Kein
Widerrufsrecht eines arbeitsrechtlichen Aufhebungsvertrags nach §§
312, 355 BGB; Voraussetzungen der Rechtswidrigkeit einer Drohung mit
einer außerordentlichen Kündigung (§ 123 BGB)
BAG, Urteil vom 27.11.2003, 2 AZR
135/03
Fundstelle:
NJW 2004, 2401
s. auch
BAG,
Urt. v. 27.11.2003 - 2 AZR 177/03.
Zur Verbrauchereigenschaft des Arbeitnehmers s. jetzt
BAG NZA 2005, 2131.
Amtl. Leitsatz:
Eine am Arbeitsplatz geschlossene arbeitsrechtliche Beendigungsvereinbarung
ist kein Haustürgeschäft iSd § 312 Abs 1 Satz 1 Nr 1 BGB nF. Der Arbeitnehmer
ist deshalb nicht zum Widerruf seiner Erklärung nach §§ 312, 355 BGB nF
berechtigt.
Tatbestand:
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer
fristgemäßen Kündigung und einer von der Klägerin unterzeichneten
"Kündigungsschutzklageverzichtserklärung" sowie einen von ihr
gestellten Auflösungsantrag. Die Klägerin war seit dem 14. April
1995 bei der Beklagten als Reinigungskraft beschäftigt. Sie wurde
zuletzt im DRK Pflegeheim B. eingesetzt. Zu ihren Aufgaben gehörte
ua. die Reinigung des Aufenthaltsraumes und der Außenfläche der
Schwesternschränke.
Am 30. März 2002 beobachtete eine Mitarbeiterin des DRK wie die
Klägerin vor einem von ihr geöffneten Schwesternschrank stand; die
weiteren Einzelheiten sind zwischen den Parteien streitig. Am 3.
April 2002 fand ein Gespräch zwischen der Klägerin, dem
Niederlassungsleiter sowie dem Prozessbevollmächtigten der Beklagten
statt, nachdem das DRK eine weitere Zusammenarbeit mit der Klägerin
abgelehnt hatte. Der Klägerin wurde vorgehalten, sie habe einen
Diebstahl versucht. Eine Mitarbeiterin des DRK habe gesehen, wie die
Klägerin deren Handtasche in den Händen gehalten und geöffnet habe.
Im weiteren Verlauf des Gesprächs drohte die Beklagte der Klägerin
eine außerordentliche Kündigung an und erklärte, das
Arbeitsverhältnis könne auch einvernehmlich fristgemäß gekündigt
werden. Dem stimmte die Klägerin zu. Die Beklagte übergab der
Klägerin das Kündigungsschreiben vom 3. April 2002 , mit dem das
Arbeitsverhältnis der Klägerin fristgemäß zum 31. Mai 2002 gekündigt
wurde. Danach unterzeichnete die Klägerin die vom Geschäftsführer
formulierte und unterschriebene
"Kündigungsschutzklageverzichtserklärung", die folgenden Inhalt hat:
"Der
Arbeitnehmer erklärt:
Ich, B. F., habe am 03.04.2002 die fristgemäße Kündigung meines
Arbeitsverhältnisses zum 31.05.2002 erhalten.
Ich erhebe gegen die betriebsbedingte Kündigung meines
Arbeitsverhältnisses keine Einwendungen und werde mein Recht,
das Fortbestehen des Arbeitsverhältnisses geltend zu machen,
gleich aus welchen Gründen, nicht wahrnehmen oder eine mit
diesem Ziel erhobene Klage nicht durchführen.
Der Inhalt der v.g. Erklärung wurde von uns zur Kenntnis
genommen, genehmigt und unterschrieben."
Mit ihrer am 24.
April 2002 beim Arbeitsgericht eingegangen Klage hat die Klägerin
sich gegen die Kündigung gewandt und die Auflösung ihres
Arbeitsverhältnisses gegen Zahlung einer Abfindung begehrt. Sie hat
die von ihr unterzeichnete Erklärung, insbesondere wegen
unzulässiger Drohung mit einer außerordentlichen Kündigung und der
Nichteinräumung einer angemessenen Überlegungsfrist, nach § 123 BGB
angefochten. Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, die Beklagte
hätte eine Verdachtskündigung allein auf Grund des Umstandes, dass
sie die Schranktür geöffnet habe, nicht in Erwägung ziehen dürfen.
Sie bestreite, die Handtasche der Mitarbeiterin des DRK in den
Händen gehalten zu haben. Außerdem widerrufe sie ihre Erklärung nach
§ 312 BGB nF. Sie sei als Arbeitnehmerin Verbraucherin. Es liege die
typische Situation eines Haustürgeschäfts vor. Sie sei bei der an
ihrem Arbeitsplatz geschlossenen Vereinbarung weder über die
Rechtsfolgen der Verzichtserklärung noch über ein mögliches
Widerrufsrecht belehrt worden. Auch werde sie durch die von der
Beklagten vorformulierte Erklärung unangemessen benachteiligt. Die
Beklagte verwende die Erklärung standardmäßig, sie unterliege
deshalb einer Inhaltskontrolle nach § 307 BGB. Im Übrigen sei die
Kündigung sozial ungerechtfertigt. Auf Grund der unberechtigten
Vorwürfe sei ihr die Fortsetzung ihres Arbeitsverhältnisses nicht
zumutbar. Die Zahlung einer Abfindung in Höhe von mindestens
5.000,00 EUR sei angemessen.
Die Klägerin hat beantragt,
1. festzustellen, dass ihr Arbeitsverhältnis durch die schriftliche
Kündigung der Beklagten vom 3. April 2002, zugegangen am 3. April
2002, zum 31. Mai 2002 nicht aufgelöst worden ist,
2. das Arbeitsverhältnis gegen Zahlung einer Abfindung, die in das
Ermessen des Gerichts gestellt wird, 5.000,00 EUR aber nicht
unterschreiten sollte, zum 31. Mai 2002 aufzulösen.
Die Beklagte hat zur Begründung ihres Klageabweisungsantrags die
Ansicht vertreten, die Klägerin habe einen wirksamen Klageverzicht
erklärt. Ein Anfechtungsgrund bestehe nicht. Sie habe der Klägerin
berechtigterweise mit einer außerordentliche Kündigung drohen
dürfen. Es hätten ausreichende Anhaltspunkte für einen
Diebstahlsversuch vorgelegen. Die Klägerin könne die
Verzichtserklärung nicht widerrufen. Es liege kein Haustürgeschäft
iSd. § 312 BGB vor. Die Beendigungsvereinbarung sei individuell
ausgehandelt worden und unterfalle deshalb auch nicht dem Recht der
Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das
Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen.
Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt die
Klägerin ihr Klagebegehren weiter.
Entscheidungsgründe:
Die Revision der
Klägerin ist unbegründet. Das Arbeitsverhältnis der Parteien ist
durch die Beendigungsvereinbarung vom 3. April 2002 zum 31. Mai 2002
rechtswirksam beendet worden. Der Auflösungsantrag der Klägerin geht
deshalb ins Leere.
A. Das Landesarbeitsgericht hat im Wesentlichen angenommen: Die
Verzichtserklärung der Klägerin sei wirksam zu Stande gekommen und
nicht wirksam angefochten worden. Die Klägerin habe bei Abgabe ihrer
Verzichtserklärung mit entsprechendem Erklärungsbewusstsein
gehandelt. Sie habe eingeräumt, ihr sei im Gespräch vor der Übergabe
der Kündigung und der Unterzeichnung der Erklärung mitgeteilt
worden, es sei beabsichtigt, ihr Arbeitsverhältnis fristgemäß zu
kündigen, wenn sie sich mit der Kündigung einverstanden erkläre.
Nachdem sie dem Vorschlag zugestimmt habe, könne ihr deshalb bei der
Unterzeichnung der Erklärung das Erklärungsbewusstsein nicht gefehlt
haben. Eine Anfechtung wegen rechtswidriger Drohung nach § 123 BGB
scheide aus. Die Beklagte habe auf Grund des Vorfalls vom 30. März
2002 eine außerordentliche Kündigung in Erwägung ziehen dürfen.
Die Klägerin könne ihre Erklärung auch nicht wirksam nach § 312 BGB
nF widerrufen. Sie sei zwar Verbraucherin iSd. § 13 BGB nF. Die an
ihrem Arbeitsplatz vereinbarte Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses
sei aber kein Haustürgeschäft iSd. § 312 BGB nF. Die Regelung finde
nur bei den im Gesetz genannten besonderen Vertriebsformen
Anwendung. Ein solches besonderes Vertriebsgeschäft liege nicht vor.
Durch § 312 BGB nF solle der Verbraucher vor überraschenden
Vertragsangeboten geschützt werden. Der Arbeitnehmer, der an seinem
Arbeitsplatz mit Änderungen seines Arbeitsvertrages konfrontiert
werde, befinde sich jedoch nicht in einer einschlägigen
Überraschungssituation. Der Arbeitsplatz sei vielmehr gerade der
typische Ort, an dem der Arbeitnehmer damit rechnen müsse, von
seinem Arbeitgeber auf das Arbeitsverhältnis angesprochen zu werden.
Schließlich lägen auch die Voraussetzungen für eine
Vertragsinhaltskontrolle nicht vor. Von einer unangemessenen
Benachteiligung der Klägerin könnte allenfalls dann ausgegangen
werden, wenn sie im Anschluss an eine vom Arbeitgeber ausgesprochene
Kündigung ohne vorherige Verhandlungen einen Klageverzicht ohne
Gegenleistung akzeptiert hätte. Im Entscheidungsfall hätten die
Parteien aber einen Vergleich in einer rechtlich unklaren Situation
geschlossen.
B. Dem folgt der Senat im Ergebnis und in Teilen der Begründung. Das
Landesarbeitsgericht hat im Ergebnis zu Recht festgestellt, dass das
Arbeitsverhältnis der Klägerin auf Grund Beendigungsvereinbarung vom
3. April 2002 zum 31. Mai 2002 rechtswirksam beendet worden ist. Die
Beendigungsvereinbarung der Parteien ist von der Klägerin weder
wirksam angefochten noch widerrufen worden.
I. Die Klägerin hat die Beendigungsvereinbarung nicht wirksam
angefochten.
1. Die Klägerin konnte ihre Erklärung nach § 119 Abs. 1 BGB wegen
fehlenden Erklärungsbewusstseins oder auf Grund der "fehlenden"
Brille wegen eines Erklärungsinhaltsirrtums schon nicht wirksam
anfechten - was im Übrigen von ihr auch in der Revision nicht mehr
weiter geltend gemacht worden ist -, weil sie die mögliche
Anfechtung nicht unverzüglich iSv. § 121 Abs. 1 BGB erklärt hat. Die
mit der Klageschrift vom 24. April 2002 erklärte Anfechtung ist erst
nach drei Wochen und damit nicht mehr unverzüglich im Sinne der
genannten Norm erfolgt.
2. Die Klägerin hat ihre Erklärung auch nicht wirksam nach § 123
Abs. 1 BGB angefochten.
a) Gemäß § 123 Abs. 1 BGB kann derjenige, der widerrechtlich durch
Drohung zur Abgabe einer Willenserklärung bestimmt ist, die
Erklärung mit der Nichtigkeitsfolge des § 142 Abs. 1 BGB anfechten.
Eine Drohung im Sinne dieser Norm setzt objektiv die Ankündigung
eines zukünftigen Übels voraus, dessen Zufügung in irgend einer
Weise als von der Macht des Ankündigenden abhängig hingestellt wird.
Die Androhung des Arbeitgebers, das Arbeitsverhältnis durch eine
außerordentliche Kündigung beenden zu wollen, falls der Arbeitnehmer
nicht bereit sei, eine ordentliche Kündigung zu akzeptieren und auf
die Erhebung einer Kündigungsschutzklage zu verzichten, stellt die
Ankündigung eines zukünftigen empfindlichen Übels dar, dessen
Verwirklichung in der Macht des ankündigenden Arbeitgebers liegt
(st. Rspr. des Senats seit 16. November 1979 - 2 AZR 1041/77 - BAGE
32, 194, 196; zuletzt 6. Dezember 2001 - 2 AZR 396/00 - BAGE 100,
52; 5. Dezember 2002 - 2 AZR 478/01 - AP BGB § 123 Nr. 63 = EzA BGB
2002 § 123 Nr. 1). Die Drohung mit einer außerordentlichen Kündigung
ist widerrechtlich, wenn ein verständiger Arbeitgeber eine solche
Kündigung nicht ernsthaft in Erwägung ziehen durfte. Die
Widerrechtlichkeit der Kündigungsandrohung kann sich regelmäßig nur
aus der Inadäquanz von Mittel und Zweck ergeben. Hat der Drohende an
der Erreichung des verfolgten Zwecks (Hinnahme einer fristgemäßen
Kündigung durch den Arbeitnehmer bzw. Verzicht einer gerichtlichen
Überprüfung) kein berechtigtes Interesse oder ist die Drohung nach
Treu und Glauben nicht mehr als angemessenes Mittel zur Erreichung
dieses Zwecks anzusehen, so ist die Drohung widerrechtlich (Senat
21. März 1996 - 2 AZR 543/95 - AP BGB § 123 Nr. 42 = EzA BGB § 123
Nr. 42; zuletzt 5. Dezember 2002 aaO). Dabei ist es nicht
erforderlich, dass die angedrohte Kündigung, wenn sie ausgesprochen
worden wäre, sich in einem Kündigungsschutzprozess als
rechtsbeständig erwiesen hätte (Senat 30. September 1993 - 2 AZR
268/93 - BAGE 74, 281, 285; 21. März 1996 und 5. Dezember 2002 aaO).
b) Ebenso wie bei der Anwendung der Rechtsbegriffe des wichtigen
Grundes nach § 626 Abs. 1 BGB und der Sozialwidrigkeit einer
Kündigung nach § 1 Abs. 2 Satz 1 KSchG steht dem Tatsachengericht
bei der Würdigung des festgestellten Sachverhalts unter dem
Gesichtspunkt der von einem verständigen Arbeitgeber anzustellenden
Erwägungen ein Beurteilungsspielraum zu. Dementsprechend kann das
Revisionsgericht nur prüfen, ob das Tatsachengericht ohne Verstoß
gegen Denk- und Erfahrungssätze alle wesentlichen Umstände des
Einzelfalls berücksichtigt hat (Senat 16. November 1979 - 2 AZR
1041/77 - BAGE 32, 194; 21. März 1996 - 2 AZR 543/95 - AP BGB § 123
Nr. 42 = EzA BGB § 123 Nr. 42; 5. Dezember 2002 - 2 AZR 478/01 - AP
BGB § 123 Nr. 63 = EzA BGB 2002 § 123 Nr. 1). Insbesondere umfasst
der Beurteilungsspielraum des Tatsachengerichts die Frage, ob eine
Kündigung unter Abwägung aller Umstände des Einzelfalls die mildeste
angemessene Reaktion auf ein pflichtwidriges Verhalten des
Arbeitnehmers war oder ob zum Beispiel unter dem Gesichtspunkt der
Verhältnismäßigkeit auch eine Abmahnung noch ausreichend gewesen
wäre. Dabei kann von einem verständigen Arbeitgeber nicht generell
verlangt werden, dass er bei seiner Abwägung die Beurteilung des
Tatsachengerichts "trifft". Nur wenn er unter Abwägung aller
Umstände des Einzelfalls davon ausgehen muss, die angedrohte
Kündigung werde im Falle ihres Ausspruchs einer arbeitsgerichtlichen
Überprüfung mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht standhalten, darf er
die außerordentliche Kündigungserklärung nicht in Aussicht stellen,
um damit den Arbeitnehmer zum Einlenken und zum Akzeptieren einer
fristgemäßen Kündigung bei Verzicht einer Kündigungsschutzklage bzw.
zum Abschluss einer Beendigungsvereinbarung zu veranlassen (Senat
21. März 1996, 6. Dezember 2001, 5. Dezember 2002 aaO).
c) Diesem eingeschränkten Prüfungsmaßstab hält das angefochtene
Urteil stand. Die Drohung der Beklagten mit einer außerordentlichen
Kündigung des Arbeitsverhältnisses der Klägerin war nicht
widerrechtlich.
Nach den zutreffenden Ausführungen des Landesarbeitsgerichts durfte
ein verständiger Arbeitgeber in der Situation der Beklagten eine
außerordentliche Kündigung in Betracht ziehen. Auf Grund des
Vorfalls vom 30. März 2002 bestand der auf Tatsachen (die unstreitig
geöffnete Mitarbeiterschranktür, das Einräumen der Klägerin, die
Schranktür aus Neugierde geöffnet zu haben, das von der Zeugin
behauptete Öffnen der fremden Handtasche, das Abberufungsverlangen
des DRK) begründete Verdacht, dass die Klägerin ihre vertraglichen
Pflichten erheblich verletzt hat. Die Erwägungen des
Landesarbeitsgerichts halten sich insoweit in seinem
tatrichterlichen Beurteilungsspielraum. Die Revision hat hiergegen
keine hinreichenden Rügen vorgebracht. Ihre Hinweise beschränken
sich lediglich darauf, an die Stelle der tatrichterlichen Wertungen
ihre eigenen zu setzen.
II. Die Klägerin hat die Beendigungsvereinbarung vom 3. April 2002
nicht wirksam nach § 312 Abs. 1, § 355 BGB nF widerrufen. Die
gesetzlichen Voraussetzungen sind nicht erfüllt.
1. Nach § 355 Abs. 1 Satz 1 BGB nF ist ein Verbraucher an seine auf
Abschluss des Vertrages gerichtete Willenserklärung nicht mehr
gebunden, wenn ihm durch Gesetz ein Widerrufsrecht eingeräumt worden
ist und er seine Willenserklärung fristgerecht widerrufen hat. § 312
Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BGB nF gewährt dem Verbraucher ein
Widerrufsrecht nach § 355 BGB nF bei einem Vertrag zwischen einem
Unternehmer und einem Verbraucher, der eine entgeltliche Leistung
zum Gegenstand hat und zu dessen Abschluss der Verbraucher durch
mündliche Verhandlung an seinem Arbeitsplatz bestimmt worden ist
(Haustürgeschäft).
2. Die Anwendung dieser gesetzlichen Neuregelung scheitert - was das
Landesarbeitsgericht zutreffend erkannt hat - nicht deshalb, weil
die Beendigungsvereinbarung vom 3. April 2002 noch nach altem Recht
zu beurteilen wäre.
a) Nach Art. 229 § 5 EGBGB sind allerdings auf Schuldverhältnisse,
die vor dem 1. Januar 2002 entstanden sind, das BGB, das Gesetz über
den Widerruf von Haustürgeschäften etc., soweit nicht ein anderes
bestimmt ist, in der bis zu diesem Tag geltenden Fassung anzuwenden.
aa) Dies entspricht der den Art. 170 und Art. 232 § 1 EGBGB zugrunde
liegenden allgemeinen intertemporalen Grundregel, dass ein
Rechtsverhältnis nur dem im Zeitpunkt seiner Entstehung gültigen
Recht unterfällt (BAG 14. Dezember 1995 - 8 AZR 878/94 - AP AGB-DDR
§ 267 Nr. 1 = EzA AGB-DDR § 267 Nr. 1; BGH 27. Mai 1999 - VII ZR
245/97 - NZG 1999, 1179, 1181; 18. Oktober 1965 - II ZR 36/64 - BGHZ
44, 192, 194; 11. November 1953 - II ZR 181/52 - BGHZ 10, 391, 394;
AnwKomm-BGB/Mansel EGBGB Art. 229 § 5 Rn. 2; Palandt/Heinrichs BGB
Art. 232 § 1 EGBGB Rn. 1; Staudinger/Rauscher BGB Art. 232 § 1 EGBGB
Rn. 1; Heß Intertemporales Privatrecht Tübingen 1998 S. 143; Heß NJW
2002, 253, 254). Die Anknüpfung an die lex prior will zum einem das
subjektive Vertrauen der Parteien schützen, die das Schuldverhältnis
einem bekannten Sachrecht unterstellt haben. Zum anderen soll
verhindert werden, dass erworbene Vertragsrechte durch eine
Gesetzesänderung entzogen werden (zusammenfassend: Heß aaO S. 143).
Erfolgt eine spätere Gesetzesänderung, hat sie grundsätzlich keine
rückwirkende Kraft, es sei denn der Gesetzgeber hat dies
ausdrücklich angeordnet (MünchKomm/Heinrichs EGBGB Art. 170 Rn. 7
ff.). Eine solche Rückwirkung sieht aber Art. 229 § 5 Satz 2 EGBGB
für Dauerschuldverhältnisse vor. Danach gilt Satz 1 des § 5 des Art.
229 EGBGB mit der Maßgabe, dass an Stelle der im Satz 1 bezeichneten
Gesetze vom 1. Januar 2003 an nur noch das Bürgerliche Gesetzbuch in
der dann geltenden Fassung anzuwenden ist. Dementsprechend werden
auch die "alten" Dauerschuldverhältnisse dem neuen Recht
unterstellt. Dadurch soll verhindert werden, dass altes und neues
Recht auf unbestimmte Zeit parallel gilt (BT-Drucks. 14/6040 S.
273). Um den Parteien aber die Möglichkeit zu geben, ihre Verträge
den geänderten Regelungen anzupassen (vgl. Palandt/Heinrichs BGB
Art. 229 § 5 EGBGB Rn. 7; Armbrüster/Wiese DStR 2003, 344) findet
das BGB in seiner neuen Fassung erst ab dem 1. Januar 2003
Anwendung. Diese gesetzliche Ausgestaltung entspricht der aus
zahlreichen Übergangsbestimmungen abzuleitenden Regelanknüpfung,
nach der Dauerschuldverhältnisse regelmäßig gewandelt werden (Heß
aaO S. 147; Palandt/Heinrichs BGB Art. 232 § 1 EGBGB Rn. 1).
bb) Das bedeutet zunächst, dass bis zum 31. Dezember 2002 das alte
Recht anwendbar war. Diese Anwendung betrifft grundsätzlich das
gesamte Schuldverhältnis (AnwKomm-BGB/Mansel EGBGB Art. 229 § 5 Rn.
30; Palandt/Heinrichs BGB Art. 232 § 1 EGBGB Rn. 5; MünchKomm/Heinrichs
Art. 232 § 1 EGBGB Rn. 11; Staudinger/Rauscher BGB Art. 232 § 1 Rn.
52; Heß Intertemporales Privatrecht Tübingen 1998 S. 144; ders. NJW
2002, 253, 255; Armbrüster/Wiese DStR 2003, 334, 336; vgl. auch BGH
15. Dezember 1995 - V ZR 110/94 - DtZ 1996, 140, 141). Die
bisherigen Vorschriften gelten daher sowohl für die Entstehung des
Schuldverhältnisses (beispielsweise die Wirksamkeit des
Rechtsgeschäftes) als auch für dessen Inhalt weiter (vgl.
insbesondere AnwKomm-BGB/Mansel EGBGB Art. 229 § 5 Rn. 30; Palandt/Heinrichs
BGB Art. 232 § 1 EGBGB Rn. 7; MünchKomm/Heinrichs Art. 232 § 1 EGBGB
Rn. 13; Heß aaO S. 144; beispielsweise BGH 11. November 1953 - II ZR
181/52 - BGHZ 10, 391).
cc) Etwas anderes gilt jedoch für neue, von außen auf das
Schuldverhältnis einwirkende und sich nicht aus seiner inneren
Entwicklung ergebende Umstände (BGH 18. Juni 1993 - V ZR 47/92 -
BGHZ 123, 58, 63; 13. Juni 1995 - IX ZR 137/94 - BGHZ 130, 76, 83;
27. Mai 1999 - VII ZR 245/97 - NZG 1999, 1179, 1181; Palandt/Heinrichs
BGB Art. 232 § 1 EGBGB Rn. 7; MünchKomm/Heinrichs Art. 232 § 1 EGBGB
Rn. 14; Staudinger/Rauscher BGB Art. 232 § 1 EGBGB Rn. 91; Heß
Intertemporales Privatrecht Tübingen 1998 S. 146 mwN). Die zum
Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden gesetzlichen Regelungen
erfassen nicht mehr Tatbestände, die das Schuldverhältnis
nachträglich verändern. In einem solchen Fall gilt das neue Recht
des BGB (vgl. AnwKomm-BGB/Mansel EGBGB Art. 229 § 5 Rn. 31; Palandt/Heinrichs
BGB Art. 232 § 1 EGBGB Rn. 8; MünchKomm/Heinrichs Art. 232 § 1 EGBGB
Rn. 14; Heß NJW 2002, 253, 255; BGH 27. Mai 1999 aaO). Zu derartigen
Umständen zählt eine nachträgliche Vereinbarung über die Beendigung
des zugrunde liegenden Vertrages (BGH 27. Mai 1999 aaO; Palandt/Heinrichs
BGB Art. 232 § 1 EGBGB Rn. 7).
b) Da die am 3. April 2002 geschlossene Beendigungsvereinbarung das
Arbeitsverhältnis der Parteien nachträglich verändert hat, war das
BGB in der neuen Fassung anwendbar. Es ist nicht auf den Zeitpunkt
des Abschlusses des Arbeitsvertrages, sondern auf den der
Beendigungsvereinbarung abzustellen. Sie ist nicht bereits in der
inneren Entwicklung des Arbeitsverhältnisses - unmittelbar -
angelegt, sondern tritt - zusätzlich - von außen auf Grund weiterer
Willensakte hinzu und verändert das Schuldverhältnis nachträglich
(im Ergebnis ebenso Mengel BB 2003, 1278, 1279; aA LAG Köln 18.
Dezember 2002 - 8 Sa 979/02 - NZA-RR 2003, 406; LAG Brandenburg 30.
Oktober 2002 - 7 Sa 386/02 - LAGE BGB 2002 § 312 Nr. 1). Der
schlichte Hinweis, der "actus contrarius" unterfalle stets dem alten
Recht und werde nicht von der Regelung des Art. 229 § 5 Satz 2 EGBGB
erfasst, rechtfertigt im Hinblick auf die genannten intertemporalen
Grundregeln einerseits und die Ausgestaltung des Übergangsrechts des
Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes andererseits kein anderes
Ergebnis.
3. Der Klägerin steht jedoch ein Widerrufsrecht nach § 312 Abs. 1, §
355 BGB nF nicht zu. Die Beendigungsvereinbarung vom 3. April 2002
ist kein Haustürgeschäft iSd. § 312 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BGB nF.
a) Es kann dahingestellt bleiben, ob die Klägerin Verbraucherin iSd.
§ 312 Abs. 1 iVm. § 13 BGB nF ist (ablehnend zur
Verbrauchereigenschaft des Arbeitnehmers: Bauer NZA 2002, 169, 171;
Bauer/Koch DB 2002, 42, 44; Henssler RdA 2002, 129, 133 f.; Hromadka
NJW 2002, 2523, 2524; Lieb FS Ulmer, 1231, 1236; Löwisch NZA 2001,
465, 466; Reichhold ZTR 2002, 202, 203; Rieble/Klumpp ZIP 2002,
2153, 2155; bejahend: Kittner/Zwanziger/Bachner ArbR § 104 Rn. 81;
ErfK/Müller-Glöge § 620 BGB Rn. 13; Boemke DB 2002, 96, 97;
Gotthardt Arbeitsrecht nach der Schuldrechtsreform München 2002 Rn.
173; Preis Sonderbeilage NZA Heft 16/2003, 19, 23 f.; Reinecke DB
2002, 583, 587; Reuter in Eckart/Delbrück Reform des deutschen
Schuldrechts Baden-Baden 2003, 99, 105; Singer RdA 2003, 194, 195).
Auch kann dahinstehen, ob eine Beendigungsvereinbarung überhaupt -
oder nur bei Zahlung einer Abfindung oä. - eine entgeltliche
Leistung im Sinne der Norm zum Gegenstand hat oder es sich vielmehr
um ein nicht von der Norm erfasstes Verfügungsgeschäft handelt (eine
entgeltliche Leistung - unter Hinweis auf den "actus contrarius"
bejahend Gotthardt aaO Rn.177; Hümmerich/Holthausen NZA 2002, 173,
178; Löwisch FS Wiedemann S. 316; Schleusener NZA 2002, 949, 951;
vgl. auch Kittner/Zwanziger/Bachner aaO § 104 Rn. 83 f. mwN;
ablehnend beispielsweise LAG Brandenburg 30. Oktober 2002 - 7 Sa
386/02 - LAGE BGB 2002 § 312 Nr. 1 (Verfügungsgeschäft); LAG
Rheinland-Pfalz 23. Juli 2003 - 9 Sa 444/03 -; Bauer NZA 2002, 169,
170; Lieb aaO S. 1238; Rieble/Klumpp ZIP 2002, 2153, 2159; Reuter
aaO S. 108).
b) Jedenfalls handelt es sich bei der Beendigungsvereinbarung der
Parteien um kein Haustürgeschäft. Zwar ist die Vereinbarung "am
Arbeitsplatz" im Sinne der Norm abgeschlossen worden und scheint der
Wortlaut des § 312 Abs.1 Satz 1 Nr.1 BGB nF deshalb auf den ersten
Blick auch eine im Betrieb des Arbeitgebers abgeschlossene
Beendigungsvereinbarung zu erfassen (so im Ergebnis: Hümmerich
Aufhebungsvertrag und Abwicklungsvertrag 2003 § 9 Rn. 258; Hümmerich/Holthausen
NZA 2002, 173, 178; Schleusener NZA 2002, 949, 951). Der Begriff des
Arbeitsplatzes im Sinne dieser Norm wird nämlich allgemein weit
verstanden und umfasst das gesamte Betriebsgelände einschließlich
der Personalabteilung (Palandt/Heinrichs BGB § 312 Rn. 11; Thein in
Henssler/Graf von Westphalen Praxis in der Schuldrechtsreform § 312
Rn. 23; AnwKomm-BGB-Ring § 312 Rn. 15; Bauer NZA 2002, 169, 171).
Aus der Systematik des Gesetzes, seinem Sinn und Zweck sowie der
Entstehungsgeschichte ergibt sich jedoch - wie das
Landesarbeitsgericht zutreffend erkannt hat - ein anderes Ergebnis.
aa) Es widerspricht der Gesetzessystematik, § 312 BGB nF auf
arbeitsrechtliche Beendigungsvereinbarungen anzuwenden. Das
Haustürwiderrufsrecht nach §§ 312 ff. BGB nF ist
vertragstypenbezogenes Verbraucherschutzrecht (Preis aaO S. 24). Es
erfasst nur "besondere Vertriebsformen". Auf Verträge, die - wie der
Arbeitsvertrag und der arbeitsrechtliche Aufhebungsvertrag - keine
Vertriebsgeschäfte sind, findet das gesetzliche Widerrufsrecht keine
Anwendung (ErfK/Müller-Glöge § 620 BGB Rn. 13; Bauer NZA 2002, 169,
171; Brors DB 2002, 2046, 2048; Henssler RdA 2002, 129, 135; Kienast/Schmiedl
DB 2003, 1440, 1442; Lieb FS Ulmer S. 1238; Preis Sonderbeilage NZA
Heft 16/2003, 19, 30; Reuter in Eckart/Delbrück Reform des deutschen
Schuldrechts Baden-Baden 2003, 108; Reichhold ZTR 2002, 202, 204;
Rieble/Klumpp ZIP 2002, 2153; Schaub/Linck Arbeitsrechts-Handbuch
10. Aufl. § 122 Rn. 2; Stahlhacke/Preis/Vossen Kündigung und
Kündigungsschutz im Arbeitsverhältnis Rn. 34; Schwerdtner FS Honsell
S. 371, 377; LAG Brandenburg 30. Oktober 2002 - 7 Sa 386/02 - LAGE
BGB 2002 § 312 Nr. 1; LAG Hamm 1. April 2003 - 19 Sa 1901/02 - NZA
RR 2003, 401, 402).
(1) § 312 BGB nF ist Teil des Zweiten Buchs des BGB, Abschnitt 3,
Titel 1, Untertitel 2. Der Untertitel 2 ist überschrieben mit
"Besondere Vertriebsformen". Neben dem Haustürgeschäft werden in
diesem Untertitel die Fernabsatzverträge und der elektronische
Geschäftsverkehr - also besondere Vertriebsformen - zusammengefasst
und geregelt. Unter die genannten Vertriebsformen fallen aber weder
der Arbeitsvertrag noch die arbeitsrechtliche
Beendigungsvereinbarung, da der in den Normen genannte Verbraucher
Empfänger einer entsprechenden Ware bzw. Dienstleistung sein muss
(Reuter in Eckart/Delbrück Reform des deutschen Schuldrechts
Baden-Baden 2003, 108).
(2) Der Untertitel 2 dient der Umsetzung der
Verbraucherschutz-Richtlinie für die Fälle von außerhalb von
Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen. Nach Art. 1 der Richtlinie
85/577/EWG werden nur solche Verbindlichkeiten von ihr erfasst, die
ein Verbraucher im Rahmen eines Haustürgeschäftes gegenüber einem
Gewerbetreibenden als Gegenleistung für eine Ware oder
Dienstleistung eingeht (EuGH 17. März 1998 Rs C 45/96 - EuGHE I
1998, 1199). Dem Gesetz lassen sich keine Anhaltspunkte dafür
entnehmen, dass der deutsche Gesetzgeber bei der Umsetzung der
Richtlinie über deren Anwendungsbereich hinaus auch die
arbeitsrechtlichen Beendigungsvereinbarungen einem Widerrufsrecht
zugänglich machen wollte.
(3) Weiter folgt aus § 312 Abs. 3 Nr. 2 BGB nF, dass nur - bestimmte
- Vertriebsgeschäfte in §§ 312 ff. BGB nF gemeint sein können, wenn
nämlich die Ausübung des Widerrufsrechts von einem Mindestbetrag von
40,00 EUR abhängig gemacht wird.
(4) Im Übrigen hat der Gesetzgeber, anders als beispielsweise in §
310 Abs. 4 Satz 2 BGB nF, im Untertitel 2 eine Anwendung der
gesetzlichen Regelungen auf das Arbeitsrecht nicht angeordnet.
(5) Schließlich kommt hinzu, dass ein unbefristetes Widerrufsrecht
nach § 355 Abs. 3 Satz 3 BGB nF im Falle einer nicht ordnungsgemäßen
Belehrung sich nicht mit dem allgemeinen Beschleunigungsinteresse
arbeitsrechtlicher Beendigungsstreitigkeiten, wie es beispielsweise
in §§ 4, 7 KSchG, § 17 TzBfG zum Ausdruck kommt, vereinbaren ließe
(LAG Brandenburg 30. Oktober 2002 - 7 Sa 386/02 LAGE BGB 2002 § 312
Nr. 1; Bauer NZA 2002, 169, 172; Rieble/Klumpp ZIP 2002, 2153, 2154;
aA Hümmerich AnwBl 2002, 671, 678).
bb) Auch die Entstehungsgeschichte spricht gegen die Anwendung des
gesetzlichen Widerrufsrechts auf arbeitsrechtliche
Beendigungsvereinbarungen.
(1) Der Senat hatte in seinen Entscheidungen vom 30. September 1993
(- 2 AZR 268/93 - BAGE 74, 281, 289) und vom 14. Februar 1996 (- 2
AZR 234/95 - NZA 1996, 811, 812) eine unzulässige Rechtsausübung des
Arbeitgebers (§ 242 BGB) verneint, wenn dieser dem Arbeitnehmer
weder das Gesprächsthema eines Beendigungsgesprächs mitgeteilt, noch
ihm eine Bedenkzeit eingeräumt hatte. Nach dem bisher geltenden
Recht wäre dies nach Auffassung des Senats auf die unzulässige
Gewährung eines gesetzlich nicht geregelten Rücktritts- oder
Widerrufsrechts und damit auf eine unzulässige Rechtsfortbildung
hinausgelaufen. Die Kenntnis des Gesetzgebers von dieser
Rechtsprechung kann unterstellt werden. Erstreckt der Gesetzgeber
vor dem Hintergrund dieser Rechtslage das zivilrechtliche
Widerrufsrecht weder ausdrücklich auf die Arbeitsverhältnisse noch
schafft er klare Fristen für dessen Ausübung durch den Arbeitnehmer,
so deutet alles darauf hin, dass er arbeitsrechtliche
Beendigungsvereinbarungen nicht in den Anwendungsbereich des § 312
BGB nF einbeziehen wollte. Dies gilt um so mehr, als das in der
BGB-Informationspflichten-Verordnung (BGBl. I 2002 S. 3002)
enthaltene Muster für eine den Anforderungen des § 355 Abs. 2 BGB nF
genügende Widerrufsbelehrung auf den Widerruf bei
Aufhebungsverträgen nicht passt.
(2) Aus den Gesetzesmaterialien ist erkennbar, dass nur die drei
besonderen Vertriebsformen - Haustürgeschäft, Fernabsatzvertrag und
elektronisch abgeschlossene Verträge - vom Untertitel 2 erfasst
werden sollten. Mit dem Untertitel 2 sollte zum einen die bisher in
einzelnen Gesetzen geregelte Materie zur Erleichterung der
praktischen Rechtsanwendung zusammengefasst werden. Zum zweiten
sollte die geregelte Materie systematisiert werden, um
Wertungswidersprüche zu vermeiden. Diese Ziele sprechen eindeutig
dafür, lediglich die bisher bekannten und genannten besonderen
Vertriebsformen in §§ 312 ff. BGB nF zu regeln. Schließlich sollte
der Untertitel 2 auf alle Schuldverhältnisse ausstrahlen, bei denen
Verträge außerhalb von Ladengeschäften angebahnt und abgeschlossen
werden. Die ausdrückliche, nachfolgende Bezugnahme auf
Fernabsatzverträge und Verträge im elektronischen Geschäftsverkehr
macht aber deutlich, dass der Gesetzgeber mit der genannten
"Ausstrahlungswirkung" nur die im Gesetz genannten und nicht andere,
nicht erwähnte Schuldverhältnisse in völlig anderen Rechtsmaterien
gemeint hat und für diese ein Widerrufsrecht schaffen wollte.
(3) Hinzu kommt, dass der Gesetzgeber - anders als beim
Haustürwiderrufsgesetz, das ohne substanzielle Änderungen in das BGB
nF eingefügt worden ist (Palandt-Heinrichs BGB § 312 Rn. 1) - an
anderer Stelle, nämlich bei der Eingliederung des AGB-Gesetzes in
das BGB, durch den Wegfall der Bereichsausnahme deutlich gemacht
hat, dass bestimmte Regelungen des BGB nunmehr auch auf
Arbeitsverhältnisse erstreckt werden sollen. So hat er neben der
ausdrücklichen Regelung in § 310 Abs. 4 BGB nF auch in den
Materialien zu §§ 474 ff. BGB nF darauf verwiesen, dass Personen
nicht deshalb aus dem Verbraucherbegriff ausgenommen werden sollen,
weil sie eine Sache kaufen, die sie in ihrer Tätigkeit als
Arbeitnehmer benötigen, und zwar auch dann nicht, wenn Verkäufer der
Arbeitgeber ist (BT-Drucks. 14/6040 S. 243).
cc) Schließlich sprechen entscheidend der Sinn und Zweck der
Regelung des § 312 BGB nF gegen eine Erstreckung des Widerrufsrechts
auf arbeitsrechtliche Beendigungsvereinbarungen. Entgegen der
Auffassung der Klägerin ist eine dem Haustürengeschäft vergleichbare
Situation beim Abschluss einer Beendigungsvereinbarung im Betrieb
grundsätzlich nicht gegeben.
(1) Die §§ 312 ff. BGB nF dienen dem Verbraucherschutz. Sie sollen
den Verbraucher vor dem mit dem sog. Direktvertrieb verbundenen
Gefahren schützen. Der Verbraucher soll einerseits bei der Anbahnung
und beim Abschluss eines Geschäftes vor der Beeinträchtigung seiner
rechtsgeschäftlichen Entscheidungsfreiheit und vor einer
Überrumpelung beim Geschäftsabschluss in bestimmten Situationen
bewahrt werden (BT-Drucks. 10/2876 S. 6 f.; BGH 26. März 1992 - I ZR
104/90 - NJW 1992, 1889, 1890; 25. Oktober 1989 - VIII ZR 345/88 -
BGHZ 109, 127, 133). Andererseits soll er durch das Widerrufsrecht
nach § 312 BGB nF aber nicht schlechthin vor unvernünftigen oder für
ihn ungünstigen Rechtsgeschäften geschützt werden. Dies wird schon
daran deutlich, dass beispielsweise ein Widerrufsrecht bei
Geschäften am Arbeitsplatz nicht besteht, wenn die Verhandlung auf
eine Initiative des Verbrauchers zurückgeht (§ 312 Abs. 3 Nr. 1 BGB
nF).
(2) Den in § 312 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BGB nF enumerativ
aufgeführten Haustürgeschäften ist eine bestimmte Vertriebs- und
Vermarktungsart gemeinsam. Dies mach schon der gesetzliche
Untertitel 2 "Besondere Vertriebsformen" deutlich. Den gesetzlichen
Tatbeständen ist gemeinsam, dass die Vertragsschlusssituation
außerhalb von Geschäftsräumen, dh. außerhalb fester - für den
Verbraucher öffentlich zugänglicher - Verkaufs- und Ladenräume
stattfindet (BT-Drucks. 14/6040 S. 166; zum Ganzen: HK-BGB/Schulte/Nölke
§ 312 Rn. 7). Der Erfolg der in § 312 BGB nF genannten
Rechtsgeschäfte basiert für den Anbieter im Wesentlichen auf der für
den Vertragsabschluss besonderen Situation, in der dem Verbraucher
suggeriert wird, es handele sich um ein beschränktes Angebot, das
nur sofort angenommen werden könne (Brors DB 2002, 2046, 2047;
Rieble/Klumpp ZIP 2002, 2153, 2159). Der Verbraucher hat auf Grund
der Situation keine Möglichkeit, Qualität und Preis des Angebots mit
anderen Angeboten zu vergleichen (BT-Drucks. 10/2876 S. 6). Ihm
stehen keine hinreichenden Informationen für eine rationale
Entscheidung zur Verfügung. Will er sich das Rechtsgeschäft nicht
entgehen lassen, muss er kontrahieren. Dementsprechend will § 312
BGB nF dem Verbraucher die Möglichkeit eröffnen, sich die
Vergleichsinformationen zu beschaffen. Er will damit die
Informationsasymmetrie - nachträglich - durch einen
Unterrichtungsanspruch und ein befristetes Widerrufsrecht
korrigieren (Reuter in Eckart/Delbrück Reform des deutschen
Schuldrechts Baden-Baden 2003, 104). § 312 BGB nF schafft demnach
einen situationsbezogenen Verbraucherschutz (Preis Sonderbeilage
Heft 16/2003, 19, 30; Reuter aaO S. 108 ff.). Dabei differenziert §
312 Abs. 1 Satz 1 BGB nF nach einzelnen, typisierten Situationen.
Während bei § 312 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 3 BGB nF die
Überrumpelungsgefahr im Vordergrund steht, trägt die Nr. 2 des § 312
Abs. 1 Satz 1 primär dem Umstand Rechnung, dass sich der Verbraucher
situativ den Verhandlungen nicht entziehen kann. Für § 312 Abs. 1
Satz 1 Nr. 1 BGB nF ist die im Gesetz genannte - örtliche -
Situation, in der die Vertragsanbahnung stattfindet, entscheidend
für den Überrumpelungs- oder Überraschungseffekts. Nur für diesen
typisierten Fall hält der Gesetzgeber einen generellen Kundenschutz
für erforderlich. Deshalb kann ein Widerrufsrecht bei
Beendigungsvereinbarungen nach § 312 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BGB nF
nicht mit dem Hinweis bejaht werden, der Arbeitnehmer könne sich den
Vertragsverhandlungen, die an seinem Arbeitsplatz stattfinden, nur
schwer entziehen (aA Schleusener NZA 2002, 949, 951). Findet die
Vertragsanbahnung bzw. der Vertragsschluss in einem "regulären"
Geschäftslokal, dh. an einem für den Vertrag typischen Ort, statt,
schützt § 312 BGB nF den Verbraucher gerade nicht, auch nicht vor
einem überlegenen Wissen oder besonderen "Verhandlungskünsten" des
Vertragspartners.
(3) Der Arbeitnehmer befindet sich deshalb beim Abschluss einer
Beendigungsvereinbarung im Betrieb regelmäßig nicht in einer vom
Schutzzweck des § 312 BGB nF erfassten Situation.
Die Vertragsverhandlungen und der Vertragsabschluss finden gerade
nicht an einem für den Arbeitnehmer und für das abzuschließende
Rechtsgeschäft "arbeitsrechtlicher Beendigungsvereinbarung" fremden,
atypischen Ort statt. Der "Arbeitsplatz" im genannten Sinne ist
vielmehr typischerweise der Ort, an dem die das Arbeitsverhältnis
betreffenden Fragen besprochen und geregelt werden. Demnach fehlt es
grundsätzlich am situationstypischen Überraschungsmoment. Der
Arbeitnehmer muss und wird "an seinem Arbeitsplatz" - gerade in den
Räumen der Personalabteilung - damit rechnen, dass der Arbeitgeber
(oder ein Vorgesetzter) mit ihm Fragen und Probleme seines
Arbeitsverhältnisses bespricht und ggf. rechtsgeschäftlich regeln
will. Der Arbeitsplatz ist der Raum, an dem nicht nur die
arbeitsvertraglichen Bindungen zustande kommen, sondern auch der
Ort, an dem sie wieder gelöst werden (zum Ganzen vgl. Däubler NZA
2001, 1329, 1334; Gotthard Arbeitsrecht nach der Schuldrechtsreform
München Rn. 178; Grundstein FA 2003, 41, 43; Henssler RdA 2002, 129,
135; Lieb FS Ulmer S. 238; Preis Sonderbeilage Heft 16/2003, 19, 30;
Thein in Henssler/von Westphalen Praxis der Schuldrechtsreform § 312
Rn. 23; Rieble/Klumpp ZIP 2002, 2153, 2159; LAG Köln 6. Februar 2003
- 10 Sa 948/02 - ZIP 2003, 2089, 2090; aA Schleusener NZA 2002, 949,
950). Von einer Überraschung auf Grund des Verhandlungsortes kann
demnach gerade nicht ausgegangen werden. Es wäre vielmehr
lebensfremd, Gespräche über das Arbeitsverhältnis und dessen
Beendigung nicht im Betrieb, sondern an einem "neutralen Ort"
(Rechtsanwaltskanzlei oä.) zu führen.
(4) Allerdings wird auch dem Arbeitnehmer manchmal nur ein "Jetzt
und Heute" anzunehmendes Aufhebungsangebot unterbreitet werden. Dies
kann aber nicht generell dazu führen, die situativ typisierenden
gesetzlichen Widerrufsregelungen auf die arbeitsrechtlichen
Aufhebungsverträge pauschal anzuwenden. §§ 312 ff. BGB nF gehen von
einem doppelten - situations- und vertragstypenbezogen -
Schutzbedürfnis aus (so zutreffend zusammenfassend: Preis
Sonderbeilage Heft 16/2003, 19, 30). Deshalb führt auch der Einwand,
der Verbraucher würde zum Teil beim Abschluss wirtschaftlich
wesentlich unbedeutender Verträge stärker geschützt werden als ein
Arbeitnehmer beim Abschluss eines Aufhebungsvertrages, bei dem
regelmäßig seine gesamte existentielle Lebensgrundlage betroffen sei
(so zB Kittner/Zwanziger/Bachner ArbR § 104 Rn. 82), nicht weiter
und kann ein gesetzlich nicht bestehendes Widerrufsrecht nicht
begründen.
(5) Der allgemeinen Gefahr einer möglichen Überrumpelung des
Arbeitnehmers, zB weil die Vertragsverhandlungen zu ungewöhnlichen
Zeiten oder an ungewöhnlichen Orten im Betrieb stattfinden (siehe
auch § 310 Abs. 3 Nr. 3 BGB nF; St. Lorenz JZ 1997, 277, 281 f.),
kann allein über Informationspflichten und mit dem Gebot fairen
Verhandelns begegnet werden (Däubler NZA 2001, 1329, 1334; Henssler
RdA 2002, 129, 135).
Für ein in diesem Sinne unfaires Verhandeln sind vorliegend keine
Anhaltspunkte erkennbar.
III. Die Erklärung der Klägerin ist auch nicht - wie die Revision
meint - deshalb unwirksam, weil die Beklagte der Klägerin vor
Unterzeichnung der Beendigungsvereinbarung keine Bedenkzeit
eingeräumt hatte (vgl. hierzu die st. Rspr. des Senats vom 30.
September 1993 - 2 AZR 268/93 - BAGE 74, 281; 14. Februar 1996 - 2
AZR 234/95 - EzA BGB § 611 Aufhebungsvertrag Nr. 21). Insbesondere
ist der von der Klägerin geltend gemachte Rückgriff auf § 242 BGB nF
nach der Rechtsprechung des Senats nicht geeignet, einen derart
schwerwiegenden Eingriff in die Privatautonomie, wie ihn die
Gewährung eines gesetzlich nicht vorgesehenen Widerrufsrechts
darstellen würde, zu begründen, zumal die Klägerin noch nicht einmal
vorgetragen hatte, um eine entsprechende Bedenkzeit nachgesucht zu
haben. Dies gilt umso mehr als hierdurch die gesetzlichen
Neuregelungen zum Widerrufsrecht konterkariert würden.
Es besteht auch von Verfassungs wegen - worauf das LAG Brandenburg
(vom 30. Oktober 2002 - 7 Sa 386/02 - LAGE BGB 2002 § 312 Nr. 1)
zutreffend hingewiesen hat - keine generelle Notwendigkeit, dem
Arbeitnehmer bei Abschluss einer Beendigungsvereinbarung über den
vom Gesetzgeber in den §§ 312 ff. BGB nF vorgesehenen
Anwendungsbereich hinaus ein Widerrufsrecht im Wege der
Rechtsfortbildung zu gewähren.
IV. Entgegen der Auffassung der Revision ist die
Beendigungsvereinbarung der Parteien vom 3. April 2002 auch nicht
wegen einer unangemessenen Benachteiligung der Klägerin gemäß § 307,
§ 310 Abs. 4 BGB nF unwirksam. Die Vereinbarung unterliegt nicht
einer Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 2 BGB iVm. § 310 Abs. 3 BGB
nF.
1. Nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts steht schon
nicht fest, ob von der Beklagten - wie die Klägerin meint - bei der
vereinbarten Beendigung des Arbeitsverhältnisses überhaupt
Allgemeine Geschäftsbedingungen iSd. § 305 Abs. 1 Satz 1 BGB
verwandt worden sind. Zwar finden nach § 310 Abs. 3 Nr. 2 BGB nF die
§§ 306, 307 bis 309 BGB auch dann Anwendung, wenn der Unternehmer
vorformulierte Vertragsbedingungen, die nur zur einmaligen
Verwendung bestimmt sind, benutzt, soweit der Verbraucher auf Grund
der Vorformulierung auf ihren Inhalt keinen Einfluss nehmen kann.
Nach § 305 Abs. 1 Satz 3 BGB nF liegen jedoch keine Allgemeinen
Geschäftsbedingungen vor, wenn die streitigen Vertragsbedingungen -
hier die Beendigung des Arbeitsverhältnisses der Klägerin zum
fristgemäßen Kündigungstermin, Verzicht der Beklagten auf Ausspruch
einer außerordentlichen Kündigung und Verzicht der Klägerin auf
Erhebung einer Kündigungsschutzklage - zwischen den Parteien im
Einzelnen ausgehandelt worden sind (siehe auch Weber/Ehrich/Burmester
Handbuch der arbeitsrechtlichen Aufhebungsverträge 2002 Teil 1 Rn.
809a; Thüsing BB 2002, 2666, 2667). Selbst wenn zwischen den
Parteien keine weiteren Fragen behandelt worden sein sollten, so ist
zwischen ihnen aber in jedem Fall über die Aufhebung des
Arbeitsverhältnisses an sich, die der Klägerin als Alternative zu
einer anstehenden außerordentlichen Kündigung präsentiert worden
ist, gesprochen worden. Die Klägerin will das Angebot der Beklagten
ua. auch deshalb akzeptiert haben, weil sie nach ihren eigenen
Einlassungen den Makel einer außerordentlichen Kündigung von sich
nehmen wollte. Deshalb spricht einiges dafür, schon die Verwendung
von der Beklagten vorformulierter Allgemeinen Geschäftsbedingungen
zu verneinen.
2. Soweit die Klägerin die fehlende Bedenkzeit und die fehlende
Waffengleichheit bei Abschluss der Aufhebungsvereinbarung rügt,
macht sie keine Frage der vertraglichen Inhaltskontrolle, sondern
des Vertragsabschlusses, der aber primär durch die
Willenserklärungs- und Anfechtungsregeln geschützt wird, geltend.
Dies gilt auch im Hinblick auf § 310 Abs. 3 Nr. 3 BGB nF, nach dem
bei der Beurteilung der unangemessenen Benachteiligung nach § 307
Abs. 1 und Abs. 2 BGB nF auch die den Vertragsschluss begleitenden
Umstände zu berücksichtigen sind. Die gesetzliche Formulierung macht
jedoch deutlich, dass die bei der Angemessenheitskontrolle zu
berücksichtigenden, den Vertragsschluss begleitenden Umstände nicht
dazu führen können, den Vertragsabschluss insgesamt als
rechtsunwirksam zu qualifizieren.
3. Die Beendigungsvereinbarung der Parteien unterliegt schließlich
keiner Inhaltskontrolle nach § 307 BGB nF. Selbst wenn die Klägerin
Verbraucherin wäre und auf die Verwendung des Textes der
Beendigungsvereinbarung keinen Einfluss nehmen konnte (§ 310 Abs. 1
Nr. 2 BGB nF), findet eine Angemessenheitskontrolle nicht statt,
weil die Beendigungsvereinbarung keine Allgemeinen
Geschäftsbedingungen enthält, durch die von Rechtsvorschriften
abgewichen oder diese ergänzende Regelungen vereinbart worden sind.
Nach § 307 Abs. 3 BGB nF sind nur solche Allgemeinen
Geschäftsbedingungen kontrollfähig, die von Rechtsvorschriften
abweichen oder diese ergänzende Regelungen enthalten. Abreden über
den unmittelbaren Gegenstand der Hauptleistung unterliegen aber aus
Gründen der Vertragsfreiheit regelmäßig keiner Inhaltskontrolle
(vgl. BGH 15. Januar 1987 - III ZR 153/85 - NJW 1987, 2014, 2015;
12. März 1987 - VII ZR 37/86 - BGHZ 100, 157, 174; 24. November 1988
- III ZR 188/87 - BGHZ 106, 42, 46; 24. September 1998 - III ZR
219/97 - NJW 1999, 864; 12. Dezember 2000 - XI ZR 138/00 - BGHZ 146,
138, 140; 9. Mai 2001 - IV ZR 121/00 - BGHZ 147, 354;
AnwKomm-BGB-Heinrichs § 307 Rn. 18; HK-BGB/Schulte/Nölke § 305 Rn. 2
und § 307 Rn. 8; Bauer NZA 2002, 169, 172; Däubler NZA 2001, 1329,
1324; Lingemann NZA 2002, 181, 185; Preis S. 31; Thüsing BB 2002,
2666, 2674). Ist die Beendigungsvereinbarung ein selbständiges
Rechtsgeschäft, bei dem die Hauptleistung die Beendigung des
Arbeitsverhältnisses bzw. der Verzicht auf zukünftige Ansprüche ist,
kann deshalb die Beendigung als solche keiner vertraglichen
Inhaltskontrolle und einer entsprechenden Angemessenheitsprüfung
unterzogen werden (vgl. Preis aaO S. 31; LAG Hamm 1. April 2003).
V. Da das Arbeitsverhältnis auf Grund der Beendigungsvereinbarung
der Parteien zum 31. Mai 2002 wirksam beendet worden ist, bedarf es
keiner weiteren Prüfung, ob die Kündigung vom 3. April 2002 sozial
gerechtfertigt iSv. § 1 Abs. 2 KSchG ist und ob die Klägerin ggf.
das Arbeitsverhältnis nach §§ 9, 10 KSchG gegen Zahlung einer
Abfindung wirksam auflösen konnte.
VI. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO.
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