Inhalt des Schadensersatzanspruchs aus § 326 I BGB: Differenz- und Surrogationstheorie


BGH, Urteil v. 20.05.1994  

Fundstellen:

BGHZ 126, 131
NJW 1994, 2480
LM H. 10/1994 § 271 BGB Nr. 7
MDR 1994, 1182
DB 1994, 1718
WM 1994, 1396
ZIP 1994, 1277



Amtl. Leitsatz:

1. Der Verkäufer, der gem. § 326 BGB Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangt, ist so zu stellen, wie wenn der Kaufpreis bei Fälligkeit bezahlt worden wäre.
2. Der Verkäufer kann Ersatz des Verlustes aus einem Deckungsverkauf auch dann verlangen, wenn er die Sache vor Ablauf der gem. § 326 I BGB gesetzten Nachfrist weiterverkauft hat.



Zentralprobleme des Falles:

Vgl. die Anmerkung zu BGH NJW 1994, 3351



Zum Sachverhalt:

Die Bekl. verkauften den Kl. am 21. 12. 1990 ein Grundstück zum Preis von 350000 DM. Wegen des Kaufpreises, der bis zum 1. 3. 1991 auf das Anderkonto des beurkundenden Notars zu zahlen war, unterwarfen sie sich der sofortigen Zwangsvollstreckung. Zugunsten der Kl. wurde eine Auflassungsvormerkung in das Grundbuch eingetragen. Die im Kaufvertrag erklärte Auflassung wurde nicht vollzogen. Am 4. 6. 1991 verkauften die Bekl. das Grundstück an die E-Bauträger-GmbH zum Preis von 230000 DM. Mit Schreiben vom 8. 6. 1991 setzten sie den Kl. eine Nachfrist zur Zahlung des Kaufpreises bis 14. 6. 1991 mit dem Hinweis, daß sie das Grundstück anderweitig verkaufen und die Kaufpreisdifferenz geltend machen würden. Die Kl. fochten den Kaufvertrag am 12. 6. 1991 wegen arglistiger Täuschung über die Baulandeigenschaft an und erklärten hilfsweise aus diesem Grunde und wegen weiterer behaupteter Sachmängel den Rücktritt vom Vertrag. Die Bekl. haben die Zwangsvollstreckung gegen die Kl. wegen eines Betrags von 120000 DM eingeleitet.
Das LG hat der Vollstreckungsgegenklage stattgegeben und die Bekl. zur Herausgabe der vollstreckbaren Ausfertigung der notariellen Urkunde verurteilt. Auf die Hilfswiderklage hat es die Kl. zur Zahlung von Schadensersatz wegen Nichterfüllung in Höhe von 120000 DM nebst 5 v. H. Zinsen über dem Diskontsatz der Deutschen Bundesbank aus 350000 DM vom 2. 3. bis 24. 6. 1991 verurteilt. Einen Freistellungsantrag der Kl. in Höhe von 2637,84 DM sowie Anträge der Bekl. auf Feststellung der Zulässigkeit der Zwangsvollstreckung und auf Zahlung weiteren Zinses hat es abgewiesen. Das OLG hat auf die Berufung der Kl. die Widerklage abgewiesen und auf die Anschlußberufung die Vollstreckungsgegenklage zum Teil sowie den Herausgabeanspruch insgesamt abgewiesen. Im übrigen hat es die Rechtsmittel der Parteien zurückgewiesen. Mit der Revision haben die Bekl. die volle Abweisung der Vollstreckungsgegenklage und die volle Zurückweisung der Berufung beantragt. Der Senat hat die Revision nur im Umfang der Widerklage angenommen. Die Revision hatte im angenommenen Umfang Erfolg und führte insoweit zur Aufhebung und Zurückverweisung der Sache an das BerGer.

Aus den Gründen:

I. Das BerGer. bejaht Verzug der Kl. mit der Kaufpreiszahlung und hält eine Ablehnungsandrohung nach § 326 BGB für entbehrlich, da in der Anfechtungserklärung vom 12. 6. 1991 eine ernstliche und endgültige Erfüllungsverweigerung zu erblicken sei.
Einen Schadensersatzanspruch der Bekl. verneint es aber deshalb, weil sie das Grundstück zum Zeitpunkt der Erfüllungsverweigerung bereits weiterverkauft hatten. Der Schadensersatzanspruch wegen Nichterfüllung sei darauf gerichtet, die Bekl. so zu stellen, als wenn der Kaufvertrag der Parteien durchgeführt worden wäre. Dann hätten die Bekl. zwar den Kaufpreis von 350000 DM erhalten, diesen Betrag aber an die E-GmbH auf deren Verlangen nach § 281 BGB herausgeben müssen, da ihnen die Erfüllung des weiteren Kaufvertrags unmöglich geworden wäre. Der geltend gemachte Schaden von 120000 DM wäre somit auch in diesem Falle entstanden.
II. 1. Das BerGer. verkennt, daß der Schadensersatzanspruch wegen Nichterfüllung nach § 326 BGB nicht darauf gerichtet ist, den Gläubiger so zu stellen, als ob der Vertrag überhaupt durchgeführt worden wäre. Zu ersetzen ist vielmehr das Interesse des Gläubigers an der ordnungsgemäßen Erfüllung des Vertrags durch die Gegenseite (Senat, NJW 1981, 1834 = LM § 249 (Hb) BGB Nr. 7 = WM 1981, 791; WM 1983, 418). Hierzu gehört, daß der Kaufpreis bei Fälligkeit entrichtet wird (vgl. Tiedtke, NJW 1984, 767 (768); Wunner, NJW 1985, 825 (826); vgl. auch Huber, JZ 1984, 409).
a) Allerdings hat der Senat entschieden, daß der durch den Schuldnerverzug nach §§ 284, 286 I BGB ausgelöste Schadensersatzanspruch und der Anspruch auf Ersatz des Nichterfüllungsschadens nebeneinander bestehen (BGHZ 88, 46 (49) = NJW 1984, 42 = LM § 326 (Ea) BGB Nr. 9 (L)). Hieraus ist aber nicht zu schließen, daß für den Schadensausgleich nach § 326 BGB auf einen Zeitpunkt abzustellen sei, der nach Verzugseintritt und damit auch nach Fälligkeit der Kaufpreisforderung liegt; maßgeblich ist insb. nicht der Zeitpunkt des Erlöschens der primären Leistungspflichten nach Ablauf der vom Gläubiger gesetzten Nachfrist, auf den das Berufungsurteil im Ergebnis abstellt. Der Entscheidung des Senats ist nur zu entnehmen, daß Schäden, die bereits von § 286 I erfaßt sind, aus dem Anwendungsbereich des § 326 BGB herausgelöst sein können (zum Meinungsstand hierzu vgl. Emmerich, in: MünchKomm, 3. Aufl., § 325 Rdnr. 66). Nur nach § 326 BGB auszugleichende Nichterfüllungsschäden sind dagegen ohne Rücksicht auf den für einen Verzugsschaden maßgebenden Zeitpunkt zu ersetzen. Hierher gehört der Mindererlös aus einem Deckungsverkauf, den die Bekl. der Widerklage zugrunde legen. Sein Ersatz kann, anders als der eines  Verzugsschadens nach § 286 I BGB, nicht zusätzlich zur Erfüllung des Kaufvertrags, hier also der Zahlung des Preises von 350000 DM, sondern nur anstatt der Erfüllung gefordert werden.
b) Das BerGer. geht davon aus, daß der Kaufpreisanspruch der Kl. von 350000 DM am 1. 3. 1991 fällig war. Dies ist, auch unter Berücksichtigung der vom BerGer. nicht ausdrücklich erörterten Zahlungsmodalitäten des Kaufvertrags, nicht zu beanstanden. Am 1. 3. 1991 war zwar nicht der Leistungserfolg, die Tilgung der Kaufpreisforderung (§ 362 BGB), geschuldet, denn die Zahlung auf ein Notaranderkonto führt im Regelfalle nicht zum Erlöschen der Verbindlichkeit (Senat, BGHZ 87, 156 (162) = NJW 1983, 1605 = LM § 157 (C) BGB Nr. 26; BGH, NJW 1994, 1403 = LM H. 7/1994 § 270 BGB Nr. 6 = WM 1994, 647). Wohl aber war die Leistungshandlung, die Einzahlung des Geldbetrages auf das Anderkonto, zum festgelegten Zeitpunkt vorzunehmen. Die Erfüllung dieser Pflicht konnten die Kl. nicht nach § 320 BGB von der Gegenleistung der Bekl. abhängig machen. Nach den Festlegungen im Kaufvertrag war die Einzahlung des Betrags als Vorleistungspflicht der Käufer ausgestaltet. Ihrem Sicherungsinteresse trugen die Bedingungen Rechnung, denen der Notar bei der Verwendung der hinterlegten Summe unterworfen war (u. a. Eintragung der Auflassungsvormerkung zugunsten der Kl. mit dem im Vertrag vorgesehenen Rang, Negativbescheinigung hinsichtlich des Vorkaufsrechts der öffentlichen Hand).
Hätten die Kl. ihrer Zahlungspflicht bis zum 1. 3. 1991 genügt, so hätten die Bekl. den ungünstigeren Vertrag mit der E-GmbH nicht abgeschlossen. Allerdings liefen die Bekl., weil sie - wovon das BerGer. im Ergebnis zu Recht ausgeht (s. u. III 1c) - vor Erlöschen der Ansprüche der Kl. den Weiterverkauf vornahmen, die Gefahr, den Forderungen beider Käufer ausgesetzt zu sein. In diesem Falle hätte der Alternativschaden, der dem BerGer. Anlaß zur Verneinung des Schadensersatzanspruches der Bekl. gab, eintreten können. Dieser Schadensverlauf ist indessen hypothetisch geblieben, weil die Kl. auch nach dem Vertragsabschluß der Bekl. mit der E-GmbH den geschuldeten Kaufpreis nicht auf das Notaranderkonto entrichtet haben. Der hypothetische Alternativschaden ändert an dem Ursachenzusammenhang zwischen der Vertragsverletzung der Kl. und dem tatsächlich eingetretenen Schaden der Bekl. nichts. Er gibt auch keinen Anlaß, diesen Schaden aus dem Verantwortungsbereich der Kl. herauszulösen. Die Kl. hätten die Möglichkeit gehabt, durch nachträgliche Erfüllung ihrer Kaufpreisschuld den sie entlastenden Alternativfall eintreten zu lassen. Daß sie hiervon abgesehen haben, liegt in ihrem eigenen Verantwortungsbereich.
2. Die Bekl. waren durch die Erfordernisse der Schadensabwicklung rechtlich auch nicht genötigt, der E-GmbH die gebührende Verkäuferleistung schuldig zu bleiben. Nach der in der Rechtsprechung herrschenden Differenztheorie wird zum Schadensausgleich das Vertragsverhältnis in der Weise umgestaltet, daß an die Stelle der beiderseitigen Leistungspflichten ein einseitiges - am Erfüllungsinteresse ausgerichtetes - Abrechnungsverhältnis tritt, innerhalb dessen die einzelnen Ansprüche nur noch unselbständige Rechnungsposten sind (Senat, BGHZ 20, 338 (343) = NJW 1956, 1233 = LM § 326 (Ea) BGB Nr. 2 und WM 1983, 418). Der Gläubiger, der Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangt, ist deshalb nicht verpflichtet, die von ihm ursprünglich geschuldete Gegenleistung zu erbringen; diese wird vielmehr lediglich mit ihrem Geldwert bei der Ermittlung des Abrechnungsüberschusses berücksichtigt. Der Schadensersatzanspruch wegen Nichterfüllung nach § 326 BGB verschafft dem Gläubiger allerdings keine rechtliche Grundlage dafür, seine bereits entrichtete Leistung zurückzufordern und anschließend eine Überschußrechnung nach der Differenzmethode  aufzumachen. Hierdurch würde die Grenze zur Rückabwicklung des Vertrags überschritten, auf die der Gläubiger nur dann Anspruch hat, wenn er vom Vertrag zurücktritt oder gem. § 325 I 3 BGB die sich aus § 323 BGB ergebenden Rechte geltend macht (Senat, NJW 1960, 1568 (L) = LM § 454 BGB Nr. 4). Dies hindert den Gläubiger, der den Ersatz des Nichterfüllungsschadens begehrt, aber nicht daran, die bereits übergebene, doch noch nicht übereignete Sache aufgrund seines Eigentums herauszuverlangen (§ 985 BGB), weil mit dem Erfüllungsanspruch auch das Recht des Schuldners zum Besitz erloschen ist. Nach § 812 BGB ist er zugleich berechtigt, die Löschung der zugunsten des Schuldners eingetragenen Auflassungsvormerkung sowie die Einwilligung in die Aufhebung einer bereits erklärten Auflassung zu verlangen. Den Wert des Grundstücks muß er sich dabei allerdings auf den Schadensersatzanspruch anrechnen lassen (Senatsurt. BGHZ 87, 156 (159 f.) = NJW 1983, 1605 = LM § 157 (C) BGB Nr. 26).
So liegen die Dinge hier. Die Bekl. hatten das am 21. 12. 1990 verkaufte Grundstück den Kl. noch nicht übereignet. Sie konnten mithin bei der Abwicklung des Kaufvertrages der Parteien im Wege des Schadensersatzes die Rückübertragung des Besitzes und die Rückgängigmachung der Auflassung verlangen. Die eingetragene Auflassungsvormerkung war mit dem Kaufpreisanspruch erloschen und entfaltete mithin keine der Eigentumsübertragung auf die Käuferin E entgegenstehenden Wirkungen (§ 883 II BGB). Die Bekl. konnten somit ihren Vertrag mit der E erfüllen. Ihren Schaden berechnen sie zulässigerweise konkret nach der Differenz zwischen den beiden Kaufpreisen.
III. Damit entfällt die Grundlage für die Abweisung der Widerklage. Der Rechtsstreit ist nicht zur Endentscheidung reif und deshalb an das BerGer. zurückzuverweisen (§ 565 ZPO).
1. Die vom BerGer. getroffenen Feststellungen tragen dessen Auffassung, die Voraussetzungen des § 326 BGB seien erfüllt.
a) Die Anfechtung und die Geltendmachung von Sachmängeln stehen der Wirksamkeit der Kaufpreisforderung nicht entgegen. Nach der Feststellung des BerGer. lag der behauptete Anfechtungsgrund nicht vor. Die Bekl. nehmen dies als ihnen günstig hin, die Kl. haben eine Gegenrüge nicht erhoben. Für den Senat ist deshalb nach § 561 II ZPO die getroffene Feststellung bindend. Ansprüche der Kl. wegen Sachmängeln scheitern, wovon das BerGer. zu Recht ausgegangen ist, an dem im Vertrag der Parteien vereinbarten Gewährleistungsausschluß.
b) Schuldnerverzug der Bekl. ist gem. § 284 II BGB mit Ablauf des 1. 3. 1991 eingetreten. Da die Kl. mit der Zahlung des Kaufpreises auf das Notaranderkonto vorzuleisten hatten (s. o. II 1), stand die Pflicht der Bekl. zur Erbringung der Gegenleistung dem Verzugseintritt nicht entgegen. Zudem hatten die Parteien ausdrücklich festgelegt, daß die Kl. bei Nichteinhaltung des Einzahlungszeitpunktes mit der Kaufpreisschuld in Verzug geraten sollten.
c) Die Voraussetzungen zur Geltendmachung des Schadensersatzanspruches nach § 326 BGB sind mit Ablauf der den Kl. in dem Schreiben vom 8. 6. 1991 gesetzten Nachfrist eingetreten. Das BerGer. würdigt dieses Schreiben unvollständig, denn es hebt nur auf die Ankündigung der Bekl. ab, das Grundstück nach Ablauf der Frist anderweit zu verkaufen, nicht aber auf den zugleich erfolgten Hinweis, in diesem Falle werde die Differenz zwischen den Kaufpreisen geltend gemacht werden. Dies verstößt gegen § 133 BGB und ist, ohne daß es hierzu einer Rüge bedürfte, vom RevGer. zu beachten (§ 559 II 1 ZPO; BGH, NJW-RR 1993, 562 = LM H. 6/1993 § 305 BGB Nr. 59 = BGHRZPOO § 500 - Vertragsauslegung 4). In der Ankündigung, Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen, kommt die nach § 326 BGB erforderliche Ablehnung der weiteren Erfüllung des Vertrags hinreichend zum Ausdruck (BGHZ 74, 193 (202) = NJW 1979, 1779 = LM EKG Nr. 1).
Darauf, ob die Vertragsanfechtung der Kl. vom 12. 6. 1991 eine Nachfrist entbehrlich gemacht hätte, kommt es mithin nicht an.
d) Der Anspruch der Bekl. auf Schadensersatz nach § 326 BGB ist auch nicht durch eigene Vertragsuntreue ausgeschlossen. Der Weiterverkauf des Grundstücks an die E-GmbH hat nicht dazu geführt, daß die Bekl. zur Erfüllung der von ihnen geschuldeten Gegenleistung nicht mehr bereit oder in der Lage gewesen wären (vgl. Senat, NJW 1974, 36 = LM § 326 (C) BGB Nr. 4; BGH, NJW 1987, 251 = LM § 326 (Ea) BGB Nr. 10 = BGHRBGBB § 326 Abs. 1 - Vertragsuntreue, eigene). Die Bekl. haben in dem Schreiben vom 8. 6. 1991 schlüssig ihre Erfüllungsbereitschaft bis zum Ablauf der für die Kaufpreiszahlung gesetzten Nachfrist zum Ausdruck gebracht. Hierbei haben sie sich auf die vom BerGer. festgestellte Zusage eines über das vorangegangene Geschäft informierten Gesellschafters der E-GmbH verlassen, er werde sie "nicht über den Tisch ziehen". An ihrem Vermögen, den Kaufvertrag mit den Kl. zu erfüllen, hat der Vertrag mit der E-GmbH, der auch noch keine Auflassung enthielt, nichts geändert. Die Bekl. wären vielmehr umgekehrt aufgrund der den Kl. eingeräumten Auflassungsvormerkung außerstande gewesen, den Weiterverkauf zu deren Nachteil zu vollziehen. Schließlich hätte einem Verlust der Rechte aus § 326 BGB der Umstand  entgegengestanden, daß der Weiterverkauf die Folge eines Vertragsverstoßes der Kl. war, nämlich des Verzugs mit der Einzahlung des Kaufpreises auf das Notaranderkonto.
2. Eine Zurückverweisung ist jedoch deswegen geboten, weil sich das BerGer., von seinem Standpunkt aus folgerichtig, nicht mit dem Einwand der Kl. befaßt hat, die Bekl. hätten ihrer Schadensminderungspflicht (§ 254 BGB) zuwidergehandelt. Die Kl. haben hierzu vorgetragen, das Grundstück hätte kurzfristig zu dem mit ihnen vereinbarten Preis von 350000 DM weiterverkauft werden können, da sein Verkehrswert jedenfalls nicht geringer gewesen sei. Den Vortrag haben sie auf Sachverständigenbeweis gestützt. Hiermit wird sich das BerGer. zu befassen haben.



<- Zurück