Bereicherungsausgleich beim Eigentumserwerb
nach §§ 946 ff BGB und Bereicherungsausgleich nach §§
951, 812 BGB: Ausnahmen vom Vorrang der Leistungsbeziehung bei Bösgläubigkeit
("Einbau-Fälle" bei verlängertem EV und Abtretungsverbot)
BGH, Urt. v. 27.5.1971,
VII ZR 85/69
Fundstelle:
BGHZ 56, 228
Vgl. auch
BGHZ 40, 272
ff
Amtl. Leitsätze:
a) Die Abrede in einem Bauvertrag, durch die
die Abtretung des Vergütungsanspruchs des Bauunternehmers beschränkt,
insbesondere von der Zustimmung des Bauherrn abhängig gemacht worden
ist, muß auch der Konkursverwalter über das Vermögen des
Bauunternehmers gegen sich gelten lassen.
b) Verwendet ein Bauunternehmer, der sich auf
eine derartige Vereinbarung eingelassen hat, bei der Ausführung der
von ihm übernommenen Arbeiten Baustoffe, die er unter verlängertem
Eigentumsvorbehalt bezogen hat, so haftet der Bauherr, wenn er lediglich
den Einbau des Materials duldet, dem Baustofflieferanten wegen des diesen
treffenden Eigentumsverlustes nicht aus unerlaubter Handlung nach, §
823 Abs. 1 BGB.
c) Der Baustofflieferant kann sich in einem
solchen Fall nur an seinen Vertragspartner halten. Ihm steht daneben kein
Bereicherungsanspruch nach den §§ 951 Abs. 1 Satz 1,812 Abs.
1 Satz 1 BGB gegen den Bauherrn zu.
Sachverhalt:
Die Klägerin belieferte die Firma S.-Bau GmbH
in S. mit Baustoffen, die diese zur Ausführung der ihr von der beklagten
Universität übertragenen Erd-, Maurer- und Betonarbeiten für
den Neubau von 4 Instituten verwendet hat. In dem Bauvertrag zwischen der
Beklagten und der S.-Bau GmbH ist u. a. bestimmt, daß Forderungen
des Auftragnehmers nur unter bestimmten Voraussetzungen und nur mit Genehmigung
der Landeshauptkasse abgetreten werden dürfen.
Am 8. Mai 1961 wurde über das Vermögen
der S.-Bau GmbH das Konkursverfahren eröffnet. Der Konkursverwalter
erhob gegen die Beklagte zunächst lediglich Klage in Höhe eines
Teilbetrages von 10 000 DM. Da die Konkursgläubiger es ablehnten,
das Kostenrisiko der Masse für ein weiteres Verfahren zu übernehmen,
richtete er ein Rundschreiben an die Gläubiger. Darin erklärte
er sich mit dem ihm vorher unterbreiteten Vorschlag einverstanden, wonach
jeder Gläubiger »seine« Forderung gegen die Beklagte selbst
einklagen möge. Er trete deshalb den Vergütungsanspruch der Gemeinschuldnerin
gegen die Beklagte »in Höhe Ihrer Forderung« an den jeweiligen
Gläubiger ab.
Daraufhin strengte die Klägerin den vorliegenden
Rechtsstreit an, in dem sie von der Beklagten die Zahlung von 51 593,07
DA 1 (nebst Zinsen) an sich, hilfsweise an den Konkursverwalter verlangt.
Landgericht und Oberlandesgericht haben die Klage
abgewiesen. Die Revision der Klägerin blieb erfolglos.
Aus den Gründen:
I. Abgeleitete Ansprüche
Das Berufungsgericht unterstellt, daß die
Klägerin für die Baustofflieferungen an die Gemeinschuldnerin
den von ihr behaupteten verlängerten Eigentumsvorbehalt tatsächlich,
vereinbart hat.
1. Wenn es der Klägerin gleichwohl unmittelbare
Rechte gegen die Beklagte aus dem verlängerten Eigentumsvorbehalt
versagt, weil die Bauforderung nicht abtretbar ist, so befindet es sich
im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. Danach ist,
wenn Gläubiger und Schuldner vereinbart haben, daß die Abtretung
der Forderung der Zustimmung des Schuldners bedarf, eine Abtretung ohne
eine solche Zustimmung schlechthin, also nicht nur dem Schuldner, sondern
jedem Dritten gegenüber unwirksam (BGHZ 40,156,160 mit weiteren Nachweisen;
BGH WM 1968, 195). Dadurch wird auch der mit einem verlängerten Eigentumsvorbehalt
beabsichtigte Forderungsübergang verhindert....
2. Das Berufungsgericht hält darüber
hinaus die vom Konkursverwalter nachträglich erklärte Abtretung
ebenfalls für unwirksam. Dabei läßt es dahingestellt, ob
sie überhaupt hinreichend bestimmt oder bestimmbar ist. Denn der Konkursverwalter
müsse die von der Gemeinschuldnerin vertraglich vereinbarte Abtretungsbeschränkung
gegen sich gelten lassen. Deshalb habe er auch die Klägerin nicht
zur Geltendmachung der Forderung im eigenen Namen ermächtigen dürfen.
Darin liege eine unzulässige Umgehung des Abtretungsverbots. Nachträglich
zugestimmt habe die Beklagte der Abtretung durch den Konkursverwalter nicht.
Die dagegen gerichteten Angriffe der Revision
bleiben ohne Erfolg.
a) Der Konkursverwalter tritt mit der Übernahme
seines Amtes lediglich in die Rechte und Pflichten des Gemeinschuldners
ein und kann deshalb grundsätzlich für die Masse nicht mehr und
keine anderen Rechte beanspruchen, als dem Gemeinschuldner zustehen (vgl.
BGHZ 24,15,18; 44,1,4; Jaeger/Lent [8.] Anm. 21; Mentzel/Kuhn [7.] Anm.
23,42; Böhl-Stamschräder [9.] Anm. 6 je zu § 6 KO). Er hat
infolgedessen in der Regel auch die sich aus dem von ihm verwalteten Vermögen
ergebenden Lasten und Beschränkungen zu beachten. Das gilt nur dann
nicht, wenn und soweit etwas anderes, insbesondere in der Konkursordnung,
bestimmt ist.
Wie das Berufungsgericht aber zutreffend annimmt,
ist aus keiner einschlägigen Vorschrift herzuleiten, daß der
Konkursverwalter an ein vom Gemeinschuldner vertraglich vereinbartes Abtretungsverbot
nach § 399 BGB nicht gebunden sein sollte oder dürfte ... (wird
ausgeführt).
II.
1. Das Berufungsgericht verneint Ansprüche
der Klägerin aus unerlaubter Handlung. Es läßt sie schon
daran scheitern, daß die Beklagte keinesfalls grobfahrlässig
gehandelt habe, einfache Fahrlässigkeit in bezug auf die Eigentumsverhältnisse
an den von der Gemeinschuldnerin verwendeten Baustoffen und ihre Verfügungsbefugnis
darüber aber für eine Deliktshaftung der Beklagten nicht genüge.
2. Dem ist im Ergebnis zuzustimmen.
a) Dabei läßt der Senat offen, ob und
inwieweit in diesem Zusammenhang die Vorschriften des gutgläubigen
Erwerbs beweglicher Sachen (§§ 932 ff BGB) die Haftung wegen
Verletzung fremden Eigentums nach § 823 Abs. 1 BGB beeinflussen können,
wenn das Eigentum des Dritten durch Verbindung nach § 946 BGB untergegangen
ist. Im vorliegenden Fall hat die Beklagte auf das Eigentum der Klägerin
schon nicht in einer Weise eingewirkt, die einen Anspruch nach § 823
BGB auslösen könnte.
aa) Sie hat zunächst einmal die von der Klägerin
gelieferten Baustoffe ihren Grundstücken gar nicht selbst einverleibt.
Das hat vielmehr die Gemeinschuldnerin auf Grund des ihr von der Beklagten
erteilten Bauauftrags getan (vgl. für ihre Haftung aus unerlaubter
Handlung BGH BB 1970,514). Die Gemeinschuldnerin mag letztlich durch die
in dem Bauvertrag vereinbarte Abtretungsbeschränkung zur Mißachtung
des von ihr mit der Klägerin verabredeten Eigentumsvorbehalts an den
Baustoffen veranlaßt worden sein. Doch würde das zu einer Haftung
der Beklagten aus positivem Tun nicht ausreichen. Denn wie sich die Gemeinschuldnerin
das zur Durchführung der von ihr übernommenen Arbeiten notwendige
Material beschaffte, war gänzlich ihre Sache, und zwar unabhängig
von der vertraglich festgelegten Abtretungsbeschränkung, die die Verletzung
fremden Eigentums keineswegs zwangsläufig nach sich zog.
bb) Die Beklagte konnte daher an einer unter §
823 Abs. 1 BGB fallenden Eigentumsverletzung nur dadurch beteiligt gewesen
sein, daß sie die Verwendung der von der Klägerin unter Eigentumsvorbehalt
gelieferten Baustoffe zur Erstellung der geplanten Institutsbauten duldete.
Ihre Haftung aus diesem Umstand würde aber eine Rechtspflicht zum
Handeln voraussetzen, d. h. hier eine Pflicht, die Gemeinschuldnerin daran
zu hindern, unter Eigentumsvorbehalt bezogenes Material gegen den Willen
des Lieferanten zu verbauen. Eine allgemeine Rechtspflicht zur Wahrnehmung
fremder Vermögensinteressen besteht jedoch nicht (BGHZ 9,301,307).
Aus vorangegangenem Tun, als das hier wiederum nur die Vereinbarung der
Abtretungsbeschränkung in Betracht kommt, ist eine solche Rechtspflicht
der Beklagten ebenfalls nicht herzuleiten.
Durch die Beschränkung ihrer Übertragbarkeit
scheidet die Werklohnforderung als Sicherungsmittel weder für den
Waren- noch für den Geldkredit aus. Der Bauherr darf grundsätzlich
darauf vertrauen, daß sein Vertragspartner, wenn er sich schon auf
eine Abtretungsbeschränkung einläßt, sich seinen Kreditgebern
gegenüber entsprechend verhält und diesen die getroffene Abrede
offenbart. Der Bauherr ist dagegen nicht gehalten, auf eine bestimmte Gruppe
möglicher Zessionare, etwa die Warenkreditgeber, besondere Rücksicht
zu nehmen (BGHZ 51,113,117). Vielmehr darf er in aller Regel abwarten,
wie sich sein Vertragspartner und dessen Gläubiger in bezug auf die
vereinbarte Abtretungsbeschränkung verhalten.
Deshalb trifft ihn insoweit auch nicht von vornherein
eine eigene Erkundigungspflicht, in welcher Weise der Bauunternehmer beabsichtigt,
sich die erforderlichen Baustoffe zu besorgen. Mit der Übertragung
der Arbeiten zu den ausgemachten Vertragsbedingungen ist das in dessen
freie Entscheidung gestellt und soll es auch bleiben. Die Interessen der
Warenlieferanten werden dadurch nicht unzumutbar beeinträchtigt. Denn
Abtretungsbeschränkungen, wie sie im vorliegenden Falle zwischen der
Beklagten und der Gemeinschuldnerin vereinbart wurden, sind auf dem Baumarkt
durchaus nicht ungewöhnlich, vor allem bei öffentlichen Bauvorhaben
größeren Umfangs. Die Bauzulieferer können also auch ihrerseits
Vorsorge gegen ihnen drohende Rechtsverluste treffen.
Es kann deshalb Huber (NJW 1968,1905,1907 rechte
Spalte) nicht zugestimmt werden, wenn er meint, der Bauherr hafte dem Baustofflieferanten
ganz allgemein aus unerlaubter Handlung nach § 823 Abs. 1 BGB, weil
er mit dem Abschluß des Abtretungsverbots den Untergang des Vorbehaltseigentums
rechtswidrig und schuldhaft mitverursache. Ob und inwieweit etwas anderes
zu gelten hat, wenn der Bauherr tatsächlich weiß oder nachträglich
erfährt, daß der von ihm beauftragte Unternehmer gegen den Willen
seines Lieferanten unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Baustoffe verwendet,
und nichts oder zu wenig dagegen unternimmt, braucht nicht näher untersucht
zu werden. Dazu bietet der Sachvortrag der Klägerin keine hinreichenden
Anhaltspunkte.
b) Ebensowenig ist ersichtlich, daß sich
die Beklagte nach den §§ 823 Abs. 2,830 BGB oder aus dem Gesichtspunkt
der Sittenwidrigen Schädigungen nach § 826 BGB schadensersatzpflichtig
gemacht haben könnte.
III.
1. Das Berufungsgericht hält die Beklagte
auch nicht unter dem Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung
nach den §§ 951, 812 BGB zur Zahlung der Klagsumme für verpflichtet.
Denn die Beklagte habe das Eigentum an für ihre Neubauten verwendeten
Materialien nicht rechtsgrundlos auf Kosten der Klägerin erlangt.
Der Einbau beruhe vielmehr auf dem zwischen der Beklagten und der Gemeinschuldnerin
bestehenden Bauvertrag, also auf einer von der Gemeinschuldnerin und nicht
von der Klägerin erbrachten Leistung. Im übrigen sei die Beklagte
gutgläubig gewesen.
2. Die von der Revision dagegen gerichteten Angriffe
bleiben ebenfalls erfolglos.
a) Wenn ein Bauunternehmer Material verwendet
und einbaut, das nicht ihm gehört, steht nach der Rechtsprechung des
Senats (BGHZ 40,272,279) dem Materialeigentümer gegen den Bauherrn
kein Bereicherungsanspruch zu, sofern der Bauherr das eingebaute Material
als Gegenstand der Leistung des von ihm beauftragten Handwerkers ansieht
und ansehen darf. Dabei ist zum Schutze des Bauherrn die Frage, wer der
Leistende ist, nach einer objektiven Betrachtungsweise vom Standpunkt des
Bauherrn aus zu beurteilen. Der Senat hat in dieser Entscheidung ferner
ausgeführt (aaO S. 278), ein Anspruch wegen Bereicherung »in
sonstiger Weise« im Sinne des § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB könne
nur dann entstehen, wenn der Bereicherungsgegenstand dem Empfänger
überhaupt nicht, also von niemandem geleistet worden ist.
Das angeführte Urteil des Senats ist im Schritftum
verbreitet erörtert worden (vgl. z. B. Berg NJW 1964,720; Baur/Wolf
JuS 1966,393; aus neuerer Zeit Huber NJW 1968,1905; Ehmann NJW 1969,398
und 1971 612). Darauf, ob die Entscheidung auch auf den Fall zutrifft,
daß gestohlenes, verlorengegangenes oder sonst abhanden gekommenes
Material eingebaut wird (vgl. insofern das zu § 950 BGB ergangene
Urteil des VIII. Zivilsenats vom 11. Januar 1971 BGHZ 55,176 = NJW 1971,612),
braucht aber nicht eingegangen zu werden.
b) Denn hier hatte die Klägerin mit der Lieferung
des Materials selbst eine Leistung, wenn auch an die Gemeinschuldnerin
erbracht, und zwar auf Grund eines rechtswirksamen, durch den Konkurs unberührt
gebliebenen Kaufvertrags mit der Gemeinschuldnerin. Im vorliegenden Fall
besteht daher eine doppelte Leistungsbeziehung, die über die Gemeinschuldnerin
eine geschlossene Kette wirksamer Vertragsverhältnisse bildet, durch
die das der Klägerin gehörende Baumaterial an die Beklagte gelangt
ist.
Bei einer solchen Sachlage steht dem Materiallieferanten
gegenüber dem Grundstückseigentümer auf keinen Fall ein
Bereicherungsanspruch nach § 951 Abs. 1 BGB zu. Er kann sich vielmehr
ausschließlich an seinen Vertragspartner halten. Das ist in der Rechtsprechung
seit langem anerkannt (BGH NJW 1954,793,794 mit weiteren Nachweisen; vgl.
ferner für ähnlich liegende Fälle der Sachverbindung auf
Grund von Verträgen mit Dritten BGH LM Nr. 14 zu § 812 BGB; BGHZ
27,317,326; BGH WM 1962,552). Auch das Schrifttum ist mit Rücksicht
auf den Ausschluß der » actio de in rem verso« überwiegend
dieser Auffassung (vgl. etwa Baur Sachenrecht [6.] § 53c II 2 a; Westermann
Sachenrecht [5.] § 54 Ziff. 2; Fikentscher Schuldrecht [2.] §
99 IV 2 b; von Caemmerer Festschrift für Rabel I S. 333,372; Berg
AcP 1960,505,516; Soergel/Mühl [10.] Anm. 4; Erman/Hefermehl [4.]
Anm. 3a je zu § 951 BGB; a. A. z. B. Huber NJW 1968,1905,1907; Wolff/Raiser
[10.] § 74 I 3; wohl auch Palandt/Degenhart [30.] Anm. 1d zu §
951 BGB). Ob der Bauunternehmer das Material unter Verletzung des mit dem
Lieferanten vereinbarten verlängerten Eigentumsvorbehalts verbaut,
kann dabei keine Rolle spielen.
Der Gedankengang Hubers (aaO 1909,1911 und JuS
1970,342,346), in einem Falle wie dem vorliegenden erwerbe der Bauherr
vom Bauunternehmer nur den Besitz an den verwendeten Baustoffen, während
das Eigentum an diesen nach § 946 BGB auf ihn unmittelbar vom Lieferanten
übergehe, der es sich gerade vorbehalten hatte, trifft nicht den Kern
des hier zu beurteilenden Bereicherungsproblems (so auch Ehmann NJW 1971,612
und 1969,401 Fußn. 39). Die auf vertraglicher Grundlage vorgenommenen
Materiallieferungen des Baustoffhändlers sind bewußte zweckgerichtete
Handlungen und damit Leistungen im bereicherungsrechtlichen Sinne. Dabei
ist nicht entscheidend, worin im einzelnen die Zuwendung an den Leistungsempfänger
liegt. Sie muß als einheitliches Ganzes betrachtet werden und verschafft
dem Empfänger jedenfalls auch die tatsächliche Verfügungsgewalt
über das gelieferte Gut, dessen Weiterveräußerung ihm allerdings
nur unter bestimmten Voraussetzungen gestattet ist. Hält er die von
ihm insoweit übernommenen Verpflichtungen aber nicht ein, so nimmt
das doch der Lieferung selbst nicht den Charakter einer vertraglichen Leistung
des Lieferanten. Auch Eigentumsverluste, die diesen durch unbefugte Weiterveräußerungen
seines Abnehmers treffen, haben deshalb ihren Ursprung durchaus in dem
zwischen beiden bestehenden Vertragsverhältnis. Damit sind Bereicherungsansprüche
des Lieferanten nach § 951 Abs. 1 Satz 1 BGB gegen den Bauherrn ausgeschlossen
Inwieweit die entsprechende Anwendung der Vorschriften
über den gutgläubigen Erwerb beweglicher Sachen durch Rechtsgeschäft
(§§ 932 ff BGB; § 366 HGB) im Rahmen der §§ 946,951
BGB in Betracht zu ziehen ist (vgl. dazu statt vieler Huber NJW 1968,1905,1909
und JuS 1970,342,345), braucht daher (ebenso wie in BGHZ 40,272,279 mit
weiteren Nachweisen) nicht näher untersucht zu werden.
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