Schadensersatz wegen
Nutzungsausfalls nach Rücktritt vom Kaufvertrag wegen Sachmangels wegen
eines unbehebbaren Mangels; nebeneinander von Schadensersatz und Rücktritt
(§ 325 BGB); Abgrenzung der Schadensarten
BGH, Urteil vom 28.
November 2007 - VIII ZR 16/07
Fundstelle:
NJW 2008, 911
BGHZ 174, 290
jetzt bestätigt durch
BGH v. 14.4.2010 - VIII ZR 145/09
Amtl. Leitsatz:
a) Durch den Rücktritt
vom Kaufvertrag wird ein Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung auch
insoweit nicht ausgeschlossen, als es um den Ersatz eines
Nutzungsausfallschadens geht, der dadurch entstanden ist, dass dem Käufer
infolge des Mangels der Kaufsache deren Nutzung entgeht; dies gilt auch für
einen infolge der Rückgabe der mangelhaften Sache entstandenen
Nutzungsausfall.
b) Bei der Feststellung, ob dem Käufer durch die (aufgrund des Rücktritts
erfolgte) Rückgabe der mangelhaften Sache ein Vermögensschaden wegen
Nutzungsausfalls entstanden ist, sind die vermögensmäßigen Folgen des
Rücktritts nach den allgemeinen Regeln zu berücksichtigen.
Zentrale Probleme (s.
auch die Pressemeldung des BGH Nr. 180/2007 v. 28.11.2007):
Eine sehr wichtige Entscheidung zu zentralen Fragen des
"neuen" Schuldrechts. Im Zentrum steht die Frage, wie sich die Tatsache, daß
der Käufer einer mangelhaften Sache vom Kaufvertrag zurücktritt, auf eine
daneben bestehenden Schadensersatzanspruch in Bezug auf einen
mangelbedingten Nutzungsausfallschaden auswirkt.
Zunächst zur Anspruchsgrundlage: Da es sich hier um einen unbehebbaren
Mangel handelt, liegt ein Fall anfänglicher (qualitativer)
(Teil)Unmöglichkeit vor, d.h. der Verkäufer ist von der Pflicht zur
mangelfreien Leistung nach § 275 I BGB befreit (nicht von der Pflicht zur
Leistung schlechthin!). Gem. § 326 I 2 BGB fällt aber die Pflicht zur
Kaufpreiszahlung nicht ipso iure (anteilig) weg, sondern der Käufer kann
nach §§ 326 V, 323 BGB ohne Fristsetzung zurücktreten (wenn kein
Rücktrittsausschlußgrund nach § 323 V 2, VI vorliegt, s. dazu z.B.
BGH NJW 2007, 2111)
oder nach § 441 I BGB den Kaufpreis mindern. Anspruchsgrundlage für den
Schadensersatz statt der Leistung ist dann § 311a II BGB, d.h. der Verkäufer
haftet, wenn er nicht den Nachweis führt, daß er den Mangel und seine
Unbehebbarkeit weder kannte noch seine Unkenntnis zu vertreten hat (was ihm
hier nicht gelang). Anspruchsgrundlage für die übrigen Schäden, also
Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung oder "einfacher"
Schadensersatz "neben" der Leistung sind auf §§ 280 I, II, 286 bzw.
alleine auf § 280 I BGB zu stützen.
Im vorliegenden Fall sieht der Senat in dem Nutzungsausfallschaden einen
Fall des Schadensersatzes statt der Leistung. Schadensersatz statt der
Leistung ist jeder Schaden, der entfiele, wenn die geschuldete Leistung noch
erbracht werden könnte, die also auf das endgültige Ausbleiben der Leistung
zurückzuführen sind. Schäden die insofern endgültig eingetreten sind, als
sie auch durch die (gedachte) Leistung nicht (mehr) behoben würden, sind
hingegen Schadensersatz "neben" den Leistung, ggf. in Form des
Verzögerungsschadens. Ist letzteres der Fall, müssen gem. § 280 II BGB
zusätzlich die Voraussetzungen von § 286 BGB vorliegen. Im Falle der
Unmöglichkeit der Leistung ist für die Frage der Behebbarkeit des Schadens
durch Leistung die Unmöglichkeit "wegzudenken", d.h. es ist zu fragen, bis
wann der Schuldner, wenn ihm die Leistung noch möglich gewesen wäre, noch
hätte leisten dürfen. Maßgeblicher Zeitpunkt ist damit (s. § 281 IV BGB) der
Zeitpunkt, in welchem der Gläubiger Schadensersatz statt der Leistung
verlangt (so auch MünchKomm-Ernst § 280 Rn. 66: Schadensersatz statt der
Leistung ist der Schaden, der durch eine "gedachte" Erfüllung im Zeitpunkt
des Ersatzverlangens noch verhindert worden wäre; s. zum Ganzen auch S.
Lorenz NJW 2002, 2497, 2500). Tritt er vorher zurück, ist der Zeitpunkt der
Rücktrittserklärung entscheidend, denn auch ab diesem Zeitpunkt darf der
Schuldner die Leistung nicht mehr erbringen. Im vorliegenden Fall ging es
ausschließlich um einen nach diesem Zeitpunkt eingetretenen Schaden. Genau
analysiert ging es also hier nicht um das Problem des "mangelbedingten
Nutzungsausfalls" (ein solcher lag hier gar nicht vor: Das Fahrzeug war
durch den Sachmangel gar nicht unbenutzbar geworden!), der richtigerweise
auf § 280 I BGB zu stützen ist (s. dazu die Anm. zu
OLG Hamm v. 23.2.2006 - 28 U
164/05 sowie
Köhler/Lorenz PdW SchuldR II Fall 42
und
LG Krefeld v. 24.9.2007 - 1 S 21/07),
sondern um einen "rücktrittsbedingten" Nutzungsausfall, d.h. um das
Erfüllungsinteresse des Gläubigers. Deshalb fehlt es auch nicht an der
Kausalität der Pflichtverletzung: Die Tatsache, daß der Käufer nach
Rücktritt bzw. verlangen des Schadensersatzes statt der ganzen Leistung kein
Fahrzeug hat, ist auf den Sachmangel und die daraufhin erfolgte
Rückabwicklung des Kaufvertrages zurückzuführen. Der Anspruch scheitert aber
auf den Ebene der Haftungsausfüllung, d.h. im Rahmen der Differenzhypothese
im Rahmen von § 249 S. 1 BGB, weil der Käufer auch im Falle der Lieferung
einer mangelfreien Sache, d.h. ohne Rücktritt vom Kaufvertrag aufgrund des
vom Verkäufer nicht zu vertretenden Unfalls kein nutzbares Fahrzeug
gehabt hätte.
Läßt man diese Besonderheit hier einmal beiseite, bestünde aber ein Anspruch
auf Ersatz dieses Nutzungsausfalls. Daß der Ersatz eines solchen Schadens
durch den Rücktritt nicht ausgeschlossen werden soll, ist in § 325 BGB
eindeutig geregelt. Die wichtige und deutliche Betonung des Senats, daß §
325 BGB für alle Schadensarten gilt, wäre demnach für den konkreten Fall gar
nicht einmal zwingend erforderlich.
Hätte der Käufer hier Mietwagenkosten für die Zeit vor dem Rücktritt vom
Vertrag geltend gemacht, so wäre Anspruchsgrundlage für einen
Schadensersatzanspruch § 280 I BGB. Ein solcher Anspruch wäre aber mangels
haftungsbegründender Kausalität zu verneinen gewesen, weil diese
Mietwagenkosten nicht rücktrittsbedingt sind und auch sonst nicht aufgrund
der Pflichtverletzung des Verkäufers (Lieferung eines mangelhaften
Fahrzeugs, Verletzung der Pflicht aus § 433 I 2 BGB), sondern aufgrund des
(nicht mangelbedingten) Unfalls eingetreten wären. Wäre das Kfz wegen des
Sachmangels nicht nutzbar gewesen, würde sich die Frage stellen, ob ein
solcher Anspruch auf Schadensersatz "neben" der Leistung durch den späteren
Rücktritt ausgeschlossen wäre. Darauf könnte man mit dem Berufungsgericht
aufgrund folgender Erwägung kommen: Da der Käufer ja für bis zum Rücktritt
gezogene Nutzungen ohnehin nach § 346 I, II Nr. 1 BGB hätte Wertersatz
leisten müssen, kann das Fehlen dieser (ihm offenbar nicht mehr gebührenden)
Nutzungen keinen Schaden darstellen. Eine ähnliche Diskussion wurde früher
bereits zur Frage des Fortbestandes des Verzugsschadens nach Rücktritt
geführt (s. die Anm. zu
BGH NJW 1998,
3268 ff sowie
BGHZ 88, 46 ff). Dem tritt der
Senat unter Hinweis auf § 325 BGB entgegen: Die Norm gelte für jede Art von
Schadensersatz, so daß kraft eindeutiger gesetzlicher Anordnung wohl auch
Ersatz für mangelbedingten Nutzungsausfall für die Zeit vor dem Rücktritt
verlangt werden kann. Das ist auch teleologisch richtig: Der Schaden, der
dem Käufer mangelbedingt entstanden ist, kann nämlich deutlich größer sein,
als der Wert der Nutzungen, die er hätte ziehen können: Der Wert der
(hypothetischen) Nutzung des Fahrzeugs bestünde nämlich lediglich in der
zeitanteiligen Wertabschreibung (s.
BGH NJW 2006, 53),
während die Mietkosten für einen Mietwagen deutlich höher sein können. Bei
der Schadensberechnung ist dann aber im Rahmen der Differenzhypothese der
fiktive Nutzungsersatz von den Mietwagenkosten abzuziehen.
Nicht Gegenstand des Rechtsstreits war die Frage, warum die Käuferin keinen
Ersatz für die Beschädigung des Fahrzeugs vor Entdeckung des Mangels zu
leisten hat: Dies ergibt sich hier aus § 346 III Nr. 3. Hat sie einen
Schadensersatzanspruch gegen ihren Ehemann (aus § 823 I BGB, beachte aber §
1359 BGB), hat sie diesen nach § 346 III S. 2 BGB herauszugeben. S. zu
dieser Problematik sowie zur Anwendbarkeit von § 285 BGB auch
BGH v. 25.3.2015 - VIII ZR 38/14.
©sl 2008
Tatbestand:
1 Die Klägerin kaufte von der Beklagten am 1. September 2005 einen
gebrauchten Pkw Chrysler Voyager zum Preis von 7.900,-- €. Am 17. Januar
2006 verursachte der Ehemann der Klägerin bei Glatteis einen Unfall, bei dem
das Fahrzeug erheblich beschädigt wurde. Eine am selben Tag durchgeführte
Untersuchung durch einen Sachverständigen ergab, dass das Fahrzeug bereits
vor dem Verkauf einen Unfall erlitten hatte. Die Klägerin sah daraufhin von
einer Reparatur des Fahrzeugs ab und erklärte mit Anwaltsschreiben vom 23.
Januar 2006 den Rücktritt vom Kaufvertrag und die Anfechtung des Vertrages
mit der Begründung, sie sei beim Kauf des Fahrzeugs arglistig darüber
getäuscht worden, dass es sich um einen Unfallwagen gehandelt habe; ferner
wies sie darauf hin, dass der von Ihrem Ehemann verursachte Unfallschaden,
dessen Höhe sich auf 4.000,-- bis 5.000,-- € belaufe, nicht zu ihren Lasten
gehe. Die Beklagte erklärte sich mit der Rückabwicklung des Vertrages
einverstanden und nahm am 27. Januar 2006 das beschädigte Fahrzeug zurück.
Zugleich überreichte sie dem Anwalt der Klägerin einen Verrechnungsscheck
über 7.473,95 €, mit dem sie den Kaufpreis (7.900,-- €) abzüglich einer
Nutzungsentschädigung (486,05 €) zurückzahlte und der Klägerin die
entstandenen Kosten für die Anmeldung des Fahrzeugs (60,-- €) erstattete.
Die Klägerin erwarb am 15. Februar 2006 ein anderes Fahrzeug. In der
Zwischenzeit hatte sie vom 23. Januar bis zum 14. Februar 2006 von einer
Verwandten ein Ersatzfahrzeug gemietet.
2 Die Klägerin verlangt von der Beklagten die Erstattung der für die
Anmietung des Ersatzfahrzeugs aufgewendeten Kosten in Höhe von 1.100,-- €.
Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen; die Berufung der Klägerin hat
keinen Erfolg gehabt. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision
verfolgt die Klägerin ihr Zahlungsbegehren weiter.
Entscheidungsgründe:
I.
3 Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Die Klägerin habe keinen Anspruch auf
Ersatz von Nutzungsausfall. Grundsätzlich gehöre zwar zum Schadensersatz
gemäß §§ 280 ff. BGB auch der Nutzungsausfallschaden. Das gelte jedoch dann
nicht, wenn der Kaufvertrag - wie vorliegend - rückabgewickelt werde. In
diesem Fall sollten dem Käufer die Nutzungen nicht verbleiben. Das werde
unterstrichen durch die Pflicht des Käufers, für die Nutzung des Fahrzeuges
im Falle der Rückabwicklung eine Entschädigung zu zahlen.
II.
4 Die Revision hat keinen Erfolg. Der Klägerin steht ein Anspruch auf
Erstattung der Kosten für das angemietete Ersatzfahrzeug nicht zu.
5 1. Allerdings kann der Klägerin der geltend gemachte
Schadensersatzanspruch nicht mit der vom Berufungsgericht gegebenen
Begründung versagt werden.
6 Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts kommt ein Anspruch des
Käufers auf Ersatz eines Nutzungsausfallschadens nach § 437 Nr. 3 in
Verbindung mit §§ 440, 280, 281, 283 und 311a BGB auch dann in Betracht,
wenn der Käufer nach § 437 Nr. 2 in Verbindung mit §§ 440, 323 und 326 Abs.
5 BGB vom Kaufvertrag zurückgetreten ist. Das Recht, bei einem gegenseitigen
Vertrag Schadensersatz zu verlangen, wird durch den Rücktritt nicht
ausgeschlossen (§ 325 BGB). Dies gilt auch für den Ersatz eines
Nutzungsausfallschadens. Dem steht nicht, wie das Berufungsgericht gemeint
hat, entgegen, dass der Käufer im Falle einer Rückabwicklung des
Kaufvertrags verpflichtet ist, Wertersatz für die Nutzung der Kaufsache zu
zahlen (§ 346 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB).
7 a) Aufgrund der Neuregelung des § 325 BGB wird es dem Gläubiger
ermöglicht, vom Vertrag zurückzutreten und eine erbrachte Gegenleistung
zurückzufordern, ohne den Anspruch auf Ersatz des Erfüllungsinteresses zu
verlieren (Staudinger/Otto, BGB (2004), § 325 Rdnr. 1). Im Rahmen
dieses Schadensersatzanspruchs ist der Gläubiger nach der Differenztheorie
so zu stellen, wie er stünde, wenn der Vertrag ordnungsgemäß erfüllt worden
wäre (BGHZ 87, 156, 158), der Schuldner also seine Vertragspflichten nicht
verletzt hätte.
8 b) Im Falle der Lieferung einer mangelhaften Sache umfasst der auf das
positive Interesse gerichtete Schadensersatzanspruch des Käufers
typischerweise auch den Ersatz eines Nutzungsausfallschadens, der dadurch
entsteht, dass dem Käufer infolge eines Mangels die Nutzung der Kaufsache
entgeht (vgl. Senatsurteil vom 5. Juli 1978 - VIII ZR 172/77, NJW 1978,
2241, unter I 2 a, zu § 463 BGB aF; BGHZ 77, 215, 218; BGHZ 88, 11, 13 ff.
zu § 286 BGB aF; Reinking/Eggert, Der Autokauf, 9. Aufl., Rdnr. 352, 492,
1501, 1507, 1518; Staudinger/Otto, aaO, § 280 E 34; MünchKommBGB/Ernst, 5.
Aufl., § 280 Rdnr. 55 ff.; Palandt/Weidenkaff, BGB, 66. Aufl., § 437 Rdnr.
35). Dies gilt unabhängig von der Beantwortung der im Schrifttum
umstrittenen Frage, welche der in § 437 Nr. 3 BGB aufgeführten
Anspruchsgrundlagen (§§ 280, 281, 283, 311a BGB) für den Ersatz eines durch
einen Sachmangel verursachten Nutzungsausfallschadens einschlägig ist
(dazu Staudinger/Otto, aaO, § 280 E 26 ff. m.w.N.; MünchKommBGB/Ernst, aaO
m.w.N.).
9 c) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts lässt der Rücktritt
vom Vertrag einen Anspruch des Käufers, Ersatz eines mangelbedingten
Nutzungsausfallschadens zu verlangen, nicht entfallen. § 325 BGB beschränkt
die Möglichkeit, neben dem Rücktritt Schadensersatz zu verlangen, nicht auf
die Kompensation bestimmter Schäden, sondern umfasst auch einen
Schadensersatzanspruch wegen entgangener Nutzungen. Die Bestimmungen der §§
346, 347 BGB über eine vom Käufer infolge seines Rücktritts herauszugebende
Nutzungsentschädigung stehen dem nicht, wie das Berufungsgericht meint,
entgegen (Soergel/Gsell, BGB (2005), § 325 Rdnr. 3; MünchKommBGB/Gaier,
aaO, Vor § 346 Rdnr. 39).
10 Der Rücktritt beseitigt den Vertrag nicht, sondern gestaltet ihn
lediglich in ein Rückgewährschuldverhältnis um, wodurch die primären
Leistungspflichten erlöschen (Staudinger/Otto, aaO, § 325 Rdnr. 3;
Soergel/Gsell, aaO). Die gesetzlichen Bestimmungen der §§ 346 ff. BGB
über die im Falle bereits erbrachter Leistungen durchzuführende
Rückabwicklung des Vertrages zielen auf die Herstellung eines Zustands ab,
der im Wesentlichen am negativen Interesse der Vertragsparteien ausgerichtet
ist (vgl. Soergel/Gsell, aaO). Darin liegt der Grund dafür, dass die
vor dem Rücktritt tatsächlich gezogenen oder möglich gewesenen Nutzungen der
Kaufsache nach Erlöschen der gegenseitigen Erfüllungsansprüche nicht mehr
dem Käufer, sondern dem Verkäufer gebühren und deshalb der Käufer zur
Herausgabe oder zum Wertersatz verpflichtet ist (§§ 346, 347 BGB).
Dadurch soll aber nach der mit der Regelung des § 325 BGB getroffenen
Entscheidung des Gesetzgebers gerade nicht ausgeschlossen werden, dass der
schadensersatzberechtigte Käufer - auch nach dem Erlöschen seiner
Erfüllungsansprüche - verlangen kann, vermögensmäßig so gestellt zu werden,
wie er bei ordnungsgemäßer Erfüllung durch den Verkäufer stünde
(Soergel/Gsell, aaO; Staudinger/Otto, aaO, § 325 Rdnr. 1; vgl. auch
MünchKommBGB/Gaier, aaO, Rdnr. 37). Ersatz eines durch den Sachmangel der
Kaufsache verursachten Nutzungsausfallschadens kann der Käufer daher auch
dann verlangen, wenn er - wie im vorliegenden Fall die Klägerin - vom
Vertrag zurückgetreten ist und gemäß § 346 Abs. 1 BGB den Kaufpreis gegen
Rückgabe der mangelhaften Kaufsache zurückerhalten und für die bis zur
Rückgabe gezogenen Nutzungen Wertersatz geleistet hat.
11 2. Das angefochtene Urteil stellt sich indes aus einem anderen Grund als
richtig dar (§ 561 ZPO). Nach dem revisionsrechtlich zugrunde zu legenden
Vorbringen der Klägerin kommt hinsichtlich der geltend gemachten
Mietwagenkosten zwar ein Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung
nach § 437 Nr. 3 in Verbindung mit § 311a Abs. 2 BGB in Betracht. Die
Voraussetzungen hierfür sind aber jedenfalls deshalb nicht erfüllt, weil der
Klägerin nach ihrem eigenen Vorbringen durch die Pflichtverletzung der
Beklagten kein Nutzungsausfallschaden entstanden ist.
12 a) Das Fahrzeug hat nach dem Vorbringen der Klägerin bei Abschluss des
Vertrages einen Sachmangel aufgewiesen, weil es nicht unfallfrei war (§ 434
Abs. 1 BGB). Bei einem solchen Sachmangel eines Gebrauchtwagens ist eine
Beseitigung des Mangels durch Nachbesserung (§ 439 Abs. 1, Alt. 1 BGB) nicht
möglich (BGHZ 168, 64, 71) und scheidet auch
eine Nacherfüllung durch Ersatzlieferung (§ 439 Abs. 1, Alt. 2 BGB) in der
Regel aus (BGHZ aaO, 75); dass hier ein
Ausnahmefall vorgelegen hätte, ist nicht vorgetragen und auch nicht
ersichtlich. Die Beklagte ist damit insoweit von ihrer
Primärleistungspflicht nach § 275 Abs. 1 BGB frei, so dass die Klägerin
ohne vorherige Fristsetzung zur Nacherfüllung berechtigt war, vom Vertrag
zurückzutreten (§ 437 Nr. 2, § 326 Abs. 5, § 325 BGB) und wegen des schon
bei Vertragsschluss vorhandenen Leistungshindernisses Schadensersatz statt
der Leistung zu verlangen (§ 437 Nr. 3, § 311a Abs. 2 BGB). Davon geht
im vorliegenden Fall auch die Beklagte aus, die dem ohne vorheriges
Nacherfüllungsverlangen erklärten Rücktritt der Klägerin nicht
entgegengetreten ist, sondern die Rückabwicklung im Einvernehmen mit der
Klägerin vollzogen hat. Da der Beklagten nach dem revisionsrechtlich
zugrunde zu legenden Vorbringen der Klägerin die fehlende Unfallfreiheit bei
Vertragsschluss bekannt war, sind auch insoweit die Voraussetzungen für
einen Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung nach § 437 Nr. 3, §
311a Abs. 2 BGB erfüllt (vgl. BGHZ 163, 234, 244
f.).
13 b) Gleichwohl kann die Klägerin eine Erstattung der geltend gemachten
Mietwagenkosten nicht beanspruchen.
14 Ein Nutzungsausfallschaden kann der Klägerin durch den Fahrzeugmangel und
den darauf gestützten Rücktritt vom Kaufvertrag nur unter der Voraussetzung
entstanden sein, dass die Klägerin im Falle ordnungsgemäßer
Vertragserfüllung die Möglichkeit gehabt hätte, das gekaufte Fahrzeug in der
Zeit, für welche sie Ersatz der Mietwagenkosten beansprucht, zu nutzen
(Reinking/Eggert, aaO, Rdnr. 1507, 1518). Die Klägerin hätte das durch den
Unfall vom 17. Januar 2006 beschädigte Fahrzeug ab dem 23. Januar 2006 aber
nur dann wieder nutzen können, wenn sie zuvor den von ihrem Ehemann
verursachten Unfallschaden hätte beseitigen lassen. Die Reparaturkosten
hätten sich nach dem eigenen Vorbringen der Klägerin auf 4.000 bis 5.000 €
belaufen. Da die Klägerin davon abgesehen hat, das bei dem Unfall vom 17.
Januar 2006 beschädigte Fahrzeug reparieren zu lassen, hätte sie es folglich
von diesem Zeitpunkt an auch dann nicht nutzen können, wenn es mangelfrei
gewesen wäre. Hätte die Klägerin demnach aber 4.000 bis 5.000 € investieren
müssen, um das Fahrzeug nach dem 17. Januar 2006 weiter nutzen zu können, so
muss sie sich nach der für die Schadensermittlung heranzuziehenden
Differenztheorie auf den geltend gemachten Nutzungsausfallschaden die
Ersparnis dieser Reparaturkosten anrechnen lassen. Andernfalls stünde sie
wegen des für die Schadensersatzpflicht der Beklagten ursächlichen Mangels
besser, als sie stünde, wenn das verkaufte Fahrzeug mangelfrei wäre.
15 Der Umstand, dass die Klägerin nur aus dem Grund von einer Reparatur
abgesehen hat, weil sie sich wegen des Fahrzeugmangels (fehlende
Unfallfreiheit) zum Rücktritt vom Kaufvertrag entschlossen hatte und das
Fahrzeug gemäß § 346 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BGB in beschädigtem Zustand
zurückgeben konnte, ohne deswegen eine Schmälerung ihres Anspruchs auf
Rückerstattung des gezahlten Kaufpreises hinnehmen zu müssen,
rechtfertigt keine andere Beurteilung. Denn in die schadensersatzrechtliche
Betrachtung sind auch die vermögensmäßigen Folgen des Rücktritts
einzubeziehen, wenn der Käufer - wie hier die Klägerin - aufgrund desselben
Umstands vom Vertrag zurücktritt, dessentwegen er Schadensersatz statt der
Leistung verlangt (Münch-KommBGB/Ernst, aaO, § 325 Rdnr. 6; Staudinger/Otto,
aaO, § 325 Rdnr. 25).
16 Ersatz des Nutzungsausfallschadens könnte die Klägerin aber auch dann
nicht beanspruchen, wenn die durch den Unfall vom 17. Januar 2006
verursachten Reparaturkosten nicht ihr selbst zur Last gefallen wären,
sondern hierfür der Unfallverursacher - ihr Ehemann - ersatzpflichtig
gewesen sein sollte. In diesem Fall wäre die Klägerin verpflichtet, die
Ersatzleistung, die sie aufgrund der Beschädigung des Fahrzeugs erlangt
hätte, an die Beklagte, der sie das Fahrzeug in beschädigtem Zustand
zurückgegeben hat, nach § 346 Abs. 3 Satz 2 BGB herauszugeben. Diese
Vorschrift enthält eine Rechtsfolgenverweisung auf das in den §§ 812 ff. BGB
geregelte Bereicherungsrecht (BT-Drs. 14/6040, S. 196; Staudinger/Kaiser,
BGB (2004), § 346 Rdnr. 192). Nach § 818 Abs. 1 BGB erstreckt sich die
Verpflichtung zur Herausgabe auf dasjenige, was der Empfänger als Ersatz für
die Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung des erlangten Gegenstandes
erwirbt. Da die von der Klägerin an die Beklagte herauszugebende
Ersatzleistung für den Unfallschaden vom 17. Januar 2006 höher wäre als die
Mietwagenkosten, welche die Beklagte der Klägerin möglicherweise zu
erstatten hätte, stünde der Klägerin auch bei dieser Sachverhaltsgestaltung
ein Anspruch gegen die Beklagte auf Ersatz des Nutzungsausfallschadens nicht
zu.
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