(Kein) gutgläubiger Erwerb
des gesetzlichen Werkunternehmerpfandrechts und Verwendungsersatzanspruch
des Werkunternehmers aus EBV
BGH, Urt. vom 21.
Dezember 1960
Fundstelle:
BGHZ 34,122
s. auch BGH NJW 2002, 2875 Vgl. weiter BGHZ 68, 323
: Gutgläubiger Erwerb eines rechtsgeschäftlichen Pfandrechts
(§§ 1207, 932 BGB) an Kraftfahrzeugen: Anforderungen an den Guten
Glauben (Rolle des Kfz-Briefs)
Amtl. Leitsätze:
1. Besteht ein schuldrechtlicher Herausgabeanspruch
des Eigentümers gegen den Besitzer einer Sache, so wird dadurch der
dingliche Eigentumsherausgabeanspruch gegen ihn nicht ausgeschlossen. Vielmehr
bestehen beide Herausgabeansprüche nebeneinander. 2. Der Unternehmer erwirbt an von ihm reparierten
Sachen, die dem Besteller nicht gehören, regelmäßig auch
dann kein gesetzliches Unternehmerpfandrecht, wenn der Eigentümer
den Besteller, dem er den Besitz an der Sache überlassen hat, ermächtigt,
erforderlich werdende Reparaturen an der Sache ausführen zu lassen. 3. Dem Unternehmer, der eine dem Besteller
nicht gehörende Sache repariert hat, können gegen den Eigentümer,
wenn dieser berechtigt ist, von dem Unternehmer Herausgabe der Sache zu
verlangen, unter dem Gesichtspunkt des Verwendungsersatzes Ansprüche
zustehen, die dem Unternehmer ein Zurückbehaltungs- und, sofern die
Voraussetzungen des § 1003 BGB gegeben sind, ein Befriedigungsrecht
an dem reparierten Gegenstand gewähren.
Sachverhalt:
Der Transportunternehmer B. kaufte bei der Beklagten
einen gebrauchten Kleinbus gegen Hingabe von Wechseln. Der Beklagte behielt
sich das Eigentum an dem Wagen vor und händigte deshalb den Kraftfahrzeugbrief
nicht an B. aus. Dem Kauf lagen die Geschäftsbedingungen für
den Verkauf von gebrauchten Kraftfahrzeugen und Anhängern zugrunde,
deren Nr. III 8 lautet:
»Der Käufer hat die Pflicht,
während der Dauer des Eigentumsvorbehalts den Kaufgegenstand in ordnungsmäßigem
Zustand zu halten und erforderlich werdende Reparaturen sofort ausführen
zu lassen.«
Die Wechsel wurden von B. nicht eingelöst.
Dieser verunglückte mit dem Wagen, ließ ihn von der Klägerin
abschleppen und gab ihn ihr zur Reparatur. Die Rechnung der Klägerin
wurde von B. nicht beglichen. Nachdem B. in Konkurs gefallen war, verlangte
die Klägerin von der Beklagten die Herausgabe des Kraftfahrzeugbriefes,
um sich aus dem Wagen zu befriedigen. Die Beklagte lehnte dies ab.
Die Klägerin hat darauf gegen die Beklagte
Klage auf Herausgabe des Kraftfahrzeugbriefes erhoben. Die Beklagte hat
mit der Widerklage Herausgabe des Busses begehrt.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben und
die Widerklage abgewiesen. Berufung und Revision der Beklagten sind ohne
Erfolg geblieben.
Aus den Gründen:
A. Zur Widerklage.
1. Die auf Herausgabe des Kraftwagens an die Beklagte
gerichtete Widerklage wird auf deren Eigentum an dem Kraftwagen gestützt.
Es handelt sich mithin um einen Anspruch des Eigentümers auf Herausgabe
einer Sache gegen deren Besitzer gemäß § 985 BGB. Ein solcher
Anspruch steht der Beklagten zu, obgleich sie den Kraftwagen an B. freiwillig
aus der Hand gegeben hat und der Wagen von diesem mit seinem Willen in
unmittelbaren Besitz der Klägerin gelangt ist. Der Ansicht von Raiser
(Festschrift für M. Wolff, 1952 S. 123 ff; Wolff/Raiser, Sachenrecht
10. Bearb. § 84 I 2 S. 320; JZ 1958, 681, 683 1. Sp.), der Eigentumsanspruch
trete hinter Rückgabeansprüchen aus vertraglichen oder gesetzlichen
Schuldverhältnissen zurück, durch die der Besitzer gegenüber
dem Eigentümer ein Recht zum Besitz erworben hatte, vermag der erkennende
Senat nicht zu folgen. Vielmehr ergibt sich aus der Vorschrift des §
986 BGB, die dem aus § 985 BGB in Anspruch genommenen Besitzer dieselbe
Rechtsstellung gewährt, in der er sich befindet, wenn der Herausgabeanspruch
auf Vertrag gestützt wird, mit aller Deutlichkeit, daß nach
dem Willen des Gesetzgebers die beiden Herausgabeansprüche sich nicht
ausschließen, sondern nebeneinander bestehen (Staudinger, BGB 11.
Aufl. § 985 Nr. 1 a; BGB-RGRK 11. Aufl. § 985 Anm. 3; Westermann,
Sachenrecht 4. Aufl. § 30 I 4 S. 138; vgl. auch BGHZ 9, 22, 28). Entgegen
der von dem erkennenden Senat abgelehnten Ansicht von Raiser braucht sich
die Beklagte, um gegen die Klägerin vorgehen zu können, daher
nicht den Herausgabeanspruch des B. aus dem Werkvertrag gegen die Klägerin
abtreten zu lassen, dem die Klägerin auch dann, wenn die Beklagte
als Abtretungsempfängerin ihn erhebt, ihre Einwendungen an dem Werkvertrag
mit B. entgegenhalten könnte, sondern der Beklagten steht der sachenrechtliche
Herausgabeanspruch aus § 985 BGB unmittelbar gegen die Klägerin
zu.
Da feststeht, daß B. seinen Verpflichtungen
gegenüber der Beklagten nicht nachgekommen ist und diese daher von
ihm den Kraftwagen herausverlangen kann, hängt die Entscheidung über
die Widerklage davon ab, ob die Klägerin der Beklagten gegenüber
zum Besitz berechtigt ist, obgleich B. als mittelbarem Besitzer ein solches
Recht nicht mehr zusteht.
2. Das Berufungsgericht hat diese Frage deshalb
bejaht, weil die Klägerin, ohne daß es darauf ankomme, ob sie
bei Erwerb des Reparaturbesitzes an dem Kraftfahrzeug in gutem Glauben
an das Eigentum des Bestellers gewesen sei, ein gesetzliches Unternehmerpfandrecht
erworben habe. Diese Ansicht findet im Gesetz keine Stütze. Gemäß
§ 647 BGB erwirbt der Unternehmer für seine Forderungen aus dem
Vertrage mit dem Besteller ein gesetzliches Pfandrecht an dessen von ihm
ausgebesserten beweglichen Sachen, wenn sie zum Zwecke der Ausbesserung
in seinen Besitz gelangt sind. Der von der Klägerin ausgebesserte
Kraftwagen ist aber niemals Eigentum des Bestellers B., also niemals dessen
Sache gewesen.
Allerdings hatte B. als Vorbehaltskäufer
die Anwartschaft auf das Eigentum an dem Kraftfahrzeug erworben. Dieses
Anwartschaftsrecht ist zwar kein Sachenrecht und kein gegen jedermann wirkendes
dingliches Recht an fremder Sache, jedoch kommt es nach Wirkung und Bedeutung
einem echten beschränkten dinglichen Recht nahe (BGHZ 30, 374, 377),
es ist gewissermaßen die Vorstufe des Eigentums (BGHZ 28, 16, 21).
Ob die Klägerin ein Unternehmerpfandrecht an dem Anwartschaftsrecht
hat erwerben können und ob sie ein solches Recht erworben hat (verneinend
BGB RGRK aaO § 455 Anm. 27), kann indes dahinstehen, denn ein solches
Pfandrecht würde sie angesichts der hier gegebenen Fallgestaltung
schon deshalb nicht zur Verweigerung der Herausgabe der Sache an den Eigentümer
berechtigen, weil der Besteller seinen Verpflichtungen gegenüber dem
Eigentümer nicht nachgekommen ist und der Beklagten deshalb der Anspruch
auf Herausgabe der Sache ohne Rücksicht auf ein etwa an dem Anwartschaftsrecht
begründetes gesetzliches Pfandrecht zusteht.
Eine von dem Eigentümer dem Besitzer erteilte
Ermächtigung, die Sache, falls dies erforderlich wird, reparieren
zu lassen, auf die das Berufungsgericht abstellt, ist entgegen seiner Auffassung
im allgemeinen nicht geeignet, ein gesetzliches Unternehmerpfandrecht an
einer dem Besteller nicht gehörenden Sache entstehen zu lassen. Die
Rechtseinrichtung der Verpflichtungsermächtigung in dem Sinne, daß
der Ermächtigte durch rechtsgeschäftliches Handeln im eigenen
Namen auf den Rechtskreis des Ermächtigenden einwirken dürfe,
ist dem deutschen Recht im wesentlichen fremd (vgl. Staudinger aaO Nr.
63a - 63d vor § 164; aA Bettermann, JZ 1951, 321). Nur im Rahmen des
§ 185 BGB ist die Ermächtigung zu Verfügungsgeschäften
anerkannt. Würde von einer Verpflichtungsermächtigung ausgegangen
werden, so würde eine solche allerdings dazu führen können,
daß der Eigentümer neben der eigentlichen Vertragspartei als
Mitbesteller erschiene und demgemäß der Unternehmer ein gesetzliches
Pfandrecht erwürbe. Eine solche Ermächtigung würde indes
den Willen des Eigentümers voraussetzen, sich entsprechend zu verpflichten.
Der Bestimmung in Nr. III 8 der Geschäftsbedingungen, auf die das
Berufungsgericht abstellt, läßt sich aber ein solcher Wille
keinesfalls entnehmen. Die bloße Ermächtigung des Eigentümers
an den Vorbehaltskäufer, den Wagen reparieren zu lassen, kann deshalb
für sich allein nicht dazu führen, daß ein gesetzliches
Pfandrecht an dem nicht dem Vorbehaltskäufer gehörenden Wagen
entsteht, denn ein solches wird, wie ausgeführt, nach Wortlaut und
Sinn des Gesetzes nur an Sachen des Bestellers begründet, nicht aber
an Sachen, die diesem nicht gehören. Daran vermag die Zustimmung des
Eigentümers zur Reparatur nichts zu ändern, weil eben das gesetzliche
Pfandrecht Sachen eines Dritten nicht ergreift (Siber, Fischers Abhandlungen
5, 29). Vielmehr widerspricht es der Eigenart gesetzlicher Pfandrechte,
wie Raiser (JZ 1958, 681, 682) mit Recht hervorhebt, ihre Entstehung, die
nicht auf einem Verfügungsakt beruht, in unmittelbarer oder entsprechender
Anwendung des § 185 BGB von der Zustimmung eines Verfügungsberechtigten
abhängig zu machen.
Daß der Wortlaut des § 647 BGB der
vom Berufungsgericht gegebenen Lösung entgegensteht, verkennt auch
Stöber (NJW 1958, 821) nicht, der ebenfalls dem Unternehmer an ihm
zugeführten bestellerfremden Sachen ein gesetzliches Pfandrecht gewähren
will, wenn sich ein Einverständnis des Eigentümers mit der Vornahme
der Reparaturarbeiten feststellen läßt, was nach seiner Auffassung
im Regelfall wird angenommen werden können. Seiner Ansicht, die Interessen
der Beteiligten geböten es, trotz der im Gesetz zum Ausdruck gekommenen
Regelung, angesichts der seit Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuches
völlig veränderten Verhältnisse den Begriff »Sachen
des Bestellers« weit auszulegen, läßt außer acht,
daß die von ihm befürwortete Auslegung mit Wortlaut und Sinn
der Vorschrift des § 647 BGB nicht in Einklang steht, denn nach dem
Sprachgebrauch des Gesetzes können unter »Sachen des Bestellers«,
wie ausgeführt, nur solche Sachen verstanden werden, die Eigentum
des Bestellers sind, nicht aber Gegenstände, die ihm niemals gehört
haben. Der Wortlaut des Gesetzes entspricht auch dem Willen des Gesetzgebers,
denn er hat die gesetzlichen Pfandrechte als reine Sicherung der schuldrechtlichen
Forderung gedacht, so daß sie nur gegen den Schuldner der Forderung
wirken können (vgl. Motive II, 404, 405; Münzel, MDR 1952, 643).
Die gesetzlichen Pfandrechte sollen ihre Entstehung keinem Willensakt verdanken,
vielmehr müssen die Voraussetzungen ihrer Begründung ausschließlich
den dies regelnden Gesetzen entnommen werden; diese haben lediglich solche
Entstehungsgründe bestimmt, denen ein rechtsgeschäftlicher Charakter
nicht beigemessen werden kann (Motive III, 797). Entgegen der Ansicht des
Berufungsgerichts gibt auch die Interessenlage keinen Anlaß, über
den im Gesetz zum Ausdruck gekommenen Willen des Gesetzgebers hinwegzugehen,
denn der Unternehmer ist, wie noch darzulegen sein wird, in seinen berechtigten
Belangen auch dann ausreichend geschützt, wenn die Entstehung eines
gesetzlichen Unternehmerpfandrechts an dem Besteller nicht gehörenden
Sachen verneint wird.
3. Eine Ermächtigung oder Einwilligung des
Eigentümers, die entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht
die Entstehung eines gesetzlichen Unternehmerpfandrechts an einer dem Besteller
nicht gehörenden Sache zur Folge hat, würde höchstens dazu
führen können, daß der Besteller dem Unternehmer ein vertragliches
Pfandrecht an der zur Reparatur gegebenen Sache des Eigentümers wirksam
einzuräumen in der Lage ist, wenn die Ermächtigung oder Einwilligung
sich hierauf erstreckt. Daß hier eine Ermächtigung dieses Umfanges
vorgelegen hat, ist aber von dem Berufungsgericht nicht festgestellt worden.
4. Das Urteil läßt sich auch nicht
aus dem von der Revisionserwiderung herangezogenen Gesichtspunkt des gutgläubigen
Erwerbes des Unternehmerpfandrechts aufrecht erhalten, weil, wie der erkennende
Senat in seinem gleichzeitig verkündeten Urteil VIII ZR 146/59 (unten
S. 134) ausdrücklich entschieden hat, der gutgläubige Erwerb
eines gesetzlichen Unternehmerpfandrechts nicht möglich ist.
5. Das angefochtene Urteil erweist sich jedoch
im Ergebnis aus einem anderen Grunde als richtig. Der Klägerin steht
nämlich gegen die Beklagte wegen der von ihr ausgeführten Reparaturen
ein Anspruch aus dem Gesichtspunkt des Verwendungsersatzes gemäß
§§ 994 ff BGB zu, und sie ist aus diesem Grunde nicht verpflichtet,
das Kraftfahrzeug an die Beklagte herauszugeben.
a) Unter dem Begriff »Verwendungen«
sind die auf eine Sache aufgewendeten vermögenswerten Leistungen zu
verstehen (Staudinger aaO § 994 Nr. 3; vgl. auch BGH Urt. v. 14. Dezember
1954 - I ZR 134/53 - NJW 1955, 340), und hierunter fallen jedenfalls Arbeit
und Stoffe, die an der Sache selbst geleistet oder angewendet werden (BGB-RGRK
aaO § 994 Anm. 12), also auch Reparaturen, die zur Wiederherstellung
eines beschädigten Kraftfahrzeuges erforderlich sind.
b) Zu der Frage, ob der Unternehmer unter dem
Gesichtspunkt des Verwendungsersatzes von dem Eigentümer Bezahlung
der Reparaturkosten verlangen kann, hat der erkennende Senat bereits in
BGHZ 27, 317 Stellung genommen. Er hat in diesem Urteil ausgesprochen,
daß einem sowohl dem Eigentümer als auch dem Besteller gegenüber
zum Besitz berechtigten Unternehmer, der auf Grund eines Werkvertrages
Verwendungen vorgenommen hat, kein sachenrechtlicher Anspruch auf ihren
Ersatz gegen den Eigentümer zusteht, wenn er die Sache dem Besteller
freiwillig ohne Zahlung des Werklohnes herausgegeben hat. In diesem Urteil
ist also die hier zu entscheidende Frage offen geblieben, ob dem Unternehmer
ein solcher Anspruch dann zusteht, wenn er die reparierte Sache noch in
seinem unmittelbaren Besitz hat und der Eigentümer sie von ihm herausverlangt.
c) Der entscheidende Gesichtspunkt, der den erkennenden
Senat zu der erwähnten Entscheidung veranlaßt hat, ist der in
ihr eingehend begründete Gedanke, daß die Vorschriften der §§
987 bis 1003 BGB grundsätzlich nur Anwendung auf das Verhältnis
zwischen Eigentümer und unrechtmäßigem Besitzer finden
dürfen. Der Unternehmer, der auf Grund einer Bestellung des dem Eigentümer
gegenüber zur Bewirkung von Reparaturen und Begleichung der dadurch
entstehenden Aufwendungen verpflichteten Benutzers - hier des Vorbehaltskäufers
B. - eine Sache zur Ausbesserung oder Wiederherstellung erhält, ist
aber, was die frühere Rechtsprechung verkannt hatte, nicht nur im
Verhältnis zum Besteller, sondern auch im Verhältnis zum Eigentümer
rechtmäßiger Fremdbesitzer der Sache. In dem von dem erkennenden
Senat entschiedenen Falle war der Unternehmer auch noch im Zeitpunkt der
Rückgabe des reparierten Gegenstandes an den Besteller rechtmäßiger
Fremdbesitzer, denn dieser war zu der Zeit, als er die Sache zurückerhielt,
gegenüber dem Eigentümer noch zum Besitz berechtigt, und der
Unternehmer war auf Grund des Reparaturvertrages daher bis zur Rückgabe
rechtmäßiger Besitzer nicht nur gegenüber dem Besteller,
sondern auch gegenüber dem Eigentümer (§ 986 Satz 1 BGB).
Es hatte also in der ganzen Zeit, als der Unternehmer die Sache im Besitz
hatte, bis zur Rückgabe der Sache an den Besteller niemals eine »Vindikationslage«
bestanden (Raiser, JZ 1956, 681, 683, 1. Sp.), als deren Nebenfolge die
Ansprüche aus §§ 987 ff BGB anzusehen sind.
d) Hier liegt der Sachverhalt dagegen anders.
B. ist während der Besitzzeit der Klägerin in Konkurs gefallen
und zur Erfüllung seiner Verpflichtungen gegenüber den Parteien
daher nicht in der Lage, so daß die Beklagte von ihrem Eigentumsvorbehalt
nunmehr Gebrauch machen darf und auch Gebrauch macht. Hat aber B. als Käufer
infolgedessen kein Recht mehr zum Besitz gegenüber der Beklagten,
so steht auch der Klägerin dieser gegenüber ein solches Recht
nicht mehr zu. Sie ist also jetzt gegenüber der Beklagten als Eigentümerin
unrechtmäßiger Besitzer und der Eigentumsherausgabeklage der
Beklagten ausgesetzt. Es ist mithin inzwischen eine Vindikationslage eingetreten,
und deshalb stellt sich die Frage, ob die Klägerin als nunmehr unrechtmäßige
Fremdbesitzerin berechtigt ist, gemäß §§ 994 ff BGB
Ersatz der von ihr auf das Kraftfahrzeug gemachten Verwendungen zu verlangen.
e) Ein solcher Anspruch ist nicht etwa deswegen
ausgeschlossen, weil die Klägerin aus dem Werkvertrag einen Anspruch
auf Bezahlung ihrer Reparaturkosten gegen B. hat. Der insbesondere von
Münzel (MDR 1952, 643, 643) vertretenen Gegenmeinung, die den Eigentümer
unter gar keinen Umständen auf Bezahlung der Reparaturkosten haften
lassen will, wenn der Besitzer als Unternehmer einen Anspruch gegen einen
Dritten hat, vermag sich der erkennende Senat nicht anzuschließen.
Die hier abgelehnte Ansicht geht von der Annahme aus, daß der Besitzer
Ersatz seiner Verwendungen vom Eigentümer nur dann verlangen könne,
wenn lediglich das gesetzliche Schuldverhältnis zwischen Besitzer
und Eigentümer vorliege, und meint, ein Anspruch des Unternehmers
gegen den Eigentümer unter dem erwähnten Gesichtspunkt entfalle
immer dann, wenn der Unternehmer in Erfüllung einer gegenüber
einem anderen bestehenden Schuldverpflichtung die Arbeiten ausgeführt
habe. Diese Auffassung steht indes mit Wortlaut und Sinn der einschlägigen
Gesetzesregelung nicht in Einklang.
Zwar hat der erkennende Senat in BGHZ 27, 317,
319 darauf hingewiesen, daß er bereits in dem insoweit nicht veröffentlichten
Urteil vom 10. Dezember 1957 - VIII ZR 276/56 - ausgesprochen hat, dem
Besitzer, der einen vertraglichen Anspruch auf Ersatz seiner Verwendungen
gegen einen Dritten habe, ständen keine Ansprüche aus §§
994 ff BGB gegen den Eigentümer zu, und hat betont, daß er nach
erneuter Prüfung an dieser Ansicht festhalte. Diese Bemerkung steht
jedoch trotz ihrer den damaligen Gedankengang des erkennenden Senats nicht
scharf genug wiedergebenden Fassung in Wahrheit nicht in Widerspruch zu
der hier getroffenen Entscheidung. In den beiden angeführten Urteilen
des erkennenden Senats handelte es sich nämlich nur um die Frage,
ob der rechtmäßige Besitzer außer den vertraglichen Ansprüchen
gegen den Dritten auch noch Verwendungsersatzansprüche gegen den Eigentümer
geltend machen könne. Diese Frage hat der erkennende Senat verneint,
denn Ansprüche des rechtmäßigen Besitzers gegen den Eigentümer
entfallen, wie bereits ausgeführt, schon deshalb, weil er einer Vindikation
während der ganzen Dauer seines Besitzes nicht ausgesetzt gewesen
ist. Dagegen ist in beiden Urteilen nicht entschieden worden, ob dem unrechtmäßigen
Besitzer solche Ansprüche zustehen. Dies ist aus den in RGZ 142, 417,
422 dargelegten Gedankengängen zu bejahen. Wie das Reichsgericht in
diesem Urteil zutreffend ausgeführt hat, dürfen die Vorschriften
der §§ 994 ff BGB allerdings dann nicht angewandt werden, wenn
die Verwendungen auf die Sache von dem Besitzer auf Grund eines mit dem
Eigentümer abgeschlossenen Vertrages gemacht worden sind, denn in
einem solchen Falle ist das nach den erwähnten sachenrechtlichen Vorschriften
sonst zustandekommende Rechtsverhältnis ohne weiteres ersetzt durch
die zwischen Besitzer und Eigentümer besonders vereinbarte schuldrechtliche
Regelung. Dagegen kann ein zwischen dem Besitzer und einem Dritten abgeschlossener
schuld rechtlicher Vertrag seiner Natur nach das rein sachenrechtliche
Verhältnis zwischen Besitzer und Eigentümer nicht berühren
und dem Besitzer kraft Gesetzes gegebene sachenrechtliche Ansprüche
gegen den Eigentümer nicht nehmen. Dem unrechtmäßigen Besitzer,
der einer Vindikation des Eigentümers ausgesetzt ist, sind aber vom
Gesetz, um ihn nicht in unbilliger Weise zu benachteiligen, die im einzelnen
geregelten sachenrechtlichen Ansprüche auf Ersatz seiner Verwendungen
auf die Sache zugebilligt worden; und diese Ansprüche stehen ihm nach
der Regelung des Gesetzes immer dann zu, wenn er vom Eigentümer auf
Herausgabe in Anspruch genommen werden kann, ohne daß darauf abgestellt
wird, ob er berechtigt ist, auch von einem Dritten auf Grund schuldrechtlicher
Beziehungen Ersatz dieser Verwendungen unter einem anderen rechtlichen
Gesichtspunkt zu verlangen. Nur der rechtmäßige Besitzer, bei
dem Ansprüche auf Verwendungsersatz gegen den Eigentümer mangels
Vorhandenseins einer Vindikationslage ausscheiden, ist mithin auf seine
Ansprüche gegen den Dritten, für den er die Arbeiten vorgenommen
hat, beschränkt, dagegen ist der unrechtmäßige Besitzer
nicht deswegen gehindert, von dem Eigentümer Ersatz von Verwendungen
auf die Sache zu verlangen, weil er den Anspruch aus dem Werkvertrag mit
dem Besteller auf Bezahlung der Reparaturkosten hat.
f) Der Anspruch des unrechtmäßigen
Besitzers auf Verwendungsersatz scheitert entgegen Schönfeld (JZ 1959,
301, 304 l. Sp.) auch nicht daran, daß die Verwendungen bereits zu
einer Zeit gemacht worden sind, als die Klägerin noch zum Besitze
des Kraftwagens berechtigt, mithin nicht unrechtmäßiger Besitzer
und einer Vindikation nicht ausgesetzt war. Der Wortlaut der Bestimmungen
der §§ 994 Abs. 2, 996 BGB, auf den Schönfeld sich beruft,
gibt zu einer solchen einschränkenden Auslegung keinen Anlaß.
Ebenso geht sein Hinweis auf BGB RGRK 10. Aufl. § 994 Anm. 4 fehl,
da an dieser Stelle eine seiner Auffassung entsprechende Ansicht nicht
vertreten wird.
Nach Wortlaut und Sinn des Gesetzes kann es vielmehr
nur darauf ankommen, daß tatsächlich Verwendungen auf den vom
Eigentümer herausverlangten Gegenstand seitens des auf Herausgabe
in Anspruch genommenen Besitzers vorgenommen worden sind. Ohne Bedeutung
ist es dagegen, wann die Verwendungen erfolgt sind, ob also der Besitzer
die Verwendungen bereits zu einer Zeit gemacht hat, als er noch rechtmäßiger
Besitzer war, oder erst nach Eintritt der Vindikationslage. Wie BGB-RGRK
11. Aufl. § 994 Anm. 4 und 10 unter Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichtshofs
vom 14. Dezember 1954 - I ZR 134/53 - NJW 1955, 340 (vgl. auch Westermann,
Sachenrecht 4. Aufl. § 33 I 3b S. 166, 167) zutreffend dargelegt hat,
kann ein zum Besitz berechtigter Fremdbesitzer nicht schlechter gestellt
werden als ein gutgläubiger, zum Besitz nicht berechtigter Fremdbesitzer
in entsprechender Lage. Ein solcher Fremdbesitzer ist aber nach §§
994, 996 BGB berechtigt, Ersatz notwendiger und nützlicher Verwendungen
von dem Eigentümer zu verlangen. Mithin ist allein darauf abzustellen,
daß Verwendungen von dem Besitzer vorgenommen worden sind und daß
er einer Vindikation seitens des Eigentümers ausgesetzt ist. Sind
diese Voraussetzungen erfüllt, so kommen die Bestimmungen der §§
994 ff BGB zur Anwendung, und dem jedenfalls nunmehr zum Besitz nicht mehr
berechtigten Besitzer erwächst ein sachenrechtlicher Anspruch gegen
den Eigentümer auch dann, wenn er die Verwendungen zu einer Zeit gemacht
hatte, als er auch dem Eigentümer gegenüber noch zum Besitze
der Sache berechtigt war. Die innere Rechtfertigung für die gesetzliche
Regelung über den Verwendungsersatz beruht darauf, daß der Eigentümer,
wenn er die Sache herauserhält, in den Genuß der Verwendungen
gelangt, die der Besitzer während seiner Besitzzeit gemacht hat. Nach
dem Sinn der §§ 994 ff BGB soll aber der Eigentümer zum
Ersatz derartiger letzten Endes ihm zugutekommender notwendiger und nützlicher
Verwendungen dann verpflichtet sein, wenn der Besitzer ihm gegenüber
unrechtmäßig besitzt und deshalb die Sache an den Eigentümer
herausgeben muß. Der Besitzer, der dem Eigentümer gegenüber
zwar früher zum Besitze berechtigt gewesen ist, dessen Berechtigung
aber fortgefallen ist, ist daher nicht gehindert, wenn er mit der Vindikation
belangt wird, Ansprüche gemäß §§ 994 ff BGB gegen
den Eigentümer auch wegen solcher Verwendungen geltend zu machen,
die zu einer Zeit bewirkt worden sind, als der Besitzer noch zum Besitze
berechtigt war. Entscheidend ist lediglich, daß zur Zeit der Geltendmachung
der Verwendungsansprüche durch den Besitzer eine Vindikationslage
besteht.
g) Der Umfang der von der Klägerin auf das
Kraftfahrzeug gemachten Verwendungen und der dafür in Anrechnung gebrachte
Betrag ist von der Beklagten nicht in Zweifel gezogen worden. Ebensowenig
hat die Beklagte in Abrede gestellt, daß es sich um notwendige Verwendungen
handelt, für die die Klägerin gemäß § 994 Abs.
1 BGB Ersatz verlangen kann, da sie die Aufwendungen vor dem Eintritt der
Rechtshängigkeit und vor dem Beginne der im § 990 BGB bestimmten
Haftung gemacht hat. Die Klägerin ist daher gemäß §
1000 BGB berechtigt, die Herausgabe des Kraftfahrzeuges an die Beklagte
zu verweigern, bis sie wegen der ihr zu ersetzenden Verwendungen von der
Beklagten befriedigt worden ist.
h) Allerdings führt die Einrede des Zurückbehaltungsrechts,
die in dem Vorbringen der Klägerin zu erblicken ist, grundsätzlich
nicht zur Abweisung einer Klage auf Herausgabe (hier der Widerklage), sondern
zur Verurteilung Zug um Zug gegen Empfang der dem Schuldner gebührenden
Leistung (§ 274 BGB). Angesichts der hier gegebenen Fallgestaltung
ist jedoch dem Antrage auf Abweisung der Widerklage mit Recht entsprochen
worden. Aus dem Vorbringen der Beklagten ergibt sich nämlich mit aller
Deutlichkeit, daß sie die Verwendungen auf das Kraftfahrzeug darstellenden
Reparaturarbeiten der Klägerin nicht genehmigen will. Außerdem
läßt der Vortrag der Beklagten erkennen, daß sie irgendwelche
schlüssigen Einwendungen gegen den Anspruch der Klägerin auf
Verwendungsersatz weder dem Grunde noch der Höhe nach zu erheben vermag,
sondern sich lediglich infolge unrichtiger Beurteilung der Rechtslage nicht
für verpflichtet hält, die der Klägerin unter dem Gesichtspunkt
des Ersatzes für notwendige Verwendungen geschuldeten Reparaturkosten
zu erstatten. Unter diesen Umständen kann aber die Klägerin von
ihrem Befriedigungsrecht aus § 1003 BGB Gebrauch machen, ohne der
Beklagten noch eine weitere Erklärungsfrist setzen oder auf Feststellung
klagen zu müssen (RGZ 137, 98, 100; Staudinger aaO § 1003 Nr.
2 a. Ende). Da dieses Befriedigungsrecht der Klägerin die Stellung
eines Pfandgläubigers und damit ein Recht zum Besitz im Sinne des
§ 986 BGB verschafft, kann sie die Herausgabe des Kraftfahrzeuges
verweigern, so daß das die Widerklage abweisende Urteil des Berufungsgerichts
der Rechtslage entspricht und keine Zug um Zug-Verurteilung der Klägerin
zu erfolgen hat.
B. Zur Klage.
Wie vorstehend ausgeführt, hat die Klägerin
ein sich nach den Vorschriften über den Pfandverkauf richtendes Befriedigungsrecht
aus dem Kraftwagen gemäß § 1003 BGB wegen ihres Anspruchs
auf Verwendungsersatz erworben. Da mithin die Klägerin einem Pfandgläubiger
gleichsteht und zur Verwertung der Sache berechtigt ist, auf die sie die
Verwendungen gemacht hat, kann sie die Herausgabe des Kraftfahrzeugbriefes,
der als Urkunde im Sinne des § 952 BGB anzusehen ist (BGB-RGRK 11.
Aufl. § 952 Amn. 7; Staudinger aaO § 952 Nr. 15; Soergel/ Siebert,
BGB 9. Aufl. § 952 Nr. 1; OLG Hamburg MDR 1957, 164), von der Beklagten
verlangen (Staudinger aaO § 952 Nr. 12 m. weit. Nachw.).