Schadensersatz statt der
Leistung bei behebbaren und unbehebbaren Sachmängeln - Bezugspunkt des
Vertretenmüssens; Leistungsverweigerungsrecht (der Nacherfüllung) nach § 275
II BGB
BGH, Urteil vom 22. Juni
2005 - VIII ZR 281/04
Fundstelle:
NJW 2005, 2852
BGHZ 163, 234
Amtl. Leitsatz:
a) Zum Anspruch des
Käufers auf Schadensersatz statt der Leistung (§ 437 Nr. 3 BGB) bei einem
Tierkauf und zur Entlastung des Verkäufers (hier: eines Hundezüchters)
gegenüber diesem Anspruch (§ 280 Abs. 1 Satz 2, § 311 a Abs. 2 Satz 2 BGB).
b) Die Operation eines Tieres, die einen körperlichen Defekt nicht folgenlos
beseitigen kann, sondern andere, regelmäßig zu kontrollierende
gesundheitliche Risiken für das Tier selbst erst hervorruft, stellt keine
Beseitigung des Mangels im Sinne des § 439 Abs. 1 BGB dar.
Zentrale Probleme:
Es handelt sich um das erste Urteil, in welchem sich der BGH
mit der Haftung des Verkäufers auf Schadensersatz statt der Leistung beim
Verkauf einer mangelhaften Sache (hier: eines Tieres, auf das nach § 90a BGB
die Vorschriften über Sachen und damit auch über den Sachkauf entsprechende
Anwendung finden) beschäftigt. Erfreulicherweise legt der Senat dabei die
dogmatischen Strukturen des "neuen" Gewährleistungsrecht in schöner Klarheit
dar.
Es stellen sich dabei ein Fülle grundlegender Fragen (Nacherfüllung beim
Stückkauf, Unternehmerbegriff, Anwendbarkeit von § 476 BGB etc.), die der
Senat hier aber weitgehend offen lassen kann, weil er den Fall alternativ
sowohl unter Annahme eines behebbaren wie eines unbehebbaren Mangels
durchprüft und sich dabei zum Erfordernis und zum Bezugspunkt des
Vertretenmüssens grundlegend äußert. Im Falle eines behebbaren Mangels
haftet der Verkäufer auf Schadensersatz statt der Leistung nach §§ 437 Nr.
3, 280 I, III, 281 BGB jedenfalls dann, wenn er das Unterlassen der
Nacherfüllung zu vertreten hat. Ob bereits das Vertretenmüssen der Lieferung
einer mangelhaften Sache ausreicht (ablehnend S. Lorenz NJW 2005, 1889,
1892), läßt der Senat offen, scheint es aber zu bezweifeln (s. dazu auch
OLG Celle ZGS 2006, 429). Kann der
Verkäufer die Nacherfüllung nach § 275 II, III bzw. § 439 III BGB
verweigern, haftet er ebenfalls nicht bereits deshalb auf Schadensersatz
statt der Leistung. Es kommt dann darauf an, ob er den zur Verweigerung
berechtigenden Umstand zu vertreten hat (so schon
Lorenz/Riehm, Lehrbuch zum
neuen Schuldrecht, Rn. 536). Der BGH bestätigt
weiter das Konzept der "qualitativen Unmöglichkeit", wenn der bei der
Haftung für einen unbehebbaren Sachmangel unterscheidet, ob der Mangel
(genauer eigentlich: seine Unbehebbarkeit) vor oder nach Vertragsschluß
eingetreten ist. Bei der Haftung des Verkäufers nach §§ 437 Nr. 3, 311a II
BGB verneint der Senat zutreffend eine Garantiehaftung des Verkäufers.
S. auch
BGH v. 11.7.2007 - VIII ZR
110/06.
©sl 2005
Tatbestand:
Der Kläger zu 2 (im folgenden Kläger) kaufte von dem Beklagten, der seit
mehr als 30 Jahren die Hundezucht als Hobby betreibt, am 16. Juni 2002 einen
zwei Monate alten Rauhhaardackelwelpen zum Preis von 500 €. Er ließ den
Welpen in den folgenden Monaten mehrfach tierärztlich untersuchen. Der Hund
wurde unter anderem gegen Wurmbefall behandelt; am 4. Oktober 2002 wurden
ihm zwei Milchzähne gezogen. Am 11. Oktober 2002 stellte die behandelnde
Tierärztin bei einer weiteren - ihrer achten - Untersuchung eine
Fehlstellung des Sprunggelenks der rechten Hintergliedmaße fest, die zu
einer übermäßigen O-Beinigkeit des Dackels führt. Nach einer den Befund
bestätigenden Röntgenuntersuchung vom 17. Oktober 2002 forderte der Kläger
den Beklagten mit anwaltlichem Schreiben vom 14. November 2002 auf, zur
Korrektur der - nach der Behauptung des Klägers genetisch bedingten -
Fehlstellung des Hinterbeins eine operative Behandlung des Hundes zu
veranlassen, die voraussichtlich 1200,- € kosten werde. Der Beklagte lehnte
dies ab, bot aber seinerseits an, den Hund gegen Erstattung des Kaufpreises
zurückzunehmen oder den Kaufpreis zu mindern. Dies lehnte der Kläger ab. Bei
der am 25. November 2002 im Auftrag des Klägers durchgeführten Operation
wurde die Fehlstellung des Sprunggelenks durch eine sogenannte
Korrekturosteotomie beseitigt, indem am Schienbein des Dackels eine
Lochplatte mit sechs Schrauben eingesetzt wurde, die dort verbleibt. Die
Operation hat zur Folge, daß der Hund zweimal jährlich zur Kontrolle des
schmerzfreien Sitzes der Platte und des Laufbildes tierärztlich untersucht
werden muß.
Der Kläger hat von dem Beklagten in seiner - mit der Klägerin zu 1 erhobenen
- Klage die Erstattung der bis dahin angefallenen Tierarztkosten für die
Wurmbehandlung, das Ziehen der Milchzähne und die Operation am Schienbein in
Höhe von insgesamt 1.179,06 € nebst Zinsen verlangt und darüber hinaus die
Feststellung begehrt, daß der Beklagte die für die erforderlichen
Kontrolluntersuchungen zu Lebzeiten des Hundes weiter anfallenden
Behandlungsund Fahrtkosten in Höhe von jährlich 59,52 € zu tragen hat. Das
Amtsgericht hat die Klage insgesamt abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers
hat das Landgericht der Klage - unter Zurückweisung des Rechtsmittels im
übrigen -hinsichtlich der geltend gemachten Kosten für die Operation am
Schienbein (1.009,37 € nebst Zinsen) sowie hinsichtlich des
Feststellungsantrags stattgegeben. Dagegen richtet sich die vom
Berufungsgericht zugelassene Revision des Beklagten, mit der er die
Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils erstrebt. Hinsichtlich der
Klägerin zu 1, die ihre Berufung gegen das klageabweisende Urteil des
Amtsgerichts vor der mündlichen Verhandlung des Berufungsgerichts
zurückgenommen hatte, hat der Beklagte die zunächst ebenfalls eingelegte
Revision vor der mündlichen Verhandlung zurückgenommen.
Entscheidungsgründe:
Die Revision des Beklagten hat Erfolg.
I. Das Berufungsgericht hat, soweit für das Revisionsverfahren von
Interesse, ausgeführt:
Der Kläger habe Anspruch auf Ersatz der durch die Beseitigung der
Fehlstellung des Sprunggelenks verursachten und zukünftig weiter
entstehenden Tierarzt- und Fahrtkosten gemäß §§ 281 Abs. 1, 434, 437 Nr. 3,
440 BGB. Die Veränderungen am Sprunggelenk des Hundes stellten einen
Sachmangel im Sinne der §§ 434, 90 a BGB dar, für den der Beklagte
ersatzpflichtig sei, weil er nicht den Beweis dafür erbracht habe, daß er
den Hund mangelfrei an den Kläger übergeben habe. Hierfür sei der Beklagte
gemäß § 476 BGB beweisbelastet. Die gesetzliche Vermutung des § 476 BGB sei
anwendbar, weil der Beklagte Unternehmer im Sinne des § 14 BGB sei; eine
Gewinnerzielungsabsicht sei hierfür nicht erforderlich. Die Vermutung gelte
auch für den Tierkauf und sei weder mit der Art der Sache noch mit der Art
des Mangels unvereinbar. Nach den Ausführungen des Sachverständigen könnten
für die Fehlstellung sowohl genetisch bedingte als auch traumatische
Ursachen vorliegen. Da gesicherte Erkenntnisse, ob die Veränderungen als
entwicklungs- oder als verletzungsbedingt eingestuft werden müßten, nicht
bestünden, gehe dies zu Lasten des Beklagten. Anhaltspunkte dafür, daß der
Mangel kurzfristig aufgetreten oder auf eine Einwirkung von außen
zurückzuführen sei, lägen nicht vor.
Zwar habe grundsätzlich die Nacherfüllung Vorrang vor allen anderen
Rechtsbehelfen. Diese sei jedoch ausgeschlossen, nachdem der Beklagte die
Beseitigung des Mangels selbst nicht innerhalb der Frist vorgenommen habe
und die Lieferung einer mangelfreien Sache wegen der inzwischen entstandenen
Bindung an den für die Familie angeschafften Hund nicht in Betracht gekommen
sei. Unerheblich sei, ob der Beklagte zu Recht die Nachbesserung wegen
unzumutbaren Aufwandes verweigern durfte. Denn nachdem der Beklagte die
Nachbesserung verweigert habe und die Nachlieferung unmöglich gewesen sei,
richte sich der Anspruch gemäß § 437 BGB nach der Wahl des Käufers auf
Rücktritt, Minderung und auf Schadensersatz. Der Beklagte habe den Schaden
auch zu vertreten. Anhaltspunkte, die ein Vertretenmüssen des Beklagten
ausschließen würden und für die der Beklagte darlegungs- und beweisbelastet
wäre, seien nicht ersichtlich. Als Züchter habe er für eventuelle genetische
Fehler eines Hundes einzustehen.
II. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Dem
Kläger steht der ihm vom Berufungsgericht zugesprochene
Schadensersatzanspruch aus §§ 437 Nr. 3, 440, 280, 281 BGB auf Erstattung
der für die operative Behandlung des Hundes bereits aufgewendeten und in der
Zukunft noch entstehenden Tierarztkosten nicht zu, weil der Beklagte die
dafür erforderliche Pflichtverletzung, von der das Berufungsgericht
ausgegangen ist, jedenfalls nicht zu vertreten hat (§ 280 Abs. 1 Satz 2, §
276 BGB). Die Verfahrensrüge der Revision, das Berufungsgericht habe
insoweit unter Verstoß gegen § 286 ZPO für die Entlastung des Beklagten
wesentliche Umstände übergangen und nicht gewürdigt, greift durch.
1. Im rechtlichen Ausgangspunkt zutreffend hat das Berufungsgericht seiner
Prüfung die Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches in der seit dem 1.
Januar 2002 geltenden Fassung des Gesetzes zur Modernisierung des
Schuldrechts vom 26. November 2001 (BGBl I, S. 3138) zugrunde gelegt, da der
Kaufvertrag am 16. Juni 2002 zustande gekommen ist (vgl. Art. 229 § 5 Satz 1
EGBGB).
2. Die Parteien gehen übereinstimmend davon aus, daß die Fehlstellung des
Sprunggelenks des Tieres als Sachmangel im Sinne der §§ 434, 90 a BGB zu
qualifizieren wäre, wenn sie bei Gefahrübergang, also bei der Übergabe des
Hundes (§ 446 Satz 1 BGB), bereits vorlag. Auch wenden sie sich nicht gegen
die aufgrund des Sachverständigengutachtens getroffene Feststellung des
Berufungsgerichts, daß nicht geklärt werden kann, ob das Tier im Zeitpunkt
des Gefahrübergangs die später auffällig gewordene Fehlstellung des
Sprunggelenks schon aufwies. Streitig ist dagegen, ob aufgrund der beim
Verbrauchsgüterkauf (§ 474 BGB) geltenden Beweislastumkehr (§ 476 BGB) im
vorliegenden Fall die Vermutung gerechtfertigt ist, daß der Hund bereits bei
Gefahrübergang mangelhaft war. Auf diese Frage kommt es jedoch für die
Entscheidung nicht an.
Es kann offen bleiben, ob das Berufungsgericht zu Recht von einem
Verbrauchsgüterkauf ausgegangen ist oder ob dem bereits entgegensteht, daß
der Beklagte, wie die Revision meint, kein Unternehmer (§ 14 BGB) sei, weil
er die Hundezucht als Hobby betreibe, ohne damit Gewinn erzielen zu wollen.
Auch bedarf keiner Entscheidung, ob aufgrund der Regelung des § 476 BGB zu
vermuten ist, daß die Fehlstellung des Sprunggelenks des Hundes -
entsprechend der Behauptung des Klägers - genetisch bedingt und damit bei
Übergabe im Keim bereits vorhanden war, oder ob die gesetzliche Vermutung -
wie die Revision unter Berufung auf den in § 476 BGB geregelten
Ausnahmetatbestand geltend macht - beim Verkauf eines Tieres mit der Art der
Sache oder des Mangels unvereinbar und deshalb nicht anzuwenden ist. Selbst
wenn mit dem Berufungsgericht aufgrund der Vermutung des § 476 BGB
anzunehmen wäre, daß der Beklagte einen unter einer anlagebedingten Störung
des Knochenwachstums leidenden und damit bei Gefahrübergang nicht
mangelfreien Hund übergeben hat, steht dem Kläger der vom Berufungsgericht
zuerkannte Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung nicht zu. Denn der
Beklagte hätte in diesem Fall zwar seine Hauptpflicht aus dem Kaufvertrag
zur Verschaffung eines von Sachmängeln freien Tieres (§§ 90 a, 433 Abs. 1
Satz 2 BGB) verletzt. Gleichwohl besteht der vom Berufungsgericht aus §§
437 Nr. 3, 440, 280, 281 BGB hergeleitete Schadensersatzanspruch nicht, weil
der Beklagte die vom Berufungsgericht angenommene Pflichtverletzung nach dem
unstreitigen Sachverhalt jedenfalls nicht zu vertreten hat (§ 280 Abs. 1
Satz 2 BGB).
a) Das Berufungsgericht ist, ohne dies in Frage zu stellen, von einem
behebbaren Mangel ausgegangen und hat gemeint, der Beklagte habe die
Verletzung seiner Verkäuferpflicht aus § 433 Abs. 1 Satz 2 BGB deshalb zu
vertreten, weil er als Züchter für eventuelle genetische Fehler eines Hundes
einzustehen habe. Es kann zunächst dahingestellt bleiben, ob der Mangel
behebbar war (dazu näher unter III 1 a) und ob es bei einem behebbaren
Mangel - nach erfolglosem Nacherfüllungsbegehren des Käufers - zur
Entlastung des Verkäufers (§ 280 Abs. 1 Satz 2 BGB) erforderlich ist, daß
der Verkäufer das Vorhandensein des Mangels nicht zu vertreten hat, oder ob
es hierfür allein darauf ankommt, daß der Verkäufer die Nichtvornahme oder
das Fehlschlagen der Nacherfüllung nicht zu vertreten hat (dazu unter III
3). Auch wenn ein Anspruch des Käufers auf Schadensersatz statt der Leistung
schon dann gegeben wäre, wenn der Verkäufer das Vorhandensein des
(behebbaren) Mangels zu vertreten hat, wäre diese Voraussetzung im
vorliegenden Fall entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht
gegeben.
b) Zu vertreten im Sinne des § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB hat der Schuldner
Vorsatz und Fahrlässigkeit, sofern nicht aus dem Inhalt des
Schuldverhältnisses, insbesondere aus der Übernahme einer Garantie, eine
strengere Haftung zu entnehmen ist (§ 276 Abs. 1 Satz 1 BGB). Das
Berufungsgericht hat nicht festgestellt, daß der Beklagte eine Garantie für
die genetische Beschaffenheit des Hundes (§ 443 BGB) übernommen hat.
Anhaltspunkte dafür sind auch weder vom Kläger vorgetragen noch sonst
ersichtlich.
c) Auch ein Verschulden - Vorsatz oder Fahrlässigkeit - des Beklagten ist
bei dem vorliegenden Sachverhalt zu verneinen, wenn die vier Monate nach der
Übergabe erkannte Fehlstellung des Sprunggelenks, wie der Kläger behauptet
und das Berufungsgericht aufgrund der Vermutung des § 476 BGB angenommen
hat, auf genetischen Ursachen beruhte. Entgegen der Auffassung des
Berufungsgerichts hat ein Züchter nicht schlechthin für eventuelle
genetische Fehler eines Hundes einzustehen. Ein Züchter, der eine
Garantie für eine bestimmte Entwicklung des Tieres nicht übernommen hat, hat
dessen anlagebedingte Fehlentwicklung zu vertreten, wenn er - abgesehen von
der im vorliegenden Fall von vornherein ausscheidenden Schuldform des
Vorsatzes - für die genetischen Ursachen der Fehlentwicklung deshalb die
Verantwortung zu tragen hat, weil er bei der Zucht die im Verkehr
erforderliche Sorgfalt außer Acht gelassen und dadurch fahrlässig gehandelt
hat (§ 276 Abs. 2 BGB).
War die Fehlstellung des Sprunggelenks genetisch bedingt, so beruhte sie auf
einem schon durch die Zeugung vorgegebenen Defekt der spezifischen, für die
Knochenentwicklung maßgeblichen Anlagen des Hundes. Hinsichtlich eines
solchen, in der Natur des Tieres begründeten genetischen Fehlers ist dem
Züchter keine Fahrlässigkeit vorzuwerfen, wenn er die Zucht nach den dafür
geltenden, auf Wissenschaft und Erfahrung beruhenden züchterischen
Grundsätzen - lege artis - betreibt. Von einem Verstoß des Beklagten dagegen
kann hier, wie die Revision zu Recht hervorhebt, nach dem unstreitigen
Sachverhalt nicht ausgegangen werden, so daß es weitergehenden Vortrags des
Beklagten zu seiner Entlastung (§ 280 Abs. 1 Satz 2 BGB) nicht bedurfte.
Es besteht kein vernünftiger Zweifel daran, daß dem Beklagten ein
Zuchtfehler nicht vorzuwerfen ist. Der Beklagte betreibt die Hundezucht seit
mehr als 30 Jahren, hat damit zahlreiche nationale und internationale
Auszeichnungen gewonnen und verkauft jedes Jahr etwa 50 Welpen im In- und
Ausland. Er ist im Deutschen Teckelclub als seriöser Züchter anerkannt und
war selbst als Zuchtwart tätig. Daraus ergibt sich, daß der Beklagte die
Hundezucht mit der erforderlichen Sachkunde und Professionalität betreibt.
Gegen ein Verschulden des Beklagten im konkreten Fall spricht darüber hinaus
insbesondere, daß nicht zu ersehen ist, wie der Beklagte als Züchter den
(vermuteten) genetischen Defekt dieses einzelnen Welpen hätte vorhersehen
und verhindern können. Bei den übrigen drei Welpen des Wurfs, aus dem der
vom Kläger gekaufte Welpe stammt, ist keine entsprechende Fehlstellung des
Sprunggelenks aufgetreten; die Knochen der anderen Hunde haben sich normal
entwickelt. Damit fehlt jede tatsächliche Grundlage für den Schuldvorwurf,
der Beklagte habe hinsichtlich des spezifischen genetischen Fehlers, von dem
das Berufungsgericht bei dem vom Kläger gekauften Welpen aufgrund der
Vermutung des § 476 BGB ausgegangen ist, in züchterischer Hinsicht nicht die
erforderliche Sorgfalt beobachtet und dadurch die anlagebedingte
Fehlentwicklung gerade dieses Hundes fahrlässig verursacht.
d) Im übrigen hat das Berufungsgericht zu Recht nicht darauf abgestellt, daß
der Beklagte die Verletzung seiner Verkäuferpflicht zur Verschaffung eines
von Sachmängeln freien Tieres etwa deshalb zu vertreten hätte, weil die
anlagebedingte Fehlentwicklung des Knochenwachstums für ihn erkennbar
gewesen wäre, bevor er den Hund am 16. Juni 2002 an den Kläger verkaufte und
übergab. Auch insoweit kann dahingestellt bleiben, ob es bei einem
behebbaren Mangel für das Vertretenmüssen als Voraussetzung des Anspruchs
aus §§ 280, 281 BGB auf die Erkennbarkeit des Mangels im Zeitpunkt der
Übergabe ankommt oder ob sich der Verkäufer allein im Hinblick auf die
Nichtvornahme oder das Fehlschlagen der Nachbesserung (§ 439 BGB) zu
entlasten hat. Selbst wenn es insoweit auf die Erkennbarkeit des Mangels im
Zeitpunkt der Übergabe ankäme, hätte der Beklagte die vom Berufungsgericht
angenommene Verletzung der Pflicht aus § 433 Abs. 1 Satz 2 BGB nicht zu
vertreten. Denn eine anlagebedingte Fehlentwicklung des Knochenwachstums
des Hundes war, wie der Senat aufgrund des insoweit unstreitigen
Sachverhalts selbst beurteilen kann, am 16. Juni 2002 - dem Tag des Verkaufs
und der Übergabe - für den Beklagten als Verkäufer jedenfalls noch nicht
erkennbar. Dafür spricht nicht nur, daß der Beklagte die vor dem Verkauf
eines Welpen üblichen Untersuchungen - auch durch den Zuchtwart - hatte
durchführen lassen, ohne daß sich Beanstandungen ergeben hatten, sondern vor
allem auch, daß die Tierärztin des Klägers, die den Hund kurz nach der
Übergabe und danach noch mehrfach untersuchte, die Fehlstellung des
Sprunggelenks erst vier Monate nach der Übergabe bei ihrer achten
Untersuchung des Dackels bemerkte. Selbst wenn die in der Wachstumsphase
allmählich sich entwickelnde Fehlstellung des Sprunggelenks im Zeitpunkt der
Übergabe, als der Welpe zwei Monate alt war, etwa mit Hilfe einer
Röntgendiagnostik im Ansatz schon erkennbar gewesen sein sollte, wäre der
Beklagte zu einer solchen Untersuchung des Hundes ohne greifbare
Anhaltspunkte für die Notwendigkeit einer Röntgendiagnostik nicht
verpflichtet gewesen.
III. Das Berufungsurteil stellt sich auch nicht aus anderen Gründen als
richtig dar (§ 561 ZPO). Dem Kläger steht ein Anspruch auf Schadensersatz
statt der Leistung hinsichtlich keiner der hierfür sonst noch in Betracht
kommenden Anspruchsgrundlagen zu. Denn der Beklagte hat die vom
Berufungsgericht angenommene Verletzung der Pflicht zur Lieferung eines
mangelfreien Tieres (§ 433 Abs. 1 Satz 2 BGB) im Hinblick auf den vom Kläger
behaupteten und vom Berufungsgericht zugrunde gelegten genetischen Defekt
des Hundes unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu vertreten (§ 276 Abs. 1
BGB).
1. Als Anspruchsgrundlage für den vom Kläger geltend gemachten
Schadensersatzanspruch sind auch die Vorschriften über den Anspruch auf
Schadensersatz statt der Leistung im Falle der Unmöglichkeit in Betracht zu
ziehen. Denn gegen die dem Berufungsurteil zugrunde liegende Annahme, daß
es sich bei der anlagebedingten Fehlentwicklung des Knochenwachstums um
einen behebbaren Mangel gehandelt habe, bestehen durchgreifende Bedenken.
Die Voraussetzungen für einen Anspruch aus § 437 Nr. 3 BGB in Verbindung mit
§§ 280, 283 BGB oder § 311 a BGB sind jedoch im Ergebnis gleichfalls nicht
erfüllt.
a) Der vorgegebene genetische Defekt, in dem das Berufungsgericht die
Ursache der Fehlentwicklung gesehen hat, konnte durch die operative
Behandlung des Hundes nicht beseitigt werden und ist dadurch auch nicht
beseitigt worden. Operativ korrigiert wurden zwar die Fehlstellung des
Sprunggelenks und damit die übermäßige O-Beinigkeit des Dackels. Durch die
Operation wurde der Hund aber nicht in einen vertragsgemäßen Zustand (§ 433
Abs. 1 Satz 2 BGB) versetzt, wie es § 439 BGB für die Mangelbeseitigung als
eine der beiden Modalitäten der Nacherfüllung verlangt (MünchKommBGB/Westermann,
4. Aufl., § 439 Rdnr. 9). Vielmehr wurde die Korrektur des äußeren
Erscheinungsbildes des Hundes mit einem anderen Sachmangel erkauft. Der Hund
hat seit dem Eingriff einen - durch die am Schienbein verschraubte Platte -
künstlich veränderten Knochenbau und muß mit den damit dauerhaft verbundenen
gesundheitlichen Risiken leben, die jedenfalls so gewichtig sind, daß sie
halbjährlich tierärztliche Kontrolluntersuchungen erfordern. Der Hund bleibt
damit lebenslang nicht frei von Mängeln im Sinne der §§ 90 a, 434 BGB.
Eine Maßnahme, die - wie die hier durchgeführte Operation - den körperlichen
Defekt eines Tieres nicht folgenlos beseitigen kann, sondern andere,
regelmäßig zu kontrollierende gesundheitliche Risiken selbst erst
hervorruft, ist zu einer nachhaltigen Beseitigung des Mangels nicht geeignet
und stellt deshalb keine Mangelbeseitigung im Sinne des § 439 BGB dar. Um
einen als geringfügig anzusehenden und deshalb zu vernachlässigenden Fehler,
der bei einer nicht vollständig möglichen Mangelbeseitigung unter Umständen
noch hinzunehmen sein soll und den Bestand des Nacherfüllungsanspruchs
gegebenenfalls nicht berührt (so Staudinger/Matusche-Beckmann, BGB (2004), §
439 Rdnr. 38), handelt es sich bei der am Schienbein verschraubten Platte
und den damit verbundenen gesundheitlichen Risiken jedenfalls nicht. Da
andere Maßnahmen als die durchgeführte Operation nach dem eigenen Vorbringen
des Klägers nicht zur Verfügung standen, war eine den Anforderungen des §
439 Abs. 1 BGB entsprechende Beseitigung der anlagebedingten Fehlentwicklung
nicht möglich, der Mangel als solcher also nicht behebbar.
b) Darüber hinaus war nach den unangegriffenen Feststellungen des
Berufungsgerichts im vorliegenden Fall auch die Lieferung einer mangelfreien
Sache als andere Modalität der Nacherfüllung (§ 439 Abs. 1 BGB) nicht
möglich. Das Berufungsgericht hat hierzu ausgeführt, daß die Lieferung eines
anderen - gesunden - Welpen wegen der nach fünf Monaten entstandenen Bindung
an den als Familienhund angeschafften Dackel nicht in Betracht kam.
Diese Feststellung wird im Revisionsverfahren nicht angegriffen und ist
damit für den Senat bindend.
c) Somit konnte der Beklagte seine Verpflichtung zur Lieferung eines
mangelfreien Tieres (§ 433 Abs. 1 Satz 2 BGB) weder durch Beseitigung des
Mangels noch durch Ersatzlieferung erfüllen. Es liegt damit der Fall
einer Unmöglichkeit vor, in dem der Sachmangel durch keine der beiden
Modalitäten der Nacherfüllung behebbar ist und sich der Anspruch des Käufers
auf Schadensersatz statt der Leistung nicht nach den Vorschriften der §§ 437
Nr. 3, 440, 280, 281 BGB, sondern nach §§ 437 Nr. 3, 280, 283 BGB oder §§
437 Nr. 3, 311 a BGB richtet (vgl. dazu S. Lorenz, NJW 2002, 2497, 2500
ff.).
Aus der Nichtbehebbarkeit des Mangels folgt für einen daran anknüpfenden
Anspruch des Käufers auf Schadensersatz statt der Leistung, daß es für die
Frage des Vertretenmüssens darauf ankommt, ob das Leistungshindernis von
Anfang an bestand (§§ 437 Nr. 3, 311 a BGB) oder erst nach Abschluß des
Kaufvertrages entstanden ist (§§ 437 Nr. 3, 280, 283 BGB). Das
Berufungsgericht ist - entsprechend der Behauptung des Klägers - aufgrund
der Vermutung des § 476 BGB davon ausgegangen, daß die Fehlstellung am
Sprunggelenk des Hinterbeins genetisch bedingt war. Nach seinen von den
Parteien nicht angegriffenen Feststellungen liegen Umstände dafür, daß die
Fehlstellung auf eine Einwirkung von außen zurückzuführen sei, nicht vor.
Danach scheidet eine (sowohl vor als auch nach Vertragsschluß denkbare)
Verletzung des Hundes als mögliche Ursache für die Störung des
Knochenwachstums aus. Wegen einer genetisch bedingten - und damit jedenfalls
vor Vertragsschluß entstandenen - Störung des Knochenwachstums richtet sich
der Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung nach §§ 437 Nr. 3, 311 a
BGB; ein solcher Anspruch besteht im vorliegenden Fall aber nicht, weil der
Beklagte - wie oben unter II 2 d ausgeführt - das Leistungshindernis bei
Vertragsschluß nicht kannte und seine Unkenntnis auch nicht zu vertreten hat
(§ 311 a Abs. 2 Satz 2 BGB).
2. Ein Anspruch des Klägers auf Schadensersatz statt der Leistung besteht
auch nicht im Hinblick auf das Nacherfüllungsbegehren des Klägers, dem der
Beklagte nicht nachgekommen ist. Dies gilt hinsichtlich beider Modalitäten
der Nacherfüllung (§ 439 Abs. 1 BGB).
a) Da die vom Kläger verlangte Beseitigung des Mangels, wie unter III 1 a
ausgeführt, von Anfang an unmöglich war, ist der Beklagte nicht nur von
seiner Leistungspflicht aus § 433 Abs. 1 Satz 2 BGB frei geworden, sondern
ebenso von seiner aus § 439 BGB sich ergebenden Verpflichtung, den Mangel im
Wege der Nacherfüllung zu beseitigen (§ 275 Abs. 1 BGB). Ein Anspruch auf
Schadensersatz statt der Leistung nach §§ 437 Nr. 3, 311 a BGB besteht damit
auch unter dem Gesichtspunkt nicht vorgenommener Mangelbeseitigung nicht,
weil der Beklagte das (anfängliche) Leistungshindernis - die genetisch
bedingte Störung des Knochenwachstums - aus den unter II 2 d dargelegten
Gründen bei Vertragsschluß nicht kannte und seine Unkenntnis nicht zu
vertreten hatte (§ 311 a Abs. 2 Satz 2 BGB).
b) Zu keinem anderen Ergebnis würde die Erwägung führen, daß die Operation,
die der Kläger vom Beklagten gefordert hatte, zumindest dazu geeignet war,
die Fehlstellung des Sprunggelenks zu korrigieren und dadurch wenigstens zu
einer Verbesserung des mangelhaften Zustandes beizutragen. Ließe man eine
solche partielle Behebbarkeit des Mangels für den Anspruch des Käufers auf
Nacherfüllung genügen (vgl. Staudinger/Matusche-Beckmann, aaO), so könnte
sich der Beklagte zwar nicht auf eine Befreiung von seiner Verpflichtung zur
Mangelbeseitigung unter dem Gesichtspunkt der Unmöglichkeit (§ 275 Abs. 1
BGB) berufen. Es käme dann aber darauf an, ob er die von ihm zur
(teilweisen) Mangelbeseitigung verlangte Maßnahme wegen Unzumutbarkeit
verweigern durfte (§ 439 Abs. 3, § 275 Abs. 2 und 3 BGB). Dies ist zu
bejahen.
Es kann dahingestellt bleiben, unter welchen Voraussetzungen ein Verkäufer
die vom Käufer geforderte Mangelbeseitigung schon wegen unverhältnismäßiger
Kosten verweigern darf (§ 439 Abs. 3 Satz 1 und 2 BGB). Denn dem Beklagten
war es - unabhängig von den Kosten - schon wegen des weiteren Aufwandes, den
die vom Kläger geforderte Maßnahme nach sich zog, nicht zuzumuten, sich
hierauf einzulassen. Nach § 275 Abs. 2 BGB kann der Schuldner die
Leistung verweigern, soweit diese einen Aufwand erfordert, der unter
Beachtung des Inhalts des Schuldverhältnisses und der Gebote von Treu und
Glauben in einem groben Missverhältnis zu dem Leistungsinteresse des
Gläubigers steht. Diese Voraussetzungen sind, wie der Senat selbst
beurteilen kann, im vorliegenden Fall gegeben.
Unzumutbar war der Aufwand, den die Operation des Hundes erforderte, für den
Beklagten allerdings nicht schon deshalb, weil er die Operation nicht selbst
vornehmen konnte, sondern einen darauf spezialisierten Tierarzt hätte suchen
und damit beauftragen müssen. Der mit der Operation verbundene Aufwand war
dem Beklagten aber nicht zuzumuten, weil es nicht damit getan gewesen wäre,
daß der Beklagte den Hund bei einem Spezialisten hätte operieren lassen.
Vielmehr erforderte die Operation, wie von vorneherein absehbar war,
regelmäßige tierärztliche Kontrolluntersuchungen zur Überwachung der
Risiken, die eine am Schienbein des Hundes verschraubte und dort
verbleibende Platte für die Gesundheit des Hundes zwangsläufig zur Folge
hat. Auch diese Kontrolluntersuchungen hätte der Beklagte selbst zu
veranlassen gehabt, wenn er die Operation als (noch mögliche) Nacherfüllung
im Sinne des § 439 BGB schuldete. Dies überstieg auch unter
Berücksichtigung des Leistungsinteresses des Klägers den für den Beklagten
noch zumutbaren Aufwand. Der Beklagte brauchte sich nicht auf eine Maßnahme
einzulassen, die den Hund nicht in einen vertragsgemäßen Zustand versetzen
konnte, die ihrerseits mit nicht unerheblichen gesundheitlichen Risiken für
das Tier verbunden war und die deshalb für den Beklagten - während der
gesamten Lebensdauer des Tieres -halbjährliche tierärztliche
Kontrolluntersuchungen und darüber hinaus unabsehbaren weiteren Aufwand zur
Folge gehabt hätte, wenn die am Schienbein verschraubte Platte zu
Komplikationen führte. Dabei fällt bei der Frage der Zumutbarkeit zugunsten
des Beklagten auch ins Gewicht, daß dieser die anlagebedingte
Fehlentwicklung des Knochenwachstums, wie ausgeführt, nicht zu vertreten
hatte (§ 275 Abs. 2 Satz 2 BGB).
Unter Berücksichtigung all dessen bestand ein grobes Mißverhältnis zwischen
dem Interesse des Klägers an einer Korrektur des äußeren Erscheinungsbildes
des Hundes - weitergehende Auswirkungen des genetischen Defekts (etwa auf
die Gesundheit des Hundes) hat der Kläger nicht vorgetragen -und dem
Aufwand, den der Kläger von dem Beklagten zur ohnehin nur teilweise
möglichen Beseitigung des Mangels verlangte (§ 275 Abs. 2 Satz 1 BGB). Das
Interesse des Klägers war unter diesen Umständen durch seine sonstigen
Rechte auf Rücktritt vom Kaufvertrag oder Minderung des Kaufpreises (§ 437
Nr. 2 BGB) - wie vom Beklagten angeboten - ausreichend gewahrt.
War danach die vom Kläger geforderte Mangelbeseitigung wenn nicht schon von
Anfang an unmöglich, so doch jedenfalls für den Beklagten unzumutbar, so
besteht ebenfalls kein Anspruch des Klägers auf Schadensersatz statt der
Leistung wegen der vom Beklagten (zu Recht) verweigerten Nacherfüllung. Zwar
enthält die Vorschrift des § 437 Nr.3 BGB in Verbindung mit §§ 280, 283 BGB
beziehungsweise § 311 a BGB eine Anspruchsgrundlage für den
Schadensersatzanspruch bei an sich möglicher, aber nach § 275 Abs. 2 BGB
unzumutbarer Nacherfüllung. Einem daraus etwa abzuleitenden Anspruch des
Klägers stünde aber jedenfalls entgegen, daß der Beklagte auch insoweit die
für den Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung maßgeblichen Umstände
nicht zu vertreten hat (§ 280 Abs. 1 Satz 2, § 311 a Abs. 2 Satz 2 BGB).
c) Schließlich besteht ein Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung
auch nicht hinsichtlich der anderen Modalität der Nacherfüllung, der
Verpflichtung zur Ersatzlieferung. Von dieser Verpflichtung ist der
Beklagte, wie unter III 1 b ausgeführt, dadurch frei geworden, daß die
Lieferung eines anderen Welpen nach den von den Parteien nicht angegriffenen
Feststellungen des Berufungsgerichts wegen der zwischenzeitlich entstandenen
persönlichen Bindung des Klägers an den "mangelhaften" Welpen unmöglich
geworden war (§ 275 Abs. 1 BGB). Ein nachträgliches Unmöglichwerden der
Nacherfüllung vermag zwar einen Anspruch auf Schadensersatz statt der
Leistung auszulösen (§§ 437 Nr. 3, 280 Abs. 1, 283 BGB); ein solcher
Anspruch scheitert hier aber jedenfalls daran, daß der Beklagte das
entstandene Leistungshindernis - die emotionale Bindung des Klägers an den
gekauften Welpen - ebenfalls nicht zu vertreten hat (§ 276 Abs. 1 BGB).
3. Danach steht dem Kläger der geltend gemachte Anspruch auf Schadensersatz
statt der Leistung unter keinem rechtlichen Gesichtpunkt zu, weil der Kläger
die etwaige Verletzung seiner Verkäuferpflicht aus § 433 Abs. 1 Satz 2 BGB,
von der das Berufungsgericht aufgrund der Vermutung des § 476 BGB
ausgegangen ist, hinsichtlich aller dafür in Betracht kommenden
Anspruchsgrundlagen nicht zu vertreten hat. Die Rechte des Käufers auf
Rücktritt vom Kaufvertrag oder Minderung des Kaufpreises (§ 437 Nr. 2 BGB),
die im Gegensatz zum Schadensersatzanspruch eine vom Beklagten zu
vertretende Pflichtverletzung nicht voraussetzen, macht der Kläger nicht
geltend. Ein dahingehendes vorprozessuales Angebot des Beklagten hat er
abgelehnt.
IV. Nach alledem kann das angefochtene Urteil, soweit es der Klage
stattgibt, keinen Bestand haben. Der Rechtsstreit ist zur Endentscheidung
reif, da es keiner weiteren tatsächlichen Feststellungen bedarf. Daher ist
das Berufungsurteil aufzuheben, und die Berufung des Klägers gegen das
erstinstanzliche Urteil ist insgesamt zurückzuweisen (§§ 562 Abs. 1, 563
Abs. 3 ZPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 92, 565, 516 Abs. 3 Satz 1 ZPO.
Dabei war hinsichtlich der Kosten des Revisionsverfahrens zu
berücksichtigen, daß die gegenüber der Klägerin zu 1 zurückgenommene
Revision des Beklagten hinsichtlich der Gerichts- und Anwaltsgebühren keine
Mehrkosten verursacht hat.
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