Einwilligung in einer heterologe Insemination bei
nichtehelichen Partnerschaften, Vertrag zugunsten Dritter
BGH, Urteil vom 23. September 2015 -
XII ZR 99/14 - OLG Stuttgart
Fundstelle:
noch nicht bekannt
für BGHZ vorgesehen
Amtl. Leitsatz:
a) Eine Vereinbarung, mit welcher ein Mann die
Einwilligung zu einer heterologen künstlichen Befruchtung einer Frau mit dem
Ziel erteilt, die Vaterstellung für das zu zeugende Kind einzunehmen,
enthält regelmäßig zugleich einen von familienrechtlichen Besonderheiten
geprägten Vertrag zugunsten des aus der künstlichen Befruchtung
hervorgehenden Kindes, aus dem sich für den Mann dem Kind gegenüber die
Pflicht ergibt, für dessen Unterhalt wie ein rechtlicher Vater einzustehen
(im Anschluss an Senatsurteil
BGHZ 129, 297 = FamRZ 1995,
861).
b) Die Einwilligung des Mannes muss gegenüber der Frau erklärt werden und
bedarf keiner besonderen Form.
Zentrale Probleme:
Es geht um einen Fall einer konsentierten heterologen
Insemination im Rahmen einer nichtehelichen Partnerschaft. Der Mann hatte
eine Erklärung abgegeben, wonach er "für alle Folgen der Schwangerschaft
aufkommen" werde. In Anknüpfung an seine Rspr. zu solchen Vereinbarungen
innerhalb einer Ehe (s. dazu BGHZ
129, 297 ) wertet der Senat dieses als Vertrag zugunsten des später
geborenen Kindes zur Gewährung des Unterhalts nach den gesetzlichen
Vorschriften. S. zu dieser Problematik auch BGH vom 21.2.2001 - XII ZR 34/99 sowie
BGHZ 197, 242.
©sl 2015
Tatbestand:
1 Die Klägerin macht gegen den
Beklagten Unterhalt geltend und stützt den Anspruch auf eine zwischen ihrer
Mutter und dem Beklagten im Rahmen einer heterologen Insemination
geschlossene Vereinbarung.
2 Die Mutter der Klägerin und der Beklagte unterhielten seit 2000 bis
mindestens September 2007 eine intime Beziehung, ohne in einem gemeinsamen
Haushalt zusammenzuleben. Da die Mutter sich ein Kind wünschte und
der Beklagte zeugungsunfähig war, führte der Hausarzt der Mutter am 23. Juli
2007 mit Zustimmung des Beklagten, der auch das Fremdsperma beschafft hatte,
eine heterologe Insemination durch, die jedoch erfolglos blieb. Der
Beklagte hatte auf einem seitens des Hausarztes vorgelegten
"Notfall-/Vertretungsschein" vom selben Datum handschriftlich vermerkt: "Hiermit
erkläre ich, dass ich für alle Folgen einer eventuell eintretenden
Schwangerschaft aufkommen werde und die Verantwortung übernehmen werde!".
Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts gab es im Dezember 2007 und
Januar 2008 weitere einvernehmliche Inseminationen, von denen die letzte zum
Erfolg führte. Die Klägerin wurde am 18. Oktober 2008 geboren. Der Beklagte
zahlte für die Klägerin die Erstausstattung sowie für die Zeit von Oktober
bis Dezember 2008 Unterhalt. Eine Klage auf Feststellung der
Vaterschaft des Beklagten blieb ohne Erfolg, weil dieser nicht der leibliche
Vater der Klägerin ist.
3 Die Klägerin macht für die Zeit ab März 2009 vertraglichen Unterhalt in
einer am gesetzlichen Kindesunterhalt orientierten Höhe geltend. Das
Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat der Klage auf
die Berufung der Klägerin in der Hauptsache stattgegeben. Dagegen richtet
sich die zugelassene Revision des Beklagten, der weiterhin Klageabweisung
erstrebt.
Entscheidungsgründe:
4 Die Revision hat keinen Erfolg.
I.
5 Nach Auffassung des Berufungsgerichts, dessen Urteil in FamRZ 2015, 514
veröffentlicht ist, steht der Klägerin ein Anspruch aufgrund eines
berechtigenden Vertrags zu Gunsten Dritter zu. Nach der
Beweisaufnahme stehe fest, dass die Klägerin im Januar 2008 mit Zustimmung
des Beklagten und mittels von ihm beschafften Fremdspermas durch heterologe
Insemination gezeugt worden sei. Bei der mit Einwilligung eines Ehemanns
vorgenommenen heterologen Insemination handele es sich aus dessen Sicht um
die "Übernahme der Elternschaft kraft Willensakts". Er gebe zu erkennen,
dass er wie ein ehelicher Vater für das Kind sorgen wolle. Das
Verhalten könne aus Sicht der Ehefrau nur so interpretiert werden, dass er
die Unterhaltspflicht unabhängig davon übernehmen wolle, ob eine gesetzliche
Unterhaltspflicht bestehe. Daher enthalte eine entsprechende
Vereinbarung zwischen Ehegatten regelmäßig einen von familienrechtlichen
Besonderheiten geprägten berechtigenden Vertrag zu Gunsten des aus der
heterologen Insemination hervorgehenden Kindes, aus dem sich für den Ehemann
dem Kind gegenüber die Pflicht ergebe, für dessen Unterhalt wie ein
ehelicher Vater zu sorgen.
6 Dies gelte in gleicher Weise für einen nicht verheirateten Mann, der eine
Einwilligung zur heterologen Insemination erteile, jedoch später die
Vaterschaft nicht anerkenne. Die vom Gesetzgeber mit § 1600 Abs. 5 BGB
aufgewertete Einwilligung habe den Sinn, die Unterhaltspflicht von der
biologischen wie rechtlichen Abstammung abzukoppeln. Weiter sei
entscheidend, dass der Wunschvater durch seine Einwilligung in die
Verwendung von Spendersamen die (Mit-) Verantwortung für die Zeugung des
Kindes übernommen habe, woran er sich festhalten lassen müsse. Die bloße
Kenntnis von der Zeugung durch künstliche Insemination würde einen
vertraglichen Unterhaltsanspruch noch nicht rechtfertigen. Vielmehr bedürfe
es einer Einverständniserklärung, die hier vorliege, weil der Beklagte auch
die zum Erfolg führende dritte Samenspende beschafft und außerdem
schriftlich erklärt habe, für alle Folgen einer eventuell auftretenden
Schwangerschaft aufzukommen.
7 Die Höhe des Anspruchs ergebe sich aus § 1612 a BGB.
II.
8 Das hält rechtlicher Nachprüfung stand.
9 1. Das Oberlandesgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass
die Mutter der Klägerin und der Beklagte einen die Klägerin unmittelbar
berechtigenden Vertrag zu Gunsten Dritter im Sinn von § 328 Abs. 1 BGB
abgeschlossen haben.
10 a) Nach der zur (Schein-)Vaterschaft des Ehemanns ergangenen
Rechtsprechung des Senats enthält eine Vereinbarung zwischen Eheleuten, mit
welcher der Ehemann sein Einverständnis zu einer heterologen Insemination
erteilt, regelmäßig zugleich einen von familienrechtlichen Besonderheiten
geprägten berechtigenden Vertrag zugunsten des aus der heterologen
Insemination hervorgehenden Kindes, aus dem sich für den Ehemann dem Kind
gegenüber die Pflicht ergibt, für dessen Unterhalt wie ein ehelicher Vater
zu sorgen (Senatsurteil BGHZ 129, 297 =
FamRZ 1995, 861, 862). Bei der mit Einwilligung des Ehemanns
vorgenommenen heterologen Insemination handelt es sich aus seiner Sicht um
die Übernahme der Elternschaft (der Scheinvaterschaft) durch Willensakt.
Insofern ist aus der Sicht des Ehemanns das Einverständnis mit der
heterologen Insemination einer Adoption (§§ 1741 ff. BGB) ähnlich. Anders
als bei der Adoption handelt es sich allerdings nicht um die Übernahme der
Elternschaft für ein bereits gezeugtes oder geborenes Kind, durch den
Willensakt soll vielmehr die Entstehung des Kindes erst ermöglicht werden
(BGHZ 129, 297 = FamRZ 1995, 861,
862; vgl. auch Senatsurteil BGHZ 197, 242 = FamRZ
2013, 1209 Rn. 24; Coester-Waltjen NJW 1983, 2059). Wenn der
Ehemann auf diese Weise zu der Geburt eines Kindes durch seine Ehefrau
beiträgt, gibt er damit zu erkennen, dass er für das Kind wie ein ehelicher
Vater sorgen will. Das Verhalten des Ehemanns kann aus der Sicht seiner
Ehefrau nur dahin interpretiert werden, dass er eine Unterhaltspflicht
unabhängig davon übernehmen will, ob die gesetzliche Unterhaltspflicht,
deren Voraussetzungen an sich nicht gegeben sind, (fort-)besteht
(Senatsurteil BGHZ 129, 297 = FamRZ 1995, 861,
862).
11 b) Die Willenserklärung des Ehemanns besteht in der Einwilligung in die
künstliche Befruchtung mittels Samenspende eines Dritten und entspricht
insoweit der Einwilligung im Sinn von § 1600 Abs. 5 BGB. Die Einwilligung
nach § 1600 Abs. 5 BGB richtet sich - wenigstens mittelbar - auf die
Begründung einer der Vaterschaft entsprechenden Verantwortung und ist eine
Willenserklärung (vgl. Senatsurteil BGHZ 129, 297 = FamRZ 1995, 861; OLG
Karlsruhe FamRZ 2012, 1150; OLG Oldenburg FamRZ 2015, 67; Roth DNotZ 2003,
805, 809 f.; Helms in Helms/Kieninger/Rittner Abstammungsrecht Rn. 63;
MünchKommBGB/Wellenhofer 6. Aufl. § 1600 Rn. 35 mwN; aA Wanitzek Rechtliche
Elternschaft bei medizinisch unterstützter Fortpflanzung S. 285 ff., 327
ff.: willensgetragener Realakt, der die Feststellung der rechtlichen
Vaterschaft ermögliche; vgl. auch Wanitzek FamRZ 2003, 730, 733 f.). Ob
wegen der besonderen Natur der Erklärung die allgemeinen Regeln über
Willenserklärungen uneingeschränkte Anwendung finden oder diese - etwa im
Hinblick auf die Geschäftsfähigkeit - der Modifikation bedürfen (vgl. Roth
DNotZ 2003, 805, 811 f.; Wanitzek Rechtliche Elternschaft bei medizinisch
unterstützter Fortpflanzung S. 318 ff. sowie OLG Oldenburg FamRZ 2015, 67,
68), bedarf im vorliegenden Fall keiner Entscheidung. Ebenfalls braucht
nicht entschieden zu werden, ob über den Tatbestand des § 1600 Abs. 5 BGB
hinausgehend eine Unterhaltsvereinbarung auch mit dem Inhalt abgeschlossen
werden kann, dass das Kind nicht durch künstliche Befruchtung, sondern durch
Geschlechtsverkehr der Frau mit einem Dritten gezeugt werden soll (vgl. etwa
Spickhoff FS Schwab S. 923, 931).
12 aa) Die Einwilligung setzt ihrem Inhalt nach voraus, dass der
einwilligende Mann die Stellung als Vater übernehmen will (Roth
DNotZ 2003, 805, 809) und ein entsprechender Rechtsbindungswille besteht.
Ein solcher ist im Zweifel gegeben, wenn die Frau die Durchführung der
heterologen Insemination (oder der sonstigen künstlichen Befruchtung mit
Fremdsperma) von der Mitwirkung des Mannes abhängig gemacht hat. Die bloße
Kenntnis des Mannes von der heterologen Insemination stellt dagegen noch
keine Willenserklärung dar und kann als solche abgesehen davon, dass sie im
Fall der rechtlichen Vaterschaft den Lauf der Anfechtungsfrist in Gang setzt
(§ 1600 b BGB), keine Rechtsfolgen auslösen (vgl. OLG Karlsruhe FamRZ 2012,
1150 und FamRZ 2014, 313; vgl. auch Senatsurteil BGHZ 197, 242 = FamRZ 2013,
1209 Rn. 15, 21).
13 bb) Die Wirksamkeit der Einwilligung setzt die Abgabe der Erklärung
gegenüber der (ebenfalls einwilligenden) Frau voraus (Erman/Hammermann BGB
14. Aufl. § 1600 Rn. 28 mwN; Eckersberger MittBayNot 2002, 261, 263). Diese
kann auch in der Weise erfolgen, dass die Einwilligung auf Veranlassung des
die heterologe Insemination durchführenden Arztes erklärt wird, wenn diese
zugleich der Frau zur Kenntnis gebracht werden soll. So kann die
Einwilligung des Mannes etwa im Rahmen einer ärztlich assistierten
künstlichen Befruchtung erklärt werden, indem sie auf Veranlassung des
Arztes gemäß Nr. 3.2.6 der (Muster-)Richtlinie zur Durchführung der
assistierten Reproduktion (Deutsches Ärzteblatt 2006, A-1396) dokumentiert
und unterzeichnet wird. Die Erklärung wird in solchen Fällen nicht (nur)
gegenüber dem behandelnden Arzt abgegeben, sondern zumindest auch gegenüber
der Frau. Diese wird sodann jedenfalls dadurch die Annahme erklären, dass
sie die Behandlung mit Rücksicht auf die Einwilligung des Mannes durchführen
lässt. Ob die Geltungsdauer der Einwilligung des Mannes etwa im Einzelfall
zeitlich begrenzt oder unbefristet erklärt ist, ist schließlich durch
Auslegung zu ermitteln.
14 cc) Die Vertragserklärungen sind formfrei. Entgegen der Auffassung der
Revision gilt für den Abschluss einer Unterhaltsvereinbarung der
Wunscheltern zugunsten des zu zeugenden Kindes das für die Leibrente (§ 761
Satz 1 BGB) vorgesehene Schriftformerfordernis weder unmittelbar noch
entsprechend. Auch aus sonstigen Gründen lässt sich ein Formerfordernis
nicht herleiten.
15 (1) Bei der Unterhaltsvereinbarung handelt es sich um eine Vereinbarung
eigener Art, die sich von der Leibrente in wesentlicher Hinsicht
unterscheidet (BGHZ 5, 302, 305 = NJW 1952, 741; RGZ 145, 119; RGZ 150, 385,
391; vgl. BFHE 165, 225 = NJW 1992, 710; OLG Koblenz OLGZ 78, 245). Anders
als die Leibrente ist die Unterhaltspflicht ihrem Wesen nach von der
Bedürftigkeit des Unterhaltsberechtigten wie auch von der Leistungsfähigkeit
des Unterhaltspflichtigen abhängig. Das Gleiche gilt auch für den
vertraglichen Unterhalt jedenfalls dann, wenn dieser von den
Vertragsparteien seinem Inhalt nach (ganz oder teilweise) am gesetzlichen
Unterhalt orientiert worden ist. Demgegenüber ist die Leibrente einer
Anpassung an veränderte Verhältnisse grundsätzlich nicht zugänglich (RGZ
150, 385, 391; Staudinger/Mayer BGB [2008] Vorbem. zu §§ 759 - 761 Rn. 15
mwN), woraus sich nicht zuletzt auch das Schriftformerfordernis des § 761
Satz 1 BGB rechtfertigt (vgl. Staudinger/Mayer BGB [2008] § 761 Rn. 1 mwN).
16 (2) Auch der Rechtsgedanke des Übereilungsschutzes rechtfertigt
die Annahme einer Formbedürftigkeit nicht. Zwar hat der Senat
bereits hervorgehoben, dass das Gesetz an anderer Stelle für die Übernahme
der Elternschaft durch Willensakt (namentlich durch Adoption oder
Vaterschaftsanerkennung) besondere Schutzmechanismen vorsieht, die
verhindern sollen, dass der Mann vorschnell eine derart starke und lange
nachwirkende Bindung eingeht (Senatsurteil BGHZ 129, 297 = FamRZ 1995, 861,
863). Gleichzeitig hat der Senat aber betont, die Lösung könne nicht darin
bestehen, dass dem Ehemann, der durch seine Zustimmung zur heterologen
Insemination die Geburt des Kindes entscheidend mitveranlasst habe, aus
allgemeinen Gerechtigkeitsüberlegungen die Möglichkeit eröffnet werde, sich
durch eine - von Fällen des Missbrauchs abgesehen - in seinem Belieben
stehende Anfechtungsklage seiner Verantwortung für das Kind zu entziehen
(Senatsurteil BGHZ 129, 297 = FamRZ 1995, 861,
863).
17 Dementsprechend sieht das Gesetz auch in § 1600 Abs. 5 BGB keine
bestimmte Form der Einwilligung vor, obwohl diese Regelung die
rechtliche Eltern-Kind-Beziehung als solche perpetuiert und zu Gunsten des
Kindes im Rahmen des Status nicht nur den Unterhaltsanspruch festschreibt,
sondern auch andere wichtige Rechte und Rechtspositionen wie das Erbrecht
und gegebenenfalls die vom Vater vermittelte Staatsangehörigkeit. Die
Einwilligung nach § 1600 Abs. 5 BGB ist formfrei (OLG Oldenburg FamRZ 2015,
67; OLG Hamm FamRZ 2008, 630; OLG Hamburg FamRZ 2013, 228, 229; Staudinger/
Rauscher BGB [2011] § 1600 Rn. 78 f. mwN; MünchKommBGB/Wellenhofer 6. Aufl.
§ 1600 Rn. 35; Roth JZ 2002, 651, 653; Schomburg KindPrax 2002, 75, 77).
Einer im Gesetzgebungsverfahren zum Kinderrechteverbesserungsgesetz vom 9.
April 2002 (BGBl. I S. 1239) erhobenen Forderung, die Einwilligung
formbedürftig zu stellen, ist der Gesetzgeber nicht gefolgt (vgl. BT-Drucks.
14/2096 S. 10; Staudinger/Rauscher BGB [2011] § 1600 Rn. 78 f. mwN; Roth JZ
2002, 651, 653; Schomburg KindPrax 2002, 75, 77).
18 Es fehlt mithin an einer Rechtfertigung, aus dem Gesichtspunkt
des Schutzes vor übereilten Erklärungen an die Unterhaltsvereinbarung höhere
Anforderungen zu stellen als an die mit ihren Rechtsfolgen wesentlich
weiterreichende Erklärung nach § 1600 Abs. 5 BGB, zumal die Folge der
Einwilligung, die Zeugung des Kindes, sich von der (bloßen) Anerkennung oder
Adoption eines Kindes deutlich unterscheidet (vgl. bereits zur
früheren Rechtslage Senatsurteil BGHZ 129, 297
= FamRZ 1995, 861, 863).
19 dd) Der Annahme eines Vertrages zugunsten Dritter auch gegenüber
dem Kind steht nicht entgegen, dass das Kind zu dem Zeitpunkt, in dem der
Beklagte sein Einverständnis mit der heterologen Insemination erklärt hat,
noch nicht gezeugt war. Zwar beginnt die Rechtsfähigkeit des Menschen erst
mit der Vollendung der Geburt (§ 1 BGB). Es ist aber allgemein anerkannt,
dass auch dem noch nicht erzeugten Kind für den Fall seiner Lebendgeburt
Rechte zugewendet werden können, insbesondere auch durch einen Vertrag
zugunsten Dritter (Senatsurteil BGHZ 129,
297 = FamRZ 1995, 861, 863 mwN; Staudinger/Jagmann BGB [2009] § 328 Rn.
12 sowie § 331 Rn. 24 mwN; vgl. § 331 Abs. 2 BGB).
20 ee) Bis die zur Schwangerschaft führende künstliche Befruchtung
durchgeführt worden ist, kann der Mann seine Zustimmung der Frau gegenüber
im Grundsatz frei widerrufen und auf diese Weise die mit der Zustimmung
verbundene Vereinbarung kündigen. Danach kann er sich
dagegen weder durch eine einseitige Erklärung noch durch eine Vereinbarung
mit der Frau von seinen dem Kind gegenüber übernommenen Verpflichtungen
lösen (Senatsurteil BGHZ 129, 297 =
FamRZ 1995, 861, 863 f. und vom 12. Juli 1995 - XII ZR 128/94 -FamRZ 1995,
1272, 1273 f.). Darüber hinaus hat der Senat auch den Wegfall des
Unterhaltsanspruchs wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage für möglich
gehalten und den Einwand etwa bei Anfechtung der Vaterschaft durch das Kind
für durchgreifend erachtet (Senatsurteil
BGHZ 129, 297 = FamRZ 1995, 861, 864 und vom 12. Juli 1995 - XII ZR
128/94 - FamRZ 1995, 1272, 1274 f.).
21 c) Die ehelich geborene Kinder betreffende Rechtsprechung des
Senats ist vom Oberlandesgericht folgerichtig auf die von nicht
verheirateten Wunscheltern vereinbarte Zeugung eines Kindes durch heterologe
Insemination übertragen worden. Die Tatbestände der
konsentierten heterologen Befruchtung sind - abgesehen von der
abstammungsrechtlichen Anknüpfung der Vaterschaft - nicht wesentlich
verschieden. Das ergibt sich schon aus ihrer Gleichstellung in §
1600 Abs. 5 BGB, welche nach den Gesetzesmaterialien des
Kinderrechteverbesserungsgesetzes ausdrücklich dazu dienen soll, dass es für
ehelich und nichtehelich geborene Kinder nicht zu unterschiedlichen
Ergebnissen kommt (BT-Drucks. 14/2096 S. 7). Dass entgegen dieser
Zielsetzung dennoch unter schiedliche Ergebnisse gezeitigt werden, wenn der
konsentierende nicht verheiratete Wunschvater später die Vaterschaft nicht
anerkennt und der Schutz des nichtehelichen Kindes gegenüber dem ehelichen,
für das eine Vaterschaft des Ehemanns nur in seltenen Ausnahmefällen
scheitern dürfte, demzufolge unvollkommen bleibt, zeigt allenfalls eine
Unvollständigkeit der bestehenden Gesetzeslage auf (vgl. auch
Staudinger/Rauscher BGB [2011] § 1600 Rn. 71, 75 mwN), gibt indessen keinen
Grund, das nichteheliche Kind im Hinblick auf den Unterhalt schlechter zu
behandeln als das eheliche.
22 Entgegen der von der Revision im Termin zur mündlichen
Verhandlung vor dem Senat vertretenen Auffassung ist die Regelung in § 1600
Abs. 5 BGB demzufolge nicht als in dem Sinne abschließend zu verstehen, dass
den einwilligenden Mann nur Rechtsfolgen treffen sollen, wenn er neben der
Einwilligung auch die (formbedürftige) Anerkennung des Kindes erklärt hat.
Vielmehr gebot die Gleichstellung nichtehelicher und ehelicher Kinder
bereits vor der Gesetzesänderung eine Anwendung der Senatsrechtsprechung zur
Einwilligung des Ehemanns auch auf den nicht verheirateten Partner der
Mutter, der die Vaterschaft nicht anerkennt. Mit § 1600 Abs. 5 BGB
verfolgt der Gesetzgeber hingegen das Ziel, dem Kind im Unterschied zur
vorausgegangenen Rechtslage einen einmal erworbenen Status zu sichern.
Daraus folgt aber nicht, dass dem aus einer heterologen Befruchtung
hervorgegangenen Kind, das den Status nicht erlangt hat, nicht der gleiche
Schutz zukommen soll wie vor der Gesetzesänderung, zumal das
Kinderrechteverbesserungsgesetz die Rechtsstellung des Kindes nur
verbessern, nicht aber verschlechtern sollte (vgl. auch
Senatsurteil vom 26. Januar 2005 - XII ZR 70/03 - FamRZ 2005, 612, 614).
23 d) Der Inhalt der vertraglichen Unterhaltspflicht entspricht der
Erklärung des Mannes, die Stellung als Vater übernehmen zu wollen. Der
hieraus entstehende Unterhaltsanspruch des Kindes bestimmt sich also
hinsichtlich der grundlegenden Voraussetzungen (Bedürftigkeit,
Leistungsfähigkeit und Anspruchshöhe) entsprechend der gesetzlichen
Regelung zum Verwandtenunterhalt (insbesondere §§ 1602, 1603, 1610,
1612 a, 1612 b BGB).
24 2. Die angefochtene Entscheidung entspricht den genannten Grundsätzen und
hält den Angriffen der Revision stand.
25 Nach den insoweit nicht angegriffenen Feststellungen des
Berufungsgerichts wurde die Klägerin im Januar 2008 mit Zustimmung des
Beklagten und durch heterologe Insemination gezeugt. Die Zeugung entsprach
danach dem gemeinsamen Kinderwunsch der Mutter der Klägerin und des
Beklagten sowie dessen Erklärung vom 23. Juli 2007, für alle Folgen einer
eventuell eintretenden Schwangerschaft aufkommen zu wollen, was die Zahlung
des Kindesunterhalts zweifelsfrei umfasst. Dass der Beklagte nach den
getroffenen Feststellungen auch noch im Januar 2008 in die Behandlung
einwilligte, hat das Berufungsgericht zu Recht daraus gefolgert, dass er die
zum Erfolg führende Samenspende beschafft hatte. Zudem trat er nach der
Geburt der Klägerin wie ein Vater auf und ließ sich mit der neugeborenen
Klägerin und deren Mutter fotografieren. Außerdem zahlte er Teile der
Erstausstattung sowie dreimal monatlichen Unterhalt.
26 Entgegen der Auffassung der Revision ist damit auch festgestellt, dass
der Beklagte die Einwilligungserklärung zumindest auch gegenüber der Mutter
abgab. Dass die schriftliche Erklärung beim Arzt verblieb, hindert die
Abgabe der Erklärung gegenüber der Mutter nicht. Da die Erklärung zudem
formfrei ist, ist schließlich auch aus dem weiteren Verhalten des Beklagten
vor der Zeugung jedenfalls im Zusammenhang mit der Erklärung vom 23. Juli
2007 zweifelsfrei eine gegenüber der Mutter abgegebene
Einwilligungserklärung zu entnehmen. Die Mutter hat die Erklärung spätestens
dadurch angenommen, dass sie mit Rücksicht auf die Einwilligung des
Beklagten - mit dessen Kenntnis - die künstliche Befruchtung durchführen
ließ, welche zur Geburt der Klägerin führte.
27 Der Höhe nach entspricht der vom Berufungsgericht zuerkannte Anspruch §§
1610, 1612 a, 1612 b BGB und ist weder von der Revision angegriffen noch
sonst zu beanstanden.
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