Bereicherungsausgleich beim Eigentumserwerb nach §§ 946 ff BGB und Bereicherungsausgleich nach §§ 951, 812 BGB: Vorrang der Leistungsbeziehung ("Einbau-Fälle")

BGH, Urt. v. 31.10.1961, VII ZR 285/62


Fundstelle:

BGHZ 40, 272 ff
Vgl. auch
BGHZ 55, 176 und BGHZ 56, 228



Amtl. Leitsätze:

1. Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen der Eigentümer von Baumaterialien und Geräten, die von einem Dritten auf Grund eines mit dem Grundstückseigentümer geschlossenen Vertrages in das Grundstück eingebaut worden sind, einen Bereicherungsanspruch gegen den Grundstückseigentümer hat.
 2. § 951 Abs. 2 Satz 2 BGB begründet nicht ein Wegnahmerecht für jeden, der durch Verbindung ein dingliches Recht verloren hat. Die Vorschrift erweitert vielmehr nur das Wegnahmerecht, das dem Besitzer einer herauszugebenden Sache zusteht.


Sachverhalt:

In den Jahren 1958 und 1959 ließ der Beklagte auf seinem Grundstück in H.-S. mehrere Häuser errichten. Nach seiner Behauptung beauftragte er die Firma B. mit der Herstellung der gesamten elektrischen Anlagen einschließlich der Lieferung elektrischer Geräte.
Die Firma B. bestellte die benötigten Elektroherde und Warmwasserspeicher bei der Klägerin.
Am 20. Januar 1959 sandte die Klägerin dem Beklagten zu Händen seines Architekten eine »Auftragsbestätigung« über je 22 Elektroherde und Niederdruckspeicher. Der Architekt schickte dieses Schreiben am 22. Januar 1959 an die Klägerin zurück und teilte ihr mit, es müsse sich bei der Bestätigung um einen Irrtum handeln; weder er noch der Bauherr hätten der Klägerin einen Auftrag gegeben; falls die Klägerin durch die Firma B. einen Auftrag erhalten haben sollte, so möge sie sich mit dieser in Verbindung setzen.
Die Klägerin antwortete hierauf nicht; nach ihrer Behauptung ist die Antwort aus Versehen unterblieben. Am 27. Juli 1959 lieferte sie 20 Warmwasserspeicher auf der Baustelle des Beklagten an mit einem »Sendschein«, der an den Beklagten zu Händen seines Architekten adressiert war und im Textteil den Vermerk trug: »Empfänger Neubau H.-S.«. Der Monteur O. der Firma B. nahm die Sendung auf der Baustelle in Empfang und quittierte sie auf dem Sendschein mit seiner Unterschrift. Unter dem 29. Juli 1959 erteilte die Klägerin dem Beklagten eine Rechnung über 20 Speicher.
Am 27. August 1959 sandte sie ihm eine weitere Rechnung über 20 Elektroherde, die sie auf Abruf für ihn bereit halte. Am 23. September 1959 lieferte sie 19 Elektroherde an die Baustelle des Beklagten. Der beigegebene Sendschein stimmt in der Bezeichnung des Empfängers mit dem für die Warmwasserspeicher ausgestellten überein. Auch diese Lieferung nahm der Monteur O. entgegen und unterschrieb den Sendschein.
Die Speicher und Herde wurden alsbald nach der Lieferung von den Monteuren der Firma B. in die Neubauten des Beklagten eingebaut.
Die Klägerin behauptet, sie habe der Firma B. die Geräte nicht auf Kredit liefern wollen und mit ihr vereinbart, daß sie nur Provision erhalte und daß sie die Geräte unmittelbar dem Beklagten liefere und in Rechnung stelle. Sie ist der Meinung, daß zwischen ihr und dem Beklagten auch ein Kaufvertrag zustande gekommen sei. Wenn das nicht der Fall sei, müsse ihr der Beklagte den Wert der Geräte vergüten oder diese herausgeben, weil er ungerechtfertigt bereichert sei.
Die Klägerin hat beantragt, den Beklagten zur Zahlung von 10 906,22 DM, hilfsweise zur Herausgabe von 20 Warmwasserspeichern und 19 Elektroherden zu verurteilen.
Der Beklagte beruft sich darauf, daß er nur die Firma B. beauftragt und daß er deren Forderung beglichen habe. Er meint ferner, er habe gutgläubig das Eigentum an den Geräten von der Firma B. erworben und hafte auch nicht aus ungerechtfertigter Bereicherung.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Oberlandesgericht hat ihr im wesentlichen stattgegeben.
Auf die Revision des Beklagten wurde das Urteil des Landgerichts wiederhergestellt.

Aus den Gründen:

I. 1. Das Berufungsgericht führt aus, daß ein Kaufvertrag zwischen den Parteien nicht zustande gekommen sei. Seine Erwägungen enthalten insoweit keinen Rechtsfehler. Die Klägerin macht auch im Revisionsverfahren nicht mehr geltend, daß sie vertragliche Ansprüche gegen den Beklagten habe.
2. Das Berufungsgericht gelangt ferner zu dem Ergebnis, daß der Beklagte durch den Einbau der Geräte deren Eigentümer nach § 946 BGB geworden sei. Es verneint, daß er Eigentum schon vorher von der Firma B. durch Einigung und Übergabe kraft guten Glaubens (§§ 929, 932 BGB) erworben habe; denn zunächst habe die Firma B. den Besitz an den Geräten erlangt, als diese zur Baustelle geliefert wurden, und sie habe den Besitz nicht vor dem Einbau auf den Beklagten übertragen.
Hiergegen erhebt die Revision mehrere Rügen. Der Senat hält sie für unbegründet. Sie brauchen aber nicht erörtert zu werden. Der Klägerin steht kein Anspruch gegen den Beklagten zu, gleichviel ob er das Eigentum an den Geräten durch Einigung und Übergabe oder erst mit dem Einbau erworben hat. In beiden Fällen könnte die Klägerin aus Eigentum keine Ansprüche herleiten, weil sie nicht mehr Eigentümerin ist. Sie hat auch keinen Bereicherungsanspruch. Falls der Beklagte nach §§ 929, 932 BGB Eigentum erworben hätte, könnte er aus ungerechtfertigter Bereicherung nur in Anspruch genommen werden, wenn er die Geräte von der Firma B. unentgeltlich erworben hätte (§ 816 Abs. 1 Satz 2 BGB), was nicht der Fall ist. Auch ein Bereicherungsanspruch aus § 951 in Verbindung mit § 946 BGB steht der Klägerin entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht zu, wie unter II ausgeführt wird.
II. 1. Dem Berufungsgericht ist darin zu folgen, daß die Klägerin bis zum Einbau der Geräte in das Gebäude des Beklagten Eigentümerin war und ihr Eigentum durch diesen Einbau nach § 946 BGB verloren hat. Wie es ausführt, handelt es sich bei den Warmwasserspeichern und Elektroherden um zur Herstellung eines Gebäudes eingefügte Sachen, die nach § 94 Abs. 2 BGB zu den wesentlichen Bestandteilen des Gebäudes und damit nach § 94 Abs. 1 BGB auch des Grundstücks des Beklagten geworden sind. Das Berufungsgericht führt zur Begründung an, daß moderne Wohnhäuser als unfertig anzusehen sind, wenn sie keinen Warmwasserbereiter haben; dasselbe gelte auch für die Elektroherde, weil nach der in Norddeutschland geltenden Verkehrsanschauung Häuser erst fertiggestellt seien, wenn sie in den Küchen eingebaute Kochstellen hätten. Die Ausführungen des Berufungsgerichts hierzu stehen mit der Entscheidung des Bundesgerichtshofs in NJW 1953, 1180 in Einklang und werden von keiner der Parteien angegriffen.
2. Wer durch Verbindung einer ihm gehörenden beweglichen Sache mit dem Grundstück eines anderen sein Eigentum an der Sache verliert, kann nach § 951 Abs. 1 Satz 1 BGB von dem Grundstückseigentümer Vergütung in Geld nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung fordern.
Wie heute fast allgemein anerkannt ist, läßt der Eigentumsverlust allein noch keinen Anspruch aus § 951 Abs. 1 Satz 1 BGB entstehen. Die . Verweisung auf die Vorschriften über die ungerechtfertigte Bereicherung bedeutet vielmehr, daß ein Bereicherungsanspruch nur unter den in § 812 Abs. 1 BGB genannten Voraussetzungen entsteht (BGHZ 35, 356, 359 f; Berg, AcP 160, 505 f). Davon geht auch das Berufungsgericht aus. Demnach kommt es darauf an, ob der Beklagte die Vermögensmehrung, die ihm durch die eingebauten Geräte zugeflossen ist, durch eine Leistung der Klägerin oder in sonstiger Weise auf ihre Kosten ohne rechtlichen Grund erlangt hat (§ 812 Abs. 1 Satz 1 BGB).
3. Als eine Leistung der Klägerin kann der Einbau der Geräte nicht angesehen werden. Er ist durch die Firma B. vorgenommen worden; diese schuldete den Einbau mitsamt den Geräten dem Beklagten auf Grund ihres mit ihm abgeschlossenen Vertrages, wie das Berufungsgericht feststellt.
Wer als Bauherr einen Bauunternehmer oder Handwerker mit der Herstellung eines Baues oder einer Anlage in dem Gebäude beauftragt, sieht die von dem Bauunternehmer oder Handwerker gemäß dem mit ihm geschlossenen Vertrag erbrachte Leistung als eine solche des von ihm Beauftragten an und nicht als Leistung eines Subunternehmers, den der Bauunternehmer etwa seinerseits beauftragt, oder eines Materialeigentümers, von dem der Bauunternehmer oder Handwerker das Material bezogen hat. Er muß sich darauf verlassen können, daß er über diese Leistung nur mit dem von ihm Beauftragten abzurechnen hat, selbst wenn die Leistung ganz oder teilweise von einem Dritten auf Weisung seines Vertragspartners erbracht werden sollte (von Caemmerer, Festschr. f. Rabel S. 373 Fußnote 156).
Der Senat hat in seinem Urteil vom 5. Oktober 1961 (VII ZR 207/60, BGHZ 36, 30) in einem Falle, der mit dem vorliegenden vergleichbar ist, einen Bereicherungsanspruch gegen den Bauherrn verneint. In jenem Falle hatte ein Grundstückseigentümer eine Gesellschaft beauftragt, ihm ein Haus zu einem bestimmten Preis zu bauen. Die Gesellschaft hatte ihrerseits einen Bauunternehmer beauftragt, das Gebäude zu erstellen. Der Senat hat entschieden, der Bauunternehmer habe keinen Bereicherungsanspruch gegen den Grundstückseigentümer, selbst wenn der Vertrag des Bauunternehmers mit der Gesellschaft wegen Dissenses nichtig oder von der Gesellschaft namens des Grundstückseigentümers, aber ohne dessen Vollmacht, geschlossen worden sei.
Der Senat hat dazu ausgeführt, es fehle an der für den Bereicherungsanspruch notwendigen unmittelbaren Vermögensverschiebung zwischen Bauunternehmer und Grundstückseigentümer. Für letzteren sei die Wertsteigerung des Grundstücks keine Zuwendung des Bauunternehmers, sondern eine solche der Gesellschaft seines Vertragspartners.
Die Entscheidung vom 5. Oktober 1961 ist im Schrifttum angegriffen worden (Flume, JZ 1962, 281; Berg, NJW 1962, 101). Berg tritt ihr immerhin für den Fall des Dissenses im Ergebnis bei, ebenso Esser, Fälle und Lösungen zum Schuldrecht, S. 124 ff. Bemängelt wird namentlich, der Senat habe nicht genügend beachtet, daß es sich um eine Leistungskondiktion handele; bei dieser spiele der Gesichtspunkt der Unmittelbarkeit der Vermögensverschiebung keine Rolle.
Indessen ist die Entscheidung vom 5. Oktober 1961 auch dann gerechtfertigt, wenn der Fall mit der neueren Lehre allein unter dem Gesichtspunkt der Leistungskondiktion gewürdigt wird.
Das neuere Schrifttum versteht unter einer Leistung i. S. des § 812 Abs. 1 BGB eine bewußte und zweckgerichtete Vermehrung fremden Vermögens (Esser, Schuldrecht, 2. Aufl. , § 189, 6; Berg, NJW 1962, 101). Hieraus leitet Berg ab, daß in dem dem Urteil vom 5. Oktober 1961 zugrunde liegenden Falle der Bauunternehmer gegen den Bauherrn, falls die Gesellschaft ohne dessen Vollmacht gehandelt habe, eine Leistungskondiktion habe, wenn er an den Bauherrn habe leisten wollen.
Dieser Ansicht ist nicht zu folgen. Es kann nicht einseitig darauf ankommen, wem der Leistende seine Leistung erbringen will. Vielmehr muß zum Schutze des Bauherrn, wenn von seinem Vertragspartner Dritte bei der Errichtung des Baus zugezogen werden, darauf abgestellt werden, als wessen Leistung sich die Zuwendung bei objektiver Betrachtungsweise in den Augen des Bauherrn darstellt. Nicht auf den inneren Willen des Leistenden, sondern auf die Erkennbarkeit der Person des Leistenden »aus der Sicht des Zuwendungsempfängers« kommt es an (Esser, Fälle und Lösungen zum Schuldrecht, S. 128 Fußnote 19; Thomä, JZ 1962, 623, 626; Zeiss, JZ 1963, 7 - alle gegen Flume aaO). Das ist auch in der Entscheidung vom 5. Oktober 1961 zum Ausdruck gekommen, wenn dort gesagt wird, der Wertzuwachs sei für den Grundstückseigentümer eine Zuwendung der von ihm beauftragten Gesellschaft und nicht des Bauunternehmers.
Ist aber davon auszugehen, daß eine Zuwendung, vom maßgebenden Standpunkt des Empfängers aus gesehen, sich als Leistung seines Vertragspartners darstellt, so kann der Empfänger mit einer Leistungskondiktion und überhaupt mit einem Bereicherungsanspruch allenfalls von seinem Vertragspartner belangt werden, und zwar nur dann, wenn nach den zwischen diesen beiden bestehenden Beziehungen die Leistung grundlos ist, etwa, weil der zwischen ihnen geschlossene Vertrag nichtig ist. Derjenige, der vom Vertragspartner - etwa als Subunternehmer - herangezogen worden ist, um die Leistung zu erbringen, hat keinen Bereicherungsanspruch gegen den Empfänger, weder eine Leistungskondiktion noch einen Anspruch wegen einer Bereicherung »in sonstiger Weise« im Sinne des § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB. Ein Anspruch wegen Bereicherung in sonstiger Weise, vielfach als Eingriffskondiktion bezeichnet (vgl. u. a. Esser, Schuldrecht § 189, 1), kann vielmehr nach der neueren Lehre nur dann entstehen, wenn der Bereicherungsgegenstand dem Empfänger überhaupt nicht, also von niemandem geleistet worden ist (Esser, Fälle und Lösungen zum Schuldrecht S. 127 f).
Auch vom Standpunkt dieser Lehre war demnach in dem dem Urteil vom 5. Oktober 1961 zugrunde liegenden Falle dem Bauunternehmer ein Bereicherungsanspruch gegen den Grundstückseigentümer zu versagen, eben weil diesem das Erlangte von seinem Vertragspartner »geleistet« worden war und diese Leistung nicht des rechtlichen Grundes entbehrte; dann aber konnte ein Bereicherungsanspruch des Bauunternehmers weder deshalb in Betracht kommen, weil etwa sein Vertrag mit der Gesellschaft nichtig war, noch deshalb weil sich die Gesellschaft dem Bauunternehmer fälschlich und ohne Wissen des Grundstückseigentümers als dessen Vertreter ausgegeben hatte.
4. Nach den gleichen Grundsätzen, nach denen Bereicherungsansprüche bei Heranziehung eines Subunternehmers zu beurteilen sind, ist auch dann zu verfahren, wenn ein Bauunternehmer oder Handwerker Material verwendet und einbaut, das nicht ihm gehört. Wenn der Bauherr auch das eingebaute Material als Gegenstand der Leistung des von ihm beauftragten Handwerkers ansieht und ansehen darf, so kann der Materialeigentümer keinen Bereicherungsanspruch gegen den Bauherrn haben, weder eine Leistungs- noch eine »Eingriffskondiktion« (vgl. namentlich Esser, Fälle und Lösungen zum Schuldrecht S. 127 f; Schuldrecht § 196 2b zu aa). Der Bauherr ist in solchem Falle gegen Bereicherungsansprüche des Materialeigentümers in gleicher Weise wie gegen Bereicherungsansprüche des Subunternehmers zu schützen. Beurteilt man hiernach die Frage, wer der Leistende ist, vom Standpunkt des Bauherrn aus, so kommt es nicht mehr auf die vom Berufungsgericht erörterte (und verneinte) Frage an, ob der Bauherr gegen Bereicherungsansprüche des Materialeigentümers auch durch entsprechende Anwendung der Vorschriften über den gutgläubigen Erwerb durch Rechtsgeschäft (§§ 932 ff BGB, § 366 HGB) geschützt werden kann (dafür u. a. Erman, BGB 3. Aufl. , § 951 Anm. 3 b; von Caemmerer aaO S. 391 Fußnote 217; Westermann, Sachenrecht, 4. Aufl. , § 54, 2; Berg, AcP 160, 521; dagegen u. a. Wolff/Raiser, Sachenrecht, 10. Bearb. , § 74 Fußnote 4; Baur, Lehrbuch des Sachenrechts, § 53 II 2 c).
5. Nach dem Gesagten kommt es darauf an, ob der Beklagte die Lieferung und den Einbau der Geräte als eine Leistung der Firma B. ansehen durfte. Das ist nach dem vom Berufungsgericht festgestellten Sachverhalt zu bejahen.
Der Beklagte hatte im Januar 1959 der Klägerin die ihm von dieser übersandte Auftragsbestätigung sogleich zurückgeschickt mit dem Bemerken, es müsse sich um einen Irrtum handeln.
Er hatte dabei seine Ansicht zum Ausdruck gebracht, daß die Klägerin mit der Firma B. einen Vertrag über die Lieferung an diese abgeschlossen habe. Da die Klägerin auf dieses Schreiben des Beklagten nicht geantwortet hatte, durfte er, als die Klägerin die Geräte mehrere Monate später zur Baustelle lieferte, annehmen, daß dies auf einen zwischen der Klägerin und der Firma B. geschlossenen Kaufvertrag hin geschah (wird ausgeführt).
Demnach hat die Klägerin keinen Anspruch auf Vergütung nach §§ 951 Abs. 1 Satz 1, 812 Abs. 1 Satz 1 BGB.
III. Auch der von ihr gestellte Hilfsantrag auf Herausgabe der Geräte ist nicht begründet. Auf § 985 BGB kann sie einen Herausgabeanspruch nicht stützen, weil sie nicht mehr Eigentümerin ist, auf §§ 951, 812 BGB nicht, weil ihr ein Bereicherungsanspruch nicht zusteht und überdies, selbst wenn sie einen solchen hätte, nach § 951 Abs. 1 Satz 2 BGB die Wiederherstellung des früheren Zustandes nicht verlangt werden könnte.
Die Klägerin hat auch kein Recht zur Wegnahme der Geräte, so daß dahinstehen kann, ob in dem Antrag auf Verurteilung zur Herausgabe auch die Geltendmachung eines Wegnahmerechts gesehen werden könnte.
Aus der Vorschrift des § 951 Abs. 2 BGB kann ein Wegnahmerecht nicht hergeleitet werden. Satz 1 dieser Vorschrift stellt nur klar, daß ein nach anderen Vorschriften begründetes Wegnahmerecht - das hier nicht in Betracht kommt - bestehen bleibt. Satz 2 der Vorschrift bestimmt, daß in den Fällen der §§ 946, 947 BGB die Wegnahme nach den für das Wegnahmerecht des Besitzers gegenüber dem Eigentümer geltenden Vorschriften auch dann zulässig ist, wenn die Verbindung nicht von dem Besitzer der Hauptsache bewirkt worden ist. Das ist dahin aufzufassen, daß sich das in den Vorschriften über das Verhältnis zwischen Eigentümer und Besitzer durch § 997 BGB geregelte Wegnahmerecht des Besitzers erweitert: Dem unrechtmäßigen Besitzer einer fremden, von ihm herauszugebenden Hauptsache soll demnach ein Wegnahmerecht auch dann zustehen, wenn seine Sache nicht von ihm, sondern von einem Dritten mit der fremden Hauptsache verbunden worden und dadurch das Eigentum des Besitzers untergegangen ist (so zutreffend Planck, BGB 5. Aufl. § 951 2 c; Erman aaO § 951 Anm. 7 c; § 997 Anm. 6).
Das Schrifttum versteht allerdings die Bestimmung des § 951 Abs. 2 Satz 2 BGB vielfach dahin, daß sie ein Wegnahmerecht für jeden begründe, der durch die Verbindung ein dingliches Recht verloren hat (Soergel, BGB, 9. Aufl. , § 951 Rdz. 14; Staudinger, BGB, 11. Aufl. , § 951, Rdz. 15; Wolff/Raiser, aaO § 74 IV 3 und IV 3 c; Westermann aaO § 54, 6). Anscheinend soll das nach der Meinung dieser Schriftsteller ohne Rücksicht darauf gelten, ob derjenige, welcher den Rechtsverlust erlitten hat, einen Bereicherungsanspruch nach §§ 951 Abs. 1, 812 Abs. 1 BGB geltend machen könnte oder nicht (anders Baur aaO § 53 IV 3, nach dessen Ansicht das Wegnahmerecht entfällt, wenn kein Vergütungsanspruch nach § 951 Abs. 1 gegeben ist). Jedoch wird verschiedentlich hervorgehoben, daß auch Satz 2 des § 951 Abs. 2 wie der Satz 1 nur für »Einrichtungen« gelte (vgl. u. a. Wolff/Raiser aaO § 74 IV 3 c).
Der Meinung, daß jeder nach § 946 BGB eintretende Rechtsverlust ein Recht zur Wegnahme gewähre, kann nicht gefolgt werden. Erwächst aus diesem Rechtsverlust ein Bereicherungsanspruch nach §§ 951 Abs. 1, 812 Abs. 1 BGB, so ist dieser nur auf Vergütung in Geld gerichtet. Der Anspruch auf Wiederherstellung des früheren Zustandes wird durch § 951 Abs. 1 Satz 2 BGB ausdrücklich ausgeschlossen. Versteht man die Vorschrift des § 951 Abs. 2 Satz 2 BGB so wie das angeführte Schrifttum, so würde sie »so gut wie das Gegenteil« von dem anordnen, was in § 951 Abs. 1 Satz 2 BGB bestimmt ist (Planck aaO); das würde jedenfalls gelten, soweit es sich um Einrichtungen handelt. Es kann nicht als der Sinn des § 951 Abs. 2 angesehen werden, daß in dieser Weise der in § 951 Abs. 1 Satz 2 bestimmte Ausschluß des Anspruchs auf Wiederherstellung des früheren Zustandes ausgehöhlt werden soll.
Vollends unverständlich wäre das, wenn der Anwendungsbereich des § 951 Abs. 2 Satz 2 BGB sich nicht auf »Einrichtungen« beschränkt. Gegen eine solche Beschränkung spricht, daß Satz 2 des Abs. 2 nicht wie der erste Satz nur von der Wegnahme einer Einrichtung spricht, sondern auf die für das Wegnahmerecht des Besitzers geltenden Vorschriften, d. h. auf den § 997 BGB, Bezug nimmt, eine Bestimmung, die sich nicht auf Einrichtungen beschränkt. Es ist demnach mindestens zweifelhaft, ob § 951 Abs. 2 Satz 2 BGB nur für Einrichtungen gilt (ausdrücklich verneint von Erman aaO § 951 Anm. 7 c; offen gelassen BGH LM Nr. 6 zu § 946 BGB). Selbst wenn es so wäre, ist der Senat jedoch, wie ausgeführt, der Ansicht, daß die Bestimmung jedenfalls nur das dem Besitzer einer herauszugebenden Sache zustehende Wegnahmerecht ausdehnt.
Ein solcher Tatbestand ist hier nicht gegeben. § 951 Abs. 2 Satz 2 BGB greift demnach nicht zugunsten der Klägerin ein. Bei dieser Sachlage braucht nicht mehr erörtert zu werden, ob etwa die Geräte deshalb, weil sie zur Herstellung der Gebäude eingefügt worden sind, nicht als Einrichtungen anzusehen wären (vgl. dazu Staudinger aaO § 951 Rdz. 14).