„Morgengabe“:
Internationalprivatrechtliche Qualifikation und Auslegung unter deutschem
Recht
OLG Hamburg, Urteil v. 21.5.2003 - 12 UF
11/02
Fundstelle:
FamRZ 2004, 459 ff
S. jetzt BGH NJW 2010, 1528
Eigene Leitsätze:
1. Zur Internationalprivatrechtlichen Qualifikation der
Morgengabe („mahr“) des islamischen Rechts: Funktion und Einbettung des
Rechtsinstituts in das Scheidungsrecht.
2. Ehewirkungs-, und Ehegüterstatut, Scheidungsstatut, Unterhalts- und
Vertragsstatut bei einer Morgengabevereinbarung.
3. Personalstatut von anerkannten Asylberechtigten nach § 3 AsylVfG, Art. 12
Genfer Flüchtlingskonvention.
4. Auslegung einer deutschem Recht unterstehenden Morgengabevereinbarung
unter Berücksichtung der Rechtsvorstellungen der Parteien („Handeln unter
falschem Recht“)
Zum Sachverhalt:
Die Beteiligten streiten nur noch darum, ob der Antragsgegner verpflichtet
ist, die Morgengabe zu leisten, die im Ehevertrag v. 17. 6. 1999 vereinbart
wurde.
Die Bet. sind iranische Staatsangehörige schiitisch-muslimischen Glaubens.
Der Antragsgegner ist ferner seit 1992 in der Bundesrepublik Deutschland als
Asylberechtigter anerkannt. Die Bet. hatten am 17.6.1999 in Teheran die Ehe
geschlossen, wobei der Antragsgegner von seinem Vater vertreten wurde. Bei
der Heirat wurde ein notarieller Ehevertrag abgeschlossen. In der deutschen
Übersetzung des Vertrages heißt es:
„Morgengabe: Ein Koran
im Geschenkwert von Rls. 10.000. 1 Spiegel u. 1 Paar Kerzenträger im
Wert von Rls. 200.000 und 500 Bahar Azadi Goldmünzen, die restlos zu
Lasten des Ehemannes gehen und bei Forderung seitens der Ehefrau ihr
auszuzahlen sind."
Der Ehevertrag sieht weiter
vor, dass der Ehemann sich verpflichtet, der Ehefrau bei einer Scheidung,
die sie weder beantragt noch durch pflichtwidriges Verhalten verursacht hat,
die Hälfte des in der Ehe verdienten Vermögens zu übertragen. Außerdem
enthält der Ehevertrag die Regelung, dass der Antragsgegner der
Antragstellerin die unwiderrufliche Vollmacht erteilt, sich aus näher
aufgeführten Gründen scheiden zu lassen.
Die Antragstellerin zog nach der Heirat zum Antragsgegner nach Deutschland.
Das Zusammenleben, bei dem die Ehe auch vollzogen wurde, gestaltete sich
schwierig: seit 17.4.2000 leben die Bet. getrennt. Im November 2000 reichte
die Antragstellerin beim AG Antrag auf Scheidung ein, die auch der
Antragsgegner in seiner Antragserwiderung beantragte. Ferner hat die
Antragstellerin beantragt, den Antragsgegner zu verurteilen, die vereinbarte
Morgengabe an sie herauszugeben.
Mit Urteil v. 20. 12. 2001 hat das AG die Ehe geschieden und den
Antragsgegner zur Herausgabe der als Morgengabe vereinbarten Gegenstände
verurteilt.
Dagegen wendet sich der Antragsgegner mit seiner Berufung.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung ist
teilweise erfolgreich.
I. Die internationale Zuständigkeit des Gerichts folgt aus § 606a I Nr. 2
ZPO. Auch wenn die Bet. im zweiten Rechtszug nur noch um die Morgengabe
streiten, richtet sich die internationale Zuständigkeit nach der
ursprünglich für das Verbundverfahren begründeten Zuständigkeit.
II. Der Anspruch der Antragstellerin auf Herausgabe der Morgengabe ist nur
[teilweise] begründet.
1. Die Verpflichtung zur Leistung der Morgengabe beurteilt sich hier im
Ausgangspunkt nach deutschem Recht.
2. Dabei kann offen bleiben, ob die Morgengabe, die die Bet. in ihrem
Ehevertrag vereinbart haben, dem Ehewirkungs-, Scheidungs-, Güterrechts-,
Unterhalts- oder Vertragsstatut zu unterstellen ist. Denn alle genannten
Statute fuhren hier zur grundsätzlichen Geltung deutschen Rechts: Bei einer
Qualifikation als ehewirkungs- oder scheidungsrechtliche Frage wäre entweder
unmittelbar gemäß Art. 14 l Nr. 2 oder gemäß Art. 17 l S. l i. V. mit Art.
14 I Nr. 2 EGBGB deutsches Recht als Recht des gewöhnlichen Aufenthaltsortes
maßgebend. Zwar haben die Bet. dieselbe - iran. - Staatsangehörigkeit. Da
der Antragsgegner aber anerkannter Asylberechtigter ist und in Deutschland
seinen Aufenthalt hat, ist er, wie das AG zutreffend entschieden hat, wie
ein Deutscher zu behandeln (§ 3 AsylVerfG, Art. 12 GFK). Mangels zu
beachtender gemeinsamer Staatsangehörigkeit kommt es dann auf den
gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt der Bet. an, der in Deutschland liegt,
sodass deshalb deutsches Recht gilt. Diese Regelung geht auch dem
deutsch-iran. Niederlassungsabkommen v. 17.12.1929 vor, dessen Art. 8 III
hier an sich zur Geltung iran. Rechts fuhren würde (vgl. BGH, FamRZ 1990,
32). Bei güterrechtlicher Qualifikation kommt es zwar nach Art. 15 I EGBGB
auf das Ehewirkungsstatut im Zeitpunkt der Eheschließung an. In diesem
Zeitpunkt hatten die Bet. noch keinen gemeinsamen Aufenthalt in Deutschland.
Da die Ehe aber ausschließlich in Deutschland geführt werden sollte und
tatsächlich ausschließlich hier geführt worden ist, führt auch die engste
Verbindung gemäß Art. 14 I Nr. 3 EGBGB zum deutschen Recht.
Bei einer Qualifikation als nachehel. Unterhaltsfrage beruft Art. 8 des
Haager Übereinkommens über das auf Unterhaltspflichten anzuwendende Recht v.
2.10.1973, der in Art. 18 IV EGBGB inkorporiert wurde, das auf die
Ehescheidung angewandte Recht, das hier ebenfalls das deutsche Recht ist.
Schließlich führt auch die vertragsrechtliche Qualifikation über Art. 28 II
EGBGB zum deutschen Recht, denn der Antragsgegner, der als Verpflichteter
als die charakteristisch leistende Partei zu betrachten ist, hatte bei
Vertragsschluss seinen gewöhnlichen Aufenthalt m Deutschland. Da die
Morgengabe für die in Deutschland zu fuhrende Ehe und die dann hier lebende
Antragstellerin gedacht war, besteht auch kein Anlass, über Art. 28 V EGBGB
wegen des iran. Abschlussortes und der iran. Staatsangehörigkeit der Bet.
von dem gefundenen Ergebnis abzuweichen.
3. Die grundsätzliche Geltung deutschen Rechts bedeutet aber nicht, dass die
vertragliche Regelung und insbesondere der den beiden Bet. gemeinsame
rechtskulturelle Hintergrund des muslimisch-iran. Rechts unberücksichtigt
bleiben dürfen. Bei der Anwendung des deutschen Rechts ist das Verständnis
des Instituts der Morgengabe (mahr), das dem deutschen Recht fremd ist,
vielmehr mit heranzuziehen.
4. Aus den Art. 1078 ff. des iran. Zivilgesetzbuchs [ZGB] ergibt sich, dass
die Morgengabe im Wesentlichen der Preis dafür ist, dass der Ehemann ein
quasi dingliches Recht auf ehel. Verkehr mit der Ehefrau erwirbt
(vgl. Haeri, Law of Desire. Temporary Marriage in Iran, 1989, S. 36 f.: „The
most essential component of a marriage contract is the Submission - in fact
or in theory - of brideprice, mahr, to the bride herself (sura 4:4). In
exchange, the husband gains a legitimate ownership right over the object of
sale, which in this case is his wife's sexual and reproductive organ.").
Die Art. 1087 II, 1088, 1092, 1093, 1096, 1097, 1098, 1099 und 1101 ZGB
sprechen diesen Gedanken ebenfalls sehr deutlich aus. So heißt es in Art.
1098 ZGB (in der Übersetzung bei Bergmann/Ferid, Internationales Ehe- und
Kindschaftsrecht, 6. Aufl. 1989 - Iran): „Ist eine dauernde oder zeitliche
Ehe nichtig, und hat kein Geschlechtsverkehr stattgefunden, so hat die Frau
keinen Anspruch auf den mahr, und der Mann kann das, was er darauf geleistet
hat, zurückfordern." Ähnliches bestimmt Art. 1101 ZGB, auf den sich der
Antragsgegner in seinem Schriftsatz v. 22. 11. 2001 besonders stützt: „Ist
die Ehe aus irgendeinem Grund vor dem Geschlechtsverkehr aufgehoben worden,
so hat die Frau keinen Anspruch auf den mahr, es sei denn, dass die
Aufhebung wegen Impotenz des Ehemannes erfolgt ist; in diesem Fall hat die
Frau den Anspruch auf die Hälfte des mahr, wenn die Ehe angefochten wird."
Ferner bestimmt Art. 1099 ZGB: „Kannte die Frau die Nichtigkeit nicht, und
hat Geschlechtsverkehr stattgefunden, so kann die Frau den üblichen mahr
verlangen." Schließlich ist auf Art. 1092 ZGB hinzuweisen: „Wenn der Mann
die Frau vor einem Geschlechtsverkehr verstößt, so hat sie Anspruch auf die
Hälfte des mahr. Hat der Mann ihr vorher bereits mehr als die Hälfte
übergeben, so kann er das Überschießende in Natur, in entsprechenden Stücken
oder dem Werte nach zurückverlangen." Diesen Vorschriften ist zu entnehmen,
dass die Ehefrau grundsätzlich Anspruch auf die gesamte vereinbarte
Morgengabe hat, wenn die Ehe tatsächlich vollzogen worden ist.
Wird die Ehe allerdings aufgelöst, dann hängt es von der Form der Auflösung
ab, ob der Anspruch auf den mahr insgesamt oder teilweise erhalten bleibt:
Verstößt der Mann die Frau durch "talaq", dann behält die Ehefrau den vollen
Anspruch auf die Morgengabe, wenn die Ehe vollzogen worden war, und auf den
halben mahr, wenn die Ehe nicht vollzogen war (s. Art. 1092 ZGB; ferner
Harn, a. a. O., S. 43: „First, if the wife is divorced before penetration,
the majority of the ulama [sc. die Gelehrten] maintain that she is entided
to half of her brideprice. If, however, she is divorced after penetration,
she is to receive the full amount."; ebenso schon Amid, Le Divorce en Droit
Iranien, 1939, S. 196 f.; ebenso auch die allgemeinen, in Indien
erschienenen Werke zum islamischen Recht [einschließlich des schiitischen
Rechts]: etwa Purohit, The Principles of Mohammedan Law, 2. Aufl. 1998, S.
157 ff.; Ahmad, Muslim Law of Divorce, 1984, S. 223).
Ist es dagegen die Frau, die aus Abneigung gegen den Ehemann die Ehe beenden
will - und dazu berechtigt ist - (sog. „khul"-oder ,,qoll"-Scheidung), dann
muss sie sich i. H. des mahr freikaufen und verliert entsprechend den
Anspruch auf den noch nicht geleisteten mahr. Art. 1146 ZGB bestimmt
insoweit: „Der talaq ist „qoll“, wenn die Frau aufgrund einer Abneigung
gegen ihren Mann den talaq gegen Zahlung eines Vermögenswertes erlangt;
dieses Vermögen kann der mahr selbst sein oder ein anderes entsprechendes
Vermögensstück, das auch höher oder niedriger als der mahr sein kann." (vgl.
auch Haeri, a. a. O., S. 44; Purohit, a. a. O., S. 205; Ahmad, a.a.O., S.
223). Wollen schließlich beide Gatten übereinstimmend die Ehe auflösen (sog.
„mobarat"-, „mubarat"- oder ,,mubarah"-Scheidung), dann kann eine
Rückzahlung oder ein Erlass bis zur Höhe des mahr zugunsten des Mannes
vorgesehen werden.
(Art. 1147 ZGB: „Der talaq ist ,mobarat', wenn die Abneigung gegenseitig
ist; in diesem Fall darf die Vergütung den Betrag des mahr nicht
übersteigen."; vgl. auch Haeri, a. a. O., S. 45: „Here, too, she has to
ransom herself by paying somediing equal or less than her brideprice to her
husband in return for her freedom."; ferner Purohit, a.a.O., S. 207; Ahmad,
a. a. O., S. 276).
Im Fall einer von beiden Gatten gewünschten Scheidung stellt die Höhe des
mahr damit die Obergrenze dar, bis zu der die Ehefrau zur Rückzahlung oder
zum Erlass der Morgengabe verpflichtet ist, doch kann auch weniger
geschuldet sein. Da die konkret geschuldete Summe im schiitisch-iran. Recht
stets Gegenstand der Vereinbarung der Gatten ist, lassen sich allgemeine
Regeln zur Bemessung nicht angeben. Einen gewissen Anhalt mag jedoch bieten,
dass Art. 1092, 1097, 1101 ZGB für unterschiedliche Situationen
gescheiterter Ehen einen Anspruch auf die Hälfte des mahr einräumen.
Die zitierten Vorschriften und Stellungnahmen zeigen, dass der mahr im
schiitisch-iran. Recht in allenfalls untergeordneter Weise der Sicherung des
nachehel. Unerhalts der Frau dienen soll. Er ist in erster Linie der Preis
für die Sexualität der Frau i.S. eines vertraglichen Austauschgeschäfts, als
das die Ehe primär angesehen wird (vgl. sehr deutlich Haeri, a. a. O., S. 36
ff.). Auch Art. 1085 ZGB ergibt, dass der Anspruch auf den mahr neben einem
Unterhaltsanspruch bestehen kann, mit ihm also nicht identisch ist. Art.
1085 ZGB lautet: „Sollte der mahr unverzüglich geliefert werden, so kann die
Frau die Erfüllung ihrer Pflichten gegenüber dem Ehemann solange verweigern,
als ihr der mahr nicht übergeben ist. Durch diese Weigerung verliert sie
nicht ihren Unterhaltsanspruch (nafaqah)." Dass die Morgengabe nach
schiitisch-iran. Recht primär andere als unterhaltssichernde Funktionen hat,
belegt hier zudem auch der Ehevertrag, den die Bet. abgeschlossen haben.
Denn er sieht zusätzlich zur Morgengabe einen Vermögensausgleich nach
Eheende („bis zur Hälfte seines vorhandenen Vermögens") vor, gewährt ihn
allerdings nur, soweit die Ehefrau nicht für das Eheende verantwortlich ist.
5. Bei der Anwendung deutschen Rechts auf die hier vereinbarte Morgengabe
ist zunächst von der vertraglichen Vereinbarung der Bet. auszugehen. Danach
geht die Morgengabe an sich „restlos zu Lasten des Ehemannes" und hängt
grundsätzlich nur von der Anforderung durch die Antragstellerin ab. Wegen
des Zusammenhangs des mahr mit der Ehe und wegen des wenn auch sehr
untergeordneten Unterhaltscharakters des mahr ist nach Auffassung des Senats
zwar die entsprechende Anwendung des § 1579 BGB nicht ausgeschlossen. Diese
Vorschrift stellt freilich nur eine spezielle Ausprägung des § 242 BGB dar,
auf den zurückzugreifen wäre, wenn die Morgengabevereinbarung als rein
vertragliche Abrede anzusehen wäre. Da die Morgengabe im iran.
Rechtsverständnis aber nur sehr begrenzt Unterhaltsfunktionen erfüllt, kann
auch § 1579 BGB - und könnte auch § 242 BGB - nur in einer Weise angewendet
werden, die einerseits Billigkeitsvorstellungen, aber andererseits auch
demjenigen rechtskulturellen Verständnis Rechnung trägt, das der hier zu
beurteilenden Morgengabevereinbarung zugrunde liegt.
6. Danach kann die Antragstellerin nur die vereinbarten Gegenstände (Koran,
Spiegel und Kerzenständer) und die Hälfte der vereinbarten Zahlung
beanspruchen. Dafür sind die folgenden Überlegungen maßgebend:
a) Die Ehe ist hier aus der Sicht des iran. Rechts in Form der „mobarat"-Scheidung
geschieden worden, da sowohl die Antragstellerin als auch der Antragsgegner
die Scheidung der Ehe verlangt hat. Im Termin v. 6. 9. 2001 vor dem AG hat
auch der Antragsgegner ausdrücklich erklärt, geschieden werden zu wollen.
Bei dieser Scheidungsform hängt es von der Vereinbarung und damit von dem
Ermessen der Ehegatten ab, ob und wieweit die Ehefrau den mahr zurückgeben
oder auf ihn verzichten muss; keinesfalls muss sie mehr als den Wert des
mahr aufwenden (Art. 1147 ZGB).
b) Das iran. ZGB belässt in mehreren Fällen gescheiterter, aber vollzogener
Ehen der Ehefrau einen hälftigen mahr-Anspruch (s. oben II. 4.). Der
Umstand, dass die Ehe vollzogen wurde, spricht deshalb auch hier für eine
hälftige Teilung. Auch die Tatsache, dass die Antragstellerin in einen ihr
fremden Kulturkreis zum seit längerem in Deutschland lebenden Antragsgegner
gezogen war, spricht ebenfalls dafür, den mahr-Anspruch der Antragstellerin
jedenfalls zur Hälfte zuzubilligen. Ferner spricht für eine hälftige
Teilung, dass die Bet. gegeneinander jeweils schwer wiegende Vorwürfe
erhoben haben und wechselseitig die Ehe als unerträglich ansehen.
Andererseits führt der Umstand, dass die Ehe nur von kurzer Dauer war, dazu,
dass der Antragstellerin auch nicht mehr als die vereinbarten Gegenstände -
als Ausdruck der vollzogenen Ehe (Koran, Spiegel, zwei Kerzenständer) - und
die Hälfte der vereinbarten Zahlung (250 Bahar Ahzadi Goldmünzen)
zuzusprechen waren.
c) Auf eine Aufklärung aller gegenseitigen Vorwürfe, die die Bet. erhoben
haben, kommt es dagegen in sinngemäßer Anwendung des § 287 II ZPO nicht an.
7. ...
8. Die Revision war zuzulassen, da die Frage grundsätzliche Bedeutung hat,
wieweit die Vorstellungen des islamischen Rechts über die Morgengabe bei
deren grundsätzlicher Beurteilung nach deutschem Recht zu berücksichtigen
sind. |