Bereicherungsausgleich beim Eigentumserwerb nach §§ 946 ff BGB und Bereicherungsausgleich nach §§ 951, 812 BGB: Ausnahmen vom Vorrang der Leistungsbeziehung bei Bösgläubigkeit ("Einbau-Fälle" bei verlängertem EV und Abtretungsverbot)

BGH, Urt. v. 27.5.1971, VII ZR 85/69


Fundstelle:

BGHZ 56, 228
Vgl. auch
BGHZ 40, 272 ff


Amtl. Leitsätze:

a) Die Abrede in einem Bauvertrag, durch die die Abtretung des Vergütungsanspruchs des Bauunternehmers beschränkt, insbesondere von der Zustimmung des Bauherrn abhängig gemacht worden ist, muß auch der Konkursverwalter über das Vermögen des Bauunternehmers gegen sich gelten lassen.
b) Verwendet ein Bauunternehmer, der sich auf eine derartige Vereinbarung eingelassen hat, bei der Ausführung der von ihm übernommenen Arbeiten Baustoffe, die er unter verlängertem Eigentumsvorbehalt bezogen hat, so haftet der Bauherr, wenn er lediglich den Einbau des Materials duldet, dem Baustofflieferanten wegen des diesen treffenden Eigentumsverlustes nicht aus unerlaubter Handlung nach, § 823 Abs. 1 BGB.
c) Der Baustofflieferant kann sich in einem solchen Fall nur an seinen Vertragspartner halten. Ihm steht daneben kein Bereicherungsanspruch nach den §§ 951 Abs. 1 Satz 1,812 Abs. 1 Satz 1 BGB gegen den Bauherrn zu.


Sachverhalt:

Die Klägerin belieferte die Firma S.-Bau GmbH in S. mit Baustoffen, die diese zur Ausführung der ihr von der beklagten Universität übertragenen Erd-, Maurer- und Betonarbeiten für den Neubau von 4 Instituten verwendet hat. In dem Bauvertrag zwischen der Beklagten und der S.-Bau GmbH ist u. a. bestimmt, daß Forderungen des Auftragnehmers nur unter bestimmten Voraussetzungen und nur mit Genehmigung der Landeshauptkasse abgetreten werden dürfen.
Am 8. Mai 1961 wurde über das Vermögen der S.-Bau GmbH das Konkursverfahren eröffnet. Der Konkursverwalter erhob gegen die Beklagte zunächst lediglich Klage in Höhe eines Teilbetrages von 10 000 DM. Da die Konkursgläubiger es ablehnten, das Kostenrisiko der Masse für ein weiteres Verfahren zu übernehmen, richtete er ein Rundschreiben an die Gläubiger. Darin erklärte er sich mit dem ihm vorher unterbreiteten Vorschlag einverstanden, wonach jeder Gläubiger »seine« Forderung gegen die Beklagte selbst einklagen möge. Er trete deshalb den Vergütungsanspruch der Gemeinschuldnerin gegen die Beklagte »in Höhe Ihrer Forderung« an den jeweiligen Gläubiger ab.
Daraufhin strengte die Klägerin den vorliegenden Rechtsstreit an, in dem sie von der Beklagten die Zahlung von 51 593,07 DA 1 (nebst Zinsen) an sich, hilfsweise an den Konkursverwalter verlangt.
Landgericht und Oberlandesgericht haben die Klage abgewiesen. Die Revision der Klägerin blieb erfolglos.

Aus den Gründen:

I. Abgeleitete Ansprüche
Das Berufungsgericht unterstellt, daß die Klägerin für die Baustofflieferungen an die Gemeinschuldnerin den von ihr behaupteten verlängerten Eigentumsvorbehalt tatsächlich, vereinbart hat.
1. Wenn es der Klägerin gleichwohl unmittelbare Rechte gegen die Beklagte aus dem verlängerten Eigentumsvorbehalt versagt, weil die Bauforderung nicht abtretbar ist, so befindet es sich im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. Danach ist, wenn Gläubiger und Schuldner vereinbart haben, daß die Abtretung der Forderung der Zustimmung des Schuldners bedarf, eine Abtretung ohne eine solche Zustimmung schlechthin, also nicht nur dem Schuldner, sondern jedem Dritten gegenüber unwirksam (BGHZ 40,156,160 mit weiteren Nachweisen; BGH WM 1968, 195). Dadurch wird auch der mit einem verlängerten Eigentumsvorbehalt beabsichtigte Forderungsübergang verhindert....
2. Das Berufungsgericht hält darüber hinaus die vom Konkursverwalter nachträglich erklärte Abtretung ebenfalls für unwirksam. Dabei läßt es dahingestellt, ob sie überhaupt hinreichend bestimmt oder bestimmbar ist. Denn der Konkursverwalter müsse die von der Gemeinschuldnerin vertraglich vereinbarte Abtretungsbeschränkung gegen sich gelten lassen. Deshalb habe er auch die Klägerin nicht zur Geltendmachung der Forderung im eigenen Namen ermächtigen dürfen. Darin liege eine unzulässige Umgehung des Abtretungsverbots. Nachträglich zugestimmt habe die Beklagte der Abtretung durch den Konkursverwalter nicht.
Die dagegen gerichteten Angriffe der Revision bleiben ohne Erfolg.
a) Der Konkursverwalter tritt mit der Übernahme seines Amtes lediglich in die Rechte und Pflichten des Gemeinschuldners ein und kann deshalb grundsätzlich für die Masse nicht mehr und keine anderen Rechte beanspruchen, als dem Gemeinschuldner zustehen (vgl. BGHZ 24,15,18; 44,1,4; Jaeger/Lent [8.] Anm. 21; Mentzel/Kuhn [7.] Anm. 23,42; Böhl-Stamschräder [9.] Anm. 6 je zu § 6 KO). Er hat infolgedessen in der Regel auch die sich aus dem von ihm verwalteten Vermögen ergebenden Lasten und Beschränkungen zu beachten. Das gilt nur dann nicht, wenn und soweit etwas anderes, insbesondere in der Konkursordnung, bestimmt ist.
Wie das Berufungsgericht aber zutreffend annimmt, ist aus keiner einschlägigen Vorschrift herzuleiten, daß der Konkursverwalter an ein vom Gemeinschuldner vertraglich vereinbartes Abtretungsverbot nach § 399 BGB nicht gebunden sein sollte oder dürfte ... (wird ausgeführt).
II.
1. Das Berufungsgericht verneint Ansprüche der Klägerin aus unerlaubter Handlung. Es läßt sie schon daran scheitern, daß die Beklagte keinesfalls grobfahrlässig gehandelt habe, einfache Fahrlässigkeit in bezug auf die Eigentumsverhältnisse an den von der Gemeinschuldnerin verwendeten Baustoffen und ihre Verfügungsbefugnis darüber aber für eine Deliktshaftung der Beklagten nicht genüge.
2. Dem ist im Ergebnis zuzustimmen.
a) Dabei läßt der Senat offen, ob und inwieweit in diesem Zusammenhang die Vorschriften des gutgläubigen Erwerbs beweglicher Sachen (§§ 932 ff BGB) die Haftung wegen Verletzung fremden Eigentums nach § 823 Abs. 1 BGB beeinflussen können, wenn das Eigentum des Dritten durch Verbindung nach § 946 BGB untergegangen ist. Im vorliegenden Fall hat die Beklagte auf das Eigentum der Klägerin schon nicht in einer Weise eingewirkt, die einen Anspruch nach § 823 BGB auslösen könnte.
aa) Sie hat zunächst einmal die von der Klägerin gelieferten Baustoffe ihren Grundstücken gar nicht selbst einverleibt. Das hat vielmehr die Gemeinschuldnerin auf Grund des ihr von der Beklagten erteilten Bauauftrags getan (vgl. für ihre Haftung aus unerlaubter Handlung BGH BB 1970,514). Die Gemeinschuldnerin mag letztlich durch die in dem Bauvertrag vereinbarte Abtretungsbeschränkung zur Mißachtung des von ihr mit der Klägerin verabredeten Eigentumsvorbehalts an den Baustoffen veranlaßt worden sein. Doch würde das zu einer Haftung der Beklagten aus positivem Tun nicht ausreichen. Denn wie sich die Gemeinschuldnerin das zur Durchführung der von ihr übernommenen Arbeiten notwendige Material beschaffte, war gänzlich ihre Sache, und zwar unabhängig von der vertraglich festgelegten Abtretungsbeschränkung, die die Verletzung fremden Eigentums keineswegs zwangsläufig nach sich zog.
bb) Die Beklagte konnte daher an einer unter § 823 Abs. 1 BGB fallenden Eigentumsverletzung nur dadurch beteiligt gewesen sein, daß sie die Verwendung der von der Klägerin unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Baustoffe zur Erstellung der geplanten Institutsbauten duldete. Ihre Haftung aus diesem Umstand würde aber eine Rechtspflicht zum Handeln voraussetzen, d. h. hier eine Pflicht, die Gemeinschuldnerin daran zu hindern, unter Eigentumsvorbehalt bezogenes Material gegen den Willen des Lieferanten zu verbauen. Eine allgemeine Rechtspflicht zur Wahrnehmung fremder Vermögensinteressen besteht jedoch nicht (BGHZ 9,301,307). Aus vorangegangenem Tun, als das hier wiederum nur die Vereinbarung der Abtretungsbeschränkung in Betracht kommt, ist eine solche Rechtspflicht der Beklagten ebenfalls nicht herzuleiten.
Durch die Beschränkung ihrer Übertragbarkeit scheidet die Werklohnforderung als Sicherungsmittel weder für den Waren- noch für den Geldkredit aus. Der Bauherr darf grundsätzlich darauf vertrauen, daß sein Vertragspartner, wenn er sich schon auf eine Abtretungsbeschränkung einläßt, sich seinen Kreditgebern gegenüber entsprechend verhält und diesen die getroffene Abrede offenbart. Der Bauherr ist dagegen nicht gehalten, auf eine bestimmte Gruppe möglicher Zessionare, etwa die Warenkreditgeber, besondere Rücksicht zu nehmen (BGHZ 51,113,117). Vielmehr darf er in aller Regel abwarten, wie sich sein Vertragspartner und dessen Gläubiger in bezug auf die vereinbarte Abtretungsbeschränkung verhalten.
Deshalb trifft ihn insoweit auch nicht von vornherein eine eigene Erkundigungspflicht, in welcher Weise der Bauunternehmer beabsichtigt, sich die erforderlichen Baustoffe zu besorgen. Mit der Übertragung der Arbeiten zu den ausgemachten Vertragsbedingungen ist das in dessen freie Entscheidung gestellt und soll es auch bleiben. Die Interessen der Warenlieferanten werden dadurch nicht unzumutbar beeinträchtigt. Denn Abtretungsbeschränkungen, wie sie im vorliegenden Falle zwischen der Beklagten und der Gemeinschuldnerin vereinbart wurden, sind auf dem Baumarkt durchaus nicht ungewöhnlich, vor allem bei öffentlichen Bauvorhaben größeren Umfangs. Die Bauzulieferer können also auch ihrerseits Vorsorge gegen ihnen drohende Rechtsverluste treffen.
Es kann deshalb Huber (NJW 1968,1905,1907 rechte Spalte) nicht zugestimmt werden, wenn er meint, der Bauherr hafte dem Baustofflieferanten ganz allgemein aus unerlaubter Handlung nach § 823 Abs. 1 BGB, weil er mit dem Abschluß des Abtretungsverbots den Untergang des Vorbehaltseigentums rechtswidrig und schuldhaft mitverursache. Ob und inwieweit etwas anderes zu gelten hat, wenn der Bauherr tatsächlich weiß oder nachträglich erfährt, daß der von ihm beauftragte Unternehmer gegen den Willen seines Lieferanten unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Baustoffe verwendet, und nichts oder zu wenig dagegen unternimmt, braucht nicht näher untersucht zu werden. Dazu bietet der Sachvortrag der Klägerin keine hinreichenden Anhaltspunkte.
b) Ebensowenig ist ersichtlich, daß sich die Beklagte nach den §§ 823 Abs. 2,830 BGB oder aus dem Gesichtspunkt der Sittenwidrigen Schädigungen nach § 826 BGB schadensersatzpflichtig gemacht haben könnte.
III.
1. Das Berufungsgericht hält die Beklagte auch nicht unter dem Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung nach den §§ 951, 812 BGB zur Zahlung der Klagsumme für verpflichtet. Denn die Beklagte habe das Eigentum an für ihre Neubauten verwendeten Materialien nicht rechtsgrundlos auf Kosten der Klägerin erlangt. Der Einbau beruhe vielmehr auf dem zwischen der Beklagten und der Gemeinschuldnerin bestehenden Bauvertrag, also auf einer von der Gemeinschuldnerin und nicht von der Klägerin erbrachten Leistung. Im übrigen sei die Beklagte gutgläubig gewesen.
2. Die von der Revision dagegen gerichteten Angriffe bleiben ebenfalls erfolglos.
a) Wenn ein Bauunternehmer Material verwendet und einbaut, das nicht ihm gehört, steht nach der Rechtsprechung des Senats (BGHZ 40,272,279) dem Materialeigentümer gegen den Bauherrn kein Bereicherungsanspruch zu, sofern der Bauherr das eingebaute Material als Gegenstand der Leistung des von ihm beauftragten Handwerkers ansieht und ansehen darf. Dabei ist zum Schutze des Bauherrn die Frage, wer der Leistende ist, nach einer objektiven Betrachtungsweise vom Standpunkt des Bauherrn aus zu beurteilen. Der Senat hat in dieser Entscheidung ferner ausgeführt (aaO S. 278), ein Anspruch wegen Bereicherung »in sonstiger Weise« im Sinne des § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB könne nur dann entstehen, wenn der Bereicherungsgegenstand dem Empfänger überhaupt nicht, also von niemandem geleistet worden ist.
Das angeführte Urteil des Senats ist im Schritftum verbreitet erörtert worden (vgl. z. B. Berg NJW 1964,720; Baur/Wolf JuS 1966,393; aus neuerer Zeit Huber NJW 1968,1905; Ehmann NJW 1969,398 und 1971 612). Darauf, ob die Entscheidung auch auf den Fall zutrifft, daß gestohlenes, verlorengegangenes oder sonst abhanden gekommenes Material eingebaut wird (vgl. insofern das zu § 950 BGB ergangene Urteil des VIII. Zivilsenats vom 11. Januar 1971 BGHZ 55,176 = NJW 1971,612), braucht aber nicht eingegangen zu werden.
b) Denn hier hatte die Klägerin mit der Lieferung des Materials selbst eine Leistung, wenn auch an die Gemeinschuldnerin erbracht, und zwar auf Grund eines rechtswirksamen, durch den Konkurs unberührt gebliebenen Kaufvertrags mit der Gemeinschuldnerin. Im vorliegenden Fall besteht daher eine doppelte Leistungsbeziehung, die über die Gemeinschuldnerin eine geschlossene Kette wirksamer Vertragsverhältnisse bildet, durch die das der Klägerin gehörende Baumaterial an die Beklagte gelangt ist.
Bei einer solchen Sachlage steht dem Materiallieferanten gegenüber dem Grundstückseigentümer auf keinen Fall ein Bereicherungsanspruch nach § 951 Abs. 1 BGB zu. Er kann sich vielmehr ausschließlich an seinen Vertragspartner halten. Das ist in der Rechtsprechung seit langem anerkannt (BGH NJW 1954,793,794 mit weiteren Nachweisen; vgl. ferner für ähnlich liegende Fälle der Sachverbindung auf Grund von Verträgen mit Dritten BGH LM Nr. 14 zu § 812 BGB; BGHZ 27,317,326; BGH WM 1962,552). Auch das Schrifttum ist mit Rücksicht auf den Ausschluß der » actio de in rem verso« überwiegend dieser Auffassung (vgl. etwa Baur Sachenrecht [6.] § 53c II 2 a; Westermann Sachenrecht [5.] § 54 Ziff. 2; Fikentscher Schuldrecht [2.] § 99 IV 2 b; von Caemmerer Festschrift für Rabel I S. 333,372; Berg AcP 1960,505,516; Soergel/Mühl [10.] Anm. 4; Erman/Hefermehl [4.] Anm. 3a je zu § 951 BGB; a. A. z. B. Huber NJW 1968,1905,1907; Wolff/Raiser [10.] § 74 I 3; wohl auch Palandt/Degenhart [30.] Anm. 1d zu § 951 BGB). Ob der Bauunternehmer das Material unter Verletzung des mit dem Lieferanten vereinbarten verlängerten Eigentumsvorbehalts verbaut, kann dabei keine Rolle spielen.
Der Gedankengang Hubers (aaO 1909,1911 und JuS 1970,342,346), in einem Falle wie dem vorliegenden erwerbe der Bauherr vom Bauunternehmer nur den Besitz an den verwendeten Baustoffen, während das Eigentum an diesen nach § 946 BGB auf ihn unmittelbar vom Lieferanten übergehe, der es sich gerade vorbehalten hatte, trifft nicht den Kern des hier zu beurteilenden Bereicherungsproblems (so auch Ehmann NJW 1971,612 und 1969,401 Fußn. 39). Die auf vertraglicher Grundlage vorgenommenen Materiallieferungen des Baustoffhändlers sind bewußte zweckgerichtete Handlungen und damit Leistungen im bereicherungsrechtlichen Sinne. Dabei ist nicht entscheidend, worin im einzelnen die Zuwendung an den Leistungsempfänger liegt. Sie muß als einheitliches Ganzes betrachtet werden und verschafft dem Empfänger jedenfalls auch die tatsächliche Verfügungsgewalt über das gelieferte Gut, dessen Weiterveräußerung ihm allerdings nur unter bestimmten Voraussetzungen gestattet ist. Hält er die von ihm insoweit übernommenen Verpflichtungen aber nicht ein, so nimmt das doch der Lieferung selbst nicht den Charakter einer vertraglichen Leistung des Lieferanten. Auch Eigentumsverluste, die diesen durch unbefugte Weiterveräußerungen seines Abnehmers treffen, haben deshalb ihren Ursprung durchaus in dem zwischen beiden bestehenden Vertragsverhältnis. Damit sind Bereicherungsansprüche des Lieferanten nach § 951 Abs. 1 Satz 1 BGB gegen den Bauherrn ausgeschlossen
Inwieweit die entsprechende Anwendung der Vorschriften über den gutgläubigen Erwerb beweglicher Sachen durch Rechtsgeschäft (§§ 932 ff BGB; § 366 HGB) im Rahmen der §§ 946,951 BGB in Betracht zu ziehen ist (vgl. dazu statt vieler Huber NJW 1968,1905,1909 und JuS 1970,342,345), braucht daher (ebenso wie in BGHZ 40,272,279 mit weiteren Nachweisen) nicht näher untersucht zu werden.