Inhalt des
Nacherfüllungsanspruchs bei Selbsteinbau gekauften Materials - Abgrenzung
zum Schadens- und Aufwendungsersatz nach § 284 BGB
BGH, Urteil vom 15. Juli
2008 - VIII ZR 211/07
Fundstelle:
NJW 2008, 2837
für BGHZ vorgesehen
Amtl. Leitsatz:
a) Der Verkäufer
mangelhafter Parkettstäbe schuldet im Zuge der Nacherfüllung durch
Ersatzlieferung (§ 439 Abs. 1 BGB) nur die Lieferung mangelfreier
Parkettstäbe, das heißt die Verschaffung von Besitz und Eigentum an einer
mangelfreien Kaufsache (§ 433 Abs. 1 BGB); zur Verlegung ersatzweise
gelieferter Parkettstäbe ist der Verkäufer im Wege der Nacherfüllung auch
dann nicht verpflichtet, wenn der Käufer die mangelhaften Parkettstäbe
bereits verlegt hatte.
b) Eine Haftung des Verkäufers mangelhafter Parkettstäbe, die der Käufer vor
der Entdeckung des Mangels auf seine Kosten hat verlegen lassen, für die
Kosten der Neuverlegung mangelfreier Parkettstäbe kommt nur unter dem
Gesichtspunkt des Schadensersatzes statt der Leistung (§ 437 Nr. 3, § 280
Abs. 1, 3, §§ 281 ff. BGB) in Betracht. Der Verkäufer haftet nicht, wenn er
die in der mangelhaften Lieferung liegende Pflichtverletzung (§ 280 Abs. 1
Satz 1, § 433 Abs. 1 Satz 2 BGB) nicht zu vertreten hat (§ 280 Abs. 1 Satz 2
BGB).
Zentrale Probleme:
S. die Anm. zu
OLG Karlsruhe ZGS 2004, 432 sowie OLG Köln ZGS
2006, 77;
s. auch S. Lorenz
ZGS 2004, 408 ff.
sowie die Pressemitteilung Nr. 133/08
des BGH. Zum Erfüllungsort der Nacherfüllungspflicht s. jetzt
BGH v. 13.4.2011 - VIII ZR 220/10.
Zur Frage der Verpflichtung zur Entfernung der mangelhaften Ware s. die Anm.
zu
BGH v. 14.1.2009 - VIII ZR 70/08.
Der EuGH hat aber mittlerweile im Verhältnis Unternehmer/Verbraucher eine Verpflichtung zum Wiedereinbau bejaht,
s. EuGH v. 16.6.2011, verbundene Rs.
C‑65/09 und C‑87/09 (Weber und Putz). Das Urteil ist
damit für das Verhältnis Unternehmer/Verbraucher Makulatur, im übrigen aber
weiter relevant, s.
BGH NJW 2013, 220. Zur
fehlenden Erfüllungsgehilfeneigenschaft des Herstellers s. auch
BGH v. 2.4. 2014 - VIII ZR
46/13. Zur Frage der Ersatzfähigkeit von Gutachterkosten
s. BGH v. 30.4.2014 - VIII ZR 275/13.
©sl 2008
Tatbestand:
1 Mit Vertrag vom 4. November 2004 kaufte der Kläger von der Beklagten,
einer Holzhändlerin für den Haus- und Gartenbereich, 37,83 Quadratmeter
zweischichtige, nicht von der Beklagten hergestellte Buchenparkettstäbe
sowie 24,30 Meter Sockelleisten zum Preis von 1.514,22 €. Er ließ die
Parkettstäbe von einem Parkettleger im Wohn- und Esszimmer seines Hauses
verlegen. Danach stellte sich heraus, dass sich auf etwa der Hälfte der
verlegten Fläche die Buchendecklamelle der Parkettstäbe von der darunter
liegenden Weichholzschicht ablöste. In einem vom Kläger eingeleiteten
selbständigen Beweisverfahren stellte der Sachverständige fest, dass dies
auf einen Produktionsfehler - die nicht ausreichende Verklebung der beiden
Schichten - im Werk des Herstellers zurückzuführen ist. Mit Anwaltsschreiben
vom 26. April 2005 forderte der Kläger die Beklagte auf, bis zum 17. Mai
2005 "den Parkettboden auszutauschen". Dem kam die Beklagte nicht nach.
2 Der Sachverständige hatte die Kosten für die Entfernung des Parketts und
für die Lieferung und Verlegung neuer Parkettstäbe auf 3.666,56 €
veranschlagt. Diesen Betrag machte der Kläger, der die mangelhaften
Parkettstäbe nicht bezahlt hatte, mit Schreiben vom 15. Juni 2006 gegenüber
der Beklagten geltend. Die Beklagte erstattete dem Kläger die Kosten für die
Entfernung und Entsorgung des mangelhaften Parketts einschließlich der
erforderlichen Nebenarbeiten in Höhe von 569,29 €, lehnte aber weitere
Zahlungen ab.
3 Mit seiner Klage begehrt der Kläger die Zahlung des verbleibenden Betrages
in Höhe von 3.097,27 € abzüglich des von ihm nicht gezahlten Kaufpreises
(1.514,22 €), das heißt Zahlung von 1.583,05 € nebst Zinsen; hierbei handelt
es sich um die Kosten für die Verlegung neuer, anderweitig zu beschaffender
Parkettstäbe. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des
Klägers, mit der er die Klageforderung in Höhe eines Betrags von 1.259,70 €
nebst Zinsen weiterverfolgt hat, ist ohne Erfolg geblieben. Hiergegen
richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision des Klägers.
Entscheidungsgründe:
4 Die Revision hat keinen Erfolg.
I.
5 Das Berufungsgericht hat im Wesentlichen ausgeführt:
6 Der Kläger habe keinen Anspruch auf Ersatz der von ihm geltend gemachten
Kosten, die mit der Verlegung neuen Parketts verbunden seien. Mit dem
Amtsgericht sei die Kammer der Auffassung, dass diese Aufwendungen nicht von
dem Anspruch auf Nacherfüllung gemäß § 439 BGB erfasst seien. Bereits durch
den Wortlaut des § 439 Abs. 1 Satz 1 BGB werde klar gestellt, dass die
Nacherfüllung auf die Lieferung einer neuen Sache und die Beseitigung des
Mangels beschränkt sei. Zudem könne ein Käufer im Wege der Nacherfüllung nur
das verlangen, was Inhalt seines ursprünglichen Erfüllungsanspruchs sei.
Dementsprechend sei Inhalt des Nacherfüllungsanspruchs lediglich die
Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer neuen Sache, so wie sie der
Verkäufer ursprünglich geschuldet habe. Die Beseitigung weiterer Schäden sei
nicht Gegenstand der Nacherfüllung; anderenfalls könnte der Käufer über die
Nacherfüllung mehr verlangen, als ihm kaufvertraglich zustehe.
7 Demnach könne der Kläger - wie bereits das Amtsgericht zutreffend
ausgeführt habe - die von ihm geltend gemachten Kosten für eine Neuverlegung
des Parketts nur verlangen, wenn der Mangel von der Beklagten zu vertreten
gewesen wäre. Dieses sei nicht der Fall; insoweit sei die Entscheidung des
Amtsgerichts vom Kläger nicht angegriffen worden.
II.
8 Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung stand, so dass die Revision
zurückzuweisen ist. Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf
Ersatz der geltend gemachten Kosten für die Verlegung neuer Parkettstäbe.
9 1. Ein solcher Anspruch ergibt sich nicht, wie die Revision meint,
unmittelbar aus der Regelung des § 439 Abs. 2 BGB über die vom Verkäufer zu
tragenden Kosten der Nacherfüllung. Diese Vorschrift, nach welcher der
Käufer Anspruch auf Übernahme der "zum Zwecke der Nacherfüllung
erforderlichen Aufwendungen" durch den Verkäufer hat, setzt voraus, dass
sich der Vollzug des Kaufvertrags (noch) im Stadium der Nacherfüllung gemäß
§ 439 Abs. 1 BGB befindet. Daran fehlt es im vorliegenden Fall.
10 Der Kläger verlangte zwar zunächst Nacherfüllung, indem er die Beklagte
mit Schreiben vom 26. April 2005 aufforderte, bis zum 17. Mai 2005 den
Parkettboden auszutauschen. Mit seiner Klage macht der Kläger jedoch keinen
Nacherfüllungsanspruch gemäß § 437 Nr. 1, § 439 BGB mehr geltend, sondern
einen Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung gemäß § 437 Nr. 3, §§
280, 281 BGB oder einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 437 Nr. 3, § 284
BGB. Denn die Berechnung des Zahlungsanspruchs in der Klagebegründung geht
davon aus, dass der Kläger den bislang nicht gezahlten Kaufpreis für die von
der Beklagten gelieferten Parkettstäbe auch zukünftig nicht mehr zu zahlen
hat. Daraus ergibt sich, dass der Kläger an dem Kaufvertrag nicht mehr
festhält und Nacherfüllung seitens der Beklagten durch Lieferung neuer -
mangelfreier - Parkettstäbe nicht mehr verlangt. Damit bewegt sich sein
Zahlungsbegehren nicht mehr im Rahmen einer Nacherfüllung gemäß § 439 BGB,
die eine fortbestehende Lieferpflicht der Beklagten und damit auch eine
fortbestehende Zahlungspflicht des Klägers voraussetzen würde. Die Lieferung
neuen Parketts durch einen Dritten, die der Kläger anstrebt, ist keine
Nacherfüllung im Sinne des § 439 Abs. 1 BGB. Für eine Verpflichtung der
Beklagten, die Kosten für die Verlegung neuer, nicht von ihr zu liefernder
Parkettstäbe zu tragen, scheidet § 437 Nr. 1 i.V.m. § 439 Abs. 1 und 2 BGB
daher als Anspruchsgrundlage aus; ein Erstattungsanspruch kann sich insoweit
nur aus § 437 Nr. 3 i.V.m. §§ 280, 281 oder § 284 BGB ergeben.
11 2. Dem Kläger steht wegen der Kosten für die Verlegung neuer, von einem
Dritten zu liefernder Parkettstäbe auch ein Anspruch auf Schadensersatz
statt der Leistung nicht zu (§ 437 Nr. 3, §§ 280, 281 BGB).
12 a) Ein solcher Anspruch besteht nicht unter dem Gesichtspunkt, dass die
Beklagte ihre Pflicht zur Nacherfüllung (§ 439 BGB) verletzt hätte.
13 Zwar waren die Voraussetzungen für einen Nacherfüllungsanspruch des
Klägers nach § 437 Nr. 1, § 439 BGB erfüllt, weil die von der Beklagten
gelieferten Parkettstäbe mangelhaft waren (§ 434 Abs. 1 BGB). Dies räumt die
Beklagte ein. Sie verlangt dementsprechend auch nicht die Bezahlung der
mangelhaften Parkettstäbe.
14 Nach § 439 Abs. 1 BGB kann der Käufer nach seiner Wahl die Beseitigung
des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache verlangen. Eine
Beseitigung des Mangels durch eine Ausbesserung der schadhaften Parkettstäbe
- d.h. eine Erneuerung der Klebeverbindung zwischen den beiden Schichten der
Parkettstäbe - war nicht möglich; davon gehen beide Parteien aus. Die an die
Beklagte gerichtete Aufforderung des Klägers, den Parkettboden
auszutauschen, war auf die Lieferung neuer - mangelfreier - Parkettstäbe
gerichtet; dem ist die Beklagte innerhalb der gesetzten Frist nicht
nachgekommen.
15 Einen Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung wegen eines dadurch
erforderlich gewordenen Deckungskaufs, der dem Kläger danach zustünde (§ 437
Nr. 3, §§ 280, 281 BGB), macht dieser jedoch nicht geltend. Er verlangt
nicht Ersatz der Anschaffungskosten für neue Parkettstäbe, sondern begehrt,
nachdem ihm die Beklagte die Kosten für die Entfernung des schadhaften
Parketts erstattet hat, nur noch die Kosten für eine erneute Verlegung
anderweitig zu beschaffender Parkettstäbe. Ein dahingehender
Schadensersatzanspruch besteht jedoch nicht. Ein solcher Anspruch setzte
voraus, dass die Beklagte im Zuge der Nacherfüllung gemäß § 439 Abs. 1 BGB
verpflichtet gewesen wäre, neue Parkettstäbe nicht nur zu liefern, sondern
auch zu verlegen oder auf ihre Kosten verlegen zu lassen. Dies ist nicht der
Fall.
16 aa) In der Rechtsprechung der Instanzgerichte und in der
rechtswissenschaftlichen Literatur ist allerdings umstritten, ob der
Nacherfüllungsanspruch auf Lieferung einer mangelfreien Sache auch die
Kosten für deren Einbau in eine andere Sache umfasst, wenn der Käufer die
mangelhafte Sache - vor dem Auftreten des Mangels - ihrer Bestimmung gemäß
in eine andere Sache eingebaut hatte. Das
Oberlandesgericht Karlsruhe (ZGS 2004, 432) hat dies bejaht und dem
Käufer einen Anspruch auf Erstattung der Kosten für eine Neuverlegung
ersatzweise gelieferter Bodenfliesen zugebilligt (ebenso Landgericht
Deggendorf, Urteil vom 3. April 2007- 3 O 370/06, juris, mit zustimmender
Anmerkung von Schmitz, IBR 2007, 426, und Fischer, juris PR-PrivBauR 2/2008
Anm. 2; ebenso Bamberger/Roth/Faust, BeckOK, Stand 1. Februar 2007, BGB §
439 Rdnr. 18; Eckert/Maifeld/Matthiessen, Handbuch des Kaufrechts, 2007,
Rdnr. 621 f.; Terrahe, VersR 2004, 680; Pammler, juris PK-BGB, 3. Aufl., §
439 Rdnr. 48). Die Oberlandesgerichte Köln (ZGS 2006,
77), Stuttgart (Urteil vom 8. November 2007 - 19 U 52/07, n.v., Revision
beim Senat anhängig unter VIII ZR 304/07) und Frankfurt am Main (Urteil vom
14. Februar 2008 - 15 U 5/07, n.v., Revisionsverfahren VIII ZR 70/08) sowie
das Landgericht Itzehoe (Urteil vom 27. April 2007 - 9 S 85/06, n.v.,
Revisionsverfahren VIII ZR 157/07) haben es dagegen abgelehnt, den
Nacherfüllungsanspruch auf diese Kosten zu erstrecken (ebenso
MünchKommBGB/Westermann, 5. Aufl., § 439 Rdnr. 13; Schneider/Katerndahl, NJW
2007, 2215; Thürmann, NJW 2006, 3457; Haedi-cke, ZGS 2006, 55, 59 f.;
Brömmelmeier, JZ 2006, 493, Fn. 7; Seibel, IBR 2006, 140; Reinicke/Tiedtke,
Kaufrecht, 7. Aufl., Rdnr. 439 f.; Leupertz, BauR 2006, 1648, 1653 f.;
Staudinger/Matusche-Beckmann, BGB (2004), § 439 Rdnr. 21; Lorenz, ZGS 2004,
408; ders., NJW 2005, 1889, 1895 f.; Bereska, BrPp 2005, 157 f.; AnwKomm-BGB/Büdenbender,
2005, § 439 Rdnr. 27; Rein-king/Eggert, Der Autokauf, 9. Aufl., Rdnr. 330;
Wilmowsky, JuS 2002, Beilage zu Heft 1, S. 22).
17 bb) Das Amtsgericht und das Berufungsgericht haben in Übereinstimmung mit
der vorherrschenden Auffassung in Rechtsprechung und Literatur zu Recht
angenommen, dass der Verkäufer mangelhafter Parkettstäbe als Ersatzlieferung
(§ 439 Abs. 1 BGB) nur die Übergabe und Übereignung mangelfreier
Parkettstäbe schuldet und im Zuge der Nacherfüllung auch dann nicht zu deren
Verlegung oder zur Übernahme der entsprechenden Kosten verpflichtet ist,
wenn der Käufer die mangelhaften Parkettstäbe bereits verlegt hatte.
18 (1) Bei den Nacherfüllungsansprüchen aus § 439 Abs. 1 BGB handelt es
sich um Modifikationen des ursprünglichen Erfüllungsanspruchs aus § 433 Abs.
1 BGB (BT-Drs. 14/6040, S. 221),
die allerdings nur so weit gehen, wie dies durch die Mangelhaftigkeit der
Kaufsache bedingt ist. Bei der in § 439 Abs. 1 BGB als eine der beiden
Alternativen der Nacherfüllung vorgesehenen Lieferung einer mangelfreien
Sache decken sich, wie schon aus der gesetzlichen Formulierung hervorgeht,
der Nacherfüllungsanspruch und der ursprüngliche Erfüllungsanspruch
hinsichtlich der vom Verkäufer geschuldeten Leistungen; es ist lediglich
anstelle der ursprünglich gelieferten mangelhaften Kaufsache nunmehr eine
mangelfreie - im Übrigen aber gleichartige und gleichwertige - Sache zu
liefern. Die Ersatzlieferung erfordert daher eine vollständige Wiederholung
der Leistungen, zu denen der Verkäufer nach § 433 Abs. 1 Satz 1 und 2 BGB
verpflichtet ist; der Verkäufer schuldet nochmals die Übergabe des Besitzes
und die Verschaffung des Eigentums an einer mangelfreien Sache -nicht
weniger, aber auch nicht mehr. Denn mit der Nacherfüllung soll nach der
gesetzgeberischen Konzeption lediglich eine nachträgliche Erfüllung der
Verkäuferpflichten aus § 433 Abs. 1 BGB durchgesetzt werden; der Käufer soll
mit der Nacherfüllung das erhalten, was er vertraglich zu beanspruchen hat
(BT-Drs. aaO; BGHZ 162, 219, 227).
19 Danach hatte die Beklagte dem Kläger nach dessen Aufforderung, den
Parkettboden auszutauschen, lediglich Besitz und Eigentum an neuen - nunmehr
mangelfreien - Parkettstäben zu verschaffen (§ 439 Abs. 1 BGB i.V.m. § 433
Abs. 1 BGB). Die Verlegung der ersatzweise zu liefernden Parkettstäbe
schuldete sie im Rahmen der vom Kläger verlangten Nacherfüllung ebenso wenig
wie bei der ursprünglichen Lieferung, mit der sie erstmals den Versuch
unternommen hatte, ihre Verkäuferpflichten aus § 433 Abs. 1 Satz 1 und 2 BGB
zu erfüllen. Ein Anspruch des Klägers auf Schadensersatz statt der Leistung
wegen der Kosten der Verlegung mangelfreier Parkettstäbe lässt sich daher
nicht damit begründen, dass die Beklagte einer im Rahmen der Nacherfüllung
bestehenden Verpflichtung zur Verlegung der ersatzweise zu liefernden
Parkettstäbe nicht nachgekommen wäre; eine solche Verpflichtung der
Beklagten bestand nach § 439 Abs. 1 BGB nicht.
20 (2) Der dagegen von der Revision vorgebrachte Einwand, durch die
Nacherfüllung solle der Zustand hergestellt werden, in dem sich die
Kaufsache befände, wenn sie von Anfang an mangelfrei gewesen wäre, ist -
jedenfalls für die hier zu beurteilende Ersatzlieferung - nicht stichhaltig.
21 Mit dem Institut der Nacherfüllung soll dem Verkäufer eine "letzte"
Chance eingeräumt werden, seine Pflicht aus § 433 Abs. 1 Satz 2 BGB durch
Beseitigung des Mangels oder Lieferung einer mangelfreien Sache - wenn auch
erst im zweiten Anlauf - noch zu erfüllen, um den mit einer Rückabwicklung
des Vertrages verbundenen wirtschaftlichen Nachteil abzuwenden (BT-Drs. aaO;
BGHZ aaO). Vermögensschäden oder Aufwendungen, die dem Käufer dadurch
entstehen, dass der Verkäufer seine Pflicht aus § 433 Abs. 1 Satz 2 BGB, dem
Käufer eine mangelfreie Sache zu verschaffen, nicht schon beim ersten
Erfüllungsversuch, sondern erst zu einem späteren Zeitpunkt erfüllt, sind
nicht im Zuge der Nacherfüllung zu beseitigen oder auszugleichen, sondern
nur im Rahmen eines Schadensersatz- oder Aufwendungsersatzanspruchs nach §§
280 ff. BGB.
22 Dies gilt nicht nur für einen etwaigen Nutzungsausfall, den der Käufer in
der Zwischenzeit durch die Mangelhaftigkeit der Kaufsache erlitten hat (dazu
Senatsurteil vom 28. November 2007 - VIII ZR 16/07,
WM 2008, 557, zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt), sondern auch für
Kosten, die infolge der Mangelhaftigkeit der Kaufsache zusätzlich entstehen
oder vergeblich aufgewendet wurden, zum Beispiel Zulassungs- und
Überführungskosten beim Kraftfahrzeugkauf, die aufgrund der Mangelhaftigkeit
des Fahrzeugs nutzlos geworden sind und für das Ersatzfahrzeug erneut
anfallen (vgl. dazu BGHZ 163, 381 ff.),
oder - wie im vorliegenden Fall - doppelt entstehende Kosten für die
Verlegung zunächst der mangelhaften und sodann der mangelfreien
Parkettstäbe. Solche aufgrund der Mangelhaftigkeit der Kaufsache nutzlos
gewordenen oder zusätzlich entstehenden Kosten sind nicht Gegenstand eines
Nacherfüllungsanspruchs nach § 439 Abs. 1 BGB. Denn die Nacherfüllung
bewahrt den Käufer nicht vor jedweden Vermögensnachteilen, die der Käufer
einer mangelhaften Sache im Zusammenhang mit dem Kaufvertrag erleidet,
sondern ist darauf beschränkt, die nach § 433 Abs. 1 Satz 2 BGB vom
Verkäufer geschuldete Erfüllung - wenn auch verspätet - noch zu
bewerkstelligen. Über das Erfüllungsinteresse hinausgehende
Vermögensnachteile, die beim Käufer dadurch entstehen, dass dem Verkäufer
die Erfüllung nicht schon beim ersten, sondern erst beim zweiten Versuch
gelingt, sind, soweit nicht die besondere Kostenregelung des § 439 Abs. 2
BGB eingreift, nur nach den allgemeinen Regeln über den Schadens- oder
Aufwendungsersatz auszugleichen (vgl. BT-Drs. aaO, S. 225; vgl. auch
BGHZ 163, 381 ff. zum Ersatz vergeblich
aufgewendeter Zulassungs- und Überführungskosten eines mangelhaften
Kraftfahrzeugs nach § 284 BGB).
23 (3) Aus der Regelung des § 439 Abs. 2 BGB über die vom Verkäufer zu
tragenden Kosten der Nacherfüllung ist für den vom Kläger geltend gemachten
Schadensersatzanspruch entgegen der Auffassung der Revision nichts
herzuleiten. Aus ihr ergibt sich nicht, dass zu den Aufwendungen im Sinne
dieser Vorschrift auch die Kosten der Verlegung ersatzweise zu liefernder
Parkettstäbe gehören würden. § 439 Abs. 2 BGB hat nur eine Regelung der
Aufwendungen - insbesondere der Transport-, Wege-, Arbeits- und
Materialkosten - zum Gegenstand, die erforderlich sind, um die Nacherfüllung
gemäß § 439 Abs. 1 BGB durchzuführen, erweitert aber nicht den
Leistungsumfang der Nacherfüllung über den in § 439 Abs. 1 BGB bestimmten
Umfang hinaus. Bei der Ersatzlieferung mangelfreier Parkettstäbe gehört
deren Verlegung, wie ausgeführt, nicht zur Nacherfüllung nach § 439 Abs. 1
BGB. Denn der Leistungsumfang der nach § 439 Abs. 1, § 433 Abs. 1 BGB
geschuldeten Ersatzlieferung ist auf die Verschaffung von Besitz und
Eigentum an einer mangelfreien Sache beschränkt. Da sich die Pflicht der
Beklagten aus § 439 Abs. 1 BGB nicht auf die Verlegung mangelfreier
Parkettstäbe erstreckte, hat sie auch nicht nach § 439 Abs. 2 BGB die dafür
entstehenden Arbeitskosten zu tragen.
24 Die Beschränkung der Kostentragungspflicht nach § 439 Abs. 2 BGB auf
den Leistungsgegenstand der Nacherfüllung nach § 439 Abs. 1 BGB wird auch
aus den Gesetzesmaterialien (BT-Drs. aaO, S. 231) deutlich. Die Regelung
des § 439 Abs. 2 BGB hat die Bestimmung des § 476a Satz 1 BGB aF übernommen
und entspricht Art. 3 Abs. 4 der Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 zu bestimmten Aspekten des
Verbrauchsgüterkaufes und der Garantien für Verbrauchsgüter -
Verbrauchsgüterkaufrichtlinie (ABl. Nr. L 171/12 vom 7. Juli 1999). Aus §
476a Satz 1 BGB aF und aus Art. 3 Abs. 4 der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie
geht ebenfalls hervor, dass die Kostentragungspflicht des Verkäufers - nicht
anders als bei § 439 Abs. 1 und 2 BGB - sich nur auf das bezieht, was der
Verkäufer als "Nachbesserung" (§ 476a Satz 1 BGB aF) bzw. als "Herstellung
des vertragsgemäßen Zustands des Verbrauchsgutes" (Art. 3 Abs. 4 der
Richtlinie) schuldet, und nicht über die in der Nachbesserungsvereinbarung
(§ 476a Satz 1 BGB aF) bzw. in Art. 3 Abs. 2 und 3 der Richtlinie
umschriebene Leistungspflicht des Verkäufers hinausgeht.
25 Nach Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie hat der Verbraucher im Falle einer
Vertragswidrigkeit des Verbrauchsgutes Anspruch auf die unentgeltliche
Herstellung des vertragsgemäßen Zustands des Verbrauchsgutes;
dementsprechend sieht Art. 3 Abs. 3 der Richtlinie einen Anspruch auf
unentgeltliche Nachbesserung oder unentgeltliche Ersatzlieferung vor. Ziel
dieser Regelungen ist es, den Verbraucher durch die Nachbesserung oder die
Ersatzlieferung so zu stellen, als hätte der Verkäufer das Verbrauchsgut
ursprünglich in vertragsgemäßem Zustand geliefert (EuGH,
Urteil vom 17. April 2008 - Rs. - C 404/06, NJW 2008, 1433, Rdnr. 41 -
Quelle AG/Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände
e.V.; ebenso das dem zugrunde liegende Vorabentscheidungsersuchen des
Senats vom 16. August 2006 - VIII ZR 200/05, NJW
2006, 3200, Tz. 22). Daraus folgt aber nur, dass der Verkäufer nach Art.
3 Abs. 4 der Richtlinie alle Kosten zu tragen hat, die für die Herstellung
des vertragsgemäßen Zustands durch Ersatzlieferung notwendig sind, nicht
aber, dass der Verkäufer mehr zu leisten hätte, als zur Herstellung des
vertragsgemäßen Zustands erforderlich ist, und sich etwa die Verpflichtung
des Verkäufers mangelhafter Parkettstäbe über die Ersatzlieferung
mangelfreier Parkettstäbe hinaus auch auf deren Verlegung erstreckte, zu
welcher der Verkäufer nach dem Kaufvertrag gerade nicht verpflichtet ist und
die deshalb auch nicht zur Herstellung des vertragsgemäßen Zustands gehört.
26 Vergeblich beruft sich die Revision auf das zu § 467 Satz 2 BGB aF
ergangene Senatsurteil vom 9. März 1983 (BGHZ
87, 104 ff). In dieser Entscheidung hat der Senat die
Kosten für die Verlegung mangelhafter Dachziegel als Vertragskosten im Sinne
des § 467 Satz 2 BGB aF angesehen, die der Verkäufer dem Käufer bei einer
Wandelung des Kaufvertrages nach dieser Bestimmung verschuldensunabhängig zu
erstatten hatte (aaO). Die Vorschrift des § 467 Satz 2 BGB aF ist jedoch
im Zuge der Schuldrechtsmodernisierung gestrichen worden und hat auch keinen
Niederschlag in der Kostenregelung des § 439 Abs. 2 BGB gefunden. Denn § 439
Abs. 2 BGB ist, wie ausgeführt, nicht auf § 467 Satz 2 BGB aF, sondern auf §
476a Satz 1 BGB aF und auf Art. 3 Abs. 4 der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie
zurückzuführen (BT-Drs. aaO, S. 231). Die weite Auslegung des Begriffs der
Vertragskosten im Sinne des § 467 Satz 2 BGB aF durch den Senat kann deshalb
zur Auslegung des Umfangs der Verpflichtung des Verkäufers zur Nacherfüllung
gemäß § 439 Abs. 1 und 2 BGB nicht herangezogen werden. Vielmehr sind
Vertragskosten im Sinne des § 467 Satz 2 BGB aF aufgrund der
Schuldrechtsmodernisierung nicht mehr verschuldensunabhängig zu erstatten,
sondern jetzt als Aufwendungen zu behandeln, die der Käufer nach § 284 BGB
nur unter den dort genannten Voraussetzungen ersetzt verlangen kann (BT-Drs.
aaO, S. 144, 225; BGHZ 163, 381, 389
m.w.N.).
27 (4) Aus dem Hinweis der Revision auf den Erfüllungsort der Nacherfüllung
ist zugunsten des Klägers nichts herzuleiten. Zwar hat der Bundesgerichtshof
zum Werkvertrag entschieden, dass als Erfüllungsort der Gewährleistung (§
269 BGB) nach altem wie nach neuem Recht der Ort anzusehen ist, an dem sich
die Sache zum Zeitpunkt der Gewährleistung bestimmungsgemäß befindet (Urteil
vom 8. Januar 2008 - X ZR 97/05, NJW-RR 2008, 724,
Tz. 13, unter Bezugnahme auf
OLG München NJW 2006, 449
zum kaufrechtlichen Nacherfüllungsanspruch). Ob dies ohne Einschränkung
auch für die Nacherfüllung beim Kauf beweglicher Sachen gilt, bedarf hier
keiner Entscheidung. Denn aus dieser Bestimmung des Erfüllungsortes folgt
nicht, dass der Verkäufer an diesem Ort im Falle einer Ersatzlieferung nach
§ 439 Abs. 1 BGB mehr schuldete als die Verschaffung von Besitz und Eigentum
an der mangelfreien Sache nach § 433 Abs. 1 BGB und etwa dazu verpflichtet
wäre, neue Parkettstäbe - entgegen der Verpflichtung aus dem Kaufvertrag -
nicht nur zu übergeben und zu übereignen, sondern auch zu verlegen.
28 b) Dem Kläger steht wegen der Verlegungskosten ein Anspruch auf
Schadensersatz statt der Leistung auch nicht unter dem Gesichtspunkt zu,
dass die Beklagte ihre Vertragspflicht, dem Kläger mangelfreie Parkettstäbe
zu verschaffen, verletzt hat (§ 437 Nr. 3, §§ 280, 281 BGB i.V.m. § 433 Abs.
1 Satz 2 BGB).
29 Zwar sind die Voraussetzungen des § 280 Abs. 1 Satz 1 BGB für einen
Schadensersatzanspruch des Klägers insoweit erfüllt, als die von der
Beklagten verkauften Parkettstäbe mangelhaft waren (§ 434 BGB). Die Beklagte
hat jedoch die sich daraus ergebende Pflichtverletzung (§ 433 Abs. 1 Satz 2
BGB) entgegen der Auffassung der Revision nicht zu vertreten (§ 280 Abs. 1
Satz 2 BGB). Sie hat den ihr gemäß § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB obliegenden
Entlastungsbeweis nach den für das Revisionsverfahren bindenden (§ 559 Abs.
2 ZPO) tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts erbracht. Das
Berufungsgericht hat sich insoweit die tatrichterliche Würdigung des
Amtsgerichts, die der Kläger mit der Berufung nicht angegriffen hat, zu
eigen gemacht und darauf Bezug genommen. Dies ist entgegen der Auffassung
der Revision nicht zu beanstanden (§ 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Vom
Berufungsgericht etwa über-gangenen Sachvortrag des Klägers (§ 286 ZPO)
zeigt die Revision nicht auf. Danach ist für das Revisionsverfahren davon
auszugehen, dass für die Beklagte als Händlerin der Mangel der vom
Hersteller verpackt gelieferten Parkettstäbe nicht erkennbar war. Ein
etwaiges Verschulden des Herstellers musste sich die Beklagte, wie die
Vorinstanzen mit Recht angenommen haben, nicht gemäß § 278 BGB zurechnen
lassen, weil der Hersteller nicht Erfüllungsgehilfe des Verkäufers ist (st.Rspr.;
vgl. BGHZ 48, 118).
30 3. Dem Kläger steht auch kein Aufwendungsersatzanspruch nach § 437 Nr. 3,
§ 284 BGB zu.
31 a) Die Kosten für die Verlegung neuer, mangelfreier Parkettstäbe,
deren Ersatz der Kläger nach der Berechnung seiner Klageforderung verlangt,
sind keine (vergeblichen) Aufwendungen im Sinne des § 284 BGB. Denn es
handelt sich hierbei nicht um Aufwendungen, die der Kläger im Vertrauen auf
den Erhalt der Leistung - hier: die Mangelfreiheit der von der Beklagten
gekauften Parkettstäbe - gemacht hat, sondern um Kosten, die erst zukünftig
- aufgrund der anderweitigen Beschaffung mangelfreier Parkettstäbe -
entstehen. Die Erstattung solcher Kosten kann nur im Rahmen eines Anspruchs
auf Schadensersatz statt der Leistung nach § 437 Nr. 3, §§ 280, 281 BGB
verlangt werden, sofern die dafür bestehenden Voraussetzungen erfüllt sind,
nicht aber nach § 284 BGB.
32 b) Um Aufwendungen im Sinne des § 284 BGB handelt es sich allerdings
bei den dem Kläger entstandenen Kosten für die Verlegung der mangelhaften
Parkettstäbe. Diese Aufwendungen hat der Kläger im Vertrauen auf die
Mangelfreiheit der von der Beklagten gekauften Parkettstäbe gemacht; sie
sind infolge der Mangelhaftigkeit der Parkettstäbe nutzlos geworden. Soweit
der Kläger in seinem Schriftsatz vom 23. November 2006 auch diese Kosten
beziffert und geltend gemacht hat, sind jedoch die tatbestandlichen
Voraussetzungen für einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 284 BGB nicht
erfüllt. Da der Käufer Aufwendungsersatz nach § 284 BGB nur anstelle des
Schadensersatzes statt der Leistung verlangen kann, müssen die
Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruchs nach §§ 280, 281 BGB vorliegen
(BT-Drs. aaO, S. 144, 225). Daran fehlt es, wie unter 2 ausgeführt.
33 c) Eine analoge Anwendung des § 284 BGB auf den Fall, dass die
Voraussetzungen der §§ 281 bis 283 BGB nicht erfüllt sind, kommt entgegen
der Auffassung der Revision nicht in Betracht, weil insoweit keine
planwidrige Gesetzeslücke vorliegt. Im Zuge der Schuldrechtsmodernisierung
wurde der Ersatz vergeblicher Aufwendungen nach § 284 BGB bewusst von den
Voraussetzungen des Schadensersatzanspruchs nach §§ 280, 281 BGB abhängig
gemacht (BT-Drs. 14/6040, aaO).
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