Bereicherungsausgleich bei
verbotener Arbeitnehmerüberlassung: Rückgriffskonditkion bei Zahlung
fremder Schulden und § 817 S. 2 BGB
BGH, Urt. v. 8.11.1979; VII ZR 337/78
Fundstelle:
BGHZ 75, 229 ff
Zentrale Probleme:
S. die Anm. zu BGH
NJW 2002, 3317
Amtl. Leitsatz:
Wer Dritten unerlaubt Arbeitnehmer zur Arbeitsleistung überläßt, kann aus
ungerechtfertigter Bereicherung vom Entleiher zwar nicht Wertersatz für
die von den Arbeitern geleisteten Dienste, wohl aber Herausgabe dessen
verlangen, was der Entleiher erspart hat, weil nicht er - der Entleiher -,
sondern der Verleiher die Leiharbeitnehmer entlohnt hat.
Zum Sachverhalt:
Die Beklagte hat im Jahre 1975 auf
verschiedenen von ihr betriebenen Baustellen Arbeitskräfte eingesetzt und
vor allem mit Reinigungsarbeiten beschäftigt. Die Arbeiter sind von der
Klägerin zur Verfügung gestellt und auch entlohnt worden. Die darüber
zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarungen bestätigte die Klägerin
mit einem von ihr stammenden Vordruck, in dem die jeweilige Abmachung als
»Werkvertrag« bezeichnet ist. Aus der Geschäftsverbindung der Parteien
sind 30 Rechnungen offen, mit denen die Klägerin der Beklagten für
überlassene Arbeitskräfte in der Zeit vom 14. Juli bis 11. November 1975
insgesamt 33 358,29 DM berechnet hat.
Diesen Betrag hat sie nebst Zinsen eingeklagt. Sie fordert ihn in erster
Linie als Vergütung aus den mit der Beklagten geschlossenen Verträgen,
jedenfalls aber aus ungerechtfertigter Bereicherung. Die Beklagte
verweigert die Zahlung, weil die von den Parteien getroffenen Absprachen
wegen Verstoßes gegen das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) unwirksam
seien. Aus ungerechtfertigter Bereicherung könne die Klägerin nichts
verlangen, denn sie habe den Gesetzesverstoß gekannt.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben, das Oberlandesgericht hat sie
abgewiesen. Die - zugelassene - Revision der Klägerin führte zur Aufhebung
und Zurückverweisung.
Aus den Gründen:
I. Das Berufungsgericht hält die von den Parteien getroffenen
Vereinbarungen über den Einsatz der von der Klägerin zur Verfügung
gestellten Arbeitskräfte auf den Baustellen der Beklagten gemäß Art. 1 § 9
Nr. 1 des Gesetzes zur Regelung der gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung
(Arbeitnehmerüberlassungsgesetz - AÜG) vom 7. August 1972 (BGBl I 1393)
für unwirksam.
Dagegen wendet sich die Revision ohne Erfolg.
1. Gemäß Art. 1 § 1 Abs. 1 AÜG bedürfen Arbeitgeber, die Dritten
(Entleihern) Arbeitnehmer (Leiharbeitnehmer) gewerbsmäßig zur
Arbeitsleistung überlassen wollen, ohne damit Arbeitsvermittlung nach § 13
des Arbeitsförderungsgesetzes zu betreiben (Verleiher,) der Erlaubnis.
Fehlt es daran, sind nach Art. 1 § 9 Nr. 1 AÜG sowohl die Verträge
zwischen Verleihern und Entleihern als auch zwischen Verleihern und
Leiharbeitnehmern unwirksam.
Unstreitig hatte die Klägerin nicht die nach dem AÜG erforderliche
Erlaubnis. Daß sie gewerbsmäßig gehandelt hat, ihre Tätigkeit also von der
Absicht dauernder Gewinnerzielung beherrscht wurde, zieht die Revision
nicht in Zweifel.
2. Die von den Parteien getroffenen Vereinbarungen waren auch auf
Überlassung von Leiharbeitnehmern gerichtet und nicht auf eine von der
Klägerin zu erbringende Werkleistung, die nicht unter die Erlaubnispflicht
nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz fallen würde.
a) Wesentliches Merkmal eines Arbeitnehmerüberlassungsvertrags gemäß Art.
1 § I Abs. 1 AÜG ist die bloße Überlassung von Arbeitskräften, die
voraussetzt, daß der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung nach den Weisungen
des Entleihers zu erbringen hat. Gerade dieses Weisungsrecht des
Entleihers, dem der Arbeitnehmer unterstellt wird, unterscheidet den
Arbeitnehmerüberlassungsvertrag von einem Werk- oder Dienstvertrag
innerhalb dessen von den Arbeitskräften eines Unternehmers Arbeiten bei
einem anderen verrichtet werden (vgl. BAG NJW 1979,2636 m. w. N.;
Sandmann/Marschäll, Arbeitnehmerüberlassungsgesetz, 1979, Art. 1 § 1 Anm.
10; Friedrich Becker, Zeitschrift für Arbeitsrecht 1978, 131, 135,139 f).
b) Hier hatten die von der Klägerin zur Verfügung zu stellenden Arbeiter
bei ihrer Tätigkeit auf den Baustellen der Beklagten deren Anordnungen zu
befolgen. Nach den vom Berufungsgericht rechtsfehlerfrei getroffenen und
auch von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen hat die Klägerin
täglich am frühen Morgen arbeitswillige Leute für 6 DM je Stunde »auf die
Hand« angeworben, sie eingeteilt und dann zu den einzelnen Baustellen
gefahren. Dort unterstanden sie ausschließlich der Obhut und
Weisungsbefugnis der jeweiligen Poliere der Beklagten. Die Klägerin hat
sich jeder eigenen Einwirkung auf den Arbeitsablauf enthalten.
Damit haben die Parteien Arbeitnehmerüberlassungsverträge gemäß Art. 1 § 1
Abs. 1 AÜG geschlossen. Daß die Vereinbarungen in den
Auftragsbestätigungen der Klägerin als »Werkverträge« gekennzeichnet sind,
steht dem nicht entgegen. Für die rechtliche Einordnung kommt es nicht auf
die Bezeichnung des Vertrags an, sondern auf den Inhalt der gegenseitigen
Pflichten. Hat die Klägerin aber keinerlei eigenverantwortliche
Herstellungsverpflichtung übernommen, so fehlt es an einem für den
Werkvertrag maßgeblichen Merkmal. Die Absprachen der Parteien sind deshalb
nach Art. 1 § 9 Nr. 1 AÜG unwirksam.
II. Das Berufungsgericht versagt der Klägerin gemäß § 817 Satz 2 BGB auch
bereicherungsrechtlichen Wertersatz für die von den zur Verfügung
gestellten Arbeitskräften geleisteten Dienste, da die Klägerin bewußt
gegen das gesetzliche Verbot unerlaubter Arbeitnehmerüberlassung verstoßen
habe.
Auch das bekämpft die Revision erfolglos.
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs wie schon des
Reichsgerichts genügt für die Anwendung des § 817 Satz 2 BGB nicht der
objektive Verstoß gegen ein gesetzliches Verbot. Vielmehr muß sich der
Gläubiger dieses Verstoßes bewußt gewesen sein und ihn trotzdem gewollt
haben (BGHZ 50,90, 92 mit Nachweisen; erst neuerdings wieder BGH Urteil
vom 12. April 1978 - IV ZR 157/75 = WM 1978, 949, 951).
Das Berufungsgericht hat rechtsirrtumsfrei festgestellt, daß die Klägerin
hier bewußt verbotswidrig gehandelt hat.
III. Das Berufungsgericht meint, die Klägerin könne von der Beklagten
einen bereicherungsrechtlichen Ausgleich auch nicht insofern fordern, als
sie die Löhne und sonstigen Abgaben für die überlassenen Arbeiter bezahlt
habe. Ein solcher Anspruch sei ebenfalls gemäß § 817 Satz 2 BGB
ausgeschlossen. Der Zweck des gesetzlichen Verbots der
Arbeitnehmerüberlassung gestatte es nicht, insofern Unterschiede zu
machen.
Dem vermag der Senat nicht zu folgen.
1. Nach Art. 1 § 10 Abs. 1 AÜG gilt ein Arbeitsverhältnis zwischen dem
Entleiher und dem Leiharbeitnehmer als zustandegekommen, wenn der Vertrag
zwischen dem Verleiher und dem Leiharbeitnehmer - wie hier - gemäß Art. 1
§ 9 Nr. 1 AÜG unwirksam ist. Die Klägerin kann von der Beklagten nach §§
267,812 BGB Ersatz verlangen, soweit sie deren Verpflichtung aus dem
fingierten Vertragsverhältnis mit den von ihr zur Verfügung gestellten
Arbeitern erfüllt hat. Insoweit ist die Beklagte auf Kosten der Klägerin
ohne rechtfertigenden Grund bereichert.
a) Wird eine Leistung gemäß § 267 BGB von einem Dritten bewirkt und
dadurch die Schuld erfüllt, ist der Schuldner dem Dritten gemäß § 812 Abs.
1 BGB zum bereicherungsrechtlichen Ausgleich verpflichtet. Grundsätzlich
muß der Dritte aber den Willen haben, die fremde Schuld zu tilgen und das
auch zum Ausdruck bringen (BGHZ 43,1, 11; 46,319, 325; vgl. ferner BGHZ
70,389, 398 ff. 72,246, 249), sonst tritt die Erfüllungswirkung nicht ein.
Inwieweit ein Dritter, der in der irrigen Meinung geleistet hat, er selbst
sei der Schuldner, nachträglich seine Leistung als Erfüllung der
Verpflichtung des wirklichen Schuldners »gelten lassen« kann, braucht
nicht näher erörtert zu werden (vgl. BGH NJW 1964, 1898, 1899; von
Caemmerer, Festschrift für Hans Dölle S. 135,147 f). Denn auf eine
Tilgungsbestimmung des Dritten kommt es dann nicht an, wenn die Schuld
durch die Leistung des Dritten ohnedies getilgt wird oder zumindest eine
der Erfüllung gleichkommende Wirkung eintritt, weil der Dritte seine
Leistung vom Gläubiger nicht zurückverlangen und dieser sie nicht noch
einmal vom wahren Schuldner fordern kann.
b) So ist es hier. Die Fiktion eines Arbeitsverhältnisses zwischen
Entleiher und Leiharbeitnehmer in Art. 1 § 10 Abs. 1 AÜG ist allein im
Interesse des Leiharbeitnehmers geschaffen worden. Dadurch sollte er einen
stärkeren Schutz erhalten als etwa durch eine subsidiäre Haftung des
Entleihers für die Erfüllung der Pflichten des Verleihers ihm gegenüber
(vgl. die amtliche Begründung des Regierungsentwurfs BTDrucks VI/ 2303 S.
13). Dieser Sicherungszweck würde verfehlt, wenn der Leiharbeitnehmer bei
Nichtigkeit seines Vertrags mit dem Verleiher gemäß Art. 1 § 9 Nr. 1 AÜG
Bereicherungsansprüchen des Verleihers auf Rückerstattung bereits
gezahlter Löhne ausgesetzt wäre. Dann würde er schlechter stehen, als er
ohne das fingierte Arbeitsverhältnis mit dem Entleiher stünde. Denn ohne
diese Fiktion wäre seine Beziehung zum Verleiher nach anerkannten Regeln
des Arbeitsrechts als sogenanntes »faktisches Arbeitsverhältnis« zu
behandeln. Das hätte zur Folge, daß bezahlter Lohn für geleistete Arbeit
nicht mehr, jedenfalls nicht aus ungerechtfertigter Bereicherung,
zurückverlangt werden könnte (vgl. etwa BGHZ 53,152, 158 f). Wenn die
Rechtsstellung des Leiharbeitnehmers verstärkt werden sollte, kann ihm der
den Arbeitnehmern bei faktischen Arbeitsverhältnissen auch sonst gewährte
Schutz nicht genommen sein.
Andererseits sollte ihm nicht etwa die doppelte Vergütung zukommen, einmal
vom Verleiher und nochmals vom Entleiher. Art. 1 § 10 Abs. 1 AÜG verknüpft
vielmehr das fingierte Arbeitsverhältnis zwischen Entleiher und
Leiharbeitnehmer mit dem nichtigen Rechtsverhältnis zwischen Verleiher und
Leiharbeitnehmer. Das kommt insbesondere in Satz 5 zum Ausdruck, in dem
bestimmt ist, daß der Leiharbeitnehmer gegen den Entleiher mindestens
Anspruch auf das mit dem Verleiher vereinbarte Arbeitsentgelt hat. Soweit
er dieses Arbeitsentgelt vom Verleiher schon erhalten hat, besteht für
einen Leiharbeitnehmer kein Anlaß, es vom Entleiher noch einmal zu
fordern. Sein Interesse ist hinreichend gewahrt, wenn er sich wegen
darüber hinausgehender Lohnansprüche an den Entleiher wenden kann. Gegen
den Verleiher hat er außerdem Schadensersatzansprüche gemäß Art. 1 § 10
Abs. 2 AÜG.
Nach dem mit Art. 1 § 10 Abs. 1 AÜG verfolgten Schutzzweck ist die in
dieser Vorschrift getroffene Regelung infolgedessen dahin zu verstehen,
daß der Leiharbeitnehmer vom Verleiher empfangenen Lohn zwar stets
behalten darf, in dieser Höhe aber auch nichts vom Entleiher verlangen
kann (ebenso Claus Becker BB 1978. 363 mit weiteren Nachweisen). Dieser
wird durch die Zahlungen des Verleihers entlastet. In Höhe des gezahlten
Arbeitsentgelts erlischt jeweils die Schuld des Entleihers, der damit auf
Kosten des Verleihers ungerechtfertigt bereichert ist, ohne daß es auf die
Willensrichtung des Verleihers ankommt. Die Tilgungsbestimmung ergibt sich
hier der Natur der Sache nach aus der Zahlung des Lohnes selbst. Für den
Leiharbeitnehmer ist es nicht entscheidend, von wem er letztlich das
Entgelt für die von ihm geleistete Arbeit erhält, wenn er nur den Lohn,
der ihm ausbezahlt worden ist, behalten darf. Davon, daß ihm ausbezahlter
Lohn nicht wieder genommen werden kann, geht er allerdings aus und darf
das auch annehmen.
2. Dem aus den §§ 267,812 BGB herzuleitenden Bereicherungsanspruch der
Klägerin auf Herausgabe dessen, was die Beklagte durch die Befreiung von
ihren Verpflichtungen nach Art. 1 § 10 Abs, 1 AÜG gegenüber den
Leiharbeitnehmern erspart hat, steht, entgegen der Ansicht des
Berufungsgerichts, § 817 Satz 2 BGB nicht entgegen. Die Vorschrift ist auf
diesen Anspruch nicht anwendbar.
a) Die Klägerin hat mit der Zahlung des Arbeitsentgelts an die
Leiharbeitnehmer die gesetzlichen Verbindlichkeiten der Beklagten aus den
fingierten Arbeitsverträgen mit den Leiharbeitnehmern erfüllt. Damit hat
sie weder gegen ein gesetzliches Verbot noch gegen die guten Sitten
verstoßen, sondern im Gegenteil dem Gesetz Genüge getan, soweit es eine
Sonderregelung bei unerlaubter Arbeitnehmerüberlassung getroffen hat. Die
Zahlung des Arbeitsentgelts an die Leiharbeitnehmer in diesen Fällen wird
vom Gesetz nicht mißbilligt, wer immer die Zahlungen bewirkt. Wenn der
Sinn der Regelung des Art. 1 § 10 Abs. 1 AÜG ist, die Arbeitnehmer
weitgehend zu schützen und zu sichern, so gehört dazu auch, daß sie
unangefochten in den Genuß des ihnen zustehenden Arbeitsentgelts kommen
sollen.
b) Der Bundesgerichtshof legt den als Ausnahmevorschrift verstandenen §
817 Satz 2 BGB seit langem einschränkend aus und lehnt seine ausdehnende
Anwendung ab (vgl. etwa BGHZ 8,348, 371; 39,87, 91; 41,341, 349; 44,1, 6;
50,90, 92; 63,365, 369; BGH Urteil vom 23. März 1964 - VIII ZR 2057 62 =
LM BGB § 817 Nr. 20). Die dem Zivilrecht an sich fremde Regelung, die
nicht selten zu unbilligen Ergebnissen führen kann (vgl. BGHZ 8,348, 370
f; 39,87, 91), muß in den von ihrem Zweck her bestimmten engen Grenzen
gehalten werden. Der Senat hat deshalb das Rückfordernngsverbot des § 817
Satz 2 BGB nur auf das bezogen, was aus den vom Gesetz mißbilligten
Vorgängen geschuldet wird. Dagegen bleiben Bereicherungsansprüche
unberührt, die sich aus nicht zu beanstandenden Leistungen ergeben, selbst
wenn sie demselben tatsächlichen Verhältnis entstammen (BGHZ 50,90, 92).
c) Ähnlich ist es hier. Gesetzlich mißbilligt wird nur die gewerbsmäßige
Arbeitnehmerüberlassung, die ohne die dafür vorgeschriebene Erlaubnis
betrieben wird. Dagegen soll es niemandem verwehrt sein, auch dem
Verleiher nicht, die Leiharbeitnehmer für die von ihnen geleistete Arbeit
zu entlohnen. Daß dem Verleiher bei Unwirksamkeit seiner Verträge mit dem
Entleiher und den Leiharbeitnehmern gemäß Art. 1 § 9 Nr. 1 AÜG jeglicher
Ersatzanspruch gegen den Entleiher versagt sein soll, läßt sich dem Gesetz
nicht entnehmen. Deshalb kommt es auch keiner Umgehung
erlaubnispflichtiger Arbeitnehmerüberlassung gleich, wie das
Berufungsgericht meint, wenn auf den aus den §§ 267,812 BGB hergeleiteten
Bereicherungsanspruch auf Ersatz der für die Arbeiter gezahlten Löhne und
sonstigen Abgaben § 817 Satz 2 BGB nicht angewendet wird. Ebensowenig
gebietet es Art. 1 § 16 Abs. 1 Nr. 1 AÜG, wonach vorsätzliche oder
fahrlässige Überlassung eines Leiharbeitnehmers ohne Erlaubnis als
Ordnungswidrigkeit geahndet wird, dem Verleiher einen
Bereicherungsanspruch, wie er hier in Frage steht, zu versagen.
Es genügt, wenn gegen den Verleiher wegen der von ihm begangenen
Ordnungswidrigkeit eine Geldbuße verhängt wird und er aus der verbotenen
Arbeitnehmerüberlassung keinen Gewinn ziehen kann, weil er wegen der
Nichtigkeit des Vertrags mit dem Entleiher von diesem nicht die
vereinbarte Vergütung und auch keinen Wertersatz für die von den zur
Verfügung gestellten Arbeitern geleisteten Dienste verlangen kann.
Ungerechtfertigt wäre es aber, wenn er nicht wenigstens das erstattet
verlangen könnte, was er dem Entleiher dadurch erspart hat, daß er die
Arbeitskräfte entlohnt hat. Es besteht kein Grund, dem Entleiher auf diese
Weise einen weiteren Vorteil aus der verbotenen Überlassung der
Arbeitskräfte zukommen zu lassen, die er in seinem Betrieb auch
tatsächlich beschäftigt hat. In der Beschränkung des Verleihers auf den
Ersatzanspruch gemäß §§ 267,812 BGB liegt vielmehr ein angemessener und
damit billiger Ausgleich der widerstreitenden Interessen.
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