| Sachmängelhaftung beim 
	Kauf: Gewährleistungsausschluß unter Unternehmern; AGB-Klauselkontrolle im 
	unternehmerischen Geschäftsverkehr (§ 310 Abs. 1 BGB) - Indizwirkung der 
	besonderen Klauselverbote; Verstoß gegen § 309 Nr. 7a, b BGB im 
	kaufmännischen Geschäftsverkehr; Verbot geltungserhaltender Reduktion 
 BGH, Versäumnisurteil vom 
	19. September 2007 - VIII ZR 141/06 (nicht rechtskräftig) 
 Fundstelle:
 NJW 2007, 3774
 BGHZ 174, 1
 
 Amtl. Leitsatz: a) Fällt eine Klausel in 
	Allgemeinen Geschäftsbedingungen bei ihrer Verwendung gegenüber Verbrauchern 
	unter eine Verbotsnorm des § 309 BGB, so ist dies ein Indiz dafür, dass sie 
	auch im Falle der Verwendung gegenüber Unternehmern zu einer unangemessenen 
	Benachteiligung führt, es sei denn, sie kann wegen der besonderen Interessen 
	und Bedürfnisse des unternehmerischen Geschäftsverkehrs ausnahmsweise als 
	angemessen angesehen werden (im Anschluss an BGHZ 90, 273, 278, zu § 11 
	AGBG).b) Eine umfassende Freizeichnung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (hier: 
	eines Gebrauchtwagenkaufvertrags), nach der die Haftung des 
	Klauselverwenders auch für Körper- und Gesundheitsschäden (§ 309 Nr. 7 
	Buchst. a BGB) und für sonstige Schäden auch bei grobem Verschulden (§ 309 
	Nr. 7 Buchst. b BGB) ausgeschlossen ist, ist nicht nur gegenüber 
	Verbrauchern, sondern ebenso im Geschäftsverkehr zwischen Unternehmern wegen 
	unangemessener Benachteiligung des Vertragspartners des Verwenders 
	unwirksam.
 
 Zentrale Probleme: Es geht um zwei wichtige Standardprobleme des AGB-Rechts, 
	deren zweites spezifisch für das neue Schuldrecht ist:1. Nach § 310 Abs. 1 S. 1 BGB gelten die speziellen Klauselverbote der §§ 
	308, 309 BGB nicht (unmittelbar) gegenüber einem Unternehmer als anderer 
	Vertragspartei. Sie können aber nach § 310 Abs.1 S. 2 BGB über die 
	Generalklausel des § 307 mittelbar zur Anwendung kommen, d.h. aus der 
	Nichtanwendbarkeit der Klauselverbote darf nicht der Umkehrschluß einer 
	absoluten Wirksamkeit einer entsprechenden Klausel gegenüber einem Kaufmann 
	geschlossen werden. Der BGH hatte aber bereits zum früheren AGB-Recht dem 
	Verstoß gegen ein solches Verbot Indizwirkung zugesprochen. Dies wird hier 
	bestätigt: De facto finden die Klauselverbote über § 307 BGB Anwendung, wenn 
	nicht spezifische Gründe des unternehmerischen Geschäftsverkehrs dagegen 
	sprechen (s. dazu auch 
    BGH NJW 2006, 47).
 2. Im übrigen bestätigt der BGH seine Rechtsprechung zu den Klauselverboten 
	des § 309 Nr. 7a und b BGB, die sich zunehmend als "Falle" für AGB-Verwender 
	entpuppen, s. dazu die Anm. zu 
		BGH NJW 2007, 674 
	sowie 
			OLG Hamm NJW-RR 2005, 1220 und 
	BGH v. 19.6.2013 - VIII ZR 183/12. Wegen des Verbots der 
	geltungserhaltenden Reduktion ist die Klausel unwirksam, obwohl im konkreten 
	Fall gar kein in §§ 309 Nr. 7 a, b BGB beschriebener Fall eingetreten war. 
	S. auch BGH v. 4.2.2015 
	- VIII ZR 26/14.
 
©sl 2007 
 Tatbestand:
 1 Der Kläger kaufte von der Beklagten, einer Vertragshändlerin des 
	Fahrzeugherstellers "M. -Park", am 27. November 2003 ein gebrauchtes 
	Kraftfahrzeug "M. " (Erstzulassung Juni 1996) nebst Zubehör zum Preis von 
	30.160 €. Das bei dem Kauf von der Beklagten verwendete Vertragsformular 
	enthält in den Rubriken "Gesamtfahrleistung nach Angaben des Vorbesitzers" 
	und "Stand des Kilometer-Zählers" jeweils die handschriftliche Eintragung 
	"25.760". Im Übrigen heißt es im vorgedruckten Text, der Käufer bestelle 
	hiermit das gebrauchte Fahrzeug "zu den nachfolgenden und umseitigen 
	Geschäftsbedingungen ... unter Ausschluss jeder Gewährleistung". Der Vertrag 
	wurde vollzogen.
 
 2 Später stellte sich heraus, dass das Fahrzeug entgegen dem Stand des 
	Kilometerzählers und der Angabe im Kaufvertrag nicht 25.760 km, sondern etwa 
	75.000 km gefahren war; auch betrug die Anzahl der Betriebsstunden nicht, 
	wie bei Vertragsschluss entsprechend der Anzeige des Betriebsstundenzählers 
	angenommen worden war, 600 Stunden, sondern etwa 3.900. Mit anwaltlichem 
	Schreiben vom 10. Februar 2004 erklärte der Kläger die Anfechtung des 
	Kaufvertrages wegen arglistiger Täuschung.
 
 3 Mit seiner Klage hat der Kläger die Rückzahlung des Kaufpreises nebst 
	Zinsen Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs sowie Zahlung weiterer 
	5.782,29 € nebst Zinsen als Schadensersatz begehrt. Das Landgericht hat die 
	Klage abgewiesen; die Berufung des Klägers hat keinen Erfolg gehabt. Mit 
	seiner vom Senat zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein 
	Rückabwicklungsbegehren mit der Maßgabe weiter, dass er dieses nur noch auf 
	vertragliche Ansprüche wegen Mängeln des Fahrzeugs stützt. Einen darüber 
	hinausgehenden Anspruch auf Schadensersatz macht der Kläger im 
	Revisionsverfahren nicht mehr geltend; hinsichtlich der Nebenforderung hat 
	der Kläger die Revision teilweise zurückgenommen.
 
 Entscheidungsgründe:
 
 4 Die Revision hat Erfolg. Über das Rechtsmittel ist durch Versäumnisurteil 
	zu entscheiden, weil die Beklagte trotz ordnungsgemäßer Ladung in der 
	mündlichen Revisionsverhandlung nicht anwaltlich vertreten war; inhaltlich 
	beruht das Urteil indessen nicht auf der Säumnis der Beklagten, sondern auf 
	einer umfassenden Würdigung des Sach- und Streitstandes (BGHZ 37, 79, 81 
	f.).
 
 I.
 
 5 Das Berufungsgericht hat, soweit im Revisionsverfahren von Interesse, im 
	Wesentlichen ausgeführt:
 
 6 Gewährleistungsansprüche aus dem Kaufvertrag stünden dem Kläger aufgrund 
	des vertraglichen Gewährleistungsausschlusses nicht zu. Die 
	Sondervorschriften über den Verbrauchsgüterkauf fänden keine Anwendung, weil 
	der Kläger kein Verbraucher sei. Der Beklagten sei die Berufung auf den 
	vereinbarten Gewährleistungsausschluss nicht nach § 444 BGB verwehrt, weil 
	die Beklagte den Mangel der unrichtigen Kilometer- und Betriebsstundenanzahl 
	nicht arglistig verschwiegen habe; sie habe diesen Mangel nicht gekannt und 
	auch nicht erkennen können. Auch habe sie insoweit keine Garantie abgegeben.
 
 II.
 
 7 Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Dem 
	Kläger steht der im Revisionsverfahren nur noch geltend gemachte Anspruch 
	auf Rückabwicklung des Kaufvertrages zu (§ 437 Nr. 2, § 326 Abs. 5 BGB).
 
 Dieser Anspruch scheitert nicht, wie das Berufungsgericht gemeint hat, an 
	dem im Kaufvertrag vereinbarten Haftungsausschluss. Der im Vertragsformular 
	vorgedruckte Haftungsausschluss ist gemäß § 307 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 310 
	Abs. 1 Satz 2, § 309 Nr. 7 Buchst. a und b BGB unwirksam.
 
 8 1. Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass bei dem 
	Fahrzeug ein Sachmangel (§ 434 Abs. 1 BGB) vorliegt. Nach den 
	rechtsfehlerfreien Tatsachenfeststellungen des Berufungsgerichts waren die 
	tatsächliche Kilometerlaufleistung des Fahrzeugs und die Anzahl der 
	Betriebsstunden bei Vertragsschluss wesentlich höher als vom Kilometer- und 
	Betriebsstundenzähler angezeigt und von den Parteien angenommen worden war. 
	Da dieser bei Vertragsschluss bereits vorhandene Mangel nicht behebbar ist, 
	ist der Anspruch des Klägers aus § 433 Abs. 1 Satz 2 BGB auf die Lieferung 
	einer mangelfreien Sache ausgeschlossen (§ 275 Abs. 1 BGB); dies berechtigte 
	den Kläger zum Rücktritt vom Kaufvertrag nach § 437 Nr. 2, § 326 Abs. 5 BGB, 
	ohne dass es einer Fristsetzung nach § 323 BGB bedurfte.
 
 9 2. Dem vom Kläger mit Schreiben vom 10. Februar 2004 erklärten Rücktritt 
	steht der im Kaufvertrag vereinbarte Haftungsausschluss nicht entgegen. Denn 
	bei der vorformulierten Vertragsbestimmung über den Ausschluss jeder 
	Gewährleistung handelt es sich um eine Allgemeine Geschäftsbedingung, die 
	der Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 und 2 BGB nicht standhält und deshalb 
	unwirksam ist.
 
 10 a) Die Klausel, nach welcher der Käufer das gebrauchte Fahrzeug "unter 
	Ausschluss jeder Gewährleistung" bestellt, verstößt gegen die Klauselverbote 
	des § 309 Nr. 7 Buchst. a und b BGB. Nach diesen Bestimmungen kann in 
	Allgemeinen Geschäftsbedingungen die Verschuldenshaftung für Körper- und 
	Gesundheitsschäden nicht, für sonstige Schäden nur für den Fall einfacher 
	Fahrlässigkeit ausgeschlossen oder begrenzt werden (BGHZ 
	170, 31, Tz. 19). Diesen Beschränkungen trägt ein uneingeschränkter 
	Haftungsausschluss in einem Gebrauchtwagenkaufvertrag wie dem vorliegenden 
	nicht Rechnung (vgl. BGHZ 170, 67, Tz. 10).
 
 11 b) Allerdings sind die Klauselverbote des § 309 Nr. 7 Buchst. a und b 
	BGB hier nicht unmittelbar anwendbar, weil es sich bei dem Kläger nach den 
	unangegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts um einen Unternehmer 
	handelt. Auf Allgemeine Geschäftsbedingungen, die gegenüber einem 
	Unternehmer verwendet werden, findet § 309 BGB keine Anwendung (§ 310 
	Abs. 1 Satz 1 BGB). Solche Geschäftsbedingungen unterliegen jedoch der 
	Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 und 2 BGB, und zwar auch insoweit, als 
	dies zur Unwirksamkeit von Vertragsbestimmungen führt, die in § 309 BGB 
	aufgeführt sind; dabei ist auf die im Handelsverkehr geltenden Gewohnheiten 
	und Bräuche angemessen Rücksicht zu nehmen (§ 310 Abs. 1 Satz 2 BGB). 
	Diese Bestimmung, die dem früheren § 24 AGBG entspricht, bedeutet, dass bei 
	der Inhaltskontrolle im unternehmerischen Verkehr die in den Klauselverboten 
	zum Ausdruck kommenden Wertungen berücksichtigt werden sollen, soweit sie 
	übertragbar sind (vgl. BGHZ 89, 363 ff. und 90, 273 ff. zu § 24 AGBG; 
	Fuchs in Ulmer/Brandner/Hensen, AGB-Recht, 10. Aufl., § 307 BGB Rdnr. 163, 
	381 ff.; MünchKommBGB/Kieninger, 5. Aufl., § 307 Rdnr. 72; MünchKommBGB/ 
	Basedow, 5. Aufl., § 310 Rdnr. 7 ff.; Staudinger/Matusche-Beckmann, BGB 
	(2004), § 444 Rdnr. 8; Staudinger/Coester-Waltjen, BGB (2006), § 309 Nr. 7 
	Rdnr. 42). Insoweit hat sich die Rechtslage durch die Neuregelung in §§ 
	307 ff. BGB nicht geändert.
 
 12 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu § 11 AGBG (jetzt § 309 
	BGB) kommt den strikten Klauselverboten im Rahmen der Inhaltskontrolle nach 
	§ 9 AGBG (jetzt § 307 BGB) Indizwirkung für die Unwirksamkeit der Klausel 
	auch im unternehmerischen Geschäftsverkehr zu (BGHZ 90, 273, 278; BGHZ 
	103, 316, 328). Daran hält der Senat fest. Fällt eine Klausel bei ihrer 
	Verwendung gegenüber Verbrauchern unter eine Verbotsnorm des § 309 BGB, so 
	ist dies ein Indiz dafür, dass sie auch im Falle der Verwendung gegenüber 
	Unternehmern zu einer unangemessenen Benachteiligung führt, es sei denn, sie 
	kann wegen der besonderen Interessen und Bedürfnisse des unternehmerischen 
	Geschäftsverkehrs ausnahmsweise als angemessen angesehen werden (vgl. 
	BGHZ 90, 273, 278, zu § 11 AGBG; MünchKommBGB/Kieninger, aaO, zu § 307 BGB).
 
 13 c) Nach dieser Maßgabe ist eine umfassende Freizeichnung in Allgemeinen 
	Geschäftsbedingungen, nach der die Haftung des Klauselverwenders - wie im 
	vorliegenden Gebrauchtwagenkaufvertrag - auch für Körper- und 
	Gesundheitsschäden (§ 309 Nr. 7 Buchst. a BGB) und für sonstige Schäden auch 
	bei grobem Verschulden (§ 309 Nr. 7 Buchst. b BGB) ausgeschlossen ist, nicht 
	nur gegenüber Verbrauchern, sondern ebenso im Geschäftsverkehr zwischen 
	Unternehmern wegen unangemessener Benachteiligung des Vertragspartners des 
	Verwenders unwirksam (§ 307 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 Nr. 2 BGB; Staudinger/Coester-Waltjen, 
	aaO, m.w.N.).
 
 14 aa) Das absolute Haftungsfreizeichnungsverbot für Verletzungen des 
	Lebens, des Körpers und der Gesundheit (§ 309 Nr. 7 Buchst. a BGB) gilt nach 
	einhelliger Auffassung auch im unternehmerischen Geschäftsverkehr und führt 
	deshalb zur Unwirksamkeit einer dagegen verstoßenden Klausel nach § 307 Abs. 
	1 und 2 BGB (Fuchs, aaO, Rdnr. 283 m.w.N. in Fn. 997). Die Rechtfertigung 
	dafür liegt darin, dass hinsichtlich des von § 309 Nr. 7 Buchst. a BGB 
	bezweckten Schutzes besonders wichtiger persönlicher Rechtsgüter kein Raum 
	ist für eine Differenzierung zwischen Unternehmern und Verbrauchern. Aus 
	den im Handelsverkehr geltenden Gewohnheiten und Gebräuchen (§ 310 Abs. 1 
	Satz 2 Halbs. 2 BGB) ergibt sich nichts Anderes.
 
 15 bb) Ebenso ist eine Freizeichnung im unternehmerischen Geschäftsverkehr 
	bei einem Verstoß gegen § 309 Nr. 7 Buchst. b BGB jedenfalls dann unwirksam, 
	wenn sie - wie im vorliegenden Fall - hinsichtlich sonstiger Schäden die 
	Haftung für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit vollständig ausschließt. Ein 
	derart weitreichender Haftungsausschluss benachteiligt den Vertragspartner 
	des Verwenders auch im unternehmerischen Geschäftsverkehr unangemessen, weil 
	er den Vertragszweck gefährdet (§ 307 Abs. 2 Nr. 2 BGB). Nach der 
	Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs darf eine Haftungsbeschränkung nicht 
	dazu führen, dass der Klauselverwender von Verpflichtungen befreit wird, 
	deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst 
	ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut 
	und vertrauen darf (BGHZ 164, 11, 36; BGH, Urteil vom 15. September 2005 
	- I ZR 58/03, NJW-RR 2006, 267, Tz. 38). Ein Unternehmer darf ebenso wie 
	ein Verbraucher darauf vertrauen, dass sein Vertragspartner ihn nicht grob 
	fahrlässig oder gar vorsätzlich schädigt. Auch insoweit fehlt eine sachliche 
	Rechtfertigung dafür, hinsichtlich der Haftungsfolgen für grobes Verschulden 
	danach zu differenzieren, ob von dem Verschulden des Vertragspartners ein 
	Unternehmer oder ein Verbraucher betroffen ist. Deshalb besteht auch im 
	Geschäftsverkehr mit Unternehmern ein Verbot der umfassenden Freizeichnung 
	von der Haftung für grobes Verschulden (Fuchs, aaO, Rdnr. 285 m.w.N. in 
	Fn. 1000); inwieweit bei grober Fahrlässigkeit im unternehmerischen 
	Geschäftsverkehr eine Haftungsbeschränkung zulässig ist (dazu Fuchs, aaO, 
	Rdnr. 286), bedarf hier keiner Entscheidung, weil der vorliegende 
	Gebrauchtwagenkaufvertrag nicht lediglich eine Haftungsbeschränkung, sondern 
	einen umfassenden Haftungsausschluss enthält.
 
 III.
 
 16 Da die Revision Erfolg hat, ist das Berufungsurteil aufzuheben (§ 562 
	Abs. 1 ZPO). Über die entscheidungsreife Sache hat der Senat selbst zu 
	entscheiden (§ 563 Abs. 3 ZPO).
 
 17 Auf die Berufung des Klägers ist das angefochtene Urteil des Landgerichts 
	abzuändern und der Klage, soweit sie Gegenstand des Revisionsverfahrens ist, 
	stattzugeben. Die Klage ist, wie ausgeführt, hinsichtlich der Hauptforderung 
	begründet; der Anspruch auf die Nebenforderung ergibt sich aus § 288 Abs. 2, 
	§ 291 BGB. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 92 ZPO. Die Entscheidung 
	über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 2 ZPO.
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