BGHZ 126, 131
NJW 1994, 2480
LM H. 10/1994 § 271 BGB Nr. 7
MDR 1994, 1182
DB 1994, 1718
WM 1994, 1396
ZIP 1994, 1277
1. Der Verkäufer, der gem. § 326 BGB
Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangt, ist so zu stellen, wie
wenn der Kaufpreis bei Fälligkeit bezahlt worden wäre.
2. Der Verkäufer kann Ersatz des Verlustes
aus einem Deckungsverkauf auch dann verlangen, wenn er die Sache vor Ablauf
der gem. § 326 I BGB gesetzten Nachfrist weiterverkauft hat.
Vgl. die Anmerkung zu BGH NJW 1994, 3351
Die Bekl. verkauften den Kl. am 21. 12. 1990 ein
Grundstück zum Preis von 350000 DM. Wegen des Kaufpreises, der bis
zum 1. 3. 1991 auf das Anderkonto des beurkundenden Notars zu zahlen war,
unterwarfen sie sich der sofortigen Zwangsvollstreckung. Zugunsten der
Kl. wurde eine Auflassungsvormerkung in das Grundbuch eingetragen. Die
im Kaufvertrag erklärte Auflassung wurde nicht vollzogen. Am 4. 6.
1991 verkauften die Bekl. das Grundstück an die E-Bauträger-GmbH
zum Preis von 230000 DM. Mit Schreiben vom 8. 6. 1991 setzten sie den Kl.
eine Nachfrist zur Zahlung des Kaufpreises bis 14. 6. 1991 mit dem Hinweis,
daß sie das Grundstück anderweitig verkaufen und die Kaufpreisdifferenz
geltend machen würden. Die Kl. fochten den Kaufvertrag am 12. 6. 1991
wegen arglistiger Täuschung über die Baulandeigenschaft an und
erklärten hilfsweise aus diesem Grunde und wegen weiterer behaupteter
Sachmängel den Rücktritt vom Vertrag. Die Bekl. haben die Zwangsvollstreckung
gegen die Kl. wegen eines Betrags von 120000 DM eingeleitet.
Das LG hat der Vollstreckungsgegenklage stattgegeben
und die Bekl. zur Herausgabe der vollstreckbaren Ausfertigung der notariellen
Urkunde verurteilt. Auf die Hilfswiderklage hat es die Kl. zur Zahlung
von Schadensersatz wegen Nichterfüllung in Höhe von 120000 DM
nebst 5 v. H. Zinsen über dem Diskontsatz der Deutschen Bundesbank
aus 350000 DM vom 2. 3. bis 24. 6. 1991 verurteilt. Einen Freistellungsantrag
der Kl. in Höhe von 2637,84 DM sowie Anträge der Bekl. auf Feststellung
der Zulässigkeit der Zwangsvollstreckung und auf Zahlung weiteren
Zinses hat es abgewiesen. Das OLG hat auf die Berufung der Kl. die Widerklage
abgewiesen und auf die Anschlußberufung die Vollstreckungsgegenklage
zum Teil sowie den Herausgabeanspruch insgesamt abgewiesen. Im übrigen
hat es die Rechtsmittel der Parteien zurückgewiesen. Mit der Revision
haben die Bekl. die volle Abweisung der Vollstreckungsgegenklage und die
volle Zurückweisung der Berufung beantragt. Der Senat hat die Revision
nur im Umfang der Widerklage angenommen. Die Revision hatte im angenommenen
Umfang Erfolg und führte insoweit zur Aufhebung und Zurückverweisung
der Sache an das BerGer.
Aus den Gründen:
I. Das BerGer. bejaht Verzug der Kl. mit der Kaufpreiszahlung
und hält eine Ablehnungsandrohung nach § 326 BGB für entbehrlich,
da in der Anfechtungserklärung vom 12. 6. 1991 eine ernstliche und
endgültige Erfüllungsverweigerung zu erblicken sei.
Einen Schadensersatzanspruch der Bekl. verneint
es aber deshalb, weil sie das Grundstück zum Zeitpunkt der Erfüllungsverweigerung
bereits weiterverkauft hatten. Der Schadensersatzanspruch wegen Nichterfüllung
sei darauf gerichtet, die Bekl. so zu stellen, als wenn der Kaufvertrag
der Parteien durchgeführt worden wäre. Dann hätten die Bekl.
zwar den Kaufpreis von 350000 DM erhalten, diesen Betrag aber an die E-GmbH
auf deren Verlangen nach § 281 BGB herausgeben müssen, da ihnen
die Erfüllung des weiteren Kaufvertrags unmöglich geworden wäre.
Der geltend gemachte Schaden von 120000 DM wäre somit auch in diesem
Falle entstanden.
II. 1. Das BerGer. verkennt, daß der Schadensersatzanspruch
wegen Nichterfüllung nach § 326 BGB nicht darauf gerichtet ist,
den Gläubiger so zu stellen, als ob der Vertrag überhaupt durchgeführt
worden wäre. Zu ersetzen ist vielmehr das Interesse des Gläubigers
an der ordnungsgemäßen Erfüllung des Vertrags durch die
Gegenseite (Senat, NJW 1981, 1834 = LM § 249 (Hb) BGB Nr. 7 = WM 1981,
791; WM 1983, 418). Hierzu gehört, daß der Kaufpreis bei Fälligkeit
entrichtet wird (vgl. Tiedtke, NJW 1984, 767 (768); Wunner, NJW 1985, 825
(826); vgl. auch Huber, JZ 1984, 409).
a) Allerdings hat der Senat entschieden, daß
der durch den Schuldnerverzug nach §§ 284, 286 I BGB ausgelöste
Schadensersatzanspruch und der Anspruch auf Ersatz des Nichterfüllungsschadens
nebeneinander bestehen (BGHZ 88, 46 (49) = NJW 1984, 42 = LM § 326
(Ea) BGB Nr. 9 (L)). Hieraus ist aber nicht zu schließen, daß
für den Schadensausgleich nach § 326 BGB auf einen Zeitpunkt
abzustellen sei, der nach Verzugseintritt und damit auch nach Fälligkeit
der Kaufpreisforderung liegt; maßgeblich ist insb. nicht der Zeitpunkt
des Erlöschens der primären Leistungspflichten nach Ablauf der
vom Gläubiger gesetzten Nachfrist, auf den das Berufungsurteil im
Ergebnis abstellt. Der Entscheidung des Senats ist nur zu entnehmen, daß
Schäden, die bereits von § 286 I erfaßt sind, aus dem Anwendungsbereich
des § 326 BGB herausgelöst sein können (zum Meinungsstand
hierzu vgl. Emmerich, in: MünchKomm, 3. Aufl., § 325 Rdnr. 66).
Nur nach § 326 BGB auszugleichende Nichterfüllungsschäden
sind dagegen ohne Rücksicht auf den für einen Verzugsschaden
maßgebenden Zeitpunkt zu ersetzen. Hierher gehört der Mindererlös
aus einem Deckungsverkauf, den die Bekl. der Widerklage zugrunde legen.
Sein Ersatz kann, anders als der eines Verzugsschadens nach §
286 I BGB, nicht zusätzlich zur Erfüllung des Kaufvertrags, hier
also der Zahlung des Preises von 350000 DM, sondern nur anstatt der Erfüllung
gefordert werden.
b) Das BerGer. geht davon aus, daß der Kaufpreisanspruch
der Kl. von 350000 DM am 1. 3. 1991 fällig war. Dies ist, auch unter
Berücksichtigung der vom BerGer. nicht ausdrücklich erörterten
Zahlungsmodalitäten des Kaufvertrags, nicht zu beanstanden. Am 1.
3. 1991 war zwar nicht der Leistungserfolg, die Tilgung der Kaufpreisforderung
(§ 362 BGB), geschuldet, denn die Zahlung auf ein Notaranderkonto
führt im Regelfalle nicht zum Erlöschen der Verbindlichkeit (Senat,
BGHZ 87, 156 (162) = NJW 1983, 1605 = LM § 157 (C) BGB Nr. 26; BGH,
NJW 1994, 1403 = LM H. 7/1994 § 270 BGB Nr. 6 = WM 1994, 647). Wohl
aber war die Leistungshandlung, die Einzahlung des Geldbetrages auf das
Anderkonto, zum festgelegten Zeitpunkt vorzunehmen. Die Erfüllung
dieser Pflicht konnten die Kl. nicht nach § 320 BGB von der Gegenleistung
der Bekl. abhängig machen. Nach den Festlegungen im Kaufvertrag war
die Einzahlung des Betrags als Vorleistungspflicht der Käufer ausgestaltet.
Ihrem Sicherungsinteresse trugen die Bedingungen Rechnung, denen der Notar
bei der Verwendung der hinterlegten Summe unterworfen war (u. a. Eintragung
der Auflassungsvormerkung zugunsten der Kl. mit dem im Vertrag vorgesehenen
Rang, Negativbescheinigung hinsichtlich des Vorkaufsrechts der öffentlichen
Hand).
Hätten die Kl. ihrer Zahlungspflicht bis
zum 1. 3. 1991 genügt, so hätten die Bekl. den ungünstigeren
Vertrag mit der E-GmbH nicht abgeschlossen. Allerdings liefen die Bekl.,
weil sie - wovon das BerGer. im Ergebnis zu Recht ausgeht (s. u. III 1c)
- vor Erlöschen der Ansprüche der Kl. den Weiterverkauf vornahmen,
die Gefahr, den Forderungen beider Käufer ausgesetzt zu sein. In diesem
Falle hätte der Alternativschaden, der dem BerGer. Anlaß zur
Verneinung des Schadensersatzanspruches der Bekl. gab, eintreten können.
Dieser Schadensverlauf ist indessen hypothetisch geblieben, weil die Kl.
auch nach dem Vertragsabschluß der Bekl. mit der E-GmbH den geschuldeten
Kaufpreis nicht auf das Notaranderkonto entrichtet haben. Der hypothetische
Alternativschaden ändert an dem Ursachenzusammenhang zwischen der
Vertragsverletzung der Kl. und dem tatsächlich eingetretenen Schaden
der Bekl. nichts. Er gibt auch keinen Anlaß, diesen Schaden aus dem
Verantwortungsbereich der Kl. herauszulösen. Die Kl. hätten die
Möglichkeit gehabt, durch nachträgliche Erfüllung ihrer
Kaufpreisschuld den sie entlastenden Alternativfall eintreten zu lassen.
Daß sie hiervon abgesehen haben, liegt in ihrem eigenen Verantwortungsbereich.
2. Die Bekl. waren durch die Erfordernisse der
Schadensabwicklung rechtlich auch nicht genötigt, der E-GmbH die gebührende
Verkäuferleistung schuldig zu bleiben. Nach der in der Rechtsprechung
herrschenden Differenztheorie wird zum Schadensausgleich das Vertragsverhältnis
in der Weise umgestaltet, daß an die Stelle der beiderseitigen Leistungspflichten
ein einseitiges - am Erfüllungsinteresse ausgerichtetes - Abrechnungsverhältnis
tritt, innerhalb dessen die einzelnen Ansprüche nur noch unselbständige
Rechnungsposten sind (Senat, BGHZ 20, 338 (343) = NJW 1956, 1233 = LM §
326 (Ea) BGB Nr. 2 und WM 1983, 418). Der Gläubiger, der Schadensersatz
wegen Nichterfüllung verlangt, ist deshalb nicht verpflichtet, die
von ihm ursprünglich geschuldete Gegenleistung zu erbringen; diese
wird vielmehr lediglich mit ihrem Geldwert bei der Ermittlung des Abrechnungsüberschusses
berücksichtigt. Der Schadensersatzanspruch wegen Nichterfüllung
nach § 326 BGB verschafft dem Gläubiger allerdings keine rechtliche
Grundlage dafür, seine bereits entrichtete Leistung zurückzufordern
und anschließend eine Überschußrechnung nach der Differenzmethode
aufzumachen. Hierdurch würde die Grenze zur Rückabwicklung des
Vertrags überschritten, auf die der Gläubiger nur dann Anspruch
hat, wenn er vom Vertrag zurücktritt oder gem. § 325 I 3 BGB
die sich aus § 323 BGB ergebenden Rechte geltend macht (Senat, NJW
1960, 1568 (L) = LM § 454 BGB Nr. 4). Dies hindert den Gläubiger,
der den Ersatz des Nichterfüllungsschadens begehrt, aber nicht daran,
die bereits übergebene, doch noch nicht übereignete Sache aufgrund
seines Eigentums herauszuverlangen (§ 985 BGB), weil mit dem Erfüllungsanspruch
auch das Recht des Schuldners zum Besitz erloschen ist. Nach §
812 BGB ist er zugleich berechtigt, die Löschung der zugunsten des
Schuldners eingetragenen Auflassungsvormerkung sowie die Einwilligung in
die Aufhebung einer bereits erklärten Auflassung zu verlangen. Den
Wert des Grundstücks muß er sich dabei allerdings auf den Schadensersatzanspruch
anrechnen lassen (Senatsurt. BGHZ 87, 156 (159 f.) = NJW 1983, 1605 = LM
§ 157 (C) BGB Nr. 26).
So liegen die Dinge hier. Die Bekl. hatten das
am 21. 12. 1990 verkaufte Grundstück den Kl. noch nicht übereignet.
Sie konnten mithin bei der Abwicklung des Kaufvertrages der Parteien im
Wege des Schadensersatzes die Rückübertragung des Besitzes und
die Rückgängigmachung der Auflassung verlangen. Die eingetragene
Auflassungsvormerkung war mit dem Kaufpreisanspruch erloschen und entfaltete
mithin keine der Eigentumsübertragung auf die Käuferin E entgegenstehenden
Wirkungen (§ 883 II BGB). Die Bekl. konnten somit ihren Vertrag mit
der E erfüllen. Ihren Schaden berechnen sie zulässigerweise konkret
nach der Differenz zwischen den beiden Kaufpreisen.
III. Damit entfällt die Grundlage für
die Abweisung der Widerklage. Der Rechtsstreit ist nicht zur Endentscheidung
reif und deshalb an das BerGer. zurückzuverweisen (§ 565 ZPO).
1. Die vom BerGer. getroffenen Feststellungen
tragen dessen Auffassung, die Voraussetzungen des § 326 BGB seien
erfüllt.
a) Die Anfechtung und die Geltendmachung von Sachmängeln
stehen der Wirksamkeit der Kaufpreisforderung nicht entgegen. Nach der
Feststellung des BerGer. lag der behauptete Anfechtungsgrund nicht vor.
Die Bekl. nehmen dies als ihnen günstig hin, die Kl. haben eine Gegenrüge
nicht erhoben. Für den Senat ist deshalb nach § 561 II ZPO die
getroffene Feststellung bindend. Ansprüche der Kl. wegen Sachmängeln
scheitern, wovon das BerGer. zu Recht ausgegangen ist, an dem im Vertrag
der Parteien vereinbarten Gewährleistungsausschluß.
b) Schuldnerverzug der Bekl. ist gem. § 284
II BGB mit Ablauf des 1. 3. 1991 eingetreten. Da die Kl. mit der Zahlung
des Kaufpreises auf das Notaranderkonto vorzuleisten hatten (s. o. II 1),
stand die Pflicht der Bekl. zur Erbringung der Gegenleistung dem Verzugseintritt
nicht entgegen. Zudem hatten die Parteien ausdrücklich festgelegt,
daß die Kl. bei Nichteinhaltung des Einzahlungszeitpunktes mit der
Kaufpreisschuld in Verzug geraten sollten.
c) Die Voraussetzungen zur Geltendmachung des
Schadensersatzanspruches nach § 326 BGB sind mit Ablauf der den Kl.
in dem Schreiben vom 8. 6. 1991 gesetzten Nachfrist eingetreten. Das BerGer.
würdigt dieses Schreiben unvollständig, denn es hebt nur auf
die Ankündigung der Bekl. ab, das Grundstück nach Ablauf der
Frist anderweit zu verkaufen, nicht aber auf den zugleich erfolgten Hinweis,
in diesem Falle werde die Differenz zwischen den Kaufpreisen geltend gemacht
werden. Dies verstößt gegen § 133 BGB und ist, ohne daß
es hierzu einer Rüge bedürfte, vom RevGer. zu beachten (§
559 II 1 ZPO; BGH, NJW-RR 1993, 562 = LM H. 6/1993 § 305 BGB Nr. 59
= BGHRZPOO § 500 - Vertragsauslegung 4). In der Ankündigung,
Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen, kommt die nach §
326 BGB erforderliche Ablehnung der weiteren Erfüllung des Vertrags
hinreichend zum Ausdruck (BGHZ 74, 193 (202) = NJW 1979, 1779 = LM EKG
Nr. 1).
Darauf, ob die Vertragsanfechtung der Kl. vom
12. 6. 1991 eine Nachfrist entbehrlich gemacht hätte, kommt es mithin
nicht an.
d) Der Anspruch der Bekl. auf Schadensersatz nach
§ 326 BGB ist auch nicht durch eigene Vertragsuntreue ausgeschlossen.
Der Weiterverkauf des Grundstücks an die E-GmbH hat nicht dazu geführt,
daß die Bekl. zur Erfüllung der von ihnen geschuldeten Gegenleistung
nicht mehr bereit oder in der Lage gewesen wären (vgl. Senat, NJW
1974, 36 = LM § 326 (C) BGB Nr. 4; BGH, NJW 1987, 251 = LM §
326 (Ea) BGB Nr. 10 = BGHRBGBB § 326 Abs. 1 - Vertragsuntreue, eigene).
Die Bekl. haben in dem Schreiben vom 8. 6. 1991 schlüssig ihre Erfüllungsbereitschaft
bis zum Ablauf der für die Kaufpreiszahlung gesetzten Nachfrist zum
Ausdruck gebracht. Hierbei haben sie sich auf die vom BerGer. festgestellte
Zusage eines über das vorangegangene Geschäft informierten Gesellschafters
der E-GmbH verlassen, er werde sie "nicht über den Tisch ziehen".
An ihrem Vermögen, den Kaufvertrag mit den Kl. zu erfüllen, hat
der Vertrag mit der E-GmbH, der auch noch keine Auflassung enthielt, nichts
geändert. Die Bekl. wären vielmehr umgekehrt aufgrund der den
Kl. eingeräumten Auflassungsvormerkung außerstande gewesen,
den Weiterverkauf zu deren Nachteil zu vollziehen. Schließlich hätte
einem Verlust der Rechte aus § 326 BGB der Umstand entgegengestanden,
daß der Weiterverkauf die Folge eines Vertragsverstoßes der
Kl. war, nämlich des Verzugs mit der Einzahlung des Kaufpreises auf
das Notaranderkonto.
2. Eine Zurückverweisung ist jedoch deswegen
geboten, weil sich das BerGer., von seinem Standpunkt aus folgerichtig,
nicht mit dem Einwand der Kl. befaßt hat, die Bekl. hätten ihrer
Schadensminderungspflicht (§ 254 BGB) zuwidergehandelt. Die Kl. haben
hierzu vorgetragen, das Grundstück hätte kurzfristig zu dem mit
ihnen vereinbarten Preis von 350000 DM weiterverkauft werden können,
da sein Verkehrswert jedenfalls nicht geringer gewesen sei. Den Vortrag
haben sie auf Sachverständigenbeweis gestützt. Hiermit wird sich
das BerGer. zu befassen haben.