Transposition nach Statutenwechsel im Internationalen Privatrecht: Dingliches Recht nach ausländischem Statut vs. numerus clausus-Prinzip im deutschen Sachenrecht ("Autohypothek-Fall")

BGH, Urteil v. 11.03.1991 - II ZR 88/90 (Hamm)


Fundstellen:

NJW 1991, 1415
LM § 936 BGB Nr. 1
s. auch BGHZ 39, 173


Amtl. Leitsätze:

1. Wird im Inland ein im Ausland zugelassenes gebrauchtes Kraftfahrzeug verkauft, dann hat sich der Käufer grundsätzlich die Kraftfahrzeugpapiere im Original (hier: italienische carta di circolazione mit dem zugehörigen foglio complementare) vorlegen zu lassen, um sich - notfalls unter Einschaltung eines sprachkundigen Fachmanns - darüber zu vergewissern, daß er nach dem Inhalt der ausländischen Papiere unbelastetes Eigentum erwerben kann.
2. Eine in Italien wirksam bestellte Autohypothek ist in der Bundesrepublik Deutschland anzuerkennen, wenn das Fahrzeug endgültig im Inland verbleiben soll; hinsichtlich der Verwertung eines solchen besitzlosen Pfandrechts gelten die für das Sicherungseigentum entwickelten Regeln entsprechend.


Zum Sachverhalt:

Der Italiener S kaufte am 24. 9. 1987 von seinem Landsmann C dessen am 17. 6. 1986 in das öffentliche Register in R. eingetragenen Pkw Ferrari 208 Turbo. Nach der Behauptung der Kl. hat S, um den Kaufpreis bezahlen zu können, bei ihr einen Kredit aufgenommen und an dem Fahrzeug eine Hypothek in Höhe von 82083000 Lire - das entspricht rund 110000 DM - bestellt. Diese ist zu einem bisher nicht geklärten Zeitpunkt in dem sogenannten foglio complementare eingetragen worden. Bei diesem Dokument handelt es sich um ein als "costituisce parte integrante" bezeichnetes Zusatzblatt zur carta di circolazione, das eine Zulassungsbescheinigung darstellt. In den foglio complementare wird bei einem Neufahrzeug der Ersteigentümer eingetragen; Eigentumsübertragungen und andere Umschreibungen werden in einer eigenen Spalte unten links, hypothekarische Belastungen des Fahrzeuges unten rechts vermerkt. S schaffte den Ferrari nach Deutschland und bot ihn, vor dem Eingang des Frankfurter Messegeländes abgestellt, zum Kauf an. Dort wurde die Bekl., welche die zu dieser Zeit stattfindende Internationale Automobilausstellung besuchte, auf das Fahrzeug aufmerksam und kaufte es schließlich für 75000 DM. Die Verkaufsverhandlungen wurden nicht mit S, sondern mit dessen Landsmann und angeblichem Verwandten P geführt. Da die Bekl. keine Erfahrungen in der Abwicklung der Formalitäten eines solchen in Italien zugelassenen Wagens hatte, beauftragte sie die v. X-GmbH mit dem Ankauf des Wagens für sie. Diese Firma verfuhr entsprechend und ließ sich von P auch die italienischen Papiere vorlegen. Sie erledigte alle Formalitäten bei Zoll und Zulassungsstelle und sorgte dafür, daß der Bekl. der Ferrari mit deutscher Zulassung übergeben wurde. Mit der Klage verfolgt die Kl. ihr Hypothekenrecht und verlangt die Herausgabe des Wagens mit dem Ziel der Verwertung desselben und der Befriedigung ihrer Forderungen aus dem Verkaufserlös.
Auf die Berufung der Bekl. ist das im wesentlichen der Klage stattgebende Urteil des LG abgeändert und die Klage abgewiesen worden. Die Revision der Kl. führte zur Aufhebung und Zurückverweisung.

Aus den Gründen:

Das BerGer. hat - von seinem Standpunkt aus folgerichtig - dahinstehen lassen, ob der Kl. vor der Eigentumsübertragung an die Bekl. unter Beachtung der nach dem einschlägigen italienischen Recht zu beachtenden Förmlichkeiten eine Hypothek an dem Ferrari bestellt worden ist. Für die Revisionsinstanz ist demnach hiervon auszugehen. Seine Annahme, die Bekl. habe gutgläubig lastenfreies Eigentum an dem Ferrari erworben, hat das BerGer. im wesentlichen damit begründet, daß der deutsche Käufer eines in Italien zugelassenen Kraftfahrzeuges auch dann nicht gehalten sei, Nachforschungen hinsichtlich der Befugnis des Veräußerers zu lastenfreier Eigentumsübertragung anzustellen, wenn die ihm vorgelegten italienischen Kraftfahrzeugpapiere den Verkäufer nicht als Berechtigten auswiesen; er brauche nämlich der italienischen Sprache nicht kundig zu sein und auch nicht zu wissen, daß in Italien an Kraftfahrzeugen Hypotheken bestellt werden können. Dies beruht, wie die Revision mit Recht geltend macht, auf Rechtsirrtum.
1. Zutreffend hat allerdings das BerGer. die Frage, ob die Bekl. gutgläubig lastenfrei Eigentum an dem Ferrari erworben hat, anhand von § 936 BGB geprüft.
a) Dadurch, daß das mit der italienischen Autophypothek belastete Fahrzeug nach Deutschland verbracht worden ist, ist ein Statutenwechsel eingetreten. Deutsches Recht als das Recht des Lageorts der Sache ist anzuwenden, wenn es um die Wirksamkeit der Eigentumsübertragung auf die Bekl., um die Anerkennung dieses dem deutschen Recht fremden besitzlosen Pfandrechts und um seine Wirkung geht (allg. M., vgl. BGHZ 39, 173 (174 f.) = NJW 1963, 1200 = LM Art. 7 ff. EGBGB (Deutsches intern. Privatrecht) Nr. 20; BGHZ 45, 95 (99 f.) = NJW 1966, 879 = LM Art. 7 ff. EGBGB (Deutsches intern. Privatrecht) Nr. 29; BGHZ 100, 321 (326) = NJW 1987, 3077 = LM § 935 Nr. 3; Staudinger-Stoll, 12. Aufl., Internationales SachenR, Rdnr. 57, 231 f.; Kreutzer, in: MünchKomm, 2. Aufl., Anh. I nach Art. 38 EGBGB Rdnr. 12-15, 58). Soweit Stoll (Staudinger-Stoll, Rdnr. 216-219, 234) zum Teil eine abweichende Auffassung vertritt, betrifft dies anders gelagerte Fallgestaltungen, in denen anders als im vorliegenden Fall die Sache nicht endgültig im Gebiet des neuen Sachstatuts verbleiben soll.
b) In Übereinstimmung mit der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung (BGHZ 39, 173 (176 f.) = NJW 1963, 1200 = LM Art. 7 ff. EGBGB (Deutsches intern. Privatrecht) Nr. 20; BGHZ 45, 95 (97) = NJW 1966, 879 = LM Art. 7 ff. EGBGB (Deutsches intern. Privatrecht) Nr. 29; BGHZ 100, 321 (326) = NJW 1987, 3077 = LM § 935 BGB Nr. 3; ferner Kreutzer, in: MünchKomm, Anh. I nach Art. 38 EGBGB Rdnrn. 62, 78 m. w. Nachw.) hat das BerGer. darauf abgestellt, daß beim Statutenwechsel das deutsche Recht die nach der ausländischen Rechtsordnung begründete dingliche Belastung mit der sachenrechtlichen Prägung übernimmt, die sie unter der Herrschaft des alten Statuts empfangen hat.
c) Die deutschem Recht fremde Autohypothek ist nach dem Statutenwechsel anzuerkennen. Denn eine solche im Ergebnis wie ein besitzloses Pfandrecht wirkende Hypothek ist mit der deutschen Sachenrechtsordnung nicht unvergleichbar, ohne daß es darauf ankäme, ob es um eine materiell-rechtliche Frage (so Staudinger-Stoll, Rdnr. 298) oder um die Anwendung des ordre public (so Kreutzer, in: MünchKomm, Anh. I nach Art. 38 EGBGB Rdn. 63) geht. Einem nach französischem Recht an einem Lastkraftwagen begründeten Registerpfandrecht hat der VIII. Zivilsenat (BGHZ 39, 173 = NJW 1963, 1200 = LM Art. 7 ff. EGBGB (Deutsches intern. Privatrecht) Nr. 20) die Anerkennung in Deutschland nicht versagt. Seine Ausführungen, daß mit Rücksicht auf die in der Bundesrepublik Deutschland weit verbreitete Sicherungsübereignung das Faustpfandprinzip kein international zwingendes Recht darstellt und im Ergebnis die Anerkennung eines besitzlosen Pfandrecht an einer beweglichen Sache nicht zu mißbilligenswerten und untragbaren Ergebnissen führt (BGHZ 39, 173 (176 f.) = NJW 1963, 1200 = LM Art. 7 ff. EGBGB (Deutsches intern. Privatrecht) Nr. 20), gelten in gleicher Weise für die italienische Autohypothek. Ihrer Funktion nach entspricht sie dem Sicherungseigentum nach deutschem Recht.
d) Nach den für das Sicherungseigentum entwickelten Regeln bestimmen sich die Ansprüche der Kl., wenn es um die Verwertung der ihr bestellten Kreditsicherheiten geht. Denn nach der herrschenden Transpositionslehre (vgl. BGHZ 39, 173 (175) = NJW 1963, 1200 = LM Art. 7 ff. EGBGB (Deutsches intern. Privatrecht) Nr. 20; BGHZ 45, 95 (97) = NJW 1966, 879 = LM Art. 7 ff. EGBGB (Deutsches intern. Privatrecht) Nr. 29; Kreutzer, in: MünchKomm, Anh. I nach Art. 38 EGBGB Rdnr. 62; z. T. abweichend, i. Erg. aber zust. Staudinger-Stoll, Rdnrn. 296 f.) können fremde dingliche Rechte nur entsprechend "dem funktionsäquivalenten deutschen Sachenrechtstyp" ausgeübt werden (Kreutzer, in: MünchKomm, Anh. I nach Art. 38 EGBGB Rdnr. 62).

[Anm.: vgl. nunmehr Art. 43 II EGBGB]

Danach kann die Kl., soweit sie Inhaberin einer Autohypothek nach italienischem Recht ist, von der Bekl. die Herausgabe des Fahrzeugs zum Zwecke der Verwertung verlangen. Zwar wird die Frage in der Literatur nicht einheitlich beantwortet, inwieweit die Pfandrechtsbestimmungen entsprechend herangezogen werden können, wenn es um die Verwertung von Sicherungseigentum geht (vgl. Serick, Eigentumsvorbehalt und Sicherungsübereignung, Bd. III (1970), § 38; Schreiber, JR 1984, 485 (488); Bülow, WM 1985, 373 u. 405). Einigkeit besteht aber darüber, daß der Sicherungseigentümer zum Zwece der Verwertung die Herausgabe des Sicherungsguts vom Sicherungsgeber fordern kann, wenn letzterer seine Pflichten aus dem zugrundeliegenden Vertragsverhältnis nicht erfüllt (Pikart, In: RGRK, 12. Aufl., § 930 Rdnr. 71; Serick, § 38 II 1b (S. 463 f.)).
2. Unzutreffend ist hingegen die Annahme des BerGer., die Bekl. habe gutgläubig lastenfreies Eigentum an dem Ferrari erworben.
a) Allerdings kann der Revision nicht darin gefolgt werden, das BerGer. habe seiner Entscheidung zu Unrecht zugrunde gelegt, daß S früher Eigentümer des PKW gewesen sei. Die Kl. hat selbst unter Vorlage des fortgeschriebenen foglio complementare vorgetragen, daß S von C das Eigentum an dem Fahrzeug erworben habe. Anders hätte sie auch schwerlich - wie sie behauptet und wie für das Revisionsverfahren zu unterstellen ist - sich von ihm wirksam eine Hypothek an dem Ferrari bestellen lassen können. Angesichts des übereinstimmenden Vortrags beider Parteien hat das BerGer. deswegen mit Recht seiner Beurteilung als unstreitig zugrunde gelegt, daß S Eigentümer des Ferrari war, als dieser der Bekl. verkauft worden ist.
b) Im übrigen wendet sich die Revision mit Recht gegen das angefochtene Urteil. Das BerGer. hat zu geringe Anforderungen an den gutgläubigen lastenfreien Erwerb eines ausländischen Kraftfahrzeugs gestellt und das Parteivorbringen nicht vollständig gewürdigt.
aa) Abgesehen davon, daß das BerGer. seine Auffassung entgegen § 286 I 2 ZPO nicht begründet hat, die nach italienischem Recht bestehende Möglichkeit, ein Auto hypothekarisch zu belasten, sei in Deutschland weitgehend unbekannt, kann der deutsche Käufer eines in Italien zugelassenen Kraftfahrzeuges aus dieser etwaigen Unkenntnis für sich nichts herleiten. Ebensowenig kann er sich entgegen der dem angefochtenen Urteil zugrundeliegenden Annahme darauf berufen, ihm seien die italienischen Zulassungsvorschriften unbekannt und er könne die in italienischer Sprache abgefaßten Dokumente des gekauften Fahrzeuges mangels entsprechender Sprachkenntnisse nicht verstehen. Dies liefe im Ergebnis darauf hinaus, daß der Käufer eines im Ausland angemeldeten Wagens weniger Vorsicht walten lassen müßte, als wenn er ein in Deutschland zugelassenes Fahrzeug erwerben würde. Letzerem, dem auch ohne genaue Kenntnis der rechtlichen Voraussetzungen und Folgen einer Sicherungsübereignung bewußt sein muß, daß Kraftfahrzeuge oftmals als Sicherheit für einen bei ihrer Anschaffung gewährten Kredit dienen, obliegt es im Hinblick auf § 932 II BGB, sich zumindest die Kraftfahrzeugpapiere vorlegen zu lassen, um die Berechtigung des Veräußerers überprüfen zu können. Unterläßt er schon dies, so ist nach gefestigter Meinung in Rechtsprechung und Literatur der Vorwurf der grob fahrlässigen Unkenntnis begründet (BGH, LM § 932 BGB Nr. 17; WM 1963, 1186; LM § 932 Nr. 23 ; WM 1967, 562 (563); NJW 1975, 735 = LM § 366 HGB Nr. 13 = WM 1975, 362 (363); NJW-RR 1987, 1456 (1457) = LM § 142 BGB Nr. 8; Reinking-Eggert, Der Autokauf, 4. Aufl., Rdnrn. 1204-1207 m. w. Nachw.; Quack, in: MünchKomm, 2. Aufl., § 932 Rdnrn. 37, 48; Staudinger-Wiegand, BGB, 12. Aufl., § 932 Rdnrn. 63, 145; Erman-Schmidt-Kessel, BGB, 8. Aufl., § 932 Rdnr. 11). Über diese Prüfung hinaus sind beim Kauf eines Auslandsfahrzeugs im Inland schon deshalb gesteigerte Anforderungen zu stellen, weil ausländische Kfz-Papiere rechtlich anders ausgestaltet sein und unter Umständen auch über mögliche dingliche Belastungen des Fahrzeugs nach ausländischem Recht Auskunft geben können. Der Käufer hat sich daher darüber zu vergewissern, daß er nach dem Inhalt der vorgelegten ausländischen Kfz-Papiere - unbelastetes - Eigentum an dem Kraftwagen erwerben kann. Hierzu hat er notfalls die Hilfe eines sprachkundigen und mit den in Italien geltenden Regeln vertrauten Fachmanns in Anspruch zu nehmen. Erfüllt dieser die Anforderungen der gebotenen Prüfung nicht, dann geht die Nachlässigkeit dieser Hilfsperson nach § 166 II BGB zu Lasten des inländischen Käufers (vgl. Staudinger-Wiegand, § 932 Rdnr. 97; Quack, in: MünchKomm, § 932 Rdnr. 49).
bb) Den hiernach zu stellenden Anforderungen ist die Bekl. nicht gerecht geworden.
Da sie den Ferrari nicht selbst erworben, sondern hierzu die - lediglich aus Gründen der einfacheren zollrechtlichen Abwicklung als Verkäuferin auftretende - Firma v. X eingeschaltet hat, kommt es auf das Verhalten von deren Mitarbeitern an. Ihnen ist allein aus grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben, daß S zu lastenfreier Übertragung des Eigentums an dem Ferrari nicht berechtigt war (§§ 936 II, 932 II BGB). Sie haben sich nämlich entweder die italienischen Kraftfahrzeugpapiere nur unvollständig vorlegen lassen oder sie jedenfalls nicht in der gebotenen Form geprüft. Sollte v. X sich lediglich die carta di circolazione hat vorlegen lassen, deren Original sich jetzt im Besitz der Bekl. befindet, war dies nicht ausreichend. Diese Bescheinigung ist lediglich ein Zulassungsnachweis entsprechend dem deutschen Kraftfahrzeugschein, gibt jedoch keinerlei Auskunft über die Eigentumsverhältnisse oder die Berechtigung zu lastenfreier Eigentumsübertraung. Selbst wenn Herr v. X - wie er angegeben hat - dieses Dokument für eine Art Kraftfahrzeugbrief gehalten haben sollte, konnte er sich hier auf seinen guten Glauben nicht stützen. Denn diese carta ist auf den Namen des ersten Eigentümers C ausgestellt und enthält keinen Hinweis auf die Berechtigung des durch P vertretenen, als Verkäufer auftretenden S.
Hat sich Herr v. X dagegen außerdem den foglio complementare in Photokopie mit den ausschließlich den Voreigentümer C, S jedoch nicht betreffenden Eintragungen vorlegen lassen - was das BerGer. als unstreitig darstellt -, dann hat er ebenfalls infolge grober Fahrlässigkeit die fehlende Berechtigung des S verkannt. Mit einer Photokopie anstelle der Originale durfte er sich keinesfalls zufriedengeben. Allein aufgrund der Originalpapiere - notfalls nach Übersetzung und Einholung weiterer Auskünfte - konnte er sicher sein, von dem Berechtigten unbelastetes Eigentum für seine Auftraggeberin erwerben zu können. Grob fahrlässig war es ferner, daß Herr v. X diesem Dokument nach seinen Angaben keine Bedeutung beigemessen hat. Schließlich ist der Vorwurf grober Fahrlässigkeit auch deswegen begründet, weil auch in diesem Papier lediglich der Voreigentümer C verzeichnet war.
Es entspricht ständiger, vom BerGer. nicht beachteter Rechtsprechung, daß beim Gebrauchtwagenkauf immer dann Anlaß zu weitergehenden Nachforschungen besteht ("Verdachtsituation"), wenn Veräußerer und in den Papieren verzeichneter Eigentümer nicht identisch sind (BGH, NJW 1975, 735 = LM § 366 HGB Nr. 13 = WM 1975, 362 (363); NJW-RR 1987, 1456 (1457) = LM § 142 BGB Nr. 8; Reinking-Eggert, Rdnr. 1214 m. w. Nachw.). Erst recht sind solche Erkundigungen erforderlich, wenn weitere Umstände bestehen, die gegen die Berechtigung des Veräußerers sprechen (vgl. Quack, in: MünchKomm, § 932 aaO Rdnrn. 32 ff. m. w. Nachw.; Staudinger-Wiegand, § 932 Rdnr. 145). Dies trifft auch im vorliegenden Fall zu: Das sehr wertvolle (vgl. BGH, LM § 932 BGB Nr. 23), in Italien zugelassene Fahrzeug wurde in Deutschland auf der Straße (vgl. BGH, NJW 1975, 735 = LM § 366 HGB Br, 13 = WM 1975, 362 (363)) von einem nicht näher legitimierten Verwandten des angeblich Berechtigten und zu einem offenkundig günstigen Preis veräußert. Dies alles mußte den Vertreter der Bekl. zu zusätzlichen Nachforschungen veranlassen.
cc) Damit, daß v. X auch bei Vorlage der Originale dem foglio complementare keine Beachtung geschenkt hätte, kann die Bekl. schon deswegen nicht gehört werden, weil es auf die Ursächlichkeit der unterlassenen, nach Lage des Falls aber erforderlichen Anstrengungen bei der Beurteilung der Gutgläubigkeit nicht ankommt, vielmehr allein darauf abzustellen ist, ob überhaupt die gebotenen Nachforschungen angestellt worden sind (RGZ 143, 14 (18 f.); 147, 321 (331); Staudinger-Wiegand, § 932 Rdnr. 60; für die hier vorliegende Verdachtsituation auch: Quack, in: MünchKomm, § 932 Rdnr. 47; offen geblieben BGHZ 77, 274 (279) = NJW 1980, 2245 = LM § 932 BGB Nr. 33; krit. Mormann, WM 1966, 2 (9)).
dd) Nach dem Ergebnis der von ihm durchgeführten Beweisaufnahme hat das BerGer. schließlich rechtsfehlerfrei der Bekl. die Berufung darauf versagt, sie habe gutgläubig lastenfrei das Eigentum nicht von S, sondern von der Firma v. X erworben. Dem steht die gesamte Abwicklung des Geschäfts entgegen, bei dem von Anfang an klar war, daß die Bekl. den Wagen zum Preise von 75000 DM kaufen wollte, die Firma v. X dagegen nur zur technischen Abwicklung des Imports eingeschaltet war. Da folglich nur ein Treuhand- und kein Verkehrsgeschäft i. S. von § 932 BGB vorgelegen hat, hat das BerGer. mit Recht der von der Bekl. vorgelegten, von der Firma v. X ausgestellten Kaufvertragsurkunde für die Frage des gutgläubig lastenfreien Eigentumserwerbs keine Bedeutung beigemessen.
3. Der Senat beurteilt das Verhalten des von der Bekl. eingestellten Stellvertreters als grob fahrlässig. Zwar ist die Einstufung der Fahrlässigkeit als leicht oder grob auch bei § 932 II BGB grundsätzlich eine tatrichterliche und der revisionsrechtlichen Prüfung weithin entzogene Aufgabe (vgl. BGHZ 10, 14 = NJW 1953, 1139 = LM § 932 BGB Nr. 2; BGH, LM § 932 BGB Nr. 17; LM § 932 BGB Nr. 23; differenzierend Quack, in: MünchKomm, § 932 Rdnrn. 72 f.). Aufgrund der insoweit abschließenden Feststellungen des BerGer. und des unstreitigen Sachverhalts kann der Senat jedoch die gebotene rechtliche Würdigung selbst vornehmen. Nach den oben dargelegten Umständen hat Herr v. X die im Verkehr mit im Ausland zugelassenen Gebrauchtfahrzeugen erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlichem Maße verletzt und das unbeachtet gelassen, was im gegebenen Fall jedem mit der Abwicklung eines solchen Kaufs betrauten Fachmanns hätte einleuchten müssen.
4. Damit das BerGer. die danach erforderlichen Feststellungen darüber treffen kann, ob der Kl. vor der Eigentumsübertragung an die Bekl. wirksam eine Autohypothek bestellt worden ist und ob und in welcher Höhe diese noch besteht, ist die Sache an die Vorinstanz zurückzuverweisen.