| Erfüllungsort (§ 269 
	BGB) für die werkvertragliche und kaufvertragliche Nacherfüllungspflicht 
 BGH, Urt. v. 8. Januar 2008 
	- X ZR 97/05 
 Fundstelle:
 NJW-RR 2008, 724
 
 Amtl. Leitsatz: Fehlen anderweitige 
	Absprachen der Parteien, ist im Zweifel die Nachbesserung dort zu erbringen, 
	wo das nachzubessernde Werk sich vertragsgemäß befindet. 
 Zentrale Probleme: Eine Entscheidung zum (alten) Werkvertragsrecht, die aber 
	gleichermaßen für das neue Werkvertragsrecht und damit auch für das hier 
	auch ausdrücklich erwähnte Kaufrecht von großer Bedeutung ist. Auch im 
	Zusammenhang mit § 439 BGB wird nämlich von der h.M. vertreten, daß 
	Erfüllungsort für die Nacherfüllungspflicht nicht der ursprüngliche 
	Erfüllungsort ist, sondern der Ort, an dem sich die Sache vertragsgemäß 
	befindet. Das hat erhebliche praktische Bedeutung (s. dazu die Anm. zu
	
	OLG Karlsruhe ZGS 2004, 432 sowie
	Lorenz 
	ZGS 2004, 408 ff). 
	Allerdings ist diese Ansicht in jüngerer Zeit in Frage gestellt worden (so 
	von 
		OLG München NJW 2007, 3214; 
	anders die hier zitierte Entscheidung  
		OLG München NJW 2006, 449, 
	s. auch AG Menden NJW 
2004, 2171 sowie  OLG Köln ZGS 
	2006, 77). Offen gelassen wurde die Frage noch in 
	BGH v. 15.7.2008 - VIII ZR 211/07; dann aber 
	in 
    BGH v. 13.4.2011 - VIII ZR 220/10
	entschieden (s. die dortige Anm.).Der BGH spricht sich hier im Sinne der h.M. aus. Da das Kaufrecht in Bezug 
	auf den Nacherfüllungsanspruch im wesentlichen dem Modell des früheren 
	Werkvertragsrechts nachgebildet wurde, kann die Entscheidung auch auf die 
	kaufrechtliche Nacherfüllung bezogen werden. Insbesondere die Argumentation 
	mit der Kostentragungspflicht läßt sich vollständig auf § 439 II BGB 
	übertragen.
 
©sl 2008 
 Tatbestand:
 Der Kläger nimmt die Beklagte wegen Mängeln an seiner Yacht in Anspruch. 
	Diese Yacht erwarb der Kläger von der Beklagten gemäß schriftlichen 
	Vereinbarungen vom 19. Dezember 2000 und 18. Januar 2001 im Austausch gegen 
	eine andere Yacht, die er ebenfalls von der Beklagten erworben hatte und die 
	mit erheblichen Mängeln behaftet gewesen war.
 
 2 Der Kläger machte in der Folgezeit wiederum Mängel geltend, die die 
	Beklagte zum Teil anerkannte und deren Beseitigung an ihrem Sitz sie 
	zusagte. Der Kläger beansprucht mit seiner Klage Kostenvorschuss für die 
	Beseitigung der seiner Meinung nach noch vorliegenden Mängel, die Erstattung 
	von Kosten für Mängelbeseitigungsarbeiten, die er durch Dritte hat vornehmen 
	lassen, sowie Schadensersatz für Transportkosten, die infolge eines 
	Verlangens der Beklagten nach einem aufwändigeren Transport zusätzlich und 
	nach Meinung des Klägers unnötig angefallen sind.
 
 3 Das Landgericht hat der Klage stattgegeben, soweit der Kläger sie nicht 
	teilweise zurückgenommen hatte, und die Beklagte zur Zahlung von 25.607,-- € 
	verurteilt. Das Berufungsgericht hat diese Entscheidung abgeändert und dem 
	Kläger lediglich den Schadensersatzanspruch wegen unnötiger Transportkosten 
	zuerkannt, deswegen die Beklagte zur Zahlung von 5.378,79 € verurteilt und 
	die Klage im Übrigen als zur Zeit unbegründet abgewiesen.
 
 4 Mit seiner Revision strebt der Kläger die Wiederherstellung der 
	erstinstanzlichen Entscheidung an.
 
 5 Die Beklagte tritt dem entgegen.
 
 Entscheidungsgründe:
 
 6 Die vom Senat zugelassene Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen 
	Urteils und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits zu neuer Verhandlung und 
	Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht.
 
 7 Das Berufungsgericht hat die Klageabweisung wie folgt begründet:
 
 8 Die Beklagte habe sich mit der Mängelbeseitigung nicht in Verzug befunden, 
	wie dies für die geltend gemachten Vorschuss- und Ersatzansprüche 
	erforderlich sei; Ansprüche aus § 633 Abs. 3 BGB a.F. kämen daher nicht in 
	Betracht. Die Beklagte habe die allerdings bislang unterbliebene 
	Mängelbeseitigung nicht zu vertreten. Sie sei zur Mängelbeseitigung nur am 
	Ort ihres Sitzes in L. verpflichtet gewesen, so dass es Sache des Klägers 
	gewesen sei, zur Begründung eines Leistungsverzuges der Beklagten die Yacht 
	dorthin zu bringen. Er hätte allerdings die dadurch verursachten 
	Transportkosten von der Beklagten ersetzt verlangen können.
 
 9 Die Behauptung des Klägers, er habe, vertreten durch seine Ehefrau, mit 
	der Beklagten, diese vertreten durch den Zeugen M. , am 24. August 2001 
	vereinbart, dass die Mängel in D. , wo sich die Yacht befunden habe, und, 
	soweit dort die Mängelbeseitigung nicht möglich gewesen sei, auf der R. 
	beseitigt werden sollten, sei nicht bewiesen. Die erstinstanzlich 
	vernommenen Zeugen L. hätten lediglich bekundet, dass beim Hafenmeister in 
	D. ein Schlüssel für die Yacht hinterlegt worden sei, den die Beklagte habe 
	benutzen können und auch benutzt habe. Daraus folge aber noch nicht, dass 
	die Parteien eine Vereinbarung getroffen hätten, dass der Nachbesserungsort 
	D. habe sein sollen. Dies ergebe sich auch nicht aus dem vom Kläger in Bezug 
	genommenen Schreiben des Zeugen M. . Zwar sei diesem Schreiben zu entnehmen, 
	dass die Beklagte zunächst bereit gewesen sei, bestimmte 
	Mängelbeseitigungsarbeiten in D. in Angriff zu nehmen. Dies rechtfertige 
	aber nicht den Schluss, dass man sich verbindlich darauf verständigt habe, 
	dass die Nachbesserungsarbeiten in D. hätten durchgeführt werden sollen. 
	Eine solche Vereinbarung ergebe sich auch nicht aus den Umständen, 
	insbesondere nicht daraus, dass die Beklagte in L. keine Werft unterhalte. 
	Schließlich trage das Argument des Klägers nicht, für ihn sei es unzumutbar 
	gewesen, die Yacht nach L. zu bringen. Die Entfernung zwischen D. und L. sei 
	nicht so groß, dass allein daraus auf einen anderen Erfüllungsort 
	geschlossen werden könne.
 
 10 Dies hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
 
 11 Für die Frage, wo die Beklagte ihre Nachbesserungsarbeiten 
	durchzuführen hatte, sind, wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen 
	hat, in erster Linie die Absprachen der Parteien sowie die Umstände des 
	Falls maßgeblich (§ 269 BGB a.F.).
 
 12 Von Rechtsfehlern beeinflusst ist jedoch bereits die Annahme, die 
	Nichterweislichkeit der von dem Kläger behaupteten Absprache, nach der die 
	Mängelbeseitigungsarbeiten am Liegeplatz der Yacht hätten stattfinden 
	sollen, gehe zu seinen Lasten.
 13
	Fehlen anderweitige Absprachen der Parteien, ist im Zweifel die 
	Nachbesserung dort zu erbringen, wo das nachzubessernde Werk sich 
	vertragsgemäß befindet. Das war bereits vor dem Inkrafttreten des Gesetzes 
	zur Modernisierung des Schuldrechts vom 26. November 2001 (BGBl. I S. 3138) 
	anerkannt (vgl. BGB RGRK/Glanzmann, 12. Aufl., § 633 Rdn. 17; Staudinger/Peters, 
	BGB, 12. Aufl., § 631 Rdn. 45). Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes hat 
	sich hieran nichts geändert (vgl. Staudinger/Peters, Neubearb. 2003, § 
	631 Rdn. 45; MünchKomm./Krüger, 4. Aufl., § 269 Rdn. 45; Palandt/Heinrichs, 
	67. Aufl., § 269 Rdn. 15; ebenso für den kaufrechtlichen Anspruch 
	Jauernig-Berger, 11. Aufl., § 439 BGB Rdn. 7; Erman-Grunewald, 11. Aufl., § 
	439 Rdn. 3; MünchKomm.BGB/Westermann, 4. Aufl., § 439 Rdn. 7; Staudinger/Matusche-Beckmann, 
	Aufl. 2004, § 439 Rdn. 9). Dass der Unternehmer nach altem wie nach neuem 
	Recht die Kosten der Nachbesserung einschließlich der Transportkosten zu 
	tragen hat (§ 633 Abs. 2 Satz 2 BGB a.F., § 635 Abs. 2 BGB), ist insoweit 
	unerheblich. Aus dieser Regelung ergibt sich nicht mehr als die 
	Verpflichtung des Unternehmers, etwa erforderliche Transportkosten zu 
	übernehmen. Auf diese Kostentragungspflicht lässt sich die vom 
	Berufungsgericht gezogene Überlegung, die gesetzliche Regelung gehe nicht 
	davon aus, dass der Unternehmer die Sache beim Besteller abzuholen habe, 
	nicht stützen. Die Vorschrift stellt lediglich klar, dass dem Erwerber im 
	Fall der Mängelbeseitigung keine weiteren "Aufwendungen" entstehen sollen; 
	Transport-, Wege-, Arbeitsund Materialkosten fallen vielmehr allein dem 
	Verkäufer zur Last. Mit dieser Lastenverteilung und Interessenwertung wäre 
	es nicht zu vereinbaren, wenn der Erwerber des Kaufgegenstandes diesen an 
	den Sitz des Lieferanten verbringen müsste, was dem Abnehmer insbesondere 
	bei größeren Gegenständen vielfach nicht oder nur schwer möglich sein wird. 
	Nach der dem Gesetz zugrunde liegenden Wertung ist vor diesem Hintergrund 
	als Erfüllungsort der Gewährleistung (§ 269 BGB) nach altem wie nach neuem 
	Recht der Ort anzusehen, an dem sich die Sache zum Zeitpunkt der 
	Gewährleistung bestimmungsgemäß befindet (so auch für den kaufrechtlichen 
	Nacherfüllungsanspruch, OLG München NJW 2006, 449), 
	hier also am Liegeplatz der Yacht. Es war daher ggfs. Sache der 
	Beklagten, eine abweichende Vereinbarung darzulegen und zu beweisen; deren 
	Nichterweislichkeit ginge mithin allein zu ihren Lasten.
 14 Darüber hinaus kann die Entscheidung des Berufungsgerichts auch deshalb 
	keinen Bestand haben, weil seine Würdigung, der Kläger habe die von ihm 
	behauptete Absprache nicht bewiesen, dass die Arbeiten am Liegeplatz der 
	Yacht hätten ausgeführt werden sollen, auf Verfahrensfehlern beruht. Bei 
	dieser Würdigung hat sich das Berufungsgericht auf die Bekundungen der 
	Zeugen vor dem Landgericht gestützt, die die vom Kläger behauptete 
	Vereinbarung nicht bestätigt hätten. Die Zeugen sind jedoch in erster 
	Instanz in diesem Zusammenhang nur zu der Frage vernommen worden, ob eine 
	Hinterlegung der Schlüssel für die Yacht beim Hafenmeister in D. vereinbart 
	worden sei, um der Beklagten den jederzeitigen Zugang zu der Yacht zu 
	eröffnen. Nur dies war insoweit Gegenstand des Beweisbeschlusses. Eine 
	Beweisaufnahme zu einer Vereinbarung über den Ort der Nachbesserung ist 
	weder dort noch später im Zusammenhang mit der Vernehmung der Zeugen selbst 
	angeordnet worden; sie war auch sonst nicht Gegenstand der Beweisaufnahme. 
	Sind die Zeugen aber nicht zur Frage der Vereinbarung eines Leistungsorts 
	befragt worden, konnte das Berufungsgericht aus der mangelnden Erwähnung 
	oder Bestätigung einer solchen Absprache durch die Zeugen nicht herleiten, 
	der Kläger habe diese nicht bewiesen. Dazu hätte es einer auf diesen 
	Gegenstand gerichteten Befragung der Zeugen aufgrund einer entsprechenden 
	Beweisanordnung bedurft.
 
 15 Darüber hinaus hätte das Berufungsgericht auf der Grundlage seiner 
	Rechtsauffassung auch nicht von der Vernehmung des Zeugen K. absehen dürfen. 
	Dieser Beweisantritt war insbesondere nicht verspätet. Nachdem das 
	Landgericht die Frage der Vereinbarung eines Leistungsorts für nicht 
	entscheidungserheblich gehalten hatte, war der Kläger nicht gehindert, 
	diesen Zeugen in zweiter Instanz für eine solche Absprache zu benennen. Da 
	die Frage erst in der Berufungsinstanz entscheidungserheblich geworden ist, 
	hätte das Berufungsgericht diesen Zeugen noch vernehmen müssen (§ 531 Abs. 2 
	Nr. 1 ZPO).
 
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