IPR und Grundrechte III:
Kollisionsrecht und Gleichberechtigungsgrundsatz im internationalen
Ehegüterrecht:: Das "Weiterleben" des Mannesrechts nach Art. 220 Abs. 3 S.
1 Nr. 2 EGBGB
BVerfG, Beschl. vom 18.12.2002, 1 BvR
108/96
Fundstelle:
FamRZ 2003, 361 m. Anm. Henrich
s. dazu auch
BVerfGE 31, 58 ff ("Spanier-Bechluß)
und
BVerfGE 63, 181 (Nichtigerklärung von Art.
15 EGBGB a.F.).
Leitsatz:
Die Auslegung des Art. 220 III S. 1 Nr.
2 , S. 3 EGBGB dahin, dass dann, wenn Ehegatten von der Geltung des
Ehegüterrechts des Heimatstaats des Ehemanns in der Zeit vor dem 9.4.1983
ausgegangen sind, auch für die Bestimmung des Ehegüterstatuts für die Zeit
nach dem 8.4.1983 nicht Art. 15 EGBGB n.F. angewandt wird, sondern die
Fortgeltung des nach Art. 220 III S. 1 Nr. 2 2.A lt. EGBGB
bestimmten Ehegüterstatuts auch über den 8.4.1983 hinaus angenommen wird
und deshalb kein Statutenwechsel vorgenommen wird, verstößt gegen Art. 3
II GG.
Gründe :
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Anwendung von Art. 220 Abs. 3 Satz
1 und 2 EGBGB auf familienrechtliche Rechtsverhältnisse, in denen die Ehe
nach dem 31. März 1953 und vor dem 9. April 1983 geschlossen wurde und die
Ehescheidung nach dem 8. April 1983 erfolgt ist.
I.
1. Die Beschwerdeführerin ist deutsche Staatsangehörige, ihr geschiedener
Ehemann ist österreichischer Staatsangehöriger. Die Ehe wurde am 15.
September 1973 in Kanada geschlossen. Die Eheleute ließen sich kurz nach
der Eheschließung in der Bundesrepublik Deutschland nieder. Am 11.
November 1975 schlossen sie vor einem Notar in V.-S. einen Vertrag, in dem
es unter anderem heißt:
Wir leben hiernach im gesetzlichen Güterstand des österreichischen Rechts.
Wir schließen hiermit die Verwaltung und Nutznießung des Ehemanns am
Vermögen der Ehefrau aus.
Die Ehe wurde durch Urteil des Amtsgerichts U. vom 14. April 1992
geschieden. Die Beschwerdeführerin nahm anschließend den geschiedenen
Ehemann auf Zugewinnausgleich in Anspruch. Ihre Klage wurde mit Urteil vom
25. Oktober 1994 vom Amtsgericht U. abgewiesen. Das Amtsgericht berief
dabei deutsches Recht als Güterrechtsstatut, sah aber im Ergebnis einen
Ausgleichsanspruch als nicht gegeben an, weil der Zugewinn der
Beschwerdeführerin den Zugewinn des Ehemannes überstiegen habe.
Die hiergegen gerichtete Berufung wies das Oberlandesgericht S. mit Urteil
vom 5. Dezember 1995 zurück. Das Oberlandesgericht gelangte zur Anwendung
österreichischen Rechts als Güterrechtsstatut. Für die güterrechtlichen
Wirkungen der Ehe sei für die Zeit bis zum 8. April 1983 Art. 220 Abs. 3
Satz 1 Nr. 2 EGBGB maßgeblich, da die Eheleute von der Geltung des
österreichischen Rechts ausgegangen seien, was sich aus dem Inhalt des
notariellen Vertrages vom 11. November 1975 ergebe. Da die Scheidung der
Ehe in die Zeit nach dem 8. April 1983 falle und eine güterrechtliche
Abwicklung nach diesem Stichtag in Frage stehe, sei nach Art. 220 Abs. 3
Satz 2 EGBGB die Bestimmung des Art. 15 EGBGB n.F. anzuwenden. Diese kenne
zwar weder eine formlose noch fingierte Rechtswahl. Hieraus ergebe sich
jedoch kein Statutenwechsel. Vielmehr wirke die in Art. 220 Abs. 3 Satz 1
Nr. 2 EGBGB hilfsweise vorgesehene und hier verwirklichte Berufung des
Rechts, von dessen Anwendung die Ehegatten ausgegangen seien, auf die Zeit
nach dem 8. April 1983 herüber (BGH, FamRZ 1986, S. 1200 [1202]; 1987, S.
679 [680]; 1988, S. 40 [41]; 1993, S. 289 [291]).
Nach dem danach maßgeblichen österreichischen Recht sei der Anspruch auf
Aufteilung des ehelichen Vermögens jedoch erloschen, da die
Beschwerdeführerin nicht rechtzeitig innerhalb der Jahresfrist nach
Rechtskraft der Scheidung die Klage eingereicht habe.
2. Mit ihrer allein gegen das Urteil des Oberlandesgerichts gerichteten
Verfassungsbeschwerde rügt die Beschwerdeführerin die Verletzung von Art.
3 Abs. 2 und Art. 103 Abs. 1 GG. Sie sei übereinstimmend mit ihrem Ehemann
davon ausgegangen, dass für sie aufgrund des früheren Art. 15 EGBGB
österreichisches Güterrecht gegolten habe. Mit der notariellen
Vereinbarung hätten die Eheleute erkennbar lediglich Modifikationen dieses
für sie geltenden Güterrechts vornehmen und keine Rechtswahl treffen
wollen. Demgemäß habe sie im Berufungsverfahren darauf hingewiesen, dass
für die Zeit nach dem 8. April 1983 Art. 15 EGBGB in seiner heutigen
Fassung anzuwenden sei. Die Auslegung des Art. 220 EGBGB in der Weise,
dass bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen von Abs. 3 Satz 1
Nr. 2 der Vorschrift das sich daraus ergebende Güterrechtsstatut
ungeachtet der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts noch für die
Zeit nach dem 8. April 1983 weitergelte, verletze ihre Rechte aus Art. 3
Abs. 2 GG. Nach dem verfassungswidrigen früheren Art. 15 EGBGB habe für
die Ehe der Parteien zunächst das Heimatrecht des Ehemannes gegolten. Die
Beschwerdeführerin habe es durch die notarielle Vereinbarung wenigstens
erreicht, dass dessen unerträglichste Folge, nämlich die Verwaltung des
Vermögens der Ehefrau durch den Ehemann, durch eine ehevertragliche
Regelung beseitigt worden sei. Mehr habe mit diesem Vertrag abgesehen von
den anderen unbedeutenden Regelungen nicht erreicht werden sollen.
Insbesondere habe nicht die Unsicherheit über die mögliche Anwendbarkeit
verschiedener Güterrechte beseitigt werden sollen. Der Vertrag bringe
vielmehr unmissverständlich zum Ausdruck, dass die Parteien auf der
Grundlage des Art. 15 EGBGB a.F. davon ausgegangen seien, dass sie
angesichts der verschiedenen Staatsangehörigkeiten der Eheleute dem
Heimatrecht des Ehemannes unterlägen. Der Wortlaut des Art. 220 Abs. 3
EGBGB sei eindeutig. Danach unterlägen die güterrechtlichen Wirkungen von
früheren Ehen bis zum 8. April 1983 dem Recht, das sich aus Abs. 3 Satz 1
Nr. 1 bis 3 dieser Vorschrift ergebe. Für die Zeit nach dem 8. April 1983
sei Art. 15 EGBGB n.F. anzuwenden. Aus dem Wortlaut der Vorschrift könne
nicht gefolgert werden, dass der Gesetzgeber davon ausgegangen sei, dass
bei Vorliegen eines Sachverhaltes gemäß Art. 220 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 EGBGB
das danach gegebene Recht entgegen dem eindeutigen Gesetzeswortlaut auch
für die Zeit nach dem 8. April 1983 anzuwenden sei.
Dennoch habe sich das Oberlandesgericht der Auslegung dieser Vorschrift
durch den Bundesgerichtshof angeschlossen und die Revision aus diesem
Grunde auch nicht zugelassen.
Auch sei ihr Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs verletzt. Das
Oberlandesgericht habe erst in der letzten mündlichen Verhandlung darauf
hingewiesen, aufgrund welcher Auslegung von Art. 220 EGBGB er zu der
Anwendung österreichischen Güterrechts komme. Nach diesem Termin sei ein
sehr naher Verkündungstermin bestimmt worden, ohne dass die
Beschwerdeführerin noch Gelegenheit zum Vortrag gehabt habe.
3. Das Bundesverfassungsgericht hat der Landesregierung von
Baden-Württemberg, dem Präsidenten des Bundesgerichtshofs, der
Wissenschaftlichen Vereinigung für Familienrecht, dem Deutschen
Juristinnenbund, dem Verband binationaler Familien und Partnerschaften (iaf)
sowie der Gegenseite des Ausgangsverfahrens Möglichkeit zur Stellungnahme
gegeben.
a) Der Bundesgerichtshof hat auf seine bisherige Rechtsprechung zur
Auslegung von Art. 220 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 EGBGB (zuletzt Urteil vom 18.
März 1998, FamRZ 1998, S. 905 f.) verwiesen.
b) Der Deutsche Juristinnenbund sieht in der Auslegung der Vorschriften
der Art. 220 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 und Art. 220 Abs. 3 Satz 2 EGBGB, wie sie
in der angegriffenen Entscheidung zum Ausdruck kommt, einen Verstoß gegen
Art. 3 Abs. 2 GG. Die weite Auslegung führe zu einer Fortgeltung der für
verfassungswidrig erklärten Anknüpfung an das Heimatrecht des Ehemannes.
Die Anknüpfung an das Heimatrecht des Mannes gelte danach faktisch für
alle Eheleute, die zwischen dem 31. März 1953 und dem 9. April 1983
geheiratet und auf die Gültigkeit des Rechts vertraut hätten, unabhängig
davon fort, ob die Eheleute nach Bekannt-Werden der Nichtigkeit der
Bestimmung den Willen, an der bisher geltenden Rechtslage festzuhalten,
geäußert hätten. Diese Auslegung könne auch nicht mit einem Vertrauen des
Bürgers auf die Fortgeltung einer bestimmten Rechtslage gerechtfertigt
werden, da ein schutzwürdiges Vertrauen in die ursprüngliche,
verfassungswidrige Rechtslage im ehelichen Güterrecht zumindest nach dem
31. März 1953 nicht anzuerkennen sei, weil gemäß Art. 117 Abs. 1 GG
gleichheitswidrige Normen ab diesem Zeitpunkt außer Kraft gesetzt seien.
Auch widerspreche die Erstreckung der Regelung des Art. 220 Abs. 3 Satz 1
Nr. 2 EGBGB über den 8. April 1983 hinaus dem Prinzip der engen Begrenzung
einer Rechtswahl im Internationalen Privatrecht.
c) Die Wissenschaftliche Vereinigung für Familienrecht ist der Auffassung,
die Auslegung des Art. 220 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 EGBGB durch das
Oberlandesgericht sei nicht zu beanstanden. Art. 220 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2
2. Alt. EGBGB finde Anwendung, da die Ehegatten von der Geltung des
österreichischen Rechts ausgegangen seien, was sie in ihrem Ehevertrag
ausdrücklich festgehalten hätten. Die Vorschrift stelle selbst dann keinen
Verfassungsverstoß wegen einer Bevorzugung des Heimatrechts des Ehemannes
dar, wenn sich herausstellen sollte, dass die Eheleute nur infolge der
verfassungswidrigen objektiven Anknüpfung von Art. 15 EGBGB a.F. an das
Mannesrecht von der Geltung eines bestimmten Ehegüterstandes ausgegangen
seien, da Art. 220 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 EGBGB das Vertrauen der Parteien an
das Fortbestehen einer bestimmten gelebten Rechtslage unabhängig davon,
wie dieses Vertrauen entstanden sei, schützen solle. Die Vorschrift knüpfe
gerade nicht an den Vorrang des Mannesrechts im Sinne von Art. 15 Abs. 1
EGBGB a.F. an. Auch die restriktive Anwendung von Art. 220 Abs. 3 Satz 2
EGBGB, die zu einem Fortwirken der Anknüpfungslage des Art. 220 Abs. 3
Satz 1 Nr. 2 EGBGB unter Verdrängung eines etwaigen Statutenwechsels gemäß
Art. 220 Abs. 3 Satz 2 EGBGB führe, sei verfassungsmäßig, da sie nicht auf
einer Perpetuierung der Anknüpfung an das Mannesrecht, sondern dem Schutz
konkreter Parteierwartungen und gelebter Rechtslagen beruhe.
Es sei jedoch fraglich, ob das Oberlandesgericht das österreichische Recht
fehlerfrei angewendet habe. In der österreichischen Literatur und
Rechtsprechung sei eine analoge Anwendung der Verjährungsfristen mit der
Möglichkeit der Hemmung bzw. der Unterbrechung des Fristablaufs anerkannt,
was das Oberlandesgericht verkannt habe.
d) Der Verband binationaler Familien und Partnerschaften (iaf) erachtet
die angegriffene Entscheidung für verfassungswidrig. Selbst wenn die
Eheleute vor dem Bekannt-Werden der Entscheidung des
Bundesverfassungsgerichts am 8. April 1983 durch Erklärung in einem
Ehevertrag die Geltung eines bestimmten Güterrechtsstatuts dokumentiert
hätten, seien sie von diesem Recht nicht ausgegangen oder hätten sich
bewusst diesem Recht unterstellen wollen, sondern hätten die geltende
Rechtslage lediglich akzeptiert. Selbst wenn sich objektiv ein "Ausgehen"
bzw. "Unterstellen" im Sinne von Art. 220 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 EGBGB
feststellen lasse, sei die Rechtsprechung, wonach das geltende
Güterrechtsstatut auch über den 8. April 1983 fortgelte, contra legem, da
nach diesem Zeitpunkt Art. 15 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 14 Abs. 1
EGBGB anzuwenden sei. Diese Rechtsprechung habe zur Folge, dass die vor
dem 9. April 1983 geltende verfassungswidrige Anknüpfung an das
Heimatrecht des Ehemannes bis in die heutige Zeit fortgeführt werde.
II.
Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des
Oberlandesgerichts Stuttgart zur Entscheidung an, weil dies zur
Durchsetzung der Grundrechte der Beschwerdeführerin aus Art. 3 Abs. 2 GG
angezeigt ist (§ 93 a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Die für die Beurteilung
maßgeblichen Fragen der Geltung der Grundrechte und insbesondere des
Gebotes der Gleichberechtigung von Mann und Frau im Internationalen
Privatrecht hat das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden (vgl.
BVerfGE 31, 58 [73];
63, 181 [194]).
1. Die angegriffene Entscheidung verletzt die Rechte der
Beschwerdeführerin aus Art. 3 Abs. 2 GG, weil sie die ursprünglich unter
Anwendung des alten, verfassungswidrigen Kollisionsrechts erfolgte
Anknüpfung an das Heimatrecht des Ehemannes aufrechterhält. Das Gebot der
Gleichberechtigung von Mann und Frau in Art. 3 Abs. 2 GG stellt eine
verbindliche Wertentscheidung für den gesamten Bereich des Ehe und Familie
betreffenden Rechts dar (BVerfGE 22, 93 [98]). Es konkretisiert den
allgemeinen Gleichheitssatz und verbietet, dass der Geschlechtsunterschied
einen beachtlichen Grund für Differenzierungen im Recht abgeben kann (BVerfGE
63, 181 [194]). Zwar ist nach der Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts die Berücksichtigung biologischer und
funktionaler Unterschiede nach der Natur des jeweiligen
Lebensverhältnisses erlaubt (BVerfGE 3, 225 [242]; stRspr). Eine
Anknüpfung an das Heimatrecht des Ehemannes, wie sie im früheren
Kollisionsrecht in Art. 15 Abs. 1 EGBGB a.F. enthalten war, lässt sich auf
solche Merkmale jedoch nicht zurückführen und verstößt daher gegen Art. 3
Abs. 2 GG (BVerfGE 63, 181
[194 f.]). Dabei ist es auch nicht erheblich, ob das
Heimatrecht des Ehemannes etwa günstiger oder in seinen Rechtsfolgen
vergleichbar mit dem Heimatrecht der Ehefrau ist; allein die
kollisionsrechtliche Zurücksetzung der Ehefrau führt unabhängig vom Inhalt
des anzuwendenden Rechts zur Benachteiligung der Ehefrau (BVerfGE 63, 181
[195]).
2. In diesem Sinne verstößt die Auslegung der Übergangsvorschrift des Art.
220 Abs. 3 EGBGB durch das Oberlandesgericht gegen das Gebot der
Gleichberechtigung von Frauen und Männern, da sie im Ergebnis die auf der
Grundlage des verfassungswidrigen alten Kollisionsrechts erfolgte
Anknüpfung des Ehegüterrechts an das Heimatrecht des Ehemannes aufgreift
und fortschreibt.
a) Ob die Anknüpfung an das "Ausgehen von der Anwendung" eines Rechts für
den Übergangszeitraum bis zum Bekannt-Werden der Entscheidung des
Bundesverfassungsgerichts zu Art. 15 EGBGB a.F. (BVerfGE
63, 181) am 8. April 1983, wie sie in Art. 220 Abs. 3 Satz 1
Nr. 2 EGBGB enthalten ist, einen Verstoß gegen das Gebot der
Gleichberechtigung von Männern und Frauen aus Art. 3 Abs. 2 Satz 1 GG
beinhaltet, kann hier offen bleiben, denn zur Prüfung steht nur die
Anwendung der Übergangsvorschrift des Art. 220 Abs. 3 EGBGB auf den
Zeitraum nach dem Bekannt-Werden der Entscheidung des
Bundesverfassungsgerichts. Für diesen Zeitraum sieht die Vorschrift in
Abs. 3 Satz 2 nach ihrem eindeutigen Wortlaut vor, dass Art. 15 EGBGB in
seiner neuen Fassung anzuwenden ist und lässt somit den Eintritt eines
Statutenwechsels zu.
b) Soweit die nach Art. 220 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 EGBGB in der Alternative
des "Ausgehens" von der Anwendung eines Rechts erfolgte Berufung des
Heimatrechts des Ehemannes unbeschadet der Vorschrift des Art. 220 Abs. 3
Satz 2 EGBGB und unter Verdrängung des hierdurch bedingten
Statutenwechsels auch für den Zeitraum nach dem 8. April 1983 als
maßgeblich angesehen wird, verstößt dies gegen Art. 3 Abs. 2 GG. Ein
Verhalten der Eheleute, welches allein darin bestanden hat, von der alten
gleichheitswidrigen Rechtsordnung auszugehen bzw. diese als für sich
maßgeblich anzusehen, kann nicht als Begründung dafür dienen, den
gleichheitswidrigen Zustand ihnen gegenüber dauerhaft aufrechtzuerhalten.
Die in der angegriffenen Entscheidung vorgenommene Auslegung kann auch
nicht damit gerechtfertigt werden, dass sie aus Gründen des
Vertrauensschutzes geboten sei.
Denn ein Vertrauen der Eheleute in das Fortbestehen der früheren
bestehenden Rechtslage wäre nicht schützenswert. Da gemäß Art. 117 Abs. 1
GG gleichheitswidrige Normen seit dem 31. März 1953 außer Kraft gesetzt
sind, ist ein schutzwürdiges Vertrauen seit diesem Zeitpunkt nicht mehr
anzuerkennen (BVerfG, Beschluss vom 21. Juni 1988 - 1 BvR 35/88 -, FamRZ
1988, S. 920).
3. Da die Verfassungsbeschwerde schon wegen der Verletzung des Art. 3 Abs.
2 Satz 1 GG begründet ist, bedarf es nicht der Entscheidung, ob darüber
hinaus auch Art. 103 Abs. 1 GG verletzt ist, wie dies die
Beschwerdeführerin rügt.
4. Das Land Baden-Württemberg hat gemäß § 34 a Abs. 2 BVerfGG der
Beschwerdeführerin die notwendigen Auslagen zu erstatten. Damit erledigt
sich der Antrag der Beschwerdeführerin auf Gewährung von
Prozesskostenhilfe für das Verfahren der Verfassungsbeschwerde.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
|