IPR: Erbrechtliche Qualifikation der Erhöhung des
gesetzlichen Erbteils bei Bestehen von Zugewinngemeinschaft nach § 1371 Abs.
1 BGB
EuGH v. 1.3.2018 - Rs. C-558/16 (Mahnkopf)
Fundstelle:
noch nicht bekannt
Tenor:
Art. 1 Abs. 1 der Verordnung
(EU) Nr. 650/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012
über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung und
Vollstreckung von Entscheidungen und die Annahme und Vollstreckung
öffentlicher Urkunden in Erbsachen sowie zur Einführung eines Europäischen
Nachlasszeugnisses ist dahin auszulegen, dass eine nationale Bestimmung wie
die im Ausgangsverfahren in Rede stehende, wonach beim Tod eines Ehegatten
ein pauschaler Zugewinnausgleich durch Erhöhung des Erbteils des
überlebenden Ehegatten vorzunehmen ist, in den Anwendungsbereich der
Verordnung fällt.
Zentrale Probleme:
Man möchte es kaum glauben:
Erst 2015 hatte sich der BGH zu dem jahrzehntelangen Streit um die
Qualifikation von § 1371 Abs. 1 BGB für eine güterrechtliche Qualifikation
ausgesprochen (BGHZ 205, 289 = NJW 2015, 2185).
Der EuGH qualifiziert die Regelung in unter der ErbVO gebotenen autonomen
Qualifikation als erbrechtlich. Das Verfahren geht zurück auf ein
Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV des Kammergerichts (das für
Berlin die Stellung eines OLG hat). Man könnte langen streiten, ob der EuGH
das richtig sieht, was allerdings wenig weiterführend ist: Er stellt allein
darauf ab, dass § 1371 Abs. 1 BGB mit erbrechtlichen Mitteln arbeitet.
Das hat nunmehr zur Folge, dass bei nicht-deutschem Erbstatut eine Erhöhung
des gesetzlichen Erbteils des Ehegatten nach § 1371 Abs. 1 BGB um 1/4 nicht
mehr in Betracht kommt. Auch die Angleichungsprobleme, die sich daraus
ergeben haben, sind damit vom Tisch (s. dazu die Anm. zu
BGHZ 205, 289 = NJW 2015, 2185).
Das bedeutet aber nicht, dass ungeachtet des Güterstatuts bei Anwendung
deutschen Erbrechts aufgrund Art. 21 EuErbVO (letzter gewöhnlicher
Aufenthalt in Deutschland) oder aufgrund Art. 22 ErbVO (Wahl deutschen
Rechts durch deutsche Staatsangehörige) nun immer eine pauschale Erhöhung
des Ehegattenerbteils nach §§ 1931 Abs. 3, 1371 Abs. 1 BGB zu erfolgen hat.
Zwar ist dann nach dem Verdikt des EuGH § 1371 Abs. 1 BGB anwendbar, jedoch
stellt sich dort auf der Tatbestandsebene eine Substitutionsfrage (s. auch
dazu BGHZ 205, 289 = NJW 2015, 2185 Rn. 33).
Während man sich bisher fragen musste, ob "gesetzlicher Erbteil" iSv § 1371
Abs. 1 BGB auch ein solcher ausländischen Rechts sein kann (was BGH aaO zu
recht bejaht hat), stellt sich jetzt die Frage, ob "(gesetzlicher")
Güterstand" i.S.v. § 1371 I BGB auch ein solcher ausländischen Rechts sein
kann. Diese Frage dürfte idR zu verneinen sein. Da nämlich keine andere
Rechtsordnung einen solchen pauschalen Zugewinnausgleich im Todesfall
vorsieht, käme es sonst zu einer Überkompensation § 1371 Abs. 1 BGB bezweckt
nämlich, im Falle des Todes dem überlebenden Ehegatten Ansprüche aus dem
Güterrecht zu gewähren. Wenngleich das pauschal geschieht, dh ohne Rücksicht
auf einen wirklichen Zugewinn, kann es nicht angehen, dass der überlebende
Ehegatte bei deutschem Erbstatut eine Erhöhung aus § 1371 Abs. 1 BGB
erlangt, nach ausländischem Güterstatut aber nochmals eine Ausgleich
herleiten kann. Er würde sich sonst aus dem Güterrecht gleichsam zwei Mal
"bedienen".
Im Ergebnis wird es also zu der - im deutschen IPR schon viel früher als Mm
vertretenen - "Doppelqualifikation" von § 1371 Abs. 1 BGB kommen müssen: §
1371 Abs. 1 BGB ist nur anwendbar, wenn sowohl Erbstatut als auch
Güterstatut deutsches Recht ist.
©sl 2018
Urteil:
1 Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von
Art. 1 Abs. 1, Art. 67 Abs. 1 und Art. 68 Buchst. l der Verordnung (EU)
Nr. 650/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über
die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung und Vollstreckung
von Entscheidungen und die Annahme und Vollstreckung öffentlicher Urkunden
in Erbsachen sowie zur Einführung eines Europäischen Nachlasszeugnisses (ABl.
2012, L 201, S. 107).
2 Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Verfahrens über einen von Frau
Doris Margret Lisette Mahnkopf nach dem Tod ihres Ehemannes gestellten
Antrag auf Ausstellung eines Europäischen Nachlasszeugnisses und über die
diesen betreffende Erbsache.
Rechtlicher Rahmen
Unionsrecht
Verordnung Nr. 650/2012
3 In den Erwägungsgründen 7, 9, 11, 12 und 71 der Verordnung Nr. 650/2012
heißt es:
„(7) Die Hindernisse für den freien Verkehr von Personen, denen die
Durchsetzung ihrer Rechte im Zusammenhang mit einem Erbfall mit
grenzüberschreitendem Bezug derzeit noch Schwierigkeiten bereitet, sollten
ausgeräumt werden, um das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts zu
erleichtern. In einem europäischen Rechtsraum muss es den Bürgern möglich
sein, ihren Nachlass im Voraus zu regeln. Die Rechte der Erben und
Vermächtnisnehmer sowie der anderen Personen, die dem Erblasser nahestehen,
und der Nachlassgläubiger müssen effektiv gewahrt werden.
…
(9) Der Anwendungsbereich dieser Verordnung sollte sich auf alle
zivilrechtlichen Aspekte der Rechtsnachfolge von Todes wegen erstrecken, und
zwar auf jede Form des Übergangs von Vermögenswerten, Rechten und Pflichten
von Todes wegen, sei es im Wege der gewillkürten Erbfolge durch eine
Verfügung von Todes wegen oder im Wege der gesetzlichen Erbfolge.
…
(11) Diese Verordnung sollte nicht für Bereiche des Zivilrechts gelten,
die nicht die Rechtsnachfolge von Todes wegen betreffen. Aus Gründen der
Klarheit sollte eine Reihe von Fragen, die als mit Erbsachen zusammenhängend
betrachtet werden könnten, ausdrücklich vom Anwendungsbereich dieser
Verordnung ausgenommen werden.
(12) Dementsprechend sollte diese Verordnung nicht für Fragen des
ehelichen Güterrechts, einschließlich der in einigen Rechtsordnungen
vorkommenden Eheverträge, soweit diese keine erbrechtlichen Fragen regeln,
und des Güterrechts aufgrund von Verhältnissen, die mit der Ehe
vergleichbare Wirkungen entfalten, gelten. Die Behörden, die mit einer
bestimmten Erbsache nach dieser Verordnung befasst sind, sollten allerdings
je nach den Umständen des Einzelfalls die Beendigung des ehelichen oder
sonstigen Güterstands des Erblassers bei der Bestimmung des Nachlasses und
der jeweiligen Anteile der Berechtigten berücksichtigen.
…
(71) Das Zeugnis sollte in sämtlichen Mitgliedstaaten dieselbe Wirkung
entfalten. Es sollte zwar als solches keinen vollstreckbaren Titel
darstellen, aber Beweiskraft besitzen, und es sollte die Vermutung gelten,
dass es die Sachverhalte zutreffend ausweist, die nach dem auf die
Rechtsnachfolge von Todes wegen anzuwendenden Recht oder einem anderen auf
spezifische Sachverhalte anzuwendenden Recht festgestellt wurden, wie
beispielsweise die materielle Wirksamkeit einer Verfügung von Todes wegen. …
“
4 Art. 1 („Anwendungsbereich“) der Verordnung bestimmt:
„(1) Diese Verordnung ist auf die Rechtsnachfolge von Todes wegen
anzuwenden. Sie gilt nicht für Steuer- und Zollsachen sowie
verwaltungsrechtliche Angelegenheiten.
(2) Vom Anwendungsbereich dieser Verordnung ausgenommen sind:
…
d) Fragen des ehelichen Güterrechts sowie des Güterrechts aufgrund von
Verhältnissen, die nach dem auf diese Verhältnisse anzuwendenden Recht mit
der Ehe vergleichbare Wirkungen entfalten;
…“
5 In Art. 3 Abs. 1 Buchst. a dieser Verordnung wird der Begriff
„Rechtsnachfolge von Todes wegen“ definiert als „jede Form des Übergangs von
Vermögenswerten, Rechten und Pflichten von Todes wegen, sei es im Wege der
gewillkürten Erbfolge durch eine Verfügung von Todes wegen oder im Wege der
gesetzlichen Erbfolge“.
6 Art. 21 der Verordnung, der die allgemeine Kollisionsnorm betreffend das
anzuwendende Recht enthält, bestimmt in seinem Abs. 1:
„Sofern in dieser Verordnung nichts anderes vorgesehen ist, unterliegt die
gesamte Rechtsnachfolge von Todes wegen dem Recht des Staates, in dem der
Erblasser im Zeitpunkt seines Todes seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte.“
7 Art. 22 („Rechtswahl“) der Verordnung Nr. 650/2012 sieht in Abs. 1
Unterabs. 1 Folgendes vor:
„Eine Person kann für die Rechtsnachfolge von Todes wegen das Recht des
Staates wählen, dem sie im Zeitpunkt der Rechtswahl oder im Zeitpunkt ihres
Todes angehört.“
8 Art. 23 („Reichweite des anzuwendenden Rechts“) der Verordnung bestimmt:
„(1) Dem nach Artikel 21 oder Artikel 22 bezeichneten Recht unterliegt
die gesamte Rechtsnachfolge von Todes wegen.
(2) Diesem Recht unterliegen insbesondere:
…
b) die Berufung der Berechtigten, die Bestimmung ihrer jeweiligen
Anteile und etwaiger ihnen vom Erblasser auferlegter Pflichten sowie die
Bestimmung sonstiger Rechte an dem Nachlass, einschließlich der
Nachlassansprüche des überlebenden Ehegatten oder Lebenspartners;
…“
9 Kapitel VI („Europäisches Nachlasszeugnis“) der Verordnung Nr. 650/2012
umfasst deren Art. 62 bis 73. In Art. 62 der Verordnung heißt es:
„(1) Mit dieser Verordnung wird ein Europäisches Nachlasszeugnis (im
Folgenden ‚Zeugnis‘) eingeführt, das zur Verwendung in einem anderen
Mitgliedstaat ausgestellt wird und die in Artikel 69 aufgeführten Wirkungen
entfaltet.
(2) Die Verwendung des Zeugnisses ist nicht verpflichtend.
(3) Das Zeugnis tritt nicht an die Stelle der innerstaatlichen
Schriftstücke, die in den Mitgliedstaaten zu ähnlichen Zwecken verwendet
werden. Nach seiner Ausstellung zur Verwendung in einem anderen
Mitgliedstaat entfaltet das Zeugnis die in Artikel 69 aufgeführten Wirkungen
jedoch auch in dem Mitgliedstaat, dessen Behörden es nach diesem Kapitel
ausgestellt haben.“
10 Art. 63 („Zweck des Zeugnisses“) der Verordnung sieht in seinen Abs. 1
und 2 Folgendes vor:
„(1) Das Zeugnis ist zur Verwendung durch Erben [und] durch
Vermächtnisnehmer mit unmittelbarer Berechtigung am Nachlass … bestimmt, die
sich in einem anderen Mitgliedstaat auf ihre Rechtsstellung berufen oder
ihre Rechte als Erben oder Vermächtnisnehmer … ausüben müssen.
(2) Das Zeugnis kann insbesondere als Nachweis für einen oder mehrere
der folgenden speziellen Aspekte verwendet werden:
a) die Rechtsstellung und/oder die Rechte jedes Erben oder
gegebenenfalls Vermächtnisnehmers, der im Zeugnis genannt wird, und seinen
jeweiligen Anteil am Nachlass;
b) die Zuweisung eines bestimmten Vermögenswerts oder bestimmter
Vermögenswerte des Nachlasses an die in dem Zeugnis als Erbe(n) oder
gegebenenfalls als Vermächtnisnehmer genannte(n) Person(en);
…“
11 Art. 65 Abs. 3 Buchst. d der Verordnung Nr. 650/2012 lautet:
„Der Antrag [auf Ausstellung eines Zeugnisses] muss die nachstehend
aufgeführten Angaben enthalten, soweit sie dem Antragsteller bekannt sind
und von der Ausstellungsbehörde zur Beschreibung des Sachverhalts, dessen
Bestätigung der Antragsteller begehrt, benötigt werden; dem Antrag sind alle
einschlägigen Schriftstücke beizufügen, und zwar entweder in Urschrift oder
in Form einer Abschrift, die die erforderlichen Voraussetzungen für ihre
Beweiskraft erfüllt, unbeschadet des Artikels 66 Absatz 2:
…
d) Angaben zum Ehegatten oder Partner des Erblassers und gegebenenfalls
zu(m) ehemaligen Ehegatten oder Partner(n): Name (gegebenenfalls
Geburtsname), Vorname(n), Geschlecht, Geburtsdatum und ‑ort, Personenstand,
Staatsangehörigkeit, Identifikationsnummer (sofern vorhanden) und Anschrift;
…“
12 Art. 67 Abs. 1 dieser Verordnung sieht vor:
„Die Ausstellungsbehörde stellt das Zeugnis unverzüglich nach dem in diesem
Kapitel festgelegten Verfahren aus, wenn der zu bescheinigende Sachverhalt
nach dem auf die Rechtsnachfolge von Todes wegen anzuwendenden Recht oder
jedem anderen auf einen spezifischen Sachverhalt anzuwendenden Recht
feststeht. Sie verwendet das nach dem Beratungsverfahren nach Artikel 81
Absatz 2 erstellte Formblatt. …“
13 Art. 68 der Verordnung Nr. 650/2012, der den Inhalt des
Nachlasszeugnisses regelt, bestimmt:
„Das Zeugnis enthält folgende Angaben, soweit dies für die Zwecke, zu denen
es ausgestellt wird, erforderlich ist:
…
f) Angaben zum Erblasser: Name (gegebenenfalls Geburtsname),
Vorname(n), Geschlecht, Geburtsdatum und ‑ort, Personenstand,
Staatsangehörigkeit, Identifikationsnummer (sofern vorhanden), Anschrift im
Zeitpunkt seines Todes, Todesdatum und ‑ort;
…
h) Angaben zu einem vom Erblasser geschlossenen Ehevertrag oder, sofern
zutreffend, einem vom Erblasser geschlossenen Vertrag im Zusammenhang mit
einem Verhältnis, das nach dem auf dieses Verhältnis anwendbaren Recht mit
der Ehe vergleichbare Wirkungen entfaltet, und Angaben zum ehelichen
Güterstand oder einem vergleichbaren Güterstand;
…
l) den Erbteil jedes Erben und gegebenenfalls das Verzeichnis der
Rechte und/oder Vermögenswerte, die einem bestimmten Erben zustehen;
…“
14 In Art. 69 („Wirkungen des Zeugnisses“) dieser Verordnung heißt es:
„(1) Das Zeugnis entfaltet seine Wirkungen in allen Mitgliedstaaten,
ohne dass es eines besonderen Verfahrens bedarf.
(2) Es wird vermutet, dass das Zeugnis die Sachverhalte, die nach dem
auf die Rechtsnachfolge von Todes wegen anzuwendenden Recht oder einem
anderen auf spezifische Sachverhalte anzuwendenden Recht festgestellt
wurden, zutreffend ausweist. Es wird vermutet, dass die Person, die im
Zeugnis als Erbe [oder] Vermächtnisnehmer … genannt ist, die in dem Zeugnis
genannte Rechtsstellung und/oder die in dem Zeugnis aufgeführten Rechte oder
Befugnisse hat und dass diese Rechte oder Befugnisse keinen anderen als den
im Zeugnis aufgeführten Bedingungen und/oder Beschränkungen unterliegen.
… “
Verordnung (EU) 2016/1103
15 Die Erwägungsgründe 18 und 22 der Verordnung (EU) 2016/1103 des Rates vom
24. Juni 2016 zur Durchführung einer verstärkten Zusammenarbeit im Bereich
der Zuständigkeit, des anzuwendenden Rechts und der Anerkennung und
Vollstreckung von Entscheidungen in Fragen des ehelichen Güterstands (ABl.
2016, L 183, S. 1) lauten:
„(18) Der Anwendungsbereich dieser Verordnung sollte sich auf alle
zivilrechtlichen Aspekte der ehelichen Güterstände erstrecken und sowohl die
Verwaltung des Vermögens der Ehegatten im Alltag betreffen als auch die
güterrechtliche Auseinandersetzung, insbesondere infolge der Trennung des
Paares oder des Todes eines Ehegatten. …
…
(22) Die Unterhaltspflichten im Verhältnis der Ehegatten untereinander
sind Gegenstand der Verordnung (EG) Nr. 4/2009 des Rates [vom 18. Dezember
2008 über die Zuständigkeit, das anwendbare Recht, die Anerkennung und
Vollstreckung von Entscheidungen und die Zusammenarbeit in Unterhaltssachen
(ABl. 2009, L 7, S. 1)] und sollten daher vom Anwendungsbereich der
vorliegenden Verordnung ausgenommen werden; das gilt auch für Fragen der
Rechtsnachfolge nach dem Tod eines Ehegatten, da diese in der Verordnung
[Nr. 650/2012] geregelt sind.“
16 Art. 1 („Anwendungsbereich“) Abs. 2 Buchst. d der Verordnung bestimmt:
„Vom Anwendungsbereich dieser Verordnung ausgenommen sind
…
d) die Rechtsnachfolge nach dem Tod eines Ehegatten“.
17 Gemäß Art. 70 („Inkrafttreten“) Abs. 2 Unterabs. 2 der Verordnung gilt
diese erst ab dem 29. Januar 2019, mit Ausnahme gewisser allgemeiner
Bestimmungen und Schlussbestimmungen.
Deutsches Recht
18 § 1371 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (im Folgenden: BGB)
lautet:
„Wird der Güterstand durch den Tod eines Ehegatten beendet, so wird der
Ausgleich des Zugewinns dadurch verwirklicht, dass sich der gesetzliche
Erbteil des überlebenden Ehegatten um ein Viertel der Erbschaft erhöht;
hierbei ist unerheblich, ob die Ehegatten im einzelnen Falle einen Zugewinn
erzielt haben.“
19 § 1931 BGB sieht vor:
„(1) Der überlebende Ehegatte des Erblassers ist neben Verwandten der
ersten Ordnung zu einem Viertel, neben Verwandten der zweiten Ordnung oder
neben Großeltern zur Hälfte der Erbschaft als gesetzlicher Erbe berufen.
Treffen mit Großeltern Abkömmlinge von Großeltern zusammen, so erhält der
Ehegatte auch von der anderen Hälfte den Anteil, der nach § 1926 den
Abkömmlingen zufallen würde.
…
(3) Die Vorschrift des § 1371 bleibt unberührt.
…“
Ausgangsverfahren und Vorlagefragen
20 Am 29. August 2015 verstarb Herr Mahnkopf. Zum Zeitpunkt
seines Todes war er mit Frau Mahnkopf verheiratet. Beide Ehegatten besaßen
die deutsche Staatsangehörigkeit und hatten ihren gewöhnlichen
Aufenthalt in Berlin. Die einzigen Erben des Verstorbenen,
der keine Verfügung von Todes wegen hinterlassen hatte, waren dessen Ehefrau
und der gemeinsame Sohn des Paares.
21 Die Ehegatten lebten im gesetzlichen Güterstand der
Zugewinngemeinschaft und hatten keinen Ehevertrag abgeschlossen. Zum
Nachlass des Verstorbenen gehört neben Vermögenswerten in Deutschland auch
ein hälftiger Miteigentumsanteil an einem Grundstück in Schweden.
22 Auf Antrag von Frau Mahnkopf erteilte das für die Herrn Mahnkopf
betreffende Erbsache zuständige Amtsgericht Schöneberg (Deutschland) am
30. Mai 2016 einen nationalen Erbschein, wonach die ihn überlebende Ehefrau
und der Abkömmling den Erblasser aufgrund der nach deutschem Recht geltenden
gesetzlichen Erbfolge den Erblasser jeweils zur Hälfte beerbten. Das
vorlegende Gericht führt aus, dass sich der der Ehegattin zugesprochene
Erbteil aus der Anwendung des § 1931 Abs. 1 BGB ergebe, wonach der dem
überlebenden Ehegatten zustehende gesetzliche Erbteil von einem Viertel um
ein Viertel erhöht wird, wenn die Ehegatten im gesetzlichen Güterstand der
Zugewinngemeinschaft nach § 1371 Abs. 1 BGB gelebt haben.
23 Am 16. Juni 2016 beantragte Frau Mahnkopf bei einem Notar auch
die Ausstellung eines Europäischen Nachlasszeugnisses nach der Verordnung
Nr. 650/2012, in dem nach der gesetzlichen Erbfolge des nationalen Rechts
ebenfalls sie und ihr Sohn als Miterben je zur Hälfte ausgewiesen sein
sollten. Dieses Nachlasszeugnis wollte sie für die Umschreibung
ihrer Eigentümerstellung an dem in Schweden gelegenen Grundstück verwenden.
Der Notar legte Frau Mahnkopfs Antrag dem Amtsgericht Schöneberg vor.
24 Dieses wies den Antrag auf Erteilung des Europäischen
Nachlasszeugnisses mit der Begründung zurück, dass das Erbteil der Ehegattin
des Verstorbenen, was ein Viertel des Nachlasses angehe, auf erbrechtlichen
Bestimmungen beruhe und, was ein anderes Viertel des Nachlasses betreffe,
auf der güterrechtlichen Regelung des § 1371 Abs. 1 BGB. Die Vorschrift,
aufgrund deren dieses zuletzt genannte Viertel zugesprochen worden sei,
gehöre jedoch zum ehelichen Güterrecht und nicht zum Erbrecht. Sie falle
daher nicht in den Anwendungsbereich der Verordnung Nr. 650/2012.
25 Frau Mahnkopf legte gegen diese Entscheidung Beschwerde beim
Kammergericht (Berlin, Deutschland) ein. Darin hält sie an ihrem
ursprünglichen Antrag fest; hilfsweise beantragt sie die Ausstellung eines
Europäischen Nachlasszeugnisses, in dem zu informatorischen Zwecken darauf
hingewiesen wird, dass ihre erbrechtlichen Ansprüche, soweit sie ein Viertel
des Nachlasses betreffen, auf der Zugewinngemeinschaft beruhen.
26 Das vorlegende Gericht führt aus, dass in der deutschen
Literatur streitig sei, ob § 1371 Abs. 1 BGB als erbrechtliche oder als
güterrechtliche Norm anzusehen sei. Der Zweck des § 1371 Abs. 1 BGB, den
Ausgleich des ehelichen Zugewinns nach Beendigung der Gütergemeinschaft
herbeizuführen, ende mit dem Tod eines Ehegatten, so dass es sich nicht um
eine Rechtsnachfolge „von Todes wegen“ im Sinne von Art. 1 Abs. 1 der
Verordnung Nr. 650/2012 handele. Die in dieser Bestimmung
vorgesehene Regelung müsse immer dann angewandt werden, wenn die
Ehewirkungen, einschließlich der Fragen des ehelichen Güterrechts, sich nach
deutschem Recht richteten. Diese Anwendung sei nicht
gewährleistet, wenn man diese Regelung als erbrechtliche Vorschrift ansähe,
weil ihr Anwendungsbereich dann auf die Fälle beschränkt wäre, in denen sich
die Rechtsnachfolge gemäß den Art. 21 und 22 der Verordnung Nr. 650/2012
nach deutschem Erbrecht bestimme.
27 Außerdem fehle es an einer Harmonisierung der Vorschriften zum
ehelichen Güterrecht auf Unionsebene, so dass der sich aus der Anwendung
einer güterrechtlichen Regelung – vorliegend § 1371 Abs. 1 BGB – ergebende
erhöhte gesetzliche Erbteil des überlebenden Ehegatten generell nicht, auch
nicht zu rein informatorischen Zwecken, im Europäischen Nachlasszeugnis
ausgewiesen werden könne.
28 Dieser aufgrund einer güterrechtlichen Regelung erhöhte Erbteil
könne jedoch dann im Europäischen Nachlasszeugnis angegeben werden, wenn das
anzuwendende Erbrecht gemäß den Art. 21 und 22 der Verordnung Nr. 650/2012
sowie das für die Eheleute geltende Güterrecht – unabhängig davon, welches
Kollisionsrecht zur Anwendung komme – nach dem Recht desselben
Mitgliedstaats zu bestimmen seien. Im vorliegenden Fall richteten sich das
auf den Erbfall anzuwendende Recht sowie das eheliche Güterrecht
ausschließlich nach deutschem Recht.
29 Gemäß den Ausführungen des vorlegenden Gerichts könnten die
Formulierungen in Art. 67 Abs. 1 und Art. 69 Abs. 2 der Verordnung
Nr. 650/2012, wonach der zu bescheinigende Sachverhalt nach dem auf die
Rechtsnachfolge von Todes wegen anzuwendenden Recht „oder jedem anderen auf
einen spezifischen Sachverhalt anzuwendenden Recht“ feststeht bzw.
festgestellt wurde, für diese Auslegung sprechen. Eine solche Auslegung
werde auch durch Satz 2 des zwölften Erwägungsgrundes der Verordnung
Nr. 650/2012 sowie durch den Sinn und Zweck des Europäischen
Nachlasszeugnisses gerechtfertigt, nämlich die grenzüberschreitende
Durchsetzung erbrechtlicher Ansprüche zu vereinfachen und zu beschleunigen.
30 Unter diesen Umständen hat das Kammergericht beschlossen, das
Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur
Vorabentscheidung vorzulegen:
1. Ist Art. 1 Abs. 1 der Verordnung Nr. 650/2012 dahin
auszulegen, dass sich der Anwendungsbereich der Verordnung („von Todes
wegen“) auch auf Bestimmungen des nationalen Rechts bezieht, die, wie § 1371
Abs. 1 BGB, güterrechtliche Fragen nach dem Tod eines Ehegatten durch
Erhöhung des gesetzlichen Erbteils des anderen Ehegatten regeln?
2. Sind, falls die Frage zu 1 verneint wird, jedenfalls Art. 68 Buchst. l
und Art. 67 Abs. 1 der Verordnung Nr. 650/2012 dahin auszulegen, dass der
Erbteil des überlebenden Ehegatten, auch wenn dieser zu einem Bruchteil aus
einer Erhöhung aufgrund einer güterrechtlichen Regelung wie § 1371 Abs. 1
BGB resultiert, im Ganzen in das Europäische Nachlasszeugnis aufgenommen
werden darf?
2. Wenn dies im Grundsatz zu verneinen ist, kann dies dennoch
ausnahmsweise für Sachverhalte bejaht werden, in denen
a) das Nachlasszeugnis auf den Zweck beschränkt ist, Rechte der
Erben in einem bestimmten anderen Mitgliedstaat an dort befindlichen
Vermögen des Erblassers geltend zu machen, und
b) die Entscheidung in Erbsachen (Art. 4 und 21 der Verordnung Nr. 650/2012)
und – unabhängig, welches Kollisionsrecht angewendet wird – die Fragen des
ehelichen Güterrechts nach derselben nationalen Rechtsordnung zu beurteilen
sind?
3. Ist, falls die Fragen zu 1 und zu 2 insgesamt verneint werden, Art. 68
Buchst. l der Verordnung Nr. 650/2012 dahin auszulegen, dass der aufgrund
der güterrechtlichen Regelung erhöhte Erbteil des überlebenden Ehegatten
insgesamt – wegen der Erhöhung dann aber nur informatorisch – in das
Europäische Nachlasszeugnis aufgenommen werden darf?
Zu den Vorlagefragen
Zur ersten Frage
31 Mit seiner ersten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 1
Abs. 1 der Verordnung Nr. 650/2012 dahin auszulegen ist, dass eine nationale
Bestimmung wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende, wonach beim Tod
eines Ehegatten ein pauschaler Zugewinnausgleich durch Erhöhung des Erbteils
des überlebenden Ehegatten vorzunehmen ist, in den Anwendungsbereich
der Richtlinie fällt.
32 Vorab ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung des
Gerichtshofs aus den Erfordernissen sowohl der einheitlichen Anwendung des
Unionsrechts als auch des Gleichheitssatzes folgt, dass die Begriffe einer
Vorschrift des Unionsrechts, die für die Ermittlung ihres Sinnes und ihrer
Bedeutung nicht ausdrücklich auf das Recht der Mitgliedstaaten verweist, in
der Regel in der gesamten Union eine autonome und einheitliche
Auslegung erhalten müssen (Urteil vom 18. Oktober 2016, Nikiforidis,
C‑135/15, EU:C:2016:774, Rn. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung), die
unter Berücksichtigung nicht nur ihres Wortlauts, sondern auch des Kontexts
der Vorschrift und des mit der fraglichen Regelung verfolgten Ziels gefunden
werden muss (vgl. u. a. Urteil vom 18. Mai 2017, Hummel Holding,
C‑617/15, EU:C:2017:390, Rn. 22 und die dort angeführte Rechtsprechung).
33 Die Verordnung Nr. 650/2012 ist gemäß dem Wortlaut ihres Art. 1 Abs. 1
auf die Rechtsnachfolge von Todes wegen anzuwenden. In
Art. 1 Abs. 2 der Verordnung werden abschließend die Bereiche aufgezählt,
die von ihrem Anwendungsbereich ausgenommen sind; dazu gehören gemäß
Buchst. d dieser Vorschrift u. a. die „Fragen des ehelichen Güterrechts“.
Art. 3 Abs. 1 Buchst. a dieser Verordnung stellt klar, dass die
Rechtsnachfolge von Todes wegen „jede Form des Übergangs von
Vermögenswerten, Rechten und Pflichten von Todes wegen, sei es im Wege der
gewillkürten Erbfolge durch eine Verfügung von Todes wegen oder im Wege der
gesetzlichen Erbfolge“, umfasst.
34 Außerdem geht aus dem neunten Erwägungsgrund der Verordnung
Nr. 650/2012 hervor, dass sich ihr Anwendungsbereich auf alle
zivilrechtlichen Aspekte der Rechtsnachfolge von Todes wegen erstrecken
sollte.
35 Gemäß ihrem siebten Erwägungsgrund soll die Verordnung
Nr. 650/2012 die Hindernisse für den freien Verkehr von Personen bei der
Durchsetzung ihrer Rechte im Zusammenhang mit einem Erbfall mit
grenzüberschreitendem Bezug ausräumen, um das reibungslose Funktionieren des
Binnenmarkts zu erleichtern. Insbesondere müssen im europäischen Rechtsraum
die Rechte der Erben und Vermächtnisnehmer sowie der anderen Personen, die
dem Erblasser nahestehen, und der Nachlassgläubiger effektiv gewahrt werden.
36 Hierfür sieht die Verordnung Nr. 650/2012 die Einführung eines
Europäischen Nachlasszeugnisses vor, das es jedem Erben,
Vermächtnisnehmer oder in diesem Zeugnis genannten Rechtsnachfolger
ermöglichen muss, in einem anderen Mitgliedstaat seine Rechtsstellung und
seine Erbansprüche nachzuweisen (vgl. in diesem Sinne
Urteil vom 12. Oktober 2017, Kubicka, C‑218/16, EU:C:2017:755, Rn. 59).
37 Zum Kontext der in Rede stehenden Vorschrift ist festzustellen, dass die
Verordnung Nr. 650/2012 gemäß ihren Erwägungsgründen 11 und 12 nicht für
Bereiche des Zivilrechts gelten sollte, die nicht die Rechtsnachfolge von
Todes wegen betreffen, und insbesondere nicht für Fragen des
ehelichen Güterrechts, einschließlich der in einigen Rechtsordnungen
vorkommenden Eheverträge, soweit diese keine erbrechtlichen Fragen regeln
.
38 Vorliegend geht aus dem Vorabentscheidungsersuchen hervor, dass
nach § 1371 Abs. 1 BGB im Fall einer Beendigung der Zugewinngemeinschaft der
gesetzliche Erbteil des überlebenden Ehegatten beim Zugewinnausgleich um ein
Viertel der Erbschaft erhöht wird.
39 Die deutsche Regierung hat in ihren Erklärungen darauf
hingewiesen, dass diese die Auseinandersetzung einer ehelichen
Gütergemeinschaft betreffende Vorschrift des nationalen Rechts
ausschließlich bei Auflösung der Ehe durch den Tod eines Ehegatten
anzuwenden ist. So solle eine pauschale güterrechtliche Auseinandersetzung
des während der Ehe erwirtschafteten Vermögens dadurch erfolgen, dass der
sich aus der Beendigung der Zugewinngemeinschaft durch den Tod eines
Ehegatten ergebende Nachteil ausgeglichen wird, ohne dass es einer exakten
Feststellung über Bestand und Wert des Anfangs- und des Endvermögens
bedürfe.
40 Wie der Generalanwalt in den Nrn. 78 und 93 seiner Schlussanträge
ausgeführt hat, betrifft § 1371 Abs. 1 BGB gemäß den dem Gerichtshof
vorliegenden Informationen nicht die Aufteilung der Vermögenswerte zwischen
den Ehegatten, sondern die Rechte des überlebenden Ehegatten an den
Gegenständen, die schon zum Nachlassvermögen gezählt werden.
Unter diesen Umständen scheint der Hauptzweck der Bestimmung nicht
in der Aufteilung des Vermögens oder in der Beendigung des ehelichen
Güterstands, sondern vielmehr in der Bestimmung des dem überlebenden
Ehegatten im Verhältnis zu den übrigen Erben zufallenden Erbteils zu liegen.
Eine solche Vorschrift betrifft daher in erster Linie die
Rechtsnachfolge nach dem Tod eines Ehegatten und nicht das eheliche
Güterrecht. Folglich bezieht sich eine nationale Regelung wie die im
Ausgangsverfahren in Rede stehende auf Erbsachen im Sinne der Verordnung
Nr. 650/2012.
41 Im Übrigen steht auch der Anwendungsbereich der Verordnung
2016/1103 einer solchen Auslegung nicht entgegen. Obwohl diese Verordnung
erlassen wurde, um – wie aus ihrem 18. Erwägungsgrund hervorgeht – alle
zivilrechtlichen Aspekte der ehelichen Güterstände abzudecken, die sowohl
die Verwaltung des Vermögens der Ehegatten im Alltag betreffen als auch die
güterrechtliche Auseinandersetzung, insbesondere infolge der Trennung des
Paares oder des Todes eines Ehegatten, ist „die Rechtsnachfolge nach dem Tod
eines Ehegatten“ gemäß ihrem Art. 1 Abs. 2 Buchst. d ausdrücklich von ihrem
Anwendungsbereich der Verordnung ausgenommen.
42 Schließlich können, wie der Generalanwalt in Nr. 102 seiner
Schlussanträge ausgeführt hat, wenn der dem überlebenden Ehegatten
gemäß einer nationalen Bestimmung wie § 1371 Abs. 1 BGB zufallende Anteil
dem Erbrecht zugeordnet wird, Angaben zu diesem Anteil in das Europäische
Nachlasszeugnis mit allen in Art. 69 der Verordnung Nr. 650/2012 genannten
Wirkungen aufgenommen werden. Gemäß Art. 69 Abs. 1 dieser
Verordnung entfaltet das Europäische Nachlasszeugnis Wirkungen in allen
Mitgliedstaaten, ohne dass es eines besonderen Verfahrens bedarf. Nach
Art. 69 Abs. 2 wird vermutet, dass die Person, die im Zeugnis als
Vermächtnisnehmer genannt ist, die in dem Zeugnis genannte Rechtsstellung
und die in dem Zeugnis aufgeführten Rechte hat und dass diese Rechte keinen
anderen als den im Zeugnis aufgeführten Bedingungen und/oder Beschränkungen
unterliegen (Urteil
vom 12. Oktober 2017, Kubicka, C‑218/16, EU:C:2017:755, Rn. 60).
43 Somit ist festzustellen, dass die Erreichung der mit dem
Europäischen Nachlasszeugnis verfolgten Ziele in einer Situation wie der im
Ausgangsverfahren in Rede stehenden erheblich beeinträchtigt würde, wenn in
diesem Zeugnis nicht alle Informationen betreffend die Ansprüche des
überlebenden Ehegatten am Nachlass enthalten wären.
44 Nach alldem ist die erste Frage dahin zu beantworten, dass Art. 1
Abs. 1 der Verordnung Nr. 650/2012 dahin auszulegen ist, dass eine nationale
Bestimmung wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende, wonach beim Tod
eines Ehegatten ein pauschaler Zugewinnausgleich durch Erhöhung des Erbteils
des überlebenden Ehegatten vorzunehmen ist, in den Anwendungsbereich der
Verordnung fällt.
Zur zweiten und zur dritten Frage
45 Angesichts der Beantwortung der ersten Frage erübrigt sich eine
Antwort auf die zweite und die dritte Frage.
Kosten
46 Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein
Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit;
die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer
Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht
erstattungsfähig.
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