Gutgläubiger Erwerb vom Nichtberechtigten bei Leasingzeugen nach § 366 HGB: Bedeutung des Kfz-Briefes für die Gutgläubigkeit des Erwerbers 

BGH, Urteil v. 13.05.1996  - II ZR 222/95 (Hamburg)


Fundstellen:

NJW 1996, 2226
LM H. 9/1996 § 932 BGB Nr. 47
MDR 1996, 906
BB 1996, 1577
DB 1996, 1971
WM 1996, 1318
ZIP 1996, 1384

Vgl. auch BGH NJW 1996, 314 sowie BGH v. 9.2.2005 - VIII ZR 82/03 und die Anm. zu BGH v. 13.9.2006 - VIII ZR 184/05.
Achtung: Bei der Frage des gutgl. Erwerbs eines vertraglichen Unternehmerpfandrechts (Kfz-Werkstatt läßt sich durch AGB Pfandrecht einräumen) nach §§ 1207, 932 BGB gelten andere Maßstäbe, vgl. BGHZ 68, 323: Der Werkunternehmer muß sich dort nicht den Kfz-Brief zeigen lassen, um gutgläubig zu sein.



Amtl. Leitsatz:

Auch unter Kraftfahrzeughändlern, die mit gebrauchten, aus beendeten Leasingverträgen stammenden Kraftfahrzeugen handeln, gilt der Grundsatz, daß der gute Glaube des Erwerbers an das Eigentum bzw. die Verfügungsbefugnis des Veräußerers nur geschützt ist, wenn er sich zumindest den Kraftfahrzeugbrief vorlegen läßt. Verzichtet der Erwerber hierauf in der Annahme, der Brief befinde sich noch bei der Leasinggesellschaft, trägt er das Risiko, daß der Veräußerer nicht einmal verfügungsbefugt ist.



Zum Sachverhalt:

Die kl. Sparkasse hatte der inzwischen in Konkurs gefallenen Autohaus S-GmbH Kredite gewährt. Zu deren Sicherung wurden zuletzt unter dem 5. 2. 1993 zwei Raumsicherungsverträge geschlossen, nach denen sämtliche auf dem Betriebsgelände der S-GmbH in U. und in W. vorhandenen oder dorthin verbrachten Gebrauchtfahrzeuge an die Kl. zur Sicherheit übereignet wurden. In Nr. 4.2 dieser Verträge heißt es unter anderem: "Der Sicherungsgeber händigt der Sparkasse die Kfz-Briefe der als Sicherheit dienenden Fahrzeuge aus. Die Übergabe der als Sicherheit dienenden Fahrzeuge an die Sparkasse wird durch folgende Vereinbarungen ersetzt: Die Sparkasse beläßt dem Sicherungsgeber, damit er seinen Betrieb im bisherigen Rahmen ordnungsgemäß weiterführen kann, den unmittelbaren Besitz der als Sicherheit dienenden Fahrzeuge und gestattet ihm, die in ihrem Eigentum stehenden Fahrzeuge im eigenen Namen, jedoch im Interesse der Sparkasse zu verkaufen ... Die Sparkasse kann das Besitzrecht widerrufen, wenn sie dies für erforderlich halten darf." Die Bekl. handelt mit Gebrauchtwagen und stand seit vielen Jahren mit der S-GmbH in Geschäftsbeziehungen und hat dabei vielfach von ihr gleichzeitig mehrere Gebrauchtwagen erworben. So kaufte die Bekl. auch am 17. 3. 1993 insgesamt neun gebrauchte Kraftfahrzeuge zum Gesamtpreis von 152000 DM, der auf ein bei der Kl. geführtes Geschäftskonto der S-GmbH, nicht jedoch auf ein eigens eingerichtetes "Gebrauchtwagenkonto" überwiesen wurde. Die Bekl. nahm die Fahrzeuge mit, erhielt aber nur für fünf von ihnen gleichzeitig die Kfz-Briefe. Hinsichtlich zwei dieser Pkw, für die von der S-GmbH die Kraftfahrzeugbriefe nicht vorgelegt werden konnten, hat die Kl. im vorliegenden Rechtsstreit zunächst Herausgabe von der Bekl. mit der Begründung  verlangt, sie sei Eigentümerin der beiden Wagen, zu deren Veräußerung die S-GmbH jedenfalls Mitte März 1993 nicht mehr berechtigt gewesen sei; die Bekl. habe das Eigentum auch nicht gutgläubig erwerben können. Nachdem die Pkws während des Rechtsstreits einverständlich weiter veräußert worden sind, streiten die Parteien mit Klage und Widerklage darum, wem der Verkaufserlös zusteht.
Das LG hat dem Begehren der Kl. entsprochen, das OLG hat umgekehrt entschieden. Die zugelassene Revision der Kl. führte zur Zurückverweisung der Sache an das BerGer.

Aus den Gründen:

1. Das BerGer. geht davon aus, daß die Kl. aufgrund der beiden Raumsicherungsverträge vom 5. 2. 1993 Eigentümerin der beiden Kraftwagen geworden war. Dies läßt Rechtsfehler nicht erkennen und wird in der Revisionsinstanz auch von der Bekl. nicht mehr in Frage gestellt. Ob die S-GmbH - wofür jedenfalls der Wortlaut der Raumsicherungsverträge spricht - ermächtigt war, die an die Kl. sicherungsübereigneten Fahrzeuge im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr weiter zu veräußern, hat es nicht geprüft, sondern zugunsten der Kl. unterstellt, daß diese Ermächtigung jedenfalls im Zeitpunkt der Veräußerung der Pkw an die Bekl. nicht mehr bestanden, die S-GmbH also als Nichtberechtigte gehandelt hat. Nach Ansicht des OLG hat die Kl. mit ihrem Begehren aber deswegen keinen Erfolg, weil die Bekl. das Eigentum an den beiden Pkw gutgläubig erworben hat: Diese habe ohne grobe Fahrlässigkeit auf die Verfügungsbefugnis der S-GmbH vertrauen können; da sie jahrelang ähnliche Geschäfte mit der S-GmbH abgewickelt und deswegen gewußt habe, daß die Kraftfahrzeugbriefe der von ihr übernommenen Automobile teilweise noch bei den Leasinggesellschaften lagen und erst dort abgefordert werden mußten, habe sie keinen Verdacht schöpfen müssen, daß für die beiden Personenwagen, um deren Verkaufserlös die Parteien streiten, von der S-GmbH die Kraftfahrzeugbriefe nicht vorgelegt werden konnten.
2. Hiergegen wendet sich die Revision mit Recht. Dabei braucht der Senat zu der Verfahrensrüge nicht Stellung zu nehmen, daß das BerGer. dem Vortrag der Kl. zur Kenntnis der Bekl. von der desolaten finanziellen Situation der S-GmbH und ihrer gemeinschaftlich betriebenen Scheckreiterei nicht nachgegangen sei. Denn das Berufungsurteil begegnet schon im Ausgangspunkt durchgreifenden rechtlichen Bedenken.
a) Nach der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung, die der VIII. Zivilsenat (vgl. z.B. BGH, LM § 932 BGB Nr. 12 = WM 1959, 138 (139); BGH, WM 1963, 1186; BGH, NJW 1965, 687f. = LM § 366 HGB Nr. 12; BGH, LM § 932 BGB Nr. 21 = WM 1966, 678; BGH, NJW 1975, 735 (736)) mit Zustimmung anderer Senate des BGH (vgl. BGH, WM 1967, 562 (563); BGH, NJW 1967, 1022 (1024)) und des Schrifttums (vgl. z.B. Staudinger/Wiegand, BGB, 13. Aufl. (1995), § 932 Rdnrn. 90 und 140ff.; Soergel/Mühl, BGB, 12. Aufl., § 932 Rdnr. 18; Quack, in: MünchKomm, 2. Aufl., § 932 Rdnrn. 37, 48 und 83-85; Erman/Michalski, BGB, 9. Aufl., § 932 Rdnr. 11; Jagusch/Hentschel, 33. Aufl., § 25 StVZO Rdnr. 4; Reinking/Eggert, Der Autokauf, 5. Aufl., Rdnrn. 1483, 1489-1498 m.w.Nachw.) in einer Reihe von Entscheidungen entwickelt hat, die auch von dem jetzt für Eigentumsansprüche zuständigen erkennenden Senat (BGH, NJW 1991, 1415 = LM § 936 Nr. 1; BGH, NJW 1994, 2022 = LM H. 9/1994 § 932 Nr. 43) übernommen worden ist, begründet beim Kauf gebrauchter Kraftfahrzeuge der Besitz desselben allein  nicht den für den Gutglaubenserwerb nach § 932 BGB bzw. § 366 HGB erforderlichen Rechtsschein. Vielmehr gehört es regelmäßig zu den Mindesterfordernissen (BGH, WM 1963, 1186; BGH, LM § 932 BGB Nr. 21 = WM 1966, 678; BGH, NJW 1975, 735 (736); Staudinger/Wiegand, § 932 Rdnr. 158) gutgläubigen Erwerbs eines solchen Kraftfahrzeugs, daß sich der Käufer den Kraftfahrzeugbrief vorlegen läßt, um die Berechtigung des Veräußerers prüfen zu können (BGH, NJW 1991, 1415 = LM § 936 BGB Nr. 1 m.w.Nachw.). Diese gefestigte Rechtsprechung wird von der Erwägung getragen, daß bei gebrauchten Kraftfahrzeugen jeder Teilnehmer am Rechtsverkehr, auch wenn er keine genaue Kenntnis von den rechtlichen Voraussetzungen und Folgen einer Sicherungsübereignung hat, wissen muß, daß Kraftfahrzeuge oftmals als Sicherheit für einen bei ihrer Anschaffung gewährten Kredit dienen (BGH, NJW 1991, 1415 = LM § 936 BGB Nr. 1 m.w.Nachw.) und daß deswegen der Umstand, daß der Veräußerer den Kraftfahrzeugbrief nicht vorlegen kann, Argwohn erwecken und zu weiteren  Nachforschungen Anlaß geben muß (BGH,NJW 1994, 2022 = LM H. 9/1994 § 932 BGB Nr. 43), jedenfalls aber nicht das schützenswerte Vertrauen rechtfertigt, der Besitzer des Gebrauchtwagens sei Eigentümer oder doch zur Verfügung über die Sache ermächtigt. Dabei hat sich die höchstrichterliche Rechtsprechung auch von der Bedeutung des Kraftfahrzeugbriefs leiten lassen, wie sie u.a. in § 25 IV 2 i.V. mit § 27 III StVZO zum Ausdruck gekommen ist, daß nämlich dieser Brief, auch wenn er kein Traditionspapier ist (vgl. BGH, NJW 1978, 1854 m.w.Nachw.), den Eigentümer oder sonst dinglich am Kraftfahrzeug Berechtigten schützen soll (BGHZ 10, 122 (125) = NJW 1953, 1347).
Unter Kraftfahrzeughändlern gelten in dieser Hinsicht keine geringeren Anforderungen (BGH, LM § 932 BGB Nr. 12 = WM 1959, 138 (140)); auch der Umstand, daß sich in bestimmten Kreisen oder zwischen in ständiger Geschäftsbeziehung stehenden Personen bestimmte leichtsinnige Handlungsweisen eingebürgert haben (BGH, LM § 932 BGB Nr. 12 = WM 1959, 138, 140) und in der Vergangenheit Schwierigkeiten trotz unterbliebener Vorlage der Kraftfahrzeugpapiere nicht aufgetreten sind, begründet kein rechtlich begründetes Vertrauen, daß der Verkäufer auch bei künftigen, in gleicher Weise abgewickelten Geschäften zumindest verfügungsberechtigt ist, auch wenn er den Kraftfahrzeugbrief nicht vorlegen kann.
b) Entgegen der Meinung des BerGer. rechtfertigt der Umstand, daß die von der Bekl. bei der S-GmbH gekauften Gebrauchtfahrzeuge zum Teil oder überwiegend aus nach Ablauf der Überlassungszeit beendeten Leasinggeschäften stammten, keine abweichende Beurteilung. Denn auch hinsichtlich derartiger Fahrzeuge besteht die naheliegende - die Pflicht, Einsicht in die Kraftfahrzeugpapiere zu nehmen, auslösende - Gefahr, daß der Veräußerer weder Eigentümer der Pkw noch zum Verkauf der Fahrzeuge ermächtigt ist. Das in Deutschland in den letzten Jahren in erheblichem Umfang zugenommene Privat-Autoleasinggeschäft (vgl. Reinking/Eggert, Der Autokauf, 5. Aufl., Rdnrn. 1016f.) ist, worauf die Revision mit Recht hinweist, seiner Funktion nach nur eine andere Form der Finanzierung der Anschaffungskosten eines Pkw. Auch bei ihr hat derjenige, der den Kaufpreis vorfinanziert hat, nicht anders als jeder andere Kreditgeber - mag es sich um den Händler, die Bank des Autoherstellers oder ein sonstiges Kreditinstitut handeln -, ein berechtigtes Interesse daran, sich davor zu schützen, daß der Kraftfahrzeugbesitzer über den Wagen verfügt, bevor alle Forderungen aus dem Leasinggeschäft getilgt sind. Eben deswegen lassen sich die Leasinggeber - wie auch im vorliegenden Fall geschehen - die Kraftfahrzeugpapiere aushändigen und geben sie erst dann frei, wenn sie wegen aller Ansprüche aus dem Leasinggeschäft befriedigt sind oder jedenfalls sicher sein können, daß die Erfüllung ihrer Forderungen nicht gefährdet ist. Der Umstand, daß die Kraftfahrzeugbriefe der beiden Fahrzeuge, um deren Erlös die Parteien streiten, wie die Bekl. angenommen haben will, noch bei den Leasinggesellschaften lagen, mußte deswegen bei ihr besonderen Argwohn erwecken, ob die S-GmbH verfügungsbefugt war. Insofern gilt nichts anderes, als wenn die Bekl. davon  ausgegangen wäre, daß die Papiere bei einer Bank oder Sparkasse lagen (vgl. BGH, NJW 1965, 687f.; ferner Reinking/Eggert, Der Autokauf, 5. Aufl., Rdnr. 1498). Das Risiko, daß der veräußernde Gebrauchtwagenhändler nicht verfügungsbefugt ist, geht der Erwerber in diesen Fällen sehenden Auges ein (vgl. BGH, LM § 932 BGB Nr. 12 = WM 1959, 138, 140).
Im übrigen beachtet das BerGer. bei seiner gegenteiligen Sicht nicht, daß nach Beendigung der Leasingzeit Kraftfahrzeughändler die zurückgegebenen Fahrzeuge regelmäßig wieder in ihren Bestand nehmen und deren Zeitwert vergüten müssen, was angesichts der gerichtsbekannten Verhältnisse auf dem Gebrauchtwagenmarkt in den meisten Fällen - so auch hier - dazu führen wird, daß der dafür zu zahlende Preis finanziert werden muß und der Kreditgeber auf der Einräumung von Sicherheiten besteht. Ohne Einsichtnahme in die Kraftfahrzeugbriefe mußte die Bekl. deswegen gewärtigen, daß die S-GmbH nicht nur nicht Eigentümerin der Pkw, sondern auch zur Verfügung über die Fahrzeuge nicht befugt war, sei es, daß das Verfügungsrecht bei den Leasinggesellschaften, sei es, daß es bei dem Kreditinstitut lag, das die Finanzierung der übernommenen Fahrzeuge zur Verfügung gestellt hatte.
Zu Unrecht stützt sich das BerGer. in einer Hilfserwägung für seine gegenteilige Annahme auf Nr. 4.2 der Raumsicherungsverträge. Bei deren Auslegung, die der Senat selbständig überprüfen kann, weil es sich um eine in der Bundesrepublik Deutschland allgemein bei der Sicherungsübereignung von Gebrauchtfahrzeugen gebräuchliche Klausel handelt (vgl. Thomas/Putzo, ZPO, 19. Aufl., § 550 Rdnr. 7 m.w.Nachw.), hat das OLG nicht den gesamten Text in den Blick genommen und ist dadurch zu dem verfehlten Verständnis gelangt, die Kl. habe die Verfügungsbefugnis der S-GmbH allein an den unmittelbaren Besitz der sicherungsübereigneten Kraftfahrzeuge geknüpft. Dem einleitenden Satzder Klausel ist hingegen zweifelsfrei zu entnehmen, daß die S-GmbH die Kraftfahrzeugbriefe an die Sicherungseigentümerin abzuliefern hatte, diese also gerade die üblichen Vorkehrungen dagegen getroffen hat, daß der Kraftfahrzeugbesitzer in einer Weise über den sicherungsübereigneten Pkw verfügen konnte, der einen gutgläubigen Erwerb ermöglichte. Wenn in Nr. 4.2 darüber hinaus der Kl. das Recht eingeräumt wurde, das Besitzrecht der S-GmbH zu widerrufen, wenn sie dies für erforderlich halten durfte, so stellt dies eine zusätzliche Sicherung der Eigentümerin dar; denn, auch wenn die S-GmbH als Nichtberechtigte ohne Vorlage der Kraftfahrzeugbriefe einem Erwerber nicht nach §§ 932 BGB, 366 HGB wirksam das Eigentum verschaffen konnte, war die Kl. doch nicht vor anderen Beeinträchtigungen ihrer Kreditnehmerin geschützt, die als Besitzerin der Fahrzeuge jedenfalls faktisch imstande war, das Sicherungseigentum der Sparkasse zu beeinträchtigen und sie u.U. zu langwierigen und kostenintensiven Nachforschungen nach vertragswidrig  weggegebenen, womöglich in das Ausland verschobenen Fahrzeugen zu zwingen. Ebenso kann eine Verletzung der Verwahrungs- und Instandhaltungspflicht durch den Sicherungsgeber ein Anlaß für den Sicherungseigentümer sein, das vereinbarte Besitzrecht zu widerrufen. Die Auslegung, die das BerGer. der Klausel gegeben hat, wird im übrigen weder der Interessenlage der Beteiligten gerecht, denen es darum geht, mit den sicherungsübereigneten Fahrzeugen zu handeln und aus den Erlösen u.a. die Kreditverpflichtungen bedienen zu können, noch läßt sie sich in der Praxis durchführen, weil Kreditinstitute regelmäßig nicht über die Räumlichkeiten verfügen, Gebrauchtwagen aufzustellen, und weil im Regelfall die Inbesitznahme der Kraftfahrzeugbriefe ausreicht, um das Standardrisiko auszuschalten, daß ein Käufer gutgläubig Eigentum erwirbt.
3. Da danach die angefochtene Entscheidung nicht mit der Begründung gehalten werden kann, die Bekl. habe guten Glaubens das Eigentum an den beiden Kraftfahrzeugen erworben, kommt es auf die - von seinem abweichenden Standpunkt von dem BerGer. mit Recht offen gelassene - Frage an, ob die Kl., wie sie behauptet hat, entgegen dem Wortlaut der Raumsicherungsverträge der S-GmbH eine Ermächtigung (§ 185 BGB) zur Weiterveräußerung der sicherungsübereigneten Fahrzeuge nie erteilt bzw. dieselbe vor dem 17. 3. 1993 widerrufen hat. Zur Klärung dieser Frage ist die Sache an die Vorinstanz zurückzuverweisen.



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