IPR:
Internationalprivatrechtliche Qualifikation der Morgengabe: Anknüpfung an
das Statut der allgemeinen Ehewirkungen (Art. 14 EGBGB)
BGH, Urteil vom 9. Dezember
2009 - XII ZR 107/08
Fundstelle:
NJW 2010, 1528
BGHZ 183, 287
Amtl. Leitsatz:
a) Der Anspruch auf eine nach
iranischem Recht vereinbarte Morgengabe unterliegt - als allgemeine Wirkung
der Ehe - dem von Art. 14 EGBGB berufenen Sachrecht.
b) Zu den nach deutschem Sachrecht bestehenden Möglichkeiten, einen als
Morgengabe in iranischer Währung vereinbarten Betrag an die iranische
Geldwertentwicklung anzupassen.
Zentrale Probleme:
Eine spannende Entscheidung zum
internationalen Eherecht. Nachdem er die Frage der
international-privatrechtlichen Qualifikation dieses "schillernden"
Rechtsinstituts bisher noch offen lassen konnte (s.
BGH NJW 1987, 2161),
entscheidet sich der BGH nunmehr für eine Qualifikation als allgemeine
Ehewirkung i.S.v. Art. 14 EGBGB. Er begreift dabei Art. 14 EGBGB als einen
allgemeinen Auffangtatbestand für alle eherechtlichen Fragen, die nicht
Güterstand (Art. 15 EGBGB), Ehescheidung (Art. 17 EGBGB) oder Unterhalt
(Art. 18 EGBGB) betreffen. Für Studierende im Schwerpunktbereich
Pflichtlektüre!!! S. dazu auch
OLG Köln v. 5.11.2015 - 21 UF 32/15.
©sl 2010
Tatbestand:
1 Die Klägerin begehrt vom Beklagten die Zahlung einer
vereinbarten und nach Maßgabe des iranischen Rechts an die iranische
Geldwertentwicklung angepassten Morgengabe.
2 Die Parteien - damals iranische Staatsangehörige - schlossen 1992 in
Teheran die Ehe. Dabei verpflichtete sich der Beklagte zur Leistung einer
"Morgengabe". Diese sollte bestehen aus "Ein Koran, ein Spiegel, ein Paar
Kerzenträger und Rl. 15.000.000" (iranische Rial; nach dem Kursstand vom 29.
März 2006 umgerechnet: 1.428,23 €), die "restlos zu Lasten des Ehemannes
gehen" sollten "und bei Forderung seitens der Ehefrau ihr auszuzahlen"
seien. Die Heiratsurkunde trägt die Unterschrift mehrerer Zeugen, darunter
auch eine Unterschrift mit dem Namen des Vaters der Klägerin.
3 1993 verließen die Parteien den Iran und erwarben später die deutsche
Staatsangehörigkeit. Die Ehe wurde 2006 auf Antrag beider Parteien in
Deutschland nach deutschem Recht rechtskräftig geschieden.
4 Die Klägerin beruft sich auf die Anwendbarkeit iranischen Rechts und
verlangt vom Beklagten als Morgengabe die vereinbarte, aber nach Maßgabe des
iranischen Rechts an die dortige Geldwertentwicklung angepasste Geldleistung
in Höhe von (15.000.000 Rl. x 274,5 : 27,9 =) 147.580.500 Rl. (entspricht
nach den Berechnungen der Klägerin: 13.204,60 €). Die Ehe sei wirksam
geschlossen worden. Ihr Vater sei bei der Eheschließung persönlich anwesend
gewesen und habe die Heiratsurkunde selbst unterschrieben.
5 Der Beklagte hält deutsches Recht für anwendbar. Bei Anwendung iranischen
Rechts müsse zudem das iranische Scheidungsrecht einbezogen werden. Danach
sei die Ehefrau bei einer von ihr initiierten Scheidung zur Zahlung einer
Abfindung in Höhe der Morgengabe oder - nach Verhandlung - auch eines
höheren oder niedrigeren Betrages verpflichtet. Da die Klägerin die
Ehescheidung beantragt habe, rechne er vorsorglich mit diesem
Abfindungsanspruch auf. Im Übrigen sei die Ehe nicht wirksam geschlossen, da
der Vater der Klägerin bei der Eheschließung nicht anwesend gewesen sei;
statt seiner habe ein Onkel der Klägerin die Heiratsurkunde mit dem Namen
des Vaters unterschrieben.
6 Das Amtsgericht hat den Beklagten zur Zahlung von lediglich 1.428,23 €
(Nominalbetrag der Morgengabe, umgerechnet) verurteilt und die Klage im
Übrigen abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Oberlandesgericht
der Klage in vollem Umfang entsprochen. Hiergegen wendet sich der Beklagte
mit der zugelassenen Revision.
Entscheidungsgründe:
7 Das zulässige Rechtsmittel hat Erfolg.
I.
8 Nach Auffassung des Oberlandesgerichts ist das Klagebegehren nach
iranischem Recht zu beurteilen. Die Morgengabe sei güterrechtlich zu
qualifizieren. Deshalb sei gemäß Art. 15 Abs. 1 i.V.m. Art. 14 Abs. 1 Nr. 1
EGBGB das im Zeitpunkt der Eheschließung gemeinsame Heimatrecht der
Ehegatten maßgebend. Das danach berufene iranische Recht sehe vor, den als
Morgengabe in iranischer Währung vereinbarten Geldbetrag nach Maßgabe einer
von der Zentralbank des Iran festgelegten Indexierung (Kennzahl der
Inflationsrate im Jahr vor Scheidungsausspruch [hier 274,5] geteilt durch
Kennzahl bei Eheschließung [hier 27,9]) an die iranische Geldwertentwicklung
anzupassen (gesetzliche Anmerkung zu Art. 1082 iranisches ZGB; mit Wirkung
auch für zuvor geschlossene Ehen in Geltung seit 1998; abgedruckt bei
Bergmann/Ferid/ Henrich/Enayat Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht,
Iran - Stand 1. Oktober 2002 - S. 123 sowie bei Yassari StAZ 2003, 198, 200
f. und Fn. 21; vgl. auch dies. FamRZ 2002, 1093 f.). Die Wirksamkeit der von
den Parteien geschlossenen Ehe stehe auch dann außer Zweifel, wenn der Vater
bei der Eheschließung nicht persönlich anwesend gewesen sei.
II.
9 Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
10 1. Das Oberlandesgericht geht zu Unrecht davon aus, dass die Vereinbarung
über die Morgengabe nach iranischem Recht zu beurteilen und die Morgengabe
deshalb auch nach Maßgabe dieses Rechts an die iranische Geldwertentwicklung
anzupassen sei. Nach welchem Recht Vereinbarungen, in denen sich ein
Ehegatte zur Zahlung einer sog. Morgengabe verpflichtet, zu beurteilen sind,
bestimmt sich vorrangig danach, wie solche Vereinbarungen nach deutschem
Internationalen Privatrecht zu qualifizieren sind.
11 a) Die Frage nach der Qualifikation von Morgengabeversprechen konnte
der Bundesgerichtshof bislang dahinstehen lassen (vgl. Senatsurteile vom
14. Oktober 1998 - XII ZR 66/97 - FamRZ 1999, 217 und vom
28. Januar 1987 - IVb ZR 10/86 -
FamRZ 1987, 463, 464; vgl. auch Senatsurteil vom
6. Oktober 2004 - XII ZR 225/01 - FamRZ 2004, 1952, 1958). In der
Rechtsprechung der Instanzgerichte und in der Literatur wird diese Frage
unterschiedlich beantwortet.
12 Allgemein wird darauf verwiesen, dass sich das tief im islamischen Recht
verwurzelte Rechtsinstitut der Morgengabe (auch "Brautgabe" oder "Mahr") in
allen islamischen Rechtsordnungen ähnele, dabei aber - nach Tradition und
aktueller Funktion - unterschiedliche Vorstellungen und Ziele verwirkliche.
Angeführt wird etwa das überkommene Verständnis der Morgengabe als einer
Gegenleistung für die körperliche Hingabe der Frau oder als Äquivalent für
den dem Mann in der Ehe geschuldeten Gehorsam. In Rechtsordnungen, welche
die Verstoßungsscheidung kennen, soll die Morgengabe (auch) den Zweck
verfolgen, den Ehemann von einer missbräuchlichen Ausübung seines
Verstoßungsrechts abzuhalten. Eine heute wohl vorrangige Funktion der
Morgengabe wird im Aufbau von Vermögen für die Ehefrau gesehen, die bei
Scheidung oder Tod des Mannes vielfach schutzlos dastehe. Insoweit wird auf
den im klassischislamischen Recht seit alters her geltenden Güterstand der
Gütertrennung und eine dort nur eng begrenzte Verpflichtung des Ehemannes
zur Zahlung von nachehelichem Unterhalt verwiesen (vgl. zum Ganzen etwa
Wurmnest RabelsZ 2007, 527, 538 ff.; Yassari StAZ 2003, 198, 199 und 201;
dies. FamRZ 2002, 1088, 1093 f.).
13 Hieraus werden, wie das Berufungsgericht näher dargelegt hat, für die
international-privatrechtliche Qualifikation der Morgengabe unterschiedliche
Schlüsse gezogen (Überblick über den Meinungsstand bei Staudinger/
Mankowski BGB [2003] Art. 14 EGBGB Rdn. 273 ff.; Johannsen/Henrich Eherecht
4. Aufl. Art. 14 EGBGB Rdn. 6; Palandt/Heldrich 68. Aufl. Art. 13 Rdn. 9;
Henrich FS Sonnenberger 2004, 389; Wurmnest aaO S. 546 ff.). Zum Teil wird
die Morgengabe jedenfalls dann, wenn sie nicht schon bei der Eheschließung
bezahlt wird, den allgemeinen Wirkungen der Ehe zugeordnet und dem Art. 14
EGBGB unterstellt (OLG Köln FamRZ 2006, 1380, 1381; Staudinger/ Mankowski
aaO Rdn. 273; Johannsen/Henrich aaO; Henrich Internationales Familienrecht
aaO; ders. FS Sonnenberger aaO; ders. FamRZ 2004, 1958, 1959. Ebenso Palandt/Heldrich
BGB 68. Aufl. Art. 13 Rdn. 9, der allerdings Art. 18 Abs. 4 EGBGB anwenden
will, wenn die Morgengabe im Zusammenhang mit der Scheidung geltend gemacht
wird; ebenso OLG Nürnberg FamRZ 2001, 1613). Andere Stimmen befürworten eine
güterrechtliche Qualifikation (Art. 15 EGBGB; vgl. etwa OLG Bremen FamRZ
1980, 606; MünchKomm/Siehr BGB 4. Aufl. Art. 15 EGBGB; Soergel/Schurig BGB
12. Aufl. Art. 14 EGBGB Rdn. 48 und Art. 15 EGBGB Rdn. 35; Bamberger/Roth/Mörsdorf-Schulte
BGB 2. Aufl. Art. 14 EGBGB Rdn. 20; Wurmnest aaO S. 553 ff.; vgl. auch OLG
Köln IPrax 1983, 73). Nach wieder anderer Ansicht sind Vereinbarungen über
die Morgengabe unterhaltsrechtlich zu qualifizieren (Art. 18 EGBGB; vgl.
etwa OLG Celle FamRZ 1998, 374, 375; KG FamRZ 1988, 296; für Anwendung des
Art. 18 Abs. 4 EGBGB bei Geltendmachung der Morgengabe im Zusammenhang mit
der Scheidung vgl. bereits oben OLG Nürnberg aaO und Palandt/Heldrich aaO).
Mitunter wird auch eine schuldrechtliche Qualifikation in den Kreis
möglicher Lösungen einbezogen (Art. 28 EGBGB; so etwa OLG Köln OLGR 1993,
328 = NJW-RR 1994, 200; KG FamRZ 1980, 470). Nach einer weiteren Auffassung
soll für die Qualifikation der Morgengabe der Kontext maßgebend sein, in dem
die Ehefrau den Anspruch auf die Morgengabe geltend mache, mit der Folge,
dass bei bestehender Ehe das Ehewirkungsstatut, bei Geltendmachung im Zuge
einer Scheidung das Scheidungsstatut und bei Forderung der Morgengabe nach
dem Tod des Ehemannes das Erbstatut Anwendung finde (vgl. etwa Heldrich
IPrax 1983, 64 und die ausf. Nachw. bei Wurmnest aaO S. 548 Fn. 120).
14 b) Der Senat schließt sich der erstgenannten Auffassung an, nach
welcher der Anspruch auf die Morgengabe als eine allgemeine Wirkung der Ehe
zu qualifizieren und deshalb dem Art. 14 EGBGB zu unterstellen ist. Dabei
geht der Senat davon aus, dass die Morgengabe - je nach Fallgestaltung - aus
der Sicht des deutschen Rechts Berührungspunkte mit dem ehelichen bzw.
nachehelichen Unterhaltsrecht, dem Ehegüterrecht, dem Scheidungs- und dem
Erbrecht aufweisen kann, dass sie sich aber weder generell noch für den
vorliegenden Fall schwerpunktmäßig einem dieser Institute zuordnen lässt.
15 aa) Gegen eine ausschließlich unterhaltsrechtliche Qualifikation
spricht bereits, dass die Morgengabe weder eine Bedürftigkeit der Ehefrau
verlangt, noch auf eine bestimmte Bedürfnislage der Ehefrau abgestimmt ist.
Während des Bestehens der Ehe trifft den Ehemann eine umfassende
Unterhaltspflicht, die nicht nur die Aufbringung der Haushaltskosten,
sondern in sozialadäquatem Rahmen auch die persönlichen Bedürfnisse der
Ehefrau einbezieht und von der Morgengabe unabhängig ist (Wurmnest aaO S.
551). Im Scheidungsfall dient die Morgengabe zwar auch der Versorgung der
Ehefrau - mithin einer Funktion, die im deutschen Recht vom nachehelichen
Unterhalt erfüllt wird. Dies ändert aber nichts daran, dass die - wenn auch
eng begrenzte - Verpflichtung zum nachehelichen Unterhalt neben die
Verpflichtung zur Zahlung der Morgengabe tritt; materiell-rechtlich wird
also zwischen dem laufenden Unterhalt und der Grundlage der eigenen
Vermögensbildung der Frau unterschieden (wie hier etwa Staudinger/Mankowski
BGB 13. Bearb. Art. 14 EGBGB Rdn. 273; Bamberger/Roth/Otte BGB 2. Aufl. Art.
14 EGBGB Rdn. 64; Johannsen/Henrich aaO Rdn. 6; Wurmnest aaO S. 551; Henrich
Internationales Familienrecht 2. Aufl. S. 69).
16 bb) Gegen eine güterrechtliche Qualifikation spricht, dass die
Verpflichtung zur Zahlung einer Morgengabe für sich genommen keinen
Güterstand begründet. Zwar kann die Morgengabe mögliche Nachteile, welche
die vom iranischen Recht vorgegebene Gütertrennung (vgl. Bergmann/Ferid/Henrich/Enayat
aaO S. 50) für die Ehefrau im Scheidungsfall mit sich bringt, im Einzelfall
in begrenztem Rahmen kompensieren. Sie zielt - etwa bei der Vereinbarung
einer mehr symbolischen Gabe (Beispiel nach Johannsen/Henrich aaO Rdn. 6:
Koran und Goldmünze) - aber nicht notwendig auf eine solche (begrenzte)
vermögensmäßige Sicherung der Ehefrau. Zudem wird die Morgengabe
generell auf der Grundlage der wirtschaftlichen Verhältnisse vor der
Eheschließung berechnet und ist von der weiteren wirtschaftlichen
Entwicklung des Mannesvermögens unabhängig; sie kann also nicht - wie der
Zugewinnausgleich - als pauschalierte Teilhabe der Ehefrau an der vom
Ehemann in der Ehe erzielten Vermögenssteigerung verstanden werden (wie
hier: Staudinger/Mankowski aaO Rdn. 274; Johannsen/Henrich aaO Rdn. 6;
Henrich Internationales Familienrecht 2. Aufl. S. 69).
17 cc) Eine schuldvertragliche Qualifikation lässt unberücksichtigt, dass
die Morgengabe zwar in der Regel, aber nicht notwendig auf einer
vertraglichen Grundlage beruht. Sie verkennt zudem, dass diese Grundlage
nicht schuldrechtlichen, sondern eherechtlichen Charakter hat, und zwar auch
dann, wenn die Morgengabe erst in einer auf den eigentlichen
Eheschließungsvertrag folgenden Abrede vereinbart wurde. Eheverträge
werden indes nicht den Artt. 27 bis 36 EGBGB unterstellt; für die
Vereinbarung einer Morgengabe kann nichts anderes gelten (wie hier:
Staudinger/Mankowski aaO Rdn. 276).
18 dd) Auch eine Anknüpfung, die danach differenziert, zu welchem
Zeitpunkt der Anspruch auf die Morgengabe erhoben wird, und deshalb etwa
einen im Zusammenhang mit der Scheidung geltend gemachten Anspruch dem
Scheidungsstatut, eine nach dem Tod des Ehemannes verfolgte Forderung auf
die Morgengabe dagegen dem Erbstatut unterwirft, vermag nicht zu überzeugen.
Denn sie berücksichtigt nicht, dass der Anspruch auf die Morgengabe mit der
Eheschließung entsteht und, auch falls er gestundet wird, seinen Charakter
dadurch nicht wandelt. Dies gilt auch für seine
international-privatrechtliche Qualifikation (instruktiv Wurmnest aaO S.
549).
19 ee) Islamisch geprägte Rechtsordnungen, die - wie auch die des Iran
-das Versprechen einer Morgengabe nicht als Wirksamkeitsvoraussetzung der
Eheschließung normieren, verstehen den Anspruch auf die Morgengabe als eine
Ehewirkung. Daraus lässt sich freilich noch kein zwingender Schluss auf die
Einordnung der Morgengabe in das Begriffssystem des deutschen
Internationalen Privatrechts ziehen und die Annahme begründen, die
Morgengabe müsse notwendig unter Art. 14 EGBGB subsumiert werden. Dies gilt
schon deshalb nicht, weil im islamisch-rechtlichen Schrifttum der Begriff
der Ehewirkungen synonym für alle - vermögensrechtlichen wie
nichtvermögensrechtlichen -Rechte und Pflichten gebraucht wird (Wurmnest
aaO S. 546). Richtig ist auch, dass der Begriff der allgemeinen Wirkungen
der Ehe in Art. 14 EGBGB im wesentlichen solche Sachbereiche erfasst, welche
die persönlichen Rechtsbeziehungen der Ehegatten zueinander sowie ihr
Verhältnis zu Dritten betreffen (vgl. etwa Kropholler Internationales
Privatrecht 2004 S. 341). Dies folgt jedoch weniger aus dem Begriff der
"allgemeinen Ehewirkungen" als vielmehr aus der Systematik des EGBGB, welche
die Eheschließung, das Ehegüterrecht sowie das Scheidungs- und
Scheidungsfolgenrecht speziellen Statuten unterstellt und damit dem
unmittelbaren Anwendungsbereich des Art. 14 EGBGB nur einen Restbereich, im
wesentlichen eben die personalen Rechtsbeziehungen, belässt. Von diesem
systematischen Ausgangspunkt her lassen sich unter den allgemeinen Wirkungen
der Ehe alle Wirkungen der Ehe verstehen, für die keine andere speziellere
Verweisungsnorm bereitgestellt wird (MünchKomm/Siehr BGB 4. Aufl. Art.
14 EGBGB Rdn. 5). Art. 14 EGBGB wird damit zugleich zu einer Art
Auffangtatbestand. In diesem Auffangtatbestand ist auch für den Anspruch auf
die Morgengabe, weil von den spezielleren Familienstatuten nicht - auch
nicht schwerpunktmäßig - erfasst, Raum. Einer "dehnenden" Anwendung des
Ehewirkungsbegriffs (Wurmnest aaO S. 553) bedarf es dazu nicht.
20 Mit diesem kollisionsrechtlichen Verständnis der Morgengabe wird eine
Lösung erreicht, die im praktischen Ergebnis auch von jenen Stimmen in
Rechtsprechung und Literatur befürwortet wird, die den Anspruch auf die
Morgengabe, wenn er - wie auch hier - im Zusammenhang mit der Scheidung
geltend gemacht wird, unterhaltsrechtlich qualifizieren und über die
Verweisung des Art. 18 Abs. 4 EGBGB dem Scheidungsstatut und damit letztlich
dem bei Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags maßgebenden Ehewirkungsstatut
(Art. 17 Abs. 1 i.V.m. Art. 14 EGBGB), hier also deutschem Recht,
unterstellen wollen.
21 Deutliche Unterschiede ergeben sich dagegen zu der Auffassung, welche die
Morgengabe als ein güterrechtlich einzuordnendes Rechtsinstitut versteht und
dieses dem Art. 15 EGBGB - mithin dem bei Eheschließung geltenden
Ehewirkungsstatut - zuordnet. Der Senat verkennt nicht den Vorteil, der
mit dem unwandelbaren Ehegüterrechtsstatut für die Rechtssicherheit
verbunden ist und den Ehegatten eine für die Dauer ihrer Ehe
gleichbleibende, von allen Veränderungen ihrer Lebensumstände unabhängige
kollisionsrechtliche Behandlung ihrer ehegüterrechtlichen Verhältnisse
verbürgt. Diesem Vorzug ist indes der Gewinn gegenüberzustellen, den eine
die gewandelten Lebensumstände berücksichtigende Anknüpfung namentlich dort
mit sich bringt, wo - wie im vorliegenden Fall - Ehegatten den bisherigen
Lebens- und Kulturraum aufgrund eines gemeinsamen Entschlusses verlassen
haben, eine neue gemeinsame Staatsangehörigkeit erwerben und in ein
grundlegend anderes soziales und rechtliches Umfeld eingebunden werden. Dies
gilt besonders in Ansehung von Rechtsinstituten, die - wie die Morgengabe -
von einer starken kulturellreligiösen Tradition geprägt sind und die sich in
ein dieser Tradition weitgehend fremdes Ehe-, Scheidungs- und
Scheidungsfolgenrecht wie das deutsche Familienrecht kaum ohne innere Brüche
einfügen lassen. Die Unterstellung der Morgengabe unter das wandelbare
Ehewirkungsstatut und damit - im Ergebnis -unter das deutsche Sach- (Familien-)recht
vermeidet solche Friktionen besser als das vom Güterrechtsstatut bewirkte
starre Festhalten an einem Sachrecht, das aufgrund gewandelter Anknüpfung
für andere, mit der Morgengabe in Zusammenhang stehende familienrechtliche
Regelungen, wie hier: Scheidung und nachehelicher Unterhalt, keine Geltung
beanspruchen kann.
22 Der vorliegende Fall verdeutlicht diesen Vorzug. Der Anspruch auf die
Morgengabe wird mit der Subsumtion unter die allgemeinen Ehewirkungen -
anders als bei einer güterrechtlichen Anknüpfung - einem wandelbaren Statut
unterworfen. Die Anknüpfung an das wandelbare Ehewirkungsstatut sichert den
Gleichlauf der international-rechtlichen Behandlung der Morgengabe mit der
ebenfalls wandelbaren kollisionsrechtlichen Anknüpfung von Scheidung und
nachehelichem Unterhalt: Scheidung, nachehelicher Unterhalt und Versprechen
der Morgengabe unterstehen damit demselben Sachrecht. Der Ehemann kann
deshalb dem Verlangen der Ehefrau nicht, wie hier geschehen, den Einwand
entgegensetzen, bei einer nach iranischem Recht durchzuführenden Scheidung
hätte die Ehefrau ihm für sein Einverständnis mit der Scheidung ein Entgelt
leisten müssen, das nach iranischem Recht in einem Verzicht auf die
Morgengabe oder in der Zuwendung eines anderen, mit der Morgengabe aber
wertmäßig korrelierenden Vermögensgegenstandes liegen könne; dieses Vorteils
dürfe er nicht durch eine unterschiedliche Anknüpfung des Scheidungsrechts
und der damit - nach dem anwendbaren iranischen Recht - verwobenen
Morgengabe verlustig gehen. Einer solchen Argumentation ist von vornherein
der Boden entzogen, wenn Morgengabe und Scheidungsrecht demselben - hier
deutschen -Sachrecht unterstellt werden (vgl. auch Wurmnest FamRZ 2005,
1878, 1883 f.). Entsprechendes gilt für die Frage, ob für das Versprechen
der Morgengabe - etwa im Hinblick auf den sich nach deutschem Recht
beurteilenden nachehelichen Unterhalt - nach iranischem Recht die
Geschäftsgrundlage (in Analogie zu dem aus dem deutschen Recht bekannten
Institut) entfallen ist. Morgengabe und nachehelicher Unterhalt unterliegen
demselben - deutschen - Sachrecht. Die Frage eines Wegfalls der
Geschäftsgrundlage für das Versprechen der Morgengabe bestimmt sich deshalb
allein nach deutschem Recht (vgl. hierzu Wurmnest FamRZ 2005, 1878, insbes.
1884). Einer - naturgemäß weitgehend fiktiven - Nachempfindung deutscher
Rechtsgrundsätze in einem fremdrechtlichen Regelungsgefüge, das auf einen
ganz anderen kulturellen und sozialen Kontext zugeschnitten ist, bleiben die
deutschen Gerichte damit weitgehend enthoben.
23 2. Da die Parteien deutsche Staatsangehörige sind, ist die Morgengabe
- nach dem von Art. 14 Abs. 1 EGBGB berufenen deutschen Sachrecht - als eine
ehevertragliche Zusage des Ehemannes anzusehen. Sie verpflichtet den
Ehemann, der Ehefrau den in der Zusage genannten Geldbetrag zu zahlen.
Eine Anpassung dieses Betrages an die iranische Geldwertentwicklung, wie sie
das iranische Recht vorsieht, ist zwar auch nach deutschem Recht - im Wege
der Auslegung der getroffenen Vereinbarung oder nach den Grundsätzen über
den Wegfall der Geschäftsgrundlage - grundsätzlich möglich. Die
Voraussetzungen des deutschen Rechts für eine solche Anpassung liegen hier
jedoch nicht vor.
24 Eine Vertragsauslegung, die eine Anpassung des als Morgengabe
geschuldeten Betrages an die iranische Geldwertentwicklung begründen könnte,
kommt nicht in Betracht. Der Wortlaut der Abrede gibt für eine solche
Anpassung - als von den Parteien gewollt - nichts her. Auch eine
stillschweigende vertragliche Inbezugnahme der Parteien auf die iranische
Anpassungsregelung scheidet aus, da diese Regelung erst 1998, also rund
sechs Jahre nach der Eheschließung, iranisches Recht geworden ist.
25 Fehlt es - wie hier - an einer vertraglich vereinbarten Regelung über die
Anpassung eines in einer fremden Währung als geschuldet vereinbarten
Betrages, so kann dieser Betrag zwar gleichwohl - nach den Grundsätzen des
Wegfalls der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB) - an die Wertentwicklung der
ausländischen Währung anzupassen sein. Dies setzt allerdings voraus, dass
der Wert der ausländischen Währung spürbar verfällt, dass diese Entwicklung
bei der Vereinbarung nicht vorhersehbar war und dass dem Gläubiger ein
Festhalten an der unveränderten Vereinbarung nicht zugemutet werden kann.
Diese Voraussetzungen liegen - worauf bereits das Amtsgericht hingewiesen
hat - hier indes ebenfalls nicht vor. Zum einen ist nicht festgestellt und
weder von der Klägerin dargetan noch sonst ersichtlich, dass im Zeitpunkt
des Vertragsschlusses die iranische Währung stabil und die weitere
Währungsentwicklung deshalb nicht vorhersehbar war; die damaligen
Inflationsraten sprechen im Gegenteil für eine auch schon bei
Vertragsschluss ungewisse Währungsentwicklung. Zum andern ist zu
berücksichtigen, dass sich ein etwaiger Anspruch der Klägerin auf
nachehelichen Unterhalt und Versorgungsausgleich aufgrund des
Statutenwechsels, der mit dem Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch
beide Parteien einhergegangen ist, nach deutschem Scheidungsfolgenrecht
bestimmt. Das deutsche Scheidungsfolgenrecht stellt die geschiedene Ehefrau
deutlich besser als das iranische Recht. Diese vom deutschen Sachrecht
bewirkte Besserstellung der geschiedenen Ehefrau kann es rechtfertigen, ihr
- umgekehrt - Nachteile zuzumuten, die sich für sie im Einzelfall daraus
ergeben können, dass das deutsche Sachrecht nunmehr auch für eine zwischen
den Eheleuten getroffene Vereinbarung einer Morgengabe maßgebend ist.
26 So liegen die Dinge hier: Mit dem Wechsel des Ehewirkungsstatuts geht die
Klägerin zwar die Vorteile einer "automatischen" Anpassung des als
Morgengabe vereinbarten Betrages an die iranische Geldwertentwicklung nach
Maßgabe des iranischen Index verlustig. Dem steht indes als Vorteil der -
ebenfalls durch den Statutenwechsel bewirkte - Schutz gegenüber, den das
deutsche Scheidungsfolgenrecht der Klägerin als geschiedener Ehefrau
gewährt. Im Hinblick auf diesen Schutz ist es für die Klägerin nicht
schlechthin unzumutbar, sich an dem als Morgengabe vereinbarten Betrag
festhalten zu lassen. Auf die Frage, ob die Klägerin aus der Anwendbarkeit
des deutschen Scheidungsfolgenrechts konkrete Vorteile zieht, ob sie also
insbesondere nachehelichen Unterhalt oder Versorgungsausgleich beanspruchen
kann, kommt es nicht an. Denn jedenfalls kann vom Beklagten nicht ohne
weiteres erwartet werden, er hätte sich bei Vertragsschluss - in
(hypothetischer) Kenntnis der künftigen Entwicklung und damit auch der
späteren Geltung des deutschen Scheidungsfolgenrechts für seine Ehe -
redlicherweise auf eine Regelung einlassen müssen, die der Ehefrau - neben
möglichen mit dem Statutenwechsel einhergehenden Vorteilen - zusätzlich eine
automatische Anpassung der Morgengabe an die iranische Währungsentwicklung
verbürgt.
27 3. Damit bewendet es bei dem der Klägerin vom Amtsgericht bereits
rechtskräftig zugesprochenen Betrag. Auf die von der Revision angesprochene
Frage, ob ein Anspruch der Klägerin auf die Morgengabe - im Hinblick auf die
behauptete Abwesenheit ihres Vaters bei der Eheschließung und einen damit
möglicherweise einhergehenden Wirksamkeitsmangel der Ehe - überhaupt
entstanden ist, kommt es nicht an. Ebenso kommt es nicht darauf an, ob und
inwieweit (bejahendenfalls) ein solcher Anspruch im Wege der Auslegung des
Morgengabeversprechens um ein Entgelt zu mindern ist, das die Klägerin dem
Beklagten bei einer nach iranischem Recht erfolgten Scheidung schulden würde
(vgl. dazu OLG Hamburg FamRZ 2004, 459; ablehnend etwa Wurmnest FamRZ 2005,
1878, 1883) III.
28 Nach allem kann das Berufungsurteil keinen Bestand haben. Der Senat
vermag in der Sache abschließend zu entscheiden. Das Berufungsurteil war
aufzuheben und die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts
zurückzuweisen. |