NJW 2001, 2263
(Eigener) Leitsatz:
Zum Begriff des "dauerhaften Datenträgers" in § 8 VerbrKrG.
1.) Prozessuale und materiellrechtliche Ausgangslage
Da die Erklärungen der Parteien nicht eigenhändig unterschrieben sind,
liegt die von § 2 i.V.m. § 4 S. 1 VerbrKrG geforderte Schriftform (§ 126 Abs.
1 BGB) nicht vor. Ein in der vorliegenden Form abgeschlossener Vertrag wäre
also tatsächlich nichtig, wenn nicht die Ausnahmeregelung des § 8 VerbrKrG
einschlägig wäre (a) und deren Tatbestandsvoraussetzungen vorlägen (b).
3.) Widerrufsrecht Nur am Rande wird die Frage eines Widerrufsrechts und der (fehlenden) Belehrung hierüber gestreift. Ein Widerrufsrecht nach dem FernAG besteht hier gem. § 3 Abs. 2 Nr. 3 FernAG nicht. Damit "springt" aber das VerbrKrG wieder ein und gewährt ein Widerrufsrecht nach § 2, § 8 Abs. 2 S. 2, § 7 VerbrKrG i.V.m. § 361a BGB. Der Beklagte hätte also hierüber den Abonnenten belehren müssen (§ 361 a Abs. 1 S. 3 BGB). Auch insoweit hätte der Kläger einen Unterlassungsanspruch geltend machen können (§ 22 Abs. 1 AGBG). Da er aber diesen nur auf die angebliche Fehlinformation über einen wirksamen Vertrag stützte, war das vom Gericht nicht mehr zu überprüfen. Dieses begnügt sich zutreffend mit der Feststellung, daß auch im Falle des Bestehens eines Widerrufsrechts der Vertrag zunächst wirksam ist, da § 361a BGB die frühere Konstruktion der verbraucherschützenden Widerrufsrechte als "schwebende Unwirksamkeit" der Willenserklärungen aufgegeben hat.
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Tatbestand:
Die Parteien streiten um die Zulässigkeit
des Vertriebs von Zeitschriftenabonnements durch die Beklagte im Internet.
Der Kläger ist eine gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 3 UWG in
Verbindung mit § 28 Abs. 5 AGBG klagebefugte Einrichtung; dass einem
Antrag des Klägers auf Eintragung in die Liste gemäß §
22 a AGBG zu entsprechen gewesen wäre, ergibt sich aus der Tatsache
der Eintragung mit Wirkung vom 1.1.2001 (Anl. K 13). Die Beklagte verlegt
Zeitschriften und vertreibt sie.
Im November 1999 warb die Beklagte
für die von ihr verlegte Zeitschrift "BUNTE" mit dem Angebot von Abonnementverträgen
im Internet, in dem sie die wesentlichen Abonnementbedingungen auf einer
Homepage veröffentlichte und die Möglichkeit bot, die Zeitschrift
mit Hilfe einer formularisierten E-Mail zu abonnieren. Machte ein Interessent
von dieser Möglichkeit Gebrauch, so erhielt er von der Beklagten ein
Schreiben (Anlage K 5), in dem die Beklagte dem Kunden den Beginn der Lieferung
ankündigte und ihn über die Abonnementlaufzeit informierte.
Der Kläger hat mit der am 17.12.1999
zugestellten Klage geltend gemacht, ein so geschlossener Abonnementvertrag
sei mangels Einhaltung der gemäß § 2 Nr. 2, 3, § 4
Abs. 1 Satz 1 VerbrKrG erforderlichen Schriftform gemäß §
125 Satz 1 BGB nichtig. Durch das erwähnte Bestätigungsschreiben
täusche die Beklagte den Abschluß eines wirksamen Vertrages
vor. Dadurch nutze sie die Rechtsunkenntnis des Endverbrauchers aus und
verstoße gegen § 1 UWG.
Der Kläger hat beantragt,
die Beklagte unter Androhung näher bezeichneter Ordnungsmittel zu verurteilen, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs privaten Endverbrauchern gegenüber den Abschluß eines Vertrages über die regelmäßige Lieferung der Zeitschrift BUNTE (52 Ausgaben im Jahr) für die Dauer eines Jahres nach Ablauf eines Probeabonnements von 12 Zeitschriften zu bestätigen, wenn die Bestellung des Kunden ausschließlich durch Interneterklärung erfolgt.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat geltend gemacht, § 4 Abs.
1 Satz 1 VerbrKrG sei wegen § 8 Abs. 1 VerbrKrG (a.F.) auf Verträge
der hier streitigen Art nicht anwendbar. Die Information des Verbrauchers
über eine Homepage sei der Information über einen Verkaufsprospekt
im Sinne der genannten Bestimmung gleichzustellen.
Durch Urteil vom 25.05.2000 hat das
Landgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es sich der Rechtsauffassung
der Beklagten angeschlossen.
Gegen dieses Urteil richtet sich die
Berufung des Klägers. Mit ihr macht er geltend, die Klage sei schon
nach dem bis zum 30.06.2000 geltenden Recht begründet gewesen; sie
sei aber auch nach der durch das Gesetz über Fernabsatzverträge
und anderen Fragen des Verbraucherrechts sowie zur Umstellung von Vorschriften
auf Euro im wesentlichen mit Wirkung vom 30.06.2000 bzw. vom 01.10.2000
geschaffenen Rechtslage begründet. § 8 VerbrKrG finde, obwohl
diese Vorschrift in § 2 VerbrKrG genannt werde, auf Verträge
der vorliegenden Art keine Anwendung; dies ergebe sich daraus, daß
die Geschäfte des § 2 VerbrKrG in § 8 VerbrKrG nicht genannt
würden. Andererseits verweise § 2 VerbrKrG nur auf § 4 Abs.
1 Satz 1 VerbrKrG, während § 8 VerbrKrG auch § 4 Abs. 1
Satz 4 Nr. 2 für anwendbar erkläre, eine Bestimmung, die sinnvoll
auf Abonnementsverträge nicht angewandt werden könne. Es müsse
daher am Schriftformerfordernis für Abonnementsverträge festgehalten
werden. Halte man dagegen § 8 VerbrKrG unter Berufung auf den Wortlaut
von § 2 dieses Gesetzes für anwendbar, so habe die Beklagte jedenfalls
die Voraussetzungen dieser Vorschrift nicht erfüllt, da sie die gemäß
§ 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 2 VerbrKrG dem Verbraucher mitzuteilenden Informationen
nicht vor Vertragsabschluß - also vor Abgabe der auf den Vertragsabschluß
gerichteten Willenserklärung durch den Verbraucher - diesem auf einem
dauerhaften Datenträger im Sinne von § 8 Abs. 1 VerbrKrG zur
Verfügung gestellt habe; die Veröffentlichung der Informationen
auf einer Internet-Homepage genüge den gemäß § 8 Abs.
1 VerbrKrG, § 361 a Abs. 1 BGB zu stellenden Anforderungen nicht.
Der Kläger beantragt, das Urteil
des Landgerichts aufzuheben und die Beklagte nach dem im ersten Rechtszug
gestellten Antrag zu verurteilen,
hilfsweise, die Beklagte unter Androhung
näher bezeichneter Ordnungsmittel zu verurteilen, es zu unterlassen,
im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs privaten Endverbrauchern
gegenüber den Abschluß eines Vertrages über die regelmäßige
Lieferung der Zeitschrift BUNTE (52 Ausgaben im Jahr) für die Dauer
eines Jahres nach Ablauf eines Probeabonnements von 12 Zeitschriften zu
bestätigen, wenn die Bestellung des Kunden ausschließlich durch
Internet-Erklärung erfolgt ohne dass dem Verbraucher die Angaben gemäß
§ 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 2 des Verbraucherkreditgesetz mit Ausnahme der
einzelnen Teilzahlungen sowie des § 2 Abs. 2 Nr. 1 bis 8 Fernabsatzgesetz
i.V.m. § 2 Abs. 3 Satz 2 Fernabsatzgesetz so rechtzeitig auf einem
dauerhaften Datenträger zur Verfügung gestellt wurden, daß
er die Angaben vor dem Abschluß des Vertrages eingehend zur Kenntnis
nehmen konnte.
Die Beklagte beantragt, die Berufung
zurückzuweisen. Sie meint, der Rechtsstreit sei nach dem vor dem 30.06.2000
geltenden Recht zu entscheiden, da das streitige Angebot im Herbst 1999
erfolgt sei. Auch nach neuem Recht unterliege ein Zeitschriftenabonnement
der streitigen Art gemäß § 8 VerbrKrG nicht dem Schriftformzwang
gemäß § 4 Abs. 1 VerbrKrG. Eine Internetseite stelle einen
dauerhaften Datenträger im Sinne von § 8 Abs. 1 VerbrKrG dar,
da sie vom Verbraucher ausgedruckt werden könne, was von ihm erwartet
werden könne. Im übrigen genüge gemäß §
2 Abs. 3 FernAbsG die Übermittlung der wesentlichen Vertragsdaten
auf einem dauerhaften Datenträger nach Abschluß des Vertrages
und spätestens bei Auslieferung der ersten Zeitschrift; den danach
zu stellenden Anforderungen genüge das nunmehr von der Beklagten verwendete
"Begrüßungsschreiben" an Neuabonnenten. Unabhängig von
diesen Fragen liege ein Verstoß gegen § 1 UWG nicht vor, da
eine Bestellung per E-Mail im Internet zeitgemäß und nach allgemeiner
Anschauung wirksam sei.
Im übrigen wird zur Ergänzung
des Tatbestandes auf die von den Parteien eingereichten Schriftsätze
und die von ihnen vorgelegten Urkunden Bezug genommen.
Die zulässige Berufung des Klägers bleibt erfolglos, da die Klage weder mit dem Hauptantrag noch mit dem Hilfsantrag Erfolg haben kann.
1. Der Kläger macht einen ausschließlich in die Zukunft gerichteten Unterlassungsanspruch geltend. Der Rechtsstreit ist daher ohne Rücksicht auf früher geltende Rechtsvorschriften nach der im Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung geltenden Rechtslage zu entscheiden.
2. Mit dem über den konkreten
Verletzungstatbestand - das Bestätigungsschreiben (Anl. K 5) im Anschluss
an den Vertragsschluß auf der Grundlage der konkreten Homepage (Anlagen
K 3, K 4) - erheblich hinausgehenden, diesen Verletzungstatbestand verallgemeinernden
Hauptantrag greift der Kläger nach dem Wortlaut des Antrages ein den
Vertragsabschluß bestätigendes Schreiben der Beklagten für
alle Fälle an, in denen (bei beliebiger inhaltlicher Gestaltung der
Homepage) die Bestellung des Kunden ausschließlich durch "Internet-Erklärung"
erfolgt. In dieser allgemeinen Form kann die Klage schon deswegen keinen
Erfolg haben, weil, wie noch näher darzulegen sein wird, der Abschluß
von Abonnementsverträgen über Zeitschriften nicht zwingend der
Schriftform des § 4 Abs. 1 Satz 1 VerbrKrG, § 126 BGB bedarf.
In diesem weit gefaßten Antrag ist als Minus jedoch der Antrag enthalten,
der Beklagten die Bestätigung eines auf der Grundlage der konkreten
Internetseite zustandegekommenen Vertrages wegen Unwirksamkeit dieses Vertrages
zu untersagen. Auch mit diesem auf die konkrete Verletzungsform abstellenden
Antrag kann die Klage jedoch keinen Erfolg haben.
Bei den von der Beklagten über
ihre Homepage beworbenen Abonnementsverträgen handelt es sich um Verträge
über die Lieferung von Waren, die zwischen einem Unternehmer (§ 14
Abs. 1 BGB) und einem Verbraucher (§ 13 BGB) unter ausschließlicher
Verwendung von Fernkommunikationsmitteln abgeschlossen werden, § 1
Abs. 1 FernAbsG. Dies bedarf, da die Parteien es nicht verkennen, keiner
näheren Erörterung.
Gemäß § 2 Abs. 1 FernAbsG
treffen den Unternehmer beim Einsatz von Fernkommunikationsmitteln zur
Anbahnung oder zum Abschluß von Fernabsatzverträgen bestimmte
Grund-Informationspflichten. Ferner muß der Unternehmer gemäß
§ 2 Abs. 2 FernAbsG rechtzeitig vor Abschluß eines Fernabsatzvertrages
in einer dem eingesetzten Fernkommunikationsmittel entsprechenden Weise
klar und verständlich dem Verbraucher die in § 2 Abs. 2 Nr. 1
bis 10 FernAbsG im einzelnen aufgeführten Informationen zur Verfügung
stellen. Kommt es auf dieser Grundlage zum Abschluß eines Vertrages,
so hat der Unternehmer gemäß § 2 Abs. 3 FernAbsG die Informationen
nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 bis 8 FernAbsG dem Verbraucher alsbald, bei
Waren spätestens bei Lieferung der Waren an den Verbraucher, auf einem
dauerhaften Datenträger zur Verfügung zu stellen. Dabei muß
der Verbraucher auf die in § 2 Abs. 3 Nr. 1 bis 4 FernAbsG erwähnten
Informationen in einer hervorgehobenen und deutlich gestalteten Form aufmerksam
gemacht werden. Dem Verbraucher steht in Bezug auf unter das Fernabsatzgesetz
fallende Verträge grundsätzlich ein Widerrufs- und Rückgaberecht
gemäß § 3 FernAbsG, § 361 a BGB zu, das allerdings
gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 3 FernAbsG bei Fernabsatzverträgen
zur Lieferung von Zeitungen, Zeitschriften und Illustrierten nicht besteht.
Gemäß § 2 Nr. 2, 3
VerbrKrG finden, wenn die Willenserklärung des Verbrauchers auf den
Abschluß eines Vertrages gerichtet ist, der die regelmäßige
Lieferung von Sachen gleicher Art oder die Verpflichtung zum wiederkehrenden
Erwerb oder Bezug von Sachen zum Gegenstand hat, die Vorschriften des §
4 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, des § 7 Abs. 1 und 2 und des § 8
VerbrKrG entsprechende Anwendung. Danach bedarf der ein Zeitschriftenabonnement
(ob dieses unter § 2 Nr. 2 oder Nr. 3 VerbrKrG einzuordnen ist, kann
dahinstehen) betreffende Vertrag der Schriftform, § 4 Abs. 1 Satz
1 VerbrKrG.
Gemäß § 2 VerbrKrG
ist jedoch die § 4 Abs. 2 abbedingende Vorschrift des § 8 Abs.
1 VerbrKrG auch auf die hier erörterten Abonnementsverträge anzuwenden.
Entgegen der Ansicht des Klägers kann etwas anderes aus § 8 Abs.
1 VerbrKrG nicht hergeleitet werden. Es trifft zwar zu, daß die Bestimmung
des § 8 Abs. 1 VerbrKrG nach ihrem Inhalt zunächst nur gemäß
§ 1 Abs. 2 VerbrKrG oder gemäß § 4 Abs. 1 FernAbsG
finanzierte Fernabsatzverträge betrifft; § 2 FernAbsG (Anm.
SL: richtig wohl "§ 2 VerbrKrG") ordnet aber die entsprechende
Anwendung von § 8 VerbrKrG auch auf die in § 2 VerbrKrG genannten
Verträge an. Wären diese Verträge bereits in § 8 Abs.
1 VerbrKrG genannt, so wäre die Bestimmung des § 2 VerbrKrG überflüssig.
Ähnliche Überlegungen gelten für den Hinweis des Klägers,
§ 2 VerbrKrG erkläre nur § 4 Abs. 1 Satz 1, nicht aber §
4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 2 VerbrKrG für anwendbar; es ergebe keinen Sinn,
über § 8 Abs. 1 VerbrKrG dann doch § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr.
2 VerbrKrG für anwendbar zu erklären. Es macht durchaus einen
Sinn, bestimmte Verträge grundsätzlich unter Schriftformzwang
zu stellen, sie aber von diesem auszunehmen, wenn bestimmte Mindestvoraussetzungen
an die Vorabinformation des Vertragspartners eingehalten sind. Genau dies
ist der Sinn der hier zur Erörterung stehenden Regelung.
Auch der Hinweis des Klägers,
die Anwendung von § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 2 auf Zeitschriften-Abonnement-Verträge
sei nicht sinnvoll, vermag nicht zu überzeugen. Allerdings ist diese
Bestimmung, wie ihr Wortlaut zeigt, auf Kreditverträge, die die Lieferung
einer bestimmten Sache oder die Erbringung einer bestimmten anderen Leistung
gegen Teilzahlungen zum Gegenstand haben, zugeschnitten. Dem entsprechen
die Informationserfordernisse gemäß lit. a) bis f) der genannten
Vorschrift. Eine entsprechende Anwendung dieser Vorschrift auf, wie hier,
unbefristete Abonnementsverträge führt zu einer Informationspflicht
des Unternehmers über die für das Abonnement zu erbringenden
Zahlungen und bei unterschiedlichen Zahlungsmodalitäten eventuell
auch über den ihnen zugrundeliegenden Zinssatz. Mit dieser Maßgabe
ist § 8 Abs. 1 VerbrKrG daher auch auf Verträge der hier erörterten
Art anzuwenden.
Nach dieser Vorschrift entfällt
das Schriftformerfordernis gemäß § 4 VerbrKrG, wenn die
in § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 2 lit. a) bis e) bezeichneten Angaben mit
Ausnahme des Betrages der einzelnen Teilzahlungen dem Verbraucher so rechtzeitig
auf einen dauerhaften Datenträger zur Verfügung stehen, daß
er die Angaben vor dem Abschluß des Vertrages eingehend zur Kenntnis
nehmen kann. Inhaltlich genügte die Information des Verbrauchers in
der Homepage der Beklagten (Anlage K 4) den nach den genannten Vorschriften
zu stellenden Anforderungen. Danach betrug der Preis des Abonnements für
eine Probezeit von 12 Wochen 36,- DM und für das anschließende
Jahresabonnement mit 52 Ausgaben viermonatlich 68,- DM inklusive Zustellung.
Diese Informationen standen dem Verbraucher auch so rechtzeitig zur Verfügung,
daß er die Angaben vor dem Abschluß des Vertrages zur Kenntnis
nehmen konnte. Für die Entscheidung des Rechtsstreits kommt es somit
darauf an, ob sie dem Verbraucher von der Beklagten auf einem dauerhaften
Datenträger im Sinne von § 8 Abs. 1 VerbrKrG so zur Verfügung
gestellt worden waren, dass er sie eingehend zur Kenntnis nehmen konnte.
Gemäß § 361 a Abs.
3 BGB sind Informationen dem Verbraucher auf einem dauerhaften Datenträger
zur Verfügung gestellt, wenn sie ihm in einer Urkunde oder in einer
anderen lesbaren Form zugegangen sind, die dem Verbraucher für eine
den Erfordernissen des Rechtsgeschäfts entsprechende Zeit die inhaltlich
unveränderte Wiedergabe der Informationen erlaubt. Die Darstellung
der hier zur Erörterung stehenden Informationen auf dem Bildschirm
des Verbrauchers, der die Homepage der Beklagten aufruft, genügt dem
Lesbarkeitserfordernis des § 361 a Abs. 3 Satz 1 BGB. Sie ermöglicht
auch die inhaltlich unveränderte Wiedergabe der Informationen für
eine den Erfordernissen des Rechtsgeschäfts entsprechende Zeit.
Die nunmehr in § 361 a Abs. 3
BGB enthaltenen Bestimmungen waren im Gesetzesentwurf (Bundestagsdrucksache
14/2658) als Absatz 4 in § 2 des Entwurfes, der mit § 2 der Gesetz
gewordenen Fassung im übrigen weitgehend übereinstimmt, integriert.
Die Bestimmung diente daher ursprünglich der Festlegung des Begriffes
des dauerhaften Datenträgers im Sinne von § 2 Abs. 3 FernAbsG.
Dem entspricht die amtliche Begründung zu § 2 Abs. 4 des Entwurfes
(a.a.O., Seite 40/41). Danach ist der Begriff des dauerhaften Datenträgers
ein Schlüsselbegriff der Fernabsatzrichtlinie, mit dem der technischen
Entwicklung, die zunehmend auf papiergebundene Informationsübermittlung
verzichtet, Rechnung getragen, jedoch trotzdem weiterhin ein angemessener
Verbraucherschutz gewährleistet werden soll. Der Begriff soll "mit
einer am Schutzzweck orientierten, jedoch technikoffenen Umschreibung sicherstellen,
daß der Fernabsatz, insbesondere der elektronische Geschäftsverkehr,
nicht in größerem Maße durch formale Informationsanforderungen
belastet wird, als dies zum Schutz des Verbrauchers unbedingt notwendig
ist" (a.a.O., Seite 40, re.Sp.). Die amtliche Begründung weist im
übrigen darauf hin, daß mit dem Zugang der Informationen des
§ 2 Abs. 3 VerbrKrG auf einem dauerhaften Datenträger vor allem
die Widerrufsfrist des § 3 VerbrKrG beginnt; der Verbraucher soll
"in der Lage sein, sich über den Inhalt" seines "konkreten Vertrages
zu informieren, um sich dann zu entscheiden, ob er an ihm festhalten will
oder nicht. Ferner soll durch den dauerhaften Datenträger gewährleistet
werden, daß der Verbraucher auch nach Vertragserfüllung noch
über (richtig wohl: auf) die wesentlichen Vertragsinformationen, insbesondere
die in Abs. 3 genannten Informationen, zurückgreifen kann, beispielsweise
um Gewährleistungsrechte geltend machen zu können" (a.a.O., Seite
40, li.Sp.). An dieser Zweckbestimmung orientieren sich sodann die Ausführungen
in der Begründung zu der Frage, was konkret als ausreichend dauerhafter
Datenträger angesehen werden kann. Dies "bestimmt sich nach dem konkreten
Rechtsgeschäft. Die Zeitspanne ist bei einem kurzfristig abzuwickelnden
Rechtsgeschäft kurz, bei einem Rechtsgeschäft mit längerer
Abwicklungsdauer entsprechend lang" (a.a.O.). Die Verfügbarkeit der
Informationen im Internet hält die Begründung für ausreichend,
wenn der Verbraucher sie bei sich auf einem dauerhaften Datenträger
abspeichert oder ausdruckt; allein das Bereithalten der Informationen auf
dem Server des Unternehmers hält sie dagegen nicht für ausreichend;
dies gilt nach der Begründung auch dann, wenn die Informationen in
den Arbeitsspeicher des Computers des Verbrauchers geladen, aber nicht
auf der Festplatte gespeichert sind (a.a.O.. S. 40, 41).
Diese Überlegungen der amtlichen
Begründung können, nachdem § 2 Abs. 4 des Entwurfes aus
dem Zusammenhang dieser Bestimmung herausgelöst worden und in §
361 a Abs. 3 BGB zu einer allgemein anwendbaren Bestimmung geworden ist,
nicht uneingeschränkt für die Auslegung von § 361 a Abs.
3 BGB herangezogen werden. Der Begriff der inhaltlich unveränderten
Wiedergabe der Information für eine den Erfordernissen des Rechtsgeschäft
entsprechende Zeit ist vielmehr nach dem Sinn der jeweiligen Bestimmung,
in der der Begriff des dauerhaften Datenträgers Verwendung findet,
auszulegen.
Bei der Auslegung dieses Begriffes
im Sinne von § 8 Abs. 1 VerbrKrG ist zu berücksichtigen, daß
diese Bestimmung die Informationspflichten des § 2 Abs. 3 FernAbsG
weder ersetzt noch zeitlich auf einen Zeitpunkt vor der Abgabe des Vertragsangebotes
durch den Verbraucher verlagert. Diese Informationspflichten bleiben vielmehr
unverändert bestehen. Dies ergibt sich schon daraus, daß §
8 Abs. 1 VerbrKrG die Information des Verbrauchers rechtzeitig vor dem
Abschluß des Vertrages nur in Bezug auf die in § 4 Abs. 1 Satz
4 Nr. 2 VerbrKrG aufgezählten Preisinformationen, nicht aber hinsichtlich
der Informationen des § 2 Abs. 3 FernAbsG vorsieht. Der Unternehmer
bleibt daher auch bei einer Bestellung, die auf gemäß §
8 Abs. 1 VerbrKrG mitgeteilten Informationen beruht, zur Erteilung der
Informationen gemäß § 2 Abs. 3 FernAbsG "auf einem dauerhaften
Datenträger" verpflichtet. Dieser Datenträger dürfte bei
sachgerechter Auslegung so dauerhaft zu gestalten sein, daß er für
die gesamte Vertragslaufzeit dem Verbraucher zur Verfügung steht (ob
dafür, wie die Begründung zum Gesetzesentwurf (a.a.O., S. 40,
re. Sp.) meint, ein E-mail ausreichend wäre, könnte im Hinblick
auf die regelmäßig begrenzte Vorhaltezeit von E-mails auf dem
Server des Providers zweifelhaft erscheinen). Er muss insbesondere auch
die Informationen über den Preis der Ware einschließlich aller
Steuern und sonstiger Bestandteile enthalten (§ 2 Abs. 2 Nr. 5, Abs.
3 Satz 1 FernAbsG) enthalten. Vor diesem Hintergrund muß § 8
Abs. 1 VerbrKrG dahin verstanden werden, daß die in ihm erwähnten
Informationen lediglich in lesbarer Form dem Verbraucher so dauerhaft zur
Verfügung stehen müssen, daß er die Angaben vor Abgabe
seines auf den Abschluß des Vertrages gerichteten Angebots eingehend
zur Kenntnis nehmen kann; ihre Verfügbarkeit über den Zeitpunkt
der Abgabe des Angebots hinaus ist nicht erforderlich. Den danach im Rahmen
des § 8 VerbrKrG an die Dauerhaftigkeit des Datenträgers zu stellenden
Anforderungen genügt es, wenn der Verbraucher das Angebot (genauer:
die Einladung zur Abgabe eines Angebotes) mit den gemäß §
8 Abs. 1 VerbrKrG erforderlichen Informationen auf der Homepage des Unternehmers
aufruft und so, ohne die Daten auf seiner Festplatte zu speichern, auf
seinem Bildschirm für eine seinen Bedürfnissen entsprechende
und ausschließlich von seinen Wünschen abhängige Zeit sichtbar
machen kann. Bei sachgerechter Auslegung von § 8 Abs. 1 FernAbsG genügt
daher die Verfügbarkeit der erörterten Daten im Internet und
ihr Aufruf durch den Verbraucher vor Abgabe seines Vertragsangebotes.
Die vorstehend entwickelte Auslegung
von § 8 Abs. 1 VerbrKrG trägt dem Erfordernis Rechnung, den elektronischen
Geschäftsverkehr nicht in größerem Maße durch formale
Informationsanforderungen zu belasten, als dies zum Schutz des Verbrauchers
unbedigt notwendig ist und steht in Übereinstimmung mit der amtlichen
Begründung zu dieser Bestimmung (Bundestagsdrucksache 14/2658, S.
59). Auch sie weist darauf hin, daß die mit § 8 Abs. 1 VerbrKrG
verbundene erweiterte Ausnahme vom Schriftformerfordernis des § 4
VerbrKrG sich im Hinblick auf die in § 2 Abs. 3 FernAbsG vorgesehenen
Bestätigungserfordernisse auch rechtspolitisch rechtfertigen läßt.
Dem Interesse des Verbrauchers an einem effektiven Schutz ist durch das
ihm gemäß §§ 2, 7 Abs. 1, 2, § 8 Abs. 2 Satz
2 VerbrKrG (als Ausnahme von § 3 Abs. 2 Nr. 3 FernAbsG, worauf auch
die amtliche Begründung zum Regierungsentwurf (a.a.O., S 44) hinweist)
eingeräumte Widerrufsrecht, über das der Verbraucher gemäß
§ 361 a Abs. 1 Satz 3 BGB zu belehren ist, hinreichend Rechnung getragen.
Die Klage kann daher weder mit dem
allgemein gefaßten Hauptantrag noch mit einem auf die "konkrete Verletzungshandlung"
reduzierten Antragsinhalt Erfolg haben. Denn sowohl allgemein wie auch
auf der Grundlage der in der Homepage der Beklagten in der Fassung vom
November 1999 (Anlagen K 3, K 4) enthaltenen Informationen kann ein Vertrag
durch eine "Bestellung des Kunden ausschließlich durch Interneterklärung"
zustandekommen. Denn gemäß § 361 a Abs. 1 Satz 1 BGB hat
das Widerrufsrecht für die Wirksamkeit des Vertrages keine aufschiebende,
seine Ausübung vielmehr auflösende Wirkung. In diesem Zusammenhang
bedarf die - wohl zu verneinende - Frage, ob das im April 1999 von der
Beklagten verwendete Bestätigungsschreiben (Anlage K 5) den (nach
damaliger und) nach heutiger Rechtslage zu stellenden Informationsanforderungen
genügte bzw. genügt, keiner Erörterung, da diese Frage wegen
der allein auf den Abschluß des Vertrages durch "Interneterklärung"
abstellenden Formulierung des Klageantrages nicht Gegenstand des Rechtsstreits
ist.
3. Hinsichtlich des Hilfsantrages
ist die Klage unzulässig. Denn der gestellte Hilfsantrag entspricht
nicht dem gemäß § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO zu stellenden Bestimmtheitsanforderungen.
Nach dieser Bestimmung muß das dem Klageantrag entsprechende Urteil
die Grenzen der Rechtskraft erkennen lassen und die erforderliche Klarheit
für die Zwangsvollstreckung schaffen. Der Verbotsantrag darf nicht
so undeutlich gefaßt sein, daß die Entscheidung darüber,
was dem Beklagten verboten ist, der Vollstreckungsinstanz überlassen
wäre. Insbesondere dürfen auslegungsbedürftige Begriffe
dann nicht zum Gegenstand des Antrages gemacht werden, wenn der Streit
der Parteien gerade die Frage betrifft, ob das angegriffene Verhalten unter
einen bestimmten auslegungsfähigen Begriff fällt, so daß
erst in der Vollstreckungsinstanz entschieden werden müßte,
wie weit das Unterlassungsgebot reicht; der Antrag darf daher insbesondere
nicht vollständig oder in wesentlichen Teilen auf eine Wiederholung
der Formulierungen des Tatbestandes der anzuwendenden Norm zurückgreifen
(BGH GRUR 1991, 254 = WRP 1991, 216 "unbestimmter Unterlassungsantrag l";
BGH GRUR 1992, 561 = WRP 1992, 560 "unbestimmter Unterlassungsantrag II";
BGH GRUR 2000, 438 = NJW 2000, 1792 = WRP 2000, 389 "gesetzeswiederholender
Unterlassungsantrag"). Den danach zu stellenden Anforderungen entspricht
der vom Kläger gestellte Hilfsantrag hinsichtlich der Verwendung des
im Gesetz verwendeten und hinsichtlich seines Inhaltes zwischen den Parteien
streitigen Begriffs des dauerhaften Datenträgers nicht. - Der Senat
hat keine Veranlassung gesehen, auf eine hinreichende Konkretisierung dieses
Begriffs im vom Kläger gestellten Antrag hinzuwirken. Denn einerseits
stellt, wie dargelegt, eine im Internet abrufbare Homepage für die
gemäß § 8 Abs. 1, § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 2 dem Verbraucher
vor Vertragsabschluß zur Verfügung zu stellenden Informationen
einen hinreichend dauerhaften Datenträger dar und andererseits kann,
wie ebenfalls erörtert, die Überlassung der in § 2 Abs.
3 Satz 2 FernAbsG erwähnten Informationen nicht so rechtzeitig verlangt
werden, daß der Verbraucher die Angaben vor dem Abschluß des
Vertrages eingehend zur Kenntnis nehmen kann; letztere Informationen können
vielmehr auch nach Angabe des Angebots des Verbrauchers "alsbald" zur Verfügung
gestellt werden. Auch eine Klarstellung des Antrags des Klägers hätte
daher nicht zu einem begründeten Antrag führen können.
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