Geschäftsführung ohne Auftrag: "Auch fremdes Geschäft" bei öffentlich-rechtlicher Gefahrenabwehr, Vermutung des Fremdgeschäftsführungswillens bei "objektiv auch-fremden Geschäft"


VII. Zivilsenat. Urt. v. 4. Dezember 1975 - VII ZR 218/73.


Fundstelle:

BGHZ 65, 354
Vgl. auch BGHZ 40,28,31



Amtl. Leitsätze:

a) Läßt die Straßenbaubehörde verkehrsgefährdende Straßenverschmutzungen beseitigen, die von einer an der Straße liegenden Bimsgrube herrühren, so wird vermutet, daß sie damit auch ein fremdes Geschäft führen will (im Anschluß an BGHZ 40,28 und  63,167).
b) Zu den Rechtsfolgen, wenn der Geschäftsführer ohne Auftrag die ihn nach § 681 BGB treffende Pflicht verletzt, dem Geschäftsherrn die Übernahme der Geschäftsführung anzuzeigen, sobald es tunlich ist.



Zum Sachverhalt:

Die Beklagten beuteten aufgrund eines Vertrages mit der Stadt E. von 1964 bis 1970 das Bimsvorkommen eines an die Bundesstraße 413 angrenzenden, 12 Morgen großen, zur Straße hin abfallenden Waldgeländes aus. Der Wald wurde von der Forstverwaltung nach und nach bis auf einen etwa 30m breiten Streifen längs der Straße abgeholzt. Nach Beendigung der Ausbeutung wurde das Gelände eingeebnet und wieder aufgeforstet.
In der Zeit ab 18. Juni 1966 kam es bis in das Jahr 1969 bei starken oder länger andauernden Regenfällen im Bereich der Bimsgrube immer wieder zu Überschwemmungen und Verschmutzungen der Bundesstraße mit Bims und Abraum, den das klagende Land jeweils entfernen ließ. Mit Schreiben vom 28. Juni 1966 teilte die für den Streckenabschnitt zuständige Straßenmeisterei den Beklagten mit, daß die Kosten für die Räumung der Fahrbahn am 18. Juni 1966 und an dem darauf folgenden Wochenende den Beklagten angelastet würden. Diese antworteten unter dem 29. Juni 1966, es sei nach ihrer Ansicht nicht ihre Aufgabe, sondern die Aufgabe der Straßenmeisterei, die an der Straße entstandenen Schäden zu beseitigen.
Im vorliegenden Verfahren verlangt der Kläger von den Beklagten Ersatz von Aufwendungen in Höhe von 42 910,50 DM (nebst Zinsen), die ihm durch die Verunreinigung der Bundesstraße von dem aus dem Grubengelände der Beklagten abgeschwemmten Bims und Abraum in der Zeit von Juni 1966 bis Dezember 1969 entstanden seien.
Das Landgericht hat die Klage dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht dem Kläger 7 683,69 DM (nebst Zinsen) zugesprochen. Das sind die Aufwendungen des Klägers für die Zeit vom 18. Juni bis 21. Juli 1966. Für die Zeit danach hat es die Klage abgewiesen. Die dagegen gerichtete Revision des Klägers führte in diesem Umfang zur Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.

Aus den Gründen:

1. Das Berufungsgericht hält einen Anspruch des Klägers aus Geschäftsführung ohne Auftrag, den es für die Aufwendungen zur Beseitigung der im Juni/Juli 1966 eingetretenen Straßenverschmutzung bejaht, für die Aufwendungen der Folgezeit, um die es allein noch geht, nicht für gegeben. Es läßt einen solchen Anspruch daran scheitern, daß der Kläger in diesem Zeitraum seinen Willen nicht hinreichend zum Ausdruck gebracht habe, mit der Reinigung der Straße auch ein Geschäft der Beklagten zu besorgen. Es wäre notwendig gewesen, die Beklagten in jedem einzelnen Fall immer wieder erneut darauf hinzuweisen, daß die Räumung der Straße auch ihnen obliege und daß sie bei Nichterfüllung dieser Verpflichtung mit einer Inanspruchnahme wegen der dem Kläger entstehenden Kosten rechnen müßten. Das habe der Kläger versäumt und damit seiner Anzeigepflicht gemäß § 681 BGB nicht genügt.
2. Dem kann nicht gefolgt werden, wie die Revision mit Recht geltend macht.
Das Berufungsgericht verquickt zu Unrecht zwei Gesichtspunkte, die bei der Geschäftsführung ohne Auftrag eine Rolle spielen, aber auseinandergehalten werden müssen: Das ist zum einen der Wille des Geschäftsführers, ein fremdes Geschäft zu besorgen oder wenigstens mitzubesorgen, zum anderen die Pflicht des Geschäftsführers nach § 681 BGB, die Übernahme der Geschäftsführung, sobald es tunlich ist, dem Geschäftsherrn anzuzeigen. Wenn auch die Erfüllung der Anzeigepflicht in der Regel einen zuverlässigen Schluß auf die Willensrichtung des Geschäftsführers bei Übernahme der Geschäftsführung erlaubt, so braucht doch umgekehrt das Unterlassen der Anzeige keineswegs darauf hinzudeuten, daß der Geschäftsführer gar kein fremdes, sondern nur ein eigenes Geschäft führen wollte.
Aus der Verletzung der Anzeigepflicht ergeben sich auch ganz andere Rechtsfolgen als aus dem Fehlen des Fremdgeschäftsführungswillens.
a) So setzt die Anzeigepflicht des § 681 BGB, die nur eine Nebenpflicht ist (vgl. auch § 666 BGB), in aller Regel die Übernahme der Geschäftsführung voraus (Steffen in BGB-RGRK, 12. Aufl. § 681 Rdn. 3). Die Anzeige dient in erster Linie dazu, den wirklichen Willen des Geschäftsherrn zu erforschen. Deshalb hat sie in den Fällen des § 679 BGB, in denen der der Geschäftsführung etwa entgegenstehende Wille des Geschäftsherrn unbeachtlich ist, nur geringere Tragweite (Staudinger/Nipperdey, BGB, 11. Aufl. § 681 Rdn. 5). Gleichwohl entfällt sie in solchen Fällen nicht, denn sie kann auch dann noch bewirken, den Geschäftsherrn umzustimmen oder ihn zu veranlassen, das Geschäft selbst zu führen (BGB-RGRK aaO Rdn. 8).
Eine Verletzung der Anzeigepflicht verpflichtet den Geschäftsführer aber lediglich zum Ersatz des Schadens, der dem Geschäftsherrn entstanden ist, weil er nicht oder zu spät von der Übernahme der Geschäftsführung erfahren hat (allgemeine Meinung vgl. BGB-RGRK aaO Rdn. 11; Staudinger/Nipperdey, BGB aaO Rdn. 5; Soergel/Siebert, BGB, 10. Aufl. Rdn. 1 und Erman/Hauss, BGB, 5. Aufl. Rdn. 3 je zu § 681 BGB). Die Unterlassung der Anzeige schließt also nicht, wie die Beklagten irrig meinen, den Anspruch des Geschäftsführers auf Aufwendungsersatz nach § 683 BGB überhaupt aus. Das gilt auch, wenn der Geschäftsführer mit seinen Ansprüchen erst zu einem Zeitpunkt hervortritt, zu dem der Geschäftsherr die Voraussetzungen für die Geschäftsführung nicht mehr selbst überprüfen kann. Dadurch erleidet er keinen ins Gewicht fallenden Nachteil, denn der Geschäftsführer muß ohnehin alle Voraussetzungen für seinen Anspruch auf Aufwendungsersatz beweisen. ...
b) Anders sind die Rechtsfolgen, wenn der Wille des Geschäftsführers, ein fremdes Geschäft zu besorgen oder mitzubesorgen, fehlt oder nicht hinreichend nach außen erkennbar geworden ist. Da der Wille, für einen anderen zu handeln, zum Wesen der Geschäftsführung ohne Auftrag gehört, kommt, wenn er fehlt, ein Anspruch auf Aufwendungsersatz nach den §§ 677,683 BGB nicht in Betracht.
Davon geht auch das Berufungsgericht aus. Seine Erwägungen, mit denen es den Willen des Klägers verneint, für die Zeit nach Juli 1966 auch ein Geschäft der Beklagten mitzubesorgen, sind aber nicht frei von Rechtsirrtum. Es hat nicht beachtet, daß der Wille, ein fremdes Geschäft zu besorgen, dann vermutet wird, wenn es sich um ein objektives fremdes Geschäft handelt. Dasselbe gilt für den Willen, ein fremdes Geschäft mitzubesorgen, wenn es sich auch um ein objektiv fremdes Geschäft handelt, wozu genügt, daß das Geschäft seiner äußeren Erscheinung nach nicht nur dem Besorger sondern auch einem Dritten zugute kommt (BGHZ 40,28,31). Das hat der Senat für das Eingreifen der Feuerwehr bei einem Waldbrand und bei der Bergung eines verunglückten Fahrzeugs bejaht (aaO und BGHZ 63,167,169; vgl. auch BGHZ 54,157,160; BGH NJW 1969,1205; 1971,609,612). Hier ist es ebenso.
aa) Zutreffend leitet das Berufungsgericht aus § 7 der Landesverordnung von Rheinland-Pfalz zur Durchführung des Landesgesetzes über den Abbau und die Verwertung von Bimsvorkommen vom 21. Juli 1952 (GVBl. S. 117) in der Fassung der Änderungsverordnung vom 10. März 1964 (GVBl. S. 45) i. V. m. § 9 der Landespolizeiverordnung über die Anlegung und den Betrieb von Steinbrüchen und Gräbereien über Tage vom 27. November 1951 (GVBl. S. 193) die Pflicht der Beklagten her, Straßenverschmutzungen, die aus der von ihnen ausgebeuteten Grube stammen, zu beseitigen, und zwar auch dann, wenn es zu diesen Straßenverunreinigungen gekommen ist, weil die von den Beklagten getroffenen Sicherheitsvorkehrungen nur objektiv nicht ausreichten. Das Risiko, daß trotz all ihrer Vorsorgemaßnahmen bei stärkeren oder länger anhaltenden Regenfällen doch Bims oder Abraum aus der Grube auf die Straße geriet, trugen die Beklagten, auch wenn sie kein Verschulden traf. Es war in erster Linie ihre Pflicht, die von ihnen geschaffene Gefahrenlage zu beseitigen.
Wenn außer den Beklagten auch der Kläger nach Art. 90 GG, § 20 FernStrG für die Verkehrssicherheit auf der am Betriebsgelände der Beklagten vorbeiführenden Straße zu sorgen und damit ebenfalls die eingetretene Verschmutzung zu beseitigen hatte, so ändert das nichts daran, daß dies in erster Linie eine Angelegenheit der Beklagten war. Besorgte der Kläger dieses Geschäft, so kam es gerade seiner äußeren Erscheinung nach (BGHZ 40,28,31) auch den Beklagten zugute, deren Bimsgrube in unmittelbarer Nähe der Straße lag. Der Fall liegt nicht wesentlich anders, als wenn die Feuerwehr eine von anderen geschaffene Gefahrenlage beseitigt, was an sich ihre Aufgabe ist.
bb) Der Fremdgeschäftsführungswille des Klägers wird daher hier vermutet, und zwar auch für die Zeit nach Juli 1966. Die Beklagten haben diese Vermutung nicht zu widerlegen vermocht. Das können sie um so weniger, als der Kläger seinen Standpunkt, sie seien für die bei den ersten Unwettern im Juni/ Juli 1966 aufgetretenen Straßenverunreinigungen verantwortlich, durch das Schreiben der Straßenmeisterei vom 28. Juni 1966 eindeutig klargemacht hat, was das Berufungsgericht für diesen Zeitraum denn auch genügen läßt. Es ist nicht einzusehen, wieso es für die Folgezeit anders sein sollte. Nur weil die Beklagten in ihrem Antwortschreiben vom 29. Juni 1966 es eindeutig und endgültig abgelehnt hatten, für Straßenbeeinträchtigungen der eingetretenen Art aufzukommen, wurde das vom Kläger besorgte Geschäft nicht ausschließlich sein eigenes. Die von den Beklagten eingenommene Haltung änderte an ihrer vorrangigen Pflicht, die Straßenverunreinigungen zu beseitigen ebenso wenig, wie sie den Charakter der für das Freimachen der Straße vom Kläger vor den Augen der Beklagten entfalteten Tätigkeit irgendwie berührte und damit etwa Schlüsse auf eine Änderung seines Geschäftsführerwillens zuließ. Die Beklagten hatten keinerlei Anhaltspunkt dafür, daß der Kläger in der Zeit nach Juli 1966 von seinem ursprünglichen Standpunkt hätte abgehen wollen. Wie die Revision mit Recht hervorhebt, mußte es bei der Hartnäckigkeit, mit der die Beklagten ihren gegenteiligen Standpunkt vertraten, dem Kläger auch zwecklos erscheinen, sie immer wieder auf die in erster Linie sie selbst treffende Beseitigungs- und Kostentragungspflicht hinzuweisen.
c) Nach alledem kann der Anspruch des Klägers auf Aufwendungsersatz aus Geschäftsführung ohne Auftrag nicht daran scheitern, daß der Fremdgeschäftsführungswille des Klägers gefehlt hätte oder von ihm nicht hinreichend zum Ausdruck gebracht worden wäre. Die Unterscheidung, die das Oberlandesgericht nach Zeitabschnitten für die Zeit vor und nach Juli 1966 gemacht hat, ist rechtsfehlerhaft. Die Voraussetzungen für eine Geschäftsführung ohne Auftrag des Klägers sind für den gesamten in Frage stehenden Zeitraum einheitlich zu beurteilen. ...



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