Widerrufbarkeit
einer Vereinbarung zwischen Ehegatten bzgl. heterologer Insemination und
vertragliche Unterhaltspflichten des Ehemanns aus Vertrag zugunsten Dritter
BGH,
Urteil v. 03.05.1995 - XII ZR 29/94 (Celle)
Fundstellen:
BGHZ 129, 297
NJW 1995, 2028
LM § 242 (Bb)
BGB Nr. 156 (Hohloch)
s. dazu auch BGH vom 21.2.2001 - XII ZR 34/99 sowie
BGH v. 23.9.2015 - XII ZR
99/14 Amtl. Leitsätze:
a) Eine Vereinbarung
zwischen Eheleuten, mit welcher der Ehemann sein Einverständnis zu
einer heterologen Insemination erteilt, enthält regelmäßig
zugleich einen von familienrechtlichen Besonderheiten geprägten berechtigenden
Vertrag zugunsten des aus der heterologen Insemination hervorgehenden Kindes,
aus dem sich für den Ehemann dem Kind gegenüber die Pflicht ergibt,
für dessen Unterhalt wie ein ehelicher Vater zu sorgen.
b) Bis die zur Schwangerschaft
führende Insemination durchgeführt worden ist, kann der Ehemann
seine Zustimmung seiner Ehefrau gegenüber im Grundsatz frei widerrufen
und auf diese Weise die mit der Zustimmung verbundene Vereinbarung kündigen.
Danach kann er sich dagegen weder durch eine einseitige Erklärung
noch durch eine Vereinbarung mit seiner Ehefrau von seinen dem Kind gegenüber
übernommenen Verpflichtungen lösen.
c) Die vertraglich
übernommene Unterhaltspflicht des Ehemannes endet - anders als die
gesetzliche Unterhaltspflicht - nicht ohne weiteres, wenn in einem Statusverfahren
die Nichtehelichkeit des Kindes rechtskräftig festgestellt worden
ist.
d) Ist die Nichtehelichkeit
des Kindes festgestellt, so kommt grundsätzlich eine Anpassung der
vertraglichen Unterhaltspflicht an die veränderten Verhältnisse
nach den Regeln über den Wegfall der Geschäftsgrundlage in Betracht.
Der Ehemann kann eine solche Anpassung aber jedenfalls dann nicht verlangen,
wenn er selbst die Ehelichkeitsanfechtungsklage erhoben und auf diese Weise
gezielt die Veränderungen herbeigeführt hat, aus denen er Rechte
herleiten will.
Zum Sachverhalt:
Die Mutter der beiden Kl.
und der Bekl. haben im Jahre 1982 geheiratet. Der Bekl. ist infolge einer
Erkrankung zeugungsunfähig. Im Jahre 1985 beschlossen die Eheleute,
durch einen Arzt eine heterologe Insemination durchführen zu lassen.
Am 19. 7. 1985 schlossen sie mit der Klinik S. auf einem von der Klinik
zur Verfügung gestellten vorgedruckten Formular eine Vereinbarung
über die Durchführung einer entsprechenden Behandlung. In dem
vorgedruckten Text heißt es unter Nr. 4:
"Das Ehepaar ist entschlossen
und verpflichtet sich hiermit gegenseitig, das durch die therapeutische
Befruchtung entstehende Kind in jeder Beziehung - also einander, der Umwelt
und dem Kind selbst gegenüber - als ihr eheliches Kind anzusehen und
zu erziehen, weil es aus ihrem gemeinsamen Wunsch und auch ihrer übereinstimmenden
Entscheidung entstanden ist. Das Ehepaar ist ebenso wie die Klinik der
Ansicht, daß diese geistige Haltung mit dem Wunsch, die von dem Ehepaar
geschlossene und bisher harmonisch verlaufene Ehe aufrechtzuerhalten, und
der damit selbstverständlich verknüpfte Wunsch, gemeinsam Kinder
aufzuziehen, das Wesentliche an ihrer Aufgabe als Ehepaar ist und die Frage,
aus welchem Erbstrom die Leben weckende Samenzelle stammt, dahinter an
zweite Stelle zurücktritt.
Der Ehemann verpflichtet
sich hiermit gegenüber seiner Ehefrau, der Klinik, den behandelnden
Ärzten und der Erfüllungsgehilfin der Klinik sowie dem Spender,
die Ehelichkeit des aus der therapeutischen Befruchtung erzeugten Kindes
nicht anzufechten und das Kind als sein eheliches Kind anzuerkennen. Das
Ehepaar wurde darauf hingewiesen, daß juristisch jedes Kind, das
während des Bestehens einer Ehe geboren wird, als ehelich angesehen
wird. Es ist dabei ohne jede rechtliche Bedeutung, welcher Mann das Kind
gezeugt hat und auf welche Weise das Kind gezeugt wurde."
In der Folgezeit ließ
sich die Mutter der Kl. in der Klinik behandeln. Im Oktober 1986 wurde
erstmals eine Schwangerschaft bei ihr festgestellt, die jedoch im Dezember
1986 mit einer Fehlgeburt endete. Nach weiteren Inseminationsversuchen
wurde im September 1988 erneut eine Schwangerschaft festgestellt, die am
7. 6.1989 zur Geburt der beiden Kinder führte. Schon kurz nach Beginn
der Schwangerschaft mußte die Mutter der Kl. stationär behandelt
werden. Im Krankenhaus unterzeichnete sie einen von dem Bekl. geschriebenen
Zettel, der das Datum des 1. 11. 1988 trägt und auf dem es heißt,
"die Befruchtung durch einen Samenspender" sei zuletzt gegen den Willen
des Bekl. ausgeführt worden. Zwischen den Parteien ist streitig, ob
der Bekl. tatsächlich vor der zum Erfolg führenden Insemination
gegenüber seiner Ehefrau sein Einverständnis widerrufen hat.
Mit Schreiben vom 7. 12. 1988 teilte der Bekl. der Klinik mit, er ziehe
seine Genehmigung für weitere Inseminationsbehandlungen seiner Ehefrau
zurück. Die Ehe der Mutter der Kl. und des Bekl. wurde im Jahre 1990
geschieden. Die Mutter der Kl. hat beim FamG Klage erhoben, mit der sie
für die - damals als ehelich geltenden - beiden Kinder gesetzliche
Unterhaltsansprüche geltend gemacht hat.
Das FamG hat den Bekl. verurteilt,
an die (damalige) Kl. ab September 1989 für jedes Kind monatlich 232,50
DM Unterhalt zu zahlen. Der Bekl. hat Berufung eingelegt. In der Berufungsinstanz
ist der Rechtsstreit bis zur Entscheidung über eine von dem Bekl.
inzwischen eingereichte Ehelichkeitsanfechtungsklage ausgesetzt worden.
In dem Ehelichkeitsanfechtungsverfahren ist die Nichtehelichkeit der Kinder
rechtskräftig festgestellt worden. Daraufhin sind im Wege der Klageänderung
die beiden Kinder anstelle der bisherigen Kl. als Kl. in den Prozeß
eingetreten und stützen die Klage nunmehr auf vertragliche Unterhaltsansprüche.
Das BerGer. hat die Berufung des Bekl. zurückgewiesen mit der Maßgabe,
daß die zugesprochenen Unterhaltsansprüche an die Kinder zu
zahlen sind. Die Revision des Bekl. hatte keinen Erfolg.
Aus den Gründen:
1. Das BerGer. führt
aus, die zwischen der Klinik und den Eheleuten zustandegekommene schriftliche
Vereinbarung vom 19. 7. 1985 enthalte i.S. des § 328 II BGB einen
berechtigenden Vertrag zugunsten Dritter, nämlich zugunsten der Kl.
Der Bekl. habe sich in dieser Vereinbarung nicht nur gegenüber seiner
Ehefrau, sondern auch gegenüber den zukünftigen Kindern - den
Kl. - verpflichtet, für deren Erziehung wie ein leiblicher Vater zu
sorgen. Dazu gehöre auch die Verpflichtung, zum finanziellen Unterhalt
der Kinder beizutragen. An diese vertraglich begründete Unterhaltspflicht
sei der Bekl. nach wie vor gebunden. Er habe nicht nachweisen können,
daß er die Vereinbarung seiner Ehefrau gegenüber vor der zur
Schwangerschaft führenden Behandlung widerrufen habe. Daß der
Bekl. die Ehelichkeit der Kl. erfolgreich angefochten habe, ändere
an seiner Unterhaltspflicht nichts.
Gegen diese Ausführungen
des BerGer. wendet sich die Revision ohne Erfolg. Sie sind rechtlich nicht
zu beanstanden.
2. Die Revision geht zu
Recht davon aus, daß die vom BerGer. vorgenommene Auslegung der Vereinbarung
vom 19. 7. 1985 in der Revisionsinstanz uneingeschränkt zu überprüfen
ist. Es handelt sich nämlich nicht um eine lediglich für einen
Einzelfall bestimmte Individualvereinbarung, die vom RevGer. nur daraufhin
zu überprüfen wäre, ob das BerGer. gesetzliche oder allgemein
anerkannte Auslegungsregeln, Denkgesetze oder Erfahrungssätze verletzt
hat oder ob ihm im Zusammenhang mit der Auslegung ein Verfahrensfehler
unterlaufen ist (st.Rspr., vgl. z.B. BGH,NJW 1992, 2817 = LM H. 2/1993
§ 133 (C) BGB Nr. 78 m.Nachw.). Die Beteiligten haben einen vorformulierten
Vertragstext genutzt, der überregional verwendet wird (wortgleich
in einem vom LG Duisburg entschiedenen Fall: FamRZ 1987, 97). Im Gegensatz
zu Individualvereinbarungen ist die Auslegung solcher vorformulierter Vertragsklauseln
uneingeschränkt nachprüfbar (st.Rspr. vgl. BGH, NJW 1992, 2817
= LM H. 2/1993 § 133 (C) BGB Nr. 78 m.w.Nachw.).
Bei dieser Sachlage kann
offen bleiben, ob eine uneingeschränkte Überprüfung auch
deshalb rechtlich geboten wäre, weil der Streit der Parteien über
die Auslegung lediglich die Frage betrifft, welche rechtliche Bedeutung
einem überregional benutzten typischen Erklärungssachverhalt
- hier: der Zustimmung des Ehemannes zu einer heterologen Insemination
- zukommt (vgl.BGH, LM § 157 (C) BGB Nr. 22 = ZMR 1979, 72 (73); Stein/Jonas/Grunsky,
ZPO, 21. Aufl., §§ 549, 550 Rdnr. 40 m.Nachw.).
3. Ein von einer Ehefrau
während der Ehe geborenes Kind gilt als ehelich, wenn seine Nichtehelichkeit
nicht in einem förmlichen Statusverfahren festgestellt worden ist
(§ 1593 BGB). Das gilt auch dann, wenn die Ehefrau das Kind mit Einwilligung
des Ehemannes durch künstliche Übertragung des Samens eines anderen
Mannes empfangen hat. Bis zu der rechtskräftigen Feststellung der
Nichtehelichkeit steht dem Kind deshalb ein gesetzlicher Unterhaltsanspruch
gegen den Ehemann seiner Mutter zu, auch wenn dieser nicht sein leiblicher
Vater ist. Der BGH hat entschieden, daß das Recht des Scheinvaters,
die Ehelichkeit des nicht von ihm gezeugten Kindes anzufechten, auch nicht
im Falle eine heterologen Insemination durch rechtsgeschäftlichen
Verzicht im voraus ausgeschlossen werden könne. Zwar könne die
Befugnis des Scheinvaters, eine solche Anfechtungsklage zu erheben, im
Einzelfall nach den Grundsätzen von Treu und Glauben ausgeschlossen
sein. Eine solche Treuwidrigkeit ergebe sich aber nicht allein schon daraus,
daß der Ehemann der heterologen Insemination zugestimmt habe. Ob
in einem solchen Fall auch nach einer erfolgreichen Anfechtung der Ehelichkeit
die Unterhaltsverpflichtung des Ehemannes bestehen bleibt, hat der BGH
ausdrücklich offen gelassen (BGHZ 87, 169f. = NJW 1983, 2073).
Daß nach dieser Entscheidung
eine Ehelichkeitsanfechtungsklage des Ehemannes auch dann grundsätzlich
möglich ist, wenn er der heterologen Insemination zugestimmt hat,
ist in der Literatur überwiegend auf Kritik gestoßen (vgl. z.B.
Giesen, JZ 1983, 552 (553); Bernat, MedR 1986, 245 (247); Deutsch, MDR
1985, 177 (180); Harder, JuS 1986, 505 (507); Kohlhosser, JA 1985, 553
(555); Staudinger-Göppinger, BGB, 12. Aufl., § 1591 Rdnr. 40).
Der BGH hatte bisher keine Veranlassung, sich mit dieser Kritik zu befassen,
und auch der vorliegende Fall erfordert dies nicht. Im Anschluß an
die erwähnte Entscheidung haben - wie auch im Falle der Parteien -
nach einer heterologen Insemination Statusklagen des Ehemannes Erfolg gehabt
und deshalb bliebe auch dann, wenn man der Literatur folgen würde,
zumindest für diese Fälle zu klären, ob nach einer erfolgreichen
Anfechtung der Ehelichkeit durch den Ehemann ein Unterhaltsanspruch des
Kindes gegen ihn bestehen bleibt.
a) Das BerGer. nimmt zu
Recht an, daß die Vereinbarung vom 19. 7. 1985, mit der der Bekl.
sein Einverständnis zu der heterologen Insemination erteilt hat, zugleich
einen (von familienrechtlichen Besonderheiten geprägten) berechtigenden
Vertrag zugunsten der aus der heterologen Insemination hervorgehenden Kinder
enthält, mit welchem sich der Bekl. verpflichtet hat, für den
Unterhalt dieser Kinder wie ein leiblicher ehelicher Vater zu sorgen. Die
Revision meint, weil in der Vereinbarung nur Verpflichtungen des Bekl.
gegenüber seiner Ehefrau, den behandelnden Ärzten, der Klinik
und dem Samenspender ausdrücklich angesprochen seien, nicht aber Verpflichtungen
des Bekl. gegenüber einem aus der heterologen Insemination hervorgehenden
Kind, könnten wegen der Unklarheitenregel des § 5 AGBG aus der
Vereinbarung auch keine Unterhaltsansprüche der Kl. hergeleitet werden.
Dem kann schon deshalb nicht gefolgt werden, weil die Unklarheitenregel
des § 5 AGBG ein nachfolgender Auslegungsgrundsatz ist, der erst eingreift,
wenn sich der Sinn einer vorformulierten Klausel nach den allgemeinen Auslegungsregeln
nicht zweifelsfrei ermitteln läßt. Dagegen liegt eine Mehrdeutigkeit
im Sinne der Vorschrift nicht bereits dann vor, wenn ein bestimmter Sachkomplex
nicht schon durch den Wortlaut der Klausel umfassend geregelt ist
(BGH, NJW-RR 1987, 1112 = LM § 5 AGBG Nr. 12 = WM 1987, 964 (965);
Kötz, in: MünchKomm, § 5 AGBG Rdnr. 7; Ulmer/Brandner/Hensen,
AGBG, 7. Aufl., § 5 Rdnrn. 25ff.; Palandt/Heinrichs, 54. Aufl., §
5 AGBG Rdnr. 8; Wolf/Horn/Lindacher, AGBG, 3. Aufl., § 5 Rdnr. 28
m.Nachw.). Im Wege der Auslegung ist der Vereinbarung vom 19. 7. 1985 zweifelsfrei
zu entnehmen, daß ein unmittelbarer Unterhaltsanspruch der Kl. gegen
den Bekl. begründet werden sollte.
Bei der mit Einwilligung
des Ehemannes vorgenommenen heterologen Insemination handelt es sich aus
seiner Sicht um die Übernahme der Elternschaft (der Scheinvaterschaft)
durch Willensakt. Insofern ist aus der Sicht des Ehemannes das Einverständnis
mit der heterologen Insemination einer Adoption (§§ 1741ff. BGB)
ähnlich. Anders als bei der Adoption handelt es sich allerdings nicht
um die Übernahme der Elternschaft für ein bereits gezeugtes oder
geborenes Kind, durch den Willensakt soll vielmehr die Entstehung des Kindes
erst möglich werden (so zutr. Coester-Waltjen, NJW 1983, 2059). Wenn
der Ehemann auf diese Weise zu der Geburt eines Kindes durch seine Ehefrau
beiträgt, dann gibt er damit zu erkennen, daß er für das
Kind wie ein ehelicher Vater sorgen will. Sein Einverständnis mit
der heterologen Insemination kann von seiner Ehefrau nicht anders verstanden
werden. Diese Verpflichtung läßt sich auch nicht darauf reduzieren,
daß er seine erwartete Stellung als Scheinvater und die daraus erwachsende
gesetzliche Unterhaltspflicht hinnehmen wolle. Die gesetzliche Unterhaltspflicht
knüpft letztlich an die biologische Vaterschaft an. Das zeigt sich
daran, daß die biologische Vaterschaft des Ehemannes nach §
1591 BGB vermutet wird. Daß der Bekl. nicht der biologische Vater
sein würde, stand von vornherein fest. Das Verhalten des Bekl. kann
aus der Sicht seiner Ehefrau nur dahin interpretiert werden, daß
er eine Unterhaltspflicht unabhängig davon übernehmen wollte,
ob die gesetzliche Unterhaltspflicht, deren Voraussetzungen an sich nicht
gegeben waren, (fort-)bestehen würde.
Deshalb entfällt die
vertraglich übernommene Unterhaltspflicht des Bekl. auch nicht ohne
weiteres dadurch, daß inzwischen in einem Statusverfahren die Nichtehelichkeit
der Kl. rechtskräftig festgestellt worden ist. Die vertragliche Unterhaltsverpflichtung,
die der Bekl. mit seiner Zustimmung zu der heterologen Insemination eingegangen
ist, sollte gerade bestehen, obwohl er nicht der biologische Vater der
Kl. ist (im Erg. wie hierCoester-Waltjen, NJW 1983, 2059; Gernhuber/Coester-Waltjen,FamR,
4. Aufl., § 53 Nr. 1; Göppinger/Wax/Hoffman, UnterhaltsR, 6.
Aufl., Rdnr. 1676; Beitzke/Lüderitz, FamR, 26. Aufl., S. 270; LG Duisburg,
FamRZ 1987, 97; Palandt/Diederichsen,BGB, 54. Aufl., § 1593 Rdnr.
11; vgl. auch Köhler, in: MünchKomm, Vorb. § 1601 Rdnr.
20).
b) Demgegenüber wird
in Rechtsprechung (OLG Hamm,NJW 1994, 2424 (2425)) und Literatur (Holzhauer,
FamRZ 1986, 1162 (1164); Erman-Holzhauer, BGB, 9. Aufl., § 1594 Rdnr.
17; zweifelnd Gottwald, in: MünchKomm, 3. Aufl., § 328 Rdnr.
67) die Meinung vertreten, aus der Zustimmung des Ehemannes zu einer heterologen
Insemination könne nur der Gesetzgeber die Rechtsfolge herleiten,
der Ehemann bleibe auch nach einer erfolgreichen Anfechtung der Ehelichkeit
zum Unterhalt verpflichtet. Dem vermag der Senat nicht zu folgen. Das Fehlen
einer gesetzlichen Regelung schließt die Annahme einer vertraglichen
Verpflichtung nicht aus. Zwar hat der Gesetzgeber in den Fällen, in
denen er die Übernahme der Elternschaft durch einen Willensakt gesetzlich
geregelt hat, zugunsten des die Elternschaft übernehmenden Mannes
Schutzmechanismen vorgesehen, die verhindern sollen, daß der Mann
vorschnell eine derart starke und lange nachwirkende Bindung eingeht. So
wird bei der Adoption die Annahme als Kind auf Antrag des Annehmenden vom
VormG ausgesprochen (§ 1752 I BGB), der Antrag bedarf der notariellen
Beurkundung (§ 1752 II 2 BGB). Die Annahme als Kind soll ferner in
der Regel erst ausgesprochen werden, wenn der Annehmende das Kind eine
angemessene Probezeit in Pflege gehabt hat (§ 1744 BGB). Die Erklärung,
mit der die Vaterschaft eines unehelich geborenen Kindes anerkannt wird,
muß öffentlich beurkundet werden (§ 1600e I BGB).
Wegen der Anfechtung der Scheinvaterschaft gibt das Gesetz dem Ehemann
eine Überlegungsfrist von zwei Jahren von dem Zeitpunkt an, in dem
er Kenntnis von den Umständen erlangt hat, die für die Nichtehelichkeit
des von seiner Ehefrau geborenen Kindes sprechen (§ 1594 BGB).
Demgegenüber hat der
Gesetzgeber weder die Voraussetzungen geregelt, unter denen eine heterologe
Insemination stattfinden darf, noch die Rechtsfolgen, die sich aus einer
mit Zustimmung des Ehemannes erfolgten heterologen Insemination für
die Beteiligten ergeben. Das bedeutet, daß bei den dennoch stattfindenden
und geduldeten heterologen Inseminationen für die Erteilung der Zustimmung
durch den Ehemann kein Verfahren vorgeschrieben ist, durch das eine vorschnelle
oder unbedachte Zustimmung ausgeschlossen würde. Wie umfassend der
Ehemann über die Konsequenzen seines Einverständnisses unterrichtet
wird, steht weitgehend im Ermessen der Beteiligten. Dieser Zustand wird
auch von dem Senat als unbefriedigend empfunden. Solange eine gesetzliche
Regelung fehlt, kann die Lösung aber nicht darin bestehen, daß
dem Ehemann, der durch seine Zustimmung zur heterologen Insemination die
Geburt des Kindes entscheidend mitveranlaßt hat, aus allgemeinen
Gerechtigkeitsüberlegungen die Möglichkeit eröffnet wird,
sich durch eine - von Fällen des Mißbrauchs abgesehen - in seinem
Belieben stehende Anfechtungsklage seiner Verantwortung für das Kind
zu entziehen.
c) Der zutreffenden Annahme
des BerGer., der Bekl. habe sich nicht nur gegenüber seiner Ehefrau,
sondern im Wege eines berechtigenden Vertrages zugunsten Dritter auch gegenüber
den Kindern zur Unterhaltsleistung verpflichtet, steht nicht entgegen,
daß die Kinder zu dem Zeitpunkt, in dem der Bekl. sein Einverständnis
mit der heterologen Insemination erklärt hat, noch nicht gezeugt waren.
Zwar beginnt die Rechtsfähigkeit des Menschen erst mit der Vollendung
der Geburt (§ 1 BGB); Ausnahmen hierzu sieht das Gesetz nur vor für
die noch ungeborene Leibesfrucht (vgl. z.B. § 1923 II BGB). Dennoch
ist allgemein anerkannt, daß auch dem noch nicht erzeugten Nachkommen
für den Fall seiner Lebendgeburt Rechte zugewendet werden können,
insbesondere auch durch einen Vertrag zugunsten Dritter (vgl. Gitter, in:
MünchKomm, 3. Aufl., § 1 Rdnrn. 50f.; Soergel/Fahse, BGB, 12.
Aufl., § 1 Rdnr. 22; Palandt/Heinrichs, BGB, 54. Aufl., § 1 Rdnr.
8, jeweils m.Nachw.).
4. Jedenfalls soweit sich
aus der Vereinbarung vom 19. 7. 1985 ein vertraglicher Unterhaltsanspruch
der Kl. gegen den Bekl. ergibt, bestehen gegen die Wirksamkeit dieser Vereinbarung
keine Bedenken. Der vorformulierte Text der Vereinbarung enthält allerdings
eine Klausel, die unwirksam ist. Der Bekl. hat sich nämlich vertraglich
verpflichtet, die Ehelichkeit der aus der heterologen Insemination hervorgehenden
Kinder seiner Ehefrau nicht anzufechten. Es ist bereits ausgeführt,
daß nach der Rechtsprechung des BGH das Recht des Scheinvaters, die
Ehelichkeit des nicht von ihm gezeugten Kindes anzufechten, nicht im voraus
durch einen vertraglichen Verzicht ausgeschlossen werden kann. Die Unwirksamkeit
dieser Klausel führt jedoch nur zur Gesamtnichtigkeit der Vereinbarung.
Nach § 6 I AGBG bleibt bei Unwirksamkeit eines Teils eines Formularvertrages
der übrige Teil wirksam. Diese Bestimmung enthält eine Sonderregelung
gegenüber der für Individualverträge geltenden Vorschrift
des § 139 BGB und gilt auch dann, wenn die Unwirksamkeit einer Klausel
sich nicht aus dem AGB-Gesetz (insb. aus den §§ 9 bis 11 AGBG),
ergibt, sondern - wie im vorliegenden Fall - aus anderen gesetzlichen Vorschriften
(BGH, NJW 1992, 896 (897) = LM H. 67/1992 § 765 BGB Nr. 77/78 = BGHRAGBGG
§ 6 Abs. 1 Teilunwirksamkeit 3; Wolf/Horn/Lindacher, § 6 Rdnr.
11; Soergel/Stein, AGBG, 12. Aufl., § 6 Rdnr. 5; Kötz, in: MünchKomm,
§ 6 AGBG Rndr. 3; Ulmer/Brandner/Hensen, § 6 Rdnr. 2, jeweils
m.Nachw.). Die Anwendung des § 139 BGB würde im übrigen
nicht zu einem anderen Ergebnis führen. Dem Verhalten und der Interessenlage
des Bekl. und seiner damaligen Ehefrau ist ohne weiteres zu entnehmen,
daß sie im Jahre 1985 auf ihren Plan, im Wege der heterologen Insemination
ein Kind zu bekommen, nicht verzichtet und eine entsprechende, eine Unterhaltsregelung
für das Kind enthaltende Vereinbarung auch dann geschlossen hätten,
wenn ihnen bekannt gewesen wäre, daß sie ihre selbstverständliche
Absicht, die Ehelichkeit des Kindes später nicht anzufechten, nicht
rechtsverbindlich festschreiben könnten.
5. Ohne Erfolg wendet sich
die Revision gegen die Annahme des BerGer., es sei davon auszugehen, daß
die von dem Bekl. gegebene Zustimmung zu der heterologen Insemination noch
vorgelegen habe, als die zur Schwangerschaft führende Insemination
bei der Mutter der Kl. durchgeführt worden sei.
a) Das BerGer. und ihm folgend
die Revision gehen zu Recht davon aus, daß der Ehemann in derartigen
Fällen seine Zustimmung der Ehefrau gegenüber im Grundsatz bis
zu diesem Zeitpunkt frei widerrufen und auf diese Weise die mit der Zustimmung
verbundenen Vereinbarungen kündigen kann. Das ergibt sich im vorliegenden
Fall schon durch eine Auslegung der die Zustimmung enthaltenden Absprache.
Bei Abschluß der Vereinbarung im Jahre 1985 konnte die Mutter der
Kl. nicht annehmen, der Bekl. wolle sich ohne Widerrufsmöglichkeit
binden, in Zukunft (die Schwangerschaft ist im Jahre 1988 eingetreten)
auch dann mit einer heterologen Insemination einverstanden zu sein, wenn
er aufgrund veränderter Umstände oder auch nur aufgrund einer
Sinnesänderung eine auf diese Weise zustande gekommene Schwangerschaft
seiner Ehefrau nicht mehr wollte. Eine unwiderrufliche Bindung wäre
aber auch unwirksam, weil sie gegen elementare Grundsätze des Familienrechts
und des Verfassungsrechts verstieße. Eine vertragliche Verpflichtung
der Eheleute zu einer bestimmten Familienplanung erkennt die Rechtsordnung
nicht an. Das gilt auch, wenn das Kind nicht auf natürliche Weise,
sondern durch heterologe Insemination gezeugt werden soll. Widerruft der
Ehemann seine Zustimmung, bevor die zur Schwangerschaft führende Insemination
durchgeführt worden ist, so treffen ihn aus der Zustimmungsvereinbarung
nur solche Verbindlichkeiten, die bis zu dem Widerruf bereits entstanden
waren (z.B.: die Haftung für Klinikkosten).
Von dem Zeitpunkt der Insemination
an ist ein Widerruf der Zustimmungsvereinbarung dagegen nicht mehr möglich.
Der Ehemann kann sich dann grundsätzlich auch nicht mehr auf andere
Weise von seinen dem Kind gegenüber übernommenen Verpflichtungen
aus der Zustimmungsvereinbarung lösen, auch nicht durch eine Anfechtung
nach allgemeinen Grundsätzen oder durch eine Vereinbarung mit seiner
Ehefrau. Mit der Insemination hat ein Vorgang begonnen, der - normalen
Verlauf vorausgesetzt - unumkehrbar zu der Geburt eines Kindes führt.
Insofern sind vollendete Tatsachen geschaffen worden. Ein zu diesem Zeitpunkt
erfolgender Widerruf des Ehemannes könnte die Geburt des Kindes nicht
mehr verhindern, und zwar auch dann nicht, wenn die übrigen Beteiligten
bereit wären, den Sinneswandel des Ehemannes zu aktzeptieren. Deshalb
würde ein Widerruf zu diesem Zeitpunkt letztlich nicht mehr die Zustimmung
zu der heterologen Insemination betreffen, sondern nur den Versuch des
Ehemannes darstellen, die Konsequenzen abzuwehren, die sich für ihn
notwendigerweise aus der mit seiner Zustimmung durchgeführten heterologen
Insemination ergeben. Bei einem berechtigenden Vertrag zugunsten Dritter
können die Vertragsschließenden die Rechte des Dritten weder
einseitig noch durch einen Änderungsvertrag aufheben, wenn sich nicht
ein entsprechender Änderungsvorbehalt aus dem Vertrag ergibt (vgl.
Gottwald, in: MünchKomm, § 328 Rdnr. 29 m.Nachw.). Ein solcher
Änderungsvorbehalt kommt bei Verträgen der vorliegenden Art aufgrund
ihrer besonderen familienrechtlichen Prägung für die Zeit nach
der Durchführung der zur Schwangerschaft führenden Insemination
nicht in Betracht.
Der Widerruf, den der Bekl.
gegenüber der Klinik abgegeben hat, ist schon deshalb unbeachtlich,
weil er unstreitig erst nach Eintritt der Schwangerschaft erfolgt ist.
Es braucht deshalb nicht erörtert zu werden, ob ein gegenüber
der Klinik rechtzeitig erklärter Widerruf ausreichend wäre oder
ob der Widerruf gegenüber der Ehefrau erfolgen muß.
b) Die Revision macht ohne
Erfolg geltend, der Bekl. habe seiner Ehefrau gegenüber schon vor
der zur Schwangerschaft führenden Insemination seine Zustimmung widerrufen.
Das BerGer. geht zutreffend davon aus, daß der Bekl. nach allgemeinen
Grundsätzen die Beweislast dafür trägt, eine solche Widerrufserklärung
abgegeben zu haben. Dem steht nicht entgegen, daß der Senat in dem
vorausgegangenen Statusverfahren der Parteien in dem Beschluß vom
20. 1. 1993 (NJW-RR 1993, 643 = FamRZ 1993, 695 (696)) die Kl. des vorliegenden
Rechtsstreits (die damaligen Bekl.) zu dieser Frage als beweisbelastet
angesehen hat. In dem Statusprozeß haben sich die Kinder darauf berufen,
der Bekl. handele rechtsmißbräuchlich, wenn er eine Ehelichkeitsanfechtungsklage
erhebe, obwohl die heterologe Insemination mit seiner Zustimmung erfolgt
sei. Dementsprechend hatten die Kinder in dem Statusprozeß die Beweislast
für ein rechtsmißbräuchliches Verhalten des Bekl. und damit
auch die Beweislast dafür, daß sein Einverständnis entgegen
seinem Sachvortrag bei der zu ihrer Empfängnis führenden Behandlung
noch bestanden hat. Im vorliegenden Fall hat sich der Bekl. durch sein
Einverständnis mit der heterologen Insemination zur Zahlung von Unterhalt
an die Kl. verpflichtet und trägt die Beweislast für Tatsachen,
aus denen er herleiten will, daß die entsprechende Vereinbarung nachträglich
entfallen ist.
Soweit die Revision geltend
macht, entgegen den ausdrücklichen Feststellungen des BerGer. sei
dem Bekl. der Nachweis gelungen, er habe sein Einverständnis rechtzeitig
widerrufen, greift sie die Tatsachenfeststellungen des BerGer. und dessen
Tatsachenwürdigung an und versucht, dies durch ihre eigene zu ersetzen.
Damit kann sie nicht gehört werden.
6. Auch nach den Grundsätzen
des Wegfalls der Geschäftsgrundlage kommt eine gänzliche oder
teilweise Freistellung des Bekl. von der vertraglichen Unterhaltsverpflichtung
nicht in Betracht. Geschäftsgrundlage sind nach ständiger Rechtsprechung
die bei Vertragsschluß bestehenden gemeinsamen Vorstellungen der
Vertragsschließenden oder die dem Geschäftsgegner erkennbaren
und von ihm nicht beanstandeten Vorstellungen einer Vertragspartei vom
Fortbestand oder dem künftigen Eintritt gewisser Umstände, sofern
der Geschäftswille der Parteien auf dieser Vorstellung aufbaut (vgl.
BGHZ 121, 378 (391) = NJW 1993, 1856 = LM H. 9/1993 EinigungsV (Anl. I
Kap. III A III 28h) Nr. 1 m.Nachw.). Ändert sich die Geschäftsgrundlage
derart, daß das Festhalten an der vereinbarten Regelung der betroffenen
Partei nach den Grundsätzen von Treu und Glauben nicht zugemutet werden
kann, so kommt - gerade auch bei Unterhaltsverträgen - eine Anpassung
der Vereinbarung an die veränderten Verhältnisse in Betracht
(vgl. Senat, NJW 1986, 2054 = LM § 323 ZPO Nr. 48 = FamRZ 1986, 790
(791)), die unter Umständen auch darin bestehen kann, daß die
Unterhaltsverpflichtung ganz entfällt.
Im vorliegenden Fall hatten
der Bekl. und die Mutter der Kl. bei Abschluß der Vereinbarung vom
19. 7. 1985 erkennbar die Vorstellung, die persönlichen und rechtlichen
Beziehungen zwischen dem Bekl. und dem aus der heterologen Insemination
hervorgehenden Kind würden sich so entwickeln, als sei der Bekl. der
biologische Vater. Es ist davon auszugehen, daß sie ohne diese Vorstellung
die Vereinbarung nicht getroffen und von einer heterologen Insemination
abgesehen hätten. Diese Geschäftsgrundlage ist nicht schon deshalb
entfallen, weil die Ehe der Mutter der Kl. mit dem Bekl. gescheitert ist
und die Kl. deshalb nicht in einer Hausgemeinschaft mit dem Bekl. aufwachsen.
Eine solche Entwicklung hätte genauso eintreten können, wenn
der Bekl. der biologische Vater der Kl. wäre. Diese Geschäftsgrundlage
ist aber entfallen, nachdem durch das rechtskräftige Statusurteil
die Nichtehelichkeit der Kl. festgestellt worden ist. Es mag besonders
gelagerte Fallgestaltungen geben, in denen ein solches Statusurteil die
Geschäftsgrundlage ausnahmsweise nicht beeinträchtigt. Das kann
z.B. der Fall sein, wenn ein aus einer heterologen Insemination hervorgegangenes
Kind eine Statusklage - eventuell sogar im Einverständnis mit dem
Ehemann seiner Mutter - nur erhebt, um eine der Klärung seiner Herkunft
dienende Abstammungsklage gegen den Samenspender vorzubereiten, ohne daß
der Ehemann befürchten muß, daß durch das Statusurteil
die gewachsenen persönlichen Beziehungen zwischen ihm und dem Kind
leiden werden.
Im vorliegenden Fall ist
dagegen das Eltern-Kind-Verhältnis, dessentwegen der Bekl. seine Zustimmung
zu der heterologen Insemination gegeben hatte, durch das Statusurteil endgültig
beendet worden. Nunmehr beschränken sich die Beziehungen der Parteien
zueinander allein auf die Unterhaltsverpflichtung des Bekl., ohne jeden
persönlichen Bezug. Der Bekl. ist als Sorgeberechtigter ausgeschieden
und hat kein Umgangsrecht mehr. Die Kl. sind später ihm gegenüber,
falls er in Not geraten sollte, nicht mehr zum Unterhalt verpflichtet,
und es besteht kein gegenseitiges Erbrecht mehr.
Dennoch fehlt es an den
Voraussetzungen für eine Anpassung der Unterhaltsregelung an die veränderten
Verhältnisse. Es ist dem Kl. vielmehr zuzumuten, die eingetretene
Störung hinzunehmen. Nach ständiger Rechtsprechung kann nämlich
derjenige, der die entscheidende Änderung der Verhältnisse selbst
bewirkt hat, aus dem dadurch herbeigeführten Wegfall der Geschäftsgrundlage
keine Rechte herleiten (BGH, NJW-RR 1993, 880 (881) = LM H. 9/1993 §
242 (Bb) BGB Nr. 145 = BGHRBGBB § 242 Geschäftsgrundlage 39;
DtZ 193, 117 = LM H. 5/1993 DDR-Wirtschaftsrecht Grundsätze ü.d.
Wegfall der Geschäftsgrundlage Nr. 2 = ZIP 1993, 234 (237); Roth,
in: MünchKomm, § 242 Rdnr. 542; Palandt/Heinrichs, § 242
Rdnr. 127, jeweils m.Nachw.). Der Bekl. hat die zu dem Statusurteil führende
Ehelichkeitsanfechtungsklage erhoben und auf diese Weise gezielt die Veränderungen
herbeigeführt, aus denen er jetzt Rechte herleiten will. Deshalb kann
er keine Anpassung der Unterhaltsregelung verlangen.
7. Danach haben die Vorinstanzen
den Bekl. zu Recht verurteilt, Unterhalt an die Kl. zu zahlen. Der Bekl.
kann die Kl. nicht auf einen etwaigen Unterhaltsanspruch gegen den Samenspender
verweisen. Die Höhe der zugesprochenen Unterhaltsrente wird von der
Revision nicht angegriffen und ist auch nicht zu beanstanden.
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