Keine Anwendbarkeit von
§ 312 BGB (Widerrufsrecht bei "Haustürgeschäften") beim Abschluß
arbeitsrechtlicher Aufhebungsverträge
BAG,
Urt. v. 27.11.2003 - 2 AZR 177/03
Fundstelle:
noch nicht bekannt
s. auch BAG NJW 2004, 2401. Zur
Verbrauchereigenschaft des Arbeitnehmers s. jetzt
BAG NZA 2005, 2131.
(Eigene)
Leitsätze:
Unabhängig von der (offengelassenen) Frage
der Verbrauchereigenschaft des Arbeitnehmers widerspricht es der
Gesetzessystematik der §§ 312 ff BGB, § 312 BGB nF auf arbeitsrechtliche
Aufhebungsverträge anzuwenden.
Tatbestand:
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer ordentlichen Kündigung und
eines Aufhebungsvertrages.
Die Kl. war seit dem 7. 4. 1998 als Spülhilfe bei der Bekl., die ein Hotel
betreibt, beschäftigt. Seit Juli 2001 war sie ununterbrochen arbeitsunfähig
krank. Am 29. 1. 2002 erhielt die Kl. vom Geschäftsführer der Bekl. in
dessen Büro ein Kündigungsschreiben, mit dem das Arbeitsverhältnis zum 28.
2. 2003 gekündigt wurde. Unter dem gleichen Datum unterzeichneten die
Parteien einen Aufhebungsvertrag, mit dem das Arbeitsverhältnis in
beiderseitigem Einverständnis zum 28. 2. 2002 beendet werden sollte. Ob
zunächst die Kündigung ausgehändigt oder der Aufhebungsvertrag unterzeichnet
worden ist, ist zwischen den Parteien streitig.
Die Kl. widerrief mit Schreiben vom 7. 3. 2002 den Aufhebungsvertrag. Mit
ihrer am 13. 2. 2002 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage hat sich die
Kl. gegen die Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses gewandt. Sie hat geltend
gemacht, die Küchenchefin habe sie mit dem Bemerken, es gehe um die
Kündigung, aufgefordert, in das Büro des Geschäftsführers zu kommen. Dort
sei ihr der vorgefertigte Aufhebungsvertrag mit dem Hinweis vorgelegt
worden, sie könne so eine Kündigung wegen Krankheit vermeiden. Erst nach der
Unterschriftsleistung sei ihr die Kündigung ausgehändigt worden. Sie sei
überrumpelt worden. Hätte sie von der Kündigungsabsicht der Bekl. Kenntnis
gehabt, hätte sie sich darauf einstellen können und den Aufhebungsvertrag
nicht unterzeichnet. Ihr stehe deshalb ein Widerrufsrecht nach Maßgabe des §
312 BGB zu.
Die Kl. hat zuletzt beantragt,
1. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis nicht durch die Kündigung vom
28. 1. 2002 beendet worden ist, sondern unverändert über den 28. 2. 2002
hinaus fortbesteht, 2. für den Fall des Obsiegens mit dem Antrag zu 1), die
Bekl. zu verurteilen, sie zu unveränderten Bedingungen entsprechend des
sachlichen Tätigkeitsbereiches ihres geltenden Anstellungsvertrages in der
Fassung vom 6. 4. 1998 weiterzubeschäftigen.
Die Bekl. hat zur Begründung ihres Klageabweisungsantrags die Auffassung
vertreten, das Arbeitsverhältnis sei auf Grund des wirksamen
Aufhebungsvertrags beendet. Die Kl. könne ihn nicht widerrufen. § 312 BGB nF
finde auf arbeitsrechtliche Aufhebungsverträge keine Anwendung. Die
Aufhebung sei vereinbart worden, um einen arbeitsgerichtlichen Streit zu
vermeiden. Die Kl. habe im Januar 2002 mitgeteilt, sie könne längere Zeit
nicht mehr arbeiten, sie wolle aus dem Arbeitsverhältnis ausscheiden.
Daraufhin habe man den Termin für das Gespräch vereinbart. Im Termin sei der
Kl. das Kündigungsschreiben wunschgemäß überreicht und anschließend der
Aufhebungsvertrag unterzeichnet worden. Das Arbeitsgericht hat die Klage
abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Kl.
zurückgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision
verfolgt die Kl. ihr Klagebegehren weiter.
Entscheidungsgründe:
Die Revision der Kl. ist
unbegründet. Das Arbeitsverhältnis der Parteien ist durch den
Aufhebungsvertrag vom 28. 1. 2002 rechtswirksam zum 28. 2. 2002 beendet
worden.
A. Das Landesarbeitsgericht hat im Wesentlichen angenommen, das
Arbeitsverhältnis der Kl. sei durch den Aufhebungsvertrag zum 28. 2. 2002
aufgelöst worden. Die Kl. habe ihn nicht wirksam widerrufen. Der im Januar
2002 geschlossene Aufhebungsvertrag unterfalle nach Art. 229 § 5 EGBGB schon
nicht den Neuregelungen des BGB. Für Altverträge gelte das BGB in seiner
bisherigen Fassung als Ganzes, dh. sowohl für die Durchführung als auch für
die Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Unabhängig davon stehe der Kl. auch
deshalb kein Widerrufsrecht nach § 312 I, § 355 BGB nF zu, weil § 312 BGB nF
nach Wortlaut, Systematik und Entstehungsgeschichte grundsätzlich nicht auf
arbeitsrechtliche Aufhebungsverträge anwendbar sei.
B. Dem folgt der Senat im Ergebnis und in weiten Teilen der Begründung. Das
Landesarbeitsgericht hat im Ergebnis zu Recht festgestellt, dass der
Aufhebungsvertrag vom 28. 1. 2002 das Arbeitsverhältnis rechtswirksam
beendet hat. Entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts sind die
gesetzlichen Neuregelungen der §§ 312 ff. BGB nF zwar schon anwendbar. Die
Voraussetzungen für einen wirksamen Widerruf nach § 312 I, § 355 BGB nF
liegen jedoch nicht vor. I. Die gesetzlichen Neuregelungen der § 312 I, §
355 BGB nF finden Anwendung. 1. Nach Art. 229 § 5 EGBGB sind zwar auf
Schuldverhältnisse, die vor dem 1. 1. 2002 entstanden sind, das BGB, das
Gesetz über den Widerruf von Haustürgeschäften etc., soweit nicht ein
anderes bestimmt ist, in der bis zu diesem Tag geltenden Fassung anzuwenden.
a) Die gesetzliche Bestimmung entspricht der den Art. 170 und Art. 232 § 1
EGBGB zugrunde liegenden allgemeinen intertemporalen Grundregel, dass ein
Rechtsverhältnis nur dem im Zeitpunkt seiner Entstehung gültigen Recht
unterfällt (BAG 14. 12. 1995 - 8 AZR 878/94 - AP AGB-DDR § 267 Nr. 1 = EzA
AGBDDR § 267 Nr. 1; BGH 27. 5. 1999 - VII ZR 245/97 - NZG 1999, 1179, 1181;
18. 10. 1965 - II ZR 36/64 - BGHZ 44, 192, 194; BGHZ11. 11. 1953 - II ZR
181/52 - BGHZ 10, 391, 394; AnwKomm-BGB/Mansel EGBGB Art. 229 § 5 Rn. 2;
Palandt/ Heinrichs BGB Art. 232 § 1 EGBGB Rn. 1; Staudinger/Rauscher EGBGB
Art. 232 § 1 Rn. 1; Heß Intertemporales Privatrecht Tübingen 1998 S. 143;
Heß NJW 2002, 253, 254). Die Anknüpfung an die lex prior will zum einen das
subjektive Vertrauen der Parteien schützen, die das Schuldverhältnis einem
bekannten Sachrecht unterstellt haben. Zum anderen soll verhindert werden,
dass erworbene Vertragsrechte durch eine Gesetzesänderung entzogen werden
(zusammenfassend: Heß aaO S. 143). Erfolgt eine spätere Gesetzesänderung,
hat sie grundsätzlich keine rückwirkende Kraft, es sei denn, der Gesetzgeber
hat dies ausdrücklich angeordnet (Münch- Komm/Heinrichs EGBGB Art. 170 Rn. 7
ff.). Eine solche Rückwirkung sieht aber Art. 229 § 5 Satz 2 EGBGB für
Dauerschuldverhältnisse vor. Danach gilt Satz 1 des § 5 des Art. 229 EGBGB
mit der Maßgabe, dass an Stelle der im Satz 1 bezeichneten Gesetze vom 1. 1.
2003 an nur noch das Bürgerliche Gesetzbuch in der dann geltenden Fassung
anzuwenden ist. Dementsprechend werden auch die „alten“
Dauerschuldverhältnisse dem neuen Recht unterstellt. Dadurch soll verhindert
werden, dass altes und neues Recht auf unbestimmte Zeit parallel gilt
(BT-Drucks. 14/6040 S. 273). Um den Parteien aber die Möglichkeit zu geben,
ihre Verträge den geänderten Regelungen anzupassen (vgl. Palandt/Heinrichs
Art. 229 BGB § 5 EGBGB Rn. 7; Armbrüster/Wiese DStR 2003, 344) findet das
BGB in seiner neuen Fassung erst ab dem 1. 1. 2003 Anwendung. Diese
gesetzliche Ausgestaltung entspricht der aus zahlreichen
Übergangsbestimmungen bekannten Regelanknüpfung, nach der
Dauerschuldverhältnisse regelmäßig gewandelt werden (Heß aaO S. 147; Palandt/Heinrichs
BGB Art. 232 § 1 EGBGB Rn. 1).
b) Das bedeutet zunächst, dass bis zum 31. 12. 2002 das alte Recht
anzuwenden war. Diese Anwendung betrifft grundsätzlich das gesamte
Schuldverhältnis (AnwKomm-BGB/Mansel EGBGB Art. 229 § 5 Rn. 30; Palandt/Heinrichs
BGB Art. 232 § 1 EGBGB Rn. 5; MünchKomm/Heinrichs Art. 232 § 1 EGBGB Rn. 11;
Staudinger/ Rauscher BGB Art. 232 § 1 Rn. 52; Heß Intertemporales
Privatrecht Tübingen 1998aaO S. 144; ders. NJW 2002, 253, 255; Armbrüster/Wiese
DStR 2003, 334, 336; vgl. auch BGH 15. 12. 1995 - V ZR 110/94 - DtZ 1996,
140, 141). Die bisherigen Vorschriften gelten daher sowohl für die
Entstehung des Schuldverhältnisses (beispielsweise die Wirksamkeit des
Rechtsgeschäftes) als auch für dessen Inhalt weiter (vgl. insbesondere
AnwKomm-BGB/Mansel EGBGB Art. 229 § 5 Rn. 30; Palandt/ Heinrichs BGB Art.
232 § 1 EGBGB Rn. 7; MünchKomm/Heinrichs Art. 232 § 1 EGBGB Rn. 13; Heß aaO
S. 144; beispielsweise BGH 11. 11. 1953 - II ZR 181/52 - BGHZ 10, 391, 394).
c) Etwas anderes gilt jedoch für neue von außen auf das Schuldverhältnis
einwirkende, sich nicht aus seiner inneren Entwicklung ergebende Umstände
(BGH 18. 6. 1993 - V ZR 47/92 - BGHZ 123, 58, 63; BGHZ13. 6. 1995 - IX ZR
137/94 - BGHZ 130, 76, 83; BGHZ27. 5. 1999 - VII ZR 245/97 - NZG 1999, 1179,
1181; Palandt/ Heinrichs BGB Art. 232 § 1 EGBGB Rn. 7; MünchKomm/Heinrichs
Art. 232 § 1 EGBGB Rn. 14; Staudinger/Rauscher BGB Art. 232 § 1 EGBGB Rn.
91; Heß Temporales Privatrecht Tübingen 1998 S. 146 mwN). Die zum Zeitpunkt
des Vertragsschlusses geltenden gesetzlichen Regelungen erfassen nicht mehr
solche Umstände, die das Schuldverhältnis nachträglich verändern. In einem
solchen Fall gilt das neue Recht des BGB (vgl. AnwKomm-BGB/Mansel EGBGB Art.
229 § 5 Rn. 31; Palandt/Heinrichs BGB Art. 232 § 1 EGBGB Rn. 8; MünchKomm/Heinrichs
Art. 232 § 1 EGBGB Rn. 14; Heß NJW 2002, 253, 255; BGH 27. 5. 1999 aaO). Zu
derartigen Umständen zählt insbesondere eine nachträgliche Vereinbarung über
die Beendigung des zugrunde liegenden Vertrages (BGH 27. 5. 1999 aaO;
Palandt/Heinrichs aaO Art. 232 § 1 EGBGB Rn. 7).
2. Da der am 28. 1. 2002 geschlossene Aufhebungsvertrag das
Arbeitsverhältnis nachträglich verändert hat, war das BGB in der neuen
Fassung anwendbar. Es ist nicht auf den Zeitpunkt des Abschlusses des
Arbeitsvertrages, sondern auf den der Aufhebungsvereinbarung abzustellen.
Sie ist nicht bereits in der inneren Entwicklung des Arbeitsverhältnisses -
unmittelbar - angelegt, sondern tritt - zusätzlich - von außen auf Grund
weiterer Willensakte hinzu und verändert das Schuldverhältnis nachträglich
(im Ergebnis ebenso Mengel BB 2003, 1278, 1279; aA LAG Köln 18. 12. 2002 - 8
Sa 979/02 - NZA-RR 2003, 406). Der Hinweis des Landesarbeitsgerichts, der „actus
contrarius“ unterfalle stets dem alten Recht und werde nicht von der
Regelung des Art. 229 § 5 Satz 2 EGBGB erfasst, rechtfertigt im Hinblick auf
die genannten intertemporalen Grundregeln einerseits und die Ausgestaltung
des Übergangsrechts des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes andererseits
kein anderes Ergebnis.
II. Der Kl. steht jedoch ein Widerrufsrecht nach §§ 312, 355 BGB nF nicht
zu.
1. Nach § 355 I Satz 1 BGB nF ist ein Verbraucher an seine auf Abschluss des
Vertrags gerichtete Willenserklärung nicht mehr gebunden, wenn ihm durch
Gesetz ein Widerrufsrecht eingeräumt worden ist und er seine
Willenserklärung fristgerecht widerrufen hat. Nach § 312 I BGB nF steht dem
Verbraucher ein Widerrufsrecht nach § 355 BGB nF bei einem Vertrag zwischen
einem Unternehmer und einem Verbraucher, der eine entgeltliche Leistung zum
Gegenstand hat und zu dessen Abschluss der Verbraucher durch mündliche
Verhandlung ua. an seinem Arbeitsplatz bestimmt worden ist
(Haustürgeschäft), zu.
2. Der vorliegende Aufhebungsvertrag ist kein Haustürgeschäft iSd. § 312 I
BGB.
a) Es kann dahingestellt bleiben, ob die Kl. Verbraucherin iSd. § 312 I iVm.
§ 13 BGB ist (ablehnend zur Verbrauchereigenschaft des Arbeitnehmers: Bauer
NZA 2002, 169, 171; Bauer/Koch DB 2002, 42, 44; Henssler RdA 2002, 129, 133
f.; Hromadka NJW 2002, 2523, 2524; Lieb FS Ulmer S. 1231, 1236; Löwisch NZA
2001, 465, 466; Reichhold ZTR 2002, 202, 203; Rieble/Klumpp ZIP 2002, 2153,
2155; bejahend: beispielsweise Kittner/Zwanziger/Bachner ArbR § 104 Rn. 81;
ErfK/Müller-Glöge § 620 BGB Rn. 13; Boemke DB 2002, 96, 97; Gotthardt
Arbeitsrecht nach der Schuldrechtsreform München 2002 Rn. 173; Grundstein FA
2003, 41, 42; Preis Sonderbeilage NZA Heft 16/2003, 19, 23 f.; Reinecke DB
2002, 583, 587; Reuter in Eckart /Delbrück Reform des deutschen Schuldrechts
Baden-Baden 2003, 99, 105; Singer RdA 2003, 194, 195). Auch kann
dahinstehen, ob die Beendigungsvereinbarung überhaupt - oder nur bei Zahlung
einer Abfindung oä. - eine entgeltliche Leistung i.S. der Norm zum
Gegenstand hat oder es sich vielmehr um ein nicht von der Norm erfasstes
Verfügungsgeschäft handelt (eine entgeltliche Leistung - unter Hinweis auf
den „actus contrarius“ - bejahen Gotthardt aaO Rn.177; Hümmerich/Holthausen
NZA 2002, 173, 178; Löwisch FS Wiedemann S. 316; Schleusener NZA 2002, 949,
951; vgl. auch Kittner/Zwanziger/Bachner aaO § 104 Rn. 83 f. mwN; ablehnend
beispielsweise LAG Rheinland Pfalz 23. 7. 2003 - 9 Sa 444/03 - aaO; Bauer
NZA 2002, 169, 170; Lieb aaO S. 1238; Rieble/Klumpp ZIP 2002, 2153, 2159;
Reuter aaO S. 108).
b) Jedenfalls handelt es sich bei dem Aufhebungsvertrag der Parteien um kein
Haustürgeschäft. Zwar ist der Vertrag „am Arbeitsplatz“ i.S. der Norm
abgeschlossen worden und scheint der Wortlaut des § 312 I Satz 1 Nr. 1 BGB
nF auf den ersten Blick auch einen im Betrieb des Arbeitgebers
abgeschlossenen Aufhebungsvertrag zu erfassen (so im Ergebnis: Hümmerich
Aufhebungsvertrag und Abwicklungsvertrag 2003 § 9 Rn. 258; Hümmerich/Holthausen
NZA 2002, 173, 178; Schleusener NZA 2002, 949, 951). Der Begriff des
Arbeitsplatzes i.S. der Bestimmung wird allgemein weit verstanden und
umfasst das gesamte Betriebsgelände einschließlich der Personalabteilung (Palandt/Heinrichs
BGB § 312 Rn. 11; Thein in Henssler/Graf von Westphalen Praxis der
Schuldrechtsreform § 312 Rn. 23; Anw- Komm-BGB-Ring § 312 Rn. 15; Bauer NZA
2002, 169, 171). Aus der Systematik des Gesetzes, dem Sinn und Zweck sowie
der Entstehungsgeschichte ergibt sich jedoch - wie das Landesarbeitsgericht
zutreffend erkannt hat - ein anderes Ergebnis.
aa) Es widerspricht der Gesetzessystematik § 312 BGB nF auf
arbeitsrechtliche Aufhebungsverträge anzuwenden. Das
Haustürwiderrufsrecht nach §§ 312 ff. BGB nF ist vertragstypenbezogenes
Verbraucherschutzrecht (Preis aaO S. 24). Es findet nur auf „besondere
Vertriebsformen“ Anwendung. Auf Verträge, die - wie der Arbeitsvertrag
und der arbeitsrechtliche Aufhebungsvertrag - keine Vertriebsgeschäfte sind,
findet das gesetzliche Widerrufsrecht keine Anwendung (ErfK/Müller-Glöge
§ 620 BGB Rn. 13; Bauer NZA 2002, 169, 171; Brors DB 2002,2046,2048;
Henssler RdA 2002, 129, 135; Kienast/Schmiedl DB 2003, 1440, 1442; Lieb FS
Ulmer S. 1238; Preis Sonderbeilage NZA Heft 16/2003 S. 19, 30; Reuter in
Eckart/Delbrück Reform des deutschen Schuldrechts Baden-Baden 2003, 99, 108;
Reichhold ZTR 2002, 202, 204; Rieble/Klumpp ZIP 2002, 2153; Schaub/Linck
Arbeitsrechts-Handbuch § 122 Rn. 2; Stahlhacke/Preis/Vossen Kündigung und
Kündigungsschutz im Arbeitsverhältnis Rn. 34; Schwerdtner FS Honsell S. 371,
377; LAG Hamm 1. 4. 2003 - 19 Sa 1901/02 - NZA RR 2003, 401, 402).
§ 312 BGB nF steht im Zweiten Buch des BGB, Abschnitt 3, Titel 1, Untertitel
2. Der Untertitel 2 ist überschrieben mit „Besondere Vertriebsformen“. Neben
dem Haustürgeschäft werden in diesem Untertitel die Fernabsatzverträge und
der elektronische Geschäftsverkehr - also besondere Vertriebsformen -
zusammengefasst und geregelt. Unter die genannten Vertriebsformen fallen
aber weder der Arbeits- noch der arbeitsrechtliche Aufhebungsvertrag, da der
in den Normen genannte Verbraucher Empfänger einer entsprechenden Ware bzw.
Dienstleistung sein muss (Reuter in Eckart/Delbrück Reform des deutschen
Schuldrechts Baden-Baden 2003, 99, 108).
Der Untertitel 2 dient der Umsetzung der Verbraucherschutzrichtlinie
85/577/EWG für die Fälle von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen
Verträgen. Nach Art. 1 der Richtlinie 85/577/EWG werden nur solche
Verbindlichkeiten von ihr erfasst werden, die ein Verbraucher im Rahmen
eines Haustürgeschäftes gegenüber einem Gewerbetreibenden als Gegenleistung
für eine Ware oder Dienstleistung eingeht (EuGH 17. 3. 1998 - Rs C 45/96 -
EuGHE I 1998, 1199). Dem Gesetz lassen sich keine Anhaltspunkte dafür
entnehmen, dass der deutsche Gesetzgeber bei der Umsetzung der Richtlinie
über deren Anwendungsbereich hinaus auch arbeitsrechtliche
Aufhebungsverträge dem Widerrufsrecht unterstellen wollte.
Weiter folgt aus § 312 III Nr. 2 BGB nF, dass nur - bestimmte -
Vertriebsgeschäfte in §§ 312 ff. BGB nF gemeint sein können, wenn nämlich
die Ausübung des Widerrufsrechts von einem Mindestbetrag von 40,00 EUR
abhängig gemacht wird.
Im Übrigen hat der Gesetzgeber, anders als beispielsweise in § 310 IV Satz 2
BGB nF, im Untertitel 2 eine Anwendung der gesetzlichen Regelungen auf das
Arbeitsrecht nicht angeordnet.
(5) Schließlich kommt hinzu, dass ein unbefristetes Widerrufsrecht nach §
355 III Satz 3 BGB im Falle einer nicht ordnungsgemäßen Belehrung sich nicht
mit dem Beschleunigungsinteresse in arbeitsrechtlichen
Beendigungsstreitigkeiten, wie es beispielsweise in §§ 4, 7 KSchG, § 17
TzBfG zum Ausdruck kommt, vereinbaren ließe (Bauer NZA 2002, 169, 172;
Rieble/Klumpp ZIP 2002, 2153, 2154; aA Hümmerich AnwBl 2002, 671, 678).
bb) Auch die Entstehungsgeschichte spricht gegen die Ausdehnung und
Anwendung des gesetzlichen Widerrufsrechts auf den arbeitsrechtlichen
Aufhebungsvertrag.
(1) Der Senat hatte in seinen Entscheidungen vom 30. 9. 1993 (- 2 AZR 268/93
- BAGE 74, 281, 289) und vom 14. 2. 1996 (- 2 AZR 234/95 - NZA 1996, 811,
812) eine unzulässige Rechtsausübung des Arbeitgebers verneint (§ 242 BGB),
wenn dieser dem Arbeitnehmer weder das Gesprächsthema eines
Aufhebungsgesprächs mitgeteilt noch ihm eine Bedenkzeit eingeräumt hatte.
Nach dem bisher geltenden Recht würde dies nach Ansicht des Senats auf eine
unzulässige Gewährung eines gesetzlich nicht geregelten Rücktritts- oder
Widerrufsrechts und damit auf eine unzulässige Rechtsfortbildung
hinauslaufen. Die Kenntnis des Gesetzgebers von dieser Rechtsprechung kann
unterstellt werden. Erstreckt der Gesetzgeber vor dem Hintergrund dieser
Rechtslage das zivilrechtliche Widerrufsrecht weder ausdrücklich auf
Arbeitsverhältnisse noch schafft er klare Fristen für dessen Ausübung durch
den Arbeitnehmer, so deutet alles darauf hin, dass er den arbeitsrechtlichen
Aufhebungsvertrag nicht in den Anwendungsbereich des § 312 BGB nF einbezogen
hat und einbeziehen wollte. Dies gilt um so mehr, als das in der
BGB-Informationspflichten-Verordnung (BGBl. I 2002 S. 3002) enthaltene
Muster für eine den Anforderungen des § 355 II BGB nF genügende
Widerrufsbelehrung auf den Widerruf bei arbeitsrechtlichen
Aufhebungsverträgen nicht passt.
(2) Aus den Gesetzesmaterialien ist erkennbar, dass nur die drei besonderen
Vertriebsformen - Haustürgeschäft, Fernabsatzvertrag und elektronisch
abgeschlossene Verträge - vom Untertitel 2 erfasst werden sollten. Mit dem
Untertitel 2 sollte erstens die bisher in einzelnen Gesetzen geregelte
Materie zur Erleichterung der praktischen Rechtsanwendung zusammengefasst
werden. Zum zweiten sollte die geregelte Materie systematisiert werden, um
Wertungswidersprüche zu vermeiden. Diese Ziele sprechen eindeutig dafür,
lediglich die bisher bekannten und genannten besonderen Vertriebsformen in
§§ 312 ff. BGB nF zu regeln. Schließlich sollte der Untertitel 2 auf alle
Schuldverhältnisse ausstrahlen, bei denen Verträge außerhalb von
Ladengeschäften angebahnt und abgeschlossen werden. Die ausdrückliche,
nachfolgende Bezugnahme auf Fernabsatzverträge und Verträge im
elektronischen Geschäftsverkehr macht aber deutlich, dass der Gesetzgeber
mit der genannten „Ausstrahlungswirkung“ nur die im Gesetz genannten und
nicht andere, nicht erwähnte Schuldverhältnisse in völlig anderen
Rechtsmaterien gemeint und nur für diese speziellen Vertragstypen ein
Widerrufsrecht schaffen wollte.
(3) Hinzu kommt, dass der Gesetzgeber - anders als beim
Haustürwiderrufsgesetz, das ohne substantielle Änderungen in das BGB
eingefügt worden ist (Palandt- Heinrichs BGB § 312 Rn. 1) - an anderer
Stelle nämlich bei der Eingliederung des AGB-Gesetzes in das BGB durch den
Wegfall der Bereichsausnahme deutlich gemacht hat, dass bestimmte Regelungen
des BGB nunmehr auf die Arbeitsverhältnisse erstreckt werden sollen. So hat
er neben der ausdrücklichen Regelung in § 310 IV BGB nF auch in den
Materialien zu §§ 474 ff. BGB nF darauf verwiesen, dass Personen nicht
deshalb aus dem Verbraucherbegriff ausgenommen werden sollen, weil sie eine
Sache kaufen, die sie in ihrer Tätigkeit als Arbeitnehmer benötigen, und
zwar auch dann nicht, wenn Verkäufer der Arbeitgeber ist (BT-Drucks. 14/6040
S. 243).
cc) Schließlich sprechen entscheidend der Sinn und Zweck der Regelung des §
312 BGB nF gegen eine Anwendung des Widerrufsrechts auf arbeitsrechtliche
Aufhebungsverträge. Entgegen der Auffassung der Kl. ist eine dem
Haustürgeschäft vergleichbare Situation beim Abschluss eines
Aufhebungsvertrags im Betrieb grundsätzlich nicht gegeben.
(1) Die §§ 312 ff. BGB nF dienen dem Verbraucherschutz. Sie sollen den
Verbraucher vor dem mit dem Direktvertrieb verbundenen Gefahren schützen.
Der Verbraucher soll einerseits bei der Anbahnung und beim Abschluss eines
Geschäfts vor der Beeinträchtigung seiner rechtsgeschäftlichen
Entscheidungsfreiheit und vor einer Überrumpelung beim Geschäftsabschluss in
bestimmten Situationen bewahrt werden (BT-Drucks. 10/2876 S. 6 f.; BGH 26.
3. 1992 - I ZR 104/90 - NJW 1992, 1889, 1890; 25. 10. 1989 - VIII ZR 345/88
- BGHZ 109,127, 133). Andererseits soll er durch das Widerrufsrecht nach §
312 BGB nF aber nicht schlechthin vor unvernünftigen oder für ihn
ungünstigen Rechtsgeschäften geschützt werden. Dies wird schon daran
deutlich, dass beispielsweise ein Widerrufsrecht bei Geschäften am
Arbeitsplatz nicht besteht, wenn die Verhandlung auf eine Initiative des
Verbrauchers zurückgeht (§ 312 III Nr. 1 BGB nF).
(2) Den in § 312 I Satz 1 Nr. 1 bis 3 BGB nF enumerativ aufgeführten
Haustürgeschäften ist eine bestimmte Vertriebs- und Vermarktungsart
gemeinsam. Dies macht schon der gesetzliche Untertitel 2 „Besondere
Vertriebsformen“ deutlich. Den gesetzlichen Tatbeständen ist gemeinsam, dass
die Vertragsschlusssituation außerhalb von Geschäftsräumen, dh. außerhalb
fester - für den Verbraucher öffentlich zugänglicher - Verkaufs- und
Ladenräume stattfindet (BT-Drucks. 14/6040 S. 166; zum Ganzen:
HK-BGB/Schulte/Nölke § 312 Rn. 7). Der Erfolg der in § 312 BGB nF genannten
Rechtsgeschäfte basiert für den Anbieter im Wesentlichen auf der für den
Vertragsschluss besonderen Situation, in der dem Verbraucher suggeriert
wird, es handele sich um ein beschränktes Angebot, das nur sofort angenommen
werden könne (Brors DB 2002, 2046, 2047; Rieble/Klumpp ZIP 2002, 2153,
2159). Der Verbraucher hat auf Grund der Situation keine Möglichkeit,
Qualität und Preis des Angebots mit anderen Angeboten zu vergleichen
(BT-Drucks. 10/2876, S. 6). Ihm stehen keine hinreichenden Informationen für
eine rationale Entscheidung zur Verfügung. Will er sich das Rechtsgeschäft
nicht entgehen lassen, muss er kontrahieren. Dementsprechend will § 312 BGB
nF dem Verbraucher die Möglichkeit eröffnen, sich die
Vergleichsinformationen zu beschaffen. Er will damit die
Informationsasymmetrie - nachträglich - durch einen Unterrichtungsanspruch
und ein befristetes Widerrufsrecht korrigieren (Reuter in Eckart/Delbrück
Reform des deutschen Schuldrechts Baden- Baden 2003, 99, 104). § 312 BGB nF
schafft demnach einen situationsbezogenen Verbraucherschutz (Preis
Sonderbeilage NZA Heft 16/2003 S. 19, 30; Reuter aaO S. 108 ff.). Dabei
differenziert § 312 Abs.1 Satz 1 BGB nF nach einzelnen, typisierten
Situationen. Während in § 312 I Satz 1 Nr. 1 und 3 BGB nF die
Überrumpelungsgefahr im Vordergrund steht, trägt die Nr. 2 des § 312 I Satz
1 BGB nF primär dem Umstand Rechnung, dass sich der Verbraucher situativ den
Verhandlungen nicht entziehen kann. Für § 312 I Satz 1 Nr. 1 BGB nF ist die
im Gesetz genannte - örtliche - Situation, in der die Vertragsanbahnung
stattfindet, entscheidend für den Überrumpelungs- und Überraschungseffekt.
Nur für diesen typisierten Fall hält der Gesetzgeber einen generellen
Kundenschutz für erforderlich. Deshalb kann das Widerrufsrecht bei
Aufhebungsverträgen nach § 312 I Satz 1 Nr. 1 BGB nF nicht mit dem Hinweis
bejaht werden, der Arbeitnehmer könne sich den Vertragsverhandlungen, die an
seinem Arbeitsplatz stattfinden, ggf. nur schwer entziehen (aA Schleusener
NZA 2002, 949, 951). Findet die Vertragsanbahnung bzw. der Vertragsschluss
in einem „regulären“ Geschäftslokal, dh. an einem für den Vertrag typischen
Ort statt, schützt § 312 BGB nF den Verbraucher gerade nicht, auch nicht vor
einem überlegenen Wissen oder besonderen „Verhandlungskünsten“ des
Vertragspartners.
(3) Der Arbeitnehmer befindet sich deshalb beim Abschluss eines
Aufhebungsvertrags im Betrieb regelmäßig nicht in einer vom Schutzzweck des
§ 312 BGB nF erfassten Situation.
Die Vertragsverhandlungen und der Vertragsabschluss finden gerade nicht an
einem für den Arbeitnehmer und für das abzuschließende Rechtsgeschäft
„arbeitsvertraglicher Aufhebungsvertrag“ fremden, atypischen Ort statt. Der
„Arbeitsplatz“ im genannten Sinne ist vielmehr typischerweise der Ort, an
dem die das Arbeitsverhältnis betreffenden Fragen besprochen und geregelt
werden. Demnach fehlt es grundsätzlich am situationstypischen
Überraschungsmoment. Der Arbeitnehmer muss - und wird - an „seinem
Arbeitsplatz“ - gerade in den Räumen der Personalabteilung - damit rechnen,
dass der Arbeitgeber (oder ein Vorgesetzter) mit ihm Fragen und Probleme
seines Arbeitsverhältnisses bespricht bzw. rechtsgeschäftlich regeln will.
Der Arbeitsplatz ist der Raum, an dem nicht nur die arbeitsvertraglichen
Bindungen zustande kommen, sondern auch der Ort, an dem sie wieder gelöst
werden (zum Ganzen vgl. Däubler NZA 2001, 1329, 1334; Gotthard Arbeitsrecht
nach der Schuldrechtsreform München 2002 Rn. 178; Grundstein FA 2003, 41,
43; Henssler RdA 2002, 129, 135; Lieb FS Ulmer S. 238; Preis Sonderbeilage
NZA Heft 16/2003 S. 19, 30; Thein in Henssler/von Westphalen Praxis der
Schuldrechtsreform § 312 Rn. 23; Rieble/Klumpp ZIP 2002, 2153, 2159; LAG
Köln 6. 2. 2003 - 10 Sa 948/02 - ZIP 2003,2089,2090; aA Schleusener NZA
2002, 949, 950). Von einer Überraschung auf Grund des Verhandlungsortes kann
demnach gerade nicht ausgegangen werden. Es wäre vielmehr lebensfremd,
Gespräche über das Arbeitsverhältnis und dessen Beendigung nicht im Betrieb
(Arbeitsplatz), sondern an einem „neutralen Ort“ (Rechtsanwaltskanzlei oä.)
zu führen.
(4) Allerdings wird auch dem Arbeitnehmer manchmal nur ein „Jetzt und Heute“
anzunehmendes Aufhebungsangebot unterbreitet werden. Dies kann allerdings
nicht generell dazu führen, die situativ typisierenden gesetzlichen
Widerrufsregelungen auf das Arbeitsverhältnis und die arbeitsrechtlichen
Aufhebungsverträge pauschal anzuwenden. §§ 312 ff. BGB nF gehen von einem
doppelten situations- und vertragstypenbezogen Schutzbedürfnis aus (so
zutreffend zusammenfassend: Preis Sonderbeilage NZA Heft 16/2003 S. 19, 30).
Deshalb führt auch der Einwand, der Verbraucher würde zum Teil beim
Abschluss wirtschaftlich wesentlich unbedeutender Verträge stärker geschützt
werden als ein Arbeitnehmer beim Abschluss eines Aufhebungsvertrages, bei
dem regelmäßig seine gesamte existentielle Lebensgrundlage betroffen sei (so
zB Kittner/Zwanziger/Bachner ArbR § 104 Rn. 82), nicht weiter und kann ein
gesetzlich nicht bestehendes Widerrufsrechts nicht begründen.
(5) Der allgemeinen Gefahr einer möglichen Überrumpelung des Arbeitnehmers,
zB weil die Vertragsverhandlungen zu ungewöhnlichen Zeiten oder an
ungewöhnlichen Orten im Betrieb stattfinden (siehe auch § 310 III Nr. 3 BGB
nF; St. Lorenz JZ 1997, 277, 281 f.), kann allein über Informationspflichten
und mit dem Gebot fairen Verhandelns begegnet werden (Däubler NZA 2001,
1329, 1334; Henssler RdA 2002, 129, 135).
Für ein mögliches unfaires Verhandeln sind vorliegend jedoch keine
Anhaltspunkte erkennbar.
III. Da das Arbeitsverhältnis der Parteien auf Grund des wirksamen
Aufhebungsvertrags vom 28. 1. 2002 wirksam beendet worden ist, kann
dahinstehen, ob die Kündigung vom 28. 1. 2002 rechtswirksam war. Der geltend
gemachte Weiterbeschäftigungsanspruch besteht wegen der Beendigung des
Arbeitsverhältnisses nicht.
IV. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO.
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