Internationales Sachenrecht (Art. 43 ff EGBGB): Anerkennung dinglicher Rechte nach Statutenwechsel und Unvereinbarkeit mit inländischem Sachenrecht (heute: Art. 43 II EGBGB)

BGH, Urt. v. 20.3.1963, VIII ZR 130/61


Fundstelle:

BGHZ 39,173
NJW 1963, 1200


Anmerkung:

Im Mittelpunkt des Falles steht die Anerkennung unter einem anderen Statut abgeschlossener Erwerbstatbestände (hier: Erwerb eines besitzlosen Pfandrechts an einer Sache in Frankreich, die anschließend ins Inland verbracht wurde.
Das internationale Sachenrecht ist seit dem 1.6.1999 gesetzlich in den Artt. 43 - 46 EGBGB geregelt. Sachlich ergeben sich freilich zumindest für den vorliegenden Fall keine Unterschied zum vorherigen (ungeschriebenen) Recht. Das zentrale Problem der vorliegenden Entscheidung ist kodifikatorisch nunmehr in Art. 43 II EGBGB verankert. Vgl. hierzu sowie weiterführend zur sog. "Transpositionslehre" auch BGH NJW 1991, 1415 ("Autohypothek-Fall").


Amtl. Leitsatz:

Wird ein Kraftfahrzeug, das mit einem nach französischem Recht wirksam entstandenen Registerpfandrecht belastet ist, nach Deutschland gebracht, so kann der Pfandgläubiger vorzugsweise Befriedigung gemäß § 805 ZPO verlangen, wenn das Fahrzeug in Deutschland gepfändet wird.


Zum Sachverhalt:

Die Beklagte, eine saarländische Firma, erwirkte im Jahre 1960 gegen ihre Schuldnerin Frau F.-B., Schrotthändlerin in R. (Lothringen), mit der sie in Geschäftsbeziehungen gestanden hatte, ein rechtskräftiges Urteil des Landgerichts Saarbrücken über rd. 133 000 DM und vollstreckte in Deutschland in einen Lastkraftwagen der Schuldnerin. Die Klägerin, ein Kreditinstitut in Frankreich, hatte den Kauf dieses Fahrzeugs (in Frankreich) finanziert und sich von der Käuferin durch schriftlichen Vertrag vom 6. Juni 1958 gemäß den Bestimmungen des Gesetzes vom 29. Dezember 1934 und des Dekretes vom 30. September 1953 ein Pfandrecht wegen ihrer Forderung einräumen lassen; das Pfandrecht ist in dem Register der zuständigen Präfektur (Straßburg) eingetragen. Auf Grund dieses Registerpfandrechts beansprucht die Klägerin gemäß § 805 ZPO vorzugsweise Befriedigung aus dem Fahrzeug, das die Schuldnerin nach dem Kauf nach Deutschland gebracht und dort in ihrem Gewerbe eingesetzt hatte. Die Vorinstanzen haben der Klage unter Herabsetzung des Zinsanspruchs der Klägerin stattgegeben. Die Revision der Beklagten blieb erfolglos.

Aus den Gründen:

Das Berufungsgericht ist der Ansicht, das nach französischem Recht entstandene Registerpfandrecht sei auch in Deutschland wirksam. Die Revision der Beklagten greift diesen Standpunkt vergeblich an.
Es ist allgemein anerkannt, daß nach deutschem internationalem Privatrecht auch für bewegliche Sachen kraft Gewohnheitsrecht die lex rei sitae, das Statut der Belegenheit gilt [Anm.: s. nunmehr Art. 43 I EGBGB] . Dabei werden sachenrechtliche Tatbestände nach der lex rei sitae des Zeitpunktes beurteilt, in dem sie eintreten (Kegel, Internationales Privatrecht, 1960 § 19 III; Zitelmann, Internationales Privatrecht Bd. I S. 151). Im vorliegenden Fall entscheidet demnach das französische Recht darüber, ob das Pfandrecht der Klägerin entstanden ist. Dies hat das Berufungsgericht - für das Revisionsgericht bindend (§ 549 ZPO) - bejaht. Das Fahrzeug war demnach, als die Schuldnerin es in das Gebiet der Bundesrepublik verbrachte, mit dem französischen Registerpfandrecht belastet. Von diesem Zeitpunkt ab galt aber für die sachenrechtlichen Verhältnisse des Fahrzeugs das deutsche Sachenrecht. Denn im Geltungsbereich des Belegenheitsstatuts zieht ein Wechsel des Gebiets nach allgemeiner Meinung den Wechsel des Statuts nach sich; dabei bestimmt der Zeitpunkt des Gebietswechsels auch den Zeitpunkt des Statutenwechsels. Das neue Statut übernimmt aber die Sache mit der sachenrechtlichen Prägung, die ihr das bisherige Statut verliehen hatte (Lewald, Das deutsche internationale Privatrecht auf Grundlage der Rechtsprechung S. 184). Grundsätzlich erkennt deshalb das neue Sachstatut ein Recht an der Sache, das nach den Vorschriften des früheren Statuts wirksam entstanden ist, auch in seinem Herrschaftsbereich an. So unbestritten dieser Grundsatz ist (vgl. außer den bereits genannten: Raape, Internationales Privatrecht, 5. Aufl. § 56 III; Gutzwiller, Internationalprivatrecht, Berlin 1931 in: Das gesamte deutsche Recht in systematischer Darstellung, herausgegeben von Rudolf Stammler, Teil VIII S. 1601; Frankenstein, Internationales Privatrecht (Grenzrecht) Bd. II 1929 S. 87; Martin Wolff, Das Internationale Privatrecht Deutschlands, 3. Aufl. S. 176), so umstritten ist seine Anwendbarkeit für den Fall, daß die Sache, an der ein besitzloses Pfandrecht wirksam entstanden ist, in ein Gebiet verbracht wird, in dem das Prinzip des Faustpfandes gilt. Die Rechtslehre lehnt für diesen Fall überwiegend ein Fortbestehen oder jedenfalls ein Fortwirken des Pfandrechts im Gebiet des neuen Statuts ab. Die gleiche Ansicht hat das Reichsgericht in einem Urteil vom 28. Februar 1893 (JW 1893, 207) vertreten. Dagegen sind Wolff aaO und Raiser (Wolff/Raiser, Sachenrecht, 10. Bearb. § 178) der Meinung, das besitzlos entstandene Pfandrecht behalte seine Wirksamkeit auch unter der Herrschaft des Statuts mit dem Prinzip des Faustpfandes. Der Senat schließt sich hinsichtlich des hier in Frage stehenden französischen Registerpfandrechts der letzteren Meinung jedenfalls für den Fall an, daß die mit diesem Pfandrecht belastete Sache nach Deutschland verbracht wird.
Dem steht das deutsche Kollisionsrecht nicht entgegen. Das Kollisionsrecht kann - an sich zum Zuge kommendes - ausländisches Recht in zweierlei Weise ausschalten: einmal so, daß es einer bestimmten eigenen Sachnorm im Verhältnis zum ausländischen Recht immer den Vorzug gibt, also international zwingendes Recht schafft (a), oder so, daß es im Einzelfall die Anwendung ausländischen Rechts mißbilligt, wenn dadurch wesentliche Grundsätze des inländischen Rechts verletzt und die Anwendung deshalb im Einzelfall als stoßend empfunden würde (Neuhaus, Die Grundbegriffe des internationalen Privatrechts S. 257) (b).
a) Als international zwingendes Recht käme hier nur das Faustpfandprinzip des Bürgerlichen Gesetzbuchs in Frage. Unter diesem Gesichtspunkt spielt die Tatsache eine Rolle, daß das deutsche Recht in einer größeren Anzahl von Sonderregelungen selbst dieses Prinzip aufgegeben hat (so: Gesetz über Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken vom 15. November 1940; Gesetz über Rechte an Luftfahrzeugen vom 25. Februar 1959; Kabelpfandgesetz vom 31. März 1925; Pachtkreditgesetz vom 5. August 1951; Gesetz zur Sicherung der Düngemittel und Saatgutversorgung vom 19. Januar 1949). Das ist immerhin ein Indiz dafür, daß die deutsche Gesamtrechtsordnung das Prinzip des Faustpfandrechtes nicht als ein unverzichtbares Grundprinzip des deutschen Rechts ansieht. Eine praktisch noch größere Bedeutung als diese Sonderregelungen hat das von der deutschen Rechtsprechung an Stelle des Pfandrechts zugelassene Institut der Sicherungsübereignung mittels Besitzkonstituts erlangt. Die Rechtsprechung trug dabei der Tatsache Rechnung, daß das Bürgerliche Gesetzbuch mit seinem Prinzip des Faustpfandrechts ein berechtigtes Kreditsicherungsbedürfnis weiter Wirtschaftskreise unbefriedigt gelassen hatte. Sie hat auf diese Weise das Prinzip des Faustpfandrechts praktisch außer Kraft gesetzt und den entsprechenden Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs nur noch einen verhältnismäßig unbedeutenden Anwendungsbereich belassen. Unter diesen Umständen kann nicht mehr davon gesprochen werden, das deutsche Recht lege den Pfandrechtsbestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs im Verhältnis zum ausländischen Recht zwingenden Charakter bei.
b) Ob das Kollisionsrecht im Einzelfall die Anwendung ausländischen Rechts verbietet, weil es das Ergebnis einer solchen Rechtsanwendung für untragbar hält, ist die Frage nach dem ordre public. Sie wird für das deutsche Recht durch Art. 30 EGBGB [Anm.: nunmehr Art.  6 EGBGB] geregelt, der die Anwendung eines ausländischen Gesetzes unter anderem ausschließt, wenn die Anwendung gegen den Zweck eines deutschen Gesetzes verstoßen würde. Das ausländische Gesetz, dessen Anwendung hier ausgeschlossen sein könnte, ist die französische gesetzliche Regelung des Registerpfandrechts an Kraftfahrzeugen; das deutsche Gesetz, gegen dessen Zweck die Anwendung des ausländischen Gesetzes verstoßen könnte, ist die Regelung des Bürgerlichen Gesetzbuchs über das Pfandrecht an beweglichen Sachen. Für Art. 30 EGBGB kommt es aber, wie sich schon aus seinem Wortlaut ergibt, nicht darauf an, ob das ausländische und das inländische Gesetz auf widerstreitenden Prinzipien beruhen, ob also unter diesem Gesichtspunkt das ausländische Gesetz selbst (vom Standpunkt des inländischen aus) Mißbilligung verdient, sondern nur darauf, ob das konkrete Ergebnis seiner Anwendung zu mißbilligen ist (so Wolff aaO S. 62; Neuhaus aaO S. 257). Die Frage stellt sich demnach hier so, ob es vom Standpunkt der Pfandrechtsregelung des Bürgerlichen Gesetzbuchs aus untragbar ist, wenn das früher entstandene vertragliche Registerpfandrecht der Klägerin gemäß § 805 ZPO vor dem späteren Pfändungspfandrecht der Beklagten berücksichtigt wird. Das ist mit dem Berufungsgericht zu verneinen.
Das französische Recht hat beim Kreditkauf von Kraftfahrzeugen das Registerpfandrecht eingeführt, weil es - anders als das deutsche Recht - weder einen im Konkurs des Käufers vollwirksamen Eigentumsvorbehalt noch eine Sicherungsübereignung mittels Besitzkonstituts kennt (vgl. dazu: Féblot/Mezger in Zeitschrift für ausländisches und internationales Privatrecht 1955, 662; Mezger in Zeitschrift für das gesamte Handels- und Konkursrecht 1952, 150 ff). Ein an Stelle der Klägerin stehendes deutsches Finanzierungsinstitut hätte sich zweifellos das von ihm bezahlte Kraftfahrzeug vom Käufer mittels Besitzkonstituts übereignen lassen. Dieser Weg war der Klägerin nach dem zur Zeit der Anschaffung für das Fahrzeug geltenden französischen Sachenrecht verschlossen. Da aber das französische und das deutsche Sachenrecht für einen Fall der vorliegenden Art dem Finanzierungsinstitut gleicherweise ein besitzloses Sicherungsrecht zur Verfügung stellen, kann es nicht gegen den Zweck der Pfandrechtsbestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches verstoßen, wenn in diesem Fall das besitzlose französische Registerpfandrecht anerkannt wird. Denn die Pfandrechtsbestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches mit ihrem Prinzip des Faustpfandrechts wären auch nicht zum Zuge gekommen, wenn der Sachverhalt sich ganz unter der Herrschaft des deutschen Sachstatuts ereignet hätte. Das deutsche Recht hätte sich vielmehr (bei der Sicherungsübereignung mittels Besitzkonstituts) mit einem Sicherungsrecht ohne jede Publizität begnügt, während das französische Registerpfandrecht immerhin die Register-Publizität hat. Das in Frankreich rechtswirksam begründete Pfandrecht ist demnach wirksam geblieben, als das Fahrzeug nach Deutschland verbracht wurde.
c) Das Pfandrecht ist dort auch nicht, wie schon das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, nach den Pfandrechtsbestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs untergegangen. Anders als der code civil (vgl. Art. 2076 code civil: »dans tous les cas, le privilège ne subsiste sur le gage qu'autant que ce gage a été mis et est resté en la possession du créancier...«) knüpft das Bürgerliche Gesetzbuch den Fortbestand des Pfandrechts nicht an das Fortbestehen des Besitzes des Pfandgläubigers. Vielmehr erlischt nach § 1253 BGB das Pfandrecht erst, wenn der Gläubiger das Pfand dem Verpfänder oder dem Eigentümer zurückgibt. Die Klägerin hat das Fahrzeug, nachdem es auf deutsches Gebiet verbracht war, der Eigentümerin Frau F.-B. nicht zurückgegeben; sie hat ihr allenfalls den unmittelbaren Besitz belassen. Das steht der Rückgabe im Sinne des § 1253 BGB aber schon deshalb nicht gleich, weil die Rückgabe im Sinne dieser Bestimmung einen Teil des Entstehungstatbestandes des Pfandrechts, die Übergabe, rückgängig macht; im vorliegenden Fall war aber nach dem maßgeblichen französischen Recht die Übergabe gerade nicht eine gesetzliche Voraussetzung für die Entstehung des Pfandrechts.