Gutgläubiger Erwerb von Kraftfahrzeugen: Anforderungen an den guten Glauben
nach § 932 II BGB, § 366 HGB bei Nichtvorlage des Kfz-Briefs; grobe
Fahrlässigkeit beim Erwerb vom Vertragshändler
BGH, Urteil
vom 9. Februar 2005 - VIII ZR 82/03
Fundstelle:
NJW 2005, 1365
Amtl. Leitsatz:
Eine gewerbliche Leasinggesellschaft, zu deren üblichen Geschäften die Finanzierung von Lastkraftwagen mit einem erheblichen wirtschaftlichen Wert gehört, erwirbt beim Kauf eines solchen Fahrzeugs von einem Vertragshändler des Herstellers nicht gutgläubig das Eigentum an dem Fahrzeug, wenn der Vertragshändler den Kraftfahrzeugbrief nicht übergibt und die Leasinggesellschaft aufgrund ihrer zahlreichen einschlägigen Geschäfte weiß oder wissen müßte, daß sich der Hersteller das Eigentum an dem Fahrzeug bis zur vollständigen Weiterleitung des Kaufpreises an ihn vorbehält, daß er die Verfügungsbefugnis der Händler entsprechend einschränkt und daß er den Kraftfahrzeugbrief zur Verhinderung eines gutgläubigen Eigentumserwerbs durch Dritte zurückhält oder zum Zwecke des Dokumenteninkassos einem Treuhänder überläßt.
Zentrale Probleme:
Im Mittelpunkt dieser sehr lehrreichen
Entscheidung steht die Frage des gutgläubigen Erwerbs nach § 932 BGB bzw. §
366 HGB (guter Glaube an die Verfügungsbefugnis). Es handelt sich um einen
geradezu klassischen Klausursachverhalt. Zu beachten ist, daß die Bejahung
on grober Fahrlässigkeit des Erwerbers hier auf der Spezialität des
Sachverhalts beruht, daß der Käufer nicht nur Unternehmer war, sondern als
Branchenkundiger über besondere Kenntnisse verfügte bzw. verfügen mußte. S.
dazu auch BGH NJW 1996, 314,
BGH
NJW 1996, 2226 sowie die Anm. zu
BGH v. 13.9.2006 - VIII ZR
184/05.
Zur Rolle des Kfz-Briefs beim gutgl. Erwerb rechtsgeschäftlicher Pfandrechte
s. BGHZ
68, 323.
©sl 2005
Tatbestand:
Die Klägerin, eine Finanzierungs- und Leasinggesellschaft, kaufte im März
2000 von der Firma G. GmbH (fortan:
G. ) einen Lastkraftwagen V. . Die Firma G. war eine Vertragshändlerin der
Beklagten, die diese Fahrzeuge in Deutschland vertreibt. Der Lastkraftwagen
wurde am 30. März 2000 an die Leasingnehmerin der Klägerin, die Firma S GmbH
& Co. KG (fortan: S ), ausgeliefert.
In den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Händlervertrages zwischen der
Beklagten und der Firma G. war ein Eigentumsvorbehalt zugunsten der
Beklagten bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises durch die Firma G.
bzw. deren Kunden vereinbart. Ferner wurde die Zustimmung der Beklagten für
die Übereignung und Auslieferung von Fahrzeugen durch die Firma G. an deren
Kunden von der Zahlung des Kaufpreises an die Beklagte abhängig gemacht. Die
Kraftfahrzeugbriefe für die jeweiligen Fahrzeuge wurden - wie auch hier -
von der Sparkasse B. aufgrund eines von dieser mit der Beklagten
abgeschlossenen Rahmenabkommens treuhänderisch bis zur Überweisung des
Kaufpreises verwahrt.
Am 10. März 2000 übersandte die Klägerin der Firma G. zur Begleichung des zu
finanzierenden Kaufpreises einen Scheck über 143.750 DM. In dem
Begleitschreiben der Klägerin heißt es:
"Von unserem V-Scheck wollen Sie bitte nur Gebrauch machen Zug um Zug gegen
Übersendung des Kfz-Briefes."
Die Firma G. löste den Scheck am 29. März 2000 ein, leitete den Scheckbetrag
jedoch nicht an die Beklagte weiter. Am 19. April 2000 kündigte die Beklagte
den Händlervertrag mit der Firma G. , da letztere in erhebliche
Zahlungsschwierigkeiten geraten war. Der Kraftfahrzeugbrief für den von der
Klägerin gekauften Lastkraftwagen befand sich zu diesem Zeitpunkt noch bei
der Sparkasse B. und wurde später an die Beklagte zurückgegeben.
Die Firma S zahlte bis Juli 2000 die vereinbarten Leasingraten an die
Klägerin. Im Verlauf des Rechtsstreits gab der Insolvenzverwalter der Firma
S am 23. April 2001 das Fahrzeug an die Beklagte zurück. Diese veräußerte
den Lastkraftwaren an einen Dritten, der auch den Kraftfahrzeugbrief
erhielt.
Mit der Klage hat die Klägerin zunächst Herausgabe des Kraftfahrzeugbriefes
für den gekauften Lastkraftwagen Zug um Zug gegen Zahlung eines Betrages von
50.000 DM, den die Firma G. an die Klägerin zurückgezahlt hatte, sowie
Schadensersatz verlangt. Das Landgericht hat dem Herausgabebegehren der
Klägerin entsprochen und die Klage im übrigen abgewiesen. Die Beklagte hat
hiergegen Berufung eingelegt mit dem Ziel der vollständigen Klageabweisung.
Die Klägerin hat ebenfalls Berufung eingelegt und von der Beklagten nach der
Veräußerung des Fahrzeuges Herausgabe des erzielten Erlöses unter Anrechnung
der Zahlung der Firma G. sowie Schadensersatz in Höhe der ihr entgangenen
Leasingraten der Firma S für die Zeit von August 2000 bis April 2001
verlangt. Insgesamt hat sie zuletzt Zahlung von 98.750 DM = 50.490,07 €
nebst Zinsen begehrt.
Das Berufungsgericht hat das angefochtene Urteil abgeändert und die Klage
insgesamt abgewiesen. Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt die
Klägerin ihr zweitinstanzliches Begehren weiter.
Entscheidungsgründe:
I. Zur Begründung hat das Berufungsgericht unter
Hinweis auf eine frühere Entscheidung in einem gleichgelagerten Fall (OLGR
1997, 121) ausgeführt:
Der Klägerin stehe ein Zahlungsanspruch nach § 816 Abs. 1 Satz 1 BGB nicht
zu, denn die Veräußerung des Fahrzeugs durch die Beklagte sei keine
Verfügung eines Nichtberechtigten gewesen. Die Klägerin habe von der Firma
G. das Eigentum an dem Fahrzeug nicht erwerben können. Auch ein gutgläubiger
Erwerb der Klägerin nach § 932 BGB und § 366 HGB scheide aus, denn die
Klägerin habe nicht in gutem Glauben gehandelt. Beim Verkauf von
Kraftfahrzeugen spiele der Kraftfahrzeugbrief eine entscheidende Rolle. Er
vermittele den Rechtsschein des Eigentums, zumindest aber der
Verfügungsbefugnis über das Fahrzeug. Zwar könne eine Privatperson beim
Neuwagenkauf im regulären Geschäftsverkehr in aller Regel darauf vertrauen,
daß der Händler berechtigt sei, das Fahrzeug gegen vollständige Bezahlung zu
überlassen. Anders sei dies jedoch im kaufmännischen Geschäftsverkehr,
insbesondere bei Massengeschäften. Zu dem üblichen Geschäft der Klägerin
gehöre die Finanzierung von Lastkraftwagen mit einem erheblichen
wirtschaftlichen Wert. Die Klägerin müsse deshalb die üblichen vertraglichen
Absprachen zwischen Händler und Hersteller kennen. Anderenfalls begründe
dies allein den Vorwurf der groben Fahrlässigkeit. Insbesondere müsse die
Klägerin damit vertraut sein, daß die Beklagte als Herstellerin zur
Sicherung ihres Eigentums regelmäßig einen Eigentumsvorbehalt vereinbare, so
daß der Händler erst mit Weiterleitung des vollständigen Kaufpreises
Eigentum an der Kaufsache erwerben könne. Um einen gutgläubigen
Eigentumserwerb durch Dritte zu verhindern, werde der Hersteller den
Kraftfahrzeugbrief üblicherweise zurückhalten oder im Wege des
Dokumenteninkassos einem Treuhänder überlassen, da der Brief eine der
wenigen werthaltigen Sicherheiten für das Fahrzeug sei. Diese
Sicherungsinteressen der Beklagten hätten der Klägerin bei gehöriger
Sorgfalt nicht verborgen bleiben können. Ein Anspruch auf Ersatz der seitens
der Firma S ausgebliebenen Leasingraten stehe der Klägerin ebensowenig zu.
Da sie kein Eigentum an dem Lastkraftwagen erworben habe, habe ein Anspruch
auf Herausgabe des Kraftfahrzeugbriefes gegenüber der Beklagten nicht
bestanden.
II.Diese Ausführungen halten der revisionsrechtlichen Nachprüfung stand, so
daß die Revision zurückzuweisen ist. Das Berufungsgericht hat zutreffend
entschieden, daß die von der Klägerin zuletzt geltend gemachten
Zahlungsansprüche aus § 816 Abs. 1 und § 286 Abs. 1 BGB (gemäß Art. 229 § 5
Satz 1 EGBGB in der bis zum 1. Januar 2002 geltenden Fassung, im folgenden
a.F.) in Höhe von insgesamt 98.750 DM = 50.490,07 € unbegründet sind.
1. Ein Anspruch der Klägerin auf Herausgabe des Veräußerungserlöses aus §
816 Abs. 1 Satz 1 BGB würde voraussetzen, daß die Beklagte bei der
Veräußerung und anschließenden Übereignung des Lastkraftwagens an einen
Dritten als Nichtberechtigte gehandelt hätte. Dies ist nicht der Fall.
Die Beklagte war seinerzeit noch Eigentümerin des Fahrzeugs. Sie hat ihr
Eigentum insbesondere nicht aufgrund der zwischenzeitlichen Veräußerung des
Lastkraftwagens durch die Firma G. an die Klägerin verloren. Die Firma G.
ist wegen des Eigentumsvorbehalts der Beklagten mangels Zahlung des
Kaufpreises nicht Eigentümerin des Fahrzeugs geworden. Die Beklagte hat
der Firma G. auch keine unbeschränkte Befugnis eingeräumt, das Eigentum an
dem Fahrzeug im Rahmen ihres Geschäftsbetriebs an einen Käufer zu
übertragen. Vielmehr durfte die Firma G. nur bei Zahlung des Kaufpreises
an die Beklagte über den Lastkraftwagen verfügen. Daher konnte die Klägerin
das Eigentum ihrerseits nur erwerben, wenn sie im Hinblick auf das Eigentum
der Firma G. an dem Fahrzeug (§ 932 Abs. 1 Satz 1 BGB) oder deren
Verfügungsbefugnis hierüber (§ 366 Abs. 1 HGB) gutgläubig gewesen wäre.
Beides hat das Berufungsgericht zu Recht verneint.
Soweit das Berufungsgericht nicht von einem guten Glauben der Klägerin an
das Eigentum der Firma G. ausgegangen ist, erhebt die Revision keine
Einwendungen und bestehen auch sonst keine Bedenken. Die Revision wendet
sich allein dagegen, daß das Berufungsgericht einen Eigentumserwerb infolge
Gutgläubigkeit in Bezug auf die Verfügungsbefugnis der Firma G. mit der
Begründung abgelehnt hat, der Klägerin sei deren Fehlen infolge grober
Fahrlässigkeit unbekannt geblieben (§§ 366 HGB, 932 Abs. 2 BGB). Damit hat
sie indessen keinen Erfolg.
Unter grober Fahrlässigkeit wird im allgemeinen ein Handeln verstanden,
bei dem die erforderliche Sorgfalt den gesamten Umständen nach in
ungewöhnlich großem Maße verletzt worden ist und bei dem dasjenige
unbeachtet geblieben ist, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten
müssen (Senat, BGHZ 77, 274, 276). Ob dem Erwerber einer Sache grobe
Fahrlässigkeit anzulasten ist, ist im wesentlichen Tatfrage, die einer
Nachprüfung in der Revisionsinstanz nur insoweit unterliegt, als Verstöße
gegen § 286 ZPO, Denkgesetze oder Erfahrungssätze vorliegen (Senat aaO.;
BGH, Urteil vom 13. April 1994 - II ZR 196/93, NJW 1994, 2022 unter II 3 b).
Ein solcher Fehler ist hier weder dargetan noch sonst ersichtlich.
Nach der vom Berufungsgericht zutreffend wiedergegebenen Rechtsprechung
des Bundesgerichtshofs handelt der Erwerber eines Gebrauchtwagens in der
Regel grob fahrlässig, wenn er sich nicht den Kraftfahrzeugbrief zeigen
läßt, der nach § 25 Abs. 4 Satz 2 StVZO zur Sicherung des Eigentums oder
anderer Rechte am Fahrzeug bei jeder Befassung der Zulassungsbehörde mit dem
Fahrzeug, besonders bei Meldungen über den Eigentumswechsel (§ 27 Abs. 3
StVZO), vorzulegen ist und dadurch den Eigentümer oder sonst dinglich am
Kraftfahrzeug Berechtigten vor Verfügungen Nichtberechtigter schützen soll.
Bei dem - hier gegebenen - Erwerb eines Neufahrzeugs von einem
autorisierten und nicht als unzuverlässig erkannten Kraftfahrzeughändler ist
das Fehlen des Briefes dagegen nicht ungewöhnlich, etwa weil der Brief
zunächst noch ausgefertigt werden muß (BGHZ 30, 374, 380; Urteil vom 30.
Oktober 1995 - II ZR 254/94, WM 1996, 172 unter II 1 a und b; Urteil vom 13.
Mai 1996 - II ZR 222/95, WM 1996, 1318 unter II 2 a; ferner Reinking/Eggert,
Der Autokauf, 8. Aufl., Rdnr. 178 und Rdnr. 1792, jew. m.w.Nachw.).
Letzteres gilt jedoch nicht uneingeschränkt. Auch beim Kauf eines
Neufahrzeugs kann dem Erwerber nach den Umständen des Einzelfalls der gute
Glaube an die Verfügungsbefugnis des Händlers fehlen (vgl. Senatsurteil
vom 14. Juli 1965 - VIII ZR 216/63, WM 1965, 1136 unter III 2; ferner
MünchKommBGB/Quack, 4. Aufl., § 932 Rdnr. 83). So ist es hier.
Das Berufungsgericht hat unangegriffen festgestellt, daß sich die
Beklagte gegenüber ihren Vertragshändlern regelmäßig das Eigentum an den von
ihr vertriebenen Lastkraftwagen bis zur vollständigen Weiterleitung des
Kaufpreises vorbehält, daß sie die Verfügungsbefugnis der Händler
entsprechend einschränkt und daß sie üblicherweise zur Verhinderung eines
gutgläubigen Eigentumserwerbs durch Dritte den Kraftfahrzeugbrief zurückhält
oder zum Zwecke des Dokumenteninkassos einem Treuhänder überläßt. Weiter hat
das Berufungsgericht unangegriffen festgestellt, daß die Klägerin als
gewerbliche Leasinggeberin in großer Stückzahl teure Wirtschaftsgüter kauft
und daß zu ihrem üblichen Geschäft auch die Finanzierung von Lastkraftwagen
mit einem erheblichen wirtschaftlichen Wert gehört. Unter diesen Umständen
ist die tatrichterliche Annahme des Berufungsgerichts nicht zu beanstanden,
der Klägerin müßten die Gepflogenheiten der diesbezüglichen
Geschäftsabwicklung bekannt sein und ihr sei grobe Fahrlässigkeit
vorzuwerfen, wenn sie die üblichen vertraglichen Absprachen zwischen Händler
und Hersteller nicht gekannt und dementsprechend bei der Zahlung des
Kaufpreises an die Firma G. nicht beachtet habe.
Ohne Erfolg beruft sich die Revision demgegenüber darauf, für die Anwendung
des § 366 Abs. 1 HGB bleibe kein Raum, wenn der Käufer eines Neuwagens wegen
des üblichen Eigentumsvorbehalts des Herstellers nicht auf die
Verfügungsbefugnis des Händlers vertrauen dürfe. Die Revision verkennt
insoweit, daß die Verneinung eines gutgläubigen Eigentumserwerbs auf den vom
Berufungsgericht festgestellten besonderen Umständen des vorliegenden Falles
beruht. Danach hat es sich nicht um den gelegentlichen Erwerb eines
Lastkraftwagens gehandelt, sondern war die im gewerblichen Leasinggeschäft
tätige Klägerin - anders als der Käufer bei einem "normalen" Neuwagenkauf
-aufgrund ihrer zahlreichen einschlägigen Geschäfte ohne weiteres in der
Lage, sich genaue Kenntnis von den üblichen Vereinbarungen der Beklagten mit
deren Vertragshändlern zu verschaffen, sofern ihr diese nicht ohnehin
bekannt gewesen sind. Hat sie sich gegebenenfalls dieser Kenntnis
verschlossen, hat sie in einem unverständlich hohen Maße gegen die gebotene
Sorgfalt gehandelt.
Der Klägerin wäre es auch ohne Schwierigkeiten möglich gewesen, dem durch
das Dokumenteninkasso gesicherten Eigentumsvorbehalt der Beklagten Rechnung
zu tragen. Dazu hätte sie den Kaufpreis lediglich etwa unter Einschaltung
einer Treuhänderin, gegebenenfalls auch der von der Beklagten bereits
eingesetzten Sparkasse, Zug um Zug gegen die Herausgabe des
Kraftfahrzeugbriefes zahlen müssen. Soweit die Revision dagegen meint, die
Klägerin habe dem Sicherungsinteresse der Beklagten bereits dadurch
entsprochen, daß sie der Firma G. mit Schreiben vom 10. März 2000 zur
Auflage gemacht habe, über den beigefügten Verrechnungsscheck nur Zug um Zug
gegen Übersendung des Kraftfahrzeugbriefes zu verfügen, ist das nicht
richtig. Diese Auflage war nicht gesichert. Damit hat die Klägerin
lediglich auf die Vertragstreue der Firma G. vertraut. Dieses Vertrauen
schützt § 366 Abs. 1 HGB jedoch nicht.
2. Damit ist auch dem von der Klägerin geltend gemachten
Schadensersatzanspruch aus § 286 Abs. 1 BGB a.F. auf Zahlung der von der
Firma S nicht erbrachten Leasingraten die Grundlage entzogen.
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