Rückabwicklung eines angefochtenen Kaufvertrags und Entreicherung ("Saldotheorie")

BGH, Urteil v. 14.10.1971, VII ZR 313/69


Amtlicher Leitsatz

Zur Rückabwicklung eines Kaufvertrages, den der Käufer wegen arglistiger Täuschung erfolgreich angefochten hat, nachdem das gekaufte Kraftfahrzeug durch einen von ihm selbst allein verschuldeten Unfall zerstört worden war (Fortführung von BGHZ 53,144).



Zentrales Problem:

Siehe die Problemübersicht Saldotheorie



Fundstellen:

LM § 812 BGB Nr. 97
BGHZ 57 , 137
NJW 1972, 36
MDR 1972, 133
JZ 1972, 438
BB 1972, 14
DB 1971, 2252
WM 1971, 1476
VersR 1972, 64
NJW 1972, 250


Zum Sachverhalt:

Der Kläger kaufte am 18. Juni 1968 von der beklagten Firma (im folgenden: die Beklagte) einen gebrauchten Personenkraftwagen für 7 370 DM. Die mündlichen Verkaufsverhandlungen führte für die beklagte Firma deren angestellter Verkäufer, der Beklagte K. Dieser wurde vom Kläger und seinen Eltern dabei mehrfach gefragt, ob der Wagen auch vollkommen unfallfrei sei. Was er darauf geantwortet hat, ist streitig.
Tatsächlich hatte der Wagen schon zwei Unfälle hinter sich, einen im Februar 1967, der eine Reparatur von 2 306,55 DM erforderlich gemacht hatte, und einen im Dezember 1967, dessen Folgen bei der Beklagten für 445,30 DM behoben worden waren. Der zweite Unfall war den Beklagten bei Kaufabschluß unstreitig bekannt.
Nach Kaufabschluß zahlte der Kläger den Kaufpreis an die Beklagte und erhielt von dieser den Wagen am 24. Juni 1968 ausgehändigt. Am 19. Juli 1968 erlitt das Fahrzeug durch einen vom Kläger allein verschuldeten Unfall Totalschaden. Erst danach erfuhr der Kläger zunächst von dem ersten, später auch von dem zweiten Unfall. Mit Schreiben seines Anwalts an die Beklagte vom 1. August 1968 focht er den Kaufvertrag wegen Irrtums und arglistiger Täuschung an. Mit der Klage hat er von beiden Beklagten als Gesamtschuldnern die Rückzahlung des Kaufpreises, abzüglich einer Nutzungsentschädigung von 106,44 DM, also von 7 263,56 DM nebst Zinsen gefordert, Zug um Zug gegen Herausgabe des Fahrzeugwracks. Die Beklagten sind der Klage entgegengetreten.
Das Landgericht hat beide Beklagte als Gesamtschuldner zur Zahlung von 100 DM nebst Zinsen, die beklagte Firma darüber hinaus zur Zahlung weiterer 700 DM nebst Zinsen verurteilt. Im übrigen hat es die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen. Die Revision des Klägers führte zur Aufhebung und Zurückverweisung.

 Aus den Gründen:

I. Ansprüche aus unerlaubter Handlung:
Das Berufungsgericht unterstellt, daß gegen beide Beklagte dem Grunde nach Ansprüche aus unerlaubter Handlung bestehen, gegen den Beklagten K. wegen Betruges (§ 823 Abs. 2 BGB, § 263 StGB) und vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung (§ 826 BGB), gegen die beklagte Firma nach § 831 BGB. Davon muß demgemäß auch das Revisionsgericht ausgehen.

1. Das Berufungsgericht meint, höhere Ansprüche als die vom Landgericht dem Kläger gegen beide Beklagten als Gesamtschuldner rechtskräftig zuerkannten 100 DM nebst Zinsen könne der Kläger aus dem Gesichtspunkt der unerlaubten Handlung nicht herleiten. Mit diesen 100 DM bewertet das Berufungsgericht den durch den zweiten Unfall verursachten merkantilen Minderwert des Fahrzeugs. Daß der Beklagte K. auch vom ersten Unfall Kenntnis gehabt hätte, sei nicht bewiesen. Die Auffassung des Berufungsgerichts, ein höherer Schadensersatzanspruch des Klägers aus unerlaubter Handlung als die bereits zuerkannten 100 DM nebst Zinsen komme nicht in Betracht, wird von der Revision mit Recht angegriffen.

2. Das Berufungsgericht geht zutreffend davon aus, daß der getäuschte Kläger verlangen kann, so gestellt zu werden, wie er stehen würde, wenn die Täuschung nicht verübt worden wäre (§ 249 BGB). Dann hätte der Kläger, wie das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei feststellt, dieses Fahrzeug nicht gekauft, da er auf keinen Fall einen Unfallwagen erwerben wollte. Sein Anspruch auf das »negative Interesse« geht daher nicht nur auf die Wertdifferenz zwischen dem wirklichen und dem angemessenen Kaufpreis, sondern auf Herstellung des Zustandes, wie er ohne Abschluß des Kaufvertrages bestehen würde. Um das zu erreichen, hat jeder Vertragsteil die von dem anderen empfangene Leistung zurückzugewähren. Der Käufer kann somit den von ihm gezahlten Kaufpreis zurückverlangen und muß dafür seinerseits die Kaufsache zurückgeben, sowie die ihm durch den Besitz und Gebrauch der Kaufsache zugeflossenen Vorteile ausgleichen. (Vgl. BGH LM Nr. 18 zu § 123 BGB = NJW 1960,237; BGH LM Nr. 4 zu § 249 BGB (Ca) = NJW 1962,1909; LM Nr. 12 zu § 818 Abs. 3 BGB = NJW 1964,39; RGRK BGB 11. Aufl. § 123, Anm. 37,38; § 823 Anm. 99; vor § 823 Anm. 28, § 249 Anm. 17; Soergel/Zeuner 10. Aufl. § 826 Anm. 67, sämtlich mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen.)

3. Hier ist der Kläger bereit, den Wagen Zug um Zug gegen Rückzahlung des Kaufpreises (abzüglich Nutzungsentschädigung) zurückzugeben, allerdings als Wrack, nachdem der Wagen durch den vom Kläger verschuldeten Unfall Totalschaden erlitten hat. Das Berufungsgericht meint, da dem Kläger somit die Rückgabe der Kaufsache (wirtschaftlich gesehen) nicht möglich sei, müsse er sich deren Wert im Zeitpunkt des Kaufes anrechnen lassen, d. h. für den zerstörten Wagen Wertersatz leisten. Damit zieht das Berufungsgericht die Grenzen der Verantwortlichkeit der beiden Beklagten für die Täuschungshandlung des Beklagten K. zu eng. Das wird besonders deutlich, wenn man den Umstand, daß der Kläger den Unfall verschuldet hat, zunächst außer Betracht läßt und einen Fall ins Auge faßt, bei dem der Wagen durch einen vom Käufer nicht verschuldeten Unfall zerstört wurde. (Ein solcher Fall lag dem Urteil des Senats BGHZ 53,144 zugrunde; doch bestand damals kein Anlaß, Ausführungen zum Anspruchsgrund der unerlaubten Handlung zu machen, weil der dortige Beklagte und Revisionskläger durch das Urteil des Berufungsgerichts, das Ansprüche aus unerlaubter Handlung verneint hatte, nicht beschwert war.)
Nach der vom Berufungsgericht im vorliegenden Fall zum Klageanspruch aus unerlaubter Handlung gegebenen Begründung würde es keinen Unterschied machen, ob der Unfall vom Käufer verschuldet war oder nicht. Auch im letzteren Falle müßte nach der Ansicht des Berufungsgerichts die Gefahr für den Untergang der Kaufsache trotz der arglistigen Täuschung allein den Käufer treffen. Dem vermag der Senat nicht zu folgen.
Das Berufungsgericht verkennt, daß sich die Verantwortlichkeit der Beklagten für die Täuschung nicht auf den Schaden beschränkt, der dem Kläger in dem Zeitpunkt entstanden war, als er in Erfüllung des Kaufvertrages den Kaufpreis bezahlt und dafür Eigentum und Besitz am Fahrzeug erlangt hatte. Damals allerdings war bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise der Schaden des Klägers nicht gleich dem vollen Kaufpreis, weil er auf Grund des Kaufvertrages ja nicht nur diesen Kaufpreis weggegeben, sondern andererseits dafür auch den Wagen erlangt hatte. Dem entspricht es, daß er damals nach erfolgter Anfechtung zwar den vollen Kaufpreis hätte zurückfordern können, aber nur Zug um Zug gegen Herausgabe des Wagens. Das Berufungsgericht läßt die nach der Erfüllung des Kaufvertrages eingetretene weitere Entwicklung, also die Zerstörung des Fahrzeugs und damit die Vergrößerung des Schadens, bei dessen Bemessung ganz unberücksichtigt. Das ist nicht frei von Rechtsirrtum.
Wer für eine unerlaubte Handlung verantwortlich ist, muß, wenn zunächst von der inneren Tatseite (dem Verschulden) abgesehen wird, für alle nachteiligen Folgen der unerlaubten Handlung einstehen, die sich in der Folge ergeben, soweit sie noch in adäquatem Ursachenzusammenhang mit dem schadenstiftenden Ereignis stehen und vom Schutzzweck der vom Täter verletzten Norm gedeckt sind. Beides kann im vorliegenden Fall nicht verneint werden.

a) Daß hier ein Ursachenzusammenhang im logischen Sinne besteht, läßt sich nicht bezweifeln. Wäre der Kläger nicht getäuscht worden, so hätte er den Wagen nicht erworben, wäre nicht mit dem Wagen gefahren und hätte damit keinen Unfall erlitten. Die Täuschung kann nicht hinweggedacht werden ohne daß der Unfall entfiele (conditio sine qua non).
aa) Das Berufungsgericht stellt allerdings fest, daß der Kläger, wenn ihm der arglistig verschwiegene Unfall bekannt gewesen wäre, zwar nicht diesen Wagen, wohl aber einen anderen, unfallfreien Wagen derselben Art gekauft hätte. Diese Feststellung ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
Das Berufungsgericht folgert weiter, der Kläger würde mit diesem anderen Wagen den gleichen Unfall und somit den gleichen Schaden erlitten haben, wie er ihn tatsächlich erlitten hat. Diese Ansicht ist abzulehnen. Ein Autounfall hängt in seinem Geschehensablauf so weitgehend von den individuellen Eigenschaften des in den Unfall verwickelten Fahrzeugs ab, daß sich unmöglich feststellen läßt, mit einem anderen Fahrzeug wäre der gleiche Unfall mit dem gleichen Geschehensablauf und den gleichen Unfallfolgen eingetreten. Dann aber kann schon deswegen dieser nur gedachte (hypothetische) Geschehensablauf nicht herangezogen werden, um den Beklagten die Zurechnung des wirklichen Geschehensablaufs zu ersparen (vgl. BGHZ 8,288; 10,6; 20,275; 29,207,215).

bb) Auch die Adäquanz des Ursachenzusammenhangs ist hier zu bejahen. Adäquat ist eine Bedingung dann, wenn das Ereignis im allgemeinen und nicht nur unter besonders eigenartigen, unwahrscheinlichen und nach dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge außer Betracht zu lassenden Umstände geeignet ist, einen Erfolg dieser Art herbeizuführen (vgl. z. B. BGHZ 7, 198,204; ständige Rechtsprechung). Es liegt nicht ganz außerhalb des zu erwartenden Verlaufs der Dinge, daß der Käufer eines Kraftwagens bei dessen Benutzung einen Unfall erleidet, durch den das Fahrzeug beschädigt oder zerstört wird. Wer also durch Täuschung veranlaßt, daß sich jemand ein Kraftfahrzeug anschafft, das er ohne die Täuschung nicht erworben haben würde, ist in adäquater Weise mitursächlich dafür, wenn dieses bei der Benutzung durch den Käufer einen Unfallschaden erleidet.

b) Ein Rechtswidrigkeitszusammenhang und damit eine Zurechenbarkeit des Schadens zu Lasten des Schädigers besteht nur dann, wenn der Schaden sich innerhalb des Schutzbereichs der verletzten Norm verwirklicht; es muß ein innerer Zusammenhang mit der durch den Schädiger geschaffenen Gefahrenlage bestehen, nicht nur eine bloße zufällige äußere Verbindung (vgl. BGHZ 27,137; 37,311,315; BGH NJW 1968,2287). Es liegt aber hier nicht außerhalb des Schutzzwecks der §§ 823 Abs. 2 BGB, 263 StGB, 826 BGB, sowie des § 831 BGB in Verbindung mit den vorgenannten Normen, die Beklagten für den Unfallschaden am Fahrzeug verantwortlich zu machen. Die Schadenshaftung der Beklagten beruht im vorliegenden Falle - nach dem vom Berufungsgericht unterstellten Sachverhalt - darauf, daß der Beklagte K. den Kläger betrogen und damit gegen § 826 BGB sowie gegen § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 263 StGB verstoßen hat, sowie daß die beklagte Firma für dieses Handeln ihres Verkäufers nach § 831 BGB verantwortlich ist. Der Schutzzweck dieser Normen, welche den Betrogenen gegen die Folgen eines betrügerischen Handelns schützen sollen, ist folgender: Der Käufer soll keinen Nachteil daraus erleiden, daß ihm durch die arglistige Täuschung seine Leistung an den Verkäufer »entwunden« worden ist. Er soll aber auch keinen Nachteil daraus haben, daß ihm die Kaufsache aufgeschwatzt« worden ist. Es darf daher nicht zu seinen Lasten gehen, wenn die Kaufsache, die nur infolge der Täuschung in seinen Besitz gelangt ist, in seiner Besitzsphäre zu Schaden kommt. Er kann somit auch dann seine eigene Leistung von dem Betrüger und demjenigen, der für dessen Handeln nach § 831 BGB verantwortlich ist, ungeschmälert zurückfordern.
Das gilt in vollem Umfange dann, wenn den Käufer am Untergang der Kaufsache kein Verschulden trifft. In einem solchen Falle trägt der für die Täuschungshandlung Schadensersatzpflichtige die volle Gefahr des Untergangs oder der Verschlechterung der Kaufsache beim Käufer. Wie sich der Umstand auswirkt, daß hier der Kläger den Unfall verschuldet hat, wird unten zu 5 erörtert.

c) Damit ist nun nicht etwa gesagt, daß der Betrüger für sämtliche weiteren Unfallfolgen ersatzpflichtig wäre, etwa auch, soweit es sich um Personenschäden des Käufers oder dritter Personen, um Schäden an anderen Sachen oder um Ansprüche Dritter nach §§ 844,845 BGB handeln würde. Eine derartige Ausdehnung der Haftpflicht des arglistig Täuschenden wird nicht mehr innerhalb des Schutzzwecks der verletzten Normen liegen. Es braucht hierauf jedoch nicht weiter eingegangen zu werden, da derartige Ansprüche im vorliegenden Fall nicht in Frage stehen. Hier geht es allein darum, wer die Gefahr des späteren Untergangs der Kaufsache zu tragen hat, und dafür erscheint es angemessen, daß diese Gefahr jedenfalls bei einem vom Käufer nicht verschuldeten Untergang der Kaufsache voll den für die Täuschung Verantwortlichen trifft.

4. Was die innere Tatseite anlangt, so braucht sich der Vorsatz beim Verstoß gegen das Schutzgesetz von § 263 StGB lediglich auf dessen Merkmale, wozu beim Betrug der erste Schaden, hier der Kauf, gehört, zu beziehen (vgl. RGRK BGB 11. Aufl. § 823 Anm. 114 mit Nachweisen). Daß der Beklagte K. keine Vorstellung von der weiteren Entwicklung hatte, steht deshalb der Schadensersatzpflicht beider Beklagter nicht entgegen. Wie weit bei § 826 BGB der Vorsatz weitere Schadensfolgen zu erfassen hat, bedarf hier keiner Untersuchung.

5. Hat man somit davon auszugehen, daß bei einem Kaufvertrag, der nur auf Grund einer Täuschung des Käufers durch den Verkäufer zustande gekommen ist, der Verkäufer wegen dieser Täuschung - abweichend von § 446 BGB - die Gefahr des nach Übergabe an den Käufer eintretenden Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache tragen muß, soweit diese noch adäquat ursächlich auf der Täuschung beruhen, so kann bei einem vom Käufer verschuldeten Untergang der Kaufsache, wie er im vorliegenden Fall gegeben ist, der Täuschende nicht grundsätzlich und von vornherein von jeglicher Haftung für einen solchen Untergang der Sache frei sein. Auch dann nämlich wirkt die Täuschungshandlung noch adäquat ursächlich bei der Entstehung des Schadens mit. Es kann auch nicht gefolgert werden, daß ein solcher Sachverhalt, wegen des Verschuldens des Käufers am Eintritt des Schadens, dem Schutzzweck der zum Schadensersatz verpflichtenden Gesetzesnorm unter keinen Umständen mehr unterfiele. Eine solche Auffassung würde der Vielseitigkeit der tatsächlichen Gestaltungsmöglichkeiten nicht gerecht. Einmal nämlich kann die Täuschungshandlung ein sehr unterschiedliches Gewicht haben, sowohl was den Grad ihrer Mitursächlichkeit für den Schaden, als auch, was das Verschulden des Täuschenden anlangt. Andererseits kann auch das schuldhafte Verhalten des Käufers, das zum Verlust der Kaufsache geführt hat, in Bezug auf Ursächlichkeit und Verschulden sehr verschieden schwer wiegen. Angesichts dieser starken Unterschiedlichkeiten verschiedener denkbarer Sachverhalte wäre es nicht zweck- und sachgerecht, bei jedem, auch dem geringsten für den Schaden ursächlichen Verschulden des Käufers, diesem ohne Rücksicht auf den Grad der Ursächlichkeit und Verwerflichkeit der Täuschungshandlung stets die volle Gefahr eines Verlustes der Kaufsache aufzubürden, eine Gefahr, die bei einem zufälligen Untergang der Kaufsache nach dem oben Gesagten ganz den täuschenden Verkäufer treffen würde. Eine sach- und zweckgerechte Lösung solcher Fälle, mit Hilfe einer angemessenen Abwägung des beiderseitigen mitursächlichen schuldhaften Verhaltens, ermöglicht die Anwendung des § 254 BGB.

a) Hier hat das schuldhafte Verhalten beider Teile, sowohl des täuschenden Beklagten K., für den die beklagte Firma nach § 831 BGB einzustehen hat, als auch des getäuschten Klägers bei der Entstehung des Schadens, der in der Zerstörung des Fahrzeugs durch den Unfall liegt, adäquat ursächlich mitgewirkt. Dann hängt die Verpflichtung zum Schadensersatz, sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder anderen Teil verursacht worden ist (§ 254 Abs. 1 BGB).

b) Die Anwendung des § 254 BGB scheitert hier nicht etwa an der Erwägung, daß der Kläger im Zeitpunkt des Unfalls von der Täuschung noch keine Kenntnis und deswegen damals keine Vorstellung davon hatte, daß für ihn demnächst eine Rückgabe der Kaufsache an den Verkäufer in Betracht kommen könnte. Es ist nämlich zur Anwendung des § 254 BGB nicht erforderlich, daß der Handelnde sich bewußt ist, eine Rechtspflicht gegenüber einem anderen zu verletzen. Es genügt vielmehr, daß er gegen sein eigenes wohlverstandenes Interesse handelt, daß er ein »Verschulden gegen sich selbst« begeht, eine sich selbst gegenüber bestehende »Obliegenheit« verletzt (vgl. z. B. BGHZ 3,46,49; BGH NJW 1961,20,22; Soergel/Schmidt § 254 Anm. 11 ff). Das schuldhafte Verhalten des Klägers beim Unfall muß in diesem Zusammenhang also nicht etwa deswegen ganz außer Betracht bleiben, weil der Kläger damals noch auf den endgültigen Fortbestand seines Eigentums am Fahrzeug vertrauen, als Eigentümer damit nach Belieben verfahren durfte und es daher rechtmäßig sogar vorsätzlich hätte zerstören dürfen. Das ist alles richtig, schließt aber nicht aus, daß sich der Kläger, wenn er schon den vollen Kaufpreis des Fahrzeugs zurückverlangt, sich sein eigenes schuldhaftes Verhalten beim Unfall gemäß § 254 BGB als anspruchsmindernd entgegenhalten lassen muß.

c) Die Anwendung von § 254 BGB führt im Verhältnis des Klägers zum Beklagten K. auch nicht etwa notwendig dazu, daß dieser wegen seines vorsätzlichen Täuschens den Unfallschaden am Fahrzeug im Verhältnis zum Kläger auf jeden Fall allein tragen müßte. Zwar wird bei der Abwägung nach § 254 BGB ein vorsätzliches Verhalten des einen gegenüber einem nur fahrlässigen Verhalten des anderen in der Regel so schwer ins Gewicht fallen, daß in den meisten derartigen Fällen der gesamte Schaden von dem vorsätzlich Handelnden zu tragen sein wird; doch kann es im Einzelfall auch anders liegen (vgl. BGH Urteil vom 1. April 1969 VI ZR 229/67 = WM 1969,660; Urteil des Senats vom 28. Februar 1966 VII ZR 125/65 = WM 1966,491,495, in NJW 1966,1911 insoweit nicht abgedruckt). Gerade der vorliegende Fall bietet Anhaltspunkte in dieser Richtung. Schon die Ursächlichkeit, auf die § 254 Abs. 1 BGB in erster Linie abstellt, liegt hier, hinsichtlich der weiteren Schadensfolgen, ganz überwiegend beim Kläger. Soweit daneben das Verschulden der Beteiligten zu berücksichtigen ist, fällt auf, daß die Täuschungshandlung K.s nicht besonders schwerwiegend war; sie bezog sich auf einen verhältnismäßig geringfügigen Unfall, der lediglich zu einem Minderwert des Fahrzeugs von 100 DM geführt hatte. Wie andererseits das schuldhafte Verhalten des Klägers beim Unfall nach seiner Schwere einzuschätzen ist, läßt sich derzeit überhaupt noch nicht übersehen, da das Berufungsgericht über den Unfallhergang keinerlei Feststellungen getroffen hat, so daß lediglich die unstreitige Tatsache feststeht, daß der Kläger den Unfall allein verschuldet hat.

6. Nach alledem kann das Berufungsurteil keinen Bestand haben, soweit das Berufungsgericht Schadensersatzansprüche des Klägers aus unerlaubter Handlung gegen die Beklagten verneint hat. Die Sache bedarf insoweit weiterer Aufklärung, einmal, weil das Berufungsgericht bisher dem Grunde nach eine Haftbarkeit der Beklagten aus unerlaubter Handlung nur unterstellt, aber nicht festgestellt hat, zum anderen, weil der Unfallhergang noch näher aufgeklärt werden muß, um eine sachgerechte Abwägung nach § 254 BGB zu ermöglichen.

II. Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung:
Das Berufungsgericht unterstellt, daß der Kaufvertrag auf Grund arglistiger Täuschung des Klägers durch den Beklagten K. zustande gekommen und wegen der Anfechtung des Klägers nach §§ 123,142 BGB als von Anfang an nichtig anzusehen sei. Von dieser Unterstellung muß auch das Revisionsgericht ausgehen. Ein Bereicherungsanspruch des Klägers gegen den Beklagten K. kommt nicht in Betracht; an ihn hat der Kläger den Kaufpreis nicht geleistet. Er ist nicht bereichert. Das Berufungsgericht hält auch einen Bereicherungsanspruch gegen die beklagte Firma (im folgenden: die Beklagte) für nicht begründet, soweit er höher wäre als die schon vom Landgericht rechtskräftig zuerkannten 800 DM (merkantiler Minderwert des Fahrzeugs im Zeitpunkt des Verkaufs an den Kläger aus den ersten beiden Unfällen: erster Unfall = 700 DM, zweiter Unfall = 100 DM). Das Berufungsgericht begründet seine Auffassung mit der »Saldotheorie«, wonach die Bereicherung des Verkäufers infolge der Zahlung des Kaufpreises an ihn nicht in der vollen Höhe des Kaufpreises besteht, sondern bei der Bemessung dieser Bereicherung auch zu berücksichtigen ist, daß der Verkäufer durch den Vollzug des Kaufvertrages die Kaufsache und damit den ihr im Zeitpunkt der Übergabe an den Käufer zukommenden Vermögenswert eingebüßt hat. Demgemäß bemißt das Berufungsgericht die Bereicherung der beklagten Firma, da eine Rückgabe des Fahrzeugs Zug um Zug gegen Rückgabe des Kaufpreises infolge des Unfalls (wirtschaftlich gesehen) nicht mehr möglich ist, nur mit dem Betrag, um den der Kläger den Wagen infolge der Unkenntnis der beiden ersten Unfälle zu teuer gekauft hat, nämlich mit 800 DM. Das ist nicht frei von Rechtsirrtum.

1. Der Senat hat in BGHZ 53,144 einen Fall entschieden, bei dem, ebenso wie nach dem hier unterstellten Sachverhalt, der Käufer eines Kraftwagens den Kaufvertrag wegen arglistiger Täuschung erfolgreich angefochten hatte, nachdem der von ihm gefahrene Wagen bei einem Verkehrsunfall zerstört worden war. Anders als hier war dem Käufer aber in jenem Fall ein Verschulden an dem Unfall nicht nachzuweisen (S. 148 aaO). In jenem Urteil des Senats ist u. a. ausgeführt: Die Saldotheorie sei letztlich eine von der Rechtsprechung aus Billigkeitsgründen vorgenommene Gesetzeskorrektur, die dem Umstand Rechnung trage, daß die eine Leistung um der anderen willen gemacht werde, was es normalerweise rechtfertige, auch die bei nichtigem Vertrag entstehenden Rückgewährpflichten als von einander abhängig anzusehen. Das schließe aber nicht aus, daß bei einer besonderen Fallgestaltung, wie sie bei einer arglistigen Täuschung des Käufers durch den Verkäufer vorliege, abweichend von der Saldotheorie als billig ein Ausgleich angesehen werde, bei dem der Untergang der Kaufsache beim Käufer auf Gefahr des Verkäufers gehe, jedenfalls dann, wenn dem Käufer ein Verschulden an der Unmöglichkeit der Rückgabe der unversehrten Kaufsache nicht nachzuweisen sei. Demgemäß hat der Senat in jenem Urteil im Anschluß an ältere Rechtsprechung nicht die Saldo-, sondern die Zweikondiktionentheorie angewandt (ebenso für den Fall arglistiger Täuschung des Käufers durch den Verkäufer auch schon der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in seiner Entscheidung LM Nr. 18 zu § 123 BGB).

2. Das Berufungsgericht, dessen Urteil zeitlich vor der Entscheidung BGHZ 53,144 liegt, hat das Problem durchaus erkannt und erwogen, ob es hier die Zweikondiktionen- oder die Saldotheorie anwenden solle. Es sieht keinen Anlaß, von der Anwendung der Saldotheorie mit Rücksicht auf die arglistige Täuschung des Käufers durch den Verkäufer abzusehen, jedenfalls dann nicht, wenn (wie hier) der Käufer die Zerstörung der Kaufsache verschuldet hat. Das Berufungsgericht meint, in solchem Falle sprächen keine Billigkeitsgesichtspunkte dafür, das Risiko für die Zerstörung der Sache nicht dem Käufer, der sie schuldhaft zerstört habe, sondern dem Verkäufer aufzubürden, auch wenn dieser den Austausch der Leistungen durch arglistige Täuschung veranlaßt habe. Dieser Ansicht des Berufungsgerichts vermag der Senat nicht zu folgen.

a) Wer durch arglistige Täuschung einen anderen zu einem diesem nachteiligen Vertragsschluß veranlaßt, begeht einen Betrug. Der Betrüger ist in der Regel nicht schutzwürdig. Das kann sich auch im Bereicherungsrecht auswirken (vgl. BGHZ 55,128,135 ff). Auch im vorliegenden Fall würde es nach Auffassung des Senats nicht der Billigkeit entsprechen, wenn ein am Käufer begangener Betrug, durch den dieser erst zum Abschluß des Kaufvertrages und zum Erwerb der Kaufsache veranlaßt worden ist, bei der Rückabwicklung nach erfolgreicher Anfechtung des Kaufvertrages von vornherein in den Fällen ganz außer Betracht bleiben würde, in denen der Käufer die Unmöglichkeit der Rückgabe der Kaufsache zu vertreten hat.

b) In einigen Aufsätzen aus neuester Zeit wird die Auffassung vertreten, die Saldotheorie müsse überhaupt aufgegeben werden. (Vgl. Flume NJW 1970,1161; Weitnauer NJW 1970,637; Diesselhorst JZ 1970,418; Lieb NJW 1971,1289). Darüber braucht hier nicht grundsätzlich entschieden zu werden. Der Senat beschränkt sich vielmehr auf Entscheidung des Falles, wie er hier gegeben ist, daß nämlich der Käufer zum Abschluß des Vertrages durch arglistige Täuschung veranlaßt worden ist. In diesen Fällen, und zwar unabhängig davon, ob der spätere Untergang der Kaufsache beim Käufer ohne oder mit dessen Verschulden eintritt, ist die Saldotheorie unanwendbar, sondern von der Zweikonditionentheorie auszugehen, wonach die Bereicherung des Verkäufers in dem Empfang des Kaufpreises besteht, ohne Rücksicht auf die vom Verkäufer an den Käufer geleistete Kaufsache und deren weiteres Schicksal beim Käufer.

c) Die Auffassung des Senats, daß die Täuschungshandlung des Verkäufers im Falle eines vom Käufer verschuldeten Verlusts der Kaufsache bei der Rückabwicklung des Vertrags nicht gänzlich außer Betracht zu lassen ist, wie das bei Anwendung der Saldotheorie der Fall wäre, entspricht der Billigkeit. Diese Auffassung läßt sich aber auch aus dem Zusammenhalt der in §§ 818 und 819 gegebenen Vorschriften begründen. Bereits in seinem Urteil BGHZ 53, 144 hat der Senat (S. 149 aaO) die (von ihm dort offen gelassene) Frage aufgeworfen, ob die Anwendung der Zweikondiktionentheorie statt der Saldotheorie in den Fällen einer am Käufer verübten arglistigen Täuschung sich nicht aus § 819 BGB ergibt. Diese Frage wird vom Senat jetzt bejaht.

aa) Nach § 818 Abs. 3 ist der Bereicherungsschuldner von der Verpflichtung zur Herausgabe des Erlangten oder seines Wertes frei, soweit er nicht mehr bereichert ist. Bei der Rückabwicklung eines nichtigen Kaufvertrages verschafft die Saldotheorie dem Verkäufer die Vorteile dieser Bestimmung auch insoweit, als die Kaufsache beim Käufer untergegangen oder verschlechtert worden ist. Soweit der Käufer bei der Rückabwicklung die Sache in ihrem ursprünglichen Zustand dem Verkäufer nicht mehr bieten kann, ist auch dieser nicht mehr als bereichert anzusehen (vgl. BGHZ 53,145). Würde der Verkäufer gezwungen sein, trotz des Verlustes der Kaufsache den vollen Kaufpreis an den Käufer herauszuzahlen, so würde der Verkäufer stärker belastet werden, als das dem Grundgedanken des § 818 Abs. 3 BGB entspräche. Die Saldotheorie ist somit die folgerichtige Anwendung des in § 818 Abs. 3 BGB zum Ausdruck gekommenen Rechtsgedankens auf gegenseitige Verträge, bei denen Leistung und Gegenleistung in einem von beiden Parteien gewollten Austauschverhältnis (Synallagma) stehen, ein Umstand, der auch bei der Rückabwicklung nichtiger Verträge nach Bereicherungsrecht berücksichtigt werden muß.

bb) Der vorstehend geschilderte Grundgedanke der Saldotheorie zeigt auch die Grenzen ihrer Anwendbarkeit auf. Sie liegen jedenfalls dort, wo § 818 Abs. 3 BGB von vornherein nicht zur Anwendung kommt, der Bereicherungsschuldner also nach dem Willen des Gesetzes durchaus nicht bei jedem Wegfall der Bereicherung geschützt ist, sondern gemäß den §§ 818 Abs. 4,819,292,987 ff »nach den allgemeinen Vorschriften«, also im wesentlichen nicht mehr nach Bereicherungsregeln haftet (vgl. Weintraud, Die Saldotheorie, S. 72 ff; Larenz, Schuldrecht 9. Aufl. Bd. 1 § 25 II b). So liegt der Fall hier. Der Beklagte K., der die beklagte Firma vertreten hat (§ 166 Abs. 1 BGB) und für dessen Handeln sie überdies nach Vertragsrecht gemäß § 278 BGB einstehen muß, hat den Kläger durch arglistige Täuschung zum Abschluß des Kaufvertrages bewogen, den der Kläger, wie K. (auf Grund der Erklärungen des Klägers und seiner Eltern im Zuge der Kaufverhandlungen) wußte, bei Kenntnis des Umstandes, daß der gekaufte Wagen ein Unfallwagen war, keinesfalls abgeschlossen hätte. Es ist also davon auszugehen, daß den Beklagten schon seit dem Abschluß des Kaufvertrages bekannt war, daß der Kläger den Kaufvertrag wegen arglistiger Täuschung anfechten konnte. Die beklagte Firma muß sich daher so behandeln lassen, wie wenn sie die Nichtigkeit des Kaufvertrages von Anfang an gekannt hätte (§ 142 Abs. 2 BGB), also so, wie wenn sie bereits bei Empfang des Kaufpreises und der Übergabe des Fahrzeugs an den Kläger den Mangel des rechtlichen Grundes für den in Erfüllung des Kaufvertrages beiderseitig durchgeführten Leistungsaustausch gekannt hätte. Damit waren bei der Beklagten von Anfang an die Voraussetzungen des § 819 Abs. 1 BGB gegeben; sie haftet gemäß dieser Vorschrift verschärft. Damit aber entfällt die innere Rechtfertigung für eine Anwendung der Saldotheorie im vorliegenden Fall. Ausgangspunkt für die Beurteilung des vorliegenden Falles muß vielmehr, ebenso wie in dem in BGHZ 53,144 entschiedenen Fall, die Zweikondiktionentheorie sein. Das spätere Schicksal des vom Kläger gekauften Fahrzeugs bleibt daher bei der Berechnung der durch die Erlangung des Kaufpreises eingetretenen Bereicherung der beklagten Firma zunächst außer Betracht.

3. Das bedeutet allerdings im vorliegenden Falle nicht, daß die Beklagte unter allen Umständen verpflichtet wäre, den vollen Kaufpreis an den Kläger zurückzuzahlen, und daß die Tatsache, daß dieser den durch den Unfall eingetretenen Totalschaden am Fahrzeug selbst verschuldet hat, überhaupt keine Rolle spielen würde. Ebenso nämlich wie bei dem (oben erörterten) Anspruch des Klägers aus unerlaubter Handlung, verlangt auch hier die Billigkeit, daß zwar einerseits die Täuschungshandlung des Beklagten K. bei der Bemessung des Bereicherungsanspruchs des Klägers eine Rolle spielt, andererseits aber doch auch die fahrlässige Zerstörung des Fahrzeugs durch den Kläger dabei ihre Berücksichtigung findet.

a) Das kann allerdings, anders als bei dem oben erörterten Anspruch aus unlaubter Handlung, nicht durch eine Anwendung des § 254 BGB geschehen. Denn im Rahmen der Bereicherungshaftung ist § 254 BGB nicht anwendbar. (Vgl. BGHZ 14,7,10; 37,363,370; BGH VIII ZR 221/68 vom 30. September 1970 = WM 1970,1297,1300, in NJW 1970,2059 und LM Nr. 16 zu § 818 Abs. 3 BGB insoweit nicht abgedruckt).

b) Die Unanwendbarkeit des § 254 BGB auf Bereicherungsansprüche schließt aber nicht aus, daß auch Bereicherungsansprüche dem allgemeinen Grundsatz des § 242 BGB unterliegen, von dem § 254 BGB nur eine gesetzlich besonders geregelte Ausprägung ist. Das hat der Bundesgerichtshof bereits wiederholt ausgesprochen (vgl. BGHZ 14,7,10; 37,363,370). Auch sonst ist in der Rechtsprechung anerkannt, daß der in § 254 enthaltene Ausgleichsgedanke auch für andere als Schadensersatzansprüche in Betracht kommt (BGHZ 50,112; BGH NJW 1970,756; ferner die Urteile des Senats VII ZR 61/63 vom 3. Dezember 1964 = Schäfer-Finnern, Rechtsprechung der Bauausführung Z 2.400 Bl. 38; VII ZR 100/63 vom 4. Februar 1965 = Schäfer-Finnern aaO Z 2.400 Bl. 41; VII ZR 224/69 vom 1. Juli 1971).

c) Die besondere Eigenart des vorliegenden Falles liegt darin, daß der Kläger die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung erst erklärt hat, nachdem er den Kraftwagen durch eigenes Verschulden vollständig zerstört hatte. Dabei betraf die arglistige Täuschung hier einen nach den Umständen nicht besonders bedeutsamen Punkt. Bei dieser Sachlage kann es namentlich dann, wenn das Verschulden des Klägers am Untergang der Kaufsache besonders grob sein sollte, durchaus so liegen, daß der Kläger hier die ihm aus seiner Anfechtung zugefallenen Ansprüche im Übermaß, also in unzulässiger Weise ausübt, wenn er die volle Gefahr der Kaufsache ganz den Beklagten aufbürden will. Deshalb ist hier gemäß § 242 BGB eine Abwägung vorzunehmen unter Berücksichtigung der Täuschungshandlung des Beklagten K. einerseits und des schuldhaften Handelns des Klägers bei der Verursachung des Unfalls andererseits. Auf Grund dieser Abwägung ist zu entscheiden, inwieweit der Verlust des Fahrzeugs dem Kläger oder der Beklagten zur Last zu legen ist. Zu einer solchen Abwägung ist das Revisionsgericht nicht in der Lage, weil bisher weder die (vom Berufungsgericht vorerst nur unterstellte) Täuschungshandlung K. s festgestellt ist, noch der Verlauf des Unfalls, von dem es möglicherweise abhängt, wie schwer für den Verlust des Fahrzeugs das ursächliche Verhalten des Klägers wiegt. Das Verschulden des Klägers am Unfall kann sehr unterschiedlich sein. Es kann von einer an bedingten Vorsatz grenzenden Leichfertigkeit bis zu einer nur ganz geringfügigen Fahrlässigkeit (in Verbindung mit einer Verkettung unglücklicher Zufälle) reichen. Bei der bisherigen völligen Ungewißheit über den konkreten Unfallhergang besteht für den Senat nicht die Möglichkeit, etwa von sich aus festzustellen, das schuldhafte Verhalten des Klägers sei für den Verlust des Fahrzeugs in so überragendem Maße ursächlich geworden, daß demgegenüber der mitursächliche Beitrag der Beklagten ganz außer Betracht gelassen und die Revision gemäß § 563 ZPO zurückgewiesen werden könnte. Daß der Tatrichter unter Umständen zu einem solchen Ergebnis kommen könnte, will der Senat durch seine vorstehenden Ausführungen nicht ausschließen.