| Reichweite des Anspruchs auf Ersatz der mit der 
	Nacherfüllung verbundenen Kosten nach § 439 II BGB; 
	(verschuldensunabhängiger) Anspruch auf Ersatz von Gutachterkosten zum 
	Nachweis des Mangels 
 BGH, Urteil vom 30. April 2014 - VIII 
	ZR 275/13 - LG Koblenz 
 Fundstelle:
 NJW 2014, 2351
 BGHZ 201, 83
 
 Amtl. Leitsatz: a) § 439 Abs. 2 BGB erfasst 
	verschuldensunabhängig auch Sachverständigenkosten, die einem Käufer 
	entstehen, um die Ursache der Mangelerscheinungen des Kaufgegenstandes 
	aufzufinden und auf diese Weise zur Vorbereitung eines die Nacherfüllung 
	einschließenden Gewährleistungsanspruchs die Verantwortlichkeit für den 
	Mangel zu klären.b) Stehen der Mangel und die Mangelverantwortlichkeit des Verkäufers fest, 
	besteht der Erstattungsanspruch für die "zum Zwecke der Nacherfüllung" 
	aufgewandten Sachverständigenkosten auch dann fort, wenn der Käufer später 
	zur Minderung übergeht.
 
 Zentrale Probleme:Eine sehr weitreichende, weil praktisch wichtige 
	Entscheidung zum Kaufrecht (s. dazu eingehend Lorenz NJW 2014, 
	2319): Nach § 439 II BGB hat der Verkäufer alle zur 
	Nacherfüllung notwendigen Kosten zu tragen. Das gilt - ganz unzweifelhaft - 
	auch dann, wenn die Nacherfüllung letztlich nicht erfolgreich war. Der BGH 
	liest diese Norm wie eine Anspruchsgrundlage (s. dazu die Anm. zu 
	BGHZ 189, 196 sowie zuletzt
		BGH v. 19.7.2017 - VIII 
	ZR 278/16). Hier stellt sich nun die 
	Frage, ob das auch die Kosten für die Feststellung, ob überhaupt ein Mangel 
	vorliegt (hier: Gutachterkosten) erstreckt (zu den Ein- und Ausbaukosten, 
	die hier wegen der geltend gemachten Minderung nicht relevant waren, s.
	  	BGH v. 
		21.12.2011 - VIII ZR 70/08). Der BGH argumentiert historisch: 
	Das sei und § 476a BGB a.F. so anerkannt gewesen, der Gesetzgeber habe diese 
	Rechtslage vorausgesetzt. damit gilt die hier festgestellte Rechtsfolge 
	allgemein, d.h. nicht nur im Verhältnis Unternehmer/Verbraucher. Da der BGH die Lösung bereits dem autonomen Recht entnimmt, muss er sich 
	konsequenter Weise auch nicht fragen, ob die
	
	Verbrauchsgüterkaufrichtlinie dies auch anordnet (dann hätte er nämlich 
	nach Art. 267 AEUV an den EuGH vorlegen müssen), um sich dann die Frage 
	richtlinienkonformer Auslegung zu stellen. Das gilt vor allem deshalb, weil 
	es unschädlich wäre, wenn die Rl. das nicht vorsehen würde, denn die 
	Verbrauchsgüterkaufrichtlinie folgt dem Grundsatz der Mindestharmonisierung 
	(s. Art. 8), d.h. das innerstaatliche Recht darf im Schutz des Käufers über 
	das Schutzniveau der Rl. hinausgehen. Unter der neuen
	
	Verbraucherrechte-Rl. ginge das nicht mehr, denn diese folgt zumindest 
	partiell dem Prinzip der Vollharmonisierung.
 
 
 
©sl 2014 
 
	Tatbestand:
 1 Die Kläger kauften im Herbst 
	2009 bei der Beklagten, die unter anderem mit Bodenbelägen handelt, 
	Massivholzfertigparkett, das sie anschließend durch einen Schreiner in ihr 
	Wohnhaus einbauen ließen. Dieser ging dabei nach einer von der 
	Beklagten mitgelieferten Verlegeanleitung vor, die von der Streithelferin 
	der Beklagten als der Herstellerin des Parketts stammte. In der Folgezeit 
	traten an dem verlegten Parkett Verwölbungen und andere Veränderungen wie 
	etwa ein Schrumpfen in Randbereichen auf. Die von den Klägern erhobene 
	Mängelrüge wies die Beklagte nach Rücksprache mit der Streithelferin zurück, 
	weil die Veränderungen nach deren Einschätzung auf einer zu geringen 
	Raumfeuchte beruhten. Die Kläger beauftragten daraufhin einen 
	Privatsachverständigen mit der Begutachtung der Mangelerscheinungen und 
	wandten dafür 1.258,72 € an Sachverständigenhonorar auf. Als 
	Gutachtensergebnis stellte sich heraus, dass die Veränderungen des 
	Bodenbelages auf eine in diesem Fall ungeeignete, in der 
	mitgelieferten Verlegeanleitung so aber als zulässig und möglich empfohlene 
	Art der Verlegung zurückzuführen war. Hierauf gestützt, begehrten 
	die Kläger anschließend eine Minderung des Kaufpreises um 30 Prozent.
 
 2 Der auf Rückerstattung des Minderungsbetrags, auf Ersatz der für die 
	Einholung des Privatgutachtens aufgewandten Kosten sowie auf Freistellung 
	der Kläger von vorgerichtlichen Anwaltskosten gerichteten Klage hat das 
	Amtsgericht nur hinsichtlich des Minderungsbetrags stattgegeben. Auf die 
	Berufung der Kläger hat das Landgericht ihnen auch den Ersatz der 
	Sachverständigenkosten nebst Zinsen zugesprochen. Insoweit erstrebt die 
	Streithelferin der Beklagten mit der vom Berufungsgericht zugelassenen 
	Revision die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.
 
 Entscheidungsgründe:
 
 3 Die Revision hat keinen Erfolg.
 
 I.
 
 4 Das Berufungsgericht hat, soweit für das Revisionsverfahren von Interesse, 
	zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt:
 
 5 Die Kläger könnten eine Erstattung der der Höhe nach unstreitigen 
	Sachverständigenkosten zwar mangels eines der Beklagten zurechenbaren 
	Herstellerverschuldens nicht als Schadensersatz 
	beanspruchen. Ihnen stehe ein solcher Anspruch aber gemäß § 439 Abs. 
	2 BGB zu. Nach dieser Vorschrift müsse der Verkäufer entsprechend 
	den darin umgesetzten Wertungen des Art. 3 der Richtlinie 1999/44/EG des 
	Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 zu bestimmten 
	Aspekten des Verbrauchsgüterkaufs und der Garantien für Verbrauchsgüter (ABl. 
	EG Nr. L 171 S. 12; im Folgenden: Richtlinie) die zum Zwecke der 
	Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen ungeachtet der Frage tragen, ob er 
	den Mangel verschuldet habe und ob der Käufer anschließend tatsächlich 
	Nacherfüllung und nicht etwa Minderung verlange.
 
 6 Zu diesen Aufwendungen zählten auch die geltend gemachten 
	Sachverständigenkosten. Das ergebe sich aus der Rechtsprechung des 
	Bundesgerichtshofs (Urteile vom 23. Januar 1991 - VIII ZR 122/90; vom 17. 
	Februar 1999 - X ZR 40/96), wonach der zur Nachbesserung Verpflichtete 
	verschuldensunabhängig zugleich die Kosten für die Erstellung von Gutachten 
	zu tragen habe, soweit diese zur Auffindung des zu beseitigenden Mangels 
	erforderlich seien. Denn ein Nachbesserungsverlangen setze voraus, dass die 
	Schadensursache festgestellt sei. Diese Sichtweise stehe zudem im Einklang 
	mit der Auslegung der Richtlinie durch den Gerichtshof der Europäischen 
	Union (Urteil vom 16. 
	Juni 2011 - C-65/09), nach der die dem Verkäufer 
	auferlegte Verpflichtung, den vertragsgemäßen Zustand des Verbrauchsguts 
	unentgeltlich und ohne erhebliche Unannehmlichkeiten zu bewirken, den 
	Verbraucher auch vor drohenden finanziellen Belastungen schützen solle, 
	welche ihn davon abhalten könnten, seine Ansprüche geltend zu machen.
 
 7 Dem Anspruch aus § 439 Abs. 2 BGB stehe nicht entgegen, dass die Kläger 
	nach Vorlage des Gutachtens nicht Nacherfüllung verlangt hätten, sondern zur 
	Minderung (§ 437 Nr. 2, § 441 BGB) übergegangen seien. Ob und welche 
	Gewährleistungsrechte sinnvollerweise geltend gemacht werden könnten, könne 
	ein Käufer erst entscheiden, wenn feststehe, ob ein Mangel vorliege, worauf 
	er zurückzuführen sei und auf welche Weise und mit welchem Aufwand er 
	beseitigt werden könne. Da die Beklagte die Mangelerscheinungen einer 
	unzureichenden Raumfeuchte, also der Risikosphäre der Kläger, zugeordnet und 
	damit das Vorliegen eines Mangels bestritten habe, sei die Einholung des 
	Gutachtens aus der maßgeblichen ex ante-Sicht der Kläger erforderlich 
	gewesen. Nach dem Ergebnis des Gutachtens habe sich der durch die 
	fehlerhafte Verlegeanleitung bedingte Mangel zudem bestätigt und wäre die 
	Beklagte zum Ausbau des mangelhaften Bodenbelags sowie zum mangelfreien 
	Einbau eines Ersatzbelags auf ihre Kosten beziehungsweise bei absolut 
	unverhältnismäßigen Kosten einer solchen Ersatzlieferung zur 
	Kostenerstattung in Höhe eines angemessenen Betrags verpflichtet gewesen; 
	dabei wären ihr verschuldensunabhängig zugleich die Kosten für das 
	eingeholte Sachverständigengutachten zur Last gefallen.
 
 8 Wenn sich der Käufer in dieser Lage für eine den Verkäufer eher noch 
	begünstigende Minderung entscheide, würde es ihn unangemessen 
	benachteiligen, wenn man ihm eine Erstattung der Sachverständigenkosten, die 
	nach ihrem Sinn und Zweck offensichtlich auch bereits vor Durchführung der 
	Nacherfüllung anfallen könnten, nur deshalb versagen wollte, weil er 
	aufgrund der durch das Gutachten gewonnenen Erkenntnisse - hier sogar nach 
	verweigerter Nacherfüllung - die Minderung gewählt habe. Dies folge nicht 
	nur aus der Systematik der Gewährleistungsrechte, sondern auch aus dem in 
	der Richtlinie verschiedentlich zum Ausdruck gekommenen Gebot, dem Käufer 
	bei Ausübung seiner Gewährleistungsrechte keine erheblichen 
	Unannehmlichkeiten zu bereiten. Umgekehrt werde der Verkäufer durch die 
	Kostentragung nicht unangemessen benachteiligt, da es angesichts seines 
	Bestreitens eines Mangels nicht unbillig sei, ihm die zur Klärung der 
	Schadensursache erforderlichen Kosten aufzuerlegen.
 
 II.
 
 9 Diese Beurteilung hält revisionsrechtlicher Nachprüfung stand, so dass die 
	Revision zurückzuweisen ist.
 
 10 Zu Recht hat das Berufungsgericht angenommen, dass den Klägern 
	ein verschuldensunabhängiger Anspruch aus § 439 Abs. 2 BGB auf Erstattung 
	der Kosten des Privatgutachtens zusteht.
 
 11 1. § 439 Abs. 2 BGB bestimmt, dass der Verkäufer die zum Zwecke 
	der Nacherfüllung erforderlichen Kosten, insbesondere Transport-, Wege-, 
	Arbeits- und Materialkosten zu tragen hat. Ob und unter welchen 
	Voraussetzungen darunter auch Kosten fallen, die der Käufer durch Einholung 
	eines Sachverständigengutachtens zur Feststellung des Vorliegens eines 
	Mangels aufwendet, hat der Senat bislang noch nicht entschieden. 
	Er hat in anderem Zusammenhang lediglich 
	ausgesprochen, dass es sich hierbei um eine Kostentragungsregelung mit 
	Anspruchscharakter handelt, welche die von Art. 3 Abs. 3 Satz 1, Abs. 4 der 
	Richtlinie geforderte Unentgeltlichkeit der Nacherfüllung gewährleisten 
	soll, dabei aber keine Rückschlüsse auf sonstige Rechte und Pflichten der 
	Kaufvertragsparteien zulässt (Senatsurteil 
	vom 13. April 2011 - VIII ZR 220/10, BGHZ 189, 196 Rn. 23 ff., 37).
	Außerdem hat der Senat klar gestellt, dass die 
	Vorschrift, nach der der Käufer Anspruch auf Übernahme der "zum Zwecke der 
	Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen" durch den Verkäufer hat, in 
	zeitlicher Hinsicht voraussetzt, dass sich der Vollzug des Kaufvertrags bei 
	Entstehung der Aufwendungen im Stadium der Nacherfüllung gemäß § 439 Abs. 1 
	BGB befindet (Senatsurteil 
	vom 15. Juli 2008 - VIII ZR 211/07, BGHZ 177, 224 Rn. 9),
	und dass solche zum Zwecke der Nacherfüllung getätigten Aufwendungen 
	nur dann vom Verkäufer zu tragen sind, wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt
	(vgl. Senatsurteil 
	vom 21. Dezember 2005 - VIII ZR 49/05, WM 2006, 1355 Rn. 
	21).
 
 12 2. Im Schrifttum ist umstritten, ob zu den zum Zwecke der 
	Nacherfüllung erforderlichen Kosten, die § 439 Abs. 2 BGB zu Gunsten des 
	Käufers ersatzfähig stellt, auch Aufwendungen zählen, die - wie hier nach 
	den unangegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts - nötig sind, um 
	die Ursache der Mangelerscheinungen aufzufinden und auf diese Weise zur 
	Vorbereitung eines die Nacherfüllung einschließenden 
	Gewährleistungsanspruchs die Verantwortlichkeit für den Mangel zu klären.
 
 13 a) Teilweise wird angenommen, dass § 439 Abs. 2 BGB keine 
	Anspruchsgrundlage bilde für Aufwendungen des Käufers, die lediglich der 
	Vorbereitung von Gewährleistungsansprüchen dienten; derartige Aufwendungen 
	seien, da sie mit der Behebung des Mangels nicht zusammenhingen, nur auf der 
	Grundlage von § 280 Abs. 1 BGB ersatzfähig (MünchKommBGB/Westermann, 6. 
	Aufl., § 439 Rn. 15; BeckOK-BGB/Faust, Stand März 2011, § 439 Rn. 21 f.).
	Überwiegend wird jedoch die Auffassung vertreten, dass darunter auch 
	Aufwendungen zur Klärung einer unklaren Mängelursache fielen, weil das damit 
	verbundene Kostenrisiko grundsätzlich dem Verkäufer zugewiesen sei 
	(Staudinger/Matusche-Beckmann, BGB, Neubearb. 2014, § 439 Rn. 16, 90; 
	Palandt/Weidenkaff, BGB, 73. Aufl., § 439 Rn. 11; Jauernig/Berger, BGB, 15. 
	Aufl., § 439 Rn. 37; Erman/Grunewald, BGB, 13. Aufl., § 439 Rn. 7; jurisPK-BGB/Pammler, 
	6. Aufl., § 439 Rn. 51; Reinking/Eggert, Der Autokauf, 12. Aufl., Rn. 757 
	f.; Martis, MDR 2011, 1218, 1223 f.).
 
 14 b) Letztgenannte, der Senatsrechtsprechung zum früheren Recht
	(Senatsurteil vom 23. Januar 1991 - VIII ZR 122/90, BGHZ 113, 251, 
	261) entsprechende Ansicht verdient den Vorzug.
 
 15 aa) § 439 Abs. 2 BGB stellt entgegen Faust (aaO Rn. 21) eine 
	eigenständige Anspruchsgrundlage dar (Senatsurteile 
	vom 13. April 2011 - VIII ZR 
	220/10, aaO Rn. 37; 
	vom 15. Juli 2008 - VIII ZR 
	211/07, aaO Rn. 9). Der Wortlaut lässt es ohne 
	Weiteres zu, darunter auch die zur Klärung der Mangelursache erforderlichen 
	Sachverständigenkosten zu fassen. Denn letztere werden mit der 
	Zielrichtung, dem Käufer die Durchsetzung eines daran anknüpfenden 
	Nacherfüllungsanspruchs zu ermöglichen, und damit "zum Zwecke der 
	Nacherfüllung" aufgewandt.
 
 16 bb) Dieses Verständnis spiegelt sich 
	bereits in der Entstehungsgeschichte der Norm wider. Denn es war die Absicht 
	des Gesetzgebers, mit Schaffung des § 439 Abs. 2 BGB den auf das vereinbarte 
	Nachbesserungsrecht bezogenen, ansonsten aber weitgehend wortlautidentischen 
	bisherigen § 476a Satz 1 BGB aF zu übernehmen und darin aufgehen zu lassen
	(BT-Drucks. 
	14/6040, S. 205, 231). Für diesen war durch die 
	höchstrichterliche Rechtsprechung (BGH, Urteile vom 23. Januar 1991 
	- VIII ZR 122/90, aaO; vom 17. Februar 1999 - X ZR 40/96, NJW-RR 1999, 813 
	unter II; ähnlich auch schon BGH, Urteil vom 22. März 1979 - VII ZR 142/78, 
	WM 1979, 724 unter I 3) geklärt, dass es sich um eine eigenständige, 
	von einem Verschulden des Verkäufers unabhängige Anspruchsgrundlage des 
	Käufers auf Erstattung seiner notwendigen Aufwendungen handelt. 
	Dazu zählen auch Kosten, die für ein die Schadensursache untersuchendes und 
	der Vorbereitung der Nachbesserung dienendes Gutachten aufgewandt werden. 
	Dass der Gesetzgeber von dem so geprägten Normverständnis abrücken wollte, 
	ist nicht ersichtlich.
 
 17 cc) Zu Unrecht geht die Revision davon aus, dass die in Art. 3 Abs. 2 der 
	Richtlinie aufgeführten Rechtsbehelfe keine verschuldensunabhängige Haftung 
	für die in § 439 Abs. 2 BGB genannten Aufwendungen zuließen, sondern dass es 
	dazu einer in Art. 8 Abs. 1 der Richtlinie angesprochenen 
	Verschuldenshaftung bedürfe. Diese Sichtweise 
	verkennt nicht nur den gegenüber den sonstigen Rechten und Pflichten der 
	Kaufvertragsparteien eigenständigen Anspruchscharakter des § 439 Abs. 2 BGB 
	und die hiermit verbundene Absicht des nationalen deutschen Gesetzgebers, 
	mit dieser Norm die von Art. 3 Abs. 3 Satz 1, Abs. 4 der Richtlinie 
	geforderte Unentgeltlichkeit der Nacherfüllung verschuldensunabhängig zu 
	gewährleisten (BT-Drucks. 
	14/6040, S. 231; vgl. dazu auch 
	Senatsurteil vom 21. Dezember 2011 
	- VIII ZR 70/08, BGHZ 192, 148 Rn. 50). Sie lässt 
	auch außer Acht, dass der deutsche Gesetzgeber, nicht gehindert gewesen 
	wäre, die Richtlinie durch die Übernahme der in § 476a Satz 1 BGB aF 
	vorgefundenen Regelung überschießend umzusetzen, ohne dabei auf die von der 
	Revision angenommenen gesetzessystematischen Grenzen zu stoßen. Denn Art. 8 
	Abs. 2 der Richtlinie hat es - wie in Erwägungsgrund 24 eigens hervorgehoben 
	ist - den Mitgliedstaaten freigestellt, im Anwendungsbereich der Richtlinie 
	strengere Bestimmungen zu erlassen oder aufrechtzuerhalten, um ein höheres 
	Schutzniveau für die Verbraucher sicherzustellen. Das schließt es ein, den 
	nach bisherigem Recht gemäß § 476a Satz 1 BGB aF für das vertraglich 
	vereinbarte Nachbesserungsrecht enthaltenen Schutzstandard beizubehalten und 
	auf das gesetzliche Nacherfüllungsrecht gemäß § 439 Abs. 1 BGB auszudehnen.
 
 18 3. Dem Ersatzanspruch der Kläger aus § 439 Abs. 2 BGB steht 
	- anders als die Revision meint - nicht entgegen, dass sie nach der 
	Erstellung des Privatgutachtens nicht mehr gemäß § 439 Abs. 1 BGB 
	Nacherfüllung verlangt, sondern den Kaufpreis gemäß § 441 BGB gemindert 
	haben. Dies ändert nichts daran, dass die angefallenen 
	Sachverständigenkosten jedenfalls zum Zeitpunkt ihrer für den Ersatzanspruch 
	maßgeblichen Entstehung nach den unangegriffenen Feststellungen des 
	Berufungsgerichts zumindest auch zum Zwecke der Nacherfüllung als dem 
	anderen Gewährleistungsrechten vorgeschalteten Gewährleistungsrecht 
	aufgewandt worden sind und aus damaliger Sicht zur Klärung der Ursache des 
	Mangels und seiner Zurechnung erforderlich waren (vgl. BGH, Urteil vom 8. 
	Mai 2012 - XI ZR 61/11, WM 2012, 1189 Rn. 28, zu § 670 BGB). Ob 
	derartige Aufwendungen anschließend tatsächlich zu einer (erfolgreichen) 
	Nacherfüllung führen, ist für den zuvor bereits wirksam entstandenen 
	Ersatzanspruch ohne Bedeutung (jurisPK-BGB/Pammler, aaO Rn. 50). 
	Das gilt insbesondere auch dann, wenn der Verkäufer - wie hier nach den 
	unangegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts geschehen - 
	anschließend weiterhin jegliche Mängel 
	bestritten hat und deshalb der Käufer eine Nacherfüllung auch im Falle einer 
	Fristsetzung unter keinen Umständen erwarten konnte, so dass für ihn gemäß § 
	437 Nr. 2, § 440, § 323 Abs. 2 Nr. 1, § 441 Abs. 1 BGB der letztlich 
	eingeschlagene Weg zur Kaufpreisminderung eröffnet war.
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