BGHZ 68, 391;
vgl. auch BGHZ 32,250;
zur Gesamtproblematik Petersen JURA 1999, 401 ff.
Zentrales Problem (vgl. Lorenz/Riehm,
JuS Lern CD Zivilrecht I Rn. 68):
Bei der Untervertretung – d.h. der von einem Stellvertreter abgeleiteten Vertretungsmacht – sind nach der Rspr. zwei Varianten zu unterscheiden (vgl. Palandt/Heinrichs § 167 Rn. 12):
I. "Unmittelbare" Untervertretung
Bei der unmittelbaren Untervertretung erteilt der Hauptvertreter im Namen des Geschäftsherrn dem Untervertreter eine Vollmacht (Untervollmacht), die unmittelbar gegen den Geschäftsherrn wirkt (Larenz/Wolf, AT § 47 Rn. 38 ff.). Der Geschäftsherr wird dann durch die Willenserklärungen des Untervertreters, die dieser in seinem Namen abgibt, unmittelbar berechtigt und verpflichtet, wenn
Nach der Rspr. besteht noch eine
weitere Möglichkeit (vgl. BGHZ 68, 391 = NJW 1977, 1535): Der Hauptvertreter
läßt sich durch den Untervertreter seinerseits vertreten, d.h.
der Untervertreter vertritt nicht unmittelbar den Geschäftsherrn,
sondern den Hauptvertreter. Danach wird für eine logische Sekunde
der Hauptvertreter verpflichtet, bevor die Verpflichtung auf den Geschäftsherrn
übergeht und diesen "mittelbar" trifft.
Grund für diese Konstruktion
ist, daß bei Mängeln der Hauptvollmacht keine Haftung des Unterbevollmächtigten
nach ä§ 179 eintreten soll. Da sich dieses Ergebnis aber auch
durch eine entsprechende Interpretation des § 179 lösen läßt
(s.o.), wird sie von der h.L. als unnötig abgelehnt (vgl. Palandt/Heinrichs
§ 167 Rn. 12; MK/Schramm § 167 Rn. 73; Larenz/Wolf, AT §
47 Rn. 45).
Zur Frage der Haftung für vollmachtloses Handeln bei mehrstufiger Vertretung.
Aus den Gründen:
I. Das Berufungsgericht hat gemeint, der Beklagte
hafte nicht gemäß § 179 BGB. Es hat die bestrittene Behauptung
der Klägerin, der Beklagte habe die Kraftfahrzeug-Mietverträge
namens des H. B. Verlages geschlossen, als richtig unterstellt und ausgeführt,
der H. B. Verlag sei dadurch nicht verpflichtet worden, weil der Beklagte
als Unterbevollmächtigter des Manfred W. gehandelt habe, der seinerseits
nicht bevollmächtigt gewesen sei, den Verlag rechtsgeschäftlich
zu vertreten. Das Risiko mangelnder Bevollmächtigung des Manfred W.
habe der unterbevollmächtigte Beklagte nicht zu tragen, gleichgültig,
ob er in dessen Namen oder namens des Hauptvollmachtgebers gehandelt habe.
Es sei nämlich nicht gerechtfertigt, die Klägerin zu Lasten des
Beklagten besser zu stellen, als sie stehen würde, wenn Manfred W.
die Mietverträge abgeschlossen hätte. Wäre dies der Fall
gewesen, so hätte W. gemäß § 179 BGB gehaftet.
II. Die Erwägungen des Berufungsgerichts
halten einer Nachprüfung nicht stand.
1. Das Berufungsgericht ist von einer mehrstufigen
Vertretung des H. B. Verlags durch Manfred W. als Hauptbevollmächtigten
und den Beklagten als Unterbevollmächtigten ausgegangen. Wer bei mehrstufiger
Vertretung als vollmachtloser Vertreter gemäß § 179 BGB
haftet, wenn wie im vorliegenden Falle von der Vorinstanz angenommen, die
Vollmacht des Hauptbevollmächtigten, nicht aber die Untervollmacht
fehlt, ist umstritten.
a) In der Literatur wird die Auffassung vertreten,
der Unterbevollmächtigte hafte gemäß § 179 BGB immer
auch für die Mängel oder das Fehlen der Hauptvollmacht, weil
die Wirksamkeit der Untervollmacht vom Bestand der Hauptvollmacht abhänge
und der Untervertreter für das Vertrauen des Geschäftspartners
in die Wirksamkeit des Vertretergeschäfts für und gegen den Geschäftsherrn
einstehen müsse (vgl. Soergel/Siebert/Schultze v. Lasaulx, BGB, 10.
Aufl. § 167 Rdn. 59 und § 179 Rdn. 3; Steffen in BGB-RGRK, 12.
Aufl. § 167 Rdn. 21 und § 179 Rdn. 2; Siebenhaar, AcP 162,383;
insbesondere Gerlach, Die Untervollmacht, 1966 S. 78 ff). Diesen Standpunkt
nimmt der Bundesgerichtshof jedenfalls für den Bereich des Wechselrechts
ein (BGH Urteil vom 13. Juli 1972 = BGHZ 59,179,186,187).
b) Flume hält es demgegenüber bei der
Anwendung des § 179 BGB für sachgerecht, daß der Untervertreter
»entsprechend seiner Behauptung stets nur für die Untervollmacht
als solche, nicht aber für das Bestehen der Vertretungsmacht des Hauptvertreters
und deshalb nicht dafür einzustehen habe, daß die Untervollmacht
wegen Nichtbestehens der Vertretungsmacht des Hauptvertreters nicht besteht«
(Flume, Allgemeiner Teil des Bürgerlichen Rechts, 1965 II § 49,5).
c) Eine weitere in der Literatur insbesondere
von Enneccerus/Nipperdey vertretene Ansicht differenziert bei der Haftung
des Unterbevollmächtigten nach § 179 BGB je nachdem, ob er »unmittelbar
im Namen des Geschäftsherrn« oder »in Vertretung des Hauptbevollmächtigten
im Namen des Geschäftsherrn, also als Vertreter des Vertreters«
gehandelt hat. In dem zuerst genannten Falle hafte allein der Unterbevollmächtigte,
wenn »er die Vollmacht oder Untervollmacht nicht beweisen«
könne; im zweiten Falle hafte der Unterbevollmächtigte nur, wenn
er die Untervollmacht nicht beweisen könne, dagegen der Hauptbevollmächtigte,
wenn es an der Vollmacht mangele (Enneccerus/Nipperdey, Allgemeiner Teil
des Bürgerlichen Rechts, 15. Aufl. 1960 § 185 II 2a und b; vgl.
dazu auch Schnorr v. Carolsfeld in der Anmerkung zum Urteil des Bundesarbeitsgerichts
vom 10. August 1964 in AP § 179 BGB Nr. 1). Dogmatischer Ausgangspunkt
dieser differenzierenden Betrachtung ist der Gedanke, die Wirkungen der
rechtsgeschäftlichen Erklärungen des Unterbevollmächtigten
gingen, sofern er als Vertreter des Vertreters auftrete, gemäß
den beiden Vollmachtsverhältnissen gleichsam durch den Hauptbevollmächtigten
hindurch und trafen sodann den Geschäftsherrn. Dieser im Ergebnis
weit weniger als in ihrem Ansatz umstrittenen Ansicht (vgl. dazu Larenz,
Allgemeiner Teil des deutschen Bürgerlichen Rechts, 3. Aufl. 1975
§ 311b m. w. Nachw.; Mertens, JuS 1961,315 ff) hat der Bundesgerichtshof
sich angeschlossen (Urteile vom 5. Mai 1960 - III ZR 83/59 = BGHZ 32,250,254und
vom 27. Juni 1963 - VII ZR 7/62 = BB 1963,1193). Beiden Entscheidungen
liegen Fälle zugrunde, in denen die Unterbevollmächtigten als
»Vertreter des Vertreters« tätig wurden, wobei ihre Untervollmacht
in Ordnung war, die Vollmacht des (Haupt) Vertreters aber fehlte. Ihre
Haftung aus § 179 BGB hat der Bundesgerichtshof mit der Erwägung
verneint, daß bei solcher Fallgestaltung der Unterbevollmächtigte
die Vertretungsmacht des Hauptbevollmächtigten nicht oder jedenfalls
nicht leichter als der Geschäftspartner prüfen könne (BGHZ
32,254).
2. Im vorliegenden Falle geht es nach dem vom
Berufungsgericht als richtig unterstellten Sachvortrag der Klägerin
darum, daß der unterbevollmächtigte Beklagte beim Abschluß
der Kraftfahrzeug-Mietverträge als Vertreter des H. B. Verlags aufgetreten
sein soll, ohne die mehrstufige Vertretung aufzudecken. Entgegen der Ansicht
des Berufungsgerichts können die Erwägungen, die die Entscheidungen
des Bundesgerichtshofs vom 5. Mai 1960 (BGHZ 32,250) und vom 27. Juni 1963
(BB 1963,1193) tragen, für diesen Fall keine Geltung beanspruchen.
Die Vorinstanz hat ihren Standpunkt, weshalb gleiches gelten müsse,
falls der Unterbevollmächtigte namens dessen auftritt, der Hauptvollmachtgeber
(Geschäftsherr) sein soll, nicht begründet. Eine mit dem Gesetz
in Einklang zu bringende Rechtfertigung gibt es bei dieser Fallgestaltung
auch nicht. § 179 BGB knüpft die verschuldensunabhängige
Haftung des vollmachtlos handelnden Vertreters an das von ihm bei dem Geschäftspartner
erweckte Vertrauen in die Wirksamkeit der Vertretungsverhältnisse.
Das Gesetz lastet das Risiko unklarer Vollmachtsverhältnisse nicht
dem Geschäftspartner, sondern im Verhältnis zu diesem dem Stellvertreter
an (vgl. z. B. Soergel/Siebert/Schultze v. Lasaulx, aaO § 179 Rdn.
59). Tritt der Unterbevollmächtigte dem Geschäftspartner als
Vertreter des Geschäftsherrn wie ein von diesem selbst Bevollmächtigter
gegenüber, so erweckt er Vertrauen in die Befugnis, den Geschäftsherrn
nicht nur als »Vertreter eines Vertreters«, sondern unmittelbar
rechtsgeschäftlich verpflichten zu können. Vertrauen in eine
mehrstufige Vertretung kann bei solcher Fallgestaltung nicht aufkommen.
Damit entfällt die Rechtfertigung für eine eingeschränkte
Haftung des Unterbevollmächtigten. Auch nach der von Enneccerus/Nipperdey
vertretenen Ansicht (aaO S. 1140) wäre im vorliegenden Falle die Inanspruchnahme
des Beklagten gemäß § 179 BGB gerechtfertigt. Um nicht
offengelegte mehrstufige Vertretung handelte es sich auch in einem vom
Bundesarbeitsgericht im vorstehend dargelegten Sinne entschiedenen Fall
(Urteil vom 10. August 1964 - I AZR 84/64 = AP BGB § 179 Nr. 1).
3. Das Berufungsurteil konnte danach mit der vorliegenden
Begründung nicht aufrechterhalten werden. Für eine andere Begründung,
die eine Zurückweisung der Revision hätte rechtfertigen können,
fehlt es ebenso wie für eine abweichende Entscheidung in der Sache
selbst an tatsächlichen Feststellungen.
Deshalb war der Rechtsstreit gemäß
§ 565 Abs. 1 ZPO an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
III. Bei der anderweiten Verhandlung wird die
Vorinstanz das Klagebegehren unter folgenden Gesichtspunkten zu prüfen
haben:
1. Die Klägerin ist darlegungs- und beweispflichtig
dafür, daß der Beklagte überhaupt für den H. B. Verlag
aufgetreten ist. Er hat dies bestritten und behauptet, als Vertreter oder
nur als Bote des Manfred W. gehandelt zu haben. (Wird ausgeführt)
2. Ergibt die anderweite Verhandlung, daß
der Beklagte für den H. B. Verlag aufgetreten ist, so haftet er nicht,
wenn Manfred W. Vollmacht hatte, im Bedarfsfalle Fahrzeuge zu mieten und
seinerseits den Beklagten bevollmächtigt hatte.
b) Der Beklagte würde ferner nicht nach §
179 BGB haften, wenn weder der Beklagte noch Manfred W. Vollmacht besaßen,
der H. B. Verlag sich das Verhalten des W. aber unter dem Gesichtspunkt
der Anscheins- oder Duldungsvollmacht anrechnen lassen müßte.
In diesem Zusammenhang gewinnt die unstreitige Tatsache Bedeutung, daß
der H. B. Verlag jedenfalls im Februar 1972 die Mietwagenkosten für
einen von Manfred W. benutzten Wagen ohne Weiteres an die Klägerin
bezahlt hat.
c) Die Klägerin würde selbst bei fehlender
Vertretungsmacht des W. den Beklagten schließlich auch dann nicht
erfolgreich nach § 179 BGB in Anspruch nehmen können, wenn Manfred
W. ihm Untervollmacht erteilt und der Beklagte der Klägerin gegenüber
die Stufenvertretung offengelegt hätte. Denn bei dieser Fallgestaltung
nimmt der Untervertreter im Grunde nur das Vertrauen in die ihm selbst
erteilte Vollmacht für sich in Anspruch. Es ist daher bei sachgerechter
Auslegung des § 179 BGB gerechtfertigt, die gesetzliche Gewährschaftshaftung
für das Fehlschlagen des Rechtsgeschäftes nicht ihm, sondern
demjenigen aufzuerlegen, dessen Vertretungsmacht entgegen den Erwartungen
des Geschäftspartners nicht bestand (so im Ergebnis schon BGHZ
32,250,255und BGH BB 1963,1193; vgl. auch Larenz aaO S. 491).
d) Dagegen wäre die Haftung des Beklagten
gemäß § 179 BGB auch bei Offenlegung der mehrstufigen Vertretung
zu bejahen, wenn die anderweite Verhandlung ergeben sollte, daß Manfred
W. ihm keine Vertretungsmacht eingeräumt hatte.
Die Haftung des Beklagten wäre schließlich,
wie bereits dargelegt worden ist (II. 2.), unter den Umständen gegeben,
die das Berufungsgericht seiner Entscheidung - im Wege der Unterstellung
- zugrundegelegt hat.
3. Bei der anderweiten Verhandlung wird die Vorinstanz
auch zu erwägen haben, ob der Klägerin Ansprüche aus §
179 BGB deshalb nicht zustehen, weil sie, wie in der Berufungserwiderung
geltend gemacht worden ist, die Vertretungsverhältnisse bei der Beschaffung
von Mietwagen als Ersatzfahrzeuge für den Zeitschriftenvertrieb beim
H. B. Verlag kannte oder doch kennen mußte (§ 179 Abs. 3 BGB).