Inhalt des
Nacherfüllungsanspruchs bei Selbsteinbau gekauften Materials - Abgrenzung
zum Schadens- und Aufwendungsersatz
OLG Karlsruhe, Urt. v.
02.09.2004 - 12 U 144/04
Fundstelle:
ZGS 2004, 432
Zentrale Probleme (s. Lorenz
ZGS 2004, 408 ff
sowie auch OLG Köln ZGS
2006, 77):
Der Kl. hatte von der Bekl., einer Zwischenhändlerin,
Fliesen gekauft und anschließend bei sich verlegt. Die Fliesen waren
mangelhaft, der Kl. verlangt nunmehr nicht nur neue Fliesen, sondern Entfernung der verlegten Fliesen sowie
das erneute Verlegen mangelfreier Fliesen. Das OLG spricht dem Kl. diesen
Anspruch als Nacherfüllungsanspruch, also nach § 439 I BGB u.a.
unter Hinweis auf den berühmten "Dachziegel-Fall"
BGHZ
87, 104 und damit unabhängig vom
Vertretenmüssen zu. Das ist nach "neuem" Schuldrecht, nach dem der Fall zu
entscheiden war, evident unrichtig. Die Nacherfüllungskosten i.S.v. § 439 II
sind diejenigen Kosten, die der Verkäufer aufbringen muß, um die
geschuldete Leistung zu erbringen. Der Verkäufer schuldete aber nicht
das Verlegen der Fliesen, sondern nur deren Lieferung. Damit fallen hier
Transportkosten etc. unter § 439 II, sicher aber nicht die Kosten für das
erneute Verlegen der Fliesen (anders wäre es nur bei einem Werkvertrag, der
das Verlegen der Fliesen beinhaltet). Diese Kosten sind damit nur nach § 280
I, d.h. bei Vertretenmüssen als Schadensersatz (hier: neben der Leistung)
bzw. nach § 284 BGB anstelle eines Anspruchs auf Schadensersatz statt der
Leistung" ersetzbar. Die Rechtslage unterscheidet sich gerade in diesem
Punkt durch die Aufgabe des verschuldensunabhängigen Anspruchs auf Ersatz
der "Vertragskosten" nach § 467 S. 2 BGB a.F. vom früheren Recht. Es handelt
sich um eine bewußte Entscheidung des Gesetzgebers, s. dazu
BT-Drucks. 14/6040 S. 225:
Auch auf diese Vorschrift (Anm: gemeint ist §
284) wird in § 437 Nr. 3 RE verwiesen. Hierunter fallen auch die
Vertragskosten, die nach dem bisherigen § 467 Satz 2 im Falle der
Wandelung zu ersetzen sind. Eine besondere Vorschrift im Kaufrecht ist
deshalb entbehrlich. Verbunden ist damit allerdings eine sachliche
Änderung: Die Vertragskosten konnte der Käufer bisher nach § 467 Satz 2
verschuldensunabhängig als Folge der Wandelung ersetzt verlangen.
Künftig folgt aus § 284 in Verbindung mit §§ 281, 280 Abs. 1 Satz 2 RE,
dass diese Anspruch von einem – wenn auch vermuteten – Verschulden des
Verkäufers abhängt. Diese Änderung ist sachlich gerechtfertigt. Der
bisherige § 467 Satz 2 stellte einen Fremdkörper im Recht der Wandelung
dar. Er geht über die bloße Rückgewähr der gegenseitig empfangenen
Leistungen hinaus und gibt dem Käufer einen Anspruch auf Ersatz von
Nachteilen, die er im Zusammenhang mit dem Vertragsschluss gehabt hat,
befriedigt also ein Interesse des Käufers, das ansonsten im Rahmen eines
Schadensersatzanspruchs verfolgt werden müsste. Es ist deshalb
gerechtfertigt, diese Sonderregel abzuschaffen und einen Anspruch der
Vertragskosten nur im Rahmen der durch § 284 RE ergänzten allgemeinen
Regeln über den Schadensersatzanspruch bei Pflichtverletzung vorzusehen.
Der "Dachziegelfall" steht gerade für die Ausweitung des
Begriffs der Vertragskosten und ist insofern für das neue Recht gerade nicht
mehr verwertbar (für die Lösung nach neuem Recht s.
Fall 10 zur Vorlesung "Schuldrechtsreform
nach Anspruchsgrundlagen"). Damit waren hier die Kosten für das erneute
Verlegen mangelfreier Ziegel nur bei Vertretenmüssen ersetzbar gewesen. Für
die Frage der Kosten für das Entfernen der verlegten mangelhaften Ziegel ist
der "Dachziegelfall" allerdings weiter verwertbar: Nach § 439 IV hat der
Verkäufer einen Anspruch auf Herausgabe der mangelhaften Fliesen nach den §§
346 ff BGB. Damit kann man - wie BGHZ
87, 104 zur Wandlung des alten Rechts - eine
Rücknahmepflicht korrespondieren lassen, die das Entfernen beinhaltet.
S. dazu nunmehr auch OLG Köln ZGS 2006,
77 sowie insbesondere
BGH v. 15.7.2008 - VIII ZR 211/07. Zum Erfüllungsort s.
BGH v. 8.1.2008 - X ZR 97/05.
S. jetzt auch BGH v. 14.1.2009
- VIII ZR 70/08 - Vorlage des Problems an den
EuGH! Zum Erfüllungsort der Nacherfüllungspflicht s. jetzt
BGH v. 13.4.2011 - VIII ZR 220/10.
©sl 2004
Amtl. Leitsatz:
1. Beim Kauf von zum Einbau bestimmten Materialien
zählen zu den Aufwendungen i.S.v. § 439 Abs. 2 BGB auch die Kosten des
Ausbaus der mangelhaften Kaufsache und die Einbaukosten im Rahmen der
Nacherfüllung.
2. Die Unverhältnismäßigkeit der Kosten i.S.v. § 439 Abs. 3 BGB richtet sich
nicht nach dem Verhältnis der Nacherfüllungskosten zum Kaufpreis, sondern
ihrem Verhältnis zu der durch die Nacherfüllung für den Käufer zu
erzielenden Werterhöhung.
3. Der bloße Hinweis, Zwischenhändler zu sein, den regelmäßig keine
Untersuchungspflicht trifft, genügt im Rahmen der Verschuldenshaftung nach
§§ 437 Nr. 3, 280 Abs. 1 S. 2 BGB nicht, um der dem Verkäufer obliegenden
Darlegungs- und Beweislast für das Fehlen eines Verschuldens nachzukommen.
Aus den Gründen:
I. Mit der Klage hat der Kläger in erster Instanz Schadensersatzansprüche
wegen des Kaufs mangelhafter Fliesen bei der Beklagten geltend gemacht. In
zweiter Instanz beansprucht der Kläger nunmehr Nacherfüllung durch die
Beklagte.
Der Kläger erwarb in der Zeit vom 2.3. bis 17.4.2002 im Baumarkt der
Beklagten in W rund 50 m Bodenfliesen nebst Sockelfliesen und Zubehör der
Marke F. zum Preis von 1.113,32 Euro. Die Fliesen verlegte der Kläger im EG
seines Wohnhauses in Hamm bei W. Es handelte sich um glasierte
Feinsteinzeugfliesen, die der Abriebklasse 5 zugehören und nach dem Prospekt
der Beklagten frostsicher sein sollten. Die Beklagte hatte die Fliesen von
der italienischen Herstellerfirma R bezogen. In Zeitungsanzeigen (Anl. K 10)
bezeichnete die Beklagte die Fliesen als „1. Wahl”.
Der Kläger hat vorgetragen, kurz nach der Verlegung habe sich
herausgestellt, dass die Glasur der Fliesen bei geringster Beanstandung
abplatze. Die Mängel seien erst bei Benutzung der Fliesen offenkundig
geworden. Es bestünden innerhalb der Fliesen Hohllagen, wodurch die Glasur
plötzlich abplatze. Die Fliesen würden weder der Klassifizierung 1. Wahl
noch der Abriebklasse 5 entsprechen. Sie seien für die Verlegung in
Wohnräumen ungeeignet. Der Kläger hat in erster Instanz deshalb die Kosten
für die Erneuerung des Fliesenbelags laut Gutachten (10.368,08 Euro),
Malerarbeiten (1.704,04 Euro), De- und Montage der Sanitäreinrichtungen
(2.858,54 Euro), Ab- und Aufbau der Küche (2.070,69 Euro), Eigenleistungen
(675 Euro) und Notunterkunft (700 Euro) beansprucht.
Das LG, auf dessen Urteil wegen der weiteren Feststellungen Bezug genommen
wird, hat die Klage abgewiesen und ausgeführt, der vom Kläger geltend
gemachte Schadensersatzanspruch setze voraus, dass die Beklagte eine etwa
bestehende Mangelhaftigkeit der Fliesen zu vertreten hätte. Die Beklagte
treffe schon deshalb kein Verschulden, weil die Hohllagen in den Fliesen
beim Herstellungsprozess entstanden sein müssten, was für diese nicht
ersichtlich gewesen sei. Eine Untersuchungspflicht habe nicht bestanden.
Konstruktions- und Fertigungsfehler seien der Beklagten auch nicht nach §
278 BGB zuzurechnen. Die Beklagte habe auch keine Garantie für eine
vertragsgemäße Beschaffenheit der vom Kläger gekauften Fliesen übernommen.
Die Fliesen würden zudem über die Beschaffenheitsangaben im Prospekt
verfügen. Die Beklagte habe auch für die Verwendbarkeit der Fliesen keine
stillschweigende Garantie übernommen. Hiergegen richtet sich die Berufung
des Klägers.
Der Kläger macht geltend, die Beklagte habe insb. die Feinsteinzeugfliesen
unter eigenem Namen angeboten und so auch mittels ihres Prospektes
angepriesen. Es sei deshalb davon auszugehen, dass die Fliesen nach genauen
Vorgaben der Beklagten betreffend Farbe, Größe und Qualität im Auftrag von
dieser bei der Firma R gefertigt worden seien. Die Verweisung auf die bloße
Stellung eines Wiederverkäufers treffe im vorliegenden Falle nicht zu.
Der Kläger hat mit Schriftsatz vom 29.6.2004 (II 89) die Klage geändert und
beantragt zuletzt, das Urteil des LG abzuändern und die Beklagte zu
verurteilen, die Mängel an den im Hausanwesen des Klägers … im Erdgeschoss
eingebauten Bodenfliesen der Bezeichnung F. blau und weiß, Format 33/33,
Abrieb 5, 1. Sorte, zu beseitigen, welche im selbständigen Beweisverfahren 1
H 4/03 AG W festgestellt wurden.
Die Beklagte beantragt, die geänderte Klage abzuweisen und die Berufung des
Klägers zurückzuweisen.
Die Beklagte hält die Klageänderung nicht für sachdienlich und meint, es
fehle auch im Übrigen an den Voraussetzungen eines Nacherfüllungsanspruches.
Insbesondere sei ihr die verlangte Nachbesserung gem. § 439 Abs. 3 BGB nicht
zumutbar, weil hiermit ein unverhältnismäßiger Kostenaufwand verbunden sei.
...
II. Die Berufung des Klägers ist zulässig und hat auch mit dem zuletzt
gestellten Antrag auf Nacherfüllung, hier Beseitigung und Ersatz der
schadhaften Bodenfliesen, Erfolg.
Die Klageänderung ist gem. § 533 Nr. 1 ZPO sachdienlich. Hierfür ist insb.
der Gesichtspunkt der Prozesswirtschaftlichkeit maßgebend. Die Klageänderung
beruht auf dem gleichen Lebenssachverhalt. Die Zulassung der geänderten
Klage verzögert den Prozess auch nicht.
1. Die Voraussetzungen für den geltend gemachten Nacherfüllungsanspruch gem.
§§ 437 Nr. 1, 439 Abs. 1 BGB sind gegeben. Die Bodenfliesen sind mangelhaft
i.S.v. § 434 Abs. 1 BGB, weil sie bei Gefahrübergang nicht die vereinbarte
Beschaffenheit aufwiesen.
Nach den Feststellungen des Sachverständigen K (1 H 4/03 AG W) weisen die
Fliesen Hohlstellen durch sog. Fehlpressungen auf, die beim Herabfallen von
Gegenständen (Tassen, Löffel u.a.) zu Abplatzungen an der Fliesenoberfläche
führen. Der Sachverständige bezieht sich insoweit auf den durch ihn
veranlassten, vom Prüfinstitut für Keramik …. erstellten Laborbericht vom
8.8.2003 des Prof. Dr. H. Danach und nach den hierauf basierenden
Feststellungen des Sachverständigen K sind die Fliesen für den konkreten
Anwendungsfall (Verlegung der Fliesen u.a. im Küchen- und Eingangsbereich
des klägerischen Wohnhauses) nicht geeignet. Die Fliesen genügen nicht dem
für den gewöhnlichen und nach dem Vertrag vorausgesetzten Gebrauch, weil es
schon bei normaler Beanspruchung zu Abplatzungen an der Glasur kommt.
Hiergegen erinnert die Beklagte weiter nichts erhebliches. Dass laut
Laborbericht die Fliesen keiner Prüfungsnorm unterfallen und deshalb kein
„normgemäßer” Mangel festgestellt werden konnte, ändert nichts daran, dass
auch nach den Feststellungen von Prof. H. die Fliesen nicht dem vorgesehenen
Gebrauch genügen, weil es beim Herunterfallen von Gegenständen zu
Oberflächenbeschädigungen kommt. Nach den Ausführungen von Prof. H. wurde
bei der Fliese nur an das optische Bild, nicht an den späteren Gebrauch
gedacht.
Der Einholung eines weiteren Gutachtens bedarf es danach nicht, weil die
Ausführungen des Sachverständigen K zu der Frage der Gebrauchstauglichkeit
der Bodenfliesen nicht in Widerspruch zu den Feststellung von Prof. H. im
Laborbericht vom 8.8.2003 stehen.
Die Bodenfliesen der Beklagten entsprechen darüber hinaus auch nicht der
unstreitig in Zeitungsartikeln (Anl. K 10) als „1. Wahl” bezeichneten
Güteklasse. Ihnen fehlt somit auch unter diesem Gesichtspunkt die
vereinbarte Beschaffenheit. Nach den überzeugenden Feststellungen des
Sachverständigen K, denen sich der Senat anschließt, weisen die Fliesen in
einer großen Anzahl Fehlpressungen (Hohllagen) auf und können damit
allenfalls als Fliesen mittlerer Art und Güte, nicht aber als Fliesen „1.
Wahl” bezeichnet werden.
2. Nach § 439 Abs. 1 BGB kann der Kläger – wie nunmehr im Berufungsverfahren
geschehen – Nacherfüllung in Form der Beseitigung des Mangels verlangen. Die
Aufforderung an die Beklagte ist in der schriftsätzlich erfolgten Änderung
der Klage zu sehen.
3. Die Beklagte kann sich im vorliegenden Fall auch nicht mit Erfolg auf den
Einwand der Unverhältnismäßigkeit gem. § 439 Abs. 3 BGB berufen.
Richtig ist allerdings, dass die den Kaufpreis vermutlich um ein Vielfaches
übersteigenden Ausbau- und Einbaukosten, die mit der Beseitigung der Mängel
an den Bodenfliesen entstehen, zum Nacherfüllungsaufwand des Verkäufers
gehören, wenn – wie hier – Bodenfliesen zum Verlegen im Wohnbereich verkauft
werden. Die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen hat
gem. § 439 Abs. 2 BGB der Verkäufer zu tragen. Hierzu zählen auch die
Kosten, die nur deshalb anfallen, weil der Käufer Veränderungen der
Kaufsache, die in Zusammenhang mit deren vertragsgemäßen Verwendung stehen,
vorgenommen hat. Zu solchen Veränderungen zählt beim Verkauf von
Bodenfliesen die Verlegung der Fliesen. Durch die Nacherfüllung der Sache
soll der Käufer in die Lage versetzt werden, mit der Sache so zu verfahren,
als wäre diese mangelfrei gewesen. Damit ist der Zustand geschuldet, in dem
sich die Kaufsache befände, wenn sie mangelfrei gewesen wäre. Zu den
Aufwendungen i.S.v. § 439 Abs. 2 BGB zählen somit auch die Aus- und
Einbaukosten für die Fliesen (Terrahe, VersR 2004, 680 ff.; zur alten
Rechtslage vgl. BGH v. 9.3.1983 – VIII ZR 11/82, BGHZ 87, 104 = MDR 1983,
660 – Dachziegelfall).
Die Unverhältnismäßigkeit der Nacherfüllungskosten kann sich nur aus dem
Vergleich mit dem Wert der vertraglich geschuldeten Sache für den Käufer
ergeben (OLG Braunschweig v. 4.2.2003 – 8 W 83/02, NJW 2003, 1053; Bitter/Meidt,
ZIP 2001, 2114 [2121]). Die Bezugnahme des Gesetzes auf den „Wert der Sache
in mangelfreiem Zustand” und „die Bedeutung des Mangels” (§ 439 Abs. 3 S. 2
BGB) macht deutlich, dass sich die Unverhältnismäßigkeit der Kosten nach dem
Verhältnis der Nacherfüllungskosten nicht etwa zum Kaufpreis, sondern zum
Wert der Sache, genauer zu der durch die Nacherfüllung zu erzielenden
Werterhöhung bestimmt. Unter Berücksichtigung dieser Kriterien scheitert das
Nacherfüllungsverlangen nicht am Einwand der Beklagten gem. § 439 Abs. 3
BGB. Für den Wert der mangelfreien Sache ist nach dem Einbau der Fliesen auf
den so bestimmungsgemäß geschaffenen Zustand abzustellen. Der Vorteil der
Nacherfüllung ist für den Kläger nicht unbedeutend. Die Fliesen weisen nicht
nur wertmäßig eher gering zu veranschlagende Schönheitsfehler auf, sondern
halten schon geringeren Anforderungen der vertragsgemäßen Nutzung nicht
stand. Sie sind als Bodenbelag in einer Küche sogar ungeeignet, weil selbst
beim nicht ungewöhnlichen Herabfallen auch leichter Gerätschaften wie
Löffeln Abplatzungen auftreten können.
Im Übrigen wäre hinsichtlich der Verhältnismäßigkeit auch zu beachten, dass
die Beklagte im vorliegenden Fall letztlich auch der Verschuldenshaftung
nach § 437 Nr. 3 BGB ausgesetzt wäre. Mit dem LG ist zwar davon auszugehen,
dass die Beklagte als Zwischenhändlerin regelmäßig keine
Untersuchungspflicht trifft. Der bloße Hinweis, Zwischenhändler zu sein,
genügt jedoch nicht, um der den Verkäufer treffenden Darlegungs- und
Beweislast für das Fehlen eines Verschuldens nachzukommen. Dabei kann hier
offen bleiben, ob ein Zwischenhändler nicht zumindest behaupten muss, dass
keine Umstände vorlagen, die ihn in Abkehr von der Regel zu einer
außerordentlichen Überprüfung Anlass geben konnten. Im vorliegenden Fall hat
die Beklagte Fliesen 1. Wahl verkauft, aber nicht dargelegt, dass sie bei
ihrem Lieferanten, dem italienischen Hersteller, eine solche Qualität und
nicht lediglich Waren mittlerer Art und Güte bestellt hatte. Sie hat sich
daher bezüglich der nachgewiesenen mangelnden Qualität nicht entlastet.
III. Die Entscheidung über die Kosten folgt aus §§ 91, 97 Abs. 2 ZPO. Der
Kläger wäre ohne weiteres in der Lage gewesen, von Anfang an eine Klage auf
Nacherfüllung zu erheben, weshalb ihm gem. § 97 Abs. 2 ZPO die Kosten des
Rechtsmittels aufzuerlegen sind. Die Entscheidung über die vorläufige
Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.
Gründe für eine Zulassung der Revision gem. § 543 Abs. 3 ZPO liegen nicht
vor, nachdem der Kläger in einem Einzelfall, in dem auch von einem
Verschulden des Verkäufers auszugehen ist, nunmehr lediglich Nacherfüllung
verlangt.
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