BGHZ 86,256
NJW 1983, 810
LM § 823 (Ac) BGB Nr. 36
MDR 1983, 389
JZ 1983, 499
BB 1983, 462
DB 1983, 649
WM 1983, 178
VersR1983, 344
Zentrale Probleme:
s. Anm. zu BGH v. 12.12.2000, VI ZR 242/99 sowie zu BGH NJW 2004, 1032
a) Dem Käufer einer Sache können gegen
deren Hersteller auch dann deliktische Schadensersatzansprüche aus
Eigentumsverletzung zustehen, wenn diese Sache nach ihrem Erwerb infolge
eines fehlerhaft konstruierten oder mit Herstellungsfehlern versehenen
Einzelteils beschädigt wird.
b) Für deliktische Schadensersatzansprüche
ist jedoch kein Raum, wenn sich der geltend gemachte Schaden mit dem Unwert,
welcher der Sache wegen ihrer Mangelhaftigkeit von Anfang an anhaftete,
deckt.
Der Kläger erwarb im Februar 1976 bei dem
Autohaus L. in Pf. einen Pkw, der in dem beklagten Automobil-Konzern hergestellt
wurde.
An diesem Fahrzeug funktionierte der Gaszug nicht
einwandfrei. Nach Betätigung des Gaspedals bewegte sich dieses nicht
immer wieder in die Ausgangsstellung zurück. Der Verkäufer versuchte
am 12. Mai 1976 erfolglos eine Reparatur. Im Juni 1976 baute er, nachdem
der Gaszug gerissen war, einen neuen, aber von ihm selbst gefertigten ein.
Am 5. Juli 1976 verursachte der Kläger mit
dem Fahrzeug in B. einen Auffahrunfall, weil, wie er behauptet hat, der
Wagen trotz Wegnahme des Fußes vom Gaspedal weiter beschleunigte.
Damals wurde der Pkw an der Frontseite beschädigt. Nach dem Unfall
ließ der Kläger den Wagen reparieren und einen neuen Originalgaszug
einbauen. Wenige Wochen später stieß die damalige Verlobte (und
jetzige Ehefrau) des Klägers mit dem Fahrzeug beim Rückwärtsfahren
gegen einen Zaun. Auch in diesem Falle soll nach der Behauptung des Klägers
eine von der Fahrzeugführerin unerwartete Beschleunigung durch Hängenbleiben
des Gaszugs eingetreten sein. Der Pkw wurde nun an der Rückfront beschädigt.
An Reparaturkosten für das eigene Fahrzeug wendete der Kläger
nach den beiden Unfällen insgesamt 3 742,07 DM auf.
Der Kläger hat unter Hinweis auf zwei von
ihm eingeholte Gutachten behauptet, der Gaszug bleibe deshalb häufig
hängen, weil die Tastrolle, die die Kurvenscheibe abtaste, abgeflacht
sei, die Scheibe sich darauf festsetze und dann nicht mehr durch die Rückholfeder
zurückgeholt werden könne. Außerdem habe die Kurvenscheibe,
die auf die Drosselklappenwelle am Ende aufgenietet sei, zuviel Spiel und
rufe dadurch eine Verkantung hervor - mit der Folge, daß sich der
Gaszug in der Gaszughülle verklemme.
Der Kläger hält die Beklagte ihm gegenüber
für schadensersatzpflichtig, weil die Schäden seiner Meinung
nach auf einen Fabrikationsfehler zurückgehen. Er hat von der Beklagten
Ersatz der Reparaturkosten für den eigenen Wagen und den beschädigten
Gartenzaun sowie der Kosten für die beiden Gutachten, insgesamt 4
443,20 DM, verlangt. Das Landgericht hat durch Teilurteil die Klage auf
Ersatz der Kosten der Reparatur des Kraftfahrzeugs (in Höhe von 3
742,07 DM) abgewiesen. Die Berufung des Klägers ist erfolglos geblieben.
Die (zugelassene) Revision führte zur Aufhebung und Zurückverweisung.
Aus den Gründen:
Das Berufungsurteil hält einer rechtlichen
Nachprüfung nicht stand.
1. Mit Recht geht das Berufungsgericht allerdings
davon aus, daß dem Käufer einer Sache gegen deren Hersteller
deliktische Schadensersatzansprüche aus Eigentumsverletzung (§
823 Abs. 1 BGB) auch dann zustehen können, wenn diese Sache nach ihrem
Erwerb infolge eines fehlerhaft konstruierten oder mit Herstellungsmängeln
versehenen Einzelteils beschädigt wird.
a) Deliktische Verkehrspflichten haben freilich
nicht - wie etwa die Gewährspflichten des Kaufrechts - zum Inhalt,
auf den Erwerb einer mangelfreien Kaufsache gerichtete Vertragserwartungen,
insbesondere Nutzungs- und Werterwartungen, zu schützen (das Nutzungs-
und Äquivalenzinteresse; vgl. BGHZ 77,215,218 m. Nachw.; 80,186,188).
Sie sind vielmehr auf das Interesse gerichtet, das der Rechtsverkehr daran
hat, durch die von dem Hersteller in Verkehr gegebene Sache nicht in seinem
Eigentum oder Besitz verletzt zu werden (das Integritätsinteresse).
Deliktische Pflichten zum Schutz vor Beschädigung oder Zerstörung
können dem Hersteller aber nicht nur in bezug auf durch Konstruktions-
oder Herstellungsmängel gefährdete andere Sachen des Erwerbers,
sondern auch zur Erhaltung der von ihm hergestellten Sache selbst aufgegeben
sein. Grundsätzlich ist das Interesse des Erwerbers an der Bewahrung
der erworbenen Sache vor ihrer Beschädigung oder Zerstörung nicht
weniger schutzwürdig als sein Integritätsinteresse an seinen
anderen, nicht von dem Hersteller stammenden Sachen; auch diesem Interesse
hat der Hersteller deshalb grundsätzlich Rechnung zu tragen (vgl.
auch Brüggemeier WM 1982,1294,1303). Voraussetzung für eine außervertragliche
Haftung ist es daher nicht, daß das Inverkehrbringen der mit einem
Teilmangel behafteten Sache auf jeden Fall auch andere Rechtsgüter
des Produktbenutzers oder Dritter gefährdet (so aber Schlechtriem,
Gutachten und Vorschläge zur Überarbeitung des Schuldrechts,
herausgegeben vom Bundesminister der Justiz, Bd. II S. 1591,1666). Verwirklicht
sich in der Beschädigung oder Zerstörung der vom Hersteller geschaffenen
Sache ein Schaden, den zu vermeiden ihm im Integritätsinteresse des
Eigentümers oder Besitzers des Produkts durch eine deliktische Sorgfaltspflicht
aufgegeben ist, dann kann der Hersteller deshalb ihm gegenüber aus
Delikt schadensersatzpflichtig sein.
b) Diese Fallgestaltungen sind jedoch von denjenigen
abzugrenzen, in denen es um einen Schaden geht, der lediglich den auf ihrer
Mangelhaftigkeit beruhenden Unwert der Sache für das Nutzungs- und
Äquivalenzinteresse des Erwerbers ausdrückt. Denn die deliktischen
Verkehrspflichten sind, wie schon gesagt, grundsätzlich nicht darauf
gerichtet, die Erwartung des Käufers zu schützen, Wert und Nutzungsmöglichkeit
einer mangelfreien Sache zu erhalten; der Schutz dieser Erwartung ist -
von hier nicht vorliegenden Sonderfällen vorsätzlicher Schädigung
i.S. von § 826 BGB abgesehen - allein Aufgabe der Vertragsordnung.
Es geht deshalb nicht an, mittels einer juristischen Konstruktion, die
in dem Erwerb einer mangelhaften Sache eine Eigentumsverletzung sieht,
den Schutz solcher Interessen der Deliktsordnung zuzuführen; es ist
vielmehr allgemein anerkannt, daß ein solcher Schaden nicht deliktische
Ersatzansprüche auslösen kann (so schon RG JW 1905,367,368; vgl.
BGHZ 39,366; 55,392,398; 67,359,364; BGH Urteile vom 11. Januar 1978 -
VIII ZR 1/77 - NJW 1978,1051; vom 5. Juli 1978 - VIII ZR 172/77 - NJW 1978,2241,2242).
Deckt sich der geltend gemachte Schaden mit diesem Unwert, welcher der
Sache wegen ihrer Mangelhaftigkeit von Anfang an schon bei ihrem Erwerb
anhaftete, dann ist er allein auf enttäuschte Vertragserwartungen
zurückzuführen, und es ist insoweit für deliktische Schadensersatzansprüche
kein Raum (so schon Dunz/Kraus, Haftung für schädliche Ware 1969,66).
Wo dagegen der Schaden nicht mit der im Mangel verkörperten Entwertung
der Sache für das Äquivalenz- und Nutzungsinteresse »stoffgleich«
ist, kann sich im Schaden (auch) das verletzte Integritätsinteresse
des Eigentümers oder Besitzers, zu dessen Schutz der Hersteller nach
den Umständen verpflichtet ist, niederschlagen; dieser kann dann grundsätzlich
auch von der deliktischen Herstellerhaftung aufgefangen werden, selbst
wenn mit dieser vertragliches Gewährleistungs- oder Ersatzrecht konkurriert
(vgl. dazu Steffen in BGB-RGRK 12. Aufl. Rdnr. 39 vor § 823; MünchKomm/Mertens
§ 823 Rdnr. 86; Lang, Zur Haftung des Warenlieferanten bei »weiterfressenden«
Mängeln im deutschen und anglo-amerikanischen Recht, 1981, S. 181;
Schlechtriem aaO). Denn es ist ebenfalls anerkannt, daß insoweit
die Deliktsordnung nicht von der Vertragsordnung verdrängt wird und
umgekehrt. Grundsätzlich folgt jede Haftung den eigenen Regeln (BGHZ
67,359,362; St. Rspr.).
Zwar darf die Deliktshaftung nicht dazu führen,
die Vertragsordnung aus den Angeln zu heben; bei richtiger Beschränkung
der Deliktshaftung auf die Integritätsinteressen und gegebenenfalls
deren wertender Ausgrenzung gegenüber den Nutzungs- und Äquivalenzinteressen
des Betroffenen ist das aber hier nicht der Fall. Anderes folgt insbesondere
auch nicht daraus, daß die Rechtsprechung wegen sogenannter Mangelfolgeschäden
aufgrund positiver Vertragsverletzung eine Ersatzpflicht nur anerkennt,
soweit der Käufer Schäden an anderen Schutzgütern als an
der Kaufsache selbst erlitten hat (BGHZ 77,215,217; zum Werkvertrag entsprechend
BGH Urteil vom 4. März 1971 - VII ZR 40/70 - NJW 1971,1131 - insoweit
nicht in BGHZ 55,392 abgedruckt). Anliegen dieser Erweiterung der kaufrechtlichen
Gewährleistung (§§ 459 ff BGB) durch die Rechtsprechung
ist es, durch eine Haftung aus Sonderverbindungen den deliktischen Integritätsschutz
zu verstärken, nicht ihn auszuschließen. Eine Deliktshaftung
- sei es des Lieferanten, sei es des Herstellers - für Schäden,
die auf Mängel der Kaufsache zurückzuführen sind, wird dadurch
nicht verdrängt (anders offenbar Diederichsen NJW 1978,1281,1286;
Vogt VersR 1979,896; Reinking/Eggert, Der Autokauf, 1979, S. 161).
2. Der Senat verkennt nicht, daß in der
Praxis gelegentlich die Abgrenzung Schwierigkeiten machen muß, wann
wegen »Stoffgleichheit« des geltend gemachten Schadens mit
einem der Sache von Anfang an anhaftenden Mangelunwert dessen Ausgleich
nach Vorstehendem allein der Vertragsordnung überlassen bleiben muß,
und wann die Beschädigung oder Zerstörung der Sache aufgrund
von Versäumnissen des Herstellers, die sich in dem Mangel niederschlagen,
ein über das Nutzungs- und Äquivalenzinteresse hinausgehendes
und deshalb der Deliktshaftung zugängliches Integritätsinteresse
ihres Eigentümers oder Besitzers verletzt. Fallgestaltungen, in denen
der Mangel die Sache von vornherein derart ergreift, daß sie von
Anfang an insgesamt wertlos ist und schon deshalb solche »Stoffgleichheit«
bejaht werden muß, wenn der Mangel später in der Zerstörung
oder »Beschädigung« der Sache offen zu Tage tritt (vgl.
etwa die Fälle in RG JW 1905,367 und BGHZ 39,366), werden seltener
sein; weit häufiger wird es um Fälle gehen, in denen der Mangel
zunächst nur einem mehr oder weniger begrenzten Teil der Sache anhaftet.
Doch müssen dafür Abgrenzungskriterien gefunden werden, die für
die Praxis brauchbar sind (so mit Recht Schmidt-Salzer BB 1979,1,10).
a) Der VIII. Zivilsenat hat in BGHZ 67,359 in
einem Fall, in dem der Schwimmerschalter einer Reinigungsanlage wegen eines
Defekts seine Sicherungsaufgabe nicht wahrnehmen konnte, so daß die
Anlage wegen Überhitzung in Brand geriet, die Gewährung deliktischer
Schadensersatzansprüche im wesentlichen darauf gestützt, daß
der mangelhafte Schalter funktionell begrenzt und sein Wert gegenüber
dem Gesamtwert der Anlage nur geringfügig war. Es kann dahinstehen,
ob diese Kriterien über den damals entschiedenen Fall hinaus für
eine Abgrenzung allgemein tragfähig sind (zur Kritik vgl. Schmidt-Salzer
aaO; Vogt aaO, 897; Plum AcP 181,68,127; Lang aaO S. 169 ff.). Jedenfalls
sind es für die außervertragliche Haftung des Herstellers oder
Lieferanten eines mit einem Teilmangel behafteten Produkts keine abschließenden
Abgrenzungskriterien, wie das Berufungsgericht offenbar annimmt. Die deliktische
Herstellerhaftung kann nicht allein von der teilweise nur zufälligen
Art der Zuordnung der verschiedenen Produktteile abhängen (vgl. Schlechtriem
aaO). Der VIII. Zivilsenat hat aber ersichtlich die von ihm erwähnten
Abgrenzungskriterien lediglich auf den damals entschiedenen Fall bezogen
und nicht in diesem Sinn abschließend gemeint, wie auch das spätere
Urteil desselben Senats vom 5. Juli 1978 (aaO) erkennen läßt,
das dem Käufer eines Gebrauchtwagens deliktische Ersatzansprüche
gegen den Verkäufer für den Schaden aus einem Unfall zuerkannt
hat, den der Käufer mit dem Wagen infolge Platzens unvorschriftsmäßiger
Hinterreifen erlitten hat; in jener Entscheidung ist die Ausformung weiterer
Abgrenzungskriterien ausdrücklich vorbehalten worden.
b) Die Frage, ob »Stoffgleichheit«
zwischen dem geltend gemachten Schaden und dem von Anfang an der Sache
anhaftenden Mangelunwert besteht, kann vielfach schon durch eine natürliche
bzw. wirtschaftliche Betrachtungsweise beantwortet werden (so offenbar
auch Löwe BB 1978,1495,1496). Diese Frage muß danach z. B. in
den Fällen bejaht werden, in denen das mit dem Fehler behaftete Einzelteil
mit der Gesamtsache bzw. dem später beschädigten (zunächst
aber einwandfreien) anderen Teil zu einer nur unter Inkaufnahme von erheblichen
Beschädigungen trennbaren Einheit verbunden ist (BGH Urteil vom 24.
Juni 1981 - VIII ZR 96/80 - NJW 1981,2248,2249), sowie in den Fällen,
in denen der Mangel nicht in wirtschaftlich vertretbarer Weise behoben
werden kann (eine Voraussetzung, die in dem vom VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes
durch Urteil vom 25. Mai 1972 - VII ZR 165/70 - BauR 1972,379 entschiedenen
Fall möglicherweise schon deshalb erfüllt war, weil die gesamte
erweiterte Anlage zu schwach angelegt war). Etwa noch verbleibende Abgrenzungsschwierigkeiten
müssen von Fall zu Fall nach Maßgabe der unter 1b dargelegten
Grundsätze wertend gelöst werden, wobei Art und Ausmaß
des geltend gemachten Schadens und des diesem zugrunde liegenden Mangels
sowie dessen Bedeutung für die Erhaltung der Sache, sowie der Inhalt
der Verkehrspflichten des Herstellers, die sich in diesen Faktoren widerspiegeln,
berücksichtigt werden (vgl. Steffen aaO). Dabei kann es von Bedeutung
sein, daß sich die an ihn zu stellenden Anforderungen - wie stets
bei der deliktischen Herstellerhaftung - auch nach dem Verwendungszweck
des Produkts und der Verbrauchererwartung, unter Umständen sogar nach
dem Kaufpreis, richten (vgl. Schmidt-Salzer aaO S. 9 li. Sp.).
c) Im Streitfall kann damit offen bleiben, ob
die Gaszuganlage des Pkw im Sinn von BGHZ 67,359 als funktionell begrenzter
Teil des Kraftfahrzeugs angesehen werden kann, oder ob sich, wie das Berufungsgericht
annimmt, der Übertragungsdefekt des Gaszuges nicht funktionell abgrenzen
läßt. Erschwert oder verhindert ein solcher Defekt beim Betrieb
des Kraftfahrzeugs die Dosierung der Gaszufuhr und führt das zu einem
Zusammenstoß, bei dem - wovon für das Revisionsverfahren auszugehen
ist - das Fahrzeug beschädigt wird, so ist der Schaden an dem Fahrzeug,
ohne Rücksicht auf die Ursächlichkeit des Mangels für ihn,
schon bei einer natürlichen Betrachtungsweise nicht »stoffgleich«
mit dem Unwert, den der Defekt für das Nutzungs- und Äquivalenzinteresse
des Fahrzeugbesitzers bedeutet. Entscheidend ist im vorliegenden Fall,
daß die Mängel des Gaszuges keineswegs das Fahrzeug, das betriebsfähig
blieb, von Anfang an »wertlos« gemacht haben, sondern daß
die von ihnen ausgehenden Unfallgefahren hätten vermieden werden können,
wenn der Defekt rechtzeitig entdeckt und behoben worden wäre, was
ohne besonderen wirtschaftlichen Aufwand und ohne Beschädigung anderer
Teile des Fahrzeugs möglich gewesen wäre. Im Unfallschaden an
dem Pkw hat sich deshalb nicht etwa der durch die Mangelhaftigkeit der
Gaszuganlage dem Fahrzeug von Anfang an anhaftende Minderwert manifestiert,
der auf diesem Weg zwangsläufig in Erscheinung treten mußte;
vielmehr ist der Schaden auf das Zusammentreffen unglücklicher Umstände
zurückzuführen, zu denen es nicht hätte kommen müssen,
wenn dem Kläger die Quelle der Gefahr rechtzeitig bewußt gemacht
worden wäre.
Es kann dahingestellt bleiben, ob ein Sachschaden
infolge der aus dem Mangel entspringenden Gefahren die Herstellerhaftung
immer nur dann auslösen kann, wenn sich diese Risiken in einer gewaltsamen
Beschädigung oder Zerstörung (z. B. durch Brand, Explosion oder
sonstige Unfälle) verwirklichen (so Mertens aaO). Ist allerdings,
wie im Streitfall, der Teildefekt geeignet, eine so wertvolle Sache wie
einen Pkw auf solchem »gewaltsamen« Weg einer Beschädigung
oder Zerstörung zuzuführen, dann spricht das jedenfalls sehr
deutlich dafür, daß der Hersteller, der diesen unfallträchtigen
Mangel zu vertreten hat, durch die Inverkehrgabe des Fahrzeugs Verkehrspflichten
verletzt, die ihm nicht nur im Nutzungs- und Äquivalenzinteresse,
sondern gerade auch im Integritätsinteresse des Eigentümers oder
Besitzers des Fahrzeugs aufgegeben sind.