| Turnierwettkampf als 
	Auslobung (§ 657 BGB) in Form des Preisausschreibens (§ 661 BGB); 
	Qualifikation als einseitiges Rechtsgeschäft; Haftung des Veranstalters für 
	Schäden der Teilnehmer bei der Verletzung von Schutzpflichten (§§ 280 I, 241 
	II BGB); Schutzwirkung für Dritte auch bei einseitigen Rechtsgeschäften; 
	Zurechnung von Mitverschulden des Gläubigers zu Lasten des Dritten (§ 334 
	BGB); Begriff des Erfüllungsgehilfen (§ 278 BGB); AGB-Kontrolle von 
	einseitigen Rechtsgeschäften; Haftungsausschluss und § 309 Nr. 7 a, b BGB; 
	kundenfeindlichste Auslegung im Rahmen der AGB-Kontrolle; Verbot 
	geltungserhaltender Reduktion; Anrechnung der Tiergefahr (§ 833 BGB) im 
	Rahmen des Mitverschuldens 
 BGH, Urteil vom 23. 
	September 2010 - III ZR 246/09  
 Fundstelle:
 NJW 2011, 139
 BGHZ 187, 86
 
 Amtl. Leitsatz: a) Zur Haftung des Veranstalters 
	eines Reit- und Springturniers für die infolge der Verwendung ungeeigneter 
	Fangständer eingetretene Verletzung eines - nicht im Eigentum des 
	Turnierteilnehmers stehenden - Reitpferdes.b) Zur Frage der Kontrolle "Allgemeiner Bestimmungen" der 
	Turnierausschreibung nach Maßgabe der § 305 ff BGB.
 
 Zentrale Probleme: Eine zu Recht für BGHZ vorgesehen, gerade für 
	fortgeschrittene Semester unglaublich lehrreiche Entscheidung, weil sie ein 
	Fülle von Problemen zT lehrbuchartig darlegt (s. die fett markierten 
	Passagen). Von besonderem Interesse ist vor allem die Begründung der Haftung 
	(Schutzpflichten aus einem einseitigen Rechtsgeschäft nach § 241 II BGB) 
	sowie die AGB-Kontrolle: Da es sich bei der Auslobung um ein einseitiges 
	Rechtsgeschäft handelt, stellt sich die Frage, ob hier überhaupt eine 
	AGB-Kontrolle stattfinden kann. Da ja das Einverständnis des Gläubigers 
	nicht erforderlich ist, können ihm ja auch nicht Vertragsbedingungen 
	einseitig gestellt werden: Es wird ihm etwas angeboten, daß er nehmen kann 
	oder nicht, ohne selbst eine Verpflichtung einzugehen. Das verneint der 
	Senat aber zu Recht für eine Einschränkung der aus diesem Schuldverhältnis 
	resultierenden Schutzpflichten aus § 241 II BGB. Interessanterweise legt er 
	sich aber nicht fest, ob die §§ 305 ff BGB direkt oder analog anzuwenden 
	sind (s. Tz. 24). Begreift man die aus jedem 
	Schuldverhältnis resultierenden Nebenpflichten aus § 241 II mit Canaris als 
	einheitliches gesetzliches Schuldverhältnis, das den ganzen 
	Vertragsprozeß vom vorvertraglichen Verhältnis (s. § 311 II BGB) bis zu 
	seinem endgültigen Erlöschen (der das Erfüllungsstadium überdauern kann - 
	culpa post contractum finitum) überwölbt (s. die Nachweise bei Medicus/Lorenz, 
	Schuldrecht I Rn. 507a), bereitet die AGB-Kontrolle hier keine Probleme: Die 
	Abrede ist dann ein vertraglicher Ausschluß der gesetzlichen 
	Haftung, der das Einverständnis der anderen Seite voraussetzt, basiert also 
	nicht auf einem einseitigen Rechtsgeschäft. Die §§ 305 ff BGB sind dann 
	direkt anwendbar. Bei der weiteren AGB-Kontrolle kommt dann noch der 
	Klassiker der "kundenfeindlichsten Auslegung" im Zusammenhang mit dem Verbot 
	geltungserhaltender Reduktion. Es geht dabei um § 305c II BGB: Wenn die 
	kundenfeindlichste Auslegung dazu führt, daß eine Klausel gesamt unwirksam 
	ist, ist das im Endeffekt die kundenfreundlichste Auslegung. Deshalb legt 
	der Senat die Klausel zunächst zu Lasten des Kunden aus, um sie anschließend 
	für unwirksam erklären zu können. Der Verstoß gegen § 309 Nr. 7a und b BGB 
	ist ebenfalls ein Klassiker, s. dazu nur die Anm. zu 
      	BGH NJW 2007, 3774 und 
		BGH NJW 2007, 674.S. dazu auch:
 
©sl 2010 
 Tatbestand: 
	1 Der Kläger nimmt den beklagten Verein wegen der Verletzung 
	eines Reitpferdes bei einem von dem Beklagten veranstalteten Reit- und 
	Springturnier auf Schadensersatz in Anspruch.
 2 Der Beklagte richtete in der Zeit vom 9. bis 11. September 2005 auf der 
	vereinseigenen Anlage ein Reit- und Springturnier aus. Dazu ließ er in der 
	Ausgabe der Zeitschrift "Reiter und Pferde in Westfalen" vom Juli 2005 eine 
	Ausschreibung mit "Allgemeinen Bestimmungen" veröffentlichen. Nummer 5 und 6 
	dieser "Allgemeinen Bestimmungen" lauten wie folgt:
 
		5. Es besteht zwischen dem 
		Veranstalter einerseits und den Besuchern, Pferdebesitzern und 
		Teilnehmern andererseits kein Vertragsverhältnis; mithin ist jede 
		Haftung für Diebstahl, Verletzungen bei Menschen und Pferden 
		ausgeschlossen. Insbesondere sind die Teilnehmer nicht „Gehilfen" im 
		Sinne der §§ 278 und 831 BGB.6. Der Veranstalter schließt jegliche Haftung für Schäden aus, die den 
		Besuchern, Teilnehmern und Pferdebesitzern durch leichte Fahrlässigkeit 
		des Veranstalters, seiner Vertreter oder Erfüllungsgehilfen entstehen.
 
	3 Am 9. September 2005 startete bei dem Turnier in einer 
	Springpferdeprüfung der Klasse M auch die Tochter des Klägers mit der Stute 
	"F. ". Am Ende des Parcours befand sich ein Kombinationshindernis bestehend 
	aus einem Oxer und einem Steilsprung. Nachdem das Pferd "F. " das erste 
	Hindernis dieser Kombination übersprungen hatte, kollidierte es mit einem 
	rechts neben dem Steilsprunghindernis aufgestellten 
	
	Fangständer, der als fest 
	verschraubte Holzkonstruktion mit einem Eisenfuß ausgeführt war und dessen 
	oberes Ende einige Zentimeter niedriger lag als die obere Stange des 
	Hindernisses. Das Pferd erlitt infolge dieser Kollision schwere Verletzungen 
	im Kniebereich und musste nach erfolgloser medizinischer Behandlung 
	eingeschläfert werden.
 4 Der Kläger hat seine - hilfsweise auf abgetretene Rechte seiner Tochter 
	gestützte - Schadensersatzforderung in Höhe des von ihm behaupteten Wertes 
	des Pferdes von 100.000 € bemessen und geltend gemacht, der Beklagte habe 
	durch die Aufstellung ungeeigneter Fangständer die ihm obliegenden 
	Sorgfaltsund Sicherungspflichten verletzt.
 
 5 Der Beklagte hat vor allem eine von ihm zu vertretende Pflichtverletzung 
	in Abrede gestellt und sich darauf berufen, dass der Schaden durch einen 
	Reitfehler der Tochter des Klägers entstanden sei; jedenfalls müsse sich der 
	Kläger die von dem verletzten Pferd ausgehende Tiergefahr anrechnen lassen.
 
 6 Das Landgericht hat der Klage nach Beweisaufnahme in Höhe einesTeilbetrags 
	von 25.000 € stattgegeben und sie im Übrigen als unbegründet abgewiesen. Das 
	Oberlandesgericht hat das erstinstanzliche Urteil teilweise abgeändert und 
	dem Kläger - unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels des 
	Klägers sowie der Berufung des Beklagten - einen weiteren Betrag von 10.000 
	€, mithin insgesamt 35.000 € Schadensersatz zugesprochen. Mit seiner vom 
	Senat zugelassenen Revision verfolgt der Beklagte sein 
	Klageabweisungsbegehren weiter.
 
 Entscheidungsgründe
 
	7 Die zulässige Revision des Beklagten hat keinen Erfolg.
 I.
 
 8 Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt:
 
 9 Dem Kläger stehe gemäß §§ 661, 657, 280 Abs. 1, § 241 Abs. 2 BGB aus 
	eigenem Recht wegen der tödlichen Verletzung des Pferdes "F. " ein 
	Schadensersatzanspruch gegen den Beklagten in Höhe des gemäß § 287 ZPO mit 
	35.000 € anzusetzenden Wertes des Tieres zu. Als Eigentümer des Pferdes sei 
	der Kläger in den Schutzbereich des Auslobungsrechtsverhältnisses zwischen 
	seiner Tochter (als Turnierteilnehmerin) und dem Beklagten einbezogen 
	gewesen. Die schadensbegründende Pflichtverletzung des Beklagten liege 
	darin, dass der bei dem betroffenen Kombinationshindernis aufgestellte 
	Fangständer in seiner konkreten Verwendung nicht den Anforderungen an eine 
	geeignete Wettkampfanlage gerecht geworden sei. Zu den Nebenpflichten des 
	Veranstalters eines Reitturniers gehöre auch die Pflicht, geeignete 
	Wettkampfanlagen zur Verfügung zu stellen, die keine Gefahren aufweisen, mit 
	denen die Teilnehmer nicht zu rechnen bräuchten. Diesen Anforderungen habe 
	der Fangständer nach der überzeugenden Darlegung des Sachverständigen Dr. S. 
	nicht entsprochen, da er niedriger gewesen sei als das zu überspringende 
	Hindernis und von diesem nicht optisch (etwa durch Blumenschmuck) abgesetzt 
	worden sei. Der Fangständer habe deshalb seine Funktion, das Pferd wie in 
	einen Trichter auf das zu überspringende Hindernis hinzuleiten, nicht 
	erfüllt, sondern vielmehr dazu "eingeladen", selbst übersprungen zu werden; 
	dann aber habe er wenigstens so konstruiert sein müssen, dass er gefahrlos 
	habe übersprungen werden können, was hier aber aufgrund seiner besonders 
	stabilen und standfesten Konstruktion nicht gegeben gewesen sei. Diese 
	Pflichtverletzung habe der Beklagte zu vertreten. Er habe die Vermutung nach 
	§ 280 Abs. 1 Satz 2 BGB nicht widerlegt und sich das Verschulden der von ihm 
	als Erfüllungsgehilfen herangezogenen Fachleute - insbesondere des 
	Parcourschefs und der Turnierrichter - nach § 278 BGB zurechnen zu lassen. 
	Ein Mitverschulden der Tochter des Klägers könne nach dem Ergebnis der 
	Beweisaufnahme nicht festgestellt werden. Die Anrechnung der Tiergefahr des 
	verletzten Pferdes scheide angesichts der Verschuldenshaftung des Beklagten 
	aus; insoweit griffen die Grundsätze analog § 840 Abs. 3 BGB. Die Haftung 
	des Beklagten sei durch die Regelungen in Nummer 5 und 6 der "Allgemeinen 
	Bestimmungen" der Turnierausschreibung nicht wirksam abbedungen worden, denn 
	diese Regelungen seien wegen Verstoßes gegen § 309 Nr. 7 Buchst. a und b BGB 
	sowie gegen § 305c Abs. 2 BGB unwirksam.
 
 II.
 
 10 Das Berufungsurteil hält der rechtlichen Nachprüfung stand. Das 
	Berufungsgericht hat die Klage zu Recht in dem von ihm zuerkannten Umfang 
	als begründet angesehen. Der Beklagte schuldet dem Kläger gemäß § 280 
	Abs. 1, § 241 Abs. 2, §§ 276, 278 BGB in Verbindung mit §§ 661, 657 BGB 
	wegen einer von ihm zu vertretenden Pflichtverletzung Schadensersatz in Höhe 
	des Wertes des verletzten Reitpferdes.
 
 11 1. Zutreffend hat das Berufungsgericht die Veranstaltung des Reit- und 
	Springturniers des Beklagten als Preisausschreiben - einen Unterfall der 
	Auslobung - eingeordnet (§§ 661, 657 BGB). Diese rechtliche Qualifizierung 
	ist für sportliche Wettkämpfe, bei denen Preise verliehen werden, mithin 
	auch für die Durchführung von Reit- und Springturnieren, weithin anerkannt
	(BGH, Urteil vom 6. April 1966 - Ib ZR 82/64, MDR 1966, 572 
	[Galopprennen]; OLG Köln, VersR 1997, 125, 126 [Reitturnier]; Palandt/Sprau, 
	BGB, 69. Aufl., § 661 Rn. 1; Erman/Ehmann, BGB, 12. Aufl., § 661 Rn. 1; 
	Staudinger/Bergmann, BGB [2006], § 661 Rn. 9) und wird auch von der Revision 
	nicht in Zweifel gezogen.
 
 12 Zwar handelt es sich bei einem Preisausschreiben (Auslobung) um ein 
	einseitiges Rechtsgeschäft (Senatsurteil vom 23. September 1982 - III ZR 
	196/80, NJW 1983, 442, 443; OLG Köln aaO; Palandt/Sprau aaO § 657 Rn. 1; 
	MünchKommBGB/Seiler, 5. Aufl., § 657 Rn. 4; a.A. Staudinger/Bergmann aaO § 
	657 Rn. 13 f und § 661 Rn. 4 [Vertrag]). Unbeschadet dessen bestehen 
	zwischen dem Auslobenden (hier: Turnierveranstalter) und den Teilnehmern 
	jedoch schon im Vorfeld der eigentlichen Sachentscheidung durch das 
	Preisgericht Rechtsbeziehungen im Sinne einer schuldrechtlichen 
	Sonderverbindung, aus der (Neben-)Pflichten hinsichtlich der sorgfältigen 
	und ordnungsgemäßen Vorbereitung und Durchführung des Wettbewerbs und 
	hinsichtlich des Schutzes der Teilnehmer vor Gefahren, mit denen sie nicht 
	zu rechnen brauchen, erwachsen (§ 241 Abs. 2 BGB; vgl. Senatsurteile vom 
	23. September 1982 aaO und vom 9. Juni 1983 - III ZR 74/82, NJW 1984, 1118; 
	OLG Köln aaO; Pa-landt/Sprau aaO § 661 Rn. 4; Seiler aaO § 661 Rn. 11, 12; 
	Bergmann aaO § 661 Rn. 14, 22; Ehmann aaO § 661 Rn. 1).
 
 13 In diesem Zusammenhang können nach den anerkannten allgemeinen 
	Grundsätzen über den Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter auch 
	Schutzpflichten gegenüber Dritten begründet werden; ein "echtes 
	Vertragsverhältnis" ist für einen solchen Drittschutz nicht erforderlich, 
	eine schuldrechtliche Sonderverbindung genügt (vgl. § 311 Abs. 2 BGB; s. 
	zur Anwendbarkeit auf vorvertragliche Rechtsbeziehungen etwa BGH, Urteile 
	vom 28. Januar 1976 - VIII ZR 246/74, BGHZ 66, 51, 56 und vom 13. Februar 
	2003 - IX ZR 62/02, NJW-RR 2003, 1035, 1036; Palandt/Grüneberg aaO § 328 Rn. 
	15; zur Anwendbarkeit auf öffentlich-rechtliche Nutzungsverhältnisse: 
	Senatsurteil vom 14. Dezember 2006 - III ZR 303/05, NJW 2007, 1061, 1062 Rn. 
	9 f). Somit begegnet die Annahme des Berufungsgerichts, dass der Kläger 
	als Eigentümer des verletzten Pferdes "F. " in den Schutzbereich des 
	zwischen der Tochter des Klägers (als Turnierteilnehmerin) und dem das 
	Turnier veranstaltenden beklagten Verein bestehenden Rechtsverhältnisses 
	einbezogen worden sei, keinen Bedenken.
 
 14 2. Revisionsrechtlich nicht zu beanstanden ist auch die Feststellung des 
	Berufungsgerichts, dass der Beklagte die ihm obliegenden Sorgfalts- und 
	Sicherungspflichten in von ihm zu vertretender Weise verletzt und hierdurch 
	den Tod des Pferdes verursacht habe.
 
 15 a) Der Veranstalter eines Reit- und Springturniers ist verpflichtet, eine 
	geeignete Wettkampfanlage zur Verfügung zu stellen, die keine Gefahren 
	aufweist, die über das übliche Risiko hinausgehen und mit denen die 
	Turnierteilnehmer nicht zu rechnen brauchen (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 3. 
	Juni 2008 - VI ZR 223/07, NJW 2008, 3775, 3776 Rn. 10; OLG Köln aaO). Dabei 
	sind diejenigen Sicherheitsvorkehrungen zu treffen, die ein verständiger, 
	umsichtiger, vorsichtiger und gewissenhafter Angehöriger der betreffenden 
	Verkehrskreise für ausreichend halten darf, um andere Personen vor Schäden 
	zu bewahren, und die ihm den Umständen nach zuzumuten sind (vgl. BGH, Urteil 
	vom 3. Juni 2008 aaO Rn. 9 m.w.N.).
 
 16 Nach diesen Maßgaben, welche die Revision nicht in Frage stellt, haben 
	beide Vorinstanzen aufgrund der von ihnen durchgeführten Beweisaufnahme eine 
	Pflichtverletzung des Beklagten darin gesehen, dass der bei dem betroffenen 
	Kombinationshindernis aufgestellte Fangständer in seiner konkreten 
	Verwendung nicht den Anforderungen an eine geeignete Wettkampfanlage gerecht 
	geworden und hierdurch ein für die Turnierteilnehmer nicht vorhersehbares 
	Sicherheitsrisiko geschaffen worden sei. Hiergegen wendet sich die Revision 
	ohne Erfolg. Die in diesem Zusammenhang erhobenen Verfahrensrügen hat der 
	Senat im Einzelnen geprüft und für nicht durchgreifend erachtet; von einer 
	näheren Begründung wird gemäß § 564 ZPO abgesehen.
 
 17 b) Den Angriffen der Revision stand hält auch die Einordnung des 
	Parcourschefs und der Turnierrichter als Erfüllungsgehilfen des das Turnier 
	veranstaltenden beklagten Vereins im Sinne von § 278 BGB.
 
 18 § 278 BGB findet anerkanntermaßen auf jede rechtliche 
	Sonderverbindung, also auch auf Schuldverhältnisse außerhalb "echter 
	Verträge", Anwendung. Erfüllungsgehilfe ist, wer nach den tatsächlichen 
	Gegebenheiten des Falles mit dem Willen des Schuldners bei der Erfüllung 
	einer diesem obliegenden Verpflichtung als seine Hilfsperson tätig wird; im 
	Gegensatz zum Verrichtungsgehilfen im Sinne von § 831 BGB kommt es hierbei 
	nicht auf die Bindung an Weisungen des Schuldners an (s. etwa BGH, 
	Urteile vom 8. Februar 1974 - V ZR 21/72, BGHZ 62, 119, 124 f [Notar]; vom 
	9. Oktober 1986 - I ZR 138/84, BGHZ 98, 330, 334 [Steuerberater] und vom 24. 
	November 1995 - V ZR 40/94, NJW 1996, 451 [Makler] m.w.N.). Wie der Senat 
	bereits entschieden hat, kommt demnach auch ein Preisrichter als tauglicher 
	Erfüllungsgehilfe des Auslobenden (Wettbewerbsveranstalters) in Betracht 
	(Senatsurteil vom 23. September 1982 aaO; Seiler aaO § 661 Rn. 12). 
	Entsprechendes gilt für den bei der Turniervorbereitung und -durchführung 
	eingesetzten Parcourschef. Der Einwand des Beklagten, er sei bei dem Einsatz 
	dieser Personen an die Vorgaben der Reitverbände gebunden gewesen und habe 
	insoweit nur über einen sehr eingeschränkten Spielraum verfügt, steht der 
	Anwendung von § 278 BGB nicht entgegen.
 
 19 c) Ohne Rechtsfehler hat das Berufungsgericht unter Würdigung der 
	Beweisaufnahme die Kausalität der Pflichtverletzung für die tödliche 
	Verletzung des Pferdes "F. " bejaht. Die in diesem Zusammenhang erhobenen 
	Verfahrensrügen hat der Senat im Einzelnen geprüft und für nicht 
	durchgreifend erachtet; von einer näheren Begründung wird gemäß § 564 ZPO 
	abgesehen.
 
 20 3. Die sonach begründete Haftung des Beklagten für den durch die 
	Verletzung des Pferdes entstandenen Schaden, dessen Umfang das 
	Berufungsgericht gemäß § 287 ZPO - von beiden Parteien im Revisionsrechtszug 
	unbeanstandet - auf 35.000 € bemessen hat, scheitert nicht an den 
	haftungsbeschränkenden Regelungen in Nummer 5 und 6 der "Allgemeinen 
	Bestimmungen" der Turnierausschreibung; sie ist auch nicht unter dem 
	Gesichtspunkt des "Handelns auf eigene Gefahr", des Mitverschuldens 
	(Reitfehler der Tochter des Klägers) oder der von dem verletzten Pferd 
	ausgehenden Tiergefahr ausgeschlossen oder gemindert.
 
 21 a) Wie das Berufungsgericht im Ergebnis richtig ausgeführt hat, ergibt 
	sich aus den Regelungen in Nummer 5 und 6 der "Allgemeinen Bestimmungen" der 
	Turnierausschreibung keine wirksame Haftungsbeschränkung zugunsten des 
	Beklagten. Diese Regelungen sind gemäß § 309 Nr. 7 Buchst. a und b, § 
	305c Abs. 2 BGB unwirksam.
 
 22 aa) Die genannten Regelungen der "Allgemeinen Bestimmungen" der 
	Turnierausschreibung unterliegen der Kontrolle gemäß §§ 305 ff BGB.
 
 23 Allerdings stellen allgemeine Bestimmungen, die der Verwender bei 
	eigenen einseitigen Rechtsgeschäften - wie hier bei einem Preisausschreiben 
	(Auslobung) - trifft, grundsätzlich keine nach §§ 305 ff BGB kontrollfähigen 
	Allgemeinen Geschäftsbedingungen im Sinne von § 305 Abs. 1 BGB dar, weil der 
	Verwender hier regelmäßig nicht fremde, sondern ausschließlich eigene 
	rechtsgeschäftliche Gestaltungsmacht in Anspruch nimmt (s. Palandt/Grüneberg 
	aaO § 305 Rn. 7; MünchKommBGB/Basedow, 5. Aufl., § 305 Rn. 11; 
	Staudinger/Schlosser, BGB [2006], § 305 Rn. 10; Ulmer in Ulmer/Brandner/Hensen, 
	AGB-Recht, 10. Aufl., § 305 BGB Rn. 18). Dies gilt bei der Veranstaltung 
	eines Reit- und Springturniers etwa für die in der Ausschreibung 
	aufgestellten Regeln für den äußeren Ablauf des Turniers (insbesondere: für 
	das "sportliche Regelwerk", das indes einer Kontrolle nach § 242 BGB und 
	damit mittelbar auch einer Überprüfung nach den Wertungsmaßstäben der §§ 305 
	ff BGB zugänglich ist; s. dazu BGH, Urteil vom 28. November 1994 - II ZR 
	11/94, BGHZ 128, 93, 101 ff).
 
 24 Anders verhält es sich jedoch, soweit es um 
	vorformulierte und vom Veranstalter vorgegebene Ausschlüsse oder sonstige 
	Beschränkungen der Haftung für Verletzungen von Rechtsgütern der Teilnehmer 
	(oder in den Schutzbereich einbezogener sonstiger Dritter) geht. Die 
	verwendeten allgemeinen Bestimmungen betreffen hierbei nämlich nicht 
	lediglich die Regelung der "eigenen Verhältnisse" des Verwenders 
	(Veranstalters), sondern greifen auf die geschützten Rechtspositionen 
	Dritter über und sind deshalb auch der Kontrolle nach §§ 305 ff BGB 
	unterworfen (vgl. BGH, Urteil vom 10. Februar 1999 - IV ZR 324/97, NJW 
	1999, 1633, 1635 für Vollmachtsbeschränkungen). Wie ausgeführt (siehe 
	oben, 1.), ist mit der Teilnahme an einem Preisausschreiben im Vorfeld der 
	eigentlichen Sachentscheidung durch das Preisgericht ein Rechtsverhältnis 
	verbunden, aus dem Pflichten hinsichtlich der sorgfältigen und 
	ordnungsgemäßen Vorbereitung und Durchführung des Wettbewerbs und 
	hinsichtlich des Schutzes der Teilnehmer vor Gefahren, mit denen sie nicht 
	zu rechnen brauchen, erwachsen (§ 241 Abs. 2 BGB). Hierin liegt - neben dem 
	einseitigen Rechtsgeschäft des Preisausschreibens als solchem - eine 
	schuldrechtliche Sonderverbindung, die sich als ein vertragsähnliches 
	Verhältnis einordnen lässt und es zumal mit Blick auf den gebotenen Schutz 
	der Rechtsgüter der Beteiligten rechtfertigt, vom Veranstalter vorgegebene 
	Haftungsausschlüsse und -beschränkungen der Kontrolle nach §§ 305 ff BGB (in 
	unmittelbarer oder entsprechender Anwendung) zu unterziehen. Aus 
	nämlichen Gründen ist die Anwendung der §§ 305 ff BGB auf Klauseln für 
	vorvertragliche Beziehungen zwischen Verwender und Kunden anerkannt, wo es 
	ebenfalls (noch) an einem "echten Vertragsverhältnis" fehlt (s. dazu etwa 
	BGH, Urteil vom 3. Juli 1996 - VIII ZR 221/95, BGHZ 133, 184, 187 ff; 
	Basedow aaO § 305 Rn. 12; Palandt/Grüneberg aaO § 305 Rn. 4; Schlosser aaO § 
	305 Rn. 11; Ulmer aaO § 305 Rn. 13).
 
 25 bb) Zutreffend hat das Berufungsgericht die Unwirksamkeit der 
	Regelungen in Nummer 5 und 6 der "Allgemeinen Bestimmungen" der 
	Turnierausschreibung aus § 309 Nr. 7 Buchst. a und b, § 305c Abs. 2 BGB 
	hergeleitet.
 
 26 Die genannten Regelungen der Turnierausschreibung kann der erkennende 
	Senat selbständig auslegen, weil eine unterschiedliche Auslegung durch 
	verschiedene Berufungsgerichte in Betracht kommt (BGH, Urteile vom 5. Juli 
	2005 - X ZR 60/04, BGHZ 163, 321, 323 f und vom 16. Juni 2009 - XI ZR 
	145/08, NJW 2009, 3422, 3423 Rn. 20; Senatsurteil vom 17. September 2009 - 
	III ZR 207/08, NJW 2010, 57 Rn. 16). Im Rahmen der Wirksamkeitskontrolle 
	ist gemäß § 305c Abs. 2 BGB in Zweifelsfällen die "kundenfeindlichste" 
	Auslegung geboten, wenn diese zur Unwirksamkeit der Klausel führt und damit 
	für den Kunden im Ergebnis am günstigsten ist (Senatsurteil vom 20. 
	Dezember 2007 - III ZR 144/07, BGHZ 175, 76, 80 Rn. 9 m.w.N.; BGH, Urteile 
	vom 29. April 2008 - KZR 2/07, BGHZ 176, 244, 250 Rn. 19 m.w.N. und vom 16. 
	Juni 2009 aaO Rn. 21). Hiernach enthält die Regelung in Nummer 5 der 
	"Allgemeinen Bestimmungen" der Turnierausschreibung unter Verstoß gegen § 
	309 Nr. 7 Buchst. a und b BGB einen Ausschluss jeglicher Haftung (also auch 
	für die Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit und auch im Falle von 
	grobem Verschulden) und die Regelung in Nummer 6 dieser Bestimmungen unter 
	Verstoß gegen § 309 Nr. 7 Buchst. a BGB einen Ausschluss der Haftung für 
	jegliche Schäden (also auch für die Verletzung von Leben, Körper und 
	Gesundheit) infolge leichter Fahrlässigkeit.
 
 27 Diese Verstöße haben zur Folge, dass die genannten Bestimmungen 
	insgesamt unwirksam sind; eine teilweise Aufrechterhaltung der Klauseln 
	scheidet wegen des Verbots der geltungserhaltenden Reduktion aus (§ 306 
	Abs. 1 und 2 BGB; s. etwa BGH, Urteile vom 24. September 1985 - VI ZR 4/84, 
	BGHZ 96, 18, 25 f und vom 17. Mai 1991 - V ZR 140/90, BGHZ 114, 338, 342 f; 
	Senatsurteil vom 19. November 2009 - III ZR 108/08, BGHZ 183, 220, 225 f Rn. 
	16).
 
 28 b) Entgegen der Rüge der Revision hat sich das Berufungsgericht mit dem 
	Einwand des Beklagten, wegen der Erkennbarkeit der Gefahrenlage sei auf der 
	Klägerseite ein (anspruchsausschließendes oder -minderndes) "Handeln auf 
	eigene Gefahr" anzunehmen, befasst, indem es unter Hinweis auf die 
	Darlegungen des Sachverständigen ausgeführt hat, dass die Turnierteilnehmer 
	mit der durch die konkrete Verwendung der Fangständer bei dem betroffenen 
	Kombinationshindernis geschaffenen besonderen Gefahrensituation nicht hätten 
	rechnen müssen. Gegen diese Würdigung ergeben sich aus revisionsrechtlicher 
	Sicht keine Bedenken.
 
 29 c) Die Feststellung des Berufungsgerichts, dass der Beklagte ein auf 
	einen Reitfehler der Tochter des Klägers zurückzuführendes Mitverschulden (§ 
	254 BGB) - welches der Beklagte nach dem Rechtsgedanken des § 334 BGB 
	auch dem Kläger als geschütztem Dritten entgegenhalten könnte (s. 
	Senatsurteil vom 10. November 1994 - III ZR 50/94, BGHZ 127, 378, 384 f 
	m.w.N.; BGH, Urteil vom 13. November 1997 - X ZR 144/94, NJW 1998, 1059, 
	1061) -nicht nachgewiesen habe, lässt Rechtsfehler nicht erkennen.
 
 30 d) Zu Recht hat das Berufungsgericht auch eine Anrechnung der Tiergefahr 
	des verletzten Pferdes (§ 254 BGB; § 833 BGB analog) abgelehnt.
 
 31 Eine Anrechnung der Tiergefahr des verletzten Tieres (§ 833 BGB) kommt 
	unter dem Gesichtspunkt der Mitverantwortung des geschädigten Tierhalters (§ 
	254 BGB) zwar auch dann in Betracht, wenn es nicht um das Zusammentreffen 
	wechselseitiger Tiergefahren geht (s. dazu BGH, Urteil vom 25. Oktober 
	1994 - VI ZR 107/94, NJW-RR 1995, 215, 216 [Verletzung eines Pferdes durch 
	ein Kraftfahrzeug]; OLG Hamm, NJW-RR 1990, 794, 795 [Verletzung von Rindern 
	durch Ablagerung von Buchsbaumabfall in der Nähe einer Weidekoppel]). Wie 
	der Bundesgerichtshof bereits entschieden hat, muss sich der geschädigte 
	Tierhalter die beim Schadenseintritt mitwirkende (bloße) Tiergefahr auf 
	seinen Schadensersatzanspruch gegen den aus Verschulden haftenden Schädiger 
	jedoch nach § 840 Abs. 3 BGB nicht anspruchsmindernd anrechnen lassen 
	(BGH, Urteil vom 25. Oktober 1994 aaO; s. auch OLG Hamm aaO; OLG Schleswig, 
	NJW-RR 1990, 470 m.w.N.; Palandt/Sprau aaO § 833 Rn. 13 a.E. und § 840 Rn. 
	12 a.E.). So liegt es auch hier; denn der Beklagte haftet dem Kläger aus 
	schuldhafter Pflichtverletzung (siehe oben, unter 2.).
 
 32 Die von der Revision angeführten verfassungsrechtlichen Bedenken gegen 
	die Anwendung von § 840 Abs. 3 BGB greifen nicht durch. Entgegen der Ansicht 
	der Revision ist nach Art. 3 Abs. 1 GG in dieser Hinsicht keine 
	Gleichbehandlung der Tierhalterhaftung mit der Haftung des 
	Kraftfahrzeughalters (§ 7 StVG) geboten. Dass für die Fahrzeughalterhaftung 
	eine - entsprechende - Anwendung von § 840 Abs. 3 BGB ausscheidet (s. 
	Senatsurteil vom 24. April 1952 - III ZR 78/51, III ZR 79/51, BGHZ 6, 3, 
	28), erfordert von Verfassungs wegen nicht, die Tierhalterhaftung nach § 833 
	BGB ebenfalls von dem Anwendungsbereich des § 840 Abs. 3 BGB auszunehmen. 
	Die Gefährdungshaftungen enthalten für die einzelnen Haftungsbereiche im 
	Hinblick auf die Besonderheiten der jeweiligen Materie und ihrer 
	Entstehungsgeschichte je eigenständige und in sich abgeschlossene 
	Regelungen, die nur aus ihrem jeweiligen Zusammenhang heraus verstanden und 
	angewendet werden können und demgemäß einer entsprechenden Anwendung auf 
	andere Gefährdungshaftungen nicht zugänglich sind (BGH, Urteil vom 9. Juni 
	1992 - VI ZR 49/91, NJW 1992, 2474). Die Differenzierung zwischen der 
	Tierhalterhaftung einerseits und der Kraftfahrzeughalterhaftung andererseits 
	ist, worauf die Revisionserwiderung zutreffend hinweist, sachlich dadurch 
	gerechtfertigt, dass die typische Tiergefahr zu ihrer Verwirklichung keiner 
	menschlichen Einwirkung bedarf, wohingegen die von einem Kraftfahrzeug 
	ausgehende Gefahr regelmäßig erst durch menschliches Handeln zur Wirkung 
	gelangt.
 
 33 4. Letztlich wendet sich die Revision vergeblich gegen die vom 
	Berufungsgericht vorgenommene Berechnung des erstattungsfähigen Teils der 
	vorgerichtlichen Anwaltskosten des Klägers. Die Entscheidung des 
	Berufungsgerichts stellt insofern nicht auf die Erfolgsquote der Klage in 
	der Hauptsache ab, sondern auf den Betrag der Anwaltskosten, der unter 
	Zugrundelegung eines Gegenstandswerts in Höhe des gerechtfertigten Umfangs 
	der Schadensersatzforderung angefallen wäre, und steht darin in 
	Übereinstimmung mit der Recht sprechung des Bundesgerichtshofs (s. BGH, 
	Urteil vom 7. November 2007 - VIII ZR 341/06, NJW 2008, 1888 f Rn. 13 m.w.N.).
 
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