welche
der Kauf von der Nichtausübung des Vorkaufsrechts abhängig gemacht
oder dem Verpflichteten für den Fall der Ausübung des Vorkaufsrechts
der Rücktritt vorbehalten wird, ist dem Vorkaufsberechtigten gegenüber
unwirksam. Hat sich der Dritte in dem Vertrag zu einer Nebenleistung verpflichtet,
die der Vorkaufsberechtigte zu bewirken außerstande ist, so hat der Vorkaufsberechtigte
statt der Nebenleistung ihren Wert zu entrichten. Lässt sich die Nebenleistung
nicht in Geld schätzen, so ist die Ausübung des Vorkaufsrechts ausgeschlossen;
die Vereinbarung der Nebenleistung kommt jedoch nicht in Betracht, wenn der
Vertrag mit dem Dritten auch ohne sie geschlossen sein würde. Hat der Dritte den Gegenstand, auf den sich das Vorkaufsrecht
bezieht, mit anderen Gegenständen zu einem Gesamtpreis gekauft, so hat
der Vorkaufsberechtigte einen verhältnismäßigen Teil des Gesamtpreises
zu entrichten. Der Verpflichtete kann verlangen, dass der Vorkauf auf alle Sachen
erstreckt wird, die nicht ohne Nachteil für ihn getrennt werden können. § 466 (1) Ist dem Dritten in dem Vertrag der Kaufpreis gestundet worden,
so kann der Vorkaufsberechtigte die Stundung nur in Anspruch nehmen, wenn er
für den gestundeten Betrag Sicherheit leistet. (2) Ist ein Grundstück Gegenstand des Vorkaufs, so bedarf
es der Sicherheitsleistung insoweit nicht, als für den gestundeten Kaufpreis
die Bestellung einer Hypothek an dem Grundstück vereinbart oder in Anrechnung
auf den Kaufpreis eine Schuld, für die eine Hypothek an dem Grundstück
besteht, übernommen worden ist. Entsprechendes gilt, wenn ein eingetragenes
Schiff oder Schiffsbauwerk Gegenstand des Vorkaufs ist. § 467 (1) Der Verpflichtete hat dem Vorkaufsberechtigten den Inhalt
des mit dem Dritten geschlossenen Vertrags unverzüglich mitzuteilen. Die
Mitteilung des Verpflichteten wird durch die Mitteilung des Dritten ersetzt. (2) Das Vorkaufsrecht kann bei Grundstücken nur bis zum Ablauf
von zwei Monaten, bei anderen Gegenständen nur bis zum Ablauf einer Woche
nach dem Empfang der Mitteilung ausgeübt werden. Ist für die Ausübung
eine Frist bestimmt, so tritt diese an die Stelle der gesetzlichen Frist. § 468 § 469 § 470 Steht das Vorkaufsrecht mehreren gemeinschaftlich zu, so kann
es nur im ganzen ausgeübt werden. Ist es für einen der Berechtigten
erloschen oder übt einer von ihnen sein Recht nicht aus, so sind die übrigen
berechtigt, das Vorkaufsrecht im ganzen auszuüben. Das Vorkaufsrecht ist nicht übertragbar und geht nicht auf
die Erben des Berechtigten über, sofern nicht ein anderes bestimmt ist.
Ist das Recht auf eine bestimmte Zeit beschränkt, so ist es im Zweifel
vererblich. Untertitel 3 § 472 Kauft ein Verbraucher von einem Unternehmer eine bewegliche Sache
(Verbrauchsgüterkauf), so gelten ergänzend die nachfolgenden Vorschriften. § 473 Eine vor Mitteilung eines Mangels an den Verkäufer getroffene
Vereinbarung, die zum Nachteil des Verbrauchers von den §§ 433 bis
435, 437 bis 441, 442 Abs. 1, 443 sowie von den Vorschriften dieses Untertitels
abweicht, ist unwirksam. Satz 1 gilt unbeschadet der §§ 307 bis 309
nicht für den Ausschluss oder die Beschränkung des Anspruchs auf Schadensersatz.
Die in Satz 1 bezeichneten Vorschriften sind auch anzuwenden, wenn sie durch
anderweitige Gestaltungen umgangen werden. Zeigt sich innerhalb von sechs Monaten seit Gefahrübergang
ein Sachmangel, so wird vermutet, dass die Sache bereits bei Gefahrübergang
mangelhaft war, es sei denn, diese Vermutung ist mit der Art des Gutes oder
der Art des Mangels unvereinbar. § 475 (1) Eine Garantieerklärung (§ 442) muss einfach und
verständlich abgefasst sein. Sie muss enthalten 1. den Hinweis auf die gesetzlichen Rechte des Verbrauchers sowie
darauf, dass sie durch die Garantie nicht eingeschränkt werden und 2. den Inhalt der Garantie und alle wesentlichen Angaben, die
für die Geltendmachung der Garantie erforderlich sind, insbesondere die
Dauer und den räumlichen Geltungsbereich des Garantieschutzes sowie Namen
und Anschrift des Garantiegebers. (2) Der Verbraucher kann verlangen, dass ihm die Garantieerklärung
schriftlich oder auf einem anderen dauerhaften Datenträger zur Verfügung
gestellt wird. (3) Die Wirksamkeit der Garantieverpflichtung wird nicht dadurch
berührt, dass eine der vorstehenden Anforderungen nicht erfüllt wird. § 476 (1) Wenn der Unternehmer als Folge einer Nacherfüllung oder
eines Rücktritts des Verbrauchers die verkaufte neu hergestellte Sache
zurücknehmen musste oder der Verbraucher den Kaufpreis gemindert hat, bedarf
es für die in § 437 bezeichneten Rechte des Unternehmers gegen den
Unternehmer, der ihm die Sache verkauft hatte (Lieferant), wegen des vom Verbraucher
geltend gemachten Mangels einer sonst erforderlichen Aufforderung zur Vertragserfüllung
nicht. § 474 findet entsprechende Anwendung. (2) Der Unternehmer kann von seinem Lieferanten Ersatz der Aufwendungen
verlangen, die der Unternehmer im Verhältnis zum Verbraucher nach §
438 Abs. 2 zu tragen hatte, wenn der vom Verbraucher geltend gemachte Mangel
bereits beim Übergang der Gefahr auf den Unternehmer vorhanden war. Der
Unternehmer kann Ersatz nach Satz 1 wahlweise auch vom Hersteller verlangen,
es sei denn, dieser Mangel stellt im Verhältnis des Herstellers zu seinem
Käufer keinen Mangel dar. § 474 findet in den Fällen des Satzes
1 entsprechende Anwendung. (3) Die Absätze 1 und 2 finden auf die Ansprüche des
Lieferanten und der übrigen Käufer in der Lieferkette gegen die jeweiligen
Verkäufer und den Hersteller entsprechende Anwendung, wenn die Schuldner
Unternehmer sind. (4) Eine Vereinbarung, durch die von den Absätzen 1 bis 3
oder von § 203 Abs. 1 zum Nachteil des Rückgriffsgläubigers abgewichen
wird, ist unwirksam, wenn dem Rückgriffsgläubiger kein gleichwertiger
Ausgleich eingeräumt wird. § 477 Auf den Tausch finden die Vorschriften über den Kauf entsprechende
Anwendung." /../ Titel 2 § 478 (1) Vertrag über die Teilzeitnutzung von Wohngebäuden
(Teilzeit-Wohnrechtevertrag) ist jeder Vertrag, durch den ein Unternehmer einem
Verbraucher gegen Zahlung eines Gesamtpreises das Recht verschafft oder zu verschaffen
verspricht, für die Dauer von mindestens drei Jahren ein Wohngebäude
jeweils für einen bestimmten oder zu bestimmenden Zeitraum des Jahres zu
Erholungs- oder Wohnzwecken zu nutzen. Das Recht kann ein dingliches oder anderes
Recht sein und insbesondere auch durch eine Mitgliedschaft in einem Verein oder
einen Anteil an einer Gesellschaft eingeräumt werden. (2) Das Recht kann auch darin bestehen, die Nutzung eines Wohngebäudes
jeweils aus einem Bestand von Wohngebäuden zu wählen. (3) Einem Wohngebäude steht ein Teil eines Wohngebäudes
gleich. § 479 (1) Jeder Unternehmer, der den Abschluss von Verträgen über
die Teilzeitnutzung von Wohngebäuden anbietet, hat jedem Verbraucher, der
Interesse bekundet, einen Prospekt auszuhändigen. (2) Der in Absatz 1 bezeichnete Prospekt muss eine allgemeine
Beschreibung des Wohngebäudes oder des Bestandes von Wohngebäuden
sowie die in der Rechtsverordnung nach Artikel 241 des Einführungsgesetzes
zum Bürgerlichen Gesetzbuche bestimmten Angaben enthalten. (3) Der Unternehmer kann vor Vertragsabschluß eine Änderung
gegenüber den im Prospekt enthaltenen Angaben vornehmen, soweit dies auf
Grund von Umständen erforderlich wird, auf die er keinen Einfluss nehmen
konnte. (4) In jeder Werbung für den Abschluss von Verträgen
über die Teilzeitnutzung von Wohngebäuden ist anzugeben, dass der
Prospekt erhältlich ist und wo er angefordert werden kann. § 480 (1) Der Vertrag ist in der Amtssprache oder, wenn es dort mehrere
Amtssprachen gibt, in der vom Verbraucher gewählten Amtssprache des Mitgliedstaats
der Europäischen Union oder des Vertragsstaats des Übereinkommens
über den Europäischen Wirtschaftsraums abzufassen, in dem der Verbraucher
seinen Wohnsitz hat. Ist der Verbraucher Angehöriger eines anderen Mitgliedstaats,
so kann er statt der Sprache seines Wohnsitzstaats auch die oder eine der Amtssprachen
des Staats, dem er angehört, wählen. Die Sätze 1 und 2 gelten
auch für den Prospekt. (2) Ist der Vertrag vor einem deutschen Notar zu beurkunden, so
gelten die §§ 5 und 16 des Beurkundungsgesetzes mit der Maßgabe,
dass dem Verbraucher eine beglaubigte Übersetzung des Vertrages in der
von ihm nach Absatz 1 gewählten Sprache auszuhändigen ist. (3) Teilzeit-Wohnrechteverträge, die Absatz 1 Satz 1 und
2 oder Absatz 2 nicht entsprechen, sind nichtig. § 481 (1) Der Teilzeit-Wohnrechtevertrag bedarf der schriftlichen Form,
soweit nicht in anderen Vorschriften eine strengere Form vorgeschrieben ist.
Der Abschluss des Vertrags in elektronischer Form ist ausgeschlossen. Die in
dem in § 479 bezeichneten, dem Verbraucher ausgehändigten Prospekt
enthaltenen Angaben werden Inhalt des Vertrages, soweit die Parteien nicht ausdrücklich
und unter Hinweis auf die Abweichung vom Prospekt eine abweichende Vereinbarung
treffen. Solche Änderungen müssen dem Verbraucher vor Abschluss des
Vertrages mitgeteilt werden. Unbeschadet der Geltung der Prospektangaben gemäß
Satz 3 muss die Vertragsurkunde die in der in § 479 Abs. 2 bezeichneten
Rechtsverordnung bestimmten Angaben enthalten. (2) Der Unternehmer hat dem Verbraucher eine Vertragsurkunde oder
Abschrift der Vertragsurkunde auszuhändigen. Er hat ihm ferner, wenn die
Vertragssprache und die Sprache des Staates, in dem das Wohngebäude belegen
ist, verschieden sind, eine beglaubigte Übersetzung des Vertrages in der
oder einer zu den Amtssprachen der Europäischen Union oder des Übereinkommens
über den Europäischen Wirtschaftsraum zählenden Sprache des Staates
auszuhändigen, in dem das Wohngebäude belegen ist. Die Pflicht zur
Aushändigung einer beglaubigten Übersetzung entfällt, wenn sich
das Nutzungsrecht auf einen Bestand von Wohngebäuden bezieht, die in verschiedenen
Staaten belegen sind. § 482 (1) Dem Verbraucher steht bei einem Teilzeit-Wohnrechtevertrag
ein Widerrufsrecht nach § 355 /../zu. (2) Die Belehrung nach § 355 Abs. 2 Satz 1 und 2 muss auch
die Kosten angeben, die der Verbraucher im Falle des Widerrufs gemäß
Absatz 5 Satz 2 zu erstatten hat. /../ (3) Ist dem Verbraucher der in § 479 bezeichnete Prospekt
vor Vertragsabschluss nicht oder nicht in der dort vorgeschriebenen Sprache
ausgehändigt worden, so beträgt die Frist zur Ausübung des Widerrufsrechts
abweichend von § 355 Abs. 1 Satz 2 einen Monat. (4) Fehlt im Vertrag eine der Angaben, die in der in § 479
Abs. 2 bezeichneten Rechtsverordnung bestimmt werden, so beginnt die Frist zur
Ausübung des Widerrufsrechts erst, wenn dem Verbraucher diese Angabe schriftlich
mitgeteilt wird. § 355 Abs. 3 bleibt unberührt. /../ (5) Eine Vergütung für geleistete Dienste sowie für
die Überlassung der Nutzung von Wohngebäuden ist abweichend von §
357 Abs. 1 und 3 ausgeschlossen. Bedurfte der Vertrag der notariellen Beurkundung,
so hat der Verbraucher dem Unternehmer die Kosten der Beurkundung zu erstatten,
wenn dies im Vertrag ausdrücklich bestimmt ist. In den Fällen der
Absätze 3 und 4 entfällt die Verpflichtung zur Erstattung von Kosten;
der Verbraucher kann vom Unternehmer Ersatz der Kosten des Vertrages verlangen. § 483 Der Unternehmer darf Zahlungen des Verbrauchers vor Ablauf der
Widerrufsfrist nicht fordern oder annehmen. Für den Verbraucher günstigere
Vorschriften bleiben unberührt. § 484 Von den Vorschriften dieses Untertitels darf nicht zu Lasten des
Verbrauchers abgewichen werden. Die Vorschriften dieses Untertitels sind, soweit
nichts anderes bestimmt ist, auch anzuwenden, wenn sie durch anderweitige Gestaltungen
umgangen werden. Titel 3 Untertitel 1 § 485 (1) Durch den Darlehensvertrag wird der Darlehensgeber verpflichtet,
dem Darlehensnehmer einen Geldbetrag in der vereinbarten Höhe zur Verfügung
zu stellen. Der Darlehensnehmer ist verpflichtet, einen vereinbarten Zins zu
zahlen und bei Fälligkeit das zur Verfügung gestellte Darlehen zurückzuerstatten.
/../ (2) Die vereinbarten Zinsen sind, sofern nicht ein anderes bestimmt
ist, nach dem Ablauf je eines Jahres und, wenn das Darlehen vor dem Ablauf eines
Jahres zurückzuerstatten ist, bei der Rückerstattung zu entrichten. (3) Ist für die Rückerstattung des Darlehens eine Zeit
nicht bestimmt, so hängt die Fälligkeit davon ab, dass der Gläubiger
oder der Schuldner kündigt. Die Kündigungsfrist beträgt /../
drei Monate /../. Sind Zinsen nicht vereinbart, so ist der Schuldner auch ohne
Kündigung zur Rückerstattung berechtigt. § 486 (1) Der Darlehensnehmer kann einen Darlehensvertrag, bei dem für
einen bestimmten Zeitraum ein fester Zinssatz vereinbart ist, ganz oder teilweise
kündigen, 1. wenn die Zinsbindung vor der für die Rückzahlung
bestimmten Zeit endet und keine neue Vereinbarung über den Zinssatz getroffen
ist, unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat frühestens
für den Ablauf des Tages, an dem die Zinsbindung endet; ist eine Anpassung
des Zinssatzes in bestimmten Zeiträumen bis zu einem Jahr vereinbart, so
kann der Schuldner jeweils nur für den Ablauf des Tages, an dem die Zinsbindung
endet, kündigen; 2. wenn das Darlehen einem Verbraucher gewährt und nicht
durch ein Grund- oder Schiffspfandrecht gesichert ist, nach Ablauf von sechs
Monaten nach dem vollständigen Empfang unter Einhaltung einer Kündigungsfrist
von drei Monaten; /../ 3. in jedem Falle nach Ablauf von zehn Jahren nach dem vollständigen
Empfang unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten; wird
nach dem Empfang des Darlehens eine neue Vereinbarung über die Zeit der
Rückzahlung oder den Zinssatz getroffen, so tritt der Zeitpunkt dieser
Vereinbarung an die Stelle des Zeitpunkts der Auszahlung. (2) Der Darlehensnehmer kann einen Darlehensvertrag mit veränderlichem
Zinssatz jederzeit unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten
kündigen. (3) Eine Kündigung des Darlehensnehmers nach den Absätzen
1 oder 2 gilt als nicht erfolgt, wenn er das geschuldete Darlehen nicht binnen
zwei Wochen nach Wirksamwerden der Kündigung zurückzahlt. (4) Das Kündigungsrecht des Darlehensnehmers nach den Absätzen
1 und 2 kann nicht durch Vertrag ausgeschlossen oder erschwert werden. Dies
gilt nicht bei Darlehen an den Bund, ein Sondervermögen des Bundes, ein
Land, eine Gemeinde, einen Gemeindeverband, die Europäischen Gemeinschaften
oder ausländische Gebietskörperschaften. § 487 (1) Der Darlehensgeber kann den Darlehensvertrag vor Auszahlung
des Darlehens an den Darlehensnehmer im Zweifel jederzeit, danach in der Regel
fristlos nur kündigen, wenn in den Vermögensverhältnissen des
Darlehensnehmers eine wesentliche Verschlechterung eintritt oder einzutreten
droht, durch die der Anspruch auf die Rückerstattung des Darlehens gefährdet
wird. (2) Der Darlehensnehmer kann einen Darlehensvertrag, bei dem für
einen bestimmten Zeitraum ein fester Zinssatz vereinbart ist, unter Einhaltung
der Fristen des § 486 Abs. 1 Nr. 2 vorzeitig kündigen, wenn er einen
sachlichen Grund für die Kündigung hat und er dem Darlehensgeber denjenigen
Schaden ersetzt, der diesem aus der vorzeitigen Kündigung entsteht (Vorfälligkeitsentschädigung).
Ein sachlicher Grund liegt insbesondere vor, wenn der Darlehensnehmer ein Bedürfnis
nach einer anderweitigen Verwertung des zur Sicherung des Darlehens beliehenen
Objekts hat. § 486 Abs. 3 gilt entsprechend. (3) Die Vorschriften der §§ 314 und 323 bleiben unberührt. § 488 (1) Für entgeltliche Darlehensverträge zwischen einem
Darlehensgeber, der Unternehmer ist, und einem Darlehensnehmer, der Verbraucher
ist (Verbraucherdarlehensvertrag), gelten die nachfolgenden Vorschriften des
Untertitels 1. /../ Verbraucher im Sinne dieser Vorschrift ist über §
13 hinaus auch, wer sich ein Darlehen für die Aufnahme einer gewerblichen
oder selbständigen Tätigkeit gewähren lässt (Existenzgründer).
/../ (2) Die nachfolgenden Vorschriften finden keine Anwendung auf
Darlehensverträge, 1. bei denen das auszuzahlende Darlehen/../ (Nettodarlehensbetrag)
/../ 200 Euro nicht übersteigt; 2. wenn das Darlehen für die Aufnahme einer gewerblichen
oder selbständigen beruflichen Tätigkeit bestimmt ist und der Nettodarlehensbetrag
50.000 Euro übersteigt; 3. durch die dem Darlehensnehmer ein Zahlungsaufschub von nicht
mehr als drei Monaten eingeräumt wird; 4. die ein Arbeitgeber mit seinem Arbeitnehmer zu Zinsen abschließt,
die unter den marktüblichen Sätzen liegen; 5. die im Rahmen der Förderung des Wohnungswesens und des
Städtebaus auf Grund öffentlich-rechtlicher Bewilligungsbescheide
oder auf Grund von Zuwendungen aus öffentlichen Haushalten unmittelbar
zwischen der die Fördermittel vergebenden öffentlich-rechtlichen Anstalt
und dem Kreditnehmer zu Zinssätzen abgeschlossen werden, die unter den
marktüblichen Sätzen liegen. (3) Keine Anwendung finden ferner 1. § 489 Abs. 1 Satz 4 /../ Nr. 2 und die §§ 285
Abs. 1 Satz 2, 492, 358, 359, 494 /../, und 495 auf Darlehensverträge,
nach denen der Darlehensvertrag von der Sicherung durch ein Grundpfandrecht
abhängig gemacht und zu für grundpfandrechtlich abgesicherte Darlehensverträge
und deren Zwischenfinanzierung üblichen Bedingungen gewährt wird;
der Sicherung durch ein Grundpfandrecht steht es gleich, wenn von einer solchen
Sicherung gemäß § 7 Abs. 3 bis 5 des Gesetzes über Bausparkassen
abgesehen wird; 2. die §§ 489 bis 492 und 358 auf Darlehensverträge,
die in ein nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung errichtetes gerichtliches
Protokoll aufgenommen oder notariell beurkundet sind, wenn das Protokoll oder
die notarielle Urkunde den Jahreszins, die bei Abschluss des Vertrages in Rechnung
gestellten Kosten des Darlehensvertrags sowie die Voraussetzungen enthält,
unter denen der Jahreszins oder die Kosten geändert werden können; 3. § 358 und § 359 auf Darlehensverträge, die der
Finanzierung des Erwerbs von Wertpapieren, Devisen, Derivaten oder Edelmetallen
dienen. § 489 (1) Verbraucherdarlehensverträge sind, soweit nicht eine
strengere Form vorgeschrieben ist, schriftlich abzuschließen. Der Abschluss
des Vertrags in elektronischer Form ist ausgeschlossen. Der Schriftform ist
genügt, wenn Antrag und Annahme durch die Vertragsparteien jeweils getrennt
schriftlich erklärt werden. Die Erklärung des Darlehensgebers bedarf
keiner Unterzeichnung, wenn sie mit Hilfe einer automatischen Einrichtung erstellt
wird. Die vom Darlehensnehmer zu unterzeichnende Vertragserklärung muss
angeben /../ 1. den Nettodarlehensbetrag, gegebenenfalls die Höchstgrenze
des Darlehens; 2. den Gesamtbetrag aller vom Darlehensnehmer zur Tilgung des
Darlehens sowie zur Zahlung der Zinsen und sonstigen Kosten zu entrichtenden
Teilzahlungen, wenn der Gesamtbetrag bei Abschluss des Darlehensvertrags für
die gesamte Laufzeit der Höhe nach feststeht. Ferner ist bei Darlehensverträgen
mit veränderlichen Bedingungen, die in Teilzahlungen getilgt werden, ein
Gesamtbetrag auf der Grundlage der bei Abschluss des Vertrags maßgeblichen
Darlehensbedingungen anzugeben. Kein Gesamtbetrag ist anzugeben bei Darlehensverträgen,
bei denen die Inanspruchnahme bis zu einer Höchstgrenze freigestellt ist; 3. die Art und Weise der Rückzahlung des Darlehens oder,
wenn eine Vereinbarung hierüber nicht vorgesehen ist, die Regelung der
Vertragsbeendigung; 4. den Zinssatz und alle sonstigen Kosten des Darlehensvertrages,
die, soweit ihre Höhe bekannt ist, im einzelnen zu bezeichnen, im übrigen
dem Grunde nach anzugeben sind, einschließlich etwaiger vom Darlehensnehmer
zu tragender Vermittlungskosten; 5. den effektiven Jahreszins oder, wenn eine Änderung des
Zinssatzes oder anderer preisbestimmender Faktoren vorbehalten ist, den anfänglichen
effektiven Jahreszins; zusammen mit dem anfänglichen effektiven Jahreszins
ist auch anzugeben, unter welchen Voraussetzungen preisbestimmende Faktoren
geändert werden können und auf welchen Zeitraum Belastungen, die sich
aus einer nicht vollständigen Auszahlung oder aus einem Zuschlag zu dem
Darlehen/../ ergeben, bei der Berechnung des effektiven Jahreszinses verrechnet
werden; 6. die Kosten einer Restschuld- oder sonstigen Versicherung, die
im Zusammenhang mit dem Darlehensvertrag abgeschlossen wird; 7. zu bestellende Sicherheiten. /../ (2) Effektiver Jahreszins ist die in einem Prozentsatz des Nettodarlehensbetrages
anzugebende Gesamtbelastung pro Jahr. Die Berechnung des effektiven und des
anfänglichen effektiven Jahreszinses richtet sich nach § 6 der Verordnung
zur Regelung der Preisangaben. (3) Der Darlehensgeber hat dem Darlehensnehmer eine Abschrift
der Vertragserklärungen auszuhändigen. (1) Die Bestimmungen des § 489 gelten nicht für Darlehensverträge,
bei denen ein Kreditinstitut einem Darlehensnehmer das Recht einräumt,
sein laufendes Konto in bestimmter Höhe zu überziehen, wenn außer
den Zinsen für das in Anspruch genommene Darlehen keine weiteren Kosten
in Rechnung gestellt werden und die Zinsen nicht in kürzeren Perioden als
drei Monaten belastet werden. Das Kreditinstitut hat den Darlehensnehmer vor
der Inanspruchnahme eines solchen Darlehens zu unterrichten über 1. die Höchstgrenze des Darlehens; 2. den zum Zeitpunkt der Unterrichtung geltenden Jahreszins; 3. die Bedingungen, unter denen der Zinssatz geändert werden
kann; 4. die Regelung der Vertragsbeendigung. Die Vertragsbedingungen der Nummern 1 bis 4 sind dem Darlehensnehmer
spätestens nach der ersten Inanspruchnahme des Darlehens schriftlich zu
bestätigen. Ferner ist der Darlehensnehmer während der Inanspruchnahme
des Darlehens über jede Änderung des Jahreszinses zu unterrichten.
Die Bestätigung nach Satz 3 und die Unterrichtung nach Satz 4 können
auch in Form eines Ausdrucks auf einem Kontoauszug erfolgen. (2) Duldet das Kreditinstitut die Überziehung eines laufenden
Kontos und wird das Konto länger als drei Monate überzogen, so hat
das Kreditinstitut den Darlehensnehmer über den Jahreszins, die Kosten
sowie die diesbezüglichen Änderungen zu unterrichten; dies kann in
Form eines Ausdrucks auf einem Kontoauszug erfolgen. § 491 (1) Der Darlehensvertrag ist nichtig, wenn die Schriftform insgesamt
nicht eingehalten ist oder wenn eine der in § 489 Abs. 1 Satz 5 Nrn. 1
bis 6 /../ vorgeschriebenen Angaben fehlt. (2) Ungeachtet eines Mangels nach Absatz 1 wird der Darlehensvertrag
gültig, soweit dem Darlehensnehmer das Darlehen ausgezahlt ist. /../ Jedoch
ermäßigt sich der dem Darlehensvertrag zugrunde gelegte Zinssatz
(§ 489 Abs. 1 Satz 5 Nr. 4) /../ auf den gesetzlichen Zinssatz, wenn seine
Angabe, die Angabe des effektiven oder anfänglichen effektiven Jahreszinses
oder die Angabe des Gesamtbetrages nach Nummer 2 /../ fehlt. Nicht angegebene
Kosten werden vom Darlehensnehmer nicht geschuldet. Vereinbarte Teilzahlungen
sind unter Berücksichtigung der verminderten Zinsen oder Kosten neu zu
berechnen. Ist nicht angegeben, unter welchen Voraussetzungen preisbestimmende
Faktoren geändert werden können, so entfällt die Möglichkeit,
diese zum Nachteil des Darlehensnehmers zu ändern. Sicherheiten können
bei fehlenden Angaben hierüber nicht gefordert werden; dies gilt nicht,
wenn der Nettodarlehensbetrag 50 000 Euro übersteigt. /../ (3) Ist der effektive oder der anfängliche effektive Jahreszins
zu niedrig angegeben, so vermindert sich /../ der dem Darlehensvertrag zugrunde
gelegte Zinssatz um den Prozentpunkt, um den der effektive oder anfängliche
effektive Jahreszins zu niedrig angegeben ist. (1) Dem Verbraucher steht ein Widerrufsrecht nach § 355 /../
zu. (2) Ist dem Verbraucher das Darlehen ausgezahlt, gilt der Widerruf
als nicht erfolgt, wenn er das Darlehen nicht binnen zwei Wochen entweder nach
Erklärung des Widerrufs oder nach Auszahlung des Darlehens zurückzahlt.
Dies gilt nicht bei verbundenen Verträgen gemäß § 358. (3) Die Absätze 1 und 2 finden keine Anwendung auf die in
§ 490 Abs. 1 Satz 1 genannten Darlehensverträge, wenn der Verbraucher
nach dem Darlehensvertrag das Darlehen jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist
und ohne zusätzliche Kosten zurückzahlen kann. /../ § 493 (1) Eine Vereinbarung, durch die der Darlehensnehmer auf das Recht
verzichtet, Einwendungen, die ihm gegenüber dem Darlehensgeber zustehen,
gemäß § 404 einem Abtretungsgläubiger entgegenzusetzen
oder eine ihm gegen den Darlehensgeber zustehende Forderung gemäß
§ 406 auch dem Abtretungsgläubiger gegenüber aufzurechnen, ist
unwirksam. (2) Der Darlehensnehmer darf nicht verpflichtet werden, für
die Ansprüche des Darlehensgebers aus dem Darlehensvertrag eine Wechselverbindlichkeit
einzugehen. Der Darlehensgeber darf vom Darlehensnehmer zur Sicherung seiner
Ansprüche aus dem Darlehensvertrag einen Scheck nicht entgegennehmen. Der
Darlehensnehmer kann vom Darlehensgeber jederzeit die Herausgabe eines Wechsels
oder Schecks, der entgegen Satz 1 oder 2 begeben worden ist, verlangen. Der
Darlehensgeber haftet für jeden Schaden, der dem Darlehensnehmer aus einer
solchen Wechsel- oder Scheckbegebung entsteht. . § 494 (1) Nach Eintritt des Verzugs anfallende Zinsen sind auf einem
gesonderten Konto zu verbuchen und dürfen nicht in ein Kontokorrent mit
dem geschuldeten Betrag oder anderen Forderungen des Darlehensgebers eingestellt
werden. Hinsichtlich dieser Zinsen gilt § 289 Satz 2 mit der Maßgabe,
dass der Darlehensgeber Schadensersatz nur bis zur Höhe des gesetzlichen
Zinssatzes gemäß § 246 verlangen kann. (2) Zahlungen des Darlehensnehmers, die zur Tilgung der gesamten
fälligen Schuld nicht ausreichen, werden abweichend von § 367 Abs.
1 zunächst auf die Kosten der Rechtsverfolgung, dann auf den übrigen
geschuldeten Betrag und zuletzt auf die Zinsen (Absatz 1) angerechnet. Der Darlehensgeber
darf Teilzahlungen nicht zurückweisen. Auf die Ansprüche auf Zinsen
findet § 198 Abs. 2 keine Anwendung. Die Sätze 1 bis 4 sind nicht
anzuwenden, soweit Zahlungen auf Vollstreckungstitel geleistet werden, deren
Hauptforderung auf Zinsen lautet. § 495 (1) Wegen Zahlungsverzugs des Darlehensnehmers kann der Darlehensgeber
den Darlehensvertrag bei einem Darlehen, das in Teilzahlungen zu tilgen ist,
nur kündigen oder nur von ihm zurücktreten, wenn 1. der Darlehensnehmer mit mindestens zwei aufeinanderfolgenden
Teilzahlungen ganz oder teilweise und mindestens zehn Prozent, bei einer Laufzeit
des Darlehensvertrags über drei Jahre mit fünf Prozent des Nennbetrages
des Darlehens oder des Teilzahlungspreises in Verzug ist und 2. der Darlehensgeber dem Darlehensnehmer erfolglos eine zweiwöchige
Frist zur Zahlung des rückständigen Betrags mit der Erklärung
gesetzt hat, dass er bei Nichtzahlung innerhalb der Frist die gesamte Restschuld
verlange. Der Darlehensgeber soll dem Darlehensnehmer spätestens mit
der Fristsetzung ein Gespräch über die Möglichkeiten einer einverständlichen
Regelung anbieten. (2) Kündigt der Darlehensgeber den Darlehensvertrag, so vermindert
sich die Restschuld um die Zinsen und sonstigen laufzeitabhängigen Kosten
des Darlehensvertrags, die bei staffelmäßiger Berechnung auf die
Zeit nach Wirksamwerden der Kündigung entfallen. Untertitel 2 § 496 (1) Die Vorschriften der §§ 358, 359, 488 Abs. 2 und
3, des § 489 sowie der §§ 491 bis 495 gelten entsprechend für
Verträge, durch die ein Unternehmer einem Verbraucher im Sinne von §
488 Abs. 1 Satz 2 einen entgeltlichen Zahlungsaufschub von mehr als drei Monaten
oder eine sonstige entgeltliche Finanzierungshilfe gewährt. (2) Für Finanzierungsleasingverträge und Verträge,
die die Lieferung einer bestimmten Sache oder die Erbringung einer bestimmten
anderen Leistung gegen Teilzahlungen zum Gegenstand haben (Teilzahlungsgeschäfte)
gelten die in den §§ 497 bis 501 geregelten Besonderheiten. § 497 Für Finanzierungsleasingverträge zwischen einem Unternehmer
und einem Verbraucher im Sinne von § 488 Abs. 1 Satz 1 gelten lediglich
die Vorschriften der §§ 358, 359, 488 Abs. 2 und 3, des § 489
Abs. 1 Satz 1 bis 4 und Abs. 3 sowie der §§ 492 bis 495 entsprechend. Für entgeltliche und unentgeltliche Teilzahlungsgeschäfte
zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher im Sinne von § 488 Abs.
1 Satz 2 gelten lediglich die Vorschriften der §§ 358, 359, 488 Abs.
2 und 3, des § 489 Abs. 1 Satz 1 bis 4 und Abs. 2 und 3, des § 492
Abs. 1 Satz 1 sowie der §§ 493 bis 495 entsprechend. Im übrigen
gelten die folgenden Vorschriften dieses Untertitels. § 499 (1) Die vom Verbraucher zu unterzeichnende Vertragserklärung
muss bei Teilzahlungsgeschäften angeben 1. den Barzahlungspreis; 2. den Teilzahlungspreis (Gesamtbetrag von Anzahlung und allen
vom Verbraucher zu entrichtenden Teilzahlungen einschließlich Zinsen und
sonstiger Kosten); 3. Betrag und Fälligkeit der einzelnen Teilzahlungen 4. den effektiven Jahreszins; 5. die Kosten einer Versicherung, die im Zusammenhang mit dem
Teilzahlungsgeschäft abgeschlossen wird; 6. die Vereinbarung eines Eigentumsvorbehalts oder einer anderen
zu bestellenden Sicherheit. Der Angabe eines Barzahlungspreises und eines effektiven Jahreszinses
bedarf es nicht, wenn der Unternehmer nur gegen Teilzahlungen Sachen liefert
oder Leistungen erbringt. (2) Die Formerfordernisse des Absatz 1 und des § 489 Abs.
1 Satz 1 bis 4 und Abs. 3 gelten nicht für Teilzahlungsgeschäfte im
Direktvertrieb, wenn die in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 bis 5 bezeichneten Angaben
mit Ausnahme des Betrags der einzelnen Teilzahlungen dem Verbraucher so rechtzeitig
auf einem dauerhaften Datenträger zur Verfügung stehen, dass er die
Angaben vor dem Abschluss des Vertrags eingehend zur Kenntnis nehmen kann. (3) Das Teilzahlungsgeschäft ist nichtig, wenn die Schriftform
des § 489 Abs. 1 Satz 1 bis 4 nicht eingehalten ist oder wenn eine der
im Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 bis 5 vorgeschriebenen Angaben fehlt. Ungeachtet eines
Mangels nach Satz 1 wird das Teilzahlungsgeschäft gültig, wenn dem
Verbraucher die Sache übergeben oder die Leistung erbracht wird. Jedoch
ist der Barzahlungspreis höchstens mit dem gesetzlichen Zinssatz zu verzinsen,
wenn die Angabe des Teilzahlungspreises oder des effektiven Jahreszinses fehlt.
Ist ein Barzahlungspreis nicht genannt, so gilt im Zweifel der Marktpreis als
Barzahlungspreis. Die Bestellung von Sicherheiten kann bei fehlenden Angaben
hierüber nicht gefordert werden. Ist der effektive oder der anfängliche
effektive Jahreszins zu niedrig angegeben, so vermindert sich der Teilzahlungspreis
um den Prozentsatz, um den der effektive oder anfängliche effektive Jahreszins
zu niedrig angegeben ist. § 500 (1) Anstelle des dem Verbraucher gemäß § 492 Abs.
1 Satz 1 zustehenden Widerrufsrechts kann dem Verbraucher ein Rückgaberecht
nach § 356 eingeräumt werden. (2) Der Unternehmer kann von einem Teilzahlungsgeschäft wegen
Zahlungsverzugs des Verbrauchers nur unter den in § 495 Abs. 1 bezeichneten
Voraussetzungen zurücktreten. Der Verbraucher hat dem Unternehmer auch
die infolge des Vertrages gemachten Aufwendungen zu ersetzen. Bei der Bemessung
der Vergütung von Nutzungen einer zurückzugewährenden Sache ist
auf die inzwischen eingetretene Wertminderung Rücksicht zu nehmen. Nimmt
der Unternehmer die auf Grund des Teilzahlungsgeschäfts gelieferte Sache
wieder an sich, gilt dies als Ausübung des Rücktrittsrechts, es sei
denn, der Unternehmer einigt sich mit dem Verbraucher, diesem den gewöhnlichen
Verkaufswert der Sache im Zeitpunkt der Wegnahme zu vergüten. Satz 4 gilt
entsprechend, wenn ein Vertrag über die Lieferung einer Sache mit einem
Darlehensvertrag verbunden ist (§ 358 Abs. 3) und wenn der Darlehensgeber
die Sache an sich nimmt; im Falle des Rücktritts bestimmt sich das Rechtsverhältnis
zwischen dem Unternehmer und dem Verbraucher nach den Sätzen 2 und 3. § 501 Erfüllt der Verbraucher vorzeitig seine Verbindlichkeiten
aus dem Teilzahlungsgeschäft, so vermindert sich der Teilzahlungspreis
um die Zinsen und sonstigen laufzeitabhängigen Kosten, die bei gestaffelter
Berechnung auf die Zeit nach der vorzeitigen Erfüllung entfallen. Ist ein
Barzahlungspreis gemäß § 499 Absatz 1 Satz 2 nicht anzugeben,
so ist der gesetzliche Zinssatz zugrunde zu legen. Zinsen und sonstige laufzeitabhängige
Kosten kann der Unternehmer jedoch für die ersten neun Monate der ursprünglich
vorgesehenen Laufzeit auch dann verlangen, wenn der Verbraucher seine Verbindlichkeiten
vor Ablauf dieses Zeitraums erfüllt. Untertitel 3 § 502 /../ Dem Verbraucher im Sinne von § 488 Abs. 1 Satz 2 steht
bei Verträgen mit einem Unternehmer, in denen /../ die Willenserklärung
des Verbrauchers auf den Abschluss eines Vertrages gerichtet ist, der 1. die Lieferung mehrerer als zusammengehörend verkaufter
Sachen in Teilleistungen zum Gegenstand hat und bei dem das Entgelt für
die Gesamtheit der Sachen in Teilleistungen zu entrichten ist; 2. die regelmäßige Lieferung von Sachen gleicher Art
zum Gegenstand hat; 3. die Verpflichtung zum wiederkehrenden Erwerb oder Bezug von
Sachen zum Gegenstand hat (Ratenlieferungsvertrag), ein Widerrufsrecht gemäß § 355 zu, sofern nicht
die Ausnahmen des § 488 Abs. 2 eingreifen. /../ 31. In Buch 2 Abschnitt 7 werden die Titel 2 bis 4 Titel 4
bis 6. 32. Dem § 604 wird folgender Absatz /.../ angefügt: "(5) Die Verjährung des Anspruchs auf Rückgabe
der Sache beginnt mit der Beendigung der Leihe." Anmerkung: Die Änderung ist durch die radikale Verkürzung
der Verjährungsfristen bedingt, da nach hergebrachter Auffassung die Verjährung
eines solchen verhaltenen Anspruchs bereits mit der Hingabe beginnt und daher
der Rückgabeanspruch andernfalls vielfach verjährt sein würde,
vgl. dazu Begründung DiskE, S. 549 f. 33. Der Titel 5 in Abschnitt 7 des Buches 2 wird durch folgenden
Titel ersetzt: "Titel 7 § 607 (1) Durch den Sachdarlehensvertrag wird der Darlehensgeber verpflichtet,
dem Darlehensnehmer die vereinbarte vertretbare Sache zu überlassen. Der
Darlehensnehmer ist zur Zahlung eines Darlehensentgelts und bei Fälligkeit
zur Rückerstattung des Empfangenen in Sachen von gleicher Art, Güte
und Menge verpflichtet. (2) Die Vorschriften dieses Titels finden keine Anwendung auf
die Überlassung von Geld. (1) Ist für die Rückerstattung der überlassenen
Sache eine Zeit nicht bestimmt, hängt die Fälligkeit davon ab, dass
der Gläubiger oder der Schuldner kündigt. (2) Ein auf unbestimmte Zeit abgeschlossener Sachdarlehensvertrag
kann, sofern nicht etwas anderes vereinbart ist, jederzeit vom Gläubiger
oder Schuldner ganz oder teilweise gekündigt werden. Ein Entgelt hat der Darlehensnehmer spätestens bei Rückerstattung
der überlassenen Sache zu bezahlen." 34. In Buch 2 Abschnitt 7 werden die Titel 6 bis 25 Titel 8
bis 27. 35. Die §§ 633 bis 639 werden wie folgt gefasst: "§ 633 (1) Der Unternehmer hat dem Besteller das Werk frei von Sach-
und Rechtsmängeln zu verschaffen. (2) Das Werk ist frei von Sachmängeln, wenn es die vereinbarte
Beschaffenheit hat. Ist die Beschaffenheit nicht vereinbart, so ist das Werk
frei von Sachmängeln, wenn es sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte,
sonst für die gewöhnliche Verwendung eignet. Einem Sachmangel steht
es gleich, wenn der Unternehmer ein anderes als das bestellte Werk oder das
Werk in zu geringer Menge herstellt /.../. (3) Das Werk ist frei von Rechtsmängeln, wenn Dritte in Bezug
auf das Werk keine oder nur die im Vertrag übernommenen Rechte gegen den
Besteller geltend machen können. (4) Nimmt der Besteller ein mangelhaftes Werk ab, obwohl er den
Mangel kennt, so stehen ihm wegen dieses Mangels Rechte nur zu, wenn er sich
diese bei der Abnahme vorbehält. § 634 Ist das Werk mangelhaft, kann der Besteller, soweit im Folgenden
nichts anderes bestimmt ist, unter den Voraussetzungen 1. des § 635 Nacherfüllung verlangen, 2. des § 637 den Mangel selbst beseitigen und Ersatz der
erforderlichen Aufwendungen verlangen, der §§ 323, 636 von dem Vertrag
zurücktreten oder des § 638 die Vergütung mindern und 3. der §§ 280, 281 und 284 Schadensersatz verlangen. (1) Der Besteller kann als Nacherfüllung nach seiner Wahl
die Beseitigung des Mangels oder die Herstellung eines neuen Werks verlangen.
(2) Der Unternehmer hat die zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen
Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu
tragen. (3) Der Unternehmer kann die vom Besteller gewählte Art der
Nacherfüllung verweigern, wenn sie nicht oder nur mit unverhältnismäßigen
Kosten möglich ist. Dabei sind insbesondere der Wert des Werkes in mangelfreiem
Zustand, die Bedeutung des Mangels und die Frage zu berücksichtigen, ob
auf die andere Art der Nacherfüllung ohne erhebliche Nachteile für
den Besteller zurückgegriffen werden könnte. Der Anspruch des Bestellers
beschränkt sich in diesem Fall auf die andere Art der Nacherfüllung,
es sei denn, dass der Unternehmer auch sie gemäß Satz 1 verweigern
kann. (4) Stellt der Unternehmer ein neues Werk her, so kann er vom
Besteller Rückgewähr des mangelhaften Werks nach Maßgabe der
§§ 346 bis 348 verlangen. § 636 /../ Außer in den Fällen der §§ 281 Abs.
2 und 323 Abs. 2 bedarf es der Fristsetzung /.../ auch dann nicht, wenn beide
Arten der Nacherfüllung unverhältnismäßig sind oder wenn
die dem Besteller zustehende Art der Nacherfüllung fehlgeschlagen oder
ihm unzumutbar ist. /../(1) (1) Die Kommission Leistungsstörungsrecht hält die
ersatzlose Streichung von § 439 Abs. 2 und § 636 Abs. 2 DE für
notwendig, weil diese Regelungen durch § 284 KF entbehrlich werden. Falls
eine ersatzlose Streichung nicht akzeptiert werden sollte, sollte eine allgemeine
Regelung gefunden und dem § 346 KF folgender Absatz 5 angefügt werden: (1) Der Besteller kann wegen eines Mangels des Werks nach erfolglosem
Ablauf einer von ihm zur Nacherfüllung bestimmten angemessenen Frist den
Mangel selbst beseitigen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen,
wenn nicht der Unternehmer die Nacherfüllung nach § 635 Abs. 3 verweigert. (2) § 323 Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden. Der Bestimmung
einer Frist bedarf es auch dann nicht, wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen
oder mit erheblichen Nachteilen für den Besteller verbunden ist. (3) Der Besteller kann von dem Unternehmer für die zur Beseitigung
des Mangels erforderlichen Aufwendungen Vorschuss verlangen. (1) Statt zurückzutreten, kann der Besteller die Vergütung
durch Erklärung gegenüber dem Unternehmer mindern. Der Ausschlussgrund
des § 323 Abs. 4 Satz 2 findet keine Anwendung. (2) Sind auf der Seite des Bestellers oder auf der Seite des Unternehmers
mehrere beteiligt, so kann die Minderung nur von allen oder gegen alle erklärt
werden. (3) Durch die Minderung wird die Vergütung um den Betrag
herabgesetzt, um den der Mangel den Wert des Werks, gemessen an der Vergütung,
mindert. Der Betrag ist, soweit erforderlich, durch Schätzung zu ermitteln. (4) Hat der Besteller mehr als die geminderte Vergütung gezahlt,
so ist der Mehrbetrag vom Unternehmer zu erstatten. § 346 Abs. 1 und §
347 Abs. 1 sind entsprechend anzuwenden." 36. Der bisherige § 637 wird § 639. 37. § 640 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird aufgehoben. b) Die Absatzbezeichnung "(1)" wird gestrichen. 38. § 644 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird aufgehoben. b) Die Absatzbezeichnung "(1)" wird gestrichen. 39. In § 646 wird die Angabe "638" gestrichen. 40. § 651 wird wie folgt gefasst: "§ 651 Auf einen Vertrag, der die Lieferung herzustellender oder zu erzeugender
beweglicher Sachen zum Gegenstand hat, sind die Vorschriften über den Kauf
anzuwenden. § 441 Abs. 1 Satz 1 findet auch Anwendung, wenn der Mangel
auf den vom Besteller gelieferten Stoff zurückzuführen ist." 41. § 651a wird wie folgt geändert: a) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt: "(3) Der Reiseveranstalter hat dem Reisenden bei oder unverzüglich
nach Vertragsschluss eine Urkunde über den Reisevertrag (Reisebestätigung)
auszuhändigen. Die Reisebestätigung und ein Prospekt, den der Reiseveranstalter
zur Verfügung stellt, müssen die in einer Verordnung auf Grund von
Artikel 238 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche bestimmten
Angaben enthalten." b) Satz 3 des bisherigen Absatzes 3 wird durch den folgenden Satz
ersetzt: "§ 309 Nr. 1 bleibt unberührt." c) Absatz 5 wird aufgehoben. d) Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden Absätze 4
und 5. 42. In § 651d Abs. 1 wird die Angabe "§ 472"
durch die Angabe "§ 440 Abs. 3" ersetzt. 43. In § 651e Abs. 3 Satz 2 wird die Angabe " §
471" durch die Angabe "§ 440 Abs. 3" ersetzt. 44. § 651g wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird die Absatzbezeichnung "(1)" gestrichen. b) Absatz 2 wird aufgehoben. /.../ 45. Nach der Überschrift des 8. Titels wird folgende Untergliederung
eingefügt: "Untertitel 1 46. Nach § 655 wird folgender Untertitel eingefügt: "Untertitel 2 § 655a Für /../ einen Vertrag, nach dem ein Unternehmer es unternimmt,
einem Verbraucher im Sinne des § 488 Abs. 1 Satz 2 gegen Entgelt einen
Darlehensvertrag zu vermitteln oder ihm die Gelegenheit zum Abschluss eines
Darlehensvertrags nachzuweisen (Darlehensvermittlungsvertrag), /../ gelten die
/../ folgenden Vorschriften. § 488 Abs. 2 gilt entsprechend. (1) Der Darlehensvermittlungsvertrag bedarf der schriftlichen
Form. In der Vertragsurkunde ist insbesondere die Vergütung des Darlehensvermittlers
in einem Prozentsatz des Darlehens anzugeben; hat der Darlehensvermittler auch
mit dem Unternehmer eine Vergütung vereinbart, so ist auch diese anzugeben.
Die Vertragsurkunde darf nicht mit dem Antrag auf Hingabe des Darlehens verbunden
werden. Der Darlehensvermittler hat dem Verbraucher eine Abschrift der Urkunde
auszuhändigen. (2) Für einen Darlehensvermittlungsvertrag, der den Anforderungen
des Absatzes 1 Satz 1 bis 3 nicht genügt, findet § 125 Anwendung. Der Verbraucher ist zur Zahlung der Vergütung nur verpflichtet,
wenn infolge der Vermittlung oder des Nachweises des Darlehensvermittlers das
Darlehen an den Verbraucher geleistet wird und ein Widerruf des Verbrauchers
nach § 355 nicht mehr möglich ist. Soweit der Darlehensvertrag mit
Wissen des Darlehensvermittlers der vorzeitigen Ablösung eines anderen
Darlehensvertrags (Umschuldung) dient, entsteht ein Anspruch auf die Vergütung
nur, wenn sich der effektive Jahreszins oder der anfängliche effektive
Jahreszins nicht erhöht; bei der Berechnung des effektiven oder des anfänglichen
effektiven Jahreszinses für den abzulösenden Darlehensvertrag bleiben
etwaige Vermittlungskosten außer Betracht. Der Darlehensvermittler darf für Leistungen, die mit der
Vermittlung des Darlehensvertrags oder dem Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss
eines Darlehensvertrags zusammenhängen, außer der Vergütung
nach § 655c Satz 1 ein Entgelt nicht vereinbaren. Jedoch kann vereinbart
werden, dass dem Darlehensvermittler entstandene, erforderliche Auslagen zu
erstatten sind." Anmerkung: Hierbei handelt es sich um den Kreditvermittlungsvertrag
der §§ 505 ff. DiskE und des § 1 III VerbrKrG. Das ist in systematischer
Hinsicht ein erfreulicher Fortschritt. Denn hier gehören die Regelungen
hin. 47. Nach § 655d wird folgende Untergliederung eingefügt: "Untertitel 3 48. § 675a wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter "nach Absatz 2" durch
die Wörter "nach Artikel 239 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen
Gesetzbuche "ersetzt. b) Absatz 2 wird aufgehoben. c) Absatz 3 wird Absatz 2. 49. Dem § 695 wird folgender Satz angefügt: "Die Verjährung des Anspruchs auf Rückgabe der Sache beginnt
mit der Rückforderung." 50. Dem § 696 wird folgender Satz angefügt: "Die Verjährung des Anspruchs beginnt mit dem Verlangen auf Rücknahme." 51. In § 700 Abs. 1 werden die Wörter "die Vorschriften über
das Darlehen" jeweils durch die Wörter "bei Geld die Vorschriften
über den Darlehensvertrag, bei anderen Sachen die Vorschriften über
den Sachdarlehensvertrag" ersetzt. 52. In § 778 werden die Wörter "Kredit zu geben" durch
die Wörter "ein Darlehen oder eine Finanzierungshilfe zu gewähren"
und die Wörter "aus der Kreditgewährung" durch die Wörter
"aus dem Darlehen oder der Finanzierungshilfe" ersetzt. 54. In § 802 Satz 3 wird die Angabe "§§ 203, 206, 207"
durch die Angabe "§§ 205, 206, 212" ersetzt. 55. In § 813 Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe "§ 222 Abs. 2"
durch die Angabe "§ 217 Abs. 2" ersetzt. 57. § 939 wird wie folgt gefasst: "§ 939 (1) Die Ersitzung ist gehemmt, solange der Ablauf der Verjährung
des Eigentumsanspruches nach den §§ 205 und 206 gehemmt ist. (2) Die Ersitzung ist ferner gehemmt, solange die Verjährung
des Eigentumsanspruchs gehemmt ist. Im Falle eines mittelbaren Eigenbesitzes
wird die Ersitzung auch gehemmt, wenn der Eigentumsanspruch gegen den Besitzer,
der sein Recht zum Besitz von dem Eigenbesitzer ableitet, in einer nach §
209 zur Hemmung der Verjährung geeigneten Weise geltend gemacht wird. Die
Hemmung durch Rechtsverfolgung tritt nur zugunsten desjenigen ein, welcher sie
herbeiführt." 58. § 941 wird wie folgt gefasst: "§ 941 Die Ersitzung wird durch Vornahme oder Beantragung einer gerichtlichen oder
behördliche Vollstreckungshandlung unterbrochen. § 207 Abs. 2 und
3 gelten entsprechend." 59. § 943 wird wie folgt gefasst: "§ 943 Gelangt eine Sache durch Rechtsnachfolge in den Eigenbesitz eines Dritten,
so kommt die während des Besitzes des Rechtsvorgängers verstrichene
Ersitzungszeit dem Rechtsnachfolger zugute." 60. In § 1002 Abs. 2 wird die Angabe "§§ 203, 206, 207"
durch die Angabe "§§ 205, 206, 212" ersetzt. 61. In Buch 3 wird Abschnitt 4 aufgehoben; die Abschnitte 5 bis 9 werden
Abschnitte 4 bis 8. 62. In § 1098 Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe "§§ 504
bis 514" durch die Angabe "§§ 461 bis 471" ersetzt. 63. In § 1170 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter "§ 208
zur Unterbrechung der Verjährung" durch die Wörter "§
207 Abs. 1 Nr. 1 zum Neubeginn der Verjährung" ersetzt. 64. In § 1317 Abs. 1 Satz 3 wird die Angabe "die §§
203, 206 Abs. 1 Satz 1" durch die Angabe "§ 205 Abs. 1 und §
212" ersetzt. 65. In § 1600b Abs. 6 Satz 2 wird die Angabe "§§ 203,
206" durch die Angabe "§§ 205, 212" ersetzt. 66. § 1615l wird wie folgt geändert: a) Absatz 4 wird aufgehoben. b) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 4; in ihm wird Satz 2 wie folgt gefasst: "In diesem Fall gilt Absatz 3 entsprechend." 67. In Buch 4 Abschnitt 2 werden die Titel 7 und 9 die neuen Titel 6 und
7; Titel 8 wird aufgehoben. 68. In § 1762 Abs. 2 Satz 2 Buchstabe e wird die Angabe "§§
203, 206" durch die Angabe "§§ 205, 212" ersetzt. 69. In Buch 4 Abschnitt 3 Titel 1 wird Untertitel 6 aufgehoben; Untertitel
7 wird Untertitel 6. 70. In § 1903 Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe "§ 206"
durch die Angabe "§ 205" ersetzt. 71. In § 1944 Abs. 2 Satz 3 wird die Angabe "§§ 203,
206" durch die Angabe "§§ 205, 212" ersetzt. 72. In § 1954 Abs. 2 Satz 2 wird die Angabe "§§ 203,
206, 207" durch die Angabe "§§ 205, 206, 212" ersetzt. 73. In § 1997 wird die Angabe "des § 203 Abs. 1 und des §
206" durch die Angabe "der §§ 205, 212" ersetzt. 74. In § 2082 Abs. 2 Satz 2 wird die Angabe "§§ 203,
206, 207" durch die Angabe "§§ 205, 206, 212" ersetzt. 75. § 2171 Satz 2 wird wie folgt geändert: b) Der bisherige Text des Satzes 1 wird Absatz 1. c) Nach Absatz 1 werden die folgenden Absätze eingefügt: "(2) Die Unmöglichkeit der Leistung steht der Gültigkeit des
Vermächtnisses nicht entgegen, wenn die Unmöglichkeit behoben werden
kann und das Vermächtnis für den Fall zugewendet ist, dass die Leistung
möglich wird. (3) Wird ein Vermächtnis, das auf eine unmögliche Leistung gerichtet
ist, unter einer anderen aufschiebenden Bedingung oder unter Bestimmung eines
Anfangstermins zugewendet, so ist das Vermächtnis gültig, wenn die
Unmöglichkeit vor dem Eintritt der Bedingung oder des Termins behoben wird." 76. § 2182 Abs. 1 wird wie folgt neu gefasst: "Ist eine nur der Gattung nach bestimmte Sache vermacht, so hat der Beschwerte
die gleichen Verpflichtungen wie ein Verkäufer nach den Vorschriften des
§ 433 Abs. 1 Satz 1, der §§ 436, 450 und § 451. Er hat die
Sache dem Vermächtnisnehmer frei von Rechtsmängeln im Sinne des §
435 zu verschaffen. § 443 findet entsprechende Anwendung." 77. In § 2183 Satz 2 wird das Wort "Fehler" durch das Wort
"Sachmangel" ersetzt. 78. In § 2283 Abs. 2 Satz 2 wird die Angabe "§§ 203,
206" durch die Angabe "§§ 205, 212" ersetzt. 79. In § 2376 Abs. 2 wird das Wort "Fehler" durch das Wort
"Sachmängel" ersetzt. Artikel 2 Das Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche in der Fassung
der Bekanntmachung vom 21. September 1994 (BGBl. I S. 2494; 1997 I S. 1061),
zuletzt geändert durch ... , wird wie folgt geändert: 1. Artikel 29a wird wie folgt geändert: a) In Absatz 3 werden die Wörter "Das Teilzeit-Wohnrechtegesetz ist"
durch die Wörter "Die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs
über Teilzeit-Wohnrechteverträge sind" ersetzt. b) In Absatz 4 wird am Ende der Punkt durch ein Komma ersetzt und folgende
Nummer 4 angefügt: "4. die Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 25. Mai 1999 zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufs
und der Garantien für Verbrauchsgüter (ABl. EG Nr. L 171 S. 12)." 2. § 2 Abs. 3 des Artikel 229 wird aufgehoben. 3. Dem Artikel 229 werden folgende Vorschriften angefügt: "§ 4 (1) Auf Schuldverhältnisse, die vor dem 1. Januar 2002 entstanden sind,
ist das Bürgerliche Gesetzbuch, soweit nichts anderes bestimmt ist, in
der bis zu diesem Tag geltenden Fassung anzuwenden. Auf Dauerschuldverhältnisse,
die vor dem 1. Januar 2002 entstanden sind, ist das Bürgerliche Gesetzbuch
/../ vom 1. Januar 2003 an in der dann geltenden Fassung anzuwenden. (2) Die §§ 305 bis 310 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gelten auch
für vor dem 1. Januar 2002 abgeschlossene Verträge. Für vor dem
1. April 1977 abgeschlossene Verträge über die regelmäßige
Lieferung von Waren, die regelmäßige Erbringung von Dienst- und Werkleistungen
sowie die Gebrauchsüberlassung von Sachen gilt, soweit diese Verträge
noch nicht abgewickelt sind, abweichend von Satz 1 nur § 307 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs. § 5 (1) Die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über die Verjährung
in der seit dem 1. Januar 2002 geltenden Fassung finden auf die an diesem Tag
bestehenden und noch nicht verjährten Ansprüche Anwendung. Der Beginn,
die Ablaufhemmung, der Neubeginn und die Hemmung der Verjährung bestimmen
sich jedoch für den Zeitraum vor dem 1. Januar 2002 nach dem Bürgerlichen
Gesetzbuch in der bis zu diesem Tag geltenden Fassung. (2) Ist die Verjährungsfrist nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch in
der seit diesem Tag geltenden Fassung länger als nach dem Bürgerlichen
Gesetzbuch in der bis zu diesem Tag geltenden Fassung, so ist die Verjährung
mit dem Ablauf der im Bürgerlichen Gesetzbuch in der bis zu diesem Tag
geltenden Fassung bestimmten Frist vollendet. (3) Ist die Verjährungsfrist nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch in
der seit diesem Tag geltenden Fassung kürzer als nach dem Bürgerlichen
Gesetzbuch in der bis zu diesem Tag geltenden Fassung, so wird die kürzere
Frist von dem 1. Januar 2002 an berechnet. Läuft jedoch die im Bürgerlichen
Gesetzbuch in der bis zu diesem Tag geltenden Fassung bestimmte längere
Frist früher als die im Bürgerlichen Gesetzbuch in der seit diesem
Tag geltenden Fassung bestimmte Frist ab, so ist die Verjährung mit dem
Ablauf der im Bürgerlichen Gesetzbuch in der bis zu diesem Tag geltenden
Fassung bestimmten Frist vollendet. (4) Die vorstehenden Absätze sind entsprechend auf Fristen anzuwenden,
die für die Geltendmachung, den Erwerb oder den Verlust eines Anspruchs
oder Rechts maßgebend sind. § 6 /.../ Soweit sie als Bezugsgröße für Zinsen und andere Leistungen
in Rechtsvorschriften des Bundes, in nach diesem Gesetz vorbehaltenen Landesrecht
und in Vollstreckungstiteln und Verträgen aufgrund solcher Vorschriften
verwendet werden, treten mit Wirkung vom 1. Januar 2002 1. an die Stelle des Diskontsatzes der Deutschen Bundesbank der Basiszinssatz
(§ 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs), 2. an die Stelle des Zinssatzes für Kassenkredite des Bundes der um 1,5
Prozentpunkte erhöhte Basiszinssatz, 3. an die Stelle des Lombardsatzes der Deutschen Bundesbank der Zinssatz der
Spitzenrefinanzierungsfazilität der Europäischen Zentralbank (SRF-Zinssatz), 4. an die Stelle der "Frankfurt Interbank Offered Rate"-Sätze
für die Beschaffung von Ein- bis Zwölfmonatsgeld von ersten Adressen
auf dem deutschen Markt auf ihrer seit dem 2. Juli 1990 geltenden Grundlage
(FIBOR-neu-Sätze) die "EURO Interbank Offered Rate"-Sätze
für die Beschaffung von Ein- bis Zwölfmonatsgeld von ersten Adressen
in den Teilnehmerstaaten der Europäischen Währungsunion (EURIBOR-Sätze)
für die entsprechende Laufzeit, 5. an die Stelle der "Frankfurt Interbank Offered Rate"-Satz für
die Beschaffung von Tagesgeld ("Overnight") von ersten Adressen auf
dem deutschen Markt ("FIBOR-Overnight"-Satz) der "EURO Overnight
Index Average"-Satz für die Beschaffung von Tagesgeld ("Overnight")
von ersten Adressen in den Teilnehmerstaaten der Europäischen Währungsunion
(EONIA-Satz) und 6. bei Verwendung der "Frankfurt Interbank Offered Rate"-Sätze
für die Geldbeschaffung von ersten Adressen auf dem deutschen Markt auf
ihrer seit dem 12. August 1985 geltenden Grundlage (FIBOR-alt-Sätze) a) an die Stelle des FIBOR-alt-Satzes für Dreimonatsgeld der EURIBOR-Satz
für Dreimonatsgeld, multipliziert mit der Anzahl der Tage der jeweiligen
Dreimonatsperiode und dividiert durch 90, b) an die Stelle des FIBOR-alt-Satzes für Sechsmonatsgeld der EURIBOR-Satz
für Sechsmonatsgeld, multipliziert mit der Anzahl der Tage der jeweiligen
Sechsmonatsperiode und dividiert durch 180 und c) wenn eine Anpassung der Bestimmungen über die Berechung unterjähriger
Zinsen nach § 5 Satz 1 Nr. 3 des Gesetzes zur Umstellung von Schuldverschreibungen
auf Euro vom 9. Juni 1998 (BGBl. I S. 1242, 1250) erfolgt, an die Stelle aller
FIBOR-alt-Sätze die EURIBOR-Sätze für die entsprechende Laufzeit. Satz 1 Nr. 3 bis 6 ist auf Zinsperioden nicht anzuwenden, die auf einen vor
Ablauf des 31. Dezember 1998 festgestellten FIBOR-Satz Bezug nehmen; insoweit
verbleibt es bei den zu Beginn der Zinsperiode vereinbarten FIBOR-Sätzen.
Satz 1 Nr. 4 bis 6 ist für die in § 18 c Abs. 3 Satz 1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes
und § 13 Abs. 2 Satz 2 des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes
bestimmten Zinssätze erst vom 1. April 1999 an anzuwenden. Soweit Zinsen
für einen Zeitraum vor dem 1. Januar 1999 geltend gemacht werden, bezeichnet
eine Bezugnahme auf den Basiszinssatz den Diskontsatz der Deutschen Bundesbank
in der in diesem Zeitraum maßgebenden Höhe. Die in den vorstehenden
Sätze geregelt Ersetzung von Zinssätzen begründet keinen Anspruch
auf vorzeitige Kündigung, einseitige Aufhebung oder Abänderung von
Verträgen und Abänderung von Vollstreckungstiteln. Das Recht der Parteien,
den Vertrag einvernehmlich zu ändern, bleibt unberührt." 4. Folgender Teil wird angefügt: Artikel 238 (1) Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt, im
Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie durch
Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates, 1. soweit es zum Schutz des Verbrauchers bei Reisen erforderlich
ist, Vorschriften zu erlassen, durch die sichergestellt wird, a) dass die Beschreibungen von Reisen keine irreführenden,
sondern klare und genaue Angaben enthalten und b) dass der Reiseveranstalter dem Verbraucher die notwendigen
Informationen erteilt und 2. soweit es zum Schutz des Verbrauchers vor Zahlungen oder Reisen
ohne die vorgeschriebene Sicherung erforderlich ist, den Inhalt und die Gestaltung
der Sicherungsscheine nach § 651k Abs. 3 und der Nachweise nach §
651k Abs. 5 des Bürgerlichen Gesetzbuchs festzulegen und zu bestimmen,
wie der Reisende über das Bestehen der Absicherung informiert wird. Zu dem in Satz 1 Nr. 1 genannten Zweck kann insbesondere bestimmt
werden, welche Angaben in einem vom Veranstalter herausgegebenen Prospekt und
in dem Reisevertrag enthalten sein müssen sowie welche Informationen der
Reiseveranstalter dem Reisenden vor dem Vertragsabschluß und vor dem Antritt
der Reise geben muss. (2) Der Kundengeldabsicherer (§ 651k Abs. 2 des Bürgerliches
Gesetzbuchs) ist verpflichtet, die Beendigung des Kundengeldabsicherungsvertrages
der zuständigen Behörde unverzüglich mitzuteilen. Hinweis: Art. 238 entfällt bei früherer Verabschiedung
der gleichlautenden Vorschrift in BR-Drs. 134/01. Artikel 239 Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung
ohne Zustimmung des Bundesrates über § 675a Abs. 1 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs hinausgehende Angaben festzulegen, über die Unternehmen ihre
Kunden zu unterrichten haben, soweit dies zur Erfüllung der Pflichten aus
der Richtlinie 97/5/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27.
Januar 1997 über grenzüberschreitende Überweisungen (ABl. EG
Nr. L 43 S. 25) oder anderen Vorschriften des Gemeinschaftsrechts, die den Regelungsbereich
des Absatzes 1 betreffen, erforderlich ist oder wird. Hierbei kann auch die
Form der Bekanntgabe der Angaben festgelegt werden. Artikel 240 Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung
ohne Zustimmung des Bundesrates unter Beachtung der vorgeschriebenen Angaben
nach der Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
20. Mai 1997 über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im
Fernabsatz (ABl. EG Nr. L 144 S. 19) und der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte
der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs,
im Binnenmarkt ("Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr",
ABl. EG Nr. L 178 S. 1) festzulegen: 1. welche Angaben im Sinne von § 311e Abs. 2 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs wesentlich sind, und 2. welche dieser Angaben dem Verbraucher auf dauerhaftem Datenträger
zur Verfügung zu stellen und in der in § 311e Abs. 3 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs bestimmten Weise hervorzuheben sind; 3. welche Informationen dem Verbraucher über technische Einzelheiten
des Vertragsschlusses im elektronischen Geschäftsverkehr, insbesondere
zur Korrektur von Eingabefehlern, über den Zugang zu Vertragstext und Verhaltenskodizes
sowie über die Vertragssprache gemäß § 311f Abs. 2 des
Bürgerlichen Gesetzbuches vor Abgabe seiner Bestellung zu erteilen sind. Artikel 241 Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung
ohne Zustimmung des Bundesrates unter Beachtung der Richtlinie 94/47/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 1994 zum Schutz der
Erwerber im Hinblick auf bestimmte Aspekte von Verträgen über den
Erwerb von Teilzeitnutzungsrechten an Immobilien (ABl. EG Nr. L 280 S. 83) festzulegen 1. welche Angaben dem Verbraucher bei Teilzeit-Wohnrechteverträgen
gemacht werden müssen, damit er den Inhalt des Teilzeitwohnrechts und die
Einzelheiten auch der Verwaltung des Gebäudes, in dem es begründet
werden soll, erfassen kann, 2. welche Angaben dem Verbraucher in dem Prospekt über Teilzeit-Wohnrechteverträge
zusätzlich gemacht werden müssen, um ihn über seine Rechtsstellung
beim Abschluss solcher Verträge aufzuklären und 3. welche Angaben in einen Teilzeit-Wohnrechtevertrag zusätzlich
aufgenommen werden müssen, um eindeutig zu regeln, welchen Umfang das Recht
hat, das der Verbraucher erwerben soll. Artikel 242 Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie kann
im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz durch Rechtsverordnung
mit Zustimmung des Bundesrates die Allgemeinen Bedingungen für die Versorgung
mit Wasser und Fernwärme sowie die Entsorgung von Abwasser einschließlich
von Rahmenregelungen über die Entgelte ausgewogen gestalten und hierbei
unter angemessener Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen 1. die Bestimmungen der Verträge einheitlich festsetzen, 2. Regelungen über den Vertragsabschluß, den Gegenstand
und die Beendigung der Verträge treffen sowie 3. die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien festlegen. Satz 1 gilt entsprechend für Bedingungen öffentlich-rechtlich
gestalteter Ver- und Entsorgungsverhältnisse mit Ausnahme der Regelung
des Verwaltungsverfahrens. Artikel 243 Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt, im Einvernehmen
mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie durch Rechtsverordnung
ohne Zustimmung des Bundesrates auch unter Abweichung von § 632a des Bürgerlichen
Gesetzbuchs zu regeln, welche Abschlagszahlungen bei Werkverträgen verlangt
werden können, die die Errichtung eines Hauses oder eines vergleichbaren
Bauwerks zum Gegenstand haben, insbesondere wie viele Abschläge vereinbart
werden können, welche erbrachten Gewerke hierbei mit welchen Prozentsätzen
der Gesamtbausumme angesetzt werden können, welcher Abschlag für eine
in dem Vertrag enthaltene Verpflichtung zur Verschaffung des Eigentums angesetzt
werden kann und welche Sicherheit dem Besteller hierfür zu leisten ist." Artikel 3 Abschnitt 1 § 1 Wer in Allgemeinen Geschäftsbedingungen Bestimmungen, die
nach den §§ 307 bis 309 des Bürgerlichen Gesetzbuchs unwirksam
sind, verwendet oder für den rechtsgeschäftlichen Verkehr empfiehlt,
kann auf Unterlassung und im Fall des Empfehlens auch auf Widerruf in Anspruch
genommen werden. § 2 (1) Wer in anderer Weise als durch Verwendung oder Empfehlung
von Allgemeinen Geschäftsbedingungen Vorschriften zuwiderhandelt, die dem
Schutz der Verbraucher dienen (Verbraucherschutzgesetze), kann im Interesse
des Verbraucherschutzes auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Werden
die Zuwiderhandlungen in einem geschäftlichen Betrieb von einem Angestellten
oder einem Beauftragten begangen, so ist der Unterlassungsanspruch auch gegen
den Inhaber des Betriebs begründet. (2) Verbraucherschutzgesetze im Sinne dieser Vorschrift sind insbesondere 1. die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs, die für
Verbrauchsgüterkäufe, Verträge im Direktvertrieb, Teilzeitwohnrechteverträge
und Reiseverträge gelten, 2. die Vorschriften zur Umsetzung der Artikel 5, 10 und 11 der
Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8.
Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft,
insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt (ABl.
EG Nr. L 178 S. 1), 3. das Fernunterrichtsschutzgesetz, 4. die Vorschriften des Bundes- und Landesrechts zur Umsetzung
der Artikel 10 bis 21 der Richtlinie 89/552/EWG des Rates vom 3. Oktober 1989
zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten
über die Ausübung der Fernsehtätigkeit (ABl. EG Nr. L 298 S.
23), geändert durch die Richtlinie 97/36/EG des Europäischen Parlaments
und des Rates vom ... (ABl. EG Nr. L 202 S. 60), 5. die entsprechenden Vorschriften des Arzneimittelgesetzes sowie
Artikel 1 §§ 3 bis 13 des Gesetzes über die Werbung auf dem Gebiete
des Heilwesens, 6. § 23 des Gesetzes über Kapitalanlagegesellschaften
und die §§ 11 und 15h des Auslandinvestmentgesetzes. (3) Der Anspruch auf Unterlassung kann nicht geltend gemacht werden,
wenn die Geltendmachung unter Berücksichtigung der gesamten Umstände
missbräuchlich ist, insbesondere wenn sie vorwiegend dazu dient, gegen
den Zuwiderhandelnden einen Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen oder Kosten
der Rechtsverfolgung entstehen zu lassen. (1) Die in den §§ 1 und 2 bezeichneten Ansprüche
auf Unterlassung und auf Widerruf stehen zu: 1. qualifizierten Einrichtungen, die nachweisen, dass sie in die
Liste qualifizierter Einrichtungen nach § 4 oder in dem Verzeichnis der
Kommission der Europäischen Gemeinschaften nach Artikel 4 der Richtlinie
98/27/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 1998 über
Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen (ABl. EG Nr. L 166
S. 51) in der jeweils geltenden Fassung eingetragen sind, 2. rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher
Interessen, soweit ihnen eine erhebliche Zahl von Gewerbetreibenden angehört,
die Waren oder gewerbliche Leistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben
Markt vertreiben, soweit sie insbesondere nach ihrer personellen, sachlichen
und finanziellen Ausstattung imstande sind, ihre satzungsgemäßen
Aufgaben der Verfolgung gewerblicher Interessen tatsächlich wahrzunehmen,
und, bei Klagen nach § 2, soweit der Anspruch eine Handlung betrifft, die
geeignet ist, den Wettbewerb auf diesem Markt wesentlich zu beeinträchtigen,
und 3. den Industrie- und Handelskammern oder den Handwerkskammern. Der Anspruch kann nur an Stellen im Sinne des Satzes 1 abgetreten
werden. (2) Die in Absatz 1 Nr. 1 bezeichneten Einrichtungen können
Ansprüche auf Unterlassung und auf Widerruf nach § 1 nicht geltend
machen, wenn Allgemeine Geschäftsbedingungen gegenüber einem Unternehmer
(§ 14 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) verwendet oder wenn Allgemeine
Geschäftsbedingungen zur ausschließlichen Verwendung zwischen Unternehmern
empfohlen werden. § 4 (1) Das Bundesverwaltungsamt führt eine Liste qualifizierter
Einrichtungen. Diese Liste wird mit dem Stand zum 1. Januar eines jeden Jahres
im Bundesanzeiger bekannt gemacht und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften
unter Hinweis auf Artikel 4 Abs. 2 der Richtlinie 98/27/EG zugeleitet. (2) In die Liste werden auf Antrag rechtsfähige Verbände
eingetragen, zu deren satzungsmäßigen Aufgaben es gehört, die
Interessen der Verbraucher durch Aufklärung und Beratung wahrzunehmen,
wenn sie in diesem Aufgabenbereich tätige Verbände oder mindestens
75 natürliche Personen als Mitglieder haben. Es wird unwiderleglich vermutet,
dass Verbraucherzentralen und andere Verbraucherverbände, die mit öffentlichen
Mitteln gefördert werden, diese Voraussetzungen erfüllen. Die Eintragung
in die Liste erfolgt unter Angabe von Namen, Anschrift, Registergericht, Registernummer
und satzungsmäßigem Zweck. Sie ist mit Wirkung für die Zukunft
aufzuheben, wenn 1. der Verband dies beantragt oder 2. die Voraussetzungen für die Eintragung nicht vorlagen
oder weggefallen sind. (3) Entscheidungen über Eintragungen erfolgen durch einen
Bescheid, der dem Antragsteller zuzustellen ist. Das Bundesverwaltungsamt erteilt
den Verbänden auf Antrag eine Bescheinigung über ihre Eintragung in
die Liste. Es bescheinigt auf Antrag Dritten, die daran ein rechtliches Interesse
haben, dass die Eintragung eines Verbands in die Liste aufgehoben worden ist. (4) Ergeben sich in einem Rechtsstreit begründete Zweifel
an dem Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz 2 bei einer eingetragenen Einrichtung,
so kann das Gericht das Bundesverwaltungsamt zur Überprüfung der Eintragung
auffordern und die Verhandlung bis zu dessen Entscheidung aussetzen. (5) Das Bundesverwaltungsamt steht bei der Wahrnehmung der in
dieser Vorschrift geregelten Aufgabe unter der Fachaufsicht des Bundesministeriums
der Justiz. Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 § 5 Auf das Verfahren sind die Vorschriften der Zivilprozessordnung
und die §§ 23a, 23b und 25 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb
anzuwenden, soweit sich aus diesem Gesetz nicht etwas anderes ergibt. (1) Für Klagen nach diesem Gesetz ist das Landgericht ausschließlich
zuständig, in dessen Bezirk der Beklagte seine gewerbliche Niederlassung
oder in Ermangelung einer solchen seinen Wohnsitz hat. Hat der Beklagte im Inland
weder eine gewerbliche Niederlassung noch einen Wohnsitz, so ist das Gericht
des inländischen Aufenthaltsorts zuständig, in Ermangelung eines solchen
das Gericht, in dessen Bezirk die nach den §§ 307 bis 309 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs unwirksamen Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen
verwendet wurden oder gegen Verbraucherschutzgesetze verstoßen wurde. (2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, zur sachdienlichen
Förderung oder schnelleren Erledigung der Verfahren durch Rechtsverordnung
einem Landgericht für die Bezirke mehrerer Landgerichte Rechtsstreitigkeiten
nach diesem Gesetz zuzuweisen. Die Landesregierungen können die Ermächtigung
durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen. (3) Die Mehrkosten, die einer Partei dadurch erwachsen, dass sie
sich durch einen nicht beim Prozessgericht zugelassenen Rechtsanwalt vertreten
lässt, sind nicht zu erstatten. Wird der Klage stattgegeben, so kann dem Kläger auf Antrag
die Befugnis zugesprochen werden, die Urteilsformel mit der Bezeichnung des
verurteilten Beklagten auf dessen Kosten im Bundesanzeiger, im übrigen
auf eigene Kosten bekannt zu machen. Das Gericht kann die Befugnis zeitlich
begrenzen. Unterabschnitt 2 § 8 (1) Der Klageantrag muss bei Klagen nach § 1 auch enthalten: 1. den Wortlaut der beanstandeten Bestimmungen in Allgemeinen
Geschäftsbedingungen; 2. die Bezeichnung der Art der Rechtsgeschäfte, für
die die Bestimmungen beanstandet werden. 1. die zuständige Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen,
wenn Gegenstand der Klage Bestimmungen in Allgemeinen Versicherungsbedingungen
sind, oder 2. das Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen, wenn Gegenstand
der Klage Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind, die das
Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen nach Maßgabe des Gesetzes
über Bausparkassen, des Gesetzes über Kapitalanlagegesellschaften,
des Hypothekenbankgesetzes oder des Gesetzes über Schiffspfandbriefbanken
zu genehmigen hat. § 9 Erachtet das Gericht die Klage nach § 1 für begründet,
so enthält die Urteilsformel auch: 1. die beanstandeten Bestimmungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen
im Wortlaut; 2. die Bezeichnung der Art der Rechtsgeschäfte, für
welche die den Unterlassungsanspruch begründenden Bestimmungen der Allgemeinen
Geschäftsbedingungen nicht verwendet werden dürfen; 3. das Gebot, die Verwendung inhaltsgleicher Bestimmungen in Allgemeinen
Geschäftsbedingungen zu unterlassen; 4. für den Fall der Verurteilung zum Widerruf das Gebot,
das Urteil in gleicher Weise bekannt zu geben, wie die Empfehlung verbreitet
wurde. § 10 Der Verwender, dem die Verwendung einer Bestimmung untersagt worden
ist, kann im Wege der Klage nach § 767 der Zivilprozessordnung einwenden,
dass nachträglich eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs oder des Gemeinsamen
Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes ergangen ist, welche die Verwendung
dieser Bestimmung für dieselbe Art von Rechtsgeschäften nicht untersagt,
und dass die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil gegen ihn in unzumutbarer Weise
seinen Geschäftsbetrieb beeinträchtigen würde. Handelt der verurteilte Verwender dem Unterlassungsgebot nach
§ 1 zuwider, so ist die Bestimmung in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen
als unwirksam anzusehen, soweit sich der betroffene Vertragsteil auf die Wirkung
des Unterlassungsurteils beruft. Er kann sich jedoch auf die Wirkung des Unterlassungsurteils
nicht berufen, wenn der verurteilte Verwender gegen das Urteil die Klage nach
§ 10 erheben könnte. Unterabschnitt 3 § 12 Für Klagen nach § 2 gelten § 27a des Gesetzes gegen
den unlauteren Wettbewerb und die darin enthaltene Verordnungsermächtigung
entsprechend. Abschnitt 3 § 13 (1) Bei Streitigkeiten aus der Anwendung der §§ 675a
bis 676g und 676h Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs können die Beteiligten
unbeschadet ihres Rechts, die Gerichte anzurufen, eine Schlichtungsstelle anrufen,
die bei der Deutschen Bundesbank einzurichten ist. Die Deutsche Bundesbank kann
mehrere Schlichtungsstellen einrichten. Sie bestimmt, bei welcher ihrer Dienststellen
die Schlichtungsstellen eingerichtet werden. (2) Das Bundesministerium der Justiz regelt durch Rechtsverordnung
die näheren Einzelheiten des Verfahrens der nach Absatz 1 einzurichtenden
Stellen nach folgenden Grundsätzen: 1. Durch die Unabhängigkeit der Einrichtung muss unparteiisches
Handeln sichergestellt sein. 2. Die Verfahrensregeln müssen für Interessierte zugänglich
sein. 3. Die Beteiligten müssen Tatsachen und Bewertungen vorbringen
können, und sie müssen rechtliches Gehör erhalten. 4. Das Verfahren muss auf die Verwirklichung des Rechts ausgerichtet
sein. Die Rechtsverordnung regelt in Anlehnung an § 51 des Gesetzes
über das Kreditwesen auch die Pflicht der Kreditinstitute, sich an den
Kosten des Verfahrens zu beteiligen. (3) Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt, im
Einvernehmen mit den Bundesministerien der Finanzen und für Wirtschaft
und Technologie durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Streitschlichtungsaufgabe
nach Absatz 1 auf eine oder mehrere geeignete Stellen zu übertragen, wenn
die Aufgabe dort zweckmäßiger erledigt werden kann. (1) Soweit am 1. Januar 2000 Verfahren nach dem AGB-Gesetz in
der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Juni 2000 (BGBl. I S. 946) anhängig
sind, werden diese nach den Vorschriften dieses Gesetzes und den §§
305 bis 310 des Bürgerlichen Gesetzbuchs abgeschlossen. (2) Das beim Bundeskartellamt geführte Entscheidungsregister
nach § 20 des AGB-Gesetzes /../ steht bis zum Ablauf des 31. Dezember 2004
unter den bis zum Ablauf des 31. Dezember 2001 geltenden Voraussetzungen zur
Einsicht offen. Die in dem Register eingetragenen Entscheidungen werden 20 Jahre
nach ihrer Eintragung in das Register, spätestens mit dem Ablauf des 31.
Dezember 2004 gelöscht. Artikel 4 Die Verordnung über Informationspflichten von Reiseveranstaltern
vom 14. November 1994 (BGBl. I S. 3436), geändert durch..., wird wie folgt
geändert: 1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst: "Verordnung 2. Vor dem bisherigen § 1 wird folgender Abschnitt 1 eingefügt: "Abschnitt 1 § 1 (1) Der Unternehmer muss den Verbraucher gemäß §
311e Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auch informieren über: 1. seine Anschrift, 2. wesentliche Merkmale der Ware oder Dienstleistung, 3. die Mindestlaufzeit des Vertrags, wenn dieser eine dauernde
oder regelmäßig wiederkehrende Leistung zum Inhalt hat, 4. einen Vorbehalt, eine in Qualität und Preis gleichwertige
Leistung (Ware oder Dienstleistung) zu erbringen, und einen Vorbehalt, die versprochene
Leistung im Falle ihrer Nichtverfügbarkeit nicht zu erbringen, 5. den Preis der Ware oder Dienstleistung einschließlich
aller Steuern und 6. gegebenenfalls zusätzlich anfallende Liefer- und Versandkosten, 7. Einzelheiten hinsichtlich der Zahlung und der Lieferung oder
Erfüllung, 8. das Bestehen eines Widerrufs- oder Rückgaberechts, 9. Kosten, die dem Verbraucher durch die Nutzung der Fernkommunikationsmittel
entstehen, sofern sie über die üblichen Grundtarife, mit denen der
Verbraucher rechnen muss, hinausgehen, 10. die Gültigkeitsdauer befristeter Angebote, insbesondere
hinsichtlich des Preises. (2) Der Unternehmer hat dem Verbraucher gemäß §
311e Abs. 3 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs die in Absatz 1 Nr. 1 bis
8 bestimmten Informationen zur Verfügung zu stellen. (3) Der Verbraucher ist gemäß § 311e Abs. 3 Satz
2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf folgende Informationen in einer hervorgehobenen
und deutlich gestalteten Form aufmerksam zu machen: 1. Informationen über die Bedingungen, Einzelheiten der Ausübung
und Rechtsfolgen des Widerrufs- oder Rückgaberechts sowie über den
Ausschluss des Widerrufsrechts, 2. die Anschrift der Niederlassung des Unternehmers, bei der der
Verbraucher Beanstandungen vorbringen kann, sowie eine ladungsfähige Anschrift
des Unternehmers und bei juristischen Personen, Personenvereinigungen oder -gruppen
auch den Namen eines Vertretungsberechtigten, 3. Informationen über Kundendienst und geltende Gewährleistungs-
und Garantiebedingungen, 4. die Kündigungsbedingungen bei Verträgen, die ein
Dauerschuldverhältnis betreffen und für eine längere Zeit als
ein Jahr oder für unbestimmte Zeit geschlossen werden. (4) Bei Verträgen im elektronischen Geschäftsverkehr
gemäß § 311f Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches muss
der Unternehmer den Verbraucher gemäß § 311f Abs. 2 des Bürgerlichen
Gesetzbuches zusätzlich informieren 1. über die einzelnen technischen Schritte, die zu einem
Vertragsschluss führen, 2. darüber, ob der Vertragstext nach dem Vertragsschluss
von dem Unternehmer gespeichert wird und ob er dem Verbraucher zugänglich
ist, 3. darüber, wie er mit den gemäß Absatz 1 zur
Verfügung gestellten technischen Mitteln Eingabefehler vor Abgabe der Bestellung
erkennen und berichtigen kann, 4. über die für den Vertragsschluss zur Verfügung
stehenden Sprachen 5. über die Verhaltenskodizes, denen sich der Unternehmer
unterwirft, sowie die Möglichkeit eines elektronischen Zugangs zu diesen
Regelwerken. § 2 (1) Außer den in § 479 Abs. 2 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs bezeichneten Angaben müssen ein Prospekt nach § 479 Abs.
1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs und der Teilzeit-Wohnrechtevertrag folgende
Angaben enthalten: 1. Namen und Wohnsitz des Unternehmers des Nutzungsrechts und
des Eigentümers des Wohngebäudes oder der Wohngebäude, bei Gesellschaften,
Vereinen und juristischen Personen Firma, Sitz und Name des gesetzlichen Vertreters,
sowie rechtliche Stellung des Unternehmers in bezug auf das oder die Wohngebäude; 2. die genaue Beschreibung des Nutzungsrechtes nebst Hinweis auf
die erfüllten oder noch zu erfüllenden Voraussetzungen, die nach dem
Recht des Staates, in dem das Wohngebäude belegen ist, für die Ausübung
des Nutzungsrechtes gegeben sein müssen; 3. dass der Verbraucher kein Eigentum und kein dingliches Wohn-/Nutzungsrecht
erwirbt, sofern dies tatsächlich nicht der Fall ist; 4. eine genaue Beschreibung des Wohngebäudes und seiner Belegenheit,
sofern sich das Nutzungsrecht auf ein bestimmtes Wohngebäude bezieht; 5. bei einem in Planung oder im Bau befindlichen Wohngebäude,
sofern sich das Nutzungsrecht auf ein bestimmtes Wohngebäude bezieht, a) Stand der Bauarbeiten und der Arbeiten an den gemeinsamen Versorgungseinrichtungen
wie zum Beispiel Gas-, Elektrizitäts-, Wasser- und Telefonanschluß; b) eine angemessene Schätzung des Termins für die Fertigstellung; c) Namen und Anschrift der zuständigen Baugenehmigungsbehörde
und Aktenzeichen der Baugenehmigung; soweit nach Landesrecht eine Baugenehmigung
nicht erforderlich ist, ist der Tag anzugeben, an dem nach landesrechtlichen
Vorschriften mit dem Bau begonnen werden darf; d) ob und welche Sicherheiten für die Fertigstellung des
Wohngebäudes und für die Rückzahlung vom Verbraucher geleisteter
Zahlungen im Falle der Nichtfertigstellung bestehen; 6. Versorgungseinrichtungen wie zum Beispiel Gas-, Elektrizitäts-,
Wasser- und Telefonanschluß und Dienstleistungen wie zum Beispiel Instandhaltung
und Müllabfuhr, die dem Verbraucher zur Verfügung stehen oder stehen
werden, und ihre Nutzungsbedingungen; 7. gemeinsame Einrichtungen wie Schwimmbad oder Sauna, zu denen
der Verbraucher Zugang hat oder erhalten soll, und gegebenenfalls ihre Nutzungsbedingungen; 8. die Grundsätze, nach denen Instandhaltung, Instandsetzung,
Verwaltung und Betriebsführung des Wohngebäudes oder der Wohngebäude
erfolgen; 9. den Preis, der für das Nutzungsrecht zu entrichten ist;
die Berechnungsgrundlagen und den geschätzten Betrag der laufenden Kosten,
die vom Verbraucher für die in den Nummern 6 und 7 genannten Einrichtungen
und Dienstleistungen sowie für die Nutzung des jeweiligen Wohngebäudes,
insbesondere für Steuern und Abgaben, Verwaltungsaufwand, Instandhaltung,
Instandsetzung und Rücklagen zu entrichten sind; 10. ob der Verbraucher an einer Regelung für den Umtausch
und/oder die Weiterveräußerung des Nutzungsrechtes in seiner Gesamtheit
oder für einen bestimmten Zeitraum teilnehmen kann und welche Kosten hierfür
anfallen, falls der Unternehmer oder ein Dritter einen Umtausch und/oder die
Weiterveräußerung vermitteln. (2) Der Prospekt muss außerdem folgende Angaben enthalten: 1. einen Hinweis auf das Recht des Verbrauchers zum Widerruf gemäß
§§ 482, 355 und 357 des Bürgerlichen Gesetzbuchs Namen und Anschrift
des Widerrufsempfängers, einen Hinweis auf die Widerrufsfrist und die schriftliche
Form der Widerrufserklärung sowie darauf, dass die Widerrufsfrist durch
rechtzeitige Absendung der Widerrufserklärung gewahrt wird. Gegebenenfalls
muss der Prospekt auch die Kosten angeben, die der Verbraucher im Falle des
Widerrufs in Übereinstimmung mit § 482 Abs. 5 Satz 2 zu erstatten
hat; 2. einen Hinweis, wie weitere Informationen zu erhalten sind. (3) Der Teilzeit-Wohnrechtevertrag muss zusätzlich zu den
in Absatz 1 bezeichneten Angaben ferner angeben: 1. Namen und Wohnsitz des Verbrauchers; 2. die genaue Bezeichnung des Zeitraums des Jahres, innerhalb
dessen das Nutzungsrecht jeweils ausgeübt werden kann, die Geltungsdauer
des Nutzungsrechtes nach Jahren und die weiteren für die Ausübung
des Nutzungsrechtes erforderlichen Einzelheiten; 3. die Erklärung, dass der Erwerb und die Ausübung des
Nutzungsrechtes mit keinen anderen als den im Vertrag angegebenen Kosten, Lasten
oder Verpflichtungen verbunden ist; 4. Zeitpunkt und Ort der Unterzeichnung des Vertrages durch jede
Vertragspartei." 3. Nach dem neuen § 2 wird folgende Gliederungsüberschrift
eingefügt: "Abschnitt 2 4. Die bisherigen §§ 1 bis 5 werden die neuen §§
3 bis 7. 5. Nach dem neuen § 7 wird folgender Abschnitt 3 eingefügt: "Abschnitt 3 § 8 (1) Kreditinstitute haben ihren tatsächlichen und möglichen
Kunden die Informationen über die Konditionen für Überweisungen
schriftlich, gegebenenfalls auch auf elektronischem Weg, in leicht verständlicher
Form zur Verfügung zu stellen. Diese Informationen müssen mindestens
folgendes umfassen: A. vor Ausführung einer Überweisung 1. Beginn und Länge der Zeitspanne, die erforderlich ist,
bis bei der Ausführung eines mit dem Kreditinstitut geschlossenen Überweisungsvertrages
der Überweisungsbetrag dem Konto des Kreditinstituts des Begünstigten
gutgeschrieben wird; 2. die Zeitspanne, die bei Eingang einer Überweisung erforderlich
ist, bis der dem Konto des Kreditinstituts gutgeschriebene Betrag dem Konto
des Begünstigten gutgeschrieben wird; 3. die Berechnungsweise und die Sätze aller vom Kunden an
das Kreditinstitut zu zahlenden Entgelte und Auslagen; 4. gegebenenfalls das von dem Kreditinstitut zugrunde gelegte
Wertstellungsdatum; 5. die den Kunden zur Verfügung stehenden Beschwerde-
und Abhilfeverfahren sowie die Einzelheiten ihrer Inanspruchnahme; 6. die bei der Umrechnung angewandten Referenzkurse; B. nach Ausführung der Überweisung 1. eine Bezugsangabe, anhand deren der Überweisende die Überweisung
bestimmen kann; 2. den Überweisungsbetrag, 3. den Betrag sämtlicher vom Überweisenden zu zahlenden
Entgelte und Auslagen; 4. gegebenenfalls das von dem Kreditinstitut zugrunde gelegte
Wertstellungsdatum. (2) Hat der Überweisende mit dem überweisenden Kreditinstitut
vereinbart, dass die Kosten für die Überweisung ganz oder teilweise
vom Begünstigten zu tragen sind, so ist dieser von seinem Kreditinstitut
hiervon in Kenntnis zu setzen. (3) Ist eine Umrechnung in eine andere Währung erfolgt, so
unterrichtet das Kreditinstitut, das diese Umrechnung vorgenommen hat, seinen
Kunden über den von ihm angewandten Wechselkurs. Die Informationspflichten nach § 8 gelten nur, soweit die
§§ 675a bis 676g des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Überweisungen
Anwendung finden." 6. Der bisherige § 6 wird neuer § 10. Artikel 5 (2) Artikel 1 § 3 Nummer 8 des Rechtsberatungsgesetzes
in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 303-12, veröffentlichten
bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch ..., wird wie folgt gefasst: "8. Die außergerichtliche Besorgung von Rechtsangelegenheiten
von Verbrauchern und die gerichtliche Einziehung fremder und zu Einziehungszwecken
abgetretener Forderungen von Verbrauchern durch Verbraucherzentralen und andere
Verbraucherverbände, die mit öffentlichen Mitteln gefördert werden,
im Rahmen ihres Aufgabenbereichs." (3) Die Zivilprozessordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil
III, Gliederungsnummer 310.4, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt
geändert durch ..., wird wie folgt geändert: 1. Nach § 29b wird folgender § 29c eingefügt: "§ 29c (1) Für Klagen aus Haustürgeschäften (§ 311d
Abs. 2 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) ist ausschließlich das
Gericht zuständig, in dessen Bezirk der Verbraucher zur Zeit der Klageerhebung
seinen Wohnsitz, in Ermangelung eines solchen seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort
hat. (2) Eine abweichende Vereinbarung ist jedoch zulässig für
den Fall, dass der Verbraucher nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen
Aufenthaltsort aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes verlegt oder sein Wohnsitz
oder gewöhnlicher Aufenthaltsort im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt
ist." Anmerkung: Diese Regelung entspricht dem § 7 HwiG. Die Einordnung
in die ZPO ist aus systematischer Sicht zu begrüßen. 2. In § 207 Abs. 1 werden die Wörter "und der
Lauf der Verjährung oder einer Frist unterbrochen wird" durch die
Wörter "oder unterbrochen wird oder die Verjährung neu beginnt
oder nach § 209 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gehemmt wird" ersetzt.
3. In § 270 Abs. 3, § 691 Abs. 2 und § 693 Abs.
2 werden jeweils die Wörter "oder die Verjährung unterbrochen
/../" durch die Wörter "werden oder die Verjährung neu beginnen
oder nach § 209 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gehemmt" ersetzt. 4. § 688 Abs. 2 Nr. 1 wird wie folgt gefasst: "1. für Ansprüche des Darlehensgebers, wenn der
nach den §§ 489, 499 des Bürgerlichen Gesetzbuches anzugebende
effektive oder anfängliche effektive Jahreszins den bei Vertragsschluss
geltenden Basiszinssatz zuzüglich zwölf vom Hundert übersteigt;" 5. § 690 Abs. 1 Nr. 3 wird wie folgt gefasst: "3. die Bezeichnung des Anspruchs unter bestimmter Angabe
der verlangten Leistung; Haupt- und Nebenforderungen sind gesondert und einzeln
zu bezeichnen, Ansprüche aus Verträgen, für die die §§
489 bis 501 des Bürgerlichen Gesetzbuches gelten, auch unter Angabe des
Datums des Vertragsabschlusses und des nach den §§ 489, 499 des Bürgerlichen
Gesetzbuches anzugebenden effektiven oder anfänglichen effektiven Jahreszinses;" (4) § 2 der Verordnung zur Einführung von Vordrucken
für das Mahnverfahren vom 6. Mai 1977 (BGBl.I S. 693), die zuletzt durch
... geändert worden ist, wird wie folgt gefasst: "§ 2 Macht ein Darlehensgeber oder im Fall der Abtretung der Zessionar
Forderungen aus einem Vertrag geltend, für den die §§ 488 bis
501 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gelten, so hat der Darlehensgeber oder
der Zessionar in dem für die Anspruchsbezeichnung vorgesehenen Feld des
in Anlage 1 bestimmten Vordrucks zusätzlich folgende Angaben zu machen
(§ 690 Abs. 1 Nr. 3 der Zivilprozessordnung): (5) Das Grundbuchbereinigungsgesetzes vom 20. Dezember 1993
(BGBl. I S. 2182), zuletzt geändert durch ..., wird wie folgt geändert: 1. In § 6 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter "in
einer nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch zur Unterbrechung der Verjährung
geeigneten Weise anerkannt" durch die Wörter "in einer nach §
207 Abs. 1 Nr. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs für den Neubeginn der
Verjährung geeigneten Weise anerkannt" ersetzt. 2. In § 8 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter "in
einer zur Unterbrechung der Verjährung nach § 209 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs geeigneten Weise" durch die Wörter "in einer zur
Hemmung der Verjährung nach § 209 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
geeigneten Weise" ersetzt. (6) Das Gerichtskostengesetz in der Fassung der Bekanntmachung
vom 15. Dezember 1975 (BGBl. I S. 3047), /../ zuletzt geändert durch ...
/../, wird wie folgt geändert: 1. § 10 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden die Wörter "der Anspruch entstanden"
durch die Wörter "die Zahlung erfolgt" ersetzt. bb) Folgender Satz wird angefügt: "Durch die Einlegung der Erinnerung oder Beschwerde mit dem
Ziel der Rückerstattung wird die Verjährung wie durch Klageerhebung
gehemmt." b) Absatz 3 wird wie folgt geändert: aa) Satz 2 wird wie folgt gefasst: "Die Verjährung der Ansprüche auf Zahlung von Kosten
beginnt auch durch die Aufforderung zur Zahlung oder durch eine dem Schuldner
mitgeteilte Stundung erneut." bb) Satz 4 wird wie folgt gefasst: "Bei Kostenbeträgen unter 25 Euro beginnt die Verjährung
weder erneut noch wird sie gehemmt." 2. § 12 Abs. 1 wird wie folgt gefasst: "(1) In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten und in den
in § 1 Abs. 2 genannten Familiensachen richten sich die Gebühren nach
dem für die Zuständigkeit des Prozessgerichts oder die Zulässigkeit
des Rechtsmittels maßgeblichen Wert des Streitgegenstandes, soweit nichts
anderes bestimmt ist. In Rechtsstreitigkeiten aufgrund des Unterlassungsklagengesetzes
darf der Streitwert 500.000,00 Deutsche Mark nicht übersteigen." 3. Dem § 73 wird folgender Absatz angefügt: "(4) Artikel 229 § 5 des Einführungsgesetzes zum
Bürgerlichen Gesetzbuche findet auf § 10 mit der Maßgabe entsprechende
Anwendung, dass § 10 in der bis zum 2. Januar 2002 geltenden Fassung den
Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über die Verjährung
in der bis zum 1. Januar 2002 geltenden Fassung gleichgestellt ist." (7) Die Kostenordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
Gliederungsnummer 361-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt
geändert durch ..., wird wie folgt geändert: 1. § 17 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden die Wörter "der Anspruch entstanden"
durch die Wörter "die Zahlung erfolgt" ersetzt. bb) Folgender Satz wird angefügt: "Durch die Einlegung der Erinnerung oder Beschwerde mit
dem Ziel der Rückerstattung wird die Verjährung wie durch Klageerhebung
gehemmt." b) Absatz 3 wird wie folgt geändert: aa) Satz 2 wird wie folgt gefasst: "Die Verjährung der Ansprüche auf Zahlung von
Kosten beginnt auch durch die Aufforderung zur Zahlung oder durch eine dem Schuldner
mitgeteilte Stundung erneut; ist der Aufenthalt des Kostenschuldners unbekannt,
so genügt die Zustellung durch Aufgabe zur Post unter seiner letzten bekannten
Anschrift." bb) Satz 3 wird wie folgt gefasst: "Bei Kostenbeträgen unter 25 Euro beginnt die Verjährung
weder erneut noch wird sie gehemmt." 2. In § 143 Abs. 1 wird die Angabe "§ 17 Abs.
1, 2, 3 Satz 1 (Verjährung)" gestrichen. 3. § 161 wird wie folgt geändert: a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1. b) Es wird folgender Absatz angefügt: "(2) Artikel 229 § 5 des Einführungsgesetzes zum
Bürgerlichen Gesetzbuche findet auf die §§ 117 und 143 mit der
Maßgabe entsprechende Anwendung, dass die §§ 117 und 143 in
der bis zum 2. Januar 2002 geltenden Fassung den Vorschriften des Bürgerlichen
Gesetzbuches über die Verjährung in der bis zum 1. Januar 2002 geltenden
Fassung gleichgestellt sind." (8) Das Gesetz über Kosten der Gerichtsvollzieher vom
... März 20011, /../ zuletzt geändert durch ... /../, wird wie folgt
geändert: 1. § 82wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden die Wörter "der Anspruch entstanden"
durch die Wörter "die Zahlung erfolgt" ersetzt. bb) Folgender Satz wird angefügt: "Durch die Einlegung der Erinnerung oder Beschwerde mit dem
Ziel der Rückerstattung wird die Verjährung wie durch Klageerhebung
gehemmt." b) Absatz 3 wird wie folgt geändert: aa) Satz 2 wird wie folgt gefasst: "Die Verjährung der Ansprüche auf Zahlung von Kosten
beginnt auch durch die Aufforderung zur Zahlung oder durch eine dem Kostenschuldner
mitgeteilte Stundung erneut." bb) In Satz 4 werden die Wörter "wird die Verjährung
nicht unterbrochen" durch die Wörter "beginnt die Verjährung
weder erneut noch wird sie gehemmt" ersetzt. 2. § 38 wird wie folgt geändert: a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1. b) Es wird folgender Absatz angefügt: "(2) Artikel 229 § 5 des Einführungsgesetzes zum
Bürgerlichen Gesetzbuche findet auf § 8 mit der Maßgabe entsprechende
Anwendung, dass § 8 in der bis zum 1. Januar 2002 geltenden Fassung den
Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über die Verjährung
in der bis zum 1. Januar 2002 geltenden Fassung gleichgestellt ist." (1) Die Formulierung erfolgt im Vorgriff auf das am 1. April
2001 zu erwartende Inkrafttreten des Gesetzes zur Neuordnung des Gerichtsvollzieherkostenrechts
- GvKostRNeuOG. (9) Das Gesetz über die Entschädigung von Zeugen
und Sachverständigen in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 1969
(BGBl. I S. 1756), /../ zuletzt geändert durch ... /../, wird wie folgt
geändert: 1. § 15 Abs. 4 und 5 wird durch folgende Absätze
ersetzt: "(4) Auf die Verjährung sind die Vorschriften des Bürgerlichen
Gesetzbuchs anzuwenden. Die Verjährung wird nicht von Amts wegen berücksichtigt. (5) Die Verjährung der Entschädigungsansprüche
beginnt mit dem Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der Anspruch erstmalig geltend
gemacht werden kann. Durch den Antrag auf richterliche Festsetzung (§ 16
Abs. 1) wird die Verjährung wie durch Klageerhebung gehemmt. (6) Für die Verjährung der Ansprüche auf Erstattung
zuviel gezahlter Entschädigung gilt § 10 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz
2 bis 4 des Gerichtskostengesetzes entsprechend." 2. § 18 wird wie folgt geändert: a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1. b) Es wird folgender Absatz angefügt: "(2) Artikel 229 § 5 des Einführungsgesetzes zum
Bürgerlichen Gesetzbuche findet auf § 15 mit der Maßgabe entsprechende
Anwendung, dass § 15 in der bis zum 2. Januar 2002 geltenden Fassung den
Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über die Verjährung
in der bis zum 1. Januar 2002 geltenden Fassung gleichgestellt ist." (10) § 19 Abs. 7 der Bundesgebührenordnung für
Rechtsanwälte in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 368-1,
veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch ... geändert
worden ist, wird wie folgt gefasst: "(7) Durch den Antrag auf Festsetzung der Vergütung
wird die Verjährung wie durch Klageerhebung gehemmt." (11) In § 57 Abs. 6 S. 3 des Gesetzes zur Anpassung schuldrechtlicher
Nutzungsverhältnisse an Grundstücken im Beitrittsgebiet (Schuldrechtsanpassungsgesetz
- SchuldRAnpG) vom 21. September 1994 (BGBl. I S. 2538), zuletzt geändert
durch ..., wird die Angabe "504 bis 514" ersetzt durch die Angabe
"461 bis 471". (12) In § 66 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über Rechte
an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken in der im Bundesgesetzblatt Teil
III, Gliederungsnummer 403-4 veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt
geändert durch..., werden die Wörter "in einer nach § 208
des Bürgerlichen Gesetzbuchs zur Unterbrechung der Verjährung geeigneten
Weise anerkannt" durch die Wörter "in einer nach § 207 Abs.
1 Nr. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs für den Neubeginn der Verjährung
geeigneten Weise anerkannt" ersetzt. (13) In § 66 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über Rechte
an Luftfahrzeugen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 403-9,
veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch ... geändert
worden ist, werden die Wörter "in einer nach § 208 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs zur Unterbrechung der Verjährung geeigneten Weise anerkannt"
durch die Wörter "in einer nach § 207 Abs. 1 Nr. 1 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs für den Neubeginn der Verjährung geeigneten Weise anerkannt"
ersetzt. (14) Das Gesetz zur Sachenrechtsbereinigung im Beitrittsgebiet
vom 21. September 1994 (BGBl. I S. 2457), zuletzt geändert durch ..., wird
wie folgt geändert: 1. § 72 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst: "Die in § 437 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten
Ansprüche sind ausgeschlossen, es sei denn, dass eine Gewährleistung
wegen abweichender Grundstücksgröße im Vertrag ausdrücklich
vereinbart wird." 2. § 82 Abs. 3 Satz 3 Halbsatz 2 wird wie folgt gefasst: ";die Verjährung der Ansprüche wird durch die Einleitung
des erforderlichen notariellen Vermittlungsverfahrens wie durch Klageerhebung
gehemmt." 3. In § 84 Abs. 2 Satz 1 werden die Worte "nach §
326 Abs. 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs" ersetzt durch die
Worte "zur Erfüllung". 4. In § 121 Abs. 6 Satz 1 werden die Worte "§
323 Abs. 3 und" gestrichen. (15) In § 20 Abs. 8 des Vermögensgesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 4. August 1997(BGBl. I S. 1974), das zuletzt
durch ... geändert worden ist, wird die Angabe "§§ 504 bis
513" durch die Angabe "§§ 461 bis 470" ersetzt. (16) Das Handelsgesetzbuch in der im Bundesgesetzblatt Teil
III, Gliederungsnummer 4100-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt
geändert durch ..., wird wie folgt geändert: 1. § 26 Abs. 1 und § 160 Abs. 1 werden wie folgt
geändert: a) In Satz 1 werden jeweils die Wörter "gerichtlich
geltend gemacht sind; bei öffentlich-rechtlichen Verbindlichkeiten genügt
zur Geltendmachung der Erlass eines Verwaltungsakts" durch die Wörter
"in einer in § 198 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
bezeichneten Art festgestellt sind oder eine gerichtliche oder behördliche
Vollstreckungshandlung vorgenommen oder beantragt wird; bei öffentlich-rechtlichen
Verbindlichkeiten genügt der Erlass eines Verwaltungsakts" ersetzt.
b) In Satz 3 wird jeweils die Angabe "§§ 203, 206,
207, 210, 212 bis 216 und 220" /../ durch die Angabe "§§
205, 206 und 207 Abs. 2 und 3 und §§ 209, 210 und 212" ersetzt. 2. In § 27 Abs. 2 Satz 2 und in § 139 Abs. 3 Satz
2 wird jeweils die Angabe "§ 206" durch die Angabe "§
205" ersetzt. 3. § 159 Abs. 4 wird wie folgt gefasst: "(4) Der Neubeginn der Verjährung und ihre Hemmung nach
§ 209 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gegenüber der aufgelösten
Gesellschaft wirken auch gegenüber den Gesellschaftern, die der Gesellschaft
zur Zeit der Auflösung angehört haben." 4. § 375 Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst: "Ist der Käufer mit der Erfüllung dieser Verpflichtung
in Verzug, so kann der Verkäufer die Bestimmung statt des Käufers
vornehmen oder gemäß § 281 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
Schadensersatz statt der Leistung verlangen oder gemäß § 323
des Bürgerlichen Gesetzbuchs vom Vertrag zurücktreten." 5. § 378 wird wie folgt gefasst: "§ 378 Hat der Käufer die Ware vor Entdeckung oder Erkennbarkeit
des Mangels ganz oder teilweise im normalen Geschäftsverkehr verkauft oder
der normalen Verwendung entsprechend verbraucht oder verändert, bleiben
seine Rechte wegen des Mangels der Ware erhalten." 6. § 381 Abs. 2 wird wie folgt gefasst: "(2) Sie finden auch auf einen Vertrag Anwendung, der die
Lieferung herzustellender oder zu erzeugender beweglicher Sachen zum Gegenstand
hat." 7. § 382 wird aufgehoben. 8. § 417 Abs. 1 wird wie folgt gefasst: "(1) Verlädt der Absender das Gut nicht innerhalb der
Ladezeit oder stellt er, wenn er zur Verladung nicht verpflichtet ist, das Gut
nicht innerhalb der Ladezeit zur Verfügung, so kann ihm der Frachtführer
eine angemessene Frist setzen, innerhalb derer das Gut verladen oder zur Verfügung
gestellt werden soll." 9. /../ (17) Das Umwandlungsgesetz vom 28. Oktober 1994 (BGBl. I S.
3210), zuletzt geändert durch ..., wird wie folgt geändert: 1. In § 45 Abs. 1, § 133 Abs. 3, § 157 Abs.
1 und § 224 Abs. 2 werden jeweils die Wörter "gerichtlich geltend
gemacht sind; bei öffentlich-rechtlichen Verbindlichkeiten genügt
zur Geltendmachung der Erlass eines Verwaltungsakts" durch die Wörter
"in einer in § 198 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
bezeichneten Art festgestellt sind oder eine gerichtliche oder behördliche
Vollstreckungshandlung vorgenommen oder beantragt wird; bei öffentlich-rechtlichen
Verbindlichkeiten genügt der Erlass eines Verwaltungsakts" ersetzt.
2. In § 45 Abs. 2 Satz 2, § 133 Abs. 4 Satz 2, §
157 Abs. 2 Satz 2 und § 224 Abs. 3 Satz 2 wird jeweils die Angabe "§§
203, 206, 207, 210, 212 bis 216 und 220" /../ durch die Angabe "§§
205, 206 und 207 Abs. 2 und 3 und §§ 209, 210 und 212" ersetzt. (18) Artikel 53 des Scheckgesetzes in der im Bundesgesetzblatt
Teil III, Gliederungsnummer 4132-1 veröffentlichten bereinigten Fassung,
zuletzt geändert durch ..., wird wie folgt gefasst: "Artikel 53 Der Neubeginn der Verjährung und ihre Hemmung nach §
209 des Bürgerlichen Gesetzbuchs wirken nur gegen den Scheckverpflichteten,
in Ansehung dessen die Tatsache eingetreten ist, welche den Neubeginn oder
die Hemmung bewirkt." (19) Artikel 71 des Wechselgesetzes in der im Bundesgesetzblatt
Teil III, Gliederungsnummer 4133-1, veröffentlichten bereinigten Fassung,
das zuletzt durch .. geändert worden ist, wird wie folgt gefasst: "Artikel 71 Der Neubeginn der Verjährung und ihre Hemmung nach §
209 des Bürgerlichen Gesetzbuchs wirken nur gegen den Wechselverpflichteten,
in Ansehung dessen die Tatsache eingetreten ist, welche den Neubeginn oder
die Hemmung bewirkt." (20) Das Patentgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom
16. Dezember 1980 (BGBl. 1981 I S.1), zuletzt geändert durch ..., wird
wie folgt geändert: 1. § 141 wird wie folgt gefasst: "§ 141 Auf die Verjährung der Ansprüche wegen Verletzung des
Patentrechts finden die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über
die Verjährung entsprechende Anwendung." 2. Es wird folgender Abschnitt angefügt: "Zwölfter Abschnitt § 147 Artikel 229 § 5 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen
Gesetzbuche findet auf § 141 mit der Maßgabe entsprechende Anwendung,
dass § 141 in der bis zum 1. Januar 2002 geltenden Fassung den Vorschriften
des Bürgerlichen Gesetzbuches über die Verjährung in der bis
zum 1. Januar 2002 geltenden Fassung gleichgestellt ist." (21) Das Gebrauchsmustergesetz in der Fassung der Bekanntmachung
vom 28. August 1986 (BGBl. I S. 1455), zuletzt geändert durch ..., wird
wie folgt geändert: 1. § 24c wird wie folgt gefasst: "§ 24c Auf die Verjährung der Ansprüche wegen Verletzung des
Schutzrechts finden die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über
die Verjährung entsprechende Anwendung." 2. Es wird folgende Vorschrift angefügt: "§ 31 Artikel 229 § 5 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen
Gesetzbuche findet auf § 24c mit der Maßgabe entsprechende Anwendung,
dass § 24c in der bis zum 1. Januar 2002 geltenden Fassung den Vorschriften
des Bürgerlichen Gesetzbuches über die Verjährung in der bis
zum 1. Januar 2002 geltenden Fassung gleichgestellt ist." (22) Das Markengesetz vom 25. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3082),
zuletzt geändert durch ..., wird wie folgt geändert: 1. § 20 wird wie folgt gefasst: "§ 20 Auf die Verjährung der in den §§ 14 bis 19 genannten
Ansprüche finden die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über
die Verjährung entsprechende Anwendung." 2. Dem § 165 wird wie folgender Absatz angefügt:
"(3) Artikel 229 § 5 des Einführungsgesetzes zum
Bürgerlichen Gesetzbuche findet auf § 20 mit der Maßgabe entsprechende
Anwendung, dass § 20 in der bis zum 1. Januar 2002 geltenden Fassung den
Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über die Verjährung
in der bis zum 1. Januar 2002 geltenden Fassung gleichgestellt ist." (23) Das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb in der im Bundesgesetzblatt
Teil III, Gliederungsnummer 43-1 veröffentlichten bereinigten Fassung,
zuletzt geändert durch ..., wird wie folgt geändert: 1. In § 13 Abs. 2 Nr. 3 wird die Angabe "§ 22a
des AGB-Gesetzes" ersetzt durch die Angabe "§ 4 des Unterlassungsklagengesetzes". 2. In § 13a Abs. 3 Satz 1 werden die Wörter "nach
§ 361a Abs. 2 Satz 1, 3, 4 und 6 des Bürgerlichen Gesetzbuchs und
§ 5 Abs. 4 des Gesetzes über den Widerruf von Haustürgeschäften
und ähnlichen Geschäften" durch die Wörter "nach §
312b Abs. 1 und § 357 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches"
ersetzt. 3. § 27a Abs. 9 wird wie folgt gefasst: "(9) Durch die Anrufung der Einigungsstelle wird die Verjährung
in gleicher Weise wie durch Klageerhebung gehemmt. Die Hemmung endet ein Jahr
nach Beendigung des Verfahrens vor der Einigungsstelle /../. Kommt ein Vergleich
nicht zustande, so ist der Zeitpunkt, zu dem das Verfahren beendet ist, von
der Einigungsstelle festzustellen. Der Vorsitzende hat dies den Parteien mitzuteilen." (24) Das Urheberrechtsgesetz vom 9. September 1965 (BGBl. I
S. 1273), zuletzt geändert durch ..., wird wie folgt geändert: 1. § 102 wird wie folgt gefasst: "§ 102 Auf die Verjährung der Ansprüche wegen Verletzung des
Urheberrechts oder eines anderen nach diesem Gesetz geschützten Rechts
finden die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Verjährung
entsprechende Anwendung." 2. Nach § 137h wird folgende Vorschrift eingefügt:
"§ 137i Artikel 229 § 5 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen
Gesetzbuche findet auf § 102 mit der Maßgabe entsprechende Anwendung,
dass § 102 in der bis zum 1. Januar 2002 geltenden Fassung den Vorschriften
des Bürgerlichen Gesetzbuches über die Verjährung in der bis
zum 1. Januar 2002 geltenden Fassung gleichgestellt ist." (25) § 37 des Gesetzes über das Verlagsrecht in der
im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 441 - 1, veröffentlichten
bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch ..., wird wie folgt geändert: 1. In Satz 1 wird das Wort "vertragsmäßige"
gestrichen und die Angabe "356" durch die Angabe "351" ersetzt. 2. Satz 2 wird gestrichen. (26) In § 128 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über den
Versicherungsvertrag in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer
7632 - 1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert
durch ..., wird das Wort "Hauptmangels" durch das Wort "Mangels"
ersetzt. (27) § 3 Nr. 3 Satz 4 des Pflichtversicherungsgesetzes
vom 5. April 1965 (BGBl. I S. 213), zuletzt geändert durch ..., wird wie
folgt gefasst: "Die Ablaufhemmung, der Neubeginn und die Hemmung der Verjährung
des Anspruchs gegen den Versicherer wirken auch gegenüber dem ersatzpflichtigen
Versicherungsnehmer und umgekehrt." (28) Artikel 3 des Gesetzes zum Übereinkommen der Vereinten
Nationen vom 11. April 1980 über Verträge über den internationalen
Warenkauf sowie zur Änderung des Gesetzes zu dem Übereinkommen vom
19. Mai 1956 über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr
(CMR) vom 5. Juli 1989, BGBl. 1989 II, S. 586, wird wie folgt gefasst: "Artikel 3 Auf die Verjährung der dem Käufer nach Artikel 45 des
Übereinkommens von 1980 zustehenden Ansprüche wegen Vertragswidrigkeit
der Ware sind die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über
die Verjährung der Ansprüche des Käufers wegen eines Mangels
der verkauften Sache entsprechend anzuwenden. Das Recht des Käufers, die
Aufhebung des Vertrages zu erklären oder den Preis herabzusetzen, ist ausgeschlossen,
wenn sein Anspruch auf Lieferung einer vertragsgemäßen Ware verjährt
ist und der Verkäufer sich vor oder unverzüglich nach der entsprechenden
Erklärung des Käufers auf die Verjährung beruft." (29) Das Fernunterrichtsschutzgesetz in der Fassung der Bekanntmachung
vom 4. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1670) wird wie folgt geändert: 1. § 4 wird wie folgt gefasst: § 4 (1) Dem Teilnehmer steht ein Widerrufsrecht nach § 355 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs zu. Abweichend von § 355 Abs. 2 Satz 1 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs beginnt die Widerrufsfrist nicht vor Zugang der
ersten Lieferung des Fernlehrmaterials. Für finanzierte [verbundene] Fernunterrichtsverträge
gilt § 358 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend. (2) Das Widerrufsrecht erlischt in dem Zeitpunkt, in dem die Vertragsparteien
den Fernunterrichtsvertrag vollständig erfüllt haben, spätestens
jedoch mit Ablauf des ersten Halbjahres nach Eingang der ersten Lieferung. (3) Abweichend von § 346 Abs. 1 in Verbindung mit §
357 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist der Wert der Überlassung
des Gebrauchs oder der Benutzung der Sachen oder der Erteilung des Unterrichts
bis zur Ausübung des Widerrufs nicht zu vergüten." 2. § 6 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 3 wird die Angabe "350 bis 354" gestrichen
und die Angabe "356" durch die Angabe "351" ersetzt. b) In Absatz 4 Satz 2 wird die Angabe "§§ 12 und
13 des Verbraucherkreditgesetzes" durch die Angabe "§§ 495
und 500 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs" ersetzt. 3. § 9 wird wie folgt gefasst: "§ 9 (30) Das Bundesberggesetz vom 21. August 1980 (BGBl. I S. 1310),
zuletzt geändert durch ..., wird wie folgt geändert: 1. § 117 Abs. 2 wird wie folgt gefasst: "(2) Für die Verjährung des Anspruchs auf Ersatz
des Bergschadens gelten die §§ 195, 202 und 204 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs entsprechend. 2. Nach § 170 wird folgende Vorschrift eingefügt:
"§ 170a Artikel 229 § 5 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche
findet auf § 117 Abs. 2 mit der Maßgabe entsprechende Anwendung,
dass § 117 Abs. 2 in der bis zum 1. Januar 2002 geltenden Fassung den Vorschriften
des Bürgerlichen Gesetzbuches über die Verjährung in der bis
zum 1. Januar 2002 geltenden Fassung gleichgestellt ist." (31) Das Sortenschutzgesetz vom 11. Dezember 1985 (BGBl. I S. 2170), /../
zuletzt geändert durch ... /../, wird wie folgt geändert: 1. § 37c wird wie folgt gefasst: "§ 37c Auf die Verjährung der Ansprüche wegen Verletzung eines
nach diesem Gesetz geschützten Rechts finden die Vorschriften des Bürgerlichen
Gesetzbuchs über die Verjährung entsprechende Anwendung." 2. Dem § 41 wird folgender Absatz angefügt: "(7) Artikel 229 § 5 des Einführungsgesetzes zum
Bürgerlichen Gesetzbuche findet auf § 37c mit der Maßgabe entsprechende
Anwendung, dass § 37c in der bis zum 1. Januar 2002 geltenden Fassung den
Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über die Verjährung
in der bis zum 1. Januar 2002 geltenden Fassung gleichgestellt ist." Artikel 6 Es werden aufgehoben: 1. die Verordnung über Kundeninformationspflichten vom 30.
Juli 1999 (BGBl. I S. 1730), 2. die Verordnung betreffend die Hauptmängel und Gewährfristen
beim Viehhandel in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 402-3,
veröffentlichten bereinigten Fassung, 3. das Verbraucherkreditgesetz in der Fassung der Bekanntmachung
vom 29. Juni 2000 (BGBl. I S. 941), 4. das AGB-Gesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Juni
2000 (BGBl. I S. 946), 5. das Gesetz über den Widerruf von Haustürgeschäften
und ähnlichen Geschäften in der Fassung der Bekanntmachung vom 29.
Juni 2000 (BGBl. I S. 956), 6. das Teilzeit-Wohnrechtegesetz in der Fassung der Bekanntmachung
vom 29. Juni 2000 (BGBl. I S. 958), 7. das Fernabsatzgesetz vom 27. Juni 2000 (BGBl. I S. 897), 8. § 32 Abs. 2 des D-Markbilanzgesetzes in der im Bundesgesetzblatt
Teil III, Gliederungsnummer 4140-1 veröffentlichten bereinigten Fassung, 9. das Diskontsatz-Überleitungs-Gesetz vom 9. Juni 1998 (BGBl.
I S. 1242), 10. die Basiszinssatz-Bezugsgrößen-Verordnung vom 10.
Februar 1999 (BGBl. I S. 139), 11. die FIBOR-Überleitungs-Verordnung vom 10. Juli 1998 (BGBl.
I S. 1863), 12. die Lombardsatz-Überleitungs-Verordnung vom 18. Dezember
1998 (BGBl. I S. 3819) und 13. § 24 des Saatgutverkehrsgesetzes in der Fassung des Gesetzes
vom 25. November 1993 (BGBl. I S. 1917). Artikel 7 Die auf Artikel 4 und 5 beruhenden Teile der dort geänderten
Rechtsverordnungen können auf Grund der jeweils einschlägigen Ermächtigungen
durch Rechtsverordnung geändert werden. Artikel 8 Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt, den ab
dem 1. Januar 2002 geltenden Wortlaut des Bürgerlichen Gesetzbuchs im Bundesgesetzblatt
bekannt zu machen. Artikel 5 Abs. 5, 7 und 9 tritt am 2. Januar 2002 in Kraft.(1)
Im übrigen tritt dieses Gesetz am 1. Januar 2002 in Kraft. (1) Versetztes Inkrafttreten erforderlich durch das zum 1.
Januar 2002 in Kraft tretende Gesetz zur Umstellung des Kostenrechts und der
Steuerberatervergütungsordnung auf Euro. (Schlussformel)
- inoffizielle, bearbeitete elektronische
Fassung der Normtexte und der Einzelbegründungen -
(Originalfassung im Format
pdf)
Lesehilfe: Die Textänderungen
zum Diskussionsentwurf sind durch Unterstreichungen kenntlich gemacht (Anm.:
Hier nicht dargestellt, s. dazu die Originalfassung im Format
pdf). Wo Textteile
des Diskussionsentwurfs ersatzlos entfallen, ist dies durch das Symbol "/../"
gekennzeichnet. Änderungen gegenüber den versandten Papieren sind
durch Doppeltunterstreichungen, teilweise zum besseren Erkennen zusätzlich
durch Fettdruck gekennzeichnet. DE = Diskussionsentwurf, KE = Entwurf der Schuldrechtskommission,
KF = konsolidierte Fassung (= dieser Text).
Artikel 1 Änderungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs
Artikel 29a
Artikel 229
Artikel 238
Artikel 239
Artikel 240
Artikel 241
Artikel 242
Artikel 243
§ 1 Unterlassungs- und Widerrufsanspruch bei Allgemeinen Geschäftsbedingungen
§ 2 Unterlassungsanspruch bei verbraucherschutzgesetzwidrigen Praktiken
§ 3 Anspruchsinhaber
§ 4 Qualifizierte Einrichtungen
§ 5 Anwendung der Zivilprozessordnung und anderer Vorschriften
§ 6 Zuständigkeit
§ 7 Veröffnentlichungsbefugnis
§ 8 Klageantrag und Anhörung
§ 9 Besonderheiten der Urteilsformel
§ 10 Einwendung wegen abweichender Entscheidung
§ 11 Wirkungen des Urteils
§ 12 Einigungsstelle
§ 13 Kundenbeschwerden
§ 14 Überleitungsvorschrift
§ 1 Informationspflichten bei Verträgen im Direktvertrieb
§ 2 Informationspflichten bei und Vertragsinhalt von Teilzeit-Wohnrechteverträgen
§ 3 bis § 7 (ehemalige §§ 1 bis 5)
§ 8 Kundeninformationspflichten von Kreditinstituten
§ 9 Betroffene Überweisungenl
§ 10 (ehemaliger § 6)
1. Gerichtsverfassungsgesetz
2. Rechtsberatungsgesetz
3. Zivilprozessordnung
4. Verordnung zur Einführung von Vordrucken für das Mahnverfahren
5. Grundbuchbereinigungsgesetz
6. Gerichtskostengesetz
7. Kostenordnung
8. Gesetz über Kosten der Gerichtsvollzieher
9. Gesetz über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen
10. Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte
11. Gesetz zur Anpassung schuldrechtlicher Nutzungsverhältnisse an Grundstücken im Beitrittsgebiet
12. Gesetz über Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken
13. Gesetz über Rechte an Luftfahrzeugen
14. Gesetz zur Sachenrechtsbereinigung im Betrittsgebiet
15. Vermögensgesetz
16. Handelsgesetzbuch
17. Umwandlungsgesetz
18. Scheckgesetz
19. Wechselgesetz
20. Patentgesetz
21. Gebrauchsmustergesetz
22. Markengesetz
23. Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb
24. Urheberrechtsgesetz
25. Gesetz über das Verlagsrecht
26. Gesetz über den Versicherungsvertrag
27. Pflichtversicherungsgesetz
28. Gesetz zum Übereinkommen über den internationalen Warenkauf/Beförderungsvertrag (CMR)
29. Fernunterrichtsschutzgesetz
30. Bundesberggesetz
31. Sortenschutzgesetz
Änderung des
Bürgerlichen Gesetzbuchs
(2) Das Bürgerliche Gesetzbuch in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer
400-2, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch
Absatz 1, wird wie folgt geändert:
Gegenstand /../ und Dauer der Verjährung
Gegenstand der Verjährung
Regelmäßige Verjährungsfrist
Verjährungsfrist von Ansprüchen wegen eines Mangels
eines Bauwerks oder von Arbeiten an einem Grundstück
Verjährungsfrist bei
Rechten an einem Grundstück
Verjährungsfrist bei Herausgabeansprüchen /../,
familien- und erbrechtlichen Ansprüchen und
festgestellten Ansprüchen
Verjährung bei Rechtsnachfolge
Beginn, Ablaufhemmung,
Neubeginn und Hemmung der Verjährung
/../
Regelmäßiger Beginn der Verjährung
Besonderer Beginn der Verjährung
Ablaufhemmung bei fehlender Kenntnis
Ablaufhemmung bei Rückgriffsansprüchen
des Unternehmers und bei Mängeln eines verkauften Bauwerks
§ 204
Ablaufhemmung bei Verhandlungen
Ablaufhemmung
bei nicht voll Geschäftsfähigen
Ablaufhemmung in Nachlassfällen
Neubeginn der Verjährung
Hemmung der Verjährung durch Rechtsverfolgung
Ende der Hemmung
durch Rechtsverfolgung
Hemmung der Verjährung
bei Leistungsverweigerungsrecht
Hemmung der Verjährung
bei höherer Gewalt
Hemmung der Verjährung
aus familiären und ähnlichen Gründen
Hemmung der Verjährung
bei Ansprüchen wegen Gewalt oder
Verstoßes gegen die sexuelle Selbstbestimmung
Ablaufhemmung, erneuter Beginn /.../ und Hemmung der Verjährung
bei anderen Ansprüchen
Unzulässigkeit von
Vereinbarungen über die Verjährung
Rechtsfolgen der Verjährung
Aufrechnung und Zurückbehaltungsrecht
nach Eintritt der Verjährung
Wirkung der Verjährung
bei dinglich gesicherten Ansprüchen
Verjährung von Nebenleistungen
Basiszinssatz
(2) Satz 3 des DE sah vor, von einer Anpassung abzusehen, wenn sich der Bezugszinssatz
um weniger als 0,5 Prozentpunkte seit der letzten Anpassung verändert.
Damit sollte eine Verlangsamung der Zinsentwicklung erreicht werden. Das würde
aber nach der Neufassung des Satzes 2 zu einer unnötigen Kumulierung von
Verlangsamungselementen führen, weil nun nur noch eine Anpassung an zwei
Terminen je Kalenderjahr möglich ist. Damit ist auch ein Gleichlauf bei
der Entwicklung des Verzugszinses mit der Verzugsrichtlinie erreicht.
Ausschluss der Leistungspflicht
(2) Bei der faktischen Unmöglichkeit folgt die Kommission Leistungsstörungsrecht
dem DE. Sie führt nach wie vor zu einer Befreiung nach Einrede. Die Kommission
ist auch mit dem Umfang der Befreiung in der Sache einverstanden. Sie ist aber
der Ansicht, dass eine solche Einrede anders formuliert werden muss. Die hier
gewählte Formulierung lehnt sich an § 633 Abs. 2 Satz 3 BGB (= 634
Abs. 3 Satz 1 DE und § 635 Abs., 3 Satz 1 n.F.1), § 651c Abs. 2 Satz
2 BGB an. Unterschiede im Ergebnis bestehen nicht
Verantwortlichkeit für eigenes Verhalten (1)
Schadensersatz wegen Pflichtverletzung (1)
Schadensersatz statt der Leistung
wegen nicht oder nicht wie geschuldet erbrachter Leistung (1)
(2) Absatz 1 macht durch die Bezugnahme auf § 280 Abs. 1 deutlich, dass
er - wie § 282 DE - keine eigene Anspruchsnorm ist, sondern lediglich zusätzlich
Voraussetzungen festlegt. Absatz 1 Satz 1 regelt den Schadensersatz statt der
Leistung in dem Umfang, in dem die Leistung ausbleibt oder schlecht erbracht
wird. Insoweit unterscheidet er sich nicht von § 282 DE, macht dies aber
durch die Einleitung mit "Soweit..." deutlicher. Inhaltlich neu ist
Satz 2. Er verlangt über die Fristbestimmung hinaus, dass der Schuldner
damit rechnen musste, auf Schadensersatz in Anspruch genommen zu werden. Hierauf
hatten sowohl der KE als auch der DE verzichtet. Diese Voraussetzung nimmt in
abgeschwächter Form die Ablehnungsandrohung aus § 326 Abs. 1 Satz
1 BGB auf. Sie entspricht der Voraussetzung für den Rücktritt in §
323 (auch DE). Damit wird ein Gleichlauf zu den Rücktrittsvorschriften
erreicht. Satz 3 entspricht § 282 Abs. 3 DE, den er aber auf den Fall der
Schlechtleistung erweitert.
(3) Absatz 2 entspricht § 282 Abs. 2 DE. Da § 281 KF die Unmöglichkeit
nicht mehr erfasst, kann er deutlicher werden und statt allgemein von "offensichtlicher
Erfolglosigkeit" von der "eindeutigen und endgültigen Erfüllungsverweigerung"
sprechen.
(4) Absatz 3 nimmt § 283 Abs. 4 KE in redaktionell modifizierter Form auf.
Auf § 283 Abs. 4 Satz 1 KE wird verzichtet, weil sich die Vorschrift von
selbst versteht.
(5) § 281 KF sieht (ebenso wie § 282 DE) den kleinen wie den großen
Schadensersatz vor. Das bedeutet, dass es über den Schadensersatz auch
zu Rücktrittswirkungen kommen kann. Dieses Problem löst der DE dadurch,
dass er den großen Schadensersatz statt der ganzen Leistung in §
325 DE an den vorherigen Rücktritt bindet. Dies hält die Kommission
nicht für notwendig. Sie hält es für einleuchtender, die Voraussetzungen
des Schadensersatzes an die des Rücktritts anzugleichen. Dann muss aber
sichergestellt werden, dass eine eventuelle Rückabwicklung auch nach Rücktrittsrecht
erfolgt, das hierfür besser geeignet ist. Dies stellt Absatz 4 sicher.
Dies hatte der DE in § 282 Abs. 3 Satz 2 (wie der KE in § 283 Abs.
3 Satz 2) für den Fall der Teilleistung vorgesehen.
Schadensersatz statt der Leistung
wegen Verletzung einer sonstigen Pflicht
Schadensersatz statt der Leistung
bei Ausschluss der Leistungspflicht
Ersatz vergeblicher Aufwendungen
Herausgabe des Ersatzes (1)
Verantwortlichkeit während
des Verzugs
Entbehrlichkeit des Angebots
Gestaltung von Schuldverhältnissen
durch Allgemeine Geschäftsbedingungen
Einbeziehung Allgemeiner
Geschäftsbedingungen in den Vertrag
Einbeziehung in besonderen Fällen
Vorrang der Individualabrede
Überraschende und mehrdeutige Klauseln
Rechtsfolgen bei
Nichteinbeziehung und Unwirksamkeit
Schranken der Inhaltskontrolle,
Verbot einer unangemessenen Benachteiligung
Klauselverbote mit Wertungsmöglichkeit
eine Bestimmung, durch die sich der Verwender unangemessen lange oder nicht
hinreichend bestimmte Fristen für die Annahme oder Ablehnung eines Angebots
oder die Erbringung einer Leistung vorbehält; ausgenommen hiervon ist der
Vorbehalt, erst nach Ablauf der Widerrufs- oder Rückgabefrist nach §
355 Abs. 1 und § 356 zu leisten;
eine Bestimmung, durch die sich der Verwender für die von ihm zu bewirkende
Leistung abweichend von Rechtsvorschriften eine unangemessen lange oder nicht
hinreichend bestimmte Nachfrist vorbehält;
die Vereinbarung eines Rechts des Verwenders, sich ohne sachlich gerechtfertigten
und im Vertrag angegebenen Grund von seiner Leistungspflicht zu lösen;
dies gilt nicht für Dauerschuldverhältnisse;
die Vereinbarung eines Rechts des Verwenders, die versprochene Leistung zu ändern
oder von ihr abzuweichen, wenn nicht die Vereinbarung der Änderung oder
Abweichung unter Berücksichtigung der Interessen des Verwenders für
den anderen Vertragsteil zumutbar ist;
eine Bestimmung, wonach eine Erklärung des Vertragspartners des Verwenders
bei Vornahme oder Unterlassung einer bestimmten Handlung als von ihm abgegeben
oder nicht abgegeben gilt, es sei denn, dass
eine Bestimmung, die vorsieht, dass eine Erklärung des Verwenders von besonderer
Bedeutung dem anderen Vertragsteil als zugegangen gilt;
eine Bestimmung, nach der der Verwender für den Fall, dass eine Vertragspartei
vom Vertrag zurücktritt oder den Vertrag kündigt,
die nach Nummer 3 zulässige Vereinbarung eines Vorbehalts des Verwenders,
sich von der Verpflichtung zur Erfüllung des Vertrags bei Nichtverfügbarkeit
der Leistung zu lösen, wenn sich der Verwender nicht verpflichtet,
Klauselverbote
ohne Wertungswertungsmöglichkeit
eine Bestimmung, welche die Erhöhung des Entgelts für Waren oder Leistungen
vorsieht, die innerhalb von vier Monaten nach Vertragsabschluß geliefert
oder erbracht werden sollen; dies gilt nicht bei Waren oder Leistungen, die
im Rahmen von Dauerschuldverhältnissen geliefert oder erbracht werden;
eine Bestimmung, durch die
eine Bestimmung, durch die dem Vertragspartner des Verwenders die Befugnis genommen
wird, mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderung
aufzurechnen;
eine Bestimmung, durch die der Verwender von der gesetzlichen Obliegenheit freigestellt
wird, den anderen Vertragsteil zu mahnen oder ihm eine Frist für die Leistung
zu setzen;
die Vereinbarung eines pauschalierten Anspruchs des Verwenders auf Schadensersatz
oder Ersatz einer Wertminderung, wenn
eine Bestimmung, durch die dem Verwender für den Fall der Nichtabnahme
oder verspäteten Abnahme der Leistung, des Zahlungsverzugs oder für
den Fall, dass der andere Vertragsteil sich vom Vertrag löst, Zahlung einer
Vertragsstrafe versprochen wird;
ein Ausschluss oder eine Begrenzung der Haftung für einen Schaden, der
auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders oder auf einer
vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen
Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Verwenders beruht;/../ ausgenommen
sind Haftungsbeschränkungen für staatlich genehmigte Lotterie- oder
Ausspielverträge, soweit sie dem Schutz des Unternehmens und der Mitspieler
vor betrügerischen Manipulationen dienen, und Haftungsbeschränkungen
in den nach Maßgabe des Personenbeförderungsgesetzes genehmigten
Beförderungsbedingungen und Tarifvorschriften der Straßenbahnen,
Obusse und Kraftfahrzeuge im Linienverkehr, soweit sie nicht zum Nachteil des
Fahrgastes von der Verordnung über die Allgemeinen Beförderungsbedingungen
für den Straßenbahn- und Obusverkehr sowie den Linienverkehr mit
Kraftfahrzeugen vom 27. Februar 1970 abweichen;
eine Bestimmung, durch die für den Fall der zu vertretenden Verletzung
der Hauptleistungspflicht des Verwenders
eine Bestimmung, die für den Fall, dass sich die zu vertretende Pflichtverletzung
des Verwenders auf einen Teil der Hauptleistung beschränkt, das Recht der
anderen Vertragspartei ausschließt, Schadensersatz wegen Nichtausführung
des ganzen Vertrags zu verlangen oder sich von dem ganzen Vertrag zu lösen,
wenn die teilweise Erfüllung des Vertrages für ihn kein Interesse
hat;
eine Bestimmung, durch die bei Verträgen über Lieferungen neu hergestellter
Sachen und über Werkleistungen
die Ansprüche gegen den Verwender wegen eines Sachmangels insgesamt oder
bezüglich einzelner Teile ausgeschlossen, auf die Einräumung von Ansprüchen
gegen Dritte beschränkt oder von der vorherigen gerichtlichen Inanspruchnahme
Dritter abhängig gemacht werden;
die Ansprüche gegen den Verwender insgesamt oder bezüglich einzelner
Teile auf ein Recht auf Nacherfüllung beschränkt werden, sofern dem
anderen Vertragsteil nicht ausdrücklich das Recht vorbehalten wird, bei
Fehlschlagen der Nacherfüllung Herabsetzung der Vergütung zu verlangen
oder, wenn nicht eine Bauleistung Gegenstand der Mängelhaftung ist, nach
seiner Wahl vom Vertrag zurückzutreten;
die Verpflichtung des Verwenders ausgeschlossen oder beschränkt wird, die
zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere
Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, zu tragen;
der Verwender die Nacherfüllung von der vorherigen Zahlung des vollständigen
Entgelts oder eines unter Berücksichtigung des Mangels unverhältnismäßig
hohen Teils des Entgelts abhängig macht;
der Verwender dem anderen Vertragsteil für die Anzeige nicht offensichtlicher
Sachmängel eine Ausschlussfrist setzt, die kürzer ist als die nach
dem Doppelbuchstaben ff zulässige Frist;
die Verjährung von Ansprüchen gegen den Verwender wegen eines Sachmangels
in den Fällen des § 196 erleichtert oder in den sonstigen Fällen
zu einer weniger als ein Jahr betragenden Verjährungsfrist ab dem gesetzlichen
Verjährungsbeginn führt; dies /.../gilt nicht für Verträge,
in die Teil B der Verdingungsordnung für Bauleistungen insgesamt einbezogen
ist;
eine Bestimmung, die zu einer Verjährungsfrist ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn
führt, die weniger als die Hälfte oder mehr als das Doppelte der gesetzlichen
Verjährungsfrist beträgt, es sei denn, der Verwender ist Verbraucher;
bei einem Vertragsverhältnis, das die regelmäßige Lieferung
von Waren oder die regelmäßige Erbringung von Dienst- oder Werkleistungen
durch den Verwender zum Gegenstand hat,
eine Bestimmung, wonach bei Kauf-, Dienst- oder Werkverträgen ein Dritter
an Stelle des Verwenders in die sich aus dem Vertrag ergebenden Rechte und Pflichten
eintritt oder eintreten kann, es sei denn, in der Bestimmung wird
eine Bestimmung, durch die der Verwender einem Vertreter, der den Vertrag für
den durch die der Verwender einem Vertreter, der den Vertrag für den anderen
Vertragsteil abschließt,
eine Bestimmung, durch die der Verwender die Beweislast zum Nachteil des anderen
Vertragsteils ändert, insbesondere indem er
eine Bestimmung, durch die Anzeigen oder Erklärungen, die dem Verwender
oder einem Dritten gegenüber abzugeben sind, an eine strengere Form als
die Schriftform oder an besondere Zugangserfordernisse gebunden werden.
Schuldverhältnisse aus Verträgen
Begründung, Inhalt, Pflichten, Beendigung
Begründung
Rechtsgeschäftliche Schuldverhältnisse /../(1)
(2) Absatz 2 nennt die typischen Formen der cic im Verhältnis potenzieller
Vertragsparteien.
(3) Absatz 3 nennt die cic im Verhältnis eines potenziellen Vertragspartners
zu einem Dritten, der insbesondere in besonderem Maße Vertrauen in Anspruch
nimmt.
Unmöglichkeit bei Vertragsschluss (1)
Verträge über Grundstücke, das Vermögen,
über den Nachlass und über den Pflichtteil
Erstreckung auf Zubehör
/.../Pflichten beim Direktvertrieb
von Waren und Dienstleistungen
Anwendungsbereich
/../
Unterrichtung des Verbrauchers
vor dem Abschluss von Verträgen im Direktvertrieb
Zusätzliche Pflichten beim
Vertragsschluss im elektronischen Geschäftsverkehr
Widerrufs- und Rückgaberecht
des Verbrauchers
Ausschluss des Widerrufs- und Rückgaberechts
Eingeschränkte Abdingbarkeit
Anwendbarkeit auf Verträge
im elektronischen Geschäftsverkehr
zwischen Unternehmern
Anpassung und Beendigung von Verträgen
Störung der Geschäftsgrundlage (1)
Kündigung von Dauerschuldverhältnissen
aus wichtigem Grund (1)
Einseitige Leistungsbestimmungsrechte"
Unsicherheitseinrede
Rücktritt wegen
nicht oder nicht vertragsgemäß erbrachter Leistung
(2) Die Kommission hält die Gründe für den Ausschluss des Rücktritts
des § 323 Abs. 2 DE im Grundsatz für richtig. Wie auch bei §
282 DE (= jetzt § 281) hält sie eine Präzisierung des Ausschlussgrundes
nach Nr. 1 (offensichtlich) für notwendig. Es kann hier gleich auf die
Erfüllungsverweigerung abgestellt werden. § 323 Abs. 2 Nr. 4 DE soll
nach Ansicht der Kommission entfallen, weil er zu weit geht.
(3) Absatz 3 entspricht § 323 Abs. 4 DE.
(4) Absatz 4 entspricht in Satz 1 dem § 323 Abs. 1 Satz 4 DE. Satz 2 entspricht
dem § 323 Abs. 3 Nr. 1 DE.
(5) Eine solche Vorschrift enthält der DE nicht. Sie entspricht aber dem
KE (§ 323 Abs 5 KE).
(6) Die Regelung entspricht dem § 323 Abs. 3 Nr. 3 DE. Der Ausschluss nach
§ 323 Abs. 3 Nr. 3 wird in § 324 aufgenommen. Der Ausschluss nach
§ 323 Abs. 3 Nr. 4 DE findet keine Parallele. Die Auswirkungen einer Einrede
auf das Rücktrittsrecht sollen - wie bisher - Rechtsprechung und Wissenschaft
überlassen bleiben.
Rücktritt wegen Verletzung einer sonstigen Pflicht (1)
Schadensersatz und Rücktritt (1)
Gegenleistung beim Ausschluss der Leistungspflicht (1)
Rücktritt,
Widerrufs- und Rückgaberecht
bei Verbraucherverträgen"
Rücktritt"
Wirkungen des Rücktritts
Nutzungen und Verwendungen
nach Rücktritt
(1) Zieht der Schuldner Nutzungen entgegen den Regeln einer ordnungsmäßigen
Wirtschaft nicht, obwohl ihm das möglich gewesen wäre, so ist er dem
Gläubiger zum Wertersatz verpflichtet. Im Fall eines gesetzlichen Rücktrittsrechts
hat der Berechtigte hinsichtlich der Nutzungen nur für diejenige Sorgfalt
einzustehen, die er in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt.
Erlöschen des Rücktrittsrechts
nach Fristsetzung
Aufrechnung nach Nichterfüllung
Widerrufs- und Rückgaberecht
bei Verbraucherverträgen
Widerrufsrecht
bei Verbraucherverträgen
Rückgaberecht
bei Verbraucherverträgen
Rechtsfolgen des
Widerrufs und der Rückgabe
Einwendung bei verbundenen Verträgen
Kauf, Tausch
Allgemeine Vorschriften
Vertragstypische Pflichten beim Kaufvertrag
Öffentliche Lasten von Grundstücken
Rechte des Käufers bei Mängeln
Besondere Bestimmungen für
Rücktritt und Schadensersatz
/../(1)
"(5) Im Fall eines gesetzlichen Rücktrittsrechts kann der Berechtigte
von dem anderen Teil Ersatz der Vertragskosten verlangen."
Als Folge wäre dem § 326 KF folgender Absatz 6 anzufügen:
"(6) § 346 Abs. 5 gilt entsprechend."
Kenntnis /.../ des Käufers
Gefahr- und Lastenübergang
Kosten der Übergabe und vergleichbare Kosten
Ausgeschlossene Käufer bei Zwangsvollstreckung
Ausgeschlossene Käufer bei Verkauf
außerhalb der Zwangsvollstreckung
Kauf durch ausgeschlossenen Käufer
Besondere Arten des Kaufs
Kauf auf Probe
Zustandekommen des Kaufvertrages
Zustandekommen des Wiederkaufs
Haftung des Wiederverkäufers
Beseitigung von Rechten Dritter
Wiederkauf zum Schätzungswert
Mehrere Wiederkaufsberechtigte
Voraussetzungen der Ausübung
Ausübung des Vorkaufrechts
Unwirksame Vereinbarungen
Stundung des Kaufpreises
Mitteilungspflicht,
Ausübungsfrist
Verkauf an gesetzlichen Erben
Das Vorkaufsrecht erstreckt sich im Zweifel nicht auf einen Verkauf, der mit
Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht an einen gesetzlichen Erben erfolgt.
Verkauf bei Zwangsvollstreckung oder Insolvenz
Das Vorkaufsrecht ist ausgeschlossen, wenn der Verkauf im Wege der Zwangsvollstreckung
oder aus einer Insolvenzmasse erfolgt.
Mehrere Vorkaufsberechtigte
Verbrauchsgüterkauf
Begriff des Verbrauchsgüterkaufs
Abweichende Vereinbarungen
Sonderbestimmungen für Garantien
Rückgriff des Unternehmers
Tausch
Teilzeit-Wohnrechteverträge
Begriff des Teilzeit-Wohnrechtevertrages
Prospektpflicht bei Teilzeit-Wohnrechteverträgen
Vertrags- und Prospektsprache bei
Teilzeit-Wohnrechteverträgen
Schriftform bei Teilzeit-Wohnrechteverträgen
Widerrufsrecht bei
Teilzeit-Wohnrechteverträgen
Anzahlungsverbot
bei Teilzeit-Wohnrechteverträgen
Abweichende Vereinbarungen
Darlehensvertrag,
Finanzierungshilfen und Ratenlieferungsverträge
Darlehensvertrag
Vertragstypische Pflichten beim Darlehensvertrag
Ordentliches Kündigungsrecht des Darlehensnehmers
Außerordentliches Kündigungsrecht /../
Verbraucherdarlehensvertrag
/../
Schriftform,
Vertragsinhalt
Rechtsfolgen von Formmängeln
Einwendungsverzicht,
Wechsel- und Scheckverbot
Behandlung der Verzugszinsen,
Anrechnung von Teilleistungen
Gesamtfälligstellung bei Teilzahlungsdarlehen
Finanzierungshilfen
Zahlungsaufschub, sonstige Finanzierungshilfe
Finanzierungsleasingverträge
Erforderliche Angaben,
Rechtsfolgen von Formmängeln
bei Teilzahlungsgeschäften
Rückgaberecht, Rücktritt
bei Teilzahlungsgeschäften
Vorzeitige Zahlung
bei Teilzahlungsgeschäften
Ratenlieferungsverträge
Ratenlieferungsverträge
Sachdarlehensvertrag
Vertragstypische Pflichten
Sach- und Rechtsmängel
Rechte des Bestellers bei Mängeln
Besondere Bestimmungen für
Rücktritt und Schadensersatz
"(5) Im Fall eines gesetzlichen Rücktrittsrechts kann der Berechtigte
von dem anderen Teil Ersatz der Vertragskosten verlangen."
Als Folge wäre dem § 326 KF folgender Absatz 6 anzufügen:
"(6) § 346 Abs. 5 gilt entsprechend."
Anwendung des Kaufrechts
Allgemeine Vorschriften".
Darlehensvermittlungsvertrag
Darlehensvermittlungsvertrag
Ehevermittlung".
Hemmung der Ersitzung
Unterbrechung durch Vollstreckungshandlung
Ersitzung bei Rechtsnachfolge
a) Satz 2 wird aufgehoben.
Änderung des Einführungsgesetzes
zum Bürgerlichen Gesetzbuche
Allgemeine Überleitungsvorschrift
zum Schuldrechtsmodernisierungsgesetz
Überleitungsvorschrift zum Verjährungsrecht
nach dem Schuldrechtsmodeniesierungsgesetz
Überleitungsvorschrift zu Zinsvorschriften
nach dem Schuldrechtsmodernisierungsgsesetz
"Siebter Teil
Durchführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs,
Verordnungsermächtigungen
Reiserechtliche Vorschriften
Informationspflichten für Kreditinstitute
Informationspflichten für Verträge im Direktvertrieb
Informations- und Prospektpflichten
bei Teilzeitwohnrechteverträgen
Ver- und Entsorgungsbedingungen
Abschlagszahlungen beim Hausbau
Gesetz über Unterlassungsklagen
bei Verbraucherrechts- und anderen Verstößen
(Unterlassungsklagengesetz - UKlaG)
Ansprüche bei Verbraucher-
rechts- und anderen Verstößen
Unterlassungs- und Widerrufsanspruch
bei Allgemeinen Geschäftsbedingungen
Unterlassungsanspruch bei
verbraucherschutzgesetzwidrigen Praktiken
Qualifizierte Einrichtungen
Verfahrensvorschriften
Allgemeine Vorschriften
Anwendung der Zivilprozessordnung
und anderer Vorschriften
Besondere Vorschriften
für Klagen nach § 1
Klageantrag und Anhörung
(2) Das Gericht hat vor der Entscheidung über eine Klage nach § 1
zu hören
Besonderheiten der Urteilsformel
Einwendung wegen abweichender Entscheidung
Besondere Vorschriften
für Klagen nach § 2
Einigungsstelle
Behandlung von Kundenbeschwerden
Kundenbeschwerden
Änderung der Verordnung
über Informationspflichten von Reiseveranstaltern
über Informationspflichten
nach Bürgerlichem Recht"
Informationspflichten bei
Verbraucherverträgen
Informationspflichten bei
Verträgen im Direktvertrieb
sonstiger Preisbestandteile,
und
Informationspflichten bei und
Vertragsinhalt von Teilzeit-Wohnrechteverträgen
Informationspflichten von Reiseveranstaltern"
Informationspflichten von
Kreditinstituten
Kundeninformationspflichten
von Kreditinstituten
Änderung anderer Vorschriften
(1) § 23 Nr. 2 Buchstabe c des Gerichtsverfassungsgesetzes in der Fassung
der Bekanntmachung vom 9. Mai 1975 (BGBl. I S. 1077), zuletzt geändert
durch ... , wird gestrichen.
Besonderer Gerichtsstand
für Haustürgeschäfte
Angaben
bei Verbraucherdarlehen und -finanzierungshilfen
"Anspruch aus Vertrag vom ..., für den die §§ 488 bis 501
des Bürgerlichen Gesetzbuches gelten. Effektiver/Anfänglicher effektiver
Jahreszins...%".
In den Fällen des § 490 des Bürgerlichen Gesetzbuchs genügt
die Angabe:
"Anspruch aus Vertrag, für den die §§ 488 bis 501 des Bürgerlichen
Gesetzbuches gelten".
(2) Bislang § 12
Übergangsvorschriften
Verjährung
Verjährung
Übergangsregelung zum Schuldrechtsmodernisierungsgesetz
Widerrufsrecht des Teilnehmers
Widerrufsfrist
bei Fernunterricht gegen Teilzahlungen
Wird der Fernunterricht gegen Teilzahlungen im Sinne von § 498 des Bürgerlichen
Gesetzbuches erbracht, so beginnt der Lauf der Frist nach § 4 Abs. 1 dieses
Gesetzes erst, wenn dem Teilnehmer eine Abschrift ausgehändigt wird, die
auch die in § 499 Abs. 1 Satz1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs genannten
Angaben enthält."
Verjährung bei Bergschäden
Verjährung
Aufhebung von Vorschriften
Rückkehr zum einheitlichen
Verordnungsrang
Neubekanntmachungserlaubnis