Turnierwettkampf als
Auslobung (§ 657 BGB) in Form des Preisausschreibens (§ 661 BGB);
Qualifikation als einseitiges Rechtsgeschäft; Haftung des Veranstalters für
Schäden der Teilnehmer bei der Verletzung von Schutzpflichten (§§ 280 I, 241
II BGB); Schutzwirkung für Dritte auch bei einseitigen Rechtsgeschäften;
Zurechnung von Mitverschulden des Gläubigers zu Lasten des Dritten (§ 334
BGB); Begriff des Erfüllungsgehilfen (§ 278 BGB); AGB-Kontrolle von
einseitigen Rechtsgeschäften; Haftungsausschluss und § 309 Nr. 7 a, b BGB;
kundenfeindlichste Auslegung im Rahmen der AGB-Kontrolle; Verbot
geltungserhaltender Reduktion; Anrechnung der Tiergefahr (§ 833 BGB) im
Rahmen des Mitverschuldens
BGH, Urteil vom 23.
September 2010 - III ZR 246/09
Fundstelle:
NJW 2011, 139
BGHZ 187, 86
Amtl. Leitsatz:
a) Zur Haftung des Veranstalters
eines Reit- und Springturniers für die infolge der Verwendung ungeeigneter
Fangständer eingetretene Verletzung eines - nicht im Eigentum des
Turnierteilnehmers stehenden - Reitpferdes.
b) Zur Frage der Kontrolle "Allgemeiner Bestimmungen" der
Turnierausschreibung nach Maßgabe der § 305 ff BGB.
Zentrale Probleme:
Eine zu Recht für BGHZ vorgesehen, gerade für
fortgeschrittene Semester unglaublich lehrreiche Entscheidung, weil sie ein
Fülle von Problemen zT lehrbuchartig darlegt (s. die fett markierten
Passagen). Von besonderem Interesse ist vor allem die Begründung der Haftung
(Schutzpflichten aus einem einseitigen Rechtsgeschäft nach § 241 II BGB)
sowie die AGB-Kontrolle: Da es sich bei der Auslobung um ein einseitiges
Rechtsgeschäft handelt, stellt sich die Frage, ob hier überhaupt eine
AGB-Kontrolle stattfinden kann. Da ja das Einverständnis des Gläubigers
nicht erforderlich ist, können ihm ja auch nicht Vertragsbedingungen
einseitig gestellt werden: Es wird ihm etwas angeboten, daß er nehmen kann
oder nicht, ohne selbst eine Verpflichtung einzugehen. Das verneint der
Senat aber zu Recht für eine Einschränkung der aus diesem Schuldverhältnis
resultierenden Schutzpflichten aus § 241 II BGB. Interessanterweise legt er
sich aber nicht fest, ob die §§ 305 ff BGB direkt oder analog anzuwenden
sind (s. Tz. 24). Begreift man die aus jedem
Schuldverhältnis resultierenden Nebenpflichten aus § 241 II mit Canaris als
einheitliches gesetzliches Schuldverhältnis, das den ganzen
Vertragsprozeß vom vorvertraglichen Verhältnis (s. § 311 II BGB) bis zu
seinem endgültigen Erlöschen (der das Erfüllungsstadium überdauern kann -
culpa post contractum finitum) überwölbt (s. die Nachweise bei Medicus/Lorenz,
Schuldrecht I Rn. 507a), bereitet die AGB-Kontrolle hier keine Probleme: Die
Abrede ist dann ein vertraglicher Ausschluß der gesetzlichen
Haftung, der das Einverständnis der anderen Seite voraussetzt, basiert also
nicht auf einem einseitigen Rechtsgeschäft. Die §§ 305 ff BGB sind dann
direkt anwendbar. Bei der weiteren AGB-Kontrolle kommt dann noch der
Klassiker der "kundenfeindlichsten Auslegung" im Zusammenhang mit dem Verbot
geltungserhaltender Reduktion. Es geht dabei um § 305c II BGB: Wenn die
kundenfeindlichste Auslegung dazu führt, daß eine Klausel gesamt unwirksam
ist, ist das im Endeffekt die kundenfreundlichste Auslegung. Deshalb legt
der Senat die Klausel zunächst zu Lasten des Kunden aus, um sie anschließend
für unwirksam erklären zu können. Der Verstoß gegen § 309 Nr. 7a und b BGB
ist ebenfalls ein Klassiker, s. dazu nur die Anm. zu
BGH NJW 2007, 3774 und
BGH NJW 2007, 674.
S. dazu auch:
©sl 2010
Tatbestand:
1 Der Kläger nimmt den beklagten Verein wegen der Verletzung
eines Reitpferdes bei einem von dem Beklagten veranstalteten Reit- und
Springturnier auf Schadensersatz in Anspruch.
2 Der Beklagte richtete in der Zeit vom 9. bis 11. September 2005 auf der
vereinseigenen Anlage ein Reit- und Springturnier aus. Dazu ließ er in der
Ausgabe der Zeitschrift "Reiter und Pferde in Westfalen" vom Juli 2005 eine
Ausschreibung mit "Allgemeinen Bestimmungen" veröffentlichen. Nummer 5 und 6
dieser "Allgemeinen Bestimmungen" lauten wie folgt:
5. Es besteht zwischen dem
Veranstalter einerseits und den Besuchern, Pferdebesitzern und
Teilnehmern andererseits kein Vertragsverhältnis; mithin ist jede
Haftung für Diebstahl, Verletzungen bei Menschen und Pferden
ausgeschlossen. Insbesondere sind die Teilnehmer nicht „Gehilfen" im
Sinne der §§ 278 und 831 BGB.
6. Der Veranstalter schließt jegliche Haftung für Schäden aus, die den
Besuchern, Teilnehmern und Pferdebesitzern durch leichte Fahrlässigkeit
des Veranstalters, seiner Vertreter oder Erfüllungsgehilfen entstehen.
3 Am 9. September 2005 startete bei dem Turnier in einer
Springpferdeprüfung der Klasse M auch die Tochter des Klägers mit der Stute
"F. ". Am Ende des Parcours befand sich ein Kombinationshindernis bestehend
aus einem Oxer und einem Steilsprung. Nachdem das Pferd "F. " das erste
Hindernis dieser Kombination übersprungen hatte, kollidierte es mit einem
rechts neben dem Steilsprunghindernis aufgestellten
Fangständer, der als fest
verschraubte Holzkonstruktion mit einem Eisenfuß ausgeführt war und dessen
oberes Ende einige Zentimeter niedriger lag als die obere Stange des
Hindernisses. Das Pferd erlitt infolge dieser Kollision schwere Verletzungen
im Kniebereich und musste nach erfolgloser medizinischer Behandlung
eingeschläfert werden.
4 Der Kläger hat seine - hilfsweise auf abgetretene Rechte seiner Tochter
gestützte - Schadensersatzforderung in Höhe des von ihm behaupteten Wertes
des Pferdes von 100.000 € bemessen und geltend gemacht, der Beklagte habe
durch die Aufstellung ungeeigneter Fangständer die ihm obliegenden
Sorgfaltsund Sicherungspflichten verletzt.
5 Der Beklagte hat vor allem eine von ihm zu vertretende Pflichtverletzung
in Abrede gestellt und sich darauf berufen, dass der Schaden durch einen
Reitfehler der Tochter des Klägers entstanden sei; jedenfalls müsse sich der
Kläger die von dem verletzten Pferd ausgehende Tiergefahr anrechnen lassen.
6 Das Landgericht hat der Klage nach Beweisaufnahme in Höhe einesTeilbetrags
von 25.000 € stattgegeben und sie im Übrigen als unbegründet abgewiesen. Das
Oberlandesgericht hat das erstinstanzliche Urteil teilweise abgeändert und
dem Kläger - unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels des
Klägers sowie der Berufung des Beklagten - einen weiteren Betrag von 10.000
€, mithin insgesamt 35.000 € Schadensersatz zugesprochen. Mit seiner vom
Senat zugelassenen Revision verfolgt der Beklagte sein
Klageabweisungsbegehren weiter.
Entscheidungsgründe
7 Die zulässige Revision des Beklagten hat keinen Erfolg.
I.
8 Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt:
9 Dem Kläger stehe gemäß §§ 661, 657, 280 Abs. 1, § 241 Abs. 2 BGB aus
eigenem Recht wegen der tödlichen Verletzung des Pferdes "F. " ein
Schadensersatzanspruch gegen den Beklagten in Höhe des gemäß § 287 ZPO mit
35.000 € anzusetzenden Wertes des Tieres zu. Als Eigentümer des Pferdes sei
der Kläger in den Schutzbereich des Auslobungsrechtsverhältnisses zwischen
seiner Tochter (als Turnierteilnehmerin) und dem Beklagten einbezogen
gewesen. Die schadensbegründende Pflichtverletzung des Beklagten liege
darin, dass der bei dem betroffenen Kombinationshindernis aufgestellte
Fangständer in seiner konkreten Verwendung nicht den Anforderungen an eine
geeignete Wettkampfanlage gerecht geworden sei. Zu den Nebenpflichten des
Veranstalters eines Reitturniers gehöre auch die Pflicht, geeignete
Wettkampfanlagen zur Verfügung zu stellen, die keine Gefahren aufweisen, mit
denen die Teilnehmer nicht zu rechnen bräuchten. Diesen Anforderungen habe
der Fangständer nach der überzeugenden Darlegung des Sachverständigen Dr. S.
nicht entsprochen, da er niedriger gewesen sei als das zu überspringende
Hindernis und von diesem nicht optisch (etwa durch Blumenschmuck) abgesetzt
worden sei. Der Fangständer habe deshalb seine Funktion, das Pferd wie in
einen Trichter auf das zu überspringende Hindernis hinzuleiten, nicht
erfüllt, sondern vielmehr dazu "eingeladen", selbst übersprungen zu werden;
dann aber habe er wenigstens so konstruiert sein müssen, dass er gefahrlos
habe übersprungen werden können, was hier aber aufgrund seiner besonders
stabilen und standfesten Konstruktion nicht gegeben gewesen sei. Diese
Pflichtverletzung habe der Beklagte zu vertreten. Er habe die Vermutung nach
§ 280 Abs. 1 Satz 2 BGB nicht widerlegt und sich das Verschulden der von ihm
als Erfüllungsgehilfen herangezogenen Fachleute - insbesondere des
Parcourschefs und der Turnierrichter - nach § 278 BGB zurechnen zu lassen.
Ein Mitverschulden der Tochter des Klägers könne nach dem Ergebnis der
Beweisaufnahme nicht festgestellt werden. Die Anrechnung der Tiergefahr des
verletzten Pferdes scheide angesichts der Verschuldenshaftung des Beklagten
aus; insoweit griffen die Grundsätze analog § 840 Abs. 3 BGB. Die Haftung
des Beklagten sei durch die Regelungen in Nummer 5 und 6 der "Allgemeinen
Bestimmungen" der Turnierausschreibung nicht wirksam abbedungen worden, denn
diese Regelungen seien wegen Verstoßes gegen § 309 Nr. 7 Buchst. a und b BGB
sowie gegen § 305c Abs. 2 BGB unwirksam.
II.
10 Das Berufungsurteil hält der rechtlichen Nachprüfung stand. Das
Berufungsgericht hat die Klage zu Recht in dem von ihm zuerkannten Umfang
als begründet angesehen. Der Beklagte schuldet dem Kläger gemäß § 280
Abs. 1, § 241 Abs. 2, §§ 276, 278 BGB in Verbindung mit §§ 661, 657 BGB
wegen einer von ihm zu vertretenden Pflichtverletzung Schadensersatz in Höhe
des Wertes des verletzten Reitpferdes.
11 1. Zutreffend hat das Berufungsgericht die Veranstaltung des Reit- und
Springturniers des Beklagten als Preisausschreiben - einen Unterfall der
Auslobung - eingeordnet (§§ 661, 657 BGB). Diese rechtliche Qualifizierung
ist für sportliche Wettkämpfe, bei denen Preise verliehen werden, mithin
auch für die Durchführung von Reit- und Springturnieren, weithin anerkannt
(BGH, Urteil vom 6. April 1966 - Ib ZR 82/64, MDR 1966, 572
[Galopprennen]; OLG Köln, VersR 1997, 125, 126 [Reitturnier]; Palandt/Sprau,
BGB, 69. Aufl., § 661 Rn. 1; Erman/Ehmann, BGB, 12. Aufl., § 661 Rn. 1;
Staudinger/Bergmann, BGB [2006], § 661 Rn. 9) und wird auch von der Revision
nicht in Zweifel gezogen.
12 Zwar handelt es sich bei einem Preisausschreiben (Auslobung) um ein
einseitiges Rechtsgeschäft (Senatsurteil vom 23. September 1982 - III ZR
196/80, NJW 1983, 442, 443; OLG Köln aaO; Palandt/Sprau aaO § 657 Rn. 1;
MünchKommBGB/Seiler, 5. Aufl., § 657 Rn. 4; a.A. Staudinger/Bergmann aaO §
657 Rn. 13 f und § 661 Rn. 4 [Vertrag]). Unbeschadet dessen bestehen
zwischen dem Auslobenden (hier: Turnierveranstalter) und den Teilnehmern
jedoch schon im Vorfeld der eigentlichen Sachentscheidung durch das
Preisgericht Rechtsbeziehungen im Sinne einer schuldrechtlichen
Sonderverbindung, aus der (Neben-)Pflichten hinsichtlich der sorgfältigen
und ordnungsgemäßen Vorbereitung und Durchführung des Wettbewerbs und
hinsichtlich des Schutzes der Teilnehmer vor Gefahren, mit denen sie nicht
zu rechnen brauchen, erwachsen (§ 241 Abs. 2 BGB; vgl. Senatsurteile vom
23. September 1982 aaO und vom 9. Juni 1983 - III ZR 74/82, NJW 1984, 1118;
OLG Köln aaO; Pa-landt/Sprau aaO § 661 Rn. 4; Seiler aaO § 661 Rn. 11, 12;
Bergmann aaO § 661 Rn. 14, 22; Ehmann aaO § 661 Rn. 1).
13 In diesem Zusammenhang können nach den anerkannten allgemeinen
Grundsätzen über den Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter auch
Schutzpflichten gegenüber Dritten begründet werden; ein "echtes
Vertragsverhältnis" ist für einen solchen Drittschutz nicht erforderlich,
eine schuldrechtliche Sonderverbindung genügt (vgl. § 311 Abs. 2 BGB; s.
zur Anwendbarkeit auf vorvertragliche Rechtsbeziehungen etwa BGH, Urteile
vom 28. Januar 1976 - VIII ZR 246/74, BGHZ 66, 51, 56 und vom 13. Februar
2003 - IX ZR 62/02, NJW-RR 2003, 1035, 1036; Palandt/Grüneberg aaO § 328 Rn.
15; zur Anwendbarkeit auf öffentlich-rechtliche Nutzungsverhältnisse:
Senatsurteil vom 14. Dezember 2006 - III ZR 303/05, NJW 2007, 1061, 1062 Rn.
9 f). Somit begegnet die Annahme des Berufungsgerichts, dass der Kläger
als Eigentümer des verletzten Pferdes "F. " in den Schutzbereich des
zwischen der Tochter des Klägers (als Turnierteilnehmerin) und dem das
Turnier veranstaltenden beklagten Verein bestehenden Rechtsverhältnisses
einbezogen worden sei, keinen Bedenken.
14 2. Revisionsrechtlich nicht zu beanstanden ist auch die Feststellung des
Berufungsgerichts, dass der Beklagte die ihm obliegenden Sorgfalts- und
Sicherungspflichten in von ihm zu vertretender Weise verletzt und hierdurch
den Tod des Pferdes verursacht habe.
15 a) Der Veranstalter eines Reit- und Springturniers ist verpflichtet, eine
geeignete Wettkampfanlage zur Verfügung zu stellen, die keine Gefahren
aufweist, die über das übliche Risiko hinausgehen und mit denen die
Turnierteilnehmer nicht zu rechnen brauchen (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 3.
Juni 2008 - VI ZR 223/07, NJW 2008, 3775, 3776 Rn. 10; OLG Köln aaO). Dabei
sind diejenigen Sicherheitsvorkehrungen zu treffen, die ein verständiger,
umsichtiger, vorsichtiger und gewissenhafter Angehöriger der betreffenden
Verkehrskreise für ausreichend halten darf, um andere Personen vor Schäden
zu bewahren, und die ihm den Umständen nach zuzumuten sind (vgl. BGH, Urteil
vom 3. Juni 2008 aaO Rn. 9 m.w.N.).
16 Nach diesen Maßgaben, welche die Revision nicht in Frage stellt, haben
beide Vorinstanzen aufgrund der von ihnen durchgeführten Beweisaufnahme eine
Pflichtverletzung des Beklagten darin gesehen, dass der bei dem betroffenen
Kombinationshindernis aufgestellte Fangständer in seiner konkreten
Verwendung nicht den Anforderungen an eine geeignete Wettkampfanlage gerecht
geworden und hierdurch ein für die Turnierteilnehmer nicht vorhersehbares
Sicherheitsrisiko geschaffen worden sei. Hiergegen wendet sich die Revision
ohne Erfolg. Die in diesem Zusammenhang erhobenen Verfahrensrügen hat der
Senat im Einzelnen geprüft und für nicht durchgreifend erachtet; von einer
näheren Begründung wird gemäß § 564 ZPO abgesehen.
17 b) Den Angriffen der Revision stand hält auch die Einordnung des
Parcourschefs und der Turnierrichter als Erfüllungsgehilfen des das Turnier
veranstaltenden beklagten Vereins im Sinne von § 278 BGB.
18 § 278 BGB findet anerkanntermaßen auf jede rechtliche
Sonderverbindung, also auch auf Schuldverhältnisse außerhalb "echter
Verträge", Anwendung. Erfüllungsgehilfe ist, wer nach den tatsächlichen
Gegebenheiten des Falles mit dem Willen des Schuldners bei der Erfüllung
einer diesem obliegenden Verpflichtung als seine Hilfsperson tätig wird; im
Gegensatz zum Verrichtungsgehilfen im Sinne von § 831 BGB kommt es hierbei
nicht auf die Bindung an Weisungen des Schuldners an (s. etwa BGH,
Urteile vom 8. Februar 1974 - V ZR 21/72, BGHZ 62, 119, 124 f [Notar]; vom
9. Oktober 1986 - I ZR 138/84, BGHZ 98, 330, 334 [Steuerberater] und vom 24.
November 1995 - V ZR 40/94, NJW 1996, 451 [Makler] m.w.N.). Wie der Senat
bereits entschieden hat, kommt demnach auch ein Preisrichter als tauglicher
Erfüllungsgehilfe des Auslobenden (Wettbewerbsveranstalters) in Betracht
(Senatsurteil vom 23. September 1982 aaO; Seiler aaO § 661 Rn. 12).
Entsprechendes gilt für den bei der Turniervorbereitung und -durchführung
eingesetzten Parcourschef. Der Einwand des Beklagten, er sei bei dem Einsatz
dieser Personen an die Vorgaben der Reitverbände gebunden gewesen und habe
insoweit nur über einen sehr eingeschränkten Spielraum verfügt, steht der
Anwendung von § 278 BGB nicht entgegen.
19 c) Ohne Rechtsfehler hat das Berufungsgericht unter Würdigung der
Beweisaufnahme die Kausalität der Pflichtverletzung für die tödliche
Verletzung des Pferdes "F. " bejaht. Die in diesem Zusammenhang erhobenen
Verfahrensrügen hat der Senat im Einzelnen geprüft und für nicht
durchgreifend erachtet; von einer näheren Begründung wird gemäß § 564 ZPO
abgesehen.
20 3. Die sonach begründete Haftung des Beklagten für den durch die
Verletzung des Pferdes entstandenen Schaden, dessen Umfang das
Berufungsgericht gemäß § 287 ZPO - von beiden Parteien im Revisionsrechtszug
unbeanstandet - auf 35.000 € bemessen hat, scheitert nicht an den
haftungsbeschränkenden Regelungen in Nummer 5 und 6 der "Allgemeinen
Bestimmungen" der Turnierausschreibung; sie ist auch nicht unter dem
Gesichtspunkt des "Handelns auf eigene Gefahr", des Mitverschuldens
(Reitfehler der Tochter des Klägers) oder der von dem verletzten Pferd
ausgehenden Tiergefahr ausgeschlossen oder gemindert.
21 a) Wie das Berufungsgericht im Ergebnis richtig ausgeführt hat, ergibt
sich aus den Regelungen in Nummer 5 und 6 der "Allgemeinen Bestimmungen" der
Turnierausschreibung keine wirksame Haftungsbeschränkung zugunsten des
Beklagten. Diese Regelungen sind gemäß § 309 Nr. 7 Buchst. a und b, §
305c Abs. 2 BGB unwirksam.
22 aa) Die genannten Regelungen der "Allgemeinen Bestimmungen" der
Turnierausschreibung unterliegen der Kontrolle gemäß §§ 305 ff BGB.
23 Allerdings stellen allgemeine Bestimmungen, die der Verwender bei
eigenen einseitigen Rechtsgeschäften - wie hier bei einem Preisausschreiben
(Auslobung) - trifft, grundsätzlich keine nach §§ 305 ff BGB kontrollfähigen
Allgemeinen Geschäftsbedingungen im Sinne von § 305 Abs. 1 BGB dar, weil der
Verwender hier regelmäßig nicht fremde, sondern ausschließlich eigene
rechtsgeschäftliche Gestaltungsmacht in Anspruch nimmt (s. Palandt/Grüneberg
aaO § 305 Rn. 7; MünchKommBGB/Basedow, 5. Aufl., § 305 Rn. 11;
Staudinger/Schlosser, BGB [2006], § 305 Rn. 10; Ulmer in Ulmer/Brandner/Hensen,
AGB-Recht, 10. Aufl., § 305 BGB Rn. 18). Dies gilt bei der Veranstaltung
eines Reit- und Springturniers etwa für die in der Ausschreibung
aufgestellten Regeln für den äußeren Ablauf des Turniers (insbesondere: für
das "sportliche Regelwerk", das indes einer Kontrolle nach § 242 BGB und
damit mittelbar auch einer Überprüfung nach den Wertungsmaßstäben der §§ 305
ff BGB zugänglich ist; s. dazu BGH, Urteil vom 28. November 1994 - II ZR
11/94, BGHZ 128, 93, 101 ff).
24 Anders verhält es sich jedoch, soweit es um
vorformulierte und vom Veranstalter vorgegebene Ausschlüsse oder sonstige
Beschränkungen der Haftung für Verletzungen von Rechtsgütern der Teilnehmer
(oder in den Schutzbereich einbezogener sonstiger Dritter) geht. Die
verwendeten allgemeinen Bestimmungen betreffen hierbei nämlich nicht
lediglich die Regelung der "eigenen Verhältnisse" des Verwenders
(Veranstalters), sondern greifen auf die geschützten Rechtspositionen
Dritter über und sind deshalb auch der Kontrolle nach §§ 305 ff BGB
unterworfen (vgl. BGH, Urteil vom 10. Februar 1999 - IV ZR 324/97, NJW
1999, 1633, 1635 für Vollmachtsbeschränkungen). Wie ausgeführt (siehe
oben, 1.), ist mit der Teilnahme an einem Preisausschreiben im Vorfeld der
eigentlichen Sachentscheidung durch das Preisgericht ein Rechtsverhältnis
verbunden, aus dem Pflichten hinsichtlich der sorgfältigen und
ordnungsgemäßen Vorbereitung und Durchführung des Wettbewerbs und
hinsichtlich des Schutzes der Teilnehmer vor Gefahren, mit denen sie nicht
zu rechnen brauchen, erwachsen (§ 241 Abs. 2 BGB). Hierin liegt - neben dem
einseitigen Rechtsgeschäft des Preisausschreibens als solchem - eine
schuldrechtliche Sonderverbindung, die sich als ein vertragsähnliches
Verhältnis einordnen lässt und es zumal mit Blick auf den gebotenen Schutz
der Rechtsgüter der Beteiligten rechtfertigt, vom Veranstalter vorgegebene
Haftungsausschlüsse und -beschränkungen der Kontrolle nach §§ 305 ff BGB (in
unmittelbarer oder entsprechender Anwendung) zu unterziehen. Aus
nämlichen Gründen ist die Anwendung der §§ 305 ff BGB auf Klauseln für
vorvertragliche Beziehungen zwischen Verwender und Kunden anerkannt, wo es
ebenfalls (noch) an einem "echten Vertragsverhältnis" fehlt (s. dazu etwa
BGH, Urteil vom 3. Juli 1996 - VIII ZR 221/95, BGHZ 133, 184, 187 ff;
Basedow aaO § 305 Rn. 12; Palandt/Grüneberg aaO § 305 Rn. 4; Schlosser aaO §
305 Rn. 11; Ulmer aaO § 305 Rn. 13).
25 bb) Zutreffend hat das Berufungsgericht die Unwirksamkeit der
Regelungen in Nummer 5 und 6 der "Allgemeinen Bestimmungen" der
Turnierausschreibung aus § 309 Nr. 7 Buchst. a und b, § 305c Abs. 2 BGB
hergeleitet.
26 Die genannten Regelungen der Turnierausschreibung kann der erkennende
Senat selbständig auslegen, weil eine unterschiedliche Auslegung durch
verschiedene Berufungsgerichte in Betracht kommt (BGH, Urteile vom 5. Juli
2005 - X ZR 60/04, BGHZ 163, 321, 323 f und vom 16. Juni 2009 - XI ZR
145/08, NJW 2009, 3422, 3423 Rn. 20; Senatsurteil vom 17. September 2009 -
III ZR 207/08, NJW 2010, 57 Rn. 16). Im Rahmen der Wirksamkeitskontrolle
ist gemäß § 305c Abs. 2 BGB in Zweifelsfällen die "kundenfeindlichste"
Auslegung geboten, wenn diese zur Unwirksamkeit der Klausel führt und damit
für den Kunden im Ergebnis am günstigsten ist (Senatsurteil vom 20.
Dezember 2007 - III ZR 144/07, BGHZ 175, 76, 80 Rn. 9 m.w.N.; BGH, Urteile
vom 29. April 2008 - KZR 2/07, BGHZ 176, 244, 250 Rn. 19 m.w.N. und vom 16.
Juni 2009 aaO Rn. 21). Hiernach enthält die Regelung in Nummer 5 der
"Allgemeinen Bestimmungen" der Turnierausschreibung unter Verstoß gegen §
309 Nr. 7 Buchst. a und b BGB einen Ausschluss jeglicher Haftung (also auch
für die Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit und auch im Falle von
grobem Verschulden) und die Regelung in Nummer 6 dieser Bestimmungen unter
Verstoß gegen § 309 Nr. 7 Buchst. a BGB einen Ausschluss der Haftung für
jegliche Schäden (also auch für die Verletzung von Leben, Körper und
Gesundheit) infolge leichter Fahrlässigkeit.
27 Diese Verstöße haben zur Folge, dass die genannten Bestimmungen
insgesamt unwirksam sind; eine teilweise Aufrechterhaltung der Klauseln
scheidet wegen des Verbots der geltungserhaltenden Reduktion aus (§ 306
Abs. 1 und 2 BGB; s. etwa BGH, Urteile vom 24. September 1985 - VI ZR 4/84,
BGHZ 96, 18, 25 f und vom 17. Mai 1991 - V ZR 140/90, BGHZ 114, 338, 342 f;
Senatsurteil vom 19. November 2009 - III ZR 108/08, BGHZ 183, 220, 225 f Rn.
16).
28 b) Entgegen der Rüge der Revision hat sich das Berufungsgericht mit dem
Einwand des Beklagten, wegen der Erkennbarkeit der Gefahrenlage sei auf der
Klägerseite ein (anspruchsausschließendes oder -minderndes) "Handeln auf
eigene Gefahr" anzunehmen, befasst, indem es unter Hinweis auf die
Darlegungen des Sachverständigen ausgeführt hat, dass die Turnierteilnehmer
mit der durch die konkrete Verwendung der Fangständer bei dem betroffenen
Kombinationshindernis geschaffenen besonderen Gefahrensituation nicht hätten
rechnen müssen. Gegen diese Würdigung ergeben sich aus revisionsrechtlicher
Sicht keine Bedenken.
29 c) Die Feststellung des Berufungsgerichts, dass der Beklagte ein auf
einen Reitfehler der Tochter des Klägers zurückzuführendes Mitverschulden (§
254 BGB) - welches der Beklagte nach dem Rechtsgedanken des § 334 BGB
auch dem Kläger als geschütztem Dritten entgegenhalten könnte (s.
Senatsurteil vom 10. November 1994 - III ZR 50/94, BGHZ 127, 378, 384 f
m.w.N.; BGH, Urteil vom 13. November 1997 - X ZR 144/94, NJW 1998, 1059,
1061) -nicht nachgewiesen habe, lässt Rechtsfehler nicht erkennen.
30 d) Zu Recht hat das Berufungsgericht auch eine Anrechnung der Tiergefahr
des verletzten Pferdes (§ 254 BGB; § 833 BGB analog) abgelehnt.
31 Eine Anrechnung der Tiergefahr des verletzten Tieres (§ 833 BGB) kommt
unter dem Gesichtspunkt der Mitverantwortung des geschädigten Tierhalters (§
254 BGB) zwar auch dann in Betracht, wenn es nicht um das Zusammentreffen
wechselseitiger Tiergefahren geht (s. dazu BGH, Urteil vom 25. Oktober
1994 - VI ZR 107/94, NJW-RR 1995, 215, 216 [Verletzung eines Pferdes durch
ein Kraftfahrzeug]; OLG Hamm, NJW-RR 1990, 794, 795 [Verletzung von Rindern
durch Ablagerung von Buchsbaumabfall in der Nähe einer Weidekoppel]). Wie
der Bundesgerichtshof bereits entschieden hat, muss sich der geschädigte
Tierhalter die beim Schadenseintritt mitwirkende (bloße) Tiergefahr auf
seinen Schadensersatzanspruch gegen den aus Verschulden haftenden Schädiger
jedoch nach § 840 Abs. 3 BGB nicht anspruchsmindernd anrechnen lassen
(BGH, Urteil vom 25. Oktober 1994 aaO; s. auch OLG Hamm aaO; OLG Schleswig,
NJW-RR 1990, 470 m.w.N.; Palandt/Sprau aaO § 833 Rn. 13 a.E. und § 840 Rn.
12 a.E.). So liegt es auch hier; denn der Beklagte haftet dem Kläger aus
schuldhafter Pflichtverletzung (siehe oben, unter 2.).
32 Die von der Revision angeführten verfassungsrechtlichen Bedenken gegen
die Anwendung von § 840 Abs. 3 BGB greifen nicht durch. Entgegen der Ansicht
der Revision ist nach Art. 3 Abs. 1 GG in dieser Hinsicht keine
Gleichbehandlung der Tierhalterhaftung mit der Haftung des
Kraftfahrzeughalters (§ 7 StVG) geboten. Dass für die Fahrzeughalterhaftung
eine - entsprechende - Anwendung von § 840 Abs. 3 BGB ausscheidet (s.
Senatsurteil vom 24. April 1952 - III ZR 78/51, III ZR 79/51, BGHZ 6, 3,
28), erfordert von Verfassungs wegen nicht, die Tierhalterhaftung nach § 833
BGB ebenfalls von dem Anwendungsbereich des § 840 Abs. 3 BGB auszunehmen.
Die Gefährdungshaftungen enthalten für die einzelnen Haftungsbereiche im
Hinblick auf die Besonderheiten der jeweiligen Materie und ihrer
Entstehungsgeschichte je eigenständige und in sich abgeschlossene
Regelungen, die nur aus ihrem jeweiligen Zusammenhang heraus verstanden und
angewendet werden können und demgemäß einer entsprechenden Anwendung auf
andere Gefährdungshaftungen nicht zugänglich sind (BGH, Urteil vom 9. Juni
1992 - VI ZR 49/91, NJW 1992, 2474). Die Differenzierung zwischen der
Tierhalterhaftung einerseits und der Kraftfahrzeughalterhaftung andererseits
ist, worauf die Revisionserwiderung zutreffend hinweist, sachlich dadurch
gerechtfertigt, dass die typische Tiergefahr zu ihrer Verwirklichung keiner
menschlichen Einwirkung bedarf, wohingegen die von einem Kraftfahrzeug
ausgehende Gefahr regelmäßig erst durch menschliches Handeln zur Wirkung
gelangt.
33 4. Letztlich wendet sich die Revision vergeblich gegen die vom
Berufungsgericht vorgenommene Berechnung des erstattungsfähigen Teils der
vorgerichtlichen Anwaltskosten des Klägers. Die Entscheidung des
Berufungsgerichts stellt insofern nicht auf die Erfolgsquote der Klage in
der Hauptsache ab, sondern auf den Betrag der Anwaltskosten, der unter
Zugrundelegung eines Gegenstandswerts in Höhe des gerechtfertigten Umfangs
der Schadensersatzforderung angefallen wäre, und steht darin in
Übereinstimmung mit der Recht sprechung des Bundesgerichtshofs (s. BGH,
Urteil vom 7. November 2007 - VIII ZR 341/06, NJW 2008, 1888 f Rn. 13 m.w.N.).
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