Bereicherungsausgleich beim Eigentumserwerb
nach §§ 946 ff BGB und Bereicherungsausgleich nach §§
951, 812 BGB: Vorrang der Leistungsbeziehung ("Einbau-Fälle")
BGH, Urt. v. 31.10.1961,
VII ZR 285/62
Fundstelle:
BGHZ 40, 272 ff
Vgl. auch
BGHZ 55, 176
und
BGHZ 56, 228
Amtl. Leitsätze:
1. Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen
der Eigentümer von Baumaterialien und Geräten, die von einem
Dritten auf Grund eines mit dem Grundstückseigentümer geschlossenen
Vertrages in das Grundstück eingebaut worden sind, einen Bereicherungsanspruch
gegen den Grundstückseigentümer hat.
2. § 951 Abs. 2 Satz 2 BGB begründet
nicht ein Wegnahmerecht für jeden, der durch Verbindung ein dingliches
Recht verloren hat. Die Vorschrift erweitert vielmehr nur das Wegnahmerecht,
das dem Besitzer einer herauszugebenden Sache zusteht.
Sachverhalt:
In den Jahren 1958 und 1959 ließ der Beklagte
auf seinem Grundstück in H.-S. mehrere Häuser errichten. Nach
seiner Behauptung beauftragte er die Firma B. mit der Herstellung der gesamten
elektrischen Anlagen einschließlich der Lieferung elektrischer Geräte.
Die Firma B. bestellte die benötigten Elektroherde
und Warmwasserspeicher bei der Klägerin.
Am 20. Januar 1959 sandte die Klägerin dem
Beklagten zu Händen seines Architekten eine »Auftragsbestätigung«
über je 22 Elektroherde und Niederdruckspeicher. Der Architekt schickte
dieses Schreiben am 22. Januar 1959 an die Klägerin zurück und
teilte ihr mit, es müsse sich bei der Bestätigung um einen Irrtum
handeln; weder er noch der Bauherr hätten der Klägerin einen
Auftrag gegeben; falls die Klägerin durch die Firma B. einen Auftrag
erhalten haben sollte, so möge sie sich mit dieser in Verbindung setzen.
Die Klägerin antwortete hierauf nicht; nach
ihrer Behauptung ist die Antwort aus Versehen unterblieben. Am 27. Juli
1959 lieferte sie 20 Warmwasserspeicher auf der Baustelle des Beklagten
an mit einem »Sendschein«, der an den Beklagten zu Händen
seines Architekten adressiert war und im Textteil den Vermerk trug: »Empfänger
Neubau H.-S.«. Der Monteur O. der Firma B. nahm die Sendung auf der
Baustelle in Empfang und quittierte sie auf dem Sendschein mit seiner Unterschrift.
Unter dem 29. Juli 1959 erteilte die Klägerin dem Beklagten eine Rechnung
über 20 Speicher.
Am 27. August 1959 sandte sie ihm eine weitere
Rechnung über 20 Elektroherde, die sie auf Abruf für ihn bereit
halte. Am 23. September 1959 lieferte sie 19 Elektroherde an die Baustelle
des Beklagten. Der beigegebene Sendschein stimmt in der Bezeichnung des
Empfängers mit dem für die Warmwasserspeicher ausgestellten überein.
Auch diese Lieferung nahm der Monteur O. entgegen und unterschrieb den
Sendschein.
Die Speicher und Herde wurden alsbald nach der
Lieferung von den Monteuren der Firma B. in die Neubauten des Beklagten
eingebaut.
Die Klägerin behauptet, sie habe der Firma
B. die Geräte nicht auf Kredit liefern wollen und mit ihr vereinbart,
daß sie nur Provision erhalte und daß sie die Geräte unmittelbar
dem Beklagten liefere und in Rechnung stelle. Sie ist der Meinung, daß
zwischen ihr und dem Beklagten auch ein Kaufvertrag zustande gekommen sei.
Wenn das nicht der Fall sei, müsse ihr der Beklagte den Wert der Geräte
vergüten oder diese herausgeben, weil er ungerechtfertigt bereichert
sei.
Die Klägerin hat beantragt, den Beklagten
zur Zahlung von 10 906,22 DM, hilfsweise zur Herausgabe von 20 Warmwasserspeichern
und 19 Elektroherden zu verurteilen.
Der Beklagte beruft sich darauf, daß er
nur die Firma B. beauftragt und daß er deren Forderung beglichen
habe. Er meint ferner, er habe gutgläubig das Eigentum an den Geräten
von der Firma B. erworben und hafte auch nicht aus ungerechtfertigter Bereicherung.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das
Oberlandesgericht hat ihr im wesentlichen stattgegeben.
Auf die Revision des Beklagten wurde das Urteil
des Landgerichts wiederhergestellt.
Aus den Gründen:
I. 1. Das Berufungsgericht führt aus, daß
ein Kaufvertrag zwischen den Parteien nicht zustande gekommen sei. Seine
Erwägungen enthalten insoweit keinen Rechtsfehler. Die Klägerin
macht auch im Revisionsverfahren nicht mehr geltend, daß sie vertragliche
Ansprüche gegen den Beklagten habe.
2. Das Berufungsgericht gelangt ferner zu dem
Ergebnis, daß der Beklagte durch den Einbau der Geräte deren
Eigentümer nach § 946 BGB geworden sei. Es verneint, daß
er Eigentum schon vorher von der Firma B. durch Einigung und Übergabe
kraft guten Glaubens (§§ 929, 932 BGB) erworben habe; denn zunächst
habe die Firma B. den Besitz an den Geräten erlangt, als diese zur
Baustelle geliefert wurden, und sie habe den Besitz nicht vor dem Einbau
auf den Beklagten übertragen.
Hiergegen erhebt die Revision mehrere Rügen.
Der Senat hält sie für unbegründet. Sie brauchen aber nicht
erörtert zu werden. Der Klägerin steht kein Anspruch gegen den
Beklagten zu, gleichviel ob er das Eigentum an den Geräten durch Einigung
und Übergabe oder erst mit dem Einbau erworben hat. In beiden Fällen
könnte die Klägerin aus Eigentum keine Ansprüche herleiten,
weil sie nicht mehr Eigentümerin ist. Sie hat auch keinen Bereicherungsanspruch.
Falls der Beklagte nach §§ 929, 932 BGB Eigentum erworben hätte,
könnte er aus ungerechtfertigter Bereicherung nur in Anspruch genommen
werden, wenn er die Geräte von der Firma B. unentgeltlich erworben
hätte (§ 816 Abs. 1 Satz 2 BGB), was nicht der Fall ist. Auch
ein Bereicherungsanspruch aus § 951 in Verbindung mit § 946 BGB
steht der Klägerin entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht
zu, wie unter II ausgeführt wird.
II. 1. Dem Berufungsgericht ist darin zu folgen,
daß die Klägerin bis zum Einbau der Geräte in das Gebäude
des Beklagten Eigentümerin war und ihr Eigentum durch diesen Einbau
nach § 946 BGB verloren hat. Wie es ausführt, handelt es sich
bei den Warmwasserspeichern und Elektroherden um zur Herstellung eines
Gebäudes eingefügte Sachen, die nach § 94 Abs. 2 BGB zu
den wesentlichen Bestandteilen des Gebäudes und damit nach §
94 Abs. 1 BGB auch des Grundstücks des Beklagten geworden sind. Das
Berufungsgericht führt zur Begründung an, daß moderne Wohnhäuser
als unfertig anzusehen sind, wenn sie keinen Warmwasserbereiter haben;
dasselbe gelte auch für die Elektroherde, weil nach der in Norddeutschland
geltenden Verkehrsanschauung Häuser erst fertiggestellt seien, wenn
sie in den Küchen eingebaute Kochstellen hätten. Die Ausführungen
des Berufungsgerichts hierzu stehen mit der Entscheidung des Bundesgerichtshofs
in NJW 1953, 1180 in Einklang und werden von keiner der Parteien angegriffen.
2. Wer durch Verbindung einer ihm gehörenden
beweglichen Sache mit dem Grundstück eines anderen sein Eigentum an
der Sache verliert, kann nach § 951 Abs. 1 Satz 1 BGB von dem Grundstückseigentümer
Vergütung in Geld nach den Vorschriften über die Herausgabe einer
ungerechtfertigten Bereicherung fordern.
Wie heute fast allgemein anerkannt ist, läßt
der Eigentumsverlust allein noch keinen Anspruch aus § 951 Abs. 1
Satz 1 BGB entstehen. Die . Verweisung auf die Vorschriften über die
ungerechtfertigte Bereicherung bedeutet vielmehr, daß ein Bereicherungsanspruch
nur unter den in § 812 Abs. 1 BGB genannten Voraussetzungen entsteht
(BGHZ 35, 356, 359 f; Berg, AcP 160, 505 f). Davon geht auch das Berufungsgericht
aus. Demnach kommt es darauf an, ob der Beklagte die Vermögensmehrung,
die ihm durch die eingebauten Geräte zugeflossen ist, durch eine Leistung
der Klägerin oder in sonstiger Weise auf ihre Kosten ohne rechtlichen
Grund erlangt hat (§ 812 Abs. 1 Satz 1 BGB).
3. Als eine Leistung der Klägerin kann der
Einbau der Geräte nicht angesehen werden. Er ist durch die Firma B.
vorgenommen worden; diese schuldete den Einbau mitsamt den Geräten
dem Beklagten auf Grund ihres mit ihm abgeschlossenen Vertrages, wie das
Berufungsgericht feststellt.
Wer als Bauherr einen Bauunternehmer oder Handwerker
mit der Herstellung eines Baues oder einer Anlage in dem Gebäude beauftragt,
sieht die von dem Bauunternehmer oder Handwerker gemäß dem mit
ihm geschlossenen Vertrag erbrachte Leistung als eine solche des von ihm
Beauftragten an und nicht als Leistung eines Subunternehmers, den der Bauunternehmer
etwa seinerseits beauftragt, oder eines Materialeigentümers, von dem
der Bauunternehmer oder Handwerker das Material bezogen hat. Er muß
sich darauf verlassen können, daß er über diese Leistung
nur mit dem von ihm Beauftragten abzurechnen hat, selbst wenn die Leistung
ganz oder teilweise von einem Dritten auf Weisung seines Vertragspartners
erbracht werden sollte (von Caemmerer, Festschr. f. Rabel S. 373 Fußnote
156).
Der Senat hat in seinem Urteil vom 5. Oktober
1961 (VII ZR 207/60, BGHZ 36, 30) in einem Falle, der mit dem vorliegenden
vergleichbar ist, einen Bereicherungsanspruch gegen den Bauherrn verneint.
In jenem Falle hatte ein Grundstückseigentümer eine Gesellschaft
beauftragt, ihm ein Haus zu einem bestimmten Preis zu bauen. Die Gesellschaft
hatte ihrerseits einen Bauunternehmer beauftragt, das Gebäude zu erstellen.
Der Senat hat entschieden, der Bauunternehmer habe keinen Bereicherungsanspruch
gegen den Grundstückseigentümer, selbst wenn der Vertrag des
Bauunternehmers mit der Gesellschaft wegen Dissenses nichtig oder von der
Gesellschaft namens des Grundstückseigentümers, aber ohne dessen
Vollmacht, geschlossen worden sei.
Der Senat hat dazu ausgeführt, es fehle an
der für den Bereicherungsanspruch notwendigen unmittelbaren Vermögensverschiebung
zwischen Bauunternehmer und Grundstückseigentümer. Für letzteren
sei die Wertsteigerung des Grundstücks keine Zuwendung des Bauunternehmers,
sondern eine solche der Gesellschaft seines Vertragspartners.
Die Entscheidung vom 5. Oktober 1961 ist im Schrifttum
angegriffen worden (Flume, JZ 1962, 281; Berg, NJW 1962, 101). Berg tritt
ihr immerhin für den Fall des Dissenses im Ergebnis bei, ebenso Esser,
Fälle und Lösungen zum Schuldrecht, S. 124 ff. Bemängelt
wird namentlich, der Senat habe nicht genügend beachtet, daß
es sich um eine Leistungskondiktion handele; bei dieser spiele der Gesichtspunkt
der Unmittelbarkeit der Vermögensverschiebung keine Rolle.
Indessen ist die Entscheidung vom 5. Oktober 1961
auch dann gerechtfertigt, wenn der Fall mit der neueren Lehre allein unter
dem Gesichtspunkt der Leistungskondiktion gewürdigt wird.
Das neuere Schrifttum versteht unter einer Leistung
i. S. des § 812 Abs. 1 BGB eine bewußte und zweckgerichtete
Vermehrung fremden Vermögens (Esser, Schuldrecht, 2. Aufl. , §
189, 6; Berg, NJW 1962, 101). Hieraus leitet Berg ab, daß in dem
dem Urteil vom 5. Oktober 1961 zugrunde liegenden Falle der Bauunternehmer
gegen den Bauherrn, falls die Gesellschaft ohne dessen Vollmacht gehandelt
habe, eine Leistungskondiktion habe, wenn er an den Bauherrn habe leisten
wollen.
Dieser Ansicht ist nicht zu folgen. Es kann nicht
einseitig darauf ankommen, wem der Leistende seine Leistung erbringen will.
Vielmehr muß zum Schutze des Bauherrn, wenn von seinem Vertragspartner
Dritte bei der Errichtung des Baus zugezogen werden, darauf abgestellt
werden, als wessen Leistung sich die Zuwendung bei objektiver Betrachtungsweise
in den Augen des Bauherrn darstellt. Nicht auf den inneren Willen des Leistenden,
sondern auf die Erkennbarkeit der Person des Leistenden »aus der
Sicht des Zuwendungsempfängers« kommt es an (Esser, Fälle
und Lösungen zum Schuldrecht, S. 128 Fußnote 19; Thomä,
JZ 1962, 623, 626; Zeiss, JZ 1963, 7 - alle gegen Flume aaO). Das ist auch
in der Entscheidung vom 5. Oktober 1961 zum Ausdruck gekommen, wenn dort
gesagt wird, der Wertzuwachs sei für den Grundstückseigentümer
eine Zuwendung der von ihm beauftragten Gesellschaft und nicht des Bauunternehmers.
Ist aber davon auszugehen, daß eine Zuwendung,
vom maßgebenden Standpunkt des Empfängers aus gesehen, sich
als Leistung seines Vertragspartners darstellt, so kann der Empfänger
mit einer Leistungskondiktion und überhaupt mit einem Bereicherungsanspruch
allenfalls von seinem Vertragspartner belangt werden, und zwar nur dann,
wenn nach den zwischen diesen beiden bestehenden Beziehungen die Leistung
grundlos ist, etwa, weil der zwischen ihnen geschlossene Vertrag nichtig
ist. Derjenige, der vom Vertragspartner - etwa als Subunternehmer - herangezogen
worden ist, um die Leistung zu erbringen, hat keinen Bereicherungsanspruch
gegen den Empfänger, weder eine Leistungskondiktion noch einen Anspruch
wegen einer Bereicherung »in sonstiger Weise« im Sinne des
§ 812 Abs. 1 Satz 1 BGB. Ein Anspruch wegen Bereicherung in sonstiger
Weise, vielfach als Eingriffskondiktion bezeichnet (vgl. u. a. Esser, Schuldrecht
§ 189, 1), kann vielmehr nach der neueren Lehre nur dann entstehen,
wenn der Bereicherungsgegenstand dem Empfänger überhaupt nicht,
also von niemandem geleistet worden ist (Esser, Fälle und Lösungen
zum Schuldrecht S. 127 f).
Auch vom Standpunkt dieser Lehre war demnach in
dem dem Urteil vom 5. Oktober 1961 zugrunde liegenden Falle dem Bauunternehmer
ein Bereicherungsanspruch gegen den Grundstückseigentümer zu
versagen, eben weil diesem das Erlangte von seinem Vertragspartner »geleistet«
worden war und diese Leistung nicht des rechtlichen Grundes entbehrte;
dann aber konnte ein Bereicherungsanspruch des Bauunternehmers
weder deshalb in Betracht kommen, weil etwa sein Vertrag mit der Gesellschaft
nichtig war, noch deshalb weil sich die Gesellschaft dem Bauunternehmer
fälschlich und ohne Wissen des Grundstückseigentümers als
dessen Vertreter ausgegeben hatte.
4. Nach den gleichen Grundsätzen, nach denen
Bereicherungsansprüche bei Heranziehung eines Subunternehmers zu beurteilen
sind, ist auch dann zu verfahren, wenn ein Bauunternehmer oder Handwerker
Material verwendet und einbaut, das nicht ihm gehört. Wenn der Bauherr
auch das eingebaute Material als Gegenstand der Leistung des von ihm beauftragten
Handwerkers ansieht und ansehen darf, so kann der Materialeigentümer
keinen Bereicherungsanspruch gegen den Bauherrn haben, weder eine Leistungs-
noch eine »Eingriffskondiktion« (vgl. namentlich Esser, Fälle
und Lösungen zum Schuldrecht S. 127 f; Schuldrecht § 196 2b zu
aa). Der Bauherr ist in solchem Falle gegen Bereicherungsansprüche
des Materialeigentümers in gleicher Weise wie gegen Bereicherungsansprüche
des Subunternehmers zu schützen. Beurteilt man hiernach die Frage,
wer der Leistende ist, vom Standpunkt des Bauherrn aus, so kommt es nicht
mehr auf die vom Berufungsgericht erörterte (und verneinte) Frage
an, ob der Bauherr gegen Bereicherungsansprüche des Materialeigentümers
auch durch entsprechende Anwendung der Vorschriften über den gutgläubigen
Erwerb durch Rechtsgeschäft (§§ 932 ff BGB, § 366 HGB)
geschützt werden kann (dafür u. a. Erman, BGB 3. Aufl. , §
951 Anm. 3 b; von Caemmerer aaO S. 391 Fußnote 217; Westermann, Sachenrecht,
4. Aufl. , § 54, 2; Berg, AcP 160, 521; dagegen u. a. Wolff/Raiser,
Sachenrecht, 10. Bearb. , § 74 Fußnote 4; Baur, Lehrbuch des
Sachenrechts, § 53 II 2 c).
5. Nach dem Gesagten kommt es darauf an, ob der
Beklagte die Lieferung und den Einbau der Geräte als eine Leistung
der Firma B. ansehen durfte. Das ist nach dem vom Berufungsgericht festgestellten
Sachverhalt zu bejahen.
Der Beklagte hatte im Januar 1959 der Klägerin
die ihm von dieser übersandte Auftragsbestätigung sogleich zurückgeschickt
mit dem Bemerken, es müsse sich um einen Irrtum handeln.
Er hatte dabei seine Ansicht zum Ausdruck gebracht,
daß die Klägerin mit der Firma B. einen Vertrag über die
Lieferung an diese abgeschlossen habe. Da die Klägerin auf dieses
Schreiben des Beklagten nicht geantwortet hatte, durfte er, als die Klägerin
die Geräte mehrere Monate später zur Baustelle lieferte, annehmen,
daß dies auf einen zwischen der Klägerin und der Firma B. geschlossenen
Kaufvertrag hin geschah (wird ausgeführt).
Demnach hat die Klägerin keinen Anspruch
auf Vergütung nach §§ 951 Abs. 1 Satz 1, 812 Abs. 1 Satz
1 BGB.
III. Auch der von ihr gestellte Hilfsantrag auf
Herausgabe der Geräte ist nicht begründet. Auf § 985 BGB
kann sie einen Herausgabeanspruch nicht stützen, weil sie nicht mehr
Eigentümerin ist, auf §§ 951, 812 BGB nicht, weil ihr ein
Bereicherungsanspruch nicht zusteht und überdies, selbst wenn sie
einen solchen hätte, nach § 951 Abs. 1 Satz 2 BGB die Wiederherstellung
des früheren Zustandes nicht verlangt werden könnte.
Die Klägerin hat auch kein Recht zur Wegnahme
der Geräte, so daß dahinstehen kann, ob in dem Antrag auf Verurteilung
zur Herausgabe auch die Geltendmachung eines Wegnahmerechts gesehen werden
könnte.
Aus der Vorschrift des § 951 Abs. 2 BGB kann
ein Wegnahmerecht nicht hergeleitet werden. Satz 1 dieser Vorschrift stellt
nur klar, daß ein nach anderen Vorschriften begründetes Wegnahmerecht
- das hier nicht in Betracht kommt - bestehen bleibt. Satz 2 der Vorschrift
bestimmt, daß in den Fällen der §§ 946, 947 BGB die
Wegnahme nach den für das Wegnahmerecht des Besitzers gegenüber
dem Eigentümer geltenden Vorschriften auch dann zulässig ist,
wenn die Verbindung nicht von dem Besitzer der Hauptsache bewirkt worden
ist. Das ist dahin aufzufassen, daß sich das in den Vorschriften
über das Verhältnis zwischen Eigentümer und Besitzer durch
§ 997 BGB geregelte Wegnahmerecht des Besitzers erweitert: Dem unrechtmäßigen
Besitzer einer fremden, von ihm herauszugebenden Hauptsache soll demnach
ein Wegnahmerecht auch dann zustehen, wenn seine Sache nicht von ihm, sondern
von einem Dritten mit der fremden Hauptsache verbunden worden und dadurch
das Eigentum des Besitzers untergegangen ist (so zutreffend Planck, BGB
5. Aufl. § 951 2 c; Erman aaO § 951 Anm. 7 c; § 997 Anm.
6).
Das Schrifttum versteht allerdings die Bestimmung
des § 951 Abs. 2 Satz 2 BGB vielfach dahin, daß sie ein Wegnahmerecht
für jeden begründe, der durch die Verbindung ein dingliches Recht
verloren hat (Soergel, BGB, 9. Aufl. , § 951 Rdz. 14; Staudinger,
BGB, 11. Aufl. , § 951, Rdz. 15; Wolff/Raiser, aaO § 74 IV 3
und IV 3 c; Westermann aaO § 54, 6). Anscheinend soll das nach der
Meinung dieser Schriftsteller ohne Rücksicht darauf gelten, ob derjenige,
welcher den Rechtsverlust erlitten hat, einen Bereicherungsanspruch nach
§§ 951 Abs. 1, 812 Abs. 1 BGB geltend machen könnte oder
nicht (anders Baur aaO § 53 IV 3, nach dessen Ansicht das Wegnahmerecht
entfällt, wenn kein Vergütungsanspruch nach § 951 Abs. 1
gegeben ist). Jedoch wird verschiedentlich hervorgehoben, daß auch
Satz 2 des § 951 Abs. 2 wie der Satz 1 nur für »Einrichtungen«
gelte (vgl. u. a. Wolff/Raiser aaO § 74 IV 3 c).
Der Meinung, daß jeder nach § 946 BGB
eintretende Rechtsverlust ein Recht zur Wegnahme gewähre, kann nicht
gefolgt werden. Erwächst aus diesem Rechtsverlust ein Bereicherungsanspruch
nach §§ 951 Abs. 1, 812 Abs. 1 BGB, so ist dieser nur auf Vergütung
in Geld gerichtet. Der Anspruch auf Wiederherstellung des früheren
Zustandes wird durch § 951 Abs. 1 Satz 2 BGB ausdrücklich ausgeschlossen.
Versteht man die Vorschrift des § 951 Abs. 2 Satz 2 BGB so wie das
angeführte Schrifttum, so würde sie »so gut wie das Gegenteil«
von dem anordnen, was in § 951 Abs. 1 Satz 2 BGB bestimmt ist (Planck
aaO); das würde jedenfalls gelten, soweit es sich um Einrichtungen
handelt. Es kann nicht als der Sinn des § 951 Abs. 2 angesehen werden,
daß in dieser Weise der in § 951 Abs. 1 Satz 2 bestimmte Ausschluß
des Anspruchs auf Wiederherstellung des früheren Zustandes ausgehöhlt
werden soll.
Vollends unverständlich wäre das, wenn
der Anwendungsbereich des § 951 Abs. 2 Satz 2 BGB sich nicht auf »Einrichtungen«
beschränkt. Gegen eine solche Beschränkung spricht, daß
Satz 2 des Abs. 2 nicht wie der erste Satz nur von der Wegnahme einer Einrichtung
spricht, sondern auf die für das Wegnahmerecht des Besitzers geltenden
Vorschriften, d. h. auf den § 997 BGB, Bezug nimmt, eine Bestimmung,
die sich nicht auf Einrichtungen beschränkt. Es ist demnach mindestens
zweifelhaft, ob § 951 Abs. 2 Satz 2 BGB nur für Einrichtungen
gilt (ausdrücklich verneint von Erman aaO § 951 Anm. 7 c; offen
gelassen BGH LM Nr. 6 zu § 946 BGB). Selbst wenn es so wäre,
ist der Senat jedoch, wie ausgeführt, der Ansicht, daß die Bestimmung
jedenfalls nur das dem Besitzer einer herauszugebenden Sache zustehende
Wegnahmerecht ausdehnt.
Ein solcher Tatbestand ist hier nicht gegeben.
§ 951 Abs. 2 Satz 2 BGB greift demnach nicht zugunsten der Klägerin
ein. Bei dieser Sachlage braucht nicht mehr erörtert zu werden, ob
etwa die Geräte deshalb, weil sie zur Herstellung der Gebäude
eingefügt worden sind, nicht als Einrichtungen anzusehen wären
(vgl. dazu Staudinger aaO § 951 Rdz. 14).
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