| Pflicht des Verkäufers zum Ausbau im Rahmen der 
	Nacherfüllung (§ 439 BGB, "Fliesen-Fall")); Verweigerungsrecht nach § 439 
	III BGB bei "absoluter Unverhältnismäßigkeit"; richtlinienkonforme Auslegung 
	und Rechtsfortbildung (Folgeentscheidung nach 
	EuGH Rs. C-65/09 und C-87/09 - 
	WeberPutz sowie
      	BGH NJW 2009, 1660) 
 BGH, Urteil vom 21. Dezember 2011 - 
	VIII ZR 70/08 
 Fundstelle:
 NJW 2012, 1073
 
 Amtl. Leitsatz:
 a) § 439 Abs. 1 Alt. 2 BGB ist richtlinienkonform dahin 
	auszulegen, dass die dort genannte Nacherfüllungsvariante "Lieferung einer 
	mangelfreien Sache" auch den Ausbau und den Abtransport der mangelhaften 
	Kaufsache erfasst (im Anschluss an EuGH, 
	Urteil vom 16. Juni 2011 - Rechtssachen C-65/09 und C-87/09, NJW 2011, 2269 
	- Gebr. Weber GmbH/Jürgen Wittmer und Ingrid Putz/Medianess Electronics GmbH).
 b) Das in § 439 Abs. 3 Satz 3 BGB dem Verkäufer eingeräumte Recht, die 
	einzig mögliche Form der Abhilfe wegen (absolut) unverhältnismäßiger Kosten 
	zu verweigern, ist mit Art. 3 der 
	Richtlinie nicht 
	vereinbar (EuGH, aaO). 
	Die hierdurch auftretende Regelungslücke ist bis zu einer gesetzlichen 
	Neuregelung durch eine teleologische Reduktion des § 439 Abs. 3 BGB für 
	Fälle des Verbrauchsgüterkaufs (§ 474 Abs. 1 Satz 1 BGB) zu schließen. Die 
	Vorschrift ist beim Verbrauchsgüterkauf einschränkend dahingehend 
	anzuwenden, dass ein Verweigerungsrecht des Verkäufers nicht besteht, wenn 
	nur eine Art der Nacherfüllung möglich ist oder der Verkäufer die andere Art 
	der Nacherfüllung zu Recht verweigert.
 c) In diesen Fällen beschränkt sich das Recht des Verkäufers, die 
	Nacherfüllung in Gestalt der Ersatzlieferung wegen unverhältnismäßiger 
	Kosten zu verweigern, auf das Recht, den Käufer bezüglich des Ausbaus der 
	mangelhaften Kaufsache und des Einbaus der als Ersatz gelieferten Kaufsache 
	auf die Kostenerstattung in Höhe eines angemessenen Betrags zu verweisen. 
	Bei der Bemessung dieses Betrags sind der Wert der Sache in mangelfreiem 
	Zustand und die Bedeutung des Mangels zu berücksichtigen. Zugleich ist zu 
	gewährleisten, dass durch die Beschränkung auf eine Kostenbeteiligung des 
	Verkäufers das Recht des Käufers auf Erstattung der Aus- und Einbaukosten 
	nicht ausgehöhlt wird.
 
 Zentrale Probleme:Es geht um den berühmten 
	"Fliesen-Fall", s. dazu die Anm. zu
      	BGH NJW 2009, 1660. Aufgrund der 
	Entscheidung des EuGH, Urteil vom 16. Juni 
	2011 befasst sich der Senat jetzt mit der richtlinienkonformen Auslegung 
	bzw. Rechtsfortbildung. Er sieht dabei bei der Frage, ob der Verkäufer im 
	Falle der Neulieferung auch zum Ausbau der mangelhaften Sache verpflichtet 
	ist, Spielraum für eine richtlinienkonforme Auslegung, weil der Begriff der 
	"Lieferung" das noch mitumfassen kann. Richtigerweise hat der BGH 
	festgehalten, dass dies nur im Verhältnis Unternehmer/Verbraucher, nicht 
	aber im Verhältnis zwischen Unternehmern gilt, s.
	BGH v. 17.10.2012 - VIII ZR 226/11. Bei der Frage des absoluten 
	Verweigerungsrechts nach § 439 III letzter Hs. BGB sieht der Senat zu recht 
	keinen Spielraum für richtlinienkonforme Auslegung, wohl aber für eine 
	richtlinienkonforme Rechtsfortbildung. Er greift dabei auf die Argumentation 
	im "Quelle"-Urteil (BGH NJW 2009, 427) 
	zurück (s. dazu die dortige Anm.). Auch liege ein Konformitätswille des 
	Gesetzgebers vor, der es erlaube, von einer planwidrigen Regelungslücke 
	auszugehen. Er fordert aber auch deutlich den Gesetzgeber auf, tätig zu 
	werden. Bis dahin gilt (über die Entscheidung hinaus, die sich nur mit den 
	Ausbaukosten zu befassen hatte) folgendes: Der Verkäufer ist im Rahmen der 
	Nacherfüllung auch zum Ausbau und Wiedereinbau verpflichtet. Er kann die 
	Nacherfüllung insgesamt wegen übermäßiger Kosten des Ausbaus und 
	Wiedereinbaus nicht verweigern, wohl aber in Bezug auf diese Kosten den 
	Verbraucher auf eine angemessene Kostenbeteiligung hieran verweisen, d.h. 
	ihm statt des Aus- und Wiedereinbaus eine angemessene Kostenbeteiligung 
	anbieten. Zu dem Kriterien der Angemessenheit im Einzelnen äußert sich der 
	Senat bewusst nicht abstrakt, sondern appelliert an den Gesetzgeber (s.
	Tz. 54).
 Zu der verwandten Frage der Gutachterkosten zur Feststellung der 
	Mangelhaftigkeit s. BGH v. 
	30.4.2014 - VIII ZR 275/13.
 
©sl 2012 
 Tatbestand:
 1 Der Kläger kaufte bei der Beklagten, 
	die einen Baustoffhandel betreibt, am 24. Januar 2005 45,36 m2 polierte 
	Bodenfliesen eines italienischen Herstellers zum Preis von 1.191,61 € ohne 
	und 1.382,27 € mit 16 % Mehrwertsteuer. Er ließ rund 33 m2 der Fliesen im 
	Flur, im Bad, in der Küche und auf dem Treppenpodest seines Hauses verlegen. 
	Danach zeigten sich auf der Oberfläche Schattierungen, die mit bloßem Auge 
	zu erkennen sind. Der Kläger erhob deswegen Mängelrüge, die die Beklagte 
	nach Rücksprache mit dem Hersteller am 26. Juli 2005 zurückwies. In einem 
	vom Kläger eingeleiteten selbständigen Beweisverfahren kam der 
	Sachverständige zu dem Ergebnis, dass es sich bei den bemängelten 
	Schattierungen um feine Mikroschleifspuren handele, die nicht beseitigt 
	werden könnten, so dass Abhilfe nur durch einen kompletten Austausch der 
	Fliesen möglich sei. Die Kosten dafür bezifferte der Sachverständige 
	mit 5.026,35 € ohne und 5.830,57 € einschließlich 16 % Mehrwertsteuer.
 
 2 Nach vergeblicher Leistungsaufforderung mit Fristsetzung hat der Kläger 
	die Beklagte in dem vorliegenden Rechtsstreit auf Lieferung 
	mangelfreier Fliesen und auf Zahlung von 5.830,57 € (Ein- und Ausbaukosten) 
	nebst Zinsen in Anspruch genommen. Das Landgericht hat die Beklagte 
	aus dem - vom Kläger nicht geltend gemachten - Gesichtspunkt der Minderung 
	zur Zahlung von 273,10 € nebst Zinsen verurteilt und die Klage im Übrigen 
	abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht die 
	Beklagte unter teilweiser Abänderung des erstinstanzlichen Urteils zur 
	Lieferung von 45,36 m2 mangelfreier Fliesen und zur Zahlung von 2.122,37 € 
	nebst Zinsen verurteilt. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen 
	Revision wendet sich die Beklagte gegen ihre Verurteilung zur Zahlung von 
	2.122,37 € nebst Zinsen.
 
 Entscheidungsgründe:
 
 3 Die Revision hat, soweit sie zulässig ist, überwiegend Erfolg.
 
 A.
 
 4 Das Berufungsgericht (OLG Frankfurt am Main, OLGR 2008, 325 ff. = ZGS 
	2008, 315 ff.) hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen 
	ausgeführt:
 
 5 Der Kläger habe gegen die Beklagte einen Anspruch auf Lieferung 
	mangelfreier Fliesen aus § 434, § 437 Nr. 1, § 439 Abs. 1 Fall 2 BGB. Die 
	ihm von der Beklagten verkauften und gelieferten Fliesen seien mangelhaft (§ 
	434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB). Nach dem Gutachten des gerichtlichen 
	Sachverständigen wiesen sie einen herstellungsbedingten Polierfehler auf, 
	der - wie sich im Rahmen eines Augenscheins bestätigt habe - in der Fläche 
	betrachtet insbesondere bei Tageslichteinfall störende und sofort ins Auge 
	springende Schlierstreifen hervorrufe. Eine Beseitigung dieses Mangels (§ 
	439 Abs. 1 Fall 1 BGB) sei technisch nicht möglich. Die von der Beklagten 
	gemäß § 439 Abs. 3 BGB erhobene Einrede, dass die vom Kläger verlangte 
	Lieferung mangelfreier Fliesen unverhältnismäßige Kosten verursache, sei 
	unbegründet. Bei der Frage, ob die allein in Betracht kommende Nacherfüllung 
	durch Lieferung mangelfreier Fliesen wegen absoluter Unverhältnismäßigkeit 
	(§ 439 Abs. 3 Satz 3 Halbsatz 2 BGB) verweigert werden dürfe, sei das 
	Interesse des Klägers an der Durchführung der Nacherfüllung gegen das 
	Interesse der Beklagten abzuwägen, nicht mit den dafür anfallenden Kosten 
	belastet zu werden. Dabei seien zwar nicht die für den Einbau neuer Fliesen 
	anfallenden Kosten zu berücksichtigen, wohl aber der für ihre Lieferung 
	(rund 1.200 € einschließlich Transport) und für die Beseitigung der 
	mangelhaften Fliesen - also deren Ausbau und Entsorgung entstehende 
	Kostenaufwand (rund 2.100 €). Dies ergebe sich aus der gebotenen Auslegung 
	des § 439 Abs. 1 Fall 2 BGB.
 
 6 Allerdings spreche der Wortlaut dieser Bestimmung, wonach die "Lieferung 
	einer mangelfreien Sache" geschuldet sei, dagegen, Aus- oder Einbaukosten zu 
	den vom Verkäufer zu tragenden Nacherfüllungskosten zu zählen. Auch 
	erscheine es zunächst fernliegend anzunehmen, dass der 
	Nacherfüllungsanspruch als modifizierter Erfüllungsanspruch dem Verkäufer 
	zusätzlich zu dessen ursprünglichen kaufvertraglichen Pflichten zur 
	Übereignung und Übergabe der Kaufsache bisher nicht geschuldete 
	Handlungspflichten auferlege. Andererseits sei aber aus der Pflicht des 
	Verkäufers, dem Käufer Eigentum und Besitz - nur - an der mangelfreien 
	Kaufsache zu verschaffen, im Umkehrschluss zu folgern, dass der Käufer nicht 
	verpflichtet sei, sowohl die geschuldete mangelfreie als auch die gelieferte 
	mangelhafte Sache zu behalten. Daraus ergebe sich eine vertragliche 
	Verpflichtung des Verkäufers, die mangelhafte Sache zurückzunehmen. Wenn die 
	mangelhafte Sache - wie hier - vom Käufer zweckentsprechend eingebaut worden 
	sei, erstrecke sich diese Verpflichtung - und damit auch die Nacherfüllung - 
	auf den der Rücknahme notwendigerweise vorgelagerten Ausbau der Kaufsache.
 7 Den Gesetzesmaterialien lasse sich zudem entnehmen, dass § 439 BGB der 
	Umsetzung von Art. 3 der Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments 
	und des Rates vom 25. Mai 1999 zu bestimmten Aspekten des 
	Verbrauchsgüterkaufs und der Garantien für Verbrauchsgüter diene. Bei der 
	gebotenen richtlinienkonformen Auslegung sei zu beachten, dass in Art. 3 
	Abs. 2 Satz 1 der Richtlinie nicht wie in § 439 Abs. 1 BGB von 
	"Nacherfüllung", sondern von "Herstellung des vertragsgemäßen Zustands des 
	Verbrauchsgutes" die Rede sei und dass die Nacherfüllungsvariante "Lieferung 
	einer mangelfreien Sache" mit den Worten "Ersatzlieferung nach Maßgabe des 
	Absatzes 3" umschrieben sei. Danach treffe den Verkäufer mehr als nur die 
	Pflicht zur Übergabe und Übereignung einer mangelfreien Kaufsache. Vielmehr 
	schulde er die "Herstellung" eines vertragsgemäßen "Zustands". Dieser sei 
	dadurch gekennzeichnet, dass die Kaufsache inzwischen bestimmungsgemäß 
	verarbeitet worden sei. Auch der Begriff "Ersatzlieferung" spreche dafür, 
	dass der Verkäufer mehr schulde als nur "Lieferung". Wer eine Sache 
	"ersetze", müsse nicht nur die neue Sache übergeben, sondern auch die alte 
	wegnehmen, weil er sonst "hinzusetze". Für ein über die bloße Lieferung 
	hinausgehendes Verständnis des Begriffs "Ersatzlieferung" spreche auch Art. 
	3 Abs. 3 Unterabs. 3 der Richtlinie, wonach die Ersatzlieferung "ohne 
	erhebliche Unannehmlichkeiten für den Verbraucher" erfolgen müsse, wobei 
	"die Art des Verbrauchsgutes sowie der Zweck, für den der Verbraucher das 
	Verbrauchsgut benötigte", zu berücksichtigen seien.
 
 8 Im Rahmen der Abwägung des Interesses des Klägers an der Durchführung der 
	Nacherfüllung mit dem gegenläufigen Interesse der Beklagten daran, nicht mit 
	unverhältnismäßig hohen Nacherfüllungskosten belastet zu werden, könne 
	angesichts des Umstandes, dass die Beeinträchtigung durch die fehlerhaften 
	Fliesen erheblich sei und die Nacherfüllung neben der Lieferung mangelfreier 
	Fliesen nach der nicht angegriffenen Berechnung des gerichtlichen 
	Sachverständigen Ausbaukosten von 2.122,37 € einschließlich 19 % 
	Mehrwertsteuer verursache, nicht festgestellt werden, dass die Nacherfüllung 
	mit unverhältnismäßig hohen Kosten verbunden wäre.
 
 9 Aus dem Vorstehenden folge, dass der Kläger nicht nur Lieferung 
	mangelfreier Fliesen verlangen könne, sondern gegen die Beklagte auch einen 
	Anspruch auf Zahlung von 2.122,37 € habe. Zwar sehe § 439 Abs. 1 und 2 BGB 
	selbst keinen Zahlungsanspruch vor, sondern verpflichte den Verkäufer nur 
	zur Durchführung der Nacherfüllung auf eigene Kosten. Der Zahlungsanspruch 
	folge jedoch aus § 434, § 437 Nr. 1, § 439 Abs. 1 und 2 BGB in Verbindung 
	mit § 280 Abs. 3, § 281 Abs. 1 und 2 BGB. Indem die Beklagte vorgerichtlich 
	jegliche Ansprüche des Klägers zurückgewiesen habe, habe sie ihre Pflicht 
	zur Nacherfüllung schuldhaft verletzt (§ 281 Abs. 1 BGB) und die Leistung 
	ernsthaft und endgültig verweigert (§ 281 Abs. 2 BGB), so dass es einer 
	Fristsetzung zur Nacherfüllung nicht bedurft habe.
 
 10 Weitergehende Schadensersatzansprüche wegen schuldhafter Lieferung 
	mangelhafter Fliesen (§ 434, § 437 Nr. 3, § 440, § 280 Abs. 1, § 281 Abs. 1 
	BGB) stünden dem Kläger mangels Verschuldens der Beklagten nicht zu.
 
 B.
 
 11 Diese Beurteilung hält - soweit die Revision eröffnet ist - rechtlicher 
	Nachprüfung nicht in jeder Hinsicht stand.
 
 I.
 
 12 Die Revision ist unzulässig, soweit sie sich gegen die Verurteilung der 
	Beklagten zur Zahlung von 273,10 € nebst Zinsen richtet. In dieser Höhe ist 
	die Beklagte durch das Berufungsurteil nicht beschwert, da sie bereits in 
	erster Instanz zur Zahlung von 273,10 € nebst Zinsen verurteilt worden ist 
	und dagegen keine (Anschluss-)Berufung eingelegt hat.
 
 II.
 
 13 Soweit die Beklagte zur Zahlung von mehr als 273,10 € (nebst Zinsen), 
	nämlich von weiteren 1.849,27 € (nebst Zinsen) verurteilt worden ist, ist 
	die - zulässige - Revision überwiegend begründet.
 
 14 1. Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht angenommen, dass der 
	Kläger im Rahmen der von ihm begehrten Nacherfüllung durch Ersatzlieferung 
	(§ 439 Abs. 1 Alt. 2 BGB) von der beklagten Verkäuferin grundsätzlich auch 
	verlangen kann, dass diese die mangelhaften Fliesen ausbaut und entsorgt. 
	Ebenfalls zu Recht hat es der Beklagten verwehrt, die Ersatzlieferung gemäß 
	§ 439 Abs. 3 Satz 1, Satz 3 Halbsatz 2 BGB wegen Unverhältnismäßigkeit der 
	durch den Ausbau der mangelhaften Fliesen entstehenden Kosten zu verweigern. 
	Verkannt hat das Berufungsgericht jedoch, dass der Nacherfüllungsanspruch 
	des Klägers bezüglich des Ausbaus der vertragswidrigen Kaufsache aufgrund 
	der gebotenen europarechtskonformen Rechtsfortbildung des § 439 Abs. 3 BGB 
	auf eine Kostenerstattung in Höhe eines angemessenen Betrages beschränkt ist.
 
 15 2. Die Reichweite der den Verkäufer bei der 
	Nacherfüllung nach § 439 Abs. 1 BGB treffenden Pflichten ist - ebenso wie 
	die der dem Verkäufer nach § 439 Abs. 3 BGB zustehenden Einrede der 
	Unverhältnismäßigkeit - im Einklang mit dem Inhalt des Art. 3 der Richtlinie 
	1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 zu 
	bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufs und der Garantien für 
	Verbrauchsgüter (ABl. EG Nr. L 171 S. 12; im Folgenden: 
	Richtlinie), 
	deren Umsetzung die genannten nationalen Vorschriften dienen (BT-Drucks. 
	14/6040, S. 230, 232), zu bestimmen.
 
 16 a) Der Senat hat daher mit seinem 
	Beschluss vom 14. Januar 2009 (VIII ZR 70/08, NJW 2009, 1660 ff.) 
	dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (jetzt: Gerichtshof der 
	Europäischen Union, im Folgenden: Gerichtshof) folgende Fragen zur 
	Vorabentscheidung gemäß Art. 234 EG (jetzt:
 Art. 267 AEUV) vorgelegt:
 
 "Sind die Bestimmungen des Art. 3 Abs. 3 Unterabs. 1 und 2 der Richtlinie 
	1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 zu 
	bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufs und der Garantien für 
	Verbrauchsgüter dahin auszulegen, dass sie einer nationalen gesetzlichen 
	Regelung entgegenstehen, wonach der Verkäufer im Falle der 
	Vertragswidrigkeit des gelieferten Verbrauchsgutes die vom Verbraucher 
	verlangte Art der Abhilfe auch dann verweigern kann, wenn sie ihm Kosten 
	verursachen würde, die verglichen mit dem Wert, den das Verbrauchsgut ohne 
	die Vertragswidrigkeit hätte, und der Bedeutung der Vertragswidrigkeit 
	unzumutbar (absolut unverhältnismäßig) wären?
 Falls die erste Frage zu bejahen ist: Sind die Bestimmungen des Art. 3 Abs. 
	2 und Abs. 3 Unterabs. 3 der vorbezeichneten 
	Richtlinie 
	dahin auszulegen, dass der Verkäufer im Falle der Herstellung des 
	vertragsgemäßen Zustands des Verbrauchsgutes durch Ersatzlieferung die 
	Kosten des Ausbaus des vertragswidrigen Verbrauchsgutes aus einer Sache, in 
	die der Verbraucher das Verbrauchsgut gemäß dessen Art und Verwendungszweck 
	eingebaut hat, tragen muss?"
 
 17 b) Der Gerichtshof hat - nach der Verbindung dieser Sache mit einem 
	weiteren Vorlageverfahren - mit Urteil vom 16. Juni 2011 (Rechtssachen 
	C-65/09 und C-87/09, NJW 2011, 2269 ff. - Gebr. Weber GmbH/Jürgen Wittmer 
	und Ingrid Putz/Medianess Electronics GmbH) die Fragen 
	wie folgt beantwortet:
 
 "Art. 3 Abs. 2 und 3 der 
	Richtlinie 1999/44/EG des 
	Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 zu bestimmten 
	Aspekten des Verbrauchsgüterkaufs und der Garantien für Verbrauchsgüter 
	ist dahin auszulegen, dass, wenn der vertragsgemäße Zustand eines 
	vertragswidrigen Verbrauchsguts, das vor Auftreten des Mangels vom 
	Verbraucher gutgläubig gemäß seiner Art und seinem Verwendungszweck 
	eingebaut wurde, durch Ersatzlieferung hergestellt wird, der Verkäufer 
	verpflichtet ist, entweder selbst den Ausbau dieses Verbrauchsgutes aus der 
	Sache, in die es eingebaut wurde, vorzunehmen und das als Ersatz gelieferte 
	Verbrauchsgut in diese Sache einzubauen, oder die Kosten zu tragen, die für 
	diesen Ausbau und den Einbau des als Ersatz gelieferten Verbrauchsguts 
	notwendig sind. Diese Verpflichtung des Verkäufers besteht unabhängig davon, 
	ob er sich im Kaufvertrag verpflichtet hatte, das ursprünglich gekaufte 
	Verbrauchsgut einzubauen.
 Art. 3 Abs. 3 der 
	Richtlinie 1999/44/EG ist dahin auszulegen, dass er 
	ausschließt, dass eine nationale gesetzliche Regelung dem Verkäufer das 
	Recht gewährt, die Ersatzlieferung für ein vertragswidriges Verbrauchsgut 
	als einzig mögliche Art der Abhilfe zu verweigern, weil sie ihm wegen der 
	Verpflichtung, den Ausbau dieses Verbrauchsguts aus der Sache, in die es 
	eingebaut wurde, und den Einbau des als Ersatz gelieferten Verbrauchsguts in 
	diese Sache vorzunehmen, Kosten verursachen würde, die verglichen mit dem 
	Wert, den das Verbrauchsgut hätte, wenn es vertragsgemäß wäre, und der 
	Bedeutung der Vertragswidrigkeit unverhältnismäßig wären. Art. 3 Abs. 3 
	schließt jedoch nicht aus, dass der Anspruch des Verbrauchers auf Erstattung 
	der Kosten für den Ausbau des mangelhaften Verbrauchsguts und den Einbau des 
	als Ersatz gelieferten Verbrauchsguts in einem solchen Fall auf die 
	Übernahme eines angemessenen Betrags durch den Verkäufer beschränkt wird."
 
 18 Zur Begründung hat der Gerichtshof im Wesentlichen ausgeführt:
 
 19 Nach dem Wortlaut und den einschlägigen Vorarbeiten zur Richtlinie habe 
	der Unionsgesetzgeber die Unentgeltlichkeit der Herstellung des 
	vertragsgemäßen Zustands des Verbrauchsguts durch den Verkäufer zu einem 
	wesentlichen Bestandteil des durch die Richtlinie gewährleisteten 
	Verbraucherschutzes machen wollen. Die dem Verkäufer in Art. 3 Abs. 3 der 
	Richtlinie auferlegte Verpflichtung, die Herstellung des vertragsgemäßen 
	Zustands des Verbrauchsguts unentgeltlich zu bewirken, solle den Verbraucher 
	vor drohenden finanziellen Belastungen schützen, die ihn davon abhalten 
	könnten, seine Ansprüche geltend zu machen (Rn. 46). Wenn der Verbraucher im 
	Fall der Ersatzlieferung für ein vertragswidriges Verbrauchsgut vom 
	Verkäufer nicht verlangen könnte, dass dieser den Ausbau des Verbrauchsguts 
	aus der Sache, in die es gemäß seiner Art und seinem Verwendungszweck 
	eingebaut worden ist, und den Einbau des als Ersatz gelieferten 
	Verbrauchsguts in dieselbe Sache oder die entsprechenden Kosten übernehme, 
	würde die Ersatzlieferung für ihn zu zusätzlichen finanziellen Lasten 
	führen, die er bei ordnungsgemäßer Erfüllung nicht hätte tragen müssen (Rn. 
	47).
 20 Zudem seien Nachbesserung und Ersatzlieferung nach Art. 3 Abs. 3 der 
	Richtlinie nicht nur unentgeltlich, sondern auch ohne erhebliche 
	Unannehmlichkeiten für den Verbraucher vorzunehmen (Rn. 52). Der Umstand, 
	dass der Verkäufer das vertragswidrige Verbrauchsgut nicht ausbaue und das 
	als Ersatz gelieferte Verbrauchsgut nicht einbaue, stelle zweifellos eine 
	erhebliche Unannehmlichkeit für den Verbraucher dar (Rn. 53). Weiter sei zu 
	berücksichtigen, dass der Begriff "Ersatzlieferung", dessen genaue Bedeutung 
	in den einzelnen Sprachfassungen der Richtlinie unterschiedlich sei, sich - 
	selbst in der deutschen Fassung - nicht auf die bloße Lieferung eines 
	Ersatzes beschränke (Rn. 54).
 
 21 Die beschriebene Auslegung von Art. 3 Abs. 3 der Richtlinie entspreche 
	zudem der im ersten Erwägungsgrund der Richtlinie genannten Zielsetzung, ein 
	hohes Verbraucherschutzniveau zu gewährleisten (Rn. 55), und führe auch 
	nicht zu ungerechten Ergebnissen, weil der Verkäufer die ihm obliegenden 
	Leistungen nicht ordnungsgemäß erbracht habe und daher die Folgen der 
	Schlechterfüllung tragen müsse (Rn. 56). Sie sei unabhängig davon, ob der 
	Verkäufer nach dem Kaufvertrag zum Einbau des gelieferten Verbrauchsguts 
	verpflichtet gewesen sei. Die dem Verbraucher in Art. 3 der Richtlinie 
	verliehenen Rechte seien nicht auf den Umfang der in dem Kaufvertrag 
	vorgesehenen Ansprüche begrenzt, sondern dienten der Herstellung der 
	Situation, die vorgelegen hätte, wenn der Verkäufer von vornherein ein 
	vertragsgemäßes Verbrauchsgut geliefert hätte (Rn. 59 f.). Die finanziellen 
	Interessen des Verkäufers seien durch die Verjährungsfrist von zwei Jahren 
	nach Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie und durch die ihm in Art. 3 Abs. 3 
	Unterabs. 2 der Richtlinie eröffnete Möglichkeit geschützt, die 
	Ersatzlieferung zu verweigern, wenn sich diese Abhilfe wegen unzumutbarer 
	Kosten als unverhältnismäßig erweise (Rn. 58).
 
 22 Hinsichtlich des Verweigerungsrechts des Verkäufers sei festzustellen, 
	dass die offene Fassung des Art. 3 Abs. 3 Unterabs. 1 der Richtlinie, wonach 
	der Verbraucher unentgeltliche Nachbesserung oder Ersatzlieferung nur 
	verlangen könne, sofern diese nicht unmöglich oder unverhältnismäßig sei, 
	zwar an sich auch Fälle der absoluten Unmöglichkeit erfassen könne. Jedoch 
	definiere Art. 3 Abs. 3 Unterabs. 2 der Richtlinie den Begriff 
	"unverhältnismäßig" ausschließlich in Beziehung zu der alternativen 
	Abhilfemöglichkeit und begrenze ihn daher auf Fälle der relativen 
	Unmöglichkeit (Rn. 68). Diese Einschränkung werde durch den elften 
	Erwägungsgrund der Richtlinie bestätigt. Danach seien Abhilfen 
	unverhältnismäßig, die im Vergleich zu anderen Abhilfemaßnahmen unzumutbare 
	Kosten verursachten, wobei zur Beantwortung der Frage, ob es sich um 
	unzumutbare Kosten handele, entscheidend sein solle, ob die Kosten der einen 
	Abhilfemöglichkeit deutlich höher seien als die Kosten der anderen Abhilfe 
	(Rn. 69). Die Begrenzung des Verweigerungsrechts des Verkäufers auf die 
	Fälle der relativen Unverhältnismäßigkeit rechtfertige sich dadurch, dass 
	die gegenüber der Herstellung des vertragsgemäßen Zustands subsidiären 
	Mittel der Auflösung des Vertrags oder der Minderung des Kaufpreises nicht 
	dasselbe Verbraucherschutzniveau gewährleisteten (Rn. 72). Der Verkäufer 
	könne daher die einzig mögliche Art der Abhilfe, durch die sich der 
	vertragsgemäße Zustand des Verbrauchsguts herstellen lasse, nicht wegen 
	Unverhältnismäßigkeit der hierfür erforderlichen Kosten verweigern (Rn. 71).
 
 23 Hingegen schließe es Art. 3 Abs. 3 der Richtlinie nicht aus, den Anspruch 
	des Verbrauchers auf Kostenerstattung für den Ausbau des vertragswidrigen 
	Verbrauchsguts und Einbau des als Ersatz gelieferten Verbrauchsguts auf 
	einen Betrag zu beschränken, der dem Wert, den das Verbrauchsgut hätte, wenn 
	es vertragsgemäß wäre, und der Bedeutung der Vertragswidrigkeit angemessen 
	sei (Rn. 74, 76). Im Rahmen der von Art. 3 der Richtlinie verfolgten 
	Zielsetzung eines gerechten Interessenausgleichs zwischen dem Verbraucher 
	und dem Verkäufer dürften auch vom Verkäufer angeführte wirtschaftliche 
	Überlegungen berücksichtigt werden, sofern hierdurch das Recht des 
	Verbrauchers auf Erstattung der Ein- und Ausbaukosten in der Praxis nicht 
	ausgehöhlt werde (Rn. 75 f.). Allerdings sei dem Verbraucher im Falle einer 
	Herabsetzung des Anspruchs auf Erstattung der Ein- und Ausbaukosten die 
	Möglichkeit zu gewähren, eine Minderung oder eine Vertragsauflösung zu 
	verlangen, da eine Beteiligung an der Kostentragung für ihn eine erhebliche 
	Unannehmlichkeit darstelle (Rn. 77).
 
 24 3. An dieses Auslegungsergebnis sind die nationalen Gerichte gebunden.
	Sie sind nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs aufgrund des 
	Umsetzungsgebots gemäß Art. 288 Abs. 3 AEUV und des Grundsatzes der 
	Gemeinschaftstreue gemäß Art. 4 Abs. 3 EUV zudem verpflichtet, die Auslegung 
	des nationalen Rechts unter voller Ausschöpfung des Beurteilungsspielraums, 
	den ihnen das nationale Recht einräumt, soweit wie möglich am Wortlaut und 
	Zweck der Richtlinie auszurichten, um das mit der Richtlinie verfolgte Ziel 
	zu erreichen (vgl. nur 
	EuGH Slg. 1984, 1891 
	Rn. 26, 28 - von Colson und 
	Kamann/Nordrhein-Westfalen; Slg. 
	2004, I-8835 Rn. 113 - Pfeiffer u.a./ Deutsches Rotes Kreuz, Kreisverband 
	Waldshut e.V.).
 
 25 4. Vor diesem Hintergrund ist zunächst § 439 Abs. 1 Alt. 2 BGB 
	richtlinienkonform dahin auszulegen, dass die dort genannte 
	Nacherfüllungsvariante "Lieferung einer mangelfreien Sache" auch den Ausbau 
	und den Abtransport der mangelhaften Kaufsache - hier der von der Beklagten 
	gelieferten mangelhaften Bodenfliesen - umfasst (vgl. Lorenz, NJW 
	2011, 2241, 2243; Förster, ZIP 2011, 1493, 1500 f.; Staudinger, DAR 2011, 
	502, 503; Purnhagen, EuzW 2011, 626, 627, 629; i.E. auch OLG Karlsruhe, OLGR 
	2004, 465; OLG Köln, NJW-RR 2006, 677; OLG Stuttgart, Urteil vom 8. November 
	2007 - 19 U 52/07, n.v.; LG Itzehoe, Urteil vom 27. April 2007 - 9 S 85/06, 
	juris; AnwK/Büdenbender, 2005, § 439 Rn. 27; Bamberger/Roth/Faust, BGB, 2. 
	Aufl., § 439 Rn. 32; Lorenz, ZGS 2004, 408, 410 f.; ders., NJW 2005, 1889, 
	1895; MünchKommBGB/Westermann, 5. Aufl., § 439 Rn. 13; jurisPK-BGB/Pammler, 
	5. Aufl., § 439 Rn. 54; Schneider/Katerndahl, NJW 2007, 2215, 2216; 
	Schneider, ZGS 2008, 177 f.; Witt, ZGS 2008, 369, 370).
 
 26 a) Diese Auslegung ist noch vom Wortlaut des § 439 Abs. 1 Alt. 2 
	BGB gedeckt (vgl. etwa Lorenz, NJW 2011, 2241, 2243; Greiner/Benedix, 
	ZGS 2011, 489, 493 [letztere geben allerdings einer analogen Anwendung des § 
	439 Abs. 2 BGB in Form eines Kostenerstattungsanspruchs den Vorzug]; aA 
	Kaiser, JZ 2011, 978, 980). Nach allgemeinem Sprachgebrauch wird 
	"liefern" zwar verstanden als "bringen" oder "übergeben" einer (bestellten) 
	Sache (vgl. Grimm, Deutsches Wörterbuch, 6. Band, 1885, S. 996 f.; 
	Brockhaus/Wahrig, Deutsches Wörterbuch, 4. Band, 1982, S. 484). Auch 
	im nationalen Kaufrecht ist unter "Lieferung" grundsätzlich nur die Handlung 
	zu verstehen, die der Verkäufer vorzunehmen hat, um seine Übergabe- und 
	Übereignungspflicht aus § 433 Abs. 1 BGB zu erfüllen (vgl. 
	Senatsurteil vom 15. Juli 2008 - VIII ZR 211/07, 
	NJW 2008, 2837 Rn. 18; Erman/Grunewald, BGB, 13. Aufl., § 
	439 Rn. 4; Palandt/ Weidenkaff, BGB, 71. Aufl., § 434 Rn. 53 c). 
	Dies schließt es jedoch nicht aus, den in § 439 Abs. 1 Alt. 2 BGB 
	verwendeten Begriff der Lieferung einer mangelfreien Sache weiter zu fassen. 
	Denn dieser Begriff ist ausfüllungsfähig und eröffnet einen gewissen 
	Wertungsspielraum (Staudinger, aaO). Der Gesetzgeber hat 
	die Bestimmung des § 439 Abs. 1 Alt. 2 BGB zur Umsetzung des Art. 3 Abs. 2 
	Satz 1 der Richtlinie geschaffen (vgl. 
	BT-Drucks. 14/6040, S. 230). 
	Dabei hat er nicht nur in der Gesetzesbegründung mehrfach den Begriff der 
	Lieferung einer mangelfreien Sache mit der in der deutschen Fassung der 
	Richtlinie verwendeten Wortwahl "Ersatzlieferung" gleichgesetzt (BT-Drucks. 
	14/6040, S. 232), die - wie vom Gerichtshof ausgeführt 
	(EuGH, aaO Rn. 54) - auch die Deutung zulässt, dass das 
	vertragswidrige Verbrauchsgut durch die als Ersatz gelieferte Sache 
	auszutauschen ist. Vielmehr hat der Gesetzgeber durch den in § 439 
	Abs. 4 BGB enthaltenen Verweis auf § 346 Abs. 1 Alt. 1 BGB, wonach der 
	Verkäufer seinerseits die Rückgewähr der mangelhaften Sache verlangen kann, 
	zum Ausdruck gebracht, dass dem Begriff der "Lieferung einer 
	mangelfreien Sache" in § 439 Abs. 1 BGB ein gewisses (Aus-)Tauschelement 
	innewohnt (vgl. Lorenz, NJW 2009, 1633, 1634 f.).
 
 27 b) Die gebotene richtlinienkonforme Auslegung des § 439 Abs. 1 
	BGB führt - anders als die Revisionserwiderung meint - nicht dazu, dass dem 
	Käufer im Rahmen des Nacherfüllungsverlangens ein Wahlrecht dahin zusteht, 
	ob er dem Verkäufer den Aus- und Einbau gestattet oder diese Arbeiten selbst 
	durchführt und den Verkäufer nur auf Kostenerstattung in Anspruch nimmt. 
	Der Gerichtshof hat dem Käufer ein solches Wahlrecht gerade nicht 
	eingeräumt, sondern lediglich dem Verkäufer die Verpflichtung 
	auferlegt, entweder selbst die notwendigen Aus- und Einbauarbeiten 
	vorzunehmen oder - in angemessener Höhe - die hierfür anfallenden Kosten zu 
	tragen.
 
 28 5. Im Rahmen des § 439 Abs. 3 BGB lässt sich das Gebot 
	richtlinienkonformer Interpretation hingegen nicht im Wege einer einfachen 
	Gesetzesauslegung im engeren Sinne umsetzen. Denn dem steht der eindeutige 
	Wortlaut des Gesetzes entgegen.
 
 29 § 439 Abs. 3 Satz 1 BGB erlaubt dem Verkäufer, die vom Käufer gewählte 
	Art der Nacherfüllung zu verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen 
	Kosten möglich ist. Die genannte Regelung enthält keine 
	Anhaltspunkte dafür, dass sie sich auf die Fälle beschränkt, in denen beide 
	Formen der Nacherfüllung möglich sind und lediglich eine Abhilfevariante im 
	Verhältnis zu der anderen unverhältnismäßig hohe Kosten verursacht (relative 
	Unverhältnismäßigkeit). Vielmehr ergibt sich aus den Bestimmungen des § 439 
	Abs. 3 Satz 3 Halbsatz 2 BGB und des § 440 Satz 1 BGB eindeutig, dass nach 
	der Konzeption des Gesetzes beide Formen der Nacherfüllung wegen 
	Unverhältnismäßigkeit verweigert werden können und damit der Begriff der 
	Unverhältnismäßigkeit absolut zu verstehen ist. § 439 Abs. 3 Satz 3 
	BGB beschränkt den Anspruch des Käufers für den Fall, dass der Verkäufer die 
	eine Form der Nacherfüllung wegen unverhältnismäßiger Kosten verweigert, 
	zunächst auf die andere Art der Nacherfüllung, sieht aber weiter vor, dass 
	das "Recht des Verkäufers, auch diese unter den Voraussetzungen des Satzes 1 
	zu verweigern", unberührt bleibt. Auf diese Regelung nimmt § 440 Satz 1 BGB 
	Bezug, der den Käufer unter anderem dann vom Erfordernis einer Fristsetzung 
	vor der Geltendmachung von Rücktritt oder Schadensersatz befreit, "wenn der 
	Verkäufer beide Arten der Nacherfüllung gemäß § 439 Abs. 3 [BGB] 
	verweigert".
 
 30 6. Der von der Rechtsprechung des 
	Gerichtshofs geprägte Grundsatz der richtlinienkonformen Auslegung verlangt 
	von den nationalen Gerichten aber mehr als bloße Auslegung im engeren Sinne. 
	Er erfordert auch, das nationale Recht, wo dies nötig und möglich ist, 
	richtlinienkonform fortzubilden (Senatsurteil 
	vom 26. November 2008 - VIII ZR 200/05, BGHZ 179, 27 Rn. 21 mwN).
	Daraus folgt hier das Gebot einer richtlinienkonformen 
	Rechtsfortbildung durch teleologische Reduktion des § 439 Abs. 3 BGB auf 
	einen mit Art. 3 der Richtlinie zu vereinbarenden Inhalt.
 
 31 a) Eine Rechtsfortbildung im Wege der 
	teleologischen Reduktion setzt eine verdeckte Regelungslücke im Sinne einer 
	planwidrigen Unvollständigkeit des Gesetzes voraus (Senatsurteil 
	vom 26. November 2008 - VIII ZR 200/05, aaO Rn. 22 mwN). 
	Diese Voraussetzung ist hier erfüllt.
 
 32 aa) Aus den Gesetzesmaterialien ergibt sich, dass der Gesetzgeber 
	die Einrede der Unverhältnismäßigkeit zwar so ausgestalten wollte, dass sie 
	mit der Richtlinie vereinbar ist, er hierbei jedoch Art. 3 Abs. 3 der 
	Richtlinie so verstanden hat, dass dieser auch die absolute 
	Unverhältnismäßigkeit erfasse (vgl. auch Staudinger, aaO). In der 
	Begründung des Koalitionsentwurfs heißt es in der Einzelbegründung zu § 439 
	Abs. 3 BGB (BT-Drucks. 
	14/6040, S. 232) unter anderem:
 
 "Zu Satz 1
 Die Nacherfüllung (einschließlich der damit verbundenen Aufwendungen im 
	Sinne des Absatzes 2) kann im Einzelfall den Verkäufer unangemessen 
	belasten. (...). Sie kann dem Verkäufer auch unmöglich sein. Artikel 3 Abs. 
	3 Satz 1 der 
	Verbrauchsgüterkaufrichtlinie sieht deshalb vor, dass der 
	Verbraucher (Käufer) Nachbesserung oder Ersatzlieferung nur verlangen kann, 
	sofern dies nicht unmöglich oder unverhältnismäßig ist.
 (.)
 Liegt Unmöglichkeit nach § 275 Abs. 1 RE nicht vor, kann die Nacherfüllung 
	doch mit einem erheblichen Aufwand verbunden sein. Dann kommt nach den 
	allgemeinen Vorschriften ein Leistungsverweigerungsrecht nach § 275 Abs. 2 
	RE in Betracht, das aber nur in besonders gelagerten Ausnahmefällen, die 
	wertungsmäßig der Unmöglichkeit in § 275 Abs. 1 RE nahe kommen, in Betracht 
	kommt. § 439 Abs. 3 Satz 1 RE stellt eine besondere Ausprägung dieses 
	allgemeinen Rechtsgedankens im Kaufrecht und eine gegenüber § 275 Abs. 2 RE 
	niedrigere Schwelle für die Begründung einer Einrede des Verkäufers dar. 
	(...) Voraussetzung ist, dass der Verkäufer für die Nacherfüllung in der vom 
	Käufer gewählten Art Aufwendungen machen muss, die unverhältnismäßig sind. 
	Es handelt sich dabei um einen Gesichtspunkt, der über den Verbraucherkauf 
	hinaus Bedeutung hat. Denn die Interessenlage des Käufers gebietet es nicht, 
	ihm den Nacherfüllungsanspruch auch dann zu geben, wenn sie vom Verkäufer 
	unverhältnismäßige Anstrengungen erfordert. Der Käufer wird hier auf seine 
	Ansprüche auf Rücktritt und Minderung (sowie ggf. Schadensersatz) verwiesen.
 Verweigern kann der Verkäufer "die vom Käufer gewählte Nacherfüllung". Das 
	heißt, das Verweigerungsrecht des Verkäufers bezieht sich selbstverständlich 
	auf die von dem Käufer begehrte Art der Nacherfüllung (Nachbesserung oder 
	Ersatzlieferung). Verlangt der Käufer zum Beispiel Nachbesserung und sind 
	die Aufwendungen des Verkäufers hierfür als unverhältnismäßig zu beurteilen, 
	(...) so ist damit keine Entscheidung über die Frage getroffen, ob der 
	Käufer stattdessen Ersatzlieferung verlangen kann oder ob auch insoweit eine 
	auf § 439 Abs. 3 Satz 1 RE gestützte Einrede des Verkäufers besteht. 
	Klargestellt wird dies noch durch § 439 Abs. 3 Satz 3 RE. (...)
 
 Zu Satz 3
 [§ 439 Abs. 3 ] Satz 3 [RE] enthält die bereits oben angesprochene 
	Klarstellung des Verhältnisses der beiden Arten der Nacherfüllung 
	zueinander. Die in § 439 Abs. 3 Satz 1 RE vorgesehene 
	Verhältnismäßigkeitsprüfung bezieht sich allein auf die vom Käufer gewählte 
	Art der Nacherfüllung. Ist sie zu Recht von dem Verkäufer verweigert worden, 
	so hat dies nicht einen Ausschluss des Nacherfüllungsanspruchs des Käufers 
	insgesamt zur Folge. Vielmehr beschränkt sich der Nacherfüllungsanspruch 
	dann auf die andere Art der Nacherfüllung, wenn der Verkäufer nicht auch sie 
	verweigern kann. Erst dann kann der Käufer zurücktreten oder mindern, ggf. 
	Schadensersatz (.) verlangen."
 
 33 bb) Das der Fassung des § 439 Abs. 3 Satz 3 BGB 
	zugrunde liegende Verständnis, dass Art. 3 Abs. 3 der 
	Richtlinie 
	auch die absolute Unverhältnismäßigkeit erfasse, ist jedoch fehlerhaft, wie 
	der Gerichtshof nunmehr mit Bindungswirkung festgestellt hat. 
	Art. 3 Abs. 3 der Richtlinie erlaubt es nur, den Anspruch des Verbrauchers 
	auf Erstattung der Kosten für den Ausbau des mangelhaften Verbrauchsguts und 
	den Einbau des als Ersatz gelieferten Verbrauchsguts auf einen angemessenen 
	Betrag zu beschränken, nicht jedoch, den Anspruch des Verbrauchers auf 
	Ersatzlieferung als einzig mögliche Art der Abhilfe wegen 
	Unverhältnismäßigkeit der Ein- und Ausbaukosten völlig auszuschließen. Die 
	gesetzliche Regelung in § 439 Abs. 3 Satz 3 BGB steht folglich in 
	Widerspruch zu dem mit dem Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts 
	verfolgten Grundanliegen, die Verbrauchsgüterkaufrichtlinie bis zum Ablauf 
	des 31. Dezember 2001 ordnungsgemäß umzusetzen (vgl. hierzu auch BT-Drucks. 
	14/6040, S. 1).
 
 34 cc) Damit erweist sich das Gesetz als planwidrig unvollständig
	(Staudinger, aaO; differenzierend Kaiser, aaO S. 980 f., 986; aA 
	Greiner/Benedix, aaO, S. 495 f.). Es liegt eine verdeckte 
	Regelungslücke vor, weil der Wortlaut des § 439 Abs. 3 BGB, der ein 
	Verweigerungsrecht bei absoluter Unverhältnismä-ßigkeit einschließt, keine 
	Einschränkung für den Anwendungsbereich der Richtlinie enthält und deshalb 
	mit dieser nicht im Einklang steht. Diese Unvollständigkeit des Gesetzes ist 
	deswegen planwidrig, weil hinsichtlich der Einrede der Unverhältnismäßigkeit 
	ein Widerspruch zur konkret geäußerten, von der Annahme der 
	Richtlinienkonformität getragenen Umsetzungsabsicht des Gesetzgebers besteht
	(vgl. Senatsurteil vom 26. 
	November 2008 - VIII ZR 200/05, aaO Rn. 25). Dass 
	der Gesetzgeber sich - anders als bei der Schaffung des § 439 Abs. 4 BGB - 
	nicht explizit mit der Frage der Richtlinienkonformität des § 439 Abs. 3 
	Satz 3 BGB auseinandergesetzt, sondern diese stillschweigend vorausgesetzt 
	hat, ändert an der Planwidrigkeit der nunmehr aufgetretenen Regelungslücke 
	nichts (aA Lorenz, NJW 2011, 2241, 2244; Greiner/Benedix, aaO S. 
	496). Maßgebend ist, dass das ausdrücklich angestrebte Ziel einer 
	richtlinienkonformen Umsetzung durch die Regelung des § 439 Abs. 3 Satz 3 
	BGB nicht erreicht worden ist und ausgeschlossen werden kann, dass der 
	Gesetzgeber § 439 Abs. 3 Satz 3 BGB in gleicher Weise erlassen hätte, wenn 
	ihm bekannt gewesen wäre, dass die Vorschrift nicht richtlinienkonform ist.
 
 35 b) Die bis zu einer gesetzlichen Neuregelung bestehende verdeckte 
	Regelungslücke ist durch eine teleologische Reduktion des § 439 Abs. 3 BGB 
	für die Fälle des Verbrauchsgüterkaufs (§ 474 Abs. 1 Satz 1 BGB) zu 
	schließen. Die Vorschrift ist in solchen Fällen einschränkend dahingehend 
	anzuwenden, dass ein Verweigerungsrecht nicht besteht, wenn nur eine Art der 
	Nacherfüllung möglich ist oder der Verkäufer die andere Art der 
	Nacherfüllung zu Recht verweigert. In den zuletzt genannten Fällen 
	beschränkt sich das Recht des Verkäufers, die Nacherfüllung in Gestalt der 
	Ersatzlieferung wegen unverhältnismäßiger Kosten zu verweigern, auf das 
	Recht, den Käufer bezüglich des Ausbaus der mangelhaften Kaufsache und des 
	Einbaus der als Ersatz gelieferten Kaufsache auf die Kostenerstattung in 
	Höhe eines angemessenen Betrags zu verweisen. Bei der Bemessung dieses 
	Betrags sind der Wert der Sache in mangelfreiem Zustand und die Bedeutung 
	des Mangels zu berücksichtigen. Zugleich ist zu gewährleisten, dass durch 
	die Beschränkung auf eine Kostenbeteiligung des Verkäufers das Recht des 
	Käufers auf Erstattung der Aus- und Einbaukosten nicht ausgehöhlt wird 
	(EuGH, aaO Rn. 76).
 
 36 c) Die hier vorgenommene Einschränkung des § 439 Abs. 3 BGB ist nach dem 
	Gebot richtlinienkonformer Rechtsfortbildung erforderlich, weil ein Recht 
	des Verkäufers, die einzig mögliche Form der Abhilfe wegen (absolut) 
	unverhältnismäßiger Kosten zu verweigern, mit Art. 3 der Richtlinie nicht 
	vereinbar ist. Sie belässt dem Verkäufer andererseits in Form einer 
	Einrede die auch nach der Richtlinie zulässige Beschränkung des Ersatzes für 
	die Kosten des Ausbaus des vertragswidrigen Verbrauchsguts und des Einbaus 
	des als Ersatz gelieferten Verbrauchsguts auf einen angemessenen Betrag 
	unter Benennung der für dessen Ermittlung maßgeblichen Umstände. 
	Anders lässt sich der Widerspruch zwischen den gesetzgeberischen Zielen - 
	einerseits Berücksichtigung der Verhältnismäßigkeit im Interesse des 
	Verkäufers, andererseits Richtlinienkonformität - im Wege richterlicher 
	Rechtsfortbildung nicht lösen.
 
 37 Zwar sind insbesondere seit Erlass der Entscheidung des Gerichtshofs am 
	16. Juni 2011 in der Literatur anderslautende Vorschläge für eine 
	Rechtsfortbildung zur Herstellung der Richtlinienkonformität gemacht worden. 
	Diese setzen jedoch entweder die Vorgaben des Gerichtshofs nicht hinreichend 
	um oder überschreiten die Grenzen des Gestaltungsspielraums, der den 
	Gerichten im Rahmen der richterlichen Rechtsfortbildung zusteht (vgl. hierzu 
	Palandt/ Sprau, aaO, Einl. Rn. 56). Die Ausfüllung einer 
	Regelungslücke durch die Gerichte muss in möglichst enger Anlehnung an das 
	geltende Recht vorgenommen werden (BVerfGE 37, 67, 81). Darüber 
	hinausgehende Änderungen des geltenden Rechts sind dem Gesetzgeber 
	vorbehalten.
 
 38 aa) Nach dem Vorschlag von Faust (JuS 2011, 744, 747 f.), dem sich die 
	Revision inhaltlich anschließt, soll der Verkäufer den Aus- und Einbau nach 
	§ 439 Abs. 3 BGB verweigern dürfen, sofern sich nicht der Verbraucher zur 
	Beteiligung an den Kosten bereit erklärt. Dieser Ansatz erscheint jedoch 
	insofern problematisch, als er dem Verkäufer die Möglichkeit einer völligen 
	Verweigerung des im Rahmen der Ersatzlieferung nach § 439 Abs. 1 Fall 2 BGB 
	geschuldeten Aus- und Einbaus bis zur Abgabe einer Erklärung des 
	Verbrauchers eröffnet. Dies ist unvereinbar mit der Vorgabe des 
	Gerichtshofs, die Berücksichtigung der Interessen des Verkäufers dürfe nicht 
	dazu führen, dass die dem Verbraucher zustehenden Rechte in der Praxis 
	ausgehöhlt werden (vgl. EuGH, aaO Rn. 76).
 
 39 bb) Förster (aaO S. 1500) schlägt vor, § 439 Abs. 3 BGB mit der Maßgabe 
	anzuwenden, dass der Verkäufer die Ersatzlieferung als einzig mögliche Art 
	der Nacherfüllung nicht verweigern, sondern nur unter Berücksichtigung von § 
	439 Abs. 3 Satz 2 BGB der Höhe nach angemessen herabsetzen darf. Diese 
	Einschränkung des § 439 Abs. 3 BGB ist zur Erfüllung der europarechtlichen 
	Vorgaben ebenfalls nicht ausreichend. Zum einen setzt sie nur die Aussagen 
	des Gerichtshofs zum fehlenden Verweigerungsrecht bei der Ersatzlieferung 
	um, während der Gerichtshof seine Ausführungen auf beide Arten der 
	Nacherfüllung bezogen hat, also dem Verkäufer ein Verweigerungsrecht wegen 
	unverhältnismäßiger Kosten auch dann abspricht, wenn die einzig mögliche 
	Form der Abhilfe nicht in einer Ersatzlieferung, sondern in einer 
	Nachbesserung besteht (EuGH, aaO Rn. 71). Zum anderen berücksichtigt die 
	vorgeschlagene Fassung des § 439 Abs. 3 BGB nicht, dass ein 
	Verweigerungsrecht des Verkäufers hinsichtlich einer Art der Abhilfe auch in 
	den Fällen nicht gegeben ist, in denen die andere Art der Nacherfüllung zwar 
	möglich ist, aber ihrerseits vom Verkäufer wegen relativer 
	Unverhältnismäßigkeit verweigert wird. Problematisch an dem Vorschlag ist 
	letztlich auch, dass er eine Beschränkung hinsichtlich der Ersatzlieferung 
	insgesamt und nicht nur bezüglich der Erstattung der dabei entstehenden Aus- 
	und Einbaukosten vorsieht. Es ist jedoch praktisch nicht durchführbar, die 
	tatsächliche Vornahme des Ausbaus der mangelhaften Kaufsache und des Einbaus 
	der als Ersatz gelieferten Sache auf einen angemessen Umfang zu begrenzen 
	(vgl. auch Ayad/Schnell, BB 2011, 1938, 1939).
 
 40 cc) Ein anderer Lösungsansatz besteht darin, die Anwendung des § 439 Abs. 
	3 Satz 3 Halbsatz 2 BGB für die Fälle des Verbrauchsgüterkaufs ganz 
	auszuschließen (Purnhagen, aaO S. 629 f.; Staudinger, aaO S. 506; Lorenz, 
	NJW 2011, 2241, 2244). Hierbei fehlt es jedoch an einer 
	überzeugenden rechtlichen Konstruktion, die es dem Verkäufer gleichwohl 
	ermöglicht, den Ersatz der Ein- und Ausbaukosten auf einen angemessenen 
	Betrag zu begrenzen. Eine solche ist jedoch erforderlich, um dem 
	vom deutschen Gesetzgeber mit der Schaffung des § 439 Abs. 3 BGB verfolgten 
	Ziel einer Berücksichtigung der Interessen des Verkäufers (vgl. BT-Drucks. 
	16/6040, S. 232) in dem europarechtlich (noch) zulässigen Umfang Rechnung zu 
	tragen.
 
 41 (1) Teilweise wird versucht, eine Begrenzung der 
	Kostentragungspflicht des Verkäufers dadurch zu erreichen, dass dieser im 
	Hinblick auf den Ausbau der mangelhaften und den Einbau der als Ersatz 
	gelieferten Kaufsache von vornherein nicht zu deren Vornahme, sondern nur 
	zur Erstattung der dafür erforderlichen Kosten verpflichtet sein soll und 
	diese angemessen reduziert werden können (vgl. Pfeiffer, LMK 2011, 
	321439 sowie den Alternativvorschlag von Faust, aaO). Dieser Ansatz 
	übersieht jedoch, dass die Nacherfüllung gemäß § 439 Abs. 1 BGB nach dem 
	Willen des deutschen Gesetzgebers auch dazu dienen soll, dem Verkäufer die 
	"Möglichkeit zur zweiten Andienung" einzuräumen (BT-Drucks. 
	16/6040, S. 220; vgl. hierzu Senatsurteil 
	vom 23. Februar 2005 - VIII ZR 100/04, BGHZ 162, 219, 227 
	f.). Mit dem hierdurch zum Ausdruck kommenden Ziel, bereits im 
	Rahmen des § 439 Abs. 1 BGB auch den Interessen des Verkäufers Rechnung zu 
	tragen, wäre es nur schwer zu vereinbaren, wenn der Verkäufer im Rahmen der 
	Ersatzlieferung den Ausbau der mangelhaften und den Einbau der als Ersatz 
	gelieferten Sache nicht selbst vornehmen dürfte, sondern von vornherein dem 
	Käufer die hierfür erforderlichen Kosten schuldete. Denn der Verkäufer wird 
	in vielen Fällen den Aus- und Einbau günstiger bewerkstelligen können als 
	der Käufer (vgl. Lorenz, NJW 2011,
 2241, 2243).
 
 42 (2) Ein anderer Vorschlag geht davon aus, dass der Verkäufer zur Vornahme 
	des Aus- und Einbaus verpflichtet sei; komme er dem nicht nach, habe der 
	Käufer einen verschuldensunabhängigen Anspruch aus § 280 Abs. 1 und 3, § 281 
	BGB auf Erstattung der hierfür erforderlichen Kosten, wobei die Höhe auf 
	einen angemessenen Betrag reduziert werden könne (Purnhagen, aaO S. 629). 
	Diese Konstruktion trägt jedoch dem gesetzgeberischen Ziel, auch die 
	Verkäuferinteressen zu schützen, in der Praxis ebenfalls nicht hinreichend 
	Rechnung. Es wurde bereits ausgeführt, dass eine Beschränkung der Pflicht 
	des Verkäufers, den Aus- und Einbau tatsächlich vorzunehmen, auf einen 
	angemessenen Umfang faktisch nicht durchführbar ist. Da der Verkäufer den 
	Käufer rechtlich aber nicht zwingen kann, anstelle der Vornahme der 
	Nacherfüllung (inklusive Aus- und Einbau) Schadensersatz wegen deren 
	Nichterfüllung zu verlangen, bliebe die allein mögliche Begrenzung des 
	Kostenerstattungsanspruchs auf einen angemessenen Betrag für ihn praktisch 
	wertlos. Denn ein wirtschaftlich denkender Käufer würde in den Fällen, in 
	denen der Ausbau der mangelhaften und der Einbau der als Ersatz gelieferten 
	Kaufsache unverhältnismäßige Kosten verursacht, nicht - den bezüglich der 
	Aus- und Einbaukosten auf eine angemessene Höhe begrenzten - Schadensersatz 
	wegen Nichterfüllung der Nacherfüllung verlangen, sondern den Verkäufer 
	stets auf Erfüllung seiner Ersatzlieferungspflicht (inklusive 
	uneingeschränktem Aus- und Einbau) in Anspruch nehmen.
 
 43 dd) Einen anderen Weg gehen Kaiser und Greiner/Benedix, die sich in 
	diesem Zusammenhang für eine europarechtskonforme Auslegung der 
	Kostentragungsregelung des § 439 Abs. 2 BGB dahin aussprechen, dass den 
	Käufer gegen Kostenerstattung eine Mitwirkungsobliegenheit zum Ausbau der 
	mangelhaften und Einbau der neuen Sache trifft (Kaiser, aaO S. 985 ff.; 
	Greiner/Benedix, aaO S. 493). Die Rechte des Käufers sollen sich von 
	vornherein auf einen auf die angemessenen Kosten begrenzten 
	Erstattungsanspruch beschränken (Kaiser, aaO S. 987). Damit wird aber - 
	zumindest faktisch - die dem Verkäufer vom deutschen Gesetzgeber 
	ausdrücklich eingeräumte "Möglichkeit zur zweiten Andienung" (vgl. 
	BT-Drucks. 16/6040, S. 220) beschnitten. Dies wird vermieden, wenn man die 
	Kostenerstattungspflicht als Folge einer Einrede aus dem teleologisch 
	reduzierten § 439 Abs. 3 BGB ausgestaltet.
 
 44 d) Die dargestellte Regelungslücke besteht aus europarechtlicher 
	Sicht zwar nur im Hinblick auf den im Verhältnis zu § 13 BGB engeren 
	Verbraucherbegriff des Art. 1 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie. Die 
	Ausfüllung der Lücke im Wege der richtlinienkonformen Rechtsfortbildung ist 
	jedoch auf alle Konstellationen des Verbrauchsgüterkaufs und damit des 
	Verbraucherbegriffs gemäß § 13 BGB zu erstrecken, weil insoweit der 
	Einheitlichkeitswille des nationalen Gesetzgebers in Bezug auf den 
	Verbraucherbegriff zu berücksichtigen ist (vgl. 
	Senatsurteil vom 26. November 2008 - VIII ZR 
	200/05, aaO Rn. 27 mwN).
 
 45 e) Die vom Senat für den Verbrauchsgüterkauf vorgenommene teleologische 
	Reduktion des § 439 Abs. 3 BGB führt schon deswegen nicht zu dessen 
	faktischer Derogation, weil die Regelung in Fällen des Verbrauchsgüterkaufs 
	hinsichtlich der relativen Unverhältnismäßigkeit anwendbar bleibt (aA 
	Kaiser, aaO S. 986). Es bedarf deshalb hier ebenfalls keiner Erörterung, ob 
	im Rahmen einer gemeinschaftsrechtskonformen Rechtsfortbildung auch die 
	vollständige Nichtanwendung einer Norm gerechtfertigt sein kann (vgl. 
	Senatsurteil vom 26. November 2008 - VIII ZR 
	200/05, aaO Rn. 29 mwN).
 
 46 f) Der Gesichtspunkt der Rechtssicherheit spricht ebenfalls nicht 
	gegen die richtlinienkonforme Rechtsfortbildung.
 
 47 Das Prinzip der Rechtssicherheit (Art. 20 Abs. 3 GG) bedeutet in erster 
	Linie Vertrauensschutz für den Bürger. Durfte die betroffene Partei mit der 
	Fortgeltung der bisherigen Rechtslage rechnen und verdient dieses Interesse 
	bei einer Abwägung mit den Belangen des Vertragspartners und den Anliegen 
	der Allgemeinheit den Vorzug, liegt ein Eingriff in rechtlich geschützte 
	Positionen vor (Senatsurteil vom 26. 
	November 2008 - VIII ZR 200/05, aaO Rn. 33 mwN). Das ist 
	hier schon deshalb nicht der Fall, weil die teleologische Reduktion des § 
	439 Abs. 3 BGB sich im Rahmen vorhersehbarer Entwicklung hält. Eine 
	uneingeschränkte Anwendung der Vorschrift konnte nicht als gesichert 
	angesehen werden, weil ihre Richtlinienkonformität von zahlreichen Stimmen 
	im Schrifttum zumindest problematisiert wurde (vgl. Bamberger/Roth/Faust, 
	aaO Rn. 40 f.; Doehner, Die Schuldrechtsreform vor dem Hintergrund der 
	Verbrauchsgüterkauf-Richtlinie, 2004, S. 242 ff.; Glöckner, JZ 2007, 652, 
	663; Kirsten, ZGS 2005, 66, 67 f.; Leible in Gebauer/Wiedmann, Zivilrecht 
	unter europäischem Einfluss, 2. Aufl., Kap. 10 Rn. 89; Pfeiffer, ZGS 2002, 
	217, 218 f.; Staudinger/ Matusche-Beckmann, BGB, Neubearb. 2004, § 439 Rn. 
	41 f.; Thürmann, NJW 2006, 3457, 3460; Unberath, ZEuP 2005, 5, 19 ff.; 
	Unberath/Cziupka, JZ 2009, 313, 315 f.).
 
 48 7. Soweit der Gerichtshof in seinem Urteil vom 16. Juni 2006 (aaO Rn. 77) 
	ausgeführt hat, der Verbraucher müsse in Fällen der Herabsetzung des 
	Anspruchs auf Erstattung der Aus- und Einbaukosten die Möglichkeit haben,
	eine angemessene Minderung des Kaufpreises oder die 
	Vertragsauflösung zu verlangen, da die Nacherfüllung für ihn infolge der 
	Herabsetzung mit erheblichen Unannehmlichkeiten verbunden ist, enthält das 
	nationale Recht in § 440 Satz 1 3. Alt. BGB eine entsprechende Regelung. 
	Danach bedarf es der für die Geltendmachung von Rücktritt (und 
	Schadensersatz statt der Leistung) im Regelfall notwendigen Fristsetzung zur 
	Nacherfüllung nicht, wenn dem Käufer die ihm zustehende Art der 
	Nacherfüllung unzumutbar ist. Die Vorschrift, die über § 441 Abs. 1 Satz 1 
	BGB auch auf die Minderung Anwendung findet, dient ausweislich der 
	Materialien der Umsetzung des in Art. 3 Abs. 5 Spiegelstrich 3 der 
	Richtlinie erfassten Konstellation, dass eine Abhilfe mit erheblichen 
	Unannehmlichkeiten für den Verbraucher verbunden ist (BT-Drucks. 14/6040, S. 
	233).
 
 49 8. Der - auf eine angemessene Höhe begrenzte - Anspruch des Klägers auf 
	Erstattung der für den Ausbau der mangelhaften Fliesen entstehenden Kosten 
	setzt entgegen der Ansicht der Revision auch nicht voraus, dass der Kläger 
	den Austausch bereits vorgenommen hat und die Kosten schon entstanden sind.
	Der Kläger kann vielmehr den Anspruch bereits vor Durchführung des 
	Ausbaus in Form eines abrechenbaren Vorschusses geltend machen (so 
	auch Kaiser, aaO S. 984 f.). Dies ergibt sich aus dem in der Richtlinie 
	enthaltenen Unentgeltlichkeitsgebot.
 
 50 Gemäß Art. 3 Abs. 3 der Richtlinie kann der Verbraucher vom Verkäufer die 
	unentgeltliche Nachbesserung oder eine unentgeltliche Ersatzlieferung 
	verlangen. Art. 3 Abs. 4 der Richtlinie stellt klar, dass sich der Begriff 
	der Unentgeltlichkeit auf alle für die Herstellung des vertragsgemäßen 
	Zustands des Verbrauchsguts notwendigen Kosten erstreckt, insbesondere auf 
	Versand-, Arbeits- und Materialkosten. Diese 
	dem Verkäufer auferlegte Verpflichtung, die Herstellung des vertragsgemäßen 
	Zustands des Verbrauchsguts unentgeltlich zu bewirken, soll den Verbraucher 
	vor drohenden finanziellen Belastungen schützen, die ihn in Ermangelung 
	eines solchen Schutzes davon abhalten könnten, seine Ansprüche geltend zu 
	machen (EuGH, NJW 2008, 1433 
	Rn. 34 - Quelle AG/Bundesverband der Verbraucherzentralen und 
	Verbraucherverbände). Der Verbraucher kann daher 
	für Kosten, die ihm im Rahmen der Nacherfüllung entstehen, aber vom 
	Verkäufer zu ersetzen sind, auch einen Vorschuss verlangen (Senatsurteil 
	vom 13. April 2011 - VIII ZR 220/10, NJW 2011, 2278 Rn. 37, 
	zum Abdruck in BGHZ vorgesehen).
 
 51 9. Die von der Revision erhobene Rüge, das Berufungsgericht sei 
	verfahrensfehlerhaft zu der Ansicht gelangt, den Kläger treffe mangels 
	Erkennbarkeit der Mangelhaftigkeit der Fliesen vor deren Verlegung kein 
	Mitverschulden bezüglich der Höhe der durch den Ausbau entstehenden Kosten, 
	hat der Senat geprüft und nicht für durchgreifend erachtet. Von einer 
	Begründung wird gemäß § 564 ZPO abgesehen.
 
 III.
 
 52 Nach alledem kann das Urteil des Berufungsgerichts, soweit die Revision 
	eröffnet ist, keinen Bestand haben; es ist insoweit aufzuheben. Der Senat 
	hat in der Sache selbst zu entscheiden, weil keine weiteren Feststellungen 
	erforderlich sind und die Sache damit zur Endentscheidung reif ist (§ 563 
	Abs. 3 ZPO).
 
 53 1. Die Beklagte hat als Verkäuferin der mangelhaften Bodenfliesen 
	das Recht, den Kläger hinsichtlich des allein noch in Rede stehenden Ausbaus 
	der mangelhaften Kaufsache auf die Kostenerstattung in Höhe eines 
	angemessenen Betrags zu verweisen. Von diesem 
	Leistungsverweigerungsrecht hat die Beklagte im Ergebnis Gebrauch gemacht. 
	Sie hat in ihrem letzten Schriftsatz und auch in der mündlichen 
	Revisionsverhandlung deutlich gemacht, dass sie den Ausbau der gelieferten 
	Bodenfliesen davon abhängig macht, dass der Kläger ihr den die angemessenen 
	Ausbaukosten übersteigenden Geldbetrag zuschießt oder jedenfalls eine 
	verbindliche Erklärung über eine entsprechende Kostenbeteiligung abgibt.
	Ein solch umfassendes Leistungsverweigerungsrecht steht der 
	Beklagten jedoch - wie oben ausgeführt (unter II 6 c aa) - nicht zu, weil es 
	mit der Forderung des Gerichtshofs nicht in Einklang zu bringen ist, die 
	Berücksichtigung der Interessen des Verkäufers dürfe nicht dazu führen, dass 
	die dem Verbraucher zustehenden Rechte in der Praxis ausgehöhlt werden
	(vgl. EuGH, aaO Rn. 76). Das von der Beklagten geltend 
	gemachte Leistungsverweigerungsrecht umfasst aber auch - sozusagen als Minus 
	- die Erklärung, die Beklagte sei im Hinblick auf den hiermit verbundenen 
	unangemessenen Kostenaufwand zu einem Ausbau der Bodenfliesen auf eigene 
	Rechnung nicht bereit, sondern verweise den Kläger insoweit auf das Recht, 
	die Erstattung eines angemessenen Kostenbetrags zu verlangen.
 
 54 b) Die Bemessung dieses Betrags kann der Senat selbst 
	vornehmen.
 Zwar obliegt in erster Linie dem Tatrichter die Beurteilung, welcher Betrag 
	von einem Verkäufer geschuldet ist, wenn er den Käufer hinsichtlich der bei 
	der Nacherfüllung anfallenden Aus- und Einbaukosten auf eine 
	Kostenbeteiligung verweist. Da vorliegend jedoch weitere Feststellungen 
	nicht in Betracht kommen, kann der Senat den Anspruch des Klägers auf 
	Erstattung der für den Ausbau und die Entsorgung der mangelhaften 
	Bodenfliesen entstehenden Kosten abschließend bemessen. Der Anspruch 
	ist auf insgesamt 600 € zu begrenzen. Dieser Betrag erscheint dem Senat 
	unter Berücksichtigung der Bedeutung der Vertragswidrigkeit (optischer 
	Mangel der Fliesen ohne Funktionsbeeinträchtigung) und des Werts der 
	mangelfreien Sache (circa 1.200 €) angemessen. Der Senat sieht 
	davon ab, Grenz- oder Richtwerte für die Bestimmung der angemessenen Höhe 
	einer Beteiligung des Verkäufers an den Aus- und Einbaukosten in Fällen der 
	Ersatzlieferung zu entwickeln; die durch die Entscheidung des 
	Gerichtshofs aufgedeckte Gesetzeslücke durch eine generelle Regelung zu 
	schließen, ist dem Gesetzgeber vorbehalten.
 
 55 Entgegen der Auffassung der Revision ist der Betrag nicht deshalb weiter 
	herabzusetzen, weil der Anspruch des Klägers auf Erstattung der für den 
	Einbau der neuen Fliesen entstehenden Kosten vorliegend bereits 
	rechtskräftig aberkannt wurde. Die Reduzierung der Gesamtkosten für den Aus- 
	und Einbau auf eine angemessene Höhe hat nicht durch verhältnismäßige 
	Herabsetzung der Ausbaukosten einerseits und der Einbaukosten andererseits 
	zu erfolgen. Vielmehr geht es darum, die den Verkäufer treffende Pflicht, 
	sich an den Aus-und Einbaukosten zu beteiligen, im Ergebnis auf einen 
	angemessenen Betrag zu reduzieren. Sind - wie vorliegend - 
	Einbaukosten nicht geschuldet, stellt sich daher allein die Frage, inwieweit 
	eine Beteiligung des Verkäufers an den Ausbaukosten der Höhe nach angemessen 
	ist.
 
 56 Da dem Kläger bereits rechtskräftig ein Betrag von 273,10 € - wenn auch 
	unter dem nicht einschlägigen Gesichtspunkt der Minderung - zugesprochen 
	worden ist, hat er Anspruch auf Zahlung weiterer 326,90 €.
 
 57 Das dem Kläger wegen einer Herabsetzung des Ersatzes für Aus- und 
	Einbaukosten zustehende Recht auf Rücktritt vom Kaufvertrag oder Minderung 
	des Kaufpreises hat er nicht in Anspruch genommen.
 
 58 Das Berufungsurteil ist daher aufzuheben, soweit das Berufungsgericht der 
	Zahlungsklage über den erstinstanzlich zuerkannten Betrag von 273,10 € 
	hinaus in Höhe von mehr als weiteren 326,90 € - jeweils nebst Zinsen - 
	stattgegeben hat. Die Berufung des Klägers gegen das erstinstanzliche Urteil 
	ist insoweit zurückzuweisen.
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