Widerrufbarkeit einer Vereinbarung zwischen Ehegatten bzgl. heterologer Insemination und vertragliche Unterhaltspflichten des Ehemanns aus Vertrag zugunsten Dritter 
BGH, Urteil v. 03.05.1995  - XII ZR 29/94 (Celle)
Fundstellen:

BGHZ 129, 297
NJW 1995, 2028
LM  § 242 (Bb) BGB Nr. 156  (Hohloch)
s. dazu auch BGH vom 21.2.2001 - XII ZR 34/99 
sowie BGH v. 23.9.2015 - XII ZR 99/14


Amtl. Leitsätze:

a) Eine Vereinbarung zwischen Eheleuten, mit welcher der Ehemann sein Einverständnis zu einer heterologen Insemination erteilt, enthält regelmäßig zugleich einen von familienrechtlichen Besonderheiten geprägten berechtigenden Vertrag zugunsten des aus der heterologen Insemination hervorgehenden Kindes, aus dem sich für den Ehemann dem Kind gegenüber die Pflicht ergibt, für dessen Unterhalt wie ein ehelicher Vater zu sorgen.
b) Bis die zur Schwangerschaft führende Insemination durchgeführt worden ist, kann der Ehemann seine Zustimmung seiner Ehefrau gegenüber im Grundsatz frei widerrufen und auf diese Weise die mit der Zustimmung verbundene Vereinbarung kündigen. Danach kann er sich dagegen weder durch eine einseitige Erklärung noch durch eine Vereinbarung mit seiner Ehefrau von seinen dem Kind gegenüber übernommenen Verpflichtungen lösen.
c) Die vertraglich übernommene Unterhaltspflicht des Ehemannes endet - anders als die gesetzliche Unterhaltspflicht - nicht ohne weiteres, wenn in einem Statusverfahren die Nichtehelichkeit des Kindes rechtskräftig festgestellt worden ist.
d) Ist die Nichtehelichkeit des Kindes festgestellt, so kommt grundsätzlich eine Anpassung der vertraglichen Unterhaltspflicht an die veränderten Verhältnisse nach den Regeln über den Wegfall der Geschäftsgrundlage in Betracht. Der Ehemann kann eine solche Anpassung aber jedenfalls dann nicht verlangen, wenn er selbst die Ehelichkeitsanfechtungsklage erhoben und auf diese Weise gezielt die Veränderungen herbeigeführt hat, aus denen er Rechte herleiten will.



Zum Sachverhalt:

Die Mutter der beiden Kl. und der Bekl. haben im Jahre 1982 geheiratet. Der Bekl. ist infolge einer Erkrankung zeugungsunfähig. Im Jahre 1985 beschlossen die Eheleute, durch einen Arzt eine heterologe Insemination durchführen zu lassen. Am 19. 7. 1985 schlossen sie mit der Klinik S. auf einem von der Klinik zur Verfügung gestellten vorgedruckten Formular eine Vereinbarung über die Durchführung einer entsprechenden Behandlung. In dem vorgedruckten Text heißt es unter Nr. 4:
"Das Ehepaar ist entschlossen und verpflichtet sich hiermit gegenseitig, das durch die therapeutische Befruchtung entstehende Kind in jeder Beziehung - also einander, der Umwelt und dem Kind selbst gegenüber - als ihr eheliches Kind anzusehen und zu erziehen, weil es aus ihrem gemeinsamen Wunsch und auch ihrer übereinstimmenden Entscheidung entstanden ist. Das Ehepaar ist ebenso wie die Klinik der Ansicht, daß diese geistige Haltung mit dem Wunsch, die von dem Ehepaar geschlossene und bisher harmonisch verlaufene Ehe aufrechtzuerhalten, und der damit selbstverständlich verknüpfte Wunsch, gemeinsam Kinder aufzuziehen, das Wesentliche an ihrer Aufgabe als Ehepaar ist und die Frage, aus welchem Erbstrom die Leben weckende Samenzelle stammt, dahinter an zweite Stelle zurücktritt.
Der Ehemann verpflichtet sich hiermit gegenüber seiner Ehefrau, der Klinik, den behandelnden Ärzten und der Erfüllungsgehilfin der Klinik sowie dem Spender, die Ehelichkeit des aus der therapeutischen Befruchtung erzeugten Kindes nicht anzufechten und das Kind als sein eheliches Kind anzuerkennen. Das Ehepaar wurde darauf hingewiesen, daß juristisch jedes Kind, das während des Bestehens einer Ehe geboren wird, als ehelich angesehen wird. Es ist dabei ohne jede rechtliche Bedeutung, welcher Mann das Kind gezeugt hat und auf welche Weise das Kind gezeugt wurde."
In der Folgezeit ließ sich die Mutter der Kl. in der Klinik behandeln. Im Oktober 1986 wurde erstmals eine Schwangerschaft bei ihr festgestellt, die jedoch im Dezember 1986 mit einer Fehlgeburt endete. Nach weiteren Inseminationsversuchen wurde im September 1988 erneut eine Schwangerschaft festgestellt, die am 7. 6.1989 zur Geburt der beiden Kinder führte. Schon kurz nach Beginn der Schwangerschaft mußte die Mutter der Kl. stationär behandelt werden. Im Krankenhaus unterzeichnete sie einen von dem Bekl. geschriebenen Zettel, der das Datum des 1. 11. 1988 trägt und auf dem es heißt, "die Befruchtung durch einen Samenspender" sei zuletzt gegen den Willen des Bekl. ausgeführt worden. Zwischen den Parteien ist streitig, ob der Bekl. tatsächlich vor der zum Erfolg führenden Insemination gegenüber seiner Ehefrau sein Einverständnis widerrufen hat. Mit Schreiben vom 7. 12. 1988 teilte der Bekl. der Klinik mit, er ziehe seine Genehmigung für weitere Inseminationsbehandlungen seiner Ehefrau zurück. Die Ehe der Mutter der Kl. und des Bekl. wurde im Jahre 1990 geschieden. Die Mutter der Kl. hat beim FamG Klage erhoben, mit der sie für die - damals als ehelich geltenden - beiden Kinder gesetzliche Unterhaltsansprüche geltend gemacht hat.
Das FamG hat den Bekl. verurteilt, an die (damalige) Kl. ab September 1989 für jedes Kind monatlich 232,50 DM Unterhalt zu zahlen. Der Bekl. hat Berufung eingelegt. In der Berufungsinstanz ist der Rechtsstreit bis zur Entscheidung über eine von dem Bekl. inzwischen eingereichte Ehelichkeitsanfechtungsklage ausgesetzt worden. In dem Ehelichkeitsanfechtungsverfahren ist die Nichtehelichkeit der Kinder rechtskräftig festgestellt worden. Daraufhin sind im Wege der Klageänderung die beiden Kinder anstelle der bisherigen Kl. als Kl. in den Prozeß eingetreten und stützen die Klage nunmehr auf vertragliche Unterhaltsansprüche. Das BerGer. hat die Berufung des Bekl. zurückgewiesen mit der Maßgabe, daß die zugesprochenen Unterhaltsansprüche an die Kinder zu zahlen sind. Die Revision des Bekl. hatte keinen Erfolg.
Aus den Gründen:
1. Das BerGer. führt aus, die zwischen der Klinik und den Eheleuten zustandegekommene schriftliche Vereinbarung vom 19. 7. 1985 enthalte i.S. des § 328 II BGB einen berechtigenden Vertrag zugunsten Dritter, nämlich zugunsten der Kl. Der Bekl. habe sich in dieser Vereinbarung nicht nur gegenüber seiner Ehefrau, sondern auch gegenüber den zukünftigen Kindern - den Kl. - verpflichtet, für deren Erziehung wie ein leiblicher Vater zu sorgen. Dazu gehöre auch die Verpflichtung, zum finanziellen Unterhalt der Kinder beizutragen. An diese vertraglich begründete Unterhaltspflicht sei der Bekl. nach wie vor gebunden. Er habe nicht nachweisen können, daß er die Vereinbarung seiner Ehefrau gegenüber vor der zur Schwangerschaft führenden Behandlung widerrufen habe. Daß der Bekl. die Ehelichkeit der Kl. erfolgreich angefochten habe, ändere an seiner Unterhaltspflicht nichts.
Gegen diese Ausführungen des BerGer. wendet sich die Revision ohne Erfolg. Sie sind rechtlich nicht zu beanstanden.
2. Die Revision geht zu Recht davon aus, daß die vom BerGer. vorgenommene Auslegung der Vereinbarung vom 19. 7. 1985 in der Revisionsinstanz uneingeschränkt zu überprüfen ist. Es handelt sich nämlich nicht um eine lediglich für einen Einzelfall bestimmte Individualvereinbarung, die vom RevGer. nur daraufhin zu überprüfen wäre, ob das BerGer. gesetzliche oder allgemein anerkannte Auslegungsregeln, Denkgesetze oder Erfahrungssätze verletzt hat oder ob ihm im Zusammenhang mit der Auslegung ein Verfahrensfehler unterlaufen ist (st.Rspr., vgl. z.B. BGH,NJW 1992, 2817 = LM H. 2/1993 § 133 (C) BGB Nr. 78 m.Nachw.). Die Beteiligten haben einen vorformulierten Vertragstext genutzt, der überregional verwendet wird (wortgleich in einem vom LG Duisburg entschiedenen Fall: FamRZ 1987, 97). Im Gegensatz zu Individualvereinbarungen ist die Auslegung solcher vorformulierter Vertragsklauseln uneingeschränkt nachprüfbar (st.Rspr. vgl. BGH, NJW 1992, 2817 = LM H. 2/1993 § 133 (C) BGB Nr. 78 m.w.Nachw.).
Bei dieser Sachlage kann offen bleiben, ob eine uneingeschränkte Überprüfung auch deshalb rechtlich geboten wäre, weil der Streit der Parteien über die Auslegung lediglich die Frage betrifft, welche rechtliche Bedeutung einem überregional benutzten typischen Erklärungssachverhalt - hier: der Zustimmung des Ehemannes zu einer heterologen Insemination - zukommt (vgl.BGH, LM § 157 (C) BGB Nr. 22 = ZMR 1979, 72 (73); Stein/Jonas/Grunsky, ZPO, 21. Aufl., §§ 549, 550 Rdnr. 40 m.Nachw.).
3. Ein von einer Ehefrau während der Ehe geborenes Kind gilt als ehelich, wenn seine Nichtehelichkeit nicht in einem förmlichen Statusverfahren festgestellt worden ist (§ 1593 BGB). Das gilt auch dann, wenn die Ehefrau das Kind mit Einwilligung des Ehemannes durch künstliche Übertragung des Samens eines anderen Mannes empfangen hat. Bis zu der rechtskräftigen Feststellung der Nichtehelichkeit steht dem Kind deshalb ein gesetzlicher Unterhaltsanspruch gegen den Ehemann seiner Mutter zu, auch wenn dieser nicht sein leiblicher Vater ist. Der BGH hat entschieden, daß das Recht des Scheinvaters, die Ehelichkeit des nicht von ihm gezeugten Kindes anzufechten, auch nicht im Falle eine heterologen Insemination durch rechtsgeschäftlichen Verzicht im voraus ausgeschlossen werden könne. Zwar könne die Befugnis des Scheinvaters, eine solche Anfechtungsklage zu erheben, im Einzelfall nach den Grundsätzen von Treu und Glauben ausgeschlossen sein. Eine solche Treuwidrigkeit ergebe sich aber nicht allein schon daraus, daß der Ehemann der heterologen Insemination zugestimmt habe. Ob in einem solchen Fall auch nach einer erfolgreichen Anfechtung der Ehelichkeit die Unterhaltsverpflichtung des Ehemannes bestehen bleibt, hat der BGH ausdrücklich offen gelassen (BGHZ 87, 169f. = NJW 1983, 2073).
Daß nach dieser Entscheidung eine Ehelichkeitsanfechtungsklage des Ehemannes auch dann grundsätzlich möglich ist, wenn er der heterologen Insemination zugestimmt hat, ist in der Literatur überwiegend auf Kritik gestoßen (vgl. z.B. Giesen, JZ 1983, 552 (553); Bernat, MedR 1986, 245 (247); Deutsch, MDR 1985, 177 (180); Harder, JuS 1986, 505 (507); Kohlhosser, JA 1985, 553 (555); Staudinger-Göppinger, BGB, 12. Aufl., § 1591 Rdnr. 40). Der BGH hatte bisher keine Veranlassung, sich mit dieser Kritik zu befassen, und auch der vorliegende Fall erfordert dies nicht. Im Anschluß an die erwähnte Entscheidung haben - wie auch im Falle der Parteien - nach einer heterologen Insemination Statusklagen des Ehemannes Erfolg gehabt und deshalb bliebe auch dann, wenn man der Literatur folgen würde, zumindest für diese Fälle zu klären, ob nach einer erfolgreichen Anfechtung der Ehelichkeit durch den Ehemann ein Unterhaltsanspruch des Kindes gegen ihn bestehen bleibt.
a) Das BerGer. nimmt zu Recht an, daß die Vereinbarung vom 19. 7. 1985, mit der der Bekl. sein Einverständnis zu der heterologen Insemination erteilt hat, zugleich einen (von familienrechtlichen Besonderheiten geprägten) berechtigenden Vertrag zugunsten der aus der heterologen Insemination hervorgehenden Kinder enthält, mit welchem sich der Bekl. verpflichtet hat, für den Unterhalt dieser Kinder wie ein leiblicher ehelicher Vater zu sorgen. Die Revision meint, weil in der Vereinbarung nur Verpflichtungen des Bekl. gegenüber seiner Ehefrau, den behandelnden Ärzten, der Klinik und dem Samenspender ausdrücklich angesprochen seien, nicht aber Verpflichtungen des Bekl. gegenüber einem aus der heterologen Insemination hervorgehenden Kind, könnten wegen der Unklarheitenregel des § 5 AGBG aus der Vereinbarung auch keine Unterhaltsansprüche der Kl. hergeleitet werden. Dem kann schon deshalb nicht gefolgt werden, weil die Unklarheitenregel des § 5 AGBG ein nachfolgender Auslegungsgrundsatz ist, der erst eingreift, wenn sich der Sinn einer vorformulierten Klausel nach den allgemeinen Auslegungsregeln nicht zweifelsfrei ermitteln läßt. Dagegen liegt eine Mehrdeutigkeit im Sinne der Vorschrift nicht bereits dann vor, wenn ein bestimmter Sachkomplex nicht schon durch den Wortlaut der Klausel umfassend  geregelt ist (BGH, NJW-RR 1987, 1112 = LM § 5 AGBG Nr. 12 = WM 1987, 964 (965); Kötz, in: MünchKomm, § 5 AGBG Rdnr. 7; Ulmer/Brandner/Hensen, AGBG, 7. Aufl., § 5 Rdnrn. 25ff.; Palandt/Heinrichs, 54. Aufl., § 5 AGBG Rdnr. 8; Wolf/Horn/Lindacher, AGBG, 3. Aufl., § 5 Rdnr. 28 m.Nachw.). Im Wege der Auslegung ist der Vereinbarung vom 19. 7. 1985 zweifelsfrei zu entnehmen, daß ein unmittelbarer Unterhaltsanspruch der Kl. gegen den Bekl. begründet werden sollte.
Bei der mit Einwilligung des Ehemannes vorgenommenen heterologen Insemination handelt es sich aus seiner Sicht um die Übernahme der Elternschaft (der Scheinvaterschaft) durch Willensakt. Insofern ist aus der Sicht des Ehemannes das Einverständnis mit der heterologen Insemination einer Adoption (§§ 1741ff. BGB) ähnlich. Anders als bei der Adoption handelt es sich allerdings nicht um die Übernahme der Elternschaft für ein bereits gezeugtes oder geborenes Kind, durch den Willensakt soll vielmehr die Entstehung des Kindes erst möglich werden (so zutr. Coester-Waltjen, NJW 1983, 2059). Wenn der Ehemann auf diese Weise zu der Geburt eines Kindes durch seine Ehefrau beiträgt, dann gibt er damit zu erkennen, daß er für das Kind wie ein ehelicher Vater sorgen will. Sein Einverständnis mit der heterologen Insemination kann von seiner Ehefrau nicht anders verstanden werden. Diese Verpflichtung läßt sich auch nicht darauf reduzieren, daß er seine erwartete Stellung als Scheinvater und die daraus erwachsende gesetzliche Unterhaltspflicht hinnehmen wolle. Die gesetzliche Unterhaltspflicht knüpft letztlich an die biologische Vaterschaft an. Das zeigt sich daran, daß die biologische Vaterschaft des Ehemannes nach § 1591 BGB vermutet wird. Daß der Bekl. nicht der biologische Vater sein würde, stand von vornherein fest. Das Verhalten des Bekl. kann aus der Sicht seiner Ehefrau nur dahin interpretiert werden, daß er eine Unterhaltspflicht unabhängig davon übernehmen wollte, ob die gesetzliche Unterhaltspflicht, deren Voraussetzungen an sich nicht gegeben waren, (fort-)bestehen würde.
Deshalb entfällt die vertraglich übernommene Unterhaltspflicht des Bekl. auch nicht ohne weiteres dadurch, daß inzwischen in einem Statusverfahren die Nichtehelichkeit der Kl. rechtskräftig festgestellt worden ist. Die vertragliche Unterhaltsverpflichtung, die der Bekl. mit seiner Zustimmung zu der heterologen Insemination eingegangen ist, sollte gerade bestehen, obwohl er nicht der biologische Vater der Kl. ist (im Erg. wie hierCoester-Waltjen, NJW 1983, 2059; Gernhuber/Coester-Waltjen,FamR, 4. Aufl., § 53 Nr. 1; Göppinger/Wax/Hoffman, UnterhaltsR, 6. Aufl., Rdnr. 1676; Beitzke/Lüderitz, FamR, 26. Aufl., S. 270; LG Duisburg, FamRZ 1987, 97; Palandt/Diederichsen,BGB, 54. Aufl., § 1593 Rdnr. 11; vgl. auch Köhler, in: MünchKomm, Vorb. § 1601 Rdnr. 20).
b) Demgegenüber wird in Rechtsprechung (OLG Hamm,NJW 1994, 2424 (2425)) und Literatur (Holzhauer, FamRZ 1986, 1162 (1164); Erman-Holzhauer, BGB, 9. Aufl., § 1594 Rdnr. 17; zweifelnd Gottwald, in: MünchKomm, 3. Aufl., § 328 Rdnr. 67) die Meinung vertreten, aus der Zustimmung des Ehemannes zu einer heterologen Insemination könne nur der Gesetzgeber die Rechtsfolge herleiten, der Ehemann bleibe auch nach einer erfolgreichen Anfechtung der Ehelichkeit zum Unterhalt verpflichtet. Dem vermag der Senat nicht zu folgen. Das Fehlen einer gesetzlichen Regelung schließt die Annahme einer vertraglichen Verpflichtung nicht aus. Zwar hat der Gesetzgeber in den Fällen, in denen er die Übernahme der Elternschaft durch einen Willensakt gesetzlich geregelt hat, zugunsten des die Elternschaft übernehmenden Mannes Schutzmechanismen vorgesehen, die verhindern sollen, daß der Mann vorschnell eine derart starke und lange nachwirkende Bindung eingeht. So wird bei der Adoption die Annahme als Kind auf Antrag des Annehmenden vom VormG ausgesprochen (§ 1752 I BGB), der Antrag bedarf der notariellen Beurkundung (§ 1752 II 2 BGB). Die Annahme als Kind soll ferner in der Regel erst ausgesprochen werden, wenn der Annehmende das Kind eine angemessene Probezeit in Pflege gehabt hat (§ 1744 BGB). Die Erklärung, mit der die Vaterschaft eines unehelich geborenen Kindes anerkannt wird, muß öffentlich beurkundet  werden (§ 1600e I BGB). Wegen der Anfechtung der Scheinvaterschaft gibt das Gesetz dem Ehemann eine Überlegungsfrist von zwei Jahren von dem Zeitpunkt an, in dem er Kenntnis von den Umständen erlangt hat, die für die Nichtehelichkeit des von seiner Ehefrau geborenen Kindes sprechen (§ 1594 BGB).
Demgegenüber hat der Gesetzgeber weder die Voraussetzungen geregelt, unter denen eine heterologe Insemination stattfinden darf, noch die Rechtsfolgen, die sich aus einer mit Zustimmung des Ehemannes erfolgten heterologen Insemination für die Beteiligten ergeben. Das bedeutet, daß bei den dennoch stattfindenden und geduldeten heterologen Inseminationen für die Erteilung der Zustimmung durch den Ehemann kein Verfahren vorgeschrieben ist, durch das eine vorschnelle oder unbedachte Zustimmung ausgeschlossen würde. Wie umfassend der Ehemann über die Konsequenzen seines Einverständnisses unterrichtet wird, steht weitgehend im Ermessen der Beteiligten. Dieser Zustand wird auch von dem Senat als unbefriedigend empfunden. Solange eine gesetzliche Regelung fehlt, kann die Lösung aber nicht darin bestehen, daß dem Ehemann, der durch seine Zustimmung zur heterologen Insemination die Geburt des Kindes entscheidend mitveranlaßt hat, aus allgemeinen Gerechtigkeitsüberlegungen die Möglichkeit eröffnet wird, sich durch eine - von Fällen des Mißbrauchs abgesehen - in seinem Belieben stehende Anfechtungsklage seiner Verantwortung für das Kind zu entziehen.
c) Der zutreffenden Annahme des BerGer., der Bekl. habe sich nicht nur gegenüber seiner Ehefrau, sondern im Wege eines berechtigenden Vertrages zugunsten Dritter auch gegenüber den Kindern zur Unterhaltsleistung verpflichtet, steht nicht entgegen, daß die Kinder zu dem Zeitpunkt, in dem der Bekl. sein Einverständnis mit der heterologen Insemination erklärt hat, noch nicht gezeugt waren. Zwar beginnt die Rechtsfähigkeit des Menschen erst mit der Vollendung der Geburt (§ 1 BGB); Ausnahmen hierzu sieht das Gesetz nur vor für die noch ungeborene Leibesfrucht (vgl. z.B. § 1923 II BGB). Dennoch ist allgemein anerkannt, daß auch dem noch nicht erzeugten Nachkommen für den Fall seiner Lebendgeburt Rechte zugewendet werden können, insbesondere auch durch einen Vertrag zugunsten Dritter (vgl. Gitter, in: MünchKomm, 3. Aufl., § 1 Rdnrn. 50f.; Soergel/Fahse, BGB, 12. Aufl., § 1 Rdnr. 22; Palandt/Heinrichs, BGB, 54. Aufl., § 1 Rdnr. 8, jeweils m.Nachw.).
4. Jedenfalls soweit sich aus der Vereinbarung vom 19. 7. 1985 ein vertraglicher Unterhaltsanspruch der Kl. gegen den Bekl. ergibt, bestehen gegen die Wirksamkeit dieser Vereinbarung keine Bedenken. Der vorformulierte Text der Vereinbarung enthält allerdings eine Klausel, die unwirksam ist. Der Bekl. hat sich nämlich vertraglich verpflichtet, die Ehelichkeit der aus der heterologen Insemination hervorgehenden Kinder seiner Ehefrau nicht anzufechten. Es ist bereits ausgeführt, daß nach der Rechtsprechung des BGH das Recht des Scheinvaters, die Ehelichkeit des nicht von ihm gezeugten Kindes anzufechten, nicht im voraus durch einen vertraglichen Verzicht ausgeschlossen werden kann. Die Unwirksamkeit dieser Klausel führt jedoch nur zur Gesamtnichtigkeit der Vereinbarung. Nach § 6 I AGBG bleibt bei Unwirksamkeit eines Teils eines Formularvertrages der übrige Teil wirksam. Diese Bestimmung enthält eine Sonderregelung gegenüber der für Individualverträge geltenden Vorschrift des § 139 BGB und gilt auch dann, wenn die Unwirksamkeit einer Klausel sich nicht aus dem AGB-Gesetz (insb. aus den §§ 9 bis 11 AGBG), ergibt, sondern - wie im vorliegenden Fall - aus anderen gesetzlichen Vorschriften (BGH, NJW 1992, 896 (897) = LM H. 67/1992 § 765 BGB Nr. 77/78 = BGHRAGBGG § 6 Abs. 1 Teilunwirksamkeit 3; Wolf/Horn/Lindacher, § 6 Rdnr. 11; Soergel/Stein, AGBG, 12. Aufl., § 6 Rdnr. 5; Kötz, in: MünchKomm, § 6 AGBG Rndr. 3; Ulmer/Brandner/Hensen, § 6 Rdnr. 2, jeweils m.Nachw.). Die Anwendung des § 139 BGB würde im übrigen nicht zu einem anderen Ergebnis führen. Dem Verhalten und der Interessenlage des Bekl. und seiner damaligen Ehefrau ist ohne weiteres zu entnehmen, daß sie im Jahre 1985 auf ihren Plan, im Wege der heterologen Insemination ein Kind zu bekommen, nicht verzichtet und eine entsprechende, eine Unterhaltsregelung für das Kind enthaltende Vereinbarung auch dann geschlossen hätten, wenn ihnen bekannt gewesen wäre, daß sie ihre selbstverständliche Absicht, die Ehelichkeit des Kindes später nicht anzufechten, nicht rechtsverbindlich festschreiben könnten.
5. Ohne Erfolg wendet sich die Revision gegen die Annahme des BerGer., es sei davon auszugehen, daß die von dem Bekl. gegebene Zustimmung zu der heterologen Insemination noch vorgelegen habe, als die zur Schwangerschaft führende Insemination bei der Mutter der Kl. durchgeführt worden sei.
a) Das BerGer. und ihm folgend die Revision gehen zu Recht davon aus, daß der Ehemann in derartigen Fällen seine Zustimmung der Ehefrau gegenüber im Grundsatz bis zu diesem Zeitpunkt frei widerrufen und auf diese Weise die mit der Zustimmung verbundenen Vereinbarungen kündigen kann. Das ergibt sich im vorliegenden Fall schon durch eine Auslegung der die Zustimmung enthaltenden Absprache. Bei Abschluß der Vereinbarung im Jahre 1985 konnte die Mutter der Kl. nicht annehmen, der Bekl. wolle sich ohne Widerrufsmöglichkeit binden, in Zukunft (die Schwangerschaft ist im Jahre 1988 eingetreten) auch dann mit einer heterologen Insemination einverstanden zu sein, wenn er aufgrund veränderter Umstände oder auch nur aufgrund einer Sinnesänderung eine auf diese Weise zustande gekommene Schwangerschaft seiner Ehefrau nicht mehr wollte. Eine unwiderrufliche Bindung wäre aber auch unwirksam, weil sie gegen elementare Grundsätze des Familienrechts und des Verfassungsrechts verstieße. Eine vertragliche Verpflichtung der Eheleute zu einer bestimmten Familienplanung erkennt die Rechtsordnung nicht an. Das gilt auch, wenn das Kind nicht auf natürliche Weise, sondern durch heterologe Insemination gezeugt werden soll. Widerruft der Ehemann seine Zustimmung, bevor die zur Schwangerschaft führende Insemination durchgeführt worden ist, so treffen ihn aus der Zustimmungsvereinbarung nur solche Verbindlichkeiten, die bis zu dem Widerruf bereits entstanden waren (z.B.: die Haftung für Klinikkosten).
Von dem Zeitpunkt der Insemination an ist ein Widerruf der Zustimmungsvereinbarung dagegen nicht mehr möglich. Der Ehemann kann sich dann grundsätzlich auch nicht mehr auf andere Weise von seinen dem Kind gegenüber übernommenen Verpflichtungen aus der Zustimmungsvereinbarung lösen, auch nicht durch eine Anfechtung nach allgemeinen Grundsätzen oder durch eine Vereinbarung mit seiner Ehefrau. Mit der Insemination hat ein Vorgang begonnen, der - normalen Verlauf vorausgesetzt - unumkehrbar zu der Geburt eines Kindes führt. Insofern sind vollendete Tatsachen geschaffen worden. Ein zu diesem Zeitpunkt erfolgender Widerruf des Ehemannes könnte die Geburt des Kindes nicht mehr verhindern, und zwar auch dann nicht, wenn die übrigen Beteiligten bereit wären, den Sinneswandel des Ehemannes zu aktzeptieren. Deshalb würde ein Widerruf zu diesem Zeitpunkt letztlich nicht mehr die Zustimmung zu der heterologen Insemination betreffen, sondern nur den Versuch des Ehemannes darstellen, die Konsequenzen abzuwehren, die sich für ihn notwendigerweise aus der mit seiner Zustimmung durchgeführten heterologen Insemination ergeben. Bei einem berechtigenden Vertrag zugunsten Dritter können die Vertragsschließenden die Rechte des Dritten weder einseitig noch durch einen Änderungsvertrag aufheben, wenn sich nicht ein entsprechender Änderungsvorbehalt aus dem Vertrag ergibt (vgl. Gottwald, in: MünchKomm, § 328 Rdnr. 29 m.Nachw.). Ein solcher Änderungsvorbehalt kommt bei Verträgen der vorliegenden Art aufgrund ihrer besonderen familienrechtlichen Prägung für die Zeit nach der Durchführung der zur Schwangerschaft führenden Insemination nicht in Betracht.
Der Widerruf, den der Bekl. gegenüber der Klinik abgegeben hat, ist schon deshalb unbeachtlich, weil er unstreitig erst nach Eintritt der Schwangerschaft erfolgt ist. Es braucht deshalb nicht erörtert zu werden, ob ein gegenüber der Klinik rechtzeitig erklärter Widerruf ausreichend wäre oder ob der Widerruf gegenüber der Ehefrau erfolgen muß.
b) Die Revision macht ohne Erfolg geltend, der Bekl. habe seiner Ehefrau gegenüber schon vor der zur Schwangerschaft führenden Insemination seine Zustimmung widerrufen. Das BerGer. geht zutreffend davon aus, daß der Bekl. nach allgemeinen Grundsätzen die Beweislast dafür trägt, eine solche Widerrufserklärung abgegeben zu haben. Dem steht nicht entgegen, daß der Senat in dem vorausgegangenen Statusverfahren der Parteien in dem Beschluß vom 20. 1. 1993 (NJW-RR 1993, 643 = FamRZ 1993, 695 (696)) die Kl. des vorliegenden Rechtsstreits (die damaligen Bekl.) zu dieser Frage als beweisbelastet angesehen hat. In dem Statusprozeß haben sich die Kinder darauf berufen, der Bekl. handele rechtsmißbräuchlich, wenn er eine Ehelichkeitsanfechtungsklage erhebe, obwohl die heterologe Insemination mit seiner Zustimmung erfolgt sei. Dementsprechend hatten die Kinder in dem Statusprozeß die Beweislast für ein rechtsmißbräuchliches Verhalten des Bekl. und damit auch die Beweislast dafür, daß sein Einverständnis entgegen seinem Sachvortrag bei der zu ihrer Empfängnis führenden Behandlung noch bestanden hat. Im vorliegenden Fall hat sich der Bekl. durch sein Einverständnis mit der heterologen Insemination zur Zahlung von Unterhalt an die Kl. verpflichtet und trägt die Beweislast für Tatsachen, aus denen er herleiten will, daß die entsprechende Vereinbarung nachträglich entfallen ist.
Soweit die Revision geltend macht, entgegen den ausdrücklichen Feststellungen des BerGer. sei dem Bekl. der Nachweis gelungen, er habe sein Einverständnis rechtzeitig widerrufen, greift sie die Tatsachenfeststellungen des BerGer. und dessen Tatsachenwürdigung an und versucht, dies durch ihre eigene zu ersetzen. Damit kann sie nicht gehört werden.
6. Auch nach den Grundsätzen des Wegfalls der Geschäftsgrundlage kommt eine gänzliche oder teilweise Freistellung des Bekl. von der vertraglichen Unterhaltsverpflichtung nicht in Betracht. Geschäftsgrundlage sind nach ständiger Rechtsprechung die bei Vertragsschluß bestehenden gemeinsamen Vorstellungen der Vertragsschließenden oder die dem Geschäftsgegner erkennbaren und von ihm nicht beanstandeten Vorstellungen einer Vertragspartei vom Fortbestand oder dem künftigen Eintritt gewisser Umstände, sofern der Geschäftswille der Parteien auf dieser Vorstellung aufbaut (vgl. BGHZ 121, 378 (391) = NJW 1993, 1856 = LM H. 9/1993 EinigungsV (Anl. I Kap. III A III 28h) Nr. 1 m.Nachw.). Ändert sich die Geschäftsgrundlage derart, daß das Festhalten an der vereinbarten Regelung der betroffenen Partei nach den Grundsätzen von Treu und Glauben nicht zugemutet werden kann, so kommt - gerade auch bei Unterhaltsverträgen - eine Anpassung der Vereinbarung an die veränderten Verhältnisse in Betracht (vgl. Senat, NJW 1986, 2054 = LM § 323 ZPO Nr. 48 = FamRZ 1986, 790 (791)), die unter Umständen auch darin bestehen kann, daß die Unterhaltsverpflichtung ganz entfällt.
Im vorliegenden Fall hatten der Bekl. und die Mutter der Kl. bei Abschluß der Vereinbarung vom 19. 7. 1985 erkennbar die Vorstellung, die persönlichen und rechtlichen Beziehungen zwischen dem Bekl. und dem aus der heterologen Insemination hervorgehenden Kind würden sich so entwickeln, als sei der Bekl. der biologische Vater. Es ist davon auszugehen, daß sie ohne diese Vorstellung die Vereinbarung nicht getroffen und von einer heterologen Insemination abgesehen hätten. Diese Geschäftsgrundlage ist nicht schon deshalb entfallen, weil die Ehe der Mutter der Kl. mit dem Bekl. gescheitert ist und die Kl. deshalb nicht in einer Hausgemeinschaft mit dem Bekl. aufwachsen. Eine solche Entwicklung hätte genauso eintreten können, wenn der Bekl. der biologische Vater der Kl. wäre. Diese Geschäftsgrundlage ist aber entfallen, nachdem durch das rechtskräftige Statusurteil die Nichtehelichkeit der Kl. festgestellt worden ist. Es mag besonders gelagerte Fallgestaltungen geben, in denen ein solches Statusurteil die Geschäftsgrundlage ausnahmsweise nicht beeinträchtigt. Das kann z.B. der Fall sein, wenn ein aus einer heterologen Insemination hervorgegangenes Kind eine Statusklage - eventuell sogar im Einverständnis mit dem Ehemann seiner Mutter - nur erhebt, um eine der Klärung seiner Herkunft dienende Abstammungsklage gegen den Samenspender vorzubereiten, ohne daß der Ehemann befürchten muß, daß durch das Statusurteil die gewachsenen persönlichen Beziehungen zwischen ihm und dem Kind leiden werden.
Im vorliegenden Fall ist dagegen das Eltern-Kind-Verhältnis, dessentwegen der Bekl. seine Zustimmung zu der heterologen Insemination gegeben hatte, durch das Statusurteil endgültig beendet worden. Nunmehr beschränken sich die Beziehungen der Parteien zueinander allein auf die Unterhaltsverpflichtung des Bekl., ohne jeden persönlichen Bezug. Der Bekl. ist als Sorgeberechtigter ausgeschieden und hat kein Umgangsrecht mehr. Die Kl. sind später ihm gegenüber, falls er in Not geraten sollte, nicht mehr zum Unterhalt verpflichtet, und es besteht kein gegenseitiges Erbrecht mehr.
Dennoch fehlt es an den Voraussetzungen für eine Anpassung der Unterhaltsregelung an die veränderten Verhältnisse. Es ist dem Kl. vielmehr zuzumuten, die eingetretene Störung hinzunehmen. Nach ständiger Rechtsprechung kann nämlich derjenige, der die entscheidende Änderung der Verhältnisse selbst bewirkt hat, aus dem dadurch herbeigeführten Wegfall der Geschäftsgrundlage keine Rechte herleiten (BGH, NJW-RR 1993, 880 (881) = LM H. 9/1993 § 242 (Bb) BGB Nr. 145 = BGHRBGBB § 242 Geschäftsgrundlage 39; DtZ 193, 117 = LM H. 5/1993 DDR-Wirtschaftsrecht Grundsätze ü.d. Wegfall der Geschäftsgrundlage Nr. 2 = ZIP 1993, 234 (237); Roth, in: MünchKomm, § 242 Rdnr. 542; Palandt/Heinrichs, § 242 Rdnr. 127, jeweils m.Nachw.). Der Bekl. hat die zu dem Statusurteil führende Ehelichkeitsanfechtungsklage erhoben und auf diese Weise gezielt die Veränderungen herbeigeführt, aus denen er jetzt Rechte herleiten will. Deshalb kann er keine Anpassung der Unterhaltsregelung verlangen.
7. Danach haben die Vorinstanzen den Bekl. zu Recht verurteilt, Unterhalt an die Kl. zu zahlen. Der Bekl. kann die Kl. nicht auf einen etwaigen Unterhaltsanspruch gegen den Samenspender verweisen. Die Höhe der zugesprochenen Unterhaltsrente wird von der Revision nicht angegriffen und ist auch nicht zu beanstanden.