Rückgewähr des vollen Kaufpreises nach Irrtumsanfechtung ("Saldotheorie")

BGH, Urteil v. 09.10.1980 - VII ZR 332/79

Amtlicher Leitsatz

Hat der Käufer den Kaufvertrag wegen Irrtums über eine verkehrswesentliche Eigenschaft der Kaufsache erfolgreich angefochten, so kann er den vollen Kaufpreis vom Verkäufer zurückverlangen, auch wenn er die Kaufsache nur in entwertetem Zustand herausgeben kann, die Verschlechterung aber auf einem Sachmangel beruht, für den nach dem Vertrag der Verkäufer einzustehen hätte.



Zentrales Problem:

Siehe die Problemübersicht Saldotheorie


Fundstellen:

LM § 818 Abs. 3 BGB Nr. 26
BGHZ 78, 216
MDR 1981, 220
JZ 1981, 62
BB 1981, 12
DB 1981, 257
WM 1981, 17
NJW 1981, 224


Zum Sachverhalt:

Die Parteien sind Landwirte. Am 27. 3. 1976 verkaufte der Bekl. dem Kl. einen gebrauchten Mähdrescher zum Preis von 9000 DM. In dem handschriftlichen, vom Bekl. unterzeichneten Kaufvertrag heißt es, die Maschine werde "mit Garantie auf einwandfreien Einsatz frei Hof" gekauft. Am 1. 4. 1976 übergab sie der Bekl. dem Kl., der den vollen Kaufpreis an den Bekl. zahlte. Der Kl. setzte den Mähdrescher erstmals am 14. 7. 1976 zur Rapsernte ein.
Die Maschine fiel jedoch nach kurzem Gebrauch aus. Darauf focht der Kl. den Kaufvertrag mit der Begründung an, der Bekl. habe ihn über die Einsatzfähigkeit des Geräts arglistig getäuscht. Hilfsweise verlangte er Wandelung des Kaufvertrags. Im Laufe des Verfahrens stützte er die Anfechtung auch darauf, daß er - wie er erst nachträglich erfahren habe - vom Bekl. auch über das Alter der Maschine arglistig getäuscht worden sei. Sie sei nicht drei, sondern in Wahrheit neun Jahre alt gewesen. Der Kl. hat 9000 DM Zug um Zug gegen Rückgabe des Mähdreschers eingeklagt.
LG und OLG haben der Klage stattgegeben. Die - zugelassene - Revision des Bekl. hatte keinen Erfolg.

Aus den Gründen:

Das BerGer. hält die Klage aus ungerechtfertigter Bereicherung für begründet. Der Kl. habe den Kaufvertrag wirksam wegen Irrtums über eine verkehrswesentliche Eigenschaft, nämlich das Alter des Mähdreschers, angefochten. Seine Anfechtung wegen arglistiger Täuschung sei in eine Anfechtung wegen Eigenschaftsirrtums umzudeuten. Sie sei auch rechtzeitig erklärt worden. Der Kaufvertrag sei daher nach den Grundsätzen der ungerechtfertigten Bereicherung rückabzuwickeln. Dabei gehe die Wertminderung, die der Mähdrescher hier schon vor Eintritt der verschärften Haftung der §§ 818 IV, 819 BGB erfahren habe, nicht zu Lasten des Kl. Diesen treffe an der Beschädigung der Maschine kein Verschulden. Vielmehr hätte für deren Mängel und ihre Folgen ohne die Anfechtung der Bekl. einstehen müssen. Das müsse sich auch auf seine Haftung aus ungerechtfertigter Bereicherung auswirken. - Dagegen wendet sich die Revision im Ergebnis ohne Erfolg.

1. Der Revision ist allerdings zuzugeben, daß sich das BerGer. - im Gegensatz zum LG, dessen Ausführungen es sich aber ersichtlich zu eigen machen wollte - nicht hinreichend mit der Frage auseinandergesetzt hat, inwieweit hier die Irrtumsanfechtung gem. § 119 II BGB durch die Regelung der §§ 459 ff. BGB über die Gewährleistung wegen Sachmängeln ausgeschlossen wird. Das ist im Ergebnis jedoch unschädlich. Der Klaganspruch ist in jedem Falle begründet.

a) Nach gefestigter Rechtsprechung des BGH schließen die kaufrechtlichen Gewährleistungsvorschriften (§§ 459 ff. BGB) die Anfechtung nur wegen eines Irrtums über solche Eigenschaften der Kaufsache aus, welche Gewährleistungsansprüche begründen können (Senatsurteil BGH, NJW 1979, 160 m. w. Nachw., insoweit nicht abgedruckt in BGHZ 72, 252). Das ist beim Alter eines Mähdreschers ebensowenig ohne weiteres der Fall, wie beim Alter eines Kraftwagens (dazu Senat, NJW 1979, 160). Das Alter ist für sich allein kein "Fehler", der den Wert oder die Tauglichkeit des Kaufgegenstandes zu dem gewöhnlichen oder dem nach dem Vertrag vorausgesetzten Gebrauch zwangsläufig aufhebt oder mindert (§ 459 I BGB). Es ist durchaus möglich, daß ein gebrauchtes Fahrzeug oder eine gebrauchte Maschine trotz ihres Alters voll funktionsfähig sind, etwa weil sie wenig benutzt oder laufend instand gehalten worden sind. Anders ist es, wenn gerade durch das Alter die Eignung der Sache zu dem gewöhnlichen oder vertraglich vorausgesetzten Gebrauch erheblich gemindert wird (Senat, NJW 1979, 160; RG, LZ 1929, 547; 1931, 240, für ein Schiff). Die Anfechtung wegen Eigenschaftsirrtums ist auch insoweit nicht möglich, als die Eigenschaft - hier das Alter oder Baujahr - Gegenstand einer Zusicherung gem. § 459 II BGB geworden ist (BGHZ 16, 54 (57) = NJW 1955, 340). An dieser Rechtsprechung ist - auch gegenüber der neuerlichen Kritik Flumes (Betr 1979, 1637), die keine neuen Gesichtspunkte ins Spiel bringt - festzuhalten. Sie führt keineswegs zu unsachgemäßen Ergebnissen. Ihr Anwendungsbereich ist begrenzt, da die Irrtumsanfechtung ohnehin nur in Fällen von gewissem Gewicht gestattet ist, nämlich wenn der Kaufsache verkehrswesentliche Eigenschaften fehlen, und auch dann nur, wenn der Käufer, der sich darüber geirrt hat, wegen des Anfechtungsgrundes keinen Schutz nach den Vorschriften über die Sachmängelgewähr genießt. Andererseits werden die schutzwerten Interessen des Anfechtungsgegners durch die den Anfechtenden gem. § 122 BGB treffende Schadensersatzpflicht hinreichend gewahrt.

b) Hier ist es zur Zusicherung eines bestimmten Alters oder Baujahres durch den Bekl. nicht gekommen. Doch weist der Mähdrescher nach den Feststellungen des vom LG zugezogenen Sachverständigen erhebliche Mängel auf, die zu seinem Ausfall schon nach kurzem Gebrauch führten. Es fehlt aber an Feststellungen beider Vorinstanzen, inwieweit diese Mängel altersbedingt sind, wofür freilich viel spricht. Darauf kommt es jedoch letztlich nicht an. Denn wenn hier die Irrtumsanfechtung durch die Gewährleistungsvorschriften ausgeschlossen ist, muß die vom Kl. in unverjährter Zeit geltend gemachte Wandelung Erfolg haben (nachstehend 2.). Ist die Irrtumsanfechtung dagegen nicht ausgeschlossen, greift sie auch durch und führt zum gleichen Ergebnis, daß der Bekl. den vollen Kaufpreis Zug um Zug gegen Herausgabe der Maschine zurückzuzahlen hat, wie es der Kl. verlangt (nachstehend 3. und 4.).

2. LG und OLG haben sich nur deshalb daran gehindert gesehen, dem Kl. Gewährleistungsansprüche zuzuerkennen, weil sie die Irrtumsanfechtung haben durchgreifen lassen, wodurch der Kaufvertrag rückwirkend beseitigt worden sei. Dem Berufungsurteil ist jedoch mit hinreichender Deutlichkeit zu entnehmen, daß das BerGer. - wie schon das LG - das Wandelungsbegehren des Kl. für begründet hält. Das ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.

a) Dabei kann offenbleiben, ob die Wendung in dem handschriftlich abgefaßten Kaufvertrag, der Mähdrescher werde "mit Garantie auf einwandfreien Einsatz" verkauft, als Zusicherung einer Eigenschaft angesehen werden muß (vgl. dazu BGHZ 59, 158 (160) = NJW 1972, 1706; BGHZ 63, 369 (372) = NJW 1975, 970; BGH, NJW 1975, 1693; 1980, 1619 , 2127, jeweils m. w. Nachw.). Auch wenn die Angabe nur der näheren Kennzeichnung des Vertragsgegenstandes dienen und damit dessen Eignung zum vertraglich vorausgesetzten Gebrauch umschrieben werden sollte, stehen dem Kl. gem. § 459 I BGB Gewährleistungsansprüche zu.

b) Nach den Feststellungen des vom LG zugezogenen Sachverständigen hatte der Mähdrescher bei seiner Übergabe erhebliche Mängel am sogenannten Überkehrelevator (an Elevatorkette, Kettenrädern und Holzkratzer), die einen "einwandfreien Einsatz" der Maschine nicht ermöglicht haben. Auf diese Mängel ist der eingetretene Schaden an dem Gerät auch zurückzuführen. Etwaige Bedienungsfehler des Kl. waren nicht ursächlich. Daß es sich bei Raps, den der Kl. abernten wollte, um sperriges und schwereres Dreschgut handelt, spielt keine Rolle. Der Bekl. hat die Gewähr für die uneingeschränkte Einsatzfähigkeit des Geräts übernommen. Er hat selbst vortragen lassen, mit der "Garantie auf einwandfreien Einsatz" sei gemeint gewesen, daß der Mähdrescher voll funktionstüchtig sei und ohne vorherige Reparaturen eingesetzt werden könne. Das war nach den Feststellungen des Sachverständigen aber nicht der Fall.

c) Ohne Rechtsfehler hat das BerGer. auch jede Mitverantwortlichkeit des Kl. für den Ausfall der Maschine beim ersten Drusch verneint. Angesichts der vom Bekl. abgegebenen Erklärung durfte der Kl. davon ausgehen, daß der Mähdrescher ohne weiteres von ihm auch zur Rapsernte eingesetzt werden kann. Unregelmäßigkeiten im Lauf der Maschine konnte er - wie der Sachverständige dargelegt hat - während der Fahrt nicht wahrnehmen. Dann aber ist er gem. §§ 459, 462, 467, 350, 351 BGB zur Wandelung berechtigt. Seiner Klage ist zu Recht stattgegeben worden.

3. Für den Fall, daß die kaufrechtlichen Gewährleistungsvorschriften hier die Irrtumsanfechtung nicht ausschließen, hat das BerGer. im Anschluß an das Urteil des LG ohne Rechtsfehler die Anfechtung des Kl. gem. § 119 II BGB wegen Irrtums über eine verkehrswesentliche Eigenschaft durchgreifen lassen.

a) Entgegen der Ansicht der Revision war das BerGer. aus Rechtsgründen nicht gehindert, im Schriftsatz des Klägervertreters vom 8. 2. 1978 eine Anfechtung wegen Irrtums über eine verkehrswesentliche Eigenschaft zu sehen, obgleich die Anfechtung ausdrücklich auf § 123 BGB, also arglistige Täuschung, gestützt war, die beide Vorinstanzen nicht als schlüssig dargetan halten. Nach ständiger Rechtsprechung des BGH kann eine auf arglistige Täuschung gestützte Anfechtung die Irrtumsanfechtung in sich schließen (BGHZ 34, 32 (38 f.) = NJW 1961, 772; BGH, NJW 1979, 160). Ob eine Anfechtungserklärung wegen arglistiger Täuschung so verstanden werden kann, ist durch Auslegung zu ermitteln (BGHZ 34, 32 (38 f.) = NJW 1961, 772; BGH, NJW 1979, 160). Das verkennt auch die Revision nicht. Sie meint nur, das von einem Anwalt verfaßte Anfechtungsschreiben sei so klar, daß hier eine dementsprechende Auslegung nicht in Betracht komme. Das Berufungsurteil läßt insoweit jedoch keinen Rechtsfehler erkennen. Auch wenn die Anfechtungserklärung von einem Rechtsanwalt stammt, durfte das BerGer. ihr nach den gesamten Umständen entnehmen, daß der Kl. den Kaufvertrag wegen des Alters des Mähdreschers auf jeden Fall rückgängig machen wolle.

b) Zutreffend hat das BerGer. ferner angenommen, daß das Alter des Mähdreschers wie das eines gebrauchten Wagens (BGH, NJW 1979, 160) eine vom Verkehr als wesentlich angesehene Eigenschaft ist (§ 119 II BGB). Es liegt auf der Hand, daß die Wertschätzung auch einer gebrauchten Maschine wesentlich von ihrem Alter abhängt. Der vom LG zugezogene Sachverständige hat das denn auch bestätigt. Die Revision zieht es nicht in Zweifel. Die rechtsfehlerfrei getroffene Feststellung des BerGer., daß sich der Kl. über das Alter des Mähdreschers geirrt hat und das Alter der Maschine für seinen Kaufentschluß auch von entscheidender Bedeutung war, greift die Revision nicht an.

c) Zu Unrecht meint sie, die Anfechtung des Kl. sei verspätet erklärt worden. Nach § 121 BGB muß die Anfechtung ohne schuldhaftes Zögern nach Aufdeckung des Irrtums erfolgen. Das ist hier geschehen. Wenn das BerGer. annimmt, der Kl. habe hinreichend sichere Kenntnis von dem Anfechtungsgrund nicht schon anläßlich der Besichtigung des Mähdreschers durch den Sachverständigen am 16. 1. 1978 haben können, sondern erst mit Eingang des Sachverständigengutachtens vom 30. 1. 1978 erhalten, so ist das aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Dann aber war die am 8. 2. 1978 erklärte Anfechtung rechtzeitig.

4. Dem BerGer. ist auch insoweit zuzustimmen, als der auf Rückzahlung des vollen Kaufpreises Zug um Zug gegen Herausgabe des Mähdreschers gerichteten Klage aus ungerechtfertigter Bereicherung stattzugeben war, obgleich sich der Mähdrescher durch die Beschädigungen, die er bei seinem ersten Einsatz erlitten hat, in erheblich schlechterem Zustand befindet als bei seiner Übergabe an den Kl.

a) Wird ein gegenseitiger Vertrag angefochten, so haben die Vertragspartner die empfangenen Leistungen zurückzugeben, soweit sie dadurch bereichert sind. Ob eine Bereicherung vorhanden ist, muß unter Berücksichtigung der Gegenleistung beurteilt werden. An einer Bereicherung kann es namentlich dann fehlen, wenn eine der Leistungen untergegangen ist oder an Wert verloren hat. Nach der schon vom RG und im Anschluß daran auch vom BGH in ständiger Rechtsprechung angewandten Saldotheorie ist dann nicht nur der Empfänger der untergegangenen oder entwerteten Leistung in dem entsprechenden Umfang nicht mehr bereichert; er kann diesen Verlust auch nicht auf den anderen Teil überwälzen und von diesem die dort noch vorhandene Gegenleistung herausverlangen, obwohl er selbst nichts mehr zu bieten hat (BGHZ 53, 144 (145) = NJW 1970, 656; BGHZ 57, 137 (147 f.) = NJW 1972, 36; BGHZ 72, 252 (254) = NJW 1979, 160). Von diesem Grundsatz hat der Senat verschiedene Ausnahmen anerkannt. So hat er dem Käufer eines gebrauchten Pkw, der den Kaufvertrag zu Recht wegen arglistiger Täuschung angefochten hatte, einen Bereicherungsanspruch auf Rückgewähr des Kaufpreises zugebilligt, obwohl der Wagen vor der Anfechtung durch einen Unfall entwertet worden war. Dabei hat der Senat maßgeblich auf die Regelung der §§ 819 I, 818 IV BGB abgestellt, wonach der Bereicherungsschuldner sich auf einen Wegfall der Bereicherung nach Kenntnis vom Fehlen des Rechtsgrundes oder nach Rechtshängigkeit nicht mehr berufen kann (BGHZ 57, 137 (150) = NJW 1972, 36). Der Senat hat weiter entschieden, daß der Käufer eines Kraftfahrzeugs, der den Kaufvertrag wegen Irrtums erfolgreich angefochten hatte, den vollen Kaufpreis vom Verkäufer zurückverlangen kann, auch wenn er das Fahrzeug nur in entwertetem Zustand herausgeben kann, die Entwertung aber erst nach Rechtshändigkeit des Rückgewähranspruches eingetreten ist (BGHZ 72, 252 = NJW 1979, 160).

b) Hier ist eine weitere Ausnahme zu machen, bei der es auf das Vorliegen der Voraussetzungen der §§ 818 IV 819 I BGB nicht ankommt.
aa) Im Schrifttum besteht weitgehend Einigkeit darüber, daß der Käufer den vollen Kaufpreis immer dann zurückverlangen kann, wenn der Untergang oder die Verschlechterung der Kaufsache auf einen Sachmangel zurückzuführen ist, für den bei Gültigkeit des Kaufvertrags der Verkäufer einzustehen hätte (vgl. z. B. v. Caemmerer, in: Festschr. f. Larenz, 1973, S. 638; Larenz, SchuldR BT, 11. Aufl., § 70 III; Flume, NJW 1970, 1163; Honsell, NJW 1973, 351; Erman-H. P. Westermann, BGB, 6. Aufl., § 818 Rdnr. 45; Staudinger-Lorenz, BGB, 12. Aufl., § 818 Rdnr. 46; Tiedtke, Betr 1979, 1265). Auch das RG hat im sogenannten Käse-Fall (RGZ 94, 253) Wertminderungen, die sich aus Mängeln der aufgrund nichtigen Kaufvertrags gelieferten Ware ergaben, zu Lasten des Verkäufers gehen lassen (vgl. ferner zur Anwendung vertraglicher Gefahrtragungsregeln BGH, LM § 818 III BGB Nrn. 2, 6).

bb) Der Auffassung des Schrifttums ist beizutreten. Ausstrahlungen aus dem nichtigen Vertragsverhältnis auf die Rückabwicklung nach den Grundsätzen der ungerechtfertigten Bereicherung liegen nicht fern und sind auch nicht sachfremd. Schon nach dem Grundgedanken, auf dem die sogenannte Saldotheorie beruht, bleiben Leistung und Gegenleistung durch das von den Parteien ursprünglich gewollte Austauschverhältnis (Synallagma) auch bei der bereicherungsrechtlichen Abwicklung miteinander verknüpft (BGHZ 57, 137 (150) = NJW 1972, 36; BGHZ 72, 252 (256) = NJW 1979, 160). Innerhalb des ursprünglich gewollten Austauschverhältnisses spielt die Sachmängelhaftung eine maßgebliche Rolle. Sie legt eine Risikoverteilung fest, die auch für die bereicherungsrechtliche Abwicklung gelten muß. Es würde der gebotenen Interessenabwägung nicht entsprechen, wenn der Verkäufer seiner Verantwortlichkeit für Sachmängel entgehen könnte, soweit die Kaufsache mängelbedingt nicht mehr oder nicht mehr im ursprünglichen Zustand zurückzugewähren ist. Der Verkäufer kann nicht erwarten, daß das insoweit nach dem Vertrag ihn treffende Risiko dann auf den Käufer überginge. Dafür gibt es keinen rechtfertigenden Grund. Das würde auch dem Gebot der Billigkeit widersprechen, dem das Bereicherungsrecht in besonderem Maße unterliegt (BGHZ 36, 232 (235) = NJW 1962, 580; BGHZ 55, 128 (134) = NJW 1971, 609). Es ist vielmehr allein sach- und interessengerecht, wenn bei erfolgreicher Anfechtung eines Kaufvertrags wegen Irrtums über eine verkehrswesentliche Eigenschaft der Kaufsache der Käufer den vollen Kaufpreis zurückerhält, auch wenn er die Kaufsache nicht mehr oder nicht mehr im ursprünglichen Zustand zurückgewähren kann, der Untergang oder die Verschlechterung aber auf einem Sachmangel beruht, für den nach dem Vertrag der Verkäufer einzustehen hätte.

c) So ist es im vorliegenden Fall. Wie vorstehend unter 2. ausgeführt, ist der Kl. bei gültigem Kaufvertrag wegen der dem Mähdrescher anhaftenden Sachmängel zur Wandelung berechtigt. Dann muß der Bekl. auch bei der bereicherungsrechtlichen Abwicklung die Verschlechterung der Maschine hinnehmen, ohne dafür Abzüge an der Kaufpreisforderung machen zu können. Das gilt auch, soweit die Revision geltend macht, infolge der jahrelangen Lagerung beim Kl. sei der Wert des Mähdreschers durch die fortschreitende technische Veralterung und materielle Verschlechterung weiter vermindert worden. Auch diese Folgen gehen zu Lasten des Bekl., denn sie beruhen ebenfalls darauf, daß die Maschine wegen der Mängel nicht mehr eingesetzt werden konnte. Daß der Kl. keine nennenswerten Nutzungen gezogen hat, ist bereits vom LG dargelegt und vom Bekl. nicht angegriffen worden.

5. Der Bekl. kann auch keine anderweitigen Abstriche vornehmen. Insbesondere lassen sich etwaige Gegenforderungen des Bekl. nicht aus § 122 I BGB herleiten. Solche Forderungen hat der Bekl. im zweiten Rechtszug nicht mehr geltend gemacht, nachdem das LG seinen diesbezüglichen Vortrag im ersten Rechtszug mit Recht als unschlüssig abgetan hatte. Es ist nicht ersichtlich, dafür ist jedenfalls nichts vorgebracht, inwiefern der Bekl. im Vertrauen auf die Gültigkeit des mit dem Kl. geschlossenen Kaufvertrags einen anderen Geschäftsabschluß unterlassen hätte, bei dem er der Haftung für Sachmängel, wie sie ihn jetzt trifft, entgangen wäre. Allenfalls dann könnte, wie es der Revision vorschwebt, der dem Bekl. nunmehr entstandene Schaden vermieden worden sein. Der Verkäufer B kann aber nicht generell Einbußen, die er kraft seiner Verantwortlichkeit für Sachmängel erleidet, gem. § 122 BGB wieder vom Käufer zurückfordern. Damit würde der Zweck der in diesen Fällen bestehenden Risikoverteilung verfehlt.