Aufwendungsersatz nach §
284 BGB beim Kauf eines mangelhaften Kfz: Begriff der Aufwendungen,
Verhältnis zum Verwendungsersatz nach Rücktritt (§ 347 BGB) sowie zum
Schadensersatz "neben" der Leistung
BGH, Urteil vom 20. Juli
2005 - VIII ZR 275/04
Fundstelle:
NJW 2005, 2848
BGHZ 163, 381
Amtl. Leitsatz:
a) Der Käufer einer
mangelhaften Sache hat auch dann gemäß § 284 BGB Anspruch auf Ersatz
vergeblicher Aufwendungen, wenn er wegen des Mangels vom Kaufvertrag
zurücktritt. Der Anspruch ist nicht gemäß § 347 Abs. 2 BGB auf den Ersatz
notwendiger Verwendungen oder solcher Aufwendungen beschränkt, durch die der
Verkäufer bereichert wird.
b) § 284 BGB erfaßt auch Aufwendungen für kommerzielle Zwecke.
c) Aufwendungen des Käufers auf eine gekaufte Sache, die sich später als
mangelhaft erweist, sind in der Regel vergeblich, wenn der Käufer die
Kaufsache wegen ihrer Mangelhaftigkeit zurückgibt oder sie jedenfalls nicht
bestimmungsgemäß nutzen kann und deshalb auch die Aufwendungen nutzlos sind.
d) Kosten, die dem Käufer eines Kraftfahrzeugs für dessen Überführung und
Zulassung entstehen, sind Aufwendungen im Sinne des § 284 BGB. Wird der Kauf
wegen Mangelhaftigkeit des Fahrzeugs rückabgewickelt, nachdem der Käufer das
Fahrzeug zeitweise genutzt hat, so mindert sich der Anspruch auf Ersatz auch
dieser Aufwendungen entsprechend der Nutzungsdauer oder der Laufleistung des
Fahrzeugs.
Zentrale Probleme:
Im Mittelpunkt steht die
Frage des Nutzungsersatzes nach § 284 BGB n.F. (s. dazu
die Anmerkung zur Entscheidung der Vorinstanz OLG
Stuttgart v. 25.08.2004 - 3 U 78/04 sowie
LG
Bonn NJW 2004, 74). Nach dieser
Vorschrift kann der Gläubiger statt des Anspruchs auf Schadensersatz
statt der Leistung auch Ersatz "der Aufwendungen verlangen, die er im
Vertrauen auf den Erhalt der Leistung gemacht hat und billigerweise machen
durfte, es sei denn, deren Zweck wäre auch ohne die Pflichtverletzung des
Schuldners nicht erreicht worden" (vgl. dazu auch Lorenz NJW 2004, 26
ff). Vorliegend war ein Kfz verkauft, in welches der Käufer bestimmte Dinge
eingebaut hatte (Navigationssystem, Tempomat, Telefon etc.). Das Fahrzeug
war wohl mangelhaft, wurde aber offenbar nicht unerhebliche Zeit vom Käufer
genützt. Dieser möchte nun neben den Ansprüchen aus unstreitig wirksamen
Rücktritt (§§ 437 Nr. 2, 441 I, 323 oder 326 V) auch die diesbezüglichen
Kosten ersetzt bekommen.
Ein solcher Anspruch wäre als Rücktrittsfolge nicht herzuleiten: Zwar hat
der Rücktrittsgegner (hier der Verkäufer) nach § 347 II notwendige
Verwendungen zu ersetzen. Die vorliegend getätigten Aufwendungen waren aber
allenfalls nützliche, nicht aber notwendige Verwendungen. Damit waren sie
nach § 347 II 2 nur zu ersetzen, soweit der Verkäufer durch sie bereichert
wäre, was offenbar nicht der Fall war.
Damit können die vom Käufer getätigten Aufwendungen nur Gegenstand eines vom
Vertretenmüssen abhängigen Schadensersatzanspruchs (§§ 437 Nr. 3 i.V.m. §§
280 I, III, 281 bzw. 283 oder § 311a II) sein. Liegt Vertretenmüssen vor -
was in der Entscheidung nicht erwähnt wird, sich aber offenbar aus dem
Urteil der Vorinstanz ergibt - so kann statt dieses Anspruchs auch der
Anspruch auf Aufwendungsersatz geltend gemacht werden. Da Schadensersatz
statt der Leistung mit Rücktritt kombinierbar ist (§ 325 BGB), gilt dies
auch für die Kombination mit dem Aufwendungsersatz, der ja an die Stelle des
Schadensersatzes statt der Leistung tritt. Das OLG subsumiert die
Aufwendungen, die der Kl. getätigt hat, vollkommen zutreffend unter § 284
BGB. Richtig ist auch, daß es den Aufwendungsersatz proportional um die Zeit
kürzt, in welcher das Fahrzeug mit den vorgenommenen Einbauten genutzt
wurde, denn insoweit waren die Aufwendungen ja nicht frustriert.
Die Aufwendungen, die der Kl. getätigt hat, könnten u.U, auch einen Schaden
darstellen und daher bereits im Rahmen des Schadensersatzes statt der
Leistung ersetzbar sein. Dies wäre dann der Fall, wenn sie den Wert des
Fahrzeugs entsprechend erhöht hätten, wenn dieses mangelfrei gewesen wäre
(was der Kl. hätte beweisen müssen). U.U. wäre damit eine Anwendung von §
284 BGB sogar entbehrlich gewesen. Es zeigt sich hier aber eine weitere
Funktion von § 284 BGB: Die Norm erleichtert die Rechtsanwendung, weil
diffizile schadensersatzrechtliche Erwägungen vermieden werden können.
Zutreffend betont der BGH hier auch, daß die strenge Alternativität von Schadensersatz statt der
Leistung und Aufwendungsersatz nach § 284 BGB nur für den
Schadensersatz statt der Leistung gilt. Mit dem Schadensersatz neben der
Leistung (insbes. bei bestimmten "Mangelfolgeschäden") oder einem
Verzögerungsschaden ist der Anspruch durchaus kombinierbar, s. dazu
Lorenz aaO.
S. im übrigen die in der Entscheidung mehrfach zitierte Begründung des
Regierungsentwurfs zum
Schuldrechtsmodernisierungsgesetz, BT-Drucks. 14/6040 zu § 284 (aaO S. 142 ff).
Zu den Voraussetzungen des § 284 BGB s. auch BGH
v. 15.7.2008 - VIII ZR 211/07.
©sl 2005
Tatbestand:
Die Klägerin kaufte im Juni 2002 von der Beklagten zur gewerblichen Nutzung
einen Pkw M. zum Preis von 26.912 €. Sie leistete auf den Kaufpreis eine
Anzahlung von 13.800 €; der Restkaufpreis wurde durch ein Darlehen der D.
finanziert, auf das die Klägerin 1.192,10 € an Darlehensraten gezahlt hat.
Nach der Übernahme ließ die Klägerin die Stoßfänger des Fahrzeugs lackieren,
Leichtmetallfelgen und Breitreifen montieren sowie Schmutzfänger, einen
Tempomat, ein Autotelefon und ein Navigationssystem einbauen. Ferner
schaffte sie Fußmatten für das Fahrzeug an. Für diese Zusatzausstattung
wendete sie insgesamt 5.080,28 € auf. Für die Überführung und die Zulassung
des Fahrzeugs entstanden ihr weitere Kosten in Höhe von 487,20 €.
Nachdem die Klägerin zahlreiche Mängel des Fahrzeugs gerügt hatte, deren
Beseitigung nicht vollständig gelang, und die Klägerin ein
Beweissicherungsgutachten hatte erstellen lassen, für das ihr Kosten in Höhe
von 471,92 € entstanden, einigten sich die Parteien Anfang Juli 2003 auf die
Rückabwicklung des Kaufs. Dabei sollte für die von der Klägerin
zurückgelegte Fahrtstrecke - damals 42.400 km - eine Nutzungsvergütung in
Höhe von 0,5 % des Kaufpreises je gefahrene 1.000 km angesetzt werden. Die
Rückabwicklung des Kaufs scheiterte indessen an Meinungsverschiedenheiten
der Parteien darüber, ob und in welcher Höhe die Klägerin Ersatz ihrer
Aufwendungen für die Zusatzausstattung sowie für die Überführung und die
Zulassung des Fahrzeugs verlangen kann.
Die Klägerin hat daraufhin Klage auf Zahlung von 15.645,32 € (rechnerisch
richtig 15.323,46 €: 13.800 € Anzahlung, 1.192,10 € Darlehensraten, 5.567,48
€ Aufwendungsersatz, 471,92 € Gutachterkosten abzüglich 5.708,04 €
Nutzungsvergütung) nebst Verzugszinsen seit 22. Juli 2003 und auf
Freistellung von der restlichen Darlehensverbindlichkeit gegenüber der D.
Bank, Zug um Zug gegen Rückgewähr des Fahrzeugs, erhoben. Ferner hat sie
beantragt festzustellen, daß die Beklagte sich mit der Rücknahme des
Fahrzeugs in Annahmeverzug befinde. Die Beklagte hat die Zahlungsklage in
Höhe von 9.755,98 € (13.800 € Anzahlung, 1.192,10 € Darlehensraten, 471,92 €
Gutachterkosten abzüglich 5.708,04 € Nutzungsvergütung) sowie den
Freistellungsantrag anerkannt und im übrigen Klageabweisung beantragt.
Das Landgericht hat dem Zahlungsantrag in Höhe von 14.142,60 € - ohne Zinsen
- sowie dem Freistellungsantrag, Zug um Zug gegen Rückgewähr des Fahrzeugs,
stattgegeben und die weitergehende Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht
hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Auf die Anschlußberufung der
Klägerin hat es dieser weitere 186,86 €, insgesamt 14.323,46 €, nebst
Verzugszinsen in der beanspruchten Höhe seit 22. Juli 2003 zuerkannt und der
Feststellungsklage stattgegeben; im übrigen hat es die Anschlußberufung
zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt
die Beklagte ihr Klageabweisungsbegehren weiter.
Entscheidungsgründe:
Die Revision hat zum Teil Erfolg.
I. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung im wesentlichen wie folgt
begründet:
Die Klägerin könne gemäß § 437 Nr. 3, § 284 BGB Ersatz ihrer vergeblichen
Aufwendungen für die Zusatzausstattung des gekauften mangelhaften Fahrzeugs
verlangen. Die Anwendbarkeit des § 284 BGB sei weder durch § 347 Abs. 2 BGB
noch deswegen ausgeschlossen, weil die Aufwendungen der Klägerin
kommerziellen Zwecken gedient hätten. Mit der Einführung des § 284 BGB durch
das Schuldrechtsmodernisierungsgesetz habe der Gesetzgeber die bisher
praktizierte Unterscheidung zwischen Aufwendungen für kommerzielle und
solchen für ideelle oder konsumptive Zwecke beseitigen, den
Anwendungsbereich der Vorschrift aber nicht auf letztere beschränken wollen.
Der Anspruch auf Ersatz der Aufwendungen für Zusatzausstattung sei jedoch um
20 % zu mindern, weil die Klägerin das so ausgestattete Fahrzeug, dessen
Nutzungsdauer mit fünf Jahren anzusetzen sei, bis zur Einigung über die
Rückabwicklung rund ein Jahr lang genutzt habe. Dies gelte nicht für die
Kosten der Überführung und der Zulassung des Fahrzeugs. Da diese einmalig
angefallen und verbraucht seien und bei der Anschaffung eines
Ersatzfahrzeugs erneut aufgebracht werden müßten, seien sie in voller Höhe
zu erstatten. Die Beklagte schulde der Klägerin daher über den von ihr
anerkannten Betrag von 9.755,98 € hinaus Aufwendungsersatz für
Zusatzausstattung in Höhe von 4.080,28 € (insgesamt aufgewendete 5.080,28 €
abzüglich 1.000 € Nutzungsvergütung) sowie vollen Ersatz der Überführungs-
und Zulassungskosten in Höhe von 487,20 €, insgesamt somit 14.323,46 €.
Die Beklagte befinde sich mit der geschuldeten Leistung seit 22. Juli 2003
in Verzug. Mit Schreiben von diesem Tag habe sie die Erstattung der
vergeblichen Aufwendungen der Klägerin von 4.567,48 € abgelehnt. Zugleich
sei sie auch mit der Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs zu bewirkenden
Rückzahlung des Kaufpreises in Schuldnerverzug geraten, da die Klägerin ihr
mit Schreiben vom 11. Juni 2003 die Rückgabe des Fahrzeugs in Annahmeverzug
begründender Weise angeboten habe. Damit sei hinsichtlich der Rücknahme des
Fahrzeugs zugleich Annahmeverzug eingetreten.
II. Diese Beurteilung ist nicht in jeder Hinsicht frei von Rechtsfehlern.
1. Ohne Erfolg wendet sich die Revision allerdings dagegen, daß das
Berufungsgericht der Klägerin einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 437 Nr.
3, § 284 BGB zuerkannt hat.
a) Gemäß § 437 Nr. 3 BGB kann der Käufer wegen eines Mangels der Kaufsache
unter anderem nach §§ 280, 281 BGB Schadensersatz oder nach § 284 BGB Ersatz
vergeblicher Aufwendungen verlangen, wenn die Nacherfüllung, was hier
unzweifelhaft der Fall ist, fehlgeschlagen ist (§ 440 BGB). Daß die Beklagte
die in der Lieferung des mangelhaften Fahrzeugs liegende Pflichtverletzung
(§ 280 Abs. 1 Satz 1, § 433 Abs. 1 Satz 2 BGB) nicht zu vertreten hätte (§
280 Abs. 1 Satz 2 BGB), hat das Berufungsgericht nicht festgestellt. Das
wird von der Revision hingenommen.
b) Die Revision meint jedoch, für Aufwendungen des Käufers, die - wie hier -
im wesentlichen zugleich Verwendungen auf die Kaufsache darstellten,
enthalte § 347 Abs. 2 BGB für die im Falle des Rücktritts entstehenden
Ersatzansprüche eine abschließende Spezialregelung, die andere denkbare
Anspruchsgrundlagen verdränge. Das ist nicht richtig.
§ 347 Abs. 2 BGB bestimmt, daß im Falle des Rücktritts Aufwendungen nur zu
ersetzen sind, soweit sie notwendige Verwendungen darstellen oder der andere
Teil durch sie bereichert ist. Die Bestimmung mag als abschließende Regelung
anzusehen sein, soweit Aufwendungen allein als Folge eines Rücktritts - im
Rahmen und auf der Grundlage eines Rückgewährschuldverhältnisses nach §§ 346
ff. - ersetzt verlangt werden. Hat der Gläubiger aber, wovon das
Berufungsgericht hier zutreffend (s. oben unter a) und von der Revision
unbeanstandet ausgeht, daneben (§ 325 BGB) Anspruch auf Schadens- oder
Aufwendungsersatz, so tritt dieser Anspruch - hier in Gestalt der
Alternative Aufwendungsersatz - neben den Aufwendungs- und
Verwendungsersatzanspruch nach § 347 Abs. 2 BGB (Staudinger/Kaiser, BGB
(2004), § 347 Rdnr. 62; Palandt/Heinrichs, BGB, 64. Aufl., § 347 Rdnr. 4).
Die gegenteilige Auffassung der Revision liefe im Ergebnis darauf hinaus,
den Gläubiger, der wegen einer Pflichtverletzung des Schuldners vom Vertrag
zurücktritt und zugleich nach § 284 BGB - anstelle des Schadensersatzes
statt der Leistung - den Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangt,
schlechter zu stellen, als wenn er vom Rücktritt abgesehen und sich auf das
Aufwendungsersatzbegehren beschränkt hätte. Diese dem früheren Recht
entsprechende Alternativität von Rücktritt und Schadens- oder
Aufwendungsersatz soll durch die Regelung des § 325 BGB aber gerade
überwunden werden (Begründung zum Koalitionsentwurf des
Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes,
BT-Drucks. 14/6040, S. 188).
c) Entgegen der Auffassung der Revision ist der Anwendungsbereich des § 284
BGB auch nicht auf den Ersatz solcher Aufwendungen beschränkt, mit denen -
anders als im vorliegenden Fall - nichtkommerzielle (ideelle oder
konsumptive) Zwecke verfolgt werden. Nach dem Willen des Gesetzgebers soll
die Vorschrift des § 284 BGB nicht allein eine Gesetzeslücke schließen,
indem sie auch für derartige Aufwendungen einen Ersatzanspruch statuiert,
sondern darüber hinaus die früher unter Schadensersatzgesichtspunkten
erforderliche, auf der sogenannten Rentabilitätsvermutung beruhende
Unterscheidung zwischen Aufwendungen für kommerzielle und solchen für andere
Zwecke überflüssig machen (BT-Drucks.
14/6040, S. 142 ff., 144). § 284 BGB ist daher Anspruchsgrundlage auch
für den Ersatz solcher Aufwendungen, die für kommerzielle Zwecke getätigt
worden sind. Dies entspricht auch der inzwischen einhelligen Auffassung des
Schrifttums (MünchKommBGB/Ernst, 4. Aufl., Bd. 2 a, § 284 Rdnr. 5; Grüneberg
in Bamberger/Roth, BGB, § 284 Rdnr. 3; Staudinger/Otto aaO § 284 Rdnr. 13;
Erman/H.P. Westermann, BGB, 11. Aufl., § 284 Rdnr. 2; Palandt/Heinrichs aaO
§ 284 Rdnr. 4; S. Lorenz, NJW 2004, 26, 27; Gsell in Dauner-Lieb/Konzen/Karsten
Schmidt, Das neue Schuldrecht in der Praxis, 2003, S. 321, 324).
d) Anders als die Revision meint, ist der Klägerin ein
Aufwendungsersatzanspruch nach § 284 BGB schließlich auch nicht deswegen
verwehrt, weil sie hinsichtlich der Erstattung der Kosten des
außergerichtlich eingeholten Beweissicherungsgutachtens einen - von der
Beklagten anerkannten und ihr somit nach Auffassung der Revision bereits
durch das landgerichtliche Urteil rechtskräftig zugesprochenen -
Schadensersatzanspruch geltend gemacht habe.
Richtig ist allerdings, daß § 437 Nr. 3 BGB bei oberflächlicher Betrachtung
den Anschein erwecken mag, der Käufer könne wegen eines Mangels der
Kaufsache entweder nur Schadensersatz oder nur Aufwendungsersatz verlangen.
§ 284 BGB grenzt demgegenüber das Alternativverhältnis konkreter und
sachgerecht ein: Aufwendungsersatz ist eine Alternative allein zum
Schadensersatz statt der Leistung, nicht zum Schadensersatz schlechthin.
Bezweckt wird mit dieser Alternativstellung, daß der Geschädigte wegen ein
und desselben Vermögensnachteils nicht sowohl Schadensersatz statt der
Leistung als auch Aufwendungsersatz und damit doppelte Kompensation
verlangen kann (statt aller: Staudinger/Otto aaO § 284 Rn. 1).
Daraus folgt, daß der von der Klägerin geltend gemachte und ihr zuerkannte
Anspruch auf Ersatz der Gutachterkosten dem hier zu beurteilenden
Aufwendungsersatzanspruch schon deswegen nicht entgegenstehen kann, weil die
Gutachterkosten nicht Gegenstand des Aufwendungsersatzanspruchs sind.
Außerdem ist der Anspruch auf Ersatz der Kosten des außergerichtlich
eingeholten Beweissicherungsgutachtens nicht auf Schadensersatz statt der
Leistung, sondern auf Schadensersatz "neben der Leistung" (§ 280 Abs. 1 BGB)
gerichtet, der schon seiner Art nach nicht in einem Alternativverhältnis zum
Aufwendungsersatz nach § 284 BGB steht.
e) Zu ersetzen sind nach § 284 BGB vergebliche Aufwendungen, die der
Gläubiger im Vertrauen auf den Erhalt der Leistung gemacht hat und
billigerweise machen durfte, es sei denn, der mit den Aufwendungen verfolgte
Zweck wäre auch ohne die Pflichtverletzung des Schuldners nicht erreicht
worden. Die Revision macht hierzu geltend, es fehle an der Vergeblichkeit
der Aufwendungen der Klägerin, weil nicht feststehe und die Klägerin auch
nicht dargetan habe, daß sie das angeschaffte Zubehör - insbesondere
Autotelefon und Navigationssystem - nicht für ein anderes Fahrzeug verwenden
könne. Auch mit dieser Rüge dringt die Revision nicht durch.
Vergebliche Aufwendungen sind freiwillige Vermögensopfer, die der
Gläubiger im Vertrauen auf den Erhalt der Leistung erbracht hat, die sich
aber wegen der Nichtleistung oder der nicht vertragsgerechten Leistung des
Schuldners als nutzlos erweisen. Aufwendungen des Käufers auf eine gekaufte
Sache, die sich später als mangelhaft herausstellt, sind demnach in der
Regel vergeblich, wenn der Käufer die Kaufsache wegen ihrer Mangelhaftigkeit
zurückgibt oder sie jedenfalls nicht bestimmungsgemäß nutzen kann und
deshalb auch die Aufwendungen nutzlos sind. Denn Eigentum, Besitz und
Nutzung einer mangelfreien Kaufsache sind die Leistung, auf deren Erhalt der
Käufer vertraut und die er zum Anlaß für Aufwendungen auf die Kaufsache
nimmt. Ob Zubehörteile, die der Käufer in das später wegen Mangelhaftigkeit
zurückgegebene Fahrzeug hat einbauen lassen, für ihn anderweit verwendbar
wären, ist für die Ersatzpflicht des Verkäufers grundsätzlich ohne
Bedeutung.
Daß die Aufwendungen der Klägerin für Zusatzausstattung des gekauften
Fahrzeugs ihren Zweck auch ohne die Pflichtverletzung der Beklagten - das
heißt im Falle der Mangelfreiheit des verkauften Fahrzeugs - verfehlt
hätten, hat das Berufungsgericht nicht festgestellt. Übergangen Sachvortrag
der insoweit darlegungs- und beweisbelasteten Beklagten hierzu zeigt die
Revision nicht auf.
2. Das Berufungsgericht hat den Aufwendungsersatzanspruch der Klägerin für
die Fahrzeugzusatzausstattung um 20 % gekürzt und dies damit begründet, daß
die Klägerin das angeschaffte Zubehör bei einer anzusetzenden Nutzungszeit
des Fahrzeugs von insgesamt fünf Jahren jeweils etwa ein Jahr bis zur
vereinbarten Rückabwicklung habe nutzen können. Demgegenüber hält es die
Revision im Anschluß an die Berechnungsmethode des Landgerichts für
überzeugender, die Gebrauchsvorteile in der Weise zu berücksichtigen, daß
die Aufwendungen der Klägerin für die Zusatzausstattung auf den
Fahrzeugkaufpreis aufgeschlagen und die Nutzungsvergütung nach der
Laufleistung aus dem um die Aufwendungen erhöhten Kaufpreis berechnet wird.
Die Frage bedarf für den hier zu beurteilenden Fall keiner Entscheidung,
weil sich der Unterschied zwischen den beiden Berechnungsmethoden im
Ergebnis nicht nennenswert auswirkt. Denn bei Ansatz einer Nutzungsvergütung
von 0,5 % pro gefahrene 1.000 Kilometer, auf die die Parteien sich geeinigt
haben, ergibt sich bei tatsächlich gefahrenen rund 42.000 Kilometern ein
Abzugsbetrag von ca. 21 %, was einem Unterschiedsbetrag von nur rund 50 € zu
der zeitanteiligen Berechnung des Berufungsgerichts entspricht.
3. Dagegen beanstandet die Revision zu Recht, daß das Berufungsgericht die
Kosten für die Überführung und die Zulassung des Fahrzeugs von der
zwanzigprozentigen Reduzierung für die einjährige Nutzungsdauer ausgenommen
hat.
a) Die Kosten für die Überführung und die Zulassung eines Neuwagens zählen
zu den Vertragskosten (Reinking/Eggert, Der Autokauf, 8. Aufl., Rdnr. 348),
deren Ersatzfähigkeit vor der Schuldrechtsmodernisierung für
Gewährleistungsfälle im Kaufrecht in § 467 Satz 2 BGB a.F. gesondert
geregelt war. Diese Regelung hat der Gesetzgeber im Zuge der
Schuldrechtsmodernisierung gestrichen. Vertragskosten sind jetzt als
Aufwendungen zu behandeln, die der Käufer unter den dort genannten
Voraussetzungen nach § 284 BGB ersetzt verlangen kann (BT-Drucks. 14/6040,
S. 143; Palandt/Heinrichs aaO § 284 Rdnr. 6; Staudinger/Otto aaO § 284 Rdnrn.
2, 25; Ernst aaO § 284 Rdnr. 16; Grüneberg aaO § 284 Rdnr. 8). Mit dem vom
Berufungsgericht verwendeten Argument, Kosten für die Überführung und
Zulassung seien auch vor der Schuldrechtsmodernisierung als Vertragskosten
zu ersetzen gewesen, läßt sich eine Ersatzpflicht nach § 284 BGB mithin
nicht begründen.
b) Daß Kosten der Überführung und der Zulassung bei der Anschaffung eines
Ersatzfahrzeugs erneut aufgebracht werden müssen, unterscheidet sie, wie die
Revision mit Recht hervorhebt, nicht von den Aufwendungen für die
Beschaffung von Zubehör, es sei denn, daß Zubehörteile vor der Rückgabe des
Fahrzeugs an den Verkäufer ausgebaut und anschließend für ein Ersatzfahrzeug
wiederverwendet werden oder der Käufer auf eine entsprechende
Zusatzausstattung des Ersatzfahrzeugs verzichtet.
Auch der vom Berufungsgericht angeführte weitere Umstand, daß die
Aufwendungen der Klägerin für Überführung und Zulassung "einmalig angefallen
und verbraucht" seien, ist kein taugliches Abgrenzungskriterium im Hinblick
auf die Frage, ob die Klägerin für die Dauer der Nutzung des mangelhaften
Fahrzeugs auch aus diesen Aufwendungen zeitanteilig einen Nutzen gezogen
hat. Was den einmaligen Anfall angeht, besteht kein Unterschied zu den
Aufwendungen für die Beschaffung von Zubehör. Daß die Aufwendungen für
Überführung und Zulassung - nach der Vorstellung des Berufungsgerichts
offenbar mit Abschluß des Überführungs- und Zulassungsvorgangs -
"verbraucht" seien, trifft nur insoweit zu, als diesen Aufwendungen - anders
als einer Zusatzausstattung - kein körperlich nutzbarer Gegenwert
gegenübersteht. Dessen ungeachtet profitiert der Fahrzeugkäufer auch nach
Beendigung des Überführungs- und Zulassungsvorgangs von den dafür
aufgewendeten Kosten, denn ohne diese Aufwendungen stünde ihm die
Nutzungsmöglichkeit des Fahrzeugs im Straßenverkehr nicht zur Verfügung.
Aufwendungen für Überführung und Zulassung des Fahrzeugs sind daher im
Hinblick auf die Ersatzpflicht nach § 284 BGB nicht anders zu behandeln als
Aufwendungen für die Anschaffung von Fahrzeugzubehör.
4. Mit Erfolg rügt die Revision schließlich, daß das Berufungsgericht der
Klägerin Verzugszinsen auf den zuerkannten Zahlungsbetrag zugesprochen und
daß es festgestellt hat, die Beklagte befinde sich mit der Rücknahme des
Fahrzeugs in Annahmeverzug.
a) Soweit die Beklagte aufgrund der Rückabwicklungsvereinbarung der Parteien
die von der Klägerin geleistete Anzahlung zurückzugewähren hat, ist sie
gemäß §§ 346, 348 BGB zur Zahlung nur Zug um Zug gegen Rückgewähr des
verkauften Fahrzeugs verpflichtet. Da die Klägerin das Fahrzeug bislang
nicht zurückgegeben hat, kann die Beklagte insoweit nur dadurch in
Schuldnerverzug geraten sein, daß die Klägerin ihr das Fahrzeug in
Annahmeverzug begründender Weise angeboten hat. Auch das Berufungsgericht
geht hiervon aus und bejaht Schuldner- und Annahmeverzug der Beklagten mit
der Begründung, die Klägerin habe ihr die Rückgabe des Fahrzeugs angeboten.
Diese Beurteilung findet indessen in den vom Berufungsgericht hierzu
getroffenen tatsächlichen Feststellungen keine tragfähige Grundlage.
Die Feststellung, die Klägerin habe „mit Schreiben vom 11.6.2003 die
Rückgabe des Fahrzeugs angeboten," genügt dafür schon deswegen nicht, weil
sie nichts darüber besagt, unter welchen Bedingungen dies geschehen sein
soll. Das erwähnte Schreiben befindet sich nicht bei den Akten, näherer
Vortrag zu seinem Inhalt fehlt. Zudem hat die Beklagte mit einem von der
Klägerin als Anlage zur Klageschrift vorgelegten Schreiben vom 2. Juli 2003
die Rücknahme des Fahrzeugs ausdrücklich angeboten, zu der es nur deswegen
nicht gekommen ist, weil die Parteien über die Höhe der der Klägerin zu
ersetzenden Aufwendungen keine Einigung erzielen konnten.
Daß die Klägerin der Beklagten die Rückgabe des Fahrzeugs zu den Bedingungen
angeboten hat, von denen sie die Rückgabe nach §§ 346, 348 BGB tatsächlich
abhängig machen durfte, ist weder vom Berufungsgericht festgestellt noch von
der Klägerin vorgetragen worden. Ausweislich einer bei den Akten
befindlichen Kopie eines Schreibens der Bevollmächtigten der Klägerin an die
Beklagte vom 9. Juli 2003 machte die Klägerin die Rückgabe des Fahrzeugs von
der Zahlung eines Betrages von 16.147,33 € abhängig. Das sind fast 2.000 €
mehr, als die Klägerin beanspruchen kann. Die "nutzlos gewordenen
Aufwendungen und wertsteigernden Verwendungen" sind dort ohne jeden Abzug
mit einem Betrag von 5.567,48 € beziffert, der den hierfür tatsächlich
geschuldeten Betrag um mehr als 1.100 € übersteigt. Das an die Erfüllung
dieser überhöhten Forderungen geknüpfte Rückgabeangebot der Klägerin war
mithin weder zur Begründung von Schuldnerverzug hinsichtlich der
Kaufpreisrückzahlung noch zur Begründung von Annahmeverzug auf seiten der
Beklagten geeignet.
b) Auch für Schuldnerverzug der Beklagten bezüglich des
Aufwendungsersatzanspruchs der Klägerin fehlt es an tragfähigen
tatsächlichen Feststellungen. Daß die Beklagte die Erstattung „des Betrags
von 4.567,48 €" mit einem Schreiben vom 22. Juli 2003, das sich nicht bei
den Akten befindet, abgelehnt haben soll, liegt schon deshalb fern, weil die
Klägerin noch am 9. Juli 2003 1.000 € mehr an Aufwendungsersatz gefordert
hatte. Überdies hat die Klägerin eine - allerdings unvollständige - Kopie
eines Schreibens der Rechtsabteilung der Beklagten vom 29. Juli 2003 zu den
Akten gereicht, in welchem die Beklagte eine Erhöhung ihres „kulanten
Vorschlages gem. (ihrem) Schreiben vom 22.07.03" anbietet.
Davon abgesehen ist die Beklagte auch zum Ersatz der Aufwendungen der
Klägerin für die Fahrzeugzusatzausstattung nur Zug um Zug gegen dessen
Rückgewähr verpflichtet. Der Aufwendungsersatzanspruch nach § 284 BGB steht
zwar als Äquivalent zu einem Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung
nicht in einem Gegenseitigkeitsverhältnis nach § 348 BGB. Es versteht sich
aber von selbst, daß die Klägerin nicht Aufwendungsersatz für die
Zusatzausstattung verlangen kann, ohne das Fahrzeug - samt Zusatzausstattung
- an die Beklagte herauszugeben. Auch insoweit hängt die Frage des
Schuldnerverzugs der Beklagten mithin davon ab, daß die Klägerin ihr das
Fahrzeug in Annahmeverzug begründender Weise angeboten hat, was, wie bereits
ausgeführt worden ist, nach den vom Berufungsgericht bislang getroffenen
tatsächlichen Feststellungen nicht angenommen werden kann.
III. Das Berufungsurteil ist somit aufzuheben, soweit das Berufungsgericht
der Klägerin als Aufwendungsersatz für Überführung und Zulassung des
verkauften Fahrzeugs mehr als 80 % des hierfür aufgewendeten Betrages von
487,20 €, das sind 389,76 €, zugesprochen und soweit es ihr Verzugszinsen
zuerkannt sowie dem Feststellungsantrag stattgegeben hat (§ 562 Abs. 1 ZPO).
Über die mit der Zahlungsklage geltend gemachte Hauptforderung entscheidet
der Senat abschließend, weil die Sache insoweit zur Endentscheidung reif ist
(§ 563 Abs. 3 ZPO). Dem von der Beklagten anerkannten Betrag von 9.755,98 €
sind 80 % der von der Klägerin insgesamt aufgewendeten 5.567,48 €, das sind
4.453,98 €, hinzuzurechnen, so daß sich ein Zahlungsanspruch in Höhe von
14.209,96 € ergibt. Die hinsichtlich der Hauptforderung weitergehende
Zahlungsklage ist unbegründet.
Bezüglich der Verzugszinsen und des Feststellungsantrags bedarf es dagegen
weiterer tatsächlicher Feststellungen; insoweit ist die Sache daher zur
neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen
(§ 563 Abs. 1 ZPO). Bei der neuerlich zu treffenden Kostenentscheidung wird
das Berufungsgericht auch zu berücksichtigen haben, daß die Klage bei dem
örtlich nicht zuständigen Landgericht Frankfurt (Oder) erhoben worden ist (§
281 Abs. 3 Satz 2 ZPO).
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