Gutgläubiger Erwerb vom
Nichtberechtigten bei Leasingzeugen nach § 366 HGB: Bedeutung des
Kfz-Briefes für die Gutgläubigkeit des Erwerbers
BGH, Urteil v. 13.05.1996 - II ZR 222/95
(Hamburg)
Fundstellen:
NJW 1996, 2226
LM H. 9/1996 § 932 BGB Nr. 47
MDR 1996, 906
BB 1996, 1577
DB 1996, 1971
WM 1996, 1318
ZIP 1996, 1384
Vgl. auch BGH
NJW 1996, 314 sowie BGH v. 9.2.2005 - VIII ZR 82/03
und die Anm. zu BGH v.
13.9.2006 - VIII ZR 184/05. Achtung: Bei der Frage des gutgl. Erwerbs eines
vertraglichen Unternehmerpfandrechts (Kfz-Werkstatt läßt sich
durch AGB Pfandrecht einräumen) nach §§ 1207, 932 BGB gelten
andere Maßstäbe, vgl. BGHZ 68, 323:
Der Werkunternehmer muß sich dort nicht den Kfz-Brief zeigen
lassen, um gutgläubig zu sein.
Amtl. Leitsatz:
Auch unter Kraftfahrzeughändlern, die mit
gebrauchten, aus beendeten Leasingverträgen stammenden Kraftfahrzeugen
handeln, gilt der Grundsatz, daß der gute Glaube des Erwerbers an
das Eigentum bzw. die Verfügungsbefugnis des Veräußerers
nur geschützt ist, wenn er sich zumindest den Kraftfahrzeugbrief vorlegen
läßt. Verzichtet der Erwerber hierauf in der Annahme, der Brief
befinde sich noch bei der Leasinggesellschaft, trägt er das Risiko,
daß der Veräußerer nicht einmal verfügungsbefugt
ist.
Zum Sachverhalt:
Die kl. Sparkasse hatte der inzwischen in Konkurs
gefallenen Autohaus S-GmbH Kredite gewährt. Zu deren Sicherung wurden
zuletzt unter dem 5. 2. 1993 zwei Raumsicherungsverträge geschlossen,
nach denen sämtliche auf dem Betriebsgelände der S-GmbH in U.
und in W. vorhandenen oder dorthin verbrachten Gebrauchtfahrzeuge an die
Kl. zur Sicherheit übereignet wurden. In Nr. 4.2 dieser Verträge
heißt es unter anderem: "Der Sicherungsgeber händigt der Sparkasse
die Kfz-Briefe der als Sicherheit dienenden Fahrzeuge aus. Die Übergabe
der als Sicherheit dienenden Fahrzeuge an die Sparkasse wird durch folgende
Vereinbarungen ersetzt: Die Sparkasse beläßt dem Sicherungsgeber,
damit er seinen Betrieb im bisherigen Rahmen ordnungsgemäß weiterführen
kann, den unmittelbaren Besitz der als Sicherheit dienenden Fahrzeuge und
gestattet ihm, die in ihrem Eigentum stehenden Fahrzeuge im eigenen Namen,
jedoch im Interesse der Sparkasse zu verkaufen ... Die Sparkasse kann das
Besitzrecht widerrufen, wenn sie dies für erforderlich halten darf."
Die Bekl. handelt mit Gebrauchtwagen und stand seit vielen Jahren mit der
S-GmbH in Geschäftsbeziehungen und hat dabei vielfach von ihr gleichzeitig
mehrere Gebrauchtwagen erworben. So kaufte die Bekl. auch am 17. 3. 1993
insgesamt neun gebrauchte Kraftfahrzeuge zum Gesamtpreis von 152000 DM,
der auf ein bei der Kl. geführtes Geschäftskonto der S-GmbH,
nicht jedoch auf ein eigens eingerichtetes "Gebrauchtwagenkonto" überwiesen
wurde. Die Bekl. nahm die Fahrzeuge mit, erhielt aber nur für fünf
von ihnen gleichzeitig die Kfz-Briefe. Hinsichtlich zwei dieser Pkw, für
die von der S-GmbH die Kraftfahrzeugbriefe nicht vorgelegt werden konnten,
hat die Kl. im vorliegenden Rechtsstreit zunächst Herausgabe von der
Bekl. mit der Begründung verlangt, sie sei Eigentümerin
der beiden Wagen, zu deren Veräußerung die S-GmbH jedenfalls
Mitte März 1993 nicht mehr berechtigt gewesen sei; die Bekl. habe
das Eigentum auch nicht gutgläubig erwerben können. Nachdem die
Pkws während des Rechtsstreits einverständlich weiter veräußert
worden sind, streiten die Parteien mit Klage und Widerklage darum, wem
der Verkaufserlös zusteht.
Das LG hat dem Begehren der Kl. entsprochen, das
OLG hat umgekehrt entschieden. Die zugelassene Revision der Kl. führte
zur Zurückverweisung der Sache an das BerGer.
Aus den Gründen:
1. Das BerGer. geht davon aus, daß die Kl.
aufgrund der beiden Raumsicherungsverträge vom 5. 2. 1993 Eigentümerin
der beiden Kraftwagen geworden war. Dies läßt Rechtsfehler nicht
erkennen und wird in der Revisionsinstanz auch von der Bekl. nicht mehr
in Frage gestellt. Ob die S-GmbH - wofür jedenfalls der Wortlaut der
Raumsicherungsverträge spricht - ermächtigt war, die an die Kl.
sicherungsübereigneten Fahrzeuge im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr
weiter zu veräußern, hat es nicht geprüft, sondern zugunsten
der Kl. unterstellt, daß diese Ermächtigung jedenfalls im Zeitpunkt
der Veräußerung der Pkw an die Bekl. nicht mehr bestanden, die
S-GmbH also als Nichtberechtigte gehandelt hat. Nach Ansicht des OLG hat
die Kl. mit ihrem Begehren aber deswegen keinen Erfolg, weil die Bekl.
das Eigentum an den beiden Pkw gutgläubig erworben hat: Diese habe
ohne grobe Fahrlässigkeit auf die Verfügungsbefugnis der S-GmbH
vertrauen können; da sie jahrelang ähnliche Geschäfte mit
der S-GmbH abgewickelt und deswegen gewußt habe, daß die Kraftfahrzeugbriefe
der von ihr übernommenen Automobile teilweise noch bei den Leasinggesellschaften
lagen und erst dort abgefordert werden mußten, habe sie keinen Verdacht
schöpfen müssen, daß für die beiden Personenwagen,
um deren Verkaufserlös die Parteien streiten, von der S-GmbH die Kraftfahrzeugbriefe
nicht vorgelegt werden konnten.
2. Hiergegen wendet sich die Revision mit Recht.
Dabei braucht der Senat zu der Verfahrensrüge nicht Stellung zu nehmen,
daß das BerGer. dem Vortrag der Kl. zur Kenntnis der Bekl. von der
desolaten finanziellen Situation der S-GmbH und ihrer gemeinschaftlich
betriebenen Scheckreiterei nicht nachgegangen sei. Denn das Berufungsurteil
begegnet schon im Ausgangspunkt durchgreifenden rechtlichen Bedenken.
a) Nach der ständigen höchstrichterlichen
Rechtsprechung, die der VIII. Zivilsenat (vgl. z.B. BGH, LM § 932
BGB Nr. 12 = WM 1959, 138 (139); BGH, WM 1963, 1186; BGH, NJW 1965, 687f.
= LM § 366 HGB Nr. 12; BGH, LM § 932 BGB Nr. 21 = WM 1966, 678;
BGH, NJW 1975, 735 (736)) mit Zustimmung anderer Senate des BGH (vgl. BGH,
WM 1967, 562 (563); BGH, NJW 1967, 1022 (1024)) und des Schrifttums (vgl.
z.B. Staudinger/Wiegand, BGB, 13. Aufl. (1995), § 932 Rdnrn. 90 und
140ff.; Soergel/Mühl, BGB, 12. Aufl., § 932 Rdnr. 18; Quack,
in: MünchKomm, 2. Aufl., § 932 Rdnrn. 37, 48 und 83-85; Erman/Michalski,
BGB, 9. Aufl., § 932 Rdnr. 11; Jagusch/Hentschel, 33. Aufl., §
25 StVZO Rdnr. 4; Reinking/Eggert, Der Autokauf, 5. Aufl., Rdnrn. 1483,
1489-1498 m.w.Nachw.) in einer Reihe von Entscheidungen entwickelt hat,
die auch von dem jetzt für Eigentumsansprüche zuständigen
erkennenden Senat (BGH, NJW 1991, 1415 = LM § 936 Nr. 1; BGH, NJW
1994, 2022 = LM H. 9/1994 § 932 Nr. 43) übernommen worden ist,
begründet beim Kauf gebrauchter Kraftfahrzeuge der Besitz desselben
allein nicht den für den Gutglaubenserwerb nach § 932 BGB
bzw. § 366 HGB erforderlichen Rechtsschein. Vielmehr gehört es
regelmäßig zu den Mindesterfordernissen (BGH, WM 1963, 1186;
BGH, LM § 932 BGB Nr. 21 = WM 1966, 678; BGH, NJW 1975, 735 (736);
Staudinger/Wiegand, § 932 Rdnr. 158) gutgläubigen Erwerbs eines
solchen Kraftfahrzeugs, daß sich der Käufer den Kraftfahrzeugbrief
vorlegen läßt, um die Berechtigung des Veräußerers
prüfen zu können (BGH, NJW 1991, 1415 = LM § 936 BGB Nr.
1 m.w.Nachw.). Diese gefestigte Rechtsprechung wird von der Erwägung
getragen, daß bei gebrauchten Kraftfahrzeugen jeder Teilnehmer am
Rechtsverkehr, auch wenn er keine genaue Kenntnis von den rechtlichen Voraussetzungen
und Folgen einer Sicherungsübereignung hat, wissen muß, daß
Kraftfahrzeuge oftmals als Sicherheit für einen bei ihrer Anschaffung
gewährten Kredit dienen (BGH, NJW 1991, 1415 = LM § 936 BGB Nr.
1 m.w.Nachw.) und daß deswegen der Umstand, daß der Veräußerer
den Kraftfahrzeugbrief nicht vorlegen kann, Argwohn erwecken und zu weiteren
Nachforschungen Anlaß geben muß (BGH,NJW 1994, 2022 = LM H.
9/1994 § 932 BGB Nr. 43), jedenfalls aber nicht das schützenswerte
Vertrauen rechtfertigt, der Besitzer des Gebrauchtwagens sei Eigentümer
oder doch zur Verfügung über die Sache ermächtigt. Dabei
hat sich die höchstrichterliche Rechtsprechung auch von der Bedeutung
des Kraftfahrzeugbriefs leiten lassen, wie sie u.a. in § 25 IV 2 i.V.
mit § 27 III StVZO zum Ausdruck gekommen ist, daß nämlich
dieser Brief, auch wenn er kein Traditionspapier ist (vgl. BGH, NJW 1978,
1854 m.w.Nachw.), den Eigentümer oder sonst dinglich am Kraftfahrzeug
Berechtigten schützen soll (BGHZ 10, 122 (125) = NJW 1953, 1347).
Unter Kraftfahrzeughändlern gelten in dieser
Hinsicht keine geringeren Anforderungen (BGH, LM § 932 BGB Nr. 12
= WM 1959, 138 (140)); auch der Umstand, daß sich in bestimmten Kreisen
oder zwischen in ständiger Geschäftsbeziehung stehenden Personen
bestimmte leichtsinnige Handlungsweisen eingebürgert haben (BGH, LM
§ 932 BGB Nr. 12 = WM 1959, 138, 140) und in der Vergangenheit Schwierigkeiten
trotz unterbliebener Vorlage der Kraftfahrzeugpapiere nicht aufgetreten
sind, begründet kein rechtlich begründetes Vertrauen, daß
der Verkäufer auch bei künftigen, in gleicher Weise abgewickelten
Geschäften zumindest verfügungsberechtigt ist, auch wenn er den
Kraftfahrzeugbrief nicht vorlegen kann.
b) Entgegen der Meinung des BerGer. rechtfertigt
der Umstand, daß die von der Bekl. bei der S-GmbH gekauften Gebrauchtfahrzeuge
zum Teil oder überwiegend aus nach Ablauf der Überlassungszeit
beendeten Leasinggeschäften stammten, keine abweichende Beurteilung.
Denn auch hinsichtlich derartiger Fahrzeuge besteht die naheliegende -
die Pflicht, Einsicht in die Kraftfahrzeugpapiere zu nehmen, auslösende
- Gefahr, daß der Veräußerer weder Eigentümer der
Pkw noch zum Verkauf der Fahrzeuge ermächtigt ist. Das in Deutschland
in den letzten Jahren in erheblichem Umfang zugenommene Privat-Autoleasinggeschäft
(vgl. Reinking/Eggert, Der Autokauf, 5. Aufl., Rdnrn. 1016f.) ist, worauf
die Revision mit Recht hinweist, seiner Funktion nach nur eine andere Form
der Finanzierung der Anschaffungskosten eines Pkw. Auch bei ihr hat derjenige,
der den Kaufpreis vorfinanziert hat, nicht anders als jeder andere Kreditgeber
- mag es sich um den Händler, die Bank des Autoherstellers oder ein
sonstiges Kreditinstitut handeln -, ein berechtigtes Interesse daran, sich
davor zu schützen, daß der Kraftfahrzeugbesitzer über den
Wagen verfügt, bevor alle Forderungen aus dem Leasinggeschäft
getilgt sind. Eben deswegen lassen sich die Leasinggeber - wie auch im
vorliegenden Fall geschehen - die Kraftfahrzeugpapiere aushändigen
und geben sie erst dann frei, wenn sie wegen aller Ansprüche aus dem
Leasinggeschäft befriedigt sind oder jedenfalls sicher sein können,
daß die Erfüllung ihrer Forderungen nicht gefährdet ist.
Der Umstand, daß die Kraftfahrzeugbriefe der beiden Fahrzeuge, um
deren Erlös die Parteien streiten, wie die Bekl. angenommen haben
will, noch bei den Leasinggesellschaften lagen, mußte deswegen bei
ihr besonderen Argwohn erwecken, ob die S-GmbH verfügungsbefugt war.
Insofern gilt nichts anderes, als wenn die Bekl. davon ausgegangen
wäre, daß die Papiere bei einer Bank oder Sparkasse lagen (vgl.
BGH, NJW 1965, 687f.; ferner Reinking/Eggert, Der Autokauf, 5. Aufl., Rdnr.
1498). Das Risiko, daß der veräußernde Gebrauchtwagenhändler
nicht verfügungsbefugt ist, geht der Erwerber in diesen Fällen
sehenden Auges ein (vgl. BGH, LM § 932 BGB Nr. 12 = WM 1959, 138,
140).
Im übrigen beachtet das BerGer. bei seiner
gegenteiligen Sicht nicht, daß nach Beendigung der Leasingzeit Kraftfahrzeughändler
die zurückgegebenen Fahrzeuge regelmäßig wieder in ihren
Bestand nehmen und deren Zeitwert vergüten müssen, was angesichts
der gerichtsbekannten Verhältnisse auf dem Gebrauchtwagenmarkt in
den meisten Fällen - so auch hier - dazu führen wird, daß
der dafür zu zahlende Preis finanziert werden muß und der Kreditgeber
auf der Einräumung von Sicherheiten besteht. Ohne Einsichtnahme in
die Kraftfahrzeugbriefe mußte die Bekl. deswegen gewärtigen,
daß die S-GmbH nicht nur nicht Eigentümerin der Pkw, sondern
auch zur Verfügung über die Fahrzeuge nicht befugt war, sei es,
daß das Verfügungsrecht bei den Leasinggesellschaften, sei es,
daß es bei dem Kreditinstitut lag, das die Finanzierung der übernommenen
Fahrzeuge zur Verfügung gestellt hatte.
Zu Unrecht stützt sich das BerGer. in einer
Hilfserwägung für seine gegenteilige Annahme auf Nr. 4.2 der
Raumsicherungsverträge. Bei deren Auslegung, die der Senat selbständig
überprüfen kann, weil es sich um eine in der Bundesrepublik Deutschland
allgemein bei der Sicherungsübereignung von Gebrauchtfahrzeugen gebräuchliche
Klausel handelt (vgl. Thomas/Putzo, ZPO, 19. Aufl., § 550 Rdnr. 7
m.w.Nachw.), hat das OLG nicht den gesamten Text in den Blick genommen
und ist dadurch zu dem verfehlten Verständnis gelangt, die Kl. habe
die Verfügungsbefugnis der S-GmbH allein an den unmittelbaren Besitz
der sicherungsübereigneten Kraftfahrzeuge geknüpft. Dem einleitenden
Satzder Klausel ist hingegen zweifelsfrei zu entnehmen, daß die S-GmbH
die Kraftfahrzeugbriefe an die Sicherungseigentümerin abzuliefern
hatte, diese also gerade die üblichen Vorkehrungen dagegen getroffen
hat, daß der Kraftfahrzeugbesitzer in einer Weise über den sicherungsübereigneten
Pkw verfügen konnte, der einen gutgläubigen Erwerb ermöglichte.
Wenn in Nr. 4.2 darüber hinaus der Kl. das Recht eingeräumt wurde,
das Besitzrecht der S-GmbH zu widerrufen, wenn sie dies für erforderlich
halten durfte, so stellt dies eine zusätzliche Sicherung der Eigentümerin
dar; denn, auch wenn die S-GmbH als Nichtberechtigte ohne Vorlage der Kraftfahrzeugbriefe
einem Erwerber nicht nach §§ 932 BGB, 366 HGB wirksam das Eigentum
verschaffen konnte, war die Kl. doch nicht vor anderen Beeinträchtigungen
ihrer Kreditnehmerin geschützt, die als Besitzerin der Fahrzeuge jedenfalls
faktisch imstande war, das Sicherungseigentum der Sparkasse zu beeinträchtigen
und sie u.U. zu langwierigen und kostenintensiven Nachforschungen nach
vertragswidrig weggegebenen, womöglich in das Ausland verschobenen
Fahrzeugen zu zwingen. Ebenso kann eine Verletzung der Verwahrungs- und
Instandhaltungspflicht durch den Sicherungsgeber ein Anlaß für
den Sicherungseigentümer sein, das vereinbarte Besitzrecht zu widerrufen.
Die Auslegung, die das BerGer. der Klausel gegeben hat, wird im übrigen
weder der Interessenlage der Beteiligten gerecht, denen es darum geht,
mit den sicherungsübereigneten Fahrzeugen zu handeln und aus den Erlösen
u.a. die Kreditverpflichtungen bedienen zu können, noch läßt
sie sich in der Praxis durchführen, weil Kreditinstitute regelmäßig
nicht über die Räumlichkeiten verfügen, Gebrauchtwagen aufzustellen,
und weil im Regelfall die Inbesitznahme der Kraftfahrzeugbriefe ausreicht,
um das Standardrisiko auszuschalten, daß ein Käufer gutgläubig
Eigentum erwirbt.
3. Da danach die angefochtene Entscheidung nicht
mit der Begründung gehalten werden kann, die Bekl. habe guten Glaubens
das Eigentum an den beiden Kraftfahrzeugen erworben, kommt es auf die -
von seinem abweichenden Standpunkt von dem BerGer. mit Recht offen gelassene
- Frage an, ob die Kl., wie sie behauptet hat, entgegen dem Wortlaut der
Raumsicherungsverträge der S-GmbH eine Ermächtigung (§ 185
BGB) zur Weiterveräußerung der sicherungsübereigneten Fahrzeuge
nie erteilt bzw. dieselbe vor dem 17. 3. 1993 widerrufen hat. Zur Klärung
dieser Frage ist die Sache an die Vorinstanz zurückzuverweisen.
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