Gutgläubiger Erwerb eines rechtsgeschäftlichen
Pfandrechts (§§ 1207, 932 BGB) an Kraftfahrzeugen: Anforderungen
an den Guten Glauben (Rolle des Kfz-Briefs)
BGH Urt. v. 4. Mai 1977 VIII ZR 3/76.
Fundstelle:
BGHZ 68,323
Vgl. auch BGHZ 34, 122
(Gutgl. Erwerb des gesetzl. Pfandrechts)
Zur Abgrenzung vgl. BGH
NJW 1996, 314 und BGH NJW 1996, 2226 sowie
BGH v. 9.2.2005 - VIII ZR 82/03.
Zentralproblem:
Gesetzliche Pfandrechte kann man nach h.M. nicht
gutgläubig erwerben (vgl. zu diesem Komplex, insbesondere zum gesetzlichen
Pfandrecht des Werkunternehmers nach § 647 BGB insbesondere BGHZ 34,
153 ff). Werkunternehmer lassen sich daher häufig auch vertraglich
ein Pfandrecht bestellen. Dabei stellt sich die Frage der Anforderungen
an den Guten Glauben, die der BGH anders beantwortet als beim Eigentumserwerb.
Amtl. Leitsatz:
Liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, daß
ein zur Reparatur gegebenes Kraftfahrzeug dem Auftraggeber nicht gehört,
so scheitert der gutgläubige Erwerb eines Vertragspfandrechts des
Unternehmers nicht schon daran, daß dieser sich den Kraftfahrzeugbrief
nicht hat vorlegen lassen.
Der Klägerin erteilte F. den Auftrag zum
Einbau eines Austauschmotors in seinen Pkw, der der beklagten Bank sicherungsübereignet
war und dessen Kraftfahrzeugbrief dieser übergeben war. Auf der Vorderseite
des von F. unterzeichneten Auftragsformulars wurde auf die dort in Bezug
genommenen, umseitig abgedruckten »Bedingungen für die Ausführung
von Arbeiten an Kraftfahrzeugen und deren Teilen« verwiesen. In deren
Nr. VII 1 heißt es u. a.:
»Dem Auftragnehmer steht wegen seiner Forderungen
aus dem Auftrag ein Zurückbehaltungsrecht sowie ein vertragliches
Pfandrecht an den aufgrund des Auftrages in seinen Besitz gelangten Gegenständen
zu.«
Die Klägerin führte den Auftrag aus
und berechnete dafür 5 316,98 DM. F. holte den Kraftwagen nicht ab
und bezahlte die Rechnung nicht. Unter der angegebenen Anschrift war er
nicht zu ermitteln. Die Klägerin baute daher den Austauschmotor wieder
aus. Die Kosten für den Ein- und Ausbau betrugen 1 126,14 DM.
Die Klägerin beantragte, die Beklagte zur
Herausgabe des Kraftfahrzeugbriefes des Pkw sowie zur Duldung der Verwertung
des Kraftfahrzeuges zu verurteilen. Hilfsweise begehrte sie die Verurteilung
der Beklagten zur Zahlung von 1 126,14 DM Zug um Zug gegen Herausgabe des
genannten Fahrzeuges. Die Beklagte beantragte Klageabweisung.
Landgericht und Oberlandesgericht wiesen die Klage
ab. Die Revision hatte Erfolg.
Aus den Gründen:
I. Das Berufungsgericht hat u. a. ausgeführt,
die Klägerin habe an dem der Beklagten gehörenden Kraftwagen
kein vertragliches Pfandrecht erworben, weil sie nicht gutgläubig
gewesen sei. Denn sie hätte sich vergewissern müssen, ob F. Eigentümer
des Kraftwagens gewesen sei, und sich vor allem den Kraftfahrzeugbrief
vorlegen lassen müssen, was sie nicht getan habe. Der hilfsweise geltend
gemachte Zahlungsanspruch stehe der Klägerin nicht zu, weil sie ihre
Verwendungen auf den Kraftwagen rückgängig gemacht habe.
II. Die Revision macht in erster Linie geltend,
daß die Klägerin auch dann gutgläubig im Sinne der §§
1207,932 BGB gewesen sei, wenn sie sich beim Besitzerwerb den Kraftfahrzeugbrief
nicht habe vorlegen lassen..
1. Das Revisionsgericht ist in der Nachprüfung,
ob eine grobe Fahrlässigkeit im Einzelfall anzunehmen ist, beschränkt.
Ob grobe Fahrlässigkeit vorliegt, ist eine tatrichterliche Frage,
deren Beantwortung nicht einheitlich für alle Fälle, sondern
nur von Fall zu Fall erfolgen kann (BGHZ 10,14,16). Hier hat das Berufungsgericht
indessen nicht lediglich entschieden, ob im vorliegenden Fall grobe Fahrlässigkeit
zu bejahen sei, sondern generell angenommen, daß grobe Fahrlässigkeit
im Sinne der §§ 1207,932 BGB immer dann vorliege, wenn der Inhaber
einer Kraftfahrzeugreparaturwerkstätte sich nicht den Kraftfahrzeugbrief
habe vorlegen lassen. Diese nicht nur im Einzelfall bedeutsame Frage kann
das Revisionsgericht nachprüfen.
2. Der erkennende Senat hat wiederholt entschieden,
daß der Erwerber eines gebrauchten Kraftfahrzeuges nur dann als gutgläubig
anzusehen ist, wenn er sich zumindest den Kraftfahrzeugbrief aushändigen
ließ. Sind Umstände vorhanden, die einen Verdacht erregen müssen,
so besteht darüber hinaus eine Erkundigungspflicht beim letzten eingetragenen
Halter des Fahrzeugs (BGH Urteile vom 2. Dezember 1958 - VIII ZR 212/57
= LM BGB § 932 Nr. 12 = WM 1959,138, vom 23. Mai 1966 - VIII ZR 60/64
= LM BGB § 932 Nr. 21 = WM 1966,678 und vom 5. Februar 1975 - VIII
ZR 151/73 = LM BGB § 932 Nr. 31 = WM 1975,362).
3. Die Frage, unter welchen Voraussetzungen ein
vertragliches Pfandrecht an einem Kraftwagen gutgläubig erworben werden
kann, insbesondere, ob insoweit die gleichen Grundsätze wie beim Erwerb
eines Gebrauchtwagens gelten, ist, soweit ersichtlich, in neuerer Zeit
nicht höchstrichterlich entschieden worden.
a) Das Reichsgericht hatte sich allerdings in
zwei Entscheidungen mit der Frage befaßt, ob der Inhaber einer Kraftfahrzeugreparaturwerkstätte
aufgrund guten Glaubens gemäß §§ 1207,932 BGB ein
rechtswirksames Pfandrecht an dem im Eigentum eines Dritten stehenden Kraftwagen
erwirbt. In HRR 1926 Nr. 1128 hat es ausgeführt, daß die Gefahren,
die aus der Aushändigung eines nicht voll bezahlten, unter Eigentumsvorbehalt
verkauften Kraftwagens an den Käufer entstehen, in erster Linie der
Verkäufer, der dem Käufer zu Unrecht Vertrauen geschenkt habe,
zu tragen hat, daß also guter Glaube des Werkstattinhabers zu bejahen
ist. In HRR 1927 Nr. 804 hat das Reichsgericht gemeint, die Frage, ob ein
Werkstattinhaber gutgläubig sei, sei dann anders als in der zunächst
erwähnten Entscheidung zu beantworten, wenn es sich um ein fabrikneues
Fahrzeug handle, der Werkstattinhaber infolgedessen im Hinblick auf die
Möglichkeit eines Eigentumsvorbehalts Anlaß habe, sich über
die Eigentumsverhältnisse zu vergewissern und den Kaufvertrag einzusehen.
Diese Entscheidungen sind jedoch insofern überholt, als heutzutage
für die Frage der Gutgläubigkeit zwar nicht ausschließlich,
aber in erster Linie auf die Einsichtnahme in den Kraftfahrzeugbrief abgestellt
wird. Dieser ist jedoch erst durch die Verordnung über den Kraftfahrzeugverkehr
vom 11. April 1934 (RGBl I 303) eingeführt worden.
b) In neuerer Zeit sind die Meinungen darüber,
ob ein Werkstattinhaber ohne Einsichtnahme in den Kraftfahrzeugbrief gutgläubig
ein Pfandrecht erwerben kann, geteilt. Es wird die Auffassung vertreten,
der Werkstattinhaber müsse sich zumindest überzeugen, daß
sein Auftraggeber im Besitz des Kraftfahrzeugbriefes sei (LG München
II NJW 1957,1237), bzw. sich durch Einsicht in den Kraftfahrzeugbrief oder
auf andere Weise über das Eigentum des Auftraggebers vergewissern
(LG Düsseldorf MDR 1961,769). Nach einer anderen Ansicht braucht sich
der Inhaber einer Kraftfahrzeugreparaturwerkstätte weder durch Einsichtnahme
in den Kraftfahrzeugbrief noch auf andere Weise über die Eigentumsverhältnisse
zu verlässigen (OLG Celle NJW 1953,1470) bzw. hat er sich nur bei
Vorliegen besonderer Umstände durch Nachfrage nach dem Brief oder
auf andere Weise über die Eigentumsverhältnisse zu unterrichten
(OLG Hamburg MDR 1959,1017; ebenso Hassinger NJW 1957,1764).
4. Das Berufungsgericht stellt für die Frage
der Gutgläubigkeit entscheidend darauf ab, ob die Klägerin sich
den Kraftfahrzeugbrief vorlegen lassen mußte oder nicht. Dem kann
nicht gefolgt werden.
a) Der Kraftfahrzeugbrief gibt zwar keinen Aufschluß
über die Eigentumsverhältnisse an dem Kraftfahrzeug, weil nicht
der Eigentümer, sondern der Halter des Kraftwagens eingetragen ist.
Jedoch pflegen Vorbehalts- oder Sicherungseigentümer den Brief zurückzubehalten
oder sich übergeben zu lassen, so daß der Besitz des Briefes
zwar keine rechtliche Bestätigung des Eigentums am Kraftfahrzeug bedeutet,
aber tatsächlich dafür spricht, daß der Besitzer des Briefes
Eigentümer des Kraftwagens ist.
b) Indessen brauchen die Anforderungen, die der
Bundesgerichtshof an den guten Glauben dessen stellt, der ein gebrauchtes
Fahrzeug zu Eigentum erwerben will, auf den Erwerb eines Pfandrechts nicht
übertragen zu werden (OLG Hamburg aaO; Raiser JZ 1961,285,286). Zwischen
der Veräußerung eines Kraftwagens und dem Auftrag zu dessen
Reparatur oder zur Vornahme sonstiger Arbeiten an dem Kraftfahrzeug besteht
im Hinblick auf die Folgen des guten Glaubens ein wesentlicher Unterschied.
Denn bei der Veräußerung eines Kraftwagens verlöre der
Eigentümer sein Eigentum, wenn gutgläubiger Eigentumserwerb ohne
Briefübergabe möglich wäre. Bei einer Pfandklausel verliert
er sein Eigentum nicht, dieses wird lediglich mit einem Pfandrecht belastet.
Diese Belastung wird in aller Regel dadurch ausgeglichen, daß dem
Eigentümer die Reparatur oder die an dem Kraftfahrzeug vorgenommenen
Arbeiten zugute kommen, weil der Kraftwagen an Wert gewinnt. Das spricht
dafür, an die Gutgläubigkeit eines Werkstattinhabers, der ein
rechtsgeschäftliches Pfandrecht für seine Forderung aus dem Auftrag
des Bestellers vereinbart hatte, geringere Anforderungen zu stellen als
an die Gutgläubigkeit eines Käufers bei dem Erwerb eines gebrauchten
Kraftwagens.
c) Es kommt hinzu, daß das Verlangen, ein
Werkstattinhaber müsse sich, um gutgläubig ein vertragliches
Pfandrecht zu erwerben, den Kraftfahrzeugbrief vorlegen lassen, praktisch
kaum durchführbar ist.
Der Kraftfahrzeugbrief ist nach den auf dem Brief
aufgedruckten Vorbemerkungen »als wichtige Urkunde vom Eigentümer
sorgfältig - keinesfalls im Fahrzeug - aufzubewahren«. Hätte
indessen ein Kraftfahrer bei jedem Reparaturauftrag sein Eigentum an dem
Kraftfahrzeug durch Vorlage des Kraftfahrzeugbriefes darzutun, so müßte
er den Brief jederzeit mit sich führen, weil Schäden an einem
Kraftwagen plötzlich auftreten können. Das Mitführen des
Briefes widerspräche dem in den Vorbemerkungen zum Ausdruck gekommenen
Sicherungszweck des Briefes. Da der Brief nicht so handlich ist, daß
er ohne weiteres eingesteckt werden kann, wäre es unvermeidlich, daß
er häufig - zumindest versehentlich - im Kraftfahrzeug verbliebe.
Das hätte zur Folge, daß der Inhaber einer Kraftfahrzeugwerkstätte
oder ein ungetreuer Angestellter desselben den Kraftwagen unter Übergabe
des Briefes an einen Gutgläubigen wirksam veräußern könnte.
Erwürbe ein Werkstattinhaber nur dann gutgläubig
ein vertragliches Pfandrecht an dem Kraftfahrzeug, wenn er sich den Kraftfahrzeugbrief
vorlegen ließ, so würde das weitgehend eine »Lahmlegung
der Reparaturtätigkeit« bedeuten, wie Hassinger (aaO) zutreffend
ausgeführt hat. Da die Mitführung des Kraftfahrzeugbriefes nicht
nur unzweckmäßig, sondern aus den dargelegten Gründen auch
unzumutbar ist, und da er infolgedessen vielfach nicht mitgeführt
würde, könnte ein dem Werkstattinhaber unbekannter Fahrzeugbesitzer
häufig, wenn nicht sogar in der Regel eine Reparatur seines Kraftwagens
nicht erwarten, bevor er den Brief beigebracht hätte z. B. dann, wenn
er sich etwa auf Reisen befindet und sich den Brief nachschicken lassen
müßte. Sogar die Reparatur des Kraftwagens eines dem Werkstattinhaber
bekannten Kunden würde möglicherweise bis zur Beibringung des
Kraftfahrzeugbriefes zurückgestellt werden, weil der Kunde in der
Zwischenzeit den Kraftwagen sicherungsübereignet haben könnte.
Es wäre zudem auch für die Inhaber von
Kraftfahrzeugwerkstätten äußerst mißlich, wenn sie,
um gutgläubig ein vertragliches Pfandrecht zu erwerben, entgegen der
bisherigen Übung sich den Kraftfahrzeugbrief vorlegen lassen müßten
(vgl. dazu Gelhaar in der Anmerkung zu LM BGB § 647 Nr. 2 und 3).
d) Auch die Interessenlage spricht dafür,
daß der Werkstattinhaber sich nicht ohne besonderen Anlaß den
Brief vorlegen lassen muß, um gutgläubig ein vertragliches Pfandrecht
zu erwerben.
Einerseits hält sich die Benachteiligung
des Eigentümers, wenn das Kraftfahrzeug mit einem Pfandrecht belastet
wird, in Grenzen, weil, wie dargelegt, durch die Reparatur oder sonstige
Arbeiten an dem Kraftfahrzeug in aller Regel eine Wertvermehrung eintritt.
Andererseits wäre der Werkstattinhaber, wie
das Berufungsgericht an sich zutreffend ausgeführt hat, zwar nicht
rechtlos, wenn man einen gutgläubigen Erwerb eines vertraglichen Pfandrechts
ohne Vorlage des Briefes verneinte. Er wäre aber in seinem berechtigten
Interesse, für seine Werklohnforderung gesichert zu sein und diese
baldmöglichst realisieren zu können, in einer Reihe von Fällen
beeinträchtigt. Daß er ein Zurückbehaltungsrecht gem. §
273 BGB hat, hilft ihm wenig. Denn er will nicht das Kraftfahrzeug behalten,
das ihm in seiner Reparaturwerkstätte nur Platz versperrt. Daß
er nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ein Verwertungsrecht
gem. § 1003 BGB hat (BGHZ 34,122,128ff, schützt ihn nicht ausreichend,
wie gerade der vorliegende Fall zeigt. Denn die Reparatur eines Kraftfahrzeugs
ist dann keine Verwendung im Sinne der erwähnten Vorschrift, wenn
der Werkstattinhaber infolge Nichtbezahlung seiner Rechnung einen in den
Kraftwagen eingebauten nicht wesentlichen Bestandteil, wie einen Austauschmotor
(BGHZ 61,80), wieder ausbaut. Im übrigen ist nicht zweifelsfrei, ob
alle Arbeiten an einem Kraftfahrzeug, beispielsweise auch ein Auswechseln
der Reifen, ein Nachstellen der Bremsen, eine Inspektion des Kraftfahrzeugs,
als Verwendungen anzusehen sind. Nach einer im Schrifttum vertretenen Ansicht
sind zwar auch Arbeitsleistungen Verwendungen (Staudinger/Berg, BGB 11.
Aufl. § 994 Rdn. 3; Palandt/Bassenge, BGB 36. Aufl. § 994 Anm.
1; vgl. auch Mühl bei Soerge/Siebert, aaO § 994 Rdn. 2). Nach
BGHZ 34,122,127f sind unter dem Begriff »Verwendungen« die
auf eine Sache aufgewandten vermögenswerten Leistungen zu verstehen,
worunter auch Arbeit und Stoffe fallen, die an der Sache selbst geleistet
oder angewendet werden, also auch Reparaturen, die zur Wiederherstellung
des Kraftfahrzeugs erforderlich sind. Daraus ist indessen nicht ohne weiteres
zu folgern, daß auch bloße Arbeitsleistungen Verwendungen sind.
Des weiteren ist für die Geltendmachung von Verwendungsansprüchen
durch den Besitzer gem. § 1003 BGB eine Vindikationslage erforderlich
(BGHZ 34,122,132). Eine Vindikationslage braucht indessen in Fällen
wie dem vorliegenden nicht immer gegeben zu sein. Denn eine Vindikationslage
besteht dann nicht, wenn und solange die Zahlungen an die Bank, der das
Kraftfahrzeug sicherungsübereignet ist, geleistet werden (BGH aaO
S. 128 f). Schließlich ist die Verwertung einer Sache aufgrund eines
Pfandrechts jedenfalls insofern einfacher als eine Verwertung gemäß
§ 1003 BGB, weil es im Falle des § 1003 BGB, wenn der Eigentümer
den Verwendungsanspruch bestreitet, vor der Verwertung der Sache einer
rechtskräftigen Feststellung des Betrags der Verwendungen bedarf.
Dagegen ist nach § 1233 BGB für die Pfandverwertung grundsätzlich
kein Titel notwendig. Zur Verwertung eines Kraftfahrzeugs ist allerdings
ein Titel häufig erforderlich, weil, wenn der Eigentümer den
Kraftfahrzeugbrief nicht freiwillig herausgibt, die Herausgabe des zur
Verwertung erforderlichen Briefs nur so erzwungen werden kann. Ein möglicherweise
langwieriger Streit über die Höhe der Verwendungen erübrigt
sich indessen. Zudem braucht der Pfandgläubiger vor einer Verwertung
der Sache nicht die Rechtskraft des die Herausgabe des Kraftfahrzeugbriefs
anordnenden Urteils abzuwarten, sondern kann bereits aufgrund eines vorläufig
vollstreckbaren Urteils die Herausgabe des Kraftfahrzeugbriefs erreichen
und dann das Kraftfahrzeug verwerten.
e) Es kann daher nicht angenommen werden, daß
der Inhaber einer Kraftfahrzeugreparaturwerkstatt grundsätzlich nur
dann gutgläubig ein vertraglich vereinbartes Pfandrecht erwirbt, wenn
er sich den Kraftfahrzeugbrief vom Besteller und Fahrzeugbesitzer vorlegen
läßt. Er erwirbt vielmehr ein vertragliches Pfandrecht auch
ohne Einsichtnahme in den Kraftfahrzeugbrief gutgläubig, es sei denn
er hätte Anlaß zur Annahme, daß der Auftraggeber nicht
Eigentümer des Kraftfahrzeugs ist. Insoweit kommt etwa in Betracht,
daß z. B. im gewerblichen Bereich, insbesondere im Transportwesen,
eine Finanzierung bei der Anschaffung von Kraftfahrzeugen üblich ist.
Ferner ist an den Fall zu denken, daß ein Auftraggeber nicht mit
der im Kraftfahrzeugschein genannten Person identisch ist. Obwohl auch
der Eintrag im Kraftfahrzeugschein nichts über das Eigentum am Kraftfahrzeug
besagt, kann die Nichtübereinstimmung zwischen dem im Kraftfahrzeugschein
Eingetragenen und dem Auftraggeber der Reparatur ein Anzeichen dafür
sein, daß dieser nicht Eigentümer ist. Der Kraftfahrzeugschein
ist ohnehin mitzuführen und wird bei einem Reparaturauftrag dem Werkstattinhaber
über der ihn für etwaige Probefahrten benötigt. Von einer
Überspannung der an den Werkstattinhaber zu stellenden Nachforschungspflicht
kann daher keine Rede sein.
Irgendwelche der Klägerin erkennbare Anhaltspunkte
dafür, daß F. nicht Eigentümer des Pkw war, sind hier indessen
nicht behauptet und nicht festgestellt.
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