Der Käufer, der die gekaufte Sache entsprechend
dem mit dem Vertrag erkennbar verfolgten Zweck vom Ort der Übergabe
an eine andere Stelle geschafft hat, kann nach vollzogener Wandelung von
dem Verkäufer die dadurch entstandenen Kosten ebenso verlangen wie
diejenigen, die - nach erfolgloser Aufforderung des Verkäufers zur
Rücknahme - durch die Rückschaffung der Sache an den Ort der
Übergabe verursacht worden sind.
Zum Sachverhalt:
Der Kl. kaufte im November 1978 bei der bekl. Baustoffhändlerin
Dachziegel für die Neueindeckung seines Hausdaches. Die Ziegel wurden
von der Bekl. am 30. 11. 1978 geliefert und in Rechnung gestellt. Der Kl.
zahlte den vereinbarten Kaufpreis und ließ die Pfannen im Winter
1978/1979 von einem Dachdeckermeister auf das Dach des Hauses bringen und
zunächst eine "Grobeindeckung" in der Form vornehmen, daß die
Ziegel provisorisch aufgelegt wurden. Bei Beginn der Feineindeckung im
März 1979 wurden bei einem erheblichen Teil der Ziegel Risse und Absprengungen
festgestellt. Der Kl. erklärte daraufhin die Wandlung, verlangte die
Rückzahlung des Kaufpreises und stellte die Dachpfannen zur Verfügung.
Nach ergebnislosen Verhandlungen zwischen den Parteien und dem Hersteller
der Ziegel erstritt der Kl. ein rechtskräftiges Urteil des LG vom
28. 1. 1980, mit dem die Bekl. zur Rückzahlung des Kaufpreises Zug
um Zug gegen Rückgabe der Dacheindeckungsziegel verurteilt wurde.
In der Folgezeit forderte der Kl. die Bekl. mehrfach auf, die Ziegel, die
sich noch auf dem Dach des Hauses befanden, abzuholen. Die Bekl. weigerte
sich mit der Begründung, sie sei nur verpflichtet, die Ziegel vom
Erdboden des Grundstücks des Kl. abzuholen. Der Kl. ließ daraufhin
im Sommer 1980 die Dachpfannen auf seine Kosten abdecken. Für die
Grobeindeckung im Winter 1978/1979 und für die Abdeckung im Sommer
1980 bezahlte er dem Dachdecker den Betrag von 7577,62 DM. Diesen Betrag
verlangt er von der Bekl. ersetzt. Die Bekl. meint, sie sei nicht verpflichtet
gewesen, die Ziegel von Dach abzudecken; im übrigen hat sie die Einrede
der Verjährung erhoben und ein Mitverschulden des Kl., der die Mängel
der Ziegel schon vor der Grobeindeckung habe erkennen können, geltend
gemacht.
Das LG hat der Klage stattgegeben, das OLG (NJW
1982, 772) hat sie abgewiesen. Die - zugelassene - Revision hatte Erfolg.
Aus den Gründen:
I. Das BerGer. sieht keine Anspruchsgrundlage für
das Begehren des Kl.:
Ein Schadensersatzanspruch nach § 463 BGB
scheide aus, weil statt dieses Rechts die Wandlung durch das Urteil im
Vorprozeß vollzogen worden sei. Ein Anspruch aus positiver Forderungsverletzung
entfalle mangels Verschuldens der Bekl. Die Kosten der Grobeindeckung seien
auch weder Verwendungen auf die Kaufsache noch Vertragskosten i. S. des
§ 467 S. 2 BGB. Die Kosten für das Abdecken des Daches seien
auch nicht nach §§ 284, 286 BGB zu ersetzen, weil die Bekl. nur
am Ort der tatsächlichen Übergabe der Kaufsache, also am Erdboden
des Grundstücks des Kl., zur Rücknahme der Ziegel verpflichtet
gewesen, also nicht in Verzug geraten sei.
II. Diese Ausführungen des BerGer. halten
einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
1. Der Kl. kann von der Bekl. die Kosten für
das Aufbringen der Ziegel auf das Dach und die Grobeindeckung verlangen.
a) Der Anspruch ergibt sich allerdings nicht aus
§§ 467 S. 1, 347 S. 2, 994 II BGB. Zwar sind in Rechtsprechung
und Schrifttum gelegentlich Transport-, Montage-, Unterbringungs- und Untersuchungskosten
des Käufers als notwendige Verwendungen auf die Sache angesehen worden
(vgl. z. B. RGZ 93, 158 (159); RG, JW 1906, 202; Recht 1909 Nr. 36; OLG
Köln, OLGE 4, 39; OLG Celle, OLGE 1922, 230 (231); KG, OLGE
1928, 138 (139); Staudinger-Ostler, BGB, 11. Aufl., § 467 Rdnr. 34;
Brüggemann, in: Großkomm. z. HGB, 3. Aufl., § 377 Anm.
71 b; Soergel-Ballerstedt, BGB, 10. Aufl., § 467 Rdnr. 2; anders dagegen
RGZ 52, 18 (19); Wolff, Gruch 48, 506). Das läßt sich aber nach
Auffassung des Senats jedenfalls hinsichtlich der hier in Streit stehenden
Kosten für das Hinaufschaffen der Ziegel auf das Dach und das provisorische
Verlegen nicht mit dem Verwendungsbegriff, über dessen Verständnis
weitgehend Einigkeit besteht, in Übereinstimmung bringen. Denn Verwendungen
sind nur solche Vermögensaufwendungen, die der Sache zugute kommen
sollen; es muß sich daher um Maßnahmen handeln, die der Erhaltung,
Wiederherstellung oder Verbesserung der Sache dienen (vgl. z. B.
BGHZ 10, 171 (177) = NJW 1953, 1466; BGHZ 41, 157 (160) = NJW 1964, 1125;
Staudinger-Grunsky, BGB, 12. Aufl., Vorb. §§ 994-1003 Rdnr. 2;
in: MünchKomm, § 994 Rdnr. 6; Pikart, in: RGRK, 12. Aufl., §
994 Rdnrn. 1, 26). Im Interesse des Käufers aufgewendete Transportkosten
sind als Verwendungen mithin nur dann zu ersetzen, wenn sie der Erhaltung
der Sache dienen (vgl. auch OGH bei Delbrück, MDR 1949, 469 (470);
Staudinger-Grunsky, Vorb. §§ 994-1003 Rdnr. 9; Medicus, §
994 Rdnr. 11; Pikart, in: RGRK, § 994 Rdnr. 26). Die Ziegel lagen
aber auf dem Erdboden nicht schlechter als auf dem Dach. Es ist nicht ersichtlich
und auch nicht vorgetragen, daß der Transport auf das Dach ihrer
Erhaltung dienlich gewesen ist. Allein der Umstand, daß sie auf diese
Weise ihrer bestimmungsmäßigen Funktion zugeführt wurden,
reicht nicht aus, um eine Verwendung "auf die Sache" anzunehmen (ebenso
Wolff, Gruch 48, 506). Zumindest handelte es sich nicht um "notwendige"
Verwendungen, die erforderlich sein müssen, um die Sache in ihrer
Substanz und Nutzbarkeit zu erhalten (dazu z. B. Medicus, in: MünchKomm,
§ 994 Rdnr. 16; im Ergebnis ebenso Staudinger-Honsell, § 467
Rdnr. 24).
b) Entgegen der Meinung der Revision ergibt sich
ein Anspruch auch nicht aus § 996 BGB. Dem stehen schon die Überlegungen
zum Verwendungsbegriff entgegen. Im übrigen ist § 996 BGB nicht
anwendbar, weil der Empfang der Leistung der Rechtshängigkeit gleichsteht
(§ 347 S. 1 BGB), so daß der Käufer für andere als
notwendige Verwendungen Ersatz nicht verlangen kann (vgl. auch Staudinger-Honsell
§ 467 Rdnr. 22; H. P. Westermann, in: MünchKomm, § 467 Rdnr.
10; Janßen, in: MünchKomm, § 347 Rdnr. 20).
c) Der Anspruch des Kl. folgt aber aus §
467 S. 2 BGB. Es mag sein, daß mit dem Begriff der "Vertragskosten"
in erster Linie die mit dem Vertragsschluß verbundenen Kosten gemeint
sind (vgl. H. P. Westermann, in: MünchKomm, § 467 Rdnr. 9). Es
ist auch zuzugeben, daß die Absicht des Gesetzgebers, den Käufer
bei der Wandelung so zu stellen, als hätte er sich auf den Vertrag
nicht eingelassen (Motive zu dem Entwurfe eines Bürgerlichen Gesetzbuches
für das Deutsche Reich II, 1888, S. 230, 282), nicht in der Form seinen
Niederschlag im Gesetz gefunden hat, daß der wandelnde Käufer
Ausgleich für alle ihm erwachsenen Schäden verlangen kann (vgl.
auch OLG Celle, OLGE 1922, 230 (231); Planck, BGB, 4. Aufl., §
467 Anm. 2b; Soergel-Ballerstedt, § 467 Rdnr. 1). Dies schließt
jedoch eine dem Kl. günstige Auslegung des Begriffs der Vertragskosten
nicht aus. Es mag dahinstehen, ob das BerGer. die Vorschrift des §
467 S. 2 BGB zu Recht als Ausnahmeregelung bezeichnet hat (ähnlich
OLG Celle, OLGE 1922, 230 (232)). Wenn es sich auch um eine vereinzelte
Vorschrift handelt, so findet in ihr doch das vom Gesetzgeber verfolgte
allgemeine Prinzip seinen Niederschlag, den Käufer im Rahmen des Wandelungsvollzuges
zu bevorzugen (vgl. die zitierten Stellen der Motive; auch Wolff,
Gruch 48, 509; Staudinger-Ostler, § 467 Rdnr. 34). Dies rechtfertigt
sich aus dem Gedanken, daß der Verkäufer durch die von ihm zu
vertretende (§ 462 BGB) Lieferung einer mangelhaften Sache den Grund
für die Wandelung gelegt hat. Zu den Vertragskosten sind deshalb auch
diejenigen Kosten des Käufers zu rechnen, die er in Erfüllung
des Vertrages aufgewendet hat (ebenso Wolff, Gruch 48, 510; Staudinger-Honsell,
§ 467 Rdnr. 24). Darüber hinaus gehören dazu auch die Kosten,
die notwendigerweise - wie dem Verkäufer bekannt ist - entstehen,
damit dem Käufer der nach dem Vertrag vorausgesetzte bestimmungsmäßige
Gebrauch der Sache ermöglicht wird. Im vorliegenden Falle lag es in
der Natur der Sache, daß der Käufer die Dachpfannen nicht auf
dem Erdboden nutzen, sondern damit sein Dach eindecken wollte. Das Ergebnis
stimmt damit überein, daß im Schrifttum nahezu einhellig - soweit
nicht schon ein Verwendungsersatzanspruch über § 467 S. 1 BGB
bejaht wird (obena) - Einbau-, Montage- und Transportkosten des Käufers
zu den Vertragskosten nach § 467 S. 2 BGB gerechnet werden (vgl.
z. B. Palandt-Putzo, BGB, 42. Aufl., § 467 Anm. 3b cc; Staudinger-Honsell,
§ 467 Rdnr. 24; Erman-Weitnauer, BGB, 7. Aufl., § 467 Rdnr. 9;
H. P. Westermann, in: MünchKomm, § 467 Rdnr. 9; Jauernig-Vollkommer,
BGB, 2. Aufl., § 467 Anm. 3b cc; Planck, § 467 Anm. 2ce m. Nachw.
des älteren Schrifttums; anders wohl für Transportkosten RGZ
52, 18 (19), ohne daß die Vorschrift des § 467 S. 2 BGB erwähnt
wird).
2. Dem Kl. steht auch ein Anspruch auf Ersatz
der Kosten für das Abdecken der Dachziegel zu.
a) Allerdings findet insoweit § 467 S. 2
BGB keine Anwendung. Zu den "Vertragskosten" können auch bei weiter
Auslegung die mit der Rückabwicklung des gerade aufgelösten Vertrages
verbundenen Aufwendungen nicht mehr gezählt werden.
b) Der Ersatzanspruch findet seine Grundlage aber
in den §§ 284 I, 286 I BGB. Die Bekl. war im Rahmen des Wandelungsvollzuges
verpflichtet, die Dachziegel wieder abzudecken und wegzuschaffen.
aa) Es kann offenbleiben, ob der Verkäufer
stets (so z. B. Palandt-Putzo, § 467 Anm. 3b dd; Staudinger-Honsell,
§ 467 Rdnr. 25; Erman-Weitnauer, § 467 Rdnr. 9; H. P. Westermann,
in: MünchKomm, § 467 Rdnr. 10; Planck, § 467 Anm. 2cd; Brüggemann,
in: Großkomm. z. HGB, § 377 Rdnr. 71a) oder nur bei einem besonderen
Interesse des Käufers (so z. B. Mezger, in: RGRK, 12. Aufl., §
467 Rdnr. 2; Soergel-Ballerstedt, § 467 Rdnr. 3) zur Rücknahme
der Kaufsache verpflichtet ist. Das Interesse des Kl. daran, die mängelbehafteten
Ziegel wieder abdecken zu lassen, liegt auf der Hand. Der für den
Werkvertrag geäußerten abweichenden Ansicht des OLG Hamm (NJW
1978, 1060 m. abl. Anm. Kornmeier, NJW 1978, 2035 f.), eine Rücknahmepflicht
des Unternehmers bestehe selbst bei einem besonderen Interesse des Bestellers
nicht, vermag der Senat nicht zu folgen.
bb) Daß die Bekl. ihre Rücknahmeverpflichtung
durch Abdecken der Ziegel zu erfüllen hatte, ergibt sich aus folgendem:
Nach herrschender Meinung ist einheitlicher Erfüllungsort für
den Wandelungsvollzug der sogenannte Austauschort, d. h. derjenige Ort,
an dem sich die Sache zur Zeit der Wandelung vertragsgemäß befindet
(vgl. z. B. Senat, MDR 1962, 399 (400) = NJW 1962, 739 L; RGZ 50, 270 (272);
55, 105 (112 f.); 57, 12 (15); RG, Recht 1918 Nr. 980; OLG Zweibrücken,
LZ 1908 Sp. 471 (472); OLG Celle, SJZ 1948 Sp. 764 (765) m. abl. Anm. Bötticher,
Sp. 766; H. P. Westermann, in: MünchKomm, § 467 Rdnr. 11; Keller,
in: MünchKomm, Rdnr. 12; Soergel-Ballerstedt, § 467 Rdnr. 6;
Jauernig-Vollkommer, § 269 Anm. 3b; § 462 Anm. 2c; Planck, §
467 Anm. 2 fb m. Nachw. des älteren Schrifttums). Denn der Käufer
schuldet nach § 346 S. 1 BGB nur das Zurückgewähren der
Leistung und hat somit den Verkäufer nur in die Lage zu versetzen,
über die Ware zu verfügen (so auch Staudinger-Ostler, §
467 Rdnr. 34). Es ist dem BerGer. zwar zuzugeben, daß sich hieraus
ein Risiko für den Verkäufer ergibt. Der Käufer kann die
Sache entsprechend dem mit dem Vertragsschluß verfolgten Zweck an
einen entfernten Ort geschafft haben. Diese Risikoverteilung ist
aber gerechtfertigt, weil der vom Verkäufer zu vertretende Mangel
der Kaufsache zur Wandelung geführt hat (vgl. RGZ 55, 105 (110 f.);
RG, Recht 1918 Nr. 930; H. P. Westermann, in: MünchKomm, § 467
Rdnr. 11). Gerade das anerkennenswerte und vom Gesetz, wie bereits dargelegt,
auch anerkannte Interesse des Käufers, möglichst weitgehend so
gestellt zu werden, als habe er sich auf den Vertrag nicht eingelassen,
rechtfertigt es, ihn von den Kosten des Rücktransportes zu entlasten.
Zu keinem anderen Ergebnis gelangt im vorliegenden Falle die Auffassung,
die den Erfüllungsort stets bei dem Empfänger der verkauften
Sache sieht (so z. B. Staudinger-Selb, § 269 Rdnr. 14; Staudinger-Honsell,
§ 465 Rdnr. 19; ebenso für den Rücktritt OLG Karlsruhe,
MDR 1970, 587; OLG Nürnberg, NJW 1974, 2237). Selbst wenn man von
einem für die Käufer- und die Verkäuferverpflichtungen unterschiedlichen
Erfüllungsort ausgehen wollte (so z. B. OLG Oldenburg, NJW 1976, 1044;
LG Krefeld, MDR 1977, 1018 f.; Staudinger-Ostler, § 467 Rdnr. 44),
wäre dies für die Rückgabe- bzw. Rücknahmeverpflichtung
dennoch der Ort, an dem sich die Ware vertragsgemäß befindet
(vgl. Staudinger-Ostler, § 467 Rdnr. 44; Bötticher, SJZ 1948
Sp. 742; Palandt-Putzo, § 467 Anm. 1d).
cc) Der Senat verkennt nicht, daß mit dem
Begriff des Erfüllungsortes der Ort der politischen Gemeinde gemeint
ist (z. B. Keller, in: MünchKomm, § 269 Rdnr. 6; Staudinger-Selb,
§ 269 Rdnr. 3; vgl. auch RGZ 78, 137 (141)) und daß § 269
BGB über die Stelle oder den Platz, an dem innerhalb eines Ortes die
Erfüllung stattzufinden hat, keine Bestimmung trifft (vgl. auch Enneccerus-Lohmann,
Recht der Schuldverhältnisse, 15. Bearb., § 23 I 2). Ob die Festlegung
der eigentlichen "Leistungsstelle" nach Gebrauch oder Geschäftssitte
(KG, OLGE 8, 34), nach dem Inhalt der Leistung und der Verkehrssitte (Planck,
§ 269 Anm. 3d) oder in analoger Anwendung des § 269 BGB (OLG
Hamburg, OLGE 1920, 136; Enneccerus-Lehmann, § 23 I 2) zu erfolgen
hat, macht im vorliegenden Falle keinen Unterschied. Denn aus den zu der
Bestimmung des Erfüllungsortes genannten Überlegungen ergibt
sich, daß auch als Leistungsstelle derjenige Ort anzunehmen ist,
an dem sich die Sache bei Vollziehung der Wandelung aufgrund des Vertrages
befindet. Dies war das Dach des Hauses des Kl., weil der vom Kl. mit Abschluß
des Kaufvertrages ersichtlich verfolgte Zweck das Eindecken des Daches
war (vgl. auch die Fallgestaltung in RGZ 55, 105 ff.).
dd) Nimmt der Verkäufer die Ware nicht zurück,
so gerät er in Schuldnerverzug (vgl. auch Brüggemann, in: Großkomm.
z. HGB, § 377 Rdnrn. 71 a, 65; allgemein zum Verzug des Rücktrittsgegners
Janßen, in: MünchKomm, § 348 Rdnr. 2). Der Feststellung
des BerGer., der Kl. habe die Bekl. mehrfach zur Abholung der Ziegel aufgefordert,
entnimmt der Senat die gem. § 284 I BGB erforderliche Mahnung.
3. Die Ansprüche des Kl. sind nicht durch
ein Mitverschulden ausgeschlossen oder gemindert. Die Behauptung der Bekl.,
der Kl. oder der von ihm beauftragte Dachdeckermeister habe die Mängel
der Ziegel schon vor dem Eindecken erkannt oder erkennen können, ist
durch die erstinstanzliche Beweisaufnahme nicht bestätigt und von
der Bekl. schon im Berufungsrechtszug nicht wiederholt worden.
4. Die Ansprüche des Kl. sind auch nicht
verjährt. Denn der kurzen Verjährungsfrist des § 477 I BGB
unterliegt nur der Anspruch auf Wandelung. Nachdem die Wandelung aufgrund
des rechtskräftigen Urteils im Vorprozeß vollzogen ist (§
465 BGB), unterliegen die sich hieraus ergebenden Ansprüche des Käufers
der regelmäßigen Verjährungsfrist des § 195 BGB (vgl.
Senat, NJW 1983, 390 = WM 1983, 93 (94); NJW 1983, 1050, beide Urteile
zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen).