Zeitschriftenabonnements im Fernabsatz (Internet) und Ausnahme vom Schriftformerfordernis des § 4 VerbrKrG: "Dauerhafter Datenträger" i.S.v. § 8 VerbrKrG
OLG München, Urt. v. 25.1.2001, 29 U 4113/00 (nicht rechtskräftig)
Fundstelle:

NJW 2001, 2263


(Eigener) Leitsatz:

Zum Begriff des "dauerhaften Datenträgers" in § 8 VerbrKrG.


Zentrale Probleme (s. jetzt aber BGH v. 5.2.2004, IX ZR 90/01!):

1.) Prozessuale und materiellrechtliche Ausgangslage

Prozessual geht es um eine sog. Verbandsklage: Ein Verbraucherschutzverband, der nach § 13 Abs. 2 Nr. 3 UWG i.V.m. § 28 Abs. 2 AGBG klagebefugt ist, macht gegen den beklagten Verlag, der auf seiner Homepage für Abonnements wirbt und Bestellungen entgegennimmt, einen Unterlassungsanspruch aus § 13 Abs. 2 i.V.m. § 1 UWG geltend. Ein solcher Anspruch setzt voraus, daß der Beklagte einen Wettbewerbsverstoß nach § 1 UWG  begangen hat. In diesem Zusammenhang stellen sich grundsätzliche Fragen des Vertragsschlusses sowie insbesondere des Verbraucherschutzes im sog. "e-commerce", denn der klagende Verband sieht den Wettbewerbsverstoß des Beklagten darin begründet, daß der Beklagte nach einer elektronischen Abonnementsbestellung den neuen Abonnenten ein Schreiben mit Informationen zu Beginn und Laufzeit des bestellten Abonnements zusende. Dies täusche den Kunden und sei daher wettbewerbswidrig, weil tatsächlich noch kein wirksamer Vertrag zustandegekommen sei.

2.) Formbedürftigkeit des Vertrages nach den Regelungen des VerbrKrG

Im Mittelpunkt der Entscheidung steht die Frage der Formnichtigkeit des Vertrages, die sich aus § 4 VerbrKrG i.V.m.  § 125 S. 1 BGB ergeben könnte. Die Anwendbarkeit von § 4 VerbrKrG ergibt sich dabei aus § 2 Nr. 2 VerbrKrG.

Weil diese Vorschrift nicht auf § 6 VerbrKrG verweist, kann sich die Formnichtigkeit auch nicht aus dieser Vorschrift ergeben, die ansonsten als lex specialis § 125 S. 1 BGB vorgeht.

Da die Erklärungen der Parteien nicht eigenhändig unterschrieben sind, liegt die von § 2 i.V.m. § 4 S. 1 VerbrKrG geforderte Schriftform (§ 126 Abs. 1 BGB) nicht vor. Ein in der vorliegenden Form abgeschlossener Vertrag wäre also tatsächlich nichtig, wenn nicht die Ausnahmeregelung des § 8 VerbrKrG einschlägig wäre (a) und deren Tatbestandsvoraussetzungen vorlägen (b).

(a) Anwendbarkeit von § 8 VerbrKrG
Das Gericht bejaht dabei mit sicherlich zutreffender Argumentation die Anwendbarkeit von § 8 VerbrKrG auf die in § 2 VerbrKrG genannten Verträge. Zwar bezieht sich die Norm ausdrücklich nur auf Kreditverträge i.S.v. § 1 Abs. 2 VerbrKrG und finanzierte Fernabsatzverträge i.S.v. § 4 FernAG, worunter ein Zeitschriftenabonnement nicht fällt. Allerdings verweist § 2 VerbrKrG ausdrücklich auch auf § 8 VerbrKrG.

(b) Information auf festem Datenträger i.S.v. § 361a Abs. 3 BGB?
Das OLG ist der Ansicht, daß es damit darauf ankommt, ob die von § 8 Abs. 1 i.V.m. § 4 Abs. 1 S. 4 Nr. 2a - e VerbrKrG geforderten Angaben (hier: Preis des Abonnements) dem Abonnenten "so rechtzeitig auf einem dauerhaften Datenträger zur Verfügung stehen, dass er die Angaben vor dem Abschluss des Vertrags eingehend zur Kenntnis nehmen kann", wenn sie auf der Homepage des Anbieters angegeben sind. Das ist freilcih schon im Ansatzpunkt unrichtig:
§ 2 VerbrKrG verweist hinsichtlich der dort erfaßten Verträge nur auf § 4 I S. 1 und III, nicht aber auf den Pflichtangabenkatalog des § 4 I S. 4 VerbrKrG. Da somit die Informationspflichten des § 4 I S. 4 VerbrKrG, durch deren Erfüllung auf "dauerhaftem Datenträger" § 8 VerbrKrG in direkter Anwendung die Substitution des Formerfordernisses des § 4 I S. 1 VerbrKrG erlaubt, bei Verträgen i.S.v. § 2 VerbrKrG ohnehin nicht bestehen, kann dies nur bedeuten, daß diese Verträge ohne jede vorvertragliche Information i.S.v. § 4 I S. 4 VerbrKrG formlos geschlossen werden können. Die Ansicht des OLG, daß eine entsprechende Anwendung dieser Vorschrift auf unbefristete Abonnementsverträge zu einer Informationspflicht des Unternehmers über die für das Abonnement zu erbringenden Zahlungen und bei unterschiedlichen Zahlungsmodalitäten eventuell auch über den ihnen zugrundeliegenden Zinssatz führe, überschreitet dagegen sowohl den Sinn der Verweisung des § 2 VerbrKrG auf § 8 VerbrKrG als auch - mangels Gesetzeslücke - allgemein die Grenzen einer Analogie: Man kann im Rahmen von § 8 VerbrKrG zur Substitution des Formerfordernisses des § 4 I VerbrKrG nicht in Analogie zu § 4 I S. 4 Nr. 2 la - e VerbrKrG besondere vorvertragliche Informationspflichten über solche Punkte "erfinden", die nach der in § 2 VerbrKrG klar zum Ausdruck kommenden Auffassung des Gesetzgebers gar nicht aufklärungsbedürftig sind.
 

Freilich besteht bei Zeitschriftenabonnements via Internet eine vorvertragliche Informationspflicht u.a. hinsichtlich des Preises nach § 2 II FernAbsG. Dieses verlangt aber - anders als § 8 VerbrKrG - nicht die Zurverfügungstellung der Information "auf dauerhaftem Datenträger", sondern lediglich eine dem eingesetzten Kommunikationsmittel entsprechende klare und verständliche Information. Beim Vertragsschluß via Internet wird eine auf der Homepage des Anbieters einfach auffindbare Information sicherlich ausreichend sein. Erst nach Vertragsschluß sind diese (und weitere) Informationen nach § 2 III FernAbsG auf "dauerhaften Datenträger" zur Verfügung zu stellen. Weder die Verletzung der vorvertraglichen noch diejenige der nachvertraglichen Informationspflicht führt dabei zur Nichtigkeit des Vertrages. Auch die nachvertragliche Belehrungspflicht über das - sogleich zu erörternde - Widerrufsrecht hat keine Auswirkungen auf die Vertragswirksamkeit. Das führt zu dem - frappierenden - Ergebnis, daß Zeitschriftenabonnementverträge stets, d.h. nicht nur im Bereich des Fernabsatzes, formlos abgeschlossen werden können, weil es insoweit keine vorvertraglichen Informationspflichten mit Nichtigkeitssanktion gibt. Eine wesentliche Einschränkung des Verbraucherschutzes stellt dies freilich nicht dar, weil in Bezug auf das Widerrufsrecht eine formbedürftige Belehrung erfolgen muß. Daher erübrigen sich die Ausführungen des OLG zur Frage, ob die Bereitstellung der vorvertraglichen Information auf der Homepage des Beklagten den an eine auf dauerhaftem Datenträger verfügbare Information zu stellenden Anforderungen i.S.v. § 8 VerbrKrG i.V.m. § 361a III BGB genügt, weil eine diesbezügliche Informationsobliegenheit gar nicht besteht. Sie sind überdies inkosequent: Wenn man ein formelles Informationsbedürfnis des Verbrauchers über Preis und Dauer des Abonnements bejaht, so ist müßte diese Information, weil für die Entscheidung über die Ausübung des Widerrufsrechts von Bedeutung, ebenfalls zumindest für die Zeit des Laufs der Widerrufsfrist auf "dauerhaftem Datenträger" zur Verfügung stehen.

Auch in Zukunft wird man übrigens Verträge i.S.v. § 2 VerbrKrG im Internet abschließen können. Zwar sieht § 4 Abs. 1 S. 3 VerbrKrG in Form des soebens verabschiedeten Gesetzes zur Anpassung der Formvorschriften des Privatrechts und anderer Vorschriften an den modernen Rechtsgeschäftsverkehr vor, daß "der Abschluß des Vertrages in elektronischer Form ausgeschlossen" ist, jedoch verweist § 2 VerbrKrG nur auf § 4 Abs. 1 S. 1 und Abs. 3 VerbrKrG, erfaßt also das Verbot des elektronischen Vertragsschlusses nicht.

3.) Widerrufsrecht

Nur am Rande wird die Frage eines Widerrufsrechts und der (fehlenden) Belehrung hierüber gestreift. Ein Widerrufsrecht nach dem FernAG besteht hier gem. § 3 Abs. 2 Nr. 3 FernAG nicht. Damit "springt" aber das VerbrKrG wieder ein und gewährt ein Widerrufsrecht nach § 2, § 8 Abs. 2 S. 2, § 7 VerbrKrG i.V.m. § 361a BGB. Der Beklagte hätte also hierüber den Abonnenten belehren müssen (§ 361 a Abs. 1 S. 3 BGB).  Auch insoweit hätte der Kläger einen Unterlassungsanspruch geltend machen können (§ 22 Abs. 1 AGBG). Da er aber diesen nur auf die angebliche Fehlinformation über einen wirksamen Vertrag stützte, war das vom Gericht nicht mehr zu überprüfen. Dieses begnügt sich zutreffend mit der Feststellung, daß auch im Falle des Bestehens eines Widerrufsrechts der Vertrag zunächst wirksam ist, da § 361a BGB die frühere Konstruktion der verbraucherschützenden Widerrufsrechte als "schwebende Unwirksamkeit" der Willenserklärungen aufgegeben hat. 

 


Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Zulässigkeit des Vertriebs von Zeitschriftenabonnements durch die Beklagte im Internet. Der Kläger ist eine gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 3 UWG in Verbindung mit § 28 Abs. 5 AGBG klagebefugte Einrichtung; dass einem Antrag des Klägers auf Eintragung in die Liste gemäß § 22 a AGBG zu entsprechen gewesen wäre, ergibt sich aus der Tatsache der Eintragung mit Wirkung vom 1.1.2001 (Anl. K 13). Die Beklagte verlegt Zeitschriften und vertreibt sie.
Im November 1999 warb die Beklagte für die von ihr verlegte Zeitschrift "BUNTE" mit dem Angebot von Abonnementverträgen im Internet, in dem sie die wesentlichen Abonnementbedingungen auf einer Homepage veröffentlichte und die Möglichkeit bot, die Zeitschrift mit Hilfe einer formularisierten E-Mail zu abonnieren. Machte ein Interessent von dieser Möglichkeit Gebrauch, so erhielt er von der Beklagten ein Schreiben (Anlage K 5), in dem die Beklagte dem Kunden den Beginn der Lieferung ankündigte und ihn über die Abonnementlaufzeit informierte.
Der Kläger hat mit der am 17.12.1999 zugestellten Klage geltend gemacht, ein so geschlossener Abonnementvertrag sei mangels Einhaltung der gemäß § 2 Nr. 2, 3, § 4 Abs. 1 Satz 1 VerbrKrG erforderlichen Schriftform gemäß § 125 Satz 1 BGB nichtig. Durch das erwähnte Bestätigungsschreiben täusche die Beklagte den Abschluß eines wirksamen Vertrages vor. Dadurch nutze sie die Rechtsunkenntnis des Endverbrauchers aus und verstoße gegen § 1 UWG.

Der Kläger hat beantragt,

die Beklagte unter Androhung näher bezeichneter Ordnungsmittel zu verurteilen, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs privaten Endverbrauchern gegenüber den Abschluß eines Vertrages über die regelmäßige Lieferung der Zeitschrift BUNTE (52 Ausgaben im Jahr) für die Dauer eines Jahres nach Ablauf eines Probeabonnements von 12 Zeitschriften zu bestätigen, wenn die Bestellung des Kunden ausschließlich durch Interneterklärung erfolgt.

Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.

Sie hat geltend gemacht, § 4 Abs. 1 Satz 1 VerbrKrG sei wegen § 8 Abs. 1 VerbrKrG (a.F.) auf Verträge der hier streitigen Art nicht anwendbar. Die Information des Verbrauchers über eine Homepage sei der Information über einen Verkaufsprospekt im Sinne der genannten Bestimmung gleichzustellen.
Durch Urteil vom 25.05.2000 hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es sich der Rechtsauffassung der Beklagten angeschlossen.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung des Klägers. Mit ihr macht er geltend, die Klage sei schon nach dem bis zum 30.06.2000 geltenden Recht begründet gewesen; sie sei aber auch nach der durch das Gesetz über Fernabsatzverträge und anderen Fragen des Verbraucherrechts sowie zur Umstellung von Vorschriften auf Euro im wesentlichen mit Wirkung vom 30.06.2000 bzw. vom 01.10.2000 geschaffenen Rechtslage begründet. § 8 VerbrKrG finde, obwohl diese Vorschrift in § 2 VerbrKrG genannt werde, auf Verträge der vorliegenden Art keine Anwendung; dies ergebe sich daraus, daß die Geschäfte des § 2 VerbrKrG in § 8 VerbrKrG nicht genannt würden. Andererseits verweise § 2 VerbrKrG nur auf § 4 Abs. 1 Satz 1 VerbrKrG, während § 8 VerbrKrG auch § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 2 für anwendbar erkläre, eine Bestimmung, die sinnvoll auf Abonnementsverträge nicht angewandt werden könne. Es müsse daher am Schriftformerfordernis für Abonnementsverträge festgehalten werden. Halte man dagegen § 8 VerbrKrG unter Berufung auf den Wortlaut von § 2 dieses Gesetzes für anwendbar, so habe die Beklagte jedenfalls die Voraussetzungen dieser Vorschrift nicht erfüllt, da sie die gemäß § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 2 VerbrKrG dem Verbraucher mitzuteilenden Informationen nicht vor Vertragsabschluß - also vor Abgabe der auf den Vertragsabschluß gerichteten Willenserklärung durch den Verbraucher - diesem auf einem dauerhaften Datenträger im Sinne von § 8 Abs. 1 VerbrKrG zur Verfügung gestellt habe; die Veröffentlichung der Informationen auf einer Internet-Homepage genüge den gemäß § 8 Abs. 1 VerbrKrG, § 361 a Abs. 1 BGB zu stellenden Anforderungen nicht.

Der Kläger beantragt, das Urteil des Landgerichts aufzuheben und die Beklagte nach dem im ersten Rechtszug gestellten Antrag zu verurteilen,
hilfsweise, die Beklagte unter Androhung näher bezeichneter Ordnungsmittel zu verurteilen, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs privaten Endverbrauchern gegenüber den Abschluß eines Vertrages über die regelmäßige Lieferung der Zeitschrift BUNTE (52 Ausgaben im Jahr) für die Dauer eines Jahres nach Ablauf eines Probeabonnements von 12 Zeitschriften zu bestätigen, wenn die Bestellung des Kunden ausschließlich durch Internet-Erklärung erfolgt ohne dass dem Verbraucher die Angaben gemäß § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 2 des Verbraucherkreditgesetz mit Ausnahme der einzelnen Teilzahlungen sowie des § 2 Abs. 2 Nr. 1 bis 8 Fernabsatzgesetz i.V.m. § 2 Abs. 3 Satz 2 Fernabsatzgesetz so rechtzeitig auf einem dauerhaften Datenträger zur Verfügung gestellt wurden, daß er die Angaben vor dem Abschluß des Vertrages eingehend zur Kenntnis nehmen konnte.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie meint, der Rechtsstreit sei nach dem vor dem 30.06.2000 geltenden Recht zu entscheiden, da das streitige Angebot im Herbst 1999 erfolgt sei. Auch nach neuem Recht unterliege ein Zeitschriftenabonnement der streitigen Art gemäß § 8 VerbrKrG nicht dem Schriftformzwang gemäß § 4 Abs. 1 VerbrKrG. Eine Internetseite stelle einen dauerhaften Datenträger im Sinne von § 8 Abs. 1 VerbrKrG dar, da sie vom Verbraucher ausgedruckt werden könne, was von ihm erwartet werden könne. Im übrigen genüge gemäß § 2 Abs. 3 FernAbsG die Übermittlung der wesentlichen Vertragsdaten auf einem dauerhaften Datenträger nach Abschluß des Vertrages und spätestens bei Auslieferung der ersten Zeitschrift; den danach zu stellenden Anforderungen genüge das nunmehr von der Beklagten verwendete "Begrüßungsschreiben" an Neuabonnenten. Unabhängig von diesen Fragen liege ein Verstoß gegen § 1 UWG nicht vor, da eine Bestellung per E-Mail im Internet zeitgemäß und nach allgemeiner Anschauung wirksam sei.
Im übrigen wird zur Ergänzung des Tatbestandes auf die von den Parteien eingereichten Schriftsätze und die von ihnen vorgelegten Urkunden Bezug genommen.



Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung des Klägers bleibt erfolglos, da die Klage weder mit dem Hauptantrag noch mit dem Hilfsantrag Erfolg haben kann.

1. Der Kläger macht einen ausschließlich in die Zukunft gerichteten Unterlassungsanspruch geltend. Der Rechtsstreit ist daher ohne Rücksicht auf früher geltende Rechtsvorschriften nach der im Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung geltenden Rechtslage zu entscheiden.

2. Mit dem über den konkreten Verletzungstatbestand - das Bestätigungsschreiben (Anl. K 5) im Anschluss an den Vertragsschluß auf der Grundlage der konkreten Homepage (Anlagen K 3, K 4) - erheblich hinausgehenden, diesen Verletzungstatbestand verallgemeinernden Hauptantrag greift der Kläger nach dem Wortlaut des Antrages ein den Vertragsabschluß bestätigendes Schreiben der Beklagten für alle Fälle an, in denen (bei beliebiger inhaltlicher Gestaltung der Homepage) die Bestellung des Kunden ausschließlich durch "Internet-Erklärung" erfolgt. In dieser allgemeinen Form kann die Klage schon deswegen keinen Erfolg haben, weil, wie noch näher darzulegen sein wird, der Abschluß von Abonnementsverträgen über Zeitschriften nicht zwingend der Schriftform des § 4 Abs. 1 Satz 1 VerbrKrG, § 126 BGB bedarf. In diesem weit gefaßten Antrag ist als Minus jedoch der Antrag enthalten, der Beklagten die Bestätigung eines auf der Grundlage der konkreten Internetseite zustandegekommenen Vertrages wegen Unwirksamkeit dieses Vertrages zu untersagen. Auch mit diesem auf die konkrete Verletzungsform abstellenden Antrag kann die Klage jedoch keinen Erfolg haben.
Bei den von der Beklagten über ihre Homepage beworbenen Abonnementsverträgen handelt es sich um Verträge über die Lieferung von Waren, die zwischen einem Unternehmer (§ 14 Abs. 1 BGB) und einem Verbraucher (§ 13 BGB) unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln abgeschlossen werden, § 1 Abs. 1 FernAbsG. Dies bedarf, da die Parteien es nicht verkennen, keiner näheren Erörterung.
Gemäß § 2 Abs. 1 FernAbsG treffen den Unternehmer beim Einsatz von Fernkommunikationsmitteln zur Anbahnung oder zum Abschluß von Fernabsatzverträgen bestimmte Grund-Informationspflichten. Ferner muß der Unternehmer gemäß § 2 Abs. 2 FernAbsG rechtzeitig vor Abschluß eines Fernabsatzvertrages in einer dem eingesetzten Fernkommunikationsmittel entsprechenden Weise klar und verständlich dem Verbraucher die in § 2 Abs. 2 Nr. 1 bis 10 FernAbsG im einzelnen aufgeführten Informationen zur Verfügung stellen. Kommt es auf dieser Grundlage zum Abschluß eines Vertrages, so hat der Unternehmer gemäß § 2 Abs. 3 FernAbsG die Informationen nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 bis 8 FernAbsG dem Verbraucher alsbald, bei Waren spätestens bei Lieferung der Waren an den Verbraucher, auf einem dauerhaften Datenträger zur Verfügung zu stellen. Dabei muß der Verbraucher auf die in § 2 Abs. 3 Nr. 1 bis 4 FernAbsG erwähnten Informationen in einer hervorgehobenen und deutlich gestalteten Form aufmerksam gemacht werden. Dem Verbraucher steht in Bezug auf unter das Fernabsatzgesetz fallende Verträge grundsätzlich ein Widerrufs- und Rückgaberecht gemäß § 3 FernAbsG, § 361 a BGB zu, das allerdings gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 3 FernAbsG bei Fernabsatzverträgen zur Lieferung von Zeitungen, Zeitschriften und Illustrierten nicht besteht.
Gemäß § 2 Nr. 2, 3 VerbrKrG finden, wenn die Willenserklärung des Verbrauchers auf den Abschluß eines Vertrages gerichtet ist, der die regelmäßige Lieferung von Sachen gleicher Art oder die Verpflichtung zum wiederkehrenden Erwerb oder Bezug von Sachen zum Gegenstand hat, die Vorschriften des § 4 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, des § 7 Abs. 1 und 2 und des § 8 VerbrKrG entsprechende Anwendung. Danach bedarf der ein Zeitschriftenabonnement (ob dieses unter § 2 Nr. 2 oder Nr. 3 VerbrKrG einzuordnen ist, kann dahinstehen) betreffende Vertrag der Schriftform, § 4 Abs. 1 Satz 1 VerbrKrG.
Gemäß § 2 VerbrKrG ist jedoch die § 4 Abs. 2 abbedingende Vorschrift des § 8 Abs. 1 VerbrKrG auch auf die hier erörterten Abonnementsverträge anzuwenden. Entgegen der Ansicht des Klägers kann etwas anderes aus § 8 Abs. 1 VerbrKrG nicht hergeleitet werden. Es trifft zwar zu, daß die Bestimmung des § 8 Abs. 1 VerbrKrG nach ihrem Inhalt zunächst nur gemäß § 1 Abs. 2 VerbrKrG oder gemäß § 4 Abs. 1 FernAbsG finanzierte Fernabsatzverträge betrifft; § 2 FernAbsG (Anm. SL: richtig wohl "§ 2 VerbrKrG") ordnet aber die entsprechende Anwendung von § 8 VerbrKrG auch auf die in § 2 VerbrKrG genannten Verträge an. Wären diese Verträge bereits in § 8 Abs. 1 VerbrKrG genannt, so wäre die Bestimmung des § 2 VerbrKrG überflüssig. Ähnliche Überlegungen gelten für den Hinweis des Klägers, § 2 VerbrKrG erkläre nur § 4 Abs. 1 Satz 1, nicht aber § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 2 VerbrKrG für anwendbar; es ergebe keinen Sinn, über § 8 Abs. 1 VerbrKrG dann doch § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 2 VerbrKrG für anwendbar zu erklären. Es macht durchaus einen Sinn, bestimmte Verträge grundsätzlich unter Schriftformzwang zu stellen, sie aber von diesem auszunehmen, wenn bestimmte Mindestvoraussetzungen an die Vorabinformation des Vertragspartners eingehalten sind. Genau dies ist der Sinn der hier zur Erörterung stehenden Regelung.
Auch der Hinweis des Klägers, die Anwendung von § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 2 auf Zeitschriften-Abonnement-Verträge sei nicht sinnvoll, vermag nicht zu überzeugen. Allerdings ist diese Bestimmung, wie ihr Wortlaut zeigt, auf Kreditverträge, die die Lieferung einer bestimmten Sache oder die Erbringung einer bestimmten anderen Leistung gegen Teilzahlungen zum Gegenstand haben, zugeschnitten. Dem entsprechen die Informationserfordernisse gemäß lit. a) bis f) der genannten Vorschrift. Eine entsprechende Anwendung dieser Vorschrift auf, wie hier, unbefristete Abonnementsverträge führt zu einer Informationspflicht des Unternehmers über die für das Abonnement zu erbringenden Zahlungen und bei unterschiedlichen Zahlungsmodalitäten eventuell auch über den ihnen zugrundeliegenden Zinssatz. Mit dieser Maßgabe ist § 8 Abs. 1 VerbrKrG daher auch auf Verträge der hier erörterten Art anzuwenden.
Nach dieser Vorschrift entfällt das Schriftformerfordernis gemäß § 4 VerbrKrG, wenn die in § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 2 lit. a) bis e) bezeichneten Angaben mit Ausnahme des Betrages der einzelnen Teilzahlungen dem Verbraucher so rechtzeitig auf einen dauerhaften Datenträger zur Verfügung stehen, daß er die Angaben vor dem Abschluß des Vertrages eingehend zur Kenntnis nehmen kann. Inhaltlich genügte die Information des Verbrauchers in der Homepage der Beklagten (Anlage K 4) den nach den genannten Vorschriften zu stellenden Anforderungen. Danach betrug der Preis des Abonnements für eine Probezeit von 12 Wochen 36,- DM und für das anschließende Jahresabonnement mit 52 Ausgaben viermonatlich 68,- DM inklusive Zustellung. Diese Informationen standen dem Verbraucher auch so rechtzeitig zur Verfügung, daß er die Angaben vor dem Abschluß des Vertrages zur Kenntnis nehmen konnte. Für die Entscheidung des Rechtsstreits kommt es somit darauf an, ob sie dem Verbraucher von der Beklagten auf einem dauerhaften Datenträger im Sinne von § 8 Abs. 1 VerbrKrG so zur Verfügung gestellt worden waren, dass er sie eingehend zur Kenntnis nehmen konnte.
Gemäß § 361 a Abs. 3 BGB sind Informationen dem Verbraucher auf einem dauerhaften Datenträger zur Verfügung gestellt, wenn sie ihm in einer Urkunde oder in einer anderen lesbaren Form zugegangen sind, die dem Verbraucher für eine den Erfordernissen des Rechtsgeschäfts entsprechende Zeit die inhaltlich unveränderte Wiedergabe der Informationen erlaubt. Die Darstellung der hier zur Erörterung stehenden Informationen auf dem Bildschirm des Verbrauchers, der die Homepage der Beklagten aufruft, genügt dem Lesbarkeitserfordernis des § 361 a Abs. 3 Satz 1 BGB. Sie ermöglicht auch die inhaltlich unveränderte Wiedergabe der Informationen für eine den Erfordernissen des Rechtsgeschäfts entsprechende Zeit.
Die nunmehr in § 361 a Abs. 3 BGB enthaltenen Bestimmungen waren im Gesetzesentwurf (Bundestagsdrucksache 14/2658) als Absatz 4 in § 2 des Entwurfes, der mit § 2 der Gesetz gewordenen Fassung im übrigen weitgehend übereinstimmt, integriert. Die Bestimmung diente daher ursprünglich der Festlegung des Begriffes des dauerhaften Datenträgers im Sinne von § 2 Abs. 3 FernAbsG. Dem entspricht die amtliche Begründung zu § 2 Abs. 4 des Entwurfes (a.a.O., Seite 40/41). Danach ist der Begriff des dauerhaften Datenträgers ein Schlüsselbegriff der Fernabsatzrichtlinie, mit dem der technischen Entwicklung, die zunehmend auf papiergebundene Informationsübermittlung verzichtet, Rechnung getragen, jedoch trotzdem weiterhin ein angemessener Verbraucherschutz gewährleistet werden soll. Der Begriff soll "mit einer am Schutzzweck orientierten, jedoch technikoffenen Umschreibung sicherstellen, daß der Fernabsatz, insbesondere der elektronische Geschäftsverkehr, nicht in größerem Maße durch formale Informationsanforderungen belastet wird, als dies zum Schutz des Verbrauchers unbedingt notwendig ist" (a.a.O., Seite 40, re.Sp.). Die amtliche Begründung weist im übrigen darauf hin, daß mit dem Zugang der Informationen des § 2 Abs. 3 VerbrKrG auf einem dauerhaften Datenträger vor allem die Widerrufsfrist des § 3 VerbrKrG beginnt; der Verbraucher soll "in der Lage sein, sich über den Inhalt" seines "konkreten Vertrages zu informieren, um sich dann zu entscheiden, ob er an ihm festhalten will oder nicht. Ferner soll durch den dauerhaften Datenträger gewährleistet werden, daß der Verbraucher auch nach Vertragserfüllung noch über (richtig wohl: auf) die wesentlichen Vertragsinformationen, insbesondere die in Abs. 3 genannten Informationen, zurückgreifen kann, beispielsweise um Gewährleistungsrechte geltend machen zu können" (a.a.O., Seite 40, li.Sp.). An dieser Zweckbestimmung orientieren sich sodann die Ausführungen in der Begründung zu der Frage, was konkret als ausreichend dauerhafter Datenträger angesehen werden kann. Dies "bestimmt sich nach dem konkreten Rechtsgeschäft. Die Zeitspanne ist bei einem kurzfristig abzuwickelnden Rechtsgeschäft kurz, bei einem Rechtsgeschäft mit längerer Abwicklungsdauer entsprechend lang" (a.a.O.). Die Verfügbarkeit der Informationen im Internet hält die Begründung für ausreichend, wenn der Verbraucher sie bei sich auf einem dauerhaften Datenträger abspeichert oder ausdruckt; allein das Bereithalten der Informationen auf dem Server des Unternehmers hält sie dagegen nicht für ausreichend; dies gilt nach der Begründung auch dann, wenn die Informationen in den Arbeitsspeicher des Computers des Verbrauchers geladen, aber nicht auf der Festplatte gespeichert sind (a.a.O.. S. 40, 41).
Diese Überlegungen der amtlichen Begründung können, nachdem § 2 Abs. 4 des Entwurfes aus dem Zusammenhang dieser Bestimmung herausgelöst worden und in § 361 a Abs. 3 BGB zu einer allgemein anwendbaren Bestimmung geworden ist, nicht uneingeschränkt für die Auslegung von § 361 a Abs. 3 BGB herangezogen werden. Der Begriff der inhaltlich unveränderten Wiedergabe der Information für eine den Erfordernissen des Rechtsgeschäft entsprechende Zeit ist vielmehr nach dem Sinn der jeweiligen Bestimmung, in der der Begriff des dauerhaften Datenträgers Verwendung findet, auszulegen.
Bei der Auslegung dieses Begriffes im Sinne von § 8 Abs. 1 VerbrKrG ist zu berücksichtigen, daß diese Bestimmung die Informationspflichten des § 2 Abs. 3 FernAbsG weder ersetzt noch zeitlich auf einen Zeitpunkt vor der Abgabe des Vertragsangebotes durch den Verbraucher verlagert. Diese Informationspflichten bleiben vielmehr unverändert bestehen. Dies ergibt sich schon daraus, daß § 8 Abs. 1 VerbrKrG die Information des Verbrauchers rechtzeitig vor dem Abschluß des Vertrages nur in Bezug auf die in § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 2 VerbrKrG aufgezählten Preisinformationen, nicht aber hinsichtlich der Informationen des § 2 Abs. 3 FernAbsG vorsieht. Der Unternehmer bleibt daher auch bei einer Bestellung, die auf gemäß § 8 Abs. 1 VerbrKrG mitgeteilten Informationen beruht, zur Erteilung der Informationen gemäß § 2 Abs. 3 FernAbsG "auf einem dauerhaften Datenträger" verpflichtet. Dieser Datenträger dürfte bei sachgerechter Auslegung so dauerhaft zu gestalten sein, daß er für die gesamte Vertragslaufzeit dem Verbraucher zur Verfügung steht (ob dafür, wie die Begründung zum Gesetzesentwurf (a.a.O., S. 40, re. Sp.) meint, ein E-mail ausreichend wäre, könnte im Hinblick auf die regelmäßig begrenzte Vorhaltezeit von E-mails auf dem Server des Providers zweifelhaft erscheinen). Er muss insbesondere auch die Informationen über den Preis der Ware einschließlich aller Steuern und sonstiger Bestandteile enthalten (§ 2 Abs. 2 Nr. 5, Abs. 3 Satz 1 FernAbsG) enthalten. Vor diesem Hintergrund muß § 8 Abs. 1 VerbrKrG dahin verstanden werden, daß die in ihm erwähnten Informationen lediglich in lesbarer Form dem Verbraucher so dauerhaft zur Verfügung stehen müssen, daß er die Angaben vor Abgabe seines auf den Abschluß des Vertrages gerichteten Angebots eingehend zur Kenntnis nehmen kann; ihre Verfügbarkeit über den Zeitpunkt der Abgabe des Angebots hinaus ist nicht erforderlich. Den danach im Rahmen des § 8 VerbrKrG an die Dauerhaftigkeit des Datenträgers zu stellenden Anforderungen genügt es, wenn der Verbraucher das Angebot (genauer: die Einladung zur Abgabe eines Angebotes) mit den gemäß § 8 Abs. 1 VerbrKrG erforderlichen Informationen auf der Homepage des Unternehmers aufruft und so, ohne die Daten auf seiner Festplatte zu speichern, auf seinem Bildschirm für eine seinen Bedürfnissen entsprechende und ausschließlich von seinen Wünschen abhängige Zeit sichtbar machen kann. Bei sachgerechter Auslegung von § 8 Abs. 1 FernAbsG genügt daher die Verfügbarkeit der erörterten Daten im Internet und ihr Aufruf durch den Verbraucher vor Abgabe seines Vertragsangebotes.
Die vorstehend entwickelte Auslegung von § 8 Abs. 1 VerbrKrG trägt dem Erfordernis Rechnung, den elektronischen Geschäftsverkehr nicht in größerem Maße durch formale Informationsanforderungen zu belasten, als dies zum Schutz des Verbrauchers unbedigt notwendig ist und steht in Übereinstimmung mit der amtlichen Begründung zu dieser Bestimmung (Bundestagsdrucksache 14/2658, S. 59). Auch sie weist darauf hin, daß die mit § 8 Abs. 1 VerbrKrG verbundene erweiterte Ausnahme vom Schriftformerfordernis des § 4 VerbrKrG sich im Hinblick auf die in § 2 Abs. 3 FernAbsG vorgesehenen Bestätigungserfordernisse auch rechtspolitisch rechtfertigen läßt. Dem Interesse des Verbrauchers an einem effektiven Schutz ist durch das ihm gemäß §§ 2, 7 Abs. 1, 2, § 8 Abs. 2 Satz 2 VerbrKrG (als Ausnahme von § 3 Abs. 2 Nr. 3 FernAbsG, worauf auch die amtliche Begründung zum Regierungsentwurf (a.a.O., S 44) hinweist) eingeräumte Widerrufsrecht, über das der Verbraucher gemäß § 361 a Abs. 1 Satz 3 BGB zu belehren ist, hinreichend Rechnung getragen.
Die Klage kann daher weder mit dem allgemein gefaßten Hauptantrag noch mit einem auf die "konkrete Verletzungshandlung" reduzierten Antragsinhalt Erfolg haben. Denn sowohl allgemein wie auch auf der Grundlage der in der Homepage der Beklagten in der Fassung vom November 1999 (Anlagen K 3, K 4) enthaltenen Informationen kann ein Vertrag durch eine "Bestellung des Kunden ausschließlich durch Interneterklärung" zustandekommen. Denn gemäß § 361 a Abs. 1 Satz 1 BGB hat das Widerrufsrecht für die Wirksamkeit des Vertrages keine aufschiebende, seine Ausübung vielmehr auflösende Wirkung. In diesem Zusammenhang bedarf die - wohl zu verneinende - Frage, ob das im April 1999 von der Beklagten verwendete Bestätigungsschreiben (Anlage K 5) den (nach damaliger und) nach heutiger Rechtslage zu stellenden Informationsanforderungen genügte bzw. genügt, keiner Erörterung, da diese Frage wegen der allein auf den Abschluß des Vertrages durch "Interneterklärung" abstellenden Formulierung des Klageantrages nicht Gegenstand des Rechtsstreits ist.
3. Hinsichtlich des Hilfsantrages ist die Klage unzulässig. Denn der gestellte Hilfsantrag entspricht nicht dem gemäß § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO zu stellenden Bestimmtheitsanforderungen. Nach dieser Bestimmung muß das dem Klageantrag entsprechende Urteil die Grenzen der Rechtskraft erkennen lassen und die erforderliche Klarheit für die Zwangsvollstreckung schaffen. Der Verbotsantrag darf nicht so undeutlich gefaßt sein, daß die Entscheidung darüber, was dem Beklagten verboten ist, der Vollstreckungsinstanz überlassen wäre. Insbesondere dürfen auslegungsbedürftige Begriffe dann nicht zum Gegenstand des Antrages gemacht werden, wenn der Streit der Parteien gerade die Frage betrifft, ob das angegriffene Verhalten unter einen bestimmten auslegungsfähigen Begriff fällt, so daß erst in der Vollstreckungsinstanz entschieden werden müßte, wie weit das Unterlassungsgebot reicht; der Antrag darf daher insbesondere nicht vollständig oder in wesentlichen Teilen auf eine Wiederholung der Formulierungen des Tatbestandes der anzuwendenden Norm zurückgreifen (BGH GRUR 1991, 254 = WRP 1991, 216 "unbestimmter Unterlassungsantrag l"; BGH GRUR 1992, 561 = WRP 1992, 560 "unbestimmter Unterlassungsantrag II"; BGH GRUR 2000, 438 = NJW 2000, 1792 = WRP 2000, 389 "gesetzeswiederholender Unterlassungsantrag"). Den danach zu stellenden Anforderungen entspricht der vom Kläger gestellte Hilfsantrag hinsichtlich der Verwendung des im Gesetz verwendeten und hinsichtlich seines Inhaltes zwischen den Parteien streitigen Begriffs des dauerhaften Datenträgers nicht. - Der Senat hat keine Veranlassung gesehen, auf eine hinreichende Konkretisierung dieses Begriffs im vom Kläger gestellten Antrag hinzuwirken. Denn einerseits stellt, wie dargelegt, eine im Internet abrufbare Homepage für die gemäß § 8 Abs. 1, § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 2 dem Verbraucher vor Vertragsabschluß zur Verfügung zu stellenden Informationen einen hinreichend dauerhaften Datenträger dar und andererseits kann, wie ebenfalls erörtert, die Überlassung der in § 2 Abs. 3 Satz 2 FernAbsG erwähnten Informationen nicht so rechtzeitig verlangt werden, daß der Verbraucher die Angaben vor dem Abschluß des Vertrages eingehend zur Kenntnis nehmen kann; letztere Informationen können vielmehr auch nach Angabe des Angebots des Verbrauchers "alsbald" zur Verfügung gestellt werden. Auch eine Klarstellung des Antrags des Klägers hätte daher nicht zu einem begründeten Antrag führen können.
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