Verhältnis von Rücktritt
und Schadensersatz bei Rücktritt wegen Mangels: Abgrenzung der
Schadensarten;
Nutzungsausfallschaden nach Rücktritt (Ersatzfähigkeit
des "rücktrittbedingten" Nutzungsausfalls): Bestätigung von
BGH NJW 2008, 911 = BGHZ 174, 290;
Schadensminderungspflicht;
Vertretenmüssen des Verkäufers und Zurechung des Verschuldens von
Hilfspersonen
BGH v. 14.4.2010 - VIII ZR
145/09
Fundstelle:
NJW 2010, 2426
Amtl. Leitsatz:
a) Ein auf einen Mangel eines
Kraftfahrzeugs gestützter Rücktritt des Käufers vom Kaufvertrag schließt
dessen Recht nicht aus, daneben unter den Voraussetzungen des
Schadensersatzes statt der Leistung Ersatz des mangelbedingten
Nutzungsausfallschadens zu verlangen (Bestätigung von
BGHZ 174, 290).
b) Der Käufer kann allerdings im Hinblick auf die ihn treffende
Schadensminderungspflicht gehalten sein, binnen angemessener Frist ein
Ersatzfahrzeug zu beschaffen oder einen längeren Nutzungsausfall durch die
Anschaffung eines Interimsfahrzeugs zu überbrücken.
Zentrale Probleme
(s. dazu auch die
Pressemeldung des BGH):
Ein schöner "Alltagsfall" aus dem Kaufrecht, 100 %
klausurtauglich. Der Senat bestätigt das in
BGHZ 174, 290 festgestellte Verhältnis von Rücktritt und
Schadensersatz (s. dazu die ausführliche Anmerkung zu
BGHZ 174, 290). Auch die Frage des
Mitverschuldens ist eine typische Problematik, der sehr klaren Entscheidung
gibt es nichts hinzuzufügen, s. dazu schon (in etwas anderem Kontext)
BGH NJW 2009, 2674 sowie Medicus/Lorenz, SchuldR II Rn. 184.
Zu beachten ist auch die zutreffend Abgrenzung der Schadensarten (bei
Tz.13): Der Nutzungsausfall vor Rücktritt ist
Schadensersatz neben der Leistung (so in
BGH NJW 2009, 2674), derjenige nach Rücktritt ist Schadensersatz
statt der Leistung. Er beruht nämlich auf dem endgültigen Wegfall der
Leistungspflicht. Auch im übrigen eine gehaltvolle Entscheidung (z.B. in
Bezug auf das Vertretenmüssen, die Zurechnung nach § 278 BGB etc.).
Lesen!!!!
S. dazu auch BGH v.
15.4.2015 - VIII ZR 80/14.
©sl 2010
Tatbestand:
1 Die Klägerin kaufte am 11. April 2005 als Verbraucherin von der Beklagten,
einer Gebrauchtwagenhändlerin, einen gebrauchten PKW Honda Jazz 1.4 ES zum
Preis von 13.100 €. Im Kaufvertrag wurde unter der Rubrik "Besonderere
Vereinbarungen" unter Hinweis auf Vorschäden handschriftlich vermerkt, dass
keine Unfallfreiheit bestand. Noch vor Übergabe des Fahrzeugs am 13. April
2005 holte die Beklagte einen Zustandsbericht der F. -Schaden- und
Wertgutachterdienst GmbH ein. Dieser kam zu dem Ergebnis, dass das Fahrzeug
einen instand gesetzten Karosserieschaden aufweise, der aber ohne Einfluss
auf dessen Betriebs- und Verkehrssicherheit sei. Tatsächlich war das
Fahrzeug bei Übergabe an die Klägerin aber wegen eines nicht fachgerecht
beseitigten Unfallschadens an der Vorderachse nicht betriebs- und
verkehrssicher, was durch eine Inaugenscheinnahme ohne die Demontage von
Verkleidungsteilen erkennbar war.
2 Die Klägerin verlangte mit Schreiben vom 6. Oktober 2005 und vom 3. Januar
2006 die Rückabwicklung des Kaufvertrags. Das Fahrzeug nutzte sie seit dem
8. Dezember 2005 nicht mehr. Am 22. April 2006 erwarb sie einen - zwei Tage
später auf sie zugelassenen - Gebrauchtwagen. Die Beklagte wurde mit
rechtskräftigem Urteil des Landgerichts Berlin (37 O 36/06) vom 20. Februar
2007 zur Rückzahlung des Kaufpreises abzüglich einer Nutzungsentschädigung
von 324,09 € nebst Verzugszinsen seit dem 14. Oktober 2005 verurteilt, Zug
um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs. Ferner wurde festgestellt, dass sich
die Beklagte mit der Rücknahme des Fahrzeugs in Annahmeverzug befand.
3 Nun verlangt die Klägerin für den Zeitraum vom 8. Dezember 2005 bis zum
24. April 2006 (168 Tage) von der Beklagten, die eine Verletzung der
Schadensminderungspflicht einwendet, den Ersatz ihres
Nutzungsausfallschadens (38 € pro Tag, insgesamt 6.384 €). Ferner begehrt
sie Erstattung der für das zurückgegebene Fahrzeug aufgewendeten Auslagen
für Haftpflicht- und Kaskoversicherung sowie für Kraftfahrzeugsteuer (842,45
€) und der für das Ersatzfahrzeug angefallenen Zulassungskosten (75 €).
4 Das Landgericht hat der Klage in Höhe von 3.017,45 € (2.100 €
Nutzungsausfallentschädigung für 60 Tage zuzüglich 917,45 € Auslagenersatz)
nebst Zinsen stattgegeben und die weitergehende Klage abgewiesen. Hiergegen
haben beide Parteien Berufung eingelegt. Das Kammergericht hat unter
Zurückweisung des Rechtsmittels der Klägerin auf die Berufung der Beklagten
das Urteil des Landgerichts abgeändert und die Klage insgesamt abgewiesen.
Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin
ihr Begehren in vollem Umfang weiter.
Entscheidungsgründe:
5 Die Revision hat überwiegend Erfolg. Insoweit ist über das Rechtsmittel
antragsgemäß durch Versäumnisurteil zu entscheiden, da die Beklagte in der
mündlichen Verhandlung trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht anwaltlich
vertreten war. Inhaltlich beruht das Urteil indessen nicht auf der Säumnis,
sondern auf einer Sachprüfung (BGHZ 37, 79, 81 ff.).
I.
6 Das Berufungsgericht (Kammergericht, ZfS 2009, 503 = DAR 2009, 520) hat
zur Begründung seiner Entscheidung - soweit für das Revisionsverfahren von
Interesse - im Wesentlichen ausgeführt:
7 Der Klägerin stehe keine abstrakt zu berechnende
Nutzungsausfallentschädigung nach § 437 Nr. 3, § 280 Abs. 1 BGB für die
fehlende Verwendbarkeit des erworbenen und später zurückgegebenen Fahrzeugs
zu.
8 Zwar sei ein haftungsbegründendes Verschulden der Beklagten an der
Lieferung des mangelhaften Fahrzeugs zu bejahen. Bei einer - angesichts
seiner Vorgeschichte erforderlichen - näheren Überprüfung des Fahrzeugs vor
der Weiterveräußerung hätte die Beklagte die erheblichen, die
Verkehrssicherheit berührenden Mängel bemerkt und das Fahrzeug in diesem
Zustand nicht weiterverkauft. Der eingeholte Zustandsbericht könne sie nicht
entlasten, da er erst nach Vertragsschluss gefertigt worden sei. Auch der
für eine Nutzungsausfallentschädigung erforderliche Nutzungswille der
Klägerin sei für einen Zeitraum von jedenfalls sechzig Tagen gegeben. Eine
Verletzung der Schadensminderungspflicht der Klägerin sei insoweit weder
vorgetragen noch ersichtlich.
9 Gleichwohl könne die Klägerin keinen Schadensersatz für entgangene
Nutzungen verlangen. Entgegen der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Senatsurteil
vom 28. November 2007 - VIII ZR 16/07) und einiger
Oberlandesgerichte sei es nicht gerechtfertigt, dem Käufer eines Fahrzeugs
nach Rücktritt vom Kaufvertrag im Rahmen eines Schadensersatzanspruchs
Ersatz für den zwischenzeitlich entstandenen Nutzungsausfall zuzusprechen.
Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wonach auch im Falle eines
Rücktritts der Nutzungsausfallschaden zum ersatzfähigen Erfüllungsschaden
gehöre, führe zu einem Vorrang der schadensrechtlichen Betrachtung. Danach
komme dem Rücktrittsrecht nur noch die Funktion zu, die ausgetauschten
Leistungen zu stornieren und anschließend den Boden für eine
schadensersatzrechtliche Prüfung am Maßstab der vertraglich festgelegten
Gleichwertigkeit der beiderseitigen Leistungen zu bereiten. Die vom
Bundesgerichtshof vorgenommene Auslegung sei nicht zwingend und stehe zudem
nicht im Einklang mit der Regelung des § 325 BGB, wonach Rücktrittsrecht und
Schadensersatzrecht gleichwertig nebeneinander stünden, weswegen beiden
Regelungssystemen zu größtmöglicher Geltung zu verhelfen sei. Das
einschränkungslose Nebeneinander beider Rechtsinstitute erlaube mit gleichem
Recht auch die Deutung, dass das Rücktrittsfolgenrecht in seinem
Anwendungsbereich das Schadensersatzrecht verdränge.
10 Für ein solches Verständnis spreche auch die Regelung des § 281 Abs. 5
BGB. Danach sei ein Schuldner in den Fällen, in denen der Gläubiger
Schadensersatz statt der ganzen Leistung wegen nicht oder nicht wie
geschuldet erbrachter Leistung verlange, zur Rückforderung des Geleisteten
nach den Rücktrittsvorschriften der § 346 bis § 348 BGB berechtigt. Die vom
Bundesgerichtshof gefundene Auslegung führe zudem bei den beteiligten
Vertragsparteien zu einer selbstwidersprüchlichen "dolo-agit"-Situation.
Denn der Käufer und Rücktrittsgläubiger habe zunächst nach Rücktrittsrecht
eine Nutzungsentschädigung an den Verkäufer und Rücktrittschuldner zu
zahlen, könne anschließend aber einen gegenläufigen Schadensersatzanspruch
wegen Nutzungsausfalls geltend machen.
11 Zudem sei selbst bei der vom Bundesgerichtshof angestellten vorrangigen
schadensrechtlichen Betrachtung ein Nutzungsausfallschaden bei einem
Rücktritt vom Kaufvertrag nicht ersatzfähig. Nach § 253 BGB könne wegen
eines Schadens, der nicht Vermögensschaden sei, Entschädigung in Geld nur in
den durch das Gesetz bestimmten Fällen gefordert werden. Eine ausdrückliche
gesetzliche Regelung zur Ersatzfähigkeit entgangener Gebrauchsvorteile von
Sachen bestehe nicht. Allerdings sei die entgangene Gebrauchsmöglichkeit in
bestimmten Fällen - so auch beim vorübergehenden Verlust der
eigenwirtschaftlichen Nutzung eines Kraftfahrzeugs - von der Rechtsprechung
als Vermögensschaden anerkannt worden. Dieser Auslegung liege die
Vorstellung zugrunde, dass der Wert eines Vermögensgegenstandes häufig eher
in seiner Nutzungsmöglichkeit als in seiner Substanz bestehe. Die durch die
Neuregelung des § 325 BGB eröffnete Kombination von Rücktritt und
Schadensersatzverlangen führe jedoch zu einer Trennung der nach dieser
Rechtsprechung vorausgesetzten Verbindung von Sach- und Nutzungswert beim
Geschädigten und entziehe so der dargestellten schadensrechtlichen Auslegung
nach altem Recht die Rechtfertigung. Vielmehr sei maßgeblich auf die
Regelung in § 347 Abs. 1 BGB abzustellen, die den Käufer nach erfolgtem
Rücktritt dafür entschädige, dass er das an den Verkäufer Geleistete bis zur
Rückabwicklung nicht habe nutzen können. Angesichts dieser
Entschädigungsregelung sei für eine Auslegung des Begriffs
"Vermögensschaden", die trotz Rückführung der Gegenleistung nebst
Begleitansprüchen eigenständig am Nutzungswert der Sache anknüpfe, kein Raum
mehr.
12 Die Klägerin habe auch keinen Anspruch auf Ersatz der aufgewendeten
Versicherungskosten und der Kraftfahrzeugsteuer, da sie sich insoweit ein
haftungsausschließendes Mitverschulden anrechnen lassen müsse. Es habe ihr
oblegen, das nicht mehr genutzte Fahrzeug abzumelden oder die Beklagte
jedenfalls davon zu unterrichten, dass eine Abmeldung wegen der
Notwendigkeit, den Wagen auf öffentlichen Straßen abzustellen, nicht möglich
gewesen sei. Ernsthafte Zweifel daran, dass die Beklagte von der Möglichkeit
Gebrauch gemacht hätte, der Klägerin eine andere Abstellmöglichkeit zu
verschaffen, bestünden nicht. Letztlich seien auch die Anmeldekosten für das
neu erworbene Fahrzeug nicht ersatzfähig, da es sich hierbei um "Sowiesokosten"
handele. Die Klägerin hätte diesen Betrag auch bei Anmeldung eines neuen,
nach Rückabwicklung des ursprünglichen Vertrags erworbenen Fahrzeugs
aufwenden müssen.
II.
13 Diese
Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung in wesentlichen Punkten nicht stand.
Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung kann ein Anspruch der
Klägerin auf Erstattung zumindest eines Teils des Nutzungsausfallschadens
und der Kosten für die Anmeldung des Ersatzfahrzeugs nicht verneint werden.
Ein möglicher Schadensersatzanspruch der Klägerin folgt allerdings nicht -
wie vom Berufungsgericht in Erwägung gezogen - aus § 437 Nr. 3, § 280
Abs. 1 BGB, sondern als Schadensersatz statt der Leistung aus § 437 Nr. 3, §
280 Abs. 1, 3, § 281 Abs. 1, § 249 Abs. 1, 2 Satz 1 BGB. Der geltend
gemachte Schaden ist nicht trotz des Festhaltens am Vertrag entstanden
(vgl. hierzu BGHZ 181, 317, Tz.
9), sondern beruht auf dem infolge des
Rücktritts und des damit verbundenen Erlöschens der ursprünglichen
Leistungspflicht endgültigen Ausbleiben der Leistung (vgl. hierzu etwa
Staudinger/Otto, BGB(2004), § 280 Rdnr. E 34; Faust, JZ 2008, 471, 472 m.w.N.;
vgl. ferner OLG Celle, NJW-RR 2008, 1635, 1637).
14 1. Rechtsfehlerhaft hat das Berufungsgericht die Erstattungsfähigkeit des
von der Klägerin geltend gemachten Nutzungsausfallschadens unter Hinweis auf
einen vermeintlichen Vorrang der rücktrittsrechtlichen Regelungen (§§ 346,
347 BGB) abgelehnt. Die von ihm vertretene Rechtsauffassung findet im Gesetz
keine Stütze.
15 a) Im Zuge der Modernisierung des Schuldrechts wurde die Neuregelung des
§ 325 BGB eingeführt, die es dem Gläubiger im Falle einer ausgebliebenen
oder nicht vertragsgemäß erbrachten Leistung ermöglicht, vom Vertrag
zurückzutreten, und ihm gleichzeitig das Recht einräumt, Schadensersatz zu
verlangen. Nach der Intention des Gesetzgebers soll hierdurch die im
früheren Recht in §§ 325, 326 BGB aF angelegte, nicht mehr als sachgerecht
empfundene Alternativität zwischen dem Ersatz des Erfüllungsinteresses
(Schadensersatz wegen Nichterfüllung) und der Ausübung des Rücktrittsrechts
aufgegeben und durch eine Kumulation von Rücktritt und Schadensersatz
abgelöst werden (BT-Drs.
14/6040, S. 187 f.). Dadurch soll gewährleistet
werden, dass der Gläubiger die Rechtsfolgen beider Rechtsbehelfe miteinander
kombinieren kann (BT-Drs.
14/6040, S. 188). Nach der bis dahin geltenden
Rechtslage konnte dieses Ergebnis nur bei der Wahl des nach der
Differenzmethode berechneten Schadensersatzes erreicht werden (BT-Drs.
BT-Drs.
14/6040, S. 187 f.).
16 b) Auf dieser Gesetzesänderung beruht die vom Berufungsgericht in Frage
gestellte Rechtsprechung des Senats, wonach durch den Rücktritt vom
Kaufvertrag ein Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung auch insoweit
nicht ausgeschlossen wird, als es um den Ersatz eines
Nutzungsausfallschadens geht, der dadurch entstanden ist, dass dem Käufer
infolge des Mangels der Kaufsache deren Nutzung entgeht (BGHZ 174, 290). Im
Rahmen eines neben der Rückabwicklung nach §§ 346, 347 BGB eröffneten
Schadensersatzanspruchs ist der Gläubiger nach der Differenztheorie so zu
stellen, wie er stünde, wenn der Vertrag ordnungsgemäß erfüllt worden wäre (BGHZ
87, 156, 158; 174, 290, Tz. 7), der
Schuldner also seine Vertragspflichten nicht verletzt hätte. Dieser auf
Ersatz des Erfüllungsinteresses gerichtete Anspruch umfasst bei Lieferung
einer mangelhaften Sache typischerweise auch den Ersatz eines
Nutzungsausfallschadens, der dadurch entsteht, dass dem Käufer infolge des
Mangels die Nutzung der Sache entgeht (BGHZ
174, 290, Tz. 8 m.w.N.). An dieser Rechtsprechung ist festzuhalten.
17 c) Anders als das Berufungsgericht meint, steht dem nicht entgegen, dass
der Käufer im Falle eines Rücktritts vom Kaufvertrag verpflichtet ist, dem
Verkäufer Wertersatz für gezogene oder möglich gewesene Nutzungen der
Kaufsache zu leisten (§ 346 Abs. 1, 2 Nr. 1, § 347 Abs. 1 BGB). § 325 BGB
beschränkt die Möglichkeit, Schadensersatz auch im Fall des Rücktritts vom
Kaufvertrag zu verlangen, nicht auf die Kompensation bestimmter Schäden,
sondern lässt bei Ausübung des Rücktrittsrechts die sich aus anderen Normen
ergebenden, nach dem Grundanliegen des § 249 BGB regelmäßig auf
vollständigen Ausgleich gerichteten Schadensersatzansprüche (vgl. etwa
BGHZ 132, 373, 376; 155, 1, 5 - Grundsatz der "Totalreparation") in ihrer
gesamten Reichweite bestehen. Dass sich ein auf das positive Interesse
gerichteter Schadensersatzanspruch auch auf den Ersatz mangelbedingt
entgangener Nutzungen erstreckt, stellt auch das Berufungsgericht nicht in
Frage. Es will aber im Geltungsbereich des § 325 BGB die Ersatzfähigkeit
solcher Schäden im Hinblick auf den von ihm bejahten Vorrang der
rücktrittsrechtlichen Nutzungsersatzregelungen ausschließen. Die
Bestimmungen der §§ 346, 347 BGB über eine vom Käufer infolge seines
Rücktritts herauszugebende Nutzungsentschädigung stellen jedoch keine
abschließenden Regelungen dar (vgl. BGHZ 174,
290, Tz. 9 ff. m.w.N.; OLG Celle, aaO; OLG Düsseldorf, BeckRS 2008,
17148; Soergel/ Gsell, BGB, 13. Aufl., § 325 Rdnr. 3; MünchKomm-BGB/Gaier,
5. Aufl., Vor § 346 Rdnr. 39, 37; Palandt/Grüneberg, BGB, 69. Aufl., § 325
Rdnr. 2; Staudinger/Kaiser, BGB (2004), Vorbemerkungen zu §§ 346-354 Rdnr.
78; Staudinger/Otto/Schwarze, BGB (2009), § 325 Rdnr. 34, 42; Jauernig/Stadler,
BGB, 13. Aufl., § 325 Rdnr. 3; aA Staudinger/Otto, BGB (2004), § 325 Rdnr.
28; Faust, aaO, S. 474).
18 aa) Der Rücktritt beseitigt den Vertrag nicht, sondern gestaltet ihn
lediglich in ein Rückgewährschuldverhältnis um, wodurch die primären
Leistungspflichten erlöschen. Es besteht daher keine Notwendigkeit, den
Gläubiger in jeder Hinsicht so zu stellen, als wäre der Vertrag niemals
geschlossen worden (Soergel/Gsell, aaO, Rdnr. 1 m.w.N.;
Staudinger/Otto/Schwarze, aaO, Rdnr. 6). Die gesetzlichen Bestimmungen der
§§ 346, 347 BGB über die im Falle bereits erbrachter Leistungen
durchzuführende Rückabwicklung des Vertrages zielen zwar auf die Herstellung
eines Zustands ab, der im Wesentlichen am negativen Interesse der
Vertragsparteien ausgerichtet ist. Darin liegt der Grund dafür, dass die vor
dem Rücktritt tatsächlich gezogenen oder möglich gewesenen Nutzungen der
Kaufsache nach Erlöschen der gegenseitigen Erfüllungsansprüche nicht mehr
dem Käufer, sondern dem Verkäufer gebühren und deshalb der Käufer zur
Herausgabe oder zum Wertersatz (§§ 346, 347 BGB) verpflichtet ist (BGHZ
174, 290, Tz. 10). Nach der mit der Neuregelung des § 325 BGB
getroffenen Entscheidung des Gesetzgebers soll es mit einer solchen
Rückabwicklung aber gerade nicht sein Bewenden haben. Vielmehr soll der
schadensersatzberechtigte Käufer - auch nach dem Erlöschen seiner
Erfüllungsansprüche - verlangen können, vermögensmäßig so gestellt zu
werden, wie er bei ordnungsgemäßer Erfüllung durch den Verkäufer stünde (BGHZ
aaO, m.w.N.).
19 bb) Die vom Berufungsgericht vertretene gegenteilige Auffassung lässt
sich mit der in § 325 BGB getroffene Wertentscheidung des Gesetzgebers nicht
in Einklang bringen.
20 (1) Zwar wird von einigen Stimmen im Schrifttum die Auffassung vertreten,
die Konkurrenz zwischen rücktritts- und schadensersatzrechtlichen
Vorschriften sei dergestalt zu lösen, dass das Schadensersatzrecht in den
Bereichen, die durch das Rücktrittsfolgenrecht geregelt werden, nicht zur
Anwendung komme (vgl. Staudinger/Otto, aaO, Rdnr. 28; Faust, aaO). Für einen
solchen Vorrang des Rücktrittsrechts spreche der in § 281 Abs. 5 BGB
angeordnete Verweis auf das Rücktrittsrecht für den Fall des
Schadensersatzes statt der ganzen Leistung bei erfolgter Teilleistung. Diese
Verweisung sei bei der von der herrschenden Auffassung bejahten
schadensersatzrechtlichen Überlagerung des Rücktrittsrechts überflüssig,
weil dann im Ergebnis doch nach Schadensersatzrecht abgerechnet werden
müsste (Faust, aaO).
21 (2) Hiergegen spricht jedoch bereits der Umstand, dass § 281 Abs. 5
BGB lediglich das Schicksal der vom Gläubiger zurück zu gewährenden Leistung
regelt, aber keine Aussage darüber trifft, ob und in welchem Umfang der beim
Gläubiger entstandene "Nichterfüllungsschaden" zu ersetzen ist (ähnlich
Staudinger/Otto/Schwarze, aaO, Rdnr. 34). In der ebenfalls im Zuge der
Modernisierung des Schuldrechts eingeführten Vorschrift des § 281 Abs. 5
BGB, wonach im Falle des Schadensersatzes statt der ganzen Leistung der
Schuldner die Herausgabe seiner Leistung nach Rücktrittsrecht fordern kann
(vgl. BT-Drs. 14/6040, S. 141), sah der Gesetzgeber keinen Widerspruch zur
Regelung des § 325 BGB. Durch die Regelung des § 281 Abs. 5 BGB sollten
nicht die Reichweite des Schadensersatzrechts eingeschränkt, sondern nur die
nach alter Rechtslage bestehenden Unsicherheiten ausgeräumt werden, auf
welche Weise beim großen Schadensersatz Nutzungen und Beschädigungen der
gelieferten Sache auszugleichen sind (vgl. BT-Drs. 14/6040, aaO). Da bei dem
Verlangen nach großem Schadensersatz (Schadensersatz statt der ganzen
Leistung) indirekt Rücktrittswirkungen erzielt werden, hielt es der
Gesetzgeber für zweckmäßig, die - schon nach dem schadensrechtlichen
Bereicherungsverbot erforderliche - Rückgewährung der gelieferten Sache und
der durch sie ermöglichten Gebrauchsvorteile dem Rücktrittsrecht zu
unterstellen (BT-Drs. 14/6040, aaO; vgl. hierzu ferner Soergel/Gsell, aaO, §
325 Rdnr. 11; Gsell, JZ 2004, 643, 646; dies., JuS 2006, 203, 205, die
insoweit allerdings noch eine teleologische Reduktion vornehmen will).
22 (3) Unabhängig von diesen Überlegungen liefe die vom Berufungsgericht
befürwortete Beschränkung der Reichweite des ersatzfähigen Schadens im Falle
der Ausübung eines Rücktrittsrechts dem vom Gesetzgeber mit der Schaffung
des § 325 BGB verfolgten Ziel zuwider, dem Gläubiger trotz Rücktritts einen
auf das Erfüllungsinteresse gerichteten Ausgleich in Geld zu ermöglichen.
Der Gläubiger darf bei einer Kumulation von Schadensersatz und Rücktritt im
Vergleich zu einer isolierten Geltendmachung von Schadensersatz nicht
benachteiligt werden (vgl. BT-Drs. 14/6040, S. 188). Dem Willen des
Gesetzgebers kann nur dadurch Geltung verschafft werden, dass die
grundsätzlich anwendbaren Bestimmungen der §§ 346, 347 BGB hinsichtlich der
dort geregelten Vermögenspositionen (Nutzungen, Verwendungen) nicht die
Herstellung eines am Erfüllungsinteresse ausgerichteten Zustandes hindern (BGHZ
174, 290, Tz. 7 ff. m.w.N.; vgl. auch OLG Celle, aaO; Soergel/Gsell, aaO,
Rdnr. 3; MünchKomm-BGB/Gaier, aaO, Rdnr. 37, 39; Staudinger/Otto/Schwarze,
aaO, Rdnr. 34).
23 (4) Auch die vom Berufungsgericht befürchtete Widersprüchlichkeit bei
einer Kombination beider Anspruchssysteme besteht nicht. Soweit die
Kumulation beider Rechtsfolgen dazu führt, dass der Käufer und
Rücktrittsgläubiger zwar einerseits für gezogene und mögliche Nutzungen nach
§§ 346, 347 BGB Wertersatz an den Verkäufer und Rücktrittschuldner zu
leisten hat, andererseits aber einen gegenläufigen Anspruch auf
Nutzungsausfallentschädigung nach §§ 280, 281 BGB geltend machen kann,
erklärt sich dies durch die unterschiedlichen Zielsetzungen und
Voraussetzungen von Rücktritt und Schadensersatz. Der
verschuldensunabhängige Rücktritt ist auf eine Stornierung oder
Rückabwicklung des Leistungsaustauschs in natura gerichtet, während die ein
Vertretenmüssen des Schuldners voraussetzende Schadensersatzhaftung den
Gläubiger vermögensmäßig so stellen soll, wie er bei rechtzeitiger und
korrekter Erfüllung stünde (vgl. etwa Soergel/Gsell, aaO;
Staudinger/Otto/Schwarze, aaO; Staudinger/Kaiser, aaO, Rdnr. 68; Gsell, JZ
2004, 643, 644; dies., NJW 2008, 912 f.; dies., JuS 2006, aaO; Herresthal,
JuS 2007, 798, 799 f.). Dass damit im Ergebnis ein zweistufiges
Ausgleichssystem geschaffen wird, ist kein Widerspruch in sich, sondern
logische Konsequenz des vom Gesetzgeber gewollten Nebeneinanders von
Rücktritt und Schadensersatz.
24 2. Von Rechtsfehlern beeinflusst ist auch die Auffassung des
Berufungsgerichts, angesichts der durch § 325 BGB eröffneten Kombination von
Rücktritt und Schadensersatzverlangen sei im Hinblick auf die
Wertersatzregelung in § 347 Abs. 1 BGB jedenfalls für eine Auslegung des
Begriffs "Vermögensschaden", die trotz Rückführung des Kaufpreises nebst
Zinsen eigenständig am Nutzungswert der Sache anknüpfe, kein Raum mehr.
Hierbei lässt das Berufungsgericht ebenfalls die mit § 325 BGB verfolgte
Zielsetzung außer acht, wonach bestehende Schadensersatzansprüche durch die
Ausübung des Rücktrittsrechts nicht nachteilig berührt werden sollen.
25 Nach gefestigter Rechtsprechung stellt auch der vorübergehende Verlust
der Gebrauchsmöglichkeit eines Kraftfahrzeugs einen Vermögensschaden dar,
wenn der Geschädigte sich für die Zeit des Nutzungsausfalls keinen
Ersatzwagen beschafft hat (BGHZ 40, 345, 347 ff; 56, 214, 215; BGH, Urteile
vom 10. Juni 2008 - VI ZR 248/07, NJW-RR 2008, 1198, Tz. 6 ff. m.w.N.; vom
10. März 2009 - VI ZR 211/08, NJW 2009, 1663, Tz. 6 m.w.N. [jeweils Kfz].;
vgl. ferner BGHZ 98, 212, 216 ff. [Haus]). Dem liegt die Erwägung zugrunde,
dass sich Wesen und Bedeutung des Vermögens nicht in dessen Bestand - dem
"Haben" - erschöpfen, sondern dass sie auch die im Vermögen verkörperten
Möglichkeiten umfassen, es zur Verwirklichung seiner Lebensziele zu nutzen.
Diese funktionale Zuweisung ist im vermögenswerten Recht mitgeschützt (BGHZ
98, 212, 218). Gerade bei Fahrzeugen, auf deren ständige Verfügbarkeit die
eigenwirtschaftliche Lebenshaltung häufig angewiesen ist, stellt sich die
Gebrauchsmöglichkeit als ein vermögenswertes Gut dar und ist als geldwerter
Vorteil anzusehen (BGH, Urteil vom 10. Juni 2008, aaO).
26 An der Ersatzfähigkeit solcher Nutzungsausfallschäden hat sich durch die
Einführung des § 325 BGB nichts geändert. Diese Vorschrift soll - wie
bereits ausgeführt - dem Gläubiger auch im Fall des Rücktritts die
Berechtigung erhalten, Ersatz für das positive Interesse zu erlangen. Mit
diesem Regelungsziel wäre es nicht zu vereinbaren, beim Zusammentreffen von
Rücktritt und Schadensersatzverlangen bestimmte als ersatzfähig anerkannte
Vermögenspositionen vom Ausgleich auszunehmen.
27 Auch die vom Berufungsgericht angeführte Bestimmung des § 347 Abs. 1 BGB,
die dem Käufer einen Anspruch auf Ersatz der möglich gewesenen Nutzungen aus
dem gezahlten Kaufpreis gewährt, steht einem auf das Erfüllungsinteresse
gerichteten Anspruch auf Ersatz eines mangelbedingten
Nutzungsausfallschadens nicht entgegen. Denn der Geschädigte ist im Hinblick
auf das schadensrechtliche Bereicherungsverbot daran gehindert, sowohl
rücktrittsrechtlich die Nutzungen der Gegenleistung heraus zu verlangen als
auch schadensersatzrechtlich Nutzungsersatz für die ihm entgangene Leistung
geltend zu machen. Eine ungerechtfertigte Begünstigung des Gläubigers wird
dadurch vermieden, dass der dem Gläubiger nach § 347 Abs. 1 BGB zugeflossene
Wertersatz im Wege der schadensrechtlichen Vorteilsausgleichung bei der
Bemessung des Nutzungsausfallschadens angerechnet wird (Staudinger/Kaiser,
aaO, Rdnr. 80; Soergel/Gsell, aaO, Rdnr. 5; AnwK/Dauner-Lieb, BGB, § 325
Rdnr. 5; Herresthal, aaO, S. 801; Arnold, ZGS 2003, 427, 429; v. Olshausen,
Festschrift für Huber, 2006, S. 471, 476; Clevinghaus, Das Verhältnis von
Rücktritt und Schadensersatz nach neuem Schuldrecht, 2006, S. 207; vgl. auch
Bender, § 325 BGB - Die Auswirkungen des Rücktritts auf die Berechnung des
Schadensersatzanspruches statt der Leistung, 2008, S. 148 ff.; vgl. ferner
BGHZ 174, 290, Tz. 15 - Einbeziehung der vermögensmäßigen Folgen des
Rücktritts in die schadensrechtliche Betrachtung; iE ebenso
Staudinger/Otto/Schwarze, aaO, Rdnr. 39).
28 3. Das angefochtene Urteil stellt sich insoweit auch nicht aus einem
anderen Grund als richtig dar (§ 561 ZPO). Denn nach dem für die
Revisionsinstanz maßgeblichen Sachverhalt kann ein Anspruch der Klägerin auf
Ersatz eines Teils des Nutzungsausfallschadens und der Kosten für die
Anmeldung des Ersatzfahrzeugs nicht ausgeschlossen werden.
29 a) Rechtsfehlerfrei und von der Revision nicht angegriffen hat das
Berufungsgericht eine von der Beklagten zu vertretende Mangelhaftigkeit des
veräußerten Fahrzeugs bei Gefahrübergang (fehlende Verkehrs- und
Betriebssicherheit) bejaht (§ 434 Abs. 1 Satz 2 Abs. 1, 2 BGB). Dabei kann
dahin stehen, ob es der Beklagten - wie vom Landgericht angenommen - als ein
eigenes Verschulden anzulasten ist, dass ihr die die Verkehrssicherheit
beeinträchtigenden Mängel des Fahrzeugs verborgen geblieben sind. Ihr ist
jedenfalls das Verschulden (§ 276 Abs. 2 BGB) des von ihr mit der
Begutachtung des Fahrzeugs beauftragten Unternehmens nach § 278 Satz 1 BGB
zuzurechnen. Einen Gebrauchtwagenhändler, der - wie hier - die Vorschädigung
eines zu veräußernden Fahrzeugs kennt, trifft eine Untersuchungspflicht
(vgl. etwa Senatsurteil vom 11. Juni 1979 - VIII ZR 224/78, NJW 1979, 1886,
unter II 2 d). Zur Erfüllung dieser Pflicht hat sich die Beklagte eines
Gutachterdienstes bedient. Dieser hat die nach den Feststellungen des
Berufungsgerichts durch einfache Inaugenscheinnahme ohne die Demontage von
Verkleidungsteilen feststellbaren erheblichen Mängel nicht bemerkt.
30 b) Der Anspruch auf Ersatz des Nutzungsausfallschadens scheitert auch
nicht an einem fehlenden Nutzungswillen der Klägerin. Die Erstattung eines
Nutzungsausfallschadens setzt voraus, dass der Geschädigte ohne das
schädigende Ereignis zur Nutzung des Fahrzeugs willens und fähig gewesen
wäre (BGHZ 45, 212, 219; 98, 212, 219 f.; BGH, Urteil vom 18. Dezember
2007 - VI ZR 62/07, NJW 2008, 915, Tz. 6). Das Vorliegen dieser
Voraussetzungen hat das Berufungsgericht für einen Zeitraum von sechzig
Tagen rechtfehlerfrei bejaht. Für die weitere Zeitspanne von einhundertacht
Tagen hat es zu dieser Frage keine Feststellungen getroffen. In der
Revisionsinstanz ist daher zugunsten der Klägerin zu unterstellen, dass sie
während des gesamten Zeitraums willig und fähig gewesen wäre, das erworbene
Fahrzeug im Falle seiner Mangelfreiheit zu nutzen.
31 c) Dies bedeutet jedoch nicht, dass die Klägerin in vollem Umfang
Ersatz des geltend gemachten Nutzungsausfallschadens verlangen kann. Denn
das Berufungsgericht hat rechtsfehlerhaft einen Verstoß gegen die der
Klägerin nach § 254 Abs. 2 BGB obliegende Schadensminderungspflicht
verneint.
32 Der Geschädigte ist mit Blick auf § 254 Abs. 2 BGB gehalten, die
Schadensbehebung in angemessener Frist durchzuführen (vgl. etwa
Brandenburgisches OLG, Urteil vom 30. August 2007 - 12 U 60/07, juris, Tz.
5; OLG Naumburg, NJW 2004, 3191) und einen längeren Nutzungsausfall
gegebenenfalls durch die Anschaffung eines Interimfahrzeugs zu überbrücken
(BGH, Urteil vom 10. März 2009, aaO, Tz. 10 m.w.N.). Dass die
Ersatzbeschaffung bei einem handelsüblichen Kraftfahrzeug im Allgemeinen
nicht 168 Tage dauert, ist offenkundig. Die Beklagte hat sich insoweit
bereits in ihrer Klageerwiderung auf eine Verletzung der
Schadensminderungspflicht berufen. Das Berufungsgericht wird im Rahmen der
ihm obliegenden tatrichterlichen Würdigung zu prüfen haben, ob die von der
Klägerin angeführten Gründe ausnahmsweise ein längeres Zuwarten
rechtfertigten.
33 4. Zum Schadensersatz statt der Leistung (§ 280 Abs. 1, 3 BGB, § 281 Abs.
1 BGB) gehören ferner auch die von der Klägerin geltend gemachten
Anmeldekosten für das neue Fahrzeug in Höhe von 75 €. Wenn die Beklagte
ordnungsgemäß erfüllt hätte, hätte die Klägerin keinen Ersatzwagen kaufen
und zulassen müssen. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts handelt
es sich insoweit nicht um "Sowiesokosten". Die Kosten sind erst durch die
Verletzung der Pflicht der Beklagten zur mangelfreien Lieferung des
Fahrzeugs und den dadurch veranlassten Rücktritt der Klägerin vom
Kaufvertrag entstanden. Bei ordnungsgemäßer Erfüllung der Leistungspflicht
der Beklagten wären sie gerade nicht angefallen.
34 5. Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht dagegen einen Anspruch der
Klägerin auf Erstattung der Aufwendungen für die Versicherungsprämie und die
Kraftfahrzeugsteuer nach § 437 Nr. 3, § 280 Abs. 1, 3, § 281 Abs. 1, § 284
BGB in Höhe von 842,45 € verneint. Die Auffassung des Berufungsgerichts, das
nach § 254 Abs. 2 BGB zu berücksichtigende Mitverschulden der Klägerin sei
bezüglich der in Frage stehenden Aufwendungen so hoch, dass demgegenüber
eine Haftung der Beklagten vollständig zurücktrete, hält sich im Rahmen
vertretbarer tatrichterlicher Würdigung. Soweit die Revision hiergegen
einwendet, das Berufungsgericht habe verkannt, dass sich die Klägerin im
Hinblick auf den rechtskräftig festgestellten Annahmeverzug der Beklagten
auf die Haftungsmilderung des § 300 BGB berufen könne, übersieht sieht sie,
dass diese Erleichterung nur die Haftung für den Leistungsgegenstand - hier
das Fahrzeug - gilt (vgl. etwa OLG Saarbrücken, NJW-RR 2002, 528) und damit
die Verpflichtung der Klägerin zur Geringhaltung der bei ihr eintretenden
Schäden und Aufwendungen nicht berührt.
III.
35 Nach alledem kann das angefochtene Urteil keinen Bestand haben, soweit
die Klage über einen Betrag von 842,45 € nebst Zinsen in Höhe von 5
Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 4. Mai 2007 hinaus abgewiesen
wurde; es ist insoweit aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Die Sache ist, da der
Rechtsstreit insoweit nicht zur Endentscheidung reif ist, im Umfang der
Aufhebung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, damit dieses die noch
erforderlichen tatsächlichen Feststellungen treffen kann (§ 563 Abs. 1 Satz
1 ZPO). Dabei wird sich das Berufungsgericht, da ein Anspruch aus § 280 Abs.
1, 3, § 281 Abs. 1 BGB in Frage steht, auch mit der bislang nicht erörterten
Frage zu befassen haben, ob die Klägerin - falls eine Fristsetzung nicht
entbehrlich gewesen sein sollte (vgl. etwa § 281 Abs. 2, § 440 BGB) - der
Beklagten fruchtlos eine Frist zur Nacherfüllung gesetzt hat. Weiter wird
das Berufungsgericht Gelegenheit haben, die Höhe des Nutzungsausfallschadens
in Ausübung seines Schätzungsermessens (§ 287 Abs. 1 ZPO) - gegebenenfalls
unter Berücksichtigung eines anteiligen Wertverlusts, den das von der
Beklagten bezogene Fahrzeug im Falle der Nutzung durch den Gebrauch erlitten
hätte -, zu bestimmen. Hierbei wird auch dem Einwand der Beklagten
nachzugehen sein, die Klägerin habe im Hinblick auf die Dauer der
Ersatzbeschaffung gegen die ihr obliegende Schadensminderungspflicht
verstoßen.
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