Diskussionsentwurf eines Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes

Stand: 4. August 2000

- inoffizielle, bearbeitete elektronische Fassung der Normtexte und der Einzelbegründungen -
 

 

siehe jetzt auch die konsolidierte Fassung vom 6.3.2001



Navigationshilfe (nicht aus dem BMdJ):

Buch 1

Abschnitt 5
Verjährung
Titel 1

Gegenstand, Beginn und Dauer der Verjährung

§ 194 Gegenstand der Verjährung (-> Begründung)

(1) Das Recht, von einem anderen ein Tun oder Unterlassen zu verlangen (Anspruch), unterliegt der Verjährung.
(2) Der Anspruch aus einem familienrechtlichen Verhältnis unterliegt der Verjährung nicht, soweit er auf die Herstellung des dem Verhältnis entsprechenden Zustandes für die Zukunft gerichtet ist.
(3) Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, auch für die Verjährung von Ansprüchen gleich aus welchem Rechtsgrund, die nicht in diesem Gesetz geregelt sind.

§ 195 Regelmäßige Verjährung (-> Begründung)

Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre. Sie verlängert sich auf zehn Jahre, wenn sich der Verpflichtete arglistig verhalten hat.

§ 196 Verjährung bei Mängeln eines Bauwerks (-> Begründung)

(1) Der Anspruch aus einem Werkvertrag wegen des Mangels eines Bauwerks verjährt in fünf Jahren. Der Anspruch aus einem Kaufvertrag wegen des Mangels eines Bauwerks verjährt nicht vor Ablauf von fünf Jahren nach Fertigstellung des Bauwerks.
(2) Der Anspruch wegen der Lieferung mangelhafter Stoffe oder Materialien, die bestimmungsgemäß zur Herstellung eines Bauwerks verwendet werden und dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben, verjährt in fünf Jahren.

§ 197 Verjährung von Herausgabeansprüchen aus absoluten Rechten und ähnlichen Ansprüchen (-> Begründung)

(1) In 30 Jahren verjähren, soweit nicht ein anderes bestimmt ist:
1. Herausgabeansprüche aus absoluten Rechten,
2. familien- und erbrechtliche Ansprüche,
3. rechtskräftig festgestellte Ansprüche, auch wenn sie an sich einer kürzeren Verjährung unterliegen,
4. Ansprüche aus vollstreckbaren Vergleichen oder vollstreckbaren Urkunden und
5. Ansprüche, die durch die im Insolvenzverfahren erfolgte Feststellung vollstreckbar geworden sind.
(2) Ansprüche auf regelmäßig wiederkehrende Leistungen und Unterhaltsleistungen verjähren unabhängig von ihrem Rechtsgrund in drei Jahren von ihrer Fälligkeit an.
Soweit sich die Feststellung in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 3 bis 5 auf regelmäßig wiederkehrende, erst künftig fällig werdende Leistungen bezieht, bleibt es bei der kürzeren Verjährungsfrist.

§ 198 Beginn der Verjährung (-> Begründung)

(1) Die Verjährung beginnt mit der Fälligkeit des Anspruchs. Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so beginnt die Verjährung mit der Zuwiderhandlung.
(2) Die Verjährung der Ansprüche auf Zahlung des vereinbarten Entgelts, regelmäßig wiederkehrende Leistungen und Unterhaltsleistungen beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch fällig wird.
(3) Die Verjährung des Anspruchs wegen Verletzung einer Pflicht aus einem Schuldverhältnis beginnt vorbehaltlich der Regelung des § 200 im Zeitpunkt der Pflichtverletzung, jedoch nicht vor Fälligkeit des Anspruchs auf die Hauptleistung.
(4) Die Verjährung des Anspruchs wegen eines Mangels der verkauften Sache oder des Werks beginnt vorbehaltlich der Regelung des § 200 in dem Zeitpunkt, in dem die Sache oder das Werk dem anderen Teil zur Verfügung gestellt wird.
(5) Die Verjährung von Ansprüchen der in § 197 Nr. 3 bis 5 bezeichneten Art beginnt mit der Rechtskraft der Entscheidung oder der Feststellung im Insolvenzverfahren, bei auf ein Unterlassen gerichteten Ansprüchen mit der Zuwiderhandlung, im übrigen mit der Errichtung des vollstreckbaren Titels, jedoch nicht vor Fälligkeit des Anspruchs.

§ 199 Verjährung bei Rechtsnachfolge (-> Begründung)

Bei der Verjährung dinglicher Ansprüche bleibt ein Besitzwechsel außer Betracht, sofern die Sache durch Rechtsnachfolge in den Besitz des Schuldners gelangt ist.

§ 200 Verjährung von Ansprüchen aus unerlaubter Handlung und aus Gefährdungshaftung (-> Begründung)

(1) Schadensersatzansprüche aus unerlaubter Handlung und aus Gefährdungshaftung verjähren in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in dem der Berechtigte von dem Schaden und der Person des Verpflichteten Kenntnis erlangt, ohne Rücksicht auf diese Kenntnis in zehn Jahren, bei Schadensersatzansprüchen wegen Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit in dreißig Jahren von der Begehung der Handlung oder der Verwirklichung der Gefahr an.
(2) Absatz 1 gilt für Schadensersatzansprüche wegen Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit aus einem anderen Rechtsgrund mit der Maßgabe entsprechend, dass an die Stelle der Begehung der Handlung oder der Verwirklichung der Gefahr der Zeitpunkt tritt, in dem die Verjährung nach den allgemeinen Vorschriften beginnt.
(3) Absatz 1 gilt für Unterlassungsanprüche wegen Verletzung eines der in § 823 Abs. 1 bezeichneten Rechte oder Rechtsgüter entsprechend.

 

Titel 2
Neubeginn und Hemmung der Verjährung,
Vereinbarungen über die Verjährung


§ 201 Neubeginn der Verjährung (-> Begründung)

(1) Die Verjährung beginnt erneut, wenn
1. der Verpflichtete dem Berechtigten gegenüber den Anspruch durch Abschlagszahlung, Zinszahlung, Sicherheitsleistung oder in anderer Weise anerkennt oder
2. der Berechtigte eine Vollstreckungshandlung vornimmt oder, soweit die Zwangsvollstreckung den Gerichten oder anderen Behörden zugewiesen ist, den Antrag auf Zwangsvollstreckung stellt.

(2) Der erneute Beginn der Verjährung infolge einer Vollstreckungshandlung gilt als nicht eingetreten, wenn die Vollstreckungsmaßregel auf Antrag des Berechtigten oder wegen Mangels der gesetzlichen Voraussetzungen aufgehoben wird.
(3) Der erneute Beginn der Verjährung durch Stellung des Antrags auf Zwangsvollstreckung gilt als nicht eingetreten, wenn dem Antrag nicht stattgegeben oder der Antrag vor der Vollstreckungshandlung zurückgenommen oder die erwirkte Vollstreckungsmaßregel aufgehoben wird.

§ 202 Wirkung der Hemmung (-> Begründung)

Der Zeitraum, während dessen die Verjährung gehemmt ist, wird in die Verjährungsfrist nicht eingerechnet.

§ 203 Hemmung der Verjährung durch Rechtsverfolgung (-> Begründung)

Die Verjährung wird gehemmt durch:
1. die Erhebung der Klage auf Befriedigung oder auf Feststellung des Anspruchs, auf Erteilung der Vollstreckungsklausel oder auf Erlass des Vollstreckungsurteils,
2. die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren,
3. den Antrag auf Gewährung der Prozesskostenhilfe zur Klageerhebung,
4. die Geltendmachung eines Anspruchs durch Anbringung eines Güteantrags bei einer Gütestelle der in § 794 Abs. 1 Nr. 1 der Zivilprozessordnung oder der in § 15a des Gesetzes betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung bezeichneten Art,
5. die Zustellung eines Antrags im vereinfachten Verfahren zur Festsetzung von Unterhalt,
6. die Anmeldung des Anspruchs im Insolvenzverfahren oder im Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahren,
7. die Streitverkündung in dem Prozess, von dessen Ausgang der Anspruch abhängt,
8. den Antrag auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens,
9. die Geltendmachung der Aufrechnung des Anspruchs im Prozess,
10. den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zur Erfüllung des Anspruchs,
11. den Antrag an eine Behörde, wenn die Zulässigkeit der Klage von der Vorentscheidung einer Behörde abhängt,
12. den Antrag an das höhere Gericht, wenn dieses das zuständige Gericht zu bestimmen hat und
13. den Beginn eines schiedsrichterlichen Verfahrens, wenn der Anspruch vor einem Schiedsgericht geltend zu machen ist.

§ 204 Dauer der Hemmung durch Rechtsverfolgung (-> Begründung)

(1) Die Hemmung nach § 203 dauert bis zur rechtskräftigen Entscheidung oder anderweitigen Erledigung des eingeleiteten Verfahrens. Gerät das Verfahren nfolge einer Vereinbarung oder dadurch in Stillstand, dass es nicht betriebenwird, so endet die Hemmung mit der letzten Verfahrenshandlung der Parteien, des Gerichts oder der sonst mit dem Verfahren befassten Stelle. Sie ist erneut gehemmt, wenn eine der Parteien das Verfahren weiter betreibt.
(2) In den Fällen des § 203 Nr. 1, 7 und 9 endet die Hemmung abweichend von Absatz 1 Satz 2 nach Ablauf von einem Jahr nach der letzten Prozesshandlung der Parteien oder des Gerichts.
(3) In den Fällen des § 203 Nr. 2 endet die Hemmung abweichend von Absatz 1 Satz 2 nicht vor dem Zeitpunkt, in dem die Wirkung des Mahnbescheids wegfällt (§ 701 der Zivilprozessordnung).
(4) In den Fällen des § 203 Nr. 6 dauert die Hemmung auch nach Beendigung des Verfahrens an, wenn für einen Anspruch, der infolge eines bei der Prüfung erhobenen Widerspruchs im Prozess befangen ist, ein Betrag zurückbehalten wird. In diesem Fall endet die Hemmung nach Maßgabe der Absätze 1 und 2.
(5) In den Fällen des § 203 Nr. 3, 4, 9, 11,12 und 13 tritt die Verjährung frühestens zwei Monate, in den Fällen des § 203 Nr. 7 und 8 tritt die Verjährung frühestens sechs Monate nach dem Ende der Hemmung ein.

§ 205 Hemmung der Verjährung bei Leistungsverweigerungsrecht (-> Begründung)

Die Verjährung ist gehemmt, solange der Verpflichtete auf Grund einer Vereinbarung mit dem Berechtigten vorübergehend zur Verweigerung der Leistung berechtigt ist.

§ 206 Hemmung der Verjährung bei höherer Gewalt (-> Begründung)

Die Verjährung ist gehemmt, solange der Berechtigte innerhalb der letzten sechs Monate der Verjährungsfrist durch höhere Gewalt an der Rechtsverfolgung gehindert ist.

§ 207 Hemmung der Verjährung aus familiären und ähnlichen Gründen (-> Begründung)

Die Verjährung von Ansprüchen zwischen Ehegatten ist gehemmt, solange die Ehe besteht. Das gleiche gilt von Ansprüchen zwischen Eltern und Kindern während der Minderjährigkeit der Kinder, von Ansprüchen zwischen dem Betreuer und dem Betreuten während der Dauer des Betreuungsverhältnisses und von Ansprüchen zwischen dem Vormund und dem Mündel während der Dauer des Vormundschaftsverhältnisses.

§ 208 Hemmung der Verjährung bei nicht voll Geschäftsfähigen (-> Begründung)

(1) Ist eine geschäftsunfähige oder in der Geschäftsfähigkeit beschränkte Person ohne gesetzlichen Vertreter, so tritt eine für oder gegen sie laufende Verjährung frühestens sechs Monate nach dem Zeitpunkt ein, in dem die Person unbeschränkt geschäftsfähig oder der Mangel der Vertretung behoben wird.
(2) Absatz 1 findet keine Anwendung, soweit eine in der Geschäftsfähigkeit beschränkte Person prozessfähig ist.

§ 209 Hemmung der Verjährung in Nachlassfällen (-> Begründung)

Die Verjährung eines Anspruchs, der zu einem Nachlass gehört oder sich gegen einen Nachlass richtet, tritt frühestens sechs Monate nach dem Zeitpunkt ein, in dem die Erbschaft von dem Erben angenommen oder das Insolvenzverfahren über den Nachlass eröffnet wird oder von dem an der Anspruch von einem oder gegen einen Vertreter geltend gemacht werden kann.

§ 210 Hemmung der Verjährung bei Verhandlungen. (-> Begründung)

(1) Die Verjährung eines Anspruchs wird durch eine schriftliche Erklärung des Berechtigten, mit der dieser den Anspruch erhebt, bis zu dem Zeitpunkt gehemmt, in dem der Verpflichtete die Erfüllung des Anspruchs schriftlich ablehnt. Eine weitere Erklärung, die denselben Anspruch zum Gegenstand hat, hemmt die Verjährung nicht erneut.
(2) Die Verjährung eines Anspruchs ist auch gehemmt, solange ein zwischen den Parteien vereinbartes Begutachtungs- oder Schlichtungsverfahren oder ein Verfahren nach § 640 schwebt.
(3) Die Verjährung tritt frühestens zwei Monate nach Ende der Hemmung ein.

§ 211 Erneuter Beginn und Hemmung bei wahlweisen Ansprüchen (-> Begründung)

Der erneute Beginn der Verjährung oder die Hemmung gilt auch für Ansprüche, die wahlweise neben dem Anspruch oder an seiner Stelle gegeben sind.

§ 212 Vereinbarungen über die Verjährung (-> Begründung)

(1) Die Erleichterung oder Erschwerung der Verjährung durch Rechtsgeschäft, insbesondere eine Verkürzung oder Verlängerung der Verjährungsfrist, ist zulässig. Eine Erleichterung der Verjährung ist im Falle des § 195 Satz 2 unwirksam.
(2) Bei einem Verbrauchsgüterkauf (§ 473) ist für die Ansprüche des Verbrauchers wegen Mängeln der Kaufsache eine Erleichterung der Verjährung durch Rechtsgeschäft unwirksam, wenn sie zu einer Verjährungsfrist von weniger als zwei, bei gebrauchten Sachen von weniger als einem Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn führt und vor der Mitteilung des Mangels an den Verkäufer vereinbart wird.

 

Titel 3
Rechtsfolgen der Verjährung
 

§ 213 Wirkung der Verjährung (-> Begründung)

(1) Nach Eintritt der Verjährung ist der Verpflichtete berechtigt, die Leistung zu verweigern.
(2) Das zur Befriedigung eines verjährten Anspruchs Geleistete kann nicht zurückgefordert werden, auch wenn in Unkenntnis der Verjährung geleistet worden ist. Das gleiche gilt von einem vertragsmäßigen Anerkenntnis sowie einer Sicherheitsleistung des Verpflichteten.

§ 214 Aufrechnung und Zurückbehaltungsrecht nach Eintritt der Verjährung (-> Begründung)

Trotz Eintritts der Verjährung kann der Verpflichtete noch aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht ausüben, wenn der Anspruch in dem Zeitpunkt noch nicht verjährt war, in dem erstmals aufgerechnet oder die Leistung verweigert werden konnte.

§ 215 Wirkung der Verjährung bei dinglich gesicherten Ansprüchen (-> Begründung)

(1) Die Verjährung eines Anspruchs, für den eine Hypothek, eine Schiffshypothek oder ein Pfandrecht besteht, hindert den Berechtigten nicht, seine Befriedigung aus dem belasteten Gegenstand zu suchen.
(2) Ist zur Sicherung eines Anspruchs ein Recht übertragen worden, so kann die Rückübertragung nicht auf Grund der Verjährung des Anspruchs gefordert werden. Ist das Eigentum vorbehalten, so kann die Herausgabe der Sache auch verlangt werden, wenn der gesicherte Anspruch verjährt ist.
(3) Die Absätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden auf die Verjährung von Ansprüchen auf Zinsen und andere wiederkehrenden Leistungen.

§ 216 Verjährung von Nebenleistungen (-> Begründung)

Mit dem Hauptanspruch verjährt der Anspruch auf die von ihm abhängenden Nebenleistungen, auch wenn die für diesen Anspruch geltende besondere Verjährung noch nicht eingetreten ist."

§ 241 Schuldverhältnis und Leistungspflicht (-> Begründung)

(1) Kraft des Schuldverhältnisses ist der Gläubiger berechtigt, von dem Schuldner eine Leistung zu fordern. Die Leistung kann auch in einem Unterlassen bestehen.
(2) Das Schuldverhältnis kann unter Berücksichtigung seines Inhalts und seiner Natur jeden Teil zu besonderer Rücksicht auf die Rechte und Rechtsgüter des anderen Teils verpflichten. Hierauf kann sich das Schuldverhältnis beschränken.

§ 247 Basiszinssatz (-> Begründung)

Basiszinssatz ist der Diskontsatz der Deutschen Bundesbank, der am 31. Dezember 1998 gegolten hat. Er verändert sich mit Beginn des 1. Januar, 1. Mai und 1. September eines jeden Jahres um die Prozentpunkte, um welche der Zinssatz für längerfristige Refinanzierungsgeschäfte der Europäischen Zentralbank (LRG-Zinssatz) seit der letzten Veränderung des Basiszinssatzes gestiegen oder gefallen ist. Satz 2 gilt nicht, wenn sich der LRG-Zinssatz um weniger als 0,5 Prozentpunkte verändert hat. Die Deutsche Bundesbank gibt den geltenden Basiszinssatz unverzüglich nach den in Satz 2 genannten Zeitpunkten im Bundesanzeiger bekannt.

§ 275 Grenzen der Leistungspflicht (-> Begründung)

Besteht die Schuld nicht in einer Geldschuld, kann der Schuldner die Leistung verweigern, soweit und solange er diese nicht mit denjenigen Anstrengungen zu erbringen vermag, zu denen er nach Inhalt und Natur des Schuldverhältnisses verpflichtet ist. Die Rechte des Gläubigers bestimmen sich nach den §§ 280 bis 282 und 323.

§ 279 Verantwortlichkeit für Beschaffungshindernisse (-> Begründung)

Ist der geschuldete Gegenstand vom Schuldner zu beschaffen, so hat dieser Beschaffungshindernisse im Zweifel auch ohne Verschulden zu vertreten.

§ 280 Schadensersatz bei Pflichtverletzung (-> Begründung)

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstandenen Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
(2) Für das Recht des Gläubigers, statt der Leistung Schadensersatz zu verlangen, gelten die zusätzlichen Voraussetzungen des § 282. Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des Verzugs nach § 283 verlangen. Bei einem gegenseitigem Vertrag kann der Gläubiger Schadensersatz wegen Nichtausführung des Vertrags nur gemäß § 325 nach Rücktritt verlangen.

§ 281 Herausgabe des Ersatzes (-> Begründung)

(1) Hat der Schuldner gemäß § 275 die Leistung verweigert und hat er infolge des Umstandes, der sein Einrederecht nach dieser Vorschrift begründet, für den geschuldeten Gegenstand einen Ersatz oder einen Ersatzanspruch erlangt, so kann der Gläubiger Herausgabe des als Ersatz Empfangenen oder Abtretung des Ersatzanspruchs verlangen.
(2) Kann der Gläubiger statt der Leistung Schadensersatz verlangen, so mindert sich dieser, wenn er von dem in Absatz 1 bestimmten Recht Gebrauch macht, um den Wert des erlangten Ersatzes oder Ersatzanspruchs.

§ 282 Schadensersatz statt der Leistung (-> Begründung)

(1) Der Gläubiger kann statt der Leistung Schadensersatz nur verlangen, wenn er den Schuldner zuvor ohne Erfolg unter Setzung einer Frist zur Leistung aufgefordert hat. Ist eine Frist nicht gesetzt oder die gesetzte Frist unangemessen kurz, gilt eine angemessene Frist als gesetzt.
(2) Der Aufforderung bedarf es nicht, wenn offensichtlich ist, dass sie keinen Erfolg hätte, insbesondere, wenn die Frist nach § 283 Abs. 3 ergebnislos verstrichen ist, oder wenn besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die sofortige Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs rechtfertigen.
(3) Hat der Gläubiger wegen nicht vollständiger Leistung einen Anspruch auf Schadensersatz, so kann er statt der ganzen Leistung Schadensersatz verlangen, wenn er an der Teilleistung kein Interesse hat. Für die Rückgewähr der bereits erbrachten Leistung sind die §§ 346 bis 348 entsprechend anzuwenden.
(4) Der Anspruch auf die Leistung ist ausgeschlossen, sobald der Gläubiger statt der Leistung Schadensersatz verlangt hat.

§ 283 Verzug des Schuldners (-> Begründung)

(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.
(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn
1. für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist,
2. der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und die Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt,
3. offensichtlich ist, dass sie keinen Erfolg hätte,
4. aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.
In den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 und 2 ist die Vereinbarung einer Frist, die einen Teil grob benachteiligt, unwirksam.
(3) Außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 kommt der Schuldner einer Geldforderung spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufforderung leistet.
(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstandes unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.

§ 284 Verantwortlichkeit während des Verzugs (-> Begründung)

Der Schuldner hat während des Verzugs jede Fahrlässigkeit zu vertreten. Er haftet wegen der Leistung auch für Zufall, es sei denn, dass der Schaden auch bei rechtzeitiger Leistung eingetreten sein würde.

§ 285 Verzugszinsen (-> Begründung)

(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz für das Jahr. Der Nachweis eines geringeren Schadens ist zulässig.
(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. Absatz 1 Satz 3 ist nicht anzuwenden.
(3) Kann der Gläubiger aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen, so sind diese fortzuentrichten. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

Die §§ 286 bis 288 werden aufgehoben. (-> Begründung)

§ 291 Prozeßzinsen (-> Begründung)

Eine Geldschuld hat der Schuldner von dem Eintritte der Rechtshängigkeit an zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist; wird die Schuld erst stäter fällig, so ist sie von der Fälligkeit an zu verzinsen. Die Vorschriften des § 285 Abs. 1 Sätze 2 und 3,Abs. 2, Abs. 3 Satz 1 und des § 289 Satz 1 finden entsprechende Anwendung.

§ 296 Entbehrlichkeit des Angebots (-> Begründung)

Ist für die von dem Gläubiger vorzunehmende Handlung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt, so bedarf es des Angebots nur, wenn der Gläubiger die Handlung rechtzeitig vornimmt. Das gleiche gilt, wenn der Handlung ein Ereignis vorauszugehen hat und die Zeit für die Handlung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt.

 

Buch 2
Abschnitt 2
Titel 1

Inhaltliche Gestaltung von Verträgen

Untertitel 1
Inhalt und Geschäftsgrundlage von Verträgen

 

§ 305 Rechtsgeschäftliche Schuldverhältnisse, Verbotene Verträge (-> Begründung)

(1) Zur Begründung eines Schuldverhältnisses durch Rechtsgeschäft sowie zur Änderung des Inhalts eines Schuldverhältnisses ist ein Vertrag zwischen den Beteiligten erforderlich, soweit nicht das Gesetz ein anderes vorschreibt. Ein Schuldverhältnis mit Pflichten nach § 241 Abs. 2 kann bereits durch Anbahnung eines Vertrags entstehen.
(2) Ein Vertrag, durch den sich der eine Teil verpflichtet, sein künftiges Vermögen oder einen Bruchteil seines künftigen Vermögens zu übertragen oder mit einem Nießbrauch zu belasten, ist nichtig.
(3) Ein Vertrag über den Nachlass eines noch lebenden Dritten ist nichtig. Das gleiche gilt von einem Vertrag über den Pflichtteil oder ein Vermächtnis aus dem Nachlass eines noch lebenden Dritten.

§ 305a Erstreckung auf Zubehör (-> Begründung)

Verpflichtet sich jemand zur Veräußerung oder Belastung einer Sache, so erstreckt sich diese Verpflichtung im Zweifel auch auf das Zubehör der Sache.

§ 305b Elektronische Bestellungen (-> Begründung)

(1) Ein Unternehmer, der sich zum Absatz seiner Waren oder Dienstleistungen eines Dienstes der Informationsgesellschaft bedient, hat seinem Kunden angemessene, wirksame und zugängliche technische Mittel zur Verfügung zu stellen, mit deren Hilfe dieser Eingabefehler vor Abgabe der Bestellung erkennen und berichtigen kann.
(2) Der Unternehmer hat den Kunden vor Abgabe einer solchen Bestellung zu informieren zumindest
1. über die einzelnen technischen Schritte, die zu einem Vertragsschluss führen,
2. darüber, ob der Vertragstext nach dem Vertragsschluss von dem Unternehmer gespeichert wird und ob er dem Nutzer zugänglich ist,
3. über die technischen Mittel zur Erkennung und Korrektur von Eingabefehlern vor Abgabe der Bestellung,
4. über die für den Vertragsschluss zur Verfügung stehenden Sprachen und
5. über die Verhaltensregelwerke, denen sich der Unternehmer unterwirft, sowie die Möglichkeit eines elektronischen Zugangs zu diesen Regelwerken. Den Eingang der Bestellung hat der Unternehmer dem Nutzer unverzüglich auf elektronischem Weg zu bestätigen.
(3) Über § 310 hinaus sind dem Nutzer die Vertragsbedingungen unter Einschluss der in den Vertrag einbezogenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen so zur Verfügung zu stellen, dass er sie speichern und wiedergeben kann.
(4) Absätze 1 und 2 gelten nicht, wenn
1. der Vertrag ausschließlich durch den Austausch von E-Mail oder vergleichbarer individueller Kommunikation geschlossen oder
2. wenn zwischen Unternehmern etwas anderes vereinbart wird.
Im übrigen sind von den vorstehenden Absätzen abweichende Vereinbarungen unzulässig.
(5) Die Wirksamkeit des Vertrags über die Ware oder die Dienstleistung wird nicht dadurch berührt, dass eine der vorstehenden Verpflichtungen nicht erfüllt wird.

§ 305c Abweichungen von Verbraucherschutzvorschriften, Umgehungsverbot (-> Begründung)

(1) Eine zum Nachteil eines Verbrauchers von den Vorschriften über Verbrauchsgüterkaufverträge, Haustürgeschäfte, Fernabsatzverträge, Teilzeit-Wohnrechteverträge, Verbraucherkreditverträge und Reiseverträge abweichende Vereinbarung ist unwirksam.
(2) Die in Absatz 1 genannten Vorschriften sind auch anzuwenden, wenn sie durch anderweitige Gestaltungen umgangen werden. Entsprechendes gilt bei einer Umgehung der Vorschriften über die Einbeziehung und Kontrolle von Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

§ 306 Beurkundungspflichtige Verträge (-> Begründung)

(1) Ein Vertrag, durch den sich der eine Teil verpflichtet, das Eigentum an einem Grundstück zu übertragen oder zu erwerben, bedarf der notariellen Beurkundung. Ein ohne Beachtung dieser Form geschlossener Vertrag wird seinem ganzen Inhalt nach gültig, wenn die Auflassung und die Eintragung in das Grundbuch erfolgen.
(2) Ein Vertrag, durch den sich der eine Teil verpflichtet, sein gegenwärtiges Vermögen oder einen Bruchteil seines gegenwärtigen Vermögens zu übertragen oder mit einem Nießbrauch zu belasten, bedarf der notariellen Beurkundung.
(3) Ein Vertrag, der unter künftigen gesetzlichen Erben über den gesetzlichen Erbteil oder den Pflichtteil eines von ihnen geschlossen wird, bedarf der notariellen Beurkundung.

§ 307 Störung der Geschäftsgrundlage (-> Begründung)

(1) Haben sich Umstände, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, nach Vertragsschluss schwerwiegend verändert und hätten die Parteien den Vertrag nicht oder mit anderem Inhalt geschlossen, wenn sie diese Veränderung vorausgesehen hätten, so kann Anpassung des Vertrags verlangt werden, soweit einem Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles, insbesondere der vertraglichen oder gesetzlichen Risikoverteilung, das Festhalten am unveränderten Vertrag nicht zugemutet werden kann.
(2) Einer Veränderung der Umstände steht es gleich, wenn wesentliche Vorstellungen, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, sich als falsch herausstellen.
(3) Ist eine Anpassung des Vertrags nicht möglich oder einem Teil nicht zumutbar, so kann der benachteiligte Teil vom Vertrag zurücktreten. An die Stelle des Rücktrittsrechts tritt für Dauerschuldverhältnisse das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund nach § 308.

§ 308 Kündigung von Dauerschuldverhältnissen (-> Begründung)

(1) Dauerschuldverhältnisse kann jeder Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem kündigenden Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zur vereinbarten Beendigung oder bis zum Ablauf einer Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann.
(2) Besteht der wichtige Grund in der Verletzung einer Pflicht aus dem Vertrag, ist die Kündigung erst nach erfolglosem Ablauf einer zur Abhilfe bestimmten Frist oder nach erfolgloser Abmahnung zulässig. § 323 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Der Berechtigte kann nur innerhalb einer angemessenen Frist kündigen, nachdem er vom Kündigungsgrund Kenntnis erlangt hat.
(4) Haben bereits erbrachte Leistungen infolge der Kündigung für den Berechtigten kein Interesse mehr, so kann er die Kündigung des Vertrags auch auf diese Leistungen erstrecken. Für die Rückgewähr der bereits erbrachten Leistungen sind die §§ 346 bis 348 entsprechend anzuwenden.
(5) § 325 ist entsprechend anzuwenden.
 

Untertitel 2
Einbeziehung und Kontrolle Allgemeiner Geschäftsbedingungen
 

§ 309 Einbeziehung Allgemeiner Geschäftsbedingungen in den Vertrag (-> Begründung)

(1) Allgemeine Geschäftsbedingungen werden nur dann Bestandteil eines Vertrages, wenn der Verwender bei Vertragsabschluss
1. die andere Vertragspartei ausdrücklich oder, wenn ein ausdrücklicher Hinweis wegen der Art des Vertragsabschlusses nur unter unverhältnismäßigen Schwierigkeiten möglich ist, durch deutlich sichtbaren Aushang am Ort des Vertragsabschlusses auf sie hinweist und
2. der anderen Vertragspartei die Möglichkeit verschafft, in zumutbarer Weise von ihrem Inhalt Kenntnis zu nehmen, und wenn die andere Vertragspartei mit ihrer Geltung einverstanden ist. Die Vertragsparteien können für eine bestimmte Art von Rechtsgeschäften die Geltung bestimmter Allgemeiner Geschäftsbedingungen unter Beachtung der in Absatz 1 bezeichneten Erfordernisse im voraus vereinbaren.
(2) Auch ohne Einhaltung der Erfordernisse des Absatzes 1 können einbezogen werden die von der zuständigen Behörde genehmigten Allgemeinen Geschäftsbedingungen einer Bausparkasse oder einer Kapitalanlagegesellschaft in einen Bausparvertrag oder das Verhältnis zwischen Kapitalanlagegesellschaft und Anteilinhabern und die mit Genehmigung der zuständigen Verkehrsbehörde oder auf Grund von internationalen Übereinkommen erlassenen Tarife und Ausführungsbestimmungen der Eisenbahnen und die nach Maßgabe des Personenbeförderungsgesetzes genehmigten Beförderungsbedingungen der Straßenbahnen, Obusse und Kraftfahrzeuge im Linienverkehr in den Beförderungsvertrag.
(3) Allgemeine Geschäftsbedingungen sind alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrages stellt. Gleichgültig ist, ob die Bestimmungen einen äußerlich gesonderten Bestandteil des Vertrages bilden oder in die Vertragsurkunde selbst aufgenommen werden, welchen Umfang sie haben, in welcher Schriftart sie verfasst sind und welche Form der Vertrag hat. Allgemeine Geschäftsbedingungen liegen nicht vor, soweit die Vertragsbedingungen zwischen den Vertragsparteien im einzelnen ausgehandelt sind.
(4) Individuelle Vertragsabreden haben Vorrang vor Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

§ 310 Überraschende und mehrdeutige Klauseln (-> Begründung)

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die nach den Umständen, insbesondere nach dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrags, so ungewöhnlich sind, dass der Vertragspartner des Verwenders mit ihnen nicht zu rechnen braucht, werden nicht Vertragsbestandteil.
(2) Zweifel bei der Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen gehen zu Lasten des Verwenders.

§ 311 Verbot einer unangemessenen Benachteiligung (-> Begründung)

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen.
(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung
1. mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist, oder
2. wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrages ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks ge-fährdet ist.
(3) Diese Vorschrift sowie die § 312 und 313 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden.

§ 312 Klauselverbote ohne Wertungsmöglichkeit (-> Begründung)

In Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist insbesondere unwirksam
1. (Annahme- und Leistungsfrist)
eine Bestimmung, durch die sich der Verwender unangemessen lange oder nicht hinreichend bestimmte Fristen für die Annahme oder Ablehnung eines Angebots oder die Erbringung einer Leistung vorbehält; ausgenommen hiervon ist der Vorbehalt, erst nach Ablauf der Widerrufs- oder Rückgabefrist nach § 355 Abs. 1 und § 356 zu leisten;
2. (Nachfrist)
eine Bestimmung, durch die sich der Verwender für die von ihm zu bewirkende Leistung abweichend von Rechtsvorschriften eine unangemessen lange oder nicht hinreichend bestimmte Nachfrist vorbehält;
3. (Rücktrittsvorbehalt)
die Vereinbarung eines Rechts des Verwenders, sich ohne sachlich gerechtfertigten und im Vertrag angegebenen Grund von seiner Leistungspflicht zu lösen; dies gilt nicht für Dauerschuldverhältnisse;
4. (Änderungsvorbehalt)
die Vereinbarung eines Rechts des Verwenders, die versprochene Leistung zu ändern oder von ihr abzuweichen, wenn nicht die Vereinbarung der Änderung oder Abweichung unter Berücksichtigung der Interessen des Verwenders für den anderen Vertragsteil zumutbar ist;
5. (Fingierte Erklärungen)
eine Bestimmung, wonach eine Erklärung des Vertragspartners des Verwenders bei Vornahme oder Unterlassung einer bestimmten Handlung als von ihm abgegeben oder nicht abgegeben gilt, es sei denn, dass
a) dem Vertragspartner eine angemessene Frist zur Abgabe einer ausdrücklichen Erklärung eingeräumt ist und
b) der Verwender sich verpflichtet, den Vertragspartner bei Beginn der Frist auf die vorgesehene Bedeutung seines Verhaltens besonders hinzuweisen;
6. (Fiktion des Zugangs)
eine Bestimmung, die vorsieht, dass eine Erklärung des Verwenders von besonderer Bedeutung dem anderen Vertragsteil als zugegangen gilt;
7. (Abwicklung von Verträgen)
eine Bestimmung, nach der der Verwender für den Fall, dass eine Vertragspartei vom Vertrag zurücktritt oder den Vertrag kündigt,
a) eine unangemessen hohe Vergütung für die Nutzung oder den Gebrauch einer Sache oder eines Rechts oder für erbrachte Leistungen oder
b) einen unangemessen hohen Ersatz von Aufwendungen verlangen kann;
8. (Nichtverfügbarkeit der Leistung)
die nach Nummer 3 zulässige Vereinbarung eines Vorbehalts des Verwenders, sich von der Verpflichtung zur Erfüllung des Vertrags bei Nichtverfügbarkeit der Leistung zu lösen, wenn sich der Verwender nicht verpflichtet,
a) den Vertragspartner unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit zu informieren und
b) Gegenleistungen des Vertragspartners unverzüglich zu erstatten. Satz 1 Nr. 5 gilt nicht für Leistungen, für die die Verdingungsordnung für Bauleistungen Vertragsgrundlage ist.

§ 313 Klauselverbote mit Wertungswertungsmöglichkeit (-> Begründung)

In Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist unwirksam
1. (Kurzfristige Preiserhöhungen)
eine Bestimmung, welche die Erhöhung des Entgelts für Waren oder Leistungen vorsieht, die innerhalb von vier Monaten nach Vertragsabschluß geliefert oder erbracht werden sollen; dies gilt nicht bei Waren oder Leistungen, die im Rahmen von Dauerschuldverhältnissen geliefert oder erbracht werden;
2. (Leistungsverweigerungsrechte)
eine Bestimmung, durch die
a) das Leistungsverweigerungsrecht, das dem Vertragspartner des Verwenders nach § 320 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zusteht, ausgeschlossen oder eingeschränkt wird, oder
b) ein dem Vertragspartner des Verwenders zustehendes Zurückbehaltungsrecht, soweit es auf demselben Vertragsverhältnis beruht, ausgeschlossen oder eingeschränkt, insbesondere von der Anerkennung von Mängeln durch den Verwender abhängig gemacht wird
3. (Aufrechnungsverbot)
eine Bestimmung, durch die dem Vertragspartner des Verwenders die Befugnis genommen wird, mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderung aufzurechnen;
4. (Mahnung, Fristsetzung)
eine Bestimmung, durch die der Verwender von der gesetzlichen Obliegenheit freigestellt wird, den anderen Vertragsteil zu mahnen oder ihm eine Frist für die Leistung zu setzen;
5. (Pauschalierung von Schadensersatzansprüchen)
die Vereinbarung eines pauschalierten Anspruchs des Verwenders auf Schadensersatz oder Ersatz einer Wertminderung, wenn
a) die Pauschale den in den geregelten Fällen nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden oder die gewöhnlich eintretende Wertminderung übersteigt, oder
b) dem anderen Vertragsteil der Nachweis abgeschnitten wird, ein Schaden oder eine Wertminderung sei überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger als die Pauschale;
6. (Vertragsstrafe)
eine Bestimmung, durch die dem Verwender für den Fall der Nichtabnahme oder verspäteten Abnahme der Leistung, des Zahlungsverzugs oder für den Fall, dass der andere Vertragsteil sich vom Vertrag löst, Zahlung einer Vertragsstrafe versprochen wird;
7. (Haftung bei grobem Verschulden)
ein Ausschluss oder eine Begrenzung der Haftung für einen Schaden, der auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Verwenders beruht; dies gilt auch für Schäden aus der Verletzung von Pflichten bei den Vertragsverhandlungen; ausgenommen sind Haftungsbeschränkungen für staatlich genehmigte Lotterie- oder Ausspielverträge, soweit sie dem Schutz des Unternehmens und der Mitspieler vor betrügerischen Manipulationen dienen, und Haftungsbeschränkungen in den nach Maßgabe des Personenbeförderungsgesetzes genehmigten Beförderungsbedingungen und Tarifvorschriften der Straßenbahnen, Obusse und Kraftfahrzeuge im Linienverkehr, soweit sie nicht zum Nachteil des Fahrgastes von der Verordnung über die Allgemeinen Beförderungsbedingungen für den Straßenbahn- und Obusverkehr sowie den Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen vom 27. Februar 1970 abweichen;
8. (Verzug, Unmöglichkeit)
eine Bestimmung, durch die für den Fall der zu vertretenden Verletzung der Hauptleistungspflicht des Verwenders
a) das Recht des anderen Vertragsteils, sich vom Vertrag zu lösen, ausgeschlossen oder eingeschränkt oder
b) das Recht des anderen Vertragsteils, Schadensersatz wegen Nichtausführung des Vertrags zu verlangen, ausgeschlossen oder entgegen Nummer 7 eingeschränkt wird;
9. (Interessewegfall bei Teilleistungen)
eine Bestimmung, die für den Fall, dass sich die zu vertretende Pflichtverletzung des Verwenders auf einen Teil der Hauptleistung beschränkt, das Recht der anderen Vertragspartei ausschließt, Schadensersatz wegen Nichtausführung des ganzen Vertrags zu verlangen oder sich von dem ganzen Vertrag zu lösen, wenn die teilweise Erfüllung des Vertrages für ihn kein Interesse hat;
10. (Sachmängelhaftung)
eine Bestimmung, durch die bei Verträgen über Lieferungen neu hergestellter Sachen und Leistungen
a) (Ausschluss und Verweisung auf Dritte) die Ansprüche gegen den Verwender wegen eines Sachmangels insgesamt oder bezüglich einzelner Teile ausgeschlossen, auf die Einräumung von Ansprüchen gegen Dritte beschränkt oder von der vorherigen gerichtlichen Inanspruchnahme Dritter abhängig gemacht werden;
b) (Beschränkung auf Nacherfüllung)
die Ansprüche gegen den Verwender insgesamt oder bezüglich einzelner Teile auf ein Recht auf Nacherfüllung beschränkt werden, sofern dem anderen Vertragsteil nicht ausdrücklich das Recht vorbehalten wird, bei Fehlschlagen der Nacherfüllung Herabsetzung der Vergütung zu verlangen oder, wenn nicht eine Bauleistung Gegenstand der Mängelhaftung ist, nach seiner Wahl vom Vertrag zurückzutreten;
c) (Aufwendungen bei Nacherfüllung)
die Verpflichtung des Verwenders ausgeschlossen oder beschränkt wird, die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, zu tragen;
d) (Vorenthalten der Nacherfüllung)
der Verwender die Nacherfüllung von der vorherigen Zahlung des vollständigen Entgelts oder eines unter Berücksichtigung des Mangels unverhältnismäßig hohen Teils des Entgelts abhängig macht;
e) (Ausschlussfrist für Mängelanzeige)
der Verwender dem anderen Vertragsteil für die Anzeige nicht offensichtlicher Sachmängel eine Ausschlussfrist setzt, die kürzer ist als die nach Buchstabe f zulässige Frist;
f) (Verkürzung von Verjährungsfristen)
für Ansprüche wegen eines Sachmangels die Verjährungsfrist auf weniger als ein Jahr oder die Verjährungsfristen des § 196 des Bürgerlichen Gesetzbuchs verkürzt oder für Rechte auf Rücktritt oder Minderung kürzere als die vorgenannten Fristen festgelegt werden; dieser Buchstabe gilt nicht Leistungen, für welche die Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB) Vertragsgrundlage ist;
11. (Laufzeit bei Dauerschuldverhältnissen)
bei einem Vertragsverhältnis, das die regelmäßige Lieferung von Waren oder die regelmäßige Erbringung von Dienst- oder Werkleistungen durch den Verwender zum Gegenstand hat,
a) eine den anderen Vertragsteil länger als zwei Jahre bindende Laufzeit des Vertrags,
b) eine den anderen Vertragsteil bindende stillschweigende Verlängerung des Vertragsverhältnisses um jeweils mehr als ein Jahr oder
c) zu Lasten des anderen Vertragsteils eine längere Kündigungsfrist als drei Monate vor Ablauf der zunächst vorgesehenen oder stillschweigend verlängerten Vertragsdauer;
12. (Wechsel des Vertragspartners)
eine Bestimmung, wonach bei Kauf-, Dienst- oder Werkverträgen ein Dritter an Stelle des Verwenders in die sich aus dem Vertrag ergebenden Rechte und Pflichten eintritt oder eintreten kann, es sei denn, in der Bestimmung wird
a) der Dritte namentlich bezeichnet, oder
b) dem anderen Vertragsteil das Recht eingeräumt, sich vom Vertrag zu lösen;
13. (Haftung des Abschlussvertreters)
eine Bestimmung, durch die der Verwender einem Vertreter, der den Vertrag für den anderen Vertragsteil abschließt,
a) ohne hierauf gerichtete ausdrückliche und gesonderte Erklärung eine eigene Haftung oder Einstandspflicht oder
b) im Falle vollmachtsloser Vertretung eine über § 179 hinausgehende Haftung auferlegt;
14. (Beweislast)
eine Bestimmung, durch die der Verwender die Beweislast zum Nachteil des anderen Vertragsteils ändert, insbesondere indem er a) diesem die Beweislast für Umstände auferlegt, die im Verantwortungsbereich des Verwenders liegen;
b) den anderen Vertragsteil bestimmte Tatsachen bestätigen lässt.
Buchstabe b gilt nicht für gesondert unterschriebene oder gesondert qualifiziert elektronisch signierte Empfangsbekenntnisse;
15. (Form von Anzeigen und Erklärungen)
eine Bestimmung, durch die Anzeigen oder Erklärungen, die dem Verwender oder einem Dritten gegenüber abzugeben sind, an eine strengere Form als die Schriftform oder an besondere Zugangserfordernisse gebunden werden.
Satz 1 Nr. 8 gilt nicht für die nach Maßgabe des Personenbeförderungsgesetzes genehmigten Beförderungsbedingungen und Tarifvorschriften der Straßenbahnen, Obusse und Kraftfahrzeuge im Linienverkehr, soweit sie nicht zum Nachteil des Fahrgastes von der Verordnung über die Allgemeinen Beförderungsbedingungen für den Straßenbahn- und Obusverkehr sowie den Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen vom 27. Februar 1970 abweichen. Satz 1 Nr. 11 gilt nicht für Verträge über die Lieferung als zusammengehörig verkaufter Sachen, für Versicherungsverträge sowie für Verträge zwischen den Inhabern urheberrechtlicher Rechte und Ansprüche und Verwertungsgesellschaften im Sinne des Gesetzes über die Wahrnehmung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten.

§ 314 Rechtsfolgen bei Nichteinbeziehung und Unwirksamkeit (-> Begründung)

(1) Sind Allgemeine Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam, so bleibt der Vertrag im übrigen wirksam.
(2) Soweit die Bestimmungen nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam sind, richtet sich der Inhalt des Vertrages nach den gesetzlichen Vorschriften.
(3) Der Vertrag ist unwirksam, wenn das Festhalten an ihm auch unter Berücksichtigung der nach Absatz 2 vorgesehenen Änderung eine unzumutbare Härte für eine Vertragspartei darstellen würde.

§ 314a Anwendungsbereich (-> Begründung)

(1) Die Vorschriften der § 309 Abs. 1 und 2, §§ 312 und 313 dieses Gesetzes sowie Artikel 29a des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche finden keine Anwendung auf Allgemeine Geschäftsbedingungen, die gegenüber einem Unternehmer, einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen verwendet werden. § 311 ist in den Fällen des Satzes 1 auch insoweit anzuwenden, als dies zur Unwirksamkeit von in den §§ 312 und 313 genannten Vertragsbestimmungen führt; auf die im Handelsverkehr geltenden Gewohnheiten und Gebräuche ist angemessen Rücksicht zu nehmen.
(2) Bei Verträgen zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher sind die Vorschriften dieses Untertitels mit folgenden Maßgaben anzuwenden:
1. Allgemeine Geschäftsbedingungen gelten als vom Unternehmer gestellt, es sei denn, dass sie durch den Verbraucher in den Vertrag eingeführt wurden;
2. die § 310 Abs. 2 und §§ 311bis 314 dieses Gesetzes sowie Artikel 29a des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche sind auf vorformulierte Vertragsbedingungen auch dann anzuwenden, wenn diese nur zur einmaligen Verwendung bestimmt sind und soweit der Verbraucher auf Grund der Vorformulierung auf ihren Inhalt keinen Einfluss nehmen konnte;
3. bei der Beurteilung der unangemessenen Benachteiligung nach § 311 Abs. 1 und 2 sind auch die den Vertragsabschluß begleitenden Umstände zu berücksichtigen.
(3) Dieser Untertitel findet keine Anwendung bei Verträgen auf dem Gebiet des Arbeits-, Erb-, Familien- und Gesellschaftsrechts.

Untertitel 3 Einseitige Leistungsbestimmungsrechte

§ 321 Unsicherheitseinrede (-> Begründung)

(1) Wer aus einem gegenseitigem Vertrag vorzuleisten verpflichtet ist, kann die ihm obliegende Leistung verweigern, wenn nach Abschluss des Vertrags erkennbar wird, dass sein Anspruch auf die Gegenleistung durch mangelnde Leistungsfähigkeit des anderen Teils gefährdet wird. Das Leistungsverweigerungsrecht entfällt, wenn die Gegenleistung bewirkt oder Sicherheit für sie geleistet wird.
(2) Der Vorleistungspflichtige kann eine angemessene Frist bestimmen, in welcher der andere Teil Zug um Zug gegen die Leistung nach seiner Wahl die Gegenleistung zu bewirken oder Sicherheit zu leisten hat. Nach erfolglosem Ablauf der Frist kann der Vorleistungspflichtige vom Vertrag zurücktreten. § 323 ist entsprechend anzuwenden.

§ 323 Rücktritt bei Pflichtverletzung (-> Begründung)

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus einem gegenseitigem Vertrag, so kann der Gläubiger ihn unter Setzung einer Frist zur Vertragserfüllung auffordern und nach ihrem erfolglosen Ablauf vom Vertrag zurücktreten. Ist eine Frist nicht gesetzt oder die gesetzte Frist unangemessen kurz, gilt eine angemessene Frist als gesetzt. Kommt nach Art der Pflichtverletzung eine Fristsetzung nicht in Betracht, so tritt an deren Stelle eine Abmahnung. Beschränkt sich die Pflichtverletzung auf einen Teil der Leistung, so kann der Gläubiger vom ganzen Vertrag nur zurücktreten, wenn er an der Teilleistung kein Interesse hat.
(2) Einer Aufforderung oder Abmahnung bedarf es nicht, wenn
1. offensichtlich ist, dass sie keinen Erfolg hätte,
2. die Pflichtverletzung darin besteht, dass die Leistung zu einem im Vertrag bestimmten Termin oder innerhalb einer im Vertrag bestimmten Frist unterbleibt, und der Gläubiger im Vertrag den Fortbestand seines Leistungsinteresses an die Rechtzeitigkeit der Leistung gebunden hat,
3. aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Rücktritt gerechtfertigt ist oder
4. die Frist nach § 283 Abs. 3 ergebnislos verstrichen ist.
Ist eine Aufforderung entbehrlich oder wird sie es im Laufe der Nachfrist, so kann der Gläubiger sofort zurücktreten.
(3) Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn
1. die Pflichtverletzung unerheblich ist,
2. eine Pflicht im Sinne des § 241 Abs. 2 verletzt ist und dem Gläubiger trotz der Pflichtverletzung das Festhalten am Vertrag zugemutet werden kann,
3. der Gläubiger für die Pflichtverletzung allein oder überwiegend verantwortlich oder die nicht vom Schuldner zu vertretende Pflichtverletzung zu einer Zeit eingetreten ist, zu welcher der Gläubiger im Verzug der Annahme ist,
4. dem Anspruch eine Einrede entgegensteht, die der Schuldner bereits erhoben hat oder unverzüglich nach dem Rücktritt erhebt; die Einrede aus § 275 bleibt außer Betracht.
(4) Der Gläubiger ist bereits vor dem Eintritt der Fälligkeit zum Rücktritt berechtigt, wenn offensichtlich ist, dass die Voraussetzungen für das Rücktrittsrecht eintreten werden.

§ 324 Gegenleistung bei vom Gläubiger zu vertretendem Leistungshindernis (-> Begründung)

Verweigert in den Fällen des § 323 Abs. 3 Nr. 3 der Schuldner die ihm obliegende Leistung nach § 275, so muss er sich auf den Anspruch auf die Gegenleistung dasjenige anrechnen lassen, was er infolge der Befreiung von der Leistung erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt.

§ 325 Rücktritt und Schadensersatz (-> Begründung)

(1) Nach dem Rücktritt kann der Gläubiger Ersatz des Schadens verlangen, der ihm durch die Nichtausführung des Vertrags entsteht. Er kann stattdessen auch Ersatz des Schadens verlangen, der ihm daraus entsteht, dass er auf die Ausführung des Vertrags vertraut hat.
(2) Dies gilt nicht, wenn der Schuldner den Rücktrittsgrund nicht zu vertreten hat.

Die §§ 326 und 327 werden aufgehoben. (-> Begründung)
 

Titel 5
Rücktritt, Widerrufs- und Rückgaberecht bei Verbraucherverträgen
Untertitel 1 Rücktritt (-> Begründung)

§ 346 Wirkungen des Rücktritts (-> Begründung)

(1) Hat sich eine Vertragspartei vertraglich den Rücktritt vorbehalten oder steht ihr ein gesetzliches Rücktrittsrecht zu, so sind im Falle des Rücktritts die empfangenen Leistungen zurückzugewähren und die gezogenen Nutzungen unter Einschluss der durch den bestimmungsgemäßen Gebrauch entstandenen Abnutzung herauszugeben.
(2) Statt der Rückgewähr hat der Schuldner Wertersatz zu leisten, soweit
1. die Rückgewähr oder die Herausgabe nach der Natur des Erlangten ausgeschlossen ist,
2. er den empfangenen Gegenstand verbraucht, veräußert, belastet, verarbeitet oder umgestaltet hat,
3. der empfangene Gegenstand sich verschlechtert hat oder untergegangen ist; jedoch bleibt die durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme entstandene Verschlechterung außer Betracht.
Ist im Vertrag eine Gegenleistung bestimmt, so tritt sie an die Stelle des Wertersatzes.
(3) Die Pflicht zum Wertersatz entfällt,
1. wenn sich der zum Rücktritt berechtigende Mangel erst während der Verarbeitung oder Umgestaltung des Gegenstandes gezeigt hat,
2. soweit der Gläubiger die Verschlechterung oder den Untergang zu vertreten hat oder der Schaden bei ihm gleichfalls eingetreten wäre,
3. wenn im Fall eines gesetzlichen Rücktrittsrechts die Verschlechterung oder der Untergang beim Berechtigten eingetreten ist, obwohl dieser diejenige Sorgfalt beobachtet hat, die er in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt.
Eine verbleibende Bereicherung ist herauszugeben.
(4) Der Gläubiger kann wegen Verletzung einer Pflicht aus Absatz 1 nach Maßgabe der §§ 280, 282 Schadensersatz verlangen.

§ 347 Nutzungen und Verwendungen nach Rücktritt (-> Begründung)

(1) Zieht der Schuldner Nutzungen entgegen den Regeln einer ordnungsmäßigen Wirtschaft nicht, obwohl ihm das möglich gewesen wäre, so ist er dem Gläubiger zum Wertersatz verpflichtet. Im Fall eines gesetzlichen Rücktrittsrechts hat der Berechtigte hinsichtlich der Nutzungen nur für diejenige Sorgfalt einzustehen, die er in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt.
(2) Gibt der Schuldner den Gegenstand zurück, leistet er Wertersatz oder ist seine Wertersatzpflicht gemäß § 346 Abs. 3 Nr. 1 oder 2 ausgeschlossen, so sind ihm notwendige Verwendungen zu ersetzen. Andere Aufwendungen sind zu ersetzen, soweit der Gläubiger durch diese bereichert wird.

Die §§ 350 bis 358 werden aufgehoben bzw. ersetzt. (-> Begründung)

§ 350 Erlöschen des Rücktrittsrechts nach Fristsetzung (-> Begründung)

Ist für die Ausübung des vertraglichen Rücktrittsrechts eine Frist nicht vereinbart, so kann dem Berechtigten von dem anderen Teil für die Ausübung eine angemessene Frist bestimmt werden. Das Rücktrittsrecht erlischt, wenn nicht der Rücktritt vor dem Ablauf der Frist erklärt wird.

§ 351 Unteilbarkeit des Rücktrittsrechts (-> Begründung)

Sind bei einem Vertrag auf der einen oder der anderen Seite mehrere beteiligt, so kann das Rücktrittsrecht nur von allen und gegen alle ausgeübt werden. Erlischt das Rücktrittsrecht für einene der Berechtigten, so erlischt es auch für die übrigen.

§ 352 Aufrechnung nach Nichterfüllung (-> Begründung)

Der Rücktritt wegen Nichterfüllung einer Verbindlichkeit wird unwirksam, wenn der Schuldner sich von der Verbindlichkeit durch Aufrechnung befreien konnte und unverzüglich nach dem Rücktritt die Aufrechnung erklärt.

Die §§ 359 und 360 werden die §§ 353 und 354. (-> Begründung)

 

Untertitel 2
Widerrufs- und Rückgaberecht bei Verbraucherverträgen (-> Begründung)
 

§ 355 Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen (-> Begründung)

(1) Wird einem Verbraucher in diesem oder einem anderen Gesetz ein Widerrufsrecht nach dieser Vorschrift eingeräumt, so ist er an seine auf den Abschluss eines Vertrages mit einem Unternehmer gerichtete Willenserklärung nicht mehr gebunden, wenn er sie fristgerecht widerrufen hat. Der Widerruf muss keine Begründung enthalten und schriftlich, auf einem anderen dauerhaften Datenträger oder durch Rücksendung der Sache innerhalb von zwei Wochen erfolgen; zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung.
(2) Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem dem Verbraucher eine deutlich gestaltete Belehrung über sein Widerrufsrecht, die ihm entsprechend den Erfordernissen des eingesetzten Kommunikationsmittels seine Rechte deutlich macht, auf einem dauerhaften Datenträger zur Verfügung gestellt worden ist, die auch Namen und Anschrift des Widerrufsempfängers und einen Hinweis auf den Fristbeginn und die Regelung des Absatz 1 Satz 2 enthält. Sie ist vom Verbraucher bei anderen als notariell beurkundeten Verträgen gesondert zu unterschreiben oder mit einer qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen. Ist der Vertrag schriftlich abzuschließen, so muss dem Verbraucher auch eine Vertragsurkunde, der schriftliche Antrag des Verbrauchers oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder des Antrags ausgehändigt werden. Ist der Fristbeginn streitig, so trifft die Beweislast den Unternehmer.

§ 356 Rückgaberecht bei Verbraucherverträgen (-> Begründung)

Das Widerrufsrecht nach § 355 kann, soweit dies ausdrücklich durch Gesetz zugelassen ist, beim Vertragsschluss auf Grund eines Verkaufsprospekts im Vertrag durch ein uneingeschränktes Rückgaberecht ersetzt werden. Voraussetzung ist, dass
1. im Verkaufsprospekt eine deutlich gestaltete Belehrung über das Rückgaberecht enthalten ist,
2. der Verbraucher den Verkaufsprospekt in Abwesenheit des Unternehmers eingehend zur Kenntnis nehmen konnte und
3. dem Verbraucher auf einem dauerhaften Datenträger das Rückgaberecht eingeräumt wird.
Beim Rückgaberecht kann der Widerruf nur durch fristgerechte Rücksendung der Sache erklärt werden, es sei denn, dass diese nicht als Paket versandt werden kann.

§ 357 Rechtsfolgen des Widerrufs und der Rückgabe (-> Begründung)

(1) Auf das Widerrufs- und das Rückgaberecht finden, soweit nichts anderes bestimmt ist, die Vorschriften über den Rücktritt entsprechende Anwendung. Die in § 283 Abs. 3 Satz 1 bestimmte Frist beginnt mit der Widerrufs- oder Rückgabeerklärung des Verbrauchers.
(2) Der Verbraucher ist zur Rücksendung auf Kosten und Gefahr des Unternehmers verpflichtet. Wenn ein Widerrufsrecht besteht, dürfen dem Verbraucher bei einer Bestellung bis zu einem Betrag von 40 Euro die regelmäßigen Kosten der Rücksendung vertraglich auferlegt werden, es sei denn, dass die gelieferte Ware nicht der bestellten entspricht.
(3) Der Verbraucher haftet im Falle des § 346 Abs. 2 Nr. 3 auch für die durch die Ingebrauchnahme der Sache entstandene Verschlechterung, wenn er vorher auf diese Rechtsfolge und eine Möglichkeit hingewiesen worden ist, sie zu vermeiden. § 346 Abs. 3 Nr. 3 ist nur anzuwenden, wenn die Hinweise nach Satz 1 unterblieben sind oder wenn der Verbraucher über sein Widerrufsrecht nicht ordnungsgemäß belehrt worden ist und er hiervon auch keine anderweitige Kenntnis erlangt hat.
(4) Weitergehende Ansprüche bestehen nicht.

§ 358 Dauerhafter Datenträger (-> Begründung)

Informationen oder Erklärungen sind dem Verbraucher auf einem dauerhaften Datenträger zur Verfügung gestellt, wenn sie ihm in einer Urkunde oder in einer anderen lesbaren Form zugegangen sind, die dem Verbraucher für eine den Erfordernissen des Rechtsgeschäfts entsprechende Zeit die inhaltlich unveränderte Wiedergabe der Informationen erlaubt. Die Beweislast für den Informations- oder Erklärungsinhalt trifft den Unternehmer. Dies gilt für Erklärungen des Verbrauchers gegenüber dem Unternehmer sinngemäß.

Die §§ 361, 361a und 361b werden aufgehoben.(-> Begründung)

§ 390 Satz 2 wird aufgehoben. (-> Begründung)  

Buch 2
Abschnitt 7
Titel 1

Kauf, Tausch

Untertitel 1
Allgemeine Vorschriften

 

Die bisherigen Vorschriften werden aufgehoben. (-> Begründung)

§ 433 Vertragstypische Pflichten beim Kaufvertrag (-> Begründung)

(1) Durch den Kaufvertrag wird der Verkäufer einer Sache verpflichtet, dem Käufer die Sache zu übergeben und das Eigentum an der Sache zu verschaffen. Der Verkäufer hat dem Käufer die Sache frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen.
(2) Der Käufer ist verpflichtet, dem Verkäufer den vereinbarten Kaufpreis zu zahlen und die gekaufte Sache abzunehmen.

§ 434 Sachmangel (-> Begründung)

(1) Die Sache ist frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang die vereinbarte Beschaffenheit hat. Ist die Beschaffenheit nicht vereinbart, so ist die Sache frei von Sachmängeln, wenn sie sich
1. für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet oder
2. für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann.
Zu der Beschaffenheit nach Satz 2 Nr. 2 gehören auch Eigenschaften, die der Käufer nach den öffentlichen Äußerungen des Verkäufers, des Herstellers (§ 4 Abs. 1 und 2 des Produkthaftungsgesetzes) oder seines Gehilfen insbesondere in der Werbung oder bei der Kennzeichnung über konkrete Eigenschaften der Sache erwarten kann, es sei denn, dass der Verkäufer die Äußerung nicht kannte oder kennen konnte, dass sie im Zeitpunkt des Vertragsschlusses berichtigt war oder dass sie die Kaufentscheidung nicht beeinflussen konnte.
(2) Ein Sachmangel ist auch dann gegeben, wenn der vertraglich vereinbarte Zusammenbau der Sache durch den Verkäufer oder unter dessen Verantwortung durch einen Dritten fehlerhaft durchgeführt worden ist. Ein Sachmangel liegt ferner vor, wenn die Sache zum Zusammenbau durch den Käufer bestimmt ist und dieser sie infolge eines Mangels der Zusammenbauanleitung fehlerhaft zusammensetzt.
(3) Einem Sachmangel steht es gleich, wenn der Verkäufer eine andere Sache oder eine zu geringe Menge liefert, es sei denn, dass sie als Erfüllung offensichtlich nicht in Betracht kommt.

§ 435 Rechtsmangel (-> Begründung)

Die Sache ist frei von Rechtsmängeln, wenn Dritte keine Rechte gegen den Käufer geltend machen können. Einem Rechtsmangel steht es gleich, wenn im Grundbuch ein Recht eingetragen ist, das nicht besteht.

§ 436 Öffentlichen Lasten von Grundstücken (-> Begründung)

(1) Der Verkäufer eines Grundstücks ist verpflichtet, Erschließungsbeiträge und sonstige Anliegerbeiträge für die Maßnahmen zu tragen, die bis zum Tage des Vertragsschlusses ausgeführt sind, unabhängig vom Zeitpunkt des Entstehens der Beitragsschuld.
(2) Der Verkäufer eines Grundstücks haftet nicht für die Freiheit des Grundstücks von anderen öffentlichen Abgaben und von anderen öffentlichen Lasten, die zur Eintragung in das Grundbuch nicht geeignet sind.

§ 437 Nacherfüllung (-> Begründung)

(1) Ist die Sache mangelhaft, so kann der Käufer als Nacherfüllung nach seiner Wahl die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache verlangen.
(2) Der Verkäufer hat die zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen.
(3) Der Verkäufer kann die vom Käufer gewählte Nacherfüllung verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Aufwendungen möglich ist. Dabei sind insbesondere der Wert der Sache in mangelfreiem Zustand, die Bedeutung des Mangels und die Frage zu berücksichtigen, ob auf die andere Form der Nacherfüllung ohne erhebliche Nachteile für den Käufer zurückgegriffen werden könnte.
(4) Liefert der Verkäufer zum Zweck der Nacherfüllung eine mangelfreie Sache, so kann er vom Käufer Rückgewähr der mangelhaften Sache nach Maßgabe der §§ 346 bis 348 verlangen.

§ 438 Rücktritt (-> Begründung)

(1) Der Käufer kann wegen eines Mangels der Sache nach Maßgabe des § 323 vom Vertrag zurücktreten.
(2) Außer in den Fällen des § 323 Abs. 2 bedarf es der Aufforderung auch dann nicht, wenn die Nacherfüllung unverhältnismäßig, fehlgeschlagen oder für den Käufer unzumutbar, insbesondere unter Berücksichtigung von Art und Verwendungszweck der Sache mit erheblichen Unannehmlichkeiten verbunden ist.
(3) Der Verkäufer hat dem Käufer die Vertragskosten zu ersetzen.

§ 439 Minderung (-> Begründung)

(1) Der Käufer kann wegen eines Mangels der Sache nach erfolglosem Ablauf einer von ihm zur Nacherfüllung bestimmten Frist den Kaufpreis durch Erklärung gegenüber dem Verkäufer mindern. § 323 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, 3 Nr. 4, Abs. 4 und § 438 Abs. 2 sind entsprechend anzuwenden.
(2) Sind auf der Seite des Käufers oder auf der Seite des Verkäufers mehrere beteiligt, so kann die Minderung nur von allen oder gegen alle erklärt werden.
(3) Durch die Minderung wird der Kaufpreis um den Betrag herabgesetzt, um den der Mangel den Wert der Sache, gemessen am Kaufpreis, mindert. Maßgebend ist der Wert im Zeitpunkt des Vertragsschlusses. Der Betrag ist, soweit erforderlich, durch Schätzung zu ermitteln.
(4) Hat der Käufer mehr als den geminderten Kaufpreis gezahlt, so ist der Mehrbetrag vom Verkäufer zu erstatten. § 346 Abs. 1 und § 347 Abs. 1 sind entsprechend anzuwenden.

§ 440 Schadensersatz (-> Begründung)

(1) Der Käufer kann wegen eines Mangels der Sache nach Maßgabe der §§ 280, 282 Schadensersatz verlangen. Außer in den Fällen des § 282 Abs. 2 bedarf es der Aufforderung auch dann nicht, wenn die Nacherfüllung unverhältnismäßig, fehlgeschlagen oder für den Käufer unzumutbar, insbesondere unter Berücksichtigung von Art und Verwendungszweck der Sache mit erheblichen Unannehmlichkeiten verbunden ist.
(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Nacherfüllung kann der Käufer nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 283 verlangen.
(3) Schadensersatz wegen Nichtausführung des Vertrags kann der Käufer nur gemäß § 325 nach Rücktritt (§§ 438, 323) verlangen.

§ 441 Kenntnis und Anzeigepflicht des Käufers (-> Begründung)

(1) Die Rechte des Käufers wegen eines Mangels sind ausgeschlossen, wenn er bei Vertragsschluss den Mangel kennt oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kennt. Dasselbe gilt, wenn der Käufer dem Verkäufer einen Mangel nicht innerhalb von zwei Monaten nach dessen Entdeckung anzeigt.
(2) Ein im Grundbuch eingetragenes Recht hat der Verkäufer zu beseitigen, auch wenn es der Käufer kennt.

§ 442 Garantie (-> Begründung)

(1) Übernimmt der Verkäufer oder ein Dritter für die Beschaffenheit der Sache eine Garantie, so stehen dem Käufer im Garantiefall die Rechte aus der Garantie zu den in der Garantieerklärung und der einschlägigen Werbung angegebenen Bedingungen gegenüber demjenigen zu, der die Garantie eingeräumt hat.
(2) Soweit eine Garantie übernommen worden ist, wird vermutet, dass ein während ihrer Geltungsdauer auftretender Sachmangel die Rechte aus der Garantie zur Folge hat.

§ 443 Haftungsausschluss (-> Begründung)

Auf eine Vereinbarung, durch welche die Rechte des Käufers wegen eines Mangels ausgeschlossen oder beschränkt werden, kann sich der Verkäufer nicht berufen, wenn er den Mangel arglistig verschweigt.

§ 444 Gefahr- und Lastenübergang (-> Begründung)

Mit der Übergabe der verkauften Sache geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung auf den Käufer über. Von der Übergabe an gebühren dem Käufer die Nutzungen und trägt er die Lasten der Sache. Der Übergabe steht es gleich, wenn der Käufer im Verzug der Annahme ist.

§ 445 Kosten der Übergabe (-> Begründung)

(1) Der Verkäufer trägt die Kosten der Übergabe der Sache, der Käufer die Kosten der Abnahme und der Versendung der Sache nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort.
(2) Der Käufer eines Grundstücks trägt die Kosten der Beurkundung des Kaufvertrags und der Auflassung, der Eintragung ins Grundbuch und der zu der Eintragung erforderlichen Erklärungen.

§ 446 Eigentumsvorbehalt (-> Begründung)

(1) Hat sich der Verkäufer einer beweglichen Sache das Eigentum bis zur Zahlung des Kaufpreises vorbehalten, so ist im Zweifel anzunehmen, dass das Eigentum unter der aufschiebenden Bedingung vollständiger Zahlung des Kaufpreises übertragen wird (Eigentumsvorbehalt).
(2) Auf Grund des Eigentumsvorbehalts kann der Verkäufer die Sache nur herausverlangen, wenn er vom Vertrag zurückgetreten ist. § 215 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.
(3) Die Vereinbarung eines Eigentumsvorbehalts ist nichtig, soweit der Eigentumsübergang davon abhängig gemacht wird, dass der Käufer Forderungen eines Dritten, insbesondere eines mit dem Verkäufer verbundenen Unternehmens, erfüllt.

§ 447 Ausgeschlossene Käufer bei Zwangsvollstreckung (-> Begründung)

Bei einem Verkauf im Wege der Zwangsvollstreckung dürfen der mit der Vornahme oder Leitung des Verkaufs Beauftragte und die von ihm zugezogenen Gehilfen einschließlich des Protokollführers den zu verkaufenden Gegenstand weder für sich persönlich oder durch einen anderen noch als Vertreter eines anderen kaufen.

§ 448 Ausgeschlossene Käufer bei Verkauf außerhalb der Zwangsvollstreckung (-> Begründung)

Die Vorschrift des § 447 gilt auch bei einem Verkauf außerhalb der Zwangsvollstreckung, wenn der Auftrag zu dem Verkauf auf Grund einer gesetzlichen Vorschrift erteilt worden ist, die den Auftraggeber ermächtigt, den Gegenstand für Rechnung eines anderen verkaufen zu lassen, insbesondere in den Fällen des Pfandverkaufs und des in den §§ 383, 385 zugelassenen Verkaufs, sowie bei einem Verkauf aus einer Insolvenzmasse.

§ 449 Kauf durch ausgeschlossenen Käufer (-> Begründung)

(1) Die Wirksamkeit eines den Vorschriften der §§ 447, 448 zuwider erfolgten Kaufs und der Übertragung des gekauften Gegenstandes hängt von der Zustimmung der bei dem Verkauf als Schuldner, Eigentümer oder Gläubiger Beteiligten ab. Fordert der Käufer einen Beteiligten zur Erklärung über die Genehmigung auf, so finden die Vorschriften des § 177 Abs. 2 entsprechende Anwendung.
(2) Wird infolge der Verweigerung der Genehmigung ein neuer Verkauf vorgenommen, so hat der frühere Käufer für die Kosten des neuen Verkaufs sowie für einen Mindererlös aufzukommen.

§ 450 Schiffskauf (-> Begründung)

Die Vorschriften über den Kauf von Grundstücken sind auf den Kauf von eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken entsprechend anzuwenden.

§ 451 Rechtskauf (-> Begründung)

(1) Die Vorschriften über den Kauf von Sachen sind auf den Kauf von Rechten und sonstigen Gegenständen entsprechend anzuwenden.
(2) Ist ein Recht verkauft, so trägt der Verkäufer die Kosten der Begründung und Übertragung des Rechts.
(3) Ist ein Recht verkauft, das zum Besitz einer Sache berechtigt, so ist der Verkäufer verpflichtet, dem Käufer die Sache frei von Sach- und Rechtsmängeln zu übergeben.

§ 452 Ratenlieferungsverträge (-> Begründung)

(1) Die Vorschriften des § 494 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, des § 497 Abs. 1 und 2 und des § 498 gelten entsprechend, wenn die Willenserklärung des Verbrauchers auf den Abschluss eines Vertrages gerichtet ist, der
1. die Lieferung mehrerer als zusammengehörend verkaufter Sachen in Teilleistungen zum Gegenstand hat und bei dem das Entgelt für die Gesamtheit der Sachen in Teilleistungen zu entrichten ist;
2. die regelmäßige Lieferung von Sachen gleicher Art zum Gegenstand hat;
3. die Verpflichtung zum wiederkehrenden Erwerb oder Bezug von Sachen zum Gegenstand hat.
(2) Als Verbraucher im Sinne dieser Vorschrift gelten über § 13 hinaus auch alle anderen natürlichen Personen, es sei denn, dass der Kredit nach dem Inhalt des Vertrages für ihre bereits ausgeübte gewerbliche oder selbständige berufliche Tätigkeit bestimmt ist.  

Untertitel 2
Besondere Arten des Kaufs
Kapitel 1
Kauf auf Probe
 

§ 453 Zustandekommen des Kaufvertrages(-> Begründung)

(1) Bei einem Kauf auf Probe oder auf Besichtigung steht die Billigung des gekauften Gegenstandes im Belieben des Käufers. Der Kauf ist im Zweifel unter der aufschiebenden Bedingung der Billigung geschlossen.
(2) Der Verkäufer ist verpflichtet, dem Käufer die Untersuchung des Gegenstandes zu gestatten.

§ 454 Billigungsfrist (-> Begründung)

Die Billigung eines auf Probe oder auf Besichtigung gekauften Gegenstandes kann nur innerhalb der vereinbarten Frist und in Ermangelung einer solchen nur bis zum Ablauf einer dem Käufer von dem Verkäufer bestimmten angemessenen Frist erklärt werden. War die Sache dem Käufer zum Zwecke der Probe oder der Besichtigung übergeben, so gilt sein Schweigen als Billigung.

 

Kapitel 2
Wiederkauf
 

§ 455 Zustandekommen des Wiederkaufs (-> Begründung)

(1) Hat sich der Verkäufer in dem Kaufvertrag das Recht des Wiederkaufs vorbehalten, so kommt der Wiederkauf mit der Erklärung des Verkäufers gegenüber dem Käufer, dass er das Wiederkaufsrecht ausübe, zustande. Die Erklärung bedarf nicht der für den Kaufvertrag bestimmten Form.

(2) Der Preis, zu welchem verkauft worden ist, gilt im Zweifel auch für den Wiederkauf.

§ 456 Haftung des Wiederverkäufers (-> Begründung)

(1) Der Wiederverkäufer ist verpflichtet, dem Wiederkäufer den gekauften Gegenstand nebst Zubehör herauszugeben.
(2) Hat der Wiederverkäufer vor der Ausübung des Wiederkaufsrechts eine Verschlechterung, den Untergang oder eine aus einem anderen Grund eingetretene Unmöglichkeit der Herausgabe des gekauften Gegenstandes verschuldet oder den Gegenstand wesentlich verändert, so ist er für den daraus entstehenden Schaden verantwortlich. Ist der Gegenstand ohne Verschulden des Wiederverkäufers verschlechtert oder ist er nur unwesentlich verändert, so kann der Wiederkäufer Minderung des Kaufpreises nicht verlangen.

§ 457 Beseitigung von Rechten Dritter (-> Begründung)

Hat der Wiederverkäufer vor der Ausübung des Wiederkaufsrechts über den gekauften Gegenstand verfügt, so ist er verpflichtet, die dadurch begründeten Rechte Dritter zu beseitigen. Einer Verfügung des Wiederverkäufers steht eine Verfügung gleich, die im Wege der Zwangsvollstreckung oder der Arrestvollziehung oder durch den Insolvenzverwalter erfolgt.

§ 458 Ersatz von Verwendungen (-> Begründung)

Der Wiederverkäufer kann für Verwendungen, die er auf den gekauften Gegenstand vor dem Wiederkauf gemacht hat, insoweit Ersatz verlangen, als der Wert des Gegenstandes durch die Verwendungen erhöht ist. Eine Einrichtung, mit der er die herauszugebende Sache versehen hat, kann er wegnehmen.

§ 459 Wiederkauf zum Schätzungswert (-> Begründung)

Ist als Wiederkaufpreis der Schätzungswert vereinbart, den der gekaufte Gegenstand zur Zeit des Wiederkaufs hat, so ist der Wiederverkäufer für eine Verschlechterung, den Untergang oder die aus einem anderen Grund eingetretene Unmöglichkeit der Herausgabe des Gegenstandes nicht verantwortlich, der Wiederkäufer zum Ersatz von Verwendungen nicht verpflichtet.

§ 460 Mehrere Wiederkaufsberechtigte (-> Begründung)

Steht das Wiederkaufsrecht mehreren gemeinschaftlich zu, so kann es nur im ganzen ausgeübt werden. Ist es für einen der Berechtigten erloschen oder übt einer von ihnen sein Recht nicht aus, so sind die übrigen berechtigt, das Wiederkaufsrecht im ganzen auszuüben.

§ 461 Ausschlussfrist (-> Begründung)

Das Wiederkaufsrecht kann bei Grundstücken nur bis zum Ablauf von 30, bei anderen Gegenständen nur bis zum Ablauf von drei Jahren nach der Vereinbarung des Vorbehalts ausgeübt werden. Ist für die Ausübung eine Frist bestimmt, so tritt diese an die Stelle der gesetzlichen Frist.  


Kapitel 3
Vorkauf
 

§ 462 Voraussetzungen der Ausübung (-> Begründung)

Wer in Ansehung eines Gegenstandes zum Vorkauf berechtigt ist, kann das Vorkaufsrecht ausüben, sobald der Verpflichtete mit einem Dritten einen Kaufvertrag über den Gegenstand geschlossen hat.

§ 463 Ausübung des Vorkaufrechts (-> Begründung)

(1) Die Ausübung des Vorkaufsrechts erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Verpflichteten. Die Erklärung bedarf nicht der für den Kaufvertrag bestimmten Form.
(2) Mit der Ausübung des Vorkaufsrechts kommt der Kauf zwischen dem Berechtigten und dem Verpflichteten unter den Bestimmungen zustande, welche der Verpflichtete mit dem Dritten vereinbart hat.

§ 464 Unwirksame Vereinbarungen (-> Begründung)

Eine Vereinbarung des Verpflichteten mit dem Dritten, durch welche der Kauf von der Nichtausübung des Vorkaufsrechts abhängig gemacht oder dem Verpflichteten für den Fall der Ausübung des Vorkaufsrechts der Rücktritt vorbehalten wird, ist dem Vorkaufsberechtigten gegenüber unwirksam.

§ 465 Nebenleistungen (-> Begründung)

Hat sich der Dritte in dem Vertrag zu einer Nebenleistung verpflichtet, die der Vorkaufsberechtigte zu bewirken außerstande ist, so hat der Vorkaufsberechtigte statt der Nebenleistung ihren Wert zu entrichten. Lässt sich die Nebenleistung nicht in Geld schätzen, so ist die Ausübung des Vorkaufsrechts ausgeschlossen; die Vereinbarung der Nebenleistung kommt jedoch nicht in Betracht, wenn der Vertrag mit dem Dritten auch ohne sie geschlossen sein würde.

§ 466 Gesamtpreis (-> Begründung)

Hat der Dritte den Gegenstand, auf den sich das Vorkaufsrecht bezieht, mit anderen Gegenständen zu einem Gesamtpreis gekauft, so hat der Vorkaufsberechtigte einen verhältnismäßigen Teil des Gesamtpreises zu entrichten. Der Verpflichtete kann verlangen, dass der Vorkauf auf alle Sachen erstreckt wird, die nicht ohne Nachteil für ihn getrennt werden können.

§ 467 Stundung des Kaufpreises (-> Begründung)

(1) Ist dem Dritten in dem Vertrag der Kaufpreis gestundet worden, so kann der Vorkaufsberechtigte die Stundung nur in Anspruch nehmen, wenn er für den gestundeten Betrag Sicherheit leistet.
(2) Ist ein Grundstück Gegenstand des Vorkaufs, so bedarf es der Sicherheitsleistung insoweit nicht, als für den gestundeten Kaufpreis die Bestellung einer Hypothek an dem Grundstück vereinbart oder in Anrechnung auf den Kaufpreis eine Schuld, für die eine Hypothek an dem Grundstück besteht, übernommen worden ist. Entsprechendes gilt, wenn ein eingetragenes Schiff oder Schiffsbauwerk Gegenstand des Vorkaufs ist.

§ 468 Mitteilungspflicht, Ausübungsfrist (-> Begründung)

(1) Der Verpflichtete hat dem Vorkaufsberechtigten den Inhalt des mit dem Dritten geschlossenen Vertrags unverzüglich mitzuteilen. Die Mitteilung des Verpflichteten wird durch die Mitteilung des Dritten ersetzt.
(2) Das Vorkaufsrecht kann bei Grundstücken nur bis zum Ablauf von zwei Monaten, bei anderen Gegenständen nur bis zum Ablauf einer Woche nach dem Empfang der Mitteilung ausgeübt werden. Ist für die Ausübung eine Frist bestimmt, so tritt diese an die Stelle der gesetzlichen Frist.

§ 469 Verkauf an gesetzlichen Erben (-> Begründung)

Das Vorkaufsrecht erstreckt sich im Zweifel nicht auf einen Verkauf, der mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht an einen gesetzlichen Erben erfolgt.

§ 470 Verkauf bei Zwangsvollstreckung oder Insolvenz (-> Begründung)

Das Vorkaufsrecht ist ausgeschlossen, wenn der Verkauf im Wege der Zwangsvollstreckung oder aus einer Insolvenzmasse erfolgt.

§ 471 Mehrere Vorkaufsberechtigte (-> Begründung)

Steht das Vorkaufsrecht mehreren gemeinschaftlich zu, so kann es nur im ganzen ausgeübt werden. Ist es für einen der Berechtigten erloschen oder übt einer von ihnen sein Recht nicht aus, so sind die übrigen berechtigt, das Vorkaufsrecht im ganzen auszuüben.

§ 472 Unübertragbarkeit (-> Begründung)

Das Vorkaufsrecht ist nicht übertragbar und geht nicht auf die Erben des Berechtigten über, sofern nicht ein anderes bestimmt ist. Ist das Recht auf eine bestimmte Zeit beschränkt, so ist es im Zweifel vererblich.

 

Untertitel 3
Verbrauchsgüterkauf
 

§ 473 Begriff des Verbrauchsgüterkaufs (-> Begründung)

Kauft ein Verbraucher von einem Unternehmer eine bewegliche Sache (Verbrauchsgüterkauf), so gelten ergänzend die nachfolgenden Vorschriften.

§ 474 Beweislastumkehr (-> Begründung)

Zeigt sich innerhalb von sechs Monaten seit Gefahrübergang ein Sachmangel, so wird vermutet, dass die Sache bereits bei Gefahrübergang mangelhaft war, es sei denn, diese Vermutung ist mit der Art des Gutes oder der Art des Mangels unvereinbar.

§ 475 Sonderbestimmungen für Garantien (-> Begründung)

(1) Eine Garantie (§ 442) muss einfach und verständlich abgefasst sein. Sie muss enthalten
1. den Hinweis auf die gesetzlichen Rechte des Verbrauchers sowie darauf, dass sie durch die Garantie nicht eingeschränkt werden und
2. den Inhalt der Garantie und alle wesentlichen Angaben, die für die Geltendmachung der Garantie erforderlich sind, insbesondere die Dauer und den räumlichen Geltungsbereich des Garantieschutzes sowie Namen und Anschrift des Garantiegebers.
(2) Der Verbraucher kann verlangen, dass ihm die Garantieerklärung schriftlich oder auf einem anderen dauerhaften Datenträger zur Verfügung gestellt wird.
(3) Die Wirksamkeit der Garantieverpflichtung wird nicht dadurch berührt, dass eine der vorstehenden Anforderungen nicht erfüllt wird.  

Untertitel 4
Tausch

  § 476 Tausch (-> Begründung)

Auf den Tausch finden die Vorschriften über den Kauf entsprechende Anwendung.  


Titel 2
Haustürgeschäfte und Fernabsatzverträge
 
§ 477 Widerrufsrecht bei Haustürgeschäften (-> Begründung)

(1) Einem Verbraucher steht ein Widerrufsrecht nach §§ 355, 357 bei Verträgen mit einem Unternehmer zu, die eine entgeltliche Leistung zum Gegenstand haben und zu denen er
1. durch mündliche Verhandlungen an seinem Arbeitsplatz oder im Bereich einer Privatwohnung,
2. anlässlich einer von der anderen Vertragspartei oder von einem Dritten zumindest auch in ihrem Interesse durchgeführten Freizeitveranstaltung oder
3. im Anschluss an ein überraschendes Ansprechen in Verkehrsmitteln oder im Bereich öffentlich zugänglicher Verkehrsflächen bestimmt worden ist. Dem Verbraucher kann anstelle des Widerrufsrechts ein Rückgaberecht nach § 356 des Bürgerlichen Gesetzbuchs eingeräumt werden, wenn zwischen dem Verbraucher und dem Unternehmer im Zusammenhang mit diesem oder einem späteren Geschäft auch eine ständige Verbindung aufrechterhalten werden soll.
(2) Das Widerrufsrecht oder Rückgaberecht besteht nicht bei Versicherungsverträgen und wenn
1. im Fall von Absatz 1 Nr. 1 die mündlichen Verhandlungen, auf denen der Abschluss des Vertrags beruht, auf vorhergehende Bestellung des Verbrauchers geführt worden sind oder
2. die Leistung bei Abschluss der Verhandlungen sofort erbracht und bezahlt wird und das Entgelt 40 Euro nicht übersteigt oder
3. die Willenserklärung von einem Notar beurkundet worden ist.
(3) Unterbleibt die Belehrung nach § 355 Abs. 2 Satz 1 und 2, so erlischt das Widerrufsrecht des Verbrauchers erst einen Monat nach beiderseits vollständiger Erbringung der Leistung.

§ 478 Verhältnis zu anderen Vorschriften über Haustürgeschäfte (-> Begründung)

(1) Erfüllt ein Geschäft im Sinne des § 477 Abs. 1 zugleich die Voraussetzungen eines Geschäfts nach § 11 des Gesetzes über den Vertrieb ausländischer Investmentanteile und über die Besteuerung der Erträge aus ausländischen Investmentanteilen, nach § 23 des Gesetzes über Kapitalanlagegesellschaften oder nach § 4 des Gesetzes zum Schutz der Teilnehmer am Fernunterricht, so sind nur die Vorschriften dieser Gesetze anzuwenden.
(2) Erfüllt ein Geschäft im Sinne des § 477 Abs. 1 zugleich die Voraussetzungen eines Verbraucherkredit- oder eines Teilzeit-Wohnrechtevertrages, so sind in Bezug auf das Widerrufsrecht nur die für solche Verträge geltenden Vorschriften anzuwenden.

§ 479 Unterrichtung des Verbrauchers vor dem Abschluss von Fernabsatzverträgen (-> Begründung)

(1) Beim Einsatz von Fernkommunikationsmitteln zur Anbahnung oder zum Abschluss von Fernabsatzverträgen müssen der geschäftliche Zweck und die Identität des Unternehmers für den Verbraucher eindeutig erkennbar sein. Bei Telefongesprächen müssen sie zu Beginn des Gesprächs ausdrücklich offengelegt werden. Weitergehende Einschränkungen bei der Verwendung von Fernkommunikationsmitteln auf Grund anderer Vorschriften bleiben unberührt.
(2) Der Unternehmer hat den Verbraucher rechtzeitig vor Abschluss eines Fernabsatzvertrags in einer dem eingesetzten Fernkommunikationsmittel entsprechenden Weise über seine Identität und die weiteren in der Rechtsverordnung nach Artikel 240 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche bestimmten wesentlichen Elemente des Vertrags zu informieren.
(3) Der Unternehmer hat, soweit in der in Absatz 2 genannten Rechtsverordnung nichts Abweichendes bestimmt ist, die Informationen nach Absatz 2 dem Verbraucher alsbald, spätestens bis zur vollständigen Erfüllung des Vertrages, bei Waren spätestens bei Lieferung an den Verbraucher, auf einem dauerhaften Datenträger zur Verfügung zu stellen. Dabei muss der Verbraucher auf die in der in Absatz 2 bezeichneten Rechtsverordnung bestimmten Informationen in einer hervorgehobenen und deutlich gestalteten Form aufmerksam gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Dienstleistungen, die unmittelbar durch Einsatz von Fernkommunikationsmitteln erbracht werden, sofern diese Leistungen in einem Mal erfolgen und über den Betreiber der Fernkommunikationsmittel abgerechnet werden. Der Verbraucher muss sich in diesem Fall aber über die Anschrift der Niederlassung des Unternehmers informieren können, bei der er Beanstandungen vorbringen kann.
(4) Die Informationspflichten nach § 305c und nach anderen Vorschriften bleiben unberührt.

§ 480 Begriff des Fernabsatzvertrages (-> Begründung)

(1) Fernabsatzverträge sind Verträge über die Lieferung von Waren oder über die Erbringung von Dienstleistungen, die zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln abgeschlossen werden, es sei denn, dass der Vertragsschluss nicht im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebs- oder Dienstleistungssystems erfolgt.
(2) Fernkommunikationsmittel sind Kommunikationsmittel, die zur Anbahnung oder zum Abschluss eines Vertrags zwischen einem Verbraucher und einem Unternehmer ohne gleichzeitige körperliche Anwesenheit der Vertragsparteien eingesetzt werden können, insbesondere Briefe, Kataloge, Telefonanrufe, Telekopien, E-Mails sowie Rundfunk, Tele- und Mediendienste.
(3) Die §§ 479 bis 482 finden keine Anwendung auf Verträge
1. über Fernunterricht (§ 1 Fernunterrichtsschutzgesetz),
2. über die Teilzeitnutzung von Wohngebäuden,
3. über Finanzgeschäfte, insbesondere Bankgeschäfte, Finanz- und Wertpapierdienstleistungen und Versicherungen sowie deren Vermittlung,
4. über die Veräußerung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten, die Begründung, Veräußerung und Aufhebung von dinglichen Rechten an Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten sowie über die Errichtung von Bauwerken,
5. über die Lieferung von Lebensmitteln, Getränken oder sonstigen Haushaltsgegenständen des täglichen Bedarfs, die am Wohnsitz, am Aufenthaltsort oder am Arbeitsplatz eines Verbrauchers von Unternehmern im Rahmen häufiger und regelmäßiger Fahrten geliefert werden,
6. über die Erbringung von Dienstleistungen in den Bereichen Unterbringung, Beförderung, Lieferung von Speisen und Getränken sowie Freizeitgestaltung, wenn sich der Unternehmer bei Vertragsabschluss verpflichtet, die Dienstleistungen zu einem bestimmten Zeitpunkt oder innerhalb eines genau angegebenen Zeitraums zu erbringen,
7. die geschlossen werden
a) unter Verwendung von Warenautomaten oder automatisierten Geschäftsräumen oder
b) mit Betreibern von Telekommunikationsmitteln aufgrund der Benutzung von öffentlichen Fernsprechern, soweit sie deren Benutzung zum Gegenstand haben.
(4) Die §§ 479 bis 482 sind insoweit nicht anzuwenden, als andere Vorschriften für den Verbraucher günstigere Regelungen, insbesondere weitergehende Informationspflichten, enthalten.

§ 481 Widerrufsrecht und Rückgaberecht bei Fernabsatzverträgen (-> Begründung)

(1) Dem Verbraucher steht bei einem Fernabsatzvertrag ein Widerrufsrecht nach §§ 355, 357 zu. Die Widerrufsfrist beginnt abweichend von § 355 Abs. 2 Satz 1 nicht vor Erfüllung der Informationspflichten gemäß § 479 Abs. 3, bei der Lieferung von Waren nicht vor dem Tag ihres Eingangs beim Empfänger, bei der wiederkehrenden Lieferung gleichartiger Waren nicht vor dem Tag des Eingangs der ersten Teillieferung und bei Dienstleistungen nicht vor dem Tag des Vertragsabschlusses; die Widerrufsbelehrung bedarf keiner Unterzeichnung durch den Verbraucher und kann diesem auch auf einem dauerhaften Datenträger zur Verfügung gestellt werden. Das Widerrufsrecht erlischt
1. bei der Lieferung von Waren spätestens vier Monate nach ihrem Eingang beim Empfänger und
2. bei Dienstleistungen
a) spätestens vier Monate nach Vertragsschluss oder
b) wenn der Unternehmer mit der Ausführung der Dienstleistung mit Zustimmung des Verbrauchers vor Ende der Widerrufsfrist begonnen hat oder der Verbraucher diese selbst veranlasst hat.
(2) Das Widerrufsrecht besteht mangels anderer Vereinbarung und unbeschadet anderer gesetzlicher Bestimmungen nicht bei Fernabsatzverträgen
1. zur Lieferung von Waren, die nach Kundenspezifikation angefertigt werden oder eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse zugeschnitten sind oder die aufgrund ihrer Beschaffenheit nicht für eine Rücksendung geeignet sind oder schnell verderben können oder deren Verfalldatum überschritten würde,
2. zur Lieferung von Audio- oder Videoaufzeichnungen oder von Software, sofern die gelieferten Datenträger vom Verbraucher entsiegelt worden sind, 
3. zur Lieferung von Zeitungen, Zeitschriften und Illustrierten,
4. zur Erbringung von Wett- und Lotterie-Dienstleistungen oder
5. die in der Form von Versteigerungen (§ 156) geschlossen werden.
(3) Anstelle des Widerrufsrechts nach den Absätzen 1 und 2 kann für Verträge über die Lieferung von Waren ein Rückgaberecht nach § 356 eingeräumt werden. Absatz 1 Satz 2 und 3 Nr. 1 gelten entsprechend.

§ 482 Finanzierte Fernabsatzverträge (-> Begründung)

(1) Wird der Preis, den der Verbraucher zu entrichten hat, ganz oder teilweise durch einen Kredit des Unternehmers finanziert, so ist der Verbraucher an seine auf Abschluss des Kreditvertrags gerichtete Willenserklärung nicht gebunden, wenn er von einem Widerrufs- oder Rückgaberecht gemäß § 481 in Verbindung mit §§ 355 bis 357 fristgerecht Gebrauch gemacht hat. Die Belehrung nach § 355 Abs. 2 Satz 1 und 2 oder § 356 Satz 2 Nr. 1 muss hierauf hinweisen. § 357 gilt entsprechend; jedoch sind Ansprüche auf Zahlung von Zinsen und Kosten gegen den Verbraucher ausgeschlossen.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn der Preis ganz oder teilweise von einem Dritten finanziert wird und der Fernabsatzvertrag und der Kreditvertrag als wirtschaftliche Einheit anzusehen sind. Eine wirtschaftliche Einheit ist insbesondere anzunehmen, wenn der Kreditgeber sich bei der Vorbereitung oder dem Abschluss des Kreditvertrages der Mitwirkung des Unternehmers bedient. Ist der Kreditbetrag bei Wirksamwerden des Widerrufs oder der Rückgabe dem Unternehmer bereits zugeflossen, so tritt der Dritte im Verhältnis zum Verbraucher hinsichtlich der Rechtsfolgen des Widerrufs oder der Rückgabe (§ 357) in die Rechte und Pflichten des Unternehmers ein.

 

Titel 3
Teilzeit-Wohnrechteverträge

  § 483 Prospektpflicht bei Teilzeit-Wohnrechteverträgen (-> Begründung)

(1) Wer in Ausübung einer gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit den Abschluss von Verträgen über die Teilzeitnutzung von Wohngebäuden anbietet, hat jedem Verbraucher, der Interesse bekundet, einen Prospekt auszuhändigen.
(2) Der in Absatz 1 bezeichnete Prospekt muss eine allgemeine Beschreibung des Wohngebäudes oder des Bestandes von Wohngebäuden sowie die in der Rechtsverordnung nach Artikel 241 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche bestimmten Angaben enthalten.
(3) Der Unternehmer kann vor Vertragsabschluß eine Änderung gegenüber den im Prospekt enthaltenen Angaben vornehmen, soweit dies auf Grund von Umständen erforderlich wird, auf die er keinen Einfluss nehmen konnte.
(4) In jeder Werbung für den Abschluss von Verträgen über die Teilzeitnutzung von Wohngebäuden ist anzugeben, dass der Prospekt erhältlich ist und wo er angefordert werden kann.

§ 484 Begriff des Teilzeit-Wohnrechtevertrages (-> Begründung)

(1) Vertrag über die Teilzeitnutzung von Wohngebäuden (Teilzeit-Wohnrechtevertrag) ist jeder Vertrag, durch den ein Unternehmer einem Verbraucher gegen Zahlung eines Gesamtpreises das Recht verschafft oder zu verschaffen verspricht, für die Dauer von mindestens drei Jahren ein Wohngebäude jeweils für einen bestimmten oder zu bestimmenden Zeitraum des Jahres zu Erholungs- oder Wohnzwecken zu nutzen. Das Recht kann ein dingliches oder anderes Recht sein und insbesondere auch durch eine Mitgliedschaft in einem Verein oder einen Anteil an einer Gesellschaft eingeräumt werden.
(2) Das Recht kann auch darin bestehen, die Nutzung eines Wohngebäudes jeweils aus einem Bestand von Wohngebäuden zu wählen.
(3) Einem Wohngebäude steht ein Teil eines Wohngebäudes gleich.

§ 485 Vertrags- und Prospektsprache bei Teilzeit-Wohnrechteverträgen (-> Begründung)

(1) Der Vertrag und der Prospekt sind in der Amtssprache oder, wenn es dort mehrere Amtssprachen gibt, in der vom Verbraucher gewählten Amtssprache des Mitgliedstaats der Europäischen Union oder des Vertragsstaats des Übereinkommens über den Europäischen Wirtschaftsraums abzufassen, in dem der Verbraucher seinen Wohnsitz hat. Ist der Verbraucher Angehöriger eines anderen Mitgliedstaats, so kann er statt der Sprache seines Wohnsitzstaats auch die oder eine der Amtssprachen des Staats, dem er angehört, wählen.
(2) Ist der Vertrag vor einem deutschen Notar zu beurkunden, so gelten die §§ 5 und 16 des Beurkundungsgesetzes mit der Maßgabe, dass dem Verbraucher eine beglaubigte Übersetzung des Vertrages in der von ihm nach Absatz 1 gewählten Sprache auszuhändigen ist.
(3) Teilzeit-Wohnrechteverträge, die Absätzen 1 und 2 nicht entsprechen, sind nichtig.

§ 486 Schriftform bei Teilzeit-Wohnrechteverträgen (-> Begründung)

(1) Der Teilzeit-Wohnrechtevertrag bedarf der schriftlichen Form, soweit nicht in anderen Vorschriften eine strengere Form vorgeschrieben ist. Die in dem in § 483 bezeichneten, dem Verbraucher ausgehändigten Prospekt enthaltenen Angaben werden Inhalt des Vertrages, soweit die Parteien nicht ausdrücklich und unter Hinweis auf die Abweichung vom Prospekt eine abweichende Vereinbarung treffen. Solche Änderungen müssen dem Verbraucher vor Abschluss des Vertrages mitgeteilt werden. Unbeschadet der Geltung der Prospektangaben gemäß Satz 1 muss die Vertragsurkunde die in der in § 483 Abs. 2 bezeichneten Rechtsverordnung bestimmten Angaben enthalten.
(2) Der Unternehmer hat dem Verbraucher eine Vertragsurkunde oder Abschrift der Vertragsurkunde auszuhändigen. Er hat ihm ferner, wenn die Vertragssprache und die Sprache des Staates, in dem das Wohngebäude belegen ist, verschieden sind, eine beglaubigte Übersetzung des Vertrages in der oder einer zu den Amtssprachen der Europäischen Union zählenden Sprache des Mitgliedstaates auszuhändigen, in dem das Wohngebäude belegen ist. Die Pflicht zur Aushändigung einer beglaubigten Übersetzung entfällt, wenn sich das Nutzungsrecht auf einen Bestand von Wohngebäuden bezieht, die in verschiedenen Staaten gelegen sind.

§ 487 Widerrufsrecht bei Teilzeit-Wohnrechteverträgen (-> Begründung)

(1) Dem Verbraucher steht bei einem Teilzeit-Wohnrechtevertrag ein Widerrufsrecht nach §§ 355, 357 zu.
(2) Die Belehrung nach § 355 Abs. 2 Satz 1 und 2 muss auch die Kosten angeben, die der Verbraucher im Falle des Widerrufs gemäß Absatz 5 Satz 2 zu erstatten hat. Wird der Verbraucher nicht nach Satz 1 und § 355 Abs. 2 Satz 1 und 2 belehrt, so beginnt die Frist zur Ausübung des Widerrufsrechts abweichend von § 355 Abs. 2 Satz 1 erst drei Monate nach Aushändigung einer Vertragsurkunde oder Abschrift der Vertragsurkunde.
(3) Ist dem Verbraucher der in § 483 bezeichnete Prospekt vor Vertragsabschluß nicht oder nicht in der dort vorgeschriebenen Sprache ausgehändigt worden, so beträgt die Frist zur Ausübung des Widerrufsrechts abweichend von § 355 Abs. 1 Satz 2 einen Monat.
(4) Fehlt im Vertrag eine der Angaben , die in der in § 483 Abs. 2 bezeichneten Rechtsverordnung bestimmte werden, so beginnt die Frist zur Ausübung des Widerrufsrechts erst, wenn dem Verbraucher diese Angabe schriftlich mitgeteilt wird, spätestens jedoch drei Monate nach Aushändigung einer Vertragsurkunde oder Abschrift der Vertragsurkunde an den Verbraucher.
(5) Eine Vergütung für geleistete Dienste sowie für die Überlassung der Nutzung von Wohngebäuden ist abweichend von § 357 Abs. 1 und 3 ausgeschlossen. Bedurfte der Vertrag der notariellen Beurkundung, so hat der Verbraucher dem Unternehmer die Kosten der Beurkundung zu erstatten, wenn dies im Vertrag ausdrücklich bestimmt ist. In den Fällen der Absätze 3 und 4 entfällt die Verpflichtung zur Erstattung von Kosten; der Verbraucher kann vom Unternehmer Ersatz der Kosten des Vertrages verlangen.

§ 488 Finanzierte Teilzeit-Wohnrechteverträge (-> Begründung)

(1) Wird der Preis, den der Verbraucher für das Nutzungsrecht zu zahlen hat, ganz oder teilweise durch einen Kredit des Unternehmers finanziert, so ist der Verbraucher an seine auf Abschluss des Kreditvertrags gerichtete Willenserklärung nicht gebunden, wenn er den Vertrag über die Teilzeitnutzung von Wohngebäuden gemäß § 487 Abs. 1 in Verbindung mit § 355 fristgerecht widerrufen hat. Die Belehrung nach § 355 Abs. 2 Satz 1 und 2 muss hierauf hinweisen. § 357 gilt entsprechend, jedoch sind Ansprüche auf Zahlung von Zinsen und Kosten gegen den Verbraucher ausgeschlossen.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn der Preis durch einen Dritten finanziert wird und der Vertrag über die Teilzeitnutzung von Wohngebäuden und der Kreditvertrag als wirtschaftliche Einheit anzusehen sind. Eine wirtschaftliche Einheit ist insbesondere anzunehmen, wenn der Kreditgeber sich bei der Vorbereitung oder dem Abschluss des Kreditvertrages der Mitwirkung des Unternehmers bedient. Ist der Kreditbetrag bei Wirksamwerden des Widerrufs dem Unternehmer bereits zugeflossen, so tritt der Dritte im Verhältnis zum Verbraucher hinsichtlich der Rechtsfolgen des Widerrufs in die Rechte und Pflichten des Unternehmers ein.

§ 489 Anzahlungsverbot bei Teilzeit-Wohnrechteverträgen (-> Begründung)

Der Unternehmer darf Zahlungen des Verbrauchers vor Ablauf der Widerrufsfrist nicht fordern oder annehmen. Für den Verbraucher günstigere Vorschriften bleiben unberührt.
 

Titel 4
Kreditvertrag,
Kreditvermittlungsvertrag

Untertitel 1
Allgemeine Vorschriften

 

§ 490 Vertragstypische Pflichten beim Kreditvertrag (-> Begründung)

(1) Durch den Kreditvertrag wird der Kreditgeber verpflichtet, dem Kreditnehmer den vereinbarten Geldbetrag (Kredit) zur Verfügung zu stellen. Der Kreditnehmer ist verpflichtet, den vereinbarten Zins zu zahlen und nach Beendigung des Vertrags den zur Verfügung gestellten Geldbetrag zurückzuerstatten. Gegenstand eines Kreditvertrags können auch ein Zahlungsaufschub oder eine sonstige Finanzierungshilfe sein.
(2) Die vereinbarten Zinsen sind, sofern nicht ein anderes bestimmt ist, nach dem Ablauf je eines Jahres und, wenn das Darlehen vor dem Ablauf eines Jahres zurückzuerstatten ist, bei der Rückerstattung zu entrichten.
(3) Ist für die Rückerstattung eines Kredits eine Zeit nicht bestimmt, so hängt die Fälligkeit davon ab, dass der Gläubiger oder der Schuldner kündigt. Die Kündigungsfrist beträgt bei Darlehen von mehr als 200 Euro drei Monate, bei Darlehen über einen geringeren Betrag einen Monat. Sind Zinsen nicht vereinbart, so ist der Schuldner auch ohne Kündigung zur Rückerstattung berechtigt.

§ 491 Kündigungsrecht des Kreditnehmers (-> Begründung)

(1) Der Kreditnehmer kann einen Kreditvertrag, bei dem für einen bestimmten Zeitraum ein fester Zinssatz vereinbart ist, ganz oder teilweise kündigen,
1. wenn die Zinsbindung vor der für die Rückzahlung bestimmten Zeit endet und keine neue Vereinbarung über den Zinssatz getroffen ist, unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat frühestens für den Ablauf des Tages, an dem die Zinsbindung endet; ist eine Anpassung des Zinssatzes in bestimmten Zeiträumen bis zu einem Jahr vereinbart, so kann der Schuldner jeweils nur für den Ablauf des Tages, an dem die Zinsbindung endet, kündigen;
2. wenn das Darlehen einer natürlichen Person gewährt und nicht durch ein Grund- oder Schiffspfandrecht gesichert ist, nach Ablauf von sechs Monaten nach dem vollständigen Empfang unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten; dies gilt nicht, wenn das Darlehen ganz oder überwiegend für Zwecke einer gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit bestimmt war;
3. in jedem Falle nach Ablauf von zehn Jahren nach dem vollständigen Empfang unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten; wird nach dem Empfang des Darlehens eine neue Vereinbarung über die Zeit der Rückzahlung oder den Zinssatz getroffen, so tritt der Zeitpunkt dieser Vereinbarung an die Stelle des Zeitpunkts der Auszahlung.
(2) Der Kreditnehmer kann einen Kreditvertrag mit veränderlichem Zinssatz jederzeit unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten kündigen.
(3) Eine Kündigung des Kreditnehmers nach den Absätzen 1 oder 2 gilt als nicht erfolgt, wenn er den geschuldeten Betrag nicht binnen zweier Wochen nach Wirksamwerden der Kündigung zurückzahlt.
(4) Das Kündigungsrecht des Kreditnehmers nach den Absätzen 1 und 2 kann nicht durch Vertrag ausgeschlossen oder erschwert werden. Dies gilt nicht bei Darlehen an den Bund, ein Sondervermögen des Bundes, ein Land, eine Gemeinde oder einen Gemeindeverband.

§ 492 Kündigungsrecht wegen Vermögensverschlechterung (-> Begründung)

Der Kreditgeber kann im Zweifel den Kreditvertrag fristlos kündigen, wenn in den Vermögensverhältnissen des Kreditnehmers eine wesentliche Verschlechterung eintritt, durch die der Anspruch auf die Rückerstattung des Kredits gefährdet wird.  

Untertitel 2
Verbraucherkreditvertrag
 

§ 493 Anwendungsbereich (-> Begründung)

(1) Dieser Untertitel gilt für Kreditverträge zwischen einem Kreditgeber, der Unternehmer ist, und einem Kreditnehmer, der Verbraucher ist (Verbraucherkreditverträge). Als Verbraucher gelten über § 13 hinaus auch alle anderen natürlichen Personen, es sei denn, dass der Kredit nach dem Inhalt des Vertrages für ihre bereits ausgeübte gewerbliche oder selbständige berufliche Tätigkeit bestimmt ist.
(2) Die Vorschriften dieses Untertitels finden keine Anwendung auf Kreditverträge,
1. bei denen der auszuzahlende Kreditbetrag (Nettokreditbetrag) oder Barzahlungspreis 200 Euro nicht übersteigt;
2. wenn der Kredit für die Aufnahme einer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit bestimmt ist und der Nettokreditbetrag oder Barzahlungspreis 50.000 Euro übersteigt;
3. durch die dem Kreditnehmer ein Zahlungsaufschub von nicht mehr als drei Monaten eingeräumt wird;
4. die ein Arbeitgeber mit seinem Arbeitnehmer zu Zinsen abschließt, die unter den marktüblichen Sätzen liegen;
5. die im Rahmen der Förderung des Wohnungswesens und des Städtebaus auf Grund öffentlich-rechtlicher Bewilligungsbescheide oder auf Grund von Zuwendungen aus öffentlichen Haushalten unmittelbar zwischen der die Fördermittel vergebenden öffentlich-rechtlichen Anstalt und dem Kreditnehmer zu Zinssätzen abgeschlossen werden, die unter den marktüblichen Sätzen liegen.
(3) Keine Anwendung finden ferner
1. § 494 Abs. 1, § 496, § 503 Abs. 3 und § 504 auf Finanzierungsleasingverträge;
2. § 494 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 Buchstabe b und die §§ 285 Abs. 1 Satz 2, 497, 499 und 501 bis 503 auf Kreditverträge, nach denen der Kredit von der Sicherung durch ein Grundpfandrecht abhängig gemacht und zu für grundpfandrechtlich abgesicherte Kredite und deren Zwischenfinanzierung üblichen Bedingungen gewährt wird; der Sicherung durch ein Grundpfandrecht steht es gleich, wenn von einer solchen Sicherung gemäß § 7 Abs. 3 bis 5 des Gesetzes über Bausparkassen abgesehen wird;
3. die §§ 494 bis 497 und 499 Abs. 2 auf Kreditverträge, die in ein nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung errichtetes gerichtliches Protokoll aufgenommen oder notariell beurkundet sind, wenn das Protokoll oder die notarielle Urkunde den Jahreszins, die bei Abschluss des Vertrages in Rechnung gestellten Kosten des Kredits sowie die Voraussetzungen enthält, unter denen der Jahreszins oder die Kosten geändert werden können;
4. § 499 auf Kreditverträge, die der Finanzierung des Erwerbs von Wertpapieren, Devisen, Derivaten oder Edelmetallen dienen.

§ 494 Schriftform, Vertragsinhalt (-> Begründung)

(1) Verbraucherkreditverträge sind, soweit nicht eine strengere Form vorgeschrieben ist, schriftlich abzuschließen. Der Schriftform ist genügt, wenn Antrag und Annahme durch die Vertragsparteien jeweils getrennt schriftlich erklärt werden. Die Erklärung des Kreditgebers bedarf keiner Unterzeichnung, wenn sie mit Hilfe einer automatischen Einrichtung erstellt wird. Die vom Kreditnehmer zu unterzeichnende Vertragserklärung muss angeben
1. bei Kreditverträgen im allgemeinen
a) den Nettokreditbetrag, gegebenenfalls die Höchstgrenze des Kredits;
b) den Gesamtbetrag aller vom Kreditnehmer zur Tilgung des Kredits sowie zur Zahlung der Zinsen und sonstigen Kosten zu entrichtenden Teilzahlungen, wenn der Gesamtbetrag bei Abschluss des Kreditvertrags für die gesamte Laufzeit der Höhe nach feststeht. Ferner ist bei Krediten mit veränderlichen Bedingungen, die in Teilzahlungen getilgt werden, ein Gesamtbetrag auf der Grundlage der bei Abschluss des Vertrags maßgeblichen Kreditbedingungen anzugeben. Kein Gesamtbetrag ist anzugeben bei Krediten, bei denen die Inanspruchnahme bis zu einer Höchstgrenze freigestellt ist;
c) die Art und Weise der Rückzahlung des Kredits oder, wenn eine Vereinbarung hierüber nicht vorgesehen ist, die Regelung der Vertragsbeendigung;
d) den Zinssatz und alle sonstigen Kosten des Kredits, die, soweit ihre Höhe bekannt ist, im einzelnen zu bezeichnen, im übrigen dem Grunde nach anzugeben sind, einschließlich etwaiger vom Kreditnehmer zu tragender Vermittlungskosten;
e) den effektiven Jahreszins oder, wenn eine Änderung des Zinssatzes oder anderer preisbestimmender Faktoren vorbehalten ist, den anfänglichen effektiven Jahreszins; zusammen mit dem anfänglichen effektiven Jahreszins ist auch anzugeben, unter welchen Voraussetzungen preisbestimmende Faktoren geändert werden können und auf welchen Zeitraum Belastungen, die sich aus einer nicht vollständigen Auszahlung oder aus einem Zuschlag zu dem Kreditbetrag ergeben, bei der Berechnung des effektiven Jahreszinses verrechnet werden;
f) die Kosten einer Restschuld- oder sonstigen Versicherung, die im Zusammenhang mit dem Kreditvertrag abgeschlossen wird;
g) zu bestellende Sicherheiten.
2. bei Kreditverträgen, die die Lieferung einer bestimmten Sache oder die Erbringung einer bestimmten anderen Leistung gegen Teilzahlungen zum Gegenstand haben,
a) den Barzahlungspreis;
b) den Teilzahlungspreis (Gesamtbetrag von Anzahlung und allen vom Verbraucher zu entrichtenden Teilzahlungen einschließlich Zinsen und sonstiger Kosten);
c) Betrag, Zahl und Fälligkeit der einzelnen Teilzahlungen;
d) den effektiven Jahreszins;
e) die Kosten einer Versicherung, die im Zusammenhang mit dem Kreditvertrag abgeschlossen wird;
f) die Vereinbarung eines Eigentumsvorbehalts oder einer anderen zu bestellenden Sicherheit.
Der Angabe eines Barzahlungspreises und eines effektiven Jahreszinses bedarf es nicht, wenn der Kreditgeber nur gegen Teilzahlungen Sachen liefert oder Leistungen erbringt.
(2) Effektiver Jahreszins ist die in einem Prozentsatz des Nettokreditbetrages oder des Barzahlungspreises anzugebende Gesamtbelastung pro Jahr. Die Berechnung des effektiven und des anfänglichen effektiven Jahreszinses richtet sich nach § 6 der Verordnung zur Regelung der Preisangaben.
(3) Der Kreditgeber hat dem Kreditnehmer eine Abschrift der Vertragserklärungen auszuhändigen.

§ 495 Überziehungskredit (-> Begründung)

(1) Die Bestimmungen des § 494 gelten nicht für Kreditverträge, bei denen ein Kreditinstitut einem Kreditnehmer das Recht einräumt, sein laufendes Konto in bestimmter Höhe zu überziehen, wenn außer den Zinsen für den in Anspruch genommenen Kredit keine weiteren Kosten in Rechnung gestellt werden und die Zinsen nicht in kürzeren Perioden als drei Monaten belastet werden. Das Kreditinstitut hat den Kreditnehmer vor der Inanspruchnahme eines solchen Kredits zu unterrichten über
1. die Höchstgrenze des Kredits;
2. den zum Zeitpunkt der Unterrichtung geltenden Jahreszins;
3. die Bedingungen, unter denen der Zinssatz geändert werden kann;
4. die Regelung der Vertragsbeendigung.
Die Vertragsbedingungen der Nummern 1 bis 4 sind dem Kreditnehmer spätestens nach der ersten Inanspruchnahme des Kredits schriftlich zu bestätigen. Ferner ist der Kreditnehmer während der Inanspruchnahme des Kredits über jede Änderung des Jahreszinses zu unterrichten. Die Bestätigung nach Satz 3 und die Unterrichtung nach Satz 4 können auch in Form eines Ausdrucks auf einem Kontoauszug erfolgen.
(2) Duldet das Kreditinstitut die Überziehung eines laufenden Kontos und wird das Konto länger als drei Monate überzogen, so hat das Kreditinstitut den Kreditnehmer über den Jahreszins, die Kosten sowie die diesbezüglichen Änderungen zu unterrichten; dies kann in Form eines Ausdrucks auf einem Kontoauszug erfolgen.

§ 496 Rechtsfolgen von Formmängeln (-> Begründung)

(1) Der Kreditvertrag ist nichtig, wenn die Schriftform insgesamt nicht eingehalten ist oder wenn eine der in § 494 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 Buchstaben a bis f und Nr. 2 Buchstabe a bis e vorgeschriebenen Angaben fehlt.
(2) Ungeachtet eines Mangels nach Absatz 1 wird der Kreditvertrag in den Fällen des § 494 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 gültig, soweit der Kreditnehmer das Darlehen empfängt oder den Kredit in Anspruch nimmt. Jedoch ermäßigt sich der dem Kreditvertrag zugrunde gelegte Zinssatz (§ 494 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 Buchstabe d) auf den gesetzlichen Zinssatz, wenn seine Angabe, die Angabe des effektiven oder anfänglichen effektiven Jahreszinses oder die Angabe des Gesamtbetrages nach Buchstabe b fehlt. Nicht angegebene Kosten werden vom Kreditnehmer nicht geschuldet. Vereinbarte Teilzahlungen sind unter Berücksichtigung der verminderten Zinsen oder Kosten neu zu berechnen. Ist nicht angegeben, unter welchen Voraussetzungen preisbestimmende Faktoren geändert werden können, so entfällt die Möglichkeit, diese zum Nachteil des Kreditnehmers zu ändern. Sicherheiten können bei fehlenden Angaben hierüber nicht gefordert werden; dies gilt nicht, wenn der Nettokreditbetrag 50 000 Euro übersteigt.
(3) Ungeachtet eines Mangels nach Absatz 1 wird der Kreditvertrag in den Fällen des § 494 Abs. 1 Satz 4 Nr. 2 gültig, wenn dem Verbraucher die Sache übergeben oder die Leistung erbracht wird. Jedoch ist der Barzahlungspreis höchstens mit dem gesetzlichen Zinssatz zu verzinsen, wenn die Angabe des Teilzahlungspreises oder des effektiven Jahreszinses fehlt. Ist ein Barzahlungspreis nicht genannt, so gilt im Zweifel der Marktpreis als Barzahlungspreis. Die Bestellung von Sicherheiten kann bei fehlenden Angaben hierüber nicht gefordert werden.
(4) Ist der effektive oder der anfängliche effektive Jahreszins zu niedrig angegeben, so vermindert sich in den Fällen des § 494 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 der dem Kreditvertrag zugrunde gelegte Zinssatz, in den Fällen des § 494 Abs. 1 Satz 4 Nr. 2 der Teilzahlungspreis um den Prozentsatz, um den der effektive oder anfängliche effektive Jahreszins zu niedrig angegeben ist.

§ 497 Widerrufsrecht (-> Begründung)

(1) Dem Verbraucher steht ein Widerrufsrecht nach §§ 355, 357 zu. Hat ein Kreditvertrag die Lieferung einer Sache oder die Erbringung einer anderen Leistung zum Gegenstand, so kann anstelle des Widerrufsrechts ein Rückgaberecht nach § 356 eingeräumt werden.
(2) Wird der Verbraucher nicht entsprechend § 355 Abs. 2 sowie über den Wegfall des Widerrufsrechts nach Absatz 3 belehrt, so erlischt das Widerrufsrecht erst nach beiderseits vollständiger Erbringung der Leistung, spätestens jedoch ein Jahr nach Abgabe der auf den Abschluss des Kreditvertrages gerichteten Willenserklärung des Verbrauchers.
(3) Hat der Verbraucher in den Fällen des § 494 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 das Darlehen empfangen, gilt der Widerruf als nicht erfolgt, wenn er das Darlehen nicht binnen zweier Wochen entweder nach Erklärung des Widerrufs oder nach Auszahlung des Darlehens zurückzahlt.
(4) Die Absätze 1 bis 3 finden keine Anwendung auf die in § 495 Abs. 1 Satz 1 genannten Kreditverträge, wenn der Verbraucher nach dem Kreditvertrag den Kredit jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist und ohne zusätzliche Kosten zurückzahlen kann. Sie finden ferner keine Anwendung, wenn der Kreditvertrag der Finanzierung des Erwerbs eines Teilnutzungsrechtes an einem Wohngebäude dient und mit dem Erwerbsvertrag eine wirtschaftliche Einheit bildet.

§ 498 Sondervorschrift für den Fernabsatzhandel (-> Begründung)

(1) Auf vom Unternehmer gemäß § 490 Abs. 1 oder gemäß § 482 Abs. 1 finanzierte Fernabsatzverträge findet § 494 keine Anwendung, wenn die in § 494 Abs. 1 Satz 4 Nr. 2 Buchstabe a bis e bezeichneten Angaben mit Ausnahme des Betrags der einzelnen Teilzahlungen dem Kreditnehmer so rechtzeitig auf einem dauerhaften Datenträger zur Verfügung stehen, dass er die Angaben vor dem Abschluss des Vertrags eingehend zur Kenntnis nehmen kann.
(2) Für vom Unternehmer nach Absatz 1 oder von einem Dritten gemäß § 482 Abs. 2 finanzierte Fernabsatzverträge entfallen das Widerrufs- und das Rückgaberecht nach §§ 497 und 499 Abs. 2. Dies gilt nicht, soweit dem Kreditnehmer auf Grund der Vorschriften über Fernabsatzverträge kein Widerrufsrecht und kein Rückgaberecht zusteht; § 497 ist dann mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Belehrung über das Widerrufs- oder Rückgaberecht dem Kredit-nehmer auf einem dauerhaften Datenträger zur Verfügung stehen und nicht gesondert unterschrieben werden muss.

§ 499 Verbundene Geschäfte (-> Begründung)

(1) Ein Kaufvertrag bildet ein mit dem Kreditvertrag verbundenes Geschäft, wenn der Kredit der Finanzierung des Kaufpreises dient und beide Verträge als wirtschaftliche Einheit anzusehen sind. Eine wirtschaftliche Einheit ist insbesondere anzunehmen, wenn der Kreditgeber sich bei der Vorbereitung oder dem Abschluss des Kreditvertrages der Mitwirkung des Verkäufers bedient.
(2) Der Kreditnehmer ist an seine auf den Abschluss des verbundenen Kaufvertrages gerichtete Willenserklärung nicht gebunden, wenn er den Kreditvertrag gemäß § 497 Abs. 1 in Verbindung mit § 355 fristgerecht widerrufen hat. Hierauf ist in der Belehrung nach § 355 Abs. 2 Satz 1 und 2 hinzuweisen. § 497 Abs. 3 findet keine Anwendung. Ist der Nettokreditbetrag dem Verkäufer bereits zugeflossen, so tritt der Kreditgeber im Verhältnis zum Kreditnehmer hinsichtlich der Rechtsfolgen des Widerrufs (§ 357) in die Rechte und Pflichten des Verkäufers aus dem Kaufvertrag ein.
(3) Der Kreditnehmer kann die Rückzahlung des Kredits verweigern, soweit Einwendungen aus dem verbundenen Kaufvertrag ihn gegenüber dem Verkäufer zur Verweigerung seiner Leistung berechtigen würden. Dies gilt nicht, wenn der finanzierte Kaufpreis 200 Euro nicht überschreitet sowie bei Einwendungen, die auf einer zwischen dem Verkäufer und dem Kreditnehmer nach Abschluss des Kreditvertrags vereinbarten Vertragsänderung beruhen. Beruht die Einwendung des Kreditnehmers auf einem Mangel der gelieferten Sache und verlangt der Kreditnehmer auf Grund vertraglicher oder gesetzlicher Bestimmungen Nachbesserung oder Ersatzlieferung, so kann er die Rückzahlung des Kredits erst verweigern, wenn die Nachbesserung oder Ersatzlieferung fehlgeschlagen ist.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für Kredite, die zur Finanzierung des Entgelts für eine andere Leistung als die Lieferung einer Sache gewährt werden.

§ 500 Einwendungsverzicht, Wechsel- und Scheckverbot (-> Begründung)

(1) Eine Vereinbarung, durch die der Kreditnehmer auf das Recht verzichtet, Einwendungen, die ihm gegenüber dem Kreditgeber zustehen, gemäß § 404 einem Abtretungsgläubiger entgegenzusetzen oder eine ihm gegen den Kreditgeber zustehende Forderung gemäß § 406 auch dem Abtretungsgläubiger gegenüber aufzurechnen, ist unwirksam.
(2) Der Kreditnehmer darf nicht verpflichtet werden, für die Ansprüche des Kreditgebers aus dem Kreditvertrag eine Wechselverbindlichkeit einzugehen. Der Kreditgeber darf vom Kreditnehmer zur Sicherung seiner Ansprüche aus dem Kreditvertrag einen Scheck nicht entgegennehmen. Der Kreditnehmer kann vom Kreditgeber jederzeit die Herausgabe eines Wechsels oder Schecks, der entgegen Satz 1 oder 2 begeben worden ist, verlangen. Der Kreditgeber haftet für jeden Schaden, der dem Kreditnehmer aus einer solchen Wechsel- oder Scheckbegebung entsteht.

§ 501 Behandlung der Verzugszinsen, Anrechnung von Teilleistungen (-> Begründung)

(1) Nach Eintritt des Verzugs anfallende Zinsen sind auf einem gesonderten Konto zu verbuchen und dürfen nicht in ein Kontokorrent mit dem geschuldeten Betrag oder anderen Forderungen des Kreditgebers eingestellt werden. Hinsichtlich dieser Zinsen gilt § 289 Satz 2 mit der Maßgabe, dass der Kreditgeber Schadensersatz nur bis zur Höhe des gesetzlichen Zinssatzes verlangen kann.
(2) Zahlungen des Kreditnehmers, die zur Tilgung der gesamten fälligen Schuld nicht ausreichen, werden abweichend von § 367 Abs. 1 zunächst auf die Kosten der Rechtsverfolgung, dann auf den übrigen geschuldeten Betrag und zuletzt auf die Zinsen (Absatz 1) angerechnet. Der Kreditgeber darf Teilzahlungen nicht zurückweisen. Die Sätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden, soweit Zahlungen auf Vollstreckungstitel geleistet werden, deren Hauptforderung auf Zinsen lautet.

§ 502 Gesamtfälligstellung bei Teilzahlungskrediten (-> Begründung)

(1) Der Kreditgeber kann bei einem Kredit, der in Teilzahlungen zu tilgen ist, den Kreditvertrag wegen Zahlungsverzugs des Kreditnehmers nur kündigen, wenn
1. der Kreditnehmer mit mindestens zwei aufeinanderfolgenden Teilzahlungen ganz oder teilweise und mindestens zehn Prozent, bei einer Laufzeit des Kreditvertrages über drei Jahre mit fünf Prozent des Nennbetrages des Kredits oder des Teilzahlungspreises in Verzug ist und
2. der Kreditgeber dem Kreditnehmer erfolglos eine zweiwöchige Frist zur Zahlung des rückständigen Betrags mit der Erklärung gesetzt hat, dass er bei Nichtzahlung innerhalb der Frist die gesamte Restschuld verlange. Der Kreditgeber soll dem Kreditnehmer spätestens mit der Fristsetzung ein Gespräch über die Möglichkeiten einer einverständlichen Regelung anbieten.
(2) Kündigt der Kreditgeber den Kreditvertrag, so vermindert sich die Restschuld um die Zinsen und sonstigen laufzeitabhängigen Kosten des Kredits, die bei staffelmäßiger Berechnung auf die Zeit nach Wirksamwerden der Kündigung entfallen.

§ 503 Rücktritt des Kreditgebers (-> Begründung)

(1) Der Kreditgeber kann von einem Kreditvertrag, der die Lieferung einer Sache oder die Erbringung einer anderen Leistung gegen Teilzahlungen zum Gegenstand hat, wegen Zahlungsverzugs des Kreditnehmers nur unter den in § 502 Abs. 1 bezeichneten Voraussetzungen zurücktreten.
(2) Der Kreditnehmer hat dem Kreditgeber auch die infolge des Vertrages gemachten Aufwendungen zu ersetzen. Bei der Bemessung der Vergütung von Nutzungen einer zurückzugewährenden Sache ist auf die inzwischen eingetretene Wertminderung Rücksicht zu nehmen.
(3) Nimmt der Kreditgeber die auf Grund des Kreditvertrages gelieferte Sache wieder an sich, gilt dies als Ausübung des Rücktrittsrechts, es sei denn, der Kreditgeber einigt sich mit dem Kreditnehmer, diesem den gewöhnlichen Verkaufswert der Sache im Zeitpunkt der Wegnahme zu vergüten. Satz 1 gilt auch dann, wenn ein Vertrag über die Lieferung einer Sache mit einem Kreditvertrag zu einer wirtschaftlichen Einheit verbunden ist (§ 499 Abs. 1) und der Kreditgeber die Sache an sich nimmt; im Falle des Rücktritts bestimmt sich das Rechtsverhältnis zwischen dem Kreditgeber und dem Kreditnehmer nach Absatz 2.

§ 504 Vorzeitige Zahlung (-> Begründung)

Erfüllt der Verbraucher vorzeitig seine Verbindlichkeiten aus einem Kreditvertrag, der die Lieferung einer Sache oder die Erbringung einer anderen Leistung gegen Teilzahlungen zum Gegenstand hat, so vermindert sich der Teilzahlungspreis um die Zinsen und sonstigen laufzeitabhängigen Kosten, die bei gestaffelter Berechnung auf die Zeit nach der vorzeitigen Erfüllung entfallen. Ist bei einem Kreditvertrag ein Barzahlungspreis gemäß § 494 Abs. 1 Satz 5 nicht anzugeben, so ist der gesetzliche Zinssatz zugrunde zu legen. Zinsen und sonstige laufzeitabhängige Kosten kann der Kreditgeber jedoch für die ersten neun Monate der ursprünglich vorgesehenen Laufzeit auch dann verlangen, wenn der Verbraucher seine Verbindlichkeiten vor Ablauf dieses Zeitraums erfüllt.
 

Untertitel 3
Kreditvermittlungsvertrag
 
§ 505 Kreditvermittlungsvertrag (-> Begründung)

Kreditvermittlungsvertrag ist ein Vertrag, nach dem ein Kreditvermittler es unternimmt, einem Kreditnehmer gegen Entgelt einen Kredit zu vermitteln oder ihm die Gelegenheit zum Abschluss eines Kreditvertrages nachzuweisen. Für ihn gelten die nachfolgenden Vorschriften, wenn der Kreditnehmer Verbraucher im Sinne des § 493 Abs. 1 und der Kreditvermittler Unternehmer ist.

§ 506 Schriftform (-> Begründung)

(1) Der Kreditvermittlungsvertrag bedarf der schriftlichen Form. In der Vertragsurkunde ist insbesondere die Vergütung des Kreditvermittlers in einem Prozentsatz des Darlehensbetrags anzugeben; hat der Kreditvermittler auch mit dem Kreditgeber eine Vergütung vereinbart, so ist auch diese anzugeben. Die Vertragsurkunde darf nicht mit dem Antrag auf Hingabe des Darlehens verbunden werden. Der Kreditvermittler hat dem Kreditnehmer eine Abschrift der Urkunde auszuhändigen.
(2) Für einen Kreditvermittlungsvertrag, der den Anforderungen des Absatzes 1 Satz 1 bis 3 nicht genügt, findet § 125 Anwendung.

§ 507 Vergütung (-> Begründung)

Der Kreditnehmer ist zur Zahlung der Vergütung nur verpflichtet, wenn infolge der Vermittlung oder des Nachweises des Kreditvermittlers das Darlehen an den Kreditnehmer geleistet wird und ein Widerruf des Kreditnehmers nach § 497 Abs. 1 nicht mehr möglich ist. Soweit das Darlehen mit Wissen des Kreditvermittlers der vorzeitigen Ablösung eines anderen Kredits (Umschuldung) dient, entsteht ein Anspruch auf die Vergütung nur, wenn sich der effektive Jahreszins oder der anfängliche effektive Jahreszins nicht erhöht; bei der Berechnung des effektiven oder des anfänglichen effektiven Jahreszinses für den abzulösenden Kredit bleiben etwaige Vermittlungskosten außer Betracht.

§ 508 Nebenentgelte (-> Begründung)

Der Kreditvermittler darf für Leistungen, die mit der Vermittlung des Darlehens oder dem Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss eines Darlehensvertrages zusammenhängen, außer der Vergütung nach § 507 Satz 1 ein Entgelt nicht vereinbaren. Jedoch kann vereinbart werden, dass dem Kreditvermittler entstandene, erforderliche Auslagen zu erstatten sind.

In Buch 2 Abschnitt 7 werden die Titel 2 bis 4 Titel 5 bis 7. (-> Begründung)

§ 604 Rückgabepflicht (-> Begründung)

(1)..
(5) Die Verjährung des Anspruchs auf Rückgabe der Sache beginnt mit der Beendigung der Leihe.

Buch 2 Abschnitt 7 Titel 5 wird aufgehoben. (-> Begründung)

In Buch 2 Abschnitt 7 werden die Titel 6 bis 25 Titel 8 bis 27. (-> Begründung)
 

Abschnitt 7
Titel 7
Untertitel 1

Werkvertrag (-> Begründung)

  § 631 Vertragstypische Pflichten beim Werkvertrag (-> Begründung)

(1) Durch den Werkvertrag wird der Hersteller verpflichtet, das vereinbarte Werk herzustellen. Gegenstand des Werkvertrags kann sowohl die Herstellung oder Veränderung einer Sache als auch ein anderer durch Arbeit oder Dienstleistung herbeizuführender Erfolg sein.
(2) Der Besteller ist verpflichtet, dem Hersteller die vereinbarte Vergütung zu zahlen. Eine Vergütung gilt als stillschweigend vereinbart, wenn die Herstellung des Werkes den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist. Ist die Höhe der Vergütung nicht vereinbart, so ist bei dem Bestehen einer Taxe die taxmäßige Vergütung, sonst die übliche Vergütung zu zahlen.
(3) Auf einen Vertrag, der die Lieferung herzustellender oder zu erzeugender beweglicher Sachen zum Gegenstand hat, sind die Vorschriften über den Kauf anzuwenden. § 441 Abs. 1 Satz 1 findet auch Anwendung, wenn der Mangel auf den vom Besteller gelieferten Stoff zurückzuführen ist. Auf andere Werkverträge sind die §§ 442 und 443 und, wenn der Hersteller Unternehmer und der Besteller Verbraucher ist, auch die §§ 474 und 475 entsprechend anzuwenden.
(4) Ein Kostenvoranschlag ist im Zweifel nicht zu vergüten.

§ 632 Abschlagszahlungen (-> Begründung)

Der Hersteller kann von dem Besteller für in sich abgeschlossene Teile des Werks Abschlagszahlungen für die erbrachten vertragsmäßigen Leistungen verlangen. Dies gilt auch für erforderliche Stoffe oder Bauteile, die eigens angefertigt oder angeliefert sind. Der Anspruch besteht nur, wenn dem Besteller Eigentum an den Teilen des Werks, an den Stoffen oder Bauteilen übertragen oder Sicherheit hierfür geleistet wird.

§ 633 Sach- und Rechtsmangel (-> Begründung)

(1) Der Hersteller hat dem Besteller das Werk frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen.
(2) Das Werk ist frei von Sachmängeln, wenn es die vereinbarte Beschaffenheit hat. Ist die Beschaffenheit nicht vereinbart, so ist das Werk frei von Sachmängeln, wenn es sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte, sonst für die gewöhnliche Verwendung eignet. Einem Sachmangel steht es gleich, wenn der Hersteller ein anderes als das bestellte Werk oder das Werk in zu geringer Menge herstellt, es sei denn, dass es als Erfüllung offensichtlich nicht in Betracht kommt.
(3) Das Werk ist frei von Rechtsmängeln, wenn Dritte keine Rechte gegen den Besteller geltend machen können.
(4) Nimmt der Besteller ein mangelhaftes Werk ab, obwohl er den Mangel kennt, so stehen ihm wegen dieses Mangels Rechte nur zu, wenn er sich diese bei der Abnahme vorbehält.

§ 634 Nacherfüllung (-> Begründung)

(1) Ist das Werk mangelhaft, so kann der Besteller als Nacherfüllung die Beseitigung des Mangels oder die Herstellung eines neuen Werks verlangen.
(2) Der Hersteller hat die zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen.
(3) Der Hersteller kann die vom Besteller gewählte Nacherfüllung verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Aufwendungen möglich ist. Dabei sind insbesondere der Wert des Werkes in mangelfreiem Zustand, die Bedeutung des Mangels und die Frage zu berücksichtigen, ob auf die andere Form der Nacherfüllung ohne erhebliche Nachteile für den Besteller zurückgegriffen werden könnte.
(4) Stellt der Hersteller ein neues Werk her, so kann er vom Besteller Rückgewähr des mangelhaften Werks nach Maßgabe der §§ 346 bis 348 verlangen.

§ 635 Selbstvornahme (-> Begründung)

(1) Der Besteller kann wegen eines Mangels des Werkes nach erfolglosem Ablauf einer von ihm zur Nacherfüllung bestimmten angemessenen Frist den Mangel selbst beseitigen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen, wenn nicht der Hersteller die Nacherfüllung nach § 634 Abs. 3 verweigert.
(2) § 323 Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden. Der Bestimmung einer Frist bedarf es auch dann nicht, wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen oder mit erheblichen Nachteilen für den Besteller verbunden ist.
(3) Der Besteller kann von dem Hersteller für die zur Beseitigung des Mangels erforderlichen Aufwendungen Vorschuss verlangen.

§ 636 Rücktritt (-> Begründung) (1) Der Besteller kann wegen eines Mangels des Werkes nach Maßgabe des § 323 vom Vertrag zurücktreten.
(2) Außer in den Fällen des § 323 Abs. 2 bedarf es der Aufforderung auch dann nicht, wenn die Nacherfüllung unverhältnismäßig, fehlgeschlagen oder mit erheblichen Unannehmlichkeiten für den Besteller verbunden ist.
(3) Der Hersteller hat dem Besteller die Vertragskosten zu ersetzen.

§ 637 Minderung (-> Begründung)

(1) Der Besteller kann wegen eines Mangels des Werks nach erfolglosem Ablauf einer von ihm zur Nacherfüllung bestimmten Frist die Vergütung durch Erklärung gegenüber dem Hersteller mindern. § 323 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, 3 Nr. 4, Abs. 4 und § 636 Abs. 2 sind entsprechend anzuwenden.
(2) Für die Durchführung der Minderung gilt § 439 Abs. 2, 3 Satz 1 und 3 sowie Abs. 4 entsprechend.

§ 638 Schadensersatz (-> Begründung)

(1) Der Besteller kann wegen eines Mangels des Werkes nach Maßgabe der §§ 280, 282 Schadensersatz verlangen. Außer in den Fällen des § 282 Abs. 2 bedarf es der Aufforderung auch dann nicht, wenn die Nacherfüllung unverhältnismäßig, fehlgeschlagen oder mit erheblichen Unannehmlichkeiten für den Besteller verbunden ist.
(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Nacherfüllung kann der Besteller nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 283 verlangen.
(3) Schadensersatz wegen Nichtausführung des Vertrags kann der Besteller nur gemäß § 325 nach Rücktritt verlangen.

§ 639 Fälligkeit der Vergütung (-> Begründung)

(1) Der Anspruch auf die Vergütung wird fällig, sobald der Hersteller das Werk fertiggestellt hat. Unwesentliche Mängel des Werkes stehen der Fertigstellung nicht entgegen.
(2) Mit der Abnahme wird der Anspruch auf die Vergütung fällig, wenn eine Abnahme vereinbart oder nach der Beschaffenheit des Werkes üblich ist. In diesen Fällen ist der Besteller zur Abnahme des fertiggestellten Werkes verpflichtet. Wegen unwesentlicher Mängel kann die Abnahme nicht verweigert werden. Der Abnahme steht es gleich, wenn der Besteller das Werk nicht innerhalb einer ihm vom Hersteller bestimmten angemessenen Frist abnimmt, obwohl er dazu verpflichtet ist.
(3) Die Vergütung des Herstellers für ein Werk, dessen Herstellung der Besteller einem Dritten versprochen hat, wird spätestens fällig, wenn und soweit der Besteller von dem Dritten für das versprochene Werk wegen dessen Herstellung seine Vergütung oder Teile davon erhalten hat. Hat der Besteller dem Dritten wegen möglicher Mängel des Werkes Sicherheit geleistet, gilt dies nur, wenn der Hersteller dem Besteller Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.
(4) Kann der Besteller die Beseitigung eines Mangels verlangen, so kann er nach Fertigstellung oder Abnahme die Zahlung eines angemessenen Teils der Vergütung verweigern, mindestens in Höhe des Dreifachen der für die Beseitigung des Mangels erforderlichen Kosten.

§ 640 Fertigstellungsbescheinigung (-> Begründung)

(1) Die Fertigstellung ist anzunehmen, wenn dem Hersteller von einem Gutachter eine Bescheinigung darüber erteilt wird, dass das versprochene Werk, bei einem in Teilen herzustellenden oder abzunehmenden Werk auch ein Teil desselben
1. hergestellt und
2. frei von Mängeln ist, die der Besteller gegenüber dem Gutachter behauptet hat oder die für den Gutachter bei einer Besichtigung feststellbar sind,
(Fertigstellungsbescheinigung). Die Fertigstellungsbescheinigung ersetzt eine nach § 639 Abs. 2 Satz 1 erforderliche Abnahme. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, wenn das Verfahren nach den Absätzen 2 bis 4 nicht eingehalten worden ist oder wenn die Voraussetzungen des § 639 Abs. 1 oder 2 nicht gegeben waren; im Streitfall hat dies der Besteller zu beweisen. § 633 Abs. 4 ist nicht anzuwenden. Es wird vermutet, dass ein Aufmaß oder eine Stundenlohnabrechnung, die der Hersteller seiner Rechnung zugrundelegt, zutreffen, wenn der Gutachter dies in der Fertigstellungsbescheinigung bestätigt.
(2) Gutachter kann sein
1. ein Sachverständiger, auf den sich Unternehmer und Besteller verständigt haben, oder
2. ein auf Antrag des Unternehmers durch eine Industrie- und Handelskammer, eine Handwerkskammer, eine Architektenkammer oder eine Ingenieurkammer bestimmter öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger.
Der Gutachter wird vom Unternehmer beauftragt. Er ist diesem und dem Besteller des zu begutachtenden Werks gegenüber verpflichtet, die Bescheinigung unparteiisch und nach bestem Wissen und Gewissen zu erteilen.
(3) Der Gutachter muss mindestens einen Besichtigungstermin abhalten; eine Einladung hierzu unter Angabe des Anlasses muss dem Besteller mindestens zwei Wochen vorher zugehen. Ob das Werk frei von Mängeln ist, beurteilt der Gutachter nach einem schriftlichen Vertrag, den ihm der Unternehmer vorzulegen hat. Änderungen dieses Vertrages sind dabei nur zu berücksichtigen, wenn sie schriftlich vereinbart sind oder von den Vertragsteilen übereinstimmend gegenüber dem Gutachter vorgebracht werden. Wenn der Vertrag entsprechende Angaben nicht enthält, sind die allgemein anerkannten Regeln der Technik zugrunde zu legen. Vom Besteller geltend gemachte Mängel bleiben bei der Erteilung der Bescheinigung unberücksichtigt, wenn sie nach Abschluss der Besichtigung vorgebracht werden.
(4) Der Besteller ist verpflichtet, eine Untersuchung des Werks oder von Teilen desselben durch den Gutachter zu gestatten. Verweigert er die Untersuchung, wird vermutet, dass das zu untersuchende Werk vertragsgemäß hergestellt worden ist; die Bescheinigung nach Absatz 1 ist zu erteilen.
(5) Dem Besteller ist vom Gutachter eine Abschrift der Bescheinigung zu erteilen. In Ansehung von Fristen, Zinsen und Gefahrübergang treten die Wirkungen der Bescheinigung erst mit ihrem Zugang beim Besteller ein.

§ 641 Gefahrübergang (-> Begründung)

Der Hersteller trägt die Gefahr bis zu dem in § 639 bestimmten Zeitpunkt. Bei einem Werk, das dem Besteller zu übergeben ist, geht die Gefahr mit der Übergabe auf den Besteller über. Der Übergabe steht es gleich, wenn der Besteller im Verzug der Annahme ist.

§ 642 Mitwirkung des Bestellers (-> Begründung)

(1) Ist bei der Herstellung des Werkes eine Mitwirkung des Bestellers erforderlich, so kann der Hersteller, wenn der Besteller durch das Unterlassen der Mitwirkung in Verzug der Annahme kommt, eine angemessene Entschädigung verlangen.
(2) Die Höhe der Entschädigung bestimmt sich einerseits nach der Dauer des Verzugs und der Höhe der vereinbarten Vergütung, andererseits nach demjenigen, was der Hersteller infolge des Verzugs an Aufwendungen erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erwerben kann.

§ 643 Kündigung bei unterlassener Mitwirkung (-> Begründung)

(1) Der Hersteller kann im Fall des § 642 den Vertrag kündigen, wenn er dem Besteller erfolglos zur Nachholung der Mitwirkung eine Frist bestimmt hat und dabei die Kündigung angedroht hat. § 323 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 sind entsprechend anzuwenden.
(2) Nach der Kündigung kann der Hersteller einen der geleisteten Arbeit entsprechenden Teil der Vergütung und Ersatz der in der Vergütung nicht inbegriffenen Auslagen verlangen. Hat der Besteller das Ausbleiben der Mitwirkung zu vertreten, so ist der Hersteller berechtigt, die vereinbarte Vergütung zu verlangen; er muss sich jedoch dasjenige anrechnen lassen, was er infolge der Aufhebung des Vertrags an Aufwendungen erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt.
(3) Die Haftung des Bestellers wegen einer Pflichtverletzung bleibt unberührt.

§ 644 Verantwortlichkeit des Bestellers (-> Begründung)

(1) Ist das Werk vor der Fertigstellung infolge eines Mangels des von dem Besteller gelieferten Stoffes oder infolge einer von dem Besteller für die Ausführung erteilten Anweisung untergegangen, verschlechtert worden oder unausführbar geworden, so ist § 643 Abs. 2 Satz 1 anzuwenden.
(2) Ist eine Abnahme vereinbart oder nach der Beschaffenheit des Werkes üblich, so tritt an die Stelle der Fertigstellung die Abnahme.
(3) Die Haftung des Bestellers wegen einer Pflichtverletzung bleibt unberührt.

§ 645 Herstellerpfandrecht (-> Begründung)

Der Hersteller hat für seine Forderungen aus dem Vertrag ein Pfandrecht an den von ihm hergestellten oder ausgebesserten beweglichen Sachen des Bestellers, wenn sie bei der Herstellung oder zum Zwecke der Ausbesserung in seinen Besitz gelangt sind.

§ 646 Sicherungshypothek des Bauunternehmers (-> Begründung)

(1) Der Hersteller eines Bauwerks oder eines einzelnen Teils eines Bauwerks kann für seine Forderungen aus dem Vertrag die Einräumung einer Sicherungshypothek an dem Baugrundstück des Bestellers verlangen. Ist das Werk noch nicht vollendet, so kann er die Einräumung der Sicherungshypothek für einen der geleisteten Arbeit entsprechenden Teil der Vergütung und für die in der Vergütung nicht inbegriffenen Auslagen verlangen.
(2) Der Inhaber einer Schiffswerft kann für seine Forderungen aus dem Bau oder der Ausbesserung eines Schiffs die Einräumung einer Schiffshypothek an dem Schiffsbauwerk oder dem Schiff des Bestellers verlangen; Absatz 1 Satz 2 gilt sinngemäß. § 645 findet keine Anwendung.

§ 647 Bauhandwerkersicherung (-> Begründung)

(1) Der Hersteller eines Bauwerks, einer Außenanlage oder eines Teils davon kann vom Besteller Sicherheit für die von ihm zu erbringenden Vorleistungen einschließlich dazugehöriger Nebenforderungen in der Weise verlangen, dass er dem Besteller zur Leistung der Sicherheit eine angemessene Frist mit der Erklärung bestimmt, dass er nach dem Ablauf der Frist seine Leistung verweigere. Sicherheit kann bis zur Höhe des voraussichtlichen Vergütungsanspruchs, wie er sich aus dem Vertrag oder einem nachträglichen Zusatzauftrag ergibt, sowie wegen Nebenforderungen verlangt werden; die Nebenforderungen sind mit 10 Prozent des zu sichernden Vergütungsanspruchs anzusetzen. Sie ist auch dann als ausreichend anzusehen, wenn sich der Sicherungsgeber das Recht vorbehält, sein Versprechen im Falle einer wesentlichen Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Bestellers mit Wirkung für Vergütungsansprüche aus Bauleistungen zu widerrufen, die der Hersteller bei Zugang der Widerrufserklärung noch nicht erbracht hat.
(2) Die Sicherheit kann auch durch eine Garantie oder ein sonstiges Zahlungsversprechen eines im Geltungsbereich dieses Gesetzes zum Geschäftsbetrieb befugten Kreditinstituts oder Kreditversicherers geleistet werden. Das Kreditinstitut oder der Kreditversicherer darf Zahlungen an den Hersteller nur leisten, soweit der Besteller den Vergütungsanspruch des Hersteller anerkennt oder durch vorläufig vollstreckbares Urteil zur Zahlung der Vergütung verurteilt worden ist und die Voraussetzungen vorliegen, unter denen die Zwangsvollstreckung begonnen werden darf.
(3) Der Hersteller hat dem Besteller die üblichen Kosten der Sicherheitsleistung bis zu einem Höchstsatz von 2 Prozent für das Jahr zu erstatten. Dies gilt nicht, soweit eine Sicherheit wegen Einwendungen des Bestellers gegen den Vergütungsanspruch des Herstellers aufrechterhalten werden muss und die Einwendungen sich als unbegründet erweisen.
(4) Soweit der Hersteller für seinen Vergütungsanspruch eine Sicherheit nach den Absätzen 1 oder 2 erlangt hat, ist der Anspruch auf Einräumung einer Sicherungshypothek nach § 646 Abs. 1 ausgeschlossen.
(5) Leistet der Besteller die Sicherheit nicht fristgemäß, so bestimmen sich die Rechte des Herstellers nach § 643. Hat der Hersteller den Vertrag gekündigt, kann er auch Ersatz des Schadens verlangen, den er dadurch erleidet, dass er auf die Gültigkeit des Vertrags vertraut hat. Es wird vermutet, dass der Schaden 5 Prozent der Vergütung beträgt.
(6) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 5 finden keine Anwendung, wenn der Besteller
1. eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist oder
2. eine natürliche Person ist und die Bauarbeiten zur Herstellung oder Instandsetzung eines Einfamilienhauses mit oder ohne Einliegerwohnung ausführen lässt; dies gilt nicht bei Betreuung des Bauvorhabens durch einen zur Verfügung über die Finanzierungsmittel des Bestellers ermächtigten Baubetreuer.
(7) Eine von den Vorschriften der Absätze 1 bis 5 abweichende Vereinbarung ist unwirksam.

§ 648 Kostenvoranschlag (-> Begründung)

(1) Wird ein unverbindlicher Kostenvoranschlag des Herstellers wesentlich überschritten, so kann der Hersteller nur die veranschlagte Vergütung verlangen, es sei denn, dass die Überschreitung nicht voraussehbar war.
(2) Auf eine bei der Mitteilung des Voranschlags nicht voraussehbare, wesentliche Überschreitung hat der Hersteller den Besteller unverzüglich hinzuweisen. Anderenfalls kann er den Betrag, um den der Kostenvoranschlag überschritten wird, nur insoweit verlangen, als der Besteller bereichert ist. Kündigt der Besteller den Vertrag wegen der Kostenüberschreitung, so hat er die geleisteten Arbeiten nur nach Maßgabe des Kostenvoranschlages zu vergüten.

§ 651a Reisevertrag (-> Begründung)

(1) .. (2) ..
(3) Der Reiseveranstalter hat dem Reisenden bei oder unverzüglich nach Vertragsschluss eine Urkunde über den Reisevertrag (Reisebestätigung) auszuhändigen. Die Reisebestätigung und ein Prospekt, den der Reiseveranstalter zur Verfügung stellt, müssen die in einer Verordnung auf Grund von Artikel 238 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche bestimmten Angaben enthalten.
b) Absatz 5 wird aufgehoben.
c) Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden Absätze 4 und 5.

§ 651d Minderung (-> Begründung)

(1)Ist die Reise im Sinne des § 651 c Abs. 1 mangelhaft, so mindert sich für die Dauer des Mangels der Reisepreis nach Maßgabe des § 439 Abs. 3.
(2) Die Minderung tritt nicht ein, soweit es der Reisende schuldhaft unterläßt, den Mangel anzuzeigen.

§ 651e (-> Begründung)

(1).. (2)..
(3) Wird der Vertrag gekündigt, so verliert der Reiseveranstalter den Anspruch auf den vereinbarten Reisepreis. Er kann jedoch für die bereits erbrachten oder zur Beendigung der Reise noch zu erbringenden Reiseleistungen eine nach § 439 Abs. 3 zu bemessende Entschädigung verlangen. Dies gilt nicht, soweit diese Leistungen infolge der Aufhebung des Vertrags für den Reisenden kein Interesse haben.
(4)..

§ 651g Ausschlußfrist, Verjährung (-> Begründung)

Ansprüche nach den §§ 651 c bis 651 f hat der Reisende innerhalb eines Monats nach der vertraglich vorgesehenen Beendigung der Reise gegenüber dem Reiseveranstalter geltend zu machen. Nach Ablauf der Frist kann der Reisende Ansprüche nur geltend machen, wenn er ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist verhindert worden ist.
Absatz 2 wird aufgehoben.

§ 651l wird aufgehoben. (-> Begründung)

§ 675a Informationspflicht (-> Begründung)

a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter "nach Absatz 2" durch die Wörter "nach Artikel 239 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche "ersetzt.
b) Absatz 2 wird aufgehoben.
c) Absatz 3 wird Absatz 2.

§ 695 Rückforderungsrecht des Hinterlegers (-> Begründung)

Der Hinterleger kann die hinterlegte Sache jederzeit zurückfordern, auch wenn für die Aufbewahrung eine Zeit bestimmt ist. Die Verjährung des Anspruchs auf Rückgabe der Sache beginnt mit der Rückforderung.

§ 696 Rücknahmeanspruch des Verwahrers (-> Begründung)

Der Verwahrer kann, wenn eine Zeit für die Aufbewahrung nicht bestimmt ist, jederzeit die Rücknahme der hinterlegten Sache verlangen. Ist eine Zeit bestimmt, so kann er die vorzeitige Rücknahme nur verlangen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Die Verjährung des Anspruchs beginnt mit dem Verlangen auf Rücknahme.

§ 786 wird aufgehoben. (-> Begründung)

In § 802 Satz 3 wird die Angabe "§§ 203, 206, 207" durch die Angabe "§§ 206, 208, 209" ersetzt. 43. (-> Begründung)

In § 813 Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe "§ 222 Abs. 2" durch die Angabe "§ 213 Abs. 2" ersetzt. (-> Begründung)

§ 852 wird aufgehoben. (-> Begründung)

In § 939 wird die Angabe "§§ 206, 207" durch die Angabe "§§ 208, 209" ersetzt. (-> Begründung)

§ 941 Hemmung durch gerichtliche Geltendmachung (-> Begründung)

Die Ersitzung wird gehemmt, wenn der Eigentumsanspruch gegen den Eigenbesitzer oder im Falle eines mittelbaren Eigenbesitzes gegen den Besitzer gerichtlich geltend gemacht wird, der sein Recht zum Besitz von dem Eigenbesitzer ableitet; die Hemmung tritt jedoch nur zugunsten desjenigen ein, welcher sie herbeiführt. Die für die Verjährung geltenden Vorschriften der §§ 203 und 204 finden entsprechende Anwendung.

In § 1002 Abs. 2 wird die Angabe "§§ 203, 206, 207" durch die Angabe "§§ 206, 208, 209" ersetzt. (-> Begründung)

In Buch 3 wird Abschnitt 4 aufgehoben; die Abschnitte 5 bis 9 werden Abschnitte 4 bis 8. (-> Begründung)

In § 1098 Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe "§§ 504 bis 514" durch die Angabe "§§ 462 bis 472" ersetzt. (-> Begründung)

In § 1170 Abs. 1 Satz 1 werden die Worte "§ 208 zur Unterbrechung der Verjährung" durch die Worte "§ 201 zum Neubeginn der Verjährung" ersetzt. (-> Begründung)

In § 1317 Abs. 1 Satz 3 wird die Angabe "§§ 203, 206 Abs. 1 Satz 1" durch die Angabe "§§ 206, 208 Abs. 1" ersetzt. (-> Begründung)

In § 1600b Abs. 6 Satz 2 wird die Angabe "§§ 203, 206" durch die Angabe "§§ 206, 208" ersetzt. (-> Begründung)

§ 1615l wird wie folgt geändert: (-> Begründung)
a) Absatz 4 wird aufgehoben.
b) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 4; in ihm wird Satz 2 wie folgt gefasst: "In diesem Fall gilt Absatz 3 entsprechend."

In Buch 4 Abschnitt 2 werden die Titel 7 und 9 die neuen Titel 6 und 7; Titel 8 wird aufgehoben. (-> Begründung)

In § 1762 Abs. 2 Satz 2 Buchstabe e wird die Angabe "§§ 203, 206" durch die Angabe "§§ 206, 208" ersetzt. (-> Begründung)

In Buch 4 Abschnitt 3 Titel 1 wird Untertitel 6 aufgehoben; Untertitel 7 wird Untertitel 6. (-> Begründung)

In § 1903 Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe "§ 206" durch die Angabe "§ 208" ersetzt. (-> Begründung)

In § 1944 Abs. 2 Satz 3 wird die Angabe "§§ 203, 206" durch die Angabe "§§ 206, 208" ersetzt. (-> Begründung)

In § 1954 Abs. 2 Satz 2 wird die Angabe "§§ 203, 206, 207" durch die Angabe "§§ 206, 208, 209" ersetzt. (-> Begründung)

In § 1997 werden die Worte "des § 203 Abs. 1 und des § 206" durch die Worte "der §§ 206, 208" ersetzt. (-> Begründung)

In § 2082 Abs. 2 Satz 2 wird die Angabe "§§ 203, 206, 207" durch die Angabe "§§ 206, 208, 209" ersetzt. (-> Begründung)

§ 2171 Unmögliches oder verbotenes Vermächtnis (-> Begründung)

(1) Ein Vermächtnis, das auf eine zur Zeit des Erbfalls unmögliche Leistung gerichtet ist oder gegen ein zu dieser Zeit bestehendes gesetzliches Verbot verstößt, ist unwirksam.
(2) Die Unmöglichkeit der Leistung steht der Gültigkeit des Vermächtnisses nicht entgegen, wenn die Unmöglichkeit behoben werden kann und das Vermächtnis für den Fall zugewendet ist, dass die Leistung möglich wird.
(3) Wird ein Vermächtnis, das auf eine unmögliche Leistung gerichtet ist, unter einer anderen aufschiebenden Bedingung oder unter Bestimmung eines Anfangstermins zugewendet, so ist das Vermächtnis gültig, wenn die Unmöglichkeit vor dem Eintritt der Bedingung oder des Termins behoben wird.

§ 2182 Gewährleistung für Rechtsmängel(-> Begründung)

(1) Ist eine nur der Gattung nach bestimmte Sache vermacht, so hat der Beschwerte die gleichen Verpflichtungen wie ein Verkäufer nach den Vorschriften des § 433 Abs. 1 Satz 1, des § 436 und des § 451. Er hat die Sache dem Vermächtnisnehmer frei von Rechtsmängeln im Sinne des § 435 zu verschaffen. § 443 findet entsprechende Anwendung.
(2).. (3)..

In § 2183 Satz 2 wird das Wort "Fehler" durch das Wort "Sachmangel" ersetzt. (-> Begründung)

In § 2283 Abs. 2 Satz 2 wird die Angabe "§§ 203, 206" durch die Angabe "§§ 206, 208" ersetzt. (-> Begründung)

In § 2376 Abs. 2 wird das Wort "Fehler" durch das Wort "Sachmängel" ersetzt. (-> Begründung)